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Donnerstag, den 20. Dez. 2007

Einsicht in Firmenbücher

 
.   Während im Beweisverfahren in den USA, Discovery, Parteien gegenseitig nahezu alle Bücher, Akten und Korrespondenz einsehen dürfen, besteht ein solches Recht ansonsten nur nach Vertragsrecht. Wenn eine Bank sich bei einem Kreditverhältnis die Einsichtnahme in die Bücher des Kunden vorbehält, wird die Vertragsklausel auch gegen den Kunden durchgesetzt.

Das allgemeinem Vertragsrecht der USA sieht für Vertragsverletzungen - und damit auch die Verweigerung der Einsichtnahme - Schadensersatz vor. Eine Leistungsklage und -gewährung stellt eine Ausnahme dar, die sich nach den Grundsätzen des Equity-Rechts beurteilt.

Die Rechtsgrundlagen für die seltene Ausnahme der specific Performance erörtert das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks in Sachen JPMorgan Chase Bank, NA v. Larry J. Winget et al., Az. 07-1096, am 14. Dezember 2007. Sie ist nur zulässig, wenn wie hier, die Rechtsfolge des Common Law-Vertragsrechts unzureichend ist, vgl. Laker v. Soverinsky, 27 N.W.2d 600, 601 (Mich. 1947).



Daten- und Wahrheitsverweigerer

 
.   Passend zu den Berichten über elektronisch gespeicherte Daten, EDI, und die Sicherungs- und Vorlagepflicht im amerikanischen Beweisverfahren, Discovery, erging in Sachen Columbia Pictures et al. v. Justin Bunnell et al., Az. 2:05-cv-01093, am 13. Dezember 2007 ein Versäumnisurteil gegen die TorrentSpy-Anbieter nur, weil sie die Anordnung des United States District Court for the Central District of California, IP-Anschriften als RAM-Daten für Beweiszwecke zu speichern und den klagenden Filmvertriebsfirmen offenzulegen, missachteten.

Die Richterin sah die Beweisvernichtung, Spoliation, die mit Meineiden verbunden gewesen sein soll, als so gravierend an, dass sie zur drastischsten Rechtsfolge griff. Damit gelangen die eigentlich interessanten Rechtsfragen zur wirtschaftlich wichtigen P2P-Technik und ihrem Einsatz in Suchmachinen nicht zu Klärung, die allerdings auch nicht durch ein Versäumnisurteil prejudiziert wird.

Gegen die Speicherung und Offenlegung der RAM-Daten hatte sich TorrentSpy mit dem Argument verwandt, damit gegen europäisches Datenschutzrecht zu verstoßen. Schon vor Jahrzehnten hatten Untergerichte der USA versucht, im Discovery-Verfahren deutschen Datenschutz auszuhebeln; jedoch fanden Dateninhaber den Beistand der Revisionsgerichte. Dieser entbindet sie jedoch nicht von der Pflicht, einer gerichtlich angeordneten Datensicherung zunächst nachzukommen, bis ein Obergericht nach einer Anfechtung einer Order to compel Evidence entscheidet.



Gelöschte EMail vorlegen

 
.   Nur weil eine EMail gelöscht ist, hat sich damit noch längst nicht eine Vorlageaufforderung im amerikanischen Beweisverfahren der Discovery, in Deutschland auch pretrial Discovery genannt, erledigt.

Erfolgte die Löschung nach einer Klageerhebung, drohen der vorlagepflichtigen Partei oder Zeugin scharfe Sanktionen, die hier schon erörtert wurden. Bei einer gutgläubig vor einer Klageeinreichung vorgenommenen Löschung besteht wie bei einer bösgläubigen weiterhin der Anspruch auf Vorlage, der mit einer Subpoena geltend gemacht wird.

Auf eine angefochtene Subpoena hin entschied kürzlich ein Gericht in Kansas nach einer Motion to compel, dass notfalls der PC, auf dem die beweisrelevante EMail gelöscht wurde, zur forensischen Prüfung der Gegenseite herauszugeben ist. Diese darf dann versuchen, die gelöschte Datei wiederherzustellen, schreibt Scott Roseland von Cybercontrols am 18. Dezember 2007 unter Bezugnahme auf den Beschluss in Benton v. Dlorah, Inc., (USDC Kan, Oct. 30, 2007).







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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