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Freitag, den 28. Okt. 2005

Keine Haftung für Links

 
.   Nett, dass ein OLG die eigene Auffassung teilt, selbst wenn auf allen möglichen Webseiten unnötige Haftungsausschlüsse für Links im Internet aufgrund einer scharf kritisierten LG-Entscheidung von 2001 formuliert sind.

Das OLG-Urteil von 2000 bezieht es sich wohl auf den Bericht mit dem Schaubild zu Links und Deep Links, mit dem dem mitrecherchierenden Referendar die Funktionsweisen des Internets dargelegt wurden. Das fand tatsächlich Einzug in den Links, Frames und Meta-Tags-Bericht in CR 99 S. 190.

Nicht schlecht, wenn das dann im Internet-Mittelalter auch Richter nachvollziehen konnten. Womit nicht gesagt werden soll, dass Richter das Internet nicht verstünden. Selbst zur Steinzeit gehörte beispielsweise zur Besetzung des höchsten deutschen Gerichts für Zivilsachen mindestens ein Richter, der State of the Art war, soweit man das für eine Person sagen darf. Im internationalen Vergleich schneiden deutsche Gerichte bei der Internet-Kompetenz recht gut ab.

Anscheinend klappte das mit dem Internet-Erklären ganz gut, denn schon 1996 schreibt ein Alexander Koch zu einem anderen CR-Bericht, die Autoren erläuterten das Internet und seine Geschichte. Über was man bei Suchmaschinen nicht alles stolpert, selbst langvergessene Statusberichte.

Selbst wenn es keine Haftung für Links gibt, scheint es wenig überzeugend, EMailanschriften von Richtern, denen man vorwirft, nicht auf der Höhe der Zeit zu stehen, ins Internet zu setzen, nur weil man ihre Auffassung zur Beurteilung von Internet-Rechtsfragen nicht nachvollziehen will, beispielsweise einer zu Spam-freundlichen Entscheidung, die noch niemand gesehen hat. Und auch noch den armen Webmaster mit seiner EMailanschrift in Rechtsfragen hineinzuziehen!

Aufklärung erscheint langfristig besser als Auge um Auge, Zahn um Zahn, und das Internet ist besser als jedes andere Medium geeeignet, zur klärenden Auseinandersetzung beizutragen. Jeder kann mitschreiben, und wenn das Geschriebene nach 10 Jahren nicht die Schamesröte ins Gesicht treibt, war's wohl recht so.



Dumm wie Martha

 
.   Wie Martha Stewart lässt sich die rechte Hand von Cheney zur Schlachtbank führen: Nicht wegen der eigentlichen Tat, sondern weil er bei seiner Vernehmung gelogen hat.

Wann begreifen Leute wie Libby und Stewart, dass Schutzbehauptungen, unwahre Erklärungen zur eigenen Entlastung und Meineide genauso scharf verfolgt werden wie das schlimmste Verbrechen?

Die Anklage in Sachen United States of America v. I. Lewis Libby, Az. 05-394, vom 28. Oktober 2005 sollte jedem verständlich machen, wie man sich bei der Vernehmung nicht verhält.

Die Bundesverfassung gewährt das Recht zum Schweigen. Es steht auch Lügnern in höchsten Ämtern zu.

Noch gilt Libby als unschuldig. Dem Verfahren vor der Grand Jury folgt nun das reguläre Strafverfahren.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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