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Montag, den 10. Mai 2004

In Dubio

 
CK - Washington.   In Internet-Schriften wird In Dubio Pro Reo teilweise als universelles Prinzip bezeichnet. Gelegentlich verwenden nichtamerikanische Juristen den Begriff in amerikanischen Texten ohne Erklärung. Bei einer Google-Suche stoße ich auf englischsprachige Fundstellen, die den Grundsatz als Entlehnung aus dem römischen Recht bezeichnen. Das German Law Journal verwendet den Begriff in einer englischen Darstellung über Terror and Law im Sinne eines careful weighing. Simon's Blawg stellt in ganz anderem Zusammenhang ironisch die Frage, ob nach einer komplizierten Klarstellung der Regel durch das Bundesverfassungsgericht noch Zweifel bestehen.

Ja, und wie! Als Nichtstrafrechtler, der beim Verfassen eines Blogberichts soeben den Begriff ohne Zweifel verwandte, frage ich mich nach fruchtloser Internet-Recherche, ob diese Regel tatsächlich im anglo-amerikanischen Bereich unbekannt ist. Oder kommt er der Presumption of Innocence gleich? Das ist der Grundsatz, den Amerikaner oft nur in den USA, nicht im Rest der Welt vermuten. Wer die Antwort weiß: Bitte einen Kommentar einfügen oder links eine Notiz hinkritzeln.

Nachtrag v. 12. Mai: Universell scheint das Prinzip auch nach Ermittlungen von Margaret Marks nicht zu sein, siehe ihren Kommentar bei Transblawg.




Gelungener Vortrag Zypries

 
CK - Washington.   Soeben schloss mit einer wirklich weiterführenden Fragestunde ein Vortrag von Justizministerin Zypries in Washington vor den geladenen Gästen der Friedrich Ebert Stiftung ab. Das Thema Freedom, Democracy and the Rule of Law in an Era Marked by International Terrorism in Washington heute ohne die Nebenwirkung, belehrend oder besserwisserisch aufzutreten, zu erörtern, meisterte Frau Zypries mit dem Erfolg, dass der Wunsch nach Kritik an den Vorgängen im Irak in die Formulierung der Gästefragen einfloss. Der von Substanz getragene Vortrag wird beim Stiftungsbüro Washington und dem Bundesjustizministerium abrufbar sein. Das Bekenntnis von Frau Zypries zum Rechtsstaat und Verfassungsstaat auch in Zeiten gesteigerter Terrorismusgefahr und resultierender Neigung zu Grundrechtseingriffen ist, zumindest aus hiesiger Sicht, lesens- und nachahmenswert.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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