Vorwand und Diskriminierung
CK • Washington. Als die Schlafstudie abgebrochen wurde und der Arzt feststellte, dass die Schlaftechnikerin den Patienten in Lebensgefahr gebracht hatte, entließ das beklagte Krankenhaus die Technikerin. Diese klagt wegen Diskriminierung aus Alters- und Abstammungsgründen und wegen Diffamierung. In Sachen Grace Ptasznik v. St. Joseph Hospital et al., Az. 05-2687, entschied am 21. September 2006 das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks gegen die Technikerin.
Der Kündigungsgrund der Gefährung eines Menschenlebens ist hier nicht als unzulässiger Vorwand, Pretext, zu werten. Selbst wenn die Technikerin zuvor zusammenhang- und geschmacklos als zu alt und zu polnisch bezeichnet worden war, ist keine kausale Verbindung solcher Wertungen mit der Kündigung erkennbar. Andererenfalls könnte die polnische Abstammung, obwohl nicht rassebezogen, einen Abhaltspunkt für eine unzulässige Diskriminierung darstellen.
Der Schadensersatzanspruch wegen Diffamierung scheiterte, weil die Technikerin sich nur vage auf Erklärungen im Rahmen der Untersuchung der von ihre ausgelösten Lebensgefährdung berief. Ihre eigenen Aufzeichnungen bestätigten, dass der Patient einem erheblichen Risiko ausgesetzt war und sie auf die vorgeschriebenen Eingriffe verzichtet hatte.