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Montag, den 09. Aug. 2010

Marken in Suchbegriffen: keine Haftung

 
.   Suchmaschinen­betreiber haften nicht für das einfache Auftreten von Marken in versteigerten Such­begriffen, entschied im Fall Rosetta Stone Ltd. v. Google Inc., 1:09-cv-00736, das erst­instanz­liche Bundes­gericht in Virginia, das oft wegen seiner Verfahrens­beschleunigungs­vorschriften als Rocket Docket bezeichnet wird.

Der Druck des rasanten - und damit gleich zu Anfang für die Parteien besonders kost­spieligen Verfah­rens - kann nach erster Analyse zu einer dogma­tisch falschen Begrün­dung bei der Mitstörer­haftung geführt haben. Doch bleiben die frag­lichen Elemente der Urteils­begründung wahrscheinlich auch in der erwar­teten Berufung im Ergebnis unschädlich, da das Haupt­haftungs­merkmal der die Verbraucher treffenden Verwechs­lungs­gefahr im Rechtsstreit mit Google recht deutlich nicht greift.

Das Adwords-Angebot hat nach der dem Gericht vorgelegten Markt­umfrage keine Zuordungs­verwechs­lung zwischen Verbraucher, Hersteller und Produkt herbeigeführt. Die Verwirrung von Markeninhaber und Dritten bei Verbrau­chern bei Imitaten oder Kopien des markengeschützten Produkts ist nicht dem Such­maschinen­anbieter anzulasten, sondern betrifft das Verhältnis zwischen Hersteller und rechts­widrig handelnden Dritten.

Entlastend wirken dabei für Google die eigenen Vorkeh­rungen gegen rechts­widrige Angebote sowie das Einschreiten des Unter­nehmens gegen Verletzungen durch Dritte auf Anfrage von Rechte­inhabern, erkannte das Gericht. Die United States District Court wies auch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, unjust Enrichment, ab.



Schatzamtsbericht zur Bankenaufsicht

 
.   Das Bundesfinanz­minis­terium in Washington verkün­det seinen an den Kongress abgelie­ferten Bericht über die je nach Banktyp differen­zierten Arten der Aufsicht und ihre Gesetzes­grund­lagen sowie die Differenzen in der aufsichts­rechtlichen Behand­lung der amerika­nischen Finanz­institu­tionen unter Rechnungs­legungs- und Kapita­lisierungs­aspekten durch die diversen bundes­rechtlichen Finanzauf­sichtsver­waltungen der USA.

Die beteiligten Aufsichts­ämter sind: Office of the Comptroller of the Currency (OCC), Treasury; Board of Governors of the Federal Reserve System (FRB); Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC); Office of Thrift Supervision (OTS), Treasury.

Der Bericht Joint Report: Differences in Accounting and Capital Standards Among the Federal Banking Agencies; Report to Congressional Committee ist im Federal Register, Band 75, Heft 152, S. 47900, vom 9. August 2010 abrufbar und einsehbar.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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