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• • Mit geballter Faust ins Sprachrohr • • Steuerdaten rechtswidrig an Ausländeramt ICE • • Beteiligungsverschleierung aufgefrischt: BOIR • • Aufenthaltsberechtigte im Fast-Geheimgericht • • Änderungen der Exportkontrollen für die VAE • • Deutschland: Pharma zu billig • • Weiterer Zoll ebenfalls illegal • • Rüstungsbetrieb haftet für Kriegsfolgen • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 26. Sept. 2026

Bann der ethischen KI ohne Killfunktion

 
.   Ein führen­der Anbieter von Künst­licher Intelligenz hatte dem Pentagon im Vergabe­verfahren eine Lizenz erteilt, die er dann ver­ant­wortungs­bewusst so einschränkte, dass das System keinen automa­tisierten Krieg mit Todes­folgen unterstützt. Darauf schloss der Pentagon­chef den Anbieter von Vergabe­geschäften mit dem Pentagon aus.

Am 25. September 2026 gab die Revision im Bundes­berufungs­gericht des Haupt­stadt­bezirks dem Amt recht, nachdem der Anbieter in der ersten Instanz die Aufhebung des Banns erzielt hatte. Im Revision­entscheid Anthropic PBC v. pete hegseth bestätigte das Gericht mit einer Minder­meinung entgegen der Ansicht des Unter­nehmens und Ethiker­gruppen aus der katho­lischen Kirche, ehema­ligen Verteidigungs­ministern und -beamten und anderen Interes­sierten, die dem Prozess beitraten, dass das Ministerium die Vergabe­regeln rechtmäßig ange­wandt habe.

Rechtstaatsgrund­sätze stünden dem Bann nicht entgegen, weil er nach dem Federal Acquisition Supply Chain Security Act of 2018 wesent­liche Vertrags­elemente der Lizenz betreffe und mit vorheriger Warnung und nach­träglicher Gelegenheit zum Widerspruch ausgesprochen wurde.


Samstag, den 19. Sept. 2026

Mit geballter Faust ins Sprachrohr

 
KI-Bild Führer boxt Journalisten
.   In der Kanzlei fei­ern wir die Auf­nahme von OFAC- und Zoll-Ex­per­ten. Zei­chen der Zeit! Das Re­gime be­steht auf Straf­zoll und Ein­fuhr- und Aus­fuhr­sper­ren, wäh­rend es ver­sucht, Na­tio­nen durch ein Dol­lar-Han­dels­ver­bot aus der Welt­gemein­schaft auszu­schließen.

Während­dessen unter­drückt trump die Presse­frei­heit und die Mei­nungs­frei­heit im eige­nen Land und schlägt mit ge­ball­ter Faust auf das Sprach­rohr der Kri­tik. Jour­nali­sten werden rüpel­haft ange­fahren, Sen­der und Zei­tungen werden aus dem Weißen Haus verbannt, und die Netzbehörde Federal Trade Commission des Regimes droht von Genehmigungen abhängigen Sendern mit Verboten, wenn sie polemisch kritisierende Komödianten nicht mundtot stellen und ihre Nachrichtensendungen politisch gleichschalten. Dass sie von seiner Korruption nicht mehr sprechen und Nachrichtenprogramme in Unterhaltungssendungen umstrukturieren, reicht ihm nicht. Über die ver­heim­lichten Kriegsverluste sollen sie nicht berichten, und dem Führer sollten sie dankbar sein.

Vor dem Kulturtempel des Kennedy Center versammeln sich Hunderte, die mutig gegen die Untergang- und Abrisspolitik des Führers demon­strieren, der das profitable Institut als Gedächtnis­stätte an eine geliebten Präsidenten zu seinem eigenen Vorteil umkehren wollte. Er verursachte einen wirt­schaft­lichen Fehlschlag genauso wie in seinem Privatleben vor dem Einstieg in die Politik, als er Kasinos und weitere Unternehmen in den Ruin trieb.

Anerkennung, Recognition, fordert der zahlreicher Vergehen überführte Führer des Regimes und droht wegen des Verlustes seiner Namensprägung auf dem Kulturtempel der USA in Washington, dem Kennedy Center for the Performing Arts, mit dem Abriss. Es drohe einzustürzen, es sei ein Dump, ein Haufen Dreck, es trage sich nicht, es sei bankrott. In Wirklichkeit war es mit einem Überschuss von $40 Mio. profitabel, und der Kongress hatte $258 Mio. für den Unterhalt des 50 Jahre alten Gebäudes zugesprochen, als er sich plötzlich zum Kopf des Vorstands des Zentrums ernannte und die künstlerische Ausrichtung des Zentrums änderte, und dann blieben Künstler und Kunstliebhaber aus.

Das Kulturvolk läuft Sturm - trotz der Belagerung der Haupstadt von der Nationalgarde - gegen den drohenden Abriss der von 70 Nationen geförderten, als Andenken an Präsident John F. Kennedy errichteten Kulturanlage. Die Presse berichtet davon ebenso wie gleichzeitig von den verheimlichten Kriegsverlusten.

In der Propaganda des Regimes soll jedoch ein Thema vom anderen ablenken, und der Führer setzt eine weitere Diversion drauf: Drei weitere ihm missliebige Medienvertreter erhalten ein Mundverbot, dürfen nicht mehr aus dem Weißen Haus berichten. Die Associated Press-Organisation wurde bereits verbannt, weil sie seinen aufoktruierten Begriff Golf of America statt des weltweit bekannten Gulf of Mexico nicht verwendet. Ihr Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Verbote sollten nicht sein, besagt die Verfassung des Bundes:
Amendment I
Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the government for a redress of grievances.
Solange dieser Führer die Gunst derjenigen findet, die sich mit Wut, Unbe­rechen­bar­keit und Boxhieben auf den Rechtsstaat, seine Presse und die Kunst anfeuern lassen, während die Gerichts­barkeit ihm teilweise hörig ist und teilweise rechts­staat­liche Urteile und Beschlüsse nicht vollstreckbar machen kann, wird sich die Lage wohl nicht bessern - Statue of Liberty hin oder her.

Siehe auch vom Verfasser: Goldrausch im medienrechtlichen Umfeld der USA, Kommunikation & Recht, 2026, 23.


Mittwoch, den 09. Sept. 2026

Steuerdaten rechtswidrig an Ausländeramt ICE

 
Excerpt IRS-ICE decision
.   Der Oberste Ge­richtshof der USA in Wash­ington geht seit trump2 locker mit der Aktiv­legi­tima­tion um und ver­wei­gert sie di­ver­sen gemein­nützi­gen Grup­pen, die rechts­widrige Hand­lungen des Re­gimes ge­richt­lich an­fechten. Vor einigen Tagen sprach er sie einem für den Erhalt histo­ri­scher Anlagen zuständigen Quasi-Bun­des­dienst ab: National Park Service v. National Trust for Historic Preservation in the United States

Der National Trust war gegen zerstörische Baumaßnahmen vorgegangen, die das Regime unter Missachtung der Zuständigkeit der Legislative vornahm. Der Oberrichter meinte, die Baupläne seien illegal, auch wenn sie von der falschen Partei gerügt wurden. Heute fragt man sich, wie der Supreme Court mit einem Revisionsantrag auf die gestrige Revisionsentscheid des sogenannten zweit­höchsten Gerichts der USA im Fall Center for Taxpayer Rights v. Internal Re­ven­ue Service vom 8. September 2026 umgehen wird.

Das gemeinnützige Center for Taxpayer Rights focht erfolgreich die Über­las­sung von Steuer- und Steuerzahlerdaten vom Bundessteuerdienst an das drakonisch vorgehende und am besten mit der Ges[TR]apo verglichene Ausländeramt Immigration and Customs Enforcement an. Die beiden Behörden schlossen unter trump2 eine Vereinbarung über diese Überlassung ab.

Nach dem alle Steuerzahler schützenden Bundessteuergesetz muss der IRS diese Daten streng geheim halten. Nur bei Vorliegen bestimmter Voraus­set­zun­gen und Zusicherungen seitens der Empfängerbehörde dürfen solche Daten le­dig­lich für die Strafverfolgung herausgegeben werden. Das Gericht hatte fest­gestellt, dass die Vereinbarung von 2025 diese Grenzen ignorierte. Es verbot IRS und ICE, weiterhin unter den Regeln dieser Verein­barung zu arbeiten.


Mittwoch, den 12. Aug. 2026

Beteiligungsverschleierung aufgefrischt: BOIR

 
.   Das Financial Crimes Enforcement Network des U.S. Department of the Treasury verkündet am 11. August 2026 die endgültige Aufweichung der Maßnahmen gegen die Beteiligungsverschleierung an amerikanischen Gesellschaften als Final Rule.

Unter dem Titel Beneficial Ownership Information Reporting Requirement Revision werden alle Daten von Amerikanern gelöscht. Die von Ausländern erhobenen Daten werden aufbewahrt und weiterhin gesammelt. Daten amerikanischer Gründungshelfer werden nicht mehr erhoben.

Die BOIR-Daten sollten dem internationalen Kampf gegen Beteiligungsverschleierungen dienen. Das Regime trump will diesen Kampf unter dem Mäntelchen des Bürokratieabbaues nicht - ein typischer Modus Operandi der Mafia.


Sonntag, den 09. Aug. 2026

Aufenthaltsberechtigte im Fast-Geheimgericht

 
.   Das Regime erweckt nach einem alten Gesetz seit Juli 2026 den United States Alien Terrorist Removal Court in Washington zum Leben. In den ersten Abschiebe­verfahren gegen Ausländer mit und ohne Auf­ent­halts­berech­tigung ver­öffent­licht das Gericht unter der Leitung einer schein­bar regime­unab­hängigen Rich­terin Schrift­sätze und Beschlüsse.

Am 7. August 2026 ging dort ein lesens­wer­ter Vertei­di­gungs­schrift­satz im Namen einer fest­ge­nom­menen Green-Card-In­haberin im Fall United States of America v. Nazira Haji Zada ein. Er führt die Ver­fas­sungs- und Geset­zes­nor­men auf, die den Schutz sol­cher Aus­länder, die Ameri­kanern recht­lich na­hezu gleich­ge­stellt sind, be­zwecken, und zieht analog auch Erwä­gun­gen aus dem Straf- und Zivil­recht über die Nicht­geheim­haltung staat­licher Be­weise heran.

Dieses Verfahren ist bisher in öffentliche und nicht­öffent­liche Sit­zun­gen geteilt. Der Staat will die Beweise über die im Ergeb­nis notwendige Ter­ror­istin­eigen­schaft der Aus­län­derin ge­heim hal­ten. Der Schrift­satz be­an­tragt hin­gegen die Offen­legung aller Be­weise, ein­schließ­lich ent­lasten­der. Wenn der Staat diese Beweise nur den Ver­tei­di­gern geben will, er­klärt sich die Aus­län­derin not­falls damit ein­ver­standen.
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Montag, den 13. Juli 2026

Änderungen der Exportkontrollen für die VAE

 
AI* • Washington.   Der Bericht Chan­ges to Ex­port Con­trols for the UAE von Ber­li­ner Cor­co­ran & Rowe LLP er­läu­tert we­sent­li­che Än­de­run­gen der US-Ex­port­kon­trol­len für die Ver­einig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­te, die im Juli 2026 in Kraft tra­ten. Das Han­dels­mi­ni­ste­rium hat die VAE aus be­stimm­ten Ri­si­ko­grup­pen ent­fernt, was die Be­schrän­kun­gen für Tech­no­lo­gi­en im Be­reich Lang­strecken­droh­nen und Ra­ke­ten lockert.

Besonders hervorzuheben ist der erleichterte Zugang zu hochentwickelten KI-Chips, von dem vor allem die Regierung der VAE sowie spezifische US-Technologieunternehmen profitieren. Während diese Neuregelungen die militärische Zusammenarbeit und den Datenaustausch fördern sollen, bleiben private Akteure ohne explizite Genehmigung weiterhin kontrollpflichtig.

Das Dokument weist zudem darauf hin, dass diese Anpassungen administrative Hürden bei Investitionsprüfungen verringern können, warnt jedoch vor Unklarheiten im Antragsverfahren. Insgesamt markiert die Veröffentlichung eine strategische Neuausrichtung der USA, um die VAE als wichtigen Verteidigungspartner technologisch stärker zu integrieren.

* Zusammenfassung mit Google-AI-Technik. Weitere Zusammenfassung als mp4a-Tondatei herunterladen.
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Einführung in die Grundlagen: Kochinke, US-(Re-)Exportkontrollen und Informationstechnologie, in: Goebel (ed.), RECHTLICHE UND ÖKONOMISCHE RAHMENBEDINGUNGEN DER DEUTSCHEN EDV-BRANCHE 216 (Köln 1990).
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Kochinke, US-Amerikanische Exportkontrollen, in: DGIR, RECHTLICHE UND ÖKONOMISCHE RAHMENBEDINGUNGEN DER DEUTSCHEN EDV-BRANCHE, 118 (April 1989).


Mittwoch, den 24. Juni 2026

Deutschland: Pharma zu billig

 
Schaubild hoch/niedrig, kein Detail
.   Wer trump heißt und erfolg­los Preis­sen­kun­gen verspricht, darf sich erlauben, Preise im Ausland für zu günstig ein­zu­chä­tzen und Ver­gel­tung anzu­drohen. Deshalb geht sein Außen­han­dels­be­auf­trag­ter, der United States Trade Re­pre­sen­ta­tive, mit einer Un­ter­su­chung mit mög­li­chen Straf­fol­gen gegen die deut­sche Phar­ma­po­li­tik vor. Wegen ihr wür­den Ame­ri­kaner dreimal mehr für Medikamente bezahlen als Deutsche.

Im Bundesanzeiger, Federal Register, ist das Verfahren am 24. Juni 2026 unter dem Titel Germany's Persistent Underpayment for Innovative Pharmaceutical Products verkündet. Mit Geminis Hilfe ist eine deutsche Schaubilder-Übersicht mit dem Titel Das Innovations-Pendel: Warum deutsche Politik US-Patienten belastet abrufbar.

Zu den Rechtsgrundlagen, siehe vom Verfasser auch:
Gesetzesinitiativen zur Verschärfung des US-amerikanischen Aussenhandelsrechts 32 RIW 611 (Aug. 1986).
Die amerikanischen Aussenhandelsverfahren: Wirkungsvolle wirtschaftliche Waffe BT, 1/8/1985.
Der Trade Agreements Act 1979 in den USA 27 RIW 405 (June 1980).
Die Behörde des Handelsbeauftragten der USA 28 RIW 458 (July 1981)(mit Horlick).


Freitag, den 08. Mai 2026

Weiterer Zoll ebenfalls illegal

 
.   Der United States Court of International Trade hat im Fall Oregon v. United States den bis Juli 2026 geltenden Sonderzoll von 10% nach Section 122 Trade Act of 1974 für rechtswidrig erklärt.

Die Entscheidung vom 7. Mai 2026 enthält nicht die beantragte einstweilige Verbotsverfügung gegen die Verhängung des Zolls, sondern beschränkt seine Wirkung auf die klagenden Parteien und Importeure. Die meisten Einzelstaaten, die sich der Klage angeschlossen hatten, gehen leer aus, doch gestattete ihnen das Gericht, die Klage umzustellen.


Mittwoch, den 29. April 2026

Rüstungsbetrieb haftet für Kriegsfolgen

 
.   Dem Pentagon im Krieg zuarbeitende Unternehmen verlassen sich darauf, dass sie von der Haftungsimmunität des Staats erfasst sind, wenn ihr Personal im Krieg Fehler begeht. Der Supreme Court of the United States entschied jedoch im Fall Hencely v. Fluor Corp. das Gegenteil, weil das Fehlverhalten nicht vom Staat beauftragt war.

Eine im Krieg vom beklagten Government Contractor angestellte Ortskraft griff auf dem amerikanischen Stützpunkt, ihrem Arbeitsplatz, Soldaten an, und der klagende Soldat wandte sich an den Betrieb wegen Schadensersatzes. Er verlor in zwei Instanzen wegen der auf solche Unternehmen erstreckten Haftungsfreistellung nach dem Federal Tort Claims Act für Kriegsschäden, die der Oberste Gerichtshof in Washington, DC, am 22. April 2026 verneinte.


Mittwoch, den 08. April 2026

Von Rule of Law zur Barbarei

 
Ausloeschungsbeschwoerung Iran
.   Am Tag der iranischen Revolution traf der Verfasser in Washington ein und wurde gleich mit der Recherche zum weltweiten Sichern und Einfrieren von Vermögen betraut. Fast 50 Jahre später soll sich das Blatt wenden. Aber es ist eine Abkehr vom internationalen Recht.

Die Barbaren zerschlagen es, und wollen eine ehemalige Hochkultur vernichten. Die Strafrechtler finden ein Fressen an den wütenden Ankündigungen des Regimes, die Psychologen wahrscheinlich als Schreie der Verzweiflung werten.

fuckingstrait Kommentar vom Fuehrer
Druck auf Kuba und Venezuelas Entmachtung lösen Hochmut aus. Wer ein wenig von Eduardo Galeano oder Gabriel Garcia Marquez gelesen hat, weist Behauptungen der Vorbildstellung der USA ab. Die USA waren einmal auf dem Weg dorthin, als sie mit Rule of Law schlechte Erfahrungen im In- und Ausland in international Gutes ummünzen wollten. Das heutige Regime hat jedoch alles auf den Kopf gestellt und imitiert seine Feinde.


Mittwoch, den 01. April 2026

Nicht alle werden Amerikaner

 
alte Saeulen-Capitol Columns Arboretum
Capitol Columns 1828
.   Früher wäre es ein Aprilscherz gewesen: Der Präsident tritt selbst vor dem Supreme Court auf. Heute will er es tun, um die Richter persönlich zu beeinflussen, den 14. Verfassungszusatz mit der Zusicherung der amerikanischen Staatsbürgerschaft für alle in den USA Geborenen einzuschränken. Dabei klingt das Fourteenth Amendment recht klar:
Fourteenth Amendment
Section 1
All persons born or naturalized in the United States, and subject to the jurisdiction thereof, are citizens of the United States and of the State wherein they reside. No State shall make or enforce any law which shall abridge the privileges or immunities of citizens of the United States; nor shall any State deprive any person of life, liberty, or property, without due process of law; nor deny to any person within its jurisdiction the equal protection of the laws.
Der Präsident wählt die Richter aus. Danach wird Distanz gewahrt, und kein Präsident hat bisher selbst vor ihnen argumentiert. Also ein Faux Pas - und wahrscheinlich ein Spektakel.

Vielleicht sollte ich hingehen. Meine Zulassung garantiert mir einen guten Platz.


Donnerstag, den 19. März 2026

Wo arbeitet unser Personal? Einzelstaaten reglementieren

 
Einzelstaatliche Steuern und Risko
.   Seit der Pandämie wird im Frühling die Frage relevant, wo das Personal arbeitet. Immer mehr Firmen entdecken - selbst, oder nach Mahnungen von Einzelstaaten, Kreisen und Orten mit eigener Steuerhoheit -, dass sie außerhalb des Stammsitzes Personal im Home Office arbeiten lassen und dort dann weiteren Steuerpflichten unterworfen sind, - ganz abgesehen von arbeitsrechtlichen und Versicherungsfragen oder der nicht auf den weiteren Ort erstreckten gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschränkung.

Das trifft US-Töchter deutscher Unternehmen ebenso wie rein amerikanische Arbeitgeber. Vor der Pandämie wussten die meisten, dass Kalifornien anders als die meisten Staaten Steuererklärungen von ortsfremden Unternehmen verlangt, die dort Personal arbeiten lassen, auch wenn dort keine Niederlassung gemeldet ist.

Mittlerweile merken mehr Staaten, dass sie ihre Einkommenbesteuerung auf ortsfremde Unternehmen erstrecken können, die einen je nach Staat unterschiedlichen Nexus zum Staat - oder einem Kreis oder einer Stadt - aufweisen. Neben der Bundesbesteuerung kann dann die dortige anfallen und auch das versehentliche Nichterklären von verbundenen Einkünften bestraft werden.

Eine allgemeine US-weite Erklärung der Regelungen gibt es nicht. Zuviel hängt von Details wie Nexus, Umsatz, Leistungsempfänger oder anderen Kriterien und guten oder schlechten Erfahrungen ab. Wichtig ist zunächst einmal festzustellen, welche Staaten, Kreise und Orte bei einem Unternehmen zu berücksichtigen sind

Allmählich setzt sich auch die Erkenntnis durch, dass bei geplanten Einstellungen der Einsatz- oder Home Office-Ort und der damit verbundene zusätzliche Aufwand eine Rolle spielt. Unter Umständen verzichtet man besser auf eine Einstellung selbst idealer Kandidaten.
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Freitag, den 13. März 2026

Regimekritik nähert sich dem Verbot

 
Karikatur Herrscher nach Krieg
.   Antro­pic woll­te dem Pen­tagon keine Li­zenz für die AI-Nut­zung zur Kriegs­füh­rung oder Mas­sen­über­wa­chung ertei­len und wurde trotz beste­hen­den Ver­tra­ges förm­lich aus dem Bun­des­be­schaf­fungs­sys­tem ver­bannt. Das seit Januar 2025 herr­schen­de Regi­me er­laubt sich Un­vor­stell­bares.

Ameri­kaner - Urein­woh­ner, Bür­ger, Nicht­ein­gewan­der­te - wer­den als Beob­achter von ge­walt­täti­gen Hetz­jag­den auf ver­mute­te Aus­län­der ver­prü­gelt, fest­genom­men, getö­tet und ange­klagt. Ver­ur­teilt wurde nie­mand, aber die Toten blei­ben tot.

Diese Aktionen führen wie die allgemeine, gegen Regimekritiker gerichtete Einschüchterungspolitik mit Schadensersatzklagen und das vehemente hämische Schamreden zu unerwarteten Folgen. Eine Verunsicherung erfasst auch das Recht und seine Anwender.

Was darf man noch sagen, schreiben, generieren? Der AI-Dienst Gemini von Google verweigert die Mitwirkung an Karikaturen mit den Begriffen big man, blonde hair, orange skin, wirft aber noch das beigefügte Bild aus. Hat auch Google Angst? Metas Instagram nimmt das Bild an, aber veröffentlicht es nicht.

Wissenschaftler, TV-Nachrichten und Zeitungen stellen das geltende Recht und Kritik an seiner Missachtung durch das Regime vorsichtiger dar, um nicht in sein Kreuzfeuer zu geraten. Konservative Politiker knicken fast durch die Bank ein und bestehen nicht mehr auf der Befolgung geltenden Rechts. Die anderen belegt das Regime mit Feme. Sie sind noch bei Bluesky willkommen. X.com ist ja ein höriges Medium des vorauseilenden Gehorsams geworden.

Bis zur Wahl im November, an dessen Steuerung das Regime trotz Unzuständigkeit laut Verfassung heftig arbeitet, wird es wohl noch schlimmer. Alle drei Gewalten gehören aktuell dem Regime, und es schlachtet seine Macht aus. Die vierte Gewalt, die Presse, kann dagegen trotz ihres Schutzes im Ersten Verfassungszusatz nicht anstinken.
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Freitag, den 20. Febr. 2026

Zollrecht umfassend erörtert

 
Verzeichnis der TLJ-Berichte
.   Kaum ist die Son­der­aus­gabe des Trans­atlan­tic Law Jour­nal über das Zoll­recht er­schie­nen, ver­kün­det der Sup­reme Court am 20. Febru­ar 2026 die lang­erwar­tete Ent­schei­dung im Fall Learning Resources, Inc. v. trump. Wie das Zollrecht in die amerikanische Rechtsordnung und das Völkerrecht eingebettet ist, steht im TLJ, dem der Verfasser im Editor-Beirat dient.

Der unterlegene Wüterich als Oberhaupt meint, nur die Mindermeinungen seien korrekt. Aber die Mehrheit hat entschieden, dass bestimmte Zölle nicht vom geltenden Recht gedeckt sind. Eine pauschale Ermächtigungsgrundlage bestehe für den Präsidenten nicht. Ein Zoll muss vom Gesetz gedeckt sein. Das Gericht weigerte sich, die komplexe Materie der Rückerstattung rechtswidrig kassierter Zölle zu beurteilen.

Der Staatschef meinte gleich in einer Pressekonferenz weinerlich, Rückforderungen würden jahrelange Prozesse auslösen, und er werde sofort neue Zölle mit anderer Rechtsgrundlage verhängen. Diese hatte der Verfasser um 1982 im Recht der Internationalen Wirtschaft samt Gerichtsbarkeiten erklärt, aber das TLJ aktualiert die Themen.


Montag, den 16. Febr. 2026

Kritiker im Internet aufspüren: Neue Taktik

 
Der alte Discohengst - AI Bildkarikatur
.   Selbst­ver­ständ­lich schützt der Er­ste Ver­fas­sungs­zu­satz der US-Ver­fas­sung noch die Mei­nungs­frei­heit, auch im In­ter­net. Aber dem Regime ge­fällt das nicht, und laut der Elec­tro­nic Fron­tier Foun­da­tion spürt das Hei­mat­schutz­mi­nis­ter­ium über In­ter­net­an­bie­ter Na­men, Bank­da­ten und wei­te­re In­for­ma­tio­nen über Kriti­ker auf.

Lauf dem Of­fe­nen Brief unter dem Ti­tel Open Let­ter to Tech Com­pa­nies: Pro­tect Your Users From Law­less DHS Sub­poe­nas vom 10. Feb­ru­ar 2026 be­dient es sich ke­iner ge­richt­li­chen Ver­fü­gung, son­dern geht die In­ter­net­an­bie­ter mit be­reits als rechts­wid­rig ein­ge­ord­ne­ten Ad­ministrative Subpoenas an. Der Offene Brief enthält Beispiele von dieser Verfolgung selbst harmlosester Kommentatoren der Regimepolitik.

Im Ergebnis versucht die EFF den Internetdienstleistern zu erklären, dass sie die Administrative Subpoenas nicht als Zwangsmittel geltenden Rechts ansehen und befolgen sollten. Vielmehr sollten sie ihre Kunden vor diesen rechtswidrigen Eingriffen schützen.

Unglücklicherweise hat sich unter dem neuen Regime gezeigt, dass gerade die Tech-Unternehmen besonders anfällig für Wutanfälle des regierenden Oberhaupts sind und sich das Justizministerium immer weiter von der politisch neutralen Verwaltung der Justiz und Durchsetzung des Rechts entfernt. Mit anderen Worten kann es dem Regime gelingen, Kritiker mundtot zu machen -- First Amendment hin oder her.
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Montag, den 19. Jan. 2026

Ruhm des toten Sportlers als Marke geschützt

 
Sport Idol
.   Der Ent­scheid des Bun­des­be­ru­fungs­ge­richts des Ers­ten Be­zirks der USA in Bos­ton er­klärt am 16. Ja­nu­ar 2026 lehr­reich und le­sens­wert kom­ple­xe The­men des Mar­ken­rechts und Schut­zes von mer­kan­ti­lem Ima­ge und Wert eines Sport­lers im Fall Cle­men­te Pro­per­ties Inc. v. Pier­lui­si-Urru­tia im Ver­such einer län­ge­ren Ein­führung, um die Ma­te­rie nicht nur Ju­ris­ten, son­dern auch Lai­en und den Par­tei­en zu ver­mit­teln.

Der Fall behandelt die Revision nach einem Urteil, das die Haftungsklage von Privaten und Staatsorganen für die Nutzung von Namen und Bildnis eines Sportlers im Nichtstaat Puerto Rico, der in den Ersten Bezirk fällt, unter anderem beim Verkauf von Autokennzeichen abweist. Die Revision entscheidet teilweise zugunsten der klagenden Söhne des Sportlers, und der Fall muss im Untergericht weiter grpüft werden.


Freitag, den 16. Jan. 2026

Daumenschrauben --> Deal --> Haftung

 
.   An­stän­dige Leu­te wer­den vor­sich­tig, wenn sie beim Ver­han­deln das Wort Deal hören - und wenn der Be­griff im Wei­ßen Haus fällt, wei­chen sie aus. So soll­te es sein, be­haup­ten die Klä­ger im Fall Co­pus, Pais­ner v. NVI­DIA Cor­po­ra­tion im Chan­cery Court von Dela­ware: EFiled: Jan 14 2026 05:07PM EST, Trans­ac­tion ID 78210965, Case No. 2026-0063-.

Sie wer­fen den Di­rek­to­ren der be­klag­ten Ge­sell­schaft, an der sie An­tei­le hal­ten, vor, auf die Deal-Er­pres­sung der US-Exe­ku­tive rechts­wid­rig ein­ge­gan­gen zu sein, als die­se zur Er­tei­lung einer Aus­fuhr­geneh­mi­gung für schnel­le Chips Geld ver­lang­te - 15% bis 25% vom Um­satz je Chip­art. Der Kon­gress ist laut Art. I(9)(5) der Ver­fas­sung für Staats­ein­nah­men zu­stän­dig, in der Regel Steu­ern und Zölle, nicht das Weiße Haus, und verbietet Aus­fuhr­abga­ben. Die Exe­ku­tive darf Chips nach normalen Ver­gabe­recht kaufen, aber nicht Geld ohne Gegenleistung kassieren, selbst wenn der Gast im Weißen Haus stolz auf einen solchen Deal ist.

Am Morgen nach der abendlichen Auskunftsklagerhebung verkündete das zuständige Ministerium eine Ausfuhrerleichterung zugunsten der H200-Chips der Beklagten im Federal Register verkündet. Vielleicht ein zeitlicher Zufall. Jetzt muss sich der Aufsichtsrat mit der Haftungsfrage auseinandersetzen.

Der Wortlaut der Klage ist recht drastisch. Darauf können sich auch Dritte beziehen, denen das Weiße Haus die Daumenschrauben anlegt:
… the Company has reached with the United States Department of Commerce … to remit percentages of the Company’s revenues to the DOC from the sale of certain artificial intelligence chips to China. The payments are alleged to be made in exchange for the Company being issued licenses to sell said chips under applicable government regulations, the issuance of which require no fee, tax or other payment in exchange. Instead of pursuing the Company’s rights to operate free from unlawful fees, taxes or payments, the Board of Directors succumbed to the DOC’s extortion and agreed to give the government certain percentages of its revenues in exchange for no legal consideration.
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Mittwoch, den 14. Jan. 2026

Krieg, Wahlpause, Auswandern, Steuerpflicht

 
Gemälde im Stil von Georg Grosz 1930
.   Der güldne Gän­se­rich lässt sich grin­send bereits über die Aus­wirkung eines Krie­ges auf Wah­len aus: Sie würden doch aus­gesetzt, oder nicht? Und arbeitet feste an Kriegs­fan­tasien, während alle, die einmal im Waf­fen­laden - oder im Kon­gress zum Putsch­ver­such oder in einer Nazi­parade - waren, mit Prä­mien aufgerufen werden, dem brutalen ICE-Amt beizutreten.

Manchen schockiert diese Frage, und andere rechnen ohnehin mit dem Aus­rufen des Kriegs­rechts. Natürlich sollten Wah­len nicht ausge­setzt werden, denn das würde in der Ver­fas­sung stehen und tut es nicht. Und in ein oder zwei Jahren lässt sich eine Ver­fas­sungs­ände­rung mit der notwendigen Zus­tim­mung der Ein­zel­staaten nicht umsetzen.

Wer aber die Nase jetzt oder dann voll hat und das Aus­wandern aus den USA erwägt, muss wie sprichwörtlich neben dem Tod auch an die Steuern denken: Der Bund erhebt eine Exit Tax, die der Internal Revenue Service ausführlich als Initial and Annual Expatriation Statement mit den Instructions for Form 8854 erklärt.

Nahezu alles Vermögen einschließlich kapitalisiertberechneter Renten wird behandelt, als ob es vor dem Tag des Wegzugs verkauft würde. Der Unterschied zwischen Erwerbskosten und Verkaufserlös ist nach den üblichen Steuersätzen zu versteuern. Zum Glück nur der Gewinn, und zudem abzüglich eines Freibetrages von 890.000 Dollar auf bestimmte Erträge.

Der Hammer: Diese Regeln gelten auch für die gewaltsam Deportierten, selbst wenn sie im berüchtigten CECOT-Gefängnis in El Salvador einsitzen.
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Samstag, den 10. Jan. 2026

Das darf der doch gar nicht!

 
Rechtsgrundlagenlose Staatsinterventionen - ein Tag im Wall Street Journal
screenshot Liste mit Text von duck.ai
.   Das nunmehr - scheinbar - nicht mehr trumphörige Wall Street Journal erwähnt in diversen Berichten vom 10. Januar 2026 einige Staats­interventionen, die sich von dem unterscheiden, was in einem Land mit verfassungsbestimmter Ge­waltentrennung zulässig ist. Die meisten Beobachter überrascht:
a) Kre­ditkartenzinsen seien ein Jahr lang zu begrenzen auf 10% statt "20$-30%".
b) Groß­investoren dürften keine Einfamilienhäuser mehr erwerben.
c) Öl­firmen müssen die Öl-Infrastruktur in Venezuela renovieren und das Öl auf den bereits gesättigten US-Markt und anderenorts nach einer Beteiligungszahlung an VZ und USA werfen.
Duck.ai findet noch schnell weitere Eingriffe, die ohne gesicherte gesetzliche Grund­lage oder Ver­fassungszuständigkeit vom güldnen Herr­scher diktiert werden, siehe Bild oben/Ergebnis unten, und ergänzt mit An­merkungen sein AI-Ergebnis:
Additional Context and Implications
These actions often sparked legal debates about the appropriateness and legality of his executive authority. Critics frequently argued that Trump’s approach to business regulations and executive power undermined established procedures and checks and balances designed to protect both consumers and businesses.

For example, while the use of tariffs does fall under the President's purview to regulate trade, the scale and method of implementation faced scrutiny regarding their adherence to constitutional limits. Similarly, the executive orders concerning defense contractors directly threatened corporate financial decisions without precedential support, leading to litigation and backlash from various stakeholders in the business community.
Mir fallen mehr ein, aber das reicht schon für heute. Vor diesem Regime wussten Unternehmen, wie sich von solchen Eingriffen befreiten. Heute stellt sich ihnen die Frage: Was kostet es, und wem bezahlen wir einen Triumpfbogen? In was für einer Republik leben wir eigentlich?


Freitag, den 09. Jan. 2026

Unmoral statt Völkerrecht, die Donroe-Doktrin

 
.   In der guten alten Zeit - also der Zeit vor der Übermachtergreifung des Putin-Bewunderers und dem allgemeinen Respekt vor dem Recht und Völkerrecht und der amerikanischen Verfassung mit seiner als Vorbild angesehenen Gewaltenteilung - hätten wir an dieser Stelle, wie seit 1991, also 35 Jahren, kurz ein Jubiliäum gefeiert und dann wie üblich neue Gesetze, Verordnungen, Staatsabkommen, Entscheidungen oder Vertragsklauseln analysiert, vorgestellt oder erklärt.

Macht um jeden Preis, Bild mit weinenden Kindern
Als eine solche Entscheidung eignete sich der Revisionsentscheid im Kartellrecht vom Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA in San Francisco in Sachen Seagate Technology LLC v. Nhk Spring Co., Ltd. vom 8. Januar 2026, der eine amerikanische Monopolhaftungsklage gegen ausländische Unternehmen wegen im Ausland vorgenommener Geschäfte erlaubt.

Auch das Wahnsinndekret PRIORITIZING THE WARFIGHTER IN DEFENSE CONTRACTING vom 7. Januar 2026 mit dem Verbot von Gehalts- und Ausschüttungszahlungen bestimmter Unternehmen wäre erklärungsbedürftig. Wer kann es im In- oder Ausland nachvollziehen, wenn er nicht selbst ein Autokrat ist? Wess' Ungeistes Kind macht so etwas?

Die gute alte Zeit, so schlecht sie auch war unter dem eloquenten Reagan, dem allzu kleveren Nixon, der blutrünstigen Bushfamilie und einigen Taschenspielern, ist vorbei. Heute stellt sich die Frage, ob nicht das Recht und Völkerrecht sowie die Verfassung ausgedient haben und durch die eigene Moralität eines zutiefst unmoralischen Führers ersetzt sind.
En español


Samstag, den 03. Jan. 2026

I didn't see that coming

 
.   Es ging doch um Drogen, oder? Nein, Drogen stellt Maduro nicht her.
Also um Öl, sagt rump. ("Nein, Öl für Kuba," flüstert Rubio im Hintergrund.)
Rule of Law

Jedenfalls nicht um einen Typ wie Hitler, Stalin, Pol Pot oder den Zwerg in Nordkorea. Selbst bei denen stellt sich immer die rechtliche und ethische Frage, ob man sie einfach verschwinden lassen darf.

Jetzt haben wie die eigenartige Situation, dass die USA den eigenen Präsidenten nicht anklagen dürfen, aber einen im Ausland Geschnappten schon.

Maduro kann nicht damit rechnen, dass ihm der Supreme Court wie dem FIFA-Friedenspreisträger Immunität gewährt.


Donnerstag, den 01. Jan. 2026

Doch der falsche Präsident!

 
.   Während die Welt den Übergang in ein Neues Jahr feiert, veröffentlicht der Kongress scheinbar in einer Nacht-und-Nebel-Aktion den Bericht über die Untersuchung der Straftaten des Präsidenten nach seinem Wahlverlust 2020 und den Putschversuch vom 6. Januar 2021. Darin stehen die Worte des Sonderstaatsanwalts:
Our investigation developed proof beyond a reasonable doubt that President Trump engaged in a criminal scheme to overturn the results of the 2020 election and to prevent the lawful transfer of power.*
Im Ergebnis bedeutet dies wohl, dass sleepyD im Gefängnis schlummern dürfte, wenn nicht der von ihm neubesetzte Supreme Court die Strafverfolgung abgebrochen hätte. Darüber wird man in 2026 noch eine Menge nach der Auswertung der Berichte erfahren.

*   COMMITTEE ON THE JUDICIARY, U.S. HOUSE OF REPRESENTATIVES, WASHINGTON, D.C., DEPOSITION OF: JACK SMITH, Wednesday, December 17, 2025, Washington, D.C.


Dienstag, den 16. Dez. 2025

BBC berichtet, trump beleidigt: Goldrausch

 
.   trump reichte am 16. Dezember 2025 eine 33-seitige Klage gegen das BBC in Miami beim Bundesgericht erster Instanz in Florida ein. In Sachen trump v. BBC behauptet er, der Sender habe ihn durch Schnitte in der Berichterstattung über seine Rede vom 6. January 2021 vor dem Angriff auf das Kapitol beleidigt, und anderes BlaBla.

Mein Bericht Goldrausch im Januarheft von Kommunikation & Recht erörtert das Umfeld seiner Klagewut und denkbare anspruchsvernichtende Rügen des BBC und ähnlicher Beklagter aus der Medienwelt.


Donnerstag, den 16. Nov. 2006

Schädeltourismus

 
.   Eine Lehrerin, die mit ihren Schülerinnen durch Land fährt, um alte Grabstätten zu besuchen, konnte ihren Freispruch vom Vorwurf der Störung der Grabesruhe nicht abholen, obwohl sie eine Ewigkeit auf den Gerichtstermin in Tazewell, Va. wartete. Entlastend hatte ein Friedhofswärter darauf hingewiesen, dass Vandalen öfter Schädel und Knochen aus Gräbern auf den Rasen werfen.

Die Totenruhe sei daher bereits gestört gewesen, als die Schulgruppe das fragliche Grab besichtigte. Bildaufnahmen belegen zwar, dass die Gruppe die Besichtigung vornahm. Jedoch sollen keine Bilder beweisen, dass sie die Knochen anrührte, berichtet TimesDispatch.com am 14. November 2006 in Teacher did Nothing Wrong.


Donnerstag, den 30. März 2006

Staat fördert Missbrauch?

 
.   Wird der Staat zum Handlanger des missbrauchenden Klägers bei der Klagezustellung nach der Haager Übereinkunft, wenn die Klage vor einem US-Gericht eingereicht wird, obwohl der zugrundeliegende Vertrag eine Schiedsklausel enthält?

Nach der Entscheidung vom 21. Februar 2006 in Sachen Buckeye Check Cashing, Inc. v. Cardegna ist das nicht auszuschließen. Die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung eines Vertragsanspruches gehört nicht zu den wenigen Ausnahmen, in denen die ordentlichen Gerichte angerufen werden dürfen: Anfechtung der Schiedsklausel, Vollstreckung des Schiedsspruchs, Anfechtung des Schiedsspruchs.

Ansonsten stellt die Vorlage eines über eine Arbitration Clause abzuwickelnden Anspruches beim ordentlichen Gericht wohl einen rechtsstaatswidrigen Missbrauch der staatlichen Gerichtsbarkeit dar. Ein Zustellungsersuchen für eine solche Klage nach der Haager Übereinkunft im Ausland würde vom fremden Staat die Mitwirkung an einem rechtsmissbräuchlichen Akt verlangen und damit die Souveränität des ersuchten Staates verletzen.

Zudem dürfte ein derartiges Ersuchen auch eine Missachtung des Supreme Court darstellen. Da diese Missachtung nur von den Parteien gerügt werden kann, die an dem Revisionsverfahren beteiligt sind, und Parteien sonstiger Streitfälle im ersuchenden Staat auf eine nicht zustellte Klage noch nicht reagieren können, beschränken sich die Rechtsmittel gegen eine missbräuchliche Klage, die die Souveränität des ersuchten Staates verletzt, wohl auf die für das Zustellungsverfahren in jenem Staat vorgesehenen.

Wenn der Zustellungsempfänger nicht gegen das Zustellungsersuchen vorgeht, dürfte der ersuchte Staat vermutlich oft - und zwar unwissentlich und unbeabsichtigt - zum Handlanger des missbrauchenden Klägers werden, da die Zustellungsunterlagen nicht unbedingt alle Informationen enthalten, die den Missbrauch erkennbar machen.


Mittwoch, den 29. März 2006

ASIL-Tagung beginnt

 
.   Morgen beginnt in Washington unter dem Motto A Just World Under Law die Jahrestagung der American Society of International Law, bei der wieder einige Beschlüsse zum internationalen Recht zur Abstimmung gestellt werden.

Dazu zählen insbesondere Beschlüsse zum Kriegsrecht. So soll beschlossen werden, dass Folter und vergleichbare Behandlungsmethoden mit dem internationalen Recht unvereinbar sind. Ein Gegenvorschlag weicht den Schutz gegen die Gefangennahme ohne Außenkontakt und Benachrichtigung sowie andere Pflichten auf. Die Diskurse dürften auch in diesem Jahr wieder spannend werden.


Dienstag, den 28. März 2006

Verlust nach Abwerbung

 
.   Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks entschied in Sachen Blase Industries Corp. v. Anorad Corop. et al., Az. 04-21015, am 1. März 2006, dass ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns zu substantiieren ist.

Die der Klage zugrunde liegende Vertragsverletzung betrifft ein zwischen den Parteien vereinbartes Abwerbeverbot für einen Softwareberater, dem das Verbot nicht bekannt war. Trotz des im Softwarebereich üblichen Verbots wurde der Berater abgeworben.

Statt mit einem Antrag auf eine Verbotsverfügung der Abwerbung zu begegnen, verlangte die vormalige Arbeitgeberin Schadensersatz. Das Berufungsgericht scheint verwundert, dass das Verbot nicht mit einer Vertragsstrafe bewehrt war.

Zwar wäre eine Penalty nichtig, doch die Schätzung des wahrscheinlichen Schadens durch eine Liquidated Damages-Bestimmung ist durchsetzbar. Da dem Berater jederzeit gekündigt werden konnte, hielt das Gericht den Gewinnausfall für unbestimmbar, selbst wenn sein Tagessatz messbar ist.


Montag, den 27. März 2006

Schiedsspruch geprüft

 
.   Schiedssprüche unterliegen einer sehr begrenzten gerichtlichen Nachprüfung, bestimmte das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks in Sachen Cytyc Corporation v. Deka Products Ltd. Partnership, Az. 05-2371, am 1. März 2006 unter Bezugnahme auf den Präzedenzfall Teamsters Local Union No. 42 v. Supervalu, Inc., 212 F.3d 59, 61 (2000): [D]isputes that are committed by contract to the arbitral process almost always are won or lost before the arbitrator.

Zwar erklärte das Gericht, dass Schiedssprüche nicht unanfechtbar sind: None of this means, however, that arbitral awards are utterly impregnable.. Doch konnte es in diesem Fall keine der wenigen nach dem Bundesschiedsgesetz, Federal Arbitration Act, geltenden Ausnahmen feststellen.

In seiner Begründung erörtert der United States Court of Appeals for the First Circuit die Falschauslegung des anwendbaren Rechts, die Missachtung des Rechts und die Behauptung der fehlenden Würdigung wesentlicher Beweise. Der Schiedsspruch wird daher gegen die ihn angreifende Partei zur Vollstreckung bestätigt.



Tintenkartell

 
.   Ein ausschließliches Bezugsgebot für Tinte in Verbindung mit dem Bezug patentierter Tintenstrahler ist nicht allein aufgrund des Vorliegens eines Patents kartellwidrig. Im vom landesweit für Patentfälle zuständigen Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in der amerikanischen Hauptstadt an den Obersten Bundesgerichtshof der USA gelangten Fall Illinois Tool Works Inc. et al. v. Independent Ink, Inc., Az. 04-1329, verlangte das Gericht am 1. März 2006 zudem vom Kläger, der einen Kartellverstoß behauptet, den Nachweis einer marktbeherrschenden Stellung des Patentinhabers.


Samstag, den 25. März 2006


Andre Länder, andre Sitten

 
.   In Deutschland bedeutet das Urheberrecht nicht dasselbe wie in den USA. Deshalb sei dem Mietgerichtstag vergeben, wenn er unter den vom German American Law Journal geklauten Volltext seinen Urheberrechtsvermerk setzt. Selbst der versteckte HTML-Title-Tag grapscht sich das GALJ.

Der Verein wird ja wissen, was er tut, denn auf seiner Webseite zeichnen auch Richter für die freundlich und ökonomisch gestaltete Seite verantwortlich. Sie haben bestimmt nicht beim GALJ gelesen, dass Volltexte nicht geklaut werden dürfen.

Immerhin, den Klau-Tag hat der Verein nicht weggefiltert. Das ist netter als das Gebaren gewerblicher Blog-Diebe. Irgendwie wirkt dieser Wink des Vereins jedoch merkwürdig:
Der Mietgerichtstag e.V. gestattet die Nutzung von Texten (wie z.B. Pressemitteilungen und andere Publikationen) auf dieser Web-Site vorausgesetzt (1) der Hinweis "© 2004 Mietgerichtstag e.V." ist in allen Kopien enthalten, (2) ..., (3) die Texte werden in keiner Form auf Servern zum Herunterladen durch Dritte bereitgestellt oder über andere Medien an Dritte weiterverbreitet und (4) es werden keinerlei Veränderungen an den Texten vorgenommen. Anderweitige rechtswidrige Nutzungen werden zivil- und strafrechtlich verfolgt.

Tun wir mal so, als ob der Volltextklau nicht rechtswidrig wäre. Typisch, diejenigen, die sich um die Beachtung des Rechts bemühen, werden bei einem Flüchtigkeitsfehler erwischt. Vielleicht soll die von Google ausgewiesene Seite auch nicht jedermann offen stehen. Die gewerblichen Klauer sind da viel vorsichtiger und raffinierter.



Angeklagter pocht auf Vertrag

 
.   Leistungsklagen sind selten. Sie stellen in Amerika die Ausnahme dar. Das Common Law gewährt fast immer Schadensersatz, nicht die Erfüung von Leistungsansprüchen. In der Regel gewährt das Equity-Recht den Leistungsanspruch. Allerdings greift das Equity-Recht nur selten. Und wenn es greift, gelten andere Spielregeln. So muss der Kläger clean Hands besitzen. Er darf sich selbst nichts zu schulden kommen lassen.

Am 10. März 2006 entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in Sachen United States of America v. Jamal T. Norris, Az. 04-2073, einen solchen Fall. Die Staatsanwaltschaft hatte einen Vertrag mit einem Angeklagten in einem Betäubungsmittelfall geschlossen, mit dem die Strafverfolgung beendet wurde. Die Staatsanwaltschaft trat vom Vertrag zurück, bevor er vom Strafrichter genehmigt war, und wollte die Anklage teilweise wiederaufleben lassen.

Das Gericht bestätigte, dass auf ein solches Plea Agreement allgemeines Vertragsrecht anwendbar ist. Er ist ebenso vom Angeklagten einklagbar wie die Ansprüche der Staatsanwaltschaft aus einem solchen Fall, wie andere Präzedenzfälle bereits bestätigt hatten. Diese Verträge dürfen nach der Auffassung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington nicht zum bedauerlichen Verfall ordentlicher Strafverfolgungsverfahrens führen, vgl. Santobello v. New York, 404 US 257, 260 (1971).

In diesem Falle wäre der klagenden Vertragspartei mit Schadensersatz nicht gedient. Der vertragliche Anspruch auf Strafverfolgungsverzicht ist daher einklagbar.



Max. 40 Stunden

 
.   Gegenwärtig schwappt eine Klagewelle durch's Land, weil Arbeitgeber gegen das Gebot der bundesrechtlich vorgeschriebenen 40-Stundenwoche verstoßen haben sollen. Mit Sammelklagen behaupten beispielsweise Makler, die ihre Zeit frei einteilen können, dem arbeitsrechtlichen Schutz zu unterliegen, um für Überstunden bezahlt zu werden.

Im Fall Esther Fernandez v. Centerplate/NBSE, Az. 05-7124, klagt eine Arbeitnehmerin, weil ihr zwar Überstundengeld ab der 41. Wochenstunde bezahlt wurde, jedoch nicht für die acht Stunden überschreitende tägliche Arbeitszeit.

Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, United States Court of Appeals, bestätigt am 24. März 2006, dass es keine bundesgesetzliche Verpflichtung zur Überstundenvergütung pro Tag oder eine tägliches Arbeitsstundenlimit gibt. Solange der Arbeitgeber die 40-Stundenwoche einhält und für Überstunden den eineinhalbfachen Lohn zahlt, sind die Bestimmungen des Fair Labor Standards Act, 29 USC §207, eingehalten.



Anwalt als Querulant

 
.   Anwalt Froehlich ist kein Querulant, sondern froh, denn seinem Mandanten, Anwalt Thayer, bestätigte das Gericht, dass er kein Querulant ist.

Eine lehrreiche Einführung in das Quasi-Querulantentum und den Deckel, auf den Querulanten vom Gericht eins bekommen können, enthält die Urteilsbegründung in Sachen In re Natural Gas Anti-Trust Cases I, II, III & IV, Az. D045508, vom 6. März 2006.

Das einzelstaatliche Berufungsgericht stellt fest, dass das Antiquerulantenrecht der vexatious Litigant Statutes auch auf Anwälte Anwendung findet, die andere Personen als Parteien vorschieben, insbesondere bei Sammelklagen. Doch liegt der Sachverhalt gerade an der Grenze zum Missbrauch des Rechtswesens, sodass Anwalt Thayer nicht vom Verfahren ausgeschlossen wird. Also nur ein Schuss vor den Bug.


Freitag, den 24. März 2006

Haftung für Datenmissbrauch

 
KW - Niederkassel.   In Sachen State Farm Fire and Casualty Company v. National Research Center for College and University Admissions; Donald Munce, Az. No. 05-1588, urteilte das achte Bundesberufungsgericht am 13. März 2006 über das Vorliegen eines Schadens, der zum Haftungseintritt der Versicherung nach mit Ordnungsgeldern belegten Datenmissbräuchen führt.

NRCCUA hatte beim Versicherer State Farm eine Versicherungspolice abgeschlossen. Durch die Weitergabe von Schülerdaten zu gewerblichen Zwecken verstieß NRCCUA gegen das Verbraucherschutzgesetz des Bundes und einzelner Staaten, wie die Bundesverbraucherschutzbehörde Federal Trade Comission feststellte. Strafzahlungen erfolgten nicht. Dann sollte NRCCUA nach Ermittlungen durch Staatsanwälte Strafen an die Bundesstaaten zahlen. Hierfür beanspruchte RCCUA die Deckung von State Farm. Die Police deckt jedoch nur Personen- und Werbeschäden. Das Untergericht entschied, dass State Farm für Strafzahlungen nicht einstehen muss. NRCCUA legte Berufung unter 28 USC §1291 ein.

Das Berufungsgericht stellte zunächst Personenschäden in Form von Invasion of Privacy fest. Das Untergericht hatte entschieden, dass die Ordnungsgelder keine Schäden im Sinne der Versicherungspolice darstellten. In der Berufung führte NRCCUA aus, dass die FTC im erstinstanzlichen Verfahren von Zivilschäden sprach. Dem habe State Farm nicht widersprochen und könne nun keine andere Position einnehmen.

Das Gericht führte aus, dass sich dieses Zugeständnis nur auf die Vermittlung der Schülerdaten beziehe. Hierfür verlange die FTC aber keine Zahlungen. Die Zahlungen an Missouri und an Iowa erfolgen aufgrund der Ermittlung durch die Staatsanwälte und seien grundsätzlich keine Zivilschäden. Die $300.000 an Iowa seien Strafverfolgungskosten. Dies gelte auch für die Zahlungen an Missouri. Jedoch verlange der Staatsanwalt von Missouri bei $15.000 der Summe die Zahlung an eine gemeinnützige Schulkasse. Diese Zahlung erfolge zum Ausgleich und zur Befriedigung der Persönlichkeitsverletzungen der Schüler, so dass insoweit ein Schaden im Sinne der Police vorläge.


Donnerstag, den 23. März 2006

Veto gegen Durchsuchung

 
.   Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington entschied am 22. März 2006 die Frage, ob eine Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl zulässig sein kann, wenn ein Bewohner die Durchsuchung gestattet und ein ebenfalls anwesender Mitbewohner widerspricht.

Das Gericht verbot in Sachen Georgia v. Scott Fitz Randolph, Az. 04-1067, die Verwertung der ohne den Durchsuchungsbefehl gewonnenen Durchsuchungsergebnisse, da das Veto des Mitbewohners Vorrang genießt.


Dienstag, den 21. März 2006

Scheinvollmacht des Staats

 
.   Kann ein Staat die Einrede der Staatsimmunität geltend machen, wenn sein Vertreter über die Vollmacht hinaus tätig wird? Diese Frage beantwortete das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in Sachen George Dale et al. v. Emilio Colagiovanni et al., Az. 04-6-928, am 16. März 2006.

Das Untergericht hatte im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung die Zuständigkeitseinrede des Vatikanstaats gegen eine Klage abgewiesen. Der Staat sollte in das Verfahren wegen US-Handlungen eines vom Vatikan beschäftigten Monsignore einbezogen werden. Dieser war von einem US-Betrüger in den Erwerb von Versicherungsgesellschaften einbezogen worden und hatte Erklärungen über angebliche, doch unzutreffende Vatikaninvestitionen abgegeben. Nach Klägeransicht fallen sie unter die Ausnahme der Acta Iure Gestionis und gewähren einem Gericht die Hoheit über einen Staat.

Das Gericht entschied, dass eine Anscheinsvollmacht nicht ausreicht, um einen Staat im Sinne des Foreign Sovereign Immunities Act an die Zuständigkeit amerikanischer Gerichte zu binden. Anders steht es bei einer Bevollmächtigung für gewerbliche Handlungen des Staates aus: Dort muss sich der Staat die Handlungen des Vertreters verfahrensrechtlich zurechnen lassen. Dem Kläger obliegt der Nachweis der actual Authority des Vertreters. Das Gericht grenzte zudem den Fall der Scheinvollmacht von dem des Auftretens als Alter Ego des Staates ab.



Verkürzte Verjährung

 
.   Der Schiedsfall Ralph F. Patten, Jr. v. Signator Insurance Agency, Inc. et al., Az. 05-1148, betrifft eine Vertragsklausel zur Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr: [an] aggrieved party must give written notice of any claim to the other party within one (1) year ... of the event giving rise to the claim. Die Parteien unterhielten zwei Vertragsverhältnisse, eins mit der Klausel, eins ohne sie. Das Schiedsgericht erstreckte die Anwendbarkeit der Klausel auf beide Verträge.

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks entschied am 13. März 2006, dass der auf dieser Feststellung beruhende Schiedsspruch wegen der eindeutigen Missachtung des Rechts, manifest Disregard of the Law, nach 9 USC §10(a) aufzuheben ist. Der Schiedsrichter hatte die Verjährungsklausel auf beide Verträge angewandt.

Die Verträge betreffen Sachverhalte zwischen denselben Parteien, doch bestimmt der spätere Vertrag ohne die Verjährungsklausel mit seiner Merger-Klausel, dass er abschließend für alle Sachverhalte wirkt, auf die sich der Vertrag bezieht. Daher durfte der AAA-Schiedsrichter die Verjährungsklausel aus dem früheren Vertrag nicht in den späteren einbeziehen. Er verstieß gegen das Gebot, den Schiedsspruch im Kern aus dem Vertrag abzuleiten: An arbitration award fails to draw its essence from the agreement ... when the result is not "rationally inferable from the contract." AaO S.8.


Montag, den 20. März 2006

Schadensersatz bei Vertragsende

 
KW - Niederkassel.   In Sachen Lepi Enterprises, Inc., v. National Enviromental Service Corp.; The Insurance Company of the State of Pennsylvania, Az. No. 04-3609, urteilte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 8. März 2006 über die Berechnung von Schadensersatz aufgrund unberechtigter vorzeitiger Vertragsauflösung durch NES.

NES beauftragte Lepi, Asbest aus Wohnhäusern zu beseitigen. Lepi wurde ein unbegründeter Verstoß gegen Umweltauflagen und Arbeitsschutzrichtlinien unterstellt, so dass die Arbeiten kurzzeitig unterbrochen wurden. Es kam zu einem zweiten ungerechtfertigten Verstoßvorwurf, worauf NES ein anderes Unternehmen beauftragte und Lepi kündigte. Lepi verklagte NES aufgrund der Vertragsauflösung und deren Versicherer ICP auf Ausgleich des Schadens.

Die Zivilgeschworenen der Jury sprachen Lepi Schadensersatz wegen Vertragsbruchs zu. NES legte Berufung ein mit der Begründung, die Jury hätte nicht über den Schadensersatz entscheiden dürfen, da Lepi nicht dargelegt habe, dass sie ihrerseits ihre Vertragspflichten erfüllt hätte und die Vertragsauflösung zudem nicht rechtsfehlerhaft war. Die Vertragsverletzungen der Lepi wurden verneint, so dass die Jury berechtigt war, den Schadensersatz festzusetzen.

Daneben bezweifelte NES die Höhe des Schadensersatzes. Lepi führte aus, dass das Auftragsvolumen durch die erhöhten Anforderungen gestiegen sei, sie daher bei Vertragsschluss aufgrund der Mehrarbeit einen höheren Lohn vereinbart hätte, der zu einem insgesamt höheren Gewinn geführt hätte. Die Jury folgte dieser Schadensberechnung. Schließlich bestätigte das Berufungsgericht die Auffassung von NES bezüglich der Schadensersatzforderung, die sich aus der Zeit zwischen der Vertragsauflösung und des Urteilspruchs ergab und neun Prozent der Gesamtsumme ausmachte, dass der verlorene Gewinn hierbei nicht einberechnet werden dürfe. Lediglich Arbeitskosten und Gemeinkosten seien zu berücksichtigen.


Sonntag, den 19. März 2006

Subjektive Wahlstation

 
.   Die Wahlstation, auch die in den USA, wird von ihrer subjektiven Einstellung und Bewertung gepräugt. Daher fallen objektive Vorgaben und Analysen schwer. Was dem einen Referendar oder Ausbilder als hervorragende Erfahrung gilt, mag ein anderer als Enttäuschung betrachten.

Um das Ausbildungsziel entsprechend der Empfehlungen von Gerichten und Kammern in der US-Wahlstation zu berücksichtigen, hier einige subjektive Gedanken zur Umsetzung der kammergerichtlichen Vorgaben in den Vereinigten Staaten, die im Laufe der Zeit noch revidiert und ergänzt werden können.

Die kleine Übung der Anmerkung solcher Vorgaben führt zur Erkenntis, dass man als Ausbilder recht kreativ sein muss, um in der US-Wahlstation äquivalent an das Ausbildungsziel heranzuführen. Immerhin, die Auseinandersetzung mit den - nicht für die Wahlstation gedachten - Vorgaben und ihrer möglichen Umsetzung im amerikanischen Recht kann eine nützliche Übung darstellen, damit die Ausbildung optimiert wird.


Samstag, den 18. März 2006

Mitstörer haftet nicht

 
.   Die Mitstörerhaftung nimmt im deutschen Recht extreme Formen im Vergleich zum US-Recht an. Die neue Google-Entscheidung vom 10. März 2006 zeigt rationale Grenzen auf. Selbst wenn gewisse Tatbestandsmerkmale einer Mitstörung bei einem automatisierten IT-System vorliegen, kann eine verschuldenslose Haftung nicht bestehen, wenn seitens des behaupteten Mitstörers nicht ein Minimum Absicht oder Kausalität erkennbar ist.

Während im deutschen Recht mittlerweile auch Betreiber automatisierter Systeme zur Haftung wegen Spam, Forenmitteilungen und Verlinkungen zu Webseiten herangezogen werden, selbst wenn diesen Betreibern die Kenntnis oder Eingriffsmöglichkeit fehlt, stellen Gerichte in den USA zunächst auf das vorrangige Haftungsprivileg und sodann auf die fehlende oder vorhandene menschliche Intervention ab. Das Einrichten eines automatisierten Dienstes allein gilt nicht als Haftungsanknüpfungsmerkmal der menschlichen Intervention.

Die diese Fragen klarstellende Entscheidung des erstinstanzlichen Bundesgeichts in Pennsylvania in Sachen Gordon Roy Parker v. Google, Inc., Az. 04-CV-3918, ist daher zu begrüssen. Der abwegige Trend im deutschen Recht sollte hingegen überdacht werden, da er lediglich Abmahnkünstlern dient.

Wenn Richter im Internet angefeindet werden, weil sie eine einzige Spamnachricht als Bagatelle bezeichnen, wenn das Hauptaugenmerk der Abmahner darauf gerichtet ist, ob für das Spamfax ein Streitwert von 300 oder 3000 Euro angemessen ist, und wenn zur Vermeidung des Abmahneraufwandes um jeden Preis ein an den Haaren herbeigezogener Mitstörer im Inland gefunden werden muss und der Störer nicht verfolgt wird, während die grundsätzliche, rechts- und wirtschaftspolitische Frage nach einem angemessen Rahmen der Mitstörerhaftung nicht mehr gestellt wird, dann stimmt etwas nicht.

Die kurzsichtige Verfolgung jedes denkbaren Mitstörers vernichtet die Aussicht auf neue technische Entwicklungen für das Gemeinwohl. Spam ist fies und muss bekämpft werden. Doch der Kampf gegen diesen Missbrauch des Internets darf nicht so weit gehen, dass sich nur noch Google leisten kann, sich gegen ungerechtfertigte Abmahnungen zu verteidigen und das geltende Recht klarstellen zu lassen.



Namen von Medikamenten

 
.   Immer mehr von Pharmaherstellern gewünschte Bezeichnungen für neue Produkte werden von der zuständigen Food and Drug Administration abgelehnt. Das Wall Street Journal berichtet am 17. März 2006 von den Schwierigkeiten der Pharmaindustrie. Die Bezeichnungen für Medikamente sollen markenrechtlich unterscheidbar sein, werbemäßig einprägsam und gesundheitsrechtlich unverwechselbar.

Der FDA kommt es nur auf das letzte Merkmal an. Kunden sollen die Medikamente nicht verwechseln und Ärzte und Apotheker erst recht nicht. Deshalb prüft die FDA eingehende Vorschläge nicht nur auf Schriftbild, Klang, Farbe, Buchstabierung und mögliche Aussprachevarianten, sondern auch die Wirkung beim Empfänger von gekritzelten Rezepten im Zettel-, Fax- und gescannten Dateiformat. Schließlich untersucht sie auch die Tonübertragungseignung, beispielsweise im Telefonat.

Wer Erfahrungen mit der FDA bei der Anmeldung eines einfachen Dosendeckels oder medizinischer Geräte gesammelt hat, kennt schon einige Probleme - doch im Pharmabereich wird allem die Krone aufgesetzt. Sicherheit für die Verbraucher ist oberstes Gebot. Daher sind die strengen Prüfungen auch nachvollziehbar.


Freitag, den 17. März 2006

Schaden durch Mini-Regress

 
KW - Niederkassel.   In Sachen Tilbury Constructors Inc. v. State Compensation Insurance Fund, Az. C049150, urteilte das einzelstaatliche Berufungsgericht in Kalifornien am 7. März 2006 über die Voraussetzungen einer Versicherungsvertragsverletzung und eines Haftungsanspruchs aus unerlaubter Handlung wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von good Faith and fair Dealing.

Ein Arbeitsunfall eines Tilbury-Mitarbeiters wurde durch Fehlverhalten der Firma Harris Company, Inc., verursacht. Der Geschädigte verklagte Harris und erhielt von Tilburys Versicherer State Fund eine Entschädigung. Dieser wandte sich zum Regress an Harris und trat ihr die Forderung für $10.000 ab. Der State Fund hatte das 52-fache als Schadensersatz gezahlt, so dass Tilburys Versicherungsbeiträge drastisch stiegen. Tilbury behauptet deshalb eine Unlauterkeit des Versicherers bei der Regulierung des Regressanspruchs, in Form eines Vertragsbruchs und eines Verstoßes gegen das Prinzip des good Faith and fair Dealing, das den Versicherten vor nicht nachvollziehbaren Handlungen des Versicherers schützen soll.

Das Gericht entschied, dass das Verhalten des State Fund weder eine unerlaubte Handlung gegen das Gebot des vertragsgemäßen Verhaltens noch einen Vertragsbruch darstellt. Grundsätzlich enthalte jeder Vertrag die Pflicht, sich vertragsgerecht zu verhalten und Schäden zu vermeiden. Versicherungsverträge haben aber eine eigene Vertragsnatur. Der Versicherte schließt einen Versicherungsvertrag aus Gründen der Prävention, Sicherheit und Beruhigung ab.

Ein Verstoß gegen die Gedanken vom good Faith and fair Dealing setze ein bewusst schädigendes Verhalten voraus, das sich aus Umständen ergibt, die über die Vertragspflichten hinaus gehen. Die Forderungsabtretung zur Minderung des Schadens in bestimmter Höhe sei keine Vertragspflicht des Versicherers und ergebe sich auch nicht aus dem Gebot des good faith and fair dealing, urteilte das Gericht.

Hierunter fallen nur Pflichten wie die schnelle und umfassende Abwicklung von Verbindlichkeiten für den Versicherungsnehmer durch den Versicherer. Der Verkauf von Forderungen sei unabhängig von solchen Verpflichtungen und müsse getrennt von solchen betrachtet werden. Zudem habe Tilbury die Möglichkeit für die Zukunft den Versicherer zu wechseln, um die erhöhten Prämien künftig zu vermeiden. Eine Vertragsverletzung liege nur vor bei Fehlern in der Abwicklung des Schadensfalles selbst, nicht jedoch bei den anschließenden etwaigen Regressfällen gegen den Drittschädiger.



Treue und Flasche

 
.   Darf ein Trust eine Lebensversicherungspolice erwerben? Diese Frage spielt eine bedeutende Rolle im Zweitmarkt für Lebensversicherungen. Eine falsche oder unnötige Entscheidung dieser Frage, die in jedem Staat anders ausfallen kann, hat gravierende wirtschaftliche Auswirkungen für Versicherte und Zweitmarktinvestoren.

Im Fall Vera Chawla, Trustee for Harald Giesinger Special Trust, v. Transamerica Occidental Life Insurance Company, Az. 05-1150, hatte das Untergericht entschieden, dass im Staat Maryland ein solcher Versicherungserwerb unzulässig ist. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks hob am 7. März 2006 diesen Teil eines Urteils als überflüssig auf. Damit bleibt diese Frage offen.

Das erstinstanzliche Gericht hatte die Forderung eines Trusts auf Auszahlung der Lebensversicherung auch auf der Grundlage abgewiesen, dass die Versicherungsdeckung mit unrichtigen Angaben erschlichen worden war. Da das Berufungsgericht diesen Abweisungsgrund als ausreichend ansah, bestand keine Notwendigkeit, auf die schwierigere, weil im einzelstaatlichen Recht von Maryland ungeklärte Rechtsfrage einzugehen.

Das Gericht wies darauf hin, dass sich die Bundesgerichte nicht unnötig in die Fortentwicklung einzelstaatlichen Rechts einmischen sollen. Die Entscheidung über eine neue Rechtsfrage im einzelstaatlichen Recht sollen die einzelstaatlichen Gerichte fällen.

Hier hatte die Person, die ihr Leben zur Verfügung gestellt hatte, im Versicherungsantrag die tägliche Flasche Wein erwähnt, doch Operationen und Krankenhausaufenthalte verschwiegen, und verstarb kurz nach dem Ausstellen der Police. Als Begünstigter war ein Trust angegeben, den der geistig nicht mehr stabile Versicherungsnehmer zugunsten der Überlebenden aus einem Personenkreis eingerichtet hatte, der aus ihm und einer neuen Bekannten bestand. Die neue Bekannte überlebte und klagte erfolglos. Das Gericht ersparte ihr die Haftung wegen Betrugs.


Donnerstag, den 16. März 2006

Insolvenz und Grundschuld

 
KW - Washington.   In Sachen International Paper Company v. MCI WorldCom Network Services, Az. 02-2856, urteilte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 6. März 2006 über Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen das Telekom-Unternehmen MCI aus unerlaubter Handlung. Nach 11 USC §1141(d)(1)(A) musste es die Löschung der MCI-Schuld bei Eintritt des MCI-Insolvenzplans berücksichtigen.

Mit der Missouri Pacific Railroad hatte MCI eine Grunddienstbarkeit zum Verlegen und Betreiben von Erdkabeln auf dem Bahnstreckennetz vereinbart. Der Verlauf der verlegten Kabel wurde mit Schildern an der Strecke sichtbar angezeigt. 2000 verklagte IP MCI wegen unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung, da die Bahn unberechtigt MCI die Nutzungsrechte erteilt hatte. MCI berief sich auf Verjährung. Im Mai 2002 entschied das Gericht, dass die Einräumung der Grunddienstbarkeit berechtigt war. Zudem seien die Ansprüche wegen der Kabelverlegung in den Jahren 1987 und 1988 verjährt.

Die nachfolgende Berufung wurde wegen des MCI-Insolvenzverfahrens ausgesetzt, welches 2004 mit dem Insolvenzplan der MCI endete. Nach 11 USC §1141(d)(1)(A) wird die Schuld des Schuldners bei Aufstellung eines Insolvenzplans bis zu dessen Eintritt gelöscht. Die Klägerin begründete ihre Ansprüche jedoch mit einer durch das Betreiben des Netzes ohne Grunddienstbarkeit fortdauernden unerlaubten Handlung. MCI behauptete, dass alle Forderungen mit dem Insolvenzplans erloschen seien.

Das Berufungsgericht entschied gegen die Klägerin. Wenn die Benutzung des Erdkabels keine unerlaubte Handlung nach dem Recht von Arkansas darstelle, dann stelle die fortlaufende Benutzung der unrechtmäßigen Grunddienstbarkeit zum Betreiben des Erdkabels keine unerlaubte Handlung dar. Um eine unerlaubte Handlung zu bejahen, müsse die Handlung der MCI eine weitere greifbare Verletzung darstellen. Zudem ist das Gericht der Auffassung, dass vor dem Insolvenzverfahren entstandene Forderungen durch dessen Abschluss untergehen. Indem die MCI die Erdkabel mit deutlich erkennbaren Kennzeichnungen auf der Strecke für jedermann sichtbar installierte, entstand der behauptete Anspruch der Klägerin in den achtziger Jahren - mit der Folge, dass nach Verjährungsrecht sowie durch den Abschluss des Insolvenzverfahrens alle Forderungen erloschen sind.



Urteil non pros

 
.   Eine Klage, die nicht weiterverfolgt wird, kann mit einem Judgment Non Pros abgewiesen werden. Diese Entscheidung entfaltet Rechtskraft und wirkt als Einrede gegen eine neue Klage, selbst wenn das abweisende Gericht die Klagebehauptungen inhaltlich nicht wertet. Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirk bestätigte diese Rechtsauffassung am 9. März 2006 im Fall Sven Ali Kuhnle v. Prudential Securities, Inc., Az. 04-4598.

Ausschlaggebung für diese Entscheidung waren die Umstände, dass nicht der Prothonotary, sondern der Richter die erstinstanzliche Abweisung vornahm, dass die Abweisung mit Gründen versehen war, und dass der Wiederaufnahmeantrag mit einer ausführlichen rechtlichen Wertung zurückgewiesen wurde.

Diesen Argumenten kann der Kläger auch nicht überzeugend entgegenhalten, dass die zweite Klage, die zum Urteil des Berufungsgerichts führte, "genau genommen" vor dem Erlass des Judgment Non Pros-Versäumnisurteils erhoben und ausserdem im Gericht eines anderen Staates eingereicht wurde.


Mittwoch, den 15. März 2006

Brinkema Beschluss

 
.   Der Beschluss vom 14. März 2006 der Richterin Brinkema in Sachen United States of America v. Zacarias Moussaoui verbietet der Staatsanwaltschaft die Verwendung von Beweisen, die mit dem Flugwesen verbunden sind, und gibt dem Antrag des Angeklagten insofern statt, weist jedoch seinen Antrag auf Abweisung der Ankündigung der Todesstrafe ab.


Dienstag, den 14. März 2006

Warum Lizenzen?

 
.   Verbraucherschützer Ed Foster stellt für den Softwarebereich die Frage The Software License Question. Warum sind Softwareprogramme immer mit Lizenzen versehen, wenn geistiges Eigentum in anderen Waren und Werken ohne schriftliche Lizenz vertrieben wird? Selbst wenn auch diese anderen Werke einfach kopierbar sind oder weitergegeben werden können?

Dem, der für den Vertrieb von Software diese Nutzungsgenehmigungen schreibt, stellt sich diese Frage nicht, und doch erscheint sie bei Verbrauchersoftware zumindest nachdenkenswert. Wenn ich Komponenten für Software kaufe oder verkaufe, mit Ton, Bild oder Tabellen für Programme handele oder den Vertrieb für ein Programm strukturiere, liegt nichts näher als ein Lizenzvertrag.

Doch beim Endverbraucher? Ganz abwegig erscheint der Gedanke nicht, dass man dort auf einen schriftlichen Vertrag, den ohnehin niemand liest, verzichten könnte. Selbst wenn es allem widerspricht, was einem als Programmierer, Unternehmer oder Anwalt in Fleisch und Blut übergegangen ist.



Unrecht als Geschäftsmodell

 
.   Das Unrecht des Phishing emanzipiert sich: "Our team is specialized in spyware development. ... Our main direction is to create effective and powerful spyware. Coding is not just a hobby for us, it's our job and style of life.", zitiert Roger Grimes die russische Webseite der Phishing-Experten von www.ratsystems.org in seinem Bericht über die drastisch zunehmenden Gefahren der SSL-Trojaner. Abwehrmaßnahmen können mit den Profis nicht Schritt halten.

Zwar meinen manche Opfer noch, sie könnten mit Sicherheit anhand von Domainnamen oder IP-Anschriften den PC-Nutzer identifizieren, der für rechtwidrige Eingriffe wie Phishing und Spam verantwortlich ist. Heute ist jedoch die Zahl der von der organisierten Kriminalität kontrollierten Fremdrechner so groß, dass sich die wahren Verursacher kaum noch zuverlässig ermitteln lassen. Daher steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Abmahnungen ins Leere laufen und weder die Verantwortlichen treffen noch Abhilfe schaffen.


Montag, den 13. März 2006

Datenlöschung und Treupflicht

 
.   Im Sachen International Airport Centers, LLC et al. v. Jacob Citrin, Az. 05-1522, beurteilte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 8. März 2006 die Frage des Merkmals Übertragung im Computer Fraud and Abuse Act, 18 USC §1030.

Der Beklagte hatte auf einem ihm von der Klägerin zur Datenerfassung zur Verfügung gestellten Laptop alle Daten sicher gelöscht, als er das Unternehmen verließ. Die Klägerin beruft sich in ihrer Schadensersatzklage auf diese Regelung zum Schutz von Rechnern:
knowingly causes the transmission of a program, information, code, or command, and as a result of such conduct, intentionally causes damage without authorization, to a protected computer. 18 USC §1030(a)(5)(A)(i).
Der Beklagte hält die Datenlöschung für keine Übertragung im Sinne des Gesetzes, selbst wenn ein Tastendruck einen Befehl im Rechner übermittelt. Das Gericht stellt jedoch auf die Übertragung des Löschprogrammes auf den Rechner ab, gleich ob diese über das Internet, ein kabelverbundenes Medium oder ein eingelegtes Medium erfolgte.

Zu beachten ist auch, ob der Eingriff von außen, so durch Eingabe eines Virus über eine Netzverbindung, oder manuell durch einen physisch Zugangsberechtigten erfolgte. Das Gericht meint, beide Wege des Angriffs entsprechen dem vom Kongress bestimmten Schutzzweck. Die Tat war daher zum zivilrechtlich erheblichen Treubruch durch den Beklagten geeignet.


Samstag, den 11. März 2006

Kreuz auf Papier

 
.   Um elektronische Wahlgeräte ist es schlechter bestellt als erwartet, fanden die Abgeordneten des Staates Maryland. Zwar ist der Staat bei der Einführung dieser Geräte führend, doch traut das Parlament ihnen nicht und stimmte einstimmig für die Verwendung von Papier und Bleistift in der nächsten Wahl.


Freitag, den 10. März 2006

Werbung nicht mehr per Post

 
.   Nachdem der Bund das Spamproblem nicht in den Griff bekommen hat, sondern lediglich die schärfere Gesetzgebung der einzelnen Staaten aushebelte, versuchen sich einige Staaten nun an per Post versandter Junkmail. BNA, Inc. berichtet im Daily Report for Executives vom 10. März 2006, dass New York, Illinois und Missouri bereits an Gesetzesentwürfen arbeiten.

Empfänger würden sich in Listen beim jeweiligen Justizministerium eintragen. Die Versender von Werbepost dürften registrierte Empfänger nicht anschreiben. Ein Sprecher der Direct Marketing Association befürchtet den Verlust von 9 Mio. Arbeitsplätzen, über die ein Wirtschaftsvolumen von $900 Mrd. abgewickelt wird. Der Verband bietet für $5 die Aufnahme in eine eigene Liste an, wo Verbraucher ihren Verzicht auf Werbepost erklären und den Bock zum Gärtner machen können.



Donnerstag, den 09. März 2006

Hautfarbe des Chefs

 
HF - Washington.   Der alleinige Inhaber und Vorstand einer Ein-Mann-Gesellschaft kann keine Diskriminierungsklage in eigenem Namen wegen Vertragsbrüchen mit dem Unternehmen einreichen. Dies entschied der Supreme Court of the United States am 22. Februar 2006 im Rechtsstreit Domino's Pizza, Inc. v. McDonald, Az. 04-593.

John McDonald hatte als Alleingesellschafter und Vorstand seines Ein-Mann-Immobilienunternehmens JWM Investments Inc. mit Domino's Pizza, Inc. mehrere Verträge über den Bau von Restaurants auf Grundstücken von JWM und die anschließende mietweise Überlassung der Gebäude an Domino's Pizza, Inc. abgeschlossen. Die Durchführung der Verträge scheiterte jedoch und JWM ging bankrupt.

McDonald erhob persönlich gegen Domino's Pizza, Inc. eine Klage beim U.S. District Court for the District of Nevada mit der Begründung, Domino's Pizza, Inc. habe die Verträge mit seinem Unternehmen JWM aufgrund seiner Hautfarbe gebrochen und damit gegen den Civil Rights Act of 1866, 42 U.S.C. §1981, verstoßen. 42 U.S.C. §1981 sieht vor, dass alle Personen unabhängig ihrer Herkunft und Abstammung das gleiche Recht zum Vertragsschluss und zur Vertragsdurchführung haben, §1981(a), wobei die Begriffe Vertragsschluss und Vertragsdurchführung den Abschluss, die Ausführung, die Veränderung und die Beendigung von Verträgen sowie das Recht an den Vorteilen aus dem Vertrag erfassen, §1981(b).

Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, McDonald sei nicht selbst Partei des Vertrags zwischen JWM und Domino's Pizza, Inc. und ihm stehe daher ein Recht aus 42 U.S.C. §1981 nicht zu. McDonald legte gegen das Urteil Berufung beim U.S. Court of Appeals for the 9th Circuit ein. Das Berufungsgericht erkannte, dass einem Dritten das Recht aus 42 U.S.C. §1981 zustehen könne, sofern er andere als die von der Vertragspartei selbst erlittenen Schäden geltend mache.

Hiergegen beantragte Domino's Pizza, Inc. die Revision beim Supreme Court of the United States, der der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts folgte. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Recht aus 42 U.S.C. §1981 allein der Person zustehe, welche den Vertrag abschließt und durchführt. McDonald sei aber bei Vertragsschluss und bei der Vertragsdurchführung für das Unternehmen und nicht für sich selbst tägig geworden. Nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen habe er daher als Gesellschafter und Geschäftsführer weder Rechte aus dem Vertrag noch sei er für die vertraglichen Gesellschaftsschulden persönlich haftbar. Vertragspartei seien deshalb JWM und Domino's Pizza, Inc.. Ihnen allein könne daher auch nur das Recht aus 42 U.S.C. §1981 zustehen.

Der Supreme Court of the United States stellte abschließend fest, dass der Wortlaut des 42 U.S.C. §1981 keinen Hinweis dahingehend enthält, dass diese Vorschrift ein allgemeines Rechtsmittel für alle abstammungsbezogenen Ungerechtigkeiten gebe.


Mittwoch, den 08. März 2006

Anwalt darf denken, handeln

 
.   Wenn ein Rechtsanwalt auf Wunsch der Mandantschaft den Sachverhalt und die Rechtslage prüft, darf er auch Schlüsse ziehen und diese der Mandantschaft sowie der vertraglichen Gegenseite zur Konfliktlösung offenlegen. Selbst wenn die Folgerungen nicht vorteilhaft für die Gegenseite ausfallen, steht dieser kein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt wegen Rufschädigung zu, bestimmte am 7. März 2006 im Fall Karyne Messina v. Danel Krakower et al., Az. 04-7163, das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks, United States Court of Appeals for the District of Columbia. Das noch nicht rechtskräftige Urteil fußt auf diesem Grundsatz:
An attorney at law is absolutely privileged to publish defamatory matter concerning another in communications preliminary to a proposed judicial proceeding, or in the institution of, or during the course and as a part of, a judicial proceeding in which he participates as counsel, if it has some relation to the proceeding. Restatement (Second) of Torts §586 (1977).


Dienstag, den 07. März 2006

8 Mal Post - unzuständig

 
HF - Washington.   Im deutsch-amerikanischen Fall Micropicture International, Inc. v. Joseph A. Kickartz et al., Az. 3:05-CV-00034, hatte das erstinstanzliche Bundesgericht für den westlichen Bezirk von Virginia über seine Zuständigkeit, personal jurisdiction, zu entscheiden, nachdem die Beklagten, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland ansässig sind, sich auf die Unzuständigkeit des Gerichts berufen hatten.

An der Klägerin, einer Gesellschaft mit Sitz im Staat Virginia, sind die Beklagten als Minderheitsgesellschafter beteiligt. Sie hatten ein deutsches Patent für ein von ihnen erfundenes Mikrofichegerät erhalten und im Mai 2003 auf eine deutsche GmbH übertragen, deren Alleingesellschafterin die Klägerin ist. Die Klägerin war gegründet worden, um die Produktion und Entwicklung des Microfichegeräts auszuweiten.

Im März 2005 hatte die Klägerin unter anderem wegen behaupteter deliktischer Rufschädigung durch die Beklagten Klage eingereicht. Die Klage war den Beklagten zugestellt geworden. Diese hatten sich auf die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts berufen. Die Klägerin hatte das Gericht unter Berufung auf den zwischen ihr und den Beklagten regelmäßig geführten Schriftverkehr für zuständig gehalten.

Das Gericht sah den der Klägerin obliegenden Nachweis der Zuständigkeit des Gerichts als nicht erbracht an. Nach §8.01-328.1(A)(4) des Gesetzbuchs von Virginia ist das Gericht für einen im Staat eingetretenen deliktischen Verletzungserfolg, verursacht durch eine Handlung oder ein Unterlassen außerhalb Virginias, dann zuständig, wenn zwischen dem Handelnden und Virginia eine Beziehung in der in §8.01-328.1(A)(4) des Gesetzes von Virginia genannten Art und Weise besteht. Die Klägerin begründete die Zuständigkeit des Gerichts von Virginia damit, dass die Beklagten aufgrund des zwischen der Klägerin und den Beklagten geführten regelmäßigen Email-Verkehrs in einen beständigen Verhaltensablauf, persistent Course of Conduct, in Virginia involviert seien.

Dieser Begründung folgte das Gericht nicht. Vielmehr legte es den unbestimmten Rechtsbegriff des persistent Course of Conduct unter Bezugnahme auf andere Gerichtsentscheidungen dahingehend aus, dass fortlaufende, andauernde Wechselbeziehungen jedweder Art des Handelnden mit dem betreffenden Staat vorliegen müssen.

Die von den Beklagten von Deutschland nach Virginia gesendeten und in Virginia geöffneten insgesamt sieben Emails und einen Brief bezeichnete das Gericht als nur sporadisch und nicht beständig. Eine Regelmäßigkeit sei schon deshalb nicht feststellbar, weil fünf der Emails im Juli 2004 und zwei der Emails im Dezember 2004 versendet wurden. Ferner berücksichtigte das Gericht auch den Inhalt der Emails. Dieser bestand darin, dass die Beklagten der Klägerin Beschwerden vortrugen. Damit dienten die Emails gerade nicht dazu, irgendeine Art fortdauernder Präsenz der Beklagten in Virginia zu begründen oder zu unterhalten. Das Gericht stellte weiter fest, dass die Emails nur deshalb in Virginia geöffnet wurden, weil die Klägerin den Sitz ihres Unternehmens von New York nach Virginia verlegt hatte, sie also sonst darauf gerichtet gewesen wären, in New York geöffnet zu werden. Eine hinreichende Beziehung der Beklagten zu Virginia konnte daher nicht festgestellt werden.

Die Entscheidung ist begrüßenswert, weil sie belegt, dass amerikanische Gerichte sich erstens nicht um jede an den Haaren herbeigezogene Sache reißen - und gerade bei deliktischen Ansprüchen trotz eines Vertragsverhältnisses drängt sich oft diese Vermutung auf - und zweitens den Kontakt einer nicht im Forumsstaat ansässigen Person zum Forumsstaat Internet-gerecht bewerten.



Als unpassend verwiesen

 
.   Nach dem Forum non conveniens-Grundsatz kann eine Klage trotz bestehender Zuständigkeit des angerufenen Gerichts an ein anderes Gericht verwiesen werden. Nach Deutschland erfolgt die Verweisung aufgrund des Urteils des Bundesberufungsgerichts des Bundesbezirks in Sachen Dr. Tassilo Bonzel v. Pfizer, Inc., Boston Scientific Scimed, Inc. et al., Az. 05-1114, am 2. März 2006.

Das besondere Berufungsgericht mit landesweiter Zuständigkeit und Sitz in Washington bestätigte die untergerichtliche Entscheidung auch in dem Punkt, dass die Klage erneut in den USA verhandelt werden kann, wenn sich kein deutsches Gericht für zuständig erklären sollte.

Der Sachverhalt betrifft ein Patent des deutschen Klägers, das er an die schweizer Firma Schneider AG mit einem deutschsprachigen und dem deutschen Recht unterworfenen Vertrag exklusiv lizensierte. Als Schneider AG an eine US-Firma verkauft wurde, machte der Kläger einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer ebenfalls auf deutsch vereinbarten und dem deutschen Recht unterliegenden Zusatzbestimmung zum Vertrag geltend, welcher im Verfahren zunächst als Vertragsverletzungsanspruch behauptet wurde.

Gründe für die Verweisung finden sich im mangelnden Fakten- und Beweismittelbezug zu den angerufenen US-Gerichten sowie der Anwendbarkeit deutschen Rechts, die das Gericht ausführlich erörtert. Der Hinweis des Klägers auf den freien Zugang zu US-Gerichten aufgrund Art. VI Freundschaftsvertrag vom 29. Oktober 1954 greift nicht, weil keine Ungleichbehandlung eines Ausländers erfolgt, denn auch amerikanische Kläger unterfallen dem Forum non conveniens-Prinzip.

Die vom Kläger nach der Verweisung aufgegriffene Frage der Anwendung des US-Patentrechts auf den Sachverhalt darf nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da er zum Zeitpunkt der Verweisung bereits ausdrücklich auf seine Rechte nichtvertraglicher Art verzichtet hatte und insofern das Prinzip judicial Estoppel greift. Im Hinblick auf etwaige Verjährungsfristen verpflichtete das Gericht die Beklagten, trotz der Verweisung den Kläger so zu stellen, dass er durch die Verweisung keinen Nachteil erleidet.


Sonntag, den 05. März 2006

Fotorecht im Gericht

 
.   Recht finden wurde wegen Verfahrensfehlern unsicherer als Recht haben, folgt aus dem Fotorecht-Urteil des Bundesberufungsgerichts des ersten Bezirks in Sachen Joel Cipes d/b/a Joel Cipes Photography v. Mikasa, Inc., Az. 05-2402, vom 3. März 2006.

Die Parteien stritten sich um die Berechtigung zu Folgeveröffentlichungen von Fotos, die der Kläger auf mündlichen Auftrag der Beklagten angefertigt hatte, sowie um die Vergütung dafür. Die Geschworenen stellten in leicht widersprüchlicher Weise fest, dass ein Schadensersatz fällig sei, andererseits ein Vertrag zur Nutzungsgenehmigung bestanden habe.

Auf die Berufung der Beklagten hin erörtert das Gericht die Wirkung von widersprüchlich gestellten Verfahrensanträgen, die letztlich zur Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils auf der Grundlage des Geschworenenspruchs führen.

Die urheberrechtliche Frage wird daher nicht gelöst. Statt dessen legt das Urteil die Empfehlung nahe, die Anfertigung und Nutzung von Fotos für gewerbliche Zwecke niemals ohne schriftlichen Vertrag vorzunehmen. Anderenfalls legen beide Seiten ihr Schicksal in die Hände der unberechenbaren Jury.



Gericht unzuständig

 
.   Amerikanische Gerichte ziehen oft ausländische Parteien an sich, doch gelegentlich zeigen ihre Urteile auch deutlich die Grenzen der Gerichtshoheit auf. Im Fall Paul Brunner et al. v. Pamela Hampson et al., Az. 05-3123/3191, ging es am 28. Februar 2006 um das Zuständigkeitsprinzip im Staat Ohio:
Jurisdiction may be found to exist either generally, in cases in which a defendant's "continuous and systematic" conduct within the forum state renders that defendant amenable to suit in any lawsuit brought against it in the forum state, or specifically, in cases in which the subject matter of the lawsuit arises out of or is related to the defendant's contacts with the forum. Nationwide Mut. Ins. Co. v. Tryg Int'l Ins. Co., 91 F.3d 790, 793 (6th Cir. 1996).
Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des sechsten Bezirks enthält nützliche faktische Abgrenzungen. Der Sachverhalt betrifft einen Unfall in einer Jägerhütte in Kanada, die an die Kläger aus Ohio vermietet war. Die Klage gegen die kanadischen Beklagten wurde abgewiesen, weil ihre Kontakte nach Ohio nicht dem genannten Standard entsprechen, obwohl sie per Telefon und Telefax Kunden aus Ohio bedienten, jährlich an einer Ausstellung in Nevada teilnahmen und über eine texanische Webseite warben.


Freitag, den 03. März 2006

Vertragsende gewonnen

 
HF - Washington.   Im jüngsten Kapitel des seit zweieinhalb Jahren andauernden Rechtsstreits Toys "R" Us, Inc., v. Amazon.com, Inc., entschied der Superior Court of New Jersey in Passaic County, am 2. März 2006, dass Toys "R" Us ein Recht zur Auflösung des zwischen ihm und Amazon.com geschlossenen Kooperationsvertrags aus dem Jahr 2000 zustehe.

Im August 2000 hatte Toys "R" Us mit Amazon.com eine Vereinbarung unterzeichnet, in welcher es sich bereit erklärte, sein Spielzeug auf den Webseiten von Amazon.com zu verkaufen. Dieser Vertrag versetzte Amazon.com in die Lage, Kontrolle über die Webseite www.toysrus.com auszuüben, indem eine automatische Weiterleitung bei Aufrufen der Seite auf die Webseiten von Amazon.com erfolgte. Der Vertrag wurde auf zehn Jahre abgeschlossen.

Nachdem Amazon.com in den folgenden Jahren gegenüber Toys "R" Us darauf bestand, weitere Spielzeughändler auf seine Internetseite hinzuzunehmen, hatte Toys "R" Us im Mai 2004 Klage beim Superior Court of New Jersey in Passaic County eingereicht. Diese hatte Toys "R" Us damit begründet, dass ihm das alleinige Recht zum Verkauf von Spielzeugprodukten auf den Seiten von Amazon.com zustünde.

Dem folgte das Gericht, indem es feststellte, dass Amazon.com durch den Verkauf von Spielzeugen anderer Anbieter auf seinen Internetseiten gegen die vertraglich bestehenden Exklusivitätsrechte von Toys "R" Us verstieße. Damit hat das Gericht für Toys "R" Us den Weg geebnet, seine Webseite www.toysrus.com nunmehr unabhängig zu führen.

Die Anträge beider Parteien, auf Schadensersatz, monetary damages, wurden vom Gericht abwiesen.

Das Urteil wird innerhalb der nächsten drei Wochen förmlich erlassen werden. Mit diesem Zeitpunkt wird die 90-Tage-Trennnungsvereinbarung der Unternehmen eingeleitet.



Blackberry gibt nach

 
.   Zum Schutz der Blackberry-Kundschaft hat RIM heute $612,5 Mio. an den Inhaber der nichtigen und im übrigen vom Patentamt als wahrscheinlich nichtig bezeichneten Patente von NTP bezahlt, wird berichtet. Siehe Vorberichte zum Hintergrund. Siehe Pressemitteilung von Research in Motion vom heutigen 3. März 2006. Die Klage wurde abgewiesen.

Selbst milliardenschwere Unternehmen können es sich also nicht mehr leisten, eine Verteidigung gegen fragwürdige Patentklagen bis zum Ende durchzuziehen. Unternehmen im Wert von nur zig-Millionen haben schon lange erkannt, dass eine sich länger hinziehende, auch unberechtigte Patentklage fast nur noch mit einem Vergleich - verbunden mit der Zahlungen an die Kläger - beenden lässt, bevor die Kundschaft davon läuft. Mit Gerechtigkeit hat das Patentsystem heute wenig gemeinsam.



Klage gegen Frankreich

 
.   Auch Frankreich soll für die Verfolgung nach Nazi-Methoden mittels einer Schadensersatzklage zur Entschädigung gezwungen werden, die in Sachen Mathilde Freund et al. v. The Republic of France et al., Az. 06 CV 1635, vom 1. März 2006 vor dem untersten Bundesgericht im südlichen Bezirk des Staates New York eingereicht wurde.

Die Klage ist ihrer Art nach eine Sammelklage und erfasst damit auch unbenannte Parteien. Die benannten Kläger beantragen ein Verfahren von den Geschworenen, Jury. Die Kläger behaupten, dass keine Verjährung greife, weil die Kläger in Unkenntnis wesentlicher Fakten gehalten wurden, ohne diese Unkenntnis selbst vertreten zu müssen. Erst mit dem Ergebnis der Matteoli-Commission soll die Öffentlichkeit von den anspruchsbegründenden Tatsachen erfahren haben.


Dienstag, den 28. Febr. 2006

Kein Kartell bei Joint Venture

 
.   Wenn zwei Ölkonzerne einen Teil ihres Marktes über ein von beiden gegründetes Gemeinschaftsunternehmen beliefern und das Gemeinschaftsunternehmen einen einheitlichen Preis in diesem Markt bestimmt, liegt nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington in Sachen Texaco Inc. et al. v. Fouad N. Dagher et al., Az. 04-805, 04-814, 547 US __ (2006), vom heutigen 28. Februar 2006 kein Kartellverstoß vor.

Zwar entsprechen diese Fakten dem Wortlaut des Bundeskartellgesetzes, 15 USC §1, §1 Sherman Act. Jedoch konnten die klagenden Tankstellen, die das Gemeinschaftsprodukt unter den Marken der beiden Ölkonzerne verkaufen, nicht mit der Behauptung durchdringen, das Joint Venture führe zu einem per se-Verstoß.

Der Supreme Court entschied, dass die Verletzung nach gefestigter Rechtsprechung auch unangemessen und wettbewerbswidrig sein muss. Diese Rechtsprechung ist auch auf Gemeinschaftsunternehmen anzuwenden, welches selbständig die Preise für seine Güter bestimmt. Auch der Vertrieb unter zwei Marken verändert nicht das Ergebnis.


Montag, den 27. Febr. 2006

Unterschlagene Niere?

 
.   In Sachen Robert Colavito v. New York Organ Donor Network, Inc. et al., Az. 05-1305-cv, verklagte der beabsichtigte Empfänger der Niere eines verstorbenen Freundes das Krankenhaus und ein Organnetzwerk auf Schadensersatz, nachdem es ihm eine Niere sandte und die andere einem anderen Empfänger einpflanzte. Die Witwe des Freundes hatte ausdrücklich eine Niere für den Kläger bestimmt, die sich bei ihrem Eintreffen jedoch als inkompatibel erwies.

Als die Ärzte des Klägers, der in Florida wohnt, die zweite Niere im Krankenhaus in New York anforderten, war sie schon vergeben. Der Kläger klagte deshalb wegen Betruges, Unterschlagung und anderen Common-Law-Tatbeständen sowie der Verletzung des New Yorker Transplantationsrechts.

Das Bundesberufungsgericht bestätigte am 23. Februar 2006 die Abweisung der Ansprüche nach Common Law und verwies die anderen Ansprüche an das Oberste Gericht des Staates New York, das aufgrund seiner Beurteilung des einzelstaatlichen Rechts dem Bundesgericht weitere Vorgaben erteilen soll. Da das Transplantationsgesetz neuartige Fragen des einzelstaatlichen Rechts aufwirft, will das Bundesgericht den einzelstaatlichen Gerichten nicht vorgreifen.


Sonntag, den 26. Febr. 2006

Krise spitzt sich zu

 
.   Die Personalkrise im öffentlichen Dienst spitzt sich zu. Gerade bei den Juristen gibt es zu wenig Nachwuchs. Der öffentliche Dienst erscheint ihnen nicht attraktiv. Sie sehen dort wenig Möglichkeiten, Privat- und Berufsleben in Einklang zu bringen.

Währenddessen nimmt die Zahl der Pensionsberechtigten rasch zu, wie die Washington Post am 26. Februar 2006, S. C6, anhand der Verwaltung im Kreis Fairfax am anderen Ufer des Potomac erklärt.

Nur gut, dass die Alten gern weit über das Pensionalter hinaus arbeiten - jedenfalls in der Privatwirtschaft - und niemand nach dem Diskriminierungsrechts nur wegen des Erreichens des Pensionsalters entlassen werden kann. Zudem gebietet dieses Recht der Verwaltung, bei der Einstellung jeden unabhängig vom Alter zu berücksichtigen.

Vielleicht wechseln dann mehr Juristen mit 70 von der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst, um die Krise zu entschärfen. Der Wechsel ist ja schließlich auch in jügeren Altersklassen üblich. Ein paar Jahre im Ministerium oder bei der Staatsanwaltschaft hat noch niemandem geschadet, und die Verwaltung gewinnt immer von der externen Perspektive.


Samstag, den 25. Febr. 2006

Jury zählt bis 15

 
.   Die Geschworenen, nicht der Richter, sind zum Zählen der Angestellten eines Unternehmens in Diskriminierungsverfahren zuständig, bestimmte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington am 22. Februar 2006 in Sachen Jennifer Arbaugh v. Y&H Corporation, dba The Moonlight Cafe, Az. 04-944.

Der amerikanische Diskriminierungstatbestand von 42 USC §2000e(b) in Title VI, Civil Rights Act of 1964 enthält die Voraussetzung der Mindestzahl von 15 Angestellten. Diese Zahl ist nach der neuen Entscheidung kein Zuständigkeitsmerkmal, über das der Richter entscheidet, sondern eine materielle Frage, die in den Verantwortungsbereich der Jury fällt.

Diese Frage klärte der Supreme Court, nachdem eine Jury gegen die Beklagte entschieden hatte und die Beklagte erst anschließend die sachliche Zuständigkeit des Gerichts rügte. Nach dem Zivilprozessrecht, Federal Rule of Civil Procedure 12(b)(1), darf der Mangel dieser Zuständigkeit in jedem Verfahrensstadium gerügt werden, also auch wenn die materielle Entscheidung bereits gefällt ist. Nach dem Präzedenzfall Kontrick v. Ryan ist die Klage auf eine berechtigte Rüge hin abzuweisen.



Stolpern über Post

 
.   Der Postdienst in den USA genießt nicht die vermutete Immunität gegen Klagen wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten, die sich ansonsten als Amtshaftungsimmunität für staatliche Institutionen darstellt.

Eine Immunität für die Post setzt eine gesetzliche Regelung voraus, die der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington in Sachen Dolan v. Postal Service, Az. 04-848, am 22. Februar 2006 nicht feststellen konnte.

Der Empfänger ist demnach nach dem Recht der deliktischen Haftung geschützt, wenn er sich beim Stolpern über nicht in den Briefkasten eingeworfene Post verletzt, bestimmt der Supreme Court.


Freitag, den 24. Febr. 2006

Damoklesschwert bleibt

 
.   Noch ist das Blackberry-System in den USA nicht abgeschaltet. Der zuständige Richter Spencer in Richmond weigerte sich heute, dem Antrag von NTP stattzugeben.

Doch hängt das Damoklesschwert weiterhin über der beklagten Firma RIM aus Kanada. Eins Zwei der fünf NTP-Patente ist sind diese Woche als nichtig bezeichnet worden, doch andere werden noch vom Patentamt geprüft.

Der Fall RIM ist nur einer von vielen Patentfällen, in denen Patenterwerber die hinter dem Patent stehende Erfindung durch Klagen vermarkten. Immer häufiger werden von diesen Patent-Troll-Klagen ausländische Unternehmen, auch aus Deutschland, betroffen. Wenn hinter dem Patent Patentanwälte als Inhaber stehen, gelingt es ihnen, zu Selbstkosten massive Verteidigungskosten auszulösen, die die überraschten und schuldunbewussten Hersteller finanziell in die Knie oder zu einem brutalen Vergleich zwingen. Der Innovation wird damit nicht gedient. Dem Ruf der Patentanwaltschaft schaden diese Klagen.

Besonders übel riecht es allerdings, wenn mit bereits vom Patentamt als wahrscheinlich nichtig bezeichneten Patenten weiterhin so Druck gemacht wird, wie man es nun im Streit zwischen NTP und RIM beobachtet.



RIW mit neuer Leitung

 
.   Die im deutsch-amerikanischen Recht stets relevante Zeitschrift Recht der Internationalen Wirtschaft ist mit ihrem Januar 2006-Heft in Washington eingetroffen. In eigener Sache berichtet der Verlag vom Wechsel in der Leitung, nachdem Prof. Thomas Wegerich, der lange Jahre die Leitung mit lobenswerter Betreuung der Verfasser - neben zahlreichen weiteren Verantwortungsbereichen - inne hatte, den Verlag verlässt. Sein verantwortungsvolles Amt übernahm Martin Weber als Gesamtverlagsleiter des Verlages Recht und Wirtschaft GmbH in Frankfurt am Main.



Modellbahn, Klage, Presse

 
.   Die Gewährleistung für eine teure Thomas-Modellbahn wurde nach einer Firmenübernahme vom neuen Eigner von lebenslang auf 90 Tage reduziert. Nichts ungewöhnliches, doch schon melden sich haihungrig die Spezialisten für Sammelklagen. LaywersandClassSettlements.com bewirbt den Fall im wöchentlichen Rundschreiben mit der Empfehlung, den klagenden Anwalt zu kontaktieren.

Pressearbeit wurde ebenfalls geleistet. Unter der sympathischen Überschrift Moms Sue Over Thomas Trains Warranty darf der Klägeranwalt den Zeitungslesern sogar prophezeien, dass die AGB-Änderung die Hersteller tens of millions of dollars kosten wird.

Die Zeitung verschweigt allerdings, dass die Kunden üblicherweise eine Rabattmarke oder vergleichbar Unnützes erhalten. Das eingeklagte Geld steht oft für die Gebühren und Auslagen des Sammelklagenspezialisten, der genau kalkuliert, wie die Verbindung von Pressearbeit und Sammelklage auf Beklagte wirkt, ohne es aussprechen zu müssen:

Wie eine Erpressung, die zum Überleben der Beklagten schnellstens zum Vergleich führen muss, der in der Praxis gut für die Klägeranwälte und schlecht für ihre Mandanten ist.

Die Berufsethik bleibt auf der Strecke. Das Rechtssystem wird missbraucht. Die Mandanten werden auf den Arm genommen.


Mittwoch, den 22. Febr. 2006

Schiedsklausel hat Vorrang

 
.   Bei der Prüfung von Einwendungen gegen einen Vertrag muss das angerufene Gericht der Schiedsklausel den Vorrang gewähren. Ist sie wirksam, muss das Gericht das Verfahren an das Schiedsgericht abgeben. Das Gericht darf sich nicht der Frage widmen, ob der Vertrag beispielsweise wegen einer Knebelung unwirksam ist.

Dieses Ergebnis der Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington in Sachen Buckeye Check Cashing, Inc. v. Cardegna, Az. 04-1264 vom 21. Februar 2006 bestätigt die Priorität des Schiedswesens nach dem Bundesschiedsgesetz, welches auch die Einzelstaaten beachten müssen.

Die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts beschränkt sich damit allein auf die Anfechtung der Schiedsklausel, erkannte der Supreme Court wenig überraschend. Nur wenn diese Klausel unwirksam ist, darf das Gericht das ordentliche Verfahren fortführen.


Dienstag, den 21. Febr. 2006

Politik vor Gericht

 
.   Gerichte dürfen politische Fragen nicht klären. Nach welchen Grundsätzen eine Rechtsfrage als politische Frage zu identifizieren ist, klärt das Bundesberufungsgericht des Bezirks der Bundeshauptstadt Washington, United States Court of Appeals for the District of Columbia, am 17. Februar 2006 in seiner Entscheidung in Sachen Menachem Binyamin Zivotovsky v. Secretary of State, Az. 04-5395.

Außerdem ermittelt das Gericht im Gegensatz zum Untergericht, dass der Kläger aktivlegitimiert war. Er beantragt die Eintragung der Landesbezeichnung Israel in seinem amerikanischen Pass als Geburtsland. Das Untergericht stellte fest, dass die verweigerte Eintragung keinen justiziablen Schaden hervorruft.

Das Berufungsgericht erklärt hingegen, dass die Verweigerung eines gesetzlichen Anspruchs bereits eine nachteilige, justiziable Wirkung entfaltet, und der Kläger daher Standing zur Rechtsverfolgung besitzt. Das gilt auch, wenn der Gesetzeswortlaut, hier §214(d) des Foreign Relations Authorization Act, Fiscal Year 2003, 116 Stat. 1350, 1365-66 (2002), in seiner Verfassungsmäßigkeit von der Exekutive bestritten wird.


Montag, den 20. Febr. 2006

President's Day

 
.   Am heutigen 20. Februar bleiben Gerichte, Ministerien, Ämter und Kanzleien geschlossen - letztere nicht ganz, denn nicht alle Anwälte feiern am President's Day. Genauso wenig schließt der Einzelhandel, für den der Feiertag zu wichtigem Umsatz im Februar führt.



Forderung vor Klage

 
.   Verbietet die Verfassung die außergerichtliche Geltendmachung einer Forderung? Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks beurteilt diese Frage nach seiner ausführlichen Untersuchung des Noerr-Pennington-Grundsatzes im Fall Rod Sosa et al. v. DirecTV, Inc. et al., Az. 04-55036, am 15. Februar 2006.

DirecTV machte in außergerichtlichen Forderungsschreiben Schadensersatz-, Herausgabe- und Unterlassungsforderungen gegen Erwerber von Kopiergeräten für Smart Cards geltend. Das Unternehmen verdächtigte die Erwerber des Missbrauches dieser Kopiergeräte, um kostenlos und rechtswidrig seine Satellitenausstrahlungen zu empfangen.

Die Kläger bezeichnen die Forderungsschreiben als RICO-sanktionierte Machenschaften und verlangen ihrerseits Schadensersatz und Unterlassung der Forderungsgeltendmachung. RICO stellt die Beklagten einer Verschwörung mafiöser Art gleich.

DirecTV behauptet daher, RICO würde das Unternehmen in der Ausübung seiner Verfassungsrechte beeinträchtigen. Das Gericht gibt der Beklagten nach extensiver Prüfung recht und bestätigt die Klagabweisung. Die außergerichtliche Forderungsgeltendmachung bleibt legal.



Wirksamer Gerichtsstand

 
.   Kann eine Gerichtsstandsklausel in einem durch Betrug oder Knebelung abgeschlossenen Vertrag wirksam sein? Wie wirkt sie im Verhältnis zu einer Gerichtsstandsklausel in einem gleichzeitig vereinbarten Parallelvertraug und den sonstigen Regelungen zum Vertragsmanagement, welche laut Vertrag auf das Vertragsverhältnis anwendbar sein sollen und ebenfalls, jedoch anders, vom Gerichtsstand sprechen? Wie wirkt eine Gerichtsstandsklausel, die die Überschrift Gerichtsortsklausel trägt?

Diese praxiswichtigen Fragen erörtert das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks anschaulich in Sachen Pratima J. Muzumdar et al. v. Wellness International Network, Ltd. et al., Az. 05-2636 et al., am 17. Februar 2006.


Sonntag, den 19. Febr. 2006

Zur Arbeit ohne Waffe

 
.   Ein Arbeitgeber darf seinem Personal verbieten, Waffen zur Arbeit mitzubringen, entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 13. Februar 2006 in Sachen Steve Bastible et al. v. Wayerhaeuser Company, Az. 05-7037.

Unter Verstoß gegen die Regeln der Beklagten hatten die Kläger ihre Waffen in den Fahrzeugen auf dem Personalparkplatz gelassen. Die Kläger erhielten deshalb ihre Kündigung, gegen die sie mit der Begründung vorgingen, die Regeln und Handlungen der Arbeitgeberin verletzten:

  • Artikel 2 der Verfassung von Oklahoma, die ihnen das Recht zum Führen von Waffen gewähre,
  • das Gesetz von Oklahoma, §1290.22 Oklahoma Self-Defense Act, mit demselben Schutzzweck, sowie
  • den vierten Verfassungsgrundsatz der Bundesverfassung wegen der Durchsuchung der Fahrzeuge

  • und stelle
  • eine rechtswidrige Festnahme;
  • eine vorsätzliche deliktische Einwirkung in Vertragsbeziehungen, soweit die Regeln Leihpersonal betreffen;
  • einen deliktischen Eingriff in die Privatspäre, und
  • eine deliktische, schadensersatzauslösende Fahrlässigkeitshandlung, Negligence,
  • dar.

    Das Berufungsgericht bestätigte das Untergericht in der Klagabweisung, deren Kern sich aus dem Recht der Arbeitgeber ableitet, Waffen im Unternehmen zu verbieten:
    Nothing contained in any provision of the Oklahoma Self-Defense Act ... shall be construed to limit, restrict or prohibit in any manner the existing rights of any person, property owner, tenant, employer, or business entity to control the possession of weapons on any property owned or controlled by the person or business entity. 21 Okla. Stat. Ann. §1290.22 (2002)
    Obwohl das Gesetz in den Jahren 2004 und 2005 waffenfreundlicher umformuliert wurde, schloss sich das Gericht nicht der Auffassung der Kläger an, die Beklagte hätte ein Naturrecht, clear law of nature, federal, state, and inherent constitutional right of an at-will employee to keep and transport firearms in his vehicle, verletzt.



    Gutachten zur Produkthaftung

     
    .   Im Zivilprozess muss jede Partei ihre Gutachter benennen, damit sie rechtzeitig vor dem Verfahren vor den Geschworenen, Jury, von der Gegenseite im Rahmen des Ausforschungsbeweisverfahrens, Discovery, vernommen werden können.

    Das traf auch im Produkthaftungsverfahren Daniel J. Gagnon v. Teledyne Princeton, Inc. et al., Az. 05-1504, zu, in dem der von einem Gabelstapler nach seiner Auffassung verletzte Kläger drei Tage nach der vom Gericht gesetzten Frist seine Gutachter bezeichnete. Das Gericht liess die Gutachter wegen der Fristversäumnis nicht zu.

    Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks erklärt in seinem Beschluss vom 13. Februar 2006, an welchen Maßstäben solch eine - vielleicht entschuldbare - Fristversäumnis nach Rule 37(c)(1) des Bundeszivilverfahrensrechts, Federal Rules of Civil Procedure, zu messen ist. Im Ergebnis gelangt es zu keinem Urteil, da die Fakten weiter vom Untergericht anhand seiner Rechtsvorgaben zu prüfen sind, und hebt zunächst lediglich die Klagabweisung auf.


    Freitag, den 17. Febr. 2006

    Verlorene Tochter

     
    .   Schüler aus Alabama feiern ihren Schulabschluss in Aruba. Eine Schülerin kehrt nicht zurück. Der Schmerz der Eltern ist drastisch in der Klage vor dem erstinstanzlichen, einzelstaatlichen Gericht im Kreis New York des Staates New York in Sachen Elizabeth Ann Twitty et al. v. Joran van der Sloot, Az. 102254/2006, vom 16. Februar 2006 nachgezeichnet.

    Die Zuständigkeit des New Yorker Supreme Court wird in der Klage mit ihrer Zustellung an die Beklagten aus Aruba in New York begründet. Die dramatische und ausführliche Darstellung des Sachverhalts entspricht nicht dem üblichen, summarischen Notice Pleading, sondern dient wahrscheinlich der Öffentlichkeitsarbeit der Eltern, die nicht wissen, ob ihre vor Monaten verschollene Tochter noch lebt oder ermordet wurde.



    OFAC-Direktor zu FinCEN

     
    .   Das Schatzamt hat mit einer Pressemitteilung vom 17. Februar 2006 Robert W. Werner als neuen FinCEN-Direktor vorgestellt. FinCEN ist das Financial Crimes Enforcement Network. Werner diente bisher als Direktor des Office of Foreign Assets Control im Schatzamt. Beide Gruppen sind für die Kontrolle von Finanzströmen verantwortlich. OFAC überwacht den Geldverkehr mit Embargo-Staaten und erteilt die entsprechenden Ausnahmegenehmigungen. Aufgrund des Personalwechsels wird in Washington über eine Zusammenlegung beider Obersten Bundesbehörden spekuliert.



    An Haaren herbeigezogen

     
    .   Die Kläger möchten gern in den USA klagen, wo sie sich ein besseres Ergebnis als im Ausland versprechen. Die Beklagte sitzt allerdings in Bermuda. Der Vertrag zwischen den Beteiligten enthält eine Rechtswahlklausel mit dem Recht von Bermuda und eine Gerichtsstandsklausel für die Gerichtsbarkeit von Bermuda.

    Als die Kläger behaupten, sie könnten andere Unternehmen mit Bezug zu den USA in die Klage einbeziehen und damit die Bermuda-Gesellschaft und verbundene Gesellschaften im sonstigen Ausland nach Massachusetts zwingen, bremst sie das Gericht. Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bestätigt in Sachen Paul E. Platten et al. v. HG Bermuda Exempted Limited et al., Az. 05-1832, am 6. Februar 2006, die Entscheidung, dass die Klage gegen die US-Beteiligten als unschlüssig abzuweisen ist und die Klage gegen die Bermuda-Gesellschaft wegen mangelnder Zuständigkeit nicht greifen kann.



    Kein Double Dipping

     
    .   Zweimal Schadensersatz für denselben Schaden in zwei Verfahren einklagen - das geht zu weit, stellt das Bundesberufungsgericht in Sachen Kforce, Inc. v. Surrex Solutions Corporation, Az. 05-2224, am 9. Feburar 2006 fest. Der Kläger machte mit einer Kläge aufgrund deliktischer Ansprüche den Ersatz desselben Schadens geltend, der ihm bereits als vertraglicher Schadensersatz aufgrund der Verletzung eines Wettbewerbsverbots zugesprochen worden war.

    Die erste Klage richtete sich gegen die andere Vertragspartei, die zweite gegen den Wettbewerber. Im zweiten Verfahren behauptete der Kläger einen deliktischen Eingriff in Vertragsbeziehungen, tortious Interference with Contract, Verschwörung zum Vertragsbruch und die Verletzung des einzelstaatlichen Geheimnisschutzgesetzes, Missouri Uniform Trade Secrets Act.

    Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage als unbegründet nach FRCP 12(b)(6) ab. Der Grundsatz des Verbots des doppelten Schadensersatz greife. Zudem erstrecke sich die Rechtskraft des ersten Verfahrens auf das zweite. Schließlich greife die vom Kläger geltend gemachte Ausnahme der collateral Litigation Exception nicht. Das Berufungsgericht zitierte den Präzedenzfall Perez v. Boatmen's National Bank of St. Louis, 788 SW2d 296, 299 (Mo. Ct. App. 1990):
    In general, where a plaintiff can choose to proceed in tort or contract on a course of conduct involving two possible defendants and he chooses to proceed to a final judgment against one defendant in contract, he may not later attempt to pursue a tort action against the second defendant; the initial waiver of tort waived tort for all purposes.
    und schloss sich dem Untergericht an.



    Donnerstag, den 16. Febr. 2006

    Kommission verloren

     
    .   Ein Unternehmer bringt einem anderen einen Großkunden und erwartet einen Finderlohn. Ohne ihn geht es auch, und die beiden Unternehmen kontrahieren direkt miteinander. Der geprellte Finder klagt wegen eines deliktischen Eingriffs in Geschäftserwartungen, ungerechtfertigter Bereicherung, Vertragsbruchs wegen der Umgehung eines Wettbewerbsverbots und Geheimhaltungsgebots sowie behaupteter Unterschlagung auf Schadensersatz.

    Im Fall APG, Inc. v. MCI Telecommunications Corporation, Az. 02-1120, erörtert das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks am 8. Februar 2006 anschaulich diese Ansprüche und bestätigt bis auf den Bereicherungsanspruch, unjust Enrichment, die Klagabweisung. Die Bereicherung muss vor dem Untergericht neu verhandelt und je nach Fallentwicklung den Geschworenen, Jury, zur Beurteilung vorgelegt werden.

    Das Gericht sprach dem Berufungskläger ausnahmsweise auch die Erstattung der halben Berufungsverfahrenskosten zu.



    Studentische Selbstverteidigung

     
    HF - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des District of Columbia hatte am 10. Februar 2006 in der Sache Alan V. Washburn v. Michael Lavoie, et al., Az. 04-7158, im Rahmen der Prüfung der Klageansprüche vor ihrer Vorlage an die Geschworenen, Jury, über eine geltend gemachte Rufschädigung des Berufungsklägers durch die Berufungsbeklagten zu entscheiden.

    Die Parteien leben in Nachbarhäusern mit einer gemeinsamen Außenwand. Der Berufungskläger, ein Rechtsanwalt, beklagte sich mehrfach bei der zuständigen Verwaltung der Universität, welche die Berufungsbeklagten besuchen, über nächtliche Lärmbelästigungen durch die Berufungsbeklagten schriftlich und sandte Ablichtungen seiner Schreiben an die Vermieter der Studenten. In einem seiner Schreiben erklärte er, die aus dem Studentenhaus kommenden Geräusche in seinem Haus auf Tonband aufgenommen zu haben und daher beweisen zu können.

    In einer von der Universitätsverwaltung angeforderten Stellungnahme der Studenten bezeichneten sie die Tonbandaufzeichnungen für als mit dem Gesetz unvereinbar. Diese Aussage wiederholten sie mündlich gegenüber einer Nachbarin, die beide Parteien als mögliche Zeugin angesprochen hatten.

    Der Anwalt verklagte die Studenten vor dem erstinstanzlichen Bundesgericht des District of Columbia auf Ersatz seiner tatsächlichen Schäden, compensatory damages, in Höhe von $1,5 Millionen und Strafschadensersatz, punitive damages, in Höhe von $6 Millionen wegen Rufschädigung.

    Er begründete seine Klage damit, dass die Aussage, er verstoße durch die Tonbandaufnahmen gegen geltendes Recht, nicht der Wahrheit entspräche und geeignet sei, seinen Ruf als Rechtsanwalt zu schädigen. Das Gericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Aussage der Berufungsbeklagten sei nicht geeignet, den Ruf des Berufungsklägers zu schädigen. Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

    In seiner Begründung setzt sich das Berufungsgericht jedoch nicht mit der vom erstinstanzlichen Gericht angeführten fehlenden rufschädigenden Wirkung der Aussage auseinander. Vielmehr unterstellt es das Vorliegen einer solchen und spricht den Studenten insoweit ein Selbstverteidigungsrecht zu. Voraussetzung dieses im District of Columbia anerkannten Rechts auf Selbstverteidigung ist zum einen, dass eine Information im Raum steht, die wichtige Interessen des sich selbst Verteidigenden erheblich beeinträchtigt und zum anderen, dass die rufschädigende Aussage erfolgt, um die beeinträchtigten Interessen dem gesetzlichen Schutz zuzuführen.

    Diese Voraussetzungen sieht das Gericht als erfüllt an. Das bedeutende Interesse der Berufungsbeklagten, disziplinarische Maßnahmen seitens der Universität und eine gerichtliche Verfolgung zu verhindern, sei durch das Verhalten des Berufungsklägers nachvollziehbar beeinträchtigt worden. Den Studenten habe daher das Recht zur Verteidigung gegen die vom anwaltlichen Nachbarn geäußerten Beschuldigungen zugestanden, dessen rechtlichen Rahmen sie nicht überschritten hätten.

    Das Berufungsgericht verneint ferner das Vorliegen eines böswilligen Verhaltens der Studenten, das grundsätzlich geeignet sein kann, das Recht auf Selbstverteidigung aufzuheben. Insoweit sei der Berufungskläger der ihm obliegenden Beweislast nicht hinreichend nachgekommen. Die Bezeichnung seines Verhaltens als illegal oder gegen das Gesetz verstoßend, sei aus Empfängersicht laienhaft und nicht als Expertenurteil aufzufassen. Ferner fehle es auch an einer vom Kläger behaupteten ausschweifenden Kundgabe dieser Aussage, da die Aussage allein gegenüber Personen erfolgte, die bereits vom Berufungskläger über die Streitigkeiten zwischen den Parteien aufgeklärt worden waren.

    Das Gericht illustriert im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung ausführlich die genauen Voraussetzungen für das Bestehen eines Selbstverteidigungsrechts und die strengen Anforderungen an eine Aufhebung des Selbstverteidigungsrecht durch böswilliges Verhalten des Rufschädigers und vermittelt so einen verständlichen Einblick in diese Materie.


    Mittwoch, den 15. Febr. 2006

    Dumb Dick & Harry

     
    .   Kein Gesetz verpflichtet den Vizepräsidenten, jedem Tom, Dick or Harry eine Erklärung für seinen Fehlschuß zu geben. Doch vorhin bekannte Dick einem willfährigen Berichterstatter den fatalen Schuss mit der Schrotflinte auf Rechtsanwalt Harry.

    Während in Washington spekuliert wird, warum Cheney so lange mit einer Pressemitteilung wartete, spricht niemand über die strafrechtlichen Folgen. Die Presse ist lediglich erzürnt über die Tatsache, dass sie Cheney nicht zu Rede stellen durfte.


    Dienstag, den 14. Febr. 2006

    Explosiver Raketentreibstoff

     
    HF - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des District of Columbia hatte am 10. Februar 2006 in der Sache Tripoli Rocket Association, Inc., v. Bureau of Alkohol, Tobacco, Firearms, and Explosives, Az. 04-5453, über die Berufung einer Interessensvereinigung für Raketentechnik zu entscheiden.

    Die Berufungsbeklagte hatte einen aus Ammonium und Perchlorat zusammengesetzten Raketentreibstoff 1971 auf die Liste explosiver Materialien im Sinne des 18 U.S.C. §841(d) gesetzt. Die Interessensvereinigung hatte sich im Jahre 1999 gegen die Einstufung des Treibstoffs als explosiv gewehrt und hatte verlangt, dieses Material von der Liste zu entfernen.

    Das Gericht hat die Sache an die untere Instanz zurück verwiesen mit der Begründung, dass die von der Berufungsbeklagten bisher vorgetragene Argumentation eine Einstufung des Treibstoffes als explosiv nicht nachvollziehbar rechtfertige und daher eine weitere Aufklärung diesbezüglich erforderlich sei.

    Die Urteilsbegründung illustriert die Besonderheiten des amerikanischen Bundesverwaltungsverfahrensrechts. Während in Deutschland ein Vorgehen des Bürgers gegen eine Rechtsverordnung allenfalls auf Landesebene bei entsprechender gesetzlicher Festlegung und Betroffenheit des einzelnen Bürgers möglich ist, ist im amerikanischen Verordnungsgebungsverfahren sowie anschließend für einen Normenkontrollantrag hinsichtlich einer bestehenden Verordnung grundsätzlich jedermann zeitlich unbegrenzt aktivlegitimiert.



    Auf fremde Verträge einwirken

     
    .   Die Familie Hatfield war von den Bräunungsmitteln der Kläger so angetan, dass sie sie im Internet anbot, obwohl sie nur zum Verkauf beim Frisör bestimmt waren. Die Kläger trafen als Hersteller zahlreiche vertragliche, markenrechtliche und faktische Vorkehrungen, um ihre Produkte auf diesen Vertriebsweg zu beschränken. Die Beklagten fanden immer neue Wege, an die Produkte über Großhändler heranzukommen.

    Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks stellt in seinem Urteil Australian Gold, Inc. et al. v. Brenda Hatfield et al., Az. 03-6218, vom 7. Februar 2006 fest, dass die Vorkehrungen der Kläger ihren Markenschutzanspruch stützen. Es bestätigte das untergerichtliche Urteil zugunsten der Kläger auch für Ansprüche wegen falscher Werbung und deliktischen Eingriffs in die Vertragsbeziehungen der Kläger mit Dritten.

    Allein der Anspruch wegen des Eingriffs in die sorgfältig gepflegten Vertragsbeziehungen zwischen Hersteller und Großhändler war den Geschworenen, Jury, einen Schadensersatz von $500.000 wert. Mit dem Strafschadensersatz und dem Ersatz des Markenschadens beläuft sich das Urteil auf über $3,5 Mio. Das Gericht erklärte, wann die Einwirkung von Vertragsbeziehungen Dritter legal ist:
    It is lawful to "interfere with the contractual relations of another if [this is done] by fair means, if [it is] accompanied by honest intent, and if [it is done] to better one's own business and not to principally harm another." Del State Bank v. Salmon, 548 P.2d 1024, 1027 (Okla. 1976).
    Hier hatte das Untergericht jedoch Täuschungshandlungen festgestellt. Die Beklagten hatten nicht den Zugang zum offenen Markt gesucht und sich an seine Bedingungen gehalten. Sie benutzten hingegen falsche Firmenbezeichnungen und potemkinsche Frisörsalons. Der Court of Appeals bestätigte daher sein Urteil.


    Montag, den 13. Febr. 2006

    Sicherheit beim Konvertieren

     
    .   Die nationale Sicherheitsbehörde ist nicht nur für das Abhören des Internet- und Telefonverkehrs verantwortlich. Sie macht sich auch um die Umwandlung von Textdateien in PDF-Dokumente Gedanken. Am 2. Februar 2006 veröffentlichte die NSA ihre Empfehlungen: Redacting with Confidence: How to Safely Publish Sanitized Reports Converted From Word to PDF. Anhand der Erläuterungen lassen sich Fehler vermeiden, die in Word-Dateien enthaltene Daten offenlegen, die im PDF-Format nicht zugänglich sein sollten.



    Ungedeckte Haftung

     
    .   EDV-Deckungsschutz bieten zahlreiche Versicherer seit langem an, und für neue Risken wie ASP oder Web 2 gibt es das entsprechende Wording seit etwa fünf Jahren. Dennoch bleiben einige Haftungsrisiken im Internet weiterhin ungedeckt. Unter dem Titel Filling in gaps in Internet coverage erklären Richards und Matorin am 16. Januar 2006 die Lücken im Versicherungsvertrag für Errors and Omissions und Commercial General Liability.


    Sonntag, den 12. Febr. 2006

    Deutschland wie Dallas

     
    .   Vor zwanzig Jahren lag die Wirtschaft in Dallas in Schutt und Asche. Die dort gewonnenen Erfahrungen in der Erneuerung der Wirtschaft - bei anhaltendem Missmut der Banken - dienen als Vorbild für die Auffrischung der deutschen Wirtschaft, erklären die Dallas Morning News im Bericht Dallas equity fund invests in Germany's recovery am 6. Februar 2006.

    Kreative Refinanzierungen, notleidende Darlehen und grantige Kreditinstitute werfen interessante rechtliche Fragen für Workout-Spezialisten auf. Sie vermeiden oft den Schritt in die Insolvenz, Bankruptcy, die als Finanzvehikel in den USA ansonsten schamlos einkalkuliert wird. Was seinerzeit in Dallas lief, wurde schließlich im Kongress als musterhaft gepriesen - nicht das Maß aller Dinge, doch in diesem Fall gerecht. Auch Dieter Dettke, der ehemalige Chef der Friedrich-Ebert-Stiftung in Washington, hält die Erfolge und Kritik an diesen Methoden zur Gesundung Deutschlands für einen normalen Lernprozess, schreibt die Zeitung.



    Samstag, den 11. Febr. 2006

    Gute Aussichten - wie man's nimmt

     
    .   In Washington nimmt das Außenhandelsrecht, international Trade Law, eine wichtige Rolle ein. Nach den Berichten vom 10. Februar 2006 über das gestiegene Handelsdefizit der USA ist damit zu rechnen, dass die auf der Einfuhrschutzseite arbeitenden Anwälte wieder das Land nach potentiellen Klägern abgrasen, die sich durch Einfuhren verletzt fühlen. Finden sie keine Hersteller, weil die Produkte in den USA nicht erzeugt werden, können sie sich an Hersteller wenden, die gern die importierten Güter herstellen würden, denn auch embryonic Industries werden vom Außenhandelsrecht nach dem Tariff Act und seinen ständigen Anpassungen geschützt.

    Neben dem als politisch zweitrangig eingestuften Wirtschaftsministerium, Commerce Department, besitzen die International Trade Commission und das Amt des Handelsbeauftragten, United States Trade Representative, die Hauptzuständigkeiten für die Außenhandelsverfahren, siehe schon in alten Überblicken: Kochinke, Die US-amerikanische International Trade Commission, 27 RIW 762 (Nov. 1981); ders., Außenhandelsklagen nach §337 Tariff Act of 1930 in den USA - eine wirksame Waffe in der Hand der Protektionisten, 31 RIW 386 (Mai 1985); Horlick / Kochinke, Die Behörde des Handelsbeauftragten der USA, 28 RIW 458 (Juli 1981); Kochinke, Der Trade Agreements Act 1979 in den USA, 27 RIW 405 (Juni 1980).




    Zuständiges, doch unpassendes Forum

     
    .   Die Prüfung der Einwendung des unpassenden Forums darf das Gericht erst nach der Feststellung seiner Zuständigkeit vornehmen, erklärt das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks in der ausführlichen Urteilbegründung in Sachen Malaysia International Shipping Corporation v. Sinochem International Co. Ltd., Az. 04-1816, vom 7. Februar 2006.

    Das Minderheitsvotum würde dem Gericht unter Berufung auf den Fall Ruhrgas AG v. Marathon Oil Co., 526 U.S. 574, 584-85 (1999) die Reihenfolge nicht vorschreiben, da der Forum Non Conveniens-Grundsatz die Prozessökonomie fördert. Die Ermittlung der Zuständigkeit kann erhebliche Kosten und sonstige Belastungen für die Parteien im Rahmen der Discovery auslösen. Das Ausforschungsbeweisverfahren mit dem Ziel der Ermittlung der Zuständigkeit durchzuführen, um dann lediglich den Fall wegen eines richtigen, doch unpassenden Forums abzuweisen, ist eine Verschwendung von Resourcen, merkt Richter Stapelton sehr nachvollziehbar an.

    Hingegen verlangt das Mehrheitsvotum nach bereits erfolgter Feststellung der sachlichen Zuständigkeit, Subject Matter Jurisdiction, auch die vollständige Prüfung der Zuständigkeit über die Person der Beklagten, personal Jurisdiction. Es bezeichnete die Entscheidung ausdrücklich als verbindlichen Präzedenzfall.


    Freitag, den 10. Febr. 2006

    Ein paar Flaschen

     
    CK - S.v.Grönland.   Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des fünften Bezirks in Sachen Luv'n Care, Ltd. v. Insta-Mix, Inc. et al., Az. 04-31171, vom 25. Januar 2006 betrifft die Frage der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichtes im Fall der behaupteten Urheberrechtsverletzung durch einen Hersteller aus einem anderen Staat, dessen Produkt lediglich in geringem Umfang und nur über Zwischenhändler im Forumsstaat vertrieben wird.

    Das Gericht bestimmt, dass der Vertrieb auch über Dritte und ohne Kenntnis des Zielortes bei der Eingabe der Auftragsbestätigung in ein elektronisches System den Vorgaben der Bundesverfassung für die Ausübung der Gerichtshoheit über die fremdstaatliche Beklagte entspricht.

    Die Fakten betreffen hier Flaschenverschlüsse im Wert von knapp $9.000, die den Forumstaat Louisiana über Walmart nur in wenigen tausend Exemplaren erreichten und nach der Vorstellung der Klägerin aus dem Forumstaat deren Rechte verletzen.

    Das Gericht erörtert ausführlich seine Ansichten zur Frage des Verbringens einer Sache in den Verkehr, die sich daraus ableitenden Beweisart- und -lastregeln sowie die Grenzen der Entlastung eines Herstellers.


    Montag, den 06. Febr. 2006

    Korrektur des Urteils

     
    .   Nach dem Spruch der Geschworenen, Jury, entscheidet der Richter der ersten Instanz, ob der Spruch zum Urteil wird. Die Parteien können eine Herabsetzung oder Steigerung des zugesprochenen Betrages beantragen, aber auch den Ersatz des Jury-Verdiktes durch eine richterliche Entscheidung oder ein neues Verfahren.

    Die Urteilsbegründung des Bundesberufungsgerichts des sechsten Bezirks in Sachen Clark v. Chrysler, Az. 04-5279, vom 1. Februar 2006 erklärt das Remittitur: Der Spruch der Geschworenen verletzt den Verfassungsrahmen für Strafschadensersatz.

    Das erstinstanzliche Gericht wies den Antrag auf Herabsetzung ab, doch das Berufungsgericht reduziert die punitive Damages von $3 Mio. auf unter $500.000.

    Oft wird in der amerikanischen, doch auch in der europäischen Presse ignoriert, was nach einem sensationellen Schadensersatzspruch geschieht. Die Korrektur duch ein Remittitur noch in der ersten Instanz ist typischer für das US-Recht als exzessive Urteile.


    Sonntag, den 05. Febr. 2006

    Faktenwertung für die Jury

     
    .   Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des fünften Bezirks in Sachen MAN Roland, Inc. v. Kreitz Motor Express, Inc. et al., ASCO USA, LLC, Az. 04-20982, vom 26. Januar 2006 illustriert die Aufgabenverteilung zwischen Richter und Geschworenen im Zivilprozess.

    Die Fakten betreffen den Transport einer Druckerpresse. Die Spedition erhielt Frachtschutzvorgaben vom Auftraggeber. Das Wetter führte zum Frachtschaden. Die Parteien setzen sich über das Vertretenmüssen für den Frachtschaden auseinander.

    Das Gericht erörtert die anwendbaren Sorgfaltspflichten und die Beweislastumkehr im Frachtwesen. Es gelangt zur Erkenntnis, dass nach der rechtlichen Prüfung Beweiswürdigungsfragen bleiben, die den Geschworenen, Jury, vorbehalten sind. Daher wird das Verfahren an das Untergericht zurückverwiesen.


    Freitag, den 03. Febr. 2006

    Schutz von Buchtiteln

     
    SM - Washington.   In ihrem Beitrag vom 1. Februar 2006, Schutz von Buchtiteln in den USA, erörtert Heidi Förster den Schutz von Buchtiteln gegen die unbefugte Verwendung durch Dritte in Deutschland und den Vereinigten Staaten. Dabei stellt sie die jeweilige Rechtslage dar und erläutert rechtsvergleichend die Unterschiede der beiden Rechtsordnungen.

    In Anbetracht der in den Vereinigten Staaten unsicheren und komplizierten rechtlichen Rahmenbedingungen stellt die Verfasserin abschließend potentielle Lösungsansätze vor, die die Erreichung eines gewissen Schutzes von Buchtiteln ermöglichen könnten.

    Der Beitrag eignet sich daher insbesondere für Verleger und Autoren, die ein Interesse daran haben, Buchtitel rechtlich in den Vereinigten Staaten schützen zu lassen.



    Klage wegen Gehörschaden

     
    .   Die Klage in Sachen John Kiel Patterson v. Apple Computer, Az. C06-00699, vom 31. Januar 2006, wegen fehlender Warnung vor der bekannten Gefahr einer Gehörschädigung ist veröffentlicht. Diese Gefahr wurde dieser Tage in der Presse ausgiebig erörtert.

    Die Klageart ist eine Sammelklage. Ein Verfahren vor den Geschworenen, Jury, wurde beantragt, vielleicht in der Hoffnung, dass Laien dem Begehren mehr Sympathie entgegenbringen als ein Richter. Das mit angeblich unzureichender Warnung ausgestattete Gerät gehört zur iPod-Klasse.


    Donnerstag, den 02. Febr. 2006

    Bericht an WP und CPA

     
    .   Alle Jahre wieder beginnt nun die Saison der Wirtschaftsprüferanfragen an Rechtsanwälte über die Risiken aus Rechtstreitigkeiten sowie über Rückstellungen, die den Mandantschaften zu empfehlen sind.

    Alle Jahre wieder wiederholt sich auch die nichtssagende Antwort, meist anhand der ABA-Vorgaben, die den Rechtsanwalt zur Beantwortung der Anfragen verpflichten, und ihm jedoch aufgrund des Mandatsgeheimnisses und der Unwägbarkeiten gerichtlicher und außergerichtlicher Streit- und Beratungsmandate nur ein Minimum an Auskunft anraten.

    Wie der CPA oder WP diese Antworten auswertet, wurde schon 1994 im CPA Journal erklärt. Auch heute ist diese Erörterung noch lesenswert, selbst wenn sich das rechtliche Umfeld erheblich verändert hat.


    Mittwoch, den 01. Febr. 2006

    Deutsche in USA beliebt

     
    CJ - Washington.   Am 27. Januar 2006 lud die Friedrich Ebert Stiftung in Washington zum letzten Mal unter der Leitung von Dieter Dettke zur gut besuchten Veranstaltung The American Model and Europe, Past - Presence - Future mit hochkarätigen Beiträgen.

    Die Gegenüberstellung zeigte, dass die jeweils von ihrem rechtlichen Umfeld geprägten Modelle in ökonomischer und sozialer Hinsicht verbesserungsfähig sind. Nach Ansicht der US-Experten könne Europa weiterhin von der US-Wirtschaft lernen, um produktiver, effizienter und erfolgreicher zu werden: nämlich durch verstärkten Einsatz von neuen Technologien auch im Dienstleistungssektor, mehr Flexibilität und mehr Hochschulabsolventen.

    Die Nachmittagssitzung, eingeleitet von US-Senator Paul Sarbanes mit dem Vortrag The US and Europe After the Iraq War, war der Außenpolitik gewidmet. Christoph Betram zufolge haben die transatlantischen Beziehungen seit dem Irakkrieg aufgrund unterschiedlicher Werte und Interesse gelitten. Jedoch wurde auf beiden Seiten deutlich gemacht, dass eine Verbesserung gewollt und auch dringend notwendig ist, um die anstehenden Konflikte und Probleme in der Welt gemeinsam zu lösen, die nach Ansicht von Ex-Staatssekretär Jürgen Chrobog eine starke Führung der USA voraussetzen.

    Deutschland dagegen müsse nach Ansicht von Karsten Voigt selbst entscheiden, ob es in weltpolitische Fragen einbezogen wird, aber es muss davon überzeugt sein, auf der Seite des Westens zu stehen und dies den USA bestätigen. Dies, so sagen er und Roland Schmidt, erwarten die USA, denn sie sind gewohnt, global zu handeln. Nur bisher haben sie dies meist allein getan oder tun müssen.

    Deutschland sollte sich außerdem bewusst sein, dass die USA Deutschland weniger braucht als umgekehrt: Der Beitrag von Reymer Klüver zeigte, dass das vom Export lebende Deutschland nach Großbritannien der wichtigste europäische Handelspartner der USA ist. Eine Umfrage unter Amerikanern, die von ihm präsentiert und ausgewertet wurde, beweist, dass Deutsche bei Amerikanern beliebt sind, obwohl die deutsch-amerikanischen Beziehungen einmal besser waren. Die Amerikaner wünschen Roland Schmidt zufolge, dass man sie in der Welt mag: sie wollen nicht vom Rest der Welt gefürchtet werden. Berücksichtigt man, dass die Amerikaner ein viel emotionaleres Volk sind als die rationalen Europäer, kann man ihr Verhalten und Reagieren auf internationale Ereignisse manchmal auch besser verstehen.


    Montag, den 30. Jan. 2006

    Wer will die Akten?

     
    .   In den USA gelten je nach Rechtskreis unterschiedliche Regelungen für die Aushändigung von Mandantenakten nach Abschluss eines Mandates.

    Der District of Columbia mit der Hauptstadt Washington und einige Staaten verpflichten die Anwaltschaft auf Anforderung zur Herausgabe der gesamten Akte, abzüglich der Unterlagen, für die das Honorar unbeglichen ist. Andere Staaten sehen lediglich die Herausgabe der Arbeitsergebnisse vor, also beispielsweise Schriftsätze, doch nicht deren Entwürfe. Zudem gibt es zwischen diesen Extremen angesiedelte Regelungen diverser US-Rechtskreise.

    Als Anwalt in einem entire File-Rechtskreis wie dem District of Columbia stellt man sich für den Mandanten auch die Frage, ob er wirklich die gesamte Akte erhalten will. Denn wenn sie bei ihm landet, wird sie im Wege des Ausforschungsbeweisverfahrens für Dritte zugreifbar.

    Muss man Mandanten beraten, welche Unterlagen sie besser nicht anfordern sollten? Beispielsweise Arbeitsunterlagen mit Fragen an oder über die Mandantschaft, die vielleicht nicht schmeichelhaft wirken? Oder Unterlagen, die in den Händen Dritter zu Schadensersatzansprüchen gegen die Mandantschaft führen?

    In Washington lautet die Devise, lieber zu wenig zu wissen als zuviel. Wissen kann gefährlich sein. Also ist es sinnvoll, Mandanten als Alternative zur Überlassung der gesamten Akte anzubieten, sie zu schreddern. Oder der Mandant kann sich totstellen; dann werden seine Geheimnisse ohnehin weiter geschützt, selbst vor neugierigen Angehörigen.


    Freitag, den 27. Jan. 2006

    Domain Namen - geschäftliche Nutzung

     
    HF - Washington.   In seinem Beitrag vom 26. Januar 2006, Commercial Use of Domain Names Under German Law, befaßt sich Sebastian Meis mit der im deutschen Recht bestehenden Problematik der geschäftlichen Nutzung eines Domain-Namens.

    Hierbei bespricht er die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2005, Az. 2A O 9/05. Anhand der Entscheidung erläutert er für den amerikanischen Leser auf Englisch, unter welchen Voraussetzungen eine geschäftliche Nutzung einer Domain angenommen werden kann, deren Vorliegen für die Anwendung deutscher marken-, namens- und wettbewerbsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist.



    Fragen zum Skandal

     
    .   Während der Präsident heute wieder behauptet, das ungeprüfte Abhören seiner Bürger sei nicht illegal, richtet der Vorsitzende des Justizausschusses im Senat, der immerhin derselben Partei angehört, scharfe Fragen an den Justizminister. Diese wurden soeben bei Findlaw veröffentlicht, darunter in geraffter Fassung: Würden Sie das gegenwärtige Abhörprogramm jetzt dem Geheimgericht zur Prüfung vorlegen? Bedeutet die Unterschrift von Präsident Carter auf das Geheimgerichtsgesetz FISA nicht einen Verzicht auf geheimes Abhören?



    Patrioten im Bilde

     
    .   Zwei Männer heiraten in Oregon und werden fotografiert. Ihr Bild erscheint in einer Anzeige in einer Zeitung und einer Webseite. Auf dem Bild befindet sich ein grüner Haken. Auf dem Bild daneben steht ein rotes Kreuz über einem Soldaten. Das Ehepaar verklagt die patriotische Gruppe, die die Anzeige aufgeben hat und mit ihr ausdrücken will, dass die mit ihr konkurrierende Gruppe AARP Schwule liebt und das Militär hasst.

    Im Fall Richard Raymen et al. v. United Senior Association et al., Az. 05-486, entscheidet das erstinstanzliche Bundesgericht in der Hauptstadt Washington am 20. Januar 2006 nach der Schlüssigkeitsprüfung von Rule 12(b)(6) FRCP, dass diese Darstellung keine Verleumdung und keinen Eingriff in die Privatsphäre bei seiner Anwendung des Rechts von Oregon bedeutet. Der Verleumdung fehlt die Beobachterassoziation, dass die Gegenüberstellung der Bilder den Patriotismus der Kläger in Frage stellt.

    Nach dem Präzedenzfall Martinez v. Democrat-Herald Publishing Company, Inc., 669 P2d 818 (Or.Ct.App. 1983), setzt die unzulässige Verwendung des Bildnisses einer Person eine gewerbliche Nutzung voraus, die hier nicht vorliegt. Daher schützt der erste Verfassungszusatz, First Amendment, bei einer Meinungsäußerung von öffentlichem Interesse die gemeinnützig strukturierten Beklagten. Die Werbung betrifft öffentlich erörterte Angelegenheiten.

    Das Ziel der Werbung, einen Lobby-Vorsprung gegenüber der AARP zu verschaffen, stellt keine gewerbliche Nutzung dar, selbst wenn die Webseite auch zu einem Spendenaufruf führt, da dieser im Vergleich zur Sachlage in anderen Fällen keine Werbung für eigene Produkte oder Dienstleistungen darstellt.

    Schließlich greift auch nicht der deliktische Haftungsanspruch der Darstellung der Kläger im falschen Licht, false Light. Dieser Anspruch gleicht dem der Verleumdung, erfordert jedoch nur eine sehr befremdliche Publizität. Restatement (Second) Torts §652E (1977). Diesem Sachverhalt fehlt das erforderliche außergewöhnliche Verhalten, welches nach der Auffassung der Geschworenen außerhalb der weitesten Grenzen sozial hinnehmbaren Benehmens fällt.

    Hier wirft die Anzeige das falsche Licht auf die AARP, nicht die Kläger. Das Verhalten der Beklagten ist lediglich unanständig und zeugt nicht von gutem Geschmack, befindet der United States District Court for the District of Columbia und weist die Klage ab. Die Tatsachenlage ist so klar, dass sie nicht der Bewertung durch die Geschworenen, Jury, bedarf und allein vom Richter aufgrund des anwendbaren Rechts entschieden werden darf.

    Disclaimer: Die Kanzlei des Verfassers vertrat die Beklagten.


    Mittwoch, den 25. Jan. 2006

    Richter umschwärmt wie Politiker?

     
    .   Als John Roberts im September 2005 als Vorsitzender Richter am Supreme Court eingeschworen wurde, fehlte sein Kollege Scalia. Die Nachrichten zeigten ihn nun im Fernsehen beim Tennisspiel mit einer einflussreichen, konservativen Juristengesellschaft.

    Da die Richter für die Teilnahme an solchen Veranstaltungen vergütet werden, stellt sich die Frage, ob man hier einen ethisch fragwürdigen Lobbyversuch ähnlich den skandalauslösenden Bestechungen bei hohen Politikern vermuten sollte. Mancher meint, die Richter des Obersten Bundesgerichtshofs sollten keine Sondervergütungen annehmen dürfen oder nicht mit denen konversieren, die vor ihnen auftreten könnten. Andere weisen darauf hin, dass für alle Richter strenge Ethikregeln gelten, nur nicht für die Supremes.

    Im SCOTUSblog wird eine laxere Auffassung vertreten: Es ist zu begrüßen, dass sich Richter in die Öffentlichkeit wagen. Der konkrete Anlass, eine Lehrveranstaltung, betraf nicht primär Tennis. Auch andere Richter würden an solchen Veranstaltungen teilnehmen. Schließlich sei nicht zu unterstellen, dass Scalia eine beleidigte Leberwurst war, weil man nicht ihm das Amt des Vorsitzenden antrug, sondern es wäre unanständig gewesen, wenn er seine Teilnahme an der Veranstaltung kurzfrist abgesagt hätte.



    Treupflicht des Versicherers

     
    .   Ist ein Versicherungsmakler bei seiner Verwaltung von Rentenversicherungsgeldern als Treuhänder einzustufen oder darf er sich ungestraft der eingezahlten Gelder bedienen?

    Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, bestätigte ihm in Sachen Elaine L. Chao v. Brittian P. Day, A&D Insurance Agency, Inc., Az. 05-5050, am 24. Januar 2006, dass er wie ein Versicherer nach §3(21)(A) des Employment Retirement Income Security Act of 1974, 29 USC §1002(21)(A)(i), Treupflichten unterliegt und nicht im Selbstbedienungsladen arbeitet.

    Das Gericht betonte, dass seine Definition der Treupflicht nicht auf jeden zu erstrecken ist, der lediglich Besitzinhaber von Rentengeldern ist. Die Treupflicht setzt auch eine Verfügungsgewalt oder Kontrolle über diese Gelder voraus. Es bestätigte auch den vom Untergericht auf Antrag des Arbeitsministeriums festgesetzten Schadensersatz von knapp $1 Mio.


    Dienstag, den 24. Jan. 2006

    Vater in Haft, Sohn in Gewahrsam

     
    .   In Germantown, einem heute dichtbesiedelten Vorort von Washington, sitzt ein Vater in Haft, und sein achtjähriger Sohn befindet sich im Polizeigewahrsam. Der Sohn hatte am Morgen mit der Waffe des Vaters in der Kinderbetreuungsstätte ein siebenjähriges Mädchen angeschossen. Die Strafvorwürfe gegen den Vater liegen bereits vor; die gegen den Sohn werden aus Jugendschutzgründen vertraulich behandelt. Vielleicht gehören zum Jugendschutz demnächst auch Metalldetektoren in Kindergärten.



    Top 10 der Patentinhaber

     
    SM - Washington.   Das Patent-und Markenamt, United States Patent and Trademark Office, PTO, eine dem Handelsministerium nachgeordnete Behörde, gab in seiner Pressemitteilung vom 10. Januar 2006 eine Liste der zehn Unternehmen, die 2005 die meisten US-Patente für Erfindungen in den USA erhalten haben, bekannt.

    Der amerikanische Computerhersteller IBM führt die Statistik mit rund 3.000 Patenten an, gefolgt von Canon Kabushiki Kaisha und Hewlett-Packard mit jeweils etwa 1.800. Bemerkenswerterweise landeten neben Canon vier weitere japanische Unternehmen unter den Top 10.

    Das PTO erhält jährlich mehr als 350.000 Patentanmeldungen und über fünf Millionen Briefsendungen. Es beschäftigt etwa 6.500 Mitarbeiter, von denen die Hälfte als Patentprüfer, Examiner, die Anmeldungen prüfen und über die Erteilung von Patenten entscheiden.

    Im Vergleich dazu beschäftigt das deutsche Patent- und Markenamt rund 2.600 Mitarbeiter und erhielt 2004 laut Jahresbericht nahezu 60.000 Patentanmeldungen.



    Blackberry: Waterloo wird wahrscheinlicher

     
    SM - Washington.   In dem seit 2001 geführten Rechtsstreit NTP, Inc. v. Research in Motion, Ltd., RIM, - wir berichteten bereits - erlitt der BlackBerry-Hersteller RIM am 23. Januar 2006 einen weiteren Rückschlag. Der Oberste Bundesgerichtshof verweigerte unter dem Aktenzeichen 05-763 die Annahme des Revisionsantrags von RIM: The petition for a writ of certiorari is denied.

    NTP hatte 2001 Klage gegen RIM wegen Verletzung eines Softwarepatents erhoben. RIM war daraufhin 2002 in erster Instanz zu etwa $23 Mio. Schadensersatz verurteilt worden.

    RIM hatte den Revisionsantrag damit begründet, dass das US-Patentrecht im Zeitalter des Internets und der Globalisierung technisch veraltet sei. Im Einzelnen sollte das Gericht klären, ob das US-Patentrecht auf eine Technik, die im Ausland der USA eingesetzt wird und angeblich das geistige Eigentum eines Patentinhabers in den USA verletzt, anwendbar ist.

    RIM hatte darauf verwiesen, dass sich die Relaisstation für die Datenübertragung seines Systems im kanadischen Waterloo, Provinz Ontario, und damit außerhalb der USA befindet.

    Der Antrag richtete sich gegen die Entscheidung eines Bundesberufungsgerichts, das eine Patentrechtsverletzung bejaht hatte, da RIMs Kunden den BlackBerry in den USA benutzen. Den Standort der Relaisstation hatte es für nicht maßgeblich gehalten.

    Nach der heutigen Entscheidung kann das zuständige Bundesgericht für den östlichen Bezirk des Bundesstaates Virginia eine gerichtliche Verfügung gegen RIM erlassen, um den Blackberry-Dienst in den USA zu verbieten, es sei denn, RIM setzt seine hartnäckige, aber bislang erfolglose Verzögerungstaktik fort.


    Montag, den 23. Jan. 2006

    Überwachung wegen Abtreibung

     
    .   Abtreibungsgegner belagern Washington. In der nächsten Woche wollen sie wieder ihre Bedenken gegen die Grundsatzentscheidung Roe v. Wade ausdrücken. Das Urteil wird heute 33 Jahre alt. Morgen findet der March for Life statt. Einige Millionen Teilnehmer werden erwartet, und die halbe Stadt wird darunter leiden.

    Die verschiedenen für die Hauptstadt zuständigen Polizeidienste richten Überwachungskameras und -systeme ein, die abends abgeschaltet und am 31. Januar 2006 erneut zur State of the Union Address des Präsidenten im Kongress eingesetzt werden sollen.


    Sonntag, den 22. Jan. 2006

    Ungeschriebener Vertragsinhalt

     
    .   Auch der amerikanische Vertrag kann ungeschriebene Pflichten besitzen, selbst wenn üblicherweise alle Pflichten konkret ausformuliert sind. Jede Erklärung im Vertrag und den darin integrierten Anlagen - so auch eine Werbebroschüre - wird als express Warranty verbindlich. Representations and Warranties sind die Säulen des Vertrages, der durch Bargaining und Consideration wirksam wird.

    Die ungeschriebenen Pflichten sind die implied Warranties. Dazu gehört beispielsweise bei der Eigentumsübertragung die Pflicht, ein ungestörtes Eigentumsrecht zu verschaffen. Bei Waren werden durchschnittliche Eigenschaften stillschweigend durch die implied Warranty of Merchantability zugesichert.

    Das Verhältnis eines festgeschriebenen Vertragsrechts zur implied Warranty of good Faith and fair Dealing untersucht das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in Sachen Team Nursing Services, Inc. v. Evangelical Lutheran Good Samaritan Society, Az. 04-3895, am 9. Januar 2006. Stand der Ausübung des schriftlich vereinbarten Kündigungsrechts diese nichtschriftliche Verpflichtung entgegen, den Vertrag nicht zu unterlaufen?

    Das Gericht erläutert in seiner Urteilsbegründung, weshalb eine Vertragspartei den Vertrag unter Berufung auf die Kündigungsklausel beenden durfte und dabei objektiv angemessen im Sinne der implied Warranty handelte.


    Samstag, den 21. Jan. 2006

    Freitag, den 20. Jan. 2006

    Punitive Damages ohne Entlastung

     
    HF - Washington.   Über die Frage, wann und in welcher Höhe ein Strafschadensersatz, punitive Damages, zu gewähren ist, hatte das Bundesberufungsgericht, United States Court of Appeals, des ersten Bezirks im Fall Arrieta-Colon v. Wal-Mart Puerto Rico, Inc., Az. 04-2614; 04-2615, am 13. Januar 2006 zu entscheiden.

    Die Geschworenen, Jury, hatten dem Kläger $76.000 tatsächlichen Schadensersatz, compensatory Damages, und $160.000 Strafschadensersatz, punitive Damages, wegen Diskriminierung am Arbeitsplatz gewährt. Das Bundesberufungsgericht hielt diese Entscheidung aufrecht. Es oblag der Jury festzustellen, ob die Voraussetzung des Strafschadensersatzes, ein böswilliges und mutwilliges Verhalten der Beklagten, vorlag oder ob dem diskriminierenden Verhalten ihrer leitenden Angestellten die Politik der offenen Tür, Open Door Policy, der Beklagten als Gutglaubensbemühungen, Good-Faith Efforts, entlastend entgegenstanden.

    Insoweit galt zu berücksichtigen, dass nach der Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofs in Washington, Supreme Court, im Fall Kolstad v. American Dental Association, 527 U.S. 526 (1999), nicht bereits jedes Anzeichen von Gutglaubensbemühungen vor einer Haftung schützt. Vielmehr müssen derartige, dem Gesetz entsprechende Bemühungen nachweislich vorliegen. Die Entscheidung der Jury war daher nachvollziehbar und auch in der Höhe des Strafschadensersatzes angemessen.

    Damit hält sich die Entscheidung des Berufungsgerichts an die vom Supreme Court in Sachen BMW of North America, Inc. v. Gore, 517 U.S. 559 (1996), und State Farm Mutual Automobile Company v. Inez Preece Campbell et al., 538 U.S. 408 (2003), aufgestellten Kriterien des Vorwurfs der Verwerflichkeit der Handlung, des vernünftigen Verhältnisses zum Kompensationsschaden und der Berücksichtigung der Höhe der vom Gesetzgeber für vergleichbares Fehlverhalten vorgesehenen Kriminalstrafen oder Zivilsanktionen als Voraussetzungen für die Gewährung eines anmessenen Strafschadensersatzes.



    Gratistipp zum Vertragsschluss

     
    .   Herzlichen Glückwunsch zum Abschluss der Vertragsverhandlungen! Sie haben gekämpft wie ein Löwe. Sie haben sich nicht unterkriegen lassen. Sie sind weder dem Charme der Gegenseite erlegen noch auf faule Tricks hereingefallen. Sie haben sich in einer Wirtschaftskultur, die ganz anders als in Film und Fernsehen ist, bewährt.

    Sie verstehen den umfangreichen Vertrag samt allen Anlagen. Sie haben auch verinnerlicht, dass die USA ihre Gerichtshoheit über Sie ausüben werden, weil Sie nun schon öfter hier verhandelt haben. Bevor Sie im Closing den blauen Füllhalter zücken, ein Gratistipp:

    Lassen Sie sich nicht von der Versuchung erfassen, den Vertrag nun von einem Unbeteiligten unterzeichnen zu lassen!

    Sie meinen, so könnten Sie sich der US-Gerichtshoheit entziehen? Das hat schon der Eine oder Andere versucht. Glauben Sie mir, dass klappt nicht. Echt.



    Auf zur Jury!

     
    .   Sie werden hiermit aufgefordert, Ihren Geschworenendienst zu leisten. Erscheinen Sie am 29. Februar 2006 im Saal des Kreisgerichts. Bringen Sie diese Vorladung mit.

    Nur nicht erschrecken! Wenn Sie nicht die US-Staatsangehörigkeit angenommen haben, lesen Sie weiter. Suchen Sie die Telefonnummer des Gerichts oder Kreis- oder Bundesdienstes, das die Einladung ausgestellt hat. Rufen Sie an und erklären Sie diesen Umstand. Die Ämter können ja nicht wissen, dass Sie nur zu Besuch hier sind. Folgen Sie dem Rat, der Ihnen erteilt wird.

    Sie brauchen wegen dieser Vorladung nicht gleich Ihren Konsul und Anwalt anzurufen. Aber wenn Sie einmal eine Subpoena erhalten, dann melden Sie sich wieder.



    Regierung will Google-Suchen

     
    .   Die Bundesregierung fordert von Google mittels einer Subpoena die Offenlegung aller Suchanfragen, die Google-Benutzer in einer noch unbestimmten Woche vornehmen, berichtet ABCNews. Google wehrt sich. Yahoo soll einer vergleichbaren Subpoena entsprochen haben.


    Donnerstag, den 19. Jan. 2006

    Knapp gefasstes NDA

     
    .   Der Abschluss eines Non-Disclosure Agreement, auch Confidentiality Agreement genannt, ist zum Standard für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen geworden, aber für den Vertrag selbst kann es keinen Standard geben. Wer ein Muster verwendet, begibt sich in dieselbe Gefahr, die Richter Posner vom Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks im Fall ConFold Pacific, Inc. v. Polaris Industries, Inc., Az. 05-1285, am 10. Januar 2006 untersuchte.

    Die Klägerin ging mit der Beklagten ein NDA ein, um für sie eine Reverse Logistics-Analyse für eine wiederbenutzbare Verpackung für Schneemobile zu erstellen. Auf der Grundlage der Analyse sollte eine Verpackung entwickelt werden. Einen Verpackungsentwurf stellte die Klägerin, die ein Verpackungsunternehmen betreibt, nach der Analyse der Beklagten zur Verfügung.

    Einige Jahre später entwickelte die Beklagte, die der Klägerin keinen Auftrag für ihre Verpackung erteilt hatte, ein eigenes Verpackungdesign, welches sie bei einer dritten Firma für den Eigenbedarf herstellen ließ. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr Verpackungsdesign unter Verstoß gegen das NDA entwickelt und hergestellt.

    Das Gericht erörterte das NDA in der von den Parteien verwandten Fassung und ermittelte, dass es sich lediglich auf die Analyse bezieht. Das NDA erfasst nicht das aus der Analyse abgeleitete Entwicklungsergebnis. Für eine Auslegung besteht kein Raum. Daher kommt seine Verletzung nicht in Frage.

    Außerdem prüft das Gericht die ungerechtfertigte Bereichung, die die Klägerin behauptet, weil der Beklagten der Entwicklungsaufwand für das Design erspart blieb. Die Klägerin hatte jedoch die folgenden, nach Präzedenzfällen erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht dargelegt:
    (i) the plaintiff generates or collects information at some cost or expense;
    (ii) the value of the information is highly timesensitive;
    (iii) the defendant's use of the information constitutes free-riding on the plaintiff's costly efforts to generate or collect it;
    (iv) the defendant's use of the information is in direct competition with a product or service offered by the plaintiff;
    (v) the ability of other parties to freeride on the efforts of the plaintiff would so reduce the incentive to produce the product or service that its existence or quality could be substantially threatened. National Basketball Association v. Motorola, Inc., 105 F.3d 841, 852 (2d Cir. 1997).



    Neutralität des Schiedsrichters

     
    .   Im Fall Positive Software Solutions, Inc. v. New Century Mortgage Corporation et al., Az. 04-11432, entschied das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks am 11. Januar 2006 die Frage der Verletzung des Neutralitätsgebots eines Schiedsrichters und prüfte gründlich die in verschiedenen Bezirken vertretenen Auffassungen zum Merkmal der evident Partiality, das der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington im Fall Commonwealth Coatings Corp. Continental Cas. Co., 393 US 145 (1968), erörtert hatte.

    Der Sachverhalt betrifft eine behauptete Urheberrechtsverletzung von Software. Den Schiedsrichter wählten beide Parteien aus einer Liste der American Arbitration Association aus. Trotz mehrfacher Aufforderungen verheimlichte der Schiedsrichter eine lange Jahre zurückliegende vorübergehende Zusammenarbeit mit den Anwälten der Beklagten.

    Selbst wenn er sich neutral verhielt, berechtigte dieses Verhalten die Klägerin zur Aufhebung seines Schiedsspruchs, entschieden die Gerichte der ersten und zweiten Instanz.



    Obergericht bestätigt Sterbehilfegesetz

     
    SM - Washington.   Im Fall Gonzales v. Oregon, Az. 04-623, hat der oberste Bundesgerichtshof am 17. Januar 2006 das Sterbehilfegesetz, Death with Dignity Act, des Bundesstaates Oregon bestätigt. Gleichzeitig wies es das Bestreben der US-Regierung zurück, Ärzte, die Todespatienten Sterbehilfe leisten, strafrechtlich zu verfolgen.

    Das Sterbehilfegesetz von Oregon, 1997 in Kraft getreten und bislang einzigartig in den USA, gestattet es Ärzten, Todkranken eine Überdosis Medikamente zu verschreiben. Im Unterschied zu den sehr viel weitergehenden Vorschriften in den Niederlanden, ist das Gesetz ausschließlich auf Patienten zugeschnitten, die bei klarem Bewusstsein sind und die tödliche Dosis ohne fremde Hilfe einnehmen können. Daher ist aktive Sterbehilfe für Komapatienten auch in Oregon ausgeschlossen.

    Die Bush-Regierung hatte im Jahre 2001 versucht, unter Berufung auf ein Bundesarzneimittelgesetz Ärzte, die eine Überdosis verschrieben hatten, strafrechtlich zu belangen, indem diesen die Zulassung entzogen werden sollte.

    In der Entscheidung geht es weder um die Vereinbarkeit des Sterbehilfegesetzes mit der US-Verfassung, noch um die Frage, ob aktive Sterbehilfe gegen Grundprinzipien des amerikanischen Rechts verstößt. Vielmehr beschäftigte sich das Gericht mit dem Verhältnis von Bundes- und Landesrecht.

    In einem 6-3 Mehrheitsvotum erklärte das Gericht, dass das Bundesarzneimittelgesetz die Bundesregierung lediglich ermächtige, gegen Arzneimittelhändler vorzugehen sowie Regelungen im Gesundheitswesen zu erlassen. Die seitens der US-Regierung beabsichtigte strafrechtliche Verfolgung der Ärzte sei hingegen ein unberechtigter Eingriff in die Kompetenz des Bundesstaates und die Anwendung des Sterbehilfegesetzes.

    Der oberste Gerichtshof bestätigte bereits 1997 einzelstaatliche Verbote zur aktiven Sterbehilfe, indem er festhielt, dass die US-Verfassung kein Recht auf Sterben gewähre.



    CareFirst oder FirstCare?

     
    .   Ein Krankenversicherer streitet sich wegen seiner Marke CareFirst mit einer Arztpraxis mit der Marke First Care. Die Praxis befindet sich knapp außerhalb des Einzugsbereichs des Versicherers. In seiner Entscheidung in Sachen CareFirst of Maryland, Inc. v. First Care, P.C. et al., Az. 04-2493, vom 11. Januar 2005, erörtert das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks ausführlich die Markenverletzung unter den Aspekten der Verwechslungsgefahr und der Verwässerung. Die Praxis befreit es vom Vorwurf der Verletzung.


    Mittwoch, den 18. Jan. 2006

    Montag, den 16. Jan. 2006

    Ärgernis im Internet

     
    .   Wie hier nach der Unterzeichnung des Violence Against Women Act, VAWA, am 5. Januar 2006 berichtet, wurde der Straftatbestand des Ärgerns auf das Internet ausgedehnt. Dass es doch kein Aprilscherz ist, kann man jetzt im Gesetzestext, der den Communications Act of 1934 in 47 USC §223(h)(1) ändert, feststellen. §223(h) besagt:
    (h) Definitions
    For purposes of this section-
    (1) The use of the term "telecommunications device" in this section-
    (A) shall not impose new obligations on broadcasting station licensees and cable operators covered by obscenity and indecency provisions elsewhere in this chapter; and
    (B) does not include an interactive computer service.
    §113(a) VAWA ändert §223(h)(1) und fügt hinzu:
    (C) in the case of subparagraph (C) of subsection (a)(1), includes any device or software that can be used to originate telecommunications or other types of communications that are transmitted, in whole or in part, by the Internet ...
    §223(a)(1)(C) besagt wiederum, nach den Worten Whoever in interstate or foreign communications-
    (C) makes a telephone call or utilizes a telecommunications device, whether or not conversation or communication ensues, without disclosing his identity and with intent to annoy, abuse, threaten, or harass any person at the called number or who receives the communications;
    Der Absatz schließt mit den Worten shall be fined under title 18 or imprisoned not more than two years, or both.


    Samstag, den 14. Jan. 2006

    Zession deutscher 9/11-Ansprüche

     
    .   Deutsche Berufsgenossenschaften können ihren Regressanspruch aus Zahlungen an Hinterbliebene deutscher Opfer des 9/11-Anschlags nicht vor amerikanischen Gerichten aus Deliktsrecht geltend machen, wenn die Hinterbliebenen eine Entschädigung auch aus dem 9/11-Opferfonds angenommen haben, entschied am 11. Januar 2006 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in Sachen Grosshandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und Verwaltungsberufsgenossenschaft v. World Trade Center Properties, LLC, United Airlines, Inc. et al., Az. 05-0182-cv, 05-0184-cv.

    Die nach deutschem Recht erbrachten Versicherungsleistungen führen zu einer gesetzlichen Zession des Leistungsanspruches an die Leistenden, erklärte das Gericht, dem neben den Klagebegründungen auch Amicus Curiae-Stellungnahmen der Bundesrepublik Deutschland und eines Vertreters deutscher gesetzlicher Versicherungsträger vorlagen. Die Kläger hatten ihre Ansprüche nach §116 SGB ausdrücklich von Subrogationsansprüchen abgegrenzt.

    Während die Erlangung von Leistungen aus dem 9/11-Opferfonds einen Verzicht auf zivilrechtliche Ansprüche voraussetzt, siehe Schosser, Klagen der Opfer des 11. September gegen Boeing Airlines und das World Trade Center, wirke dieser Verzicht nach Auffassung der Kläger nicht gegen sie, denn der Regressanspruch stand nicht den Hinterbliebenen der Opfer zu. Diese könnten nicht wirksam auf den gesetzlich entstandenen Regressanspruch der gesetzlichen Versicherer verzichten.

    Das Gericht prüfte diese Auffassung nach dem Air Transportation Safety and System Stabilization Act, Pub. L. No. 107-42, 115 15 Stat. 230 (Sept. 22, 2001), in der Fassung des Aviation and Transportation Security Act, Pub. L. 16 No. 107-71, 115 Stat. 597 (Nov. 19, 2001), welcher den 9/11-Fonds schuf, siehe Gleißner, Der Entschädigungsfonds für die Opfer des 11. September.

    Dieses Bundesgesetz verweist für die Feststellung des auf Entschädigungsfragen anwendbaren Rechts auf das jeweilige einzelstaatliche Recht, welches im Falle der hier relevanten Opfer die Rechtsordnungen von Pennsylvania und New York sind. Das Gericht prüfte das zwischenstaatliche IPR, Choice of Law, anhand der Regeln zum Deliktsrecht, nicht der Regeln des von den Klägern vorgezogenen Vertragsrechts.

    Nach Abwägung der internen und externen IPR-Faktoren, darunter jenen aus dem Restatement (Second) of Conflicts of Laws, erkennt der United States Court of Appeals for the Second Circuit darauf, dass deutsches Recht nicht zur Anwendung gelangt, sondern das Recht von Pennsylvania und New York.

    Diese Rechtssysteme kennen jedoch keinen Schadensersatzanspruch des Versicherers für einen Todesfall und beschränken die Anspruchsberechtigten auf nahe Angehörige. Gleichermaßen stellt das Gericht keinen Schadensersatzanspruch der Versicherer aus Fahrlässigkeit, Negligence, nach jenen Rechtsordnungen fest. Die Kläger können daher keinen eigenen oder zedierten Anspruch im Sinne dieser Rechtsgrundlagen geltend machen.

    Da sie auf Subrogationsansprüche verzichtet haben, verzichtet das Gericht auf die Prüfung solcher Ansprüche, die möglicherweise ein anderes Ergebnis herbeigeführt hätten.

    Schließlich erörtert das Gericht die Wirkung des 9/11-Fonds-Gesetzes, nach welchem die leistungsempfangenden Hinterbliebenen keinen Verzicht zulasten Dritter erklären. Es versteht die Regelung in §405(c)(3)(B)(i), 115 Stat. at 239-40, so, dass diese Nichterstreckung des Verzichts auf Rechte Dritter jedoch keine neue Anspruchsgrundlage für Dritte schafft. Die Regressansprüche der Versicherer sind deshalb abzuweisen.



    Bush hört geduldig zu

     
    .   Gerühmt für seine Fähigkeit geduldig zuzuhören, nahm Präsident Bush am Freitag, dem 13. Januar 2006, Forderungen von Bundeskanzlerin Merkel im Weißen Haus zur Anwendung rechtstaatlicher Grundsätze auf Gefangene wie jene hin, die im kubanischen Lager Guantanamo schmachten. Das Büro der Deutschen Welle in Washington berichtete ausführlich vom Treffen der amerikanischen und deutschen Spitzen.

    Bush ist für jedes freundliche Wort zur Terrorpolitik dankbar. Merkel soll ihm deutsche Auffassungen deutlich erklärt haben. Ob sie wirken werden, steht auf einem anderen Blatt. Gegenwärtig scheut Bush ja nicht einmal davor zurück, eine geheime Terrorpolitik verfassungswidrig gegen die eigenen Bürger anzuwenden.


    Freitag, den 13. Jan. 2006

    Von Kannibalismus entlastet

     
    .   Der Vorwurf des Kannibalismus kann im Fall der Familie Donner nicht aufrecht erhalten bleiben, stellten Wissenschaftler fest, nachdem sie keine gekochten menschlichen Knochen an der Feuerstelle beim Alder Creek in der Sierra Nevada fanden. Die Familie, die den schweren Winter 1846-47 nach einem Achsenbruch getrennt von ihrer Auswanderergruppe, der Donner Party, verbringen musste, gilt damit als entlastet.



    Donnerstag, den 12. Jan. 2006

    Parlamente nehmen Arbeit auf

     
    .   In dieser Woche nahmen die meisten Parlamente der Einzelstaaten die Arbeit auf. Die Legislaturperiode dauert zwei bis vier Monate, obwohl die Staaten als Souveräne jeweils eigene Regeln anwenden.

    Für die Hauptstadt Washington gibt es kein Parlament, General Assembly genannt, da der District of Columbia keinen Staat bildet und keinem Staat angehört, sondern eine Gebietskörperschaft sui generis darstellt. Am Sitz der Bundesregierung, wo die Hauptstadt-Bürger nicht wählen dürfen, gibt es als Legislative den Stadtrat, der das ganze Jahr arbeitet.



    Unbezahlte Verschmelzung

     
    .   Typisch für das Jahr 2000: Ein Internet-Unternehmen kauft ein anderes, zahlt ein paar Millionen Dollar für 600.000 Kunden, verkauft Teile weiter, geht in Konkurs, und keiner merkt, dass der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt wurde. Im Fall Dwayne Clanton et al. v. Inter.Net Global LLC et al., Az. 04-14120, prüft das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks einen solchen Sachverhalt, nach dem die Verkäufer vom letzten Erwerber den Restkaufpreis als Holdback fordern.

    Das Gericht prüft zunächst nach inneramerikanischem IPR, welches Recht anwendbar ist. Der Fall wird in Alabama behandelt und nicht alle Parteien sitzen dort. Daher liegen die Voraussetzungen für die Diversity Jurisdiction vor, die das Gericht zur Ermittlung des anwendbaren Rechts zwingt. Es greift auf das vertraglich vereinbarte Recht des Staates New York zurück.

    Das Untergericht hat nach seiner Auffassung die zweite Übertragung falsch ausgelegt. Zu dieser Erkenntnis kommt es aufgrund der Vertragsbestimmungen. Es prüft zudem nach Parole Evidence-Bestimmungen, also den Beweisregeln über die Zulässigkeit der Berücksichtigung vorvertraglicher Erklärungen und Handlungen, ob dieses Ergebnis stimmt.

    Die Urteilsbegründung vom 10. Januar 2006 stellt eine knappe, leicht lesbare Einführung in recht komplizierte, jedoch nicht ungewöhnliche Fragen des M&A-, Vertrags- und Beweisrechts dar.


    Mittwoch, den 11. Jan. 2006

    Alles aufgesaugt

     
    .   Als Whisteblower bekennt sich Russell Tice soeben im ABC-News-Fernsehen. Er sagt, die National Security Agency saugte alles auf, was in Telefonaten verdächtig erschien oder an bestimmte Schlüsselworte wie beispielsweise Jihad erinnert.

    Aus den verbundenen Telefonnummern wurden dann Spinnennetze zu anderen Telefonbenutzern gezogen, um auch den Umkreis des Anrufers zu erfassen, der das inkriminierende Wort benutzte. Tice hält dieses Vorgehen für illegal und ist bereit, vor dem Kongress auszusagen.

    Präsident Bush nannte das von ihm angeordnete Vorgehen der NSA legal, obwohl Fachleute es für verfassungswidrig erachten, welches sein Impeachment rechtfertigt.

    Nach langjähriger Erfahrung in den USA nimmt man vorsichtshalber immer an, dass alles abgehört wird. Witzige Bemerkungen zu kritischen Themen vermeidet man. Als deutscher und amerikanischer Anwalt erinnert man sich auch an Geschäftsleute, die von der Flughafenkontrolle ins Gefängnis gebracht wurden, nachdem sie einen lapidaren Sicherheitswitz nicht unterdrücken konnten - zum Glück nie die eigenen Mandanten.

    Tices Enthüllung stützt die hier bereits oft ausgedrückte Vermutung: Die Beamten haben ein Gewissen. Man kann ihnen keinen Vorwurf machen. Die illegalen Befehle kommen von ganz oben.


    Dienstag, den 10. Jan. 2006

    Retourkutsche mit Folgen

     
    SM - Washington.   Im Fall Martin Wishnatsky v. Laura Rovner, Az. 04-3503, hatte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks zu entscheiden, ob die Entscheidung der Beklagten in ihrer Funktion als Direktorin des Clinical Education Program (CEP) der Law School der Universität von North Dakota, dem Kläger rechtlichen Beistand in einem Rechtsstreit - mitunter wegen dessen zuvor geäußerter Kritik an dem Programm - zu verweigern, den Kläger in seinem Recht auf Meinungsfreiheit nach dem ersten Verfassungszusatz zur Bundesverfassung verletzt.

    Der Kläger wurde im Jahre 2002 auf die Beklagte aufmerksam, als diese mehrere Kläger in einem Verfahren, in dem die Entfernung einer auf städtischem Boden befindlichen Tafel der zehn Gebote gefordert wurde, mit dem CEP unterstützte. Das CEP bietet Bedürftigen Rechtsbeistand an. Gleichzeitig sammeln die Studenten durch das Auftreten vor Gericht so erste Praxiserfahrung. In einem Brief an eine Lokalzeitung kritisierte der Kläger die Teilnahme des CEP an dem Verfahren als Steuerverschwendung.

    2003 bat der Kläger die Beklagte um Rechtsbeistand in einem von ihm angestrengten Verfahren, in dem er die Entfernung der Statue der griechischen Göttin des Rechts, Themis, von einem regionalen Gerichtsgebäude verlangen wollte. Die Beklagte lehnte wegen der hohen Arbeitsbelastung und den begrenzten Kapazitäten des CEP ab. Zudem führte sie an, eine Vertretung des Klägers scheide wegen dessen früheren Anfeindungen gegen das CEP aus.

    In Abweichung vom erstinstanzlichen Bundesgericht, das die Klage abgewiesen hatte, sah das Bundesberufungsgericht in seinem Urteil vom 5. Januar 2006 die Entscheidung der Beklagten als unvereinbar mit dem First Amendment an. Es verwies auf die seit 50 Jahren bestehende Rechtsprechung des obersten US-Bundesgerichtshofes, wonach die Verweigerung der Inanspruchnahme einer staatlich finanzierten Einrichtung einer Person gegenüber aufgrund deren Glauben oder Meinungen verfassungswidrig ist.

    Das Berufungsgericht als reine Rechtsinstanz brauchte nicht zu klären, ob für die Entscheidung der Beklagten tatsächlich, wie seitens des Klägers behauptet, in erster Linie dessen Ansichten ausschlaggebend waren. Nach Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Ausgangsgericht hat jenes sich nun mit dieser Frage zu beschäftigen.



    Ärgern? Nur mit vollem Namen

     
    .   Nur mit Namensangabe soll man ab jetzt per Internet andere verdrießen dürfen. Diese Vorschrift ist laut Declan McCullaghs Bericht Perspective: Create an e-annoyance, go to jail im neuen Gesetz namens Violence Against Women and Department of Justice Reauthorization Act versteckt, den Präsident Bush am vergangenen Donnerstag, dem 5. Januar 2006, unterzeichnet haben soll. McCullagh zitiert die Bestimmung folgendermaßen:
    Whoever...utilizes any device or software that can be used to originate telecommunications or other types of communications that are transmitted, in whole or in part, by the Internet... without disclosing his identity and with intent to annoy, abuse, threaten, or harass any person...who receives the communications...shall be fined under title 18 or imprisoned not more than two years, or both.
    Da heute nicht der 1. April ist, hat McCullagh diese Vorschrift wohl nicht erfunden. Dass sie eine verfassungswidrige Schnapsidee ist, die vor keinem Gericht Bestand behalten kann, ist klar. McCullagh kritisiert die Bestimmung. Die American Civil Liberties Union ist ebenfalls nicht begeistert.

    Nachdem ein Mädchen über ihre sexuellen Abenteuer im Kongress ein anonymes Blog verfaßte, ist zwar verständlich, dass einige Abgeordneten sich geärgert haben, während andere schneller seinen Namen erfahren wollten, doch sind das keine Gründe, den Verfassungsschutz für die anonyme Meinungsäußerung nach über 200 Jahren aus dem Fenster zu werfen.


    Montag, den 09. Jan. 2006

    Amtsenthebungswürdiges Dekret

     
    .   Das Geheimdekret des Präsidenten, den internationalen EMail- und Telefonverkehr von Amerikanern ohne gerichtliche Anweisung abhören zu lassen, erstaunt den George Washington University Juraprofessor Turley. Dass der Präsident einen Verfassungsbruch sogar stolz bekannte, der ein Amtsenthebungsverfahren, Impeachment, auslösen kann, erscheint ihm unglaublich.

    Die Grundlagen des Rechts zum Durchsuchungs- und Abhörbefehl erörterte die Juraprofessorin Sherry Colb von der Rutgers University in ihrer Übersicht Why Get A Warrant?: The President's Admission that He Authorized Warrantless Domestic Surveillance am 28. Dezember 2005 bei FindLaw.


    Samstag, den 07. Jan. 2006

    Heiße Themen, kalte Technik

     
    .   Der Bundesverband Digitale Wirtschaft bietet eine Justiziarstelle für Medienpolitik an. Die Aufgaben erfassen aktuelle Themen von Neuen Medien, Internet, Online Dienste, Rundfunk- bis Multimediarecht. Kommunikation erstreckt sich bis in den legislativen Bereich und - aufgrund verlangter Englischkenntnisse und der nicht national isolierten Natur der Rechtsfragen - vermutlich in den internationalen Bereich.

    Aber was ist das? Gefordertes Technikverständnis endet mit Powerpoint und Outlook? Wer kann denn in diesen technikintensiven Arbeitsbereichen mit Grundkenntnissen in Windows effektiv arbeiten und kommunizieren? Sollte der Justiziar nicht mehr Hintergrundwissen einbringen, wenn der Verband Mitglieder bei der Schaffung, Entwicklung, Verarbeitung, Veredelung, Speicherung oder Distribution interaktiver digitaler Inhalte, Produkte und Services unterstützt; wenn der Justiziar die medienpolitische Arbeit des Verbandes betreut?

    Da kann man nur hoffen, dass in die deutsche Medienpolitik mehr als nur Outlook- und Powerpoint-Kenntnisse einfließen. Wenigstens bietet der Verband in seiner Schlüsselrolle im Wirtschaftszweig der Zukunft dem Justiziar an, Wissen und ... Fähigkeiten ...zu erweitern. Die Möglichkeit dazu sollte in dem kompetent wirkenden BVDW-Umfeld mit kostengünstiger Schlichtungsstelle und sonstigen nützlichen Diensten ja gegeben sein.



    Tauziehen vor Gericht

     
    .   Eine Klage im amerikanischen Prozess erfordert das Notice Pleading, das Ankünden der Klagansprüche samt grob dargestellter Fakten, die insgesamt schlüssig sein müssen. Beweise werden erst später, nach Abschluss des Ausforschungsbeweisverfahrens, Discovery, angeboten. Nach der Klagerhebung kann der Beklagte die Abweisung wegen Unschlüssigkeit beantragen.

    Nach der Beweisermittlungsphase sind beide Parteien zum Antrag auf Summary Judgment berechtigt. Für diese Entscheidung wird anhand der noch nicht von den Geschworenen, Jury, ausgewerteten Tatsachen und ohne ihre Subsumtion entschieden, ob genug Beweise die Klage oder den Klagabweisungsantrag stützen, wobei nach FRCP 56(c) jeweils die für die Gegenseite günstigste unstreitige Tatsachen- und Beweislage angenommen wird:
    Summary judgment is appropriate when, drawing all reasonable inferences in favor of the non-moving party (here, Paparo), "the pleadings, depositions, answers to interrogatories, and admissions on file, together with the affidavits, if any, show that there is no genuine issue as to any material fact and that the moving party is entitled to a judgment as a matter of law." Leon v. Municipality of San Juan, 320 F.3d 69, 71 (1st Cir. 2003).
    Wenn auch bei Annahme der günstigen Fakten für den Gegner des jeweiligen Antrags der Antrag nicht allein aufgrund der Rechtslage entschieden werden kann, darf kein Summary Judgment erlassen werden. Dann müssen die Tatsachen der Jury zur Entscheidung vorgelegt werden, der der Richter das Recht vorkaut, sodass sie die Subsumtion vornehmen kann, die zu ihrem Verdikt führt. Das Verdict wird vom Richter nach weiteren Anträgen der Parteien geprüft und kann dann in das Urteil einmünden.

    Diesen Prozess ist man als amerikanischer Anwalt gewohnt, doch haben deutsche wie amerikanische Parteien nicht unerwartet Schwierigkeiten, sie nachzuvollziehen. Die Prozessphase bis zum Summary Judgment erläutert das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks im Fall Anthony Paparo v. M/V Eternity, Denholm Ship Management, Ltd., Az. 05-1767, am 5. January 2006.

    Hier erläutert der United States Court of Appeals anschaulich anhand eines Falles, der dem Ziehen eines Taues vom Schiff an Land folgte und zu einer Verletzung des klagenden Tauziehers führte, den Prüfungsweg einschließlich der berufungsgerichtlichen Nachprüfung, zu der keine Verwertung neuer Tatsachen gehört.

    Das Gericht gelangt zur Erkenntnis, dass das Untergericht dem Summary Judgment-Antrag der beklagten Schiffahrtsgesellschaft nicht hätte stattgeben dürfen. Ihrem Antrag ständen strittige Behauptungen und Beweise des verletzten Klägers über den Hergang des Unfalles entgegen. Diese seien von der Jury zu beurteilen und erlaubten dem erstinstanzlichen Gericht kein Urteil aufgrund der Aktenlage.




    Anwälte knapp bei Kasse

     
    .   Einbrecher sollten sich den Bericht der Walfischbucht eine Lehre sein lassen: In der Portokasse ist kaum Geld, und auch ansonsten ist in Kanzleien kaum etwas zu holen. Das ist ist Mecklenburg-Vorpommern nicht anders als im District of Columbia. Hier gibt es allerdings nicht einmal eine Portokasse, weil im Land des Schecks alles irgendwie elektronisch abgerechnet wird. Selbst mancher Anwalt kommt dank perfektionierter oder nicht-funktionierender Technik gelegentlich nicht ans Porto.

    Was sich in Washington immer wieder lohnt, sind raffinierte Besuche in Bürogebäuden: Als Techniker verkleidet durch die Etagen und Suites streifen und dabei alles nicht nagelfeste Elektronische einsammeln. Das klappt erstaunlicherweise trotz ernster und wiederholter Mahnungen, und selbst Kanzleien bleiben nicht verschont.


    Freitag, den 06. Jan. 2006

    K Street überlebt

     
    .   K Street wird nicht wegen eines kriminellen Lobbyisten untergehen, erklärt Michael Barone im Wall Street Journal heute auf Seite A12 zum Lobby-Skandal. Die Verfassung schützt Presse, Priester und Influence Peddler, und was mein Gründerpartner Tommy the Cork in Washington als hohe Kunst eingeführt hat, kann ein verwegener, geldgieriger Abramoff nicht zerstören, lautet seine Folgerung.

    Die Gesetzgebung braucht den Rat erfahrener Washingtoner Anwälte und sonstiger Berater, und der öffentliche Verordnungsgebungsprozess wäre ohne sie undenkbar. Wichtig bleibt halt immer, dass die Beziehungen und Geldströme offengelegt werden, wie das Gesetz es verlangt, und niemand so dumm ist, sich aktiv oder passiv, offen oder geheim an Bestechungen und anderen Gesetzesverstößen zu beteiligten. Gleich ob es im konkreten Augenblick zutrifft, das Verhalten muss so sein, dass man es auch im Rampenlicht der Presse verantworten kann - irgendwann gelangt nämlich alles dorthin. Das gilt in Washington erst recht für heimliche Aktionen.


    Donnerstag, den 05. Jan. 2006

    Abwägung nach Sarbanes-Oxley

     
    .   Das Washingtoner Börsenaufsichtsamt des Bundes, die Securities and Exchange Commission, veröffentlichte am 4. Januar 2006 ihre Abwägungen zur Frage, ob und nach welchen Kriterien sie gegen ein Unternehmen ein Ordnungsgeld, civil Penalty, verhängen darf.

    Sie beruft sich bei ihrer Erklärung, Statement of the Securities and Exchange Commission Concerning Financial Penalties, auf die Rechtsgrundlagen des Securities Enforcement Remedies and Penny Stock Reform Act aus dem Jahre 1990 sowie §308 des Sarbanes-Oxley Act aus dem Jahre 2002 und die Rechtsgeschichte.

    Die Börsenaufsicht veröffentlichte ihre Erwägungen als Hintergrundinformation zu Vergleichen mit den Unternehmen McAfee und Applix sowie als Leitlinie für ihre zukünftige Behandlung von civil Penalties.


    Mittwoch, den 04. Jan. 2006


    Zweiter Lobby-Strafvergleich

     
    .   Am 3. Januar 2006 bekannte sich der Lobbyist Jack Abramoff vor dem Bundesgericht in der Hauptstadt schuldig, einen Tag später geht er einen zweiten Strafvergleich, Plea Agreement, vor dem erstinstanzlichen Bundesgericht im südlichen Bezirk von Florida ein.

    Auf Seite 5 verspricht die Staatsanwaltschaft, dem Gericht zu empfehlen, dass die in Florida zu erwartende Strafe gleichzeitig mit der in Washington erwarteten Strafe verbüßt werden darf, sofern Abramoff mit der Staatsanwaltschaft kooperiert, die noch weitere Beteiligte verfolgen will. Zudem verspricht sie, dass sie dem Gericht keine höhrere Haftstrafe als 87 Monate empfehlen wird, siehe ¶8 Plea Agreement vom 4. Januar 2006, Az. 05-60204-CR-HUCK.



    Rückgang der Verfahren

     
    .   Die Zahl der neuen Verfahren vor den Bundesgerichten nahm im vergangenen Jahr landesweit ab, berichtet der Vorsitzende Richter des Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten im Jahresbericht 2005 am 1. Januar 2006. Die Ausnahme bilden die Bundesinsolvenzgerichte.

    John Roberts beklagt den Rückgang des Realeinkommens der Bundesrichterschaft seit 1969 um 24%. Als besonders gravierend sieht er die Vermietung der Gerichtsgebäude durch den Bund an das Gerichtssystem an; die Bundesverwaltung erwarte scheinbar, dass sich die Gerichte als Profitcenter entpuppen, und verschlimmern die Haushaltslage der dritten Gewalt.



    Krimineller Lobbyist macht Knie weich

     
    .   Der kriminelle Lobbyist Jack A. Abramoff hat seine Taten in der Fassung gestanden, die im heutigen Plea Agreement, Az. unbestimmt, vor dem United States District Court for the District of Columbia, dem erstinstanzlichen Bundesgericht im Hauptstadtbezirk, niedergelegt sind.

    Mit dieser Vereinbarung gibt er die Jagd frei auf die Politiker, denen er Gelder der von ihm vertretenen und betrogenen Indianerstämme zukommen ließ. In Washington hat das große Zittern begonnen.

    Faszinierend ist die Beschreibung des zweiten Strafvorwurfs unter dem Titel Honest Services Mail Fraud of a Public Official. Im Count Two erklärt die Staatsanwaltschaft, wie Abramoff die Erwartungen des Bürgers in die ehrlichen Leistungen der Politiker enttäuschte, indem er die Volksvertreter mit einem Strom von wertvollen Dingen versorgte, und wie er damit 18 USC §§1341, 1346 verletzte.

    Abramoffs Partner Michael P.S. Scanlon hat bereits am 11. November 2005 einen Strafvergleich unterschrieben, mit dem ihm eine Schadenszufügung von knapp 20 Millionen Dollar vorgeworfen wurde.



    Im Flöz

     
    .   Während in Bad Reichenhall Familien auf ihre verschütteten Vermissten warten, sinkt die Hoffnung der Angehörigen in Tallmansville im Staat West Virginia. Die Kohlegrube füllt sich mit Kohlenmonoxid, heißt es.

    Der Untertagebergbau in dem armen Staat in der Nachbarschaft von Washington ist ein gefährliches und teures, doch heute auch wieder profitables Geschäft. Anscheinend blieb nicht genug übrig, um alle Sicherheitsvorkehrungen zu beachten. Der Grube wurden erst kürzlich zahlreiche Verletzungen der Bestimmungen nachgewiesen.

    Sowohl Bundes- als auch einzelstaatliche Ämter sind für die Sicherheitskontrollen verantwortlich.



    Sparen mit Kreditkarte

     
    .   10.000 Dollar Schulden auf der Kreditkarte können leicht $12.000 Zinsen kosten, wenn der Verbraucher monatlich über Jahrzehnte nur das gesetzliche Minimum zurückzahlt. Das macht Verbraucherschützer und das Schatzamt nervös.

    Über das Office of the Comptroller of the Currency wird nun der Mindestbetrag für die monatliche Zahlung höher gesetzt. Viele Schuldner befürchten, sich in den Konkurs stürzen zu müssen - aber der wurde im vergangenen Jahr erheblich erschwert.

    Ihre Alternative zum Verfahren nach dem Bankruptcy Abuse Prevention and Consumer Protection Act of 2005 lautet, den neuen Mindestbetrag zu zahlen und statt in 33 Jahren die Schuld in 13 Jahren zu Zinsen von insgesamt nur $3.664 abzutragen. Bei Zinsen über 13% sind die Ersparnisse noch drastischer.


    Montag, den 02. Jan. 2006

    Montag Feiertag

     
    .   Da der Neujahrstag auf einen Sonntag fiel, wird landesweit der freie Tag am Montag nachgeholt. Daher bleiben Ministerien, Gerichte und Kanzleien am Montag geschlossen.

    Der Einzelhandel lädt natürlich wie immer zum Einkauf ein, doch Restaurants, die nicht gerade Lebensnotwendiges bieten wie McDonalds oder Touristen dienen, wissen, dass mit Power Breakfasts und Business Lunches nicht zu rechnen ist, und lassen die Küche kalt.


    Sonntag, den 01. Jan. 2006

    Anwalt im Konflikt

     
    .   Wenn eine Kanzlei einen Anwalt hinzuzieht, der vorher von der Gegenseite einer von der Kanzlei vertretenen Mandantschaft vertrauliche Informationen erhalten hat, muss die Kanzlei von der gerichtlichen Vertretung ihrer Mandantschaft wegen des so folgenden Interessenskonfliktes Abstand nehmen, entschied im Fall Pound v. DeMera, Az. F047096, ein einzelstaatliches Berufungsgericht in Kalifornien am 21. Dezember 2005. Dies gilt auch, wenn kein Indiz für eine Übermittlung der fraglichen Informationen vom hinzugezogenen Kollegen an die Kanzlei ersichtlich ist.

    Praktischerweise sollte immer der in der Hauptstadt Washington angewandte Grundsatz gelten, dass selbst die Appearance of Impropriety zu vermeiden ist, selbst wenn keine Impropriety vorliegt und durch geeignete Maßnahmen vermieden werden kann. Schwierig kann im Einzelfall der Austausch vertraulicher Mandanteninformationen zwischen den Anwälten vor der Aufnahme der Arbeitsbeziehung werden, wenn sie die Daten austauschen müssen, um einen Konflikt auszuschließen, siehe DC Bar, Opinion 312, Information That May Be Appropriately Provided to Check Conflicts When a Lawyer Seeks to Join a New Firm.



    Gabelstaplerhaftung

     
    .   Am 21. Dezember 2005 entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks in Sachen Edward Brown, Quebecor, Inc. v. The Raymond Corporation, Az. 05-6154, die Produkthaftungsklage eines verletzten Gabelstaplerfahrers nach dem Produkthaftungsgesetz von Tennessee, Tenn. Code Ann. §§29-28-101 - 108, gegen den Hersteller wegen fehlerhafter Entwicklung und Bremsen sowie unzureichender Warnungen.

    Der Fahrer behauptete, beim Zusammenstoß von zwei Gabelstaplern sei vorhersehbar, dass die Radummantelung eines Geräts den Fahrer des anderen Geräts verletzen kann; daher sei das Gerät fehlerhaft und gefährlich konstruiert. Der Hersteller und das Untergericht waren der Ansicht, dass der anwendbare Prüfstandard nicht die Verbrauchererwartung sei, sondern das dem sorgfältigen Hersteller Zumutbare, und das Gericht entschied, dass die Gabelstapler in diesem Sinne nicht fehlerhaft konstruiert seien.

    Das Berufungsgericht untersuchte die Merkmale des prudent Manufacturer-Standards und die Nichtanwendbarkeit des Verbrauchererwartungs-Standards detalliert. Es gelangte zum selben Ergebnis wie das Untergericht. Die Begründung geht über das einzelstaatliche Recht von Tennessee hinaus und stellt eine nützliche Einführung in das Produkthaftungsrecht für industriell genutzte Güter dar.



    Verwechslung von Kreditkarten

     
    .   Verwechseln Verbraucher zwei Kreditkarten mit der Bezeichnung Freedom Card und Chase Freedom, prüfte das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks in Sachen Freedom Card, Inc. et al. v. JPMorgan Chase & Co. et al., Az. 04-3874, nach den Grundsätzen des Falles A&H Sportswear, Inc. v. Victoria's Secret Stores, Inc., 166 F.3d 197, 202 (3d Cir. 1999),
    To prove either form of Lanham Act violation, a plaintiff must show that: (1) the mark is valid and legally protectable; (2) the mark is owned by the plaintiff; and (3) the defendant's use of the mark is likely to create confusion concerning the origin of the goods or services.

    Neben der Tatsache, dass die Kreditkarte von Chase mit normalen Bedingungen ausgestattet war, während die Freedom Card-Karte einen 140%-Jahreszinssatz bestimmte, spielte in der Entscheidung der Umstand der Einführung der Chase-Karte nach der Aufgabe der Freedom Card im Markt eine Rolle. Zwar war Chase eine Nachlässigkeit bei der Markenprüfung vor der eigenen Namenswahl vorzuwerfen. Sie entspricht jedoch nicht dem erforderlichen Vorsatzmerkmal. Die Vielfalt von Marken mit der Bezeichnung Freedom spricht ebenfalls für Chase.

    Am 22. Dezember 2005 gewährte daher das Gericht den Feststellungsantrag von Chase auf Nichtverletzung der ersten Marke.


    Mittwoch, den 07. Sept. 2005

    Nur Meinung, kein Squatting

     
    VH - Washington.  www.fallwell.com und www.falwell.com lauten zwei Domains mit verschiedenen Inhabern. Letztere ist durch eine Marke geschützt. Die objektive Betrachtung deutet auf eine Markenverletzung aufgrund Verwechslungsgefahr hin. Dennoch liegt keine vor, bestimmt das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks im Fall Lamparello v. Falwell, Az. 04-2011, -2122, am 24. August 2005. Der Kläger hatte die Feststellung des Nichtvorliegens einer Markenverletzung beantragt.

    Zuvor hatte er eine Domain unter Verwendung des markengeschützten Namens des Beklagten als Second-Level-Domain angemeldet. Seine Webseite enthält ein Diskussionforum, das auch die öffentlichen Meinungsäußerungen des Beklagten zum Thema nahm, die dieser auf seiner ähnlich lautenden Webseite zur Homosexualität äußerte.

    Da er mit der Domainwahl keine gewerblichen Ziele - weder durch Ausnutzung des Bekanntheitsgrads der Marke des Beklagten zwecks Warenabsatzes noch durch Verkauf der Domain an den Meistbietenden im Sinne des Cybersquatting - verfolgte, sondern sich lediglich im Bereich des geschützten Gebrauchs einer Marke für Kritik, Anmerkungen und Parodien und folglich innerhalb der Meinungsfreiheit bewegte, war eine Markenrechtverletzung zu verneinen.


    Dienstag, den 31. Mai 2005

    Deep Throat enthüllt

     
    .   Soeben hat die Washington Post bestätigt, dass der als Deep Throat bezeichnete Zeuge ein ehemaliger Mitarbeiter des Federal Bureau of Investigation war. Der heute 91 Jahre alte W. Mark Felt diente während des Nixon-Watergate-Skandals als Nummer 2 im FBI. Das FBI hat noch nicht Stellung genommen.

    John D. O'Connor berichtete in Vanity Fair zuerst von der Enthüllung Felts, dessen Identität seit den frühen siebziger Jahren unentdeckt blieb. Nixon trat von seinem Amt zurück, und zahlreiche Mitglieder seiner Präsidentschaft wurden wegen ihrer Straftaten verurteilt.



    Paraphe bei Schiedsklausel

     
    .   Nach dem Recht Kaliforniens setzt die Wirksamkeit einer Schiedsklausel die Paraphe der Beteiligten voraus. Im Fall John Westra et al. v. Marcus & Millichap Real Estate Investment Brokerage Company, Inc. et al., Az. A107322, entschied das erste Berufungsgericht Kaliforniens am 19. Mai 2005 jedoch, dass diese Regel vom bundesrechtlichen Federal Arbitration Act überlagert und abbedungen wird.

    Eine Maklerin hatte die Klausel auf dem eigenen Vertragsformular nach der Paraphierung durch die beteiligten Vertragsparteien nicht selbst paraphiert. Ihre Vergütung bemaß sich nach einem anderen Vertrag. Als nach einem Streit die Maklerin und von ihr vertretenen Parteien die andere Partei zum Schiedsverfahren zwingen wollten, erhob diese den Einwand, dass die Schiedsklausel wegen der fehlenden Paraphe nicht wirksam geworden sei.

    Das Berufungsgericht stellte eine Bindung aller Parteien an die Schiedsklausel fest, nachdem es andere Merkmale für den Beitritt der Maklerin ermittelte, insbesondere das Vertretungsverhältnis, aufgrund dessen die Maklerin mit dem Geschäftsherrn als an die Klausel gebunden anzusehen sei.


    Montag, den 30. Mai 2005

    Makler- und Vertragsaussagen

     
    .   Selbst wenn ein Versicherungsvertrag eindeutig ist und alles mündlich Vereinbarte von seiner Wirksamkeit ausschließt, kann er noch aufgrund anderslautender Erklärungen seiner Bedingungen durch einen Versicherungsmakler anfechtbar bleiben, entschied das Bundesberufungsgericht der dritten Bezirks am 25. Mai 2005 in Sachen Huu Nam Tran v. Metrolitan Life Insurance Company, Kwok Lam, Az. 04-2539.

    Im vorliegenden Fall hatte der Makler erklärt, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Lebensversicherungsprämien bei gleichbleibendem Amortisationsverlauf nach 13 Jahren erlösche, während der eindeutige Vertragstext die Zahlungspflicht für 59 Jahre aufrecht erhielt.

    Der Sachverhalt betrifft Parteien, die sich über keine gemeinsame Sprache verständigten, doch trifft die Grundaussage des Urteils auch auf andere Parteien zu, die sich auf Aussagen eines Maklers über Versicherungsbedingungen verlassen.

    Das Gericht erklärte zur unterinstanzlich anders beantworteten Frage der Pflicht des Kunden, den Vertragswortlaut zu lesen oder sich erklären zu lassen, dass diese Pflicht nicht bestehe. Rüge der Versicherte die Abweichung des Vertragswortlauts von der Maklerauskunft, sei die Frage, ob sich der Kunde auf die Erklärungen des Maklers verlassen durfte, eine Tatsachenfrage, die den Zivilgeschworenen, der Jury, nicht dem Richter zur Beurteilung vorzulegen sei.

    Vorbericht: Analphabet und Schiedsklausel.



    Schiedsklausel per EMail

     
    .   EMail eignet sich als Medium zum Abschluss einer Schiedsklausel, entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks in Sachen Roderick Campbell v. General Dynamics Government Systems Corporation, Richard T. Schnorbus, Az. 04-1828, unter Bezugnahme auf den Electronic Signatures in Global and National Commerce Act, der im Volksmund als E-Sign Act bekannt ist, a.a.O. S. 22.

    Im vorliegenden Fall scheiterte die Einführung einer Schiedsklausel als ausschließlicher Rechtsweg für Diskriminierungsansprüche daher nicht an der EMail selbst, die allen Arbeitnehmern des beklagten Unternehmen zugestellt worden war, sondern daran, dass die EMail nicht deutlich genug den Verzicht auf den ordentlichen Rechtsweg offen legte. Die EMail-Nachricht beschränkte sich auf einen einführenden Text des Vorstandsvorsitzenden und zwei Links, die im Text als Anlagen bezeichnet wurden. Die Links führten zu Dokumenten im Intranet des Arbeitgebers, die die neuen Arbeitsvertragsbedingungen erläuterten.

    Während EMail das im Unternehmen bevorzugte Medium für interne Mitteilungen darstellte, traf dies nicht auf Personalangelegenheiten zu. Diese wurden in der Regel auf Papier erstellt und erforderten die Gegenzeichung der Betroffenen. Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass vertragsändernde Mitteilungen je per EMail versandt worden waren. Vor allem hatte er bewusst auf eine Eingangsbestätigung verzichtet, mit der die Empfänger die Annahme der neuen Vertragsklausel hätte mitteilen können. Eine entsprechende Vorkehrung hätte den Empfängern auch die besondere Wichtigkeit der EMail erkennbar gemacht. Bei dieser Tatsachenlage reichte die EMail nicht als Nachweis für eine wirksame Mitteilung aus.

    Selbst wenn der Angestellte die EMail-Nachricht zur Kenntnis genommen und die Anlagen geöffnet hätte, fand nach Festellung des Gerichts keine wirksame Benachrichtigung statt: Die EMail war beim Verweis auf verzichtsauslösende Anlagen waren nicht deutlich genug. Die Deutlichkeit der Erklärungen ist nur eins von mehreren Merkmalen und kein unerlässliches, sagte das Gericht am 23. Mai 2005, jedoch würde sich die Deutlichkeit des Hinweises auf einen Verzicht wichtiger Rechte positiv für die Beklagte auswirken.

    Hier erschienen die Grußworte des Vorstandsvorsitzenden wie eine freundliche Mitteilung über eine glücklichere Fortführung der Arbeitsverhältnisse, ohne den einseitig erzwungenen drastischen Rechtsverzicht anzusprechen. Die Unterschlagung eines kritischen Faktors wirkte sich nach Auffassung des EMail-freundlichen Gerichts auf die Wirksamkeit der Vertragsänderung aus, sodass die Schiedsklausel unwirksam blieb und auf den vorliegenden Streit zwischen den Parteien unanwendbar war.

    Vorberichte: Urteil erster Instanz, Zustellung per EMail, Schiedsklausel, Arbitration



    Sonntag, den 29. Mai 2005

    Falsches LLM für Bar Exam?

     
    .   Immer mehr Universitäten sehen LLM-Studenten heute als bequeme Geldquelle an, denen man nicht das amerikanische Recht beibringen, sondern nur einen amerikanischen Titel verschaffen soll. Deshalb verwehren sie den LLM-Kandidaten die schwereren Fächer, die die Grundlagen des US-Rechts vermitteln, und verweisen sie statt dessen auf die Electives, die für die amerikanischen Kommilitonen lediglich das Sahnehäubchen bedeuten - wohlwissend, dass diese Fächer weder für das Bar Exam noch die spätere Praxis bedeutsam sind.

    Besonders auffällig ist das Verbot der für das Multistate Bar Exam kritischen Fächer: Contracts, Torts, Constitutional Law, Criminal Law, Evidence, und Real Property. Diese Fächer bilden gleichzeitig die Grundlagen für wesentliche Prüf- und Praxisbereiche wie Equity und Civil Procedure. Wer nach einem LLM in Deutschland im US-Recht aktiv wird und diese Fächer nicht gelernt hat, tappt vielfach im Dunkeln, aber beherrscht hoffentlich wenigstens die englische Sprache besser als zuvor.

    Vor der Aufnahme oder Förderung eines LLM-Studiums ist daher zu prüfen, welche Universität überhaupt das Studium des US-Rechts in seinem Kernbereich zuläßt, weil bei der falschen Wahl der Universität das Studium sonst inhaltlich eine Geld- und Zeitverschwendung darstellt. Nicht ohne Grund lässt der District of Columbia keine LLM-Absolventen zum Bar Exam zu, die die Hauptfächer nicht studieren durften. Zahlreiche Absolventen sind gezwungen, sich nach New York oder andere Staaten mit geringeren Anforderungen zu wenden.

    Demnächst folgt vielleicht an dieser Stelle eine Erhebung, die zukünftigen LLM-Studenten und -Förderern solcher Ausbildungsprogramme bei der Ermittlung geeigneter Universitäten helfen kann. Aus dem Austausch mit Absolventen, Dekanen und Professoren ist jedenfalls schon seit Jahren deutlich geworden, dass die für das normale Juraprogramm zur Oberliga rechnenden Unis bei LLM-Programmen oft ganz unten liegen.


    Samstag, den 28. Mai 2005

    Dieb als Rechtsanwalt

     
    .   Transatlantischer Diebstahl geistigen Eigentums und Dieb als Anwalt verkleidet: rechtsanwalt.typepad.com/blog.

    Berichte vom German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch erscheinen dort rechtswidrig im Volltext. Und CrimLaw bedankt sich erfreut und ahnungslos für das Link aus dem fernen Europa.

    Der ungeschickte Dieb gibt sich nicht einmal die Mühe, mit seinem Blogprogramm inkompatible Steuerbefehle zu verbergen. Neben GALJ-Berichten finden sich diverse Plagiate aus anderen gBlawgs. Was den Diebstahl der amerikanischen Texte betrifft, macht sich der Blogger - wenn man ihn so nennen kann - wohl strafbar. Seine Nutzung geht weit über Fair Use hinaus.

    Nachtrag 1: CrimLaw nimmt die Blumen zurück: Lack of Class - Stealing a Post

    Nachtrag 2: Die Seite ist unaufrufbar geworden. Mit anderer Technik spiegelt dafür anwaltundgut.de die Einträge vom German American Law Journal :: American Edition wieder.



    Strafschadensersatz gegen Anwalt

     
    .   Gnädig ging das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 27. Mai 2005 im Fall The Government of Rwanda v. Robert Winthrop Johnson II, Az. 04-7044, 04-7067, mit einem Anwalt um, der seine Mandantschaft, den Staat Ruanda und dessen Botschaft, nach einem Regierungswechsel belog, über erbrachte Leistungen täuschte, und ihr die Erstattung eines Vorschusses von $80.000 für Lobbyaufgaben verweigerte. Zudem hatte er nach dem Regierungswechsel einen Interessenskonflikt zwischen alter und neuer Regierung bei einer staatlichen Mandatierung und einer neuen Beauftragung zugunsten des alten Botschafters unter Verwendung des staatlichen Vorschusses verkannt oder gar ignoriert.

    Das Gericht bestätigte die in der Unterinstanz zugesprochenen Vorschusserstattungsansprüche sowie einen Strafschadensersatz, Punitive Damages, von nur $10.000 gegen den Anwalt dem Grunde nach.

    Die grundsätzliche Problematik des Falles ist typisch für die anwaltliche Unternehmensvertretung, bei der die Geschäftsführung gelegentlich vergisst, wer der Auftraggeber ist, dem der Anwalt verpflichtet ist, und Leistungen für die Mitglieder der Geschäftsführung auf Kosten der Gesellschaft erwartet, die im Widerspruch zu den Interessen der Gesellschaft stehen.

    Bei Staaten und Botschaften liegen die anwaltlichen Pflichten ähnlich, was gerade dann zu emotionalen Konflikten führt, wenn sich ein als Mandant gerierender Botschafter aufgrund eines Bürgerkrieges und der Schließung der Botschaft in einer Zwangslage befindet, die persönlichen anwaltlichen Beistand erfordert. Das Gericht orientierte sich in seiner Beurteilung primär an der Treuhänderstellung der Beteiligten, ohne die besondere Konfliktslage eines Bürgerkrieges und der sich daraus ergebenden emotionalen Konsequenzen als Rechtfertigung für die anwaltliche Leichtfertigkeit zu betrachten.

    Da der Anwalt hier die Verwirrung seiner Mandantschaft nutzte, um in die eigene Tasche zu wirtschaften, wirkt das Urteil insgesamt mild. Zur Neufestsetzung der Angemessenheit des Strafschadensersatzes und Zinsbemessung wird der Fall an das erstinstanzliche Bundesgericht zurückverwiesen.


    Freitag, den 27. Mai 2005

    Ende des Imitats

     
    .   In Europa wird zwar noch emsig für das Stimmenimitat im Werbebereich geworben, doch auf beiden Seiten des Atlantiks entwickelt sich das Recht zur unerlaubten gewerblichen Nachahmung so, dass die Haftung von Imitatoren, Werbeagenturen, Werbekunden und Mitstörern immer deutlicher wird.

    Während in Europa das Persönlichkeitsrecht und Droit Moral Haftungs- sowie Unterlassungsansprüche auslösen, liegt der rechtliche Ansatz in den Vereinigten Staaten vorrangig im Right of Publicity. Das öffentliche Radiosystem National Public Radio bietet ein anschauliches Beispiel als Tonbericht an.

    Nachtrag: Holger Gauß geht in seiner in diesem Jahr im Nomos Verlag erschienenen Dissertation Der Mensch als Marke - Lizenzierung von Name, Bild, Stimme und Image im deutschen und US-amerikanischen Recht - nicht zu verwechseln mit dem Buch Der Mensch als Marke - Konzepte - Beispiele - Experteninterviews -rechtsvergleichend auch auf das Recht an der menschlichen Stimme ein. In Österreich, wo das Stimmenimitat ebenfalls noch im Internet beworben wird, ist auch der urheberrechtliche Ansatz des OGH-Urteils vom 20. März 2003, Az. 6Ob287/02b, interessant, der nach §78 UrhG auch Stimmlage, Tonfall, Sprachmelodie und Dialekt schützt.


    Donnerstag, den 26. Mai 2005

    Vorsichtiger CPA

     
    .   John E. Cochrane auf der anderen Seite des Potomac ist ein vorsichtiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Sein Newsletter stammt von einem Verlag - und John liest ihn vor dem Versand an seine Klientel selbst.

    Schreibt der Ghostwriter über den Steuerfreibetrag von $500.000 beim Hausverkauf, dessen beschränkte Wirkung heute oft vergessen wird, weil man frührer den gesamten Gewinn per Roll-Over steuerneutral ins neue Heim übertragen konnte, fügt Cochrane in einem Beiblatt den Hinweis hinzu, dass der Freibetrag für Ledige lediglich $250.000 beträgt und für das im Newsletter steuerlich empfohlene Second Home am nahen Strand gar nicht gilt. Kein Wunder, dass Mandanten ihn immer wieder preisen.



    Eckdaten, Vorvertrag, Vertrag

     
    .   Wirkungen wie ein Vertrag kann eine Zusammenstellung von Eckdaten für die zukünftige Zusammenarbeit von Parteien entfalten, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in der Beurteilung eines als Term Sheet bezeichneten Schriftstückes am 19. Mai 2005 in Sachen Fairbrook Leasing, Inc. v. Mesaba Aviation, Inc., siehe auch E. Wagner, Vertrag durch Letter Agreement, Letter of Intent oder Memorandum of Understanding, 13 German American Law Journal, 14. Mai 2004.



    Nachträgliches Urheberrecht

     
    FE - Washington.   §514 des Uruguay Round Agreement Acts, URAA, 17 USC §§104A, 109, der ausländischen Werken unter bestimmten Bedingungen einen nachträglichen Urheberrechtsschutz gewährt, obwohl diese Werke bereits dem Bereich der amerikanischen Public Domain zugeordnet worden waren, verstößt nicht gegen die Bundesverfassung. So entschied am 24. Mai 2005 das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks im Fall Luck´s Music Library, Inc., et al. v. Alberto R. Gonzales, et al., Az. 04-5240.

    Die Kläger, eine Musikbibliothek, welche klassische Orchestermusik vertreibt, und ein gewerbliches Filmarchiv, hatten behauptet, dass sie aufgrund der Ratifizierung des URAA bestimmte Werke nicht mehr frei vertreiben dürften und dass das Verbot gegen die Bundesverfassung verstieße. Der Zweck des Urheberrechtsschutzes bestehe darin, einen Ansporn für die Künstler zu schaffen, neue Werke zu kreieren. Dieses Ziel werde unterlaufen, wenn Werke durch Gesetze des Kongresses nachträglichen Schutz erhielten, obwohl sie zuvor in den Vereinigten Staaten bereits frei vertrieben werden durften. Allein die Tatsache, dass der Kongress auch zukünftig vergleichbare Gesetze erlassen könne, schaffe eine verfassungswidrige Rechtsunsicherheit.

    Wie das Untergericht sah auch das Bundesberufungsgericht in der Verfassungsbestimmung zum Urheberrecht kein grundsätzliches Verbot für den Gesetzgeber, nachträglich Regelungen zu erlassen, die Werke aus dem freien in den geschützten Bereich übertragen. Es verwies darauf, dass bereits der Copyright Act von 1790 das Urheberrecht für verschiedene Bücher nachträglich garantierte, obwohl diese nicht durch das Common Law geschützt waren, also zuvor zum Public Domain Bereich gehörten.


    Mittwoch, den 25. Mai 2005

    Roboter schließt Vertrag

     
    .   Roboter, Spider, Scraper und andere Internet-Werkzeuge können im Namen ihrer Verwender mit Dritten Verträge abschließen. Zu diesem Ergebnis gelangt das Bundesgericht des nördlichen Bezirks Kaliforniens am 1. April 2005 in seiner nichtzitierfähigen Entscheidung in Sachen Cairo, Inc. v. Crossmedia Services, Inc., Az. C04-04825 JW.

    Cairos Roboter besuchten die Webseiten von Crossmedia, welche Vertragsbedingungen für Besucher aufwiesen und die Verwendung der Webseiteninformationen einschränkten. Crossmedia mahnte Cairos wegen der vertragswidrigen Verwendung ab. Das erstinstanzliche Gericht entschied, dass die Vertragsbedingungen bereits vor der Abmahnung, die an das Cairo-Management und damit an natürliche Personen gerichtet war, wirksam wurden, da schon ihre Kenntnisnahme durch die Roboter der Firma zuzurechnen war.



    Filibuster Kompromiss

     
    .   Der gestern nacht vereinbarte Filibuster-Kompromiss schließt ein bitteres Kapitel der Gesetzgeber im Senat ab. Mit dem Filibuster kann ein Senator eine Debatte und eine Abstimmung verhindern, indem umgebremst im Senatssaal eine Rede gehalten wird. Mit diesem einfachen Schritt werden andere Gesetzgebungsmaßnahmen blockiert. Konkreter Anlass für den Kompromiss war die Androhung der Senatsmehrheit, das Filibuster-Recht zu ändern, und zwar durch die sogenannte "nuclear Option", die auch als "constitutional Option" bezeichnet wird. Sie hätte dem Recht auf das Filibuster die Schärfe genommen.

    Der Kompromiss sieht vor, dass die demokratischen Senatoren die Abstimmung über die Ernennung bestimmter Richter nicht blockieren werden. Im Gegenzug verzichten die republikanischen Senatoren auf die Änderung der Filibuster-Regeln. Den Demokraten wird vorgeworfen, das Ernennungsrecht faktisch dem Präsidenten zu entziehen. Vergleichbare Vorwürfe trafen in der Amtszeit Präsident Clintons auf die Republikaner zu, die den von ihm bestimmten Richtern Advice and Consent versagten.


    Montag, den 23. Mai 2005

    Strafschadensersatz und Abwehr

     
    .   Die Punitive Damages stellen das Thema eines Berichts dar, auf den Streitsache hinweist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Strafschadensersatzkonzepts ist der Hinweis angebracht, doch ist die veraltete Darstellung mit Vorsicht zu genießen. Seit dem Urteil des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington in Sachen State Farm v. Campbell, Az. 01-1289, 538 U.S. 408 (2003), hat sich das Recht erheblich weiterentwickelt.

    In der Frage der europäischen Abwehr des Strafschadensersatzes erörtert die Punitive-Damages-Expertin Juliana Mörsdorf-Schulte von der Universität Mannheim auf der ersten Seite vom Recht der Internationalen Wirtschaft, Heft 4/2005 unter dem Titel Abwehr von Strafschadenersatz durch die Rom-II-Verordnung? neue Möglichkeiten für Beklagte in Europa, insbesondere eine pragmatische Alternative zu der Totgeburt einer europäischen Ordre Public-Abwehr in Art. 24 der Rom-II-Verordnung, die den erfolglosen Gedanken des Art.40 Abs.3 Nrn. 1, 2 EGBGB weiterspinnt.


    Sonntag, den 22. Mai 2005

    Antidiskriminierung

     
    SK - Potsdam.   Am 12. Mai 2005 entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks in Paulette Waite v. City Colleges of Chicago, Az. 04-2403, 04-2278, in einem arbeitsrechtlichen Antidiskriminierungsstreit, dass die Geschworenen des erstinstanzlichen Verfahrens Beweise nachvollziehbar gewürdigt und damit eine Diskriminierung auf Grund der Herkunft rechtmäßig bejaht haben.

    Die Klägerin, eine 54-jährige Jamaikanerin, behauptete sie sei auf Grund ihrer Herkunft und ihres Alters und damit unter Verletzung des Titels VII des Civil Right Act of 1964, 42 USC §2000e, und des Age Discrimination in Employment Act, 29 USC §623, unrechtmäßig für dreißig Tage von ihrem Dienst suspendiert und später vollends gekündigt worden. Während das erstinstanzliche Gericht zuungunsten der Klägerin hinsichtlich des Vorwurfs der Altersdiskriminierung und der unrechtmäßigen Kündigung entschied, sprachen ihr die Geschworenen einen Schadensersatz in Höhe von $15,000 wegen einer auf ihrer Herkunft beruhenden Suspendierung zu. Neben der Klägerin legte auch die Beklagte Berufung ein, mit der Begründung, die Beweislage habe den Vorwurf der Diskriminierung nicht untermauern können.

    Das Bundesberufungsgericht stellte klar, dass es die vorgelegten Beweise nicht von neuem zu würdigen, sondern lediglich zu prüfen habe, ob die Geschworenen unter der gegebenen Beweislage annehmen durften, dass Waite wegen ihrer jamaikanischen Herkunft suspendiert wurde. Und dies sei hier der Fall gewesen.


    Samstag, den 21. Mai 2005

    Verfassung und Weinhandel

     
    .   Am 16. Mai 2005 löste der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington den Konflikt zwischen dem Verfassungsgebot des Schutzes des Handels zwischen den Einzelstaaten und dem von zahlreichen Staaten zum Schutze der jeweiligen Bevölkerung und Verfolgung einzelstaatlicher Regelungsziele bestimmten Einfuhrrestriktionen für Weine aus anderen Einzelstaaten.

    Mehrere Fälle wurden vom Gericht gemeinsam geprüft. Die die Einschränkungen verteidigenden Einzelstaaten Michigan und New York beriefen sich auf das Recht der Staaten, trotz der Commerce Clause der Bundesverfassung nach §2 des 21. Verfassungszusatzes Beschränkungen gegen den freien Weinhandel zu erlassen.

    Das Gericht erörterte in Sachen Granholm v. Heald, 03-1116; Michigan Beer & Wine Wholesalers Association v. Heald, 03-1120; Swedenburg v. Kelly, 03-1274 die geschichtliche Entwicklung der Rechtsprechung zu diesen Fragen, die durch die mit dem 18. Verfassungszusatz eingeleitete Prohibition unterbrochen wurde. Schon vor ihr hatte das Gericht Schranken gegen den Bundeshandel mit Alkohol zurückgewiesen. Mit dem 21. Verfassungszusatz wurde das bundesweite Alkoholverbot aufgehoben; gleichzeitig erhielten die Staaten das Recht, bestimmte Schranken zu setzen.

    In den konkreten Fällen wirkten sich die Schranken lediglich als Diskriminung von Herstellern aus anderen Einzelstaaten aus. Eine sonstige Rechtfertigung, beispielsweise der beabsichtigte Schutz der Bevölkerung vor Alkoholmissbrauch oder die Sicherstellung anfallender Steuerzahlungen, fehlte ihnen. Als rein diskriminierende Maßnahmen musste der Supreme Court sie für verfassungswidrig erklären.

    Die Entscheidung wirkt sich insbesondere auf den Handel kleinerer Winzer im Internet aus. Zahlreiche Links befinden sich beim SCotUSblog.


    Freitag, den 20. Mai 2005

    Trotz und Hass-Einrede

     
    .   Seit 1275 gibt es den Writ of odio et atia - die Trotz-und-Hass-Einrede. Strafverteidiger Ken Lammers spekuliert im CrimLaw Blog über ihre heutige Anwendbarkeit im Zivil- und Strafrecht.

    Da Virginia, wo Lammers praktiziert, das englische Common Law übernommen hat und archaisch anwendet, könnte seine Wiederentdeckung eine Revolution auslösen.

    Aus Trotz und Hass verklagt: Klagabweisung! Aus Trotz und Hass angeklagt: Freispruch! Daniel Klermans Studie Settlement and the Decline of Private Prosecution in Thirteenth-Century England aus dem Jahr 2000 belegt einen Rückgang der Litigiousness im 13. Jahrhundert.


    Donnerstag, den 19. Mai 2005

    Verletzung eines Vertrags durch Dritte

     
    MG - Washington.   Kann bei einem Unternehmensverkauf ein Anteilseigner für die Stock Options von Mitarbeitern eines anderen Anteilseigners verantwortlich sein? Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts des Staates Kalifornien in Sachen Mel Woods et al., v. Fox Broadcasting Sub., Inc., et al. vom 5. Mai 2005, Az. B172273, kann dies zumindest nicht ausgeschlossen werden.

    Geklagt hatten zwei Mitarbeiter von Haim Saban, denen dieser vertraglich ein Prozent an seinen Anteilen an dem Unternehmen Fox Family zugesichert hatte. Als Saban zusammen mit dem anderen Anteilseigner Fox die Unternehmensanteile verkaufte, setzte Fox durch, dass zugleich seine defizitäre Sportlizenz übertragen werde, wodurch sich der Verkaufspreis verringerte.

    Die Mitarbeiter verklagten daraufhin Fox mit der Begründung, dass dieser als Dritter in ihren Vertrag mit Saban eingriffen und ihren Anteil an dem Verkaufserlös verringert habe.

    Das Berufungsgericht stellte fest, dass ein Dritter für Eingriffe in einen fremden Vertrag verantwortlich gemacht werden könne. Die gesetzliche Regelungen sollen die Vertragsparteien gegen Eingriffe von Dritten schützen. Deshalb lassen sie sich nicht auf die Handlungen von Vertragsparteien selbst anwenden. Eine Partei, die in einer gewissen Nähe zu den Vertragsparteien stehe und weder Dritter noch Vertragspartei sei, kann jedoch für einen ungerechtfertigten Eingriff in einen Vertrag verantwortlich gemacht werden.



    Gehalt hinterlegt

     
    .   Das Sarbanes Oxley-Gesetz über die Corporate Governance gestattet dem Börsenaufsichtsamt SEC Anordnungen an börsennotierte Unternehmen zu erlassen, die bei Verdacht von Verstößen gegen die Wertschriftengesetze die Auszahlung von außergewöhnlichen Vergütungen an leitendes Personal zu verhindern. Im Fall Securities and Exchange Commission v. Henry C. Yuen, Elsie M. Leung, Az. 03-56129, wurde die Hinterlegung der Gehälter von zwei Managern auf einem Anderkonto angeordnet.

    Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied nach der Intervention der Manager, dass die Anordnung zu Recht erfolgte. Es erklärte die Vorschrift des Sarbanes-Oxley-Gesetzes am 22. März 2005 für verfassungsvereinbar. Die ausführlichen Urteilsbegründungen der Richtermehrheit und -minderheit wägen wegweisend die Entscheidungsmerkmale dieses Präzedenzfalles ab.



    Zedierte Schiedsklausel

     
    .   Beim Unternehmenskauf im Wege eines Asset Purchase Agreement werden auch die mit einer Schiedsklausel versehenen Verträge so übertragen, dass die Schiedsklausel gegenüber dem Erwerber wirkt und durchgesetzt werden kann. Dies entschied am 18. März 2005 das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks im Fall Trippe Manufacturing Co. v. Niles Audio Corp., Az. 03-4101.

    Das Besondere an diesem Fall ist, dass die beteiligten Parteien neben den zedierten Vertragsbeziehungen in unabhängig davon eingegangenen Vertragsbeziehungen standen. Das Gericht hatte daher auch die Frage zu beurteilen, ob die Streitfragen aus der zweiten Vertragsgruppe, die keine Schiedsklausel enthielten, im Schiedswege oder vor dem ordentlichen Gericht auszutragen sind. Das Gericht hielt die Vertragsbeziehungen für trennbar und die Schiedsklausel daher lediglich für die zedierten Verträge verbindlich.

    Grundsätzlich gilt jedoch, dass im Zweifel der Schiedsbarkeit der Vorzug gegeben werden, wie die anderen hier erörterten Präzedenzfälle zum Schiedsrecht verdeutlichen.


    Mittwoch, den 18. Mai 2005

    GALA im Kongress

     
    MG/FE - Washington.   Heute fand das Juristische Kolloquium für Referendare im Capital Area Chapter der German American Law Association in Washington auf Einladung der beiden Abgeordneten Edward R. Royce und Jose E. Serrano im Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten von Amerika statt.

    Dank der guten Vermittlung der dortigen Interns Armin Huhn und Ingo Schiermeyer begann das Kolloquium mit dem Besuch einer Ausschusssitzung, nämlich der Anhörung des Committee on International Relations zum Thema Kosovo: Current and Future Status, bei der Fragen der völkerrechtlichen Anerkennung des Kosovo untersucht wurden. Ihm folgte eine Führung durch das Repräsentantenhaus mit dem Besuch der Parlamentsdebatte im Plenarsaal.

    Spannend war neben der Nähe zum politischen Geschehen auch die Besichtigung der Old Supreme Court Chamber, der National Statuary Hall, der unterirdischen Verbindungswege und eine Fahrt mit dem Bahnservice des Parlaments, der seit dem 11. September 2001 der Öffentlichkeit verschlossen ist.



    Das Ende der SSN

     
    .   Die Social Security Number steht vielleicht vor dem Aus - jedenfalls im gewerblichen Bereich. Obwohl sie für den Verkehr des Bürgers mit dem Staat konzipiert war, hat diese Identifikationsnummer einen hohen gewerblichen Stellenwert, siehe Pühler, Nicht ohne Sozialversicherungsnummer.

    Nachdem diese Verwendung schon vor Jahren von Abgeordneten gegeißelt wurde und heute der unvorstellbare laxe Umgang mit Kundendaten einschließlich der SSN offensichtlich wird, widmen sich nun auch einflußreiche Politiker diesem Thema mit dem Ziel gesetzgeberischer Korrekturen. Eine Übersicht enthält Declan McCullaghs Bericht Kiss your old SSN goodbye.


    Dienstag, den 17. Mai 2005

    Automatisierter Aktienhandel

     
    FE - Washington.   In dem Rechtstreit Moses.com Securities, Inc. v. Comprehensive Software Systems, Inc., et al., Az. 04-2054, vom 11. Mai 2005 hatte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks über die Befangenheit des Untergerichts und die Behauptung der Klägerin zu entscheiden, dass die Ablehnung einer erneuten Klage unrechtmäßig gewesen sei, weil dadurch Beweismittel der Klägerin den Geschworenen vorenthalten wurden.

    Die Beklagte sollte für die Klägerin eine Software für den automatisierten Aktienhandel entwickeln. Mit Kenntnis der Klägerin tat sie dies auch für zwei weitere Kunden. Die Parteien hatte zwar keinen schriftlichen Vertrag geschlossen, die Klägerin hatte jedoch unstrittig mit der Beklagten Verhandlungen über die Einrichtung eines solchen Softwaresystems geführt. Daraufhin begann die Beklagte mit der Softwareentwicklung. Mangels konkreter Festlegungen kam es zum Streit über den Termin der Fertigstellung und über die Funktionalität der Software. Nun verwies die Klägerin die Beklagte des Hauses und verweigerte die Zahlung für die nach ihrer Auffassung unvollständige Software. Sie behauptete, die Beklagte hätte sie arglistig über die Fertigstellung ihres Produktes getäuscht, woraufhin sie bereits auf Investorensuche gegangen sei und eine kostenintensive Werbekampagne eingeleitet habe.

    Die Geschworenen wiesen die Anträge der Klägerin zurück und gewährten der Beklagten aufgrund ihrer Widerklage nach dem quantum meruit-Grundsatz einen Anspruch auf Vergütung ihrer Programmierleistung. Das Bundesberufungsgericht bestätigte dieses Verdict. Das Gericht wies alle Anträge der Klägerin zurück, auch diejenigen, die darauf abzielten, den Entwicklungsstand der Software bei den Konkurrenten, für die die Beklagte ebenfalls tätig war, durch das Untergericht feststellen zu lassen. Es stellte klar, dass das Untergericht nicht, wie von der Klägerin behauptet, sein Ermessen missbraucht hatte, indem es zahlreiche Beweisanträge der Klägerin zurückwies. Nach Auffassung des Gerichts waren diese irrelevant und hätten die Geschworenen vom Hauptproblem abgelenkt.



    Secret Service: Internet global schützen

     
    .   Geheimdienstdirektor Ralph Basham enthüllte soeben in der CSIS-BSA Global Cybercrime-Konferenz Facetten aus der Zusammenarbeit zwischen Staat und Privatsektor sowie den USA und dem Ausland. Den Wunsch der BSA nach Ratifizierung der Cybercrime-Übereinkunft des Europarats unterstützte er. Wichtig sei auch die Erkenntnis, dass Insider einen bedeutenden Gefahrenherd darstellen.

    Sein Amt sei 1865 zum Schutz der Währung gegründet worden; heute steht der Schutz von Daten in seiner Bedeutung dem der Währung gleich und zählt im Bereich des Finanzwesens zum Haupteinsatzbereich des Geheimdienstes. Operation Firewall sei ein gutes Beispiel für die in Zukunft verstärkt notwendige Zusammenarbeit zwischen Staat und Unternehmen sowie allen Staaten weltweit, die eine informationssicherheitskultur entwickeln müssten.

    Sprecher verschiedener Ministerien und Unternehmen erörterten die Maßnahmen gegen den Informationsmissbrauch durch die organisierte Kriminalität. Beide Seiten erkannten, dass sie enger zusammenarbeiten müssen. Die Frage aus der Wirtschaft, ob Unternehmen mit dem Recht auf Selbsthilfe oder Gegenschläge zur Abwehr von Datendieben rechnen dürfen, konnte die Vertreterin des Bundesjustizministerium allerdings nicht beantworten.

    Aus dem Kreis der Zuhörer meldete sich Kommissar Swindle von der Verbraucherschutzbehörde FTC mit dem Hinweis, dass die Problematik seit 4, wenn nicht gar 8 Jahren bekannt sei. Unternehmen behandelten Kundendaten immer noch nicht so, wie es der Secret Service sehe: Information ist Geld. Sie sammelten Daten und bewahrten sie dann in unverschlossenen Lagerhäusern auf, ganz anders als sie Geld und Güter behandeln. Wesentlich für einen Fortschritt im Kampf gegen die Internet-Kriminalität sei es, das Problem nicht als Identitätsdiebstahl zu behandeln, sondern als Einbruch in Datensammlungen. Deshalb sei die kalifornische Regelung des SB 1386 so bedeutsam, die Unternehmen im Fall eines Dateneingriffes zur Offenlegung verpflichtet.

    Interessant für den Zuhörer ist auch, dass diese Gefahren bereits in den achtziger Jahren detailliert analysiert und in Veröffentlichungen der Regierung mit Warnhinweisen und der Bitte um rechtliche und technische Vorkehrungen versehen wurden, s. z.B. Wack, Carnahan, Computer Viruses and Related Threats: A Management Guide, NIST 1989; Computer Security, Virus Highlights Need for Improved Internet Management, GAO 1989; McEwen, Dedicated Computer Crime Units, National Institute of Justice, DoJ 1989; s. auch Bequai, Technocrimes: The Computerization of Crime and Terrorism, 1987. Vor der gewerblichen Öffnung des Internets vor zehn Jahren stießen sie als Unkenrufe auf taube Ohren; nach 1995 nahm zudem die Gold Rush-Mentalität überhand. Heute scheinen sie den ansonsten sehr beeindruckenden Vortragenden unbekannt, und das Rad wird neu erfunden.


    Montag, den 16. Mai 2005

    Handel mit Diamanten

     
    CK - Washington.   Ab dem 15. Juni 2005 gilt die im heutigen Bundesanzeiger veröffentliche Verordnung über die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Rohdiamanten. Diese Bestimmung ist auch für deutsche Unternehmen bedeutsam, die diese Diamanten aus den USA einführen und wieder ausführen.

    Die Verordnung, 15 CFR Teil 30, erlassen vom Bureau of the Census, der zum Wirtschaftsministerium gehört, erfasst den Ausfuhrzertifikatsabschnitt der Bestimmungen zum Handel mit Rohdiamanten, die ansonsten vom Office of Foreign Assets Control im Schatzamt mit den Rough Diamonds Control Regulations, 31 CFR Teil 592, geregelt sind. Die Rechtsgrundlage der Verordnungen sind die Executive Order 13312 vom 29. Juli 2003 sowie der Clean Diamond Trade Act, PL 108-19. Das Gesetz setzt für die USA das internationale Zertifizierungssystem, Kimberley Process Certification Scheme, um, außerhalb dessen Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten verboten sind.



    Zeuge in Gefahr

     
    CK - Washington.   Ist der Staat verpflichtet, Zeugen vor der Rache Angeklagter und ihrer Freunde zu schützen? Haftet er, wenn der Zeuge einen Schaden erleidet? Wenn er ermordet wird, nachdem die Polizei Schutz zugesagt und einen anderen Zeugen nach einer konkreten Drohung in ein Zeugenschutzprogramm überführt hat?

    Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bestätigte im Fall Iris Rivera v. State of Rhode Island et al., Az. 04-1568, am 22. März 2005, dass eine solche Haftung aufgrund des Rechtsstaatsgrundsatz, der Due Process Clause der Bundesverfassung, nur greifen kann, wenn der Staat die Gefahr verursacht hat oder zur Verursachung beigetragen hat. Selbst wenn der Staat zur Gefahrenlage beigetragen hat, haftet er nur, wenn der unterlassene Schutz nicht auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Zudem wird eine schockierende Gewissenlosigkeit gefordert. Dies ist nicht gegeben, wenn der Staat dem Zeugen Schutz verspricht und sein Versprechen nicht einlöst.

    Das Gericht fügte dem Gedanken der Gewissenlosigkeit hinzu, dass der seltene bundesrechtliche Haftungstatbestand dem Staat einen Anreiz bieten soll, Zeugen zu schützen. Da der Staat jedoch ohnehin ein Interesse daran hat, dass Zeugen aussagen, um die Anklage zum Erfolg zu bringen, besteht nur in den seltensten Fällen ein Bedürfnis, durch eine Haftungsregelung einen besonderen Anreiz zu schaffen, den gefährdeten Zeugen zu schützen. Die aus der Bundesverfassung abgeleitete Haftung sind extremen Fällen vorzubehalten, in denen dem Staat eigene böswillige Handlungen zum Nachteil von Zeugen vorzuwerfen sind. Die Klage wegen des bundesrechtlichen Anspruches wurde abgewiesen; die Klage nach einzelstaatlichem Haftungsrecht darf weiterverfolgt werden.


    Sonntag, den 15. Mai 2005

    Olé, exklusiv

     
    CK - Washington.   Schadensersatz- und erfüllungsansprüche können aus einem Vertrag nur erwachsen, wenn ein Vertrag zustande kommt. Im Fall Latino Food Marketers, LLC; Mexican Cheese Producers, Inc. v. Olé Mexican Foods, Inc., Az. 04-2691, waren sich die vermeintlichen Vertragsparteien nur darüber einig, dass sie sich über die Exklusivität eines Dauerlieferungsvertrages stritten. Eine Partei wünschte diese Klausel, die andere lehnte sie ab. Einseitig unterzeichnete Vertragsentwürfe wurden hin und her gesandt.

    Die Zivilgeschworenen kamen zum Ergebnis, dass kein Vertrag zustande gekommen war und aus ihm keine Ansprüche geltend gemacht werden konnten, selbst wenn die Parteien laufende Lieferbeziehungen aufgrund regelmäßiger Bestellungen unterhielten.

    Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks erklärte, dass die Tatsachenwertung der Jury die Gerichte bindet. Es prüfte daher selbst lediglich nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht, ob die Merkmale eines Vertrages und seines Zustandekommens - welches es ausführlich erörtert - vorliegen und der Jury richtig zur Entscheidung vorgelegt wurden. Da sich kein Fehler findet, bestätigt es am 12. Mai 2005 das Urteil des Untergerichts, welches auf dem Verdikt der Geschworenen aufbaut.




    Staat als Bürger

     
    CK - Washington.   Mit dem Konzept der Diversity Jurisdiction sollen Parteien aus unterschiedlichen Einzelstaaten der USA die Möglichkeit erhalten, als Beklagte einen Fall vom vielleicht xenophoben einzelstaatlichen Gericht an das hoffentlich objektivere Bundesgericht verweisen zu lassen, vgl. 28 USC §1332(a)(1).

    Diese Zuständigkeitsregel gilt für Bürger, nicht für Staaten, gegen die eine Klage gerichtet ist, bestätigte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 11. Mai 2005 in Sachen Maryland Stadium Authority; University System of Maryland v. Ellerbe Becket Incorporated, Az. 04-1743.

    Die Entscheidung ist bedeutsam für Unternehmen, die im Rahmen des Beschaffungswesens an Staaten einschließlich Kreisen und Kommunen liefern, und wie diese Entscheidung aufzeigt, an weitgehend selbständige Rechtskörperschaften wie Universitäten und Sportstadien. Im vorliegenden Fall beurteilte das Gericht anhand einer eingehenden Untersuchung der Selbständigkeitsmerkmale dieser Körperschaften, da sie wie ein Alter Ego des Staates auftreten.


    Freitag, den 13. Mai 2005

    Schikane ist die halbe Miete

     
    CK - Washington.   Die Ausforschung der Beweise im erstinstanzlichen Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, dient dem noblen Zweck, Gerechtigkeit durch Beischaffung aller Beweise herbeizuführen. Diese werden nach der Beischaffung gefiltert, so dass ein Teil den Geschworenen vorgelegt werden kann, die sie dann auswerten. Die Parteien stellen per "Einspruch, Euer Ehren" sicher, dass die Jury nicht mit belanglosen, unzulässigen Beweisen verwirrt wird, und der Richter spielt Schiedsrichter, wenn sich die Parteivertreter in die Haare geraten.

    Immer wieder erstaunt beim ersten Schritt, mit welcher Aggressivität die Litigators diese hehren Ziele verfolgen. Der Sinn der Verfahrensregeln scheint oft auf den Kopf gestellt: Der Gegner soll möglichst schnell kaputt gemacht werden. Pressearbeit hilft, Unternehmen in die Knie zu zwingen, indem ihr Ruf angegriffen wird. Jeder auch nur entfernt Beteiligte wird höchstpersönlich in das Verfahren eingebunden, damit er samt Familie möglichst auf Wochen, Monate und Jahre den Schlaf verliert, gleich ob wirklich materiell am behaupteten Vorwurf etwas dran ist.

    Bei rachsüchtigen Privatpersonen stellt sich die Wirkung oft noch schneller als bei Unternehmen ein: Der emotionale und finanzielle Ruin angesichts der Verfahrentricks und -kosten treibt zur Aufgabe von unbestreitbaren Rechtspositionen. Rechtsfrieden statt Gerechtigkeit.

    Gerechtigkeit kann ohnehin kein realistisches Ziel darstellen. In der Revisionspraxis, und erst recht mit einer Amicus Curiae-Beteiligung, kann man auf die gerechte Anwendung des Rechts hinarbeiten. In der ersten Instanz sind da meist Hopfen und Malz verloren. Die Kriegerklasse der Anwaltschaft, die dort wirkt und in den Kanzleien War Rooms unterhält, bezeichnet ihren Verfahrenabschnitt nicht zu Unrecht als Krieg. Krieg führen - für die einen ein Ehrenbegriff, für die anderen ein Zeichen des Versagens.


    Mittwoch, den 11. Mai 2005

    Auslegung mit Wörterbuch

     
    CK - Washington.   Einer der Sterne am Himmel des amerikanischen Rechts, Richter Posner vom siebten Bundesberufungsgericht, bereicherte am 8. April 2005 die Rechtgebiete der Vertragsauslegung und der Beweismittel. Der Fall Lynn A. Joy v. Hay Group, Inc. betrifft die Frage der Auslegung des oft in Verträgen zu findenden Kündigungsgrundes Cause.

    Hier wie sonst auch häufig war Cause nicht mit Definitionen versehen. Die Parteien stritten über die Frage, ob ein Beweisangebot von Erklärungen im Rahmen der Vertragsverhandlung zur Auslegung des Begriffes zulässig ist. Das Untergericht griff jedoch einfach auf ein Wörterbuch zurück, welches bei Cause von einem Grund spricht. Da die kündigende Partei einen Grund geltend machte, wirkte nach seiner Vorstellung die Kündigung.

    Posner erörtete ausgiebig, unter welchen Umständen ein Vertrag ausgelegt werden darf und welche Beweise zulässig sind. Im konkreten Fall hielt er externe Beweise für den schriftlichen Vertrag für zulässig, also parole Evidence oder extrinsic Evidence. Dazu zählt auch das Wörterbuch, welches jedoch hier gerade nicht beweisgeeignet war, weil es den unklaren Begriff mit einem anderen Begriff erklärte, den der unklare Begriff klären sollte.

    Posner zieht den Gedanken, dass ein scheinbar klarer Vertragsbegriff durch externe Beweise umgestoßen werden darf, zur Folgerung heran, dass diese Beweisregel erst recht für einen unklaren Begriff gelten muss. Mit dieser Deutlichkeit sei das bisher nicht ausgesprochen worden, doch so lautet nun das Recht im siebten Bezirk. In diesem Fall verbot sich der Rückgriff auf das Wörterbuch, und das Untergericht hätte andere geeignete Beweismittel zulassen müssen. Aus diesem Grunde wurde das Verfahren an das Untergericht zur weiteren Beweisaufnahme und Verhandlung zurück gewiesen.



    Fließband bei Wal-Mart

     
    CK - Washington.   Im Fall Wal-Mart Stores, Inc. v. Secretary of Labor, Az. 04-1127, wurde ein auf Gleisen mobiles Fließband als unzulässiges Hindernis auf dem Weg zum einzigen Notausgang aus einem Wal-Mart-Lagerhaus erachtet. Im Verwaltungsverfahren wurde das Ermessen rechtmäßig ausgeübt, indem die gesetzlichen und tatsächlichen Faktoren nach dem Occupational Safety and Health Act abgewogen wurden, bestätigte es am 10. Mai 2005. Die Gefährdung konnte daher wegen Verstoßes gegen 29 CFR §1910.37(k)(2) (2000) mit einer Strafe von $25.000,00 geahndet werden.



    Dienstag, den 10. Mai 2005

    Straftat im Rechnernetz

     
    CK - Washington.   Im Fall United States of America v. Rajib K. Mitra, Az. 04-2328, entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 18. April 2005, dass die Strafandrohung nach 18 USC §1030(a)(5) zum Schutz von über einen Einzelstaat hinausgehenden Rechnersystemen verfassungsgemäß von der Commerce Clause der Bundesverfassung gedeckt ist. Dem Fall liegt eine Störungseinwirkung auf ein Notdienst-Kommunikationsdienst-System voraus, die eine Haftstrafe von 96 Monaten auslöste.

    Der Täter hatte behauptet, dass ein Eingriff in ein Kommunikationssystem keinen Eingriff in Rechner darstellt und daher nicht vom Gesetz geahndet wird. Das Gericht bestätigte jedoch, dass das Gesetz jeden Prozessor schützt, auch solche, die bei seinem Erlass im Jahre 1984 unbekannt waren. Das erfasst Rechner in Telekommunikationsanlagen und lässt lediglich die Geräte außen vor, die der Kongress ausdrücklich ausgenommen hatte, beispielsweise elektrische Schreibmaschinen.

    Obwohl die Tat lediglich auf eine im Einzelstaat aktive Anlage einwirkte, stellte das Gericht fest, dass die Bundesregelung greift und von der Bundesverfassung gedeckt ist. Die Anlage ist Bestandteil eines landesweiten Kommunikationsnetzes. Kongress ist ermächtigt, dieses vor einem rein lokalen Angriff ebenso zu schützen wie vor einem landesweiten.


    Montag, den 09. Mai 2005

    Du habest den Körper

     
    SK - Potsdam.   Am 3. Mai 2005 entschied das Bundesberufungsgericht für den District of Columbia in Rooney v. Secy of the Army, Az. 04-5004, dass der insbesondere im Strafrecht anwendbare writ of habeas corpus - lat.: may you have the body, zu vergleichen mit der deutschen Anordnung eines Haftprüfungstermins - das geeignete Rechtsmittel für diejenigen Zeitsoldaten ist, die behaupten, zu Unrecht der militärischen Dienstpflicht zu unterliegen.

    In dem hier zugrundeliegenden Verfahren beantragte Rooney festzustellen, dass seine militärische Verpflichtung mit der von ihm beantragten vorzeitigen ehrenhaften Entlassung beendet und deren späterer Widerruf wegen Verletzung des Uniform Code of Military Justice und der verfassungsrechtlich verankerten Due Process Clause unrechtmäßig sei. Nach Ansicht des Gerichts beantragte Rooney einen writ of habeas corpus, da er sinngemäß behauptete, er befinde sich auf grund der Verletzung der Verfassung und des Rechts der Vereinigten Staaten in Haft. Das Gericht entschied, dass der writ of habeas corpus bereits seit längerem das in einem solchen Fall anwendbare Rechtsmittel sei und eine Feststellungsklage diesem gegenüber subsidiär ist.

    Letztlich wurde die Klage jedoch wegen mangelnder Zuständigkeit abgewiesen. Grund dafür ist unter anderem die letzten Jahres ergangene Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereiningten Staaten in Sachen Rumsfeld v. Padilla Az.: 03-1027, die klar stellte, dass ein Bundesgericht nur dann die Zuständigkeit über ein writ of habeas corpus hat, wenn es zuständig für den unmittelbaren Aufseher des Gefangenen ist. Dieser ist hier der kommandierende Offizier von Rooneys derzeitigem Dienstsitz in Fort Hood, Texas und nicht der hier verklagte Secretary of the Army.



    Anspruchs- und Klageverzicht

     
    CK - Washington.   Bei der Entlassung von Arbeitskräften empfiehlt sich wie bei der Auflösung eines Vertrages im allgemeinen Vertragsrecht ein gegenseitiger Anspruchs- und Klageverzicht. Als Mutual Settlement and Release werden dabei alle Ansprüche außer den weiterbestehenden für erledigt erklärt und auf das Klagerecht verzichtet. Im Arbeitsrecht wird dasselbe Ziel über eine General Release and Covenant Not to Sue angestrebt.

    Eine solche Vereinbarung legte das beklagte Unternehmen dem Kläger im Fall Dale J. Thomforde v. International Business Machines Corporation, Az. 04-1538, vor. Ausgenommen vom Verzicht waren Diskriminierungsansprüche des Arbeitnehmers. Seine Bitte an den Vorgesetzten um Klarstellung der Ausnahme wurde nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung mit dem Hinweis beschieden, er solle seinen Rechtsanwalt um eine Auslegung bitten. Thomforde nahm die Kündigung an und klagte wegen Altersdiskriminierung. IBM sah die Ausnahme als nicht gegeben an.

    Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks entschied am 3. Mai 2005, dass das gesetzliche Altersdiskriminierungsverbot des Older Works Benefits Protection Act, 29 USC §626(f), i.V.m. dem Age Discrimination in Employment Act, 29 USC §§621-634, ausdrücklich eine laienverständliche Sprachregelung fordert, um einen Anspruchs- und Klageverzicht wirksam werden zu lassen. Diese Forderung erfülle der gegenständliche Aufhebungsvertrag nicht.

    Die Verzichtserklärungen und das Versprechen, Covenant, nicht zu klagen seien widersprüchlich auslegbar und vermischten ihre Ziele durch eine gemeinsame Verwendung kritische Begriffe. Die unterschiedlichen Verpflichtungen seien nicht getrennt dargestellt, sodass der Leser den Eindruck erhalte, gewisse Klagen seien zulässig, die der Arbeitgeber für verwirkt erachte. Der arbeitgeberseits erfolgte Verweis auf eine Auslegung durch den Anwalt des Arbeitnehmers verdeutliche die Missverständlichkeit der vertraglichen Sprachregelung. Wenn die Rechtsabteilung einen Auslegungsbedarf sehe, belege ihre Einschätzung die Unklarheit der Vertragsformulierung im Sinne des Gesetzes.



    Zettel und Verfassung

     
    CK - Washington.   Die Verfassung gestattet den Kommunen den Erlass von Verbotsbestimmungen, die das Anbringen von Handzetteln an geparkten Autos ohne die Zustimmung des Eigentümers untersagen, entschied am 6. Mai 2005 das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks in Sachen Leonard F. Jobe v. City of Catlettsburg, Az. 04-5222.

    Das Gericht setzt sich mit den anwendbaren Verfassungsmassstäben zum Verteilen von Handzetteln auf elf Seiten auseinander und fügt in einer Fleißarbeit sondergleichen auf sechs weiteren, kleingedruckten Seiten zahlreiche Beispiele aus Kommunalverordnungen der gesamten USA an.


    Sonntag, den 08. Mai 2005

    Fünf Staaten, welches Recht?

     
    CK - Washington.   Automiete und Mieter in Michigan, Unfall des eingeschlafenen Fahrers in Pennsylvanien, verletzte Beifahrerin aus New York, Vermieter aus Delaware mit Sitz in New Jersey. Klage zur Feststellung des auf die Haftungsbegrenzung anwendbaren Rechts in Pennsylvanien. Welches Recht greift?

    Das Bundesgericht hielt das Recht seines Sitzstaates für anwendbar, doch das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks entschied auf der Grundlage des IPR von Pennsylvanien, dass New Yorker Recht Anwendung findet. Der Autoverleih wollte die Anwendbarkeit des Rechts von Michigan mit seiner Haftungsbeschränkung auf $20.000 feststellen lassen. Das herausragende Interesse des Staates New York samt seiner extraterritorial wirkenden Haftungszuweisung an Autoeigentümer, N.Y. Veh. & Traf. Law §388(1), überwiegt jedoch, erklärt die zweite Instanz nach seiner Prüfung der Conflicts of Laws-Regeln des untergerichtlichen Sitzstaates.

    Michigan lässt den Eigentümer ebenfalls haften. Hingegen beurteilt das Recht von Pennsylvanien den Eigentümer lediglich nach Common Law: Es setzt ein Anstellungsverhältnis voraus und stellt den Eigentümer ansonsten von der vicarious Liability für die Fahrlässigkeit des Fahrers frei. Das Gericht unterschied seine Entscheidung im Fall Budget Rent-A-Car System, Inc. v. Nicole Chappell, Joseph Powell, III, Az. 04-1931, vom 5. Mai 2005 von einem Präzedenzfall, in dem das oberste einzelstaatliche Gericht New York sein Recht für unanwendbar erachtete, wenn das Fahrzeug anders als hier nie in New York gefahren wurde: Fried v. Seippel, 599 NE2d 651 (1992).



    Schlechte Manieren

     
    CK - Washington.   Schlechte Manieren sind nicht im Sinne des Ungleichbehandlungsverbots haftungsauslösend, und in manchem Arbeitsumfeld muss man mehr hinnehmen als in anderen, entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks im Fall Rhonda L. Moser v. Indiana Department of Corrections, Camp Summit Boot Camp, Daniel Ronay et al., Az. 04-1130, am 5. Mai 2005.

    Auch gelegentliche anzügliche Bemerkungen führen nicht unbedingt zur Haftung nach Title VII. Das Klima in einem Gefängnis kann so rauh sein, dass gewisse Manieren eine Versetzung oder Herunterstufung zulassen, während vergleichbare Manieren eines anderen Arbeitnehmers nicht als Vergeltungsmaßnahme wegen einer ihm zur Last gelegten Diskriminierung oder als Klimavergiftung zu beurteilen sein müssen. Das Gericht begründet seine Abwägungen wegweisend.



    Versicherungen als Investition

     
    CK - Washington.   Der Zweitmarkt für Lebensversicherungen teilt sich in zwei Zweige: Viatische Versicherungsverträge werden von Todkranken gegen Bares verkauft. Auch andere Versicherungsnehmer können ihre Verträge verkaufen und hoffen, länger zu leben als der erhaltene Gegenwert reicht. In beiden Fällen können die Verträge in Fonds gehalten und damit das Risiko auf zahlreiche Geldgeber verteilt werden. Die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs der Verträge hängt von der Lebenserwartung der Versicherten und ihrer Einschätzung durch die Geldgeber ab. Viatische Versicherte werden in manchen Staaten durch besondere Gesetze geschützt, da das Geschäft mit Todkranken auch Kriminelle aktivierte. Der nicht-viatische Zweitmarkt für Life Settlements bleibt von solchen Befürchtungen unbelastet.

    Die Sonderfrage, ob im viatischen Zweitmarkt auch die Bundesgesetze zum Schutz von Investoren zugunsten der Geldgeber greifen, prüfte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks im Fall Securities & Exchange Commission v. Mutual Benefits Corp., Joel Steinger et al., Az. 04-14850, am 6. Mai 2005. Wie das Untergericht in Jahre 2004, Sec. Exch. Comm'n v. Mutal Benefits Corp., 323 F. Supp.2d 1337 (S.D. Fla. 2004), gelangte es zur Feststellung, dass die Einlagen der Geldgeber in die erworbenen viatischen Lebensversicherungsverträge als Investment Contracts im Sinne der Securities Acts von 1933 und 1934 einzustufen sind. Im Ergebnis wird damit eine Aufsichtszuständigkeit des Bundesbörsenaufsichtsamtes SEC für den viatischen Zweitmarkt bestätigt.


    Samstag, den 07. Mai 2005

    Kopierschutz rechtswidrig

     
    CK - Washington.   Die von der Bundestelekommunikationsbehörde erlassene Kopierschutzbestimmung für digitale, hochaufösende Fernsehausstrahlungen ist rechtswidrig, weil sie einer gesetzlichen Grundlage entbehrt, entschied das Bundesberufungsgericht des District of Columbia in der Hauptstadt Washington am 6. Mai 2005.

    Die Entscheidung im Fall American Library Association, et al. v. Federal Communications Commission and United States of America, Az. 04-1037, nimmt dem von den Mediengruppen gewünschten technikfeindlichen Eingriff die Spitze. Der Filmverein Motion Picture Assocation of America und andere waren dem Fall als Nebeninvenienten beigetreten. Das Amt hatte dem Kongress mitgeteilt, dass es im Communications Act of 1934, 47 USC §§151 ff. (2000), keine Ermächtigungsgrundlage für eine Kopierschutzregel feststellen konnte, später jedoch eine solche Verordnung erlassen.

    Die Digital Broadcast Content Protection-Regelung, 188 FCCR 23.550 (2003), 47 CFR Abschnitte 73, 76, wird gemeinhin Broadcast Flag genannt und sollte am 1. Juli 2005 in Kraft treten.



    Loser, Liar: Legal

     
    CK - Washington.   Ein ungeschriebenes Gesetz bewegte gestern den mutigen Senator Harry Reid dazu, eine Entschuldigung für die Bezeichnung Loser für den Präsidenten auszusprechen. Er hätte sie gern persönlich ausgesprochen, doch befand Busch sich auf dem Weg ins Bett, berichtet die Presse. Er erreichte Karl Rove, dessen Berater, der die Nachricht weiterleiten wird.

    Während Reid neulich den Vize-Präsidenten ungestraft, doch heftig von der republikanischen Partei moniert, als Lügner darstellte, und der Begriff Loser rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, traf Reid im letzteren Fall das ungeschriebene Gesetz, nach welchem der US-Präsident verbal nicht angegriffen werden darf, wenn er sich im Ausland befindet. Just zum Zeitpunkt seiner Bemerkung landete Bushs Flugzeug im Baltikum, was auch nach Washingtoner Auffassung kein US-Territorium ist.


    Donnerstag, den 05. Mai 2005

    Jugendschutz und Pressefreiheit

     
    MG - Washington.   Die Privatsphäre ist in den USA ein gewichtiges Rechtsgut. Daher ist es den Polizeibehörden verschiedener Bundesländer grundsätzlich verboten, Informationen über Ermittlungen gegen Jugendliche nach außen weiterzugeben. Gelangen solche Informationen jedoch an die Presse und werden von ihr veröffentlicht, muss sogar der Minderjährigenschutz im Einzelfall hinter dem im ersten Verfassungsanhang garantierten Recht der Redefreiheit zurückstehen.

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesberufungsgericht des dritten Bundesbezirks in Sachen James L. Bowley v. City of Uniontown Police Department et al., Az. 04-2352, am 26. April 2005 bestätigt. Es hatte dabei über die Klage eines Minderjährigen zu entscheiden, der von einer Zeitung als Verdächtiger in einem Vergewaltigungsfall namentlich benannt worden war.

    Der Kläger stützte sich auf den Umstand, dass seine Daten von der Polizei entgegen der Jugendschutzbestimmungen von Pennsylvania an die Zeitung weitergegeben worden waren.

    Das Gericht stellte fest, dass eine Veröffentlichung wahrer Tatsachen erlaubt ist, wenn die Informationen rechtmäßig erlangt worden sind und Gegenstände des öffentlichen Interesses darstellen. Die Polizei habe mit der Weitergabe der Daten zwar rechtswidrig gehandelt. Der Empfang der Informationen verstoße jedoch nicht gegen das Jugendschutzgesetz. Deshalb habe die Zeitung die Informationen rechtmäßig erhalten. Dass Informationen über ein Verbrechen gegen Minderjährige im öffentlichen Interesse stehen, ist nach Auffassung des Gerichts selbstverständlich.


    Mittwoch, den 04. Mai 2005

    Durchsuchung und Dringlichkeit

     
    MG - Washington.   Bei der länderübergreifenden Vollstreckung von Durchsuchungsbefehlen fordern die USA als besonderes Zulässigkeitskriterium das Merkmal der Dringlichkeit. Nach dem U.S. Attorneys' Manual hat ein mit dem Fall befasster Ermittler in einem Affidavit, also einer eidesstattlichen Versicherung, zu beschwören, dass sich der gesuchte Beweisgegenstand mit einiger Wahrscheinlichkeit, probable Cause, an dem angegebenen Durchsuchungsort befindet.

    Bei der genauen Abgrenzung des Merkmals probable Cause ist die Dringlichkeit ein entscheidender Faktor: Die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Beweismittel noch an dem beschriebenen Ort befindet, kann bereits nach wenigen Tagen zu gering für das Ausstellen eines Durchsuchungsbefehls sein.

    Beispielsweise hat ein Einzelgericht in Michigan entschieden, dass schon drei Tage nach der Feststellung des Besitzes von Marihuana aufgrund fehlender zeitlicher Nähe, staleness, keine Durchsuchung des Verdächtigen mehr zulässig ist. Derselbe Gerichtshof hat jedoch für Beweismittel, die aufgrund einer langfristigen Überwachung gesichtet wurden, die Zeitspanne auf knapp ein Jahr ausgedehnt. Auch der Bundesstaat Virginia führt in seinem Leitfaden für das Strafprozessrecht mehrere Fälle an, in denen ein probable Cause über mehrere Monate bejaht wird.

    Bei der Rechtshilfe kann ein Antrag daher schon nach dem kurzen Zeitraum unvollstreckbar werden, der für die Anfertigung von Übersetzungen und die Zustellung bei den US-Behörden notwendig ist.


    Montag, den 02. Mai 2005

    Die erste Frau

     
    CK - Washington.   Im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung stellte das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 28. April 2005 fest, dass die Behauptung des Spiels mit Zehen und Genitalien gegenüber der ersten Frau in einer wissenschftlichen Anstellung, der Erklärung über den vom Anti-Diskriminierungs-Amt ausgeübten Druck auf die Einstellung einer Frau, und die Aussagen über angeblich Frauen nicht zumutbare Verhältnisse bei Forschungsprojekten im Wilden Westen hinreichende Faktoren bilden, um eine Diskrimierungsklage nach Title VII des Civil Rights Acts, 42 USC §2000e-16, aufrecht zu erhalten.

    Wichtig war dem Gericht neben dem Merkmal der Klimavergiftung auch, dass zahlreiche Maänner die Diskriminierung erkannten und ihr abhelfen wollten, aber gegenüber den Entscheidungsträgern machtlos blieben. Der Fall A. Jane Plotke v. Thomas E. White, Az. 02-3289, ist angesichts der zahlreichen vom Gericht abgewogenen Tatbestandsmerkmale lehrreich und wegen der diskriminierungsverursachten Kündigung zum Ablauf einer Probezeit bedeutsam.



    Haftung für eingebaute Anlage

     
    CK - Washington.   Gelten für die 200 Meter lange, in den Fabrikboden verankerte Bodenbelagsproduktionsanlage die Haftungsbefreiungsregeln für eingebaute bewegliche Sachen, sogenannte Improvements, mit dem Haftungsausschluss nach 10 Jahren, oder die allgemeine Produkthaftung?

    Im Fall Jason Durham v. Herbert Olbrich GmbH & Co., Az. 03-6157, entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 19. April 2005, dass die Ausnahme nicht für eine Anlage gilt, die entfernt und in ein anderes Werk verlegt werden kann, während das Gebäude für andere Zwecke nutzbar bleibt.

    Da die Beurteilung der im Jahre 1987 erfolgten Integration von Produktionsanlage und Gebäude nach einzelstaatlichem Recht erfolgt, prüfte das Gericht, wie das Obergericht des Einzelstaates das Gesetz, hier 12 Oklahoma Statutes §109, auslegen würde. Aufgrund seiner Folgerung muss der deutsche Hersteller für den im Jahre 2001 eingetretenen Schaden aufgrund allgemeinen Produkthaftungsrechts einstehen, wenn die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

    Die Entscheidungsbegründung könnte Anlagenbauer dazu verleiten, die Anlagen auch mit Wänden und Decken zu verbinden, sie nicht lediglich im Boden zu verankeren, und vielleicht sogar besondere Fundamente und tragende Säulen zu konzipieren oder das Gebäude für andere Nutzungsarten unbrauchbar machen, um so die Rolle des Herstellers in die eines Architekten oder Bauunternehmers verlagern, um auf Umwegen den Schutz des Haftungsausschlussgesetzes zu erzielen, doch greift dann das Can of Worms-Prinzip.


    Sonntag, den 01. Mai 2005

    Schiedsrecht verwirkt

     
    CK - Washington.   Das Schiedsrecht wird durch aktive Beteiligung einer Partei an einem Klageverfahren vor ordentlichen Gerichten verwirkt, bestätigte das Obergericht des Staates Nevada im Verfahren Nevada Gold & Casinos, Inc. et al. v. American Heritage, Inc. et al., Az. 40757, 121 Nev. Adv. Op. No. 9, am 28. April 2005.

    Die Parteien hatten sich vertraglich auf Schlichtungs- und Schiedsverfahren geeinigt. Später klagten sie in zwei Staaten vor ordentlichen Gerichten und forderten auch förmlich zum Schiedsverfahren auf, obwohl kein Schlichtungsverfahren statt gefunden hatte. Im Rahmen der Gerichtsverfahren verwirkten sie den Schiedsanspruch, weil sie sich vollständig dem ordentlichen Verfahren unterworfen und die jeweilige Gegenseite durch prozessuale Maßnahmen zu erheblichen Kosten und anderem Aufwand verpflichtet und präjudiziert hatten.

    Dieser Aufwand, der auch das Beweisausforschungsverfahren, Discovery, einschloss, würde durch ein Schiedsverfahren dupliziert, was das Schiedsgesetz zu vermeiden sucht, vgl. Kelly v. Golden, 352 F.3d 344 (8th Cir. 2003); Uwaydah v. Van Wert County Hospital, 246 F. Supp. 2d 808 (N.D. Ohio 2002).



    Impfgericht und Produkthaftung

     
    CK - Washington.   Für die Produkthaftung bei Impfstoffen sieht der National Childhood Vaccine Act in 42 USC §300aa-11(a)(2)(A) eine Haftungsbeschränkung auf einen Schadensersatz in Höhe von $1.000 sowie die vorrangige sachliche Zuständigkeit des United States Court of Federal Claims vor, den das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in Sachen Mable Annette Hughes McDonal et al. v. Abbott Laboratories, Inc. et al., Az. 02-60773, am 26. April 2005 das Impfgericht, Vaccine Court, nennt.

    Der Fall betrifft die Frage der materiellen Zuständigkeit ebenso wie die Abgrenzung zwischen den parallelen Bundes- und Einzelstaatsgerichten. Die McDonals halten das Gesetz für unanwendbar, weil der Schaden aus einem Zusatzstoff zum Impfstoff herrühre; sie erstreben die Verweisung der Klage an das einzelstaatliche Gericht. Jenes fürchten jedoch die zahlreichen in- und ausländischen Beklagten als fremden- und unternehmensfeindlich; sie wünschen die Abweisung der Klage, die dann nach den Vaccine Rules neu vor dem Washingtoner Sondergericht des Bundes aufzurollen wäre.

    Auf der Grundlage des Präzedenzfalles Moss v. Merck & Co., 381 F3d 501, 503 (5h Cir. 2004), gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Haftungserleichterung für den konkreten Zusatzstoff Thimerosal nicht greift.


    Samstag, den 30. April 2005

    Das anonyme Blog

     
    CK - Washington.   Die anonyme Sprache gehört zu den amerikanischen Grundrechten und stellte interessante Fragen im Ordre Public-Bereich bei zwischenstaatlichen Konstellationen dar, beispielsweise der sogenannten Pflicht zum Impressum, die in den USA unvorstellbar ist. Die Electronic Frontier Foundation als Verfechterin der Verfassungsrechte im Internet stellt mit der Übersicht How to Blog Safely (About Work or Anything Else) einen Empfehlungsrahmen zur Verfügung. Empfohlen wird nicht nur das anonyme Bloggen, sondern auch technische und rechtliche Lösungen. Eine daraus abgeleitete Stichpunktliste findet sich bei der Unofficial Blosxom User Group.







    CK
    Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

    2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

    Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




     
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