CK • Washington. Den Fall des Jahres 2004 im German American Law Journal bildet die Entscheidung von Richter Easterbrook in Sachen
Kestrel Coal Pty. Ltd. v. Joy Global Inc. Easterbrook erklärt, dass amerikanische Gerichte die abschließenden Entscheidungen ausländischer Gerichte respektieren müssen. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, doch immer wieder versuchen Parteien des In- und Auslands Entscheidungen ausländischer Gerichte in den USA einer neuen Instanz zuzuführen. Der Bericht betrifft das Ausforschungsbeweisverfahren,
Discovery, und befindet sich in der
Berichtssammlung.
CK - Washington. Was am deutschen Recht aus US-Sicht so auffällt:
Aushöhlung von Meinungsfreiheit und Datenschutz: Impressumspflicht.
Abmahnwesen: auf Fiktion basierendere Kostenverlagerung als Standortschreck. Ein vielerorts unbekanntes Phänomen wird in Deutschland fleißig ausgefeilt.
AGB: rechtsunsicherheitsauslösendes Handelshemmnis aufgrund der Fiktionen des ausgestorbenen ehrlichen Kaufmanns und des
unmündigen Verbrauchers.
Beratungshaftung: Verunsicherung von Dienstleistern - Anwälten, Banken,
Ärzten - im Bereich nicht objektiv messbarer Prognose-Leistungen.
Standortschwächen von A bis B. Vorteile von A bis Z werden allerorten bekannt gegeben.
CK - Washington. Was geschieht mit dem Rechner, EMailkonten und Online-Daten, wenn der Eigentümer stirbt? Erhalten die Erben Zugang zu ihnen? Zu Bankkontendaten wohl, zur EMail nicht? Dieser Frage geht AP-Schreiber Anick Jesdanun im Bericht
Groups Debate Use of Digital Information nach.
Ob im Testament oder schon bei der Einrichtung von EMail- und Online-Datenkonten Vorkehrungen für den Zugriff Dritter getroffen werden sollten, richtet sich nach den unterschiedlichen Praktiken der Anbieter und löst rechtliche Erörterungen aus der Sicht des Erb-, Datenschutz-, Banken-, Militär- oder auch Familienrechts aus. Ist die EMail von Soldaten anders zu beurteilen als die von Priestern oder Rechtsanwälten?
CK - Washington. Ein Bierverkäufer im Stadium wurde als
Beerman und
Bob the Beerman bekannt. Nachdem eine Brauerei eine Werbegestalt thematisch als
Beerman entwickelte, verklagte er sie. Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des zehnten Bezirks in Sachen
Robert Donchez v. Coors Brewing Co. et al., Az. 03-1462, vom 23. Dezember 2004 ist wegen der gründlichen Darlegung der verschiedenen Anspruchsgrundlagen, die sich von der Verletzung einer nicht eingetragenen Common-Law-Marke bis zur ungerechtfertigten Bereicherung erstrecken, sowie der Beweislastverteilung lesenswert.
CK - Washington. Das Begnadigungsermessen schenkt manchem zum Feiertag die Freiheit. Das Ermessen wird von Präsidenten und Gouverneuren kaum zur fehlerfreien Korrektur systemimmanter Fehler, Versehentlichkeiten oder Ungerechtigkeiten eingesetzt, sondern seine Ausübung tendiert zur Erfüllung politischer Wünsche.
CrimLaw hat eine Linksammlung zu verschiedenen Auffassungen über die Begnadigungspolitik des heutigen Präsidenten erstellt.
CK - Washington. Anhand des Präzedenzfalles
E.I. DuPont DeNemours & Co., 467 F2d 1357 (CCPA 1973), entschied das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks im Fall
Shen Manufacturing Co., Inc. v. The Ritz Hotel Limited, Az. 94-1063, -1076, am 17. Dezember 2004 die Frage, ob die Marke Ritz bei der Verwendung von zwei seit 1892 und 1898, in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich tätigen Unternehmen verwechselbar sind. Ein Unternehmen verwendet die Marke im Hotelbereich und wollte sie in neuen Varianten auf weitere Warengruppen erstrecken, das andere verwendet sie für Küchen- und Bad-Textilien und legte Einspruch gegen die beantragte Erstreckung in den Textilbereich ein.
Vorab stellte das Gericht fest, dass die Marke Ritz im zweiten Produktbereich nicht berühmt ist. In seiner Prüfung der Wort- und Bildmarken grenzte es die verschiedenen, in Küche und Bad üblichen Waren voneinander ab. Außerdem erläuterte es die Bedeutung des Artikels
The in Verbindung mit anderen Elementen einer Wortmarke und stellte fest, dass der Artikel die Verwechselbarkeit mindern kann. Schließlich behandelte es Handschuhe Grillhandschuhe als unterscheidungsfähige Waren für Zwecke des Bundesmarkenrechts.
Overview
D.C. Long Arm
Statute for
Contracts, Fraud
CK - Washington.
Das Bundesberufungsgericht des District of Columbia prüfte im Fall John Helmer v. Elena Dletskaya. Az. 03-7179, die Frage der Zuständigkeit für eine Klage eines US-Bürgers gegen seine russische ehemalige Freundin, die ihm die Zahlung für in gemeinsamen Zeiten in Moskau erworbenen Grundbesitz und bewegliche Sachen verweigerte.
Am 21. Dezember 2004 bejahte es die Zuständigkeit der Gerichte in der Hauptstadt für Sachverhalte, die einen Bezug zu Washington aufwiesen, unter anderen den hiesigen Abschluss von Verträgen, die auch inhaltlich einen fortlaufenden Bezug hierhin vorsahen. Es verneinte die Zuständigkeit für deliktische Ansprüche, insbesondere aus Betrug, weil die im Ausland begangenen Handlungen keine Wirkung in Washington entfalteten.
Rechtsgrundlagen für die Entscheidung sind die Long Arm-Regeln in DC Code §13-423(a)(1) in Verbindung mit den verfassungsrechtlichen Kriterien des Präzedenzfalles International Shoe Company v. Washington, 326 US 310 (1945).
CK - Washington. Die souveräne
Indianernation der Cherokees, deren eigentümliche Schrift aus dem Altdeutschen entwickelt ist, arbeitet an einer eigenen Open Source-Lizenz für ein eigenes
Open-Source-Betriebssystem. Noch ist auf der entsprechenden Webseite
nicht viel zu finden. Das System soll auf Elementen basieren, die das Novell-Netware Dateisystem und das Microsoft-NTFS-System einbinden. Vergleichbare Vorstöße waren in der
Vergangenheit teilweise
untersagt worden.
CK - Washington. Wer alpin Ski fährt, braucht nicht damit zu rechnen, in eine Halfpipe der Snowboarder zu fallen. Diese Risikoeinschätzung nahm das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 14. Dezember 2004 im Fall
Camie R. Dunbar et al. v. Jackson Hole Mountain Resort Corporation, Az. 03-8057, vor.
CK - Washington. Bei einer Transaktion wird am 7. Dezember eine erstattungsfähige Quellensteuer von $xxx.xxx,xx zurückbehalten. Staat M schreibt vor, dass der Erstattungsantrag vor Jahresende, aber nicht vor Ablauf von 60 Tagen seit der Transaktion gestellt wird.
Kommt der zu früh eingereichte Antrag in den Müll? Der zu spät gestellte? Beide?
CK - Washington.
In Sachen Comanche Indian Tribe of Oklahoma v. 49, LLC; American Arbitration Association, Az. 03-6167, befasste sich das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 9. Dezember 2004 mit der Frage der Durchsetzung einer Schiedsklausel gegen einen Souverän, der die Wirksamkeit des Vertrages aus Immunitätsgründen anzweifelt.
Bei der Prüfung verfahrensrechtlicher Bedenken in Bezug auf die Klage vor dem ordentlichen Gericht bestätigt das Gericht die bundesschiedsgesetzliche Tendenz nach dem
Federal Arbitration Act, der Schiedsgerichtsbarkeit Vorrang vor dem ordentlichen Rechtsweg zu gewähren, selbst wenn sich im Schiedsverfahren letztlich erweisen sollte, dass der Schiedsweg wegen Vertragsmängeln doch nicht einzuschlagen war.
CK - Washington.
Gemeinhin wird die Präambel für vertraglich unbedeutsam erachtet. Der Fall Pieper, Inc. v. Land O'Lakes Farmland Feed, LLC, Az. 04-2387, bestätigte ihren Wert. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks entschied am 9. Dezember 2004, dass sie zur Vertragsauslegung herangezogen werden darf. Sie erwies sich hier im Hinblick auf die Ermittlung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage nach dem Recht von Minnesota als entscheidend.
Diesem einzelstaatlichen Recht ist das Konzept des Wegfalles der Geschäftsgrundlage mit folgenden Merkmalen bekannt:
(1) The party's principal purpose in making the contract is frustrated; (2) without that party's fault; (3) by the occurrence of an event, the non-occurrence of which was a basic assumption on which the contract was made. City of Savage v. Formanek, 459 NW2d 173, 176 (Minn. Ct. App. 1990).
Nach dem Restatement (Second) of Contracts § 265 würde der Vertrag ohne die Geschäftsgrundlage wenig Sinn ergeben. Zur Ermittlung dieses wirtschaftlichen Sinnes darf das Gericht die Erklärungen in der Vertragsprämbel heranziehen, wurde hier entschieden. Im Ergebnis braucht die Schweinefutterherstellerin keine Frischlinge vom Bauern zum Weiterverkauf an Mäster zu erwerben, wenn der in der Prämbel zitierte Abnehmer der Mastschweine aus seinem Geschäft aussteigt.
CK - Washington. Das Territorialitätsprinzip des Markenrechts wird in den USA fast nie durchbrochen. Doch bestätigt das einflussreiche Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks die Rechtsauffassung, dass das Prinzip nicht absolut wirkt und bei ausländischen "famous Marks" durchbrochen werden kann.
Seine Entscheidung im Fall
Grupo Gigante SA De CV et al. v. Dallo & Co., Inc. et al., Az. 00-57118, vom 15. Dezember 2004, betrifft eine im spanischsprachigen Ausland berühmte Marke, die eine Schutzwirkung in den USA entfalten konnte, nachdem auch in den USA Kundschaft auf die Marke aufmerksam wurde.
In vergleichbaren Fällen war zu beobachten, dass ausländische Markeninhaber mangels Präzedenzfallentscheidungen auf Berufungsebene, a.a.O. S. 16902, in den USA ihre stärkeren Rechte aufgrund ausländischer Nutzung nicht gegen Imitatoren in den USA durchzusetzen versuchten. In diesem Fall wehrte sich die mexikanische Markeninhaberin erfolgreich gegen die amerikanische Nachahmerin.
CK - Washington. Berufungsrichter Easterbrook ermahnte die Gerichte, bei der Vertragsauslegung nicht nur linguistisch, sondern auch wirtschaftlich mitzudenken. Dem Richter werde kein MBA abverlangt, jedoch dürfte er seine elementare, allgemeine Vertrautheit mit wirtschaftlichen Gegebenheiten und Zielen nicht unterdrücken.
Im Fall Baldwin Piano, Inc. v. Deutsche Wurlitzer GmbH, Az. 04-1617, entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 10. Dezember 2004, dass das Untergericht eine Markenlizenzkündigungsklausel zu Unrecht als irrelevant erachtet hatte, als es bei der Prüfung des Kündigungsrechts lediglich darauf abstellte, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und daher nach dem anwendbaren Vertragsrecht des Einzelstaats Illinois jederzeit mit sofortiger Wirkung kündbar war.
Der Vertrag sieht in einer Klausel seine unbestimmte Laufzeit und ein Kündigung aufgrund wesentlicher Vertragsverstöße vor. Aufgrund dieser Klausel hielt das Untergericht den Vertrag wegen der zeitlichen Unbestimmtheit für jederzeit auch ohne Vertragsbruch kündbar. Weitere Regelungen betreffen die Mängelbehebung durch die Lizenznehmerin und den Schiedsweg, den sie einzuschlagen hat, wenn ihr ein Vertragsbruch vorgeworden wird. Mit einer weiteren, vom Untergericht ignorierten Klausel wird der Lizenzgeberin ein weiteres Kündigungsrecht eingeräumt, und zwar im Falle eines ungenehmigten Unternehmensverkaufs oder den üblichen Konkursfällen, dann jeweils mit einer Frist von 30 Tagen.
Gerichte können Unternehmen nicht zu wirtschaftlich sinnvollen Verträgen zwingen; sie dürfen gewerbliche Verträge jedoch auch nicht ihres wirtschaftlichen Sinnes berauben, indem sie sich auf die Prüfung lediglich von Vokabeln, Syntax und Grammatik beschränken. Wenn eine derartige Prüfung zu absurden Ergebnissen führt, müssen sie den gesunden marktwirtschaftlichen Menschenverstand bemühen, ermahnte Easterbrook.
Dass sich Wurlitzer auf ein wirtschaftliches Nullum einlassen wollte, kann der Beklagten nicht unterstellt werden, und das Untergericht hätte die erste Vertragsbestimmung im Zusammenhang mit der zweiten lesen müssen. Dabei durfte es den wirtschaftlichen Kontext nicht ignorieren, der gegen die Vermutung des Vertragsrechts von Illinois nach dem Fall Jesperson v. MMM Co., 700 NE2d 1014 (1998), spricht, dass unbestimmte Vertragslaufzeiten auf die jederzeitige Kündbarkeit hindeuten.
CK - Washington. Der
American Rule entsprechend werden in der Regel der obsiegenden Partei Verfahrenskosten nicht erstattet. Ausnahmen gelten meist aufgrund gesetzlicher Regelung, unter anderem
15 USC §1117(a). Dort trifft die Ausnahme zu, wenn außerordentliche Umstände in der Rechtsverfolgung vorliegen.
Im Fall
Te-Ta-Ma Truth Foundation-Family of Uri, Inc. v. The World Church of the Creator, Az. 03-4085, stellte das
Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 13. Dezember 2004 derartige Umstände fest. Der Streit betrifft ein
Markenverletzungsverfahren nach 15 USC §§ 1051. Das vorliegende Berufungsurteil betrifft lediglich die Frage der Kostenerstattung von der unterliegenden Religionsgemeinschaft an die obsiegende.
Beide Gemeinschaften lieferten sich einen erbitterten Rechtsstreit, der in Hasskampagnen im Internet ausartete. Die unterliegende Partei beschimpfte und bedrohte dabei nicht nur die
Gegenseite, sondern beleidigte auch das Verfassungssystem samt der Gerichtsbarkeit; selbst
Morddrohungen an die
Richterin folgten. Die
hasserfüllte Rechtsverfolgung der unterliegenden Partei überzeugte das Gericht davon, dass das Erfordernis der besonderen Umstände vorliegt. Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.
CK - Washington. Das
Börsenaufsichtsamt des Bundes in Washington hat gestern beschlossen, durch einen
Ausschuss die strukturellen und Kostenauswirkungen von
Sarbanes-Oxley auf börsennotierte Kleinunternehmen untersuchen zu lassen. Die
Security and Exchange Commission beweist damit ihr Verständnis für die Probleme, die das Gesetz für kleinere Unternehmen auslöst, auf die es gleichermaßen wie auf große anwendbar ist, obwohl der Gesetzgeber nur die Großunternehmen im Auge hatte. Durch Verordnungen kann das Amt strukturelle Erleichterungen für die betroffenen Unternehmen schaffen.
CK - Washington
(Mitten in die spannende Installation von Debian Sarge auf einem 1995 IBM Butterfly 701C mit 75MHz platzt diese Nachricht hinein:) Im Verfahren Geico v. Google hat soeben Richterin Brinkema in Alexandria am Gericht mit dem Rocket Docket entschieden, dem Versicherer keinen Schutz gegen die Werbeeinblendungen Googles zu gewähren, die nach Auffassung der Klägerin ihre Kunden zur Konkurrenz senden. Auf den ersten Blick hat die Richterin damit anders als ihre Kollegen in Europa entschieden. (Nachtrag folgt nach abgeschlossener Installation und Verfügbarkeit weiterer Informationen.)
Nachtrag: Anscheinend ist die Klage nicht vollständig abgewiesen worden. Die noch offene Frage betrifft die Verwendung des Firmennamens
Geico in den Anzeigen für andere Versicherer, die die Werbung bei Google erwerben. Google hat diese Art der Konkurrenten-Anzeige in der Werbung bereits
eingestellt. Der Fall wird in einigen Wochen fortgesetzt, nachdem die Richterin die heutige Entscheidung schriftlich begründet haben wird.
CK - Washington.
Das kleine Blackberry Mobiltelefon mit EMailfunktion ist hier weiter verbreitet als die eher im Markt erschienenen und programmierbaren Modelle von Nokia und Handspring. Dass der Blackberry-Hersteller RIM eine Patentklage verloren hatte, verunsicherte die Kundschaft. In der Berufung hat das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington die Vorentscheidung heute im wesentlichen bestätigt, jedoch in einem Punkt zur neuen Prüfung an das Untergericht zurückverwiesen. Die Entscheidung von 59 Seiten in Sachen NTP, Inc. v. Research in Motion, Ltd/., Az. 03-1616, ist auch für technikorientierte Nichtpatentanwälte interessant.
CK - Washington. Die Verwässerung einer Marke ist ein wesentliches Kriterium für die Rechtmäßigkeit gleichlautender Marken. Wenn eine Marke den Status eines "famous Mark" erreicht hat, kann sie den Schutz des bundesrechtlichen
Federal Trademark Dilution Act genießen, der nicht nur die Gefahr einer Verwässerung erfordert, sondern dieses Merkmal selbst, wie der
Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington im Fall
Moseley v. V Secret Catalogue, Inc., 537 US 418, 433 (2003), bestimmte.
Im Fall Savin Corporation v. The Savin Group et al., Az. 03-9266, ermittelte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 10. Dezember 2004 die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes bei einer Klage, die den bundesrechtlichen Verletzungsvorwurf mit einzelstaatlichen Ansprüchen verband. Es stellte fest, dass nach dem Bundesgesetz keine Verbraucherverwechslungsgefahr oder ein Wettbewerb zwischen den Unternehmen, die dieselbe Marke verwenden, erforderlich ist.
Die Berühmtheit der älteren Marke stellt daher eine wichtige Schwelle dar. Sie wird unter anderem anhand der markenerkennungsfördernen Werbeausgaben und dem damit erzielten Ergebnis im Markt gemessen. Wenn das Merkmal der berümten Marke wie hier vorliegt, muss das Gericht die Identität der Marken prüfen, wobei kleine Abweichungen bedeutsam sein können, um einen bundesrechtlichen Unterlassungsanspruch zu rechtfertigen. Da das Untergericht die Identitätsfrage falsch ausgelegt hatte, wurde der Fall zurückverwiesen.
Im Hinblick auf den einzelstaatlichen Unterlassungsanspruch erörterte das Gericht die Auswirkungen der bundesrechtlichen Entscheidung in
Moseley auf das einzelstaatliche Markenverwässerungsgesetz und wies das Untergericht zur weiteren Prüfung an.
Schließlich prüfte das Gericht die Frage der Verwechslungsgefahr der Marken nach Bundesrecht, wobei es darauf abstellen musste, ob die gleichlautenden Marken jeweils in den Produktbereich des anderen Markeninhabers hineinwirkten. Es erläuterte in der Entscheidung, wieso die vom Untergericht anerkannte Abgrenzbarkeit der Produkte aufrecht zu erhalten ist. Neben der Verwechslungsgefahr ging es auch auf den gravierenderen Fall der tatsächlichen Verwechslung ein, den es jedoch als de minimis ansah: Ein einziges Mal wurde ein mit einem Firmennamensschild ausgestatteter Manager in einer Unterhaltung der falschen Firma zugeordnet.
CK - Washington.
Im Fall Phoenix Aktiengesellschaft v. Ecoplas, Inc., Az. 03-9000, entschied am 10. Dezember 2004 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks bei der Anerkennung und Vollstreckung eines zürcher Schiedsspruchs in den USA, dass das Fehlen einer Vertragsklausel über die gerichtliche Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruch zwar 9 USC §207 im Federal Arbitration Act verletzen kann, jedoch bei einer Vollstreckung nach der Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards vom 10. Juni 1958, 21 UST 2517, TIAS 6997, belanglos ist.
Im Ergebnis ist ein ausländischer Schiedsspruch also in den Vereinigten Staaten nach der Übereinkunft anerkenn- und vollstreckbar, wenn die Schiedsklausel zu dieser Frage schweigt, selbst wenn die Schiedsklausel im inneramerikanischen Vertrag vollstreckungsfeindlich wäre. Beim vorliegenden Sachverhalt galt eine simple Schiedsklausel, die bei einer aktiveren Beteiligung der Gegnerin wohl zahlreiche weitere Fragen aufgeworfen hätte:
The parties shall make a diligent effort to settle amicably all disagreements in conjunction with this contract. If an amicable agreement is not reached then the arbitration court of the International Chamber of Commerce in Zurich shall have jurisdiction at the exclusion of regular courts. This agreement is subject to Swiss law.
CK - Washington.
Das Markenrecht ist bekanntlich dreigeteilt: Bundesmarken, Einzelstaatsmarken und Common Law Marken. Zum ersten Bereich hat der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington am 8. Dezember 2004 klargestellt, wer die Beweislast für die Frage der Verwechslungsgefahr beim Fair Use trägt: Der Markeninhaber. Bisher war unklar, ob der potenzielle Verletzer einer Marke zum Negativbeweis verpflichtet ist, dass nämlich seine Verwendung keine rechtswidrige Verwechslung auslöst.
Richter Souter verfasste die Begründung des Gerichts. Auf Seite 3 bemerkt er im Syllabus, dass ein gewisses Risiko der Verwechslungsgefahr angesichts dieser Entscheidung hinzunehmen ist. Die Überbürdung eines Negativbeweises auf den angeblichen Verletzter sei nicht nur dogmatisch falsch, sondern auch prozessual ineffizient. Er zieht diesen Schluss aus der Analyse von 15 USC §1115(b)(4) des Bundesmarkengesetzes und des Schweigens des Gesetzgebers zur Verwechslungsgefahr als Merkmal der Fair Use-Einrede. Souter verweist zur Auslegung des Schweigens auf den Präzedenzfall Russello v. United States, 464 US 16, 23 (1983):
[W]here Congress includes particular language in one section of a statute but omits it in another section of the same Act, it is generally presumed that Congress acts intentionally and purposely in the disparate inclusion or exclusion.
Die Entscheidung betrifft die Verwendung des Begriffes Micro Color im Fall KP Permanent Make-Up, Inc. v. Lasting Impression I, Inc., et al., Az. 03-409, 543 US __ (2004). Fair Use im Sinne des Markenrechts wird damit gestärkt. Dies gilt auch für das Wettbewerbsrecht, Restatement (Third) of Unfair Competition §21, auf das Gericht auf Seite 5 der Entscheidung hinweist.
CK - Washington. Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington hat gestern den Fall
Metro Goldwyn Mayer Studios, Inc. et al. v. Grokster, Inc. et al. zur Überprüfung im Lichte seiner Entscheidung
Sony Corp. of America v. Universal City Studios aus dem Jahre 1984
zugelassen, vgl. auch
GALJ-Vorberichte und
SCotUS.
Der Fall betrifft die Haftungsübertragung auf Anbieter der P2P-Technik für Rechtsverletzungen durch Anwender der Technik. Vertriebsunternehmen im Musik- und Filmbereich behaupten, Softwareunternehmen müssten für die rechtsverletzende Nutzung nach dem Grundsatz des
secondary Infringement haften, nachdem das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks bestätigt hatte, dass eine Haftung nach den Grundsätzen
contributory Infringement und
vicarious Infringement ausgeschlossen ist.
Disclosure: Corcoran und Rosenthal, Partner des Verfassers, vertreten im
amicus-curiae-Schriftsatz an den Supreme Court die Auffassung, die Grokster-P@P-Technik verletze Urheberrechte, vgl. Mauro,
High Stakes IP Case Lands at High Court, Legal Times, 1, 8 (Dec. 6, 2004).
CK - Washington. Eine Bank darf bei einer Überweisung auf das Konto
Vieri Gaines Guadagni, Trustee fbo McDaniel den Betrag dem Konto
Vieri Gaines Guadagni gutschreiben, ohne einer Haftung wegen Verstosses gegen die Regulation J des bundesbankenrechtlichen Fedwire Systems, 12 CFR §§210.25-210.32 (2004), oder gegen die Bestimmungen der einzelstaatlichen Artikel 4 und 4A Uniform Commercial Code ausgesetzt zu sein, entschied im Fall
TME Enterprises, Inc. et al. v. Norwest Corporation et al., Az. B164022, das zweitbezirkliche Berufungsgericht Kaliforniens am 8. Dezember 2004.
Das Gericht erkannte: Banken sind nicht verpflichtet, eine Namensidentität der Kontoinhaber und der Überweisungsempfänger festzustellen. Wenn die Kontonummern exakt und die Namen im wesentlichen überstimmen, darf die Gutschrift auf das der Nummer nach identifizierte Konto erfolgen. In diesem Fall dürfen Banken Zusätze zum Empfängernamen, wie
ABC, treuhänderisch für XYZ ignorieren, sofern ihnen keine Kenntnis von Umständen vorzuwerfen ist, die auf Fehler oder Täuschung hinweisen.
Da die Vereinigten Staaten den Giralverkehr nicht kennen und Überweisungen in der Art der
Wire Transfer die Ausnahme zum Scheckverkehr darstellen, sieht das Recht des elektronischen Geldtransfers Entlastungsmöglichkeiten für Banken und eine beschränkte Prüfungspflicht vor. In diesem Falle machten sich Betrüger diese zunutze, die ihren Opfer vorgaukelten, ihre Gelder würden auf Treuhandkonten verwaltet, während sie in Wirklichkeit auf normalen Konten ohne jede Verfügungskontrolle eingingen.
CK - Washington. Ganz legal lief nicht einmal beim designierten Heimatlandssicherheitsminister
Kerik alles. Wie sollte es auch. Jeder macht mal einen Fehler. Da seiner aufgedeckt wurde und gerade mit seinem geplanten Verantwortungsbereich, die illegale Einwanderung einzudämmen, kollidiert,
verzichtet er nun auf dieses Amt. Vielleicht kann er die Ausbildung der irakischen Polizei, auf die sein zukünftiger Chef so stolz ist, endlich zum Abschluss bringen.
CK - Washington. Im Staat Maryland wurde der finanzielle Einfluß auf
Wahlen gesetzlich
eingeschränkt. Dennoch verletzten zahlreiche Geber die
Bestimmungen in den abgelaufenen und laufenden Wahlzyklen.
Common Cause veröffentlicht eine
Liste. Wahlgelder sind in §
13-226. Contributions other than transfers des
Election Law Article der Gesetze von Maryland, geregelt.
CK - Washington. Die
FCC ist nicht zum Erlass einer Strahlenverordnung verpflichtet, obwohl wissenschaftliche Studien heute eine
Strahlengefahr besser belegen als früher, entschied das
Bundesberufungsgericht des Bezirks der Bundeshauptstadt am 7. Dezember 2004 in Sachen
EMR Network v. Federal Communications Commission, Az. 03-1336. Das Bundeskommunikationsaufsichtsamt hatte einen Antrag der um nicht-thermische Strahlen besorgten Gruppe
EMR Network auf Überprüfung der Strahlenverordnungspolitik im Kommunikationsbereich abgelehnt. Das Gericht hatte zu ermitteln, ob eine Oberste Bundesbehörde gezwungen werden kann, ein abgeschlossenes Verordnungsgebungsverfahren wieder zu eröffnen, in diesem Fall das bereits gerichtlich bestätigte Mobiltelefonstrahlenverfahren, vgl.
Cellular Phone Taskforce v. FCC, 205 F.3d 82 (2d. Cir. 2000 )
Das Gericht stellte auf den anwendbaren Prüfrahmen ab und bestätigte wie das
Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks dem Amt ein Recht zur Ermessensausübung. Auf den EMR-Antrag hatte das Amt ein Vorverfahren eingeleitet und mit der Erkenntnis abgeschlossen, dass kein zwingender Grund besteht, ein Verordnungsgebungsverfahren einzuleiten, siehe
EMR Network Petition for Inquiry to Consider Amendment of Parts 1 and 2 Regarding Environmental Effects Radiofrequency Radiation, 18 FCC Rcd 16822, 16827, 12 (2003).
Das Gericht beschloss als anwendbaren Prüfstandard den allgemein für die Verordnungsgebung geltenden, nach dem eine Ablehnung nur rechtwidrig ist, wenn sie gegen 5 USC §706(2)(A) verstößt und
arbitrary, capricious, an abuse of discretion, or otherwise not in accordance with law ist. Es lehnte den vom EMR Network angeregten
strengeren Maßstab ab, der für nicht abgeschlossene Verordnungsgebungsverfahren gilt. Deshalb genieße ein Gericht nur ein begrenztes Nachprüfungsrecht, und eine Ablehnung könne nur in den
seltensten und zwingendsten Umständen aufgehoben werden, vgl.
WWHT, Inc. v. FCC, 656 F.2d 807, 818 (DC Cir. 1981).
CK - Washington. Acht Soldaten klagen heute im Verfahren
Qualls et al. v. Rumsfeld et al. einen Vertragstreueanspruch gegen den Verteidigungsminister ein, der sie länger im Irak als vertraglich vereinbart verwenden will.
CK - Washington. Die leistungsabhängige Normal- und Sonder-Vergütung höherer Bundesbeamten wird Wirklichkeit, nachdem das zuständige Amt,
Office of Personnel Management, heute im
Verordnungswege sichergestellt hat, dass niemand zuviel verdient, und vor allem nicht mehr als der Vizepräsident:
Federal Register vom 6. Dezember 2004, Band 69, Heft 233, S. 70355-70367.
Wenn man in Washington die Leistung hoher Beamten beobachtet, die auch ohne besondere Vergütungsanreize oft rund um die Uhr arbeiten - eine Beobachtung, die auch bei den deutschen Diplomaten zutrifft, - fragt man sich, ob die neue Vergütungsregelung nicht auch zur Erbringung der Extraleistungen ein paar Extrastunden an den Tag anhängen sollte.
CK - Washington. Die Kosten des Landhandels werden durch Oligopole künstlich und ungerechtfertigt in die Höhe getrieben, bemerkt heute das Wall Street Journal. Die Kosten der rechtlichen Abwicklung fallen bei typischen Grundstücks-Übertragungen zwischen Privaten kaum ins Gewicht, sodass das Journal sie nicht einmal erwähnt.
Die großen Happen fallen an die Makler, die ihr jeweils einzelstaatliches Oligopol gegen Außenseiter, wie beispielsweise
Internetanbieter,
verteidigen. Sie verlangen in der Regel 6% des Kaufpreises. Teuer bleibt auch die Rechtstitelschutzversicherung, obwohl bei den meisten Grundstücken heute sicher ist, dass keine versteckten Ansprüche von Indianern oder späteren Eigentümern mehr zu befürchten sind.
Das Internetverzeichnis
forsalebyowner.com gewann
kürzlich eine Klage, als Makler ihm untersagen wollten, in Kalifornien zum Verkauf stehende Häuser anzubieten, weil es damit gegen die Maklergesetze verstoße.
CK - Washington. Der amerikanische Filmverein, dessen eloquenter Altvorsitzender gelegentlich Kleinstaaten mit der Nuklearwaffe des amerikanischen Handelsrechts drohte, entdeckte ein groß angelegtes Filmangebot im Internet. Der Verein konsultierte den
Digital Millennium Copyright Act und benachrichtigte den ISP des Anbieters nach 17 USC §512(c)(3)(A). Der Anbieter wechselte schnell zu einem anderem ISP, um bei einer Schließung des Web-Kontos beim ersten ISP einem wirtschaftlichen Schaden auszuweichen.
Der Filmanbieter verklagte dann den Filmverein auf Schadensersatz. Das Berufungsurteil des Bundesberufungsgerichts des neunten Bezirks in Sachen Michael J. Rossi, dba Internet Movies.com, v. Motion Picture Association of America, Inc. et al., Az. 03-16034, wurde am 1. Dezember 2004 verkündet.
Als anspruchsvernichtende Einrede erkennt das Gericht die Privilegierung des DMCA an: Da der Filmverein angemessen die vom DMCA vorgesehenen Schritte zur Verfolgung vermutlicher Urheberrechtsverletzer verfolgte, entschuldigt der DCMA den anderenfalls schadensersatzauslösenden Eingriff in die Vertragsbeziehungen zwischen Anbieter und ISP, den Eingriff in die wirtschaftlichen Erwartungen des Anbieters, die Beleidigung und Verleumdung, sowie die absichtliche Gefülsverletzung.
Wesentlich für die Entscheidung ist die nach Auffassung des Gerichts vorliegende Gutgläubigkeit des Filmvereins, der in diesem Fall keine vollständige faktische Prüfung des behaupteten Angebots urheberrechtswidriger Downloads vorgenommen hatte. Der Gericht geht davon aus, dass ein subjektiv bestehender guter Glauben ausreicht. Daher kann die Privilegierung des DMCA auch dann greifen, wenn objektiv keine Möglichkeit zum Download von Filmen bestand und damit kein urheberrechtsverletzender Verstoß vorliegt.
CK - Washington. Bei
Muepe und
Die Blogelei finden sich zahlreiche Hinweise auf Plagiate im Blogbereich. Automatisierte Klauerei ist ebenso ärgerlich wie die immer weiter verfeinerte Kunst des direkten oder versteckten Spams in Referrer-Listen. Auch das
lawblog haben die Blogklauer nun erwischt. lawblog-Schreiber Vetter schlägt zurück, indem er mit einem
Blogeintrag ankündigt, böse zu werden, wenn der Superklau nicht sofort aufhöre. Kurz darauf ist die Klauseite verschwunden.
In den Vereinigten Staaten
verklagt derweil der Schreiber einer Rechts-Webseite einen Konkurrenten wegen des Plagiats. Im wissenschaftlichen Bereich ohne Webbezug fällt auf, dass ein professoraler Klauer die
Schuld am Plagiat seinem Studenten in die Schuhe schieben wollte.
Bei usaBoycott.com befindet sich ein
vom GALJ geklauter Bericht, ohne
Quellenangabe und Rahmen, starkes Stück. Anscheinend schon im
April 2003 geklaut. Über das Link
Helft uns kommt man zur Aufforderung:
wir brauchen mehr Fakten!! Da ist wohl was dran.
CK - Washington. Das
National Institute on Media and the Family stellt in seinem
neunten Jahresbericht fest, dass bestimmte Videospiele schädliche Auswirkungen auf Verhalten und Psyche junger Spieler entfalten, doch es enthält sich einer Stellungnahme zu gesetzgeberischen Schritten. Es beugt sich wohl dem Einfluss des politisch populären Argumentes, dass Selbstkontrolle und der gute Rat der Eltern ausreiche, Kinder und Jugendliche von der Benutzung der schädlichsten Spiele abzuhalten. Selbst die Webseite des Institutes enthält lediglich eine viele Monate alte
Liste gesetzgeberischer Vorstöße.
CK - Washington. Ein Plan, die Wahlkampagne der Demokraten durch Telefonate zu stören, führt zur heutigen Strafanklage
United States v. James Tobin, Az. 04- , beim erstinstanzlichen Bundesgericht im Bezirk von New Hampshire. Tobin wird beschuldigt, $16.500 an Mitverschwörer gezahlt zu haben, damit sie über einen Telefondienst unablässig die Telefone der Wahlkampagne anriefen, sofort auflegten und so ihre Arbeit störten. Der Erfolg trat ein, sodass die betroffenen Gruppen nicht wie vorgesehen Wähler zur Abstimmung fahren konnten.
CK - Washington. Wer auf Diät setzt, ist hier ein
Dieter. Die Dieters sind nach Strich und Faden mit
Internetwerbung belogen worden, erklärte die Verbraucherschutzbehörde
FTC am 30. November 2004. Daher hat sie einen Arzt und mehrere Vertriebsunternehmer
verklagt.
Für wirkungslose Produkte zahlten Verbraucher horrende Beträge. Um vergleichbaren Täuschungsversuchen einen Riegel vorzuschieben, hat die Oberste Bundesbehörde auch zwei Sonderprogramme namens
Diet & Fitness und
Operation Cure-All eingerichtet, damit sich Verbraucher informieren und Falschwerbung gleich anzeigen können.
CK - Washington. Die Frage des Verzichts auf die Einrede der mangelnden Zuständigkeit über die Beklagte behandelt das Oberste Gericht des Staates Delaware im Fall
Donnette PLummer et al. v. Susan Sherman, Az. 50, 2004, am 16. November 2004. Unter Anwendung einzelstaatlichen Verfahrensrechts, welches es als vergleichbar mit den
Federal Rules of Civil Procedure der Bundesgerichtsbarkeit bezeichnet, gelangt es zum Schluss, dass eine verspätet erhobene Einrede als Verzicht wirkt.
CK - Washington. Das Eigentumsrecht an Grund und Boden wird hier beim Erwerb über eine Title Insurance Company versichert, denn vor 400
Jahren könnte ein Indianer sein Ländle rechtsfehlerhaft verkauft haben, sodass der neue Erwerber das Eigentumsrecht unwirksam erwirbt. Das gilt auch, wenn ein Diplomat sein
Häusle verkauft und heimzieht.
Auf eine faszinierende Problematik stößt heute ein solcher Versicherer: Wie ist gewährleistet, dass die Immunität und
Souveränität des Diplomatenstandes beim Verkauf nicht mit dem Haus verhaftet bleibt? Ein Sachbearbeiter befürchtet, dass sich ein Diplomat später noch darauf berufen und sein
ehemaliges Eigentum zurückverlangen könnte.
Abstrus. Doch wenn die Verbindung zwischen Anwesen und Immunität verbliebe, könnte es bald einen neuen Markt geben: Für die sturmfreie, steuerfreie,
rechtsfreie Bude. In ein paar Jahrzehnten wäre jeder ein souveräner Herrscher im Eigenheim.
CK - Washington. Der
Heimatlandsicherheitsminister
verlässt das
Kabinett. Unter anderem war Tom Ridge für seine
Terror-Farbskala bekannt.
CK - Washington. Morgen werden im Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington zwei
Geldwäschefälle konsolidiert verhandelt:
Hall v. United States und
Whitfield v. United States,
Az. 03-1293, 03-1294. Heute entschied das Gericht gegen die Annahme einer Entscheidung des Obersten Gerichtshof des Einzelstaates Massachusetts zur Revision, die einzelstaatlich gleichgeschlechtliches Heiraten gestattete und damit eine Lawine vor den letzten Bundeswahlen auslöste, die den Kandidaten John Kerry, zahlreiche Gouverneure und viele Abgeordnete verschüttete und George Bush ins Weiße Haus schwemmte.
CK - Washington.
Ed Foster in seiner Rolle als Verbraucherschützer für gewerbliche Software- und IT-Kunden und als Gewissen von Herstellern setzt auf eine
neue Karte im Kampf gegen undurchsichtige oder einseitige Lizenzen: Mit Hilfe von Freiwilligen will er ein Team aufbauen, das sich an die Erstellung von Modell-Lizenzverträgen macht.
Ein verlockendes Projekt, zumal der Verfasser in Jahrzehnten noch keinen Lizenzvertrag gesehen hat, der als Modell für jede Software, klein oder gross, offen oder geschlossen, OS oder Anwendung oder Modul oder Komponente, embedded oder installierbar, und den Vertrieb im nationalen oder internationalen Bereich und für alle möglichen Vertragsbeteiligten geeignet wäre. Anmeldung ist schon unterwegs.
CK - Washington. Richter Bertelsman untersucht im Fall United States of America v. Barry Adams die Frage, ob ein einzelner Teilnehmer einer Gruppenveranstaltung zur Friedensförderung im Wald ordnungswidrigkeitlich verfolgt werden darf, wenn sich die Gruppe weigert, eine erforderliche Versammlungsgenehmigung für die Veranstaltung im Nationalpark zu beantragen.
Seine Begründung der Entscheidung des Bundesberufungsgerichts der neunten Bezirks vom 8. November 2004, Az. 03-30474, bestimmt, dass das Genehmigungserfordernis nicht bundesverfassungswidrig in das Recht der Redefreiheit eingreift. Wenn Gruppen zusammentreffen, darf der Staat Regelungen über Ort, Zeit und Art der Veranstaltungen treffen. Außerdem darf er einzelne Personen aus der Gruppe, gleich ob Teilnehmer oder Zuschauer, herausgreifen, um sie straf- oder ordnungsrechtlich zu verfolgen. Er ist nicht gezwungen, alle Beteiligten gleichermassen zu verfolgen.
CK - Washington. In der neuen Gesetzesschmiede reicht allein eine Mehrheit nicht. Im Repräsentantenhaus gilt nun: Neben der Mehrheit aller Abgeordneten muss auch eine Mehrheit der Mehrheitspartei ein neues Gesetz befürworten, damit es zur Abstimmung kommt.
Anschaulicher: Partei A 101 Sitze, Partei B 99 Sitze. Bisher konnten Entwürfe mit 40 A-Stimmen und 70 B-Stimmen Gesetz werden. Jetzt reicht das ebenfalls, aber der Speaker lässt über keinen Entwurf abstimmen, wenn nicht 52 A-Stimmen hinter ihm stehen.
Wird damit die Verfassung unterminiert? Sind die internen Regeln des Hauses justiziabel?
Overview
EMail Service
On Defendant
Under FRCP 4(f)
CK - Washington.
Vor Jahren wurden Gary Horlick und der Verfasser in der deutschen Fachpresse ausgeschimpft, als sie die laxen Klagezustellungswege nach dem US-Bundesverfahrensrecht darstellten. Später wurden sie vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten rehabilitiert, indem er die Haager Zustellungs-Übereinkunft, vereinfachend ausgedrückt, für fakultativ erklärte, was gerade in Deutschland mit überzeugenden Begründungen anders gesehen wird.
Am 21. November 2004 berichtet das Guiding Rights Blog, dass das Bundesgericht erster Instanz in Knoxville, Tennessee, im Fall Popular Enterprises, LLC v. Webcom Media Group, Inc., Az.: 3:03-CV-565, nun bei behaupteten Internet-IP-Rechtsverletzungen die Klagezustellung ins Ausland mit EMail zugelassen hat.
Damit geht das Gericht noch einen Schritt weiter als außerhalb der USA befürchtet - oder auch nicht: Es hält nämlich die Haager Übereinkunft für unanwendbar, und zwar nach Art. I S. 2, weil die ausländische Zustellanschrift der Beklagten unbekannt ist: This Convention shall not apply where the address of the person to be served with the document is not known.
Aufgrund dieser Ausnahme erachtet das Gericht die EMailzustellung als nicht unvereinbar mit der Konvention, wie
Rule 4(f)(3) der
Federal Rules of Civil Procedure erfordert:
by ... means not prohibited by international agreement as may be directed by the court. Die beiden offensichtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, stellte Richter Thomas Phillips fest.
Zudem prüfte er die Verfassungsvereinbarkeit einer Anordnung der EMail-Klagezustellung im Lichte des Präzedenzfalles Mullane v. Cent. Hanover Bank & Trust Co., 399 US 306, 314 (1950), und gelangte zur Feststellung seiner verfassungsmäßigen Unbedenklichkeit. Er berücksichtigte die diversen Zustellungsversuche an die Beklagte, die in einem fruchtlosen Amtshilfeersuchen an das Justizministerium Portugals gipfelten. Abschließend nahm er Bezug auf die Erklärung des neunten Bundesberufungsgerichts im Fall Rio Properties, Inc. v. Rio International Interlink, 284 F.3d 1007, vom 20. März 2002:
... when faced with an international e-business scofflaw, playing hide-and-seek with the federal court, e-mail may be the only means of effecting service of process.
Bad Facts Make Bad Law lautet ein altes Sprichwort. Auf diesen Fall könnte es zutreffen, da die Beklagte als vermutete Pornografin die Marke Netzter der Klägerin zur Umleitung auf unsittsame Webseiten verwenden soll. Gegen solche Beklagten geht man gern mit aller Schärfe vor. Andererseits scheint Richter Phillips seine Entscheidung gründlich durchdacht zu haben, sodass sie auch bei einer etwaigen Berufung Bestand behalten kann. Wenn die versteckspielende Beklagte in die Berufung gehen sollte, kann sie mit zahlreichen amicus curiae-Schriftsätzen interessierter Nichtparteien rechnen, die sich gegen die EMail-Klagezustellung grundätzlich, und insbesondere im internationalen Zusammenhang, wenden.
CK - Washington.
In einem Landenteignungsfall versuchen die Eigentümer, den Streitwert unter die Grenze von $3.000 zu bringen, der nach einem Pipelinegesetz die Grenze zwischen der Zuständigkeit der Bundes- und einzelstaatlichen Gerichte zieht. Gleichzeitig streben sie eine möglichst hohe Entschädigung an. Das Untergericht des Bundes durchschaut ihre Verhandlungs- und Verfahrens-Tricks nicht.
Der für seinen scharfen Verstand und erleuchtete Urteilsbegründungen bekannte Bundesberufungsrichter Posner versteht die Eigentümer, bestätigt die Enteignungsentscheidung und findet einen Weg, ihnen die höchstmögliche Entschädigung zukommen zu lassen:
ANR Pipeline Co. v. 62.026 Acres of Land, more or less, in Rock and Walworth Counties, Wisconsin, Az. 04-1465, 19. November 2004. Indirekt zwingt er sie damit ins Bundesgericht.
Dieser Fall aus dem siebten Bundesberufungsbezirk ist ein Beispiel für das Tauziehen um die Zuständigkeit von Bundes- und Staatsgerichten, die oft konkurrierend zuständig sein können. In den einzelstaatlichen Gerichten erwarten Kläger mehr Sympathie von Geschworenen und Richtern und damit einen besseren Stand gegenüber auswärtigen Beklagten. In den Bundesgerichten hoffen die Beklagten auf mehr Sachverstand und Objektivität.
CK - Washington. Der Schutz der Anonymität ist der amerikanischen Bundesverfassung heilig. Selbst milliardenschwere Musik- und Filmvermarkter haben kaum Chancen, wenn sie Gerichte glauben machen wollen, dass ISPs die Identität ihrer Kunden offenlegen müssen. Am heiligsten ist die Anonymität, wenn es die freie Rede betrifft: Jeder soll ohne Angst vor Staat oder Dritten sagen, was ihm gefällt. Daher ist hier eine Impressumspflicht illegal.
Angesichts dieses Verfassungsgrundsatzes ist fraglich, ob die gerade vom Senat verabschiedete Offenlegungspflicht des
Fraudulent Online Identity Sanctions Act,
S. 3021, §511 ff., für Daten von Domainanmeldern samt seinen Strafbestimmungen Bestand haben wird. Schützer der Freiheitsrechte kritisieren die noch nicht rechtskräftige
Regelung, beispielsweise die
Electronic Frontier Foundation, diverse
Blogs, und selbst der
Ingenieurverband IEEE.
S. 3021 weist auch andere Merkwürdigkeiten auf. Der Senat nahm den Entwurf erst an, als auch eine Regelung des Boxsports eingefügt wurde. Die weitgehenden Änderungen des Urheber- und Markenrechts im Entwurf dehnen die laut Verfassung eng zu umschreibenden
Monopole der Rechteinhaber aus und können ebenfalls
verfassungswidrig sein, selbst wenn die Gericht die um ein Vielfaches verlängerten Laufzeiten der Monopolrechte noch toleriert haben. Die Verfassung bestimmt in Art. I:
The Congress shall have power ...To promote the progress of science and useful arts by securing for limited times to authors and inventors the exclusive right to their respective writings and discoveries; ...
Ob sie der inhaltlichen Erstreckung zulasten der von
Monopolen freizuhaltenden
Öffentlichkeit zustimmen, wird man sehen. Wenn im Gegensatz zum das
social Mortgage-Prinzip befürwortenden
Vatikan in
Religion & Liberty das IP-Monopol verteidigt wird, beweist das lediglich die Notwendigkeit der Trennung von Staat und Religion, dem gegenwärtig unter Schwächeanfällen leidenden Verfassungsgrundsatz.
Disclosure: Der Verfasser gehört der IEEE Computer Society an.
CK - Washington.
Die Bedingungen von Ausfuhrgenehmigungen, die auch für Wiederausfuhren amerikanischer Waren und Kenntnisse gelten, wenn beispielsweise eine deutsche Software mit amerikanischem Modulen geliefert oder ein deutscher Vortrag vor ausländischen Wissenschaftlern gehalten wird, der Elemente kontrollierten amerikanischen Wissens enthält, müssen schriftlich mitgeteilt werden, hat das Ausfuhrkontrollamt, Industry and Security Bureau heute im Bundesanzeiger, Federal Register, November 23, 2004, Band 69, Haft 225, S. 68076 ff., verordnet.
Es kommt nicht darauf an, in welcher Form die Genehmigungsbedingungen vermittelt werden. Sie dürfen in einen Vertrag eingearbeitet werden. Wesentlich ist die schriftliche Übermittlung, die dem Lizenzinhaber auch einen Nachweis für die Pflichterfüllung ermöglicht.
CK - Washington. Die Erstattung von
Umzugskosten von Bundesbeamten wird vom zuständigen Bundesverwaltungsamt,
General Business Administration, reformiert. Pauschalkostenregeln sollen die Abrechnung und Prüfung vereinfachen. Die
neuen Bestimmungen orientieren sich an der Erfahrung der Privatwirtschaft, teilt das
Office of Governmentwide Policy im
Federal Register, Band 69, Heft 225,23. November 2004, S. 68111 ff., mit.
CK - Washington. Trotz eines Wettbewerbsverbotes nahm ein Gesellschafter im Fall
We Do Graphics, Inc. v. Mercury Casualty Co., Az. G033636, bei seinem Ausscheiden Kundenunterlagen mit, die er bei einer neuen Firma im Wettbewerb einsetzte. Das Unternehmen verklagte seinen neuen Arbeitgeber WDG auf Schadensersatz. WDG wandte sich an seinen Versicherer Mercury zur Deckungsschutzzusage aus einer Werbeklausel, welche versagt wurde. Die Werbeklausel erfasst
Advertising injury caused by an offense committed in the course of advertising your goods, products or services, und Mercury konnte keine Werbung von WDG feststellen, die eine Haftung gegenüber Dritten ausgelöst hätte.
Am 15. November 2004 entschied das vierte kalifornische Berufungsgericht, dass keine Deckungsschutzpflicht für die Unterschlagung von Kundendaten unter Verstoss gegen ein Non-Disclosure Agreement besteht, selbst wenn die Daten als entwendete
Trade Secrets anschließend zum Anwerben von Kunden unter Verstoss gegen die Geheimhaltungspflicht und das Wettbewerbsverbot verwandt wurden. Das Gericht fand keine Kausalverbindung zwischen einer Werbung und dem behaupteten Schaden.
Werbung bedeutet in dieser Versicherungsvertragsklausel
breitgestreute werbende Handlungen, die normalerweise an die Allgemeinheit gerichtet sind, erklärte es unter Hinweis auf
Hameid v. National Fire Insurance of Hartford, 31 Cal.4th 16 ff. (2003). Das Entwenden verkaufsgeeigneter Kundenlisten und das Bearbeiten solcher Kunden fällt nicht unter diese Beschreibung. Daher handelte der Versicherer vertragsgemäß, als er den Deckungsschutz versagte. Hingegen wäre der Schutz zu gewähren für Schäden aufgrund behaupteter Beleidigung oder Verleumdung, Verletzung der Privatsphäre, das Entwenden von Werbekonzepten oder eines Stils des geschäftlichen Auftritts sowie der Verletzung von Urheberrecht, Titeln oder Slogans,
WDG v. Mercury, aao, S. 7.
CK - Washington. Der Oberste Gerichtshof des Staates Florida entschied in einem Fall zur bösgläubigen Verweigerung des Versicherungsdeckungsschutzes,
Barry Berges v. Infinity Insurance Co., Az. SC01-2846, am 18. November 2004, dass ein Vergleichsangebot mit minderjährigen Beteiligten zur Erledigung aller Deckungsansprüche ohne gerichtliche Erlaubnis abgegeben werden darf, selbst wenn die Erfüllung der Leistungsansprüche aus dem Vergleich der gerichtlichen Genehmigung bedarf.
Das Gericht befand, dass der Versicherer seine Leistung zur Erfüllung des KFZ-Versicherungsdeckungsschutzes in Höhe des Maximums von $20.000 rechtswidrig verweigert hatte und daher schadensersatzpflichtig wurde, während die Minderheitsvoten von einer unerfüllbaren Pflicht des Versicherers sprechen, die dem Versicherten und seinem Anwalt aufgrund der Feststellung der Bösgläubigkeit des Versicherers einen ungerechtgertigten Gewinn von über $2,5 Mio. zuführt, der nun von der Versichertengemeinschaft aufgebracht werden muss.
Das Urteil enthält keine Strafschadensersatzkomponente, sondern ersetzt dem Versicherten den Urteilsbetrag, zu dem er selbst gegenüber den getöteten und verletzten Unfallopfern schadensersatzpflichtig wurde, sowie Zinsen und ein üppiges Anwaltshonorar, das angesichts des wundersamen Erfolges, eine Versicherungsdeckung von $20.000 in eine von $2,5 Mio. zu verwandeln, wohl gerechtfertigt sein mag.
CK - Washington. Das technische und rechtliche Umfeld des
Internet-Auktionsbetrugs untersuchen Cecil Eng Juan Chua und Jonathan Wareham in
Fighting Internet Auction Fraud: An Assessment and Proposal (Gratiszugang f. Mitgl.), Computer, October 2004, S. 31 ff. Im Journal der
IEEE Computer Society stellen sie die Betrugsarten vor, erstellen ein Profil der Betrüger, die sie vornehmlich für Professionelle halten, erörtern gesetzliche Maßnahmen und die Möglichkeiten der Rechtsverfolgung durch Behörden und Private und gelangen zum Schluss, daß die Anwendung vorhandener Gesetze ausreicht, um wirksam gegen Auktionsbetrug vorzugehen.
Wichtig erscheint ihnen, dass den Rechtsbrechern eine gemeinsame Front der Rechtstreuen entgegengestellt wird, die sich durch Wissensstreuung, gemeinsame Informationssammlung und -auswertung und soziale Netzwerke Freiwilliger auszeichnet. Gemeinnützige Selbsthilfe, beispielsweise den sofortigen Erwerb betrügerischer Auktionsangebote durch Sachverständige, um Schaden von anderen abzuhalten, erweist sich als riskant, wie die Verfasser belegen.
Intermediation, regen die Verfasser an, sollte als eine Form des gemeinschaftlichen Vorgehens gegen Rechtsbrecher parallel zur staatlichen Rechtsdurchsetzung erlaubt, gefördet und organisiert werden.
Overview
Vicarious Liability
and Statutory Duty
CK - Washington. Die Haftung für die Verletzung delegierter Pflichten erörtert der Oberste Gerichtshof des Staates Kalifornien im Fall
Yoshi Morohoshi et al. v. Pacific Home et al. am 15. November 2004, Az. S120903. Nach dem Grundsatz der
vicarious Liability untersucht er die Delegierbarkeit von gesetzlichen Pflichten, in diesem Fall nach einem Behindertenversorgungsgesetz, die einem Verwaltungszentrum zufallen, und ihre Erstreckung auf ein Versorgungswerk, welches die Leistungen nach einer Verwaltungsentscheidung über den Versorgungsumfang erbringt und einen tödlichen Fehler begeht.
Die Erörterung der Delegierbarkeit und Differenzierbarkeit von Aufgaben und die daraus resultierende Haftungserstreckung vom Versorgungsleister auf den Versorgungsverwalter, welche das Gericht in diesem Fall ablehnt, besitzt eine über diesen Fall und das Recht Kaliforniens hinausgehende Bedeutung zur
vicarious Liability, die sich wie eine Haftung für den
Verrichtungsgehilfen nach §831 BGB auswirken kann. Sachverhaltsähnliche Fragen stellen sich auch im deutschen Recht, vgl. Deinert/Schreibauer,
Haftung und Haftungsübernahme im Betreuungsverhältnis, BtPrax 1993, S. 185.
CK - Washington.
Das Bundesgericht erster Instanz des Ostbezirks von Pennsylvanien entschied am 12. November 2004 im Fall Schiffer Publishing Ltd. et al. v. Chronicle Books, LLC et al., Az. 03-492, Fragen zum urheberrechtswidrigen Kopieren von Fotografien von Stoffmustern in Büchern, die für Künstler und stoffverarbeitende Amateure bestimmt sind und in vergleichbare Bücher eines anderen Verlages nach einem elektronischen Scanvorgang eingebracht wurden.
Während eine Kopie dieser Art von einem Foto eines berühmten Fotografen zweifellos eine urheberrechtswidrige Kopie darstellt, ist die Urheberrechtswidrigkeit bei der Ablichtung von Stoffen nicht so eindeutig. Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf das Kopieren von Werken, deren Schöpfungshöhe nicht unbedingt dem künstlerischen Foto gleich kommt, beispielsweise Produktfotos in Katalogen.
In einer gründlichen Darstellung der Fakten, beispielsweise der künstlerischen Entstehungsgeschichte der Fotos, der Auswahl der Stoffe wie der Fotos, der Entscheidung über die Distanz zwischen einem Stoff und seiner akkuraten Wiedergabe im Lichtbild, sowie der ebenfalls detaillierten Abwägung der anwendbaren rechtlichen Merkmale des Copyright Act gelangte das Gericht zur Erkenntnis, dass die Fotografien im Originalsammelband urheberrechtsfähig sind. Desweiteren stellte es einen rechtwidrigen Kopiervorgang fest, der zu einer unerlaubten Nutzung außerhalb der Fair Use-Doktrin des 17 USC §107 führte.
Abschließend erklärte das Gericht, warum es keine Verletzung von 17 USC §1202, dem
Digital Millennium Copyright Act, feststellte und bestimmte einen Termin zu Ermittlung des Schadensersatzes. Dabei wird ein Aktenvermerk der Beklagten eine Rolle spielen, der Empfehlungen für das Verstecken der kopierten Werke in der neuen Sammlung enthält, damit die Verletzungen nicht entdeckt würden.
Overview
Release May Not
Bar Suit if
Induced by Fraud
and Reliance
CK - Washington.
Kann ein Verzicht aus einem Vergleichsvertrag nach dem Vergleichsschluss mit der Begründung angegriffen werden, der Verzicht sei unter Vortäuschung falscher Tatsachen herbeigeführt worden, auf die die getäuschte Seite vertraut habe, oder bleibt der vertragliche Verzicht endgültig wirksam, weil ein Vergleich mit einem Verzicht auf alle anderen Ansprüche eben alle offenen Fragen abschließend regeln soll und sein Bestand gesichert bleiben muss?
Diese Frage bewegte am 12. November 2004 den Obersten Gerichtshof des Staates Alaska im Fall
Industrial Commercial Electric, Inc. et al. v. Rick L. McLees et al., Az. S-10447, zur Feststellung, dass der Vergleichsverzicht aus den folgenden Gründen anfechtbar bleibt:
We therefore conclude that there are genuine issues of material fact about whether the McLeeses fraudulently misrepresented facts and thereby induced Hannaman to enter into the settlement agreement and mutual releases, and about whether Hannaman's reliance was justified.
Das Minderheitsvotum beruht auf der Ermittlung der gegenteiligen Auffassung in vielen anderen Einzelstaaten der USA. Die Mindermeinung findet wenig Rückhalt für die Auffassung des Gerichts in Präzedenzfällen anderer Staaten und gar keinen im
Restatement (Second) of the Law of Contracts.
CK -
Washington. Der Kodex der Elektronikindustrie zum Schutz der Privatsphäre mit der Bezeichnung
Camera Phone Code of Conduct vor unerwarteten, in die Privatsphäre eingreifenden Aufnahmen erschien am 15. November 2004.
Die Hersteller setzen auf die verbesserte
Aufklärung der Kundschaft durch die Vertriebsstrukturen über die Notwendigkeit des Respektes der Privatsphäre der Fotoobjekte und hofft, dass sieben simple Regeln beachtet werden.
Schützorganisationen wünschen hingegen, dass die Aufnahmen nicht versteckt oder unbemerkbar erfolgen können. Dieser Erfolg lässt sich durch technische Einstellungen erzielen, beispielsweise den automatischen Einsatz des Blitzes.
CK - Washington. Die Frage der vielleicht zu spät erfolgten Rücknahme des Medikamentes Vioxx vom Markt und der mangelhaften Wahrnehmung seiner Kontrollrechte durch das Bundesgesundheitsaufsichtsamt,
Food and Drug Administration, wurde heute im Kongress erörtert. Die Unterlagen zur Anhörung sind bei
Findlaw verfügbar.
Das Amt hat seine Dokumente zum Thema ebenfalls
veröffentlicht.
CK - Washington. Ein trauriges Kapitel für Modellbahnliebhaber stellt die Entwicklung um den Fall
MTH Electric Trains gegen Lionel Trains LLC dar. MTH hatte neue Modelle entwickelt und die Gussformen Samhongsa, einem koreanischen Hersteller, zur Produktion der MTH-Modelle überlassen. Von Samhongsa gelangten die Werkzeichnungen an Korea Brass. Lionels koreanischen Hersteller. Lionel vertrieb die abgekupfterte Ware. Ende Oktober erging ein
Schadensersatzurteil in Höhe von über $40 Mio. gegen Lionel, die traditionsreichste Marke der USA.
Gestern wurde bekannt, dass Lionel dem Urteil ausweichen wird, nachdem das Unternehmen einen
Reorganisationsantrag nach dem Konkursrecht gestellt hat,
In re Lionel LLC, Az. 04-17324, Bundeskonkursgericht im südlichen New Yorker Bezirk . Da der Konkursantrag hier zur normalen Finanzplanung gehört, ist dieser Schritt nicht verwunderlich, doch kratzt er ebenso wie die Verurteilung stark das Renommee Lionels an. Möglicherweise steigen dabei die Marktchancen europäischer Hersteller, zumal Lional die Marktnachfrage für die abgekupferten Modelle nicht erfüllen darf.
CK - Washington. Wer Washington besucht, ist versucht, Bilder von Amtsgebäuden aufzunehmen. Eigentlich ist das unvermeidbar. Regierungsbauten gibt es überall. Zivil aussehende Bürogebäude beherbergen Ministerialabteilungen. Und dann gibt es noch die mit drei Buchstaben gekennzeichneten Behörden, die keiner kennen soll (nein, nicht den mit Schildern groß ausgezeichneten
CIA). Aufgrund des
Code of Federal Regulations werden Touristen jedoch festgenommen, die solche Bilder aufnehmen. Gegenwärtig wird nach den konkreten
Bestimmungen gesucht, die im CFR dieses Verbot enthalten sollen.
Die amtliche Auskunft lautet, dass diese Bilder zulässig sind und kein Verbot gilt. Allerdings fällt heute so viel Gewöhnliches in die Terror-Verdachtszone des
Patriot Act, dass Polizisten Fotografen befragen, ihre Namen aufnehmen und sie bei einer Verweigerung der Auskunft und entsprechendem Verdacht festnehmen dürfen. Da Washington etwa sieben verschiedenen Polizeidienste, von der Kongresspolizei bis zum
Uniformierten Geheimdienst, hat, sind für Fotografen die Aussichten schlecht.
CK - Washington. Der Wert des Schreibens wird oft unterschätzt. EMail ist formlos, und der Ton oft vergleichbar. Referendare werden nicht im Schreiben, sondern im Recherchieren ausgebildet, oder landen in Amerika im 3. Untergeschoss zur Sichtung von Aktenbergen und erstellen ohne ausbildende anwaltliche Korrektur
Vermerke, auf die niemand, weder Ausbilder noch Auszubildende, stolz sein kann. Wenn solche Werke an Dritte, wie Mandanten, gelangen, ist die Wirkung nicht nur peinlich, sondern womöglich haftungsauslösend.
Die Bedeutung des anwaltlichen Schriftstücks und insbesondere des Anwaltsschreibens erörtert Raymond J. Dowd,
Letter Writing 101 for Small Firms. Seine Darstellung ist wertvoll für deutsche Kollegen, die in die USA Anwaltsschreiben versenden. Sie sollte gleichermaßen eine unverzichtbare Vorbereitungslektüre für Referendare und Praktikanten mit einer US-Wahlstationsabsicht bedeuten - neben den einführenden Werken der
Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung.
Als Schreiben noch mit Tinte und Feder und später mit der mechanischen Schreibmachine oder dem Telex angefertigt wurden, erlaubte sich der verantwortungsbewusste Anwalt, der die Interessen der Mandantschaft nach besten Kräften vertreten wollte, keine Schnitzer und machte sich oder dem Schreibpersonal die Mühe, den Entwurf von Schreiben notfalls mehrfach auf sich zu nehmen. Heute ist die Erstellung technisch unvergleichbar leicht, doch darf der Inhalt deshalb nicht gleichermaßen leicht genommen werden. Im
Gegenteil, Standesregeln, Haftungsvorschriften und Versicherungsbestimmungen sind erheblich verschärft, und Schlampigkeit hat ihren Preis.
In der amerikanischen
Ausbildung gilt daher für den Referendar beispielsweise, dass er das
Schreibenlehren und
-üben nachgerade fordern muss, wenn es nicht zum
Ausbildungsprogramm gehört.
Overview
IP as Monopoly
Needs Limits
CK - Washington. Dass geistige Eigentumsrechte
Monopole darstellen, und damit Ausnahmen, die besonderer Rechtfertigung bedürfen, siehe
Statute of Monopolies von 1624, wird in heutigen Debatten um die Nutzung dieser Monopolrechte selten bedacht. In der Regel wird um
wirtschaftliche Positionen gestritten. Mehr noch als die Schöpfer geistigen Eigentums bestehen Vermarkter und ihre Verbände auf der
Ausdehnung der Monopole durch neue Gesetze zulasten neuer Schöpfungen. Politiker scheinen willens, der wirtschaftlichen Bedeutung einer kleinen, doch lautstarken Gruppe von Monopolvertretern Rechnung zu tragen und dabei die rechtliche Grundlage für diese Monopole und die
bremsenden Auswirkungen expandierender Monopole auf neue Entwicklungen unbeachtet zu lassen.
Eine gründliche Einführung in diese Problematik veröffentlichte am 11. November 2004 Prof. Lydia Pallas Loren unter dem Titel
The Purpose of Copyright. Neben der geschichtlichen Grundlage des Urheberrechts im anglo-amerikanischen Recht, siehe auch Schosser,
Die historische Entwicklung des Urheberrechts in den USA, betont sie in ihrer Analyse den durch
Verfassung und Gesetz beabsichtigten Ausgleich zwischen Rechteinhabern und Rechtenutzern durch das
Fair Use-Recht.
Außerdem beschreibt Loren die Problematik der Zensur, die mit dem Urheberrecht verwandt ist, anhand von Satire-Fällen und der Beschneidung der Redefreiheit im Internet, die in Europa beispielsweise in der
Verurteilung von
Alvar Freude ihr jüngstes Gegenstück finden, vgl. Prof. Timothy Wu,
Copyright's Communications Policy.
CK - Washington. Unter welchen Gesichtspunkten Strafschadensersatz nach der
neuen Rechtsprechung des
Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten im einzelstaatlichen Verfahren zugemessen werden kann, hat das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks im Fall
Michael Anthony Stamathis v. Flying J, Incorporated; David L. Hansen, Az. 022297, am 10. November 2004 im einzelnen untersucht.
Dabei ging es auf die Angemessenheit der Betrages der
Punitive Damages unter den Aspekten der Überraschung und Vergleichbarkeit mit Strafen und Bußgeldern ebenso ein wie auf die einzelstaatliche Begrenzung aufgrund einer behaupteten Emotionalisierung der Geschworenen.
Das Untergericht hatte den von den Geschworenen zugesprochenen Betrag bereits auf das nach einzelstaatlichem Recht, Va. Code Ann. §8.01-38.1 (1996), gesetzliche Maximum von $350.000 reduziert. Das Berufungsgericht hielt diesen Betrag nach einzelstaatlichen Vorgaben sowie dem Bundesverfassungsrecht für angemessen.
Overview
Parole Evidence
in Construction
of Contract
CK - Washington. Bei der Auslegung eines Vertrages kann für offensichtlich oder versteckt uneindeutige Bestimmungen nach den
Parole Evidence-Regeln über den Vertragstext hinaus auf externe Beweise zurückgegriffen werden. Im Fall
Dell Computer Corporation v. Sixto Rodriguez, Az. 03-50866, prüfte das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks am 8. November 2004 die Voraussetzungen dieser Auslegungsregel.
Dabei stellte es auf den materiellen Inhalt der Regel sowie die Verfahrensbestimmung über die Verwirkung der Möglichkeit ab, dass sich eine Partei auf die Parole-Evidence-Regeln beruft, aaO S. 19. Die anschauliche Erörterung beider Aspekte hat eine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung. Hier hatte das Untergericht die Vertragsbestimmung rechtsfehlerhaft für eindeutig erachtet und damit unzulässigerweise externe Beweise zur Auslegung der Bestimmung ausgeschlossen.
CK - Washington. Eine
amtlich wirkende Studie über angebliche Auswirkungen des P2P-Musikvertriebs auf Musikvermarkter, die eine minimale Auswirkung behauptet und gleichzeitig einer
Studie der Harvard und North Carolina Universitäten widerspricht, die zum gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, siehe auch Institut für Urheber- und Medienrecht,
US-Studie: Musik-Tauschbörsen sind ausschlaggebend für Umsatzeinbrüche, ist nach Ermittlungen von
P2Pnet unter dem Titel
Piracy on the High Cs u.a. wegen der Verbindungen der Untersuchungsbeteiligten zum Verband der gewerblichen Musikvermarkter fragwürdig.
Ihr mangelt die notwendige Objektivität, und sie stellt daher vermutlich ein weiteres Propagandamittel einiger Verbände und Unternehmen dar, die seit Anfang der 90-er Jahre den technischen Zug der Zeit verpasst haben und nun auf den Rechts- und Gesetzgebungswegen und durch Öffentlichkeitsarbeit versuchen, den Anschluss an im Musikvertrieb erfolgreiche Technikunternehmen wie Apple zu gewinnen. Bei dem Herausgeber der Studie,
National Bureau of Economic Research, handelt es sich um einen Privatbetrieb, keine Regierungsstelle.
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Erste Verfassungszusatz jedem, der eine Gesetzesänderung wünscht, das Lügen gestattet, genauso wie dies
Politikern in Wahlen gestattet ist. Der Erste Verfassungszusatz isoliert die Beteiligten auch von der Haftung für die ansonsten rechtswidrige kartellrechtliche Kollusion nach dem
Noerr Pennington-Grundsatz.
CK - Washington. Während Musiker um den freien
Zugang zum Internet-Vertrieb ihrer Werke mittels der P2P-Technik kämpfen, wandten sich im
Grokster/Streamcast-Fall am
Montag Justizminister von 41 Einzelstaaten und zahlreiche andere Interessensvertreter mit
Kommentaren an den Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten, darunter gewerbliche Sportvermarkter, Schauspielervertreter und Verbände.
Insbesondere Superstars
sollen unter der P2P-Technik leiden, die der Masse der Künstler erst den Zugang zum potentiellen Kunden vermittelt und deshalb von Künstlergruppen wie der
Future of Music, FMC, verteidigt wird. Als Urheberrechtsinhaber wollen diese Künstler nicht willkürlich der
Vertriebswege beraubt werden, für die sich frei entscheiden.
Auch Streamcast wandte sich an das Gericht und beantragte, das Berufungsurteil aufrecht zu erhalten, denn das Recht zur Zulässigkeit der P2P-Technik sei "klar und bereits entschieden". So sehen das die
Propagandamaschinen mancher Wirtschaftszweige allerdings nicht und drängen auf die Kriminalisierung der Technik.
Siehe auch Tim O'Reilly,
Piracy is Progressive Taxation, and Other Thoughts on the Evolution of Online Distribution, Snyder/Snyder,
Embrace file-sharing, or die.
CK - Washington. Das Baumaterial von Alvis Coating Inc. mit der Webseite SprayOnSiding.com taugt nichts, meinen die nichtgewerblichen Website-Besitzer von SpraySiding.com. Alvis wehrt sich mit dem Vorwurf der Markenverletzung der SprayOnSiding-Marke and
verklagt nun die SpraySiding.com-Betreiber Alan und Linda Townsend. Dieser Fall beweist wieder einmal die alte These von der Gefährlichkeit der Vermischung von Marken- und Domainrecht und der Ausdehnung von IP-Monopolen in die Richtung unverwandter Rechtsbereiche. In vielen Fällen wehren sich die Betreiber kritischer Webseiten nicht. Daher ist dieser Rechtskreis nicht abschließend geklärt. Ein wichtiges Argument gegen die Klage lautet, dass eine Verwechslungsgefahr gerade dann ausgeschlossen ist, - vorausgesetzt die Kriterien des Markenrechts dürfen überhaupt greifen, - wenn Besucher einer Webseite sofort anhand der Kritik bemerken, dass sie nicht auf der Herstellerseite eingetroffen sind.
Siehe auch Herrmann,
Employerlike Domain Name Triggers Termination.
CK - Washington. Anfang September
entschied ein kalifornisches Gericht, dass die Drohung mit der Entblößung einer Person in der Presse einen Anwalt der Haftung für Erpressung aussetzen kann, wenn er die Presse als Druckmittel in außergerichtlichen Verhandlungen missbraucht. Das
LegalReader Blog
berichtet aus zweiter Hand über einen
Fall, in dem die Pressemitteilung einer Kanzlei über eine Klage den Anwalt entlastender Einreden oder seiner Immunität gegen Beleidigungs- und Verleumdungshaftungsansprüche
beraubt, siehe
Entscheidung und
Minderheitsvotum Bochetto et al. v. Gibson et al., Az. J-61-2004, 20. Oktober 2004, als PDF.
Kürzlich hatte ein deutsches Gericht wieder zu prüfen, ob eine amerikanische Klageschrift nach der
Haager Zustellungsübereinkunft zustellbar ist, wenn die Klage aussichtslos erscheint und eher ein Mittel der Öffentlichkeitsarbeit als eine realistische Rechtsverfolgung darstellt. Die Trends der Entscheidungen in den USA zum Missbrauch des Rechtsweges und der Presse lassen manche Pressemitteilung riskant werden.
CK - Washington. Ein in Guantanamo einsitzender Kriegsgefangener hat im Fall
Salim Admed Hamdan v. Donald Rumsfeld, Az. 04-1519 (JR), heute gegen den
US-Verteidigungsminister gewonnen. Richter James Robertson vom Bundesgericht erster Instanz im District of Columbia in Washington befand, dass vor einer Verhandlung vor dem Militärausschuss zu ermitteln ist, ob Hamdan nicht den Schutz der
Genfer Übereinkunft vom 12. August 1949 genieße. Das Gericht erklärte, dass Hamdan nicht als Beschuldigter nach Kriegsrecht gemäß 10 USC §821 eingestuft worden sei und das vom Präsidenten bestimmte Verfahren zum Kriegsverfahrensrecht nach 10 USC §826 "in Widerspruch stehe oder mit ihm unvereinbar sei".
CK - Washington.
Monopole stellen aus rechtlicher Sicht Ausnahmen dar. Werden sie gestattet, sind sie eng zu halten. Gegenwärtig sind sowohl in den USA als auch in Deutschland Anstrengungen zu beobachten, Gerichte zu einer
Ausdehnung von Monopolrechten zu bewegen.
In Deutschland, dem Land der aufgeklärten, faktisch informierten Link-Entscheidungen, findet sich plötzlich eine
Ausnahme, die eine indirekte Linkhaftung aus dem besonderen Schutzzweck des Urheberechtsmonopols herleitet. Der rechtliche Ansatz für die Monopolausweitung: Das ohnehin fragwürdige Konzept der Mitstörerhaftung.
In den USA soll mit dem umstrittenen
contributory copyright infringement-Manöver der
Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten im
Grokster-Verfahren zu einer Schutzerweiterung für die Monopolinhaber veranlasst werden. Am 4. November 2004 wurden
amicus curiae-
Schriftsätze genehmigt, die heute von Sympathisanten beider Parteien eingereicht werden.
Dem Landgericht München I gelang es in seiner
Linkentscheidung vom 7. Oktober 2004, Az. 7 O 18165/03, einen Rettungsanker für Webseitenbetreiber zu werfen, indem es eine Entlastung durch den Versuch der Filterverwendung zur Prüfung von Drittlinks ermöglicht. Auch ansonsten hat das Gericht auf die Realitäten und Zwänge der technischen Entwicklung und des Internets weitgehend Rücksicht genommen.
Mit Blick auf Links, die Dritte auf Webseiten setzen, wie beispielsweise in
Referrer-Listen, ist dieser Anker sicherlich für den technisch recht versierten Teil der Webschreiber greifbar. Weniger versierte Webteilnehmer - darunter wohl zahlreiche Blogger - sehen sich jedoch einer Haftung für Links ausgesetzt, die Dritte mit einfachsten Tools in Referrerlisten
hineinmanipulieren, wenn sie ihre Linklisten nicht regelmäßig säubern. Auf Auswüchse weisen bereits
KMU,
Simon und die Dokumentation bei
Kefk.net hin.
Hoffentlich erhält der Supreme Court heute nachmittag im
Grokster-Fall amicus-curiae-Schriftsätze, die technisch und rechtlich so fundiert sind, dass er das Urheberrecht in seinen verfassungsgemäßen Grenzen bestätigt. Dazu reicht schon die Abweisung der Revision.
CK - Washington. Das Nachdenken über die Zuteilung von Telefonnummern für
Voice over IP-Telefondienste sollte beginnen, erklärte der Vorsitzende des Nordamerikanischen Nummernrates,
North American Numbering Council, auf der jüngsten Ratssitzung am 4. November 2004. Bisher wurde der Nummernbestand als bis ins Jahr 2012 ausreichend eingeschätzt, so dass die Zuteilung von Nummern für neue Dienste recht geizig beurteilt wurde. Nach ergänzenden Schätzungen reichen die Nummern jedoch bis 2035 aus, berichtet
BNAs Daily Report for Executives, Nr. 214, 5. November 2004, S. A-1.
Der Rat berät das
Bundestelekommunikationsaufsichtsamt FCC in Washington. Die PDF-Tagesordnung befindet sich auf der
FCC-Webseite. Das
Sitzungsprotokoll ist noch nicht veröffentlicht. Die freie Zuteilung von Nummern durch das von Rat und FCC kontrollierte Nummervergabesystem könnte SIP-Kunden den POTS-Kunden, also denen des traditionellen Systems, gleichstellen.
Im Gegensatz zum deutschen
Sipgate, das für ein dem internationalen SIP-Standard entsprechendes VoIP-System regulär anwählbare Telefonnummern zuweisen kann - obwohl dies kürzlich durch das deutsche
Bundesamt RegTP
verkompliziert wurde, was seinerseits die Einführung der
032-Vorwahl auslöst, - verweist das amerikanische SIP-Pendant
SIPphone.com auf Zugangsnummern, über die das Gespräch zum SIP-Benutzer erst durch einen weiteren Einwahlvorgang verbunden wird, wenn dieser keine sogenannte
Virtual Number besitzt, die jedoch weniger flexibel erscheint als die deutsche Lösung.
CK - Washington. Das Zustandekommen und die Kündigung eines internationalen, mit Exklusivrechten ausgestatteten Vertriebsvertrages durch EMail-Korrespondenz der Vertragsparteien sowie die Frage der
anticipatory Repudiation, also der eine Vertragsverletzung auslösenden Erklärung über die beabsichtigte Nichterfüllung von Vertragsleistungen, untersucht das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks im Fall
Roger Edwards, LLC, v. Fiddes & Sons, Ltd., Az. 03-2096, 03-2195, am 1. November 2004.
Die Parteien handelten den Vertrag im EMail-Verkehr aus. Seine Bestimmungen lassen sich aus diversen Teilen der Korrespondenz zusammenstückeln, und die Erklärung
Sounds good-we have a deal stellt die Annahme des Vertrages dar - wie er aus praktischer Sicht gefährlicher wohl nicht zustande kommen kann.
Auf ähnliche, eine erhebliche Rechtsunsicherheit auslösende Weise verabschiedeten sich die Parteien voneinander im Wege der Vertragskündigung, für welche das Unter- und Berufungsgericht diesen Text bezeichnend halten:
It is over. We are done. Nach Auffassung beider Gerichte reichen diese Worte für die Rechtsfolgen der bestrittenen Kündigung aus.
Dieser Fall zwischen zwei Parteien mit verwandten englischen Muttersprachen zeigt auch die Schwierigkeiten auf, die sich aus unterschiedlichen Sprach- und Rechtsverständissen ergeben. Im deutsch-amerikanischen Handelsverkehr sind die Unterschiede viel erheblicher, und unvorsichtige EMail-Korrespondenz führt daher naturgemäß noch schneller zu Haftungsproblemen. Ein oft zu beobachtender, falsch verwandter Begriff ist
Scheme für eine bestimmte Geschäftspolitik; der Begriff wird hier vornehmlich im Zusammenhang mit betrügerischen Plänen in Verbindung gebracht und hat schon manchen deutschen Geschäftsherrn zur gerichtlichen Schlachtbank geführt. Ein anderer, immer wieder missbrauchter Begriff ist der
Partner, der hier nicht nur als Geschäftsfreund, sondern partnerschaftsrechtlich aufgefasst wird und deutsche Parteien unvermutet in ein gesellschaftsrechtliches
Partnership mit unvorhergesehenen Rechtsfolgen einbindet.
CK - Washington. In einem Fall mit interessanten Fragen zur Immunität, Souveränität,
acta jure gestionis, Exportfinanzierung, zivilrechtlichen Unterschlagung, Abtretung und Verzinsung bestätigt das Bundesberufungsgericht des District of Columbia am 2. November 2004 in Sachen
B.J.Bucheit v. The Palestine Liberation Organization and The Palestinian Authority, Az. 03-5264, 03-5293, die untergerichtliche Entscheidung über die Haftung Palestinas und der PLO aus Rechtsbeziehungen mit einer US-Firma, die in Gaza Hafeneinrichtungen mit eigen- und staatlicher Finanzierung verlor.
CK - Washington. Über die zukünftige Zusammensetzung des
Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten wird wie nach jeder Wahl viel spekuliert. Eine gewichtige Stimme hat sich mit dem Senator
Arlen Specter zu Wort gemeldet. Nach seiner Auffassung dürfe die Einstellung von Kandidaten zum Richteramt zum Abtreibungsrecht kein ausschlaggebendes Kriterium sein. Zudem hat er bereits ein Protokoll für das richterliche Bestätigungsverfahren erarbeitet. Damit seine Glaubwürdigkeit in seiner republikanischen Parteiszene nicht unter seiner liberalen Abtreibungseinstellung leidet, betont er, dass er in der Vergangenheit auch recht rechte Richter wie Rehnquist und Thomas bestätigt hat.
CK - Washington. Nachdem der
Oberste Bundesgerichtshof den Vitaminkartellfall
F. Hoffmann-LaRoche, Ltd. v. Empagran S.A., 124 S.Ct. 2359 (2004), entschied und an das Untergericht zurückverwies, folgt nun die
hier verlinkte Entscheidung des
Bundesberufungsgerichts des Bundesbezirks in der Hauptstadt Washington unter dem Rubrum
Empagran S.A., et al. v. F. Hoffmann-LaRoche, Ltd. et al., Az. 017115, vom 2. November 2004. Siehe auch Wolff-Marting,
Certiorari im Vitamin Kartellfall, Kochinke,
Kartellrecht nicht durch US-Recht ersetzen, Czechleba,
Unsicherheit im Kartellrecht.
CK - Washington. Am 21. Oktober 2004 entschied das oberste Gericht im Staate New York, dass die Wirkamkeit eines Vergleiches zur Erledigung eines Rechtsstreites voraussetzt, dass er klar, endgültig und im Einvernehmen der Parteien abgeschlossen wurde. Die Verfahrens- und Formerfordernisse müssen erfüllt sein. Deshalb entschied es im Fall Tanya Bonnette v. Long Island Hospital et al., Az. 131, dass eine zwingend vorgeschriebene Unterschrift auf den Vergleichsunterlagen, die eine Partei der anderen übermittelt hatte, nicht durch eine gerichtliche Ermessenshandlung ersetzt werden kann.
CK - Washington. Eine bedeutende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sammelklage ist die Vergleichbarkeit der behaupteten Tatsachen für eine Vielzahl möglicher Kläger. Diese hielt das vierte Berufungsgericht Kaliforniens im Fall
Eileen Quacchia v. DaimlerChrysler Corporation, Az. A102544, für nicht gegeben, als es die untergerichtliche Ablehnung der beantragten Anerkennung einer Klasse für vielfältige Automodelle und -serien sowie Baujahre betätigte.
Wichtig ist dabei die Aussage in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2004, dass für die Berufungsprüfung jeder relevante, tragfähige Entscheidungsgrund des Untergerichts ausreicht. Das Untergericht selbst besitzt einen weiten Ermessensspielraum zur Anerkennung einer Klasse, und wenn es keine fehlerhaften Kriterien anwendet oder Rechtsfehler begeht, wird seine Entscheidung bestätigt, vgl. Linder v. Thrifty Oil Company, 23 Cal.4th 429, 435 (2000).
Da das Untergericht in diesem Fall eine Vergleichbarkeit der Umstände nicht ermitteln konnte - ohne jedoch bereits in die in diesem Verfahrensstadium nicht erforderliche Beweisaufnahme und -würdigung einzutreten -, verweigerte es nach Auffassung des Berufungsgerichts zu Recht die Klassenzertifizierung.
CK - Washington. Ob Parteien, die die Hürden des
Immunitätsrechts gegen einen Staat übersprungen haben, ihre Versäumnisurteile in einen nach US-Recht für vollstreckbar erklärten
ICC-Schiedsspruch zugunsten desselben Staats vollstrecken dürfen, erörterte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks im Fall
The Ministry of Defense and Support for the Armed Forces of the Islamic Republic of Iran v. Cubic Defense Systems Inc. et al., Az. 99-56498, am 7. Oktober 2004 zugunsten eines Urteilsinhabers, dessen Ansprüche noch nicht nach dem
Victims of Trafficking and Violence Protection Act of 2000, 114 Stat. 1464, teilbefriedigt waren.
Engl. Bericht.
CK - Washington.
Anlässlich der
IAPP Privacy and Data
Security Academy Ende Oktober 2004
stand die Legalität von Werbe Email zur Debatte.
Während die heutige
Legal Times, S. 24, ermunternd die
zu beabachtenden Regeln erörtert, warnte bei der Konferenz Marc Groman als Vertreter der
Bundesverbraucherschutzbehörde vor dem
leichtfertigen Umgang mit Werbe-EMails, berichtet heute BNAs
Daily Report for Executive. Der Bund werde seine Kompetenzen voll
ausnutzen, insbesondere seit das Präzedenzurteil in Sachen
Federal Trade Commission v. Phoenix Avatar
klarstellte, dass der hinter dem Versender stehende Hersteller hafte und es auf seine
Kenntnis nicht ankomme.
Damit werden unter anderem Affiliate-Systeme erfasst. Neben der Beachtung der den Spam legalisierenden Bestimmungen des CAN SPAM-Gesetzes über die Identifikation des Versenders und das Nichtverschleiern des Versandweges betrifft die wichtigste Regelung das Opt-Out-Gebot. Dieses setzt neben der technischen Realisierung auch eine unternehmensorganisatorische Lösung voraus.
Kein Unternehmen kann sich leisten, dass im Postraum Opt-Out-Meldungen von Kunden vermüllt werden, nur weil sie elektronisch eintreffen und der Postempfangsdienst ungeschult ist.
Der Zeitungsbericht und die Konferenzberichterstatter des
Bureau of National Affairs sind sich in der Einschätzung einig, dass Absender legaler Spampost nicht nur Sinn und Zweck des Gesetzes, sondern auch einen Etat zur Verteidigung gegen Klagen der
FTC und Privater einkalkulieren müssen.
CK - Washington. Wenn Kläger in einem Sammelkageverfahren entwaffnet sind, weil ihr Antrag auf Bestätigung einer landesweiten Klasse abgewiesen wurde, dürfen sie dann noch Verhandlungen führen, einen Vergleich für die landesweite Klasse abschließen, Sonderinteressen in einzelstaatlichen Sammelklageverfahren im Vergleich miterledigen und die Bestätigung der landesweiten Klasse lediglich für Vergleichszwecke beantragen?
In einem Fall, der die Schaffung eines 36.000 Meilen langen Fiberoptiknetzes grundstücksnutzungsrechtlich absichern sollte,
Wayne Smith et al. v. Sprint Communications Company, L.P. et al., Az. 03-3087, 03-3140 et al., entschied am 19. Oktober das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks gegen die Kläger. Das Urteil des Obersten Bundesgerichtshofes in Sachen
Amchem Prods., Inc. v. Windsor, 521 US 591 (1997) verhindert nach seiner Auffassung die Einbeziehung der Klassenmitglieder in Staaten, die eigene Klassenbestätigungen erhalten haben und nicht wie die Kläger in diesem Verfahren entwaffnet,
disarmed, sind und die Sammelklagedrohung aufrecht erhalten können.
Die Mindermeinung Richter Cudahys hält die Anwendung der höchstrichterlichen Entscheidung verfehlt. Die Mehrheit wirft ihm hingegen vor:
Our dissenting colleague [...] observes that if "a similar approach had been applied to the construction of the first transcontinental railroad, the Pony Express might still be galloping along." We doubt that his observation is true but also note that the Pony Express might well be still galloping along if class-action lawyers were on the prowl in the 1830's.
CK - Washington. Ob ein Bundesgericht als alternative erste Instanz angerufen werden kann, richtet sich bei Streitfällen, die nicht dem Bundesrecht unterfallen, nach der
Diversity der Parteien, das heißt der Herkunft der Parteien aus verschiedenen Staaten, und nach dem Streitwert.
Im Fall
Theis Research v. Brown & Bain, Az. 02.16839, entschied am 20. Oktober 2004 das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks im Hinblick auf eine Schiedsspruchsanfechtung von Parteien in
Diversity, dass sich der Streitwert nicht am Schiedsspruch orientiert, sondern dem Wert des zugrundeliegende Streitfalles.
CK - Washington. Seit
BMW of North America, Inc. v. Gore, 517 U.S. 559(1996),
Cooper Indus., Inc. v. Leatherman Tool Group, Inc., 532 U.S. 424 (2001), und
State Farm Mut. Auto. Ins. Co. v. Campbell, 538 U.S. 408 (2003), sollte den Untergerichten klar sein, dass Strafschadensersatz gegen das
Rechtsstaatsprinzip der Bundesverfassung verstößt, wenn er das Neunfache des tatsächlichen Schadens überschreitet. Leider halten sich nicht alle Gerichte an diese Vorgaben des
Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten.
Deshalb ist es erfreulich, dass ein Gericht im Süden, in dem besonders horrende Strafschadensersatzansprüche durchgesetzt werden, sich von dieser Praxis distanziert. Im Fall
Bert C. Atkinson and Stephanie S. Atkinson v. Orkin Exterminating Co., Inc., Az. 25883, wies das
Oberste Gericht des Staates South Carolina am 25. Oktober 2004 eine Strafschadensersatzzumessung mit einem Multiplikator von 127 an das Untergericht zur erneuten Beurteilung im Rahmen der Präzedenzfallvorgaben zurück. In diesem Fall ging es um den Termitenbefall eines Anwesens, die Vertragsbeziehung zum Termitenvernichter und -versicherer sowie deliktische Haftungsansprüche für die unrechtmäßige Nichterfüllung der Termitenversicherungsdeckung.
Nur deliktische Ansprüche sind strafschadensersatzfähig. Die Verbindung vertraglicher und deliktischer Ansprüche ist nicht ungewöhnlich, und Zivilgeschworene verwischen gelegentlich im Rahmen der
Punitive Damages-Prüfung die Grenzen. Zu Entwicklungen beim Strafschadensersatz mehr vom Verfasser demnächst im
DAJV-Newsletter. Grundlegend zur Problematik des Strafschadensersatzes: Juliana Mörsdorf-Schulte,
Funktion und Dogmatik US-amerikanischer punitive damages, Max-Planck-Institut
Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht, Band 67,
Mohr Siebeck, Tübingen 1999.
CK - Washington. Um die Wirkung eines Urteils zu entfalten, muss ein Urteil mit der Bezeichnung
Urteil ausgestattet sein. Ein Schriftstück ohne diese Bezeichnung gilt nicht als Urteil,
entschied ein Berufungsgericht im Staate Missouri am 26. Oktober 2004 im Fall
Briggs v. Orf. Endlich einmal eine leicht nachvollziehbar Entscheidung!
CK - Washington. Monopolist Microsoft behauptet anhand eines Tests, dass eins seiner Produkte besser abschneide als die von Konkurrenten. Die Konkurrenten dürfen das Ergebnis nicht durch die Veröffentlichung eines Gegentests anzweifeln, denn Microsofts Lizenzbedingungen verbieten die Offenlegung solcher Ergebnisse.
IT-Verbraucherschützer Ed Foster erklärt die Zusammenhänge.
CK - Washington. Anfangs musste man die Anweisungen drei Mal lesen, weil sie zu einfach schienen:
/John Doe/ reicht als Unterschrift auf elektronisch eingereichten Markenanträgen und hat sich bewährt. Wer unter der elektronischen Signatur mehr versteht oder erwartet, sieht sich beim
Markenamt getäuscht.
Weil es viele nicht glauben wollten, hatte das Markenamt einen Verordnungsentwurf zur öffentlichen Kommentierung vorgelegt, in dem eben dies bestätigt wird. Der Entwurf ist nun samt Kommentierungen und verabschiedeten Regelungen
öffentlicht einsehbar. Der Nutzen der Kommentare wird aus dem Dokument offensichtlich. So hat eine Stellungnahme das Amt dazu bewegt, fehlerhafte Unterschriften des obigen Typs
S-signature als nicht fristfatal zu betrachten, wenn erkennbar bleibt, wer wohl unterschrieben haben könnte.
Grundsätzlich ist bei Markenanträgen immer zu beachten, dass das Amt die $335-Antragsgebühr pro Klasse sehen will. Bei vielen anderen Dingen ist es flexibel. Die Beamten sind zwar nicht immer glücklich, wie sie von ihrem Arbeitgeber behandelt werden, aber sie lassen die Außenstehenden nicht darunter leiden, sondern bemühen sich ausnahmslos nach Kräften, gerade bei internen organisatorischen Fehlern entgegenkommend zu sein. Organisatorische Fehler sind bei der technischen Umrüstung in keinem Amt selten. In manchen wird die Verantwortung auf den Bürger abgewälzt; im Markenamt ist man menschlich.
CK - Washington. Hoffentlich gibt das keinen Nachbarschaftsstreit: Die Zeitschrift Corporate Counsel berichtet, dass sich wegen der höheren Rechtssicherheit börsennotierte Anlagegesellschaften von Delaware wegbewegen und nun bevorzugt in Maryland gegründet werden. Hauptgrund: Am Recht Delawares, das lange für diese Gesellschaften als mustergültig galt, wurde zuviel gefummelt. Die Beständigkeit des Rechts von Maryland verleiht ihm heute gerade bei der Abwehr unerwünschter Übernahmeversuche einen Vorsprung.
CK - Washington. Das Bundeskommunikationsaufsichtsamt
FCC, das sein Bestehen dem deutschen Erfinder
Emil Berliner verdankt, der hier das erste Telefon entwickelte, hat heute den
Beschluss verkündet, das Faxspamverbot ein weiteres Jahr aufrecht zu erhalten. Berliner erfand auch die flache
Schallplatte, das Mikrofon, das Grammophon und glücklicherweise auch die Schalldämmplatte und gründete die
Deutsche Grammophon - weitere Verdienste, die zahlreichen Ämtern und Gerichten Beschäftigung garantieren.
Mit der Washingtoner Kanzlei
Berliner, Corcoran & Rowe, LLP ist nicht Emil, der Erfinder, verbunden, sondern sein mehr politisch orientierter Enkel Henry.
CK - Washington. Die Klageschrift von vier Guantanamo-Häftlingen vor dem Bundesgericht erster Instanz in Washington befindet sich bei
Findlaw. Die Kläger Shafiq Rasul, Asif Iqbal, Rhuhel Ahmed und Jamal Al-Harith, allesamt Bürger des Vereinigten Königreichs, verlangen einen Schadensersatz von jeweils mindestens $10 Mio. von Verteidigungsminister Donald Rumsfeld und anderen Beklagten wegen behaupteter Verletzungen des
Alien Tort Claims Act, des V. und VIII. Verfassungszusatzes, der Genfer Konventionen und des
Religious Freedom Restoration Act.
Eine
Pressemeldung vom
Center for Constitutional Rights besagt, dass das Center die Klage als Mit-Klägervertreter einreichte.
CK - Washington. Bis zum 13. September 2004 stand Patentinhabern eine besondere Vermutung zur Seite: Sie konnten vermeintlichen Patentverletzern eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung oder Aufforderung zur Zahlung von Lizenzgebühren senden. Der Gegner konnte sich lediglich beugen oder ein Patentgutachten einholen, welches die behauptete Patentverletzung widerlegt. Verzichtete er auf das Gutachten, dessen Kosten etwa $10.000 bis $100.000 betragen, konnte der Patentinhaber den Verletzer nicht nur auf einfachen, sondern mehrfachen Schadensersatz verklagen. Der Verzicht auf das Gutachten wurde nämlich nach Präzedenzfallrecht als Vermutung der Böswilligkeit einer Verletzung erachtet, die den erhöhten Schadensersatz erlaubte.
Seit der Entscheidung vom September in Sachen
Knorr-Bremse Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH v. Dana Corporation et al., Az. 01-1357, -1376, 02-1221, -1256, gilt diese Vermutung als abgeschafft. Patentanwälte empfehlen jedoch weiterhin das entlastende Gutachten, vgl. Devinsky/Becker,
Ding-Dong, the Inference is Dead, Legal Times, 25. Oktober 2004, S. 44, 45. Sie weisen auf den Nutzen der Ergebnisse einer patentanwaltlichen Prüfung hin, die dem Abgemahnten als Entscheidungshilfe für die weitere Strategie in Bezug auf die abmahnungsbefangene Technik dient.
Für dieses Argument spricht Einiges. Andererseits lebt zugunsten von Patentinhabern angesichts der Kosten dieser Gutachten der Erpressungsfaktor weiter, selbst wenn die Vermutung gestorben ist.
CK - Washington. Das
Telekommunikationsaufsichtsamt,
FCC, in Washington legte gestern einen
Untersuchungsbeschluss über die Verbindungskosten von Auslandsgesprächen von amerikanischen Festnetzverbindungen an ausländische Mobilverbindungen vor. Besonderen Wert legt es dabei auf die Beurteilung der offensichtlichen Unterschiede in der Behandlung der Endverbindungsgebühren in Ländern mit einen Anrufer-zahlt-System im Gegensatz zu Ländern mit einem Empfänger-zahlt-System. Die FSS geht schon im Untersuchungsbeschluss davon aus, dass ausländische Festnetzverbindungsanbieter, die die Verbindung zwischen US-Netzen und dortigen Mobilsystemen herstellen, den amerikanischen Teilnehmern keine kostenorientieren, sondern überzogene Gebühren berechnen.
Das erklärt wohl, warum lange Jahre die hiesigen Kommunikationsunternehmen dieselben Gebühren für Verbindungen in ausländische Fest- und Mobilnetze berechneten. Nachdem sie feststellten, dass sie wohl einen Fehler gemacht hatten, als sie die unterschiedlichen Endverbindungsgebühren im Ausland nicht berücksichtigten, schlugen sie plötzlich den Verbindungen zu Auslandsmobilempfängern horrende Zusatzgebühren auf, sodass eine Minute nach Deutschland manchmal $5 kosten konnte. Noch heute kann man sich nicht sicher sein, welcher Tarif bei solchen Verbindungen gilt. Mit der Einführung von SIP-VoIP zwischen WLAN-PDAs oder einem automatischen
Mobil-Festnetz-VoIP-Transitadapter erledigt sich diese Sorge wohl bald.
CK - Washington. Nach einem Handel mit der Staatsanwaltschaft wurde heute das Strafmaß für Lee Boyd Malvo bestimmt, der vor zwei Jahren als Siebzehnjähriger den Raum Washington durch Serienmorde mit einer besonderen Schießvorrichtung in einem besonders hergerichteten Autokofferraum terrorisierte. Wie seinem bereits zum Tode verurteilten Mittäter droht Malvo das Todesurteil in weiteren Fällen.
Aufgrund einer
Alford-Plea erhielt er heute für einen Mord und einen versuchten Mord eine zweifache
lebenslange Freiheitsstrafe. Bei der
Alford-Plea wird der Angeklagte nicht in einem Prozess für schuldig befunden, sondern er nimmt einen Handel mit der Staatsanwaltschaft an, nach dem er die Beschuldigungen nicht bestreitet. Damit schloss Malvo das Risiko aus, durch Geschworene oder den Richter für schuldig befunden und anschließend zum Tode verurteilt zu werden.
CK - Washington. Die Erfüllung der Hinterlegungspflicht nach 17 USC §408 für unveröffentlichte audiovisuelle Ausstrahlungen vereinfacht sich mit dem Inkrafttreten einer
neuen Verordnung der
Library of Congress, der Kongressbibiliothek, von heute. Nach der Verordnung darf sich die Library selbst bedienen, indem sie audiovisuelle Ausstrahlungen aufnimmt. Damit im Hinblick auf die Hinterlegungspflicht und die Anmeldung von Werken veröffentlichter und unveröffentlichter Art aufgrund dieser Selbsthilfe keine Verwirrung eintritt, wird auf zwei neuen Webseiten mitgeteilt, welche Aufnahmen die Library in ihre Sammlung aufgenommen hat:
http://www.loc.gov/rr/record für Tonwerke und
http://www.loc.gov/rr/mopic für audiovisuelle. Die Änderungen betreffen 37 Code of Federal Regulations Part 202.
CK - Washington. Gegenwärtig häufen sich Anfragen erfahrener
deutscher Kollegen wegen abgelehnter Markenanträge nach dem WIPO-Verfahren
für die USA. Das US-Markenamt moniert WIPO-Anträge, selbst wenn sie
WIPO-gemäß vorbereitet und eingereicht sind.
Häufig auftretende Ablehnungsgründe in dieser Welle von Ablehnungen
betreffen die Waren- und Dienstleistungsbeschreibung, das Nichtbenennen eines
US-Zustellungsbevollmächtigten sowie fehlende Angaben über die
Nationalität und Rechtsform von Antragsstellern.
Wenn solche Ablehnungsbescheide mit dem Vermerk No Conflicting Marks
Noted beginnen, lohnt sich meist der Aufwand eines Rettungsversuches. Die
Ablehnungsbescheide aus den USA ähneln bei WIPO-Markenanträgen denen
rein amerikanischer Verfahren und können auch auf die selbe Weise
beantwortet werden. Vermutlich wird diese Welle weiterschwappen, wenn WIPO und
das US-Patent- und Markenamt nicht die Antragsverfahren angleichen. Den Kollegen
aus Deutschland sei zur Beruhigung gesagt, dass sie Fehler nicht unbedingt bei
sich selbst suchen müssen, sondern diese eher im System zu finden sind,
jedenfalls in allen Fällen, die hier gelandet sind.
Eine auffallende WIPO-systemimmanente Schwäche scheint darin zu bestehen,
dass Anträge mit Wirkung für die USA angenommen werden, die in der
Warenbeschreibung den internationalen Klassentext übernehmen, statt wie in
den USA erforderlich, die genaue Produkteingrenzung zu verlangen. Solche
Anträge sollten eigentlich schon bei der WIPO ausgefiltert werden, bevor
sie über den Teich wandern.
Aus hiesiger Sicht bleibt unverständlich, was mit der WIPO-Antragstellung
aus dem Ausland für die USA-Eintragung eigentlich bezweckt wird. Eine
Kostenersparnis ist ja nicht ersichtlich. Das Verfahren wird komplizierter. Die
Rechtsunsicherheit steigt, während die Erfolgsaussichten sinken. Zudem
scheint bei WIPO-Anträgen die Gefahr zu bestehen, dass ausländische
Antragsteller gegen das amerikanische Erfordernis der eidlichen Erklärung
über die Nichtverletzung bestehender Rechte Dritter verstossen, wenn auf
die in der US-Praxis eingeholte Recherche über bestehende Rechte nach
Bundes-, Einzelstaaten- und Common Law-Markenrecht verzichtet wird. Dann machen sie sich auch noch strafbar, wenn eine Recherche ergeben würde, dass sie beispielsweise vom Common-Law-Markenrecht Dritter hätten wissen müssen.
CK - Washington.
Während an manchen Orten die Link-Diskussion weitgehend abgeschlossen ist, lebt sie in den USA weiter. W3C hat erst im vergangenen Jahr das Link als essentielle Qualität des World Wide Web bestätigt, doch hier stellen sich noch mit Regelmäßigkeit Fragen ein, ob beispielsweise ein Link von einer Marketingseite auf eine Zeitschrift, die den Warenkatalog jener Seite als ungesund oder unmoralisch verdammt, zulässig, haftungsauslösend oder gar strafbar ist. Mit manipulierten einfachen Referrer-Links und versteckten Referrer-Links, die eine dritte Seite als Quelle angeben, welche ihrerseits jedoch die Ziellinks enthalten, siehe Die Blogelei, ist Missbrauch offensichtlich. Werden Links durch unerlaubte Eingriffe in einen Webserver von Dritten gestaltet, ist auch die strafrechtliche Verfolgung aussichtsreich.
In die
Welt solcher Routine aus der Praxis platzt die Nachricht aus dem Wunderland der Stars und Sternchen: Catherine Zeta-Jones verklagt The Spice House, das freundlichste Kabarett von Reno, wegen der Benutzung ihrer Fotos auf seiner Webseite, die der Club von einer deutschen Webseite übernahm, die Gratisbilder schöner Frauen anbietet. Die Schauspielerin behauptet, ihr Urheberrecht sei durch die unerlaubte Verwendung der Bilder verletzt; der Club verteidigt sich mit dem Argument, er hätte nicht geahnt, dass die Bilder eine Schauspielerin darstellten.
Die
Pressemeldung verweist auch auf Rechtsprinzipien, die die Linkfragen erfassen: Die Platzierung ihrer Bilder neben unbekleideten Hübschen stelle ein Indossament oder eine Befürwortung des Spice House-Web-Angebots dar. Dasselbe Indossaments-Problem stellt sich bei manchen Links. Darf der vor Produkttyp X Warnende von Verkäufer dieses Produkts verlinkt werden? Steht dem Verkäufer ein Redefreiheitsanspruch nach dem Ersten Verfassungszusatz zu? Wenn dieser auch außerhalb des Verhältnisses Staat - Bürger anwendbar ist, gilt der volle Schutz auch für die gewerbliche Rede? Kann der Warnende die Rechte aus dem Common Law für Libel, Slander und Defamation, also Beleidigungs- oder Verleumdungstatbeständen, behaupten? Oder vielleicht auch die deliktisch haftungsauslösende Einwirkung in Vertragsbeziehungen oder Zukunftsaussichten, indem indirekt unterstellt wird, der Warnende habe sich von der reinen Lehre der Ablehnung der X-Produkte abgewandt und wird deshalb in Zukunft um Erträge, die die Warnungen abwerfen, geprellt?
Bei unerwünschten Standard-Links, nicht aber
Deep Links, dürfte die Copyright-Frage eine geringe Rolle spielen, wenn kein oder wenig Text von der verlinkten Seite übernommen wird; ist es wenig, kann die
de minimis-Regel oder die
Fair Use-Doktrin greifen - zumindest für die wissenschaftlichen Zwecke, die das
Spice House wohl verfolgt, denn
carnal knowledge ist ja eng mit dem Hausthema verbunden.
CK - Washington. Wenn ein Dritter für eine Vertragspartei als
verantwortliche Person in die Vertragshaftung eintritt und nur in dieser Eigenschaft für eigene Ansprüche einen Schiedsvertrag unterzeichnet, jedoch ablehnt, für die Vertragspartei auch als Bevollmächtigter aufzutreten und in dieser Eigenschaft einen weiteren Schiedsvertrag ablehnt und die Vertragspartei selbst einen Schiedsvertrag ablehnt, kann die andere Vertragspartei bei der Geltendmachung von Ansprüchen der ersten Partei durch diese selbst oder durch die als Rechtsnachfolgerin eingetretenen Person keine Schiedspflicht geltend machen, entschied im Fall
Mary Goliger v. AMS Properties, Inc., Az. B16686, das zweite Berufungsgericht des Staates Kalifornien am 21. Oktober 2004.
In diesem Fall hatte eine Tochter ihre Mutter in ein Altersheim eingeliefert und abgelehnt, von den zahlreichen Formularen diejenigen zu unterzeichnen, die sie als Bevollmächtigte bezeichneten, sowie für ihre Mutter zu unterschreiben. Das Gericht erkannte, dass hier keine Anscheinsvollmacht als
ostensible Agency vorlag, die die Tochter an die Schiedsklausel binden würde, die sich auf Ansprüche der Mutter bezieht, selbst wenn die Tochter diese Ansprüche als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Mutter geltend macht. Auch die Mutter war keinen Schiedsvertrag eingegangen.
Das Gericht bestätigte, dass nur eine Vollmacht der Tochter als
Agent die prozessuale Verfügungsgewalt hätte einräumen können, auf das ordentliche Verfahren zu verzichten.
CK - Washington. Präsident Bush hat heute den
American Jobs Creation Act of 2004 als neues
Steuergesetz in der Fassung HR 4520 unterzeichnet. Es ersetzt das
Foreign Sales Corporation-Steuerrabattsystem für Ausfuhren und sollte damit die
drohenden Sanktionen der Europäischen Union nach einem
WTO-Verfahren abwenden. Das Gesetz enthält zahlreiche andere Änderungen, insbesondere Steuererleichterungen, die die Verschuldung der Vereinigten Staaten anheben werden.
Einzelheiten ergeben sich neben dem Gesetz, welches duch das Schatzamt mit neuen Verordnungen in großen Teilen umgesetzt werden muss, aus dem
Conference Report.
Washington-Hauptstadt schreibt: "Andere Manieren soll die UBahnpolizei in Washington lernen. Rauchen, essen, kauen und musizieren sind in der
UBahn verboten. Kürzlich gab es einen Aufstand, nachdem eine Frau, die den letzten Bissen an der Eingangsschranke schlucken wollte, festgenommen wurde. Kurz danach wurde eine Schwangere, die beharrlich in ihr Handy plärrte, aufgefordert, leiser zu reden, und als sie sich weigerte, festgenommen und auf dem Bauch auf dem Boden durchsucht. Die UBahnbeamten sind verwirrt. Sie sollen das System sauber und sicher halten. Andererseits schiebt man ihnen den schwarzen Peter zu, wenn sie die strikten Regeln vollziehen. Nun beschloss die Verwaltung, ihnen Benimm-Nachhilfe zu erteilen. Vermutlich liegt die Schuld nicht allein bei den Beamten, sondern auch bei Verfassern der Anweisungen, die nicht jeden denkbaren Konflikt vorausgesehen haben."
MC - Washington. Der Oberste Bundesgerichtshof hob am 14. Juni 2004 in der Sache
F. Hoffmann-LaRoche Ltd.et al. v. Empagran S.A.et al. das Urteil des US-Berufungsgerichts für den District of Columbia auf und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung zurück. In der Sache hatte es darüber zu entscheiden, ob der
Sherman Act ausnahmsweise auf ausländische Sachverhalte, wie hier im Vitaminkartell, anwendbar ist. Dies ist nach dem
Foreign Trade Antitrust Improvement Act (15 U.S.C. § 6(a)) dann der Fall, wenn das Verhalten des Beklagten sich direkt auf den US-amerikanischen Markt schädigend auswirkt und dieser Einfluss einen Anspruch des Klägers zur Folge hat. Der Supreme Court entfernte sich ein wenig von diesen Kriterien und entschied letztendlich, dass der Sherman Act jedenfalls dann nicht einschlägig sei, wenn der Anspruch des Klägers nur aus einer unabhängigen ausländischen Schädigung resultiere. Unabhängigkeit liege dann vor, wenn die inländischen Einflüsse
(domestic effects) nicht zum Eintritt des ausländischen Schadens beigetragen haben. Bei verständiger Würdigung kann diese Aussage des Supreme Courts nur bedeuten, dass die
domestic effects nicht sine-qua-non für die Entstehung des Schadens gewesen sein dürfen. Obwohl die sine-qua-non-Formel sehr weit gefasst ist, dürfte diese Konkretisierung nun hinreichende Rechtssicherheit für die Anwendbarkeit US-amerikanischen Antitrustrechts geschaffen haben.
Hay/Krätzschmar,
Begrenzt der U.S. Supreme Court die extraterritoriale Anwendung US-amerikanischen Antitrustrechts?, RIW 2004, S. 667 ff., äußern sogar die Befürchtung, dass die Entscheidung des Supreme Courts gegebenenfalls noch nicht einmal einen Kausalzusammenhang fordere und damit de facto keinerlei Begrenzung enthalte. Insofern bleibt nur zu hoffen, dass das Untergericht keinen Weg findet, um die klare Vorgabe des US-Supreme Courts zu umgehen. Die Problematik wurde auch bei der Jahrestagung der
DAJV in Berlin am 9. Oktober 2004 angesprochen, und ein Bericht sollte demnächst im DAJV-Newsletter erscheinen.
CK - Washington. Weise wie kürzlich der
Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten entschied ein
Amtsgericht in Berlin heute auf die Darlegung des Kollegen Vetter vom
law blog, dass ISP-Schutzgesetze nicht mit Verlangen Dritter in Zivilverfahren auf Herausgabe von Kundendaten durchbrochen werden dürfen. In den USA wurden die die Herausgabe beantragenden Musikfirmen aufgefordert, selbst zu erforschen, wer ihre Rechte angeblich verletzt, während in Berlin die Herausgabepflicht auf Strafverfolgungen beschränkt wurde, was auf dasselbe hinauslaufen kann. Siehe auch Kreis,
Rückschlag für die Musikindustrie, und Vetter,
Novitel / Olbertz.
CK - Washington. Die
Fair-Use-Doktrin des US-Urheberrechts, 17 USC §107, analysierte das Bundesberufungsgericht des fünften Bundesbezirks in seiner Entscheidung in Sachen
Compaq Computer Corporation v. Ergonome Incorporated et al., Az. 01-20861, vom 5. Oktober 2004. Ergonome hatte ein Buch über die ergonomische Bedienung der Rechnertastatur veröffentlicht und mit Compaq Verhandlungen über den Verkauf desselben mit Compaq-Rechnern geführt. Compaq hatte ein eigenes Handbuch zum selben Thema verfasst und mit einigen Zeichnungen ausgestattet, die denen im Ergonome-Werk sehr ähnlich sind. Das Untergericht erkannte, dass die Zeichnungen urheberrechtsfähig sind, ihre Verwendung durch Compaq jedoch als
de minimis im Sinne der
Fair-Use-Doktrin anzusehen ist. Die Berufung bestätigte das Ergebnis mit einer ausführlichen Erörterung der Doktrin.
CK - Washington. Der rechtswidrige Eingriff Dritter in Vertragsverhältnisse anderer Parteien stellt eine oft behauptete Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche in den Vereinigten Staaten dar. In seiner Entscheidung zum Fall
Carvel Corporation v. Noonan stellte ein New Yorker Berufungsgericht am 14. Oktober 2004 die Merkmale der Sonderform des rechtswidrigen Eingriffs in zukünftige wirtschaftliche Aussichten,
Interference with prospective economic Relations dar.
MP - München. In Fall
Polar Bear Production v. Timex , Az. 03-35188, ging das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirkes mit seiner Entscheidung vom 3. September 2004 auf die Grundsätze des Schadensrechts bei Urheberrechtsverletzungen nach dem Copyright Act 1976 ein.
Grundsätzlich kann der Geschädigte sowohl Ersatz für den entstandenen Schaden, wie auch die Abschöpfung des aus der Urheberrechtsverletzung resultierenden Gewinnes des Schädigers verlangen. Allerdings muss der Geschädigte, entsprechend den Regeln des allgemeinen Deliktsrechts, substantiiert und konkret aufzeigen, dass der abzuschöpfende Profit des Schädigers kausal auf der Urheberrechtsverletzung beruht. Der Gewinn darf also keine entfernte und bloß spekulative Folge der Rechtsverletzung sein.
Kann der Geschädigte allerdings diesen Kausalzusammenhang, der mit der haftungsausfüllenden Kausalität im deutschen Deliktsrecht vergleichbar ist, beweisen, so obliegt dem Schädiger die Beweislast dafür, dass gegebenenfalls entstandene Kosten oder andere Faktoren, die zur Gewinngeneration beigetragen haben, den auf der Urheberrechtsverletzung beruhenden Gewinn mindern.
CK - Washington. Wie
berichtet, tritt heute das
Can-Spam-Verbot des Versands gewerblicher elektronischer Postnachrichten" an drahtlose Telefone in Kraft. Die
Verordnung setzt voraus, dass Mobilanbieter die entsprechenden Domains beim Amt hinterlegen und Spammer sich an diesem Katalog orientieren.
MP - München Im Fall
Asian Pacific v. Rainforest Cafe, Az. 03-2314, bestätigte am 23. August 2004 das Berufungsgericht des achten Bezirks die Ansicht des Untergerichts, dass sich aus einem Schriftwechsel hinsichtlich einer schiedsgerichtlichen Streitbeilegung eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung ergeben kann. Zugrunde gelegt wurden hierbei die Grundsätze des Vertragsschlusses des Bundesstaates Minnesota, die maßgeblich auf den objektiven Empfängerhorizont und nicht auf den subjektiven Erklärungswillen der Parteien abstellen. Auch die bundesweiten Bestrebungen zur Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit nach dem
Federal Arbitration Act wurden berücksichtigt.
CK - Washington. Erstaunt die Meldung, der Antrag von Restaurants auf eine Innenausbaugenehmigung in Washington dauere sieben Wochen, in benachbarten Maryland fünf Wochen bis zur Bescheidung? Sie sollte, denn selbst in der Vor-PC-Zeit, ca. 1972, sollte so etwas bei deutschen Landratsämtern nur acht Wochen dauern - und nach dem studentischen Einsatz des Verfassers zum Verhackstücken des Bundes- und Landesbaugesetzes und Fütterung der Lochkartenprogrammierer, die noch Ergebnisse auf Telexstreifen auslesen mussten, bald nur noch zwei Wochen, jedenfalls in jenem Kreis - dank der Weitsicht des leitenden Juristen der Bauabteilung, die dem Studenten nebenbei den Rechner- und Computerrechtsspleen versetzte.
CK - Washington. Wenn eine Börse Kunden-Broker-Beziehungen einer Schiedsklausel unterwirft und der Kunde sich auf die Klausel beruft, obwohl der angestellte Broker einer Brokerfirma den Kunden betrügt und seine Einlagen nicht über die Firma abwickelt, kann der Kunde im Schiedsverfahren Rechte gegen die Brokerfirma geltend machen? Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks bejahte am 6. Oktober 2004 im Fall
IFG Network Securities, Inc. v. Rua L. King, Az. 03-15078, diese Frage.
Es untersuchte, ob der Kunde überhaupt im Sinne des NASD-Schiedskodex' Kunde der Brokerfirma war, wenn ihr Angestellter die erforderliche Vertragsbeziehung nicht dokumentiert und sie statt dessen lediglich dem Kunden vortäuscht. Nach dem Bundesschiedsrecht des
Federal Arbitration Act ist eine schriftliche Schiedsvereinbarung notwendig, und das Gericht hielt die NASD-Regeln für hinreichend schriftlich und vereinbart, zumal nach geltendem Präzedenzfallrecht Zweifel zugunsten der Schiedspflicht auszulegen sind, vgl.
Moses H. Cone Memorial Hospitalv. Mercury Construction Corporation, 460 US 1, 24-25 (1983).
SK - Washington. Am 12. Oktober 2004 erlitt die Musikindustrie einen Rückschlag in ihrem Bemühen Internet Service Provider (ISP) zu zwingen, die Namen möglicher Urheberrechtsverletzer preis zu geben.
Der U.S. Supreme Court nahm mit
Beschluss vom 14. Oktober 2004, Az.: 03-1579 die Berufung der
Recording Industry Association of America (RIAA) nicht zur Entscheidung an und hielt damit kommentarlos das Urteil des D.C. Circuit Court of Appeals,
RIAA v. Verizon Internet Services Inc., Az.: 03-7015 vom
19. Dezember 2003 aufrecht. Dieser ist der Ansicht, der
Digital Millenium Copyright Act (DMCA) aus dem Jahre 1998 lasse eine gerichtliche Vorladung eines ISP nicht zu, solange sich das urheberrechtsverletzende Material nicht auf dessen Computer befinde. Verizon sei lediglich Plattform für den Austausch von Daten gewesen, habe diese jedoch nicht auf seinen Server gesichert. RIAAs Begehren, die Identität eines angeblich die KaZaA Musiktauschbörse nutzenden Verizon-Kunden aufzudecken, wurde damit nicht stattgegeben. Der DMCA gibt Inhabern von Urheberrechten neue Möglichkeiten die mittlerweile technologisch weit fortgeschrittene Piraterie von Musik, Filmen und anderem urheberrechtlich geschütztem Material zu stoppen. Insbesondere besteht nach
17 U.S.C. § 512 (h) die Möglichkeit, einen ISP gerichtlich vorzuladen, um angebliche Verletzter zu identifizieren.
Die
Legal Times vom 4. Oktober 2004 berichtet, dass die Piraterie durch Systeme wie KaZaA und Morpheus Einbußen von 13,6 Milliarden jährlich verursacht. Durch die Entscheidungen werden ISP zumindest nunmehr gezwungen, illegales Web-Seiten Material aus ihren Computersystemen zu entfernen.
MC - Washington. Die
Federal Trade Commission (FTC) und die Abteilung für Wettbewerbsrecht des
Justizministeriums (DOJ) drängen den Gesetzgeber in Massachusetts, einen Gesetzesentwurf zu erlassen, der es auch nicht Nichtjuristen ermöglicht, mit Rechtsanwälten beim Abschluss von Grundstücksgeschäften in Konkurrenz zu treten. In einem
Brief vom 6. Oktober 2004 an das einzelstaatliche Repräsentantenhaus behaupten die FTC und DOJ, dass der Gesetzesentwurf
HB 180 den Wettbewerb auf diesem Marktsegment anregen soll und folglich zu niedrigeren Preisen und besseren Service für den Verbraucher führen werde.
Dieser Brief zitiert allerdings auch Entscheidungen des einzelstaatlichen Supreme Courts und wissenschaftliche Studien, nach denen Verbraucher nicht geneigt sind, zusätzliche Risiken durch die Inanspruchnahme von Nichtjuristen einzugehen. Insofern ist es mehr als fraglich, ob die Umsetzung dieses Gesetzesentwurfs finanzielle Nachteile für die in diesem Bereich beratenden Rechtsanwälte mit sich bringen würde.
CK - Flensburg. Als Sponsor der heutigen US-Rechtstagung konnte Rechtsanwalt Andreas Schnee-Gronauer, ein semi-emeritierter GALJ-Mitverfasser, die
Flensburger Kanzlei Ehler, Ermer & Partner gewinnen. Als Thema stand das Gesellschaftsrecht der USA als Alternative zur englischen Limited-Lösung für den Mittelstand an. Neben der Geschichte und den Grundlagen durfte der Verfasser dieser Zeilen, C. Kochinke aus Washington, auf Sonderfragen wie die Bilanzierungspflichten der nichtbörsennotierten Corporation eingehen, die sich im wesentlichen nicht aus dem Gesellschaftsrecht, sondern aus steuer- und vertraglichen Pflichten ableiten. Kapitalisierung und Insolvenzfragen standen angesichts der starken Ausrichtung der Gastgeber ebenfalls auf der internationalrechtlichen Tagesordnung.
MS - Washington. Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks hatte am 30. September 2004 in der Sache
Ball gegen Union Cable Corp., Az. Nos. 02-6289/6311, zu entscheiden, wann die einjährige Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen nach
Title 28-3-104 (a)(1), (3) Tennessee Code beginnt.
Die Beklagte hatte radioaktive Stoffe an ihrem Produktionsstandort Oak Ridge emmittiert, so dass die nähere Umgebung belastet worden ist. Diese Umstände, wie auch die möglichen Gesundheitsgefahren hieraus, sind seit Anfang 1980 öffentlich bekannt gewesen. Das Oak Ridge Health Agreement Steering Panel (ORHASP) hatte laufend öffentlich über mögliche Gesundheitsgefahren auf Grund der lokalen radioaktiven Belastungen berichtet. Anfang 2000 veröffentlichte ORHASP einen
Abschlussbericht. Die Kläger verlangten Schadensersatz wegen bereits eingetretener oder zu erwartender Gesundheitsschäden innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung des Berichts. Sie argumentierten, dass die Gesundheitsgefahr nicht absehbar gewesen sei und es daher auf die Kenntnis des Grundes der Verletzungshandlung sowie des Verletzungserfolges selbst ankomme.
Das Gericht lehnte diese Argumentation ab, denn die Zusammenhänge zwischen der Emission von radioaktiven Strahlen und absehbaren Gesundheitsschäden sei lange vor der Veröffentlichung des Abschlussberichtes bekannt gewesen. Die Art der Schädigung rechtfertige hier keine abweichende Beurteilung, da ein objektiver Dritter aus den bekannten Fakten den zwingenden Schluss gezogen hätte, dass eine Gesundheitsgefahr bestehe. Aus diesem Grunde könne auf keinen späteren Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn abgestellt werden, so dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung Verjährung eingetreten sei.
CK - Berlin. Bis in den frühen Sonntagmorgen zog sich die Jahresversammlung der
Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung mit einer glanzvollen GALA-Veranstaltung hinein, nachdem am Morgen die Workshops zum Abschluss gebracht wurden. Bemerkenswert war der von Dr. Stephan Wilske, Stuttgart, moderierte Workshop C, Teil 2, Arbitration, Litigation and Mediation mit den Beiträgen von Laurence Shore, London, zu Zuständigkeiten und Vollstreckung von Schiedssprüchen nach der New Yorker Übereinkunft, und Richard Kreindler, Frankfurt, zu praktischen Folgen neuerer Entscheidungen über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in den USA.
Am Nachmittag folgte eine Expertenrunde mit einer Podiumsdiskussion und Einbeziehung aller Teilnehmer zur Frage der Anpassung der deutschen Juristenausbildung. Ob die Kritik an den gegenwärtigen Systemen auf einem Minderwertigkeitskomplex beruht oder objektiv berechtigt ist, war nicht erkennbar, doch machten die Beiträge deutlich, dass auch die deutsche Juristenausbildung Mäkel aufweist, die sowohl durch Nabelschau und Korrektur als auch Übernahme gewisser Konzepte aus dem Ausland, einschliesslich der USA, ausgeglichen werden können.
Am GALA-Abend trug Dr. Wolfgang Schäble tiefgründig, nachdenklich und auch erheiternd über deutsch-amerikanische Beziehungen vor, die oft von falschen gegenseitigen Einschätzungen gekennzeichnet sind. Dr. Ludwig Leyendecker verlieh seinem Vorstandsvorgänger Rudolf du Mesnil de Rochemont, Frankfurt, die wohlverdiente Ehrenmitgliedschaft zur DAJV, bevor sich die Mitglieder dem Tanze weihten, bei dem man noch in den frühen Morgenstunden Richter und Anwälte in anregter Unterhaltung über internationale Rechtsfragen beobachten konnte.
SK - Washington Die
Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung lud, wie bereits
hier angekündigt, vom 8. Oktober bis 10. Oktober 2004 zur Jahreskonferenz zum deutsch-amerikanischen Recht 2004. Dr. Ludwig Leyendecker, Vorsitzender der DAJV, und der Vertreter der US-Botschaft Robert Cekuta eröffneten die Veranstaltung am Freitag Abend in den Räumen der Landesvertretung Rheinland-Pfalz. Vor dem gemütlichen Teil des Abends im Weinkeller der Landesvertretung, las
Louis Begley, Anwalt und zugleich einer der bekanntesten amerikanischen Schriftsteller der Gegenwart,
Legal Scenes aus seinen bekanntesten Werken.
Der Samstag Vormittag begann mit den Workshops der DAJV-Fachgruppen
Mergers and Acquisitions;
Media-Telecom-IP,
Steuerrecht sowie
Arbitration, Litigation, Mediation, letzterer zum ersten Mal mit dem Secretary Dr. Stephan Wilske. Im Workshop I unter Moderation von Dr. Rolf M. Winkler, der sich über lange Jahre für die Vereinigung verdient gemacht hat und zu ihren tragenden Säulen zählt, sprachen zwei Vertreter von Kelley, Drye & Warren LLP über Fragen der transatlantischen Zuständigkeit und Clemens Kochinke von Berliner, Corcoran & Rowe LLP unter dem Titel
Damage Control in Contracts and Torts über materielles US-Recht, insbesondere mit Blick auf das
Mysterium der Liquidated Damages und Penalty Clause - Dichotomie.
CK - Washington. Anhand des Schiedsfalls
Jack W. Landis, Jr. v. Pinkertons, Inc. et al., Az. B163016, erörtert das zweite einzelstaatliche Berufungsgericht Kaliforniens am 29. September 2004 materiell- und verfahrensrechtliche Fragen der Korrektur eines Schiedsspruchs, der das Recht zunächst falsch darstellt und zu welchem eine Partei eine Anspruchsergänzung nachgereicht hat. Wegen Fristversäumnis und Nichterheblichkeit wird beim vorliegenden Sachverhalt der Schiedsspruch vollstreckt, doch ist das Urteil von fallübergreifender Bedeutung.
CK - Washington. Vom 8. bis 10. Oktober 2004 tagt in Berlin die
Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung. Das Programm der Jahresversammlung ist auf der DAJV-Webseite bereitgestellt. Die Mitgliederzahl ist bedeutend höher als die ihrer Schwestervereinigung
German American Law Association in den Vereinigten Staaten. Das Programm der DAJV ist an diesem Wochenende intensiv, reichhaltig und mit parallel angebotenen Workshops ausgestattet. Auch zu anderen Zeiten bietet die DAJV ein umfassendes Einführungs- und Weiterbildungsangebot in Bereichen der deutsch-amerikanischen Schnittstellen in allen Regionen des Landes. GALA ist in ihren Aktivitäten gegenwärtig auf Washington, New York und Boston beschränkt.
MC - Washington. Am 30. Sept. 2004 hob das kalifornische Berufungsgericht des zweiten Bezirks in Sachen
Gonzales v. County of Los Angeles Az.: B168867 die Abweisung der Klage durch den Superior Court of Los Angeles County auf. Es entschied, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren des
Code of Civil Procedure §§583.310 und 583.560 zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns noch nicht abgelaufen war, da diese durch erfolglose Schlichtungsverfahren gehemmt worden sei.
Der Kläger war in einen Verkehrsunfall mit einem Los Angeles County Deputy Sheriff verwickelt und erhob Klage. Der Ablauf der Fünfjahresfrist wurde durch drei erfolglose Schlichtungsverfahren gehemmt, so dass der Beginn der Verhandlung noch fristgemäß war.
CK - Washington. Der Fall
State Farm v. Campbell ist endgültig abgeschlossen. Ein letzter Versuch des Versicherers, die Verfassungsmäßigkeit des Strafschadensersatzes überprüfen zu lassen, schlug fehl, als der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten heute den Antrag auf
certiorari abwies.
Nach der wegweisenden Entscheidung des Gerichts vom
7. April 2003 kehrte der Fall nach Utah zurück, wo das Gericht den höchsten Faktor nach den Leitlinien des U.S. Supreme Court zur Bemessung des reduzierten Strafschadensersatzes ansetzte und die
punitive Damages von $145Mio. auf ca. $9Mio. reduzierte.
Der Versicherer brachte das
neue Urteil wieder nach
Washington, Az. 04-116, und fand die Unterstützung zahlreicher interessierter Unbeteiligter. Diese wandten sich an das Gericht mit
amicus curiae-Schriftsätzen, so dem des Wirtschaftsverbandes
U.S. Chamber of Commerce vom 23. August 2004. Der Verband verfolgt auch in anderen Fällen das Thema der
verfassungswidrigen Punitive Damages-Bemessung weiter.
CK - Washington. Mit dem als
Rote Messe bezeichneten
Gottesdienst in der
St. Mathews Kathedrale, der das Werk aller Juristen segnen soll, beginnt heute der
Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten den Einzug in das Sitzungsjahr 2004-2005.
CK - Washington. Am 1. Oktober 2004 entschied im Fall
United States v. Maxwell, Az. 03-14326, das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks, dass eine nur in einem Einzelstaat begangene Straftat nicht nach Bundesrecht verfolgt werden darf. Der Fall betrifft das Bundespornografiebesitzverbot nach 18 USC §2251A(a)(5)(B). Das Gericht erkannte, dass das Gesetz ohne konkrete Anhaltspunkte keinen Bundesnexus behaupten darf, sondern einen Bezug zum Verkehr im Bundeshandel voraussetzen muss, der im Einzelfall nachzuweisen ist. Der bundesgesetzgeberische Versuch, eine einzelstaatliche Straftat bundesrechtlich zu verfolgen, wäre bundesverfassungswidrig. Diesem Fall fehlt jeglicher wirtschaftliche oder gewerbliche Bezug zum einzelstaatsübergreifenden Wirtschaftssystem nach der
Commerce Clause der Bundesverfassung, vgl.
United States v. Lopez, 514 US 549 (1995).
Diese Entscheidung ist von weitreichender verfassungsrechtlicher Bedeutung, die
CrimLaw und
Crime & Federalism detailliert erörtern.
CK - Washington. Den vermutlichen Serienmörder John Allen Muhammad wollten die Staatsanwaltschaften mehrerer Kreise im Staate Virginia mit einer Serie von Prozessen zur Rechenschaft ziehen. Vor zwei Jahren soll Muhammad mit einem Bekannten in mindestens zwei Staaten und zahlreichen Kreisen zahlreiche Personen erschossen haben. Um mehrere Verurteilungen zur Todesstrafe bei verschiedenen Gerichten zu erzielen, die dann in ihrer Gesamtheit vermutlich berufungsfester wären, wurde die strafrechtliche Verfolgung unter dem Druck des Ashcroft-Bundesjustizministeriums aus dem Festnahme-Staat Maryland, in dem seinerzeit keine Todesstrafen vollzogen wurden, nach Virginia verlegt, wo sie häufig vollstreckt werden und die Revisionsinstanzen geneigt sind, drastische Strafen zu bestätigen.
Mit seiner
Entscheidung Commonwealth of Virginia v. John Allen Muhammad vom 1. Oktober 2004 vereitelte das Gericht des Kreises Fairfax den Plan, Muhammad nach der ersten Verurteilung dort weiterzuverfolgen. Es stellte fest, dass die
Staatsanwaltschaft das
Verfahren nicht in der gesetzlichen Frist von fünf Monaten nach dem Empfang des Angeklagten eingeleitet hatte. Es hielt diese Frist des einzelstaatlichen Gesetzes für anwendbar. Andere Gerichte in Virginia, wo die Serienverfolgung weiterbetrieben werden sollte, könnten durch diese Entscheidung präjudiziert sein, nicht jedoch die Gerichte in den Staaten Maryland und Alabama, deren Strafverfolgungsansprüche noch unverbraucht sind.
Aus der Sicht des Washingtoner Beobachters erscheint diese Entscheidung nicht nur gerecht. Sie wirkt auch wie ein schon seit langem überfälliger Denkzettel für einen arroganten gewählten Staatsanwalt, der das nördliche Virginia zu einem überkriminalisierten Bezirk gemacht hat, in dem die eigene Bevökerung wie auch die über den für die Region wichtigen Flughafen Dulles einreisende Besucher sich stets wie mit einem Bein im Gefängnis fühlen. Mit der Entscheidung gewinnt das Gericht des Bezirks an Respekt wegen seines Mutes, eine unpopuläre Entscheidung zugunsten eines wahrscheinlichen Schwerstverbrechers zu fällen. Letzlich sollte dieser Beschluss auch in Virginia auf Wohlgefallen stoßen, da er das Rechtsstaatsprinzip bestätigt.
MC - Washington. Der kalifornische Gouverneur
Arnold Schwarzenegger unterzeichnete am 27. September 2004 zwei Gesetzesentwürfe, welche die Wahlen im Jahre 2006 in Kalifornien reformieren. Der Gesetzesentwurf
Senate Bill 1438, welcher von den Senatoren
Ross Johnson und
Don Perata eingebracht wurde, erfordert, dass alle direkt aufzeichnenden elektronischen Wahlsysteme, sogenannte Touch-Screen-Wahlsysteme, über eine nachprüfbare Datenspur verfügen müssen. Das neue System ist auch für Sehbehinderte geeignet. Der zweite Gesetzesentwurf
Senate Bill 1376, der ebenfalls von dem Senator Don Perata eingebracht wurde, ermöglicht dem
Secretary of State unter anderem, Bußgelder für die unberechtigte Änderung der Hardware, Software oder der Firmware zu verhängen.
Die Gesetzgebung war wegen Problemen mit der Sicherheit von Touch-Screen-Wahlmaschinen bei den letzten Herbst- und Frühlingswahlen notwendig geworden. Dieses und gleichartige Gesetze werden auch bei der Vertragsgestaltung für Lieferanten relevant, damit etwaige Nachbesserungen keine Sanktionen gegen die Vertragspartner der Staaten und Kommunen auslösen.
MS - Washington. Gestern fand die erste von drei Präsidentschaftsdebatten zwischen den Kandidaten
George W. Busch und
John Kerry statt. Die rechtliche Grundlage der Präsidentschaftsdebatten besteht in einem
Vertrag, der zwischen den Gesellschaften Kerry-Edwards,'04, Inc. und der Bush-Cheney,'04, Inc. geschlossen worden ist. In diesem Vertrag sind Inhalt, Ablauf und der Rahmen der Debatten geregelt. Die Moderatoren werden von der
Commission on Presidential Debates empfohlen und dürfen eine Präsidentschaftsdebatte nur moderieren, wenn sie den zu Grunde liegenden Vertrag anerkennen.
CK - Washington. Wegen unlauteren Wettbewerbs
verklagt nun
SIPphone den konkurrierenden VoIP-Anbieter
Vonage. Vonage vertreibt Internettelefone zu Billigstpreisen, ohne auf die bei der Nutzung anfallenden Monatsgebühren hinzuweisen, lautet die
Klagebegründung. Wie
Sipgate in Europa setzt SIPphone keine besonderen Geräte oder die Entrichtung von Gebühren voraus, obwohl die - auch von SIPphone angebotenen - Geräte des offenen SIP-Standards die Kommunikation vereinfachen. Gebühren fallen lediglich beim Übergang ins Nicht-VoIP-Netz an. Monatliche Grundgebühren gibt es nicht. Das Vonage-Geschäftsmodell ist anders strukturiert und muss den Kunden offengelegt werden, behauptet, SIPphone. Zudem verlangt SIPphone die Offenlegung der Abweichung der Vonage-Geräte vom SIP-Standard, weil sie beim Wechsel zu einem anderen SIP-Anbieter und ohne Entrichtung der Grundgebühr nutzlos sind. Obwohl Vonage den SIP-Standard einsetzt, sind die Vonage-Geräte so manipuliert, dass sie dem offenen SIP-System nicht mehr entsprechen.
MS - Washington. In der Sache
Nussbaum v. Kimberly Timbers, Ltd. hatte der Connecticut Supreme Court am 16. September 2004 zu entscheiden, ob die Mitwirkungspflicht beim Schiedsverfahren mit der Behauptung angreifbar ist, der Vertrag sei nichtig.
In der vorliegenden Sache hatten die Parteien einen Werkvertrag zum Bau eines Hauses abgeschlossen und in diesem Vertrag eine Schiedsvereinbarung getroffen. Der Bauherr behielt 10% des Werklohnes ein. Daraufhin leitete der Bauunternehmer das Schiedsverfahren ein. Hiergegen wendete sich der Bauherr gerichtlich mit der Begründung, die Schiedsgerichtsvereinbarung sei nichtig, weil der Vertrag an sich nichtig sei. Der Bauunternehmer verfüge nicht über die für den Vertragsschluss erforderliche Gewerbegenehmigung. Der Bauherr vertrat die Ansicht, er müsse aus diesem Grunde nicht an dem Schiedsverfahren mitwirken.
In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob das ordentliche Gericht über die Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung entscheiden darf. Diese Frage bejahte der Connecticut Supreme Court. Eine Schiedsgerichtsvereinbarung sei unabhängig vom Vertrag zu beurteilen. Aus diesem Grunde könne die Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung nicht mit der Nichtigkeit des Vertrages angegriffen werden. Über diese Frage habe allein das Schiedsgericht zu entscheiden. Die Frage der Wirksamkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung beurteile sich allein nach den hierfür separat bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen
(hier §52-408 General Statutes of Connecticut).
Im Ergebnis bleibt hinsichtlich der Entscheidung über die Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung die instanzielle Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bestehen.
CK - Washington. Versendet das OLG Düsseldorf Screen Saver in die USA? Ein Mailheader
from XXX.XXX (pD9FE8D4D.dip0.t-ipconnect.de [217.254.XXX.77])
by XXXX.XXXXXX.XXX (8.12.10/8.12.10) with ESMTP id i8UImWhU020417
for ; Thu, 30 Sep 2004 14:48:33 -0400 (EDT)
(envelope-from poststelle@olg-duesseldorf.nrw.de)
will es glauben machen. Die zur Verfügung gestellte Datei:
mailbox:///root/.thunderbird/default/btcrso6n.slt/Mail/XXXX.mail.
XXXX.XXX/Trash?number=151343&part=1.2&filename=message.scr.
Empfängerdaten sind verändert. Ohnehin ist vermutlich alles gefälscht.
CK - Washington.
Im Fall American Civil Liberties Union v. John Ashroft, Az. 04 CIV 2614 (VM), hat am 28. September 2004 der erstinstanzliche Bundesrichter Victor Marrero die Aushöhlung der Verfassungsrechte durch den Patriot Act eingegrenzt, indem er die nach diesem Gesetz zulässigen Bespitzelungsverfügungen an Internet- und Telefonbetreiber in die verfassungsgemäßen Grenzen zurückwies, soweit es sich dabei um National Security Letters handelt.
Diese
vom Federal Bureau of Investigation ohne gerichtliche Mitwirkung versandten National Security Letters müssen vom Empfänger so geheim gehalten werden, dass sie nicht einmal dem Anwalt des Empfängers oder einem Gericht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit vorgelegt werden dürfen.
Zum politischen Hintergrund siehe auch McCullagh, Judge disarms Patriot Act proviso. Die verletzte Verfassungsbestimmung ist der erste Verfassungszusatz, der unter anderem die Rede- und Meinungsfreiheit schützt. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung wurde für 90 Tage ausgesetzt, um der Bundesregierung eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
MC - Washington. Am 8. September 2004 hob das sechste US-Berufungsgericht in der Sache
Match-E-Be-Nash-She-Wish Band of Pottawatomi Indians v. Kean-Argovitz Resorts et al. das Urteil im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts auf und verwies den Fall an das Schiedsgericht.
Der Match-E-Be-Nash-She-Wish Stamm der Pottawatomi Indianer traten mit Kean-Argovitz Resorts hinsichtlich zweier Vereinbarungen über die Entwicklung und das Management einer Spielhalle in Michigan in Verhandlung. Noch bevor der Vorsitzende der National Indian Gaming Commission die Vereinbarungen bestätigte, beendete der Stamm einseitig seine Beziehungen zu KAR. Gleichzeitig beantragte er die Feststellung der Ungültigkeit der Vereinbarungen nach Bundesrecht und eine Verbotsverfügung gegen KAR, das Schiedsverfahren zu erzwingen.
Das erstinstanzliche Bundesgericht entschied zu Gunsten des Indianerstammes. Die Aufhebung durch das Berufungsgericht erfolgte, weil nicht bestritten wurde, dass man in Verhandlungen getreten war oder dass die Vereinbarung von jemandem ohne die erforderliche Unterschriftsvollmacht unterschrieben wurde. Da der Vortrag der Ungültigkeit eher die Substanz als die Existenz der Vereinbarung betreffe, unterfalle der Streit bereits dem Schiedsrecht und sei nach dem Federal Arbitration Act vor dem Schiedsgericht zu verhandeln.
CK - Washington. Gegen den Wunsch der Regierung des Hauptstadtbezirks und seiner nicht bundeswahlberechtigten Bevölkerung hat das
Haus beschlossen, das Waffenbesitzverbot in Washington
aufzuheben. Seit 28 Jahren ist der Besitz von Schusswaffen im District of Columbia verboten. Der Kongress ist die letzte Instanz für die Gesetzgebung seiner Gastgeber in der Hauptstadt. Er übertrumpft gelegentlich die Zuständigkeit der
lokalen Regierung. In den 50 Staaten darf er das nicht. Die
Gesetzesmaßnahme hängt noch von der Mitwirkung des Senats und des Präsidenten ab.
CK - Washington. Im
Fall Michael Flatley v. D. Dean Mauro, Az. B171570, entschied am 2. September 2004 das einzelstaatliche zweite Berufungsgericht in Kalifornien die Frage, ob ein Anwalt gegen eine Erpressungsklage den Einwand geltend machen darf, die von ihm im Namen der Mandantschaft ausgesprochene Vergleichsverhandlungsforderung Geld für Schweigen sei per se rechtmäßig.
Ein Unterhalter
rügte mit seiner Klage, der Anwalt habe das Schweigen seiner Mandantin über eine behauptete Vergewaltigung als Gegenleistung für Schadensersatz angeboten. Nach der Feststellung des Gerichts legte der Anwalt dem Kläger schriftlich den Umfang von Materialien, die er der genau bezeichneten Presse offenlegen würde, dar, wenn das Angebot abgelehnt würde. Der Kläger war sich nach eigener und der Kenntnis von Zeugen keines Grundes bewusst, der ihn zu einem Schweigegeld bewegen könnte.
Der Unterhalter
klagte wegen Erpressung und Ruinierung seiner Berufsaussichten. Der Anwalt wandte ein, außergerichtliche Verhandlungen genössen einen absoluten Schutz. Die Gerichte waren anderer Auffassung und hielten seine Ausführungen für verfassungsrechtlich ungeschützte Verstöße gegen Strafrecht und Standesrecht.
MS - Washington. Die Studie
"Von der Zusammenarbeit zur Mittäterschaft - Die Degussa im Dritten Reich" ist im September 2004 zeitgleich auf dem deutschen und dem us-amerikanischen Büchermarkt erschienen. Der Autor
Peter Hayes ist Professor für Geschichte und Deutsch an der Northwestern University in Illinois, USA. Er schildert die Rolle der Degussa AG, die unter anderem für das Dritte Reich das Pestizid "Zyklon B" produziert und vertrieben sowie Zahngold verarbeitet hatte. Die Studie basiert auf umfangreichen Dokumenten, welche dem Autor aus dem Firmenarchiv zur Verfügung gestellt wurden. Dem hierdurch aufkeimenden Verdacht eines Gefälligkeitsgutachtens wird dadurch entgegengetreten, dass sich die Arbeit durch ihre Sachlichkeit auszeichnet und zahlreiche betriebswirtschaftliche Daten im umfangreichen Anhang veröffentlicht werden.
CK - Washington. Bis zum 8. Oktober hofft der Senat unter der Leitung des Senators Frist die Etatgesetze, die Ende September stehen sollten, abzuschließen. Erfahrungsgemäß dauert die Abstimmung mit dem Haus meist einige weitere Tage oder Wochen. Von den Etatgesetzen hat der Senat bisher 5 abgeschlossen, das Haus bereits 12 von 13 Entwürfen. Eine der wichtigsten Regelungen betrifft das WTO-Ausfuhrsteuerrabattverfahren zur Vermeidung weiterer EU-Sanktionen.
Die Etatgesetze enthalten oft Überraschungen, die erst in den letzten Verhandlungen nachgeschoben werden, und deren sich die Mehrheit der Abgeordneten gar nicht bewusst ist. In diese Gesetze werden auch unverbundene Themen eingearbeitet, die selbständig keine Chance haben.
Da dieser Feinschliff der Gesetze in Marathonsitzungen unter dem Druck von Wahl- und Feiertagsterminen erfolgt, sind sogar die direkt beteiligten Verhandlungsführer von Senat und Haus gelegentlich überrascht, wenn sie nach einigen Tagen zum ersten Mal das Gesamtwerk sehen oder -, was realistischer ist -, von Vertretern Betroffener oder der Presse über konkrete Regelungen erfahren.
CK - Washington. Das Bundesjustizministerium verkündet im heutigen Bundesanzeiger, Band 69, Nummer 187, Seiten 57826-57835, die Ausnahmevorordnung zur Ausweisungsregelung für Ausländer mit Daueraufenthaltsberechtigung in den Vereinigten Staaten. Straffällige Daueraufenthaltsberechtigte sind nach geltendem Recht auszuweisen. Eine Ausnahme gilt nun für solche Personen, denen vor dem 1. April 1997 Straftaten zur Last gelegt wurden, und bei denen die Strafzumessung nicht durch Verurteilung, sondern nach Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft oder einem Verzicht auf das Bestreiten der behaupteten Straftat nach dem
nolo contendere-Grundsatz erfolgte.
Die
Verordnung in 8 CFR Teile 1003, 1212, 1240, lässt die Ausnahme nicht für im Strafprozess Verurteilte gelten sowie für Personen, die die Vereinigten Staaten bereits verlassen haben. Damit ist die Wiedereinsetzung Letzterer ausgeschlossen, gleich aus welchen Gründen sie das Land verlassen mussten. In seiner Begründung der Verordnung weist das Justizministerium Bedenken aus der Öffentlichkeit gegen die kurze 180-Tagesfrist zum Einreichen von Ausnahmeanträgen zurück.
CK - Washington. Eine Erleichterung für Private und Kleinunternehmer bedeutet die Neuregelung über die Verwendung des
Bundes-Steuerformulars 1040 C-EZ. Die
Bundessteuerbehörde hat dazu eine Erklärung herausgegeben. Neben Kleinunternehmen lassen sich auch gewisse Nebeneinkünfte mit dem Formular versteuern.
CK - Washington. Zwangsarbeit ist auch in den Vereinigten Staaten ein unbewältiges Problem. Bis heute werden nach einer neuen
Studie des
University of California, Berkeley's Human Rights Center, und der Washingtoner Antisklavereigruppe
Free the Slaves 10.000 Personen in den USA als Sklaven gehalten. Die Gruppen regen Gesetzesschritte gegen die Sklaverei an, obwohl die der Sklavenhaltung zugrundeliegenden Tatbestände wie Betrug, Täuschung, Nötigung, Gewalt und Erpressung bereits strafbewehrt sind.
CK - Washington. Das Bundes-Markenamt verkündet im
heutigen Bundesanzeiger, Band 69, Nummer 185, Seiten 57181-57186, eine Änderungsverordnung mit zahlreichen Verfahrenskorrekturen für die Markenerstreckung nach dem Madrider Abkommen. Bisher hatte die internationale Koordinierung technische Schwierigkeiten und Fehlermeldungen ausgelöst, die mit den neuen Bestimmungen vermieden werden sollen. Die neuen Bestimmungen treten am 4. Oktober 2004 in Kraft.
SK - Washington. Ashby Jones berichtet in der
Legal Times vom 20. September 2004 unter
Beyond Scorched-Earth Litigation über eine offensive Schlichtungspolitik in Produkthaftungsfällen, durch die in hohem Maße Anwalts- und Gerichtskosten gespart werden können.
Vorreiter dieser Geschäftspolitik ist die
Toro Company, unter anderem Herstellerin elektrischer Gartengeräte. So schlichtet sie 80% potentieller Klagen auf Grund vermeintlich fehlerhafter Produkte zügig ohne Hinzuziehung jeglicher Anwälte und folglich ohne Verursachung anwaltlicher Kosten, nicht zuletzt mit dem Ziel, Kunden möglichst zufrieden zu stellen und zu behalten. Von ihr haben DuPont, Georgia-Pacific Corp. und General Electric Co. dieses Model zumindest teilweise übernommen, wenn auch lange nicht so energisch wie Toro.
Kritiker dieser Geschäftspolitik führen an, dieses Modell biete ein leichtes Ziel für Kunden und ihre Anwälte. Zudem widerspreche sie der Überzeugung von der Sicherheit und Qualität der eigenen Produkte. Für Andrew Byers, Toros Product Integrity Manager, ist das Beharren auf Prinzipien zwar gut und schön, jedoch ziemlich unökonomisch, wenn dadurch immense aber vermeidbare Kosten verursacht werden. So konnte Toro den durchschnittlichen finanziellen Aufwand eines Anspruchs, der die Kosten für die Bearbeitung und die Schadensersatzzahlung selbst beinhaltet, von $115.000 auf $35.000 senken.
MP - München Mit der gestern im Bundesanzeiger verkündeten
Anordnung des Präsidenten vom 20. September 2004 wurden die bestehenden Sanktionen gegen Libyen mit Wirkung zum 21.9.2004 aufgehoben. Damit sind nun u.a. Direktflüge zwischen den USA und Libyen möglich, zudem erlangt Libyen über Vermögen in den USA i.H.v. US$ 1,3 Mrd. die Verfügungsbefugnis wieder. Insbesondere im Öl- und Gassektor dürfte sich nun ein verstärktes Engagement amerikanischer Firmen in dem nordafrikanischen Land abzeichnen, auch auf bestehende und bislang wegen der Sanktionen nicht nutzbare Güter amerikanischer Firmen (wie beispielsweise Marathon, ConocoPhillips, Amerada Hess oder Occidental) kann wieder zugegriffen werden.
Die Sanktionen waren im Januar 1986 als Reaktion auf den Anschlag in der
Berliner Discothek La Belle, für den Libyen verantwortlich gemacht wurde,
als Notstandsanordnung (national emergy) eingeführt worden. Im Dezember
2003 zeichnete sich eine Annäherung zwischen Libyen und den USA ab: Libyen
erklärte sich bereit, sein Massenvernichtungswaffenprogramm sowie die
Entwicklung von Langstreckenträgersystemen zu stoppen, sofern die USA und
Großbritannien im Gegenzug ihre Sanktionen lockern würden. Zuvor
hatte im September 2003 die UNO die bereits 1999 suspendierten Sanktionen gegen
das Land offiziell aufgehoben, wobei die USA sich dem Beschluss enthielten und
zunächst eigene Sanktionen fortbestehen ließen.
Mit der Aufhebung der Sanktionen dürfte nun auch einer weiteren Auszahlung
der Entschädigung für die Familien der Lockerbie-Opfer in Höhe
von insgesamt US$ 2,7 Mrd. nichts mehr entgegenstehen.
Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass Libyen weiterhin auf der Liste der
Länder steht, die den internationalen Terrorismus unterstützen und
damit der Export von dual-use goods, also Gegenständen, die auch einer
militärischen Nutzung zugänglich sind, untersagt bleibt. Auch
wurde die Notstandsanordnung vom 23. September 2001, welche
anlässlich der Terrorattacken vom 11. September 2001 erging und
sämtliche Vermögenstransaktionen mit Terrorverdächtigen auf
Grundlage des International Emergency
Economic Powers Act (50 U.S.C. 1701 et seq.) untersagt, mit
Anordnung des Präsidenten vom 21.9.2004 um ein weiteres Jahr verlängert; Libyen ist allerdings davon als Staat wegen o.g. Anordnung, die gerade eine signifikante Änderung der Verhältnisse in Libyen bestätigt, nicht betroffen.
CK - Washington. Am 13. September 2004 entschied das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in Sachen
Republic Insurance Company v. Paico Receivables LLC, Az. 03-11156, dass eine schiedsklauselgebundene Partei wirksam auf ihren Anspruch auf Mitwirkung der anderen Vertragspartei an einem Schiedsverfahren verzichten oder ihn durch eigenes Verhalten verwirken kann, und dass sie danach nicht die Mitwirkung der anderen Partei am Schiedsverfahren verlangen darf.
Paico erwarb von einer dritten Partei Ansprüche gegen Republic aus Rückversicherungsgeschäften, die mit Schiedsklauseln ausgestattet waren, und wollte diese gegen Republic durchsetzen. Republic verklagte Paico auf Feststellung der Wirksamkeit der Übertragung der versicherungsvertraglichen Ansprüche. Paico machte gegen Republic im Wege der Widerklage die übertragenen Forderungen geltend. Nach Abschluss des aufwendigen Ausforschungsbeweisverfahrens und nach Zwischenentscheidungen blieben nur noch die Widerklageansprüche zu klären. Plötzlich beantragte Republic, Paico zur Mitwirkung im Schiedsverfahren aufgrund der zugrundeliegenden Verträge zur verpflichten. Das Gericht wies den Antrag zurück.
Obwohl es Republic eine Vermutung zugunsten des Nichtvorliegens eines Schiedsverzichts zugute hielt und Paico die Beweislast für den Verzicht zuwies, bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung. Aufgrund der genannten Verfahrensentwicklung hatte Republic bewiesen, dass es den schiedsfähigen Streitsachverhalt vor Gericht ausfechten wollte. Republic hätte sich mit einer Feststellungsklage auf die Bindung von Paico durch die Schiedsklausel beschränken und anschließend auf ein Schiedsverfahren umschwenken können, aber ging weit über diese erste Stufe hinaus. Republic hätte mit dem Feststellungsantrag auch den Antrag auf Verpflichtung Paicos auf Mitwirkung im Schiedsverfahren verbinden können und verzichtete auf dieses Recht. Im Ergebnis hatte sich Republic auf das ordentliche Zivilverfahren festgelegt und zu diesem Zweck die Ressourcen Paicos und des Gerichts gebunden. Deshalb hielt das Gericht das erste erforderliche Merkmal, die
Invocation, für erfüllt.
Auch das zweite Merkmal,
Prejudice der das Schiedsverfahren ablehnenden Partei, hielt es für gegeben, weil aus dem Verfahrensverhalten von Republic eine
Unfairness für Paico resultiert, nämlich durch Verzögerungen, Kosten und Schädigung der Rechtspositionen, letztere aufgrund der Offenlegung aller Beweismittel im Rahmen des Discovery-Beweisverfahrens.
Das Gericht wies auch das Argument Republics zurück, dass die Schiedsklausel ausdrücklich einen Verzicht ausschließe und das Gericht daran gebunden sei. Unter Bezug auf
Company of Kingston v. Latona Trucking Inc., 159 F.3d 80, 85 (2nd Cir. 1998), erklärte es, dass eine solche Bestimmung lediglich einstweilige und notwendige Maßnahmen von der allgemeinen Verzichtsanalyse ausnähme, aber ansonsten keinen Weg eröffnen darf, die Ressourcen von Gerichte und Parteien zu vergeuden und dabei die Kompetenz der Gerichte einzugrenzen, über Verzicht oder Verwirkung zu entscheiden. Republics Vorgangsweise bezeichnete das Gericht als ein quintessentielles Beispiel für den Mißbrauch schiedsvertraglicher Verzichtsausschlussklauseln.
MS - Washington. Gestern passierte der
Intellectual Property Protection and Courts Improvements Act of 2004 (IPPCIA) das House of Representatives. Das Gesetz soll den Verbraucherschutz verbessern, in dem das Fälschen von Labels, Dokumentationen und Verpackungen an Tonträgern, Software-CDs, Bildträgern und Textträgern verboten wird. Verstöße werden mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren geahndet. Daneben besteht eine zivilrechtliche Verpflichtung zum Schadensersatz. Weiterhin wird der Gebrauch falscher Kontaktangaben, wie bei Phishern üblich, bei der Verwendung von Domain-Namen zu kriminellen Zwecken mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren bestraft. Bevor das Gesetz dem Präsidenten zur Unterschrift vorgelegt werden kann, muss es noch durch den Senat.
CK - Washington. Warum ein Kuhfleckenmuster für Rechnerprodukte Markenschutz genießt und nicht nachgeahmt werden darf, erörtert die Entscheidungsbegründung des Bundesberufungsgerichts des achten Bezirks im Fall
Gateway Inc. v. Companion Products, Az. 03-3410, vom 13. September 2004.
MP - München Auf Grund eines Erlasses kann nun die Export Import Bank (EXIM) auch für für Libyen-Geschäfte Exportkreditgarantien gewähren. Bislang war die
EXIM, die das amerikanische Pendant zur
deutschen Auslandsgeschäftsabsicherung HERMES darstellt, hieran wegen des libyschen Atomwaffenprogramms gehindert. Einer Exportkreditgarantie stand das amerikanische Kriegswaffenkontrollgesetz, insbesondere §§101, 102 des
Arms Export Control Acts i.V.m. §2 des Export-Import Bank Acts 1945, entgegen.
Mit dem
Erlass des Präsidenten vom 10. September 2004 wurde nun auf Grund dringender Interessen der USA und verlässlicher Zusicherungen seitens Libyens nicht nur eine Aufhebung der Sanktionen, sondern auch die Möglichkeit einer exportfördernden EXIM-Deckung erreicht.
Diese Neuerung dürfte sich insbesondere positiv auf amerikanische Exportunternehmen auswirken, die im Öl- und Gassektor angesiedelt sind. Der bislang bestehende
Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen G-7 Staaten, die teilweise derartige Exportgarantien gewährten, entfällt damit. Zuvor hatte bereits die deutsche Bundesregierung mit Beschluss vom 12. August 2004 die HERMES-Bürgschaft für Libyen wieder eingeführt. Auslösendes Moment hierfür dürfte die vorausgegangene Lösung der Altschuldenfrage sowie eine Einigung über die Entschädigung der Opfer des La-Belle-Anschlages gewesen sein. Obgleich ein
Kooperationsabkommen hinsichtlich von Exportkreditgarantien zwischen den USA und der BRD bislang nicht existiert, arbeiten die staatlichen Kreditversicherer
im Rahmen der OECD zusammen, um gleichwertige Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen.
CK - Washington. Eine Vertragsstrafe in 120-facher Höhe einer
Lizenzgebühr für die Verletzung einer Lizenz durch die Aussaat ungenehmigt geernteter Früchte aus patentiertem und lizenziertem Saatgut hält das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks im Fall
Monsanto Company v. Kem L. Ralph, Az. 03.1243, 04-1001, für überzogen und bestätigt damit die bisherige Rechtsprechung, vgl. Kochinke,
Vertragsstrafe bei Patentmissbrauch überzogen. Eine Pauschale kann nicht allen Fakten gerecht werden, bestimmte es. Allerdings hielt es einen viel höheren Schadensersatzbetrag von nahezu $3 Mio. aus anderen Rechtsgründen beim selben Sachverhalt für angemessen, da das Untergericht nachprüfbar die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens des patentverletzenden Bauern geahndet hatte.
MC - Washington. Am 13. September 2004 entschied das US-Bezirksgericht des östlichen Bezirks von Kentucky in Sachen
Static Control Components v. Lexmark Int'l Inc., E.D. Ky., 04-84-KSF, dass die von Lexmark erhobenen Widerklagen nicht präkludiert sind. Mit diesen macht Lexmark unter anderem geltend, dass die von Static Control überarbeiteten Druckerchips den
Digital Millenium Copyright Act (DMCA) verletzen.
Eine alte Version der Druckerchips von Static Control verletzte die DCMA-Rechte von Lexmark. Daher verbot der vorsitzende Richter
Karl Forester des sechsten Bezirks in der Sache
Lexmark Int'l Inc. v. Static Control Components, Aktenzeichen: 03-5400, mittels
einstweiliger Verfügung jeglichen weiteren Verkauf der Tonerchips. Ohne eine Entscheidung des Berufungsgerichts abzuwarten, gestaltete Static Control den Tonerchip um und erhob bei demselben Gericht Klage auf Feststellung, dass eine DMCA-Haftung nicht gegeben sei.
Das Gericht entschied, dass die daraufhin erhobenen Widerklagen nicht aufgrund des
res judicata-Effektes präkludiert seien, da der jetzige Klagegegenstand sich auf die modifizierten Druckerchips beziehe. Insofern hätten die Widerklagen nicht in einem vorangegangenen Verfahren geltend gemacht werden können.
CK - Washington.
Nach 83 Jahren ist ein Schadensersatzanspruch verjährt, wenn die normale Verjährungsfrist zwei Jahre beträgt und die nach dem Equity-Recht möglicherweise anwendbaren Merkmale für eine Verlängerung der Frist nach etwa 40 Jahren wegfielen, entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 8. September 2004 in der Sammelklagen-Sache John Melvin Alexander et al. v. The State of Oklahoma et al., Az. 04-5042.
Massenklagenanwalt Michael
Hausfeld erhob im Namen von bei Rassenunruhen im Jahr 1921 Geschädigten und deren Nachfahren im Februar 2003 Klage gegen Staat, Stadt und Verwaltung mit dem Argument, eine Mauer des Schweigens hätte die Kläger bis zur Veröffentlichung eines Untersuchungsberichts im Jahre 2001 von der Möglichkeit der Rechtsverfolgung abgehalten.
Das Gericht bestätigte
die Auffassung des Untergerichts, dass das Schweigen und die fortgesetzte Rassenunterdrückung möglicherweise vorübergehend die Rechtsverfolgung im Sinne der Grundsätze des Billigkeitsrechts eingeschränkt habe, doch spätestens in den sechziger Jahren seien diese Hindernisse weggefallen. Die Urteilsbegründung ist angesichts anderer Verfahren mit älteren Vorgängen, an denen auch deutsche Parteien beteiligt waren, von grundsätzlicher Bedeutung.
CK - Washington. Die
Aktivlegitimation des Kleinaktionärs, der gleichzeitig Angestellter ist, gegen sein Unternehmen und Mitglieder des Aufsichtsrats erlebt im einzelstaatlichen Recht einen Wandel, den das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks im Fall Barry Combs v. PricewaterhouseCoopers LLP and Ann Bennett, Az. 04-1222, darlegt und am 8. September 2004 zur Entscheidung im konkreten Fall umsetzt.
Das Gericht geht vorrangig auf das Recht von Colorado ein, doch erörtert es ebenfalls die Rechtsprechung anderer Staaten, die den Trend aufweisen. Als Bundesgericht will es dem für die einzelstaatliche Rechtsentwicklung zuständigen Obersten Gericht von Colorado nicht vorgreifen, indem es das modernere externe Recht rezipiert.
CK - Washington. Der Fall
Olden v. Lafarge Corporation, Az. 02-1148, betrifft die Frage, ob Sammelkläger am Verfahren beteiligt sein dürfen, wenn die Höhe ihrer jeweiligen Ansprüche nicht den Mindestbetrag für Verfahren an Bundesgerichten erreicht.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks entschied am 7. September 2004, dass diese Gerichte im Rahmen einer ergänzenden Zuständigkeit auch diese Kläger am Sammelverfahren beteiligen können. Seine Erkenntnis folgte aus seiner Auslegung des
Judicial Improvement Act, 18 USC §1367.
CK - Washington. Ob Dritte durch eine vertragliche Schiedsklausel gebunden werden, hatte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks im
Fall Griffin & Company v. Beach Club II Homeowners Association, Inc. et al., Az. 03-2177-79, am 16. September 2004 zu entscheiden.
Bauunternehmer Griffin schloss mit Grundstückseigentümer Drake einen Bauvertrag. Nach Fertigstellung der Bauten verkaufte Drake sie an Dritte, die durch eine Wohneigentümergemeinschaft die Verwaltung der Bauten übernahmen. Nachdem sie Baufehler bemerkte, verklagte sie Griffin. Griffin wand ein, dass sie durch die Schiedsklausel des Bauvertrages mit Drake gebunden sei, und wenn nicht direkt, dann durch den billigkeitsrechtlichen Estoppel-Grundsatz.
Das Gericht
bestätigte die Bindungswirkung von Schiedsklauseln auf Dritte
nach Vertragsrecht und Vertreterrecht. Hingegen lehnte es eine Erstreckung der Bindungswirkung nach dem Prinzip des
equitable Estoppel als unzulässige Verlagerung von Common Law-Prinzipien in das völlig anders geordnete Equity-System ab. Hier fehlte es an einem Anspruch, den die Gemeinschaft direkt aus dem Bauvertrag herleitete, welche eine Ausnahme rechtfertigen könnte. Die Klage enthält einen deliktischen Anspruch auf Schadensersatz wegen Fahrlässigkeit sowie einen Anspruch nach einzelstaatlichem Recht, der sich gegen jeden Bauunternehmer als implizierten Gewährleistungsanspruch richtet, unabhängig vom Vorliegen eines Vertrages. Beide Ansprüche folgen aus der Rolle des Bauunternehmens, nicht aus Vertrag.
Der
Gedanke des equitable Estoppel ist auch dem deutschen Recht nicht fremd, obwohl es kein getrenntes Billigkeitsrecht kennt. Dieses Prinzip
precludes a party from asserting rights he otherwise would have had against another when his own conduct renders assertion of those rights contrary to equity, International Paper Co. v. Schwabedissen Maschinen & Anlagen GmbH, 206 F.3d 411, 417 (4th Cir. 2000).
CK - Washington. Das
Bundeskommunikationsaufsichtsamt hat beschlossen, den
Can Spam Act, das löchrige und recht nutzlose Gesetz gegen Spam, auf mobile Telefone zu erstrecken. Alle Internetanschriften, die mit drahtlosen Netzen verbinden, unterliegen in Bezug auf das Gesetz dem Verbot der Weiterleitung von "gewerblichen elektronischen Postnachrichten" an mobile Geräte. Diese Definition dürfte drahtlose WLAN-Geräte nicht erfassen. Anbieter mobiler Telefondienste müssen zum Schutz ihrer Kundschaft die für den drahtlosen Telefonbereich bestimmten Domainnamen beim Amt hinterlegen. Gewerbliche Mailer, die das Gesetz beachten wollen, müssen sich periodisch beim Amt über die Verbotsdomains unterrichten. Die im
Bundesanzeiger verkündete Verordnung tritt inhaltlich am 18. Oktober 2004 in Kraft, während für Datenschutzbestimmungen andere Termine gelten.
CK - Washington. Strafschadensersatz darf nicht im Rahmen der deliktischen Haftung einer religiösen Vereinigung zugesprochen werden, meint der
Becket Fund. Er will in allen Fällen mit derartigen Forderungen einen
amicus curiae-Schriftsatz einreichen, um das Grundrecht auf die freie Religionsausübung zu schätzen.
Diese Auffassung hält Marci Hamilton vom
Princeton Theological Seminary für absurd. Sie begründet ihre Auffassung in
An Award of Punitive Damages Against A Religious Institution: Is It a Constitutional Violation?.
CK - Washington. Seite 1 der Zeitungen: Heiße Rechtsfragen. Seite 1 der Anwaltsbibel: Schweigepflicht. Solange kein Drittblogger erstere hier analysieren kann, wird das Schweigen noch etwas dauern.
MC - Washington. Am 14. September 2004 passierte der
Lawsuit Abuse Reduction Act trotz der bevorstehenden Präsidentenwahl überraschender Weise das
Repräsentantenhaus mit 229 zu 174 Stimmen. Sinn und Zweck des Gesetzesentwurfs (H.R. 4571) wurden bereits in
Teil I dargestellt.
Lamar Smith, welcher den Gesetzesentwurf einbrachte, teilte in einer Erklärung mit, dass leichtfertige Klageerhebungen zur Insolvenz der Beklagten, zur Rufschädigung und zur Erhöhung der Versicherungsprämien und der Kosten der Gesundheitsvorsorge führten. Die missbräuchlichen Klagen seien eine Lähmung für die Wirtschaft und zugleich ein Spott über unser Rechtssystem. Ob der Gesetzesentwurf nun auch noch den Senat passiert, ist laut der Sprecherin des Senatsminderheitenführers
Thomas Daschle fraglich, da der Senat sich noch mit verschiedenen Bewilligungsvorlagen und dringenderen Gesetzesentwürfen zu beschäftigen hat.
MS/MC - Washington. In der Nachmittagssitzung der gestrigen Veranstaltung der Friedrich Ebert Stiftung wurden die bereits im
ersten Teil dargestellten Erörterungen vertieft. Im Rahmen der Podiumsdiskussion unter der Leitung von
Judith Kipper vom
Council on Foreign Relations stellten
Georg Witschel, Beauftragter der Bundesregierung für die Bekämpfung des Internationalen Terrorismus,
Auswärtiges Amt, und
Freimut Duve vom
Woodrow Wilson International Center for Scholars die besonderen strategischen Herausforderungen für die westlichen Demokratien dar. Insbesondere betonten sie, dass sich die Vorgehensweise der Terroristen zur Zielerreichung gewandelt hat. Während noch vor einigen Jahren Persönlichkeiten auf Grund ihrer politischen oder wirtschaftlichen Funktion Ziel der Anschläge waren, richten sich die Anschläge heute gegen westliche Ballungszentren. Mit dieser Strategie versuchen die Terroristen ihren Anschlag medienwirksam zu inszenieren.
Wie Dr.
Dieter Dettke zum Ende der Veranstaltung resümierte, ist die Kenntnis der Motive und des religiösen Hintergrundes eine unablässliche Voraussetzung zur wirksamen Bekämpfung zukünftiger terroristischer Attacken.
MS/SK - Washington. Heute erörtern Clemens Kochinke und Mirko Czechleba das
Inkasso als Falle für Rechtsanwälte nach dem
Fair Debt Collections Practice Act (FDCPA). Sie gehen insbesondere auf die Haftungsgefahr ein, die deutschen Rechtsanwälten und Kanzleien mit USA- und Deutschland-Standorten droht, wenn sie außergerichtlich Forderungen in den Vereinigten Staaten eintreiben. Die bei deutschen Rechtsanwälten übliche Vorgehensweise zur Beitreibung von Forderungen erweist sich als mit dem FDCPA oft unvereinbar.
Auf Grund der strengen Anforderungen, die der FDCPA an Inkassobevollmächtigte stellt, empfiehlt sich die Darstellung denjenigen, die Geldschulden in den USA realisieren wollen.
CK - Washington. Ein Thema von zunehmender Bedeutung wird beobachtenswert: Die gegenwärtig rechtsfreie Zone des Altersschwachsinns bei Wählern, die von Dritten bei der Ausübung des Wahlrechts unterstützt werden, löst nach drastischen Zeitungsberichten Rufe nach dem Gesetzgeber hervor. Rechtswidrige Wahlhilfe ist bei der Briefwahl möglich, aber auch das gemeinsame Wählen in derselben Kabine ist bedenklich. Statistisch wird die Problematik bedeutsam, weil sich die Wahlbeteiligung der aus gesundheitlichen Gründen Entscheidungsunfähigen als höher erweist als die von Vergleichsgruppen.
SK - Washington. Die
Friedrich Ebert Stiftung lud zur heutigen Veranstaltung über die geistige und politische Motivation der Angreifer vom 11. September in die Räume der
Carnegie Endowment for International Peace in Washington. Die religiösen Hintergründe des kaum nachvollziehbaren Rechtsbruches der Angreifer machten die Veranstaltung auch für Juristen relevant.
Terror im Namen
Gottes, nicht unbedingt ein neues Phänomen, doch immer noch eine Herausforderung für die sowohl nationale als auch internationale Sicherheitspolitik. Was sind die Gründe für dieses weltweite Problem und inwieweit sollte es durch die Förderung der Demokratie in der islamischen Welt gelöst werden? Sind wir im Krieg, auch wenn der Feind unsichtbar ist? Und warum kämpfen immer mehr Frauen im Namen der Religion? Mit diesen einleitenden Worten eröffnete Dr. Dieter Dettke, Direktor der Stiftung in Washington die gute besuchte Veranstaltung. Gründe und Verbindung zwischen Terrorismus, Glaube und Politik wurden erörtert und der Versuch einer Strategieentwicklung unternommen, die sowohl die Sicherheitsinteressen des Westens als auch die politische, wirtschaftliche und kulturelle Beziehung zur islamischen Welt berücksichtigt.
Neben den
Beiträgen unter anderem namhafter Professoren deutscher und amerikanischer Universitäten und Institute bereicherte Hans-Ulrich Klose, Mitglied des deutschen Bundestages und Auswärtigen Ausschusses die Veranstaltung. Seiner Ansicht nach haben die Vereinigten Staaten und Europa jeweils ein anderes Verständnis von Krieg. Während der Krieg gegen den Terror für die Amerikaner wirklich ein Krieg sei, sehen die Menschen in Europa darin ein terroristisches Problem, welches bekämpft werden muss. Auf Grund der Erfahrung zweier Weltkriege haben sie andere Vorstellungen als Amerikaner, deren sichere Zufluchtsstätte, der sogenannte safe Haven, am 11. September attackiert wurde.
Übereinstimmend wurde in den Morgensitzungen festgestellt, dass ein besseres Verständnis der angesprochenen Themen die Voraussetzung für eine gemeinsame und wirkungsvolle Strategie der Vereinigten Staaten und Europa gegen den internationalen Terrorismus bildet.
CK - Washington. Ein weiteres Jahr ab heute bleibt der Handel mit dem Feind verboten. Im heutigen Bundesanzeiger ist das
notwendige Verlängerungsdekret des Präsidenten verkündet. Danach bleiben das Schatzamt und das Auswärtige Amt nach dem Trading with the Enemy Act verantworlich für die Anwendung der Foreign Assets Control Regulations, 31 CFR Teil 500; der Transaction Control Regulations, 31 CFR Teil 505; sowie der Cuban Assets Control Regulations, 31 CFR Teil 515.
Durch ein
Embargogestrüpp wird der Verkehr mit einigen als feindlich eingestuften Ländern erschwert, was sich auch auf Investitionen und Handelsaktivitäten europäischer Unternehmen sowie natürlicher Personen auswirkt, und zwar nicht nur durch einen potenziellen Wettbewerbsvorsprung, sondern auch durch Strafsanktionen. Obwohl die Sanktionen drakonisch ausfallen, ist gelegentlich mehr zulässig als gemeinhin vermutet.
CK - Washington.
Das Bureau of Economic Analysis erhebt Daten von Unternehmen in ausländischer Hand für statistische Zwecke. Die von den Unternehmen zu liefernden Informationen sind je nach Art der US-Investition mehr oder weniger detailliert, siehe International Investment and Trade in Services Survey Act, 22 USC §§3101-3108. Meist sind sie auch für Konkurrenten interessant. Daher sieht das Gesetz in 22 USC §3104 einen gewissen Schutz vor. Das BEA darf in seinen Berichten nur globale Erkenntnisse veröffentlichten.
Mit seiner Mitteilung im
heutigen Bundesanzeiger, Band 69, Seite 55404, verkündet das BEA neue Richtlinien, nach denen es seine Daten auch mit dem Zensusamt teilen wird. Sie entsprechen den Erfordernissen des anwendbaren Datenschutzgesetzes in §524(d)
Confidential Information Protection and Statistical Efficiency Act of 2002. Die Daten werden dem Zensusamt heute übermittelt.
Um den Datenschutz zu gewährleisten, werden die Zensusbeamten mit Zugang zu den BEA-Daten zu BEA-Beamten ernannt - als
BEA Special Sworn Employees -, die eidlich zum Datenschutz nach BEA-Recht besonders verpflichtet werden. Zudem hat das BEA das Zensusamt einer IT-Datenschutzsicherheitsprüfung unterworfen.
Das BEA ist sich seiner Datenschutzpflicht seit Jahrzehnten bewusst, wie sich im Umgang mit dieser Obersten Bundesbehörde immer wieder beobachten lässt. Daher ist ein Vertrauen in seinen Datenschutz eher angezeigt als bei manchen anderen Stellen.
CK - Washington. Im Rahmen einer Klagewelle auf Schadensersatz vor dem Auslaufen der Verjährungsfristen seit den Angriffen vom 9. September 2001 auf Washington und New York wurde auch die Washingtoner
Riggs Bank verklagt.
Die Bank hatte mit der Bankenaufsichtsbehörde einen Vergleich abgeschlossen und ein Ordnungsgeld von $25 Mio. gezahlt, nachdem ihr vorgeworfen wurde, gegen Geldwäschebestimmungen verstoßen zu haben. Die neue Klage behauptet, Riggs Bank habe durch Geldwäsche-Geschäfte mit Saudis die Angriffe vor drei Jahren ermöglicht oder unterstützt. Siehe auch Kein Konto, keine Diplomatie und Bankenkrise.
Disclosure: Die Kanzlei des Verfassers berät von der Krise betroffene Institutionen.
CK - Washington. Der Staat North Carolina hat entschieden, dass die Erteilung einer Nutzungslizenz für eine Marke an Lizenznehmer in diesem Staat den ansonsten in diesem Staat nicht tätigen Lizenzgeber der dortigen Steuerhoheit unterstellt. In einem
Franchise-Fall, Az. 01-550 stellte das einzelstaatliche Finanzamt fest, dass die Lizenzeinnahmen aus der Verfolgung wirtschaftlicher Ziele im Staat herrühren, und dass Lizenzgeber im Staat durch die Markenqualitätssicherung und durch Aktivitäten verbundener Unternehmen eine physische Präsenz für Steuerzwecke besitzen. Daher werden Lizenzgeber wie andere, nicht im Staat selbst eingetragene oder durch eine Niederlassung vertretene Unternehmen als "doing business" im Staat behandelt.
CK - Washington. Werbung für die US-Markenerstreckung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen enthält Milchmädchenrechnungen, nach denen die Erstreckung nach einer WIPO-Grundgebühr für die erste Klasse nur ca. 900 Euro oder bei drei Klassen ca. 1.500 Euro kosten und damit zu einer Ersparnis gegenüber der direkten US-Anmeldung führen soll.
Abgesehen davon, dass das Anwaltshonorar für die Erstreckung nicht einbezogen ist, überzeugt die Kostenrechnung nicht. Pro Klasse fallen bei einer US-originären Anmeldung die Amtsgebür von $335 an. Eine Grundgebühr wird nicht erhoben. Eine Eintragung ist wie nach dem PMMA auf der Grundlage der ausländischen Anmeldung zulässig.
Die in der Werbung abschreckend genannten US-Anwaltshonorare von $10.000 je Marke scheinen überzogen, denn $2.000 sollten im Regelfall reichen.
Andererseits werden sie realistisch, wenn ein PMMA-Antrag die USA ergreift und eine Ablehnung erfolgt, weil die Voraussetzungen des US-Rechts verletzt werden. Dieser Fall scheint sich zu häufen. Dabei ist dann zu beobachten, dass die vor der Antragstellung unerlässliche Markenprüfung nach US-Bundes-, -Einzelstaats- und Common Law nicht stattfand, oder eine Waren- oder Leistungsbeschreibung nicht der feinmaschigen Art entspricht, die das US-Recht verlangt. Nachträgliche Korrekturen sind auch im Markenrecht selten billig.
CK - Washington. 50 Prozent aller
Internet-Domains teilen sich eine IP-Anschrift mit mindestens 50 anderen Domains, erfuhr das erstinstanzliche Bundesgericht im Staat Pennsylvanien im Kinderpornographieverbotsgesetz-Fall Center for Democracy and Technology, American Civil Liberties Union and Plantagenet, Inc. v. Gerald J. Pappert, Az. 03-5051. Wenn das Gesetz des Staates seinem Justizminister gestattet, eine IP-Anschrift zu blockieren, um das Internetangebot eines Verdächtigen unsichtbar zu machen, greift es auch in die Rechte zahlreicher anderer, legitimer Anbieter ein. Dies hält das Gericht für verfassungswidrig.
In seiner Begründung hat es sich von einem
detaillierten Verständnis des IP-Adressensystems, des DNS, der beispielsweise in Apache implementieren Virtual Hosting-Technik und auch der Erkenntnis leiten lassen, dass die Zahl der IP4-Addressen bereits heute ein knappes Gut darstellt. Wer halbwegs mit den Protokollen, technischen Möglichkeiten und Grenzen des Internets vertraut ist, weiss, dass mit relativ wenigen IP4-Blockaden der größte Teil des bei Hosting-Diensten angesiedelten Webangebots verschwinden würde.
Das Gericht stellte fest, dass selbst Versuche des Justizministeriums, für Hosting-Dienste einen praktikablen Angriff auf Kinderpornographieanbieter auf dem Weg über DNS-Filter, IP-Filter oder URL-Filter zu entwickeln, an Verfassungsschranken scheitert, so dass es §6312 des Pennsylvania Crimes Code, 18 Pa.C.S. §6312 für verfassungswidrig erklären musste. Es erließ daher am 10. September 2004 gegen den Justizminister die beantragte Unterlassungsverfügung in Bezug auf den
Internet Child Pornography Act, 18 Pa.Stat. §7621-7630 sowie das eingesetzte Benachrichtigungs- und Blockadeverfahren. Die bereits von Blockadeanordnungen des Ministeriums betroffenen Hosting Dienste müssen die angelegten Einschränkungen wieder aufheben.
CK - Washington. Heute vor drei Jahren begann nach den Angriffen auf Washington und New York die Welle der Eingriffe in die Freiheit durch umfassende neue Gesetze und Praktiken, der Verunsicherung ganzer Bevökerungsgruppen und der Usurpierung der Macht in unkontrolliertem und bisher unbekanntem Ausmaße durch die US-Regierung. Den Gerichten gelingt es, die gröbsten, verfassungswidrigen Auswüchse langsam wieder abzubauen, doch ist der Korrekturprozess unvergleichlich langsamer und zäher als die explosive gesetzgeberische und administrative Reaktion auf die Ereignisse des 11. September.
SK - Washington. Am ersten Montag im Oktober, dem Startsignal für die neue Sitzungsperiode, wird der US-Supreme Court die Arbeit wieder aufnehmen. Wie der
SCOTUSBlog berichtet, hat sich das Gericht unter anderem mit der Verfassungsmäßigkeit der Anbringung der
Zehn Gebote in öffentlichen Gebäuden zu befassen.
Bereits im Jahre 1980 entschied das Gericht in Stone v. Graham, Az.: 80-321, dass ein Gesetz, welches das Aufhängen der Zehn Gebote in Klassenräumen verlangt, verfassungswidrig sei. Auch wenn der damalige Gesetzgeber des Staates Kentucky die Gebote als fundamentale Rechtsgrundlage der westlichen Zivilisation und des Common Law der Vereinigten Staaten erachtete, so habe nach Ansicht des Gerichts der religiöse Charakter der Anbringung der Zehn Gebote und der daraus resultierende Verstoß gegen den ersten Verfassungszusatz nicht verleumdet werden können. Dem Supreme Court liegen nunmehr nicht weniger als fünf Anträge zur erneuten Entscheidung dieser Frage vor, darunter die Klagen von Van Orden, McCreary County, Ky., und Harlan County, Ky über die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer dauerhaften Anbringung der Zehn Gebote in Staatskapitolen, Gerichtsgebäuden und Klassenräumen.
Noch ist unsicher, ob das Gericht diese Fälle annehmen wird. Mathew D. Staver, Kopf einer konservativen Gruppe von Anwälten namens Liberty Counsel aus Langwood, Florida ist trotz einer langen Liste von weiteren Klagen, die den Konflikt Staat-Kirche betreffen, zuversichtlich, nicht zuletzt aufgrund der hohen Anzahl unterinstanzlich entschiedener Klagen mit teilweise sehr variierenden Ergebnissen.
CK - Washington. Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Schiedsklausel erfaßt nicht nur die strittigen Fragen aus einer Kündigung und der daraus resultierenden Behauptung der Vertragsverletzung, sondern auch die damit verbundenen deliktischen Ansprüche, selbst wenn die deliktischen Ansprüche dem Vertragsende nachgelagert sein sollte, entschied am 31. August in Sachen
Buckhorn v. St. Jude Heritage Medical Group, Az. G032748, das vierte kalifornische Berufungsgericht.
Die nach der Kündigung behaupteten Torts betreffen eine Verleumdnung und eine unrechtmäßige Verhinderung erwarteter wirtschaftlicher Vorteile. Der Kläger glaubte, der zeitliche Ablauf trenne die nach der Kündigung eingetretenen Haftungsgründe aus der Schiedsklausel heraus, die für Streitigkeiten
concerning the enforcement or the interpretation of any provisions of this Agreement gilt. Das Gericht wies das Argument der zeitlichen Abtrennbarkeit zurück. Maßgeblich sei die inhaltliche Verbundenheit der behaupteten Vorfälle mit dem Vertragsverhältnis.
CK - Washington. Die Vermerke zur Dienstvernachlässigung George W. Bushs befinden sich bei
Findlaw. An derselben Stelle befinden sich auch Unterlagen zum Mitbewerber Senator Kerry. Bush wurde nach den weiterer Bestätigung harrenden Unterlagen vom Dienst befreit, weil er die befohlenen Leistungen verweigerte. Kerry wurde vom Vietnam-Dienst nach ordensreifen Leistungen befreit.
MC - Washington. Gestern passierte der Gesetzesentwurf (H.R. 4571) den
Rechtsausschuß des Repräsentantenhauses, welcher das leichtfertige Erheben von Klagen sanktioniert.
Der Lawsuit Abuse Reduction Act sieht insbesondere für die Verletzung von Rule 11 of the Federal Rules of Civil Procedure rechtsverbindliche Sanktionen vor. Als Beispiel nannte der Abgeordnete Lamar Smith die Klage gegen die Frito-Lay Company. In dieser behauptete der Kläger, deren Doritos Chips seien inhärent gefährlich, weil ihm diese im Halse stecken blieben.
Des weiteren soll das Gesetz die Regelung in
Rule 11 (c)(1)(A) Federal Rules of Civil Procedure aufheben, die es Rechtsanwälten erlaubt, Sanktionen für unseriöse Klagen zu vermeiden, wenn sie die Klage innerhalb von einundzwanzig Tagen nach einem Sanktionsantrag der Gegenseite zurücknehmen. Der Ausschußvorsitzende James Sensenbrenner betonte, dass es ohne dieses Gesetz für den Beklagten fast immer günstiger sei, sich zu einem Vergleich drängen zu lassen, als den Fall so lange zu verhandeln, bis sich die Unbegründetheit der Klage herausstellt.
Das Gesetz wird in der nächsten Woche dem Repräsentantenhaus vorgelegt. Da dieses vor den Wahlen kaum noch arbeitet, dürfte der Entwurf lediglich wahlpolitische Bedeutung besitzen.
SWM - Idstein. Forgent Network inc. und Macromedia inc haben sich im
Rechtsstreit um das sogenannte JPEG Patent außergerichtlich zu unbekannten
Bedingungen
verglichen.
Forgent hatte insgesamt 42 Unternehmen aus der EDV-Branche verklagt, um
Lizenzgebühren aus dem
US-Patent No. 4,698,672 durchzusetzen, welches ein Verfahren zur verlustbehafteten Bildspeicherung beschreibt, das dem beliebten Grafikformat JPEG ähnelt.
Von den übrigen Beklagten hatten 24 - darunter Computerschwergewichte wie IBM,
HP, Dell und Apple -- eine
Gegenklage eingereicht,
mit der sie das Patent wegen angeblich fehlender Inovativität ("prior art")
angreifen und Forgent unfaire Geschäftspraktiken vorwerfen.
Sollte Forgent mit seinem Vorgehen erfolgreich sein, sind insbesondere freie
Softwareprojekte bedroht. Die bekannteste OSS-Bildbearbeitungssoftware
the GIMP verzichtete aufgrund eines
vergleichbaren Patents bereits jahrelang auf den Einsatz des im Internet
zweitwichtigsten Bildspeicherformats GIF. Da JPEG sich - neben seiner Bedeutung
im Internet - auch zum de-facto Standardformat für Digitalphotographie
entwickelt hat, hätte Verzicht darauf noch weit bedeutendere Auswirkungen.
Overview
Best Efforts
No Precedent
CK - Washington. Im Fall
Hinc, Thomas P. v. Lime-O-Sol Company, Az. 03-4247, (
PDF) entschied das
Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 31. August 2004 über die Gültigkeit einer vom Untergericht für zu vage erachteten Best Efforts-Klausel, an der die Leistungspflichten eines Vertriebsvertrages nach dem Recht des Staates Indiana gemessen werden sollten.
Die besondere Schwierigkeit für das Bundesgericht bestand im Fehlen jedweder verbindlichen Kasuistik des Einzelstaates zu
Best Efforts, und es ermittelte daher nach dem allgemeinen Vertragsauslegungsrecht des Staates, welche Merkmale die staatlichen Gerichte anwenden würden. Im Ergebnis ergab seine Gesamtschau des Vertragsverhältnisses, dass die Klausel nicht vage und deshalb durchsetzbar ist.
CK - Washington. Wahrscheinlich wirkt sich die heutige Entscheidung in Sachen
Carhardt et al. v. Ashcroft auf die Bundeswahlreden aus, mit der ein dritter Bundesrichter die Verfassungswidrigkeit des von der Regierung Bush durchgefochtenen Abtreibungsverbots, des
Partial Birth Abortion Ban Act, feststellt. Er erklärt, dass das Gesetz eine ärztliche Maßnahme zur Rettung einer Schwangeren nicht gestattet, sondern verbietet, was gegen die Bundesverfassung verstoße.
CK - Washington. Bei Studenten in Kalifornien liegt das Risiko des Identitätsdiebstahls bei 5,8 Sechsteln, also fast 100%, warnte der Staat. Risiken ergeben sich aus physischen und elektronischen Einbrüchen in amtliche Netzwerke sowie aus dem Verlust von Geräten oder Teilen. Da Immatrikulations- und Finanzierungsanträge auch Daten über Familienmitglieder enthalten, dürfte die Zahl der neuerlich Betroffenen weit über den
580.000 Personen liegen, auf die der Staat nun hinweist.
CK - Washington. Die Entwicklung einer Venenthrombose im gewerblichen Flugverkehr fällt nicht unter die nach der Warschauer Übereinkunft geregelten Schäden, entschied am 3. September 2004 das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks im Fall
Rodriguez v. Ansett, Az. 02-56473.
CK - Washington. Das Bundesberufungsgericht für den Bundesbezirk entschied am 31. August 2004 den DCMA-Garagentoröffnerfall
The Chamberlain Group, Inc. v. Skylink Technologies, Inc., Az. 04-1118. Der
Digital Millennium Copyright Act in 17 USC §1201 wird als Kopierschutzabschreckung immer häufiger in technischen Bereichen eingesetzt, die vom Gesetzgeber nicht vorhergesehen waren.
In diesem Fall stellte das Gericht fest, dass die gesetzlichen Merkmale beim vorliegenden drahtlosen, von der Beklagten vertriebenen Garagentoröffner nicht gegeben waren, sodass sein Verkauf als Ersatz- oder Zusatzteil für ein Garagentor der klagenden Herstellerin nicht untersagt werden kann, obwohl das Konkurrenzprodukt die Sicherheitsvorkehrungen des Klägererzeugnisses überwindet. Das Gericht befand in seiner gründlichen Darlegung des DCMA und damit verbundenen Urheberrechts, dass das Konkurrenzprodukt lediglich das nach dem Urheberrecht Erlaubte verrichtet, sodass keine Umgehung von Sicherheitssperren im Sinne des DCMA vorliegt.
CK - Washington. Kann man Juristen anhand der Internet-Protokolle TCP und UDP typisieren? Oder TCP- und UDP-strategisch denken?
Bekanntlich dürfen Server mit UDP nach Herzenslust - oder auch wüst und ungehemmt - versenden, und Reaktionen kümmern sie nicht. TCP-Server senden, warten eine Eingangsbestätigung ab, und wiederholen diese Schritte, bis das Kommunikationsziel erreicht ist. Auf eine Fehlermeldung wird mit einer Korrektur reagiert.
Oder könnte man sagen, Politiker sind UDP-Typen, Juristen eher TCPs? Feiertagsgedanken, die über einen ungesperrten Port in den Hauptprozessor eindringen. Nicht für den alltäglichen Gebrauch bestimmt.
CK - Washington. Weil man am
Labor Day nicht arbeiten und damit keine tiefschürfenden Blawgs konsummieren darf, empfiehlt sich wohl bei
Simon's Blawg der Blick in die
Spaß und mehr-Abteilung.
CK - Washington. Selbst Kanzleien bleiben am Montag geschlossen: Das zweite bundesweit lange Wochenende erstreckt sich auf den Montag, den Labor Day. Das erste gab es am Memorial Day. Der nächste bundesweit anerkannte Feiertag ist an Thanksgiving, und dann dauert es wieder bis Neujahr.
Da freie Tage nach Ostern, Pfingsten oder Weihnachten unbekannt sind, und neben den obigen nur noch der 4. Juli als auch für Kanzleien heilig gelten, hat dieser Montag seine besondere Bedeutung.
Natürlich haben auch die USA mehr als vier Feiertage im Jahr, aber ob sie auch arbeitsfrei sind, steht auf einem anderen Blatt: für im öffentlichen Dienst Tätige im Bundes-, Staats- Kreis- oder Stadt-Amtsblatt, für alle anderen im Employment Manual des jeweiligen Unternehmens.
CK - Washington. Der District of Columbia als Hauptstadtbezirk hat neben zahlreichen Bundesgerichten zwei eigene Gerichte: Als erste Instanz den Superior Court, als oberste Instanz den Court of Appeals. Bisher waren diese Gerichte beim Webauftritt Gäste der
Anwaltskammer, soweit es um die Webdarstellung ging. Nun besitzen sie ihren eigenen
Auftritt.
CK - Washington. Am 22. Juli 2004 entschied das Oberste Gericht des
Staates Hawaii in Sachen
Neil Ngo et al. v. State Farm Mutual Automobile Insurance Company, Az. 24506, die Frage der Vollstreckung eines Schiedsspruches gegen den Versicherer. Der Versicherer behauptete, das Schiedsgericht sei unzuständig für die Frage des Selbstbehalts gewesen, der erstinstanzlich bestätigte Schiedsspruch verstoße gegen den gesetzlich in HRS § 431:10C-301.5 dokumentierten Ordre Public und das Untergericht habe den Klägern keine Erstattung der Anwaltsgebühren zuerkennen dürfen.
Zur ersten Frage erklärte das Gericht, das Schiedsgericht dürfe im Rahmen seiner Vertragsauslegung alle Fragen klären. Im zweiten Fragenkreis hielt es die Rechtsverletzung durch das Schiedsgericht für nicht hinreichend schwerwiegend, um die Vollstreckung des Schiedsspruchs zu vereiteln, denn wer sich dem Schiedsverfahren zuwende, müsse auch gewisse Fehler in der Rechtswürdigung hinnehmen, vgl.
Daiichi Hawai`i Real Estate Corp., 103 Hawai`i 336, 82 P.3d at 422.
Außerdem beschied der Supreme Court, dass die Gewährung von Anwaltsgebühren gegen das Gesetz von Hawaii verstoße, denn die erforderlichen Merkmale seien nicht gegeben: Erstens müsse der Versicherer die Haftung grundsätzlich ablehnen. Zweitens müsse das Gericht den Deckungsschutz bestätigen und eine Leistung zusprechen. Hier habe das Gericht keine Haftungsfrage geklärt. Die Vollstreckungsklage betreffe nicht die Leistungspflicht des Versicherers nach dem Deckungsvertrag, vgl.
Labrador v. Liberty Mut. Group, 103 Hawai`i 206, 211, 81 P.3d 386, 391 (2003).
CK - Washington. Zeugnisverweigerungsrechte sind in den Vereinigten Staaten nicht so umfassend wie im deutschen Recht ausgestaltet, daher freut eine Entscheidung des Bundesberufungsgerichts für den Bezirk der Hauptstadt, die das Untergericht auffordert, vor der Anordnung der Vorlage der Unterlagen eines Psychotherapeuten erst zu prüfen, ob ein bundesrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht greife und das Interesse eines Patienten am Schutz seiner Privatsphäre zu berücksichtigen sei:
In re Sealed Case, Az. 03-7021, vom 31. August 2004, bei
Findlaw.
CK - Washington. Im Fall
Johnnie Sims-Madison v. Inland Paperboard and Packaging Inc., Az. 03-2752, entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 11. August 2004 über eine Klagabweisung nach der Schlüssigkeitsprüfung.
Die gekündigte Klägerin hatte eine Rassen- und Geschlechtsdiskriminierung behauptetet. Das Gericht hielt ihren Anspruch wegen eines Schlichtungsvergleichs für erledigt. Dieser sollte alle Ansprüche gegen ein Entgelt erledigen, doch die Klägerin weigerte sich, den anwaltlich geschlossenen Vergleich durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
Die Parteien traten in ein Schiedsverfahren ein, und die Kündigung wurde aufgehoben. Die
Klage mit dem Diskriminierungsanspruch folgte. Die Beklagte behauptete die Erfüllung und Erledigung. In seiner Klagabweisung ging das Gericht davon aus, dass der Schlichtungsvergleich wirksam war, aber es bestätigte später, dass es von falschen Fakten ausgegangen sei, nämlich einer Vermutung der Zahlung des dort versprochenen Entgelts.
Das
Berufungsgericht stellte fest, dass die Behauptung der Erfüllung als Einrede geltend gemacht war, doch das Untergericht die Erfüllung erst angeordnete, also eine Rechtsfolge anderer Art. Das Gericht war damit über die Anträge beider Parteien hinausgegangen: Sua sponte judgments are disfavored.
Da das Gericht mit seiner Auslegung des Vergleichs die Parteien überraschte und der Vergleich zum Schiedsspruch in Widerspruch steht, waren bei der Klagabweisung noch nicht alle Fakten aufgeklärt, und das Gericht hätte den Parteien die Gelegenheit zum weiteren Vortrag sowohl zu den Tatsachen als auch zur rechtlichen Wertung einräumen müssen.
CK - Washington. Nachdem die
Riggs Bank, Hausbank der Botschaften und Konsulate, dieses Geschäft wegen fehlerhafter oder unterlassener Geldwäschemeldungen aufgeben muss, stoßen immer mehr Botschaften auf Schwierigkeiten, eine neue
Bank zu finden.
Selbst auf die persönliche Intervention des Außenministers reagieren die Bankenchefs ablehnend.
Heute stellt sich die
Frage, ob die Anordnungen des US-Schatzamtes nach der Verordnung eines Ordnungswidrigkeitsgeldes von $25 Mio. durch die Bankenaufsicht OCC nicht eine Verletzung von Artikel 25 der Wiener Diplomatenkonvention darstellen. Nach Artikel 25 sind die Infrastrukturvoraussetzungen zu schaffen, die den Diplomaten ihre Arbeit ermöglichen. Mittlerweile wird den USA mit Sanktionen gedroht, weil Botschaften ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen können und mindestens eine Botschaft schließlen musste. Ein Land droht mit eigenen Anweisungen an seinen Bankensektor, amerikanische Botschaften nicht mehr zu bedienen.
Das heutige
Wall Street Journal berichtet auf Seite C1 über weitere Facetten dieses Problems:
Auch die Bankvorgänge führender amerikanischer Politiker, darunter Präsidentschaftskandidat Senator Bob Dole, sollen von Riggs Bank nicht entsprechend der Geldwäschebestimmungen gemeldet worden sein. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass einige Bestimmungen erst mit dem Patriot Act Gesetzeskraft erlangten und erst seit 2001 die Geldwäschebestimmungen immer strenger ausgelegt werden. Somit verwundert nicht, dass die bisherigen Verfahren um Strafverfahren ergänzt werden.
SWM - Idstein. Die
Federal Trade
Comission (FTC) hat erstmals eine Firma
verklagt, die
Personen initiativ angerufen hatte, obwohl diese sich auf der
Do Not Call-Liste
eingetragen hatten, um von solchen Anrufen (sog. "cold calls") verschont zu bleiben.
Trotzdem hatte die Firma Braglia Marketing Group nach Angabe der FTC mehr als
300.000 solche Telefonate geführt. Rechtlich bindend ist die Liste in den USA seit dem 01.10.2003. Vorliegend handelt es
sich um den ersten von der FTC zivilrechtlich verfolgten Fall.
CK - Washington. In einer
Findlaw-Kolumne argumentiert Ex-Präsidentenberater John Dean, daß
John Kerry eine Verleumdungsklage gegen die ihn beschuldigenden Bootssoldaten erheben sollte. Sein gutachterlicher Vermerk erörtert die historische Entwicklung der Kandidatenverleumdung.
CK - Washington.
United for a Fair Economy, eine laut
Findlaw linkslastige Forschungsanstalt, stellt in ihrem heutigen
Bericht Executive Excess 2004 (PDF) fest, dass sich die führenden Großverdiener auch beim Sammeln von Wahlgeldern die meisten Freunde verschaffen. Diese Spenden werden öffentlich verzeichnet. Die Untersuchung stellte auch die Verbindungen von Führungskräften zu anderen Merkmalen fest:
So verdienen sie mehr, wenn sie Stellen aus dem US-Dienstleistungssektor ins Ausland verlegen, so bei United Technologies, Citigroup, Oracle, Bank of America, Cognizant Technology Solutions, Morgan Stanley, Intuit, SBC Communications, Conseco, JP Morgan Chase, Sprint, Bank of New York, Time Warner, General Electric und American Express. Die untersuchten Mitglieder der Chefetagen verdienten im Jahre 2003 nun das 301-Fache der einfachen Arbeitnehmer oder das 634-Fache eines einfachen Soldaten.
CK - Washington. Wegen Straftaten mit geschlechtlichem Einschlag vorbestrafte Täter werden 10 Jahre nach dem Mord an Megan Kanka demnächst auch in Kalifornien im Internet verzeichnet werden. Alle Staaten haben mittlerweile nach dem Modell des
Megan's Law solche Verzeichnisse eingerichtet. Sechs Staaten veröffentlichen die Daten laut
Findlaw bisher nicht im Internet, doch diese Zahl schrumpft.
SWM - Idstein. Keith Emerich aus Lebanon in Pennsylvania muß
zukünftig erst in ein an seinem Auto auf seine Kosten zu befestigendes
Alkohlmeßgerät blasen, wenn er mit dem Auto fahren
will.
Dazu verurteilte ihn ein Richter, der damit das absolute Fahrverbot, das die
zuständige Verkehrsbehörde in Pennsylvania verhängt hatte,
immerhin abmilderte.
Das pikante daran ist, daß Emerich ausgerechnet von einem Krankenhausarzt
als mutmaßlicher Alkoholiker an die Behörde gemeldet worden war,
nachdem er während eines Klinikaufenthaltes einen erhöhten
Alkoholkonsum eingeräumt hatte. Ein Gesetz in Pennsylvenia
ermächtigt Mediziner ausdrücklich, solche Informationen an die
zuständigen Behörden weiter zu geben.
Vor Gericht hatte Emerich angegeben, nie unter dem Einfluß von Alkohol Auto
gefahren zu sein und verwies auf seinen "driver's record", der seit 23 Jahren
ohne Eintrag ist. Seinerzeit war er allerdings durch Alkohol am Steuer
aufgefallen. Die für den Führerscheinentzug zuständige
Behörde machte geltend, daß Emerich als offensichtlicher Alkoholiker
nicht die notwendige Steuerungsfähigkeit besitze um einen Verstoß
gegen das Fahrverbot unter Alkoholeinfluß mit hinreichender Sicherheit
ausschließen zu können.
Immerhin ist vor Ort eine
Debatte entbrannt, in der nicht nur diskutiert wird, daß hier jemand ohne eine beweisbar vorwerfbare Handlung einer staatlichen Sanktion unterworfen wird, sondern auch, daß die Vorschrift einen tiefen Eingriff in das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient bedeutet. Der unmittelbar betroffene Arzt muß sich übrigens dieser Diskussion nicht stellen: Das fragliche Gesetz sichert ihm - und das ist wirklich ungewöhnlich genug im Land der Informationsfreiheit - als Tipgeber volle Anonymität zu.
CK - Washington. Ob ein Gericht seine Hoheit über eine Person von außerhalb des Gerichtsbezirks ausüben darf, richtet sich nach der langen Kette von Präzedenzfällen
seit International Shoe v. Washington. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks verzeichnet diese Kasuistik in seiner Entscheidung in Sachen Robert L. Dever v. Hentzen Coatings, Inc. et al., Az. 03-3695, vom 23. August 2004. Dever verklagte in Arkansas unter anderem dort nicht ansässige Unternehmen wegen einer Krebserkrankung, die im Staat Kentucky wegen CARC-haltigen Produkten eintrat. Das Gericht prüfte das Vorliegen der Zuständigkeitsmerkmale für die beklagten Farbenhersteller. Die Entscheidung arbeitet sauber die kleinen, ausschlaggebenden Unterschiede heraus.
Chase Products, Niles,
Hentzen: Diese Firmen besitzen in Arkansas weder Niederlassungen, bewegliches oder unbewegliches Vermögen, Personal, Inventar, Konten, Büros noch Vertreter. Niles verkauft an Militärdepots, doch nicht in Arkansas. Hentzen unterhält de minimis Geschäftskontakte in Arkansas. Diesen Behauptungen trat Dever mit keinem substantiierten Vortrag entgegen, Deshalb durfte das Untergericht auf eine mangelnde Zuständigkeit erkennen.
W.M. Barr: Das Unternehmen
stellt keine CARC-Erzeugnisse her. Die Kontakte nach Arkansas liegen wie bei Chase und Hentzen, doch werden Barr-Produkte aus Tennessee über Vertriebskanäle vertrieben, aus denen sie nach Arkansas gelangen. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrieb von Nicht-CARC-Produkten allein nicht ausreicht, welbst wenn sie nach Arkansas gelangen, eine Zuständigkeit nach der Stream of Commerce-Theorie zu begründen. Dever hätte zumindest die Absicht Barrs behaupten müssen, die Produkte in die Vertriebskanäle mit dem Ziel einzubringen, dass ein Teil in Arkansas verkauft werde.
Sherwin-Williams:
Diese Firma unterhält Verkaufsstellen in Arkansas, wo sie keine CARC-Produkte vertreibt. Sie hat einen Zustellungsbevollmächtigten im Staat benannt, besitzt dort Personal, Liegenschaften und bewegliches Vermögen und ist dauerhaft im Staat wirtschaftlich aktiv. Damit hat sie sich der Privilegien der Geschäftstätigkeit in Arkansas bedient, und die Kontakte zum Staat sind mehr als oberflächlich. Die Art, Qualität und Quantität dieser Kontakte bewegt das Gericht zur Feststellung, dass das Unternehmen der Gerichtshoheit in Arkansas unterliegt.
LHB und Hill: Diese Unternehmen
bestritten die Zuständigkeit in der Unterinstanz nicht, sondern wandten sich gegen die Schlüssigkeit der Klage mit der Behauptung, nie CARC-Produkte hergestellt, vertrieben oder verkauft zu haben. In der Berufung bestritten sie auch die Zuständigkeit. Sie behaupteten jedoch nicht, geschäftlich in Arkansas wirtschaftlich tätig zu sein oder dort erhebliche wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Das Berufungsgericht entschied, dass die unterlassene Einrede der mangelnden Zuständigkeit das Untergericht hätte zur Bejahung der Zuständikeit führen müssen. Da die erste Instanz die Klage gegen diese Beklagten aufgrund der ungerügten Zuständigkeitsfrage abgewiesen hatte und nicht aufgrund der Schlüssigkeitseinrede, muss das Verfahren gegen diese Parteien fortgesetzt werden.
CK - Washington. Die Erhaltung von Markenrechten unterliegt strengen Anforderungen, die oft unbeachtet bleiben, aber praktisch bedeutsame Folgen auslösen. Neben der Qualitätssicherung bei der Lizensierung ist die nahezu ununterbrochene Verwendung bedeutsam. Im
Fall Vais Arms, Inc. v. Vais, Az. 04-50287, wurde die Nutzung einer Marke durch den Verkauf des die Marke benutzenden Unternehmens und des Umzugs des ursprünglichen Inhabers aus den USA nach 15 USC §1127 unterbrochen, entschied das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks auf die Berufung der untergerichtlichen Entscheidung aus dem westlichen Bezirk Texas' am 26. August 2004.
Im konkreten
Fall stellte der Nachname des ersten, später verzogenen Markeninhabers auch die im Markt bekannte Marke dar. Nach seiner Rückkehr in die USA wollte er mit seinem Namen für dasselbe Produkt im selben Markt auftreten, den er allerdings vor dem Umzug an den Käufer seines alten Geschäfts übertragen hatte.
Der Fall behandelt auch
Fragen des Wettbewerbsverbots, auf das das Gericht den Texas Covenants Not to Compete Act anwendet. Dieser setzt eine wirksame Hauptvereinbarung voraus und erfordert eine Angemessenheit des Verbots inhaltlicher, örtlicher und zeitlicher Natur, §15.50(a) Texas Business and Commercial Code. Das Gericht bezeichnete die Klausel als inartfully von einem Wirtschaftprüfer, keinem Juristen konfektioniert und erklärungsbedürftig, jedoch nicht unwirksam.
Zehn Jahre hält es für wirksam; das betroffene Gebiet ist auf die USA zu beschränken. Der Erstinhaber des Betriebes hatte eine weitere Eingrenzung beantragt. Das Gericht stellte fest, dass er seine Produkte erfolgreich in landesweit vertriebenen Zeitschriften vermarktet hatte. Es wollte sich daher nicht von Fallrecht leiten lassen, das auf Frisöre zugeschnitten ist, und nahm deshalb lediglich die ausländischen Gebiete vom Verbot aus.
SWM - Idstein. Lindows.com und Microsoft haben ihre Markenstreitigkeiten um den Begriff
Windows für Betriebssysteme mit einem Vergleich
beigelegt.
Angeblich erhält Lindows.com $ 20 Mio für den weltweiten Verzicht auf die Verwendung der Bezeichnung
Lindows und die Einstellung eines gegen Microsoft gerichteten Verfahrens mit dem Ziel der Löschung des Markeneintrages von
Windows, (
vgl. Wolff-Marting, Lindows erneut gegen Microsoft erfolgreich).
Lindows.com wird in Zukunft nun weltweit einheitlich als
Linspire firmieren. Dieser Name war zuvor schon in Ländern verwandt worden, in denen Microsoft erfolgreich gegen die Bezeichnung
Lindows vorgegangen war (vgl.
Wolff-Marting aaO).
Disclosure: Der GALJ-Server verwendet das
Lindows-OS.
CK - Washington. Die
Folgeentscheidung zum Bericht von Susanne Wagner,
US-Entscheidung zur Anerkennung des Pariser Yahoo-Nazi-Urteils, erging am 23. August 2004 in
Sachen Yahoo! Inc. v. La Ligne Contre Le Racisme.
CK - Washington. Nachrichtendienstliche Veränderungen stehen auf den ersten Blick aufgrund mehrer heute von Bush unterzeichneten Verfügungen an. Die Webseite des Weißen Hauses verzeichnet sie unter den
News vom 27. August 2004; ein
Fact Sheet wirkt werbend. Eine Kommentierung findet sich bei
Findlaw. Materielle Änderungen sind mit der
Haupt-Directive nicht beabsicht. Nach ihren Absätzen 4 und 9 soll die Delegierung verschiedener Aufgaben zu Recherchen und Berichten führen sollten, die erst nach der Wahl erstellt sein müssen. Dem Ton nach passt die Direktive zur
ersten Seite, auf der es munter heißt, des Präsidenten
first term has been among the most consequential and successful in modern times.
CK - Washington. Am kommenden Montag werden wegen DNS-, IP-, und sonstigen Infrastruktur-Umstellungen die Seiten des German American Law Journal vorübergehend ganz oder teilweise ausfallen.
CK - Washington. Das Argument des Verwirkung des Urheberrechtsrechts wegen seines Missbrauchs durch die rechtswidrige
Unterdrückung des
Fair Use beschäftigt im
Lessig Blog einen der hervorragendsten Richter der USA, Richard Posner. Er stellt verschiedene
Beispiele für den Missbrauch dar und verweist auf seine Hypothesen im Fall
Wiredata. Siehe auch die heutigen
Neuesten Geklauten Nachrichten.
CK - Washington.
Am 19. August 2004 entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in Sachen RLS Associates LLC v. United Bank of Kuwait PLC, Az. 03-9112, dass eine Vertragsänderung nicht des wirksamkeitsauslösenden Merkmals der Consideration entbehrt, wenn der inhaltlichen Änderung der Pflichten einer Seite die neue Pflicht der anderen Vertragspartei gegenübersteht, nach einer etwaigen Vertragsbeendigung der ersten Seite angemessen Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Nachfolger für bestimmte Aufgaben zu leisten.
Das
Untergericht hatte diese Pflicht, die eine Consideration nach englischem Recht darstellen sollte, als nicht einmal ein Pfefferkorn an Consideration bezeichnet, weil derartige Leistungen wegen der Worte may ... provide allein vom Wunsch der leistungserbringenden Partei abhingen und ohnehin von der Art waren, die die andere Partei in Anspruch nehmen durfte, wenn der Vertrag nicht beendet würde.
Der
Vertrag unterfiel dem Recht Englands. Dort reicht ein Pfefferkorn als Gegenleistung aus, um eine Bindungswirkung herbeizuführen: something of value in the eye of the law, Chitty §3-002. Gleiches gilt für die Vertragsänderung, Chitty §§3-004, 3-005. Gestützt auf diese Rechtsermittlung stellte das Gericht anders als das Untergericht fest, dass das Rechtsausübungsrecht, welches mit dem Wort may verbunden war, eine Leistungspflicht bedeutet: ... may ... provide reasonable assistance ....
Die Auslegung des
Wortes may führt zwar in der Regel zur Bestätigung der Zulässigkeit einer Handlung; im Einzelfall kann das Wort auch eine Zwangs- oder Pflichtenwirkung entfalten. Das konkrete Ergebnis hängt vom den Gesamtumständen ab, die das Gericht so wertete, dass es auf ein Leistungsversprechen erkannte, welches seinerseits als eine die Consideration begründende Gegenleistung ausreicht. Für diese Erkenntnis berief es sich auf englisches und amerikanisches Fallrecht.
CK - Washington. Der Gesetzesentwurf mit dem
Kürzel INDUCE stellt nach Darstellung der Technikfirmen, darunter Softwarehersteller und ISPs, eine ungebührliche Gefahr für Unternehmen dar, teilten sie dem Kongress mit. Sie befürchten Klagen wegen mittelbarer Verletzung von Urheberrechten aufgrund des Gesetzes, welches genau das Gegenteil dessen hervorrufen würde, was das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks gerade im Grokster-Fall als rechtswidrige beurteilt hat.
Mittlerweile
zeichnet sich ab, dass der Inducing Infringement of Copyrights Act of 2004, amtlich A bill to amend chapter 5 of title 17, United States Code, relating to inducement of copyright infringement, and for other purposes genannt, auf eine Zielscheibe namens P2P schrumpfen wird. Ausgerechnet diese Technik stellt die Chance für Killer-Applications dar, auf die die Wirtschaft seit langem wartet. Somit würde sich Amerika selbst die Chancen verbauen, die der P2P-Markt bietet.
CK - Washington.
Lobbying war früher kaum geregelt. Die Grenzen des guten Geschmacks und gesellschaftlichen Anstandes spielten die Hauptrolle. Washington's Ultimate Insider from Roosevelt to Reagan, Thomas Corcoran, ging zu weit, als er vor Jahrzehnten Freunde im Supreme Court auf aktuelle Fälle ansprach, an denen seine Geschäftsfreunde ein wirtschaftliches Interesse fanden. Zu Hitler- und Stalinzeiten wurde ein Bundesgesetz namens FARA erlassen, das die Vertreter ausländischer Interessen zur Offenlegung gewisser Ein- und Ausgaben im Rahmen der Beeinflussung der Gesetzgebung und der öffentlichen Meinung verpflichtete.
In den letzten zwei Jahrzehnten haben auch die Einzelstaaten versucht, ihre Parlamente vor ungeziemem Einfluß zu schützen, was im Wesentlichen auf die Offenlegung finanzieller Aspekte hinausläuft.
Da das Meinungsfreiheits- und Petitionsrecht der Bundesverfassung und vergleichbare Rechte einzelstaatlicher Verfassungen eingeschränkt werden, sind Konflikte nicht unerwartet. Heute entschied ein Gericht im Staate New York, dass das dortige Lobbygesetz zu weit geht, indem es der zuständigen Behörde ein weites Ermessen in der Verfolgung von Verstößen einräumt, ohne jedoch Rechtsstaatsgrundsätze zu berücksichtigen, insbesondere den der Gewährung rechtlichen Gehörs bei einer Strafzumessung.
Disclaimer: Der Verfasser berät diesen Gesetzen unterfallende Parteien, und Thomas Corcoran gehörte seiner Kanzlei an.
CK - Washington. Der Verteidigungsminister wird nicht namentlich für die Folter irakischer Gefangener verantwortlich gemacht, doch ist er neben anderen in dem bei
Findlaw liegenden Schlussbericht des von ihm eingesetzen Untersuchungsausschusses gemeint. Die im Irak liegenden
Truppen werden im Fay-Report heute direkter in die
Verantwortung genommen.
CK - Washington. Das hiesige
Bundesjustizministerium beabsichtigt, morgen, Donnerstag, eine Erklärung über Maßnahmen zur Durchsetzung des
CAN-SPAM-Gesetzes abzugeben. Seit dem Inkrafttreten des unglücklichen Gesetzes hat Spam-Post an Intensität und Gefährlichkeit zugenommen. Vielleicht überrascht das Ministerium morgen, doch sind in der Regel nützlichere Aussagen zu Spam von der Kartell- und Verbaucherschutzbehörde
Federal Trade Commission zu erwarten. In Zusammenarbeit mit den Einzelstaaten soll das Ministerium Dutzende Spam-Versender festgenommen haben. Vielleicht gibt es ein Memorandum über die Legalität der Versendung der Spammer in ein Gefängnis in Bagdad.
Nachtrag:
Ashcrofts Presseerklärung zur Spam-Verfolgung,
Digital Gridlock.
CK - Washington. Der
heutige Bundesanzeiger,
Federal Register, weist in Band 69, Nr. 163
zwei Entscheidungen der Schatzsamtabteilung gegen Geldwäsche, Financial Crimes Enforcement Network oder FinCEN, auf, gegen Banken in Zypern und Weißrussland scharfe Restriktionen zu erlassen. Die beabsichtigten Schritte können von der Öffentlichkeit kommentiert werden. Die Begründungen sind lesenswert als Einführung in die Ermächtigungsgrundlagen nach dem im Oktober 2001 hektisch verabschiedeten Bundesgesetz namens Uniting and Strengthening America by Providing Appropriate Tools Required to Intercept and Obstruct Terrorism (USA PATRIOT Act) Act of 2001, Pub. L. 107-56. Die Möglichkeiten des Titel III des Patriot Act im Finanzbereich sind noch längst nicht ausgeschöpft worden und gewähren dem Schatzamt weiten Spielraum, siehe auch Zagaris.
CK - Washington. Die
Auslegung eines Vertrages mit vagen und auslegungsfähigen Bestimmungen darf nicht durch das Gericht erfolgen. Der Fall muss den Zivilgeschworenen vorgelegt werden, entschied das Bundesberufungsgericht für den elften Bezirk im Fall Bayshore Ford Truck Sales, Inc. v. Ford Motor Co. am 13. August 2004.
CK - Washington. Nach einem
Findlaw-Bericht sollen die
neuen elektronischen Wahlgeräte das Wahlergebnis im November in Frage stellen können. Nach neuen Feststellungen fallen die geheim gehaltenen Abnahmeprüfungen der Geräte durch unabhängige Unternehmen nicht vertrauensbildend aus. Den Verfahren fehlt die einem Rechtsstaat angemessene Transparenz, sodass das Ergebnis letztlich manipuliert werden kann.
CK - Washington. Den Antrag des Atheisten Michael Nemdow auf Wiedereröffnung des Verfahrens zur materiellen Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Gottesbekenntnis beim morgen Treueschwur zur Nation in den Schulen hat der Oberste Bundesgerichtshof der USA
heute abgelehnt. Das Gericht hatte in seiner
Entscheidung die Aktivlegitimation Nemdows bezweifelt, weil Nemdow nicht das alleinige Sorgerecht für seine Tochter zusteht.
CK - Washington. Beim Googeln stößt man
unter Apostille auf eine US-Vorratsgesellschafts-Seite, die für Dienste im Zusammenhang mit Gründung und Wartung von US-Gesellschaften wirbt. Der Dienstleister bezeichnet sich als kostenfrei in Kalifornien erreichbar und datiert leicht verwirrend die übersichtliche Darstellung erforderlicher oder nützlicher Leistungen neben dem Ortsvermerk Kiel. Diese Routineaufgaben für Routine-Corporations sind um Einiges teurer als beim Durchschnitts-US-Anwalt, doch gehören zum Leistungsumfang auch Übersetzungen diverser Unterlagen ins Deutsche. Außerdem vermitteln Anwälte in der Regel auch keine Kreditkarten in Verbindung mit der Gesellschaftsgründung.
Zudem werden auch
Flugzeugtreuhandverträge und persönliche Namensänderungen angeboten. Letzteres ist ein Thema, welches Deutsche nach dem Eintritt in den Ehestand häufiger an ihre Anwälte heranzutragen scheinen, die oft abschlägig bescheiden müssen, weil das deutsche Namensrecht viel restriktiver als das der USA ist.
Selbst wenn durch die nachgeschobene
Vielfalt der Sonderleistungen der Eindruck eines Bauchladens entsteht, hält diese Übersicht eher rechtlichen Erfordernissen bei Gründung und Unterhaltung einer Corporation in den USA stand als die Kleinanzeigen in transatlantischen Flugmagazinen. Dort finden sich Gründungsangebote für $25. Selbst wenn die Gründung eine Routine sein kann, reichen $25 nicht, um den in den USA meist recht simplen - aber unverzichtbaren - Form- und Beschlusserfordernissen zu entsprechen, ohne die die gewünschte beschränkte Haftung erst gar nicht zum Entstehen kommt.
Wenn die genannte Seite
also verlässlicher erscheint als die Kleinanzeigen, stellt sich noch die Frage nach der Notwendigkeit einer Vorratsgesellschaft. Schließlich kann man hier eine maßgeschneiderte Corporation binnen 24 Stunden gründen, sodass kaum Bedarf an Mantelgesellschaften besteht.
CK - Washington. Mit der Verkündung
einer Änderungsverordnung im Federal Register vereinfacht das Markenamt die Meldung von Änderungen oder Rücknahmen einer Marke. Auf das Einreichen des Originalmarkenzertifikates wird in Zukunft verzichtet.
CK - Washington.
Die Work Made for Hire-Doktrin ist die wohl praktisch bedeutsamste Regel im amerikanischen Urheberrecht. Sie weist das Eigentum bei Auftragsarbeiten der jeweils nach den faktischen Gegebenheiten berechtigten Partei zu. Im Fall Martha Graham School and Dance Foundation, Inc. et al. v. Martha Graham Center of Contemporary Dance, Inc. et al., Az. 02-2451, 03-7020, erörterte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 18. August 2004 den Fall der Eigentumszuweisung für Werke, die seit den zwanziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts geschaffen wurden.
Sie umspannen also einen Zeitraum explosiven Wachstums an weiter denn je zuvor verbreiteter Kreativität, in dem auch die
Work Made for Hire-Doktrin bedeutsame Entwicklungen erlebte, darunter Entscheidungen des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten - besonders
CCNV v. Reid - und Korrekturen des Gesetzgebers - besonders im Jahr 1976.
Die Martha Graham-Berufungsentscheidung erfasst zu viele Sachverhalte - allesamt auf die Choreographie von Tänzen bezogen -, um sich für einen Kurzüberblick zu eignen. Die ausführliche Begründung ist als Leitfaden und Checkliste für die Rechtsinhaberschaftsprüfung, Due Diligence und Rechtsinventarisierung von im vergangenen Jahrhundert entstandenen Werken sehr zu empfehlen. Trotz ihrer konkreten Faktenbezogenheit lässt sie sich auch auf die unerlässliche Prerelease-Inventarisierung im IT-Bereich, so bei Opensource-Software, sowie generell auf Konfliktfragen bei mehreren schöpfungsbeteiligten Parteien übertragen.
CK - Washington. Das
Anbieten von Filesharing-Programmen der Peer-to-Peer-Technik bleibt legal, bestätigte gestern in Sachen Metro Goldwyn Mayer Studios, Inc. et al. v. Grokster, Inc. et al., Az. 03-55894, das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks. Die konkrete Rechtsfrage in diesem Fall betrifft die Mithaftung des Softwareherstellers für den etwaigen rechtswidrigen Einsatz durch Softwareanwender. Die Entscheidung stellt einen bedeutenden, langerwarteten Sieg für die Softwarebranche dar.
CK - Washington.
Als ständiger Ausbilder von Referendaren in der Auslandsstation freut mich die Live-Schaltung des neuen Blogs www.rref.de. Getragen von zwei erfahrenen Bloggern, Peter Müller und Sascha Kremer, die sich in der Blawg-Szene bereits Ruhm und Ehr erworben haben, sollte es eine sicherlich bald erfolgreiche Bereicherung der Rechtsbloglandschaft darstellen. Allein die Kategorie für die Auslandsausbildung dürfte dem Blog zahlreiche interessierte Leser garantieren. Wenn das GALJ auch ein Nicht-Ich-Blog ist, gratuliere ich den Initiatoren und wünsche allen erdenklichen Erfolg!
CK - Washington. Im
Fall Nike, Inc. v. Eugene McCarthy, Az. 03-35818, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 8. August 2004 über das wirksame Zustandekommen eines Wettbewerbsverbot für einen Angestellten, der zur Konkurrenz wechselt. Der Fall betrifft ein solches Verbot, welches nach dem Vertragsrecht von Oregon, §653.195(1)(b)(2004) Or. Rev. Stat., anlässlich einer Beförderung vereinbart wurde.
Da
die Beförderungserklärung und die schriftliche Bestätigung der Beförderungsbedingungen mit der angeschlossenen Vereinbarung des Wettbewerbsverbots um einige Tage auseinander lagen, rügte der Arbeitnehmer die Wirksamkeit des Verbots wegen der mangelnden gesetzlichen Verbindung der beiden Erfordernisse. Das Gericht untersuchte die Rechtsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Bestimmung, die nach seiner Feststellung das nachträgliche, einseitige Aufbürden neuer Arbeitsbedingungen verbieten sollte, während eine Änderungsbeförderung zulässig sein sollte.
Das
Gericht stellte in seiner Würdigung auf die Gesamtumstände des Zustandekommens der Beförderung, damit verbundener Dokumente sowie schuldhafte Verzögerungen ab, ohne Parteien eines Wettbewerbsverbots zu bestimmten Fristen oder die Zeitgleicheit von Angebot, Offenlegung aller zu Bedingungen, Annahme, Entwurf, Ausfertigung und Unterzeichnung aller Unterlagen und Erstzahlung des höheren Gehalts zu zwingen.
Da es die Entscheidung im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens traf, musste es auch die Nachteile des Verbots für beide Seiten abwägen. In diesem Fall sah das Verbot eine sonst in den USA unübliche Karenzzahlung des Gehalts für ein Jahr vor, was sich als wichtiger Faktor zur Durchsetzung des Wettbewerbsverbot erwies.
CK - Washington. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks bestätigte am 5. August 2004 im Fall
Wallace v. Buttar, Az. 03-7158, 154 DER A-27, einen Schiedsspruch gegen den Geschäftsführer und zwei Aufsichtsräte einer Wertschriftenmaklerfirma wegen Treubruch und Betrug eines angestellten Maklers, den das Untergericht aufgehoben hatte. Das Untergericht war davon ausgegangen, dass der Schiedsrichter die Haftung der Unternehmensführung falsch, nämlich unter Missachtung des anwendbaren Rechts, beurteilt hatte.
Das Schiedsgericht betonte, dass der Grundsatz vom
Manifest Disregard of the Law, der die Aufhebung ermöglicht, außerordentlich restriktiv anzuwenden ist, wenn nämlich das Schiedsgericht das anwendbare Recht kennt und es ignoriert. Das bedeutet, dass bei der Anfechtung des Schiedsspruchs das Gericht keine eigene Subsumtion auf der Grundlage einer eigenen Prüfung der Beweislage vornehmen darf - es muss die Fakten nehmen, wie das Schiedsgericht sie gesehen und gewürdigt hat. Konkret hatte das Schiedsgericht die Frage der bundesrechtlichen Haftung für Angestelltenhandlungen geprüft, jedoch nicht die entsprechende einzelstaatliche Haftungsfrage.
Das Berufungsgericht stellte fest, dass das Recht des Einzelstaats dem Schiedsgericht gar nicht vorgelegt worden war und es somit als nicht als Maßstab einer Missachtungsbehauptung herangezogen werden kann. Die unterlassene Aufklärung des Schiedsgerichts sei nicht als Rüge des Schiedsspruchs verwertbar, sondern als sich selbst zuzuschreibende Missachtung der Schiedsregeln. Das Untergericht hatte fehlerhaft übersehen, dass das Schiedsgericht ein "unbeschriebenes Blatt" ist, das erst von den Parteien mit Beweisen und Rechtsdarlegungen beschrieben wird. Der Schiedsspruch gehe jedenfalls von einem Vortrag aus, der das Ergebnis auch mit dem einzelstaatlichen Recht vereinbar mache, und das reiche aus, um ihn zu bestätigen.
CK - Washington. Zu Recht beklagt das
Trademark Blog die Kostenverdopplung bei Markenanträgen, die das Erfordernis einer Beglaubigung einer Beglaubigung einer Beglaubigung einer Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Anwaltsvollmacht auslöst.
Sofern die Anwendbarkeit der Haager Übereinkunft die Beglaubigung durch den Außenminister nicht verzichtbar macht, ist als Erklärung entgegenzuhalten, dass den beglaubigenden
Notary Publics zum einen die
Notarsäquivalenz fehlt und sie zum anderen oft genug Beglaubigungen fälschlich vornehmen, die Personalien der Unterzeichner nicht prüfen und ihre Siegelberechtigung ohne besondere Ausbildung gegen Entrichtung einer amtlichen Gebühr erhalten, für die man anderenorts nicht einmal ein Fäßchen Bier erwerben kann.
Der Missbrauch ist ausgeprägt, zumal - grob skizziert - die kleinste Mieze in Bank oder Büro nicht protestieren wird, wenn der Chef sie zur Beglaubigung veranlasst. Allerdings beantwortet das nicht die obige Frage, sondern führt eher zur Frage des Wertes der weiteren Beglaubigungen, wenn schon die erste wertlos ist.
Bei Lebensbescheinigungen ist der Missbrauch sogar so weit verbreitet, dass manche Staaten Gelder nur noch auszahlen, wenn sich die angeblich lebende Person persönlich bei Ämtern vorstellt. Bei der Beglaubigung einer Anwaltsvollmacht kann es zwar auch um enorme Werte gehen. Andererseits ist aus amerikanischer Sicht zu bemerken, dass diese Vollmacht selten und ungewöhnlich ist. Wenn ein Anwalt versichert, bevollmächtigt zu sein, haftet er ohnehin mit Kopf, Kragen, Haftpflicht und Zulassung für die Richtigkeit.
CK - Washington. Auf Einladung des Washington Rotary Club erörterte soeben Prof.
Bruce Zagaris seine Prognosen für die sich aus dem Patriot Act ergebenden Trends auf das internationale Finanzwesen. Ausgangspunkt war die von Deutschland mitgetragene
OECD Harmful Tax Competition-Bewegung, die neben multilateralem Kampf gegen die Kapital- und Steuerflucht, wie FATF und CFTE, auch unilaterale Schritte zur Erschwerung und Verteuerung des internationalen Kapitaltransfers ausgelöst hat.
Für diesen ist der amerikanische Patriot Act, dessen Bestimmungen erst zu 4/5 duch Verordnungen umgesetzt sind, lediglich ein Beispiel. Die Trends zeigen eine zunehmende internationale Konvergenz der Bestimmungen, d.h. Standards wie die im Financial Stability Forum, und der internationalen Kooperation zur Umsetzung und Vollstreckung hin. Dies führt zur Stärkung der Zusammenarbeit auch bei finanz-nachrichtendienstlichen Ämtern. Dass heute beim grenzüberschreitenden Transfer von Nachlassvermögen die Geldwäschefrage angesprochen wird, wundert nicht, aber diese Entwicklung wird immer umfassender werden. Einher geht damit auch die wachsende Pönalisierung von Finanzgeschäften des Alltags, der Expatriierung und der geringfügigen Verletzung von
Financial Due Diligence-Regelungen.
Overview
Spam Validly
Outlawed in
Virginia
CK - Washington. Dem Bundesverbot des
Can Spam-Gesetzes gingen
einzelstaatliche Gesetze voraus. Zwei von ihnen, die der Staaten Maryland und Virginia, enthalten strafrechtliche Komponenten. Erstinstanzlich wurde nun die Vereinbarkeit des Strafgesetzes von Virginia mit der Bundesverfassung bestätigt.
Die Entscheidung vom 11. August 2004 im Fall
Commonwealth of Virginia v. Jeremy Jaynes, Richard Rutkowski and Jessica DeGroot, Virginia Circuit Court, Az. 15585, 158 DER A-7 (Aug. 17, 2004) betrifft den
Virginia Anti-Spam Act,
§18.2-152.3.1 des Virginia Code. Die Angeklagten machten geltend, das Gesetz verstoße gegen die durch den Ersten Verfassungszusatz geschützte
Meinungsfreiheit, die
Rechtsstaatsklausel des Vierzehnten Verfassungszusatzes, die Handelsklausel der Bundesverfassung sowie das Verbot
der
Doppelten Strafbarkeit nach dem Fünften Verfassungszusatz.
In Bezug auf die Meinungsfreiheit stellte das Gericht fest, dass das Gesetz nicht die Freiheit, anonym Meinungen zu verbreiten, einschränkt, sondern lediglich die Fälschung von Header- oder Router-Daten. Die anonyme Rede und die nachlässig falsche Angabe bleiben geschützt, und die absichtliche Falscherklärung, die das Gesetz unter Strafe stellt, genieße ohnehin keinen Verfassungsschutz.
Im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip lehnte das Gericht die Behauptung ab, die Gesetzesterminologie "unerwünscht", "Massen", "fälschen", "gefälscht" und "Übertragungsdaten oder andere Weiterleitungsdaten" seien verfassungswidrig unbestimmt. Es fand im Gegenteil konkrete Definitionen für diese Tatbestandsmerkmale.
Auch das Verbot der Doppelten Strafbarkeit sei nicht erfüllt, wenn die Anklagen den getrennten Versand mehrerer Spamladungen als getrennte Tatvorwürfe deklarierten. Da Konzepte wie Tateinheit und -mehrheit in den USA nicht so sauber abstrahiert werden wie im deutschen Recht, erscheinen die Behauptung und die gerichtliche Begründung nicht überzeugend, doch ist letztere vereinbar mit dem Verfassungsverbot der
Double Jeopardy, auf das sich die Verfassungsrüge nominell bezieht.
Die behauptete Verletzung der
Commerce Clause wies das Gericht mit der Feststellung zurück, das Gesetz greife nicht in den vom Bund zu regelnden Kompetenzbereich des zwischenstaatlichen Handels ein, indem es nach den
Leitlinien des
Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington das legitime Interesse des Einzelstaats an der Durchsetzung des konkreten Strafgesetzes sowie die Belastung des zwischenstaatlichen Handels durch dieses Gesetz gegen die im Einzelstaat anfallenden Vorteile aus der Durchsetzung des Gesetzes abwog.
CK - Washington. Mit mustergültiger Darlegung des materiellen Rechts und Subsumtion bestätigte am 9. August 2004 das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks die Produkthaftungsklagabweisung in Sachen
First National Bank and Trust Corp. v. American Eurocopter Corporation and Eurocopter S.A., Az. 02-2274. Die Klägerin vertritt den Nachlass eines eiligen Hausjuristen, der nach dem Verlassen des firmeneigenen Hubschraubers entgegen klarer Firmenanweisungen in die rotierenden Rotorblätter lief. Sie wollte die beklagte Herstellerin wegen unterlassener Warnung vor der bekannten und eingetretenen Gefährdung des Passagiers haftbar machen.
Das Gericht erläuterte die Voraussetzungen des anwendbaren Produkthaftpflichtgesetzes von Indiana, welches Hersteller von der Haftung für unterlassene Warnungen isoliert, wenn sie sich darauf verlassen dürfen, dass ein zwischen Geschädigtem und Hersteller stehender Experte die erforderliche Warnpflicht erfüllt. Zwar hatte die Herstellerin in diesem Fall keine Warnhinweise an die Käuferin oder ihre Piloten über die Rotorgefahr an der Hubschraubervorderseite erteilt, doch waren beide bestens mit dem Risiko vertraut, und die Piloten hatten zudem gegen die Anweisungen der Firmenleitung protestiert, Passagiere vor dem Stillstand der Rotoren aussteigen zu lassen. Die Piloten hatten den Juristen nach vorangegangenen Flügen mehrfach davor gewarnt, den Firmenanweisungen zuwider in Richtung der Hubschraubervorderseite auszusteigen.
Das Gericht hielt die Kenntnis der Gefahren seitens der Firma und der Piloten für so eindeutig belegt, dass sich die Herstellerin darauf verlassen durfte, entsprechende Warnungen würden den Passagieren von diesen Experten - nach der die Herstellerin entlastenden
sophisticated intermediary doctrine - erteilt werden.
CK - Washington. Das Bundesgesundheitsaufsichtamt
FDA verkündet unter Bezugnahme auf den
Medical Device User Fees and Modernization Act neue Bearbeitungsgebühren für die Anmeldung und Prüfung medizinischer Geräte zum Vertrieb in den Vereinigten Staaten. Die Begründung der einzelnen Gebühren findet sich im
Federal Register.
Selbst die einfache 510(k)-Meldung kostet nun eine Standardgebühr von $3.502, während ein Antrag auf Genehmigung,
Premarket Approval, im ersten Schritt eine amtliche Gebühr in Höhe von $239.237 auslöst. Für manche Hersteller sind solche Gebühren so rentabilitätsgefährdend, dass sie sich auf Geräte nach dem Stand der Technik von 1976 zurückziehen, die weitgehend von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind und lediglich eine Meldung oder kostenfreie Mitteilung erforderlich machen, statt die Entwicklung neuartiger Geräte weiterzuverfolgen.
CK - Washington. Das Berufungsgericht des ersten Bezirks, im Nordosten der USA, entschied im Fall
Matrix Group Ltd., Inc. v. Rawlings Sporting Goods Co., Inc., Az. 04-1321, am 6. August eine Frage der Abgrenzung von
Common Law und Equity. Bekanntlich lautet die Rechtsfolge im Common Law in der Regel auf Schadensersatz und nur im Equity auf Erfüllung. Unter Equity fallen auch Unterlassungansprüche und einstweilige Verfügungen. Wenn Common Law eine adäquate Rechtsfolge bietet, ist Equity nicht anwendbar.
Das Gericht prüfte Matrix' Antrag auf Erlass einer EV wegen einer Vertriebsvertragsverletzung samt -kündigung anhand dieser Merkmale:
(1) irreparable injury to the plaintiff;
(2) balancing of harms to the defendant;
(3) likelihood of success on the merits;
(4) the public interest, if any.
Das Untergericht hatte das erste Merkmal vermisst. Der Schaden sei absehbar und leicht messbar, weil eine langjährige Vertragsbeziehung bestand. Der Schaden sei durch Schadensersatz ausgleichbar. Deshalb bestehe keine Aussicht auf einen irreparablen Schaden.
Das Berufungsgericht schloss sich diese Einschätzung an und hielt den nach Common Law zu erwartenden Schadensersatz auch für adäquat. Da das Common Law eine Rechtsfolge bot, die das Untergericht ohne Ermessensfehler als ausreichend eingeschätzt hatte, fehlte es an der Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Equity-Rechts. Dies galt sowohl für den Vertragsbruch, der vermutlich zu Umsatzverlusten führt, als auch für die Kündigung der dem Vertriebsvertrag zugrundeliegenden Lizenz, für die nach Auffassung des Berufungsgerichts die Zivilgeschworenen einen messbaren Wert anhand bisheriger Umsätze ermitteln würden.
Mit dem letzten Hinweis weist das Gericht auch den Weg zu einem Äquivalent zum Handelsvertreterausgleichsanspruch, der im amerikanischen Recht zumeist unbekannt ist.
CK - Washington. Die Gesetze einiger Staaten verbieten die unerlaubte Vermittlung des Zugangs zu Rechnernetzwerken.
Lawtech Guru Blog führt eine Liste von Staaten auf, nach deren Gesetzen der Inhaber offener WLANs theoretisch bestraft werden kann, wenn Dritte drahtlos auf das Netzwerk der ISP-Anbieter zugreifen.
Damit steht das Recht der wünschenswerten Nutzung offener WLANs zur Nutzung aller im Weg. Bisher wird vielfach vermutet, die Strafbarkeit richte sich vornehmlich gegen
Besucher nach 18 USC §1030 des Bundesrechts. Hier wird hingegen argumentiert, dass sie einzelstaatlich diejenigen betrifft, die ihr WLAN nicht schließen.
Im Ergebnis würde nach diesen einzelstaatlichen Gesetzen auch Nachbarschaftshilfe gefährdet, selbst wenn niemand einen Schaden erleidet. Ein wirtschaftlicher Schaden ist ja auch für die ISP-Anbieter ausgeschlossen, wenn jeder einen Internetzugang besitzt und ein offenes WLAN einrichtet, sodass der drahtlose Zugang lediglich eine temporäre Zugangsverlagerung ohne gesamtwirtschaftlich gesteigerten Bandwidth-Verbrauch bedeutet. Diese Betrachtung lässt die allerorten erörterte Frage der Angst vor Fremdzugang offensichtlich außer Betracht, da es sich dabei nicht immer und unbedingt um eine Rechtsfrage handelt und da dem Mißbrauch ohnehin durch geeignete technische Maßnahmen vorgebeugt werden sollte.
CK - Washington. Vermutlich wird über den Bush-Nominierungskandidaten Porter Goss für den nachrichtendienstlichen Top-Job nicht sonderlich im Kongress debattiert werden, weil er sich dort über viele Jahre Freunde erworben hat, die ihm nun nicht das Leben schwer machen wollen. Damit liegt es an Michael Moore, Goss' Qualifikation anzusprechen. Sein
Goss-Interview im Moore-Blog enthüllt das Geständnis, für die Stelle ungeeignet zu sein.
CK - Washington. Nachdem die Verbraucherschutzbehörde FTC bereits ein Verzeichnis von Mobiltelefoninhabern abgelehnt hatte, in welches sich Inhaber eintragen, um von Spam verschont zu bleiben, hat das Telekommunikationsaufsichtsamt FCC nun dieselbe Entscheidung getroffen. In seiner gestrigen
Press Release, datiert auf den 4. August 2004, und
Verfügung stellt es die Maßnahmen vor, die Kunden vor unerwünschten gewerblichen SMS und MSMS schützen sollen. Ein Do-Not-Call-Verzeichnis nach dem glücklosen
Can-Spam-Act für den Mobiltelefonfunk ist daher nicht mehr zu erwarten.
CK - Washington. Das Bundesjustizministerium verfolgt mit einem im Bereich der Bundesgesundheitsaufsicht seltenen Mittel einen Hersteller medizinischer Geräte, die das Bundesgesundheitsaufsichtamt
Food and Drug Administration für nicht sicher und wirksam erachtet.
Safety and effectiveness sind die Hauptmerkmale
zugelassener medizinischer Geräte. Die FDA wirft dem Hersteller Utah Medical Products vor, gegen die Herstellungsqualitätsregeln zu verstoßen, die in den Richtlinien für
Good Manufacturing Practices definiert sind und die FDA, neben ihrer Zuständigkeit für die Durchsetzung zahlreicher anderer
Gesetze und Verordnungen, zu Prüfungen der Hersteller ermächtigen. Dem Antrag auf eine
einstweilige Verfügung vom Montag, über den noch nicht entschieden ist, gingen vier Fabrikprüfungen und zwei Warnschreiben in den letzten drei Jahren voraus, was auf gravierende Bedenken hinweist. Das Unternehmen hatte im Jahre 2003 bereits die FDA verklagt, weil sie die Erteilung einer beantragten Genehmigung für die Ausfuhr seiner Produkte verweigerte.
Zur FDA, siehe auch Bäumer,
FDA-Meldepflichten für medizinische Geräte;
Taureck,
FDA U.S. Agent-Meldung für medizinische Geräte; Kochinke
FDA-Meldung des Herstellers bei Zweiteinsatz.
CK - Washington. Seit einigen Jahren ist es Gläubigern per Bundesgesetz verboten, Schuldern das Knie zu brechen, um sie zum Zahlen zu animieren, selbst wenn die Filmindustrie das noch nicht mitbekommen hat. Spezialisierten Anwälten verbietet das Gesetz wiederholte Zahlungsaufforderungen und zwingt sie zur Klage. Schuldner können sich gegen absichtlich oder fahrlässig falsche Beitreibungsschritte nach dem
Fair Debt Collections Practices Act zur Wehr setzen und Schadensersatz verlangen. Manche machen sich ein Vergnügen daraus, den Gläubigern eins überzuziehen.
Der Fall
Goswami v. American Collections Enterprise, Inc. betrifft falschformulierte Erklärungen in der Mahnung und auf dem dazu gehörigen Umschlag. Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks entschied am 28. Juli 2004, dass die falsche Bezeichnung auf dem Umschlag als
Eilsache / Priority Letter im Sinne des 15 USC
§1692f(8) harmlos und rechtsunschädlich ist. Hingegen hielt es einen Hinweis im Mahnschreiben über die einmalige Gelegenheit, einen günstigen Vergleich vereinbaren zu können, für einen Verstoß gegen 15 USC §1692e(10), denn ein naiver Schuldner könnte tatsächlich glauben, dass dies die letzte Chance für einen Vergleich bedeutet. Das stellt jedoch eine schuldnerschutzwidrige Täuschung dar.
Das Gesetz war wegen erheblichen Beitreibungsmissbrauchs nötig und ist aus gutem Grunde ausnahmsweise auf Bundesebene erlassen worden. Es stellt aber regelmäßig auch im transatlantischen Verkehr eine Falle dar, deren sich Gläubiger bewusst sein müssen.
CK - Washington. Amtsinhaber genießen weitgehende
Immunität gegen Haftungsklagen, die in Kansas aufgehoben wird, wenn
zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Inhaber verletzt ein durch
Verfassung oder Gesetz geschütztes Recht; und das Recht in Bezug auf die
angegriffene Handlung ist zur Handlungszeit fest etabliert.
Baptiste v. J.C. Penney Co., 147 F.3d 1252, 1255 (10th Cir. 1998). Im
Fall Eaton et al. v.
Meneley et al. entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks
am 3. August 2004, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, als
Sheriff Meneley verklagt wurde.
Die Kläger sammelten Unterschriften für eine Petition, um den Sheriff
abzuberufen. Meneley überprüfte die Kläger auf seinem Dienst-PC
auf Vorstrafen und ging mit den Ergebnissen an die Öffentlichkeit. Die
Kläger fühlten sich unrechtmäßig diskreditiert und
gaben ihre Petitionsbemühungen auf. Der Sheriff verlor später sein Amt
auch ohne ihr Zutun, nachdem Lügen bekannt wurden. Die Klage gegen ihn
beruht auf dem Vorwurf der erheblichen Beeinträchtigung der
klägerischen Rechte nach dem Ersten Zusatzes zur Bundesverfassung, der die
Meinungs- und Versammlungsfreiheit und das Petitionsrecht schützt.
Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Klage wegen Nichterfüllung der
zweiten genannten Voraussetzung erfolglos bleiben muss. Eine einmalige Einsicht
in amtliche Akten bei klarem Vorliegen eines Interessenskonfliktes zwischen
persönlichen Ambitionen des Sheriffs und seinen dienstlichen Obliegenheiten
reiche noch nicht für eine unrechtmäßige Beeinträchtigung
eines Verfassungsrechtes. Die Kläger blieben trotz dieser Handlung in
der Lage, die Petition weiterzuverfolgen. Bei politischer Beteiligung in
Ausübung ihrer Verfassungsrechte müssen sie auch peinliche
Enthüllungen hinnehmen. In diesem Fall hat
die rechtswidrige Handlung des Amtsinhabers die Kläger nicht vom
Genuß ihrer Rechte abgehalten, sodass die Immunität des Sheriff
Bestand behält.
CK - Washington. Das Weiße Haus hat laut
heutiger Mitteilung im Bundesanzeiger, S. 48231, für den 24. und 25. August 2004 in Arlington nichtöffentliche Besprechungen des Massenvernichtungswaffenausschusses,
Commission on the Intelligence Capabilities of the United
States Regarding Weapons of Mass Destruction, angesetzt. Der Ausschuss erachtet den
Federal
Advisory Committee Act, 5 USC Appendix 2 für nicht auf ihn anwendbar, doch selbst wenn er es wäre, glaubt er die Öffentlickeit nach
5 USC §§552b(c)(1) and (c)(9)(B) ausschließen zu dürfen. Interessierte Parteien dürfen sich jedoch durch schriftliche Eingabe zu Wort melden.
CK - Washington. Im Juli 2004-Heft von
Computer, dem Fachblatt der
IEEE Computer Society, untersucht Nancy R. Mead unter dem Titel
Who is Liable for Insecure Systems aus technischer und allgemein-rechtlicher Sicht die Frage der Haftung für unsichere IT-Systeme. Sie prognostiziert, dass Hersteller mehr als bisher in Anspruch genommen werden, wenn ihre Kunden Schäden durch systemimmanente Sicherheitslücken erleiden.
Diese Untersuchung weist anhand von Tabellen und Diagrammen, empirischen und statistischen Erkenntnissen die Kausalverbindung von System und Schaden nach. Der Einsatz von sicherheitsorientierten Entwicklungssystemen und organisatorischen Strukturen ermöglicht Herstellern, das Schadenpotenzial zu reduzieren und damit Klagen wie die kalifornische
Endverbraucherklage gegen Microsoft wegen Worm-Angriffen zu vermeiden.
Aus der Sicht der Hersteller von Hardware, die ohnehin wie jüngst auch
ein KFZ-Bauer in Sachen Yvonne Louis, et al. v. BMW of North America LLC, Az.: 04-14850 CA09, Fla. Cir., Miami-Dade Co., mit Sammelklagen wegen angeblich versteckter Fehler überzogen werden, scheint das nur fair.
CK - Washington. Am 3. August 2004 entschied das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks, d.h. des Bezirks der gesamten USA, den für den Getränkehandel wichtigen Markenrechtsfall
In re Chatham International Inc., Az.: 03-1504 zur Seriennummer 76/138,531. Der Streit betrifft eine Marke für Tequila,
Jose Gaspar Gold, und eine für Bier und Ale,
Gaspar's. Aufgrund der ethnisch unterschiedlichen Herkunft der Produkte, der unterschiedlichen Klassen und des Trennverbots in der Markenbewertung durch das
Markenamt beantragte der Tequilahersteller die Aufhebung der abweisenden Entscheidung des Markenamts.
Das Gericht stellte keine Verletzung des Verbots und wie das Amt eine Verwechselbarkeit der Marken fest, da die Tequilamarke den Kern der Biermarke lediglich abwandelt und um den Qualitätszusatz Gold ergänzt.
Die Begründung erörtert den Lanham Act, 15 USC §1502(d), und die Präzedenzfälle
On-Line Careline, Inc. v. Am. Online, Inc., 229 F.3d 1080 (Fed. Cir. 2000),
In re Majestic Distilling Co., 315 F.3d 1311 (Fed. Cir. 2003) sowie
In re E.I. DuPont de Nemours & Co., 476 F.2d 1357 (CCPA 1973) in für den Getränkehandel wegweisender Art, die sich auf Alkohol- und Energiegetränke erstreckt, bei denen ein Vermischen die Verwechslungsgefahr steigert, doch das Amt uneinheitlich auf eine Unterscheidbarkeit selbst bei identischen Marken erkannte.
Overview
No Money to
Comply With
Arbitration
Clause
CK - Washington. Am 27. Juli 2004 entschied das Bundesberufungsgericht im achten Bezirk in Sachen
Pro Tech Industries, Inc. v. URS Corporation et al. über die Frage, ob eine durch eine Schiedsklausel gebundene Partei im ordentlichen Rechtsweg eine Zivilklage mit der Begründung erheben darf, sie sei zu mittellos für ein Schiedsverfahren.
Pro Tech behauptete, URS' bereits eingereichter Schiedsantrag erfülle nicht die anwendbaren Maßstäbe und sei wegen dieses als Schiedsverzicht zu verstehenden Versagens unbeachtlich. Zudem sei die Kostenlast eines Schiedsverfahrens zu beschwerlich und damit die Schiedsklausel nach allgemeinen Vertragsregeln unwirksam. Das Gericht hielt lediglich eine
Gateway-Prüfung der vorlegten Schiedsfragen für notwendig und erkannte:
Die Schiedsklausel entspricht den Erfordernissen des Bundesschiedsgesetzes, das den Gerichten in der Durchsetzung der Mitwirkungspflichten kein Ermessen einräume, sondern die Verurteilung zur Mitwirkung erzwinge, wie der
Oberste Bundesgerichtshof bereits im Fall
Dean Witter, 470 US at 218 erklärt habe. Dieser habe auch bestimmt, dass prozessuale Schiedsfragen vom Schiedsgericht zu entscheiden seien, und dies betreffe hier die Behauptung des inzidenten Verzichts auf ein Schiedsverfahren. Lediglich die Frage, ob materiell eine Schiedsverpflichtung und eine dem Schiedsgericht vorgelegte Frage vorliege, dürfe das Gericht entscheiden. Die erste Behauptung Pro Techs betreffe den prozessualen Bereich, aus dem sich das Gericht heraushalten müsse.
Die zweite Frage war nach der
Doctrine of Unconscionability texanischen Vertragsrechts zu entscheiden. Dieses Recht verweist auf die Umstände des Einzelfalls und
die Atmosphäre des Vertragsschlusses, siehe
Pearce v. Pearce, 824 SW2d 195, 199 (Tex.Ct.App. 1991), die zu einer unzumutbaren Einseitigkeit der fraglichen Vertragsklausel führe. Eine finanzielle Beschwernis reiche nicht. Nach den konkret anwendbaren Schiedsregeln der
American Arbitration Association werden beide Seiten gleichermaßen belastet und genießen auch dieselben Chancen. Insofern sei dieser Fall auch von
Green Tree Financial Corp. v. Randolph, 531 US 79, 90 (2000), zu unterscheiden. Dort sprach der Oberste Bundesgerichtshof die Frage der Schiedsfähigkeit bestimmter Ansprüche außerhalb des Fragenkreises des Vertragsschlusses an. Die reine finanzielle Belastung in diesem Zusammenhang reiche daher nicht, die Mitwirkung am Schiedsverfahren zu verweigern. Daher verwies das Gericht die Parteien an das Schiedsgericht.
SK - Washington. Am 30. Juli 2004 fror der U.S. District Court for the Eastern District of Pennsylvania das Vermögen eines Hedge Fonds ein. Eine Investmentsberatungsgesellschaft und ihre zwei Direktoren wurden von der
US-Bundesbörsenaufsichtsbehörde im Fall
Securities and Exchange Commission v. Postiglione, E.D. Pa., Az.: 04-CV-3604 wegen betrügerischen Erschleichens von ca. US$ 5 Millionen zur Verantwortung gezogen.
Im Bestreben, neue Investoren anzuwerben und alte zu behalten, gaben beide Direktoren quartalsweise falsche Mitteilungen und Newsletter an Investoren heraus, die den Wert und die Leistung des Fonds erheblich übertrieben darstellten. Die Investoren erhielten auf diese Weise niemals ein wahres Bild vom Status ihrer Investitionen.
Mit einem
ähnlichen Problem befasste sich auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Am 19. Juli 2004 entschied er über die persönliche Haftung von AG-Vorstandsmitgliedern wegen Herausgabe falscher Ad-Hoc Mitteilungen.
Overview
Vague Forum
Selection
CK - Washington. Das Bundesberufungsgericht des 11. Bezirks entschied am 29. Juli 2004 in Sachen
Global Satellite Communications Co. v. Starmill U.K. Ltd. über die Unbestimmheit einer vertraglichen Gerichtsstandsklausel und bestimmte, dass sie, wenn sie verschiedene Ergebnisse ermöglicht, gegen die Partei auszulegen ist, die die Klausel in den Vertrag eingebracht hat.
Der Fall betrifft einen Streit, für den sowohl einzelstaatliche Gerichte als auch Bundesgerichte zuständig sein können. Die englische Beklagte beantragte die Verweisung der beim einzelstaatlichen Gericht eingereichten Klage an das Bundesgericht der ersten Instanz, und das Bundesberufungsgericht gab ihr Recht. Die Vertragsklausel legte eine örtliche Zuständigkeit der Gerichte im Kreis Broward fest. Dort gibt es Bundes- und Staatsgerichte mit verschiedenen Bezirken und Gerichten. Das Gericht fand letztlich diese Festlegung für zu unbestimmt, sodass sie zumindest nicht die Verweisung aufgrund sachlicher Zuständigkeit an das Bundesgericht verbot und auch die Verweisung von einem örtlichen Gericht im Kreis an ein anderes erlaubt hätte.
Die Urteilsbegründung ist für Leser, die mit den parallelen Gerichtssystemen von Bund und Einzelstaaten sowie den Unterschieden zwischen
Jurisdiction und
Venue und zwischen der Zuständigkeit über die Person, die Sache und aufgrund
Diversity vertraut sind, recht lesenswert.
CK - Washington. Dass man vom US-Datenschutz fast nichts erwarten darf, weiss jeder, aber glauben mag es kaum einer. Aus diesem Grunde waren viele überrascht, als ein Gericht eine Fluggsellschaft von jeder zivilrechtlichen Haftung für eklatante Verletzungen der ihren Kunden versprochenen
Privacy Policy entband. Auf einen einfachen Nennen bringt es heute der Verbaucherschutzexperte Ed Foster:
Privacy policies are a one-way ticket for your information to fly away.
CK - Washington. Einige alte regionale Telefongesellschaften der USA, als Bell Companies bekannt, vertreiben gegenwärtig an Endkunden Anschlüsse zu Dumpingpreisen von etwa $8 pro Monat, während sie diese Leistungen an Großhändler zum Preis von etwa $14 je Monat abgeben. Sie lösen damit Liquiditätsbefürchtungen bei ihren neuen Wettbewerbern aus, die sich laut Wall Street Journal nun im Konkursrecht beraten und durch politische Untersuchungsausschüsse die Rechtswidrigkeit der Dumpingaktionen klären lassen wollen. Den Bells würden Schadensersatzforderungen in mehrfacher Höhe der ausgelösten Verluste drohen, wenn das Dumping den
Sherman Act verletzt.
Overview
Book review of
Best Efforts in
int'l context
CK - Washington. Im Verlag
Recht und Wirtschaft, Heidelberg, veröffentliche der Kölner Kollege Sascha Lehmann sein bemerkenswerter Buch
Best efforts- und Best endeavours-Verpflichtungen im US-amerikanischen und englischen Wirtschaftsvertragsrecht, ISBN 3-800501362-5. Verpflichtungen dieser Art werden heute auch in deutsche Verträge transplantiert, obwohl ihnen das rechtliche Äquivalent fehlt und das deutsche Recht nicht das rechtliche Umfeld des
Common Law und
Equity Law bietet, in dem diese magischen Begriffe des anglo-amerikanischen Vertragsrechts gewachsen sind.
Lehmann erörtert somit ein von wachsender wirtschaftsrechtlicher Bedeutung gekennzeichnetes Problempotenzial. Seine Untersuchung gründet auf dem unerlässlichen Verständis für Unterschiede zwischen
Common Law und Equity und ihren Rechtsfolgen Schadensersatz einerseits und Erfüllung andererseits, aber auch den Beweisregeln, denen beispielsweise in der US-Anwaltszulassungprüfung ein Sechstel Gewicht zukommt und die sich kritisch auf die Bewertung derartiger Verpflichtungsklauseln auswirken.
Lehmann unterscheidet sorgfältig zwischen den amerikanischen
best Efforts und englischen
best Endeavours, die er in ihrem jeweiligen Rechtsumfeld und mit zahlreichen Präzedenzfallnachweisen vorstellt, um sie schließlich zum deutschen Recht in Bezug zu setzen. Deutlich und zu Recht warnt Lehmann davor, diese Begriffe als Vertragslyrik und Haftungsabschwächung zu verstehen. Er schließt sein Werk mit einer Sammlung von Klauseln, die sich vom Lizenz- bis zum Unternehmenskaufrecht erstrecken, und einem hilfreichen Literaturverzeichnis ab. Lehmanns Buch ist uneingeschränkt jedem zu empfehlen, der im transatlantischen Verkehr mit diesen Verpflichtungen bei der Vertragsgestaltung, -erfüllung oder -streitklärung konfrontiert wird.
CK - Washington. Die nach eigener Auffassung berühmte Roboterexpertin Anita Flynn verklagte wegen Verletzung ihres Namensrechts nach dem bundesrechtlichen
Lanham Act sowie einzelstaatlichen Schutzgesetzen Kaliforniens den
Verleger der zweiten Auflage eines
Buches, an dessen Revision sie weitgehend unbeteiligt war, während sie als Mitverfasserin der Erstauflage zeichnete. Der Streit entstand, weil der Verlag einen Mitverfasser der zweiten Auflage gegen ihren Willen als solchen bezeichnete und sie ebenfalls als Mitverfasserin benannte.
Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bestätigte am 26. Juli 2004 die Klagabweisung aus der ersten Instanz in seiner Entscheidung
Anita M. Flynn v. AK Peters, Ltd., Az. 03-1676, 03-2294, 03-2348. Da Namen nicht per se nach dem Lanham Act, der unter anderem Markenschutz nach Bundesrecht regelt, Schutz genießen, sondern im konkreten Fall auch eine zusätzliche im relevanten Markt erwiesene Bekanntheit, die den Namen aus Kundensicht mit einem Produkt oder einer Dienstleistung in Verbindung setzt, voraussetzen, erörterte das Gericht ausführlich die Bedeutung der
Secondary Meaning eines Namens als Marke im Verlagsrecht und zitierte:
"(1) the length and manner of its use, (2) the nature and extent of advertising and promotion of the mark and (3) the efforts made in the direction of promoting a conscious connection, in the public's mind, between the name or mark and a particular product or venture." Boston Beer Co., 9 F.3d at 182.
Flynn hatte nach Ansicht des Gerichts die notwendigen Nachweise nicht erbracht. Obwohl der Fall in Massachusetts und nicht in Kalifornien verhandelt wurde, nachdem er zuständigkeitshalber verwiesen war, hatte das Gericht auch zu prüfen, ob die dem obsiegenden Verlag entstandenen Verteidigungskosten zu erstatten ware. Flynn hatte nach kalifornischem Recht die Erstattung angekündigt; der Verlag als obsiegende Partei machte sie geltend. Das Gericht gab dem Antrag des Verlags statt.
MC - Washington. Präsident Bush erklärte mit heutiger Bundesanzeigernachricht den Nationalen Notstand durch Verfügung der
Executive Order 13350 vom 29. Juli 2004 für beendet. Ermächtigungsgrundlagen für die Verfügung sind u.a. der
International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) (50 U.S.C. 1701 et seq.) und der
National Emergencies Act (NEA) (50 U.S.C. 1601 et seq.). Mit der Beseitigung des Regimes von Saddam Hussein habe sich die Situation, welche zum Ausruf des Nationalen Notstands führte, grundlegend geändert.
CK - Washington. Das Industry and Security Bureau, früher BXA genannt, hat in Bezug auf die Genehmigung von Ausfuhren aus den USA und Wiederausfuhren aus anderen Staaten nach Irak heute die neuen Bedingungen auf Seiten 46069-46088 im Bundesanzeiger
verkündet.
CK - Washington. Im
heutigen Bundesanzeiger verkündet OFAC, das Office of Foreign Asset Control im Schatzamt, die General License No. 1 für den neuen Irak, die als Allgemeingenehmigung den Handel mit Sachen, Daten und Geldern wieder öffnet, nachdem er jahrelang verboten war, und zwar auch mit extraterritorialer Wirkung. Ausnahmen betreffen bestimmte Personen, die weiterhin einem Embargo unterfallen.
MC – Washington. Gestern, am 29. Juli 2004, unterzeichnete Präsident Bush ein Gesetz zur Bekämpfung von Identitätsdiebstahl, den
Identity Theft Penalty Enhancement Act (ITPEA). Das Gesetz soll terroristische Anschläge mit Hilfe einer fremden Identität, Internetbetrug, den Diebstahl von Pässen und Visa und andere schwere Delikte eindämmen. Dazu wurde die Höchststrafe von 3 auf 5 Jahre angehoben.
Die Federal Trade Commission erklärte, dass es im Jahre 2003 mehr als eine halbe Millionen Anzeigen von Verbrauchern gab, mit deren Kreditkarten Diebe ihren Kaufrausch finanzierten. Des Weiteren wurden bei Online-Auktionshäusern, wie z.B.
eBay, vermehrt nicht existierende Produkte verkauft. Nach Schätzungen entstanden auf diese Weise letztes Jahr Milliardenschäden für Verbraucher und Unternehmen.
CK - Washington. Anzeige gegen Unbekannt. Warum John Doe Herr Unbekannt und Jane Doe Frau Unbekannt ist, erklärt
Transblawg.
CK - Washington. Gegen im Auftrag der US-Regierung handelnde Unternehmen soll nach dem
Alien Tort Claims Act, 28 USC §1350, gestern Klage im hiesigen Bundesgericht des District of Columbia erhoben worden sein, berichtet
Findlaw unter Vorlage einer allerdings noch nicht mit Gerichtsstempel, Unterschriftsdatum oder Aktenzeichen versehenen Klageschrift.
Den Unternehmen wird die Beteiligung an der Folter und Tötung von Irakis vorgeworfen. Neben der Rechtsgrundlage des
heftig umstrittenenen Alien Tort Claims Act, zu dem der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in den kürzlichen entschiedenen Alvarez-Machain-Fällen noch nicht das letzte Wort gesprochen hat, gründet die Klage auch auf den Anti-Mafia-Bestimmungen des
Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act, 18 USC §§1961-68.
CK - Washington. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks entschied am 20. Juli 2004 in Sachen
Humanoids Group v. James E. Rogan, Az. 03-1896, über einen Markenantrag auf der Grundlage einer ausländischen Eintragung. Die Entscheidung zeigt, dass trotz neuer Entwicklungen im internationalen Markenrecht das US-Recht weiterhin Überraschungen für ausländische Antragsteller bereit hält.
Der vorliegende Antrag enthielt nach Auffassung des Gerichts mehrere Marken, die nach amerikanischen Bundesrecht für die Bundeseintragung, die neben dem Schutz nach Common Law und der einzelstaatlichen Eintragung möglich ist, mehrere Anträge erforderlich machte. Das Gericht befand, dass das Bundespatent- und -markenamt den Antrag abweisen durfte, obwohl er auf einer bereits erfolgten ausländischen Eintragung beruhte. Derartige Eintragungen genießen nach §44(d) des Lanham Act Prioritätsschutz, aber die Würdigung der Markenqualität richtet sich wie bei inländischen Eintragungen nach amerikanischem Recht, entschied das Gericht auf die nach dem
Administrative Procedure Act, 5 USC §§701 ff., eingereichte Berufung nach der Abweisung des Eintragungsantrages. In diesem Fall hatte die Antragstellerin nicht dem Erfordernis des
clear Drawing nach 37 CFR §2.21 entsprochen und konnte dieses in der Verordnung definierte Erfordernis nicht erfolgreich als gesetzeswidrig angreifen.
CK - Washington. Auf Einladung der
Deutsch-Amerikanischen Juristenvereinigung e.V. durfte ich am 20. Juli 2004 in Stuttgart zum Thema
Neue Entscheidungen des U.S. Supreme Court sowie anderer US-Gerichte aus dem Wirtschaftsrecht: Liquidated Damages, Punitive Damages, Arbitration, Discovery, Jurisdiction vortragen. Die Veranstaltung fand im Hause
Gleiss Lutz unter Moderation von Herrn Rechtsanwalt Dr. Stephan Wilske, LL.M. statt. Ständige Leser des GALJ sind mit diesen Themen vertraut.
Konkret ging es um ausgewählte neuere Entwicklungen im Wirtschaftsrecht mit besonderer Bedeutung für den transatlantischen Verkehr. Wichtige Trends sind im Recht der Bemessung des Strafschadensersatzes, der Durchsetzbarkeit von Schiedsklauseln, der Einschränkungen bei Vertragsstrafen und der Auslagerung von Verfahren ohne US-Bezug, sowohl bei der Zuständigkeit der US-Gerichte als auch bei US-Beweisverfahren als Umgehung ausländischer Restriktionen, zu bemerken. Aufgrund des Interesses der mit dem US-Recht überdurchschnittlich vertrauten Teilnehmer durfte ich auch die sich aus der neueren Staatenimmunitätsrechtsprechung ergebenden Aspekte der Haftungsverlagerung von Staat auf Wirtschaft ansprechen.
Diese Mitteilung dient gleichzeitig als Erklärung für das leichte Sommerloch unserer laufenden Berichterstattung.
CK - Washington. Zur Vervollständigung unserer einschlägigen Berichterstattung, trotz Verspätung, hier das Findlaw-Link zum
911-Abschlussbericht vom 22. Juli.
CK - Washington. Das Thema der Zeugen- und Gutachtervernehmung beschäftigt manche Leser plötzlich intensiv, vor allem wenn Vernehmungen amerikanischer Art auf deutschem Boden stattfinden. Die Rechtsfragen sind allesamt interessant und oft auch souveränitätsrechtlich brisant. Angenommen, die Vernehmung ist überhaupt zulässig, stellt sich die Frage nach der Vorbereitung der zu vernehmenden Personen. Hierzu kommt soeben vom Verlag
Knowles Publishing, Inc. eine Werbemail hereingeflattert, die den Kern der Vorbereitung als nützliche Checkliste vorlegt:
Don't volunteer information
How to avoid compound questions
Tell the truth
Do not interrupt
Watch for trick questions
Clarify false statements
Eine hier nicht geprüfte
Videoanleitung vertreibt der Verlag.
SK - Washington. Das US-amerikanische Repräsentantenhaus hat gestern einen Gesetzesentwurf zum
Marriage Protection Act gebilligt, welcher amerikanischen Bundesgerichten die Zuständigkeit nehmen soll, über Fälle gleichgeschlechtlicher Ehen zu entscheiden.
Insbesondere wäre der Supreme Court damit nicht mehr zuständig, über die Verfassungsmäßigkeit des
Defense of Marriage Act of 1996 zu entscheiden. Dieser besagt, dass kein Bundesstaat gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen muss, die in anderen Bundesstaaten gültig sind. Einige Befürworter befürchten, dass Bundesgerichte versuchen würden, die Bundesregierung oder Bundesstaaten anzuweisen, die bereits in Massachusetts erlaubten gleichgeschlechtlichen Ehen anzuerkennen. Der Gesetzesentwurf sieht sich im Senat jedoch einer starken Opposition gegenüber. Da bereits letzte Woche Republikaner und Demokraten den Federal Marriage Amendment, den
Bundeseheänderungsbeschluss blockiert haben, bleibt das Abstimmungsergebnis abzuwarten.
Das letzte Mal als der Kongress ein Gesetz billigte, welches dem Supreme Court die Zuständigkeit nahm, über verfassungsrechtliche Angelegenheiten zu entscheiden, war im Jahre 1868. Andere Versuche dieser Art haben den Kongress bisher nicht erfolgreich passieren können.
SK - Washington. The House Energy and Commerce Subcommittee on Telecommunications and the Internet hat sich diese Woche Details über die im August 2003 stattgefundene Umstellung vom analogen zum terrestrisch-digitalen Fernsehen im Großraum Berlin/Potsdam angehört, um von den dort gemachten Erfahrungen zu profitieren. Anlass ist die Entscheidung des amerikanischen Gesetzgebers bis Ende 2006 die Radio- und Fernsehausstrahlung zu digitalisieren.
MC – Washington. Am 21. Juli unterzeichnete George Bush ein Gesetz zum Schutz vor Biowaffen
Project BioShield Act of 2004, dessen Erlass er schon seit Januar 2003 anstrebte. Diese Gesetzgebung zielt darauf ab, der Industrie einen Anreiz zu geben, Arzneimittel z.B. Impfstoffe gegen Anthrax sowie Hilfsmittel und andere Produkte zu produzieren, für die es keinen kommerziellen Markt gibt. Um die Abnahme der Produkte garantieren zu können, wird der Regierung ein Betrag von $5,6 Milliarden für die nächsten 10 Jahre zur Verfügung gestellt.
MC – Washington. Am 16. Juli entschied das Gericht des südlichen Bezirks von New York in
Ann Stauber u.a. v. The City of New York, dass entgegen der bisher herrschenden Praxis des NYPD, Taschen und Rucksäcke von Demonstranten bei der am 30. August bis zum 2. September andauernden Republican National Convention nicht einfach durchsucht werden können. Dies sei nur dann möglich, wenn Anzeichen dafür vorhanden seien, dass eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe und diese durch umfassende Durchsuchungen verringert werden könne. Das Gericht stellte aber klar, dass weniger aufdringliche Durchsuchungen, wie z.B. Metalldetektoren, nicht den
vierten Zusatzartikel der Verfassung verletzen.
Im übrigen seien Absperrungen zur Einzäunung der Demonstranten nur dann zulässig, wenn durch sie nicht der Zugang und die Teilnahme an der Demonstration grundlos beschränkt werde. Straßen und Gehwege dürften nicht einfach abgesperrt werden, ohne dass bekannt gegeben werde, wie man anderweitig zu dem jeweiligen Demonstrationsort gelangen könne.
Die Entscheidungen machen den schwierigen Balanceakt deutlich, die Versammlungs- und Meinungsfreiheit mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit in Einklang zu bringen.
CK - Washington. Heute morgen untersucht der Senatsausschuss für ausländische Fragen das Thema Korruption unter der Überschrift Combating Multilateral Development Bank Corruption: U.S. Treasury Role and Internal Efforts. Die Rolle des US-Schatzamt im internationalen Zusammenspiel mit internationalen Finanzorganisation berührt ein Problem, das auch Vereine wie Transparency International offenlegen.
SK - Washington. Gestern, am 19. Juli 2004, entschied das Bundesberufungsgericht des 3. Bezirks in Sachen
Carino v. Stefan, Az.: 03-3679, dass ein von einer Gewerkschaft beauftragter Anwalt nicht wegen Schlechtleistung verklagt werden könne, wenn er ein Gewerkschaftsmitglied in einem Schiedsverfahren nur unzureichend vertritt. Einem Anwalt stehe nach dem Labor Managment Relation Act (LMRA), 29 U.S.C. Chapter 7 Immunität gegen Klagen dieser Art zu.
Das Gericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Klage Carinos gegen Stefan aus dem oben genannten Grund zurück. Gemäß §301 (b) des LMRA könne nur gegen die Gewerkschaft selbst und ihr Vermögen geklagt werden, nicht jedoch gegen einzelne Mitglieder und deren Vermögen. Auch ein Anwalt, der im Namen der Gewerkschaft tätig werde, solle daher nicht für Handlungen haftbar gemacht werden, die er im Rahmen eines Tarifabkommens vornimmt.
Das Gericht hält sich damit an die ständige Rechtssprechung. Bereits 1962 hat der U.S. Supreme Court in seiner Entscheidung
Atkinson v. Sinclair Refining Co. die entsprechende Vorschrift weit ausgelegt.
CK - Washington. Die
Bundesverbraucherschutzbehörde FTC hat die von der Öffentlichkeit eingereichten Stellungnahmen zur Umsetzung des CAN-SPAM-Gesetzes nach 16 CFR 316, Az. R411008, auf der
amtlichen Webseite veröffentlicht. Der erste Kommentar wendet sich wegen Missbrauchsgefahr gegen die Einrichtung eines Verzeichnisses, in das sich Korrespondenten eintragen, die keine Werbe-EMail wünschen. Tatsächlich verfolgt die Regierung diesen Plan nun nicht weiter.
SK - Washington. Das US-Justizministerium erließ eine
Presseerklärung über die am 13. Juni 2004 getroffene Vereinbarung mit der Bayer AG. Der deutsche Hersteller von Kautschukchemikalien bekannte sich wegen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen für schuldig und erklärte sich zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von $66 Mio., umgerechnet 53 Mio. Euro, bereit. Die erforderliche gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung steht allerdings noch aus.
Für die der Bayer AG angelastete Verletzung des
Sherman Antitrust Act, 15 U.S.C. §§ 1 ff. ist normalerweise mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von $10 Mio. zu rechnen. Letztere kann jedoch bis zum zweifachen des durch die wettbewerbswidrige Handlung erlangten Gewinns bzw. bis zum zweifachen des verursachten Schadens erhöht werden, wenn diese Beträge die Maximalstrafe von $10 Mio. übersteigen.
MC - Washington. Das kalifornische Berufungsgericht des vierten Bezirks entschied in seinem
Urteil Agosta gegen Astor Az.: D042200 am 12. Juli 2004, dass ein Arbeitgeber wegen unerlaubter Handlung haftet, wenn er einen Arbeitnehmer vorsätzlich mit falschen Versprechungen dazu veranlaßt, einen Arbeitsvertrag abzuschließen. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber in jedem beliebigen Staat verklagen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber in betrügerischer Absicht Vergütungen verspricht, zu deren Auszahlung er zu keinem Zeitpunkt bereit war, was man anhand einer in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Provisionsklausel ersehen kann, die ihn dazu berechtigt, den Arbeitnehmer jederzeit grundlos zu kündigen.
N. Arthur Astor vereinbarte nach mehreren erfolglosen Verhandlungen mit Len Agosta in einem Vorvertrag schließlich, dass dieser Vertriebsgeschäftsführer werden und dafür unter anderem ein Grundgehalt von $6000 monatlich und weitere Sondervergütungen erhalten sollte.
Nachdem Agosta bei seinem bisherigen Arbeitgeber Clear Channel gekündigt hatte, legte Astor einen Arbeitsvertrag vor, der die Sondervergütungen in das Ermessen der Gesellschaft stellte. Der Vertrag sollte alle vorausgegangenen Vereinbarungen ersetzen und jederzeit ohne Angabe von Gründen kündbar sein. Agosta war der Meinung, dass die in das Ermessen der Gesellschaft gestellten Provsionsklauseln wegen der vorausgegangenen individuellen Vereinbarung nicht auf ihn zutrafen, und unterschrieb den Vertrag. Das Arbeitsverhältnis begann am 1. Mai und endete durch die Kündigung vom 24. Mai am 31. Mai 2001.
Das Urteil unterstreicht, dass den Arbeitgeber eine Haftung aus unerlaubter Handlung selbst dann treffen kann, wenn vertragliche Sondervergütungen in sein Ermessen gestellt sind.
CK - Washington. Der
Senat hat heute
den Wunsch der Regierung abgelehnt, der Bundesverfassung eine Ehedefinition anzufügen. Damit bleibt es den Einzelstaaten weiterhin überlassen, die Merkmale für eine Ehe festzulegen.
CK - Washington. Dem Kongress hat heute Bundesjustizminister Ashcroft seinen
Bericht zur Wirksamkeit des
Patriot Act vorgelegt und dazu eine persönliche
Stellungnahme veröffentlicht, die das Gesetz verteidigt und Kritik mit dem Hinweis auf den Kriegszustand des Landes zurückweist. Über die mannigfaltigen Vorteile des
Patriot Act soll auch die Webseite
lifeandliberty.gov des Ministeriums aufklären. Diese Aktivitäten werden von vielen Amerikanern wie das Gesetz selbst als Missgeburten angesehen und ernten dem Minister einen Hagel von Verfluchungen, die in Ländern ohne Meinungsfreiheit amerikanischer Prägung als Beleidigungen verfolgt werden könnten, andererseits aber auch vom Vizepräsidenten im Kongress gegen
Kritiker eingesetzt werden.
CK - Washington. Das Bundesgericht in Providence, Rhode Island, erließ am Montag ein Versäumnisurteil gegen Palestina und die Palestine Liberation Organization über einen Schadensersatzbetrag von $116 Mio. Derselbe Betrag war den Angehörigen einer amerikanisch-israelischen Familie gegen die Hamas-Bewegung zugesprochen worden, die dasselbe Gericht für den Mord an der Familie in Israel verantwortlich machte. Palestina und die PLO sollen nach dem neuen Urteil die Verantwortung für das Urteil gegen die Hamas übernehmen.
Da die Anknüpfungspunkte an die US-Gerichtshoheit lediglich die Staatsangehörigkeit eines ermordeten Familienmitglieds und der Kanzleisitz des Klägeranwalts zu sein scheinen, folgt dieses Urteil nicht dem Trend, den der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten für Klagen ohne Tatsachenbezug zu den USA jüngst aufgezeigt hat. Außerdem ist den
Nachrichtenberichten zum Fall Yaron und Efrat Ungar kein Anhalt für eine Ausnahme vom Staatensouveränitäts- und -immunitätsrecht des Foreign Sovereign Immunity Act zu entnehmen, den das Gericht im Rahmen seiner Zuständigkeitsermittlung von Amts wegen prüfen muss. Erst nach einer Veröffentlichung der Entscheidung oder im Berufungsverfahren werden sich die resultieren Fragen klären lassen. Versäumnisurteilen fehlt erfahrungsgemäß eine Begründung, obwohl in besonderen Fällen, beispielsweise bei nachfolgender Anerkennung und Vollstreckung im Ausland, das Gericht eine Spezifizierung der zugesprochenen Schadensersatzsummen -und typen vornehmen kann.
CK - Washington. Das Urheberrechtsamt, eine Behörde in der Kongressbibliothek,
verkündet heute einen Verordnungsentwurf im Bundesanzeiger.
Sie beabsichtigt, eine Verordnung über die Nachprüfung abgelehnter Urheberrechtseintragungsanträge nach 37 Code of Federal Regulations 202, 211 und 212 einzuführen. Dazu soll ein
Review Board eingerichtet werden.
Die Öffentlichkeit ist aufgerufen, den Entwurf bis zum 13. September 2004 zu kommentieren, um ihn zu optimieren. Weniger als zwei Prozent der Anträge auf Eintragung nach 17 USC §411(a) werden im Durchschnitt abgelehnt.
CK - Washington. Vor der Benutzung des Internet Explorer-Programms ist nach
Auffassung des Heimatlandsicherheitsamts zu warnen. Das für seine farbigen Warnstreifen bekannte
Ministerium, welches periodisch die Bevölkerung mit
Warnhinweisen oder
Dementis aufschreckt, hat sich nun eines ernsten Risikos angenommen, wie auch im reputablen Fachblatt
InfoWorld weiter ausgeführt wird. Zu folgern ist, dass sich das Programm weiterhin genauso wenig für Gerichte und Kanzleien empfiehlt wie das
datenschutzverletzende Office-Angebot vom selben Hersteller, zumal es an sicheren Alternativen nicht mangelt.
CK - Washington. Unter den zahlreichen Kommentaren und Auslegungen der Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofs in Sachen
Sosa v. Alvarez-Machain findet sich die Stimme von Anthoney Sebok mit dem lesenswerten Bericht
The Alien Tort Claims Act: How Powerful a Human Rights Weapon Is It?. Sebok schlägt den Mittelweg ein:
Sosa führe nicht zur Quasi-Abschaffung des
Alien Tort Claims Act und gebe auch nicht ausländischen Opfern jedweder Statur ein Mittel zur Klage in den USA wegen ausländischer Menschrechtsverstöße.
Vielmehr lege die Entscheidung einen Grundstein für künftige Entscheidungen, in denen der Supreme Court festlegen kann, ob der Alien Tort Claims Act wirklich nur auf die Piraterie beschränkt ist, die der Kongress als Verstoß gegen die Normen des Völkerrechts vor Augen hatte, oder ob der Act den
heute geltenden Normen des Völkerrechts angepasst werden darf. Im letzteren Falle würde das Gesetz auf Menschenrechtsverletzungen modernster Auslegung anwendbar sein. Leider habe das Gericht in Sosa nicht einmal einen Trend erkennen lassen, sondern lediglich bestimmt, welche Art von Verstoß nicht unter ATCA falle: eine Entführung im Einzelfall. Im Hinblick auf das Erfordernis einer völkerrechtswidrigen Kampagne, die über den Einzelfall hinausgeht, ist Sebok sicherlich zuzustimmen. Von diesem Merkmal wird der Supreme Court nicht mehr leicht abrücken können.
CK - Washington. Ergänzend ist zur nachfolgenden Darstellung der Subrogationsentscheidung über die Pflicht von Nichtbanken zur Scheckprüfung in Sachen
Travelers v. Wells Fargo and Schwab, Az. 03-1833, vom 2. Juli 2004 anzumerken, dass die Urteilsbegründung von Richter Posner stammt. Wie Kenner erwarten, ist seine Begründung auch in diesem Fall köstlich. Sie beginnt mit einem Verriss der mündlichen Begründung des erstzinstanzlichen Richters Kennelly in Bezug auf die Haftung nach dem Uniform Commercial Code, die Vertragsbeziehungen voraussetzt.
Mit einem Nebenhieb warnt er vor mündlichen Urteilsbegründungen, die im hiesigen Verfahren wortprotokolliert werden, und - wenn locker vom Hocker oder einfach ignorant verkündet - eine schwere Blamage auslösen können. Sie schließt mit der lesenswerten Auswertung der Common Law-Regeln über die deliktische Haftung von durch Schecktransaktionen vertraglich oder nichtvertraglich verbundenen Parteien. Die sich daraus ableitende Sorgfaltsplicht erstreckt er weitsichtig auf die Nichtbankenbeklagten, die nun im Untergericht noch einmal die Gelegenheit erhalten - und dieses Mal bitte den Beweisregeln gerecht - ihre Einreden darzulegen.
Richter
Kennelly wird das Schicksal verwünschen, das ihn ausgerechnet in den siebten
Berufungsbezirk mit Kapazitäten wie
Posner verschlagen hat.
CK - Washington. Dass die Verfassung vom Ehestand beeinflusst werden kann, ist bekannt. Die
Senatoren treffen sich am Montag zur dritten Lesung einer
Beschlussfassung, mit der die Ehe die Bundesverfassung ändern soll. Der
"Bundeseheänderungsbeschluss", dem
Federal Marriage Amendment, besagt:
Marriage in the United States shall consist only of the union of a man and a woman. Neither this Constitution, nor the constitution of any State, shall be construed to require that marriage or the legal incidents thereof be conferred upon any union other than the union of a man and a woman.
Nett, daran kann der Anwaltsstand noch eine Menge verdienen. Etwas dringlicher für die Verfassung der US-Bürger wäre wohl eine wirksame Maßnahme gegen EMail-Spam und Phishing, oder zuverlässigere Wetter- und Kriegsvorhersagen.
Und überhaupt, die neue Webseite des
Senats proklamiert doch unter der Zipfelmütze
E Pluribus Unum, also eine Verbindung mehrerer, recht progressiv.
CK - Washington. Der
Senatsausschuß für nachrichtendienstliche Belange, das
United States Senate Select Committee on Intelligence, veröffentlichte heute einen
Bericht, nach dem die Informationen, welche die Senatoren zur Zustimmung zum Irakangriff veranlassten, nicht stimmten. Die Folgerungen sind als
Auszug getrennt vom Bericht
Report on the U.S. Intelligence Community's Prewar Intelligence Assessments on Iraq veröffentlicht. Das Versagen wird auch vom Senat als unentschuldbar bezeichnet. In einer
Presseerklärung hatte der Ausschuss bereits am 17. Juni 2004 beklagt, dass der Bericht vom CIA übermäßig redigiert war.
MC - Washington. Das Bundesberufungsgericht des Siebten Bezirks hat am 2. Juli 2004 entschieden, dass Börsenmakler und andere Nichtbanken, Schecks bei der Annahme diese wie Banken prüfen, bei einem großen Scheckbetrag auch Fragen zur Autorisierung stellen müssen. Entlastete man die Nichtbanken in dieser Hinsicht, gewährte man ihnen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil.
Das Urteil wird vermutlich ein neues Überprüfungsniveau bei Nichtbanken hervorrufen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass das Giralsystem in den USA nicht existiert und damit der Zahlungsverkehr mit Schecks in Amerika eine viel höhere Bedeutung besitzt als in Deutschland. Aus diesem Grunde kommt dem Urteil eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu.
Der Börsenmakler
Charles
Schwab & Co. hatte einen Scheck über $287.651,23 von einem James M. Carden zur Kontoeröffnung für Spekulationszwecke angenommen, der auf das Konto der Allianz Life Insurance Company gezogen war, welche wiederum ein Konto bei der Wells Fargo Bank unterhielt. Schwab erhielt den Eindruck, Carden sei ein Allianz-Angestellter, welcher eine Auszahlung aus einem Pensionsprogramm der Allianz deponieren wolle. Kurz nach der Kontoeröffnung und Gutschrift des Betrages transferierte Carden das Geld zu anderen Institutionen. Während Schwab bei Wells Fargo eine Deckungsbestätigung eingeholt hatte, wurden keine Auskünfte von der Allianz eingezogen. Die Allianz entdeckte, dass der Scheck gefälscht und Carden kein Angestellter war. Travelers Casualty und Surety Company of America, die die Allianz gegen derartige Verluste versicherte, glich den Schaden aus und verklagte Wells Fargo und Schwab auf Ersatz.
Das Urteil entspricht dem Sinn und Zweck des Bankreformgesetzes von 2000, dass Nichtbanken keine Vorzugsbehandlung geniessen sollten. Zum Bankreformgesetz auf Deutsch siehe Kochinke/Krüger, Allfinanzunternehmen in den USA, RIW 2000, 518 ff.
CK - Washington. Ein neues Standesrecht für Kapitalberater wird heute im Bundesanzeiger verkündet. Der neue
Code of Ethics des Bundesbörsenaufsichtsamts Securities and Exchange Commission verwicklicht lange diskutierte Ziele in Band 17 des Bundesverordnungskodex, Kapitel 270, 275 und 17, der Bestimmungen des
Investment Advisers Act von 1940 umsetzt. Das Amt hatte 44 Stellungnahmen aus der Öffentichkeit zum Regulierungsentwurf erhalten, die in der mitverkündeten Erörterung des neuen Standesrechts dargelegt werden.
CK - Washington. Die Anklage wegen strafrechtlicher Verschwörung des Enron-Chefs Kenneth L. Lay vom 7. Juli 2004 wurde unter diesem
Findlaw-Link veröffentlicht. Neben Betrug und Wertschriftenbetrug werden ihm Falschaussagen angelastet. Heute wurde auch der jüngste
Antrag von Martha Stewart abgelehnt, ihre Verurteilung wegen falscher Aussagen bei der Ermittlung der ihr vorgeworfenen Wertschriftenverfehlungen aufzuheben. Siehe Vorberichte
"Was lehrt Stewart?" und
"Zeugenbein im Gefängnis". Außerdem befanden die Geschworenen
John Rigas von Adelphia Communications Corp. der ihm zur Last gelegten Verschwörung für schuldig. Rigas war wegen seiner extravaganten Feiern auf Kosten des Unternehmens bekannt.
CK - Washington. Im
heutigen Bundesanzeiger verkündet das Weiße Haus die präsidentielle Anordnung, Az. 7801, die Bundesflagge wieder auf
full Staff zu hissen, obwohl die Trauerzeit für Altpräsident Reagan noch nicht verstrichen ist.
CK - Washington. Im Fall
Roderick I. Campbell v. General Dynamics Government Systems Corporation et al., Az. 03011848-NG, entschied das Bundesbezirksgericht in Massachusetts am 3. Juni 2004, dass eine an Arbeitnehmer per EMail übermittelte Schiedsklausel zwischen den Parteien nicht wirksam abgeschlossen wurde.
Dem Rechtsstreit liegt eine Kündigungschutzklage nach einzelstaatlichem
Recht und Bundesrecht zugrunde. Das Gericht hatte über den Antrag der
Arbeitgeberin zu entscheiden, das Verfahren auszusetzen, bis das
Schiedsverfahren abgeschlossen ist. Das
Schiedsverfahren genießt Vorrang, wenn die Schiedsvereinbarung wirksam
wäre.
Die
Schiedsklausel wurde per EMail mit einer nichtspezifischen Betreffzeile von
einem Mailkonto namens
Broadcaster ohne Prioritätsanzeige an
das gesamte Personal versandt. Empfängern war nicht erkennbar, dass dieser
EMail besonderer Bedeutung zukam oder aus ihr Vertragsänderungen
folgten. Im Rahmen einer acht Absätze langen Erörterung der
Geschäftslage und des Sinns klarer Verständigung fand sich versteckt
ein Hinweis auf die Einführung eines Schiedsverfahrens, jedoch ohne den
Text desselben oder einen Hinweis auf eine beabsichtigte Bindungswirkung.
Über zwei Links konnte der Leser weitere Informationen sowie ein Handbuch
mit dem Text der Klausel anwählen.
Der Arbeitnehmer bestritt, die EMail erhalten zu haben, und das Tracking System
der Arbeitgeberin bewies lediglich, dass das an ihn gerichtete Exemplar
geöffnet wurde.
Eine Eingangsbestätigung durch Anklicken oder das Erfordernis einer
bestätigenden Antwort hatte das Mailsystem nicht vorgesehen. Auch ansonsten
hatte die Arbeitgeberin nichts unternommen, um das Personal auf die
Veränderung aufmerksam zu machen.
Das Gericht prüfte zunächst, ob angesichts der EMailflut
eine Benachrichtigung per einfacher EMail unzureichend sein kann. Da es diese
Frage beim konkreten Sachverhalt bejahte, ging es nicht auf die zweite Frage
ein, ob nämlich die Schiedsklausel überhaupt den Anforderungen des
Federal Arbitration Act genüge, welcher den Arbeitnehmer
zum Schiedsverfahren zwingen könnte, wie der Supreme Court im Fall
Circuit City Stores, Inc. v. Adams, 532 US 105, 123 (2001) entschieden
hatte.
Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne der 9 USC §§3 ff. liege nicht
vor, bestimmte das Gericht, weil die EMail ungeeeignet war, den gewünschten
Austausch von Willenserklärungen herbeizuführen. Daran ändere
auch die Tatsache nichts, dass die fallerheblichen Rechtsrahmen, nämlich
das
einzelstaatliche Arbeitsrecht und die bundesrechtlichen Diskriminierungsverbote
zum Schutze von Behinderten und anderer Arbeitnehmer, ordentlich und wirksam in
den verlinkten Unterlagen aufgenommen waren.
Im Präzedenzfall
Rosenberg v. Merrill Lynch et al., 170
F.3d 1, 19, 1st Cir. 1999) war selbst bei einer unterschriebenen Erklärung
über die Annahme einer Schiedsklausel wegen fehlerhafter Inkenntnissetzung
des Arbeitnehmers die Unwirksamkeit der Klausel festgestellt worden. In diesem
Fall war nicht einmal erkennbar, dass der Arbeitnehmer von der Klausel Kenntnis
erlangt hatte. Selbst wenn das einzelstaatliche Recht weniger anspruchsvoll in
Bezug auf die Kenntnis sein sollte, gelte beim vorliegenden Sachverhalt, dass
die EMail nicht dem bundesrechtlichen Anspruch genügte. Die Gefahr der
mangelnden Kenntnisnahme habe die Arbeitgeberin zu tragen.
Das Gericht kritisierte die laxe Einstellung der Arbeitgeberin, die die
simpelste Methode des Versands und der Kontrolle gewählt hatte, und damit
diese wichtige Erklärung wie Müllmail behandelte. Dass der
Arbeitnehmer damit entsprechend umgehen durfte, vergleicht es mit der eigenen
Erfahrung, als es Anwälten EMail mit der Absenderanschrift
mad.uscourts.gov zusandte, welche die Empfänger oft ebenfalls
nicht zur Kenntnis nahmen.
Overview
Standing to
Enforce
Arbitration
CK - Washington. Am 29.
Juni 2004 entschied das Bundesberufungsgericht des District of Columbia den
internationalen Schiedsfall Raytheon Company v. Ashborn Agencies Ktd.,
Az. 93-7135, und bestätigte in der Revision die Klagabweisung des
United States District Court for the District of Columbia, Az. 02cv02133.
Raytheon hatte nach dem Federal Arbitration Act angestrebt,
Ashborn zum vertragsgemäßen Schiedsverfahren zu verpflichten statt
eine bereits in Israel gegen Raytheon eingereichte Zahlungsklage
weiterzuverfolgen.
Nach der Schiedsklausel waren die Parteien verpflichtet, Streitigkeiten vor
einem Schiedsgericht in Washington nach ICC-Regeln und dem Recht von Texas
auszutragen. Die Parteien sollten zur Besetzung des Schiedsgerichts
berufen sein. Wenn eine Partei die Benennung verweigerte, sollte die ICC
den Schiedsrichter bestimmen.
Ashborn klagte sofort in Israel. Raytheon rief das DC-Gericht an, um
nach dem FAA, 9 USC §4, Ashborn zur Teilnahme am Schiedsverfahren zu
zwingen. Das Berufungsgericht stellte fest, dass das Untergericht zu recht auf
eine fehlende Aktivlegitimation Raytheons erkannte, obwohl der Anspruch nach
§4 wegen einer wirksamen Schiedsklausel mit Ausnahme eines
Tatbestandsmerkmals bestand. Das mangelnde Merkmal betrifft das
Rechtsschutzbedürnis der Klägerin. Zudem stellte es fest, dass
dieses Merkmal nicht gegen die besonderen Anforderungen des 2. Kapitels des FAA
verstößt, welches die internationale
Übereinkunft über
die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
in amerikanisches Recht umsetzt.
Zur Begründung führte das Gericht an, dass Raytheon sich trotz der
anzuerkennenden Beschwernis der Klage in Israel, der das Gericht
nicht abhelfen kann, wegen der ICC-Regeln selbst zum Schiedsverfahren verhelfen
kann. Die ICC-Regeln in Verbindung mit der Schiedsklausel ermöglichen
Raytheon nämlich ein Verfahren ohne Beteiligung Ashborns.
Die Beschwernis wiegt zwar zugunsten Raytheons. Die Aktivlegitimation setzt
jedoch voraus, dass der Beschwernis durch die Klage abgeholfen werden kann.
Raytheon hatte auf einen Verbotsantrag gegen Ashborn verzichtet, das Verfahren
in Israel weiterzuführen. Das Gericht hielt diese Entscheidung für
weise, denn im Interesse der
Comity hätte es
wahrscheinlich wegen schwerer Bedenken gegen Eingriffe in die
Souveränität ausländischer Foren keine Verbotsverfügung
erlassen. Zudem erscheint ihm nach der Sachlage mehr als unwahrscheinlich, dass
eine Entscheidung zugunsten Raytheons die gewünschte Abhilfe schaffen
würde. Damit würde die Entscheidung
auf ein Nullum hinauslaufen. Diese Aussicht wiederum berührt die
Aktivlegitimation, die zu verneinen ist, zumal Raytheon ihr
Rechtsschutzbedürfnis im
ex parte-Schiedsverfahren befriedigen
kann, wenn Ashborn beharrlich die
Mitwirkung verweigert.
CK - Washington. Die Frage der Auslegung des Abhörbegriffes ist nach Auffassung des Bundesberufungsgerichtes für den ersten Bezirk aufgrund unklarer Vorgaben des Bundesgesetzgebers nicht gegen den Beklagten auszulegen. Im Fall
United States v. Councilman, Az. 03-1383 entschied es am 29. Juni 2004, dass das strafrechtliche Verbot des Abhörens von Daten nicht bei EMail greift, wenn kein Datenstrom angezapft, sondern auf eine Zwischenspeicherung zugegriffen wird. Dabei wandte es den Begriff
electronic storage aus 18 USC §2510(17)(a) auf einen procmail-Dienst an.
Wer einmal
procmail eingerichtet hat, weiß dass der Dienst die sofortige Weiterleitung der EMail an den Empfänger bezweckt. Jedoch erlaubt procmail eine Speicherung, die ja beispielsweise erforderlich ist, wenn der Empfangsserver nicht kontaktbereit ist. Daher ist dem Gericht in seiner Einordnung zuzustimmen.
Der Fall betrifft die Strafbarkeit des Inhabers des Mailservers, der EMail seines Konkurrenten an seine Kunden an sich selbst in Kopie abzweigte. Der Inhaber ist Buchhändler, seine Kunden ebenfalls, und Amazon versandte die fragliche EMail. Das Gericht entschied, dass die Daten während ihres kurzen Aufenthalts beim Beklagten gespeicherte Daten im Sinne des
Electronic Communications Privacy Act darstellten und keine "elektronische Kommunikation" im Sinne des Gesetzes gegen das Abhören, dem
Wiretap Act, 25 USC §2511(1)(a) u. (c).
Im Ergebnis stellt diese Entscheidung eine logische Fortführung zweier Präzedenzfälle dar: Im Fall
Steve Jackson Games v. United States Secret Service wurde 1994 die Einsicht in angelieferte, aber noch nicht abgeholte EMail nicht als Anzapfen im Sinne des Abhörverbots beurteilt. In
Konop v. Hawaiian Airlines Inc. wurde 2002 derselbe Ansatz für den unbefugten Besuch einer Webseite gewählt, da der Eingriff eine Speicherung und keine Übermittlung betraf.
Das Gericht erkannte, dass diese Einordnung von EMail als ungeeignet für ein Abhören im Sinne des Abhörverbots in seiner Nebenwirkung den Strafverfolgungsbehörden und Privaten mehr Spielraum einräumt als der Gesetzgeber mit dem Abhörverbot erwartet haben mag. Eine Erstreckung von Verboten auf neue Techniken sei jedoch Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Gerichte, erklärte es. Letztlich stellt sein Urteil auch keinen Freibrief für Eingriffe in den EMailverkehr dar, denn neben zivilrechtlichen Sanktionen bietet das Strafrecht auch andere Wege zur Verfolgung solcher Vorgänge, nur gegenwärtig nicht den nach dem Abhörverbot.
CK - Washington. Heute vor 40 Jahren wurde die wegweisende Gesetzgebung des
Civil Rights Acts geschaffen, die dem gesamten Land Nichtdiskriminierungsziele setzte, von denen einige bereits erreicht wurden. Während vor einigen Wochen der Präzedenzfall
Brown v. Board of Education gefeiert wurde, ist es um das CRA-Jubiläum recht still. Es stellt wegen der sogenannten
Reverse Disdrimination von Nichtbegünstigten ein politisch heißes Eisen dar.
CK - Washington. Gestern trat versehentlich das Gebot des wöchentlichen Ruhetages in Virginien wieder in Kraft. Eine kleine Gesetzesänderung erneuerte die Wirksamkeit der aus dem 17. Jahrhundert stammenden Ladenschlussgesetze. Eigentlich sollte das Gesetz S. 659 Arbeitszeitsschranken der
Blue Laws beseitigen. Versehentlich wurde eine Ausnahme aufgehoben.
Der Staat hofft auf Klagen der Wirtschaft gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes und hat versprochen, Anträgen auf einstweilige Verfügung nicht entgegenzutreten. Anderenfalls müssten nämlich die Gesetzgeber aus dem Urlaub nach Richmond zurückkehren, um selbst den Fehler auszulöschen.
Nachtrag: Problem per EV gelöst.
CK - Washington. Ab heute erhält die Öffentlichkeit die Gelegenheit zur Stellungnahme zum vom Außenhandelsbeauftragten mitgeteilten Vorschlag, Irak über die übliche Meistbegünstigung hinaus als
Begünstigtes Entwicklungsland im
Generalized System of Preferences einzustufen. Stellungnahmen auf die
heutige Mitteilung im Bundesanzeiger sind bis zum 2. August 2004 bei dem Amt einzureichen. Einführend zum Amt, s.u.v.a. Horlick / Kochinke,
Die Behörde des Handelsbeauftragten der USA, RIW 1981, 458.
CK - Washington. Ein wohl auch aus ausländischer Sicht gut verständliches Beispiel für einen wichtigen Abschnitt des Bundesverordnungssetzungsverfahrens ist
diese Mitteilung aus dem Visenrecht. Inhaltlich geht es um den Gebühreneinzug, wobei den Rest der Welt die wegen der Rückständigkeit des US-Bankensystems notwendigen Verrenkungen für Scheckzahlungen vielleicht belustigen. Vorbildlich sind der Aufbau und die inhaltliche Behandlung von Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit. Damit stellt diese Mitteilung im heutigen Bundesanzeiger ein nützliches Muster für Leser dar, die das US-Bundesverwaltungsrecht besser kennenlernen wollen oder sich mit dem
Administrative Procedures Act beschäftigen.
CK - Washington. Heute tritt in Kalifornien das dortige
Online-Datenschutzgesetz in Kraft. Gewerbliche Anbieter müssen nun in diesem Staat Ansässigen eine Datenschutz-Erklärung vorlegen. Die Regelung betrifft auch außerhalb des Staates aktive Websites und wirkt damit
weltweit.
Während Kinder und Jugendliche ansprechende Webseiten aufgrund Bundesrechts ihre
Privacy Policy anbieten müssen, steht es ansonsten nach US-Recht den Anbietern frei, derartige Erläuterungen verfügbar zu machen. Nach dem kalifornischen
Online Privacy Protection Act gilt dies nicht mehr.
Das
OPPA-Gesetz ist
Kritik ausgesetzt. Jeder einzelne Staat der USA könnte sich veranlasst sehen, ein eigenes Gesetz zu erlassen, und jedes Gesetz könnte Anbieter verpflichten, auf Seite 1 die Privacy Policy zu präsentieren. Weitere Erwägungen und Hilfen bei
diesem Link.
CK - Washington. Nach der Zustimmung des Senats zum Gesetzesentwurf
Identity Theft Penalty Enhancement Act (H.R. 1731) sollte
dieses Strafgesetz demnächst in Kraft treten. Das Repräsentantenhaus hatte das Gesetz nach Änderungen bereits verabschiedet. Damit der Bund eingreifen kann, werden die neuen Straftatbestände mit anderen Verbrechen verbunden.
Das Gesetz sieht in 18 USC §1028A unter zwei Straftatbeständen einmal fünf Jahre Haft vor, wenn der Identitäsdiebstahl etwas mit Terror zu tun hat - und darunter wird nach dem
Patriot Act ja bald nahezu alles fallen, auch der Enkel, der den Führerschein seiner Großmutter zur Bank trägt, - zum anderen zwei Jahre, wenn er in Verbindung mit einer anderen Tat geschieht. Zudem werden Unternehmensangehörige besonders verfolgt, wenn sie ihnen anvertraute Daten missbrauchen.
Ob eine strafrechtliche Lösung wirklich sinnvoll ist, wird sich erweisen, aber der Kongress setzt gern auf die strafrechtliche Karte, wenn
politisch Gefahr droht und profilierendes Handeln nützlich scheint. Da hier nicht dogmatisch fein nach Tateinheit und Tatmehrheit differenziert wird und Bundesrichter fast kaum noch Flexibilität bei der Strafzumessung besitzen, versetzt das Gesetz die Strafverfolger in die Lage, mit horrenden Strafen Placebo-Exempel zu statuieren.
Solche Aussichten werden jedoch keine organisierten Identitätsdiebe abschrecken, die leicht mit einigen wenigen, im Internet veröffentlichten Daten andere Personen simulieren und deren Bankkonten abräumen können und einen $52-Milliarden Schaden an zehn Millionen Amerikanern verursachen.
CK - Washington.
Ein Verband namens American Jewish Committee gab nach den heutigen Alvarez-Machain-Urteilen des Obersten Bundesgerichtshofs eine Pressemitteilung heraus, in der begrüßt wird, dass der jahrhundertelang verschollene Alien Tort Claims Act, 28 USC §1350, nicht begraben wurde. Der Verband bestätigt, dass das Gesetz nun an Schärfe eingebüßt hat. Das Urteil in Sosa v. Alvarez-Machain zeige, dass das Gesetz fortlebt, nachdem der Alien Tort Claims Act eine Rechtsgrundlage dargestellt habe, ohne die der Ausgleich der Holocaust-Schäden "unwahrscheinlich, wenn nicht gar undenkbar" gewesen wäre.
Ob diese Einschätzung im Hinblick auf die Zukunft haltbar ist, wird sich erst nach weiterer gründlicher Auswertung der heutigen Zwillingsentscheidungen erweisen.
Während Menschenrechtskläger angesichts dieser Urteile den Champagner fließen lassen wollen, sollte zunächst kühlen Kopfes geprüft werden, ob die Eingrenzung auf anerkannte Normenverletzungen im Völkerrecht, wie die Piraterie, wirklich in allen klägerischen Sachverhalten gegeben ist oder nicht eher unsystematische Einzelfallentgleisungen vorliegen, die nun dem Alien Torts Claim Act entrissen zu sein scheinen.
Die "Floodgates", deren Öffnung der führende
FSIA-Verteidiger Thomas Corcoran kürzlich nach
Austria v. Altmann vorhersah, dürften nach
Alvarez-Machain nun nicht mehr so weit offen stehen. Dies gilt insbesondere, wenn man die jüngsten Urteile in Sachen
Bank Austria v. Sniado und
Herero v. Deutsche Bank, Woermann Line aus zwar nicht identischen, doch verwandten Rechtsumfeldern mit berücksichtigt und an die neuen
Kunstklagen denkt.
SK - Washington. Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten
verkündete heute, am 29. Juni 2004, das erwartete Urteil im Fall Sosa v. Alvarez-Machain, Az.: 03-339.
Es entschied, dass Ausländer nicht uneingeschränkt berechtigt sind, in
den USA andere Ausländer für im Ausland begangene Handlungen zu
verklagen.
Nachdem Dr. Humberto Alvarez-Machain 1990 aus seiner Praxis in Mexiko
von Mexikanern im Auftrag der US-Drogenbehörde entführt wurde, wurde
er in El Paso, Texas, von US-Agenten verhaftet und in Los Angeles angeklagt, am
Tod eines US-Agenten in Mexiko beteiligt gewesen zu sein. Nach seinem
Freispruch verklagte Alvarez-Machain die US-Regierung und Jose Sosa,
einen ehemaligen mexikanischen Polizisten, der die Entführung
ausgeführt hatte. Das Berufungsgericht in Kalifornien entschied, dass
Alvarez-Machain gegen Sosa eine Entschädigung in Höhe von $ 25.000
zustehe und er gegen die Bundesregierung gerichtlich vorgehen könne, weil
die Entführung in den USA geplant worden sei und die
Bundesdrogenbehörde ohne Ermächtigung gehandelt habe.
Die Entscheidung gegen Sosa wurde nunmehr vom Supreme Court aufgehoben.
Der amerikanische Alien
Tort Claims Act, ein totgeglaubtes Gesetz gegen die Piraterie, dem erst seit
Kurzem wieder Leben eingehaucht wird, gebe Alvarez-Machain kein Recht gegen
Sosa zu klagen.
Die Entscheidung ist von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, weil seit
einigen Jahren dieses uralte Gesetz als Grundlage für beträchtliche
Entschädigungsklagen wegen behaupteter Menschenrechtsverstöße
im Ausland, an denen ausländische Unternehmen beteiligt gewesen sein oder
von denen sie profitiert haben sollen, herangezogen wird, wenn die Klage
ansonsten jeder Rechtsgrundlage entbehrt, siehe beispielsweise Herero v. Deutsche
Bank. Zum Hintergrund siehe auch Wilske / Schiller, Jurisdiction
Over Persons Abducted in Violation of International Law in the Aftermath of
United States v. Alvarez-Machain in The University of Chicago Law School
1/1998. Die vollständige Auswertung und Würdigung dieser
Entscheidung wird noch Monate, wenn nicht Jahre dauern, sodass hier lediglich
kurz berichtet wird.
CK - Washington. HR 2929, der Gesetzesentwurf gegen Spy-Programme, richtet mehr Schaden als Nutzen an, meint
Ed Foster, der IT-Verbraucherschutzguru. Als Bundesgesetz würde es die wesentlichen stärkeren einzelstaatlichen Gesetze aushebeln. Im Rahmen der weiteren Gesetzesberatung befürchtet er Konzessionen zugunsten der IT-Hersteller, die pauschalere Freiheiten wünschen, so die
Business Software Alliance.
Aus der Beratung bei der Lizenzvergabe europäischer und amerikanischer Produkte weiss man, dass Unternehmen sich im Rahmen der Verhandlungen gegen Backdoors, Spy-Funktionen und andere Eingriffe schützen. Zum entsprechenden Preis lassen sich Bedingungen aushandeln, die den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werden. Aber Foster hat im Hinblick auf den Durchschnittsverbraucher schon recht: Er kann erstens bei Massensoftware keine Lizenzen aushandeln. Und zweitens versteht er oft wohlformulierte Bedingungen nicht wirklich. Schließlich werden ihm auch häufig die deutlichst formulierten Bedingungen so vorgesetzt, dass er sie nicht sieht, bis er sich ernorm anstrengt oder weiß, wo und wonach er suchen sollte.
Andererseits sind landesweit einheitliche Gesetze auch in den USA eine schöne Sache, obwohl im Vertragsrecht sehr selten. Ed Foster ist jedoch Recht zu geben, dass die vorhandenen Gesetze, wirkungsvoll angewandt, sehr wohl ausreichen sollten, um gegen die Spionageprogrammhersteller vorzugehen. Dazu gehört dann auch die
internationale Zusammenarbeit, bei der ja auch Fortschritte zu verzeichnen sind.
CK - Washington. Der Oberste Gerichtshof hat soeben die letzten Urteile dieser
Sitzungsperiode verkündet:
ACLU v. Ashcroft und
Alvarez-Machain. Der ersten Entscheidung ist zu entnehmen, dass Zensurbemühungen des Gesetzgebers mit der raschen technischen Entwicklung nicht Schritt halten und daher Verbote, die zur Zeit ihres Inkrafttretens vielleicht noch verfassungsgemäß waren, bei den ersten Versuchen ihrer Anwendung auf konkrete Sachverhalte bereits einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Redefreiheit bedeuten können. Der Fall wird zur weiteren Feststellung an die Untergerichte zurückverwiesen.
Zur Gesetzesvorgeschichte siehe
Kamps, Die Childrens Online Privacy Protection Rule, GALJ (Juni 1999), http://amrecht.com/kamps1.shtml;
Günther, Communications Decency Act, ACLU v. Reno, U.S. v. Thomas, GALJ (Juli 1996), http://amrecht.com/guenthercda.shtml.
SK - Washington. Am 28. Juni 2004 hat der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington drei Urteile zur US-Antiterrorpolitik gefällt, die nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten eine Klagewelle auslösen werden. Bereits in der kommenden Woche sollen Klagen auf Freilassung von Guantanamo-Häftlingen bei Gericht in Washington eingereicht werden.
In Hamdi v. Rumsfeld, Az.: 03-6696; Rasul v. Bush, Az.: 03-334 und Rumsfeld v. Padilla, Az.: 03-1027 stellte das Gericht fest, die Bundesregierung sei gesetzlich ermächtigt, einen Verdächtigen ohne Anklage oder Prozess festzuhalten, Gefangene haben jedoch das Recht vor amerikanischen Gerichten gegen ihre Haft und ihre Behandlung zu klagen. In dem Hamid-Urteil hieß es weiter, dass durch die Ermächtigung des Kongresses das Grundrecht auf Anhörung vor Gericht nicht aufgehoben sei. Im Fall Rasul v. Bush entschied der Supreme Court, dass Guantanamo-Häftlinge vor US-Bundesgerichten klagen können, auch wenn sie auf dem Guantanamo-Stützpunkt auf Kuba jenseits der US-Staatsgrenzen festgehalten werden. Die Regierung war bisher der Ansicht, ausländische Kämpfer können in einem nicht in den USA gelegenen Gefängnis unbeschränkt und ohne Zuständigkeit von US-Gerichten festgehalten werden. Anwälte der ausländischen Häftlinge hatten geltend gemacht, ohne Kontrolle der Gerichte sei das Militärlager ein rechtliches Niemandsland.
Entgegen der Ansicht der US-Regierung, die sogenannten Enemy Combatants seien weder Kriegsgefangene, die die Rechte der Genfer Konvention genießen, noch einfache Kriminelle, die unter dem Schutz der Verfassung stehen, machte das Gericht deutlich, ". . . dass ein Kriegszustand kein Blankoscheck ist, wenn es um die Rechte der Staatsbürger geht", so Richterin Sandra Day O´Connor. Diese Entscheidungen werden derzeit besonders intensiv im SCotUS Blog mit
Hinweis auf zahlreiche Pressequellen und Kolloquien kommentiert.
CK - Washington. Die völkerrechtlich spannenden Entscheidungen wurden heute nicht vom Obersten Bundesgerichtshof der USA verkündet; sie wurden auf morgen, den letzten Tag dieser Sitzungsperiode, verschoben. Das
Gericht erließ heute Urteile von binnenrechtlich großer Bedeutung, die nach erster Einschätzung die vom Justizministerium reklamierten Ermächtigungen einschränken.
CK - Washington. Heute lesen wir Kaffeesatz, oder Tea Leaves - morgen wissen wir hoffentlich mehr. Dann steht die Verkündung der vielleicht letzten Entscheidungen des Obersten Bundesgerichtshofs vor den Sommerferien an. In den vergangenen fünf Jahren hat das Gericht nach dem 28. Juni keine Entscheidungen mehr verkündet. Dennoch wird
spekuliert, dass nach dem morgigen Montag noch ein Entscheidungstermin folgen könnte. Über den vökerrechtlich bedeutsamen, konsolidierten Fall
Alvarez-Machain, Az.: 03-339 und 03.485, wird vermutet, dass das Gericht gegen die Feststellung einer Aktivlegitimation aufgrund von Verstößen gegen das Völkerrecht im Ausland entscheidet.
Dabei wird teilweise erwartet, dass das Gericht sich auf einen faktenbezogenen, nichtvölkerrechtlichen Ansatz zurückzieht. Andere Kommentatoren erwarten hingegen eine klare Aussage über die Anwendbarkeit des
28 USC §1350 im Judiciary Act of 1789, wenn der
Sachverhalt keinen amerikanischen Nexus aufweist. In den vergangenen Wochen hat das Gericht wegweisende Entscheidungen mit internationalen Zusammenhang verkündet, davon zwei mit Bezug zu Österreich (
Bank Austria und
Altmann), die zur Prognose des Ausganges von Alvarez-Machain jedoch keine deutliche Hilfe bieten.
Der Fall wird von der US-Wirtschaft für ebenso bedeutsam erachtet wie von der ausländischen und könnte sich beispielsweise auf die weitere Entwicklung in Sachen
Herero v. Deutsche Bank und die
neuen Kunstklagen gegen Deutschland und Österreich auswirken.
Ein im IT- und Redefreiheitsbereich wegweisender Fall lautet
Ashcroft v. ACLU, Az.: 03-218, mit dem Thema anstößiger Erklärungen im Internet, der ebenfalls morgen entschieden werden kann. Dazu wird spekuliert, dass ähnliche Merkmale wie im Telefonbereich zur Anwendung gebracht werden könnten.
CK - Washington. Wie berichtet, stellt das
Mandamus
ein seltenes Mittel dar, über ein höheres
Gericht eine Unterinstanz zu bestimmten Maßnahmen zu
zwingen, wie der Oberste Bundesgerichtshof diese Woche im Fall
Cheney bestätigte. Ein zweiter Mandamus-Fall in dieser Woche ist
In re: Am.
Rivers and Idaho Rivers United, Az.: 03-1122, entschieden vom
Bundesberufungsgericht für den District of Columbia am 22. Juni 2004. Er
erörtert das Mandamus als Zwangsmittel gegenüber einer
Verwaltungsinstanz.
CK - Washington. Eine Bankenkrise spitzt sich in den USA zu. Nach einer Verurteilung der Riggs Bank, die jahrzehntelang Botschaften und Konsulaten als Hausbank diente, wegen Fehlern bei der Meldung von der Geldwäsche verdächtigten Geldgeschäften hat diese Bank die Kontenverträge zahlreicher Botschaften und Konsulate auf den 30. Juni 2004 gekündigt.
Seit Wochen versuchen diese Kunden nun, bei anderen Banken Konten zu eröffnen. Die anderen Banken befürchten jedoch einen unvertretbaren Aufwand durch Sonderprüfungen und lehnen entsprechende Anträge ab. Auch ermunternde Stellungnahmen des Außenministeriums haben keinen Erfolg gehabt. Die Gefahr droht, dass ab dem 1. Juli Geldgeschäfte zahlreicher Botschaften und Konsulate auf Bares beschränkt sein werden.
CK - Washington. Im heutigen
Bundesanzeiger wird die Verlängerung des nationalen Notstandes für den westlichen Balkan verkündet, welcher gestern vom Weißen Haus gemäß §202(d) des National Emergencies Act, 50 USC §1622(d), erklärt wurde.
CK - Washington. Bei Findlaw befindet sich die Anklage gegen einen ehemaligen
AOL-Mitarbeiter wegen seines EMailanschriftenhandels mit einem kalifornischen Marketingmanager unter dem Tenor
United States v. Jason Smathers, Sean Dunway.
CK - Washington. Vorläufig bleiben die Cheney-Kontakte zur Energiewirtschft geheim, auch wenn ihre Mitglieder die US-Energiepolitik unrechtmäßig beeinflusst haben sollten. Der hiesige Oberste Bundesgerichtshof lehnte vorhin im Fall
Richard B. Cheney et al. v. United States District Court for the District of Columbia et al., Az.: 03-475, den Erlass einer Verfügung ab, wonach das Untergericht verpflichtet würde, zugunsten der auf Offenlegung klagenden Parteien zu entscheiden.
Der Gerichtshof bestätigte in seiner Begründung, dass eine solche Verpflichtungserklärung namens
mandamus ein außergewöhnliches Mittel darstellt und nur seltenst zur Verfügung steht, weil es einen direkten Eingriff in die Zuständigkeiten des Untergerichts bedeutet. Wegen der schwerwiegenden Gefahren des
mandamus für die Rechtspflege findet dieses Mittel auch in diesem Fall keine Anwendung.
Da die Entscheidung primär die Merkmale des
mandamus behandelt und daher nicht auf den Kern des Streitfalles eingeht, handelt es sich bei ihr nicht um das letzte Wort im Hinblick auf eine im weiteren Verfahren vor den Untergerichten zu klärende Pflicht des Vizepräsidenten, seine Kontakte offenzulegen.
CK - Washington. Die Kunstklagen der
Association of Holocaust Victims for Restitution of Artwork and Masterpieces (AHVRAM) scheinen die hier bereits erörterte
Altmann-Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten dahingehend zu verwerten, die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich
erneut zu pisaken.
Das Altmann-Urteil betrifft jedoch nur die sehr eingegrenzte Rechtsfrage zum
Foreign Sovereign Immunities Act und seiner
Rückwirkung. Selbst wenn der klagende Verein das US-Gericht davon überzeugen könnte, dass nach
Altmann eine Zuständigkeit gegeben sei - was nach anderen Präzedenzfällen wie
Princz und Joo unsicher ist -, stehen dem Erfolg des Vereins zahlreiche Einwendungen und Einreden im Wege, auch materieller Art, wie die der Verjährung.
Bedeutsam sind auch nach Auffassung des
Souveränitätsexperten Thomas Corcoran in diesem Zusammenhang die rechtshistorischen Kongressunterlagen. Ihnen ist zu entnehmen, dass der Kongress bei dem Entwurf des Gesetzes eine Rückwirkung gerade in Bezug auf Kunst ausschließen wollte.
CK - Washington. Das
Bundesverbraucherschutz- und Kartellamt in Washington hat am 21. Juni einen Workshop zur Frage des Regulierungsbedarfs für den RFID-Einsatz im Rahmen seines Projektes P049106 abgeschlossen und nun im Internet die
Stellungnahmen der Öffentlichkeit veröffentlicht.
Dieses Amt hat kürzlich seinen Verbraucherschutzhinweis
How Not to Get Hooked by a "Phishing" Scam als Maßnahme gegen
Phishing-Betrügereien und
Identitätsdiebstahl auf den letzten Stand gebracht.
CK - Washington. Wer schon immer ein
Kriegsschiff geschenkt erhalten oder einfach gern einmal die rechtlichen Erfordernisse einer solchen Schenkung nach 10 U.S.C. §7306 kennen lernen wollte, findet im Bundesanzeiger die
Ankündigung der US-Marine für die Schenkung des Destroyers Forrest Sherman. Interessierte Parteien müssen bis zum 18. November 2004 mit Einzelheiten erklären, wie sie sich die weitere Nutzung und Übernahme unter Freistellung des Bundes von allen Kosten vorstellen. Als Empfänger qualifizieren sich neben Körperschaften des öffentlichen Rechts auch gemeinnützige Gesellschaften, und die lassen sich ja notfalls in einem Tag gründen.
CK - Washington. Im Verfahren
Bank Austria AG et al. v. John L. Sniado
hat der Oberste Bundesgerichtshof gestern das
Untergericht und die Parteien auf sein Urteil in Sachen
F. Hoffmann-LaRoche Ltd. v. Empagran S.A. verwiesen, nach welcher rein ausländische Kartellsachverhalte nicht vor US-Gerichte verschleppt werden dürfen, siehe
Kartellrecht nicht durch US-Recht ersetzen.
CK - Washington. Der Öffentlichkeit einen Eindruck von ihren Erfolgen in der Verfolgung von Straftätern nach 18 USC §1030 möchte die Abteilung
Rechnerstraftaten und Geistiges Eigentum des Washingtoner Bundesjustizministeriums mit dem
Verzeichnis seiner Pressemitteilungen und Falldetails vom 18. Juni 2004 vermitteln. Eine bedeutende Zahl der Fälle weist einen internationalen Zusammenhang auf. Die Schadensbeträge sind häufig gering.
CK - Washington.
Bill Clinton, My Life, erscheint heute. Das
Buch des zeitweise obersten Juristen der USA, der über $70 Mio. teure Untersuchungsverfahren
sui generis abzuwehren verstand, dürfte auch Juristen faszinieren.
CK - Washington. "Ausweis bitte" oder eine wahrscheinlich unhöflichere Forderung mag Amerikaner erwarten, nachdem der Oberste Bundesgerichtshof heute überraschend entschied, dass die Polizei Autofahrer auffordern darf, sich zu identifizieren. Zahlreiche weitere Nachweise beim
SCotUS Blog. Vielleicht wird Vergleichbares irgendwann auch für die Betreiber von Webseiten und Blogs erwogen.
Dafür gibt die Entscheidung in Sachen
Hiibel v. Sixth Judicial District Court of Nevada, Hubold City allerdings noch nichts Konkretes her, und ohnehin würde der Grundsatz des Schutzes der Meinungsfreiheit vor dergleichen Eingriffen überwiegen, jedenfalls wenn eine solche Pflicht einer Impressumspflicht gleichkäme. Ein Gebot zur Offenlegung privater Daten gegenüber jedermann würde angesicht des Schutzgebots für die Privatsphäre und der in den USA überaus realistischen Gefahr des aus einer Impressumspflicht resultierenden Identitätsdiebstahls niedrigerrangig als andere Rechtsgrundsätze gelten.
CK - Washington. Heute hat der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten im Verfahren
Intel Corporation v. Advanced Micro Devices, Inc. beschlossen, dass AMD vor einem Bundesinstanzgericht nach 28 USC §1782(a) Beweishilfe für ein kartellrechtliches Untersuchungsverfahren vor der EU-Kommission verlangen darf, Az. 02-572. Wie diese im Einzelfall aussieht, muss das Untergericht entscheiden.
Diese Entscheidung ermöglicht der Antragstellerin im EU-Verfahren trotz des von ihr angeregten, der EU abgelehnten Weges eines Beweismittelrechtshilfeverfahrens zwischen EU und USA, direkt die Beweise durch ein US-Gericht vom Antragsgegner zu beschaffen. Dabei ist unerheblich, ob die in den USA angeforderte Beweisvorlage durch den Antragsgegner nach EU-Recht zulässig wäre.
Bisher hatten die Obergerichte unterschiedliche Auffassungen zur Frage des
foreign discoverability requirements erörtert. Das Höchstgericht weigert sich, solch eine Bedingung in das Gesetz hineinzulesen. Ob die Beweisausforschung im Ausland eingeschränkter als in den Vereinigten Staaten ist, wird nun unerheblich.
CK - Washington. Die sechzehn noch nicht entschiedenen, vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington angenommenen und vor ihm bereits verhandelten Fälle werden mit weiteren Nachweisen bei
Northwestern verzeichnet. Der Terminkalender für die denkbaren Verkündungsdaten befindet sich beim
SCotUS-Blog.
CK - Washington. Gestern haben die Vereinigten Staaten ihren Beitritt zum Titanic-Schutzvertrag
erklärt, der nun zur Ratifizierung dem Senat zugeleitet wird.
CK - Washington. Die gestrige Anklage gegen einen Zivilisten, dessen Firma einen paramilitärischen Dienstleistungsauftrag vom CIA in Afghanistan ausführte und in dessen Rahmen er einen Gefangenen tötete, befindet sich
hier bei Findlaw, Az. 5.04-CR-211-1.
SK - Washington. Wie Alfonso Martinez-Fonts, Special Assistant für den Privatsektor der US-Einwanderungsbehörde, am 15. Juni 2004 auf einem Forum der Washington International Trade Association über Handels- und Wirtschaftsimmigration ausführte, stellen im Rahmen der Verschärfung der Einwanderungsbestimmungen wegen der Anschläge vom 11. September 2001 Visen die wohl kostenintensivsten Finanzbelastungen für den privaten Sektor und eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Aktivitäten dar. Seiner Ansicht nach muss dieses Problem dringend gelöst werden.
Catherine Barry, Managing Director der Abteilung Visa Services im US-Außministerium bestätigt, dass das State Department sich dieser Notwendigkeit bewußt sei. Konsularbeamte würden ihr Bestes geben, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der nationalen Sicherheit und den Interessen der Wirtschaftsunternehmen zu erreichen. Immerhin seien dieses Jahr in der ganzen Welt 80 Konsularbeamte zusätzlich eingestellt worden und weitere 40 sollen nächstes Jahr folgen. Die 9-11-Anschläge seien eine überaus schwierige Herausforderung für alle Beteiligten.
SK - Washington. Der 19-jährige Südkalifornier Cole Bartiromo wurde am 14. Juni 2004 wegen mehrfachen Betruges zu 33 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. (U.S. v. Bartiromo, C.D. Cal., No. CR 03-939-JFW). Das Gericht stellte fest, dass sich Bartiromo an Betrügereien bei eBay beteiligt hat, wo er Mobiltelefone und Fahrzeugzubehör anbot. Ohne die Waren zu liefern, kassierte er den Kaufpreis. Neben der Haftstrafe wurde er zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20.000 US$ verurteilt.
Wie im Falle des eBay Betruges bekannte sich Bartiromo auch des versuchten Betruges gegenüber der Wells Fargo Bank für schuldig. Er versuchte einen Bankangestellten unter Angabe eines falschen Namens zu überzeugen, 400.000 US$ auf ein Auslandskonto zu überweisen.
In einem noch anhängigen Verfahren der "Securities and Exchange Commission" ist Bartiromo verdächtigt, von mindestens 1000 Investoren über eine Million Dollar erschlichen zu haben. Ihm und zwei weiteren Verschwörern wird vorgeworfen, die Gelder für Spekulationen eingesetzt und später unbemerkt zurück transferiert zu haben, um sich dann um die Differenz zu bereichern.
CK - Washington. Selbst der Kongress erkennt die Bedeutung der Sicherheit im Internet für Bundesinstitutionen. Zu Verbesserung der Lage der Nation legte der Abgeordnete
Adam Putnams als Vorsitzender des Ausschusses im Repräsentantenhaus für
Government Reform Technology, Information Policy, Intergovernmental Relations and the Census nun die Gesetzesvorlage H.R. 4570 vor, die den
Clinger-Cohen Act of 1996 entsprechend anpasst. Nach dem Gesetz sind IT-Investitionen in Bundesäntern an Ziele anzuknüpfen; ein geordnetes Auswahl- und Beschaffungsverfahren ist erforderlich. Diesen Vorgaben soll nun die Pflicht zur Einbindung von Sicherheitsmaßnahmen beigesellt werden.
CK - Washington. Der Kalte Krieg mit Kuba dauert an. Mit heutiger Anordnung im
Bundesanzeiger erlischt die Gültigkeit aller derzeit gültigen Ausreisevisen zum Besuch Kubas für Familienzwecke. Zuständig ist das Office of Foreign Asset Control im Schatzamt. Für Reisen nach dem 30. Juni müssen neue Visen beantragt werden. Rechtssystematisch handelt es sich bei den Visen um Ausnahmegenehmigungen, Geld in Kuba auszugeben.
CK - Washington. Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts für den District of Columbia vom 11. Juni über die Berufung des Stammes der
Herero aus Namibien gegen die Deutsche Bank und Woermann Line ist nun bekannt geworden. Die Urteilsbegründung in Sachen
Herero People's Reparations Corp. v. Deutsche Bank A.G. and Woermann Line, d/b/a Deutsche Afrika-Linien GmbH & Co., Az. 03-7110, stellt eine praktische Einführung in die Komplexität paralleler Gerichtsordnungen dar. Die Klage war im einzelstaatlichen Gericht eingereicht und auf Parteiantrag an das Bundesgericht der ersten Instanz verlegt worden. In der Berufung streiten sich die Parteien um die Frage, ob der Fall nicht zurückverlegt werden kann. Dem Herero-Argument, es liege kein bundesrechtlicher Rechtsstreit vor, hält das Gericht entgegen, dass der Alien Tort Act in 28 USC §1350 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Ausübung der Bundesgerichtshoheit bietet.
Eine zweite Frage berührt die Gerichtshoheit: Wenn das Gericht nach lokalem Recht unzuständig ist, darf es dennoch eine aus internationalem Recht abgeleitete "universale" Gerichtsbarkeit, in diesem Fall über die Woermann Line, die jeglicher Beziehungen zum Bundesbezirk entbehrt, ausüben? Das Berufungsgericht entscheidet diese Frage nicht, indem es sich mit dem Hinweis darauf, dass die selbst im Bejahungsfalle erforderliche Zustellung unmöglich sei, aus der Schlinge zieht.
Diese Entscheidung erging vor der
hier bereits erörterten Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Sachen
F. Hoffman-LaRoche, LTD. v Empagran S.A. vom Montag, nach welcher die Ausübung der amerikanischer Gerichtshoheit für Fälle mit rein ausländischem Sachverhalt fraglicher denn je geworden ist.
OH - Stuttgart. Ein Rechtsstreit im Bundesstaat Montana sorgte über die Grenzen der USA hinaus für Aufsehen. Mit einer Verordnung erklärte der Stadtrat von
Helena seine Stadt zu einer rauchfreien Zone. Die Mehrheit der 65 913 Einwohner zeigte sich in einer Abstimmung damit einverstanden. Von Juni bis Dezember 2002 bestand daher ein Rauchverbot in Bars, Restaurants, Casinos und an jedem Arbeitsplatz. Der
Stadtrat bestimmt nach der
Charter über die Politik und Gesetzgebung der Stadt.
Das örtliche Gericht hob die Verordnung Ende 2002 auf. Die Stadt habe
mit der Verordnung ihre Gesetzgebungskompetenz überschritten. Insbesondere könne sie nicht im Rahmen ihrer Selbstverwaltung über diesen Bereich entscheiden. Eine solche Verordnung sei mit der Verfassung des Staates Montana nicht vereinbar.
Das Projekt ist dennoch nicht fehlgeschlagen. Denn auf diese Weise lieferte Helena jetzt in einer
Studie erstaunliche Argumente für rauchfreien Zonen. Nach dem Inkrafttreten des Verbots ging die Zahl der Herzinfarkte um 40 Prozent zurück. Vor und nach dieser Zeit wurden jährlich rund 40 Patienten ins Krankenhaus eingeliefert, im Jahr 2002 nur 24. In den Nachbarorten von Helena, in denen weiter in der Öffentlichkeit geraucht werden durfte, gab es keine Veränderung der Krankenzahlen. Die Experten schließen aus ihrer nun im "British Medical Journal" veröffentlichten Studie, dass sich ein Rauchverbot in der Öffentlichkeit bereits in kürzester Zeit auf die Herzgesundheit der Bevölkerung auswirkt. In den USA wurde bereit vielerorts ein Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden
eingeführt. Landesweit ist durch solche Verbote die Zahl der Herz-Kreislauf-Erkrankungen zurückgegangen.
CK - Washington. Ausländische Kartellverstöße dürfen nicht in die USA verfrachtet werden, um das örtliche Recht durch das vielleicht vorteilhaftere US-Recht zu ersetzen, entschied der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington gestern im Fall
F. Hoffman-LaRoche, LTD. v Empagran S.A., Az.
03-724.
CK - Washington. Der Oberste Bundesgerichtshof hat heute wegen mangelnder Aktivlegitimation des Klägers die Entscheidung des Untergerichts in Sachen
Elk Grove Unified School District and David W. Gordon v. Michael A. Newdow et al., Az.: 02-1624, aufgehoben. Weiterhin werden Schüler morgens den Treuschwur zur Nation mit den Worten
under God bekräftigen. Allerdings wird
erwartet, dass demnächst vergleichbare Klagen erhoben werden, um die zugrundeliegende Verfassungsrechtsfrage zu klären.
Overview
FSIA Waiver
of Immunity
CK - Washington. Die Republik Kongo hatte einen Verzicht auf ihre Staatsimmunität, die ihr nach dem
Foreign Sovereign Immunities Act zusteht, nach 28 USC §1605 erklärt. Nach einem Ölhandel wurde der Kongo wegen Vertragsbruchs und der deliktischen Torts Unterschlagung und Eingriffe in Vertragsbeziehungen Dritter verklagt und beantragte erfolgreich die Klagabweisung unter Berufung auf seine Immunität.
Das Bundesberufungsgericht des District of Columbia, oft als zweithöchstes US-Gericht bezeichnet, wies den Fall
Gulf Resources Am., Inc. v. Republic of Congo, Az.: 03-7118, am 8. Juni 2004 wegen dieses Verzichts an das Instanzgericht zurück. Es ging nicht auf den hilfsweisen Antrag ein, das Urteil wegen der gewerblichen Ausnahme des FSIA aufzuheben.
Der Verzicht war keiner Vertragspartei des Kongo erteilt worden. Dennoch stellte das Gericht fest, dass seine Wirkungen auch Dritten zugute kommen sollten, die als Drittbegünstigte oder beitretende Vertragsparteien zu beurteilen sind. Die Verzichtserkl¨rung verwandte den Begriff des Verzichts lediglich in Bezug auf eine andere Partei, doch war nach den Ermittlungen des Gerichts in einer ergänzden Bestimmung mit Bezugnahme auf Dritte ein Begriff verwandt worden, der als nichts anderes als ein ausdrücklicher Immunitätsverzicht verstanden werden kann.
Da der Vertrag auch eine Schiedsklausel enthielt, obliegt nun dem Instanzgericht die Entscheidung darüber, den Kongo zur Teilnahme am Schiedsverfahren zu zwingen.
Overview
Opt-Out FTC
FACTA Regs.
CK - Washington. Nach §214
Fair and Accurate Credit
Transactions Act muss die Bundesverbraucherschutzbehörde
FTC eine Verordnung mit anderen Bundesämtern
koordinieren, die Verbrauchern das Opt-Out von
Vermarktungsmaßnahmen verbundener Unternehmen ermöglicht. Der
Entwurf
wurde nun vorgelegt. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sind bis zum 20.
Juli bei
www.regulations.gov oder
postalisch nach den
verkündeten
Richtlinien
einzureichen.
CK - Washington. Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks
entschied eine der im
nachfolgend beschriebenen Fall EPC v. Illinois Fuel ähnliche
Rechtsfrage im Fall XCO
International, Inc. v. Pacific Scientific Co., Az. 03-1683, am 25. Mai
2004. Im Gegensatz zu EPC, der bei einer
Bezugslosigkeit der Vertragsstrafe diese als verbotene
Penalty Clause
ansieht und daher nicht durchsetzt, sieht das Gericht in XCO sie dann als
zulässige
Liquidated Damages an, wenn sie beim konkreten
Sachverhalt der Höhe nach einen Bezug zur Bedeutung der Vertragsverletzung
besitzt. Im kontinentaleuropäischen Recht würde dies etwa ein
Erfordernis der Verhältnismäßigkeit bedeuten.
Die Begründung spricht unter anderem von der mysteriösen Herkunft
des Verbotes einer Penalty Clause im Common Law und erörtert die
Vorteile einer Vertragsstrafe für Parteien und Gerichte. Sie vergleicht
ihre Rechtsnatur mit einem Vergleich ex ante. Da Vergleiche
rechtspolitisch wünschenswert sind, sollten Gerichte liquidated
damages-Klauseln
möglichst durchsetzen, schreibt Richter Posner.
Overview
Penalty or
Liqu. Damages
CK - Washington. Die Beratungsfirma
Energy Plus
Consulting verklagte die Illinois Fuel Company und andere auf Zahlung
einer
Vertragsstrafe
von $720.000 wegen Verstreichenlassens einer Option zum Abschluss eines
Vertrages über den Erwerb von Kohleschürfrechten.
Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks bestätigte am
9. Juni 2004 die Klagabweisung der ersten Instanz unter Verweis auf das Recht
von Illinois, welches zwischen zulässigen
Liquidated
Damages und der verbotenen Penalty unterscheidet. In diesem Fall erkannte
es auf eine Penalty, denn der Vertragsklausel fehlte der Höhe nach jeder
Bezug zur Bedeutung der sie auslösenden Vertragsverletzung. Der
Zweck, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Maßstab für nicht
konkret einschätzbare Schäden aus einem Vertragsbruch festzulegen,
wurde verfehlt. Dies machte auch eine nach einem ersten Optionsverfall
vereinbarte Optionsverlängerung zum Preis von $50.000 deutlich. Mit diesem
Preis hatten die Parteien zu verstehen gegeben, wie sie den Wert des
Vertragsbruches einschätzten. Ein anderer Nexus zwischen dem
Vertragsstrafenbetrag und der Bedeutung einer Vertragsverletzung war nicht
erkennbar.
Liquidated Damages und Penalty Clauses wurden hier und im
TransBlawg-Übersetzungs-Blog in verschiedenen
Zusammenhängen mehrfach erörtert. Vertragsstrafen besitzen in
den USA dieselbe wirtschaftliche Bedeutung wie in Europa, aber unterliegen hier
besonderen Anforderungen, denen Klauseln europäischer Art oft nicht
entsprechen.
CK - Washington. InfoWorld-Schreiber Wayne
Rash
berichtet über die Wechselwirkung von Gesetzgeber, Strafverfolgung
Gerichten und Unternehmen im Kampf gegen Spam. Er betont, dass Unternehmen,
durch die Spam-Verkehr läuft, die Strafverfolgungsbehörden
unterrichten müssen, damit diese die Spam-Gesetze wirksam anwenden
können. Das setzt voraus, dass die betroffenen Unternehmen ihre
Schwächen eingestehen, die die Spam-Verbreitung ermöglichen.
Overview
Al Rawi v.
Contractors
CK - Washington. Die
Klage irakischer Abu Ghraib-Gefolterter gegen für im Auftrag des Pentagons handelnde Unternehmen,
Al Rawi et al. v. Titan Corporation et al., vor dem Bundesgericht erster Instanz im Südbezirk Kaliforniens ist bei
FindLaw veröffentlicht. Hintergrundmaterialien stehen dort ebenfalls zur Verfügung.
CK - Washington.
Original,
Kopie,
Spiegel, Derivat? Beim Original lautet der Monat "Mai", in der Kopie hingegen
"05.". Der Titel heißt im Original
"DCMA Klage: Tech One" und in
der Kopie
"Paramount et. al. vs. Tech One". Die Kopie schließt mit
"(gelesen beim GALJ).
Dazu passend vielleicht der von Rick Klau heute geschilderte Fall."
Verfasser und Ort stehen im Original und fehlen in der Kopie.
Später erscheint in den
Neuesten Geklauten Nachrichten
die Kopie.
Das Blog des Verfassers
gestattet
nach amerikanischem Recht den Fair Use im Sinne des Copyright Act oder das
Zitieren von "reasonable amounts of material". Das verbessernde Blog
gestattet nach
deutschem Recht das Spiegeln von Inhalten, was wahrscheinlich die wortgetreue
Wiedergabe bedeuten soll, droht mit Sanktionen für die
Verletzung von Rechten, und
belehrt, dass Blogs keinen
"[r]echtsfreie[n] Raum" bevölkern. Beide bieten RSS oder Atom Feeds an.
Ein Beispiel für die interessanten Rechtsfragen, die sich im
internationalen Blog-Umfeld stellen - oder ein Sachverhalt mit
Parallelen zum im
LAWgical-Blog zitierten Fall
JurPC: OLG Frankfurt
zur Übernahme fremder Internetangebote? Böses darf man hier nicht
unterstellen - im Gegenteil eher blog-freundliche Streu-Hilfe -,
höchstens Flüchtigkeit darf man bei einem allseits - und auch als
ausserordentlich hilfsbereit - gepriesenen Experten vermuten, und als
anschauliche Lehre kann so etwas uns allen dienen, die wir an
vorderster Front mit BBS, Gopher, WWW, Blog oder RSS/Atom über das Recht
laut nachdenken.
CK - Washington. Der Großmeister des Immunitätsrechts,
Thomas G. Corcoran, zur wegweisenden
Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofs vom Montag in Sachen
Altmann v. Republic of Austria, der die Staatenimmunitätsregelung des
Foreign Sovereign Immunity Acts samt seinen Ausnahmen vom Prinzip der absoluten Immunität auf den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten im Jahre 1976 rückwirdend erstreckt: "The Floodgates are open."
Welche Klagen gegen Staaten nun wegen ausländischer Sachverhalte bei US-Gerichten eingereicht werden, kann man sich noch gar nicht ausmalen.
Overview
Honeypot
Legality
CK - Washington. Richard Salgado vom US-Justizministerium steuert ein
Kapitel zum Honigtopfrecht (PDF) zu einem noch unveröffentlichten Buch bei. Honigtöpfe präsentieren je nach Ort und Funktion unterschiedliche Rechtsfragen.
Das Aufstellen von Fallen für Server-Benutzer, die unerlaubte Zwecke verfolgen können und bei der Ausübung von Untaten beobachtet werden, kann gelegentlich selbst rechtswidrig sein. Dies gilt, obwohl die Honigtopftechnik in der Regel nicht aktiv anlockt und verführt und lediglich das Ziel verfolgt, aus der Beobachtung geübter Server-Angreifer zu lernen, um dann Abwehrsysteme gegen unbefugte Eingriffe zu entwickeln.
CK - Washington. H.R. 4520 soll als Bundesgesetzesentwurf endlich den Exportsteuerrabatt legalisieren, den sowohl die E.U. als auch die WTO kritisieren. Da fällt einigen Abgeordneten ein, dass man ja noch einen Bonus für den kleinen Mann einführen kann.
Nun soll vom bundesbesteuerten Einkommen nicht nur wie bisher die einzelstaatliche Einkommensteuer abgesetzt werden können, sondern auch die einzelstaatlich entrichtete Umsatzsteuer, und zwar nach Wahl des Steuerkunden - so bezeichnet die IRS die Zahler heute - das jeweils Höhere. Belohnt werden damit nicht nur die Bewohner der Staaten Texas, Florida, Tennessee, Wyoming, Washington, South Dakota und Nevada, in denen es keine einzelstaatliche Einkommensteuer gibt, sondern auch die Steuerflüchtigen, die in anderen Staaten arbeiten oder leben, aber einen Wohnsitz in jenen Staaten angeben.
Eigentlich sollte der Bonus in der gegenwärtigen Form ausreichen: Wer keine Steuer zahlt, braucht keine Gutschrift; er geniesst die Steuerfreiheit und schweigt.
CK - Washington. Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten hat heute hier unter dem Az. 03-13 die
Berufungsentscheidung in Sachen Republic of Austria v. Altmann mit sechs zu drei Stimmen
bestätigt. Diese wichtige Entscheidung zur Staatsimmunität betrifft Tatsachen aus dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten des FSIA, siehe
Cert. Granted in Altmann Case.
CK - Washington. Die Unterschiede zwischen einem Zeugen und einem
Sachverständigen,
lay witness und
expert witness, zeigt das
Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks im Fall
JGR, Inc. v.
Thomasville Furniture Industries, Inc., Az. 02-3640/3731, am 3.
Juni 2004 auf, siehe auch
Zeugenbein im
Gefängnis.
Overview
Champerty and
Fee Statutes
CK - Washington. Bei der
englischen Werbung im Zusammenhang mit der
Kostenberechungswebseite der Allianz fragt sich der Leser im angloamerikanischen Rechtskreis, ob mit dem Prozessfinanzierungsangebot nicht zur zivil- und strafrechtlich beachtlichen
Champerty animiert wird.
Der Prozesskostenrechner scheint halbwegs unbedenklich. Aber bereits die einheitliche Gebührenberechnung stößt in den USA auf wettbewerbsrechtliche Bedenken. Daher ist dergleichen hier verboten. Die Finanzierung von Prozessen zum eigenen Vorteil allerdings ist höchst bedenklich.
Während Kostenbeschlüsse nach der BRAGO in Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in den USA zur Vollstreckbarkeit der Titel führen konnten, fragt sich, wie künftig die Auswirkungen einer nach deutschem Recht zulässigen
Champerty auf erstrittene deutsche Titel beurteilt werden. Das gilt insbesonders in den Rechtskreisen, wo Champerty eine
Straftat darstellt.
Aus der strafrechtlichen Natur von
Champerty ließe sich ableiten, dass die Anerkennung eines deutschen prozessfinanzierten Urteils gegen den Ordre Public solcher Rechtskreise verstößt. Allerdings sind sich auch viele US-Anwälte des
Champerty-Verbots nicht bewusst, sodass entsprechende Einwendungen in Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nicht immer erwartet werden müssen.
Eine Sprechblasenerläuterung dieser Fragen würde ich dem Werbeherrn mit dem vielfaltigen Auftritt nicht abnehmen. Wenn er Begriffe wie
mandator verwendet, hat er sich um das hiesige Recht vielleicht nicht gekümmert. Das wäre bei einem auf englischsprachige Leser in Deutschland begrenztes Angebot wohl in Ordnung. Und da der englische Text ohnehin kaum verständlich ist - oder sieht
Frau Marks bei Transblawg das anders? - dürfte das Risiko gering sein, dass Angloamerikaner in solcher Werbung eine Invitatio ad Offerendum erkennen. Siehe auch
Eine Blamage bei Übersetzerportal.de via
Interpreter Bloglines via Transblawg.
Overview
FSIA for Iraq
and EWSAA 03
CK - Washington. Heute entschied das Bundesberufungsgericht für
den Bezirk des District of Columbia gegen 17 Soldaten, die den Irak verklagt
hatten, und hielt seine Staatenimmunität auch angesichts
terrorspezifizischer Änderungen des Immunitätsrechts
aufrecht. Mit dem bei Findlaw veröffentlichen Urteil in Sachen
Clifford Acree et
al. v. Republic of Iraq et al. wurde den Soldaten ein in der ersten Instanz
zugestandener Schadensersatzanspruch in Höhe von $959 Mio.
abgesprochen.
Als Intervenient waren die Vereinigten Staaten dem
Verfahren beigetreten. Sie argumentierten, dass die Terror-Ausnahme zum
FSIA-Immunitätsgesetz in diesem Fall keine Anwendung finde und dem
Gericht daher die Zuständigkeit fehle. Diesem Argument stimmte das
Berufungsgericht nicht zu, doch befand es zugunsten der Beklagten wegen
Unschlüssigkeit des materiellen Vortrags. Dabei griff es auf seine
Entscheidung in Sachen
Elizabeth A.
Cicippio-Puleo et al. v. Islamic Republic of Iran, Iranian Ministry of
Information and Security vom 16. January 2004 zurück.
Overview
Termination of
Distrib. Pact
CK - Washington. Im Fall
Eden
Electrical Ltd., v. Amana Co., Az. 03-2123, bestätigte das
Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 28. Mai 2004 ein
Strafschadensersatzurteil im Zusammenhang mit der Kündigung eines
Vertragshändlervertrages. In den meisten US-Einzelstaaten sind gesetzliche
Schadensersatz- oder Ausgleichsansprüche bei der Beendigung von
Vertriebsverhältnissen nicht vorgesehen. Deliktische Ansprüche sind
jedoch nie auszuschließen. Im konkreten Fall erörterte das Gericht
vorrangig die Angemessenheit des Strafschadensersatzes, der das 4,5-Fache des
tatsächlichen Schadens beträgt und damit im Rahmen der Vorgaben des
Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten liegt, siehe Kochinke,
U.S. Supreme Court setzt
Strafschadensersatz Grenzen;
State Farm v. Campbell, 538 US 408 ff.
(2003). Da das ruchlose Verhalten der kündigenden US-Herstellerin
gegenüber dem ausländischen Händler "in die Oberliga der
Verwerflichkeit" fiel, bezweifelte es auch nicht die deliktischen
Tatbestandsmerkmale.
CK - Washington. Am 25. Mai 2004 entschied das Bundesberufungsgericht des
achten Bezirks in
The Hardesty Co., Inc. v. Williams, Az.: 03-1915 über die Wirkung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots beim Unternehmensverkauf. Das Verbot enthielt keine Bestimmung über das Verpachten eines Grundstücks an Wettbewerber der Käuferin.
Obwohl die Nichtigkeit von Wettbewerbsverboten vermutet wird, behielt die Klausel ihre Wirksamkeit, da sie zulässige gewerbliche Eingrenzungen bezweckt. Auf die Pacht war sie jedoch nicht zu erstrecken, da die Klausel keine anwendbare Regelung enthielt, obwohl eine Einbeziehung den Parteien möglich war, und das Gericht keine Veranlassung sah, den klaren Vertragstext auszulegen.
CK - Washington. Bei Findlaw befinden sich die heutige Entscheidung
über die Verfassungswidrigkeit des neuen
Abtreibungsgesetzes im
Fall
Planned
Parenthood Fed. of America v. John Ashcroft sowie Hintergrundmaterialien.
Overview
Statute of
Frauds: Quantity
CK - Washington. Im Fall
Propulsion
Techs. v. Atwood Corp., Az.: 03-40652, entschied das Bundesberufungsgericht
des fünften Bundesbezirks am 26. Mai 2004, dass eine fehlende
Mengenbestimmung in einem Warenlieferungsvertrag gegen das
Schriftformerfordernis des
Statute of Frauds
verstößt, sodass kein durchsetzbarer Vertrag besteht.
CK - Washington. Im Fall Steve R. Faber v. Menard, Inc. hat das
Bundesberufungsgericht für den achten Bundesbezirk unter dem Aktenzeichen
03-3075 am 21. Mai 2004 entschieden, dass eine Kostenteilungsregel in einer
Schiedsklausel auch bei einem zu erwartenden Pyrrhus-Sieg und wirtschaftlicher
Dominanz der klauselprofferierenden Vertragsseite die Klausel nicht
grundsätzlich nichtig werden lässt.
CK - Washington. Die am 26. Mai 2004 eingereichte Klageschrift von zwei
Filmverlegern gegen Technology One wegen der behaupteten Verletzung des
nicht allerseits für verfassungkonform erachteten
Digital
Millennium Copyright Act, 17 USC §§1201 ff.,
durch den Vertrieb von Software zur Umgehung der seit Jahren unsicheren
Verschlüsselungstechnik CSS ist
bei Findlaw veröffentlicht, Az. 04 CV 3995, ebenso das
Rechtsgutachten zum Fall.
CK - Washington.
Tim Corcoran lädt zu Ehren seines Vaters ein. Zum vom Verfasser David McKean zu signierenden Buch über
Tommy the Cork heißt es:
In 1931, a young Rhode Island lawyer ... came to Washington ... He had earned the highest grades at Harvard Law School and possessed a force of personality to match his intellect. A brilliant lawyer, wily political operator, and likable rogue, Corcoran would become the most important and valued strategist in FDR's inner circle. After leaving government, Corcoran would virtually establish modern lobbying and influence peddling as we know it.
Corcoran was the first "super-lobbyist," ...; the first person to fully understand the symbiotic relationship between the executive branch, the Congress, and corporate America. ... Despite his lasting influence his story is little known today.
Und in einer Kritik:
The life and adventures of Tommy the Cork, from serving as a clerk to Oliver Wendell Holmes to helping United Fruit find ways to overthrow the government of Guatamala, make for one of the most intriguing Washington books in years.
Letzteres passt zum Feiertag, dem Veteran's Day am Montag. Ich hoffe, Ersteres bleibt eher in Erinnerung, denn Tim ist mein Partner. Der Spitzname stammt übrigens von Roosevelt.
CK - Washington. Ein aktueller Antrag von VW bei der
National Highway Traffic Safety Administration illustriert die Behandlung kleiner Abweichungen von vorgeschriebenen KFZ-Sicherheitsstandards.
Volkswagen of America, Inc. beantragt mit dem im
Bundesanzeiger vom 28. Mai 2004 erörterten Antrag eine Befreiung von den Sicherheitsbestimmungen S4.2.2(a) of 49 CFR 571.114,
Federal Motor Vehicle Safety Standard (FMVSS) No. 114, wegen einer als minimal beschriebenen Auswirkung auf die Sicherheit bei einigen Modellen. Der Antrag wird mit einem Fehler- und Verletzungbericht nach
49 CFR Part 573 gestellt.
Nach erster Prüfung verkündet das dem
Transportministerium zugeordnete Amt unter dem Aktenzeichen NHTSA-2004-17902 die nun der Öffentlichkeit gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese kann über
www.regulations.gov bis zum 28. Juni 2004 wahrgenommen werden. Aufgrund weiterer Prüfung wird die
NHTSA anschließend eine Entscheidung treffen, die auch einen Rückruf betroffener Fahrzeuge bedeuten könnte, und wiederum im Bundesanzeiger verkünden.
In mancherlei Hinsicht, insbesonders im Hinblick auf die Beteiligung der Öffentlichkeit, ähnelt das Verfahren mithin dem Verordnungssetzungsverfahren. Dieser Ablauf kann auch als Beispiel für andere, aber nicht alle Bundesministerien und Oberste Bundesbehörden gelten. Grundsätzlich ist wie immer in den USA zu beachten, dass in den 50 Einzelstaaten, dem District of Columbia, Puerto Rico, den Virgin Islands und sonstigen Territorien jeweils nach Ortsrecht verfahren wird.
Overview
Corporate
§1981 Claim
CK - Washington. Die Rassendiskriminierungsgesetze schützen
nach Feststellung des Obersten Bundesgerichtshofes in
Washington nicht juristische Personen, siehe
Village of Arlington Heights v.
Metropolitan Housing Dev. Corp., 429 US 252 (1977). Am 17. Mai 2004
entschied das Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks jedoch im Rahmen der
Prüfung der Aktivlegitimation einer Gesellschaft, dass sie einen
Entschädigungsanspruch wegen behaupteter Rassendiskriminierung
weiterverfolgen dürfe, siehe
Thinket Ink Information Resources, Inc. v.
Sun Microsystems, Inc., Az. 02-16754.
Entscheidend war, dass die Firma im Eigentum rassengeschützter
Personen steht und als so qualifiziertes Unternehmen von der
Small Business
Administration des Bundes als zur Vorzugsbehandlung bei der Auftragsvergabe
berechtigt anerkannt war. Sie hatte eine eigene Rassenidentität erworben.
Diese Merkmale sprechen für ein Abweichen vom höchstgerichtlichen
Standard, stellte die Berufungsinstanz fest.
CK - Washington. Der als
Buffalo Spammer schuldig befundene
Massen-EMailer Howard Carmack ist nach Auskunft von
InfoWorld zu
dreieinhalb bis sieben Jahren Haft verurteilt worden. Er hatte über den ISP Earthlink Riesenmengen Spam-EMail versandt und auch Identitätsdiebstahl begangen, um seine Aktivitäten zu vertuschen.
Overview
Spy Software
WhenU and FTC
CK - Washington. Ed Foster macht sich schon lange als gründlicher
Leser von Lizenzen einen Namen unter den IT-Verbraucherschützern, zuerst
viele Jahre bei
InfoWorld und nun mit
seinem eigenen
Blog
namens grip2ed.com.
Heute berichtet er über die nahezu
unerkennbaren Lizenzbedingungen, die an
Spyware geknüpft werden:
44 Klicks zur Stelle, die die Übermittlung von Benutzerdaten an
WhenU.com zeigt.
Irreführende
Begriffe, die dem Laien, aber auch der untersuchenden
US-Verbraucherschutzbehörde FTC kaum
mitteilen, auf welche Spionage man sich eigentlich einlässt. Selbst eine
Klarstellung von WhenU.com gegenüber dem Amt verschleiert mehr als sie verdeutlicht.
CK - Washington. Die Bundesstaatsanwaltschaft im Einzelstaat Oregon hat mit
diesem bei Findlaw veröffentlichten Antrag Fingerabdrücke eines dortigen Rechtsanwalts für wertlos erklärt, der zwei Wochen lang als
Material Witness festgenommen war, bis er am
Montag freigesetzt wurde. Das
Federal Bureau of Investigations hatte zunächst gemeint, seine Abdrücke glichen in Madrid nach den dortigen Terroranschlägen gefundenen.
Nach altem Recht konnten wichtige Zeugen festgenommen werden, um ihr Erscheinen in Verfahren zu sichern. Seit dem
Patriot Act werden auch
Tatverdächtige als
Material Witnesses festgenommen und auf unbestimmte Zeit festgehalten, und zwar ohne Unterrichtung der Öffentlichkeit.
CK - Washington. Das Gehalt des ehemaligen NYSE-Chefs Richard Grasso findet keinen Rückhalt in der
Corporate Governance. Im Staat New York
verklagte der Justizminister heute Grasso und andere.
CK - Washington.
CrimLaw erörtert die lächerlich geringen Honorare, die der Pflichtverteidiger in Virginia
in Rechnung stellen darf, beispielsweise $1.096 in Mordfällen ohne
Todesstrafenaussicht. Die Schilderung der persönlichen Erfahrung - zu der
auch der Wunsch gehört, sich irgendwann einmal Personal leisten zu
können - zeigt den deutlichen Kontrast zwischen Realität und
Presseberichten über die Vergütung der US-Strafverteidiger.
Die Honorare sind je nach Einzelstaat unterschiedlich. Die Honorare in
Bundesfällen sind ebenfalls anders, doch auch sie weichen von
marktüblichen Stundensätzen erheblich ab.
Aus meiner
Erfahrung in der zivilrechtlichen Vertretung von - oder als Gutachter für
- Bundesministerien und Oberste Bundesbehörden kann ich ergänzen, dass
im Zivilrecht lediglich ein Abschlag vom üblichen Satz gewünscht wird.
Dasselbe gilt auch für die meisten ausländischen Botschaften und
Ämter. Angesichts der besonderen Kreditwürdigkeit dieser Mandantschaft
ist dieses Verlangen wirtschaftlich anmessen. Ähnliche Erwägungen
ziehen ja auch von Versicherern beauftragte Kollegen in Betracht, die
regelmäßig Rabatte gewähren müssen.
Overview Perjury
by Witnesses
and Experts
CK - Washington. Zeugen, gleich ob einfache Sachverhaltszeugen oder als
expert Witnesses bezeichnete Gutacher oder Sachverständige stehen in den USA immer mit einem Bein im Gefängnis. Regelmäßig erlebt man in der hiesigen Praxis, dass dies deutschen Zeugen und Gutachtern seltenst bewusst ist.
Als Gutachter, auch für Rechtsfragen, auf die man nicht immer nur mit dem geforderten Ja oder Nein antworten kann, wird man zunächst bis auf das Unterhemd ausgezogen, um auf Kompetenz und Glaubwürdigkeit durchleuchtet zu werden, bevor die Vernehmung zur Sache beginnt. Eine falsche Antwort unter Eid - die eidlose Erklärung gibt es nicht einmal bei Formularen - und schon meldet sich der Sensenmann des Gutachters: ein Verfahren wegen Meineids, wie es
heute durch die Zeitungen geistert, nachdem
gestern Strafklage gegen den Tintengutachter
Larry F. Stewart vom Secret Service im Strafverfahren der mit ihm unverwandten
Martha Stewart erhoben wurde.
Behauptet der Gutachter, dass Art. 19 IV GG immer gilt, ohne Ausnahmen für die Besatzungsmächte zu bedenken, blüht ihm dasselbe Schicksal. Bestätigt ein Gutachter die Anwendbarkeit einer kniffligen Lehrmeinung, und bestätigt der von der Gegenseite bestellte Gutachter das Gegenteil, dürfen beide ein Strafverfahren befürchten. Aus der Sicht des US-Rechts gibt es gute Gründe für diese Behandlung von Zeugen; aus der deutschen Perspektive erscheint sie absurd.
Kein Wunder daher, dass deutsche Zeugen, Gutachter und Sachverständige in US-Verfahren hemmungslos ihr Wissen offenbaren statt den Grundsatz zu befolgen: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
Eine umfassende Vorbereitung ist unerlässlich, um im fremden Verfahren gefahrlos aussagen zu können.
Die Vorbereitung sollte dabei nicht nur von dem Rechtsanwalt stammen, der die erste Vernehmung vornehmen wird, sondern vor allem durch einen objektiveren, manchmal auch völlig unbeteiligten Anwalt, der die Risiken sowohl in der "Direct"-Vernehmung als auch im "Cross"-Kreuzverhör beurteilen kann. Selbstverständlich gilt dies nicht nur für die Vernehmung vor der Zivil- oder Straf-Jury im Prozess, sondern auch bei der zivilrechtlichen "Discovery" und in nach deutschem Recht als verwaltungsrechtlich angesehenen Verfahren.
Overview
Feds Gamble,
Lose Under
FAA in CAFC
CK - Washington. Der Bund erwarb einen Gesellschaftsanteil an einer
Spielhölle durch Einziehung. Nach den Gesellschaftsstatuten werden
Streitfälle schiedsgerichtlich gelöst. Nach neunjähriger
Teilhaberschaft des Bundes entwickelte sich ein Streit zwischen den
Gesellschaftern. Der Bund wandte sich gegen die Anrufung des Schiedsgerichts,
denn die Statuten seien auf ihn nicht anwendbar und er habe keinen
Immunitätsverzicht erklärt.
Etwas erregt entschied am 10. Mai 2004 das Bundesberufungsgericht für den
Bundesbezirk im Fall
George G. Hardie, Kard King,
Inc. and Park Place Associates, Ltd. v. United States, Az: 04-5026, -5035,
gegen den Bund, weil er durch die Einziehung des Gesellschaftsanteils
vertragsrechtlich an die Stelle des vormaligen Teilhabers trat, die
Immunitätsregelungen keine Anwendung finden und der maßgebliche
Federal Arbitration Act eindeutig die Verbindlichkeit der
Schiedsklausel,
die zwischen den ursprüglichen Gesellschaftern nach Feststellung des
Gerichts wirksam vereinbart war, regelt, der nun auch der Bund unterworfen
ist.
CK - Washington. Heute tritt die Verordnung 16 CFR 316 der
Federal Trade Commission
über die
Kennzeichnungspflicht für Sex-EMail nach dem CAN-SPAM-Act, 15 USC §7702 ff., in Kraft, siehe
Vorbericht
CK - Washington. Lediglich auf die Angriffe auf das World Trade Center am 11. September 2001 bezieht sich der heute veröffentlichte Bericht der Mitarbeiter des
Bundesuntersuchungsausschusses. Der
Ausschuss stellte vor allem fest, dass die Telekommunikationsschwierigkeiten der Rettungseinheiten zu schweren, potenziell vermeidbaren Verlusten führten. Beispielsweise erfuhren die Einheiten im Nordturm nicht, dass der Südturm eingestürzt war und den zweiten Turm dasselbe Schicksal erwartete.
Der neue
9/11-Bericht liegt bei Findlaw nur als PDF. Ein
Verzeichnis aller Untersuchungsergebnisse der National Commission on Terrorist Attacks on the United States befindet sich beim Ausschluss. Er setzt die Untersuchung mit Anhörungen in New York City fort.
CK - Washington. Deutsche Unternehmen sind seit dem Beginn der neuziger Jahre vorsichtig geworden, wenn es um Ausfuhren amerikanischer Produkte oder um Wiederausfuhren, einschließlich deutscher Waren mit amerikanischen Teilen, in Embargoländer geht. Sie beachten die deutschen wie die US-Bestimmungen. Letztere werden heute vom Bureau of Industry and Security verwaltet. Dieses Amt hat heute eine
Handelssperre gegen Arian Transportvermittlungs GmbH in Köln im Wege eines verwaltungsrechtlichen Versäumnisurteils erlassen. Mit ihm wird Unternehmen, aber auch natürlichen Personen verboten, mit dieser Firma in Bezug auf amerikanische Waren und Informationen zusammenzuarbeiten. Die Handelssperre wirkt 10 Jahre, wenn das Versäumnisurteil nicht aufgehoben wird, und wird mit der Ausfuhr von Rechnern und Verschlüsselungssoftware in den Iran im Jahre 1999 unter Verstoß gegen den
Export
Administration Act of 1979, i.n.F.,
50 U.S.C. app. 2401-2420 (2000)
begründet.
Angesichts dieser Entwicklung sei nochmals auf die
Einbeziehung Syriens in die besonders behandelten Embargolistenstaaten hingewiesen.
ASG - Washington. Die
Konrad Adenauer Foundation hatte zum Luncheon Foum mit Dr. Ludolf von Wartenberg, Hauptgeschäftsführer des
BDI, und Frank Vargo, Vice President for International Economic Affairs der
National Association of Manufacturers (NAM), zum spannenden Thema
Trade War or Transatlantic Market Place geladen.
Beide Referenten sprachen zwar offensichtlich über unterschiedliche Themen - interessant war es aber dennoch, oder vielleicht gerade weil.
Während Dr. von Wartenberg aus einer mikroökonomischen Position den
Dollar gegenüber dem Euro für deutlich unterbewertet hielt und darauf abstellte, dass für die Unternehmen verlässliche Wechselkurse wichtig seien, nahm Herr Vargo eine makroökonomische Position ein. Er argumentierte historisch, dass der Dollar noch immer weit überbewertet sei. Ein Risiko der Überbewertung sieht Frank Vargo darin, dass diese zu protektionistischen Maßnahmen führen kann, wie die Trade Acts von 1974 und 1988 bewiesen.
Beide schienen sich jedoch darin einig zu sein, dass sich Intervention de Staaten in den Wechselkursmechanismus verbieten.
CK - Washington. Anschuldigungen gegen einen der im Irak an Folterungen vermutlich Beteiligten sowie Links zu weiteren Anschuldigungen und dem Militärrecht sind bei
Findlaw zu finden.
CK - Washington. Die heute ergangenen Entscheidungen des Obersten Bundesgerichtshofs in Washington verzeichnet das
SCOTUSblog. Besonders anzuerkennen ist, dass Verfasser Marty sich nicht nur die Mühe einer ersten Analyse gegeben, sondern anschließend auch verständliche Fehleinschätzungen korrigiert hat.
CK - Washington. Allerorten führen Webseiten den Fall des nassen
Hemdes der im Urlaub frohlockenden Fernsehansagerin Bosley an, ohne der
spannenden Frage des zulässigen Eingriffs in die
gewerbliche Meinungsfreiheit im Rahmen einer einstweiligen Verfügung
nachzugehen, weshalb nun der staubtrockene Verweis auf
Bosley
v. WildWetT.com,, entschieden vom Bundesberufungsgericht des
Sechsten Bezirks, AZ. 04-3428, folgt.
EW - Düsseldorf. Bei unseren
Berichten - Articles & Reports erörtert die Verfasserin anhand der Berufungsentscheidung des United States Court of Appeals for the Second Circuit im Fall
SCS Communications v. The Herrick Company insbesondere die Frage, wann bereits ein sogenannter
Letter of Intent einen rechtsverbindlichen, durchsetzbaren Vertrag konstituiert. Der Bericht geht zudem auf die für diese Frage wegweisende Berufungsentscheidung im Fall
Texaco v. Pennzoil ein.
CK - Washington. Der Abgeordnete
Knollenberg legte am 13. Mai
2004 den Bundesmarkenrechtsreformentwurf H.R. 4358 vor. Der
Stop
Counterfeiting in Manufactured Goods Act wendet sich gegen mit vorgeblichen
Marken
gekennzeichnete Imitate. Er sieht die Vernichtung nicht nur der Imitate,
sondern auch der zu ihrer Herstellung genutzen Geräte vor. Außerdem
klärt er, dass die Verwendung vorgeblicher Marken auf Verpackungen,
Hängern und Etiketten unter die Strafbestimmungen von 18 USC § 2320
fallen.
Diese Regel gilt auch für nicht mit dem Produkt verbundene, sondern
davon getrennte, aber für diese Verwendung geeignete, unechte
Kennzeichen.
Das Strafrecht soll auch gestählt werden, indem es auf die Schuldfrage
nicht mehr ankommen soll. Da subjektiven Tatbestandsmerkmalen
ohnehin meist keine besondere Bedeutung im amerikanischen Strafrecht
zugemessen wird, ist dieser kleine Schritt wenig verwunderlich.
Joe
Knollenberg
möchte mit diesem Entwurf auch den US-Verhandlern bi- und multilateraler
Handelsabkommen ein Mittel geben, Gleiches von anderen Staaten zu fordern. Wie
das
Bureau of National Affairs im BNA
Executive Daily Reporter, Nr. 93/2004, A-5 berichtet, begrüßt die
International AntiCounterfeiting Coalition
Inc. den Entwurf, der an den
Rechtsausschuss des
Hauses weitergeleitet wurde.
Aftermarket News sieht im Entwurf ein Mittel zum Schutze der
Public Health.
CK - Washington. Das Bundestelekommunikationsaufsichtsamt in Washington,
Federal Communications Commission,
kündigte am 14. Mai 2004 im
Federal Register eine Accessibility-Anhörung am 7. Mai 2004 an. Ziel der Anhörung, zu der die Öffentlichkeit eingeladen wurde, ist die Vereinbarkeit von
Voice over IP mit den Anforderungen Behinderter. Obwohl die
Ankündigung zu spät erscheint, sei auf die
VoIP-Webseite der FCC verwiesen, die nützliche Informationen zum Thema enthält, einschließlich Links zu Materialien und Stellungnahmen des Amtes zum Thema. Die Ergebnisse dieser Anhörung sollten demnächst dort erscheinen.
CK - Washington. Der
Außenhandelsbeauftragte der USA
hat seinen Jahresbericht nach
§182 Trade Act,
19 USC
2242,
dem Kongress vorgelegt und dazu
gestern im Bundesanzeiger
die Kategorien der
Länder verkündet, die wegen Verletzungen geistigen Eigentums besonders
beobachtet werden. Gegen die verdächtigten Piratennationen können
weitere Verfahren eingeleitet werden, die Handelssanktionen auslösen. Schon
im Vorfeld solcher Verfahren kann die anwaltliche Intervention Sanktionen
vorbeugen, wenn beispielsweise Gesetze, Durchführungsbestimmungen oder
Behördenpraktiken amerikanischen Erwartungen angepasst werden und
gleichzeitig die Wirksamkeit solcher Maßnahmen in Washington
nachgewiesen wird. Die
Listen
der unterschiedlich betroffenen Staaten befinden sich hier.
CK - Washington. Das
hier
angekündigte
Syrienembargo
nach dem
Syria Accountability and Lebanese Sovereignty Act of
2003
wird mit
dieser Verkündung der Verordnung
15 CFR Part 736 implementiert, welche ab dem 14. Mai 2004 gilt. In einer
Erörterung des Embargos zwischen zuständiger Behörde und
Anwälten sowie Wirtschaftsvertretern wurde vorgestern deutlich,
dass erkennbare Grauzonen, die sich auf bereits in
Syrien oder dem Weg dorthin befindliche Gütern sowie nachbessernde
Lieferungen beziehen, gegen Exporteure ausgelegt werden.
CK - Washington. Eine Ausschusssitzung über die
WMD-Nachrichtendienstfähigkeit der USA findet nach einer
Verkündung
im heutigen Bundesanzeiger am 26. und 27. Mai 2004 statt, und die
interessierte öffentlichkeit ist eingeladen, schriftliche Stellungnahmen
einzureichen. Die Sitzung ist nichtöffentlich, da der Ausschuss davon
ausgeht, dass die Ausnahmen (c)(1) und (c)(9)(B) des
Sunshine Act, 5
USC §§552b(c)(1) und (c)(9)(B) greifen, wenn der
Federal
Advisory Committee Act, 5 USC Appendix 2, anwendbar wäre, was der
Ausschuss jedoch nicht für zutreffend erachtet.
Ein weiteres
Beispiel für viele Worte und wenig Substanz findet sich in dieser
amtlichen
Meldung des Zolldienstes.
CK - Washington.
Findlaw legt dem
amerikanischen Leser als Geheimbericht das Taguba-Untersuchungsergebnis vor, und
wegen des Sperrvermerks bitten wir unsere Leser im Ausland,
dieses Link
unter keinen Umständen anzuwählen.
Vermutlich soll der brisante Bericht nicht in Feindes- oder Freundeshand fallen
oder die Würde von
Präsident und Verteidigungsminister angekratzt
werden.
Daher auch die Bitte an Amerikaner im Ausland: Keine Erwähnung gegenüber
Ausländern im Ausland. Und an Ausländer im Inland: Keine
Erwähnung gegenüber Ausländern im In- oder Ausland. Im Interesse der
nationalen Sicherheit und der Würde hochstehender
Verantwortungsträger erscheint auch das Zitieren dieses Hinweises
unangezeigt.
CK - Washington. Die Berufungsentscheidung
Pamela L.
Prescott v. Northlake Christian School et al. betrifft eine
Schiedsklausel in einem Anstellungsvertrag einer christlichen Privatschule. Der
Fall wurde an das Untergericht zur weiteren Tatsachenermittlung und
Vertragsauslegung zurückverwiesen, weil die Schiedsklausel
uneindeutig die Kompetenz regelt, die weiter als die nach dem
Bundesschiedsgesetz, dem Federal Arbitration Act, oder nach dem etwa
auch anwendbaren einzelstaatlichen Gesetz, dem Montana Uniform Arbitration
Act, geht.
Das Bundesberufungsgericht des Fünften Bundesbezirks fällte sein
Urteil, AZ. 03-30210, am 4. Mai 2004, nachdem ein
Schlichtungsversuch fehlgeschlagen und nach Erlaß eines
Schiedsspruchs das ordentliche Gericht angerufen worden war. Die Schlichtung
verlief vertragsgemäß als
biblically-based mediation. Die
Schiedsklausel sah das Verfahren nach den
Rules of Procedure for
Christian Conciliation of the Institute for Christian
Conciliation vor. Der Schiedsrichter
ersetzte einen Teil der Schiedsregeln durch Bibelpassagen und erließ den
Schiedsspruch gegen die Schule, welche ihn im Untergericht erfolglos
aufzuheben trachtete.
Das Berufungsgericht sah das Untergericht und sich selbst zwar durch den
Federal Arbitration Act und die Kasuistik zu einer
extraordinarily narrow Prüfung verpflichtet, doch fand es, dass
handschriftliche Vertragszusätze ihnen mehr Spielraum einräumten.
Diesen hatte das Untergericht noch nicht genutzt, und der Fall wurde daher
zurückverwiesen. Das Berufungsgericht erlaubte sich in Fußnoten
seiner Begründung einige lesenswerte Kommentare, die einen interessanten
Einblick in biblische Schiedsverfahren oder zumindest die Usancen des
Schiedsrichters gewähren. Die Mindermeinung erachtet die gesetzliche,
begrenzte Prüfzuständigkeit für fraglos gegeben und dokumentiert
diese Auffassung mit ebenfalls lesenswerter Gründlichkeit.
CK - Washington. Gestern erließ Präsident Bush
neue Ausfuhrkontrollen gegen Syrien. Seit heute um 0.01 Uhr sind sie in Kraft. Sie erfassen nahezu alle US-Produkte und damit auch Wiederausfuhren solcher Güter aus Deutschland sowie deutsche Produkte mit amerikanischen Bestandteilen oder integriertem amerikanischem Know-How, und zudem die Überlassung von Know-How selbst, beispielsweise auch durch Vorträge bei Fachkonferenzen mit teilnehmenden Syrern.
Zum rechtlichen Umfeld siehe Kochinke, US-(Re-)Exportkontrollen und Informationstechnologie, in Goebel, Rechtl. und ökon. Rahmenbedingungen der deutschen EDV-Branche, Schmidt, Köln; Hölscher, Die Reform des US-Exportkontrollrechts, Lang, Frankfurt. Die Executive Order erschien nicht im
heutigen Federal Register. Rechtsgrundlage ist der
Syria Accountability and Lebanese Sovereignty Restoration Act of 2003.
CK - Washington. Weil forsche Programmierer ungefragt Löcher in fehlerhaften Betriebssystem stopfen, wird nun wieder nach
neuen Gesetzen gerufen. Eins für Sasser. Eins für Bagle? Und vielleicht eins für NetSky gefällig? Klar, jeder Virus braucht sein eigenes Gesetz. Dann wird sich die Gefahr schon legen. Oder wie wär's mit einem Verbot schlampiger Betriebssysteme?
Und einen Orden für die Löcherstopfer? Schließlich bemüht sich der Sasser.E-Schreiber um die Datensicherheit durch einen eingebauten Warn- und Korrekturhinweis. Der ist nützlicher als kopfloses Rufen nach neuen Gesetzen.
640kb RAM sollten laut Bill Gates ausreichen. Die über die Jahrhunderte entwickelten Gesetzessysteme haben sich als zuverlässiger und anpassungsfähiger erwiesen als derartige technische Prognosen, die in immer kürzeren Abständen revidiert werden. Das Bug-Fix-und-Patch-Konzept passt in den technischen Bereich, im
Recht hat es nichts zu suchen.
ASG - Washington. In seiner soeben unter dem Titel "
Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter im US-amerikanischen
Arbeitsrecht" veröffentlichten Dissertation widmet sich Jens Steudter
einem Kernproblem des hiesigen Arbeitsrechts.
Die immense Bedeutung des Status' der Beschäftigung und der Abgrenzung
zwischen
Employees und independent Contractors wird deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass von der Steuerprüfung (
IRS) wegen falscher Einordnungen zwischen 1988 und 1995 Strafen in Höhe von $830 Millonen verhängt wurden.
Die Arbeit von Steudter stellt zunächst die besonders betroffene Berufe und
Tätigkeitfelder und die zu diesen Bereichen ergangene Rechtsprechung dar.
Im Anschluss daran folgt die Darstellung der verschiedenen Kriterien der
Abrenzungsmethoden der in der Praxis Anwendung findenden Prüfungsmerkmale ("Tests") (right to contol test, economic reality test und hybrid test) und dann die Anwendung dieser Tests im Bundesrecht und (überblicksartig) dem Recht der
Einzelstaaten.
Darüber hinaus diskutiert die Arbeit die zur Lösung der
Abgrenzungsproblematik entwickelten Lösungsvorschläge und weist damit
den Weg, welche Entwicklungen zukünftig zu erwarten sind.
Insgesamt ist die Arbeit somit gleichsam als Nachschlagewerk als auch als
systematische Einführung in die Denkweise des amerikanischen
Arbeitsrechts geeignet. Sie kann
hier bestellt werden.
CK - Washington. In Internet-Schriften wird
In Dubio Pro Reo teilweise als universelles Prinzip bezeichnet. Gelegentlich verwenden nichtamerikanische Juristen den Begriff in amerikanischen Texten ohne Erklärung. Bei einer Google-Suche stoße ich auf englischsprachige Fundstellen, die den Grundsatz als
Entlehnung aus dem römischen Recht bezeichnen. Das
German Law Journal verwendet den Begriff in einer englischen Darstellung über
Terror and Law im Sinne eines
careful weighing.
Simon's Blawg stellt in ganz anderem Zusammenhang ironisch die Frage, ob nach einer komplizierten Klarstellung der Regel durch das
Bundesverfassungsgericht noch Zweifel bestehen.
Ja, und wie! Als Nichtstrafrechtler, der beim Verfassen eines
Blogberichts soeben den Begriff ohne Zweifel verwandte, frage ich mich nach fruchtloser Internet-Recherche, ob diese Regel tatsächlich im anglo-amerikanischen Bereich unbekannt ist. Oder kommt er der
Presumption of Innocence gleich? Das ist der Grundsatz, den Amerikaner oft nur in den USA, nicht im Rest der Welt vermuten. Wer die Antwort weiß: Bitte einen Kommentar einfügen oder links eine Notiz hinkritzeln.
Nachtrag v. 12. Mai: Universell scheint das Prinzip auch nach Ermittlungen von Margaret Marks nicht zu sein, siehe ihren Kommentar bei Transblawg.
CK - Washington. Soeben schloss mit einer wirklich weiterführenden Fragestunde ein Vortrag von Justizministerin Zypries in Washington vor den geladenen Gästen der
Friedrich Ebert Stiftung ab. Das Thema
Freedom, Democracy and the Rule of Law in an Era Marked by International Terrorism in Washington heute ohne die Nebenwirkung, belehrend oder besserwisserisch aufzutreten, zu erörtern, meisterte Frau Zypries mit dem Erfolg, dass der Wunsch nach Kritik an den Vorgängen im Irak in die Formulierung der Gästefragen einfloss. Der von Substanz getragene Vortrag wird beim
Stiftungsbüro Washington und dem
Bundesjustizministerium abrufbar sein. Das Bekenntnis von Frau Zypries zum Rechtsstaat und Verfassungsstaat auch in Zeiten gesteigerter Terrorismusgefahr und resultierender Neigung zu Grundrechtseingriffen ist, zumindest aus hiesiger Sicht, lesens- und nachahmenswert.
CK - Washington. Die hier zirkulierenden Erklärungen der
Vorfälle in US-Gefängnissen im Irak wirken wie eine Fata
Morgana. Die Gefangenenmisshandlung in amerikanischen Gefängnissen ist gut
dokumentiert und wird von der Öffentlichkeit, der viel an Vergeltung und
wenig an Rehabilitation liegt, als normales Risiko einer Straftat hingenommen:
Vergewaltigung und Mord zählen ebenso dazu wie von
Gefängnisverwaltungen tolerierte oder unterstützte Sexvermittlung von
Gefangenen.
Wenn dasselbe Personal im Traumazustand des Krieges solche Erfahrungen und den
rachdürstigen Volkswillen im Ausland umsetzt, darf das Ergebnis nicht
verwundern. Wo Menschenwürde keinen Verfassungsrang besitzt, die
hochgepriesene Verfassung zudem nicht jedem Menschen den Menschenrang, sondern
manchen halt die Sacheigenschaft als Sklave oder
Indentured Servant
einräumte, wo Wärter Genf nicht einmal auf der Landkarte finden, und
wo die Moral als politisches Schlagwort einer Partei gepachtet ist, erscheint es
nun witzlos, Fehler auf höchster Ebene durch Militärstrafverfolgung
unterster Chargen wegwischen zu wollen.
Was aus dem Irak bekanntgeworden ist, spiegelt sich im Alltag der USA nun bereits in der Verhaftung von verdächtigen, aber nicht hinreichend belegbar Verdächtigten nach dem Patriot Act, das plötzliche und langzeitige Verschwinden von
Material Witnesses und vielerlei kleinen, aber systematischen Eingriffe. Allen und der Welt Gutes tun zu wollen, liegt ebenso in der amerikanischen Psyche wie die Schwäche, im Traumazustand zu fürchterlichen Entgleisungen fähig zu sein, vor denen auch der Glaube an die beste Verfassung der Welt nicht schützt.
CK - Washington. Bei der Auswahl des Strafverteidigers hilft
diese Checkliste vom
CrimLaw blog. Diese Checkliste bezieht sich nur auf das amerikanische Recht. Anderenorts gilt anderes.
CK - Washington. Der
Anwaltsdisziplinarrat des Staates Pennsylvanien hat beschlossen, die vorübergehende Tätigkeit von außerhalb des Staates zugelassenen Anwälten zu gestatten. Sein
Beschluss erfasst auch ausländische Rechtsanwälte. Er wird erst mit der Verkündung im
Pennsylvania Bulletin wirksam, siehe Nann,
Pa. High Court Adopts Rules Allowing Multistate Practice. Das
prof. yabut's journal, vormals ethicalEsq, stellt den
Zusammenhang zu
Entwicklungen in Europa dar.
Pennsylvanien verlangt nun auch eine Zulassung von Syndici, die als angestellte In House Counsel eines Unternehmens arbeiten.
Der kalifornische Fall
Birbrower Montalbano Condon & Frank PC v. the Superior Court of Santa Clara County hatte 1998 die Anwaltschaft auf die Unzulänglichkeiten regional zugeschnittener Zulassungsregeln für die heute eher überregionale und internationale Praxis aufmerksam gemacht, weil es dort nicht um das als eher esoterisch erachtete und daher von der Mehrheit der Anwaltschaft unbeachtete Fachgebiet des internationalen Rechts ging, sondern um einen Feld-Wald-und-Wiesenfall über Einzelstaatsgrenzen hinaus, bei dem anwaltliche Honorarforderungen an der Staatsgrenze abgeschmettert wurden. Dies überraschte doch so Manchen, und das Interesse an grenzüberschreitenden Ansätzen zur Anpassung der Zulassungsregeln an die Realität des Berufsalltags stieg.
CK - Washington. Der Einzelhandelsverband hat
Stellung gegen SCO bezogen und vertritt die Auffassung, SCO stehen die behaupteten UNIX-Rechte nicht zu. Novell sei die gegenwärtige Eigentümerin dieser Rechte. Demnach solle der Einzelhandel guten Gewissens Linux und verwandte Betriebssysteme verwenden dürfen. Diese Stellungnahme ist insofern bedeutsam, als sich normalerweise Verbände hüten, ihren Mitgliedern etwas rechtlich Riskantes zu empfehlen. Der NRF drückt sich jedoch sehr deutlich aus und krönt das Statement seines CIO Dave Hogan mit den Worten:
Meiner Ansicht nach besteht das SCO-Geschäftsmodell fast daraus, laufende Einnahmen aus Rechtstreiten zu erzielen. Seine Auffassung wird von vielen Beobachtern geteilt, aber erhält aus seiner Feder zusätzliches Gewicht.
CK - Washington. Die interessierte Öffentlichkeit ist vom
Außenministerium im heutigen Bundesanzeiger, 60 Federal Register 88, 25450-51 (May 6, 2004), aufgerufen worden, sich an den Vorbereitungen für die Verhandlungen der USA mit Dritten durch die Teilnahme an der Sitzung des IPR-Ministerialberatungsausschusses,
Advisory Committee on Private International Law (ACPIL), am 20. und 21. Mai 2004 in Washington zu beteiligen. Die
Themenliste wurde vorgelegt und erfasst beispielsweise regionale Anliegen, wie europäischen Datenschutz, und überregionale wie
UNCITRAL und
UNIDROIT.
CK - Washington.
Martha
Stewart's Antrag und der ihres
Börsenmaklers auf ein neues Strafverfahren wegen Voreingenommenheit eines
Mitglieds der Geschworenen wurde abgelehnt. Links:
1. Die
Anklage.
2.
Antragsablehnung
Stewart.
3.
Antragsablehnung Bacanovic.
4.
Bericht zum
Stewart-Urteil im German American Law Journal vom 7. März 2004.
CK - Washington. Die Steuerberatungsfirma
KPMG
wurde am 4. Mai 2004 vom Washingtoner Bundesgericht für den District of
Columbia angewiesen, die
Kunden
offenzulegen, für die sie nach Behauptung der klagenden
Bundessteuerverwaltung
Internal Revenue
Service rechtswidrige Steuergestaltungsprojekte entwickelt hat. Auch Kanzleien wie Sidley Austin und Jenkens & Gilchrist hat die IRS verfolgt, siehe
Anwälte im Visier der Steuerfahnder und
I.R.S. Seeks Names of Wealthy Clients Who Used Tax Shelters.
Unabhängig von dieser Entwicklung
verkündete dieselbe
Behörde
eine Steueramnestie heute unter dem Titel
IRS Offers Settlement for Son
of Boss Tax Shelter. Als
Son of Boss wird eine steuersparende
Massnahme bezeichnet, die die
Verschleierung
von Einkünften in
Höhe von mindestens $6 Milliarden verursacht haben soll.
CK - Washington. Der
Gramm-Leach-Bliley Act als Universalbankengesetz schreibt einen Datenschutz für Verbraucherdaten vor. Die FTC als zuständige
Verbraucherschutzbehörde legt ihn so aus, dass er auch die Beziehung Anwalt-Mandant erfasst. Die Anwaltsvereinigungen der USA vertreten die Auffassung, dass diese Auslegung das Mandatsgeheimnis aushöhlt und den Zweck des Gesetzes ins Gegenteil verkehrt. Am 30. April 2004 hat das erstinstanzliche Bundesgericht in Washington die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf die Anwaltschaft
ausgesetzt. Eine historische Übersicht findet sich unter
diesem Link. Zum Gesetz auf Deutsch siehe Kochinke / Krüger, Allfinanzunternehmen in den USA, RIW 2000, 518 ff.
CK - Washington. Im Fall
Jones et al. on behalf of herself and a class of others
similarly situated v. R. R. Donnelly
& Sons Co., AZ: 02-1205, bejahte der Oberste Bundesgerichtshof der
Vereinigten Staaten in Washington nach der Anhörung vom 24. Februar 2004
am
3. Mai 2004 die Frage, ob die Verjährungsbestimmung
28 United States Code Section 1658. - Time limitations on the
commencement of civil actions arising under Acts of Congress
Except as otherwise provided by law, a civil action arising under an Act of
Congress enacted after the date of the enactment of this section may not be
commenced later than 4 years after the cause of action accrues.
auch Gesetzesänderungen erfasst, obwohl sie sich nur auf vom Kongress nach
dem 1. Dezember 1990 erlassene Gesetze bezieht. Damit ist 28 U.S.C.
§1658 auch
auf einen Anspruch nach dem Civil Rights Act of 1991 anwendbar, der nach dem
Inkrafttreten der Verjährungsvorschrift ein vor dem Stichtag
erlassenes Gesetz änderte, wenn
der Anspruch aus der Erweiterung der Anspruchsgrundlagen des
Änderungsgesetzes herrührt. Damit ist die Rechtsunsicherheit noch
nicht
für alle Altgesetze abgeschafft, die sich aus dem Geflecht von
Verjährungsbestimmungen des Bundes, der Einzelstaaten und des Common Law
ergibt, aber dank der Reformfreudigkeit des Kongresses sollte der nun
festgestellte Grundsatz im Laufe der Zeit immer mehr Gesetze erfassen.
CK - Washington. Am 19. April entschied das Bundesberufungsgericht des
Sechsten Bezirks im Fall
Chippewa Trading, Co. v.
Michael Cox et al., AZ: 03-1445, gegen die klagende, im souveränen
Indianerreservat
eingetragene Firma zugunsten des Justizministers des beklagten Staats Michigan
über die Unzuständigkeit der Gerichte des Bundes für Fragen der
einzelstaatlichen Besteuerung.
Solange die einzelstaatlichen Gerichte
für Fragen dieser Art eine zügige und angemesse Behandlung
garantieren, muss
der vom einzelstaatlichen Recht betroffene Steuerzahler sich an diese Gerichte
wenden, selbst wenn er einen Anspruch wegen der Verletzung der Bundesverfassung,
und wie in diesem besonderen Fall, der Verletzung von Staatsverträgen
zwischen dem Bund und Indianernationen geltend macht. Zudem entschied es, dass
sich eine nach dem Gesellschaftsrecht des Indianerstamms bestehende Gesellschaft
nicht auf die der Indianernation eingeräumte Souveränität berufen
kann.
Der Sachverhalt betrifft die Beschlagnahme unversteuerten
Tabaks
durch
den
Einzelstaat auf seinem Gebiet und die Nichtbenachrichtigung der
Eigentümerin
von der Beschlagnahme. Aus diesem Unterlassen, das einer lückenhaften
einzelstaatlichen Vorschrift entspricht, leitete die Eigentümerin einen
Anspruch auf bundesgerichtliche Abhilfe nach Eigentums- und
Verfahrens-Schutzgrundsätzen der Bundesverfassung her.
CK - Washington. Die Immunität der Ministerien und Obersten Bundesbehörden ist in Washington stets eine wichtige Rechtsfrage und berührt angesichts der enormen Kaufkraft dieser Stellen zunehmend internationale Lieferanten. Daher sei hier eine neue Entscheidung vom United States Court of Appeals for the Federal Circuit erwähnt, die ausführlich den Tucker Act und die Immunitätsschranken in ihrer historischen Entwicklung erläutert und dabei den Anspruch eines Vertragslieferanten der US-Münze ablehnt:
Ains, Inc. v. United States, AZ: 03-5134, entschieden am 23. April 2004 nach Berufung vom United States Court of Federal Claims, siehe 56 Fed. Cl. 522 (2003).
CK - Washington. Heute nimmt der Senat wieder die Arbeit am Steuerreformpaket S. 1637 auf, das das amerikanische Außensteuerrecht den Vorgaben der World Trade Organisation anpassen soll. Diese hatte 2002 das amerikanische Ausfuhrrabattsystem des Extraterritorial Income Exclusion Act für rechtswidrig erachtet, und die Europäische Union wendet seit dem 1. März 2004 Sanktionen gegen die USA an.
Overview
Malicious
Prosecution
in CA: Zamos
v. Stroud
CK - Washington. Die böswillige Verfolgung zivilrechtlicher
Ansprüche kann eine deliktische Anwaltshaftung auslösen, hatte das kalifornische Obergericht im Fall
Bertero v. National General, 13 Cal.3d 43, 50 (1974), entschieden und die Tatbestandsmerkmale wie folgt
definiert:
To establish a cause of action for the malicious prosecution, of a civil
proceeding a plaintiff must plead and prove that the prior action (1) was
commenced by or at the direction of the defendant and was pursued to a legal
termination in his, plaintiff's, favor; (2) was brought without
probable cause; and (3) was initiated with malice.
Am 19. April 2004 ging es im Fall
Jerome
Zamos et al. v. James T. Stroud, AZ: S118032,
einen Schritt weiter und bestimmte, dass die deliktische Haftung auch dann
greift, wenn eine ursprünglich gutgläubig erhobene Klage
weiterverfolgt wird, nachdem der Anwalt im Verfahrensverlauf feststellt, dass
das Verfahren nicht ohne Verletzung der
Bertero-Merkmale fortsetzbar ist. Es stützt sich dabei auf das
Restatement Second of Torts in §674, Anm. c, S. 453 und 38 C.J. (1925) Malicious Prosecution, §5, S. 386 und 34 Am.Jur. (1941) Malicious Prosecution, §26, S. 718. Obwohl diese Quellen unverbindlich sind, hält das Gericht sie für zutreffende Wiedergaben des anwendbaren
Common Law. Kein Staat hat sie abgelehnt; viele Staaten haben diese Regeln in Präzedenzfällen bestätigt;
vgl.
Zamos, S. 10 ff. Daher bestimmte das Gericht:
Malicious prosecution, we hold, includes continuing to prosecute a lawsuit discovered to lack probable cause.
Zamos, S. 18. Damit wandte es sich ausdrücklich von abweichenden Präzedenzfällen kalifornischer Berufungsgerichte ab und bestätigte die
Berufungsentscheidung. Als Hilfestellung für Anwälte erklärte es auch, dass die Feststellung der mangelnden Plausibilität eine Rechtsfrage ist, und dass der anwendbare Standard der der angemessenen Kenntniserlangung der
Bertero-Tatbestandsmerkmale ist.
CK - Washington. Gestern nacht wurde Richter
David Hackett Souter vom
Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten überfallen und ins Krankenhaus gebracht. Dem Vernehmen nach handelt es sich um
keine lebensgefährlichen Verletzungen, anderenfalls würde der Vorfall von höchster allgemein- und rechtspolitischer Bedeutung sein.
CK - Washington. Samstags spricht der
Präsident im Radio. Eine Stunde später erhält die Opposition die Gelegenheit zur Stellungnahme. Heute gaben die
Demokraten dem eloquenten, aus dem Irak zurückgekehrten Reservisten Leutnant
Paul Rieckhoff das Wort. Er wies nicht nur auf die
Missstände in der Versorgung - mit Wasser, Waffen, und Schutzbekleidung - hin, sondern auch in der Vorbereitung junger Soldaten für die Rechtsetzung hin. Dennoch erwarte Washington, dass der Neunzehnjährige vor Ort
sue sponte das internationale Recht erahne und die unerklärten Absichten Washingtons für seine Anwendung im Feindesland umsetze.
CK - Washington. Im
Trademark Blog wird auf den Versuch Schwarzeneggers hingewiesen, eine Firma mit einer
Abmahnung abzumahnen und gleichzeitig mundtot zu machen, indem der Abmahnung das Verbot hinzugefügt wird, die Abmahnung nicht zu veröffentlichen. Die Erklärung, wieso dieses Verbot erfolglos bleiben muss, überzeugt unter dem Aspekt des Rechts der Trade Secrets, das erheblich weiter geht als das deutsche Recht der Geschäftsgeheimnisse, aber nicht so weit, wie Schwarzeneggers Rechteverwertungsfirma vermutet.
Siehe auch Kochinke/Ernestus, Das Geschäftsgeheimnis im amerikanischen Recht, Computer und Recht 1990, S. 689; Tim Wittwer,
US-Trade Secrets und das unvermeidbare Wissen, 10 German American Law Journal (21. Mai 2001).
CK - Washington. Das Verteidigungsministerium hat nach den heute auch in den USA verbreiteten Meldungen über die Misshandlung von Gefangenen im Irak
Untersuchungen gegen die beteiligten Soldaten und Offiziere angekündigt.
CK - Washington.
Stalking im Internet führt
in diesem
Fall zu einer Anklage, Festnahme und Freilassung gegen $150.000 Kaution. Er
erinnert an die Festnahme eines Deutschen, dem vor einigen Jahren wegen
Heimreisegefahr die Kaution verweigert wurde. Er durfte sieben Wochen im
Gefängnis verbringen. Dabei hatte er lediglich im persönlichen
Gespräch mit der Internet-Bekannten Missverständnisse aufklären
wollen. Kurz nach der Ankunft in Amerika wurde er festgenommen. Sein von
trister
Musiklyrik geprägtes Englisch trug wesentlich zu dem Eindruck bei, den die
Staatsanwaltschaft von seiner Internet-Korrespondenz gewonnen hatte. Die Moral:
Vor derartiger Korrespondenz erst einmal sittsames Englisch lernen und ein
wenig über die Grauzone Internet-Stalking anlesen.
CK - Washington. Das
Link zur
Anklage gegen die ersten Spammer nach dem Can-Spam-Gesetz.
CK - Washington. Im heutigen
Bundesanzeiger veröffentlicht Außenminister Powell auf Seite 23555 Vereinigungen, die als terroristisch nach
§212(a)(3)(B)(vi)(II) Immigration and Naturalization Act eingestuft werden. Unter ihnen befinden sich nicht nur Gruppen arabischen, nepalesischen oder indischen Einschlags, sondern auch deutschsprachigen Klangs.
CK - Washington. Heute hat das
Industry and Security Bureau die Ausfuhr- und Wiederausfuhrbestimmungen für das Zielland
Libyen mit der Verkündung einer neuen Verordnung entspannt. Diese wichtige Entwicklung betrifft auch europäische Hersteller, die amerikanische Bauteile, Daten, Technik oder Know-How einsetzen. Die Verordnung setzt die Anweisung des Präsidenten vom 23. April 2004 um, die Sanktion gegen Libyen zu entschärfen.
CK - Washington. Wer Daten ins Internet stellt, kann, wenn Sammler
diese in eigene Internet-Darstellungen übernehmen, diese nicht gefahrlos
wegen dieser Nutzung eines Urheberrechtsverstoßes bezichtigen. Wenn
der Datenerzeuger den Sammler öffentlich der
Urheberrechtsverletzung beschuldigt, setzt er sich
der Haftung wegen Verleumdung aus,
entschied
ein
Gericht
in Florida, wie By No
Other berichtet. Anders als in einem
eBay-Fall
hielt der Erzeuger auf dem Server eine
robots.txt-Datei bereit, mit
der er Sammelroboter einlud, die Seite abzugrasen. Außerdem fand das
Gericht bedeutsam, dass die Daten den Anbietern gehörten, in diesem Fall
von Booten, und nicht dem Datenerzeuger, der sie ins Internet stellte. Hingegen
lässt sich eBay ein begrenztes Nutzungsrecht an Kundendaten einräumen.
ASG - Washington. Mit seiner
Entscheidung vom 19. April 2004 hat das
Bundesberufungsgericht für den fünften Bezirk ein Urteil der Vorinstanz bestätigt, welches eine formularmäßig vereinbarte Schiedsklausel für nicht anwendbar gehalten hatte.
Gegenstand der Entscheidung ist ein Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug. In dieses hatte die finanzierende
Bank vollstreckt, weil es ihrer Auffassung nach nicht vertragsgemäß verwendet worden war. Die Raten waren indes ordnungsgemäß beglichen worden.
Das Gericht bejahte seine Zuständigkeit, weil die Klägerin den Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung als solche angegriffen hatte. Sie hatte zwar ingeräumt, das Vertragsangebot einschließlich der Schiedsgerichtsvereinbarung unterschrieben zu haben, allerdings habe sie einer solchen Vereinbarung nicht zustimmen wollen. Sie habe das betreffende Dokument nicht gelesen habe und es habe ihr auch niemand erklärt.
Das Untergericht habe auch das Recht des Staates Mississippi - welches dazu neigt, Schiedsklauseln abzulehnen - zutreffend und entsprechend der Rechtsprechung des
Supreme Courts von Mississippi angewendet. Dieser hatte eine identische Klausel bereits für
procedurally unconscionable (etwa verfahrensrechtlich skrupellos) erklärt.
Overview
SCt Rejects CA
Escape from
CAA Preemption
in Fleet Rule
CK - Washington. Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in
Washington hat heute nach der Verhandlung vom 14. Januar in Sachen
Engine
Manufacturers Association et al. v. South Coast Air Quality
Management District et al., AZ: 02-1343, entschieden, dass im Vergleich zum
Bundesrecht strengere kalifornische Bestimmungen zum Schutz der
Luftqualität verfassungswidrig sein können.
Das
Bundesrecht bestimmt in 42 USC §7543(a) des
Clean Air Act, daß die
Einzelstaaten keine Standards für die Luftqualität
einführen dürfen.
Kaliforniens Umweltamt hatte für die Region Los Angeles
Vorschriften erlassen, die Fahrzeugflotten den Erwerb von
bestimmten Fahrzeugen untersagen. Das Untergericht hielt die Vorschrift nicht
für eine Standardsetzungsmaßnahme im
Sinne des Clean Air Act, doch der Supreme Court stellte das Gegenteil fest und
wies den Fall zur weiteren Tatsachen- und Rechtsabklärung
unter Beachtung seiner Auslegung an das Untergericht zurück.
Der Eingriff in die Partikularkompetenzen durch Bundesmaßnahmen erscheint unter föderalistischen Aspekten sinnvoll, siehe auch die
Flugstandards-Entscheidung vom 13. April 2004, unten,, doch
wehren sich die Staaten gegen eine Vereinheitlichung mit allen ihnen zu
Verfügung stehenden Mitteln. Mit dieser Entscheidung macht der
Oberste Gerichtshof deutlich, dass die Staaten nicht einfach einen neuen Begriff
erfinden dürfen, um sich aus dem Geflecht der Bundesgesetze herauszuwinden.
Overview
Lyle v. Warner
Bros. Sex Discr.
CK - Washington. Ein Berufungsgericht des Staates Kalifornien entschied am
21. April 2004, dass bei einem sexorientierten Berufsbild andere
Sexdiskrimierungskriterien gelten können als in anderen Bereichen. Der
Fall
Amaani Lyle v. Warner Brothers Television Productions et al., AZ: B160528
betrifft eine Assistentin des
Friends-Produktionsteams, der wegen
langsamen Tippens gekündigt worden war. Sie hielt hingegen der
Arbeitgeberin vor, ein obszönes Betriebsklima geduldet zu haben.
Die Beklagten entgegneten, gewisse anstößige
Ausdrucksweisen und Witze seien für den kreativen
Schöpfungsprozess bei einer Serie, die sexuell aktive Charaktere betreffe,
unerlässlich.
Ein weiterer Klagantrag behauptet eine Rassendiskriminierung, weil Lyle als
Schwarze laufend rügte, dass das
Friends-Programm keine Schwarzen zeige, und das Team sie
deshalb los sein wollte. Lyle verlor in der ersten Instanz, und ihr wurden
Verfahrenskosten von $415.800 auferlegt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise statt und wies insofern das
Untergericht an, die Fakten den Zivilgeschworenen zur Prüfung vorzulegen.
Soweit Lyle die Plausibilitätsprüfung der Merkmale des
einzelstaatlichen
Fair Employment and Housing Act durch die
notwendigen
Behauptungen nicht bestehen konnte, wurde die Berufung abgewiesen, da die
Beklagten ihre Beweislast zur Frage der nichterbrachten Leistungen erfüllt
hatten. Ihre Kündigung war legitim; die mangelhaften Leistungen waren nicht
vorgeschoben.
Andererseits gelang es Lyle, Nachweise für Verletzungen der betrieblichen
Vorschriften zu sexueller und rassistischer Sprache und Handlung zu behaupten
und Widersprüche in den Aussagen des Produktionsteams darzulegen, die nach
der Auffassung des Berufungsgerichts ausreichen, die relevanten Fakten der Jury
zur Beurteilung eines feindlichen Betriebsklimas
vorzulegen, selbst wenn es eine gewisse Freizügigkeit im
Rahmen des Schöpfungsprozesses unterstützte.
Overview
Flight Thrombosis
No Liability
CK - Washington. Wer über den Atlantik pendelt, kennt das Problem:
Die Mehrzahl der Passagiere sitzt eingeklemmt, selbst in den dicksten
Flugzeugen. Die Thrombosegefahr lauert. Passagier Witty verklagte nach
ähnlicher Erfahrung die Fluggesellschaft.
Im Fall
Milton B. Witty, III v.
Delta Air Lines, Inc., AZ: 03-30654, entschied das Bundesberufungsgericht
des Fünften Bezirks am 13. April 2004 über seinen Antrag, Delta
wegen
unterlassener Warnhinweise auf die Gefahr, unzureichenden Platzangebotes zum
Sitzen und Strecken und deshalb erlittener Tiefvenenthrombose
zum Schadensersatz zu verurteilen.
Deltas Antrag auf Abweisung dieser
einzelstaatsrechtlichen Ansprüche wegen des Konfliktes des
Einzelstaatsrechts mit dem höherrangigen Bundesrecht, wie es im
Airline Deregulation Act of 1978, insbesondere 49 USC
§ 41713(b)(1) kodifiziert ist,
wurde abgelehnt. Diesem Antrag gab das Berufungsgericht jedoch statt.
Es fand, dass Dienstleistungen der Fluggesellschaften einzelstaatlichem Recht
und damit dessen Schadensersatzrecht unterfallen können, während der
Flugbetrieb diesem Recht nicht unterfalle. Es stellte unter Bezugnahme auf
einen Fall aus 1995 fest, dass die Unterscheidung nicht immer eindeutig, sondern
vom Einzelfall abhängig sei, vgl.
Hodges v. Delta Airlines, Inc., 44
F.3d 334 (5th Cir. 1995)(en banc).
Der Anspruch Wittys auf einen bequemeren Sitzplatz würde die
Flugpreisgestaltung beeinflussen und daher dem Bundesgesetz unterfallen.
Bereits eine erhebliche Auswirkung auf Preisfragen entspreche seinen
Merkmalen. Die Frage der unterlassenen Warnung vor der Gefahr liess
das Gericht in den Bereich der Bundesgesetzgebung zur Flugsicherheit, des
Federal Aviation Acts,
49 USC §40120(c), fallen, die ebenfalls das
Einzelstaatsrecht breche. Je nach Staat unterschiedliche Warnungen passen
nicht in das vom Bund vorgeschriebene, einheitliche Warngefüge. Daher
greifen die auf einzelstaatlichem Recht beruhenden Ansprüche nicht.
Overview
RLUIPA
Florida
Ruling
CK - Washington. Wo nach einem hier als
Zoning Ordinance
bezeichneten Bebauungsplan Club- und Vereinshäuser, gebaut werden
dürfen, kann dieser keine Kirchen, Tempel oder andere Versammlungsplätze
für die Religionsausübung verbieten, entschied das
Bundesberufungsgericht des Elften Bezirks am 21. April 2004 in Sachen
Midrash Sephardi, Inc. et al. v. Town of Surfside et. al, AZ: 03-13858. Der Plan der beklagten Stadt in Florida würde anderenfalls gegen das Bundesgesetz
Religious Land Use and Institutionalized Persons Act,
43 USC §2000 ff. verstoßen. Dieses ist seinerseits verfassungsgemäß, befand das Gericht.
CK - Washington. Die Webseite einer Firmenservice-Firma verweist
linkfrei auf einen Partner
TRANS AMERICAN
INVETMENTMENT BANKING INSTITUTE (sic.). Welchen Sinn ergibt diese
Firmierung, die sowohl die Bezeichnungen Investment und Bank als auch eine
ansonsten bankübliche Firmierung vermeidet?
Selbst wenn es sich um ein Webdesign-Versehen handelt:
Fragen dieser und anderer Art stellen sich, wenn man über 340% Gewinn
versprechende
Forumsmeldungen dorthin geführt wird.
Hat es etwas mit Amerika zu tun? Die Erinnerung an Fälle wird wach, in
denen Anleger in die USA zu Firmen mit erlauchten Namen wie Manhattan
B.A.N.K. eingeladen wurden und einen kleinen Betrag bar einzahlen durften, um
wenige Tage später die Gutschrift des Kapitals plus einer
10-Jahresverzinsung auf ihrem Konto zu erhoffen. Wunderbare Vertragsurkunden
wurden US-notariell besiegelt, mit Goldprägesiegel. Leider stellte sich
heraus, dass das Institut ein Nicht-Bank-Institut war und auch das FBI
Schwierigkeiten hatte, die hinter ihm stehenden Personen zu ermitteln, aber
letztlich schaffte es es doch: Fliegende Bankiers in angemieteten, schicken
Räumlichkeiten, die im Gefängnis landeten.
Seriöse Finanzdienstleister haben zwar in der Regel keinen fragwürdigen Internetauftritt. Andererseits investieren gerade Betrüger wie die derzeit aktiven
Phisher (
Handakte) in die schönsten, waschecht aussehenden Webseiten. Sich allein auf das Internet zu verlassen, wird leicht zum va banque-Spiel.
Der Staat Oregon führt
diese Liste von
Nichtbank-Finanzinstituten aus aller Welt. Leider ist sie älteren
Datums. Auch
diese
Übersicht soll potenziellen Investoren helfen. Vielleicht gehört
das im
Veranstaltungskalender der Firmendienstfirma genannte
Unternehmen Trans-American
Investment Banking Institute, Inc. zu den zugelassenen.
CK - Washington. Blogs als Uni-Fachlektüre: Class 10 des Harvard-Kurses
Internet and Society: The Technologies and Politics of Control von Urs Grasser und John Palfrey im Sommersemster 2004 empfiehlt die Lektüre des German American Law Journal zum Thema der
grenzüberschreitenden Impressumspflicht, die mit dem amerikanischen Verständnis von europäischem Datenschutz so unvereinbar erscheint.
Da das GALJ lediglich einen Krümel im Blawg-Gemeinde-Mosaik darstellt und dieses wiederum nicht ohne Anwaltschaft, Lehre, Studiosi, Gesetzgeber, Gerichte, Konflikte und Ideen bestehen könnte, validieren solche Leseaufgaben natürlich mehr als einzelne Blogs.
CK - Washington. Zu Erwerb, Versicherung und Verkauf eines KFZ im USA-Urlaub finden sich detaillierte
Hinweise hier, verständlicherweise ohne Rücksicht auf erhebliche regionale Unterschiede. Ein Fehler beim Verkaufsthema ist zu korrigieren: Die Devisenausfuhr ist wie die Einfuhr nicht verboten. Man kann den gesamten Erlös in bar oder als Scheck heimnehmen. Wichtig ist, dass Devisen ab $10.000 mit dem Zollformular
FinCen 105, vormals CM 4790,
erklärt werden, sonst können sie
eingezogen werden. Der halbernste Hinweis auf das Versteck im Strumpf kann fatal wirken. Dann stellt man sich den Drogenkurieren, Geldwäschern und Steuerflüchtigen gleich, derentwegen die Devisenerklärungsbestimmungen geschaffen wurden.
CK - Washington. Findlaw bietet eine
Übersicht über die Terrorstrafverfolgungen an, in welche die gestrige
Entscheidung in Sachen United States v. Zacarias Moussaoui aka Shaqil, aka Abu Khalid al Sahraw vom
Berufungsgericht für den
Vierten Bundesbezirk, dem als drakonischst verrufenen Bundesberufungsgericht, eingereiht wurde.
Wer sein Denken, Sprechen, Tun und Unterlassen nicht strengstens nach Verfassungs- und Gesetzesvorgaben ausrichten kann und Gefahr läuft zu witzeln, kommentieren oder einen Fuss auf das Grundstück anderer zu setzen, sollte diesen Bezirk tunlichst meiden - und sich auch nicht wie
Moussaoui dorthin verschleppen, oder wie der Deutsche
Jens Soering dorthin ausliefern lassen.
Die
Landkarte des Bezirks bezieht auf der Gerichtswebseite den District of Columbia mit der
Hauptstadt Washington in den Vierten Bezirk ein. Da sollte jedoch ein weißer Fleck stehen, denn dort ist der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit zuständig. Dieser wiederum ist vom ebenfalls dort sitzenden United States Court of Appeals for the Federal Circuit zu unterscheiden, welcher eine landesweite Zuständigkeit besitzt. Selbstredend gibt es dazu parallel noch den einzelstaatlichen Court of Appeals for the District of Columbia.
Warum der Vierte Circuit so besonders ist, erklärt sich vielleicht aus dem historischen Umstand, dass Virginia von einigen wenigen Adligen und zahlreichen Sträflingen und gekauften Personen besiedelt wurde, welche nach einem bis zu
siebenjährigen Dienst als versklavte
Indentured Servants in die Freiheit entlassen wurden. Daraus resultiert wohl, dass Virginias Common Law, der Schutz des Eigentums und viele Gesetze antiquiert scheinen. Im Nachbarstaat Maryland sind sie nach einer anderen Besiedelungs- und Staatsphilosophie bedeutend moderner und menschenwürdiger ausgerichtet. So kann das Berufungsgericht auch in Fällen aus Maryland nach dessen Recht keine Todesstrafe durchsetzen, wovor es bei Fällen aus Virginia nicht zurückscheut.
CK - Washington. Der
Aussenhandelsbeauftragte der Vereinigten Staaten oder USTR in Washington hat in den gestern mit China aufgenommenen Verhandlungen das Ergebnis erzielt, dass
China seinen eigenen WLAN-Standard suspendiert. Allerdings ist China weiterhin nicht bereit, auf einen möglicherweise
WTO-widrigen Steuernachlass für die dortige Chipwirtschaft zu verzichten.
Der United States Trade Representative füllt eine Botschafterfunktion mit Kabinettsrang, die 1979 im Rahmen von GATT-Implementierungen eingerichtet wurde und beispielsweise für WTO-Verhandlungen, aber auch die Festlegung von Strafzöllen wie im Bananenkrieg verantwortlich ist. Meist dient der USTR der US-Film- und Musikindustrie als williges Werkzeug, den Rest der Welt amtlich der Piraterie zu bezichtigen. Siehe auch Horlick/Kochinke,
Die Behörde des Handelsbeauftragten der USA, RIW 1981, 458 ff.
Disclaimer: Der Verf. gehört der IEEE Computer Society an. Die IEEE hat den 802.11-Standard vorgelegt. Im Bananenkrieg u.a. hat er geg. dem USTR ausl. Interessen vertreten.
Overview
Privacy for
Lunch Bill
CK - Washington. Das Bundesberufungsgericht des Bezirks für den
District of Columbia, gemeinhin als zweithöchstes Gericht der USA
bekannt, hat gestern in Sachen
Schuchart, Rheinstein v. Taberna del Alaberdero, Inc., AZ: 03-7105, nach dem Termin vom 1. April 2004 entschieden, eine
Datenschutzfrage dem einzelstaatlichen Gericht zur Abklärung des
Rechts von Washington vorzulegen.
Die in verschiedenen Staaten unterschiedlich beantwortete Frage, die das
Gericht nach einzelstaatlichem Recht zu beurteilen hat, aber nicht kann, weil es
nicht primär für die Auslegung des einzelstaatlichen Common Law
zuständig ist, betrifft einen Schadensersatzanspruch aus deliktischer
Handlung. Als Tort-Verstoss behaupten die Klägerinnen, das beklagte
Restaurant habe ihre Kreditkartenverzehrrechnung ihrem offengelegt und damit
ihre private Schutzsphäre im Sinne einer
Intrusion
upon Seclusion verletzt.
Das Gericht stellte fest, dass diese Handlung einen Tort darstellen
kann, doch benötigt es zunächst eine Ermittlung des anzuwendenden
Rechtsgrundsatzes, zumal dieser von grundsätzlicher Bedeutung sein
würde. Darin will es dem Einzelstaat nicht vorgreifen, wenn dieser sein Praezedenfallrecht noch nicht präzisiert hat.
ASG - Washington. In einer Entscheidung vom 12. April 2004 hat das Appellationsgericht für den 9. Bezirk zur Frage der Zuständigkeit amerikanischer Gerichte bei im Ausland eingetretenen Schäden Stellung genommen.
Die Tochter zweier amerikanischer Staatsangehöriger hatte gegen die staatliche indonesische Luftverkehrsgesellschaft Garuda eine Klage auf Schadensersatz wegen des Todes ihrer Eltern eingereicht. Diese waren bei einem Flugzeugabsturz in Indonesien umgekommenen. Ihre Flugtickets für diesen Flug innerhalb von Indonesien hatten sie - völlig getrennt von den Flugtickets von den USA nach Indonesien und zurück - in Indonesien gekauft und auch in Landeswährung bezahlt.
Die von Gericht zu beantwortende materiellrechtliche Frage war, ob die für fremde Staaten - und damit auch für Garuda - geltende Immunität durchbrochen wurde, weil der Flug nach dem Warschauer Abkommen als internationaler Flug anzusehen war.
Diese Frage hat das Berufungsgericht sehr ausführlich begründet und verneint - selbst im 9. Bezirk geht also nicht alles.
CK - Washington. Spam nimmt man zwangsläufig hin, und dumme Gesetze auch. Im Hinblick auf den CAN-SPAM-Act habe ich mich zur
Stellungnahme OL-105292 an die
Federal Trade Commission entschlossen und meinen Kollegen
William O'Brien überredet, im Rahmen des
Verordnungsgebungsverfahrens R411008 mitzumachen. Die in der zukünftigen Verordnung gewünschte, klarstellende Rechtsauffassung lautet:
Wenn eine Webseite (
wie in diesem Beispiel) eine
mailto-Schaltfläche anbietet, die ein EMailprogramm beim Besucher öffnet, soll lediglich der Besucher als Absender gelten, denn er allein besitzt die Kontrolle über Inhalt und Versand. Der Anbieter der mailto-Schaltfläche gilt nicht als
multiple sender im Sinne des CAN-SPAM-Gesetzes. Differenzierendes Merkmal ist die Kontrolle über Inhalt und Versand.
Der uns tatkräftig zur Hand gehende Andreas Schnee-Gronauer konnte kaum fassen, dass eine derartige Definition solchen Aufwand rechtfertigt, bis er auf eine Kollegin stieß, die absolut davon überzeugt war, die Hauptverantwortung liege wie bei einer e-Card beim Anbieter der
mailto-Funktion.
Da wir schon beim Schwätzen sind, die Kollegin, meine ehemalige Sekretärin Attiya Malik, zeichnet als Verfasserin des kürzlich erschienenen Law Review-Artikels
Are you Content With the Content? Intellectual Property Implication of Weblog Publishing, 21 John Marshall Journal of Computer and Information Law 4, S. 439-510 (2003), auf das demnächst an dieser Stelle noch eingegangen wird.
Ergänzung vom 21. April 2004: Das obige Link zu R411008 ist nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme verschwunden, doch findet sich das zugrundeliegende Dokumente als
PDF noch hier.
CK - Washington. Heute kommt die erste Virenmail mit markenamtlichem Absender: e-receipt@teas1.uspto.gov. Der volle Mail-Header zeigt, dass sie über Wien einflog, und den Weg nimmt das USPTO wohl kaum. Mein letzter Antrag ist ohnehin kaum 5 Tage alt, und so schnell mahlt das Amt nicht, also weg mit Mail und Word.Pif-Datei.
CK - Washington. Im heutigen Bundesanzeiger verkündet die Verbraucherschutzbehörde
FTC in Washington die
Verordung zur Kennzeichnungspflicht für Sex-EMail. Die VO betrifft gewerbliche EMail. Die Betreffzeile darf keinen sexuellen Inhalt aufweisen. Sie muss in Großbuchstaben mit der Kennung
sexually-explicit markiert sein. Zudem darf der Inhalt der EMail, der beim Öffnen sichtbar wird, nichts Anstößiges zeigen. Vielmehr muss er bestimmte Ausküfte zum Schutz des Lesers sichtbar machen. Ausnahmen gelten beispielsweise bei einer bestehenden Geschäftsbeziehung.
CK - Washington. Anderenorts im Internet wird - unabhängig
oder auch unter Verweis auf den
gestrigen
Hinweis WP-Verfehlungen - über die
noch nicht rechtskräftige SEC-Entscheidung Ernst
& Young LLP so berichtet, als seien der Fortbestand des Unternehmens oder
seiner Leistungserbringung für die Klientele gefährdet. Das besagt der
Hinweis nicht, und der Leser der
SEC-Entscheidung
versteht, dass
sie einen nützlichen Leitfaden zur Beachtung der Gesetzesvorgaben auch
für vergleichbare Unternehmen, denen sich gelegentlich und
insbesonders seit Sarbanes-Oxley vergleichbare Fragen stellen,
bedeutet. Soweit die Zulassung entzogen werden soll, bezieht sich dies
salomonisch auf den Zeitraum von sechs Monaten sowie bestimmte Neumandate.
CK - Washington. Karin Pollack von der Rechtsdatenbank
rdb.observer erörtert die Blog-Technik als schnelle Informations-Alternative zur statischen Webseite und verzeichnet neben anderen Rechtsblogreferenzen auch das German American Law Journal.
Overview
Liqu. Damages
v. Penalty
CK - Washington. Monsanto vertreibt patentierten Sojasamen. Bauer
McFarling
erwarb ihn, erntete und pflanzte einen Teil der Ernte neu. Das Untergericht
stellte fest, dass der Bauer gegen den Technologievertrag mit Monsanto
nach der Patentmissbrauchslehre verstieß.
Ihr Zweck lautet
to prevent a patentee from using the patent to obtain
market
benefit beyond that which inures in the statutory patent right.
Mallinckrodt, Inc. v. Medipart, Inc., 976 F.2d 700, 704 (Fed. Cir. 1992)
In der zweiten Instanz vor den Bundesberufungsgericht für den Bundesbezirk,
welches unter anderem landesweit für Patenklagen zuständig ist, ging
es um die Angemessenheit der
Vertragsstrafe, die in den USA ja keine Strafe im Sinne
einer Penalty darstellen darf, sondern lediglich als Liquidated Damages einen
vertraglich vorweggenommenen Schadensausgleich
bedeutet, siehe auch
Transblawg. Unter dem Aktenzeichen
03-1177, -1228 beurteilte das Gericht im Fall Monsanto Co. v. Homan McFarling
am
9. April 2004 die vom Untergericht zugesprochene Vertragsstrafe von
$780.000,00 als überzogen. Der Vertrag sieht für den Fall
seiner Verletzung einen Multiplikator von 120 vor. Monsanto wollte diesen auf
die Zahl der geernteten, dann neugepflanzten Früchte anwenden; das
Untergericht sah das Ergebnis als Zwangsandrohung im Sinne einer Penalty an und gestattete lediglich das Malnehmen mit dem Preis des erworbenen Saatguts, welches nach seiner Auffassung die zulässigen Liquidated Damages darstelle.
Das Berufungsgericht nahm Bezug auf das Recht von Missouri: "Missouri law distinguishes between liquidated damages clauses, which are valid
and enforceable, and penalty clauses, which are neither. See Diffley v. Royal
Papers, Inc., 948 S.W.2d 244, 246 (Mo. Ct. App. 1997)". Die vorliegende
Vertragsklausel hielt es für nichtig, weil sie den
vereinbarten Schadensersatz unangemessen zum vorgesehenen Schaden
bestimmt, sodass es das zweite Nichtigkeitsmerkmal, das der Regelung
eines Schadens einer schwer kalkulierbaren Art, nicht prüfen musste. Seine
Entscheidung erörtert ausführlich die in einigen Staaten geltende
anti-one-size rule oder Anti-Pauschalisierungsregel. Seine
Begründung stellt im Zusammenhang mit reproduzierbaren Gütern und
damit multiplizierbaren Schadensmengen einen nützlichen Leitfaden dar.
Overview
SEC Bars CPAs
From Audits
CK - Washington. Im
verwaltungsrechtlichen Verfahren Ernst & Young LLP, AZ 3-10933,
hat das
Bundesbörsenaufsichtsamt SEC am 16. April 2004 einer großen Wirtschaftsprüferfirma für sechs Monate die Zulassung als WP teilweise entzogen. Ihr wird wegen Verletzungen
des Securities and Exchange Act 1933 und 1934 verboten, neue Mandate
von börsennotierten Unternehmen anzunehmen. Im Rahmen der
Wirtschaftsprüfung von Kunden hatte sie aufgrund unzureichender
Unabhängigkeit der Prüfer in dem vorübergehend zum
Gemischtdienstleistungsladen gewachsenen Unternehmen gegen Gesetzes- und
Standespflichten verstoßen, obwohl sie sich mit verschiedenen
organisatorischen Maßnahmen um die Unabhängigkeit der Prüfer bemühte, beispielsweise
den Einsatz eines
National Director of Independence. Die
Entscheidung von Richterin Brenda P. Murray ist noch
nicht rechtskräftig.
CK - Washington. Sachbearbeiter des Nationalen Ausschusses zu den Terrorangriffen auf die Vereinigten Staaten gaben heute heute zwei Erklärungen ab, die Findlaw zur Verfügung stellt. Die erste betrifft
Strafverfolgung und Terrorabwehr vor 9/11. Die zweite behandelt
Bedrohungen und Gegenmaßnahmen im Jahr 2001. Anschließend wurden die Justizminister und FBI-Leiter vernommen.
CK - Washington. Die Bearbeitungszeiten für Ausfuhrgenehmigungen im Bureau of Industry Security, vormals Bureau of Export Administration, des
Handelsministeriums in Washington sind im vergangenen Jahr auf durchscnittlich 44 Tage von 39 Tagen im Vorjahr gestiegen. Das Amt begründet den Anstieg mit der zunehmenden Zahl von Anträgen. 11.001 waren es im Fiskaljahr 2002 und knapp 13.000 im Haushaltsjahr 2003. Antragsverfahren für Ausfuhren und Wiederausfuhren beispielsweise deutscher Produkte mit US-Technik oder Know-How sind gleichermaßen von dieser Entwicklung betroffen.
CK - Washington. Der Link zum
Vermerk über geplante Terrorakte in den USA, der nicht ernst genommen worden sein soll.
ASG - Washington. Zu von Leben und Werk von
Theodor W. Adorno ausgehenden Reflektionen über Anti-Semitismus und Anti-Amerikanismus als ein Phänomen des Westens hatte die
Friedrich Ebert Stiftung am 8. April 2004 zu einer Veranstaltung in die Räume des
Cosmos-Club in
Washington, D.C. geladen.
Wie lässt es sich erklären, dass die USA im Jahre 2000 bei 78% der
deutschen Bevölkerung beliebt waren, mittlerweile aber lediglich noch bei
45% und während des Irakkrieges gar nur bei 25%? Was sind die
Gemeinsamkeiten und Ursachen für Anti-Amerikanismus bzw.
Anti-Semitismus? Und wo ist die Grenze zu berechtigter Kritik an den
betreffenden Regierungen zu ziehen? Mit diesen Fragestellungen eröffnete Dr. Dieter Dettke als
Direktor
der Stiftung in Washington die gut besuchte Veranstaltung.
Den aktuellen Ausgangspunkt beider Phänomene im Westen sieht Prof. Detlev Claussen in der speziellen europäischen
Erfahrung des Einbrechens der Barbarei in die Kultur, die im 20. Jahrhundert
verschiedene Länder Europas heimsuchte. Diese Erfahrung führe
dazu, dass insbesondere das Verhältnis zu den USA ambivalent sei. Auf
der einen Seite seien es die USA gewesen, die Europa nach dem 2. Weltkrieg
befreit hätten, auf der anderen Seite sei aber auch eine Hilflosigkeit
gegenüber der Macht der USA vorhanden.
Adorno - selbst geprägt von Nazi-Regime - sah, so Prof. Jeffrey
Herf, im Anti-Semitismus eine paranoide Projektion der eigenen
Ängste. Den Weg, um die Barbarei zu überwinden, habe er in einer
Stärkung des Individuums und einer besseren Erziehung gesehen.
Anknüpfend an Claussen beschrieb Herf, dass aus den Erfahrungen der Kriege
unterschiedliche Schlüsse gezogen worden seien. Während in Europa
die Lektion "nie wieder" hieß und sich die Einsicht durchgesetzt habe,
dass
Krieg kein Mittel zur Beilegung von Konflikten sei, herrsche in den USA und
Israel die Auffassung, dass derjenige, der sich nicht verteidigen könne,
bedroht sei.
Prof.
Jeffrey Peck näherte sich dem Thema von einem mehr
politikwissenschaftlichen Blickwinkel. Gemeinsamkeiten sieht er zwischen
Anti-Semitismus und Anti-Amerikanismus darin, dass beide den Modernismus
kritisieren und Kolonialisation sowie Globalisierung ebenso ablehnen wie die
Polarität politischer Beziehungen. Das verstärkte Auftreten beider
Phänomene führt er nicht zuletzt auf die Rezeption der
gegenwärtigen Nahostpolitik und des Terrors sowie das Bestehen von
"Verschwörungstheorien" zurück, nach denen eine kleine Gruppe von
Juden die Welt regiere und die USA und Israel "Schuld am Übel der Welt"
seien. Ohne dies explizit zu sagen, schlug er hier die Kurve zu Adorno.
Auch Peck sieht - worin eine weitere Anknüpfung an Adorno deutlich wird -
eine Möglichkeit der Verhinderung von Anti-Tendenzen darin, die Erziehung
zu verbessern, die Darstellung differenzierter zu gestalten, und Stereotypen zu
vermeiden. Hierbei spielten die Medien eine herausragende und nicht zu
unterschätzende Rolle, da die Berichterstattung simplifizierend sei.
Auch in der anschliessenden angeregten Diskussion bestand Einigkeit darin, dass
die Bedeutung von Austauschprogrammen auf verschiedenen Ebenen nicht genug
betont werden könne.
Overview
Deadline
Can Spam
Comments
Extended
CK - Washington. Im heutigen
Federal Register, S.
18851-18852,
verlängert die Federal Trade Commission die Frist für
Stellungnahmen der
Öffentlichkeit bis zum 20. April 2004 für die geplante Verordnung
zum Can Spam-UCE-Verbotsgesetz, insbesondere §§3(2)(C),
3(17)(B), 5(c)(1), 5(c)(2) und 13 des Controlling the Assault of Non-
Solicited Pornography and Marketing Act of 2003.
CK - Washington. Mit der heutigen Verkündung im
Bundesanzeiger, Band 69, Nr. 69, S. 18810-18811 teilt das Aussenministerium mit, welche Kriterien für Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waffen zum Einsatz im irakischen Polizeidienst nach den International Traffic in Arms Regulations, 22 CFR 126.1 gelten. Die unbefristete Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Änderung der Durchführungsbestimmungen
erhält die Öffentlichkeit mit ihrer Verkündung. Die
Rechtsgrundlage für diese Bestimmung ist § 1504 des Emergency Wartime
Supplemental Appropriations Act von 2003, Pub. L. 108-11. Bisher war, vielleicht
wegen eines Flüchtigkeitsfehlers, unklar, ob Hersteller amerikanischer
Produkte oder nichtamerikanischer Produkte mit amerikanischen Komponenten den
irakischen Polizeidienst beliefern dürfen.
CK - Washington. Das Bundesberufungsgericht des achten Bundesbezirks
wies eine Klage wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ab, nach der
der Kläger über einen
Verkehrssicherungsleitkegel
stolperte und auf einem Warnhinweis auf den
Warnkegel bestand. Die Klage ist so
unverschämt, dass das Urteil hier nicht weiter erläutert wird: Engleson
v. Little Falls Area Chamber of Commerce, Entscheidung vom 29. März 2004,
AZ: 03-1061, bei
Findlaw.
Overview
Mobile Do
Not Call List
CK - Washington. Die
Federal Communications Commission bittet bis Ende April 2004 um Hinweise
aus der Öffentlichkeit für den beabsichtigten Entwurf von Verordnungen gegen
gewerbliche unerwünschte Anrufe und Sendungen an Mobiltelephone:
69 Federal
Register 16873-16886 (March 31, 2004). Die Verordnungen sollen zwei Gesetze umsetzen:
den
Controlling the Assault of Non-Solicited Pornography and Marketing Act of 2003 und den
Telephone Consumer Protection Act of 1991. Die Themen betreffen beispielsweise die Definitionen, die praktischen Lösungen zum Verbraucherschutz, und den Sinn eines etwa einzurichtenden nationalen Empfänger-Opt-Out-Verzeichnisses.
CK - Washington. Das
Protein VIP3A des Thüringer Bazillus darf nach
der nun im
Bundesanzeiger verkündeten Verordnung der Umweltschutzbehörde vom 31. März 2004 als vegetativ-insectizides Schutzmittel für den genetischen Einsatz bei Baumwolle nach 40 CFR §180.1247 eingesetzt werden.
Die Öffentlichkeit darf Stellungnahmen zu dieser bis zum 1.Mai 2005 geltenden VO bis zum 1. Juni 2004 bei der EPA einreichen oder gegen Entrichtung einer Gebühr eine Anhörung beantragen, siehe 69 Federal Register 16806-16809 (March 31, 2004).
Overview
IP Law and
Pop-Up Ads
CK - Washington. Jason Cody hat eine
tabellarische
Übersicht
zusammengestellt, die die bisherigen Ergebnisse in Verfahren gegen die
Pop-Up-Werbewirtschaft vermittelt. Während urheberrechtliche
Schutzansprüche nicht auf Erfolg hoffen sollten,
gewährt das Marken- und damit verwandte Deliktsrecht bessere Aussichten, doch
kommen die Gerichte bei gleichartigen Sachverhalten zu entgegengesetzen
Erkenntnissen.
Zu berücksichtigen ist aus deutscher Sicht,
dass das US-Markenrecht drei Zweige aufweist: Bundes-, Einzelstaats- und Common
Law-Markenrecht. Letzteres setzt keine Eintragung voraus, sondern ergibt sich
aus der Nutzung der Marke im Verkehr. Siehe auch den Kommentar zum Kölner Claria-Hertz-Fall, der allerdings auf UWG basiert.
CK - Washington. Saskia Röhm erläutert die
veränderten Kreditauskunftsbestimmungen nach dem FACT-Gesetz. Es bringt den Fair Credit Reporting Act von 1970 auf aktuellen Stand und schafft Absicherungen des Verbraucherschutzes.
CK - Washington. Der Internationale Gerichtshof hat heute den Fall
Avena
and Other Mexican Nationals zwischen
Mexiko
und USA entschieden.
Links zu den
verschiedenen
Auffassungen der Richter finden sich bei Findlaw. Der Fall Nr. 128 betrifft
die Anwendbarkeit von Artikel 36 der Wiener Konsularkonvention vom 24. April 1963.
Wie bei
strafrechtlich relevanten Festnahmen Deutscher in den USA geht es hier um die
Pflicht, den Konsul des Festgenommenen zu benachrichtigen. Die USA nahmen zur Begründung des Antrags auf Ablehnung der Klage Mexikos Bezug
auf den ICJ-Fall LaGrande (Germany v. United States of America), der zum Tode verurteilte Deutsche betraf, und behaupteten, die Anpassung von US-Praktiken an diese Entscheidung reiche, um die Klage Mexikos abzuweisen.
Mexikos Verletzungsbehauptungen resultieren aus 52 Festnahmen und Verurteilungen mexikanischer Staatsbürger und Todeskandidaten in neun Einzelstaaten der USA.
Das Gericht gab der Klage prozedural und materiell statt und stellte fest, dass die USA mit vielfätligen Unterlassungstypen systematisch gegen die Gebote der Konvention verstießen, die dem festgenommenen Ausländer den Kontakt mit seinem Konsul garantieren.
CK - Washington. Wie es jeder darf, der Kode zur Software veröffentlicht, hat die NASA einen entsprechenden Vertrag entwickelt, den sie NOSA nennt. NOSA befindet sich zur Zeit im Zertifizierungsstadium von OSI, wohl ein überflüssiger Aufwand, da dafür kein Bedürfnis besteht. Vielleicht hofft die selbst überflüssige OSI auf das Imprimatur der NASA.
CK - Washington. Die
Reklameseite der Bush-Regierung weist das
Schreiben des Rechtsberaters des Weissen Hauses an den Kongress zur eidlichen Vernehmung der Sicherheitsberaterin Dr. Rice aus. Der Kongress darf sie vernehmen, wenn er für alle Zukunft auf einen Auskunftsanspruch für alle Berater des Präsidenten verzichtet. Ob diese Präjudizierung annehmbar ist, wird sich erweisen.
ASG - Washington. Am 29. März 2004 machte in US-Blättern folgende Meldung die Runde: die Polizei hatte ein Haus in
Carlsbad, Californien gestürmt, aber statt der vermuteten Marihuana-Plantage nur eine Mutter mit Ihren an Computern arbeitenden Kindern gefunden.
Schwerpunkt der Meldung war, dass die Hausbesitzerin eine formelle schriftliche Entschuldigung der Behörde verlangte. Die Polizei war deswegen auf die Frau aufmerksam geworden, weil diese eine hohe Stromrechnung von monatlich 250 bis 300 US$ hatte.
Beachtenswert ist, dass die Frage, woher die Polizei die Höhe der Stromrechnung kannte, nicht thematisiert wurde. Datenschutz scheint jedenfalls in den Zeiten der Homeland Security nicht eben oberste Priorität zu genießen.
ASG - Washington. In Deutschland herrscht oft die Vorstellung, dass US-Gerichte sich über ausländische Gerichtsentscheidungen hinwegsetzen.
In zwei neueren Urteilen haben amerikanische Gerichte sich in unterschiedlichen Konstellationen mit dieser Frage beschäftigt und dabei jeweils die ausländische Entscheidung anerkannt. Beide Entscheidungen sind nachfolgend eingehender besprochen.
Im einen Fall hat das Berufungsgericht des Siebten Bezirks entschieden, dass das amerikanische Ausforschungsbeweisverfahren nicht als Mittel zur Dokumentenvorlage missbraucht werden darf. Im anderen Fall hat das Berufungsgericht des Fünften Bezirks zur Frage Stellung genommen, ob ein Schweizer Schiedsspruch anerkannt werden soll.
Overview
Discovery
Limited
CK - Washington. Das Bundesberufungsgericht des Siebten Bezirks hat am
25. März 2004 im Fall
Kestrel Coal Pty. Ltd. v. Joy Global Inc., AZ: 03-3604, in einem
hauptsächlich zwischen ausländischen Parteien geführten
Rechtsstreit entschieden,
dass das amerikanische Ausforschungsbeweisverfahren als Weg zur
Dokumentenvorlage nicht missbraucht werden darf.
Im vorliegenden Fall hatte der im australischen Hauptverfahren zuständige
Richter Muir den
Erlass eines Beweisbeschlusses abgelehnt, nach welchem im Ausland befindliche Unterlagen in
das dortige Verfahren einzubringen seien.
Der Beweisantragsteller erhob darauf eine US-Klage gegen die Holding Company der
vermeintlich auskunftspflichtigen Partei. Nur die Holding Company befindet sich
in den USA. Richter Clevert am Untergericht gab dem Begehren nach 28 USC
§1782 statt und
wies die Holding Company an, ihre Töchter zu veranlassen, die Unterlagen
aus dem Ausland in die USA zu verschaffen und von dort nach Australien, denn im
Jahre 2004 sei die Unterlagenbeförderung ein Leichtes.
Richter Easterbrook vom Berufungsgericht reichte diese Begründung nicht,
und er untersuchte die Voraussetzungen von §1782. Er bemerkte, dass die
Bundesberufungsbezirke der USA geteilter Auffassung sind, ob eine
ausländische Entscheidung die Anwendung von §1782 verhindern
können und dass diese Frage nun vom Obersten Bundesgerichtshof der
Vereinigten Staaten in Washington im Fall
Advanced Micro Devices, Inc. v. Intel Corp., 292 F.3d 664 (9th Cir.
2002), cert. granted, 124 S.Ct. 531 (2003) am 20. April 2004 erörtert
und anschließ wahrscheinlich entschieden wird.
Ohne jener Entscheidung vorzugreifen, fand Richter Easterbrook, dass schon
allein die vom Common Law wie vom Gesetz respektierte Unterscheidung zwischen
Gesellschaft und Teilhaber das Ergebnis diktiert. Der Gesellschafter haftet
nicht im Sinne des §1782 für die verklagte Gesellschaft, die die
Eigentüerin der verlangten Unterlagen sein soll, wenn die Voraussetzungen
der Durchgriffshaftung im Sinne des Piercing the Corporate Veil
fehlen.
Er lehnte auch die Schöpfung eines Präzedenzfallrechts ab, welches
diese Hürde in Bezug auf Gesellschafter überspringen kann, zumal eindeutig seit
Gerling International Insurance Co. v. CIR, 839 F.2d 131 (3rd. 1988) die
Grenzen zwischen den Unternehmen zu beachten sind. Abschließend bemerkte
er, dass die Rückverweisung des Falles an das Untergericht zur weiteren
Beweisaufnahme über eine für den Antragsteller günstigere
Faktenlage unmöglich sei. Das Untergericht würde womöglich zu
einem Ermessensmissbrauch verleitet. Sein Ermessen sei auf Null reduziert, denn
das australische Gericht habe bereits abschließend festgestellt, dass die
gewünschten Beweismittel nicht beizuschaffen seien.
Overview
UNCITRAL
Arbitration
Binding.
CK - Washington. Ein schweizer Schiedsspruch war nach UNCITRAL ergangen
und sollte in den USA vollstreckt werden. Die unterlegene Partei verlor einen
Nichtigkeitsantrag vor dem schweizer Gericht, doch erwarb sie ihn vor dem
indonesischen Heimatgericht. Zwischenzeitlich waren Vollstreckungsmassnahmen in
den USA im Gange, gegen die sie mit dem Heimaturteil vorgehen wollte.
Der Fall Karaha Bodas
Co., LLC. v. Perusahann Pertambangan Minyak Dan Gas Bumi Negara et al. wurde
schließlich vom Bundesberufungsgericht des Fünften Bundesbezirks
nach gründlicher Prüfung und ausführlicher Erläuterung der
historischen Entwicklung der US-Umsetzung der UN-Schiedsspruch-Übereinkunft entschieden.
Das Gericht stellte am 23. März 2004 fest,
dass der schweizer Spruch den beiden Kernerforderdernissen der United Nations
Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, auch
als New York Convention bekannt, 440 UNTS 38, in Kraft für die USA seit dem 29. Dezember 1970 gem. 9 USC §201, entspricht:
Der Spruch erging in der Schweiz und nach schweizer Verfahrensrecht. Die
zugrunde liegende Vereinbarung zwischen den Partei verweist auf das
Schiedsverfahren in der Schweiz und damit konkludent auf schweizer
Verfahrensrecht als dem lex arbitri, solange, wie vorliegend, kein anderes
Verfahrensrecht vereinbart wurde.
Die Parteien hatten sich zudem im Verfahren diesem Recht unterworfen. Erst im Annulierungsverfahren vor
dem schweizer Gericht hatte die unterlegene Partei behauptet und gerügt,
die ausschliessliche Zuständigkeit läge bei den schweizer Gerichten.
Jedenfalls besass das indonesische Gericht keine sachliche Zuständigkeit
für den Schiedsspruch, sodass es ihn auch nicht wirksam annulieren konnte. Der amerikanische Antrag zur Einstellung der Vollstreckung wurde daher abgewiesen.
MP - München. Unter Software Escrow wird das treuhänderische Aufbewahren
von Quellcodes verstanden. Das Escrow bietet Investoren und Lizenznehmern eine
Sicherheit insbesondere bei Insolvenz des Softwareentwicklers, ohne dass jener den Code offenlegen muss und damit die
Verwertungsmöglichkeit seines Programmes gefährdet.
Anders als in USA fristete Software Escrow in Europa in der Vergangenheit
eher ein Schattendasein, was unter anderem durch den Mangel geeigneter
Treuhänder und nicht zuletzt den geringeren Insolvenzrisiken der
Softwareentwicklungsbrache begründet war. Mit der Änderung dieser
RahmenbBedingungen wird Software Escrow in Europa bedeutsamer. Das Escrow ist jetzt noch durch die partiell
unsichere Rechtslage erschwert, da, anders als in USA, der Gesetzgeber
diesbezüglich bislang keine eindeutigen Regelungen getroffen hat.
Hintergründe und Einzelheiten zu diesem Thema erörtert Stephan Peters unter
dem Titel Software Escrow - Finally Coming of Age in Europe.
CK - Washington. Dem unbekannten Rezensenten sei Dank:
MultiMedia und Recht aus dem Beck Verlag verweist im Heft 3/2004 mit einer Kurzrezension auf das
German American Law Journal, ohne Anstoß an der kümmerlichen Aufmachung zu nehmen.
ASG - Washington. Am 24. März 2004 sprach Herr RA Joachim
Maiss von der Anwaltskanzlei feb Rechtsanwälte in Mannheim im Rahmen einer
Veranstaltung der German American Law Association über die Europäische Aktiengesellschaft (SE). Gastgeber war der Repräsentant der Deutschen Wirtschaft in Wahington, D.C.
Zunächt stellte Herr Maiss die Einzelheiten der Gründung,
Arbeitnehmerechte und der Mitbestimmung der SE dar. Er kam zu dem Schluss,
dass die SE keine Möglichkeit für noch nicht in Europa aktive
amerikanische Unternehmen darstelle, das einzelstaatliche Recht zu umgehen.
Zwar basiere die SE auf einer Richtline des Rates, diese werde aber national
unterschiedlich umgesetzt. Zudem regele die Richtline bestimmte Bereiche
nicht, auf die dann das nationales Recht des Sitzstaates anzuwenden sei.
In den CENTROS, Überseering und Inspire
Art, Ltd. Entscheidungen habe der Europäische
Gerichtshof die Linie verfolgt, Unternehmen, die in einem Mitgliedsstaat
gegründet worden sind, im Vergleich zum Zuzugsstaat nicht anders zu
behandeln. Da aber noch nicht völlig geklärt sei, welches Recht
letzlich anzuwenden ist, sei es keine Alternative, beispielsweise in
Großbritannien mit relativ wenig Aufwand eine Ltd. zu gründen,
wenn in Deutschland Geschäfte betrieben werden sollen.
Im bezug auf spezifische Verpflichtungen der Geschäftsführungsorgane
führte Herr Maiss aus, dass die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen
zu einer persönlichen Haftung führen kann, die nicht auf dem
regulären Versicherungsmarkt abgesichert werden könne. Daher
verdiene dieser Punkt besondere Aufmerksamkeit.
SWM - Washington. Gerhard Röder und Burkhart Göpfert haben mit Restructuring a Business in Europe: Legal Questions for Employers ein Buch herausgegeben, das sich in erster Linie an amerikanische Investoren richtet, die Eigentümer einer sanierungsbedürftigen, europäischen Gesellschaft sind oder eine solche übernehmen wollen. Doch auch für jeden anderen, englischsprachigen Praktiker, der einen schnellen Überblick über die arbeitsrechtlichen Vorschriften gewinnen will, die er bei der Umstrukturierung eines Unternehmens mit Angestellten in den behandelten Staaten, beachten muß, kann das vorliegende Buch nützlich sein.
Die Herausgeber selbst, beide GleissLutz Partner, beginnen mit einem Überblick über das kollektive europäische Arbeitsrecht nach der Richtlinie 94/45/EG (Europäisches Betriebsräte-Gesetz). Die nachfolgenden Länderberichte sind dann nach einem einheitlichen Fragebogen gegliedert, der zunächst die anwendbaren Rechtsquellen abfragt und - soweit vorhanden - englische Übersetzungen dieser. Es folgt jeweils eine Darstellung der betrieblichen Mitbestimmung oder Repräsentation der Angestellten nach der jeweiligen Rechtsordnung. Danach werden jeweils Informations- und Vornahmepflichten für den Fall von Betriebsverkleinerungen, -fusionen, -aufspaltungen, -verkäufen oder Standortverlagerungen aufgezeigt. Die weiteren Kapitel beschäftigen sich dann mit Abfindungen und Sozialplänen, Kündigungsrecht, Mitwirkungspflichten des Staates und allgemeinen Hinweisen für Arbeitgeber.
Die Darstellung ist durch die einheitliche Gliederung bei allen behandelten Jurisdiktionen sehr übersichtlich gelungen und bietet, auch dank ergänzender Schaubilder und Ablaufdiagramme, einen schnellen, doch gleichzeitig vertieften Einstieg zu den behandelten Fragen.
Restructuring a Business in Europe ist bei LexisNexis erschienen und behandelt Österreich, Belgien, Tschechnien, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Italien, die Niederlande, Polen, Spanien, das vereinigte Königreich und das die europäischen Betriebsräte erfassende EU-Recht.
CK - Washington. Der Nationale Ausschuss zu den Terrorangriffen auf die
Vereinigten Staaten hat zwei Berichte über die amerikanischen Schritte vor dem 11.
September 2001 herausgegeben, die nun bei Findlaw vorliegen:
Militärische und
diplomatische Maßnahmen.
CK - Washington. Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel stand im Fall Washington Mutual Financial et al. v. John Bailey et al., AZ: 02-60794 in Frage, weil die Versicherungsnehmer meinten, sie als Analphabeten nicht mit dem Versicherungsvertrag vereinbart zu haben, obwohl sie sie unterzeichneten. Das Bundesberufungsungsericht für den Fünften Bezirk entschied im am 19. März 2004 verfassten Urteil, dass auch des Lesens Unkundige eine solche Schiedsklausel durch ihre Unterschrift abschliessen können und damit nach 9 USC §4, dem Bundeschiedsgesetz, zum Schiedsverfahren verpflichtet sind.
Das Gericht prüfte zunächst, ob die Schiedsklausel wirksam vereinbart war. Diese Prüfung erfolgt nach einzelstaatlichem Vertragsrecht, hier dem Recht von Mississippi. Dieses setzt eine materielle und eine prozedurale Wirksamkeit jeden Vertrages voraus.
Materiell wurde die Klausel nicht angegriffen, sondern lediglich prozedural: Waren die Kunden durch eine fehlende mündliche Erklärung über das Vorhandensein der Klausel irregeführt worden? Auf der Grundlage der Präzedenzfälle des Staates, nach denen jedermann verpflichtet ist, Verträge vor der Unterzeichnung zu lesen oder sich vorlesen zu lassen, und wegen der Doktrin, dass es kein unterschiedliches Vertragsrecht für Analphabeten gibt, entschied das Gericht gegen die Kunden. Sie hätten sich der Klausel unterworfen, selbst wenn sie von ihr nichts ahnten. Da sie nach einzelstaatlichem Recht den Vertrag samt der Schiedsklausel wirksam abgeschlossen hatten, kam das Bundesgesetz zur Anwendung, und ihre Zivilklagen wurden abgewiesen.
CK - Washington. Das Rechtsdatenbank-System
TheLaw.net überzeugt im Vergleich zu Lexis und Westlaw durch ein günstiges Preisleistungsverhältnis. Allerdings hinkt es bei der Platform-Kompatibilität. Das zu installierende Programm läuft zwar selbst auf einem Uralt-286-PC, aber es setzt nach heutiger telefonischer Auskunft eine Windows-Variante von Microsoft voraus. Erfahrungen mit Fenster-Programmen unter *n*x hat die Firma nicht. Auf Apple-Mac soll das Programm im VirtualPC fensterbar sein.
CK - Washington. Die GNU General Public License wird intensiv in den
Blogs Vertretbar.de und Lenz erörtert,
nachdem Sascha
Kremer auf die neue
deutsche Open Source Lizenz Bremer Lizenz für freie Softwarebibiliotheken hinweist.
In der Diskussion spielt die Bedeutung der Aussage von GPL-Befürworter
Moglen eine Rolle, dass die GPL eine Lizenz und keinen Vertrag bedeute.
Diese Aussage soll sich auf die Einordnung im deutschen Recht zwischen Vertrag
und einseitiger Willenserklärung und den jeweils unterschiedlichen
Rechtsfolgen auswirken.
Die
Moglen-Terminologie License, no Contract erscheint auch nach
amerikanischem Recht
unklar. Eine Nutzungsrechtseinräumung erfolgt in den USA
regelmäßig
durch Vertrag. Das Konzept der Willenserklärung, und erst recht der einseitigen, ist bei weitem
nicht so eindeutig definiert wie im deutschen Recht, aber das bedeutet nicht
zwingend, dass die Rechtseinräumung nicht auch einseitig denkbar wäre.
Man
kann gut nachvollziehen, dass ein schon im Heimatrecht unklares Konzept in
ausländischen Rechtskreisen erst recht Schwierigkeiten bei der Einordnung
in
die jeweilige Rechtssystematik auslöst.
Auch im amerikanischen Recht ist der Wunschgedanke "Lizenz, kein Vertrag" nicht
ohne Weiteres zu verwirklichen. Precatory Language, also ein lieber Wunsch, der
an der Rechtsrealität vorbeigeht, kann von den Gerichten ignoriert werden.
Insofern unterscheidet sich das US-Recht wenig vom deutschen Recht, das der
unrealistischen Wunschterminologie keinen Wert zumisst.
Schliesslich ist aus hiesiger Sicht anzumerken, dass die GPL/LGPL der
Annahme fähig zu sein scheinen. Während die reine Überlassung
eines GPL/LGPL-B¨ndels keine Verpflichtung auf Seiten des Empfängers
auslösen soll, scheint die Ausübung der Rechte aus der Lizenz, also
Nutzung, Bearbeitung und Vertrieb, deutlich die Annahme der Bedingungen vorauszusetzen.
Ob die Vertragsvoraussetzung des Meeting of the Minds so erfüllt werden kann?
Wahrscheinlich. Und das dem Synallagma ähnliche Erfordernis der Consideration im Contract? Wohl auch.
Disclaimer: Dieser Zwischenruf stammt aus derjenigen amerikanischen Ecke, die
lieber ein
klareres Open Source License Modell als die anscheinend recht vermurkste
GPL/LGPL nutzt. Vermurkst? Wenn man sieht, dass in MySQL v.
Progress die GPL
erst durch eine eidesstattliche Erklaerung verständlich gemacht werden soll
...
ASG - Washington. Wegen Contempt of Court, also Missachtung des Gerichts, ist der Fernsehreporter Jim Taricani vom District Court Rhode Island am 16. März 2004 mit einem Zwangsgeld von $1.000 pro Tag belegt worden, um ihn zur Befolgung der Gerichtsanordnung zu zwingen, die Quelle für ein ihm zugespieltes Videoband preiszugeben. Das Gericht sah von einer Zwangshaft ab, weil Taricani 1996 ein Herztransplantat erhielt.
Das Band hatte die Bundespolizei F.B.I. bei Nachforschungen im Rathaus von Providence aufgenommen. Es zeigt, wie ein Beamter von einem Undercover-Agenten einen Umschlag mit Bestechungsgeld annimmt.
Das Video wurde 2001 ausgestrahlt. Zwei Monate danach wurden der damalige Bürgermeister, sein Assistent und andere der Bestechlichkeit überführt.
Richter Ernest Torres begründet die Maßnahme damit, dass die Herausgabe des Bandes einen Verstoß gegen die gerichtliche Schutzverfügung darstellt, die es Anwälten, Staatsanwälten und Beschuldigten verbiete, mit dem Fall zusammenhängende Beweismittel zu verbreiten.
Taricani beruft sich auf ein Verfassungsrecht, seine Quelle zu schützen, das er aus dem ersten Verfassungszusatz herleitet. Dieses verbietet dem Kongress den Erlass von Gesetzen, die das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Pressefreiheit einschränken.
Overview
Liquidated
Damages or
Penalty?
CK - Washington. Bei Vertragsverhandlungen amerikanischer und deutscher
Parteien erweist sich öfters das US-
Vertragsstrafenrecht als verwirrend.
Als
Liquidated Damages ist eine solche Klausel legal. Als Penalty Clause ist sie
nichtig. Eine sorgfätige Formulierung mit den entsprechenden magischen Begriffen ist unerlässlich.
Eine verständliche Abgrenzung findet sich in der Entscheidung des
US-Bundesberufungsgerichts für den achten Bezirk vom 11. März 2004 im
Fall
Winthrop
Resources Corporation v. Eaton Hydraulics, Inc., AZ: 03-1790.
Eaton als Mieter von Ausrüstungen beantragte, die Liquidated Damages Klausel
aus dem Mietvertrag nach erfolgter Vertragsverletzung für nichtig zu
erklären, weil sie wegen ihrer Höhe eine Penalty Clause darstelle.
Das Gericht lehnte diese Auffassung ab. Eine Liquidated Damages Klausel
dürfe selbst das Fünffache des beim Vertragsbruch messbaren
Schadens ausmachen, ohne zu einer Penalty Clause zu werden.
Der Sinn der Klausel bestehe darin, beiden Vertragsparteien zu ermöglichen,
einen etwaigen Schaden schon bei Vertragsschluss zu schätzen und gerecht auszugleichen.
Da es sich um eine beiden Parteien bewusste Schätzung handelt, kann sie bei
Eintritt der erforderlichen Bedingung nicht mit dem Argument ausgehebelt werden,
der Betrag erweise sich im Verhältnis zum später tatsächlich eingetretenen Schaden als zu
hoch, so hier im Vergleich zum Abschreibungswert der Geräte.
Das Urteil spricht auch andere, im deutsch-amerikanischen Verhältnis
gelegentlich missverstandene Fragen an. So lehnt die zweite Instanz die Verwertung neuen
Beweismaterials ab, weil diese
Instanz lediglich eine Revision, also eine reine Rechtsprüfung, zulässt.
CK - Washington. Justizministerium, FBI und DEA haben bei der Federal Communications Commission am 10. März 2004 einen gemeinsamen
Antrag auf den beschleunigten Erlass von Verordnungen gestellt, die definieren, wie die CALEA-Bestimmungen auf Broadband-Anbieter umzusetzen sind. Nach CALEA, dem Communications Assistance for Law Enforcement Act, werden diese Anbieter gezwungen, auf eigene Kosten mit erheblichem Aufwand Abhörmechanismen zu entwickeln und den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Das Projekt ist umstritten. Grundsätzlich werden die Öffentlichkeit und Betroffene in die Verordnungsgebung eingebunden, siehe auch unten
Spam: Ansichten für FTC-VO?.
CK - Washington. Gewerkschaften ist jeglicher Einfluss im
militärischen Bereich unter Strafandrohung verboten, aber dennoch hat ihnen
das Bundesberufungsgericht für den Bezirk der Hauptstadt am 12. März
2004 ein wenig Spielraum gewährt.
Im Fall
Association of Civilian Technicians v.
Federal Labor Relations
Authority, AZ: 03-1141, ging es um
Zivilpersonal, das der Nationalgarde
angegliedert ist, aber auch zum militärischen Einsatz verpflichtet ist und regelmässig an militärischen Übungen
teilnehmen muss. Die Gewerkschaft beantragte ihre Vertretungsberechtigung im
Hinblick auf die während der in nichtmilitärischen Dienstzeiten
durchzuführenden Militärübungen. Der Antrag wurde von der
zuständigen Obersten Bundesbehörde abgelehnt, weil er gegen das Strafverbot des 10 USC §976
verstossen würde, das jeden Einfluss im Militärbereich verbiete.
Das
Gericht verwies hingegen auf den geschichtlichen
Hintergrund des Gesetzes und befand, dass der Kongress nicht auf die
militärische Natur der Aufgaben abgestellt habe, sondern auf den
Militärdienst als solchen. Ausserhalb dieses Dienstes erfolgende
Übungen fallen deshalb unter die allgemeinen Regelungen über die
Zulassung von Gewerkschaften zur Personalvertretung nach 5 USC §7102.
CK - Washington. Ein Beispiel für die Verpflichtung der Regierung,
eigene patentierte Erfindungen an den Privatsektor zu lizenzieren, findet sich in
dieser Ankündigung im Federal Register vom 12. März 2004, Band 69, Nr. 49, S. 11837.
Gemäß 35 USC § 207 und 37 CFR part 404 wird hier vom
National Institute of Standards and Technology
eine steuerbare Arbeitsplatform, AZ 00-028US, zur beschleunigten Verwertung im gewerblichen Bereich
abgegeben.
CK - Washington. Die
Anklage,
AZ S2 03 Cr. 807, gegen Susan Lindauer aus dem
liberalen
Washingtoner
Vorort Takoma Park wirft ihr vor, verschwörerisch ihre
Friedensbemühungen mit dem Irak
nicht ordentlich angemeldet zu haben, ein Verstoss gegen 18 USC §951.
Ausserdem soll sie mit Libyen Kontakte
unterhalten haben, was gegen die US-Bürgern und
-Aufenthaltsberechtigten auferlegten Pflichten verstösst.
Spesenerstattungen verstossen gegen 50 USC §1702(a)(1)(B), selbst wenn es
nur um $232,77 hier und 311,20 dort geht. Wer mit diesen
Staaten spricht, muss immer auf der Hut sein, weil ein Netz komplexer
Gesetzesbestimmungen nahezu alles ausser Nachdenken oder das Gespräch mit
dem Anwalt verbietet. Selbst wenn ein Verstoss stattgefunden haben sollte,
haftet der Anklage ein Geschmack von politischer Verfolgung an, zumal
offensichtlich die gleichermassen verbotenen Kontakte mit Kuba nicht zur
Strafverfolgung führen.
Overview
FTC Spam
Comments
CK - Washington. Im heutigen
Bundesanzeiger verkündet die
Verbraucherschutzbehörde FTC in Washington ihre
Aufforderung an die Öffentlichkeit (PDF) (HTML), zu
beabsichtigten Regelungen und
Klarstellungen zu SPAM Stellung zu beziehen.
Besonders interessiert ist sie an
Aussagen und Meinungen, die
die Definitionen nach 16 C.F.R. Part 316, AZ: R411008,
des ihre Zuständigkeit begründenden Can Spam Act betreffen,
beispielsweise die Fragen der erforderlichen Postanschrift mancher Absender, der
Weiterleitung von Kettenpost und EMail aus e-card-Systemen, der Angabe eines
Namens in der Absenderzeile oder der Verantwortung mehrerer Absender. Stellungnahmen kann man auch auf der
Webseite der Bundesregierung bis zum 31.
April 2004 einreichen. Für Stellungnahmen zu einem noch nicht
eingerichteten Nein-Danke-Verzeichnis für EMail gilt eine Frist zum 12.
April
2004. Natürlich werden weiterhin förmliche Schriftsätze
angenommen, die sich mit den rechtlichen Fragen detailliert auseinandersetzen.
CK - Washington. Der Hobby Protection Act, der Herstellern und Importeuren gewisser
Sammlerobjekte Kennzeichnungsplichten auferlegt, wurde von der FTC bei einer
umfassenden Überprüfung als effektives Instrumenatrium des Käuferschutzes
angesehen. Die Regelung ist daher ihrer Ansicht nach unverändert
beizubehalten. Markus Perz erörtert die Einzelheiten unter dem Titel
Der Hobby Protection Act - Bericht der FTC vom 3. März 2004.
CK - Washington. Die Klageschrift in Sachen Hypertouch, Inc. v. BVWebTies LLC wegen gesetzeswidriger Spamsendungen nach 15 U.S.C. §§7701 ff.findet sich unter
diesem Link.
CK - Washington. Der vielerörterte
Martha Stewart-Fall lehrt eine alte Lektion: Schutzbehauptungen führen in den Kerker, wenn sie auch nur kleine Lügen enthalten. Keine Statistik belegt es, sondern die Erfahrung des Alltags: Laufend werden Verdächtigte in den USA nicht wegen der eigentlichen Verfehlungen verurteilt, die nicht nachweisbar sind, sondern weil sie sich in Vernehmungen herausreden wollten und dabei Fehler machen. Ergebnis der Lügen: Verurteilung als Verbrecher. Benutzen sie das Telefon oder die Post in der Ausführung ihrer Pläne, wird ihnen das ebenso zum Verhängnis wie Al Capone seine Steuererklärungen: Verurteilung wegen der Nebensachen. Heute kommt die Geldwäsche hinzu, die allen möglichen Anschuldigungen hinzugefügt wird, damit auch gleich das Vermögen eingezogen werden kann, unter Umständen schon vor der Verurteilung. Nahezu jede Erklärung an, oder Aussage gegenüber, dem Staat muss unter Eid erfolgen, damit ein Fehler anschliessend verfolgt werden kann. Ob diese Strafverfolgungspolitik mit dem Gerechtigkeits- und Rechtsstaatsbewusstsein der USA immer in Einklang zu bringen ist, ist fraglich. Oft, scheint es, hat das deutsche Strafrechtssystem mehr aus Fehlern gelernt. Zumindest hat der Angeklagte straflos das letzte Wort - unvorstellbar in den USA.
Overview
Link to SCO v.
DaimlerChrysler
CK - Washington. Die Klage der SCO Group gegen DaimlerChrysler wurde in Michigan eingereicht und befindet sich im
Textformat hier. Wer die UNIX-Linux-OpenSource-Szene verfolgt, weiß um SCO's Verlegenheit um Beweise. Der mit der Klage angekündigte Nachweis der Aufforderung an DC, die lizenzgemäße Nutzung von UNIX zu bescheinigen, befindet sich nicht beim obigen Link. Der Klagevorwurf unterstellt, DC würde UNIX verletzen, sonst hätte DC auf die Aufforderung von SCO reagiert, was allerdings unterblieben sei. Interessanter wäre die Klärung der Frage, ob der Lizenzgeber mit Zustimmung des Lizenznehmers wechselte oder vielleicht noch eine Zustimmung von DC erforderlich ist oder nicht abgefragt wurde, sodass unter Umständen SCO gar nicht zur Nutzungsbescheinigungsabfrage berechtigt ist.
CK - Washington. Seit 30 Jahren bildet sich in den USA das
Kündigungsschutzrecht heraus, aber dieses Jahr springt es vorwärts. Arbeitgeber erkennen, dass das Fallrecht zu hohe Entschädigungsbeträge auslöst; Arbeitnehmer sind sich über ihre Rechte nicht immer im Klaren.
Deshalb wird an
festen Kriterien für die wrongful Termination gearbeitet, die in das einzelstaatliche Recht aufgenommen werden. Der Entwurf in
Mississippi beispielsweise legt die Tatbestandsmerkmale fest und bestimmt, dass Treu und Glauben anzuwenden sind. Fehlt es daran, gibt es Schadensersatz von $50.000 bis $300.000 pro Angestelltem. In Kalifornien sollen explizit das
"Hire und Fire"-Prinzip und die fallrechtliche
"constructive Discharge" abgeschafft werden. Letztere bezieht sich auf das Hinausekeln von Personal, welches beispielsweise durch die Übertragung von Verantwortungsbereichen an Jüngere oder durch ohnehin verbotene sexuelle Anzüglichkeiten oder eine weitergereichte EMail derartigen Inhalts erfolgt.
Diese
Entwicklung ist sicherlich zu begrüßen, weil sie die Rechtsunsicherheit eindämmt, die immer häufiger zu
millionenschweren Schadensersatzansprüchen bei Kündigungen geführt hat, aber mangels vorhersehbarer Merkmale und wegen des Einsatzes der emotional ansprechbaren Zivilgeschworenen keine allgemeine Rechtssicherheit bietet, sondern nur im
Einzelfall Gerechtigkeit verschafft.
Overview
US SCt: Privacy
breach needs fin.
harm for damages
CK - Washington. Der Oberste Bundesgerichtshof entschied gestern, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 522a(g)(4) Privacy Act of 1974 nicht nur eine vorsätzliche und absichtliche Datenschutzverletzung voraussetzt, sondern auch einen finanziellen Schaden.
Im am 24. Februar 2004 entschiedenen Fall
Doe v. Chao, AZ: U.S., No. 02-1377, erklärte er, dass die festgestellte Verletzung des Datenschutzgesetzes durch das Arbeitsministerium ohne Nachweis eines solchen Schadens nicht den gesetzlichen Schadensersatzanspruch von mindestens $1.000,00 auslöst.
Die Richter waren geteilter Ansicht, doch die Mehrheit legt das Gesetz zugunsten der Regierung aus. Die in diesem Fall erfolgte Offenlegung der Social Security Nummer führt im allgemeinen zu den gravierendsten Schäden durch Identitätsdiebe, doch manifestieren sie sich nicht immer durch finanzielle Nachteile.
Overview
Dress for
success
in SCOTUS.
CK - Washington.
Transblawg und andere deutschsprachige
Blogs erörterten kürzlich die Bekleidungsfrage.
Der
Oberste Bundesgerichtshof der
Vereinigten Staaten in Washington leistet deutliche Hilfestellung, indem er
im Terminblatt wie
dem
ab morgen geltenden PDF-Text etwas Konservatives empfiehlt. Entscheidet man
sich für etwas Formelleres, muss es dem Usus entsprechen.
Dasselbe Blatt
enthält weitere nützliche Hinweise, mit denen nicht jeder bei ihm zugelassene Anwalt vertraut zu sein scheint: Akten an das
Mikrophon wedeln gilt nicht. Und wie oft haben sich die Richter schon über
die Anrede
Judge geärgert! Der Vorsitzende ist besonders pingelig; ihm geht auch das Understatement
Mr. Justice, das er sich selbst erlauben dürfte, auf den Wecker, und mancher Anwalt hat den Fauxpas büßen müssen.
SCOTUSblog rounds up more on that court.
CK - Washington. Im Fall
321 Studios v. Metro Goldwyn Mayer Studios, Inc. et al., AZ C 02-1955 SI hat das erstinstanzliche Bundesgericht im nördlichen Bezirk Kaliforniens mit einer Verfügung den Antrag der Kläger auf ein Feststellungsurteil teilweise abgewiesen. Damit entschied es neben anderen Verfahrensfragen, dass die klagende Herstellerin von DVD-Lese- und Backupsoftware ihr Programm unter Verstoß gegen das Verbot des
Digital Millenium Copyright Act herstellt und anbietet. Zudem stellte es fest, dass das Verbotsgesetz nicht gegen den
ersten Verfassungszusatz zur Bundesverfassung verstößt.
Overview
DC N.Ca.: DMCA
constitutional
re DVD program
Die Entscheidungsbegründung ist trotz nicht immer einleuchtender logischer Schlüsse lesenswert. Verwunderlich erscheint, dass Richterin Susan Illston eine bedeutsame Tatsachenfrage bereits im Summary Judgment-Verfahren selbst beantwortet: Die bestrittene Tatsachenbehauptung, ob das Program im Sinne des
umstrittenen DCMA primär der Umgehung von Kopierschutzmechanismen dient, sollte normalerweise den Zivilgeschworenen vorbehalten bleiben oder, wenn sie im
Summary Judgment-Verfahren geprüft wird, zugunsten der Antragsgegnerin vermutet werden. Diese Entscheidung vom 19. Februar 2004 wird wahrscheinlich im weiteren Instanzenzug überprüft werden.
CK - Washington. Im Federal Register vom 17. Februar 2004, Band 69, Nummer 31, Seiten 7490-7492
verkündet die Food and Drug Administration ihre Entscheidung über die Zulassung neuer Meldeformulare in der Sache AZ No. 2003N-0016 für
Vorfälle mit medizinischen Geräten.
Neben der allgemeinen Bedeutung der neuen MedWatch Voluntary Reporting Formulare FDA Form 3500 und Mandatory Reporting Form 3500A sowie der Erläuterungen zu diesen ist insbesondere die Erörterung der
FDA im Federal Register wichtig. Die FDA geht dort auf die Verpflichtungen von Herstellern zur Vorfallsmeldung beim Einsatz von
medizinischen Geräten ein und nimmt Stellung zu den Kommentaren aus der Öffentlichkeit, die die FDA nach Verkündung dieser Verordnungssetzungsmaßnahme erhielt.
Eine für deutsche Hersteller von Einweggeräten wesentliche Aussage der FDA bezieht sich auf die Haftung bei der Wiederverwendung von für den einmaligen Gebrauch bestimmten Geräten. Die FDA betont, dass keine Verpflichtung des ursprünglichen Herstellers bestehe, Meldungen über Vorfälle einzureichen, die sich aus einer nachfolgenden Benutzung ableiten, wenn das Gerät von einem Dritten für den nachfolgenden Einsatz runderneuert wurde:
FDA wishes to emphasize that it considers any entity that
reprocesses an SUD for reuse in humans to be the manufacturer of the
reprocessed SUD and, accordingly, subject to all the regulatory
requirements currently applicable to OEMs, including the responsibility
for MDR reporting. Therefore, if an OEM determines that an SUD has been
reprocessed for reuse in humans, the OEM has no further MDR obligation
for the device involved in this event. The OEM should forward all of
the information concerning the event to FDA and state in the cover
letter that the SUD was reprocessed. In that case, the SUD is not the
OEM's device, but rather is now the reprocessor's device (see Sec.
803.22(b)(2) (21 CFR 803.22(b)(2)).
Overview
Do-Not-Call
List Approved.
CK - Washington. Das
Bundesberufungsgericht des 10. Bundesbezirks in Denver hat die Anrufsverbotsliste des Bundes heute für rechtmäßig erklärt. Die Entscheidung ist
veröffentlicht. Mit der Klage gegen die
Bundesverbraucherschutzbehörde FTC wollten Marketing-Unternehmen die Einrichtung des mittlerweile aktivierten Verzeichnisses
unterbinden.
Overview
Alcohol-induced
accident not
suicide under
life ins. policy.
SWM - Washington. Ein Kradfahrer, der betrunken mit 1.9 Promille fährt und deshalb verunglückt,
begeht nach Ansicht des
US-Bundesberufungsgerichtes für den achten Bezirk in einer Entscheidung vom 9. Februar 2004 im Falle
Alane King v. Hartford Life and Accident Insurance, AZ: 02-3934, keinen Suizid im Sinne der Versicherungsbedingungen einer Lebensversicherung.
Die Versicherung hatte eine Leistung aus der Lebensversicherung an die Klägerin als Vormund der Begünstigten mit dem Argument abglehnt, eine Motorradfahrt mit einem derartigen Alkoholpegel, überhöhter Geschwindigkeit und zudem noch ohne Helm - was alles unstreitig war - gliche einem Freitod. Sie war damit in der Vorinstanz erfolgreich. Das Berufungsgericht betonte hingegen, daß die Auslegung von Versicherungsvertragsbedingungen sich am allgemeinen Sprachgebrauch zu orientieren habe. Nach ihm handele es sich zweifelsfrei um einen Unfall, zumal die Klägerin darlegen konnte, daß die Risikowahrscheinlichkeit für ein tödliches Ende der Fahrt durch die genannten Faktoren zwar erheblich erhöht war, der Eintritt dieses Ereignisses aber immer noch unwahrscheinlicher als ein glücklicherer Ausgang.
Overview
Mass. S.Ct. rules
against ltd. immunity
of Gov. in firing of
political appointee.
CK - Washington. Im Streit zwischen amtierender Gouverneurin und politisch ernannten Leitern der Mautbehörde werden im gestern entschiedenen Fall
Christy Peter Mihos v. Jane Swift and William F. Galvin vom Bundesberufungsgericht des ersten Bundesbezirks Amtshaftung und beschränkte Immunität erörtert, AZ. 02-2521, 03-1038, 03-1090.
Mihos als politischer Amtsinhaber hatte gegen einen Gebührensteigerungsplan der Gouverneurin von Massachusetts gestimmt, die ihn danach entließ. Mihos strebt die Wiederernennung, Schadensersatz und Strafschadensersatz an, was zunächst die Klärung der Frage der Amtshaftung und limitierten Immunität von Gouverneuren im Lichte der
Bundesverfassungsrechte zur
freien Meinungsäußerung und der
Rechtswegsgarantie erfordert.
Im Ergebnis stellt das Gericht in einer detaillierten und übersichtlichen Begründung fest, dass die begrenzte Immunität der Amtshaftung die Verfassungsgrundsätze nicht übertrumpfen kann und eine Abwägung der Interessen vom Tatsachengericht vorzunehmen ist. Dem Vergeltungsschlag steht in diesem Fall kein rechtfertigendes Interesse der Gouverneurin gegenüber, sodass die Amtshaftungsklage zur weiteren Behandlung an das Untergericht verwiesen werden konnte.
CK - Washington. In einem neuen Fall zu
47 USC §230, Grace v. eBay, AZ: B168765, L.A.Cnty Super. Ct. No. BS288836, entschied das einzelstaatliche Berufungsgericht im dritten Bezirk Kaliforniens am 5. Februar 2004, dass ein am eBay-System teilnehmener Verkäufer den Dienstleister eBay nicht wegen beleidigenden Stellungnahmen Dritter über den Verkäufer verklagen kann. Der Dienstleister ist durch §230 im Communications Decency Act von 1996 geschützt, der eine Ausnahme zum Präzedenzfallrecht über Beleidigungen ("Libel") für den Vermittler elektronischer Äußerungen darstellt, vgl. Gentry v. eBAY, Inc. (2002) 99 Cal.App.4th 816, 830.
Das Gericht erwähnte am Rande, dass sich der Händler eines Screen Names bediente, obwohl er diesen nicht nach § 17910 Business and Professions Code des kalifonischen Rechts als Handelsnamen angemeldet hatte, siehe auch
Perz, Doing Business As: Auftreten im US-Geschäftsverkehr unter anderem Namen.
SWM - Washington. Der Hersteller des alternativen PC-Betriebssystems LindowsOS,
die kalifornische Firma Lindows.com hat vor einem
Bundesbezirksgericht in Seattle erneut in einem Prozeß einen
Sieg errungen, in dem Microsoft, Produzent der Windows Betriebsysteme, die
Verwendung des Markennamen "Lindows" verbieten lassen will. Microsoft
argumentiert die Wahl der Marke "Lindows" für ein Computerbetriebssystem
sei geeignet, Verwirrungen mit der eigenen Marke "Windows" auszulösen und
ziele letztlich auf eine Ausbeutung dieser Marke ab, in deren Pflege Microsoft
seit Einführung von Windows etwa $1,2 Mrd. investiert habe.
Lindows.com dagegen bestreitet, daß es sich bei dem englischen
"Windows" um einen als Marke für ein Betriessystem schützenswerten
Begriff handelt. Nicht nur sei "Windows" ein häufig verwandter
Allerweltsbegriff in seiner eigentlichen Bedeutung (dt. Fenster), er sei
zudem schon vor der Einführung von Micrsoft Windows allgemein üblich
(engl. "generic") gewesen zur Bezeichnung von Betriebsystem mit einer
bestimmten graphischen Benutzerführung. Dem Einwand von Microsoft,
"Windows" sei zwar möglicherweise 1985, vor Einführung von Microsoft
Windows 1.0 üblich für derartige Betriebssysteme gewesen, heute
aber nicht mehr, hielt das Gericht für rechtlich irrelevant und betonte, es
sei auf den Zeitpunkt der Erstverwendung abzustellen, einer Jury werde man daher
nur die Frage vorlegen, ob "Windows" vor 1985 bereits üblich war,
wofür die Beklagte nach eigenen Angaben Beweismittel gesammelt
hat. Das Gericht hat nun Microsoft Gelegenheit gegeben, diese
voraussichtlich entscheidende Rechtsfrage vorab von einem Berufungsgericht
klären zu lassen.
Microsoft war schon zuvor vor dem gleichen Gericht mit dem Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung und einem Klageverfahren gescheitert. So feiert Microsoft es denn auch schon als Sieg, dass das Gericht nunmehr den Berufungsweg öffnete.
LindowsOS ist ein auf debian basierendes Betriebssystem mit besonderen Desktop-Komponenten, die die Installation weiterer Programme auf einen Klick reduzieren, und spricht damit Durchschnittsverbraucher an, denen die Microsoft-Produktfamilie zu schwer oder unsicher ist.
In Europa war Microsoft jüngst erfolgreicher, in den Niederlanden, Finnland und
Schweden hatten Gerichte die Verwendung von "Lindows" untersagt. Auch in anderen Länder versucht Microsoft, die Lindows-Vertriebspartner zu verängstigen (fresse.com, Nov. 25, 2003: Is Microsoft Scaring Vendors Into Dropping Linux?).
CK - Washington.
Sublette
Examiner berichtet von einer der häufigen, typischen
Kündigungsschutzklagen, denen Arbeitgeber in den
Vereinigten Staaten ausgesetzt sind. Die Zahl der Klagen hat enorm zugenommen,
seit seit etwa
30 Jahren
das
Arbeitsrecht
vielfältigen bundes- und einzelstaatsrechtlichen Reformen unterworfen
wurde.
Im vorliegenden Fall sollen $1Mio. eingeklagt werden, weil die Kündigung
mit Vergeltungsabsicht ausgesprochen worden sei - einem der besonders oft
anzutreffenden Ansprüche.
Nach einer Studie über die in Geschworenenverfahren
entschiedenen Fälle bewegten sich die Entschädigungsbeträge
schon um die Mitte der neunziger Jahre um eine halbe Million Dollar, und etwa
die Hälfte der Klagen waren noch in diesem Stadium erfolgreich. Der
weitaus größere Teil der Klagen wird normalerweise durch Vergleich
erledigt, bevor sie der Jury zur Beurteilung vorgelegt werden.
Vom Hire und Fire-Prinzip hat sich Amerika schon lange wegbewegt, obwohl das
geltende Recht vielen Arbeitgebern immer noch nicht in Fleisch und Blut
übergegangen ist und Kündigungen weiterhin ohne Rücksicht auf neue
Erfordernisse ausgesprochen werden. Mancher erlernt halt das Rechtsgespür im Kino.
CK - Washington. Die Kunst und die Regeln von Vergleichen werden von
Phillip J. Kolsczynksi dargestellt. Der
Auszug aus
seinem Buch
Preparation for Trial in Federal Court stellt Vergleichsverhandlungen anschaulich dar.
Ebenso wie der deutsche Jurist nicht mit der für Vergleichsverhandlungen
bedeutsamen
Rule 408 Federal Rules of Evidence vertraut sein muss und daher den Beitrag
nützlich finden sollte, sollten sich auch die dort dargestellten Erfahrungswerte angesichts
der beträchtlichen Unterschiede in den transatlantischen Wirtschaftskulturen hilfreich erweisen.
Das Buch ist bei
James Publishing bestellbar.
SWM - Washington.
Der in den USA und international umstrittene Digital Millenium Copyright Act (DMCA), der eigentlich Copyrightinhaber vor der Aushöhlung ihrer Rechte im Zeitalter der verlustfreien Digitalkopie schützen sollte, entwickelt sich durch seinen sprachlich weit gefaßten Schutzbereich und seine extensive Auslegungen durch Inhaber verschiedener Schutzrechte zunehmend zum Dauerbrenner vor amerikanischen Gerichten. Die für Einfuhrsperren von IP-Rechten verletzende Waren zuständige internationale Handelskommission der Vereinigten Staaten hat nun in dem Verfahren
Chamberlain Group, inc. gegen Skylink Technologies (U.S.I.T.C., 337-TA-497) beschlossen, daß ein bestimmter Copyrighthinweis eines Herstellers keine neuen Tatsachen begründet, um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wegen angeblicher Verstöße gegen den DMCA
wieder aufzunehmen.
Chamberlain ist ein Hersteller von Garagentorsteuerungen, die sich mit einer Fernbedienung öffnen und schließen lassen. Skylink hat eine universelle Fernbedienung im Angebot, mit der sich auch ein Automatismus von Chamberlain öffnen läßt, obwohl dieser durch die Verwendung von wechselnden Funkfrequenzen eigentlich vor dem Gebrauch fremder Fernbedienungen geschützt sein sollte. Chamberlain hatte daraufhin Skylink nach dem DMCA verklagt, der unter anderem Herstellung und Vertrieb von Produkten verbietet, deren Hauptverwendungszweck die Umgehung eines in einem von dem DMCA geschützten Werk implentierten, wirksamen Schutzmechanismus ist. Diese Klage wurde jedoch von einem Bundesbezirksgericht in Illinous abgewiesen, da das nach dem DMCA geschützte Werk, nämlich die Steuerungssoftware der Anlage, nicht durch die Ersatzfernbedienung berührt werde.
Chamberlain hatte daraufhin einen Passus in die Betriebsanleitung seines Steuerlementes aufgenommen, der es Kunden verbieten sollte, alternative Fernbedienungen zu verwenden. Diesen Umstand sah der für die Handelskommission entscheidende Richter Charles E. Bullock jedoch nicht als neuen Fakt an, der die Rechtskraft der Entscheidung des Gerichtes durchbrechen könnte.
Die Entscheidungen des Gerichtes und der Handelskommission sind wichtige Präzedenzfälle gegen eine weite Auslegung des DCMA, die letztlich zu einem Verbot der Herstellung von Ersatz- und Zubehörteilen durch Drittanbieter bedeutet hätte, vgl. Kochinke, Aussenhandelsklagen nach §337 Tariff Act of 1930 in den USA - eine wirksame Waffe in der Hand der Protektionisten, 31 RIW 386 (Mai 1985).
CK - Washington. Die Anerkennung als Indianerstamm nach Bundesrecht hat soeben des Stamm der
Schaghticoke erhalten. Prozedurales und Materielles dazu finden sich in der
Verkündung des Bundesinnenministeriums. Der Stamm kann nun Rechtsbeziehungen zu anderen Souveränen aufnehmen.
CK - Washington.
The Complete Idiot's Guide to Remaining President muss wohl ausverkauft sein: Der Haushaltsentwurf 2005 des Weissen Hauses wurde vorgelegt. Die Dokumente sind
hier abzurufen. Ausgaben stimmen nicht mit Einnahmen überein; es wird mehr versprochen als gehalten werden kann. Und die Kostenposten Irak und Afghanistan fehlen. Wenn das eine Hausaufgabe im Fach Business Math wäre, würde der High School-Schüler wohl nur die Note F erhalten. Aber darum braucht sich das Weisse Haus nicht zu sorgen. In vielen Bereichen wird ja der rechtlich ausschlaggebende Wissensstand der Bevölkerung lediglich dem eines Viertklässlers gleichgesetzt.
SWM - Washington. Im Fall der Klage des Playboy gegen einen
Suchmaschinenbetreiber wegen der gezielten Einblendung von Konkurrenzprodukten
nach Eingabe von Playboymarken, siehe SWM, Klage des Playboy gegen Suchmaschinen zugelassen, 15. Januar 2004,
haben die Parteien sich zu unbekannten Konditionen verglichen.
Die Freude über das Ende des Prozesses dürfte den
Suchmaschinenbetreibern allerdings rasch vergangen sein, denn unmittelbar
nachdem bekannt geworden war, daß die Klage des Playboy entgegen einer
ersten Entscheidung des Gerichtes doch zur Verhandlung angenommen werden
würde, haben offenbar auch andere Markeninhaber Klagen wegen der
verbreiteten Praxis, nach Eingabe von als Markennamen geschützten
Suchbegriffen, Werbung für die Konkurrenz zu schalten, vorbereitet.
American Blind & Wallpaper Factory hat jetzt, unmittelbar nach Bekanntgabe des
Vergleiches, eine parallele Klage vor einem New Yorker Bundesgericht gegen
Google und die schon im Playboyfall beklagten Unternehmen AOL und dessen
Konzerntochter Netscape eingelegt.
Sollte die Klage erfolgreich sein und weitere Nachahmer finden, steht dem
Internet eine Revolution bevor: Google finanziert seinen für die
Internetbenutzer kostenlosen Suchservice zu wesentlichen Teilen durch das
angegriffene Geschäftsmodell, das nach Medienangaben zum
Jahresumsatz des Suchmaschinenbetreibers bis zu 1 Mrd US-$ beiträgt.
CK - Washington. Ab heute dürfen Telemarketing-Unternehmen die Anzeige ihrer Telefonnummer auf Anrufer-Anzeigesystemen nicht mehr unterdrücken, nachdem eine entsprechende
Regelung der
Federal Trade Commission in Kraft trat. Soweit technisch machbar, sind auch die Namen entweder des Telemarketers oder die seines Auftraggebers zu übermitteln. Bisher machten sich viele die aus der Umgehung des Caller-ID-Systems ergebende Anonymität zunutze.
CK - Washington. Die Federal Trade Commission, eine Art Kartell- und Verbraucherschutzbehörde des US-Bundes, hat heute die Grenzen für Wettbewerber neu gezogen, die in Personalunion dieselben Aufsichtsratsmitglieder besitzen.
Nach dem Clayton Act sind diese sogenannten
interlocking directorates nicht zulässig, wenn bei einem der Unternehmen nach der sofort in Kraft tretenden
Neuregelung:
- die Summe aus capital, surplus, and undivided profits jährlich $20,090,000 überschreitet; und
- der Jahresumsatz nicht unter $2,009,000 liegt.
CK - Washington. Richter
Norgle vom erstinstanzlichen Bundesbezirksgericht des Bezirkes in Chikago
wies heute die Sammelklage von amerikanischen Sklavennachfahren gegen einige US-Grossunternehmen auf Schadensersatz aus amerikanischer Sklaverei ab und verwies die Kläger an die Legislative. Manche Kläger vergleichen ihre Lage mit der der
Nazi-Opfer oder internierter US-Japaner im Zweiten Weltkrieg, andere sehen ihren Schaden in den unerfüllten Versprechen von 40 Acres Land und einem Maultier je Sklave nach dem US-Bürgerkrieg. Sie
lehnen den Richter als befangen ab.
AC - Washington. Der
Oberste Bundesgerichthof der Vereinigten Staaten hat heute in seiner Eigenschaft als Verfassungsgericht
einen weiteren Fall zur Todesstrafe zur Entscheidung angenommen. Nachdem das Gericht
im vergangenen Jahr die Verhängung der Todesstrafe bei geistig behinderten
Täter für verfassungswidrig erklärt hatte, wird es nun
prüfen, ob die Praxis einiger Staaten, die Todesstrafe auch auf Sechszehn- und
Siebzehnjährige anzuwenden, gegen die Verfassung verstößt.
Im Fall
Roper v. Simmons hatte ein
Siebzehnjähriger aus Missouri eine Frau ausgeraubt, ihr anschließend das
Gesicht mit Isolierband verklebt und sie von einer Eisenbahnbrücke
geworfen. Das einzelstaatliche Verfassungsgericht entschied mit der knappen
Mehrheit von 4-3, dass die Anwendung der Totsstrafe auf jugendliche Straftäter
verfassungswidrig sei und wandelte das Strafmaß in lebenslange Haft
um [
112 S.W.3d 397 (Mo.)].
Gegenwärtig haben sich zumindest vier der obersten Verfassungsrichter
öffentlich gegen die Verhängung der Todesstrafe bei
Minderjährigen ausgesprochen. Allerdings konnten sie ihre Kollegen bis
lang noch nicht überzeugen, einen solchen Fall zur Entscheidung
anzunehmen. In einem für amerikanische Verhältnisse
ungewöhnlich direktem Statement bezeichnete Justice John Paul Stevens diese
Praxis in seiner Minderheitsentscheidung in dem Fall In re Kevin Nigel Stanford als beschämend, und mit einem sich veränderndem Standard von Anstand in einer zivilisierten Gesellschaft als unvereinbar.
Mit einer Entscheidung wird nicht vor Juli gerechnet, da der Gerichtskalender
bereits erschöpfend gefüllt ist. Nach Angaben des Death Penalty
Information Center sind derzeit 82 der Anwärter auf die Todesstrafe
unter 18 Jahren. In den Vereinigten Staaten hat sich noch keine klare
Tendenz herausgebildet. 17 der Staaten, die
normalerweise die Todesstrafe im Falle von schweren Verbrechen verhängen,
verbieten sie im Falle minderjähriger Straftäter; dasselbe gilt im
Bundesrecht
CK - Washington. Im Fall
Das Volk vertreten durch Lisa Madigan et al. gegen Donald N. Snyder et al. hat heute das oberste einzelstaatliche Gericht von Illinois die vom Alt-Governeur Ryan gewährten Begnadigungen für rechtmässig erklärt. Die Begründung ergibt sich vorrangig aus der einzelstaatlichen Verfassung, doch wird auch das Verhältnis zum Bundesrecht erörtert. Bei den Begnadigungen waren drei Arten von Todeskandidaten zu berücksichtigen: Die rechtskräftig Verurteilten. Die Verurteilten, deren Urteil noch weiteren Rechtsmitteln unterlag. Die für schuldig befundenen Verurteilten ohne Strafzumessung. Vorab hatte das Gericht zu entscheiden, ob ein Gouverneur überhaupt ohne schriftlichen Antrag eine Begnadigung aussprechen darf. In allen Punkten erklärte es schließlich die Begnadigungen für wirksam.
CK - Washington. Die
United States Chamber of Commerce bestätigt mit einer
Studie, dass sich die Investition in den USA nicht aus Kostenerwägungen lohnt. Sie berichtet, dass die Lohnnebenleistungen mittlerweile 42% der Löhne übersteigen.
Die Studie sollte von potenziellen US-Investoren im größeren Rahmen betrachtet werden. Angesichts der vermurksten Krankenversicherungspolitik des Bundes und seiner Eingriffe gegen kostensparende Einfuhren amerikanischer Medikamente aus Kanada durch die Einzelstaaten und Internetapotheken dürfte die Lohnnebenkostenbelastung im laufenden Jahr weiter kräftig zunehmen.
Zudem stimmen bekanntlich auch die verlockenden, unvollständigen Steuerszenarien nicht, die manche Berater europäischen Unternehmern vormalen. Zum einen werden in den Vereinigten Staaten private und körperschaftliche Einkünfte meist nicht nur auf Bundes-, sondern auch auf Einzelstaats-, Kreis- und Stadtebene besteuert, zum anderen kommen zahlreiche Sondersteuern hinzu, von der Property Tax auf jedes Häuschen und in manchen Staaten auf alle beweglichen Sachen privater und betrieblicher Art bis hin zur satten Gebührenerhebung für allerlei öffentliche Leistungen, die früher durch direkte Steuern abgedeckt waren und für die nun ein anderer Name gefunden wurde: die allgegenwärtige User Fee.
Und zu alldem erwarten wegen der immer schlechter werdenden Finanzlage der Staaten, Kreise und Kommunen jede Feuerwehr, jedes Polizeirevier, jeder Kindergarten, jede Schule, jeder Strassenrand und jeder Politiker (und oft auch noch Richter und Staatsanwälte) gerade von Unternehmen kräftige Finanzspritzen, mal für eine Pumpe, ein ander Mal für den Wahlkampf. Das ist durch eine Kampagne des ersten Bushpräsidenten nur noch schlimmer geworden, weil nun kein anständiger Amerikaner oder Unternehmer dem Bettelhut mehr ausweichen kann. Der Staat kann sich nichts mehr leisten - und der Unternehmer soll gemeinnützig aushelfen.
Natürlich bleiben die USA wirtschaftlich interessant, doch sollte die Investitionsentscheidung marktbezogen sein und nicht auf einer erhofften Steuer- oder Lohnkostenersparnis beruhen.
CK - Washington. Ein
Schutzbeschluss vom 16. Januar 2004 des einzelstaatlichen Strafgerichts für den Kreis Santa Barbara in Kalifornien (
Superior Court of the State of California for the County of Santa Barbara) in der Strafsache
Volk des Staates Kalifornien gegen Michael Jackson und andere, AZ: 1133603, verbietet den Parteien die Herausgabe von Verfahrensinterna an die Öffentlichkeit.
Angesichts der Publizitätswut der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung
stellt dieser Beschluss einen erheblichen Eingriff in die verfassungsgeschützten Redefreiheitsrechte der Beteiligten dar.
Der Beschluss enthält keine Begründung, sollte jedoch aus der Tatsache
resultieren, dass der Hauptzeuge ein Minderjähriger ist, dem sich der
Angeklagte unzüchtig genähert haben soll. Während Termine und
Personen weiterhin öffentlich genannt werden dürfen und Besprechungen
mit Zeugen und zwischen den Beteiligten zulässig bleiben, unterfallen
insbesondere außergerichtliche Kommentare und Meinungsäußerungen dem Verbot. Ein Verstoß gegen den Beschluss würde als Missachtung des Gerichts gewertet und kann deshalb strafrechtliche Folgen bedeuten, die das Gericht ohne weitere Anklage festsetzen kann.
Der den Beschluss erlassende Richter Rodney S. Melville hatte gestern den
Angeklagten ermahnt, in Zukunft pünktlich zu Terminen zu erscheinen, nachdem
er gestern einen Tanz vorführte und Fans beglückte, bevor er sich verspätet in den Gerichtssaal begab. Zum gestrigen Termin siehe auch log.handakte.de.
SWM - Washington. Der United States District Court for the Central District
of California hat eine
Klage der Playboy Enterprises
gegen den Internetsuchmaschinenanbieter Excite und Netscape Communications
zugelassen. Playboy Enterprises, Herausgeber des gleichnahmigen Herrenmagazins wirft den Beklagten vor, seine Markenrechte duch die Platzierung von Werbebannern zu verletzen. Excite und Netscape böten Dritten Sammlungen mit Suchbegriffen an, bei deren Eingabe durch Internetnutzer in der Suchmaschine der Beklagten dann Werbebanner dieser Dritten gezeigt würden. Bei der Eingabe von Marken des Klägers, wie "Playboy" oder "Playmate", die von den Beklagten in einem solchen Paket mit Begriffen aus dem Eroticbereich vermarktet würden, in die Suchmaschine, erschienen dann Werbebanner auf dem PC des Internetnutzers, die u.a. von der Playboy-Konkurrenz stammten. Dadurch würden die Playboy-Marken beeinträchtigt, weil Nutzer die Konkurrenzangebote mit ihnen in Verbindung bringen könnten.
Die Annahme der Klage war zuvor von einer Einzelrichterin des gleichen Gerichts
im
September 2000 als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden.
Sie war bei dieser Entscheidung der Argumentation der Beklagten gefolgt, die in
dem fraglichen Vorgehen keine Verwendung der geschützen Marke sehen,
sondern nur eine Justierung ihres Werbeangebotes auf die Interessen des
jeweiligen Benutzers ihres Suchdienstes. Der Kläger suchte daraufhin
erfolgreich eine Entscheidung des Kollegialgerichtes.
CK - Washington. Im heutigen Federal Register finden sich die neuen Regelungen des Bundes zum Schutz vor BSE. Der Food Safety and Inspection Service hat unter dem Titel
Bovine spongiform encephalopathy policies die Verordungen
Advanced meat/bone separation machinery and meat recovery systems; use criteria, 1873-1885 [04-626],
Specified risk materials use for human food, prohibition; and non-ambulatory disabled cattle, disposition requirements, 1861-1874 [04-625],
Stunning devices used to immobilize cattle during slaughter; prohibition, 1884-1891 [04-624] sowie eine Notice zum
Bovine Spongiform Encephalopathy Surveillance Program, 1891-1892 [04-627] verkündet. Für Verordnungsgebungsverfahren gilt allgemein, dass die Öffentlichkeit sie kommentieren darf, was für betroffene Unternehmen mit Produkten zum BSE-Schutz sinnvoll sein kann.
CK - Washington. Datenschutzklauseln auf amerikanischen Webseiten sind
trügerischer als der Besucher erwartet. Ein neuer
Bericht des
Ponemon Instituts macht deutlich, dass immer mehr Firmen von ursprüglich halbwegs schützenden Versprechungen
abweichen. Da sie lediglich
"freiwillig" verpflichtet sind, eine Aussage über ihre Praktiken abzugeben, aber kein Zwang besteht, Daten oder die Privatsphäre zu schützen, sind mit der Ausnahme von Common-Law-Regeln und einzelstaatlichen Sondergesetzen auch die lockersten Datenschutzbestimmungen zulässig. Besucher dürfen also nicht aufgrund eines Webseitenhinweises auf Privacy davon ausgehen, dass ein Schutz gewährleistet wird. Sie sollten in jedem Einzelfall die genauen Bestimmungen der Privacy-Klauseln studieren, um sich zu vergewissern, dass sich der Webanbieter vertraglich zu einem gewissen Schutz zu verpflichtet. Auf eine amtliche Unterstützung oder Durchsetzung von Datenschutzklauseln kännen sie nur hoffen, wenn beispielsweise die
FTC oder FCC gewisse Praktiken als
rechtswidrig oder vertragsverletzend erachten.
Positiv ist an der Datenschutzpolitik der USA lediglich, dass sie konsistenter als die deutsche Regelung ist, die von einer umfassenden Impressumspflicht durchbrochen wird, welche Webseiteninhaber zwingen kann, Identitätsdieben und anderen Betrügern vertraulichste Daten wie Perlen vor die Säue zu werfen. So ist die Preisgabe von Bankkonten-, Steuer- oder Registernummern in den USA undenkbar. Angesichts der unterschiedlichen, in den Bereich des Ordre Public fallenden Auffassungen europäischer und amerikanischer Gesetzgeber ist daher im IPR-Bereich bei Datenschutzfragen weiterhin mit interessanten Entwicklungen zu rechnen - von der Zustellung von Klagen bis hin zur Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen aus dem jeweils anderen Rechtsbereich.
CK - Washington. Der ehemalige Washingtoner Referendar und
EPIC Research Fellow Christian Schroeder schildert in seinem neuen Aufsatz
Der Zugriff der USA auf Daten europäischer Flugpassagiere - Neue Gefahren
durch Passagier-Profilbildung? (CAPPS II)den Zugriff der US Behörden auf Daten
europäischer Flugpassagiere bis Anfang 2004 und gibt eine rechtliche Analyse.
Der Autor weist auf erhebliche Konflikte mit dem Europäischen Datenschutzrecht
hin und hebt hervor, dass auch das von der Europäischen Kommission im
Dezember 2004 anvisierte Abkommen mit den US Behörden rechtlich wenig Klarheit
bringen wird. Darüber hinaus werden das Passenger Profiling System (CAPPS II) und
dessen beträchtliche Auswirkungen auf den europäischen Datenschutz erläutert.
Der Aufsatz ist in der Zeitschrift
Recht der Datenverarbeitung, RDV 2003,
auf den Seiten 285-290 veröffentlicht.
SWM - Washington. Die US-amerikanische Federal Trade Commission (FTC) hat vor einem New Yorker Bundesbezirksgericht
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den Internetdienstleister Domain Registry of America (DROA) mit Sitz im kanadischen Ontario gestellt.
Die FTC wirft DROA vor, Kunden durch die Behauptung getäuscht zu haben, ihre jeweilige Domainregistrierungen liefen aus. Daraufhin hätten viele Kunden die Dienste des Unternehmens in Anspruch genommen, obwohl dies eigentlich gar nicht notwendig gewesen wäre. Außerdem habe das Unternehmen Gebühren auch dann einbehalten, wenn es die in Rechnung gestellten Leistungen gar nicht habe erbringen könne. Diese Praktiken verstoßen nach Ansicht der FTC gegen ein Gesetz gegen unsaubere Geschäftspraktiken, den Truth in Lending Act (TILA). Die FTC will nicht nur eine durch sie überwachte Änderung der Geschäftspraktiken erreichen, sondern fordert auch die Zahlung von Schadenersatz an bis zu 50.000 Geschädigte.
DROA strebt einen Vergleich an und hat sich bereit erklärt, auf die Forderungen der FTC einzugehen.
RK - Boston. Das
Wall Street Journal berichtet vom Zug der US-Unternehmen ins Ausland. "Doch auch der Zug in die Gegenrichtung ist unverändert stark,"
bemerkt der in der Beratung des deutschen Mittelstands tätige Washingtoner
Rechtsanwalt Clemens
Kochinke. Er erarbeitet mit den deutschen Hauskanzleien
dieser Unternehmen Lösungen für die effiziente Errichtung nordamerikanischer
Töchter, die "sowohl als Vertriebs- als auch als Produktionsfirmen"
gegründet werden, und zwar mit "steigender Tendenz für das Jahr
2004".
Selbst wenn neuere Änderungen des deutschen Steuer- und Arbeitsrechts den
deutschen Standort erheblich wettbewerbsfähiger machen, seien die Vorteile des
grossen homogenen Marktes trotz aller Fallstricke des US-Rechts sehr attraktiv.
Das Engagement in den USA ist leichter auflösbar als in Deutschland und kostenmässig kalkulierbar, was
das Risiko auch für kleinere Firmen überschaubar mache, ergänzt
er.
CK - Washington. Heute beginnen die freiwilligen Verhandlungen über Lizenzen für digitale Audiodienste im Sinne des Digital
Performance Right in Sound Recordings Act of 1995 und seiner Änderungen im Digital Millennium Copyright Act of 1998 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006.
Eine entsprechende Verfügung hat das United States Copyright Office als zuständige Oberste Bundesbehörde heute im Federal Register
verkündet. Die freiwillig bis zum Ende Juni 2004 abgeschlossenen Lizenzverträge, die aus diesen Verhandlungen resultieren, sollen in zweifacher Ausfertigung beim Amt hinterlegt werden. Soweit keine Verträge vereinbart werden, dürfen Urheberrechtsinhaber nach Ablauf der Verhandlungsperiode beim Amt Zwangslizenzen beantragen.
CK - Washington. Fax.com ist vom Bundeskommunikationsamt FCC in Washington mit einem Bussgeld von mehr als $5Mio. belegt worden. In
Anhörungen im Jahre 2003 hatte der FCC-Vorstand eine vermutliche Verletzung des Verbotsgesetzes festgestellt: Telephone Consumer Protection Act (TCPA) of 1991.
Heute wurde die Vermutung durch eine verbindliche
Verfügung bestätigt. Auf den Höchstrahmen wurde erkannt, weil das Geschäftsmodell von Fax.com auf die Verletzung des Gesetzes ausgerichtet ist.
CK - Washington. Die Bindungswirkung des Schweigens im Geschäftsverkehr sowie die sich daraus ergebende Anwendbarkeit einer Schiedsklausel stellen die zentralen Themen einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundesgerichts im Bezirk Kansas dar. Die Frage des Schweigens richtet sich im Fall SmartText Corporation v. Interland, Inc. und KFKI Systems, Inc.,
ZA 03-2393-JWL nach einzelstaatlichem Recht. Bundesrechtlich ist die Frage der Wirksamkeit einer Schiedsklausel geregelt. Die Entscheidung verweist die einzelstaatlich geregelte Frage den Zivilgeschworenen zur Abklärung zu, weil zunächst Fakten aufzuklären sind, bevor die Rechtsfrage der Schiedsgerichtsbarkeit abschliessend gewürdigt werden darf.
SWM - Washington. Das US-Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks hat entschieden, daß die Auswertung versendeter Mails aus dem virtuellen Postfach eines unter Verdacht stehenden freien Mitarbeiters durch den Arbeitgeber
nicht gegen US-Datenschutzrecht verstößt.
Gegenstand des Verfahrens Fraser v. Nationwide Mut. Ins. Co. war die Klage eines selbständigen Versicherungsvertreters gegen die Versicherung, für die er langjährig tätig gewesen war. Die Versicherung hatte Grund zu der Annahme, daß ihr Vertreter sich im Umgang mit Kunden ihr gegenüber vertragsbrüchig verhielt und durchsuchte daraufhin den Ordner mit den versandten Emails des Betroffenen, der sich auf ihren Servern befand. Dabei bestätigte sich der Verdacht und es kam zur Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Versicherung.
Der Kläger hatte sich auf den Electronic Communications Privacy Act (ECPA) gestützt, der ein "Abfangen" (engl. "interception") von elektronisch übermittelter Kommunikation verbietet. Nach Auffassung des Gerichtes reicht der Schutz des Gesetzes deshalb aber eben nur soweit, bis die Nachricht ihren bestimmungsgemäßen Empfänger erreicht hat und nur für die Vorgänge die dazu notwendig sind. Das fragliche Gesetz stammt noch aus der Vorinternetära.
SWM - Washington. Das US-Justizministerium hat beim Bundesbezirksgericht für den nördlichen Teil von Illinois beantragt, die auf Finanzrecht spezialisierte Kanzlei
Sidley Austin Brown & Wood LLP zur Herausgabe von Daten von Mandanten zu verpflichten, die mit Hilfe der Kanzlei bestimmte Finanzgeschäfte getätigt haben, die als potentiell besonders zur Steuerhinterziehung geeignet gelten.
Der Antrag steht im Zusammenhang mit einer Kampagne gegen Steuerhinterziehung, anläßlich der überprüft wird, ob die Registrierungspflichten für die betroffenen Transaktionen von den Organisatoren solcher Finanzgeschäfte eingehalten werden. Einige Konkurrenten der Kanzlei haben die angeforderten Mandantendaten freiwillig herausgegeben.