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Freitag, den 20. Mai 2005

Verfassung und Weinhandel

 
.   Am 16. Mai 2005 löste der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington den Konflikt zwischen dem Verfassungsgebot des Schutzes des Handels zwischen den Einzelstaaten und dem von zahlreichen Staaten zum Schutze der jeweiligen Bevölkerung und Verfolgung einzelstaatlicher Regelungsziele bestimmten Einfuhrrestriktionen für Weine aus anderen Einzelstaaten.

Mehrere Fälle wurden vom Gericht gemeinsam geprüft. Die die Einschränkungen verteidigenden Einzelstaaten Michigan und New York beriefen sich auf das Recht der Staaten, trotz der Commerce Clause der Bundesverfassung nach §2 des 21. Verfassungszusatzes Beschränkungen gegen den freien Weinhandel zu erlassen.

Das Gericht erörterte in Sachen Granholm v. Heald, 03-1116; Michigan Beer & Wine Wholesalers Association v. Heald, 03-1120; Swedenburg v. Kelly, 03-1274 die geschichtliche Entwicklung der Rechtsprechung zu diesen Fragen, die durch die mit dem 18. Verfassungszusatz eingeleitete Prohibition unterbrochen wurde. Schon vor ihr hatte das Gericht Schranken gegen den Bundeshandel mit Alkohol zurückgewiesen. Mit dem 21. Verfassungszusatz wurde das bundesweite Alkoholverbot aufgehoben; gleichzeitig erhielten die Staaten das Recht, bestimmte Schranken zu setzen.

In den konkreten Fällen wirkten sich die Schranken lediglich als Diskriminung von Herstellern aus anderen Einzelstaaten aus. Eine sonstige Rechtfertigung, beispielsweise der beabsichtigte Schutz der Bevölkerung vor Alkoholmissbrauch oder die Sicherstellung anfallender Steuerzahlungen, fehlte ihnen. Als rein diskriminierende Maßnahmen musste der Supreme Court sie für verfassungswidrig erklären.

Die Entscheidung wirkt sich insbesondere auf den Handel kleinerer Winzer im Internet aus. Zahlreiche Links befinden sich beim SCotUSblog.



Trotz und Hass-Einrede

 
.   Seit 1275 gibt es den Writ of odio et atia - die Trotz-und-Hass-Einrede. Strafverteidiger Ken Lammers spekuliert im CrimLaw Blog über ihre heutige Anwendbarkeit im Zivil- und Strafrecht.

Da Virginia, wo Lammers praktiziert, das englische Common Law übernommen hat und archaisch anwendet, könnte seine Wiederentdeckung eine Revolution auslösen.

Aus Trotz und Hass verklagt: Klagabweisung! Aus Trotz und Hass angeklagt: Freispruch! Daniel Klermans Studie Settlement and the Decline of Private Prosecution in Thirteenth-Century England aus dem Jahr 2000 belegt einen Rückgang der Litigiousness im 13. Jahrhundert.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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