CK • Washington. Nicht zum ersten Mal ein Thema im
German American Law Journal: Das Ende des Vertrages sollte man genauso wie seinen Anfang dokumentieren, am besten mit einem
Mutual Settlement and Release Agreement. Die Parteien in
Navair, Inc. v. IFR Americas, Inc. et al., Az. 07-3008, taten das nicht und trafen sich deshalb im teuren Rechtsstreit wieder.
Der Vertriebsvertrag mit einem Handelsvertreter sollte zu einem Stichtag auslaufen. Der Handelsvertreter behauptete einen Preisschutz für einen gewissen Zeitraum nach Vertragsende. Als er den langerwarteten Auftrag einbrachte, stellte sich der Hersteller stumm, weil keine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sei.
Die Ausgangslage ist perfekt für einen sauberen Schlussstrich mit gut dokumentiertem Vertragsende, Erledigterklärung aller gegenseitigen Ansprüche sowie Vereinbarung über fortlaufende Pflichten. Erklärt wird er im USA-Vertragsrechtskapitel Kochinke,
Verhandeln in den USA in
Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, Köln 2007. Da die Vertragsparteien diese Spielregel nicht beachteten, musste das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 16. März 2008 den Streit beurteilen und Regeln für den angemessenen Abschluss des Vertragsverhältnisses aufstellen. Diese sind nun im Untergericht von den Geschworenen zu subsumieren - was ein
Mutual Settlement and Release Agreement vermieden hätte.