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Mittwoch, den 31. Dez. 2003

Strafschadensersatz im Fall des Jahres

 
.   Den Fall des Jahres 2003 im German American Law Journal bildet die Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, DC, dem Supreme Court, in Sachen State Farm Mutual Automobile Insurance Company v. Inez Preece Campbell et al., 538 U.S. 408 (2003). Nach mehreren Anläufen, das Maß der Punitive Damages in seinen Verfassungsgrenzen zu definieren, sah sich das Gericht endlich in der Lage, eine Formel für die Bemessung von Strafschadensersatz zu bestimmen. Der Bericht befindet sich in der Berichtssammlung.


Mittwoch, den 24. Dez. 2003

Nach 19 Jahren: Umsetzung von §2032 IRC

 
CK - Washington.   Die Steuerreformgesetze von 1984 und 1986 fordern von der Bundessteuerbehörde Internal Revenue Service umsetzende Verordnungen, und einige traten schon nach 10 Jahren in Kraft. Heute wird der Entwurf einer Verordnung für die Bewertung von Erbschaften verkündet, also rechtzeitig vor dem 20. Jahrestag des zugrundeliegenden Gesetzes: Reg. 139645-02, RIN 1545-BB12, Gross Estate; Election to Value on Alternate Valuation Date.

Bei der Ermittlung der Bundeserbschaftsteuer ist das zugrundezulegende Datum der Bewertung des Nachlasses bedeutsam. Beispielsweise haben Aktien am Todestag meist einen anderen Wert als am Tag des Einreichens der Steuererklärung. Dieselben Grundsätze treffen auf viele Nachlassgegenstände zu. Deshalb ist die Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe des § 2032 Internal Revenue Code von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Die Öffentlichkeit kann den Entwurf der Verordnung bis zum 24. März 2004 kommentieren—ein Original und 8 Kopien.



Freitag, den 19. Dez. 2003

RIAA verliert P2P-MP3-Fälle gegen Verizon in der Berufung

 
CK - Washington.   RIAA, der Verband der CD-Verleger Amerikas, hat heute die DCMA-Fälle Nr. 03-7015 und Nr. 03-7053 gegen die Telefongesellschaft Verizon Internet Services, Inc. wegen der verlangten Offenlegung der Identität von Verizon-Kunden mittels einem als Subpoena bezeichneten Auskunftsverlangen vor dem Bundesberufungsgericht für den Bezirk Washington, DC, verloren. Diese Niederlage vor dem als zweithöchsten Gericht der USA bekannten Gerichtshof bedeutet, dass RIAA nicht mehr auf der Grundlage des 17 USC §512(h) auf dem Weg über die Internetanbieter Kundendaten verlangen darf, um anschliessend die Kunden wegen des behaupteten Angebots von angeblich urheberrechtsverletzenden MP3-Dateien zu verklagen. Hauptgrund der Entscheidung ist, dass nach Feststellung des Gerichts die Server der Internetanbieter nicht die angeblich rechtwidrigen Musikangebote speichern.

Das Gericht stimmte durch den Vorsitzenden Richter Ginsburg den Rechtsauffassungen Verizons zu. Verizon hatte argumentiert, dass §512(5) keine Aufforderung an Internetzugangsanbieter zur Offenlegung der Kundendaten gestattet, wenn der Anbieter lediglich die Leitungen zur Verfügung stellt, ohne selbst über die angeblich rechtswidrigen Inhaltsangebote zu verfügen. Wenn das Gesetz diese Subpoenas erlauben würde, seien sie als verfassungswidrig anzusehen, denn dem die Aufforderung erlassenden Gericht mangele es an der Zuständigkeit, da kein Streitfall anhängig sei. Zudem verstoße §512(h) gegen den die Redefreiheit garantierenden Ersten Verfassungszusatz, weil der Regelung hinreichende Vorkehrungen zum Schutz der anonymen Rede- und Versammlungsfreiheit der Internetbenutzer fehlen.

Das Berufungsgericht brauchte auf die Verfassungsfragen nicht weiter einzugehen, weil schon die ersten Argumente Verizons zur Abweisung der RIAA-Anträge führten. Das Gericht erkennt die Schwierigkeit RIAAs an, Internet-Kennungen von Benutzern, entweder als Screen Name oder als IP-Anschrift, mit einer natürlichen Person in Verbindung zu bringen. RIAA sieht sich daher auf den Einsatz der Bestimmungen des DCMA angewiesen, insbesondere der, die einem Urheberrechtsinhaber Folgendes gestattet: Request the clerk of any United States district court to issue a subpoena to [an ISP] for identification of an alleged infringer. Normalerweise beschränkt sich das Berufungsgericht auf die Prüfung einer fehlerhaften Ermessensausübung. Im vorliegenden Fall wich es davon ab, nachdem Verizon Rechtsfehler beim Erlass der Subpoenas und die Verfassungswidrigkeit rügte. Das Gericht erwähnte, das es im Fall einer rechtswidrigen Speicherung des Musikangebotes auf ISP-Servern anders entschieden hätte.

Wie die Internetentscheidungen des deutschen Bundesgerichtshofes und mancher amerikanischer Gerichte ist dieses Urteil ein weiterer Beleg dafür, dass hochkarätige Generalisten an Gerichten die Sui-Generis-Natur des Internets besser verstehen als viele Marken- oder Urheberrechtsspezialisten, die mit den Fakten der Internetwelt immer noch nicht zurechtkommen oder es nicht in ihre Gedankenwelt einreihen wollen.




Anklage gegen US Justizminister?

 
SWM - Washington.   John Ashcroft, Vertreter einer harten Linie in der amerikanischen Sicherheitspolitik, wird nun möglicherweise selbst Angeklagter in einem Strafverfahren. Ashcrofts Unterstützungskomitees, das für die Senatswahlen des Jahres 2000 und das für seine politische Karriere ("Spirit of America"), hatten sich mit der US-Bundeswahlkommission in einer außergerichtlichen Einigung zur Zahlung einer Strafe in Höhe von 37.000 $ wegen Gesetzesverstößen bei Ashcrofts Kampagnenfinanzierung geeinigt.

Diese Strafe ist nach Ansicht von Kritikern, insbesondere den Vertretern des nationalen Wahlrechtsinstitutes (NVRI) viel zu niedrig. Das NVRI will nun eine gerichtliche Überprüfung der Sache vor einem Bundesgericht durchsetzen. Nach dem Willen der NVRI soll sich daran auf Basis der gewonnen Erkenntnisse ein strafrechtliches Verfahren gegen Ashcrofts Unterstützer und möglicherweise den Justizminister selbst, anschließen.

Der Gesetzesverstoß besteht darin, daß Ashcrofts politisches Unterstützungskomitee (sog. "political action committee") eine Liste mit 100.000 Spendern an sein Kampagnenkomitee übergeben hatte. Diese Unterstützung geht über das zulässige Maß bei amerikanischen Bundeswahlen deutlich hinaus. Erlaubt sind von politischen Unterstützungskomitees nur Spenden im Wert bis $10.000, die Liste hatte nach Ansicht von Ashcrofts Gegnern aber einen Wert von bis zu $2 Mio..



Donnerstag, den 18. Dez. 2003

RealNetworks verklagt Microsoft auf 1 Milliarde Dollar

 
GH - Washington.   Die Firma RealNetworks, bekannt durch ihre Software RealAudio zur Übertragung von Audio- und Videosignalen im Internet, hat in einem kalifornischen Bundesgericht Klage gegen Microsoft erhoben. RealNetworks beschuldigt den Softwarekonzern, seine Monopolstellung im Bereich der Betriebssysteme für Personalcomputer missbraucht und damit RealNetworks empfindlich geschädigt zu haben. Insbesondere wirft RealNetworks dem weltweit größten Softwarehersteller vor, Fabrikanten von Personalcomputern über restriktive Lizenzklauseln genötigt zu haben, das Betriebssystem Windows grundsätzlich mit der Software Windows Media Player auszustatten, während die Computerhersteller zugleich in ihrer Möglicheit eingeschränkt wurden, Software konkurrierender Unternehmen wie RealNetworks miteinzubeziehen. Bob Kimball, der Vizepräsident und Justitiar von RealNetworks, liess in einer Pressekonferenz vernehmen, dass die Firma bis zu einer Milliarde Dollar Schadenersatz verlangen wird.

Die Praxis des tying oder Kopplungsverkaufs, mit der Monopolinhaber das Produkt, auf dem sie bereits marktbeherrschend sind, an andere Produkte anbinden, um auch dort eine führende Stellung zu erlangen, ist bereits Gegenstand einer Untersuchung der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission. Auch in diesem Verfahren gegen Microsoft, in dem die Kommission voraussichtlich zu Beginn des nächsten Jahres ein Urteil gegen Microsoft fällen wird, ist RealNetworks der Hauptwidersacher von Microsoft. Die Untersuchungen gegen Microsoft in Europa, die sich mit Vorwürfen des Kopplungsverkaufs und anderer Formen des Monopolmißbrauchs befassen, dauern bereits seit Dezember 1998 an. Die Europäische Kommission droht, Microsoft entweder zum Vertrieb einer Windows-Version ohne den Media Player zu zwingen, oder Microsoft zu verpflichten, auch die Audio- und Video-Software der Konkurrenz mit einzubeziehen.

Auch in den USA musste sich Microsoft in einem langwierigen Verfahren unter anderem wegen unlauterer Verknüpfung verantworten. Die Klage in diesem Falle bezog sich allerdings nicht auf RealAudio, sondern auf die Integrierung des Internet-Browsers Internet Explorer in Windows 95 und 98. Zu den Beschwerdeführern dieses Prozesses, der vom U.S. Bundesjustizministerium geführt wurde, gehörte die Firma Netscape, die aufgrund der Kopplung von Windows und Internet Explorer ihre Vormachtstellung auf dem Markt der Browser eingebüßt hat. Während der Prozess zwischen der US-Regierung und Microsoft im November 2001 mit einem Vergleich endete, führte Netscape seinen eigenen Prozess gegen Microsoft, der im Mai dieses Jahres mit einer Zahlung von 750 Millionen Dollar an Netscape beigelegt wurde.




Malvo als Sniper verurteilt

 
CK - Washington.   Der Jugendliche Malvo ist wie sein Mentor John Muhammad des Doppelmordes wegen der Sniperanschläge im Raum Washington für schuldig befunden worden.
Die Geschworenen kamen nach zwei Tagen zu dieser Entscheidung. Richterin Jane Roush hatte ihren Wunsch abgelehnt, noch einmal das mutmaßliche Täterfahrzeug zu besichtigen. Im nächsten Verfahrensschritt wird die Strafe bestimmt. Berufungsrelevant kann werden, dass Malvo zur Tatzeit erst 17 Jahre alt war, dass das Gesetz Virginiens bei dieser Tat den Nachweis des Abdrückens durch den Täters verlangt (Triggerman Statute) und das das hier zur Anwendung gebrachte Anti-Terrorgesetz des Staates noch nicht durch Präzedenzfälle gesichert ist.

Ausserdem hat heute das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks mit 2:1 Stimmen festgestellt, dass ein US-Bürger in den USA nicht einfach als behaupteter Feindkämpfer in Militärgefangenschaft genommen werden darf, wodurch ihm der Zugang zu Anwälten versagt wird. Die Regierung bewies nach dem 11. September 2001 ihre Entschlossenheit durch Aussetzung der Bürgerrechte Einzelner. Augenblicklich erleidet sie Rückschläge bei den Gerichten, die das Justizministerium zur Beachtung der Verfassungsschranken und Grundrechte zwingen. Im konkreten Padilla-Fall erwägt sie, die Entscheidung aussetzen zu lassen, bis der Oberste Bundesgerichtshof in Washington im Wege des certiorari oder dasselbe Berufungsgericht en banc, also mit dem vollständigen Richtergremium, neu entscheiden. MMMM



Dienstag, den 16. Dez. 2003

Certiorari im Vitamin Kartellfall

 
SWM - Washington. Der Oberste Bundesgerichtshof in Washington, DC hat gegen die Entscheidung des ebenfalls in Washington belegenen D.C. Circuit Court of Appeals im Rechtsstreit Empagran v. Hoffman La Roche (heute Aventis) certiorari gewährt und damit den Fall zur Verhandlung angenommen. Das Bundesberufungsgericht hatte die Klage eines ausländischen Wettbewerbers zugelassen, mit der Schäden aufgrund illegaler Kartellabsprachen beim Handel mit Vitaminen gegen auch in den USA ansässige Unternehmen geltend gemacht werden sollen, die ausschließlich im Ausland entstanden waren.

Kritiker halten die Anwendung von US-Kartellrecht in einem Verfahren, in dem der einzige Anknüpfungspunkt eine Geschäftstätigkeit der Beklagten Aventis S.A. sowie u.a. die BASF AG in den USA ist, wegen ausschließlich im Ausland entstandener Schäden für verfehlt und beklagen einen US-Justizimperialismus. Befürworter verweisen darauf, daß es im Kampf gegen weltweit organisierte Kartelle effektive Handhabungen geben müsse, was so gewährleistet sei, siehe Lily Henning, Courthouse to the World, Corporate Counsel, Dec. 2003, S. 115.



Freitag, den 12. Dez. 2003

Bertelsmann Prozess nach Verdikt voller Hoffnung

 
CK - Washington.   Hoffnungsvoll drückten sich die Zeitungen in den USA über den weiteren Verlauf des Sta. Barbara-Verfahrens gegen den deutschen Verleger Bertelsmann aus.
Anscheinend wird der Klaganspruch zugunsten zweier Ex-Angestellter für relativ abstrus erachtet. Die Hoffnung gründet sich auf die Tatsache, dass mit dem Verdikt der Zivilgeschworenen das Verfahren erster Instanz nie abgeschlossen ist.

Vielmehr bestehen nach dem Verdikt für beide Parteien Möglichkeiten, auf den Ausgang des Verfahrens weiteren Einfluss auszuüben. Mit dem Geschworenenverdikt allein hat noch niemand das grosse Los gezogen.

Hoffnungen dürften sich daher beide Seiten machen: Das Additur lässt die Kläger den Betrag des Verdiktes erhöhen. Das Remittitur stellt den Weg des Beklagten dar, den Betrag kappen zu lassen. Jetzt kommt es nicht nur darauf an, wer die besten Karten hat, sondern auch wer sie am besten spielen kann. Schließlich kann dem Richter auch noch angeregt werden, die Zivilgeschworenen als Crazy Jury zu bezeichnen und das Verdikt aufzuheben. Das ist der Trumpf für Bertelsmann. Bei einem derart komplizierten Verfahren kann es sehr gut möglich sein, dass die Jury ihre Funktion völlig missachtet hat und einfach Pi mal Daumen entschieden hat, ohne das anwendbare Recht ordentlich zu berücksichtigen. Sie mag es in völliger Verwirrung missachtet haben.

Ausserdem gilt der Grundsatz, dass die Jury allein für die Tatsachenwertung, nicht die Rechtsauslegung zuständig ist. Die Beurteilung des Rechts bleibt auch in den USA die Aufgabe des Richters. Allerdings werden Fragen ausländischen Rechts meist als Tatsachen in den Prozess eingeführt—in der Regel durch Sachverständige beider Seiten. Deren Geschick kann ebenfalls eine bedeutende Rolle gespielt haben—oder einen Beitrag zur Verwirrung der Jury geleistet haben, was sich als positiv oder negativ in Bezug auf Korrekturen am Verdikt erweisen mag. Eine spannende Phase erwartet deutsch-amerikanische Juristen, die diesen Abschnitt der ersten Instanz als besonderen Leckerbissen zu schätzen wissen. MMMM



Dienstag, den 09. Dez. 2003

Vertrag von 1632 ausgehöhlt

 
CK - Washington.   Der Oberste Bundesgerichtshof in Washington hat heute den Vertrag zwischen den Nachbarstaaten Maryland und Virginia von 1632 ausgehöhlt, der Maryland die Rechte am Grenzfluss Potomac zusprach.
Maryland hatte schon den District of Columbia an den Bund abgetreten, der nun zwischen beiden Staaten liegt und die Hauptstadt Amerikas bildet.

Die Klage Virginias auf ein Wasserentnahmerecht durch eine bis in die Flussmitte hineinstoßende Röhre entschied das Gericht unter Hinweis auf einen weiteren Vertrag von 1785, der Virginia das Recht, den Strand zu reparieren sowie Wasser für die Anlieger abzuzapfen, zusprach. Nach der neuen Entscheidung darf Virginia ganze Landstriche mit dem Wasser des Potomac versorgen und braucht sich nicht auf die Entnahme am trüben Flussrand zu beschränken. Damit endet ein seit nahezu vier Jahrhunderten schwelender Streit, in welchem die Grenze zwischen beiden Staaten erst 1877 verbindlich festgelegt worden war, und zwar an den Niedrigwasserlinie auf der Seite Virginiens. Die Festlegung der Grenze durch eine schiedsgerichtliche Auslegung des Staatsvertrages von 1785 stellte den materiellen Kern des gegenwärtigen Falles dar.

Die originäre Zuständigkeit des Obersten Bundesgerichtshofs für Streitigkeiten zwischen den Einzelstaaten ist in der Bundesverfassung geregelt.




Kongress verabschiedet Can Spam Gesetz

 
CK - Washington.   Gestern hat der Kongress das Can-Spam-Gesetz verabschiedet. Die von beiden Häusern getragene Fassung geht nun an den Präsidenten, der sie unterzeichnen und damit in Kraft setzen kann. Sinnvoller wäre ein Veto, weil das Can im Namen des Gesetzes eher einem Kann oder Darf entspricht als dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Begriff des Vermüllens.


Montag, den 08. Dez. 2003

Kein Kinozwang für Juroren in Filmwettbewerben

 
SWM - Washington.   Ein New Yorker Bundesbezirksgericht hat am 5. Dezember 2003 das Verbot des US-amerikanischen Verbandes der Filmindustrie MPAA aufgehoben, das es Filmstudios untersagte, den Juroren von Filmwettbewerben ihre Beiträge auf DVD oder Videoband, als sog. 'screener', zu schicken. Nur für die Vergabe des "Oskar" war eine Ausnahme vorgesehen.

Die MPAA behauptet, das bis zu 90% der Filme die illegal im Internet getauscht werden, bevor sie offiziell auf Video erscheinen, Kopien dieser 'screener' seien. Die kleinen Studios, die gegen das Verbot geklagt hatten, behaupten dagegen, ohne den Versand von 'screenern' hätten sie bei den jährlichen 'Awards' praktisch keine Chancen mehr, weil die Juroren gezwungen seien, in die Kinos zu gehen, um potentielle Preisträger anzuschauen. Dort liefen ihre Filme aber seltener und kürzer, so daß die erhebliche Gefahr bestehe, nicht mehr wahrgenommen zu werden.

Richter Michael B. Mukasey stütze seine Entscheidung auf das Kartell- und Wettbewerbsrecht; kleinere Studios würden durch den zu erwartenden Rückgang von Auszeichnungen in ihrer Wettbewerbsposition entscheident geschwächt. Die MPAA will Berufung einlegen.



Freitag, den 05. Dez. 2003

Zweithöchstes Gericht der USA bestätigt Nummernregel

 
CK - Washington.   Das Bundesberufungsgericht für den Hauptstadtbezirk hat gestern den Antrag der United States Telecom Association abgelehnt, die Verordnung über die Übertragbarkeit von Mobilphone-Nummern aufzuheben. Die Cellular Telecommunications and Internet Association begrüsste die Entscheidung. Die Verordnung gestattet seit dem 24. November 2003 Kunden den Beibehalt der Netznummer bei Abschluss eines Mobilphone-Vertrages. Vorgeschichte hier. Eine Begründung ist noch nicht veröffentlicht.



Fristablauf droht für 11. September Ansprüche

 
CK - Washington.   Am 22. Dezember 2003 endet die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den Sondergesetz des Bundes für Opfer und Hinterbliebene der Opfer der Anschläge des 11. September 2001. Bis Mitternacht am letzten Tag bleiben die Meldestellen geöffnet, unter anderem für Washington: 1616 N. Fort Myer Drive, 12th Floor, Arlington, VA. Internet- und Telefonauskunft (1 888 714 33 85) werden ebenfalls bis zum Schluss erteilt.


Donnerstag, den 04. Dez. 2003

Altes Recht zur Sammelklage renoviert

 
AC - Washington.   Während sich der Senat derzeit noch immer mit einer Gesetzesvorlage über die Senatsvorlage S. 1751 zur S. 1751 Reform des Rechts der Sammelklage befasst, sind am 1. Dezember 2003 Änderungen in den Federal Rules of Civil Procedure in Kraft getreten, die wohl den bedeutendsten Wandel auf diesem Gebiet seit der Neufassung der Regel 23 im Jahr 1966 darstellen.

Gemäß 28 U.S.C. 2072 hat der Oberste Bundesgerichtshof in Washington die Befugnis, das Zivilprozessverfahren vor den unterinstanzlichen Gerichten zu regeln. Dies wurde in den Federal Rules of Civil Procedure umgesetzt. Allerdings dürfen diese Regeln das materielle Recht weder erweitern noch einschränken oder verändern. In Regel 23 ist das Verfahrensrecht im Bezug auf die Sammelklage (Class Action) ausgestaltet. Dort sind vor allem die Voraussetzungen für die Festlegung der von der Klage umfassten Gruppe durch den Richter, der Bestimmung des vertretenden Anwalts, der Einigung, oder auch der Bekanntgabe an die Mitglieder geregelt.

Nach altem Recht hatten die Betroffenen zum Beispiel nur die Möglichkeit, nach der Festlegung der Gruppe durch einen Richter aus dem Verfahren auszuscheiden.

Die Neuerung erlaubt nun auch eine so genannte "zweite opt-out" Möglichkeit (FRCP 23(3)(3)) . Von der Gruppe umfasste Mitglieder können nun noch nach der Einigung aus dem Verfahren ausscheiden. Dies trägt vor allem der Erfahrung Rechnung, dass viele Betroffene mangels Kenntnis von dem Umstand, das sie Teil der Gruppe sind, rechtlich gebunden werden, ohne dies zu wollen oder gar das Verfahren zu diesem Zeitpunkt überblicken zu können.

Gegen diese Neuerung wird allerdings eingewandt, dass nun einigen wenigen so genannten "professionellen Widersprüchlern" die Möglichkeit gegeben wird, durch ihren Widerspruch die etwaige Vergleichbeträge in die Höhe zu treiben.



Mittwoch, den 03. Dez. 2003

Geheimhaltung von Unfallberichten verletzt US-Verfassung nicht

 
SWM - Washington.   Der Supreme Court in Washington hat es im Rahmen eines Rechtsmittelzulassungsverfahrens abgelehnt (certiorari denied), sich mit einer Entscheidung des 6. Bundesberufungsgerichtes in dem Verfahren Amelkin vs. McClure zu befassen, das ein Informationsschutzgesetz aus Kentucky zum Gegenstand hat.

Nach dem angegriffenen Gesetz Ky. Rev. Stat. Section 189.635 ist es der Polizei in Kentucky grundsätzlich verboten, Daten von Verkehrsunfallopfern an private Stellen weiter zu geben. Gegen das Gesetz hatte bereits unmittelbar nach seiner Verabschiedung im Jahre 1994 eine Gruppe von Rechtsanwälten und Ärzten geklagt, die zuvor routinemäßig Unfallprotokolle mit den Daten von Unfallopfern bezogen hatten. Die Kläger sind der Auffassung, sie würden mittelbar in ihrem Recht auf kommerzielle freie Meinungsäußerung behindert, da die für ihre Meinungsbildung wichtige Informationsgrundlage ihnen entzogen würde. Außerdem machten die Kläger geltend, sie würden im Vergleich zu anderen potentiellen Meinungsäußerern benachteiligt, weil Presseagenturen und Unfallbeteiligte sowie deren gesetzliche Vertreter und Anwälte ausgenommen sind. Die Beklagten - für die Herausgabe von Daten verantwortliche Behördenvertreter - stehen dagegen auf dem Standpunkt, das angegriffene Gesetz stehe nicht der freien Rede im Weg, sondern verwehre den Klägern lediglich den Zugang zu vertraulichen Informationen.

Nachdem die Kläger zunächst im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vor einem Bezirksgericht obsiegt hatten, durchlief das Verfahren in der Folge sämtliche Instanzen bereits einmal bis zum Supreme Court. Von dort zurück verwiesen an das Bezirksgericht, entschied dieses nunmehr, daß das Gesetz die Kläger nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletze. Diese Entscheidung wurde vom 6. Berufungsgericht mit dem nun angegriffenen Urteil bestätigt. Damit hat das in den Vereinigten Staaten traditionell eher schwach ausgebildete Recht auf Privatssphäre in einem Randbereich zulasten des in der Vergangenheit immer weiter gefaßten Informationsrechtes aus staatlichen Quellen gewonnen.



Dienstag, den 25. Nov. 2003

Zweifel an Übertragbarkeit von Telefonnummern

 
CK - Washington.   Seit gestern gelten die neuen Regeln der Bundeskommunikationsaufsichtsbehörde Federal Communications Commission zur Übertragbarkeit von Festnetznummern auf das Mobilnetz. Die Verordnung wurde jedoch mit Antrag auf einstweilige Verfügung angegriffen.

Eine Entscheidung steht Anfang Dezember an, nachdem das Gericht, der U.S. Court of Appeals for the District of Columbia Circuit in Washington, DC, bisher lediglich Termine bestimmte und keinen sofortigen Stopp verfügte.

Bis um 16 Uhr am 26. November 2003 muss das Amt einen Schriftsatz vorlegen. Die antragstellenden Unternehmen, vertreten durch die United States Telecom Association, sowie die Antragstellerin Century Tel, Inc. dürfen darauf bis 16 Uhr am 2. Dezember 2003 schriftsätzlich antworten.

Die Antragsteller begründen den Antrag mit wettbewerbsfeindlichen Wirkungen der FCC-Verordnung. Ein Schriftsatz der National Association of Regulatory Utility Commissioners lehnt den Antrag ab.




Klage gegen Waffenhersteller Glock geht in die nächste Etappe

 
CK - Washington.   In Kalifornien hat das Bundesberufungsgericht entschieden, dass eine gegen den Waffenhersteller Glock angestrengte Klage von Opfern weiterverfolgt werden darf.

Im Verfahren Ileto et al. v. Glock et al. wurden von Waffenopfern Glock aus Georgia und andere Hersteller aus China und Maine sowie Händler und natürliche Personen aus dem Umfeld des gewerblichen Waffenhandels zunächst vor dem einzelstaatlichen Gericht verklagt. Die Klage wurde von dort an das örtliche Bundesgericht verlegt. Die Beklagten beantragten dort die Klagabweisung nach der Schlüssigkeitsbestimmung der Federal Rule of Civil Procedure 12(b)(6), welche gewährt wurde. Das Berufungsgericht bestätigte die Klagabweisung in Bezug auf einige Beklagte und hob sie in Bezug auf Glock, Inc., China North Industries Corp, RSR Management Corp. und RSR Wholesale Guns Seattle Inc. auf.

Der Entscheidung liegt zugrunde, dass das Gericht eine schlüssige Anspruchsgrundlage feststellen konnte. Diese liegt im deliktischen Haftungsrecht ("Tort") für die rechtswidrige Bereitstellung einer öffentlichen Gefahr und im einzelstaatsrechtlichen Fahrlässigkeitsrecht begründet.

Im Jahre 2001 hatte der Oberste Gerichtshof Kaliforniens als einzelstaatliches Gericht bereits entschieden, dass gegen den Hersteller von Waffen kein Produkthaftpflichtanspruch mit der Behauptung eines fehlerhaften Designs geltend gemacht kann, siehe Merrill v. Navegar, 28 P.3d 116 (2001), wenn eine Person durch eine Waffe zu Schaden kommt. Des Bundesberufungsgericht sah sich an diese Feststellung gebunden. Im vorliegenden Fall stellte es jedoch fest, dass eine eine Rechtsverletzung durch die rechtswidrige Schaffung eines Sekundärmarktes für gebrauchte Waffen, konkret diejenigen aus ausgemusterten Polizeibeständen, schlüssig behauptet wurde. Das haftungsauslösende Moment in diesem Fall besteht also im Vertriebssystem, welches nach der Erkenntnis des erstinstanzlichen Gerichts auf Kriminelle abzielt und aus der Sicht des Berufungsgerichts vorhersehbare Personenschäden erfasst.

Im Hinblick auf das öffentliche Ärgernis der Public Nuisance, die sich regelmässig als Gefahr darstellt, fand das Gericht die Gefärdung der allgemeinen Erwartungen bei der persönlichen Sicherheit ausreichend, um einen Anspruch schlüssig behaupten zu kännen. Die Beklagten könnten mithin sehr wohl diese Erwartung durch ihre zielgerichtetes Vermarkten vereitelt haben, indem sie durch besondere Aktionen die Polizeistellen zur Ausmusterung von Waffen animierten, wie die Klägern behaupten.

Diese Entscheidung ist nützlich, selbst wenn das Gericht gelegentlich als exzentrisch angesehen wird, weil sie gründlich die einschlägige Rechtsprechung vieler Staaten erörtert.



Montag, den 24. Nov. 2003

Washington Sniper zum Tode verurteilt

 
CK - Washington.   "Ich war dort - Sie nicht," warf Sniper John M. den Staatsanwälten vor, was ihn wohl - allein aufgrund der Indizien, ohne Geständnis, - zum Tode verurteilt habe dürfte. Ein schlagkräftiger Beweis für die These, dass man sich nicht selbst vertreten darf, siehe Hauptstadt::Washington.

Immer wieder wollen Europäer aufgrund anderer Rechtstraditionen selbst im Prozess das Wort ergreifen, und als Zeugen schießen sie ungefragt über den Rahmen der Frage hinaus - eine schwere Belastung für den Anwalt, da sie wissen, wie leicht man sich hier selbst sein Grab graben kann, im Zivil- und Verwaltungsprozess genauso wie im Strafverfahren.

Die Rules of Evidence, die im deutschen Recht ein paar Sätze ausmachen, umfassen ein Sechstel des Zulassungsexamens zur Anwaltschaft, dem wohl schärfsten Examen, was das US-Recht zu bieten hat. Ein Sechstel, damit gleichrangig mit Verfassungsrecht oder Vertragsrecht. Daraus entwickelt sich zumindest die Erkenntnis, dass man ohne anwaltlichen Schutz keine Erklärungen abgibt.




Anti-Spam Bundesgesetz früher als erwartet?

 
EW - Washington.   Der US Kongress steht anscheinend kurz vor dem Erlaß eines neuen Anti-Spam-Bundesgesetzes. Die Gesetzesvorlage S.877 ist bereits durch den Senat verabschiedet worden, während das Repräsentantenhaus am 21. November 2003 seine Absicht, in Kürze darüber abzustimmen, bekannt gemacht hat. Die beiden Versionen unterscheiden sich nur geringfügig.

Das Entscheidende dieser Nachricht ist, dass das neue Gesetz insbesondere dem am 1. Januar 2004 in Kraft tretenden kalifornischen Anti-Spam Gesetz zuvorkommen würde. Danach wäre es für Unternehmen fast unmöglich, unerwünschte gewerbliche EMail zu verschicken, wenn sie nicht im voraus die Erlaubnis hierzu einholen oder in einer bestehenden Geschäftsverbindung zu dem Empfänger stehen.

Vertreter der Industrie hatten den Kongress zu schnellem Handeln aufgefordert. Das kalifornische Gesetz sieht im Fall eines Gesetzesverstoßes die Möglichkeit für den Verbraucher vor, gerichtlich vorzugehen (private right of action), und erlaubt Bußgelder (fines) bis zu 1 Million USD. Im Gegensatz hierzu sehen die Gesetzesvorlagen des Senats und des Repräsentantenhauses diese Möglichkeit nur für Regierungsbehörden und Internet Service Provider vor. Beide Versionen enthalten zudem eine Ermächtigung an die Federal Trade Commission (FTC), ein Do-Not-Spam Register zu errichten.



Freitag, den 21. Nov. 2003

Greencard: Lotterie jetzt online

 
JN - Recklinghausen.   Die US-Regierung verlost jedes Jahr etwa 50.000 permanent resident visas - im Volksmund "Greencard" genannt. Die dauernden Aufenthaltberechtigungen, die dem Inhaber mit Ausnahme des Wahlrechts quasi die gleichen Recht zukommen lassen wie einem US-Staatsbürger, gehen bevorzugt an Angehörige von Ländern, aus denen im Vorjahr unterdurchschnittlich viele Zuwanderer in die USA eingewandert sind. Auch Deutsche, Schweizer und Österreicher gehören damit zum Personenkreis, die an der Lotterie teilnehmen können (mit Ausnahme von Russland und Großbritannien ebenso alle anderen europäischen Staatsbürger). Die Lotterie beruht auf Section 203(c) des Immigration and Nationality Act (INA) .

Das Procedere dieser jährlich stattfindenden Verlosung ist dabei relativ simpel. Es sind nur wenige Formvorschriften einzuhalten, die allerdings strikt eingehalten werden müssen: Folge eines Verstoßes ist der Ausschluss des Teilnehmers von der Verlosung. War in den vergangenen Jahren die Teilnahme nur in Papierform möglich, geht das State Department jetzt neue Wege und erleichtert die Teilnahme durch die Möglichkeit, online in den Lostopf zu kommen. Die Seite ist seit dem 1. November frei geschaltet, noch bis zum 30. Dezember kann man kostenlos teilnehmen. Um eine Disqualifikation zu vermeiden, sollte man unbedingt die Anleitung genau studieren sowie das zur Verfügung gestellte Foto-Überprüfungsprogramm für das zu übermittelnde Digitalfoto nutzen. Die nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Gewinner werden vor Ablauf des fiskalischen Jahres 2005 (bis zum 30. September 2005) benachrichtigt.



Montag, den 17. Nov. 2003

Washington Foreign Law Society zum Wiederaufbau des Irak

 
EW+ZY - Washington.   Am 13. November 2003 fand der Embassy Roundtable der Washington Foreign Law Society in der Türkischen Botschaft in Washington DC, USA, statt. Konferenzthemen waren die rechtlichen, wirtschaftlichen und poltischen Dimensionen des irakischen Wiederaufbaus aus der Sicht der USA und der Türkei. Sprecher waren Abdullah Aküyz, Präsident der TUSIAD-USA-Vertretung der türkischen Industrie und Geschäftsleute in den USA, Charles D. Hartman vom Vorstand des Construction and Energy Committee, ATC, Mark Riedy von Pillsbury Winthrop, LLP, und Dr. Keith Weisman, Analyst für den Nahen Osten im American Israel Public Affairs Committee, AIPAC). Aus wirtschaftlicher Sicht ist bedeutsam, dass die interessierten türkischen Unternehmen sich insbesondere in Deutschland bewiesen und auch den USA besonderes Augenmerk geschenkt haben.

Mark Riedy ging vor allem auf die rechtlichen Aspekte des neuen Irak ein. Im Hinblick auf den Wiederaufbau betonte er Artikel 16 der Übergangsverfassung sowie die Anordungen 38 und 39 der Coalition Provisional Authority (CPA) vom 19. September 2003.

Anordnung 39 CPA ersetzt das gesamte bisherige irakische Investitionsrecht. Das alte Recht enthielt ein Verbot für ausländische Investitionen, die Errichtung von Firmen und den Erwerb von Anteilen an irakischen Firmen. Ausgenommen waren nur Investitionen Angehöriger arabischer Länder. Investitionsberechtigte Firmen mußten den arabischen Israel-Boykott einhalten. Nach § 6(1) Anordnung 39 CPA sind ausländische Investitionen jetzt nur noch bei natürliche Resourcen und deren erstmalige Gewinnung und Verarbeitung beschränkt. Artikel 16 der Übergangsverfassung sowie § 8 Anordnung 39 CPA verbieten Eigentum an Immobiliargütern in ausländischer Hand. § 8(2) hingegen erlaubt den Nutzungsverträge über Grundbesitz für bis zu 40 Jahren, die unbegrenzt verlängert werden dürfen. § 4 Anordnung 39 CPA ordnet die Gleichbehandlung irakischer und ausländischer Investoren an. Ein Ausländer darf das Alleineigentum an Unternehmen innehaben. Nach § 5 Anordnung 39 CPA muß jede Zweigstelle eines Unternehmens zum irakischen Handelsregister angemeldet werden. Die Bücher etc. müssen demnach nach wie vor in arabisch geführt werden.

Anordnung 39 CPA ermöglicht und erleichtert ausländische Investitionen im Irak. Anordnung 38 CPA ist der Versuch, den Irakern selbst beim Wiederaufbau ihres Landes beiseite zu stehen. Es richtet unter anderem eine Steuer hierfür ein, die 5% der zu versteuernden Güter ausmacht und ab dem 01. Januar 2004 in Kraft tritt. Dies gilt nach § 1(4) der Anordnung auch für Importe. Davon ausgenommen sind nach § 2(1) 38 CPA lediglich Lebensmittel, Medizin, medizinische Ausrüstung, Kleidung, Bücher, humanitäre Güter und ähnliche Importe sowie Importe von den Vereinten Nationen, anderen non-profit Organisationen oder ausländischen Regierungen, die zum Wohl der Bevölkerung verwendet werden. Von der Steuerpflicht befreit sind außerdem Importe nach dem Öl für Lebensmittel Programm sowie Personen und Unternehmen, die der CPA angegliedert oder der Koalition von Streitkräften angehören.

Abdullah Akyüz als Vertreter der Wirtschaft konzentrierte sich auf die möglichen Vorteile einer türkisch-amerikanischen Partnerschaft in Zusammenhang mit dem Nahen Osten und dem Irak. Akyüz zu Folge hat die Türkei, nicht zuletzt begünstigt durch die Zollunion mit der Europäischen Union, sowohl die individuellen Fähigkeiten als auch die institutionellen Kapazitäten, die eine wirtschaftliche Umformung des Irak erfordert. Dazu gehören eine entsprechende Logistik, die Infrastruktur für Kommunikation und Transport sowie umfassende Erfahrung mit dem irakischen Markt. Vor 1991 war die Türkei der zweitgrößte Handelspartner des Irak nach Deutschland. Der Anteil an Exporten in den Irak betrug damals 8% des gesamten Exports der Türkei. Das Handelsvolumen betrug 2,5 bis 3 Billionen USD. Die Kirkuk-Yumurtalik Ölpipeline zwischen den beiden Ländern stellte nur einen wichtigen Faktor davon dar. Nach wie vor sei die Türkei fähig und bereit, seinen Teil zum Wiederaufbau des Irak zu leisten. Herr Akyüz gab daraufhin einige Beispiele dessen, was die Türkei seit dem Ende des zweiten Irakkrieg dort geleistet hat:

- Kommittee für Koordination im Irak
- Transportlogistik für die Vereinten Nationen
- Aufbau von zwei Krankenhäusern
- Wiedereröffnung des Schienenverkehrs zwischen Irak und der Türkei
- Turkish Airlines hat bereits Starterlaubnis beantragt
- Vertragsschluß über die Stromversorgung des Irak
- Akbank als Mitglied eines internationalen Konsortiums arbeitet an der Eröffnung einer Bank im Irak

Darüberhinaus zählte Herr Akyüz auf, in welchen Gebieten die Türkei und die USA in Zukunft zusammen arbeiten könnten und gab damit seiner Hoffnung in dieser Hinsicht Ausdruck.

Charles D. Hartman vom ATC pflichtete Akyüz im wesentlichen bei, dass die Türkei die besten Voraussetzungen für den Wiederaufbau mitbringe. Ihm zu Folge sind die Verträge für den Wiederaufbau des Irak jedoch bereits schon vor dem zweiten Irakkrieg an elf US-Firmen gegangen, so dass sich die Beteiligung anderer am Wiederaufbau schwierig erweist. Das türkische Parlament hatte den USA vor dem zweiten Irakkrieg die Eröffnung einer zweiten Front an der türkisch-irakischen Grenze verweigert. Erst kürzlich stimmte es gegen eine Truppenentsendung. Hartman war nicht der Meinung, dass sich dies nachhaltig auf die türkisch-amerikanischen Beziehungen auswirken werde.

Der Abend wurde abgerundet mit einem türkischen Buffet, bei dem erkennbar wurde, dass eine türkisch-deutsche Wirtschaftsachse viele gemeinsame Interessen in Bezug auf den Wiederaufbau und das Verhältnis zu den mit Verträgen bedachten US-Firmen verfolgt.



Samstag, den 15. Nov. 2003

Million - Milliarde : million - billion

 
CK - Washington.   Ist der Fall Alabama v. ExxonMobil ein neues Beispiel für die Erfahrung, dass Zivilgeschworene Million und Milliarde nicht unterscheiden können?
Die Washington Post berichtet heute, dass einer der Geschworenen nach dem Verdikt gegen Exxon erklärte, eine Milliarde Dollar sei doch Kleingeld für Exxon. Im Vergleich mit dem Jahresgewinn Exxons stellt eine Milliarde ungefähr 10 Prozent dar.

Man kann dem Geschworenen L.A. Wallace nur wünschen, dass sein Nettoeinkommen aus seiner Plastikfabrikanstellung mehr als Kleingeld x 10 beträgt. Die Jury spach dem Staat $11,8 Milliarden zu.

Das Ergebnis ist auch ansonsten merkwürdig, weil zum einen bei einem Vertragsstreit kein Strafschadensersatz angesetzt werden kann und zum anderen der Oberste Bundesgerichtshof im Fall State Farm deutlich ausdrückte, dass der Strafschadensersatz nicht mehr als maximal das Neunfache des Schadensersatzes betragen dürfe. Über beide Grundsätze hat sich die Jury hinweggesetzt, wobei nur der erste Ansatz nachvollziehbar sein kann: Wenn neben der Vertragsverletzung auch ein Betrug, also eine deliktische Handlung, festgestellt wurde, ist Strafschadensersatz zulässig.

Im zweiten Punkt geht die Rechnung aber absolut nicht auf. Bei einem von der Jury festgestellten Schaden von $63.3 Mio. überschritte bereits der Betrag von $636 Mio. den zulässigen maximalen Strafschadensersatzrahmen. Auch ExxonMobil vertritt diese Auffassung.

Nachdem die Jury entschieden hat, darf Exxon noch in derselben Instanz das Remittitur beantragen, um die Beträge zu kappen. Alternativ kann die Firma einen neuen Trial beantragen oder die Jury für "crazy" erklären lassen, um das Verfahren vor eine neue Jury zu bringen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird die Entscheidung auch in die Rivisionsinstanzen gelangen, da eine neue Faktenprüfung in der nächsten Instanz wie im deutschen Berufungsverfahren nicht erlaubt ist, sondern die Richter dort an die Faktenfeststellungen der Jury gebunden sind.



Freitag, den 14. Nov. 2003

Erfahrungen mit Urheberrecht für Schiffskörper

 
EW - Washington.   Nach US-Recht ist seit der Einführung des Vessel Hull Copyright Act 1998 im Digital Millenium Copyright Act auch das Design von Schiffskörpern auf Antrag urheberrechtlich schutzfähig.

Nach einem Bericht des US-Urheberrechtsamts US Copyright Office und des US-Patent- und Markenamtes USPTO an den Bundesgesetzgeber vom 3. November 2003 wurden seither lediglich 156 Designs eingetragen. Bootsbauer befürchten, die nach dem Gesetz obligatorische Veröffentlichung des Designs im Internet könne Nachahmungen auslösen. Die Ämter fanden keine Bestätigung dieser Theorie, da nur eine einzige Verletzungsklage erhoben worden ist.

Zudem entspricht es dem Wesen des Immaterialgüterrechts, außer bei Trade Secrets, den Schutzgegenstand der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wofür der Schöpfer des Designs ein begrenztes Monopol erhält.

Für deutsche Bootsbauer stellt das relativ neue Gesetz eine Möglichkeit zum Schutz eigener Designs dar. Nach der Definition des US-Copyright Office kann nach dem Vessel Hull Copyright Act das Design des Schiffskörpers, einschließlich des Decks, geschützt werden, nicht jedoch der Mast, die Segel und die Takelage. Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Veröffentlichung des Designs zu stellen. Diese Frist sollte oft zur Feststellung ausreichen, ob ein neues Boot im Markt so erfolgreich wird, dass mit US-Imitaten zu rechnen wäre und daher die US-Anmeldung wirtschaftlich sinnvoll wird. Der Schutz wird nur für solche Schiffskörper erteilt, die seit dem 28. Oktober 1998 körperlich und öffentlich ausgestellt, ausgeliefert oder zum Verkauf angeboten oder verkauft worden sind.



Donnerstag, den 13. Nov. 2003

Trade Secret Schutz verhindert Transparenz im Markt

 
.   Im Novemberheft von Game Developer erörtert auf Seite 72 Dan Lee Rogers unter dem Titel "The Quiet World of Non-Disclosure" anhand einer Analogie mit Berufssportlern die Nachteile eines Non-Disclosure Agreement, auch Confidentiality Agreement genannt, für Programmierstudios in der Videogame-Wirtschaft. Anders als im Sport werden die Vertragsleistungen der Beteiligten, insbesondere Verlage einerseits und Entwicklungshäuser andererseits, kaum in der Öffentlichkeit bekannt, sodass den Programmierern meist Vergleichsdaten fehlen. Vielfach nehmen sie ein angebotenes NDA automatisch in der Annahme an, es solle lediglich das Projektziel und den Programmkode schützen. Wirtschaftlich wichtiger ist für den Verlag jedoch die unterdrückte Markttransparenz. Sie erlaubt es ihm, hervorragende Programmierleistungen zu vergleichsweise günstigen Bedingungen zu erwerben.

Diese Verträge schützen die Trade Secrets, welche neben Patenten, Marken und Urheberrechten das vierte Bein der amerikanischen geistigen Eigentumsrechte darstellen. Solange die Vereinbarungen gelten, behält das Geheimnis seinen Schutz - und damit zeitlich unbegrenzt, anders als Patente, die nach 20 Jahren auslaufen, oder auch Urheberrechte, die irgendwann auch nicht mehr verlängerbar sind. Siehe auch Kochinke/Ernestus, Das Geschäftsgeheimnis im amerikanischen Recht, Computer und Recht 1990, S. 689.

Trade Secrets sind auch deswegen wirtschaftlich enorm bedeutsam, weil mit ihnen mehr als mit Patenten und den anderen Möglichkeiten geschützt werden kann - Softwarekode gleichermassen wie Vorlagen oder Kundenlisten. Neuheit, Originalität oder Unterscheidbarkeit von Konkurrenzprodukten werden nicht verlangt.

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine so geschützte Sache auch in hoher Auflage verkauft werden - und trotz der Einsicht der Kunden bleibt der Geheimnisschutz bestehen. Voraussetzung ist lediglich, dass jeder Kunde gleichermassen angemessen und ausreichend zur Geheimhaltung verpflichtet wird.

Trade Secrets entstammen dem Common Law. Ein Modellgesetz, der Uniform Trade Secrets Act ist unverbindlich. 42 Staaten der USA haben ihm entsprechende Gesetze in einzelstaatliches Recht rezipiert. Alabama und Massachusetts haben völlig unabhängig gesetzlichen Schutz für Trade Secrets geschaffen. Missouri, New Jersey, New York, Pennsylvania, Tennessee, Texas und Wyoming schützen Trade Secrets weiterhin nur durch Präzedenzfallrecht.

Unternehmensberater Rogers setzt die in den USA allgemein übliche Vertrautheit der Programmierstudios mit NDAs voraus und konzentriert sich daher, in lesenswerter Weise, auf die wirtschaftlichen Aspekte, die beim Verhandeln von Entwicklerverträgen stets bedeutsam sind und vom beratenden Rechtsanwalt ebenso wie das Vertrautsein mit den technischen Aspekten beizusteuern sind.

Trade Secrets können auch unter anderen Gesichtspunkten bedenklich sein, beispielsweise bei kartellfördernden oder wettbewerbseinschränkenden Auswirkungen. Die Bundesverbraucherschutzbehörde FTC kann unter Umständen gegen handels- oder wettbewerbsbehindernde Trade-Secret-Verträge vorgehen. Andererseits können amerikanische Inhaber von Trade Secrets die Bundesbehörde der International Trade Commission veranlassen, Einfuhren zu blockieren, die Trade Secrets verletzen, siehe Kochinke, Außenhandelsklagen nach § 337 Tariff Act 1930 in den USA - eine wirksame Waffe in der Hand der Protektionisten, Recht der Internationalen Wirtschaft, 1985, S. 386.

Erwähnenswert ist, dass Trade Secrets aus einzelstaatlichem Recht erwachsen, während sich der Patent-, Urheber- und Markenschutz aus der Bundesverfassung und dem Bundesgesetzesrecht ableiten. Die beiden ersten sind allein nach Bundesrecht schutzfähig. Hingegen gilt Markenschutz konkurrierend nach Bundesrecht, einzelstaatlichem Gesetzesrecht und einzelstaatlichem Richterrecht. Zu einem Quasi-Bundesschutz im Bereich von Computersoftware siehe Charles R. McManis, Intellectual Property Protection and Reverse Engineering im Rahmen der Hinterlegungsbestimmungen zum Urheberrecht nach §702 Copyright Act 1976, 17 USC §§702, 705, 706, die von erheblicher praktischer Bedeutung für Softwarehäuser sind, weil bei zu hinterlegenden Quellkode-Materalien eine gründliche und vorsichtige Auswahl empfehlenswert ist.



Dienstag, den 11. Nov. 2003

Zugang zu US-Gerichten für Häftlinge auf Kuba?

 
EW - Washington.   Der US Supreme Court in Washington hat am Montag, den 10. November 2003, zum ersten Mal einen Fall in Zusammenhang mit den in Guantanamo Bay, Kuba, inhaftierten Häftlingen zur Entscheidung angenommen. Es handelt sich dabei um die Fälle Rasul v. Bush (03-334) und Al Odah v. The United States (03-343). Die Klage wurde ursprünglich vom US District Court for the District of Columbia (Rasul v. Bush, 215 F. Supp. 2d 55 (D.D.C. 2002)) und in der Berufung vom Court of Appeals for the District of Columbia (Al Odah v. United States, 321 F. 3d 1134 (D.C.Cir. 2003)) entschieden.

Die im Interesse der Inhaftierten handelnden Bürgerrechtsanwälte gingen darin gegen die Inhaftierung und den Umgang mit ihren Mandanten auf Kuba vor. Nach der Entscheidung der untergeordneten Gerichte, dass die amerikanische Zivilgerichtsbarkeit keine Zuständigkeit (authority) für derartige Klagen hätte, stellten die Anwälte eine sogenannte "petition for writ of certiorari" an das höchste amerikanische Gericht. Die Richter nahmen die Fälle anders als in vorausgegangenen Fällen zur Entscheidung an, aber begrenzten es auf die Frage, ob den Inhaftierten das Recht auf Zugang zu US Gerichten zusteht.

Der Supreme Court wird die beiden Fälle als einen behandeln. Mit einer Entscheidung wird jedoch nicht vor Juli des nächsten Jahres gerechnet.



Montag, den 10. Nov. 2003

Erste Klage gegen Telemarketer wegen unerwünschten Werbeanrufen

 
CK - Washington.   In Kalifornien ist die erste Klage eines einzelstaatlichen Justizministeriums gegen ein Unternehmen eingereicht worden, welches auf der bundesweiten Do-Not-Call-Liste verzeichnete Telefonanschlüsse zwecks Werbung anrief. Nach Auskunft des Ministeriums hatte sich das kleine Unternehmen nicht die Mühe gemacht, das Verzeichnis zu beschaffen oder zu prüfen.

Der Klagantrag in Sachen California v. American Home Craft Inc., N.D. Cal. (No. C-03948, complaint for injunction, civil penalties and damages filed 11/6/03) beläft sich auf eine mit einem Ordnungsgeld in Höhe von $100.000,00 bewehrte Unterlassungsverpflichtung. Nach einem einzelstaatlichen Gesetz Kaliforniens kann das Justizministerium ab Januar 2004 auch ein Ordnungsgeld von $11.000,00 je Anruf verlangen, was in diesem Fall zu knapp $500.000,00 führen würde. 54 Mio. Telefonkunden haben sich bereits auf der Liste verzeichnen lassen, berichtet die Bundesverbraucherschutzbehörde. Der Bund verklagt ebenfalls die Verletzer des Listenschutzes.



Samstag, den 08. Nov. 2003

Entscheidungen online prognostiziert

 
CK - Washington.   Die juristische Fakultät der Washington University in St. Louis bietet für den soeben begonnenen Entscheidungszeitraum 2003-2004 des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington, DC Entscheidungsprognosen mit ihrem Supreme Court Forecasting Project an. In der Vergangenheit hat sich dieses elektronische System bereits insofern bewährt, als es in drei Vierteln aller Fälle richtige Vorhersagen traf und somit treffsicherer war als ein Expertengremium.


Freitag, den 07. Nov. 2003

FTC gewinnt EV-Antrag im Popup Erpressungsfall

 
CK - Washington.   Im Werbe-Popup-Fall FTC v. D Squared Solutions LLC, D. Md., No. AMD 03 CV310, hat die US-Bundesverbraucherschutzbehörde FTC nach dem Einreichen des Antrages am 30. Oktober 2003 sofort eine einstweilige Verfügung in Sachen FTC v. D Squared Solutions, LLC, a California limited liability company, Anish Dhigra, individually and as an officer of D Squared Solutions, LLC, Jeffrey Davis, individually and as an officer of D Squared Solutions, LLC im Bundesbezirksgericht Northern District of Maryland in Baltimore erreicht.
Antrag und Entscheidung wurden geheimgehalten, bis die FTC gegen die Parteien vorgehen konnten. Am 6. November 2003 legte die FTC den Vorgang mit einer Presseerklärung offen.

Die Verfügung verbietet den Missbrauch der Windows Messenger Service Komponente in Windows 2000 und dessen Nachfolgern durch den Versand von Befehlen über das Internet, die eine Werbeeinschaltung auf ans Internet angeschlossenen PCs ermöglichen, selbst wenn der Benutzer nicht aktiv im Internet tätig ist. Die Antragsgegner hatten pikanterweise für Software geworben, die derartige Einblendungen verhindert.

Die Federal Trade Commission hatte mit 5-0 Stimmen den Beschluss gefaßt, gerichtlich gegen die Werber vorzugehen. Als Sprecher der FTC bezeichnete J. Howard Beales die Handlungen der Antragsgegner aus San Diego als "high-tech extortion."

Dem Risiko dieser Werbeeinblendungen sind Benutzer anderer Windows- sowie der Unix, Linux, Apple und sonstiger Systeme ebensowenig ausgesetzt wie diejenigen, die die Standardeinstellung von Microsoft für derartige Popups abstellen. Verbraucherschutzrechtlich ist die Standardeinstellung von Microsoft ebenfalls relevant, jedoch nicht im direkten Zusammenhang mit dem Missbrauch seitens der genannten Parteien.

Die FTC ist zuständig für die Durchsetzung oder Verwaltung von 46 Gesetzen des Bundes.



Mittwoch, den 29. Okt. 2003

Pflanzen herein

 
CK - Washington.   Die Einfuhr pflanzlicher Stoffe unterliegt strengen Vorschriften, und ihre Erfüllung bereitet dem zuständigen Bundesdienst Animal and Plant Health Inspection Service, APHIS, Sorgen. Um die sorgfältigere Beachtung der Bestimmungen sowie die Verfolgung von Verstößen zu vereinfachen, wird mit einem heutigen Beschluss über den Neuerlass der Verordnungen die Öffentlichkeit aufgefordert, Vorschläge und Stellungnahmen einzureichen.

Auch ausländische Exporteure von pflanzlichen Materialien können sich beteiligen; dies ist gerade deshalb sinnvoll, weil ihre Erfahrungen mit dem Melde- und Quarantänesystem der USA wertvolle Erkenntnisse liefern dürften. Auch Verbände dürfen sich beteiligen, obwohl die Erfahrungen einzelner engagierter Unternehmen oft mehr Gewicht haben. Die APHIS-Aufforderung befindet sich im Bundesanzeiger, Federal Register, Band 69, Heft 208, auf Seiten 62823-62829. Betroffen ist der Verordnungsabschnitt 7 CFR §§319 ff. Die Frist läuft bis zum 27. Dezember 2004.



Kalifornisches Spam Urteil nicht aussagekräftig

 
EW - Washington.   Im Rechtsstreit des Staates Kalifornien v. Willis (Cal. Super. Ct., No. CV811428) hat der Supreme Court von Kalifornien den Beklagten im Rahmen eines Versäumnisurteils (Default Judgment) vom 24. Oktober 2003 ein Ordnungsgeld (Civil Penalty) in Höhe von zwei Mio. USD auferlegt.

Wie bereits vielfach berichtet, beruhte die Klage auf dem Vorwurf, die Firma hätte massenhaft unerwünschte Werbung per EMail (Spam) verschickt und darin für Produkte geworben, mit denen der Empfänger angeblich Geld verdienen könne, während der Absender nicht wahrheitsgemäß angegeben sei, der Inhalt unwahre oder irreführende Aussagen enthalte und zudem teilweise gegen das Wettbewerbsgesetz verstoße.

Neben dem Ordnungsgeld enthält das Urteil ein Verbot an die Beklagten, Spam zu versenden, darin ihre Identität zu verschleiern, falsche oder irreführende Informationen zu verbreiten, Computer ohne die Zustimmung des Eigentümers zu benutzen, Listen mit EMailanschriften für Spam einzusetzen oder Vermögen (Economic Interests) ohne Meldung an das Justizministeriums zu besitzen.

Das Urteil bezieht sich noch auf das gegenwärtige kalifornische Gesetz, wonach unerwünschte Werbung per EMail verboten ist, wenn der Absender nicht eine gebührenfreie Telefonnummer oder EMailanschrift angibt, über die der Empfänger weitere EMail ablehnen kann (Opt Out), oder die EMail nicht als Werbung gekennzeichnet ist (ADV labeling). Nach diesem Gesetz ist Spam jedoch nur gesetzeswidrig, wenn es von einer Person mit Wohnsitz in Kalifornien empfangen wird. Ein neues, vom kalifornischen Gouverneur Gray Davis bereits unterzeichnetes, einzelstaatliches Gesetz, das sich intensiver gegen Spam richtet, tritt erst am 1. Januar 2004 in Kalifornien in Kraft.

Die Bedeutung dieses Urteils darf jedoch nicht überschäzt werden, da es lediglich als Versäumnisurteil erging. Es hat keinen Wert als Präzedenzfall, und dient somit eher politischer Propaganda. Hierfür spricht unter anderem, dass die Klage vom kalifornischen Justizminister (Attorney General) Bill Lockyer erhoben worden ist, der in sein Amt gewählt wird und Spam ein in der Bevölkerung heiss diskutiertes Thema darstellt.



Freitag, den 24. Okt. 2003

Wahlkampflügen - Klage gegen GOP kommt voran

 
AC - Washington.   Der Oberste Gerichtshof von West Virginia musste sich nun bereits zum zweiten Mal mit einer Verleumdungsklage der damaligen Bewerberin um den Gouverneursposten, Charlotte Pritt, gegen die Republikanische Partei beschäftigen (West Virginia ex. rel. Pritt v. Vickers). Frau Pritt unterlag in der Gouverneurswahl von 1996 dem republikanische Kandidaten Charles M. Vickers. In der Wahlkampagne hatte das republikanische Wahlkomitee mehrfach Wahlkampfspots mit Behauptungen geschaltet, dass sie das Verteilen von Kondomen an Erstklässler sowie den Verkauf pornographischen Materials an Kinder gutheisse. Auch wurde erwähnt, sie trete für die Anstellung von Drogenabhängigen in öffentlichen Schulen ein.

In dem Verfahren, das sich schon über sechs Jahren erstreckt, entschied das oberste einzelstaatliche Gericht am 10. Oktober 2003 über einen prozessualen Antrag von Frau Pritt. In der Unterinstanz scheiterte Frau Pritt mit dem Antrag, nochmals in die so genannte Discoveryphase einzutreten. Diese, dem gerichtlichen Verfahren grundsätzlich vorgelagerte Phase des Prozesses dient den Parteien zur Erlangung von Beweismitteln, um Überraschungen im Prozess zu vermeiden. Nachdem die Beklagte ihre Klageerwiderung im Januar 2003, drei Jahre nach Abschluss der Pre-Answer Discovery, eingereicht hatte, stellte die Klägerin einen Antrag auf Wiedereintritt in diese Phase. Das Untergericht hatte diesen Antrag abgelehnt, da die Klägerin die hierfür gültige Frist versäumt hatte. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof gerügt. Unter diesen besonderen Umständen könne die Fristversäumniss nicht der Klägerin angelastet werden.

Diese Entscheidung ist aber vor allem im auf den Gegenstand des Verfahrens zu werten. Durch ein Vortreiben des Verfahrens wird das Gericht wahrscheinlich nochmals die Gelegenheit erhalten, sich zu dem kontroversen Thema zu äußern.

Nach US-Recht muss der Kläger in einem Verleumdungsprozess gegen einen Politiker oder eine Person der Öffentlichkeit darlegen, dass der Beklagte die verleumderische Äußerung aus ‘bösartigen' Motiven ("Malice") getätigt hat, vgl. New York Times v. Sullivan, 376 U.S. 254 (1964).

Dieser Umstand ist äußerst schwer zu beweisen. Gerade im politischen Diskurs wird jedoch die Meinungsfreiheit sehr hoch geschätzt, und besonders durch den ersten Zusatzartikel zur amerikanischen Verfassung geschützt. Durch diese besondere Voraussetzung soll jeglicher Art der Zensur vorgebeugt werden.

Aus diesem Grund werden in den Vereinigten Staaten viele Negativkampagnen gegen Politiker nicht als verleumderisch angesehen. In diesem Verfahren könnte jedoch nun ein Punkt erreicht sein, an dem das Gericht eine Grenze setzt.



Donnerstag, den 23. Okt. 2003

Bundesnovellen gegen unerwünschte EMail

 
EW - Washington.   Der US-Senat hat am 22. Oktober 2003 einstimmig mehrere Gesetzesvorlagen angenommen, die sich gegen unerwünschte gewerbliche EMail richten. Nach der Bill S. 877 des Senats dürfen Geschäftsleute in Zukunft nur noch solche EMail verschicken, die es dem Empfänger ermöglicht, weitere EMail zu vermeiden. Siehe auch die detailliertere Analyse.

§ 1037(b)(1) der Bill S. 1293 vom Senatsrechtsausschuss sieht unter anderem für Wiederholungstäter Haftstrafen bis zu fünf Jahren vor, während eine überraschende Gesetzesergänzung die Federal Trade Commission (FTC) zur Aufstellung eines der Do-Not-Call Liste ähnlichen Planes für ein Do-Not-Spam Register verpflichtet, dessen technischer Sinn jedoch schon heute allgemein bezweifelt wird.



Dienstag, den 21. Okt. 2003

Versicherungs - Deckung:  Softwarefehler kein Sachschaden

 
CK - Washington.   America Online vertrieb fehlerhafte Software, die die Nutzung von PCs einschränkte oder verbat und Neuinstallationen des Betriebssystems erforderte. Zur Produkthaftungsschadensdeckung von $15,5 Mio. wandte sich AOL an seinen Versicherer aufgrund einer Deckungszusage im Commercial General Liability Insurance-Vertrag. Der Versicherer versagte die Deckung mit der Begründung, der Schaden sei kein Sachschaden nach dieser Ausschlussklausel: "We won't cover property damage [including loss of use of tangible property] to property which isn't physically damaged that results from ... your faulty ... products".

In der ersten Instanz, Civil Action No. 01-1636-A (E.D. Va., June 20, 2002), 2002 U.S. Dist. LEXIS 11346 (June 20, 2002), verlor AOL, und die zweite Instanz gab dem Versicherer ebenfalls Recht, America Online Inc. v. St. Paul Mercury Ins. Co., 4th Cir. 02-2018 (Oct. 15, 2003). Zwei Richter sahen in dem Produktfehler keinen Schadensauslöser für physische Schäden.

Ein Richter meinte, die Softwarefehler verändern die physische Struktur der Festplattendaten, so dass doch ein versicherter Tatbestand vorliege. Seine Auffassung entspricht der Interpretation eines Gerichts in Neu Mexico in Sachen Computer Corner, Inc. v. Fireman's Fund Ins. Co., 46 P.3d 1264 (N.M. App. 2002).

Aus technischer Sicht haftet beiden Argumenten etwas Überzeugendes an. Endgültig abgeklärt ist dieses Thema mit der neuen Entscheidung nicht, da in den über 50 Rechtssystemen der USA das einzelstaatliche Recht primär diese Fragen regelt und keine Einheitlichkeit der Entscheidungen erwartet werden darf. Versicherer und Versicherte müssen weiterhin diese Klauseln sorgfältig aushandeln und -formulieren.



Freitag, den 17. Okt. 2003

US-Fallstricke für Unternehmen - Recht und Versicherung

 
ZY - Washington.   Unter dem Titel USA--Brille für deutsche Unternehmen sprechen am 4. November 2003 in Frankfurt Prof. Dr. Gerhard Wegen, Gleiss Lutz, Stuttgart, Clemens Kochinke, Berliner Corcoran & Rowe, LLP, Washington D.C. und Andreas K. Reinhardt, R + E Company, Washington DC, über erste unternehmerische Schritte in die USA sowie US-Internetauftritte aus Deutschland.
Dabei sollen Denkanstöße aus der rechtlichen und Versicherungspraxis in die unternehmerische Planung einfließen.

Den Schwerpunkt des Programms bilden "Das US-amerikanische Rechtssystem und das Rechtsdenken in der Praxis", "Wie starte ich den Marktantritt in den USA" und "Versicherungsrechtliche Aspekte". Bei der Erörtertung sollen besonders Gefahrenquellen und die Navigation um sie herum einbezogen werden, um Konfliktpotenzial zu vermeiden.




Victoria legt vertrauliche Daten offen

 
ZY - Washington.   Am 20. Oktober 2003 verglich sich ein Dessoushändler mit dem einzelstaatlichen Justizminister von New York in einem Untersuchungsverfahren wegen rechtswidriger Freigabe von Kundendaten. Der behauptete Verstoss richtet sich nach dem Recht von New York.

Die Firma Victoria's Secret Direct, LLC deckte im Jahr 2002 Kundendaten, die bei Internettransaktionen auf den Servern des Händlers eingingen, auf. Ausgelöst sei diese Enthüllung durch einen Störimpuls der Software, wodurch Name, Adresse und Bestellung einzelner Kunden im Internet zugänglich wurden. Als ein Kunde bemerkte, dass er Zugriff auf sämtliche Bestellungen der letzten acht Monate erehielt, benachrichtigte er sofort die Anbieterin, die erst nach mehreren Aufforderungen reagierte und die Website sperrte.

Die Anklage beruht aus der Verletzung der vertraglichen Geheimhaltungspflicht von Kundendaten erhoben. Mit der Anmerkung in der Anklageschrift, dass Victoria's Secret zum Zeitpunkt des Geschehens ausdrücklich auf den umfangreichen Datenschutz ihrer Website hinwies und dem Kunden strenge Sicherheitsmaßnahmen gewährleistete, hat sie gegen die Geheimhaltungspflicht von vertraulichen Kundendaten verstoßen, indem sie ihren eigenen Vertragsklauseln zuwider handelte.

Mit dem Vergleich erklärte sich Victoria's Secret bereit, unter anderem eine Geldstrafe von $ 50.000 an den Einzelstaat zu zahlen und betroffene Kunden zu entschädigen.



Mittwoch, den 15. Okt. 2003

Prozesse nach Spam-Gesetzen von Missouri

 
ZY - Washington.   Der Justizmininister des Bundesstaats Missouri Jay Nixon hat seit dem 9. Oktober 2003 zwei Parteien wegen Verstoßes gegen das sogenannte No Spam Law verklagt. Nach einer Meldung seines Ministeriums fallen die Klagen unter das am 28. August 2003 neu inkraftgetretene Gesetz.
Es verbietet das unaufgeforderte Versenden von Werbe-Emails, die nicht als solche bezeichnet sind, insbesondere wenn der Empfänger den Versender bereits aufgefordert hat, keine weitere Werbung zu senden.

Die erste Klage richtet sich gegen einen als Philllip Nixon auftretenden Webseitenbetreiber aus Florida wegen fünf Emails ohne Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Kennzeichnung, die ausgerechnet an eine Dienstmailanschrift des Justizministeriums gingen.

Das zweite Verfahren betrifft ein Unternehmen aus Florida, das als Fundetective.com firmiert und trotz Abmahnung 21 Spams an eine private Adresse des Justizministers verschickte.

Der Justizminister beantragte als Vorbeuge vor weiteren Verstößen durch die Beklagten jeweils eine einstweilige Verbotsverfügung und ein ordnungswidrigkeitsrechtliches Bußgeld von bis zu $5000.




Rechtshilfe -Abkommen abgeschlossen

 
CK - Washington.   Deutschland und die USA haben gestern ein Rechtshilfeabkommen unterzeichnet, das die Rechtshilfe zwischen beiden Staaten stärken soll. Insbesondere wird eine engere Zusammenarbeit bei Abhörmaßnahmen und dem Informationsaustausch im Rahmen der transatlantischen Verbrechensbekämpfung erwartet.

Prof. Bruce Zagaris, Partner der Kanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP in Washington, Verfasser zahlreicher Monographien zur internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen und Herausgeber des International Enforcement Law Reporter, betont, dass das Abkommen erst mit der Zustimmung des Senats in Kraft tritt. In vergleichbaren Verfahren hat das US-Justizministerium die Vereinbarungen erst bei der Senatsanhörung der Öffentlichkeit zugängig gemacht. Er kritisiert, dass dieses Vorgehen unamerikanisch intransparent sei und den für die sachverständige Stellungnahme zuständigen Gremien die Arbeit erheblich erschwere. Wann die Vereinbarung verbindlich werde, sei noch ungewiss.

Ein Verzeichnis amerikanischer Rechtshilfeabkommen befindet sich hier.



Sonntag, den 12. Okt. 2003

US-Verfassung im Überblick

 
CK - Washington.   Einen hilfreichen Verfassungüberblick mit deutscher Einführung in die Dokumente hat A. Tschentscher in Bern eingerichtet. Neben der US-Verfassungsgeschichte widmet sich sein Verfassungprojekt auch den Verfassungen anderer Staaten. Noch ist nicht erkenntlich, dass auch die Verfassungen der US-Einzelstaaten einbezogen werden. Die US-Darstellung beginnt mit dem Entdeckerauftrag an Kolumbus vom 30. April 1492.


Freitag, den 10. Okt. 2003

SEC-Neuregelung für Abstimmungen bei börsennotierten Unternehmen

 
AC - Washington.   Die SEC als Börsenaufsichtsamt verlangt nun die Liberalisierung des sogenannten Proxy-Verfahrens, indem das Management nun auch Wahlvorschläge von Aktionären mit den eigenen Wahlempfehlungen (Proxy Resolution) verkünden muss. Damit folgt die SEC der Empfehlung ihrer Corporate Finance Abteilung vom 15. Juli 2003.

In den kommenden 60 Tagen darf die Öffentlichkeit nach Bundesverwaltungsverfahrensrecht diese Regelung kommentieren. Dabei wird vor allem mit Widerstand von Unternehmen gerechnet, die das vorgeschlagene Verfahren für als Störfaktor im Corporate Governance Prozess ansehen. SEC-Chef William H. Donaldson hält die Verordnung hingegen für eine Stärkung des Wahlverfahrens, die direkt den Aktionären zugute kommt. Investorenverbände unterstützen die SEC.



Mittwoch, den 08. Okt. 2003

Schadensersatz: Anspruch für Embargoschäden?

 
ZY - Washington.   Rechtsanwalt Dr. Werner Berg, ein Spezialist für Aussenhandelsrecht im Brüsseler Gleiss Lutz Büro, berichtet über zwei neue Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).

Nach ihr könnte zukünftig Unternehmen ein Schadensersatzanspruch gegen die Europäische Union zustehen, wenn sie diese durch Missachtung von Streitschlichtungsverfügungen der Welthandelsorganisation (WTO) schädigt.

In die neuen EuGH-Urteile lässt sich dieser Trend hineinlesen; in den vorliegenden Fällen wurden die Ansprüche jedoch aus anderen Gründen abgewiesen. Auch im transatlantischen Bananenkrieg zwischen USA und EU wurden Unternehmen wirtschaftlich geschädigt, weil die EU die WTO-Weisungen missachtete und dadurch Sanktionen der USA auslöste.



Freitag, den 03. Okt. 2003

Anklage unterliegt im Moussaoui-Fall

 
AC - Washington.   Eine Richterin am Bezirksgericht für den östlichen Bezirk von Virginia (Alexandria Division) entschied am 2. Oktober 2003, dass die hiesige Staatsanwaltschaft Anschuldigungen gegen Herrn Zacarias Moussaoui, er sei in die Anschläge am 11. September verwickelt gewesen, fallen lassen müsse. Richterin L. Brinkema verbot der Regierung ebenfalls die Todesstrafe in diesem Fall zu verlangen.

Herr Moussaoui ist derzeit die einzige Person, die wegen Verschwörung zum Terrorismus gegen die Vereinigten Staaten, im Zusammenhang mit den Anschlägen am 11. September, angeklagt wurde.

In dem Verfahren hatte es die Regierung abgelehnt, inhaftierte AlQaida Kämpfer als Zeugen zuzulassen. Insofern befand die Richterin, dass es rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspräche, mit dem Verfahren voranzugehen, da dem Angeklagten die Möglichkeit genommen wurde, sich angemessen zu verteidigen.

Der Bundes-Staatsanwalt P. McNulty hatte dagegen argumentiert, dass die Amerikanische Verfassung es nicht verlange, und die nationale Sicherheit es nicht erlaube, dass ein erklärter Terrorist Kontakt zu seinen Mitverschwörern unterhalte, die in einem anderen Land als "feindliche Kämpfer" gefangen gehalten werden.

Mit besonders Interesse wurde diese Wendung im Verfahren aufgenommen. Allgemein wurde erwartet, dass die Richterin die Anklage aus diesen Gründen im Ganzen ablehnen würde. Dies wäre der schnellste Weg zum einem Berufungsgericht gewesen, welches dann den gesamten Fall erörtert hätte. Nun, da die Richterin nur einzelne Anklagepunkte abgewiesen hat, wird es das Berufungsgericht schwerer haben, diese Entscheidung der Richterin zu verwerfen. In jedem Fall wird sich das Verfahren dadurch erheblich verzögern.

Allerdings wird diese Entscheidung (gemäß 18 U.S.C. App. 3 § 6(e) (2) ) erst rechtskräftig, wenn die Regierung die Möglichkeit zur Berufungseinlegung gehabt hat.



Mittwoch, den 01. Okt. 2003

H-1B Visenzahl heruntergesetzt

 
CK - Washington.   Ab heute ist die Zahl der H-1B-Visen, die die US-Einwanderungsbehörde erteilen darf, auf 65.000 im Jahr heruntergesetzt. Außerdem fordern unterschiedliche Gesetzesentwürfe im House of Representatives und Senat die Herabsetzung verschiedener anderer Visatypen.

Der H1-B-Visumstyp ist auch für Europäer bedeutsam, da er Universitätsabsolventen eine US-Arbeitstätigkeit für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren ermöglicht. Politischer Auslöser für die Änderungsbemühungen ist das Lobbying von IT-Verbänden, die in der zunehmenden Zahl ausländischen IT-Personals eine Gefahr für die heimischen IT-Werker sehen.



Dienstag, den 30. Sept. 2003

Untersuchung wegen Verrats von Agenten

 
CK - Washington.   Der Intelligence Identities Protection Act of 1982 verbietet den Verrat der Identität von Agenten, beispielsweise den Beamten der Central Intelligence Agency in McLean, Virginia. Am 24. Juli 2003 beantragte Bundessenator Schumer die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz durch zwei unbekannte Mitglieder der Bush-Regierung. Die Strafe lautet auf bis zu 10 Jahren Gefängnis.


Gestern gab der Sprecher des Weißen Hauses bekannt, dass sein Haus sich an der Untersuchung nicht beteiligt, sondern um die Mitteilung hilfreicher Informationen an das Justizministerium bittet.

Bis zur Clinton-Regierung hätte eine Untersuchung durch eine Einsetzung eines unabhängigen Special Counsel eingeleitet werden können; das Gesetz wurde abgeschafft. Daher fällt die Untersuchung nun in die Zuständigkeit des vom Präsidenten kaum unabhängigen Justizministers Ashcroft.

Unter Berufung auf das IPPA-Gesetz soll die CIA etwa einen Fall pro Woche an das Justizministerium zur Untersuchung weiterleiten, doch wird das Gesetz als Erfolg angesehen, weil es anscheinened gravierenden Verletzungen vorgebeugt hat. Dass nun ein Verrat dem Weißen Haus angelastet wird, wirkt daher überraschend.




Telefonliste durchgepeischt

 
CK - Washington.   Das unten weiter erörterte Verbot des gewerblichen Anrufs an in eine Liste eingetragene Telefonkunden, welches in der Form der Verordnung verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist, wurde heute als Gesetz durchgepeitscht und sofort vom Präsidenten durch seine Unterschrift in Kraft gesetzt.


Samstag, den 27. Sept. 2003

Keine "Do-not-Call"-Liste gegen Telefonmarketing

 
WM - Washington.   Die Verordnung zur Einrichtung einer bundesweiten "Do-not-call"-Liste zur Abwehr unerwünschter Telefonmarketing-Aktionen wurde durch die gestrige Entscheidung des U.S. District Court in Denver erneut annulliert. Das Gericht sah die von der Federal Trade Commission (FTC) initiierte Liste als verfassungswidrig an.

Sie verstoße gegen das First Amendment der US-Verfassung, weil sie nicht jedes gewerbliche Telefonmarketing erfasse. So bleibt die Werbeanruf wohltätiger Organisationen erlaubt. Die Entscheidung entspricht im Ergebnis der des U.S. District Court for the Western District of Oklahoma (U.S. Security v. FTC, W.D. Okla., No. CIV-03-122-W, 9/23/03), welche die Verordnung wegen mangelnder Ermächtigung der FTC durch den Kongress für nichtig erklärte.



Freitag, den 26. Sept. 2003

Hoffnung für Internet Service Provider

 
EW - Washington.   Eine vom U.S. Senator Sam Brownback kürzlich eingebrachte Gesetzesvorlage (S.1621) zielt auf eine Trendwende in der Handhabung des Digital Millenium Copyright Act (DMCA 1998) ab.

Der DMCA dient dem Schutz digitaler Medien. USC Title 17 Chapter 5 Section 512(h) erlaubt den Inhabern von Urheberrechten, Zwangsmaßnahmen (Subpoenas) gegen Internet Service Provider einzusetzen, um den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer von solchen Personen zu erhalten, die unerlaubt urheberrechtlich geschützte Werke aus dem Internet heruntergeladen haben.

Die Besonderheit einer solchen Zwangsmaßnahme liegt in der Tatsache, dass sie vor Klageerhebung eingesetzt werden kann, ohne dass eine Prüfung durch einen Richter erfolgen oder dem Betroffenen die Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss.

Von dieser Möglichkeit machten Hersteller digitaler Medien, insbesondere der Recording Industry Association of America (RIAA), regen Gebrauch. Unter anderem hat die RIAA eine solche Maßnahme gegen die Firma Verizon Internet Services Inc. eingesetzt. In einem von der Firma Verizon daraufhin angestrebten Rechtsstreit ist die Verfassungskonformität der Subpoena vom U.S. District Court of Columbia bestätigt worden. Eine Entscheidung in der Revisionsinstanz vor dem D.C. Circuit Court steht noch aus.

Die den DMCA modifizierende Gesetzesvorlage würde dieser Vorgehensweise nun ein Ende setzen, weil eine Zwangsmaßnahme demnach nur eingesetzt werden dürfte, nachdem der Verletzte eine Zivilklage erhoben oder andere rechtliche Schritte unternommen hat.

Die Gesetzesvorlage liegt momentan dem Committee for Commerce, Science and Transport zur Beratung vor. Es ist unklar, ob sie den Weg durch das Gesetzgebungsverfahren schafft.



Donnerstag, den 25. Sept. 2003

Landesrecht bricht Bundesrecht bei Kreditkarten

 
CK - Washington.   Eine bundesrechtlich zugelassene Bank verwies in ihren Kreditkartenverträgen auf einzelstaatliches Recht. Gestern entschied das Oberste Gericht des Staates Maryland in der Revision des Falles Wells v. Chevy Chase Bank F.S.B., Md., No. 41, 9/23/03, dass die Bank damit den Schutzbereich des Bundesrechts verlassen hat.

Der Fall ist deshalb von Bedeutung, weil der Vorrang des Bundesrechts nicht nur im Finanzbereich für viele Unternehmen zusätzliche Rechtssicherheit bietet und innerhalb der mit 54 Rechtssystemen ausgestatteten USA eine einheitliche Rechtsordnung die Geschäftstätigkeit vereinfacht.

Zwar versucht der Bundesgesetzgeber vielfach, diesen Vereinheitlichungswunsch im Rahmen gesetzgeberischer Maßnahmen umzusetzen. Andererseits bestehen jedoch die Einzelstaaten auf der Beachtung ihrer hoheitlichen Kompetenzen, in die der Bund nach Vorstellung vieler, insbesondere der Republikaner seit Präsident Reagan, seit etwa 1937 nach den Supreme Court-Entscheidungen über die Dehnbarkeit der Commerce-Clause der Bundesverfassung zu häufig eingreift.

Im konkreten Fall hatte das Untergericht die vertraglichen Verweise auf Subtitle 9 des Handelsgesetzes von Maryland als "incidental" bezeichnet und gefolgert, dass ein derartiger Verweis nicht den Vorrang des Bundesbankenrechts durchbrechen und damit den Vertrag insgesamt dem Recht von Maryland unterstellen kann.

Das Revisionsgericht hingegen entschied, dass die Bank sich freiwillig und einseitig um eine Vertragsänderung bemüht habe, die über die Erfordernisse des bundesgesetzlichen Home Owners Loan Act hinaus die Regelungen des einzelstaatlichen Gesetzes zur Anwendung brachte. Da sich die Bank selbst diesem Recht unterworfen habe, dürfe sie bei der Berufung der Kläger auf dieses Recht nicht das Gegenteil behaupten.



Mittwoch, den 24. Sept. 2003

Domainregistrar Verisign Erledigt Täuschungsvorwurf durch Vergleich

 
CK - Washington.   Auf dem üblichen Weg der Erledigung durch Vergleich hat der bedeutendste Domainregistrar der USA, der als Hauptverwalter der .com-Domain oft die Konkurrenz in die Knie zwingt und zur Zeit trotz einer Abmahnung von ICANN Tippfehlereingaben zur eigenen Werbung verwendet, den Vorwurf der Täuschung im Rahmen der Abwerbung von Kunden anderer Registrare erledigt. Die US-Bundesverbraucherschutzbehörde FTC der USA hatte die Untersuchung unter dem Aktenzeichen FTC v. Network Solutions, Inc., doing business as VeriSign Registrar (Civil Action No.: 03 1907) eingeleitet.

Mit dem Vergleich, der als vereinbarte Gerichtsverfügung formuliert ist, verspricht der ehemalige Momopolist, in Zukunft die Abwerbung von Kunden durch Werbematerial zu unterlassen, welches den Kunden den Eindruck einer notwendigen Verlängerung der bestehenden Eintragung vermittelt, eigentlich jedoch eine Umschreibung der Registrierung vom aktuellen Registrar zu Versign bedeutet.

Mit dem Stipulated Judgment hat Verisign den Täuschungsvorwurf nicht anerkennen müssen. Die Verfügung wurde am 12. September 2003 von Richter Ricardo Urbino erlassen. Die FTC hat heute eine entsprechende, korrigierte Erklärung an die Öffentlichkeit gegeben.

Bei der Federal Trade Commission liegt zur öffentlichen Stellungnahme seit gestern auch der beabsichtigte Vergleich im Untersuchungsverfahren gegen AOL wegen kundenschädigender Vertragskündigungspraktiken aus: In the Matter of America Online, Inc. and Compuserve Interactive Services, Inc., File No. 002 3000, September 23, 2003. AOL beabsichtigt, diese Praktiken in Zukunft zu unterlassen.



Mittwoch, den 17. Sept. 2003

Erste Strafverfolgungen wegen Patientendaten

 
CK - Washington.   Auf der Grundlage der neuen Bestimmungen im Health Insurance Portability and Accountability Act sind die ersten Vorfälle an die Strafverfolgungsabteilung des US-Bundesjustizministeriums in Washington geleitet worden. Seit dem 14. April 2003 gelten die verschärften Regeln zum Datenschutz für Patienten.

Anlässlich einer HIPAA-Tagung wurden zum ersten Mal auch die Trends bei Beschwerden wegen HIPAA-Datenschutzverletzungen mitgeteilt. Bisher wurden 1800 Verstösse gegen den Schutz der Privatsphäre untersucht. Das Health and Human Services Ministerium verfolgt die Beschwerden in seiner Abteilung Office for Civil Rights. Sie kann Ordnungsgelder in Höhe von $100 pro Verletzung, bis zu $25.000 im Jahr, anordnen und überstellt hartnäckige Verletzer dem Justizministerium zur Strafverfolgung.

Das Gesundheitsministerium stellt unter HIPAA OnLine automatisierte Entscheidungshilfen zur Beachtung der Datenschutzbestimmungen zur Verfügung. Private Träger bieten Lösungen für Krankenhäuser, Versicherer und Arztpraxen an, z.B. HipaaTank.com.



Freitag, den 12. Sept. 2003

Vorhersehbarkeit der Terroranschläge

 
JG - Washington.   Carolin Schosser untersucht in ihrer Zusammenfassung die Rechtsfrage der Vorhersehbarkeit der terroristschen Anschläge auf das World Trade Center und das Pentagon. Angehörige der Opfer des 11. Septembers hatten Klage gegen Boeing, Luftfahrtgesellschaften und Eigentümer und Betreiber des World Trade Center erhoben. Der U.S. District Court entschied, dass der Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden darf. Die Verfasserin stellt die vom Gericht bestimmten Voraussetzungen dar.


Dienstag, den 09. Sept. 2003

Haftung für extreme EMail-Discovery: Theofel v. Farey-Jones

 

WM - Washington.   Wer gegen den Internetprovider der Gegenpartei eine Discovery-Verfügung auf Offenlegung des EMailverkehrs richtet, die offensichtlich unbegründet war und später gerichtlich verworfen wurde, ist der anderen Partei gegenüber zivilrechtlich haftbar. Markus Perz stellt dieses Ergebnis der Entscheidung des kalifornischen Berufungsgerichts im Fall Theofel v. Farey-Jones in einem Bericht dar. Entgegen der Erstinstanz nahm das Berufungsgericht einen Verstoß gegen den Stored Communications Act an, wobei es die grobe Fahrlässigkeit der Beklagten würdigte. Es stützte sein Urteil ferner auf eine Verletzung des Computer Fraud and Abuse Acts, nahm aber keinen Verstoss gegen den Wiretap Act* an. Zudem lehnte es eine Haftungsfreistellung auf Grund der Noerr-Pennington-Doktrin ab.

Hintergundinformationen:

Federal Wiretap Act - 18 U.S.C. § 1343
*   Sec. 1343. - Fraud by wire, radio, or television
Whoever, having devised or intending to devise any scheme or artifice to defraud, or for obtaining money or property by means of false or fraudulent pretenses, representations, or promises, transmits or causes to be transmitted by means of wire, radio, or television communication in interstate or foreign commerce, any writings, signs, signals, pictures, or sounds for the purpose of executing such scheme or artifice, shall be fined under this title or imprisoned not more than five years, or both. If the violation affects a financial institution, such person shall be fined not more than $1,000,000 or imprisoned not more than 30 years, or both.



Samstag, den 06. Sept. 2003

Gesetzesvorhaben zum Infrastrukturwiederaufbau

 
CK - Washington.   Besucher aus Industriestaaten sind immer wieder erstaunt über die zerfallende Infrastruktur der USA. Einige Stunden ohne Strom im Nordosten spiegeln die Realität kaum wieder, die eher von tagelangen Strom- und Wasserausfällen wie kürzlich in und um Washington geprägt wird, von zerkrümelnden Brücken, einbrechenden oder explodierenden Abwasserkanälen und einem verfallenden Transportsystem.

Der Verband der Zivilingenieure der USA hat nun einen Bericht vorgelegt, der umfassend den gegenwärtigen Stand samt Trends beschreibt. Insbesondere aber setzt er sich detailliert mit den Gesetzesvorhaben zum Wiederaufbau der US-Infrastruktur auseinander, die dem Repräsentantenhaus und dem Senat vorliegen.

Sowohl aus rechtlicher Sicht wie unter unternehmerischen Planungsaspekten, beispielsweise im Hinblick auf die Aussichten für das öffentliche Beschaffungswesen und die Finanzierung, an denen sich deutsche Unternehmen beteiligen können, ist der Bericht lesenswert.

Der Bericht Report Card for America's Infrastructure: 2003 Progress Report erfasst zwölf Bereiche der US-Infrastuktur, von Schulen über Wasserqualität bis zur Energieversorgung.



Freitag, den 05. Sept. 2003

Identitätsdiebstahl im Kongress: Hüh und Hott

 
CK - Washington.   Der durch das Corporate Governance-Gesetz berühmte Abgeordnete Oxley will nun mit dem Fair and Accurate Credit Transactions Act (H.R. 2622) gegen den Identitätsdiebstahl im Finanzwesen vorgehen. Sein Finanzdienstleistungs-Ausschuss tagte am 4. September und ermittelte, dass der Identitätsdiebstahl zunimmt.

Der Gesetzesentwurf beabsichtigt zunächst die Verlängerung des anderenfalls am 1. Januar 2004 auslaufenden Finanzdatenberichtsgesetzes, mit welchem Verbrauchern zugesichert wird, dass die von Banken und Versicherungen über sie gesammelten Daten einseh- und korrigierbar sind. Oxley möchte das von Verbrauchergruppen abgelehnte Gesetz zum Schutz der bereits 27 Millionen identitätsverletzten Amerikaner und aller potenziell Gefährdeten um folgende Regelungen ergänzen:

  • Uneingeschränkter Verbraucherzugang zu ihren Daten
  • Ausdehnung ihres Korrekturrechtes
  • Stärkung der Schutzmaßnahmen der Finanzdienstleister gegen diesen Diebstahl
  • Bessere Berücksichtigung von Kundeninformationen, die einen solchen Diebstahl ihrem Dienstleister melden
  • Trennung von Debit- und Kreditkartendaten im Einzelhandel
  • und Ermächtigung der Behörden zum Erlass von Verordnungen

Ein Bundeswirtschaftsverband, die US Chamber of Commerce, wünscht sich eine flexible Regelung, die jedem Finanzunternehmen individuelle Lösungen gestattet. Teile der Wirtschaft ziehen einzelstaatliche Regelungen vor, während die Verbraucherschützer im Allgemeinen die weiterbestehende Ausübung der Bundeskompetenz begrüßen, die das bestehende Gesetz beinhaltet und der Entwurf vorsieht.

Kontrapunktierend erörterte zur gleichen Zeit ein anderer Ausschuss Maßnahmen zur weiteren Offenlegung von Internetregistrierungsdaten im Whois-System. Obwohl Domainregistrierungsdaten nach ICANN-Regelungen bereits jährlich auf ihre Richtigkeit geprüft werden müssen und somit Spammer und Junkmailer auf recht frische Whois-Daten vertrauen können, hält der Abgeordnete Lamar Smith weitere Eingriffe für erforderlich. Seine Partei lehnt zwar grundsätzlich die staatliche Einmischung in die Angelegenheit der Bürger ab, und erst recht auf Bundesebene.

Aber das House Subcommittee on Courts, the Internet, and Intellectual Property wies das für ICANN zuständige Wirtschaftsministerium an, schärfer durchzugreifen und auf eine umfassendere Offenlegung von Domainregistrierungsdaten hinzuwirken. Unter dem Titel Internet Domain Name Fraud - the U.S. Government's Role in Ensuring Public Access to Accurate Whois Data profilierten sich die Ausschussmitglieder, ohne dass ihnen beispielsweise der Vergleich zwischen -zigmillionen unregistrierten Waffen und einigen schwarzen Domainregistrierungs-Schafen auffiel.

Und selbst wenn das FBI gelegentlich einen Missetäter über Whois findet, so besitzt diese Datenbank doch nur minimalen Wert, da die Ausgangslage der Internetanonymität durch eine absichtlich falsche Domaineintragung eher reduziert als verstärkt wird.

Die für Kriminelle charakteristische Heimlichkeit ist ohne Anmeldung oder Eintragung leichter zu verwirklichen. Für den Spammer ist Whois hingegen ein gefundenes Fressen, die Massen zu belästigen, und der Indentitätsdieb kann sich seine Opfer nach besten Kriterien auswählen.

Die Aktivitäten dieses Ausschusses entfalten internationale Auswirkungen, weil sie über ICANN auch die ccTLDs regeln können, mithin über DeNIC auch deutsche Domaininhaber.



Sonntag, den 31. Aug. 2003

Zum Schutz der Meinungsfreiheit Datenschutzgesetz blockiert

 
CK - Washington.   Im Fall Verizon Northwest Inc. v Showalter, W.D. Wash., No. CO2-2342R, 8/26/03, hat das Bundesbezirksgericht des Westlichen Bezirks des Bundesstaates Washington am 26. August 2003 auf Antrag einer Telefonbetreiberin das einzelstaatliche Telefondatenschutzgesetz außer Kraft gesetzt.

Die einzelstaatliche Regelung betrifft Kundendaten und Gesprächsdaten, die die Telefongesellschaft gewerblich nutzen wollte. Das Gericht stellte im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung fest, dass das Gesetz die gewerbliche Meinungsäußerung bundesverfassungswidrig einschränkt.

Zum Einen seien die von der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörde, der Washington Transportation and Utilities Commission, umgesetzten Regeln verwirrend und zu komplex für die geschützten Kunden. Zum Anderen sei das bei einem Verfassungsrechtseingriff erforderliche notwendige erhebliche Interesse an einem Schutz gegen die ungestattete Verwendung von Kundendaten nicht gegeben, erklärte Richterin Barabara J. Rothstein. Die Regeln förderten das Interesse nicht im erforderlichen direkten und wesentlichen Maße und seien nicht eng umschrieben.

Zum Schutzbereich der Meinungsfreiheit des ersten Verfassungszusatzes zur Bundesverfassung, in welchem die gewerbliche Meinungsfreiheit nur einen Teilbereich einnimmt, zählt nach Auffassung der Richterin auch das Recht von Unternehmen zum gezielten Marketing. Ein Eingriff in die Möglichkeit, gezielte Kundendaten zu verwerten, stelle daher einen Eingriff in ein Verfassungsrecht dar, wie schon der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington im Falle Central Hudson Gas & Electric Corp. v. Public Service Commission of N.Y. (477 U.S. 577 1980) aufgezeigt habe. Das unterliegende Amt hat die Revision angekündigt.

Verfasseranmerkung zum Verständnis:   Der Fall betrifft das einzelstaatliche Recht des Staates Washington. Dass ein Bundesgericht statt eines Gerichts des Staates Washington angerufen wurde, erklärt sich mit dem Eingriff in ein Bundesverfassungsrecht. Möglicherweise hat die Klägerin auch auf den Umstand zurückgegriffen, dass beide Parteien unterschiedlichen Einzelstaaten angehören. Auch in derartigen Fällen kann eine Zuständigkeit beim Bundesgericht, neben der des einzelstaatlichen Gerichts, liegen. Der Oberste Bundesgerichtshof der USA befindet sich n.b. in der Hauptstadt Washington, die nicht mit dem Staat Washington am anderen Ende des Landes verwechselt werden sollte. Ein einzelstaatliches oberstes Gericht gibt es im Staate Washington genauso wie in allen anderen Staaten der USA, aber dessen Präzedenzfälle spielen in dieser Entscheidung keine tragende Rolle.



Montag, den 25. Aug. 2003

State Farm reduziert Strafschadensersatz im Exxon Valdez-Fall

 
CK - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des Neunten Bundesberufungsgerichtsbezirks hat am Freitag die bahnbrechende Entscheidung State Farm Mutual Automobile Insurance Company v. Inez Preece Campbell et al. des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington in dem wichtigen Strafschadensersatzfall der Havarie der Exxon Valdez in Alaska zur Kappung des Strafschadensersatzes angewandt.

Im Fall State Farm hatte der Supreme Court zum ersten Mal einen praxisnahen Maßstab für die Bemessung festgelegt: Sein Multiplikator mit dem tatsätsachlichen Schaden solle in der Regel nicht mehr als einstellig sein.

Im vorliegenden Fall reduzierte der Court of Appeals for the Ninth Circuit das Urteil von $5 Milliarden, doch wird der genaue Betrag noch vom Untergericht bestimmt werden.



Mittwoch, den 13. Aug. 2003

GALA Vortrag "The Evolving Nature of Corporate Practice in Germany"

 
WM - Washington.   Heute sprach Prof. Dr. Wegen, Rechtsanwalt der Kanzlei Gleiss Lutz und Professor an der Universität Tübingen, bei der German American Law Association, Capital Area Chapter, in Washington D.C. über das Thema "The Evolving Nature of Corporate Practice in Germany".

Sein Vortrag befasste sich mit den Unterschieden des deutschen und us-amerikanischen Gesellschaftsrechts. Er wies darauf hin, dass etwa die Sitztheorie des deutschen Rechts zu Komplikationen bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen (merger) führe. Das deutsche Konzept von Corporate Governance unterscheide sich insofern von dem amerikanischen, als es sich nicht an den Regeln des Kapitalmarkts, sondern an gesellschaftsrechtlichen Regelungen orientiere. Anders als in den USA gäbe es in Deutschland aufgrund anderer Rechtstradition auch keine der SEC (Securities and Exchange Commission) vergleichbare Behörde.

Das Europarecht führe im Bereich der "Corporate Governance" zu Rechtsänderungen. So habe der EuGH in den Entscheidungen "Centros" und "Überseering" für den Gläubigerschutz nicht das deutsche Erfordernis eines vorhandenen Mindestkapitals, sondern das der Vermögensoffenlegung bevorzugt.

Im Anschluss an seinen Vortrag wies der Referent in der Diskussionsrunde darauf hin, dass einzelne Aktionäre nach deutschem Recht viel weitergehender als in den USA Beschlüsse über Verschmelzungen und andere Unternehmenspläne angreifen können, was oft zur Zahlung von "Schweigegeld" führe.



Donnerstag, den 07. Aug. 2003

German Aspects of Taxation im Washington Chapter der GALA

 
CS, JG - Washington.   Heute stellte in einem von der German American Law Association veranstalteten Vortrag "German Aspects of Taxation" der Frankfurter Rechtsanwalt Dr. Stephan Seltenreich die neuesten Entwicklungen der deutschen Steuerrechtsreform vor.

Der bei White & Case tätige Steuerspezialist sprach über die Veränderungen durch das Steuervergünstigungs- und Steuerreformgesetz. Im Bereich der Körperschaftsteuer erörterte er die Besteuerung von Aktien- und Kapitalgewinnen, Verrechnungspreisen und Organschaften. Anhand von Beispielen verdeutlichte er die Auswirkungen und Unterschiede der gesetzlichen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die Behandlung in- und ausländischer Steuerfälle. Der Schwerpunkt lag hierbei auf Verrechnungspreisen im deutsch-amerikanischen Vergleich.

Des Weiteren lieferte Dr. Seltenreich einen Ausblick über neueste, derzeit im Bundestag debattierte Reformvorhaben für die pauschale Versteuerung von Zinsen und den Straferlass für Steuersünder. Auf den Vortrag folgte eine angeregte Diskussion.



Dienstag, den 05. Aug. 2003

Nachfrist für BEA-Meldungen bei Auslandsbeteiligung an US-Firmen

 

CK - Washington.   Das Bureau of Economic Analysis im US Commerce Department gewährt zur Zeit Unternehmen, die ihre Meldungen für das BEA Benchmark Survey 2003 noch nicht eingereicht haben, eine Nachfrist, die am 1. September 2003 ausläuft.

In der Vergangenheit hat das BEA Fristen recht kulant bemessen und versucht, ohne Rechtsmitteldruck überfällige Meldungen einzutreiben. Ob es diese Praxis beibehalten kann, ist angesichts der 9-11- und Terror-Hysterie fraglich, denn die Meldungen vermitteln der Bundesexekutive wichtige Einblicke in die ausländische Beteiligung an amerikanischen Unternehmen. Heute wird mehr denn je spekuliert, dass Ausländer US-Unternehmen für nichtunternehmerische Zwecke missbrauchen könnten.

Mit dem Benchmark Survey werden mehr Daten über die ausländische Beteiligung gesammelt als mit den Standardmeldungen, zu denen die meisten Unternehmen nach dem Einreichen des ersten Berichts verpflichtet sind. In den meisten Fällen folgt diese Pflicht der Anfangsmeldung, die beispielsweise nach einer Firmengründung mit Ausländerbeteiligung oder einer Verschmelzung oder neuen Beteiligung an existierenden Unternehmen notwendig wird.

Die BEA-Meldungen sind in der Regel schmerzfrei und werden zudem vertraulich (siehe unten) behandelt. Andererseits kann bei komplexen Schachtelungen von Gesellschaften die Frage nach dem wirklichen Eigentümer, dem ultimate Beneficiary, kompliziert zu beantworten sein. Ausserdem scheinen sich oft Firmen mit Auslandsbeteiligung im Unklaren über die verschiedenen Befreiungskriterien zu sein, die nach der ersten Meldungen keine Standardmeldungen notwendig machen.

Die Teilnahme am Benchmark Survey kann fristgerecht über das Internet, Telefax oder postalische oder Kurierzustellung erfolgen. Anfragen per EMail nimmt das Amt unter be12/15@bea.gov an.

Bei jedem Verstoß gegen die Meldepflichten drohen nach 22 USC § 3105 Strafen von $2.500 bis $25.000.

Zur Vertraulichkeit erklärt BEA insbesonders:

  • Confidentiality - The Act provides that your report to this Bureau is CONFIDENTIAL, and may be used only for analytical or statistical purposes. Without your prior written permission, the information filed in your report CANNOT be presented in a manner that allows it to be individually identified. Your report CANNOT be used for purposes of taxation, investigation, or regulation. Copies retained in your files are immune from legal process.   (Auszug aus: http://www.bea.gov/astar/)


  • Donnerstag, den 31. Juli 2003

    D&O-Deckung weiterhin schwierig

     
    CK - Washington.   Die bei der gesellschaftsrechtlichen Beratung für US-Töchter deutscher Unternehmen stets wichtige Directors and Officers Liability Insurance führt seit dem 11. September 2001 weiterhin zu Schwierigkeiten. Ein Bericht im heutigen Wall Street Journal zeigt die weitreichenden Probleme auf, die es nicht nur bei gestiegenen Prämien bewenden lassen. Auch der deutsch-amerikanische Versicherungsspezialist, die R+E Gruppe, bestätigt diesen Trend.
    Wie der Verfasser winken die meisten qualifizierten potenziellen Kandidaten für den US-Aufsichtsrat Angebote ohne eine D+O-Deckung dankend ab. Dies löst in der gesellschaftsrechtlichen Praxis ernste Engpässe aus.

    Wegen Sarbanes-Oxley ist die Nachfrage gestiegen. Doch durch die strengere Kontrolle nach Sarbanes-Oxley sollten die Risiken sinken. Das hat sich jedoch weder bei den Prämien noch bei der Verfügbarkeit bemerkbar gemacht. Weiterhin gibt es deshalb Lücken, die die Planung und Gestaltung gerade auch neuer US-Töchter erschweren. Andererseits ist festzustellen, dass gerade spezialisierte Berater wie die R+E-Gruppe letztlich auch in schwierigen Fällen immer eine Lösung finden konnten.



    Mittwoch, den 30. Juli 2003

    Kündigungsautomatik schützt nicht in der Insolvenz

     
    WM - Washington.   In seinem Aufsatz Die Unwirksamkeit von ipso-facto-Klauseln im US-Vertragsrecht erforscht Jens Nebel eine Problematik, die einschlägige Vertrags-Formularhandbücher nur unzureichend oder gar nicht behandeln.

    Weil nach Beantragung eines Insolvenzverfahrens die laufenden Vertragsbeziehungen gesetzlich "eingefroren" werden und eine Verfügungssperre wirkt, versuchen Gläubiger oft, durch vermeintlich listige Klauseln eine automatische Vertragsbeendigung mit Eintritt der Insolvenz zu konstruieren. Das Ziel, den jeweiligen Vertrag dem Insolvenzverfahren zu entziehen, wird aber in der Regel verfehlt, weil entsprechende Klauseln gegen den Bankruptcy Code verstoßen. Dieses Ergebnis überrascht insbesondere, weil das Bundes-Insolvenzrecht in diesem speziellen Fall materiell-rechtlich auf das eigentlich einzelstaatlich regierte Vertragsrecht durchschlägt.




    Haftet holländischer Listserver für eingesandte EMail in Kalifornien?

     
    CK - Washington.   Das neunte Bundesberufungsgericht in Kalifornien hat im Fall Batzel v. Smith, Cremers et al., No. 01-56380 D.C. No. CV-00-09590-SVW (9th Cir. June 24, 2003) unter Anwendung bundes- und einzelstaatlichem Rechts entschieden, dass der Betreiber einer Listserver Mailing Lists für veröffentlichte EMail Dritter nach Verleumdungsrecht zivilrechtlich haften kann.
    Das Gesetz Kaliforniens schützt Meinungsäußerer vor strategischen Mundtot-Klagen: Cal. Civ. Proc. Code § 425.16, Strategic Lawsuits Against Public Participation = SLAPP. Der Meinungsäußerer muss nachweisen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit gewinnen würde. Das dazu vorgetragene Argument besteht hier im Title V des Telecommunications Act of 1996, Pub. L. 104-104, dem Communications Decency Act of 1996 (CDA).

    Mit seiner Entscheidung bestimmt das Gericht nicht verbindlich, dass im konkreten Fall ein solcher Haftungsanspruch durchgesetzt werden kann oder wegen des CDA abgewiesen werden muss. Er hat jedoch in der ersten höhergerichtlichen Entscheidung über Listserver festgelegt, dass eine solche Haftung grundsätzlich nicht auszuschließen ist.

    Der vorliegende Fall wurde dem Gericht aufgrund einer Zwischenverfügung der ersten Instanz zur Beurteilung der Fragen vorgelegt, ob das Gesetz Kaliforniens zum Schutz der Meinungsfreiheit in Verbindung mit dem Bundesgesetz zum Schutz der Betreiber von Internetdiensten greift, wenn ein Listserver-Betreiber eine EMail veröffentlicht, die über eine dritte Person, in diesem Fall die Klägerin, berichtet, und zwar nach Auffassung der Dritten in verleumdender Weise.

    Robert Smith hatte in einer EMail an Ton Cremers, der den Listserver in den Niederlanden betreibt, behauptet, Ellen Batzel hätte ihm von ihrer Abstammung von hohen Nazis berichtet und besitze wertvolle Gemälde aus Europa. Cremers erhielt diese EMail und legte sie auf seinen Listserver, der der Verfolgung des Nazikunstraubs gewidmet ist. Der Server versandte die Mail an alle Abonnenten. Smith erklärte schon vor dem Verfahren, dass er nichts von einem Listserver wusste, sondern lediglich eine erste Anlaufstelle, die er im Internet ermittelt hatte, über seine Vermutungen unterrichten wollte, damit diese Weiteres veranlasse.

    Cremers hält sich vom Grundsatz der Meinungsfreiheit geschützt und meint, er dürfe das kalifornische Gesetz gegen die willkürliche Verfolgung von freier Meinungsäusserung, SLAPP, in Anspruch nehmen. In seiner Eigenschaft als Internetdiensteanbieter sei er durch den Communications Decency Act geschützt.

    Das Gericht beschloss, diese Anspruchsgrundlage weder zurückzuweisen noch zu bestätigen, sondern den Fall dem Untergericht zur weiteren Faktenabklärung mit der Maßgabe zu überlassen, auch die Eigenschaft des Listserver-Betreibers im Sinne des CDA-Internetdienstleisters weiter zu ermitteln.

    Zumindest konkludent hat es damit die Tür zu Verfahren gegen Listserv-Betreiber geöffnet, denn es hat nicht, wie es ihm möglich gewesen waere, Cremers als haftungsfreigestellten Internetdienstleister nach dem CDA qualifiziert.

    In einer Fußnote bemerkte das Gericht, dass bisher jedes Gericht den CDA so ausgelegt habe, dass die Haftungsfreistellung sowohl den Verleger als auch den Vertreiber erfasse, obwohl der Gesetzgeber dies nicht unbedingt beabsichtigt habe. Der Publisher sei geschützt, der Distributor nicht. Das Gericht erklärte auch, dass Batzel Cremers als Publisher bezeichnet habe, was ein Indiz dafür sein kann, wie es den Fall letztlich entscheiden würde. Es sagt allerdings auch, dass sich niemand, der den Inhalt erzeugt, hinter dem CDA verstecken darf.

    Die gründlich formulierte und durch Minderheitsvoten ergänzte Entscheidung ist lesenswert, weil sie auch andere Fragen einschließlich verfahrensrechtliche im Zusammenhang mit der Zuständigkeit über ausländische Anbieter erörtert. Sie darf auch als bedeutsame Gedankenanregung zu weiteren CDA-Fragen angesehen werden.



    Freitag, den 25. Juli 2003

    Meinungsfreiheit: Direkt anwendbar, aber nicht immer auf Meinungen

     
    CK - Washington.   In den Berichten zum US-Recht finden sich (auch (hier und hier), für deutsche Juristen überraschend häufig, Urteilsbegründungen, die in gewerblichen Fällen die Meinungsfreiheit des Ersten Verfassungszusatzes direkt anwenden - anders als es im deutschen Recht der Fall wäre. K. Lenz macht auf einen Fall aufmerksam, der zum gegenwärtigen Stand der Meinungsfreiheitsausübung in den USA mehr sagt als Urteile.

    Auch der Fall des Flugpassagiers John Gilmore mag eines Tages durch ein Urteil korrigiert werden, aber schweigend macht heute jeder die Erfahrung, dass Mundhalten bei den immer einschränkenderen Sicherheitsvorkehrungen in den USA einfacher ist. John Gilmore wollte die extremen Sicherheitsvorkehrungen durch eine stille Meinungskundgabe blossstellen und erlaubte sich, ein British Airways-Flugzeug zu besteigen. Während es sich der Rollbahn näherte, wurde er gebeten, einen Knopf mit der Aufschrift "Suspected Terrorist" zu entfernen. Weil er sich weigerte und dem Kapitän ein solcher Passagier unangehm war, kehrte der Jet zurück und lud Gilmore aus. Auch den nächsten Flug durfte er nicht nehmen, weil sein Knopf, im Gegensatz zu Zeitungen mit Berichten üeber Abstürze und Terrorismus, die gesamte Luftfahrtgesellschaft nervös mache.

    Sippenhaft folgte, indem auch seine Frau, die unerkannt und entfernt vom ihm saß, vom ersten Flug entfernt und dem zweiten verbannt wurde. Gilmore weigert sich prinzipiell, innerhalb der USA zu fliegen, weil er dabei zur Vorlage eines Identifikationspapiers gebeten wird, obwohl die USA keinen amtlichen Ausweis nach der Verfassung erlauben. Bei Reisen ins Ausland respektiert er das jeweilige Recht und Gesetz und hat deshalb keine Schwierigkeiten, sich durch einen Pass auszuweisen.

    Vor einigen Jahren konnte man hier in Washington noch den Präsidenten auf der Strasse die Hand reichen. Kam Carter nach einem Interview am Sonntagmorgen aus dem CBS-Gebäude, grüßte man ihn höflich, und seine Frau, und den einen oder anderen Begleiter, oder man grinste zurück. Alt-Bush liess sich noch von Referendaren die Hände schütteln, nachdem sie sich durch eine Bewachergruppe lavierten. Clinton rannte noch wie ein Wilder durch die Gegend, und Gores Kinder spielten Fußball mit den Kindern aus der Nachbarschaft.

    Heute stehen auf jedem Dach der Innenstadt Schwerbewaffnete, schwarze Limousinen rasen in Kolonne durch die Avenüen und Kreuzungen wie zu besten Sowjetzeiten in Moskau, und niemand würde wagen, zu klatschen oder einen Finger zu heben. Wer an Ostern zum Eierkugeln in den Garten des Weissen Hauses will, muss sich wie zur ewigen Bindung prüfen lassen - vor Jung-Bush schickte man die Kinder einfach hin. Meinungsäusserung und Teilnahme an der &oumml;ffentlichen Meiungsbildung sind derzeit nur in Grenzen möglich.



    Mittwoch, den 16. Juli 2003

    IP-Piraterie mit Statistiken bekämpfen

     
    CK - Washington.   Der Kongressabgeordnete Lamar Smith kündigte gestern das Erscheinen einer neuen Statistik an, die die Piraterie geistigen Eigentums bekämpfen und die Gesetzgeber zur Reform der IP-Schutzgesetze veranlassen soll.

    Smith arbeitet nach eigenen Angaben mit dem US-Bundesjustizministerium zusammen, um IP-Straftaten zu erfassen und in einem von ihm entwickelten Index einzubinden. Dieser soll jedes Quartal erg&auuml;nzt werden und eine nützliche Entscheidungsgrundlage für Gesetzgeber bedeuten.

    Unter den Verbänden hat sich insbesondere die Information Technology Association of America für diese Lösung eingesetzt. Lamar bezeichnete neue Gesetze als wenig wünschenswert; Erziehung sei bedeutsamer. ITAA sieht in Lamars Vorschlag einen Lösungsansatz für ein historisches Problem.

    Der Intellectual Property Crime Index soll unabhängig sein und neben Urheberrechtsverletzungen auch jene von Marken und Trade Secrets erfassen, kündigte Smith an.

    Der laut eigener Webseite sich zu den 100 einflussreichsten Personen Washingtons rechnende Abgeordnete will die Index-Daten auch dem Bundesjustizministerium zur Verfügung stellen.



    Dienstag, den 15. Juli 2003

    Bundesgeförderte Forschungsergebnisse als Public Domain

     
    CK - Washington.   Die US-Bundesverfassung weist in Art. I §8 cl. 8 dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Urheberrecht zu, und er hat mit dem Copyright Act 17 USC §§101 ff. davon Gebrauch gemacht. Dabei hat er die für den Bund erstellten Werke von der Schutzfähigkeit ausgeklammert. Nun will der Kongress weitere Werke ausnehmen.

    Die vom Unterausschuss am 26. Juni 2003 an den Rechtsausschuss des Repräsentantenhauses weitergeleitete Novelle H.R. 2613 bezweckt, alle bundesgeförderten wissenschaftlichen Forschungsergebnisse mittels einem neuen §105(b) des Copyright Act für urheberrechtsunfähig zu erklären:

    Copyright protection under this title is not available for any work produced pursuant to scientific research substantially funded by the Federal Government to the extent provided in the funding agreement entered into by the relevant Federal agency.

    Die Neuregelung trifft auch Vorkehrungen für Fälle, in denen der geförderte Partner des Bundes mit Dritten subkontrahiert, um die Werke durch jene erstellen zu lassen, damit jegliche Umgehungsmöglichkeit vermieden wird.

    Begründet wird die Novelle mit der Tatsache, dass derart finanzierte Forschungsergebnisse den Steuerzahlern nicht nur gehören. Sie sollen ihnen auch unmittelbar nutzbar werden, am besten laut Entwurfsbegründung über das Internet.

    Unklar bleibt, ob Ausländer, die finanziell nicht zum Forschungserfolg beitragen, an der Nutzung partizipieren sollen - dies wäre ja bei einer Internetlösung ebenso unvermeidbar wie die zu erwartenden Debatten, bevor der Entwurf Gesetz wird. Auch das Zusammenspiel mit dem Patentrecht und dem Trade Secret-Recht, welches gelegentlich und leichthin dem deutsches Geschäftsgeheimnisrecht gleichgestellt wird, ist noch abzuklären.




    Intel v. Hamidi: EMail im Supreme Court of California

     
    WM - Washington.   In der Entscheidung Intel Corp. v. Hamidi, Calif., No. S103781 vom 30. Juni 2003 erkannte der Oberste Gerichtshof Kaliforniens mehrheitlich das Recht eines ehemaligen Intel-Arbeitnehmers an, Kritik an Beschäftigungspraktiken seines Ex-Arbeitgebers mittels größerer EMail-Aktionen zu äußern.

    Im Verlauf von 21 Monaten sandte Kourosh Hamidi sechs Massenmails an 35.000 Personalanschriften im Intel-Mailsystem. Laut Gericht stellt diese Benutzung des Rechnersystems keine Verletzung ("injury") des persönlichen Eigentums Intels oder eines rechtlichen Interesses daran dar. Ein "Tort of Trespass to Chattels" scheide aus, da keine Beschädigung und funktionelle Beeinträchtigung des Computersystems folgte.

    Auch verbotener Spam-Versand liege nicht vor, weil die im Vergleich zu Werbeaktionen deutlich geringere Anzahl der EMails keine Überlastung und Erschwerung des Gebrauchs der Computer verursachte. Hamidi könne sich vielmehr auf sein Recht auf Freie Meinungsäußerung nach dem Ersten Zusatz zur Bundesverfassung berufen. Dazu morgen mehr in WMs umfassenderen Bericht auf Deutsch.



    Montag, den 14. Juli 2003

    US-Repräsentantenhaus will Industriestandards

     
    JN - Washington.   Nach einem am 10. Juni 2003 vom Repräsentantenhaus verabschiedeten Gesetzentwurf (Standards Development Organization Act of 2003, H.R. 1086) soll die Entwicklung und Verbreitung freiwilliger Übereinkünfte über Industrienormen und -standards erleichtert werden.

    Durch die Gesetzesnovelle soll der National Cooperative Research and Production Act von 1993 (15 U.S.C. §§ 4301 ff.) dahingehend erweitert werden,ass ein Kläger nunmehr stets dartun muss, der Nutzen der Entwicklung von Standards werde durch schädliche Wettbewerbseinflüsse überwogen (rule of reason).

    Darüberhinaus wird die Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren beschränkt.

    Zusammenschlüsse von Unternehmen oder Organisationen, die sich im Auftrag der Regierung um die Entwicklung und Vereinbarung solcher Standards bemühten, mussten in Vergangenheit immer wieder mit kartellrechtlichen Klagen rechnen, weil Klagen gegen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften häufig an der Staatenimmunität scheiterten.

    Der Initiator der Novelle, Jim Sensenbrenner zur Begründung: "Die Häufigkeit, mit der Standards entwickelnde Organisationen verklagt werden, erstickt ihre Fähigkeit technische Informationen zu erhalten, behindert ihre Effektivität und unterminiert den gesellschaftlichen Nutzen ihrer Tätigkeit." Der Gesetzentwurf wird nun dem Justizausschuss des Senates zur Beratung vorgelegt.



    Samstag, den 28. Juni 2003

    USA Bewerbungsführer für Juristen

     
    CK - Washington.   Die Deutsch Amerikanische Juristen Vereinigung in Bonn hat uns freundlicherweise zur 2. Auflage (2003) des 141 Seiten umfassenden Bewerbungsführers folgende Informationen aus ihrem Rundschreiben zur Auslieferung der neuen Auflage zukommen lassen:

    Die Aufnahme einer zeitlich befristeten oder dauerhaften Beschäftigung in einer US-Anwaltskanzlei oder einem US-Unternehmen ist für viele ausgebildete deutsche Juristen attraktiv und begehrt. Die Durchdringung der Weltwirtschaft durch US-Firmen, insbesondere auf den Feldern der Rechtsberatung sowie des Accounting- und Consulting-Geschäfts, eröffnet interessante und berufliche Perspektiven.

    Diese Broschüre richtet sich in erster Linie an deutsche (Voll-)Juristen, die bereits ein LL.M.-Programm (inkl. Bar Exam) in den USA absolviert haben bzw. dieses gerade absolvieren. Sie bietet Orientierung und praktische Unterstützung für eine erfolgreiche Bewerbung in den USA. Zunächst werden die für Bewerber typischen Fragen nach den Perspektiven einer beruflichen Tätigkeit in den USA sowie nach den charakteristischen Einstellungsvoraussetzungen und Erwartungen von US-Arbeitgebern beantwortet; dabei werden auch wichtige Mentalitätsunterschiede deutlich gemacht. Sodann werden Lebenslauf, Bewerbungsschreiben - jeweils mit Mustern - sowie das Bewerbungsgespräch eingehend behandelt. Hilfreiche Adressen für die Jobsuche und Hinweise zum Steuer- und Einwanderungsrecht in den USA runden dieses Informationspaket ab.

    Mit großem Gewinn können aber auch Studenten, die sich um ein US-Praktikum, und Referendare, die sich um eine US-Wahlstage bewerben möchten, die Broschüre für ihre Zwecke nutzen.

    Autoren:     Kochinke   Wilske
    ISBN 3-9807658-2-2
    Preis:
    Mitglieder     Euro   6,00
    Nichtmitglieder     Euro   9,00
    zuzüglich Porto



    Dienstag, den 24. Juni 2003

    Garimendi-Fall entschieden.

     
    CK - Washington.   Am 23. Juni 2003 entschied der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington den von Sabine Röttger hier erörterten Fall zum Versicherungsaufsichtsrecht Kaliforniens gegen diesen Staat. Eingriffe dieser Art verletzten die Prärogative des Bundes in internationalen Angelegenheiten, stellte das Gericht fest.


    Samstag, den 21. Juni 2003

    Deutsche und amerikanische Rechtsprechung zu "Cybergriping"

     
    NZ - Washington.   Die Empörung von Unternehmen über "Cybergriping" und "complaint names" steigt, doch die Gerichte beiderseits des Atlantiks stellen im Regelfall die Meinungsfreiheit über die Markenrechtsbeschwerden der Unternehmen. Die Rechtsprechung ist noch nicht ausgereift, aber sie tendiert, sowohl in Deutschland als auch in Amerika, dahin, diese Art der Beschwerdeform als rechtmäßig zu erachten, solange der Betrieb einer solchen Website nicht strafrechtlich relevant ist.

    "Complaint names" sind im allgemeinen Beschwerdeseiten, die häufig den Namen des betroffenen Unternehmens, in Form einer URL, und einen Zusatz wie "sucks.com" enthalten. Die Gerichte empfinden die Unterscheidungskraft der Beschwerdeseiten mit dem markenrechtlich geschützten Namen und der Orginal-Website des Markenrechtinhabers meist als ausreichend. Sie gehen davon aus, dass man nicht aus Zufall auf eine solche Website stösst, wenn man eigentlich nach der Website des Unternehmens sucht. Anders liegen die Fälle, in denen nicht persönliche, sondern wirtschaftliche Interessen eine Rolle spielen - dann spricht man jedoch von Cybersquatting.

    In Amerika entschied sich der Fall The Taubman Co. v. Webfeats/Henry Mishkoff erst kürzlich vor dem Bundesberufungsgericht. Hier erstellte ein Webdesigner, Henry Mishkoff, eine "Fanseite" über ein in der Entstehung befindliches Einkaufszentrum und wurde daraufhin von dem Bauherrn auf Einstellung der Website verklagt. Die erste bundesgerichtliche Instanz in Michigan entschied, dass der Beklagte seine "Fanseite" sowie seine neu registrierten Beschwerdeseiten abstellen müsse, da diese Websites das Markenrecht unter dem Lanham Act verletzen. Das Bundesberufungsgericht korrigierte hingegen, dass der Lanham Act unanwendbar sei, da die Website nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werde. Der Beklagte konnte somit seine Websites wieder starten und gibt nun den Fall sehr detailliert wieder bei www.Taubmansucks.com.

    In Deutschland entschied das Landgericht Berlin im Fall Elf gg. Greenpeace noch vor kurzem zu lasten von Greenpeace. Es erachtete die Domain der Greenpeace-Seite "oil-of-elf.de" für zu verwechselbar mit der offiziellen Elf-Website und verbot Greenpeace den Betrieb dieser Domain.

    Doch kurze Zeit später entschied im Fall Shell gg. Greenpeace das Gericht, dass bei der Greenpeace-Seite "stoppesso.de" eine ausreichende Unterscheidungskraft gegeben und daher das Markenrecht nicht verletzt sei.

    Somit dürfte in beiden Jurisdiktionen das Bekanntmachen von vermeintlichen Fehltritten eines Unternehmens oder einer Person durch eine Website, sofern wirtschaftliche Interessen keine Rolle spielen, im Normalfall rechtmäßig sein.

    Die bisherige Rechtsprechung lässt jedoch sicherlich keinen Freischein für das wahllose Denunzieren erkennen. Die Grundsteine für eine verlässlichere Rechtssprechung insbesondere im Marken- und Domainrecht werden noch gelegt. Bei Arbeitnehmern ist zudem an arbeitsrechtliche Folgen zu denken, wie der Opelaner-Fall zeigt.



    Donnerstag, den 19. Juni 2003

    US-Steueramnestie vorgestellt - Frist 15.9.2003

     
    CK - Washington.   Jens Nebel, Referendar in der internationalen Wirtschafts- und Staatsrechtskanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP in Washington, DC, stellt kurz die wesentlichen Bedingungen der US-Bundes-Steueramnestie dar. Seine deutschsprachige Darstellung erläutert, dass die Amnestie nur eine beschränkte ist und rasches Handeln erfordert.

    Wenn die Amnestiebedingungen erfüllt werden, kann mit der Entrichtung der Steuerschulden für die vergangenen Steuerjahre bis 1996 ohne Strafen oder Bußgelder die weiße Steuerweste für die gesamte Vergangenheit auf Bundesebene wiederhergestellt werden.

    Die Frist zur Einreichung überfälliger Steuererklärungen erlischt am 15. September 2003. Eine entsprechende Verkündung des Bundessteueramtes IRS ist für den 7. Juli 2003 angekündigt.



    Mittwoch, den 18. Juni 2003

    Sarbanes-Oxley im Detail

     
    CK - Washington.   Der Verlag Practicing Law Institute in New York City hat soeben die Auslieferung der Loseblattsammlung Bostelmann, The Sarbanes-Oxley Deskbook, aufgenommen.

    Einerseits fragt sich der Leser, wie zu einem nagelneuen Gesetz bereits eine 10 cm-dicke Kommentierung von 1665 Seiten Umfang verfasst werden kann, andererseits machen die vielen Meldungen und Kommentare in der Tagespresse deutlich, dass über hingeworfene Hinweise hinaus eine vertiefte Beschäftigung mit dem neuen und komplizierten Gesetz erforderlich ist.

    Bostelmann führt zunächst in die Hintergründe der gesetzlichen Entwicklung ein, die nach Enron und WorldCom eine massive Änderung des Rechts börsonnotierter US-Gesellschaften und nicht nur in Europa Besorgnis auslöste.

    Das Werk behandelt ausführlich die Fragen der Corporate Governance einschließlich der besonderen Obliegenheiten und Risiken für Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sowie andere, die unter Umständen die Pflicht trifft, interne Entwicklungen der Gesellschaft unbeachtlich etwaiger Management-Anweisungen und geltender Vertraulichkeitsregelungen den Behörden und dem Markt offenzulegen.

    Ein Kapitel erörtert die Besonderheiten bei ausländischen Gesellschaften, aber durchweg nimmt die Behandlung des Gesetzes Rücksicht auf seine internationalen Auswirkungen.

    Dadurch empfiehlt sich dieser Kommentar bei einem Preis von $225 nicht nur für den amerikanischen Berater; auch bei jeder ausländischen börsennotierten Gesellschaft sollte er zum Standardrepertoire der Fachbibliothek zählen.



    Dienstag, den 17. Juni 2003

    Steuer-Identifikationsnummer jetzt auch online

     
    JN - Washington.   U.S.-amerikanische Unternehmen können nunmehr auch online eine Steuer-Identifikationsnummer (Employer Identification Number - EIN) erhalten. Dies kommt auch deutschen Gründern zugute.

    Wie die amerikanische Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) am 13. Juni 2003 in einer Presseerklärung bekannt gab, kann der Nutzer nach der elektronischen Anmeldung auf ihrer Webseite eine sofort nutzbare EIN erhalten.

    Die Nummer ist von großer Bedeutung, um beispielsweise Bankkonten zu eröffnen, Steuer- und Gehaltszahlungen vorzunehmen oder Beteiligungen an US-Gesellschaften zu halten. Erforderlich ist sie u.a. für Gesellschaften, Einzelkaufleute, Partnerschaften und Treuhandgesellschaften.

    Bislang konnte die Nummer lediglich schriftlich mittels des Formulars SS-4 per Telefax, Post oder telefonisch angefordert werden, was regelmässig zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen konnte. Voraussetzung für die Nutzung der Online-Anmeldung ist ein Firmensitz in den Vereinigten Staaten.



    Donnerstag, den 12. Juni 2003

    Petition zum Schutz von Uraltwerken

     

    CK - Washington.   An den Kongress wendet sich zur Zeit eine öffentliche Petition, uralte urheberrechtlich geschützte Werke für die Public Domain freizugeben.

    Argumentiert wird unter anderem, dass die meisten Uraltwerke nicht mehr genutzt werden, nicht mehr zugängig sind und - wie Filme und Schriften - unwiderbringlich verrotten, siehe beispielsweise im folgenden Auszug:

    "In 1998, Congress passed the Sonny Bono Copyright Term Extension Act (CTEA). That Act extended the term of all existing copyrights by 20 years. But as Justice Breyer calculated, only 2% of the work copyrighted during the initial 20 years affected by this statute has any continuing commercial value at all. The balance has disappeared from the commercial marketplace, and, we fear, could disappear from our culture generally."

    Die Petition regt an, Eigentümer durch eine Gesetzesänderung zu veranlassen, sich nach 50 Jahren zu melden, damit Interessenten wenigstens erfahren, an wen sie sich wegen einer möglichen Nutzung, z.B. durch Archivierung oder Verbreitung, wenden sollten. . . Weitere URLs hierzu. . .




    Dekompilierung in USA vor Obergerichtshof

     

    NZ - Washington.   Der Verband amerikanischer Ingenieure IEEE reichte am 2. Juni 2003 einen amicus curiae-Schriftsatz beim Obersten Bundesgerichtshof der USA ein, um die Annahme des Falles Bowers gegen Baystate Technologies, Inc., 320 F.3d 1317 (Fed. Cir. 2003) wegen Dekompilierung zur Revision zu unterstützen. Mit mehreren Argumenten, welche den Vorrang des Bundesrechts für geistiges Eigentum vor einzelstaatlichen Regelungen bekräftigen, belegt die IEEE, dass das untergerichtliche Bowers-Urteil lediglich die Kreativität von Lizenzentwürfen auf Kosten der grundlegenden Gebote des Urheberrechts fördert.

    Die Thematik der Dekompilierung überschneidet sich beim Bundesurheberrecht und anderem geistigem Eigentumsrecht sowie dem Recht der 50 Einzelstaaten und des District of Columbia. Die Einzelstaaten regeln das Vertragsrecht für Kauf und Lizensierung. Bei Bowers ist das Grundproblem der durchgängig in "shrink-wrap" und "click-on" Lizenzen erzwungene Verzicht auf Benutzerrechte zur Software-Dekompilierung.

    Die Ausführungen des Untergerichts können so verstanden werden, dass selbst das Lernen durch die Bedienung eines so geschützten Programms verboten ist.

    Deutschland erlaubt die Dekompilierung nach der E.U. Direktive 91/250 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, welche zumindest teilweise die Zustimmung der amerikanischen Software-Branche findet.

    Vor dem Inkrafttreten der Direktive war auch in Europa das Recht auf Reverse Engineering und Dekompilierung umstritten, wie es in den USA heute noch ist, siehe u.a. Schneider, Praxis des EDV-Rechts, S. 860 (1990), und Kilian u. Heussen (Hrsg.), Computerrechts-Handbuch, §53.13 ff. (1989).



    Sonntag, den 08. Juni 2003

    Bundesbankengesetz zum Wucher bestimmt ausschließliche Zuständigkeit

     

    CK - Washington.   Der Oberste US-Bundesgerichtshof in Washington beschloss am 2. Juni 2003, dass die Wucherbestimmungen des Bundesbankengesetzes implizit die ausschliessliche Zuständigkeit der Bundesgerichte festlegen. Wegen des zweischichtigen US-Gerichtssystems, in dem Einzelstaatsgerichte mit Bundesgerichten um die Zuständigkeit rangeln, muss bei Einzelstaatsgrenzen nicht überschreitenden Parteikonstellationen ein Fall ausschliesslich bundesrechtliche Ansprüche verfolgen, damit ein Bundesgericht zuständig wird.

    Im Fall Beneficial National Bank v. Anderson, No. 02-306 verfolgte ein Darlehnsnehmer gegen eine bundesrechtlich strukturierte Bank einen Wucheranspruch, ohne ihn mit dem Bundesbankengesetz zu begründen. Dieses Gesetz enthält eine Regelung, die als Einrede wirkt; das Gericht bestätigte, dass eine bundesrechtliche Einrede nicht reicht, die Bundesgerichtsbarkeit zu begründen. Beruht der Klaganspruch auf Bundesrecht und schließt er einzelstaatsrechtliche Ansprüche aus, dann greift die ausschließliche Bundeszuständigkeit. In §86 des National Bank Act fand es eine solche Bestimmung und gestattete daher der beklagten Bank, die Sache vom Einzelstaatsgericht an das dortige Bundesgericht erster Instanz zu verlegen.

    Diese Entscheidung besitzt über diesen konkreten Fall hinausgegehende Bedeutung, weil sie in vielen Fällen eine Verweisung an die Bundesgerichte erlaubt, in denen die Klage prozessstrategisch ohne bundesrechtliche Ansprüche formuliert ist, obwohl diese den Kern der Tatsachen fassen.



    Samstag, den 07. Juni 2003

    Montag, den 02. Juni 2003

    Copyright Universe Expands - Not?

     

    CK - Washington.   In Microsoft Risks Copyright Impotence erörtert der Washingtoner Anwalt John Mitchell den Urheberrechtsmissbrauch am Beispiel amerikanischer Microsoft-Endverbraucherlizenzen. Der Missbrauch löst die Nichtigkeit des Urheberrechts aus.

    Mitchell vergleicht gewisse MS-Lizenzbestimmungen mit dem Versuch der Filmindustrie, zweitklassige Filme im Verleih mit Rennern zu verknüpfen, was zur Undurchsetzbarkeit der Urheberrechte führte. Kürzlich verbat MS Linux-Firmen unter Hinweis auf eine Betriebssystembeschränkung in der Lizenz, das MS-Produkt FoxPro auf einem Linux-PC zu demonstrieren.

    Im US-Recht gelten Verknüpfungen von Produkten und Dienstleistungen vielfach für bedenklich, so auch bei Software und ihrer Wartung. Da sanktionierte Monopole wie Urheberrechte und Patente Gesetzesschranken unterliegen, Inhaber ihre Monopole nicht einseitig ausdehnen dürfen, und das wirtschaftliche Interesse an unter verschiedenen Betriebssystemen einsetzbaren Programmen zunimmt, ist Mitchells Kurzanalyse zeitgerecht und lesenswert.



    Freitag, den 30. Mai 2003

    Detaillierter Aktenvermerk zu Iraksanktionen

     

    CK - Washington.   Ben Flowe, einer der aktivsten Verfasser im Exportkontrollbereich, der auch in Deutschland im Beratungsbereich Wiederausfuhren von US-kontrollierten Waren und Daten bekannt ist, hat soeben einen Vermerk zur Liberalisierung der US-Kontrollen in Bezug auf den Irak und damit verbundene Fragen, auch Wassenaar, verfasst.

    Der Vermerk kann bei ihm telefonisch unter 202 293 5555 als Privatschrift abgerufen werden.



    Donnerstag, den 22. Mai 2003

    Scheckfreier Zahlungsverkehr in USA in Aussicht

     

    CK - Washington.   Im Land der $60-Wire-Transfer-Gebühren, wo die Zahlung per Scheck die Norm und der Giralverkehr selbst als Begriff unbekannt bleibt, kündigt der Kongress eine revolutionäre Wandlung an:

    Mit der House Bill H.R. 1375, dem Check Clearing for the 21st Century Act, auch Check 21 genannt und in der Fassung H.R. 1474 von diesem Bankenverband unterstützt, sollen die Banken ermächtigt werden, den Zahlungsverkehr untereinander elektronisch abzuwickeln. Am 20. Mai 2003 wurde der Gesetzesentwurf vom zuständigen Ausschuss des Repräsentantenhauses verabschiedet. (Nachtrag: H.R. 1747 wurde vom gesamten Haus einstimmig verabschiedet.) Noch im September 2002 war der Entwurf erheblcher Kritik ausgesetzt.

    Solange die Kurierdienste, die bislang die Schecks in Papierbündeln durch's Land fahren, keine starke Gegenlobby bilden, sollte die Regelung noch in diesem Jahr Gesetzeskraft erlangen.

    Der Kontrast zum effizienteren System in Europa, wo Behörden wie das Patentamt per Verordnung die Scheckzahlung schon seit langem abschaffen, ist offensichtlich, aber dient in Washington nicht als Ansporn oder Vorbild für das selbst gestrickte Wunderwerk.



    Dienstag, den 20. Mai 2003

    Oberster Bundesgerichtshof widmet sich Verkehrsrecht

     
    CK - Washington.   Am 19. Mai 2003 entschied der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten im Fall City of Los Angeles v. David, dass eine Gemeinde nach dem Abschleppen eines falschgeparkten Fahrzeuges dem Eigentümer nicht innerhalb von 30 Tagen rechtliches Gehör gewähren müsse. Anders als in Deutschland ist das Straßenverkehrsrecht der USA weitgehend örtlich, regional oder einzelstaatlich geregelt, sodass allein die Erörterung des Falles auf höchster Bundesebene Bedeutung erlangt.

    In diesem Fall hielt das Bundesberufungsgericht des Neunten Bundesbezirks die Gemeinde verfassungsmässig für verpflichtet, zum Schutz des Eigentums das rechtliche Gehör binnen Tagen einzuräumen. Eine solche Effizienz dürfe der verfassungsgeschützte Eigentümer jedoch nicht von einer Behörde erwarten, erklärte das Obergericht und bestätigte damit auch eine Erfahrung des Alltags.



    Freitag, den 16. Mai 2003

    Holokaust und Versicherungsaufsichtsrecht

     

    SR - Washington.   Zur der Frage, ob der kalifornischen Holocaust Victim Insurance Relief Akt (HVIRA) als einzelstaatliches Recht störend in die Aussenpolitik des Bundes eingreifen und aus diesem Grund unzulässig sein könnte, hat in nächster Zukunft der amerikanische Supreme Court zu entscheiden (American Insurance Association v. John Garimendi Commissioner of Insurance for the State of California).

    Der 1999 von dem Staat Kalifornien unter Mitwirkung des Aufsichtsamts für Versicherungswesens erlassene HVIRA verlangt von Versicherungsunternehmen, die kalifornischen Unternehmen angegliedert sind, und in der Zeit von 1920 und 1945 auf dem europäischen Markt tätig waren, alle Daten über an Holokaustüberlebende verkaufte Policen herauszugeben.

    Die American Insurance Association argumentiert, das der HVIRA sich ausschliesslich auf Geschäfte konzentriere, die vor Jahrzehnten in Europa von Europäern abgeschlossen worden seien. Mit dem Erlass des Gesetzes habe Kalifornien seinen Zuständigkeitsbereich überschritten und störend in die aussenpolitische Beziehungen der vereinigten Staaten zu Europa eingegriffen.



    Donnerstag, den 15. Mai 2003

    DAJV Bewerbungsführer in neuer Auflage

     
    CK - Washington   Bei der Deutsch Amerikanischen Juristenvereinigung in Bonn hat nun die Auslieferung der Neuauflage des USA Bewerbungsführers für Juristen begonnen. Er kann direkt beim DAJV bestellt werden. Zum Preis von weniger als zehn Euros stellt er einen auch für Studenten, Referendare und selbst arbeitslose Masterabsolventen erschwinglichen Leitfaden dar.



    Suchbegriffe in URLs bleiben in USA privat

     

    CK - Washington.   Mit beeindruckendem Technikverstand hat am 9. Mai 2003 das Bundesrevisionsgericht des ersten Bundesberufungsbezirks in Boston über die Privatsphäre bei der Suche im Internet entschieden.

    Der Sachverhalt betrifft die Dateineingabe in Suchmaschinen, und die Rechtsfrage lautet im Kern, ob die eingegebenen Suchdaten gewerblich verwertet werden dürfen. Im konkreten Fall ging es um gesundheitliche Fragen, die mit Identifikationsdaten des Suchers Pharmafirmen zur Verfügung gestellt wurden.

    Das Gericht prüfte die Rechtslage nach dem Electronic Communications Privacy Act of 1986 und verglich den Tatbestand mit dem allgemeinen Abhörverbot. Nach ihm ist das Telefongespräch geschützt, während die Datenvermittlung einschliesslich der Nummernwahl gewerblich nutzbar ist.

    Das Gericht stellte im Ergebnis die Suchbegriffe dem Gespräch gleich und verwarf damit die gegenteilige Ansicht der Erstinstanz. Diese muss nun prüfen, ob die Verletzung im Sinne des ECPA mit Absicht erfolgte und damit einen schadensersatzpflichtigen Tatbestand erfüllt.



    Mittwoch, den 26. März 2003

    Montag, den 03. Febr. 2003

    Übertragung einer Versicherungspolice

     
    CK&SWM - Washington.   Der kalifornische Supreme Court hat gegen Henkel Corp. als Versicherungsnehmer, der vermeintlich einen Deckungsschutz für Altschäden mit dem Erwerb eines anderen Unternehmens erworben hatte und dessen Versicherer nach der Klage der Drittgeschädigten die Deckung für eben diese Schäden wegen mangelnder Zustimmung zur Policenzession verweigert hatten, mit einer neuen Auslegung der geltenden Präzedenzfälle und der im allgemeinen weniger bedeutsamen Lehre entschieden.

    Der Fall Henkel Corporation v. Hartford Accident and Indemnity Company et al., AZ: S.Ct. 098242, Ct. App. 2/3 B134742, Super.C. 155209, wurde am 3. Februar 2003 in der Revisionsinstanz vom obersten einzelstaatlichen Gericht gegen Henkel mit der Begründung entschieden, die Zession von Rechtsvorteilen aus einer Police setze die Zustimmung des Versicherers voraus, welche im vorliegenden Fall rechtmässig verweigert worden war. Die ebenfalls mit ausführlicher Begründung versehende Mindermeinung eines Richters macht deutlich, dass ein anderes Ergebnis ebenfalls vertretbar ist. Sie kann sich auf zukünftige Entscheidungen in anderen Einzelstaaten auswirken. Richter Moreno kritisiert energisch das Erfinden einer neuen Doktrin, die das hergebrachte Präzedenzfallrecht auf den Kopf stellt, nach dem der Deckungsschutz ohne Zustimmung des Versicherers übertragbar ist, wenn der Schadensfall eingetreten ist. Nach der Mehrheitsauffassung müsste der Deckungsanspruch über eine Anwartschaft des Versicherungsnehmers hinaus bereits in eine konkrete Schadensbemessung erwachsen sein. Der traditionellen Rechtsauffassung hingegen entspricht es, den Schadenseintritt als übertragbare Chose in Action zu bewerten.


    Mittwoch, den 01. Jan. 2003






    CK
    Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

    2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

    Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




     
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