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Dienstag, den 21. Juli 2009

Mit spitzem Digitalgriffel

 
.   Besteht nach einem Cease and Desist-Abmahnschreiben schon ein Zwist, der mit einer negativen Feststellungsklage gerichtlich geklärt werden darf? Der ausländische Kläger führte hier einen digitalen Schreiber vor, führte ihn jedoch nicht ein, weil der Beklagte ihn wegen einer möglichen Patenverletzung abmahnte.

Gegen den Feststellungsklageanspruch geht der Beklagte in Epos Technology Ltd. v. Pegasus Technologies Ltd., Az. 07-0416, mit dem Argument vor, eine Streitfrage liege nicht vor, weil der Kläger das Produkt nicht in die USA bringe. Diesen Spieß dreht das Bundesgericht in der amerikanischen Hauptstadt Washington, DC, am 20. Juli 2009 wieder um.

Das Feststellungsinteresse bestehe nach dem Declaratory Judgment Act wegen der Abmahnung. Auf das Risiko einer Verletzungsklage durch eine Einfuhr brauche sich der Kläger nicht einzulassen, erläurtert es in einer vorbildlichen Beschlussbegründung. Diese erging im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung des US-Prozesses.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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