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Dienstag, den 17. Okt. 2006

Wurst war Käsern wurst: Käse!

 
.   Wer als Markeninhaber Waren des Markendiebs im eigenen Laden und Katalog verkauft und 25 Jahre lang nicht gegen die abgekupferte Marke vorgeht, darf sich nicht beklagen, wenn das Billigkeitsrecht, Equity, die Verfolgung der eigenen Rechte gegen den Markendieb unbillig nennt, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 11. Oktober 2006 in Sachen Tillamook Country Smoker, Inc. v. Tillamook County Creamery Association, Az. 04-35843.

Die Käsegenossenschaft verkauft ihre Waren unter der Bezeichnung Tillamook seit 1918 und liegt im Umsatz gleich hinter dem Markführer Kraft. Der Wursträucherer wurde 1976 gegründet und hatte den Käservorstand so verstanden, dass er die Bezeichnung Tillamook verwenden dürfe, solange er keine Käserei eröffne. Nach 25 Jahren war auch der Räucherer sehr erfolgreich. Die Käserei beklagt nun die schleichende Übernahme, progressive Encroachment, der Marke.

Das Bundesmarkenamt wies einen Antrag der Räucherer auf Eintragung der Tillamook-Marke wegen der Priorität der Käserei ab, doch gewährte es die Eintragung einer Marke mit dem Begriff Tillamook und einem Schmuckband. Die Käser unternahmen nichts, sondern boten die Wurstwaren im Käseladen und -katalog als unsere Wurst an.

Erst nach weiteren Markenanträgen der Wurster stellten sich die Käser auf die Hinterbeine. Sowohl die erste Instanz als auch das Berufung wiesen ihre Unterlassungs- und Feststellungsklage ab, weil die Ansprüche billigkeitsrechtlich nach dem Laches-Grundsatz verwirkt waren. Der der Räucherfirma entstehende Schaden würde bei einem Verbot der Markenverwendung heute unverhältnismäßig ausfallen. Hätten die Käser früher reagiert, wäre es gar nicht zu diesem Streit gekommen, denn die Wurster hätten sich nicht auf ihre Toleranz und gar Unterstützung verlassen dürfen.



Amtsleiter steuert Kurs seiner Aktien

 
.   Dem Bund sind in Strafsachen die Hände gebunden, also muss er sich etwas einfallen lassen, wenn er nicht mit den Staaten Streit bekommen will. Eine seiner gesetzgeberischerischen Kreationen heißt: Making a false Writing, 18 USC §1018.

Nach dieser Bestimmung und wegen Interessenskonflikts erhebt er am 16. Oktober 2006 Anklage gegen den ehemaligen Vorstand des Bundesgesundheitsamts in Sachen United States of America v. Lester M. Crawford vor dem Bundesgericht erster Instanz im Haupstadtbezirk Washington, dem District of Columbia.

Als Leiter der FDA soll Crawford Aktien von Unternehmen besessen haben, deren Schicksal er beeinflusste. Er soll sein Portfolio in den vorgeschriebenen Erklärungen verschleiert oder falsch dargestellt haben. Die Maßnahmen der Food and Drug Administration gegen die Fettsucht konnten sich direkt auf die Börsenkörse der Unternehmen in seinem Depot auswirken.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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