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Donnerstag, den 04. Dez. 2003

Altes Recht zur Sammelklage renoviert

 
AC - Washington.   Während sich der Senat derzeit noch immer mit einer Gesetzesvorlage über die Senatsvorlage S. 1751 zur S. 1751 Reform des Rechts der Sammelklage befasst, sind am 1. Dezember 2003 Änderungen in den Federal Rules of Civil Procedure in Kraft getreten, die wohl den bedeutendsten Wandel auf diesem Gebiet seit der Neufassung der Regel 23 im Jahr 1966 darstellen.

Gemäß 28 U.S.C. 2072 hat der Oberste Bundesgerichtshof in Washington die Befugnis, das Zivilprozessverfahren vor den unterinstanzlichen Gerichten zu regeln. Dies wurde in den Federal Rules of Civil Procedure umgesetzt. Allerdings dürfen diese Regeln das materielle Recht weder erweitern noch einschränken oder verändern. In Regel 23 ist das Verfahrensrecht im Bezug auf die Sammelklage (Class Action) ausgestaltet. Dort sind vor allem die Voraussetzungen für die Festlegung der von der Klage umfassten Gruppe durch den Richter, der Bestimmung des vertretenden Anwalts, der Einigung, oder auch der Bekanntgabe an die Mitglieder geregelt.

Nach altem Recht hatten die Betroffenen zum Beispiel nur die Möglichkeit, nach der Festlegung der Gruppe durch einen Richter aus dem Verfahren auszuscheiden.

Die Neuerung erlaubt nun auch eine so genannte "zweite opt-out" Möglichkeit (FRCP 23(3)(3)) . Von der Gruppe umfasste Mitglieder können nun noch nach der Einigung aus dem Verfahren ausscheiden. Dies trägt vor allem der Erfahrung Rechnung, dass viele Betroffene mangels Kenntnis von dem Umstand, das sie Teil der Gruppe sind, rechtlich gebunden werden, ohne dies zu wollen oder gar das Verfahren zu diesem Zeitpunkt überblicken zu können.

Gegen diese Neuerung wird allerdings eingewandt, dass nun einigen wenigen so genannten "professionellen Widersprüchlern" die Möglichkeit gegeben wird, durch ihren Widerspruch die etwaige Vergleichbeträge in die Höhe zu treiben.








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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