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Dienstag, den 17. Okt. 2006

Tod als Spott

 
.   Der Tod des Enron-Vorsitzenden Kenneth Lay wird auf seine Opfer wie Spott wirken, nachdem das Strafgericht erster Instanz das Urteil gegen Lay aufhob. Damit gehen auch ihre Wiedergutmachungsansprüche unter. Die Begründung vom 17. Oktober 2006 in Sachen United States of America v. Kenneth L. Lay, Az. H-04-0025, ist bei Findlaw veröffentlicht. Richter Sim Lake gab dem Antrag des Nachlasses statt, der bekanntlich in den Vereinigten Staaten eine rechtlich selbständige Körperschaft darstellt und in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt.



Wahrheit durch Kommissionen

 
CHS - Washington.   Thomas Buergenthal, US-amerikanischer Richter am Internationalen Gerichtshof in Den Haag, hat am Frederick K. Cox International Law Center über Wahrheitskommissionen gesprochen. Opfer von Bürgerkriegen und Menschenrechtsverletzungen erhielten hier eine Stimme, um über das ihnen angetane Leid zu berichten. Erfolgreich gewesen seien beispielsweise die Kommissionen in El Salvador und Südafrika.

Deutschland dagegen habe nach dem Zweiten Weltkrieg keine Wahrheitskommissionen eingerichtet. Buergenthal, selbst Auschwitz-Überlebender, lobte in seinem Vortrag am 17. Oktober 2006 allerdings ausdrücklich die Bemühungen Westdeutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg. So hätten die westdeutschen Schulen Wissen über den Nationalsozialismus weitergegeben.

Die Bundesrepublik habe zudem Kompensationszahlungen an die Opfer des NS-Regimes geleistet. Dies schaffe das Leiden nicht aus der Welt, sei aber als symbolische menschliche Geste zu würdigen. In vielen anderen Staaten sei nichts dergleichen geschehen, als Gegenbeispiele mangelnder Aufarbeitung nannte Buergenthal die DDR und Österreich. Außerdem thematisierte er die noch andauernde Aufarbeitung des Franquismus in Spanien und den hohen Rang der EMRK-Grundrechte in der spanischen Verfassung.



Wurst war Käsern wurst: Käse!

 
.   Wer als Markeninhaber Waren des Markendiebs im eigenen Laden und Katalog verkauft und 25 Jahre lang nicht gegen die abgekupferte Marke vorgeht, darf sich nicht beklagen, wenn das Billigkeitsrecht, Equity, die Verfolgung der eigenen Rechte gegen den Markendieb unbillig nennt, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 11. Oktober 2006 in Sachen Tillamook Country Smoker, Inc. v. Tillamook County Creamery Association, Az. 04-35843.

Die Käsegenossenschaft verkauft ihre Waren unter der Bezeichnung Tillamook seit 1918 und liegt im Umsatz gleich hinter dem Markführer Kraft. Der Wursträucherer wurde 1976 gegründet und hatte den Käservorstand so verstanden, dass er die Bezeichnung Tillamook verwenden dürfe, solange er keine Käserei eröffne. Nach 25 Jahren war auch der Räucherer sehr erfolgreich. Die Käserei beklagt nun die schleichende Übernahme, progressive Encroachment, der Marke.

Das Bundesmarkenamt wies einen Antrag der Räucherer auf Eintragung der Tillamook-Marke wegen der Priorität der Käserei ab, doch gewährte es die Eintragung einer Marke mit dem Begriff Tillamook und einem Schmuckband. Die Käser unternahmen nichts, sondern boten die Wurstwaren im Käseladen und -katalog als unsere Wurst an.

Erst nach weiteren Markenanträgen der Wurster stellten sich die Käser auf die Hinterbeine. Sowohl die erste Instanz als auch das Berufung wiesen ihre Unterlassungs- und Feststellungsklage ab, weil die Ansprüche billigkeitsrechtlich nach dem Laches-Grundsatz verwirkt waren. Der der Räucherfirma entstehende Schaden würde bei einem Verbot der Markenverwendung heute unverhältnismäßig ausfallen. Hätten die Käser früher reagiert, wäre es gar nicht zu diesem Streit gekommen, denn die Wurster hätten sich nicht auf ihre Toleranz und gar Unterstützung verlassen dürfen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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