• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 31. Dez. 2007

Internet-Standort planen  

.   Bis zum Neuen Jahr soll das Planbuch als Term Sheet stehen. Ein Souverän will den Standort attraktiver gestalten, diesmal im Bereich Offshore Business. Was wäre denn neben Steuergesetzen, Investitionsschutzabkommen, DBAs und Informationsaustauschabkommen und einer großzügigen Sitzwahl sowie einer funktionierenden, übersichtlichen sowie transparenten Verwaltung aus der Sicht ausländischer Unternehmen noch zu empfehlen?

Wir müssen an die Asiaten, Kontinentaleuropäer, Commonwealth-Länder, Nordamerika mit unterschiedlichen Auffassungen über Offshore-Recht in USA und Kanada sowie die recht aktiven Südamerikaner denken. Was freut sie bei internationalen Geschäften an anderen Standorten? Womit sind sie daheim und in Konkurrenzländern unzufrieden?

Früher standen bei der Planung von Offshore-Zentren Steuern und Vertraulichkeit im Vordergrund, dann kam die Sauberkeit: Drogenheinis mit ihrer Geldwäsche, Kapitalflüchtige, Steuerhinterzieher raushalten. Heute wendet man sich endlich auch gegen die Korruption. Phisher und andere Drahtzieher illegaler Geschäfte muss man im Auge behalten. Sie können den Ruf eines Rechtssystems ruinieren.

Auf der positiven Seite: Besonderer Schutz der Meinungsfreiheit, vielleicht im Sinne der amerikanischen nach dem First Amendment, als Anreiz für Medien. Das kann auch Schutz für Informationsquellen oder gerätebezogene Identifikationsmerkmale für Verleger und andere, die elektronisch veröffentlichen, bedeuten. Als Gegengewichte bindet man die schnelle Offenlegung spezifischer Informationen für die strafrechtliche Zusammenarbeit in Menschenrechts-, Rassismus- oder Terrorfragen und bei anderen gravierenden Verbrechen sowie einen starken Schutz für geistiges Eigentum ein.

Das geht wohl über eine gesellschafts- und steuerrechtliche Ausarbeitung hinaus und erfordert Flankenschutz im IP-Recht, IT-Recht und Prozessrecht bis hin zum anderenorts exzessiv gehandhabtem materiellen Medien- und Presserecht. England und Deutschland schockieren im Vergleich mit den USA im Diffamierungsrecht; die USA bieten Redefreiheit, selbst Anonymität, empfehlen sich jedoch wegen anderer Macken wenig.

Ob in das Konzeptpapier schon Details wie das kalifornische SLAPP-Modell passen, das Angriffen auf kritische Aussagen und damit Eingriffen in die Meinungsfreiheit eine Vorprüfung auferlegt? Oder sollte das erst in der Ausarbeitung erscheinen, wenn der Minister das Konzept genehmigt? Ob ihn die Ausrichtung zum Internet-Standort überhaupt interessiert? Hoffentlich, wenn er liest, wie Internet-feindlich andere Rechtsordnungen geworden sind.


Sonntag, den 30. Dez. 2007

Marke zwingt Firmen in US-Zeugenstand  

.   Der Zwang zur Ladung von Zeugen im Ausland durch die Haager Beweisaufnahme-Übereinkunft kann in Markensachen durchbrochen werden. Ihre Ladung mittels einer Subpoena nach Binnenrecht der USA wirkt gegen ausländische juristische wie natürliche Personen, entschied überraschend das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 27. Dezember 2007; ihre Verweigerung ist mit Sanktionen verbunden.

Der Prozess folgte einem Markenantrag einer portugiesischen Firma, gegen die ein Konzern aus den British Virgin Islands Einspruch erhob. Beide beanspruchen Marken mit dem Element Virgin. Die BVI-Firma hatte die Vernehmung der Gegenseite in den USA verlangt und die Beweisanordnung als Subpoena nicht nach der Übereinkunft zustellen lassen.

Das Untergericht sah die Zeugenladung dennoch als wirksam an, erließ der Antragstellerin jedoch die Benennung eines Zeugen, weil es akzeptierte, dass sie keinen solchen im Gerichtsbezirk besitzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Berufung des Virgin-Konzerns.

In Sachen Rosenruist-Gestao E Servicos LDA, v. Virgin Enterprises Limited,, Az. 06-1588, besagt der Berufungsbeschluss, dass die portugiesische Firma der Gerichtshoheit des US-Bezirks im Hinblick auf die Durchsetzung von Zeugenladungen unterliegt. Die Zuständigkeit bezieht sich auf Zeugen, und als Zeugen kommen neben natürlichen Personen auch juristische Personen in Frage.

Das Ergebnis erstaunt, wenn die als Zeugin benannte Gesellschaft nicht unbedingt der persönlichen Zuständigkeit des US-Gerichts unterworfen ist - eine Frage, die das Gericht auch zum Unbehagen der Mindermeinung nicht erörtern will, sondern nur in einer Fußnote als gegeben ansieht. Zudem verblüfft, dass das Gericht die Prozessregeln des Markenamts, Trademark Trial and Appeal Board Manual of Procedure, als Informationsbroschüre für Sachbearbeiter verwirft.

Die extensive Kritik der Mindermeinung ist lesenswert und reicht in ihrer Bedeutung weit über diesen Fall hinaus. Sie stellt fest, dass die Mehrheit das gefestigte Recht der USA im Hinblick auf internationale Rechtsbeziehungen und die eigenen Anforderungen an die erforderliche Gerichtszuständigkeit über den Haufen wirft. Wenn plötzlich jeder Markenantragsteller zum persönlichen Erscheinen als Zeuge in den USA geladen werden kann - nur aufgrund der aus der Antragstellung folgenden Beziehung zu den USA - und dabei die international vereinbarten Normen unbeachtet bleiben, werden die Rechtsbeziehungen der USA mit dem Ausland.gefährdet.


Samstag, den 29. Dez. 2007

Zwangsräumung: Elf Jahre  

.   An den Straßen der Hauptstadt findet man gelegentlich PCs, Möbel, Fotos, Betten und sonstigen Hausrat. Kein Sperrmüll, sondern das Ergebnis einer Zwangsräumung durch den Marshal oder Sheriff.

Man glaubt, die robuste Eviction sei eine unvermeidbare Folge schneller Urteile nach kurzem Prozess wegen Verzugs bei der Miet- oder Hypothekenzahlung und passt auf, dass einen nicht dasselbe Schicksal erwischt.

Das Wall Street Journal berichtet am 28. Dezember 2007, wie ein Clevelander dieses Schicksal um elf Jahre hinauszögern konnte. Mittlerweile folgen sogar Bundesgerichte seiner anfangs, kurz nach Erhalt der ersten Räumungsaufforderung entwickelten und gerichtlich verworfenen Theorie, eine Bank müsse die Hypothek besitzen, deren Bestimmungen den Rauswurf begründet.

Damit hat er nun Präzedenzfälle, um Schadensersatz für die Räumung nach elf Jahren zu verlangen - und vielleicht sogar die Wiedereinräumung seines Eigentums. Der jetzige Eigentümer wird sich dann an der Rechtstitelschutzversicherung, Title Insurance, schadlos halten. Für solche extreme Fälle erwirbt man sie schließlich beim Hauskauf.


Freitag, den 28. Dez. 2007

Freizügigkeit nicht garantiert  

.   Wer Spezialmaschinen in die USA verkauft und sie vor Ort installiert, weiß um die Schwierigkeiten, Fachpersonal in die USA zu bringen. Innerhalb der USA gibt es vergleichbare Handels- und Dienstleistungsbarrieren.

Dabei steht allerdings nicht der Einwanderungsdienst im Department of Homeland Security im Wege, sondern die einzelstaatlichen oder kommunalen Behörden. Ein deutliches Beispiel vermittelt das Washington Business Journal in seiner Untersuchung der Diskriminierung von Arbeitern, die von außerhalb der Hauptstadt zur Arbeit an einem Stadion-Großprojekt anreisen.

Vertraglich hatten sich die Generalunternehmer verpflichtet, die Arbeitsstellen zur Hälfte mit Washingtonern zu besetzen, was ihnen allerdings mangels geeigneter Fachkräfte nicht möglich ist. Die Verwaltung des District of Columbia braucht mehr Fachkräfte für Renovierungsprojekte und legt daher Wert auf die Ausbildungsmöglichkeiten beim Stadion, das sie mitfinanziert.


Donnerstag, den 27. Dez. 2007

Bushs Besucherlisten  

.   Wer schaut im Weißen Haus vorbei? Der Installateur, der Lobbyist und wer noch? Alle werden vom Secret Service erfasst. Muss er seine Verzeichnisse nach dem Freedom of Information Act offenlegen?

Am 17. Dezember 2007 entschied das unterste Bundesgericht der Haupstadt in Sachen Citizens for Responsibility and Ethics in Washington v. United States Department of Homeland Security et al., Az. 07-1912, dass der Bürger ein grundsätzliches Recht auf Einsicht in die Besucherlisten besitzt.

Im Einzelfall hängt die Durchsetzbarkeit dieses Rechts von der Anwendung der Ausnahmebestimmungen des FOIA ab, wie das Gericht in der 40-seitigen Begründung erörtert.


Mittwoch, den 26. Dez. 2007

US-Waffenembargo und Prozess  

.   Am 26. Dezember 2007 rückt das Alkohol-, Tabak- und Waffenamt im Justizministerium der USA das Embargo für den Waffenverkehr etwas um. Das Einfuhrembargo gegen Belarus, Kuba, Iran, Irak, Libyen, Mongolei, Nordkorea, Sudan und Syrien wird in Bezug auf die Embargostaaten Vietnam, Burma, China, Kongo, Haiti, Liberien, Ruanda, Somalien und die UNITA in Angola nach 27 CFR §447.52(a) auf Afghanistan ausgedehnt. Südafrika wird von der BATF- und ITAR-Embargoliste nach 27 CFR §447.21(3) entfernt.

Das BATF passt damit seine Verordnungen nach dem Arms Export Control Act of 1976 den Dekreten des Weißen Hauses und den ITAR-Regelungen des Außenministeriums an. Mit der Änderung entfällt auch das Embargo gegen Armenien, Azerbaijan, Tajikistan, Serbien und Montenegro in Bezug auf bestimmte Waffentransaktionen.

Obwohl Bestimmungen wie die nun im Federal Register, Band 72, Heft 246, S. 72936-72938, verkündeten verwaltungsrechtlicher Natur sind, wirken sie sich oft auf zivilprozessrechtliche Sachverhalte aus. Beispielsweise unterliegen Dokumente, die für Prozesse und Schiedsverfahren in andere Staaten versandt werden müssen, oft strikten Ausfuhrkontrollen der USA.

Typisch sind Unterlagen in strittigen Verfahren über Haftung und Versicherungsdeckungsschutz für Satelliten. Sie enthalten meist als Waffen eingestufte amerikanische Teile oder Know-How aus den USA. Auch die Dokumente und ihr Versand außerhalb der USA sind daher genehmigungspflichtig. Verstöße werden nach Exportkontrollrecht streng verfolgt.


Mittwoch, den 26. Dez. 2007

Logo und Firma im Markenrecht  

.   Ein Logo, das Anfangsbuchstaben des Firmennamens grafisch umsetzt, sollte nicht in direkter Verbindung mit einem beschreibenden Firmennamen eingesetzt werden, lautet eine Lehre aus dem Urteil in Sachen Welding Services, Inc. v. Terry Forman et al., Az. 06-13174, vom 17. Dezember 2007. Bei dieser Verwendung entwickelt es kaum eine Markeneignung.

Eine weitere Lehre lautet, dass das Berufungsgericht die erfolgreiche Eintragung einer Marke im Verzeichnis des Bundesmarkenamts der USA, Trademark Office, nicht berücksichtigen muss, wenn die Eintragung nach dem Ende des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt.

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks setzt sich mit der generischen und beschreibenden Marke im US-Bundesrecht auseinander und erklärt zudem die Merkmale der Verwechslungsgefahr, Likelihood of Confusion, bei sehr ähnlichen Logos.


Dienstag, den 25. Dez. 2007

Montag, den 24. Dez. 2007

Beamtenstatus der Todesspur  

.   Weil Bush einen arbeitsfreien Tag ausrief, entwickeln sich viele Straßen zur Todesspur. Zu bestimmten Tageszeiten verdreht ihre Beschilderung die Fahrtrichtung einer oder aller Spuren, ausser an Sonn- und Feiertagen.

Da Bundesbeamten einen freien Tag genießen und Staaten oder Städte andere Vorkehrungen als der Bund treffen, richten sich manche Fahrer nach Bundesarbeitsrecht, andere nach Verkehrsrecht - und treffen unvermutet hinter Kurven oder Hügeln aufeinander.

Je nachdem, ob die Fahrer wissen, welche Straßen dem Bund, welche dem Staat und welche der Stadt gehören, gestaltet sich die Überraschung am Heiligen Abend unterschiedlich.


Montag, den 24. Dez. 2007

Frei und freiwillig  

.   Weil der Präsident den Bundesbeamten den ganzen 24. Dezember 2007 frei gegeben hat, sind auch viele Kanzleien geschlossen. Also werden Freiwillige engagiert, die die Anwälte wenigstens einen halben Tag lang unterstützen. Die Kanzleikinder sind aus dem College zurück.

Am Heiligabend sollte eine Kanzlei nicht ganz geschlossen sein. Denn es gibt immer die Weihnachtsklagen, Vertragskündigungen zum Jahresende und andere Knallkörper, die oft aus Rachsucht genau an diesem Tag abgeschossen werden. Für Scheidungen, die hier nicht über die Schwelle kommen, beginnt die Saison erst am 26. Dezember.

Verjährungsfragen ballen sich hier glücklicherweise nicht am Jahresende, denn Verjauml;lhrungsfristen in den USA laufen von Tag zu Tag, nicht von einem Datum bis irgendwann zum Jahresende. Drei Jahre sind genau drei Jahre, nicht drei Jahre und ein paar Krumme bis zum 31. Dezember. Also bleibt Zeit und Ruhe für gründliches Gutachten zum deutsch-amerikanischen Recht.


Sonntag, den 23. Dez. 2007

Die Jury im deutschen Prozess  

.   Wie würde die Jury den Hamburger Blog-Abmahnfall entscheiden? Würde sie es als reasonable ansehen, dass der Blogger am Sonntag um 9 Uhr aufsteht, um 10 Uhr einen fiesen Fremdeintrag entdeckt, und um 11 Uhr die Anmerkung vom fernen Server entfernt ist?

Oder wie ein Richter entscheiden, dass ein Kommentar, der um 2 Uhr morgens ins Blog gesetzt wird, um 2.01 Uhr zu löschen ist, weil der Blogger wach bleiben muss, da er ein heikles Eisen angefasst hat und mit fiesen Kommentaren rechnen muss?

Würde der gesunde Menschenverstand, auf den bei der amerikanischen Jury gesetzt wird, zu einem anderen Urteil führen?


Sonntag, den 23. Dez. 2007

Hirten der Roboter verurteilt  

.   Das FBI fängt laufend Bot-Herders, die das Internet verunsichernden Roboterhirten, berichtet jedoch nur spärlich über diese Erfolge. Die Infoword-Berichterstattung True Crime: The Botnet Barons ist nach weiteren Recherchen weitaus detaillierter als die amtlichen Meldungen.

Von der vermeidbaren Offenlegung von Kontoverbindungen bis zur Reaktion auf die Sperrung von Forenkonten lässt sich aus diesen locker geschriebenen Erzählungen einiges für die zivil- und strafrechtliche Einschätzung von Praktiken und Risiken im Internet lernen.

Nicht nur die Hirten der Roboter landen im verschlossenen Stall, auch ihre Auftraggeber, beispielsweise Phisher und Rachsüchtige. Für Opfer besteht selten eine realisierbare Aussicht auf Rehabilitierung oder vollständigen Schadensersatz. Deshalb sollte man solche Darstellungen im Interesse der Gefahrenabwehr und -vorbeuge lesen.


Samstag, den 22. Dez. 2007

Blondie, willkommen in den USA  

.   Wie kann man es Besuchern nur einbleuen: Ein Visum für die USA bedeutet nicht, dass man tatsächlich einreisen darf. Es besagt auch nicht, wie lange man in den USA bleiben darf.

Über die Einreiseberechtigung und die Aufenthaltsdauer entscheiden die Einwanderungsbeamten am Einreiseort, meist dem Flughafen. So brauchen sie bei der Dauer nicht auf das Rückflugdatum des Flugscheins zu achten. Deshalb stellen Abreisende öfter fest, dass ihr Besuchsrecht vor dem Abflug erlischt.

Werden die USA-Besucher dann ins Gefängnis geworfen, womöglich ohne Benachrichtung ihres Konsuls oder eines Anwalts? Nein, nicht alle. Der Albtraum der Isländerin Eva Ósk Arnardóttir stellt jedoch keine Ausnahme dar. Gleich wie schockierend ihre Behandlung nach der Einreise wegen eines zu langen US-Besuchs vor mehr als zehn Jahren wirkt, ungewöhnlich ist sie nicht.

Besucher der USA müssen sich darauf einstellen. Schließlich können sich die Einwanderungsbeamten nicht vorwerfen lassen, gegen Zentralamerikaner zu diskriminieren. Ab und zu muss zur Quotengleichheit auch einmal ein Grund gefunden werden, ein paar Europäer festzunehmen und zurückzusenden. Das war schon immer so, und mit Terrorgesetzen lassen sich unmenschliche Behandlungen noch besser rechtfertigen.


Samstag, den 22. Dez. 2007

Betrügern auf der Spur  

.   Der seit Jahren vorhergesehene Hypothekenbetrugsskandal im US-Immobilienwesen zeigt einen Teil seiner Folgen. Alles gar nicht schlecht für Anwälte, wenn sie nicht gerade die Betrüger beim Vermarkten der wertlosen Hypothekenbündel ermuntert haben.

Neben der ortsgebundenen Beratungstätigkeit in der Ent- und Umschuldung sowie Neufinanzierung für Hauseigentümer gibt es in den Zentralen des US-Rechts und des Bankwesens mit der Identifizierung, Verfolgung und Verteidigung der Betrüger genug zu tun. Andere entwerfen für Gesetzgeber und Exekutive Lösungen zur Entlastung von Hauseigentümern und Investitionsmanagern, während weitere Juristen versuchen, dem Bank Crash vorzubeugen.

Seit dem Universalbankengesetz sind andere Wirtschaftszweige nicht mehr von den Banken isoliert, wie das Versicherungswesen und das Investitionsgeschäft. Das Risiko erfasst viel mehr Sektoren als noch vor zehn Jahren, vgl. Kochinke / Krüger, Allfinanzunternehmen in den USA, RIW 2000, 518 ff.

Noch ist China bereit, US-Banken vor dem Konkurs zu bewahren. Wenn die ersten Banken fallen und China Geld verliert, wird es einen Juristenbedarf wie in der Weltwirtschaftskrise nach 1929 und der späteren Savings and Loan-Krise geben. Sie verliehen Washington und seiner Anwaltschaft einen sagenhaften Aufschwung.


Samstag, den 22. Dez. 2007

Patentabwehr bei PeerToPatent  

.   Wer die Entwicklung von Honey Pots und Honey Nets verfolgt, kann kaum glauben, dass Microsoft zu recht ein Patent aus dem Jahre 2006 auf diese Techniken behaupten kann. Eine Honeynet-Organisation weist daher auf ein in Zusammenarbeit mit dem US-Patentamt betriebenes Wiki hin, in dem Klarstellungen zur Microsoft-Anmeldung gemeldet werden können. Konkret geht es um Prior Art aus der Zeit vor dem 1. März 2006, besonders zum Patentanspruch Nr. 1:
A system comprising: a browser that is capable of visiting network locations as represented by uniform resource locators (URLs); and a browser-based vulnerability exploit detector that directs the browser to visit a given URL by making an information request to the given URL; the browser-based vulnerability exploit detector adapted to detect if the given URL accomplishes an exploit on the system after the browser makes the information request to the given URL.
Anscheinend werden Eingaben zum Honey Monkey Network Exploration-Patentantrag nur berücksichtigt, wenn sie in den kommenden fünf Tagen bei http://www.peertopatent.org/patent/20070208822/activity eingehen.


Freitag, den 21. Dez. 2007

Wir duzten uns beim Grillen  

.   Im Buch über Vertragsverhandlungen in den USA bereits durchgekaut, bewahrheitet sich das Beispiel immer wieder: Deutsche glauben oft, wenn Doug Fritz beim Vornamen nennt und zum Grillabend einlädt und beide die Hände schütteln, dass ein Vertrag zustandegekommen ist. Doug hat nie nein gesagt. Doug meinte, gewisse Punkte müsste my Lawyer prüfen. Doug nannte einen Konkurrenten, den Fritz auch einmal ansprechen könnte.

Fritz feiert, bis er ein Term Sheet, einen Letter of Intent oder einen Vertragsentwurf von Dougs Rechtsanwalt erhält, der eine Beziehung praktisch unmöglich macht oder Fritz knebelt. Dann hätte er auch gleich ablehnen können, schimpft Fritz.

Typische Situation. Der Deutsche kommt gut vorbereitet in die Verhandlungen, kann dem Amerikaner erklären, wieso ein Vertrag vorteilhaft für beide Seiten ist, überhört die indirekt ausgedrückte, höfliche Ablehnung des Angebotes und versteht Bedingungen als Schritte zur Abrundung des erfolgreichen Geschäftsabschlusses.

Mehrere Lehren: (1) Amerikaner sind nicht so schroff, einem Gast aus weiter Ferne einfach nein ins Gesicht zu sagen. (2) Sich beim Vornamen zu nennen, kommt längst nicht dem Duzen gleich. (3) Die Rolle des amerikanischen Anwalts besteht nicht darin, etwas Vereinbartes auf Papier zu bringen, sondern etwas Vorteilhaftes für seinen Auftraggeber zu gestalten. (4) Bis zum Closing, dem Vertragsschluss beim mittleren oder größeren Geschäft, folgen noch zahlreiche Schritte, an denen der Anwalt maßgeblich beteiligt ist.


Freitag, den 21. Dez. 2007

Kwanzaa Xmas x-mas Christmas  

.   Vorwiegend aus dem nichtenglischsprachigen Ausland treffen die Karten mit xmas und x-mas ein und erinnern an die lang verflossene Zeit der Telex-Geräte. Pixelschonend finden sich diese unfeierlichen Ausdrücke auch in EMails. Ob die Absender sich für cool halten? Oder als freundliche Geste der fremden Kultur im Empfängerland angepasst?

Aus den USA stammen die Grußkarten mit Season's Greetings und Happy Holidays,, gelegentlich mit dem ordentlich geschriebenen, doch politisch nicht ganz unverdächtigen Merry Christmas verbunden, und manche denken an die 1000 oder 2000 Jahre später erfundenen Kwanzaa-Feiertage.

Kein Wunder, dass Kanzleien und Unternehmen, die am wenigsten anecken wollen, eher mit Symbolen grüßen und sich inhaltlich auf den Erfolg des nächsten Jahres beschränken. Man kann es ja nicht allen recht machen.


Freitag, den 21. Dez. 2007

Vertragsgerechte Wiedereinsetzung  

.   Aus dem US-Vertragsrecht für Lebensversicherungen stammt der Wiedereinsetzungsfall Patricia West v. Lincoln Benefit Life Company, Az. 06-3491. Entschieden am 13. Dezember 2007, besagt das Urteil des Bundesberufungsgerichts im dritten Bezirk, dass die Wiedereinsetzung eines wegen Nichtzahlung einer Prämie verfallenen Deckungsschutzes nicht sofort mit der Zahlung der nach elf Mahnungen überfälligen Prämie und dem Einreichen eines Wiedereinsetzungsantrages erfolgt.

Das gilt auch, soweit das Versicherungsrecht auf die angemessenen Erwartungen eines Lebensversicherten abstellt. Der Versicherer darf hingegen die Erfüllung der vertraglichen Wiedereinsetzungsbedingungen erwarten und bei ihrem Nichtvorliegen die Versicherungsleistung ablehnen.

Das gilt auch, wenn der Wiedereinsetzungsantrag von der Zustimmung des Versicherers abhängt und die Zustimmung neun Tage nach seinem Einreichen, als der Versicherte verstirbt, noch nicht erteilt ist. Hier kam das Versicherungsrecht von Pennsylvania zur Anwendung.


Freitag, den 21. Dez. 2007

Einsicht in Firmenbücher  

.   Während im Beweisverfahren in den USA, Discovery, Parteien gegenseitig nahezu alle Bücher, Akten und Korrespondenz einsehen dürfen, besteht ein solches Recht ansonsten nur nach Vertragsrecht. Wenn eine Bank sich bei einem Kreditverhältnis die Einsichtnahme in die Bücher des Kunden vorbehält, wird die Vertragsklausel auch gegen den Kunden durchgesetzt.

Das allgemeinem Vertragsrecht der USA sieht für Vertragsverletzungen - und damit auch die Verweigerung der Einsichtnahme - Schadensersatz vor. Eine Leistungsklage und -gewährung stellt eine Ausnahme dar, die sich nach den Grundsätzen des Equity-Rechts beurteilt.

Die Rechtsgrundlagen für die seltene Ausnahme der specific Performance erörtert das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks in Sachen JPMorgan Chase Bank, NA v. Larry J. Winget et al., Az. 07-1096, am 14. Dezember 2007. Sie ist nur zulässig, wenn wie hier, die Rechtsfolge des Common Law-Vertragsrechts unzureichend ist, vgl. Laker v. Soverinsky, 27 N.W.2d 600, 601 (Mich. 1947).


Donnerstag, den 20. Dez. 2007

Daten- und Wahrheitsverweigerer  

.   Passend zu den Berichten über elektronisch gespeicherte Daten, EDI, und die Sicherungs- und Vorlagepflicht im amerikanischen Beweisverfahren, Discovery, erging in Sachen Columbia Pictures et al. v. Justin Bunnell et al., Az. 2:05-cv-01093, am 13. Dezember 2007 ein Versäumnisurteil gegen die TorrentSpy-Anbieter nur, weil sie die Anordnung des United States District Court for the Central District of California, IP-Anschriften als RAM-Daten für Beweiszwecke zu speichern und den klagenden Filmvertriebsfirmen offenzulegen, missachteten.

Die Richterin sah die Beweisvernichtung, Spoliation, die mit Meineiden verbunden gewesen sein soll, als so gravierend an, dass sie zur drastischsten Rechtsfolge griff. Damit gelangen die eigentlich interessanten Rechtsfragen zur wirtschaftlich wichtigen P2P-Technik und ihrem Einsatz in Suchmachinen nicht zu Klärung, die allerdings auch nicht durch ein Versäumnisurteil prejudiziert wird.

Gegen die Speicherung und Offenlegung der RAM-Daten hatte sich TorrentSpy mit dem Argument verwandt, damit gegen europäisches Datenschutzrecht zu verstoßen. Schon vor Jahrzehnten hatten Untergerichte der USA versucht, im Discovery-Verfahren deutschen Datenschutz auszuhebeln; jedoch fanden Dateninhaber den Beistand der Revisionsgerichte. Dieser entbindet sie jedoch nicht von der Pflicht, einer gerichtlich angeordneten Datensicherung zunächst nachzukommen, bis ein Obergericht nach einer Anfechtung einer Order to compel Evidence entscheidet.


Donnerstag, den 20. Dez. 2007

Gelöschte EMail vorlegen  

.   Nur weil eine EMail gelöscht ist, hat sich damit noch längst nicht eine Vorlageaufforderung im amerikanischen Beweisverfahren der Discovery, in Deutschland auch pretrial Discovery genannt, erledigt.

Erfolgte die Löschung nach einer Klageerhebung, drohen der vorlagepflichtigen Partei oder Zeugin scharfe Sanktionen, die hier schon erörtert wurden. Bei einer gutgläubig vor einer Klageeinreichung vorgenommenen Löschung besteht wie bei einer bösgläubigen weiterhin der Anspruch auf Vorlage, der mit einer Subpoena geltend gemacht wird.

Auf eine angefochtene Subpoena hin entschied kürzlich ein Gericht in Kansas nach einer Motion to compel, dass notfalls der PC, auf dem die beweisrelevante EMail gelöscht wurde, zur forensischen Prüfung der Gegenseite herauszugeben ist. Diese darf dann versuchen, die gelöschte Datei wiederherzustellen, schreibt Scott Roseland von Cybercontrols am 18. Dezember 2007 unter Bezugnahme auf den Beschluss in Benton v. Dlorah, Inc., (USDC Kan, Oct. 30, 2007).


Mittwoch, den 19. Dez. 2007

Mittwoch, den 19. Dez. 2007

Selbstanzeige kodifiziert  

.   Die Selbstanzeige wegen Exportkontrollverletzungen entwickelte sich aus praktischen Notwendigkeiten und nahm nach anfangs flexiblen Formen eine gewisse Vorhersehbarkeit der Folgen an. Das für Waffenhandelskontrollen mitzuständige Außenministerium der USA hat mit Wirkung vom 13. Dezember 2007 die Selbstanzeige kodifiziert und im Bundesanzeiger verkündet, s. Federal Register, Band 72, Heft 239, S. 70777-70779.

Das Verfahren, das sich bisher in der Praxis aus Abwägungen der Exekutive und der Exporteure herauskristallisierte, findet sich im wesentlichen in den neuen Bestimmungen, die in die Bundesverordnungen unter 22 CFR Part 127 eingeflossen sind, wieder. Die Verordnungen stammen aus dem Directorate of Defense Trade Controls, Office of Defense Trade Controls Compliance.

Wegen des Einflusses der amerikanischen Bestimmungen auch auf Ausfuhren aus Deutschland und andere Länder besitzen die Regeln internationale Bedeutung, gleich wie man die Frage der Exterritorialität beurteilt. Auch deutsche Unternehmen stellen immer wieder fest, dass beispielsweise die Eschborner Genehmigungen allein nicht ausreichen und nach erfolgten Ausfuhren aus Deutschland in den USA schwerwiegende Sanktionen drohen.


Dienstag, den 18. Dez. 2007

Unamerikanisches Erfolgshonorar  

.   Eine Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 18. Dezember 2007 zeigt, wie unamerikanisch das Erfolgshonorar in Deutschland ausgestaltet werden soll. Ein Beispiel für die Rechtfertigung der Ausnahme von der Regel spricht von einem wertvollen, aber sehr unsicheren Wiedergutmachungsanspruch. Ein anderer erwähnt ein Unternehmen mit einem Vertragsanspruch und einem erheblichen Prozessrisiko.

Das sind Fälle, die in den USA nicht gegen ein Erfolgshonorar bearbeitet würden. Bei der Geltendmachung von Vertragsansprüchen ist die Quota Litis in den USA die seltene Ausnahme. Grundsätzlich sind vom Erfolgshonorar in der Praxis Fälle ausgeklammert, die rechtlich unsicher sind. Der erste Beispielsfall mit sehr unsicherem Anspruch würde darunter fallen; der zweite mit einem erheblichen Prozessrisiko auch wohl aus diesem Grunde.

Die geplante gesetzgeberische Maßnahme im deutschen Recht dürfte demnach wenig mit den Praktiken in den USA gemein haben. Das ist wahrscheinlich auch sinnvoll. Für verständige Mandanten sollte die Contingency Fee als Alternative gar nicht in die Kalkulation einfließen - zu oft werden die Mandanten übervorteilt, während schwierige Fälle keine Aussicht auf eine Betreuung unter diesem Honorarmodell haben.

Deshalb steht die amerikanische Anwaltschaft schon aus ethischen Gründen - aber auch, weil Juristen in der Regel keine Financiers oder Glückspieler sind - dem Erfolgshonorar längst nicht so aufgeschlossen gegenüber wie viele Ausland meinen. Ob deutsche Rechtsanwälte als Banker fungieren wollen und das geplante Modell annehmen werden, wird sich zeigen.


Dienstag, den 18. Dez. 2007

Viel los am 1. Januar 2008  

.   Das Markenamt der USA nimmt sich viel für den 1. Januar 2008 vor. Die Post ist voll mit Schreiben des Titels Notice of Publication under 12(a). Sie bedeuten den Abschluss des amtlichen Prüfverfahrens für Markenanträge im Trademark Office des Bundes.

Am 1. Januar 2008 sollen gleich mehrere Marken in der Official Gazette veröffentlicht werden, um Dritten die Möglichkeit des Einspruches zu gewähren. Manche Mandanten freuen sich auf den baldigen Abschluss des Verfahrens. Andere lassen sich und dem Amt gern viel Zeit. Denn solange der Antrag nicht abgelehnt wird, bleiben sie der Platzhirsch im Weichbild der Marke.

Hoffentlich feiern die etwaigen nach §13(a) des Trademark Act of 1946 Einspruchsberechtigten am 31. Dezember 2007 ein wenig länger und stürzen sich nicht am ersten Tag des neuen Jahres auf die Official Gazette.


Dienstag, den 18. Dez. 2007

Jahresausklang der Mittler  

.   Zum Jahresausklang trafen sich transatlantische Mittler zwischen deutscher und amerikanischer Politik und Rechtskultur auf Einladung der Friedrich Naumann Foundation in Washington, DC. Am 17. Dezember 2007 führte der amtiertende Washingtoner Stiftungsleiter Claus Gramckow Vertreter aus Gesetzgebung, Exekutive, Anwaltschaft und politischer Beratung zusammen. Das Resume aus Gesetzgebung und Rechtsetzung im politischen Umfeld auf beiden Seiten des Atlantiks musste jeder Teilnehmer selbst ziehen. Wichtig und gelungen war der von der FNF bestens stimulierte Gedankenaustausch in den legislative, regulatory and judicial Spheres.


Montag, den 17. Dez. 2007

Bilder als Porzellan legal  

.   In Sachen Cambridge Literary Properties, Ltd. v. W. Goebel Porzellanfabrik GmbH & Co. KG et al., Az. 06-2339, zieht das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks am 13. Dezember 2007 die Grenzen der Durchsetzung eines Urheberrechts an einer Zeichnung, die unerlaubt aus Porzellan reproduziert sein soll.

Das Gericht hinterfragt zunächst die behaupteten Rechte der klagenden Rechtverwerterin an dem deutschen Buch Das Hummel-Buch, das Bilder enthält, die die Beklagten in Porzellan und als Firmenlogo umsetzten. Die Klage ist widersprüchlich, weil sie Fakten behauptet, die auf ein alleiniges Copyright der Beklagten hinweisen: Die Beklagten hatten die Rechte von der Zeichnerin der Figuren sowie einer Konkursmasse mit behaupteten Vertriebsrechten erworben. Die Klägerin erwarb Rechte von den Nachfahren einer Poetin, die die Zeichnungen um Gedichte ergänzte.

Die Beklagten gewinnen jedoch, weil in jedem Fall die dreijährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung eines Urheberrechtsverstoßes nach 17 USC §507(b) greift. Die Klägerin wollte der Frage der Urheberrechtsfeststellung aus dem Wege gehen und damit auch die der Verjährungsfrist nach Bundesrecht, indem sie einen Auskunftsanspruch nach einzelstaatlichem Recht geltend macht.

Der United States Court of Appeals for the First Circuit verbietet dieses Manöver jedoch. Die Eigentumsfrage geht dem Auskunftsanspruch vor, und vor ihr liegt die Verjährungshürde, an der die Klägerin scheitert. Das Minderheitsvotum begründet wegweisend eine alternative Auffassung.


Sonntag, den 16. Dez. 2007

Internet-Standort Deutschland  

.   Dass Deutschland als Standort für Internet-Veröffentlichungen ausgedient hat, ist angesichts einiger extremer - vor allem hamburger - Entscheidungen und der restriktiven Denic-Geschäftspolitik klar. Hastiges Umziehen ins Ausland ist aber auch nicht das Gelbe vom Ei.

Beim Politblog soll beispielsweise deutsches Urheberrecht auf ein in den USA angesiedeltes Blog anwendbar sein. Offensichtlich sollen dort wie auch bei anderen aus Deutschland in den USA eingerichteten Blogs Verfasser aus Deutschland mitwirken. Ob es sinnvoll ist, sich wie Hassprediger zu verhalten, die aus Deutschland Blogs in den USA führen?

Wenn die USA eins nicht mögen, ist es Ein-sich-in-den-USA-Verstecken vor der eigenen Rechtsordnung. Das dürfte für Internetangebote genauso gelten wie bei der Kapitalflucht oder Steuerhinterziehung. Zudem haben amerikanische Suchmaschinenkonzerne kaum Hemmungen, ausländische Dissidenten fremden Staaten offenzulegen.

Andererseits bedeutet der Verkauf einer Internet-Präsenz - wenn er kein Scheingeschäft, Sham, darstellt, - an einen US-Ansässigen, dass sie uneingeschränkt dem US-Recht unterliegt, mit allen Vor- und Nachteilen. Politikerbeleidigung bedeutet hier kein Haftungsrisiko, und anonyme Beiträge sind verfassungsgeschützt.


Sonntag, den 16. Dez. 2007

Mit Gummiband gegen Werbeanrufe  

.   Das Bundeskommunikationsamt in Washington ersucht die Öffentlichkeit bis zum 14. Januar 2008 um Meinungen zu seinem Vorhaben, das Verzeichnis von Werbeanrufern verschlossenen Rufnummern im Wege der Verordnungsgebung auf unbestimmte Zeit wirksam bleiben zu lassen. Gegenwärtig gilt, dass das Do-Not-Call Registry nach fünf Jahren erlischt.

Schriftliche Eingaben können Interessierte persönlich einreichen, doch sind Umschläge vor Betreten des Gebäudes zu entfernen und durch Gummibänder zu ersetzen. Das Vorhaben und das Verfahren, zu dem auch elektronische Eingaben zählen, erklärt die Federal Communications Commission in der Verkündung vom 13. Dezember 2007 im Bundesanzeiger, Federal Register, Band 72, Heft 240, S. 71099-71102.


Sonntag, den 16. Dez. 2007

Wie man slyly den Ruf ruiniert  

.   Das Buchkapitel über Vertragsverhandlungen in den USA nennt das Wort Scheme, das in den USA Verdacht schöpfen lässt. Ein Intrigant, Schemer, ist man nicht, will man nicht sein, wenn man nicht gerade als Pläneschmied das Kartenspiel Lügen und Betrügen im Sinne hat. Ein Schema ist ein wohl gutes deutsches Wort, wertneutral und im britischen und maltesischen Englisch vergleichbar verwandt.

In Amerika wirkt es hingegen so schlimm, dass ein deutsches Unternehmen schon vor Jahren aus unerlaubter Handlung erfolgreich verklagt wurde. Seinen Darlehnszahlungsplan übersetzte der Bankier als Scheme - und wurde als prompt und berufungsfest als Verursacher einer Täuschung eingestuft.

Für die nächste Auflage des Buches ist der Begriff slyly prädestiniert - eine unvorstellbare Bezeichnung für einen Kaufmann, der informiert Entscheidungen treffen will und sich vor dem amerikanischen Publikum als listig oder durchtrieben ausgibt. Vielleicht hat er den Schlauberger, sly Dog, bei Leo gesehen und den Erzgauner, sly Rascal, übersehen? Wie dem auch sei, seine Kunden glauben ihm kein Wort mehr. Solche Worte kann man schlecht wegerklären.


Samstag, den 15. Dez. 2007

Zirkus um Beweise: Duces Tecum  

.   Tierschützer gegen Zirkus, und Zirkus um Beweise. Darum geht es im Beschluss über die Auskunftspflicht einer Partei im Discovery-Ausforschungsbeweisverfahren. Dem Wunsch auf Offenlegung von Merger-Unterlagen wurde mit dem Zwangsmittel der Subpoena Nachdruck verliegen.

Was sich nach der Weigerung der Offenlegung von angeforderten Beweismitteln im amerikanischen Zivilprozess abspielt, erklärt das Bundesgericht der Hauptstadt nach einer Motion to compel im Fall American Society for the Prevention of Cruelty to Animals et al. v. Ringling Brothers and Barnum & Bailey Circus et al., Az. 03-2006, am 3. Dezember 2007.

Die Beweisaufforderung erfolgte in diesem Fall durch eine Subpoena duces tecum, mit der der Zeugnispflichtige nicht nur zur Vernehmung im Wege der Deposition, sondern auch zum Mitbringen, duces tecum, geladen wird. Ein anderer Weg, an die Dokumente der Gegenseite zu gelangen, stellen die Interrogatories dar.

Der United States District Court for the District of Columbia verfügt die Offenlegung der Merger-Dokumente, Document Production mit leicht nachvollziehbarer Begründung der Order to compel. Auch seine Erläuterungen über die Ablehnung weiterer Vorlagepflichten sind lesenswert.


Freitag, den 14. Dez. 2007

Google liefert Kode, nicht Bilder  

.   Gegen einstweilige Verfügungen eines kalifornischen Gerichts ging Google vor. Perfect 10, ein Photoanbieter, hatte die Beschlüsse erwirkt, weil Google seine Bilder im Kleinformat veröffentlichte sowie durch In-Line-Linking, eine Verknüpfung zu Quellservern Dritter, im Originalformat abrufbar machte, ohne vom Anbieter dazu berechtigt zu sein.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks überprüfte die Verfügungen nach §502 Copyright Act mit Hilfe der Kommentare zahlreicher Amici Curiae, die als Nichtparteien dem Gericht ihre Rechtsauffassungen unterbreiteten.

Das Urteil in Sachen Perfect 10, Inc. et al. v. Google Inc., Az. 06-55406, vom 3. Dezember 2007 bestätigt eine fehlerhafte Beweislastverteilung im Untergericht: Google muss die Anwendbarkeit der Fair Use-Ausnahme vom Urheberrechtsverstoß sowie des entlastenden Digital Millennium Copyright Act beweisen.

Das Urteil erörtert ausführlich, wieso die Darstellung der kleinformatigen Bilder eine Urheberrechtsverletzung, die durch Fair Use entschuldigt wird, und die Verlinkung zu Bildern im Originalformat auf Fremdservern keinen Copyright-Verstoß bedeutet, doch im Untergericht weitergeprüft werden muss.

Dabei erklärt es auch die Auffassung, dass ein Bild auf dem PC-Monitor eine Ablichtung darstellen kann. Bei den In-Line-verknüpften Bildern auf fremden Servern produziert Google kein Bild, sondern lediglich urheberrechtsvereinbare HTML-Anweisungen.


Freitag, den 14. Dez. 2007

Verwechlung der Top-Marke  

.   Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte - in den Worten des berühmten Richters Easterbrook: This case illustrates the power of pictures. One glance is enough to decide the appeal. Der revisionsentscheidende Blick gilt der Abbildung zweier Marken: Das Wort Top auf einem Kreisel, und der Begriff Fresh-Top Canister, beide auf Tabakbehältern.

Top verklagt Fresh-Top. Beide Hersteller sind länger als ein Jahrhundert im Markt bekannt. Top ist markant auf den Behälter gezeichnet, Fresh-Top Canister im Gesamtbild der Dose untergeordnet. Easterbrook fügt beide in die Urteilsbegründung ein. Aus der Richtersicht, von Marketingperspektiven oder Verbraucherpsychologie ungetrübt, findet er nichts Verwirrendes, schreibt er in Sachen Top Tobacco, LP et al. v. North Atlantic Operating Company, Inc. et al., Az. 07-1244, am 4. Dezember 2007.

Der Kläger hat die Bewertung der Richter durch kein Marktgutachten beeinflusst. Ohne dieses bleibt dem Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks nur, die Faktoren für eine Verwechslungsgefahr nach dem Präzedenzfall Barbecue Marx, Inc. v. 551 Ogden, Inc., 235 F.3d 1041 (7th Cir. 2000), zu rezitieren, die es aufgrund des Gesamteindruckes verneint.


Freitag, den 14. Dez. 2007

Mit 32Kb zum Mond  

.   Unfassbar, wie sich Deutschland zum Land des eBay-Rechts entwickelt. Standort Dummenschutz. Kann ein anderes Land der Welt da mithalten? Die USA sicherlich nicht. Vielleicht musste es so kommen. Man konnte ja auch mal mit 32KB RAM zum Mond fliegen und nette Verträge mit simplen AGB anfertigen. Alles wird einfach besser.

Als man mit 3 MB RAM die Schriftsätze mit der Maus in Wysiwyg schrieb, begannen deutsche Verträge, besonders im IT-Recht, Strukturen amerikanischer Verträge zu adaptieren und wuchsen. Heute gelangt man mit 3 GB RAM in die tiefsten Regionen der eBay-Kataloge und die Abgründe der Abmahnkultur. Und das deutsche Vertragsrecht ist Weltmeister. Dummenschutz perfektioniert.


Donnerstag, den 13. Dez. 2007

Sudan: Embargo verschärft  

.   Der Verschärfung des Handelsembargos gegen den Sudan näherten sich die USA am 12. Dezember 2007 mit der Annahme des Sudan Accountability and Divestment Act im Senat. Der Gesetzesentwurf S. 2271 genehmigt den Abzug von Investitionen der Staaten und öffentlich-rechtichen Körperschaften in Unternehmen mit Geschäftsaktivitäten im Sudan. Dem Bund wird verboten, mit solchen Unternehmen zu kontrahieren. Auch Unternehmen in Deutschland können von dem Verbot betroffen werden.


Donnerstag, den 13. Dez. 2007

Kosovo UN-Beschluss 1244  

GC - Washington.   Am 11. Dezember 2007 trug Dr. Rainer Stinner, MdB bei der Friedrich Naumann Foundation in Washington D.C. zum Thema Kosovo - What Happens Next? zur gegenwärtigen Lage im Kosovo und der Zukunft Balkanstaaten vor. Stinner behandelte die Unabhängigkeitsbestrebungen sowie die besonderen Beziehungen zu Deutschland.

Die Unabhängigkeit berührt die Rechtsgültigkeit des Beschlusses 1244 des UN-Sicherheitsrates. Am 10. Dezember 2007 gelangten Sachverständige für internationales Recht zur Erkenntnis, daß die Resolution eine Unabhängkeitserklärung überleben würde. Jedoch bezweifelt Stinner, dass es dabei bleibt. Deutschland als das Land mit das meisten Truppen im Kosovo braucht eine gesetzliche Grundlage für die Entsendung von Soldaten ins Ausland.

Stinner erwartet, dass die deutsche Linke nicht an der Resolution 1244 festhalten wird. Damit entfiele die gesetzliche Grundlage für die Truppenstationierung im Kosovo, was ihren Abzug bedeuten kann. Stinner brachte seinen in Washington sehr gut aufgenommenen Vortrag mit großen Hoffnungen für die Zukunft des Balkans zum Abschluss und ermutigte Politiker, europäische Länder mehr zur Zusammenarbeit zu stimulieren. Europa ist ein Begriff guter Nachbarschaft, sagte Stinner. Kosovare sollen sich beteiligen, sobald sie bereit und fähig sind, als guter Nachbar mitzuwirken.


Mittwoch, den 12. Dez. 2007

Strafen bei US-Ausfuhrkontrolle  

CC - Frankfurt/Main.   Vieles hatte sich mit Verabschiedung des Patriot Act in den amerikanischen Exportkontrollbestimmungen verändert, in der Regel zum Nachteil eines freien Handels. Dies wurde auch bei den Ausführungen von Washingtoner Anwalts Benjamin H. Flowe im Rahmen seines IFS Seminars zur US-Reexportkontrolle in Frankfurt am 12. November 2007 wieder deutlich.

Am 16. Oktober 2007 verabschiedete President Bush das Gesetz zur Ausdehnung des Gesetzes über die Ermächtigung im Falle eines internationalen Notfalls, der die Wirtschaft der USA bedroht, siehe International Emergency Economic Powers Enhancement Act, 50 USC §§1701 ff. Darin enthalten ist eine - nach der ersten Erhöhung durch den US Patriot Improvement and Reauthorization Actvon 2005 - weitere Verschärfung der Sanktionen für Verstöße gegen Exportbestimmungen. Diese hebt mögliche zivile Geldstrafen auf $250.000 oder das Doppelte des Umsatzes des Geschäftes pro Verstoß gegen das Ausfuhr- und Wiederausfuhrrecht. Ein Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen kann nun eine Strafe von bis zu $1.000.000 nach sich ziehen. Die mögliche Freiheitsstrafe für jeden einzelnen Verstoß von bis zu 20 Jahren bleibt unverändert.

Für Handelnde im Anwendungsbereich der Exportkontrollbestimmungen ist indes interessanter der Anwendungsbereich für die angehobenen Strafen: Die Änderungen der zivilen Sanktionen betreffen alle zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes bereits begangenen Verstöße, die bereits Teil eines anhängigen Ermittlungsverfahrens sind und solche, die nach dem 15. Oktober 2007 begangen werde. Das Gesetz wirkt also rückwirkend für die letzten fünf Jahre. Zwar haben das Office of Export Enforcement, das dem Handelministerium berichtet und das Amt zur Kontrolle ausländischen Kapitals, Office of Foreign Assets Control, das dem Finanzministerium untergeordnet ist, versichern, daß nicht wie bisher üblich in einem Ausfuhrakt mehrere Verstöße gesehen werden, sondern eine Handlung auch nur einen Verstoß darstellt. Ob dies in der Praxis angewandt werden wird, bleibt abzuwarten.

Geblieben sind indes die an einen solchen Verstoß zusätzlich geknüpften Sanktionen, wie die Beschlagnahme der involvierten Güter und der Verlust der Exportprivilegien für die betroffene Firma. Insbesondere letztere sind extrem schwierig wieder zu erlangen, wenn man einmal auf einer sogenannten Versagungsliste, Denied Persons List, steht, die US Firmen den Handel mit den darauf gelisteten Unternehmen untersagt.


Mittwoch, den 12. Dez. 2007

Glückspiel im Internet  

.   Der Außenhandelskonflikt im Internet-Glückspielrecht schwelt weiter, auch mit internen Auswirkungen im Recht der USA. Bruce Zagaris von der Wirtschaftskanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP in Washington, DC bezeichnete die Verhandlungsposition der Vereinigten Staaten beim 2007 Symposium on Racing and Gaming am 5. Dezember 2007 in Arizona als unglücklichen Zufall. Durch ein Verhandlungsversehen hätten sich die USA hohen Ersatzforderungen anderer Staaten ausgesetzt, die die amerikanischen Einschränkungen als Verletzung des von den USA forcierten WTO-Gebots eines freien Dienstleistungsverkehrs verstehen.

Der Vortragende der US-Bundesbank, Federal Reserve, Joe Baressi, bat die Teilnehmer, nicht das Washingtoner Schatzamt, United States Treasury Department nicht das Ministerium wegen seiner Verordnungsgebung zu kritisieren. Es sei an die Gesetzgebung des Kongresses gebunden, die nun einmal dem Ministerium die Hände binde. Soweit möglich realisiere es die Wünsche der Öffentlichkeit im Verordungsgebungsverfahren, das im Juli 2008 abgeschlossen sein sollte.

Die heftigste amerikanische Kritik an der gegenwärtigen Gesetzes- und Verordnungslage nach dem Unlawful Internet Gambling Enforcement Act of 2006 kommt aus den Reihen der Glückspiel- und Gewinnspiel-Unternehmen, die keine Pferdewetten betreiben, während die Pferdewettbüros trachten, ihr Monopol aufrecht zu erhalten.


Dienstag, den 11. Dez. 2007

Feile nach Deutschland  

.   Die Assistentin sendet mit dem Hinweis Feile für das Markenamt eine XML-Datei durch das Internet nach Deutschland. Bei Leo hat sie sich versichert, dass eine elektronische Datei als Feile bezeichnet wird. Wie sie wohl in Deutschland ankommt?

Diese Frage stellt sich ohnehin bei Schriftsätzen für das Trademark Office, dessen Angebot vielfältiger Dateiformate verwirren kann. Bei höchster Dringlichkeit kurz vor dem Ablauf einer Frist zur Antwort auf eine Office Action bleibt oft keine andere Wahl als der Versand der XML-Datei zum Mandanten. Dabei geht es um die Ablösung des ausländischen Anwalts, den das Markenamt nicht akzeptiert.

Der amerikanische Anwalt darf zwar für Markeninhaber aus dem Ausland einen gesamten Antrag vorbereiten und selbst unterzeichnen, in dem er sich als anwaltlichen Vertreter und Domestic Representative einsetzt. Aber er darf nach dem Erhalt einer nach knapp vor dem Ablauf einer Frist liegenden Sache nicht selbst den ausländischen Kollegen absetzen; das darf nur der Mandant. Der ausländische Kollege hätte es gern selbst getan, aber er wird vom Markenamt ja nicht akzeptiert, weil er in den USA nicht zugelassen ist.

Mit etwas Glück erfolgt die Einsetzung dann so rechtzeitig, dass die materielle Eingabe an das Amt berücksichtigt werden darf und der von der Abweisung bedrohte Markenantrag gerettet werden kann.


Dienstag, den 11. Dez. 2007

Revolutionsgarden werden Terroristen  

CC - Berlin.   Nachdem bereits im August diesen Jahres darüber spekuliert wurde, dass President Bush überlege, die iranischen Revolutionsgarden als ausländische terroristische Organisation einzustufen, ist dies Ende Oktober 2007 geschehen: AGIR, a.k.a. Iranian Revolutionary Guard Corps, wird einer Liste von besonders ausgewiesenen global agierenden Terroristen, Specially Designated Global Terrorists. hinzugefügt, die mehrmals pro Jahr aktualisiert wird.

Basis für eine solche Einstufung in die Liste ist eine Anweisung des Präsidenten, Executive Order 13224, die die Finanzierung terroristischer Organisationen verhindern soll. Auf dieser Grundlage können Transaktionen mit Personen, die Terroristen sind oder unterstützen verhindert und deren Eigentum gesperrt werden.

Wird eine Organisation in diese Liste aufgenommen, so sperrt das Büro zur Kontrolle ausländischen Kapitals, Office of Foreign Assets Control, des US-Finanzministeriums das gesamte Kapital und Eigentum. Dann darf diese Organisation, bzw. die genannten Personen in den USA oder mit US-amerikanischen Staatsangehörigen, US Persons, keine Geschäfte mehr abwickeln oder Zahlungen von ihnen annehmen. Auch bestehende Verträge dürfen dann nicht mehr durchgeführt werden. Dabei umfasst der Begriff US Persons neben Individuen auch amerikanische Firmen und deren Gesellschaften inklusive ausländischer Tochtergesellschaften weltweit.

Verstöße gegen diese Anweisung können nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen auslösen, da sie als Verstoß gegen 18 USC §2339A gewertet werden können, der für die Unterstützung von Terroristen ein Strafmaß von bis zu 15 Jahre Gefängnis oder lebenslänglich vorsieht.

Diese Maßnahme ist im Wahlkampf um die US-Präsidentschaft nun in die Kritik geraten. Jedoch scheint sie in einem in Rahmen der US-Außenpolitik selten zu beobachtenden Einklang mit dem internationalen Recht stehen, wenn in der Washington Post berichtet wird, dass unter anderem gegen ein Eliteteil der Revolutionsgarden, Quds Forces, in einer neuen Resolution der UN Sanktionen verhängt werden sollen.


Montag, den 10. Dez. 2007

Internet-Rechte schützen  

.   Internet-verbundene Rechte wurden in den USA in den letzten Wochen auf verschiedenen Ebenen verteidigt. Für das Spektrum der Maßnahmen stehen folgende Entwicklungen:

Die Electronic Frontier Foundation gab am 28. November 2007 ein Werkzeug namens pcapdiff frei, mit dem ISP-Kunden prüfen können, ob ihre Anbieter den Datenverkehr fälschen. Ein US-Anbieter ist aufgefallen, weil er schnüffelt, ob Kunden das wichtige P2P-Übertragungsprotokoll verwenden, das wie auch viele andere Protokolle zum rechtswidrigen Einsatz missbraucht werden kann.

Nach der Verletzung der GPL-Open-Source-Lizenzbedingungen durch die Filmindustrie wurde ihre Schnüffelsoftware am 3. Dezember 2007 mit einer Take-Down-Notice aus dem Internet verbannt. Ihr MPAA-Verband bot Universitäten ein Spionageprogramm zur Überwachung ihrer Studenten an. Das Programm verwendet Open-Source-Kode, doch legte der Verband den Quellkode GPL-widrig nicht offen.

Richter in Arizona entwickelten am 27. November 2007 neue Prüfschritte, um die Privatsphäre und Anonymität im Internet vor vorschneller Freigabe von ISP-Kundendaten zu schützen. Als Freund des Gerichts half die Electronic Frontier Foundation dem Gericht in Sachen Mobilisa, Inc. v. John Doe 1 and the Suggestion Box, Inc., Az. 1 CA-CV 06-0521, beim Verständnis der technischen und rechtlichen Zusammenhänge mit einem Amicus Curiae-Schriftsatz.

Veröffentlichungen im Internet sollen durch neue freiwillige Einschränkungen von Suchmachinen vor einem Missbrauch des urheberrechtlichen Fair Use-Grundsatzes geschützt werden. Grundlage ist die Ausdehnung der Robots.txt-Merkmale im Rahmen der ACAP-Initiative. Robots.txt und ACAP fungieren nicht als Kontrollprogramm, sondern lediglich als Anweisungen an Besucher von Servern, insbesondere die Späher der Suchmaschinen, also Robots oder Crawler. Die Anweisungen können durch Meta-Wünsche in Webdateien ergänzt werden. Die Befolgung des neuen, am 29. November 2007 in den USA vorgestellten Robots Exclusion Protocols geschieht freiwillig, und technische Sanktionen folgen seiner Missachtung nicht. Rechtsfolgen für Verletzungen sind nach zahlreichen Rechtsgrundlagen denkbar. Amerikanische Urheberrechtsinhaber sind dem internationalen ACAP-System federführend beigetreten.

Der Justizminister von Oregon geht in einem Verfahren der Musikvertriebsindustrie gegen Studenten gerichtlich gegen die Verwertung von Daten über Internetnutzer durch eine Datensammel- und vertriebsfirma vor, die im Staat Oregon keine Datensammlergenehmigung besaß. Aufgrund einer Subpoena des RIAA-Verbands soll die Universität im Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, die Nutzer von IP-Anschriften preisgeben. Der Justizminister erklärt in seinem Schriftsatz vom 31. Oktober 2007 in Sachen Arista Records et al, v. Does 1-17, Az. 6-07-cv-06197, dass, wie hier oft erörtert, IP-Adressen als Beweismittel keinen Aufschluss über bestimmte Benutzer geben und bei kabelvernetztem Internetzugang und drahtlosem WLAN-Zugang wertlos sind.


Montag, den 10. Dez. 2007

Überstunden auch bei der FDA  

.   Monatelang spannt die FDA Hersteller medizinischer Geräte auf die Folter. Sie verlangt nicht nur eine neue gesetzliche Gebühr für die Jahresmeldung des Herstellers und der rgistrierten Geräte, sondern vor allem auch die Teilnahme an einem unausgegorenen Online-Meldeverfahren.

Alle paar Wochen versendet ein Automat der Behörde Mahnungen und Erinnerungen an die Frist vom 31. Dezember 2007, auch an Unternehmen, die sich bereits bemüht haben, das neue Verfahren zu verstehen oder vom System die Nachricht erhalten haben, dass sie es erfolgreich bewältigt haben.

Da trifft es einen deutschen Hersteller gut. Um 20.11 Uhr am Sonntagabend erhält sein Official Correspondent und US Agent die EMailnachricht der bestätigten Meldung samt der Zusicherung, dass die Eintragungen bis zum 31. Dezember 2008 gültig bleiben. Am Montag wird sich ein Hersteller freuen. Weitere Mahnungen darf er ignorieren.


Sonntag, den 09. Dez. 2007

Richter in Sammelklage befangen  

.   Freiberufliche Schriftsteller beantragen eine Sammelklage. Die Richter schreiben auch. Sind sie befangen, wenn sie über die Qualifizierung der Sammelkläger entscheiden? Die Sammelkage erfasst auch Geschädigte, die der Klage noch nicht beigetreten sind, doch in die Klägerdefinition fallen.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks entscheidet in diesem Urheberrechtsfall, dass das Neutralitätsgebot für Richter von diesen Umständen nicht verletzend erfasst wird. Der Beschluss vom 29. November 2007 in Sachen In Re: Literary Works in Electronic Databases Copyright Litigation, Az. 05-5943, ist in jeden Fall lesenswert. Wichtig ist, dass die Richter das potentielle finanzielle Interesse rechtzeitig und vollständig aufgeben.


Samstag, den 08. Dez. 2007

Ominös: Grundrechte verschwunden  

.   Was das wohl bedeutet: Links zur Bill of Rights, die das US-Außenministerium in Washington veröffentlichte, führen ins Leere, nicht nur beim German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch, sondern auch von Google aus. Irgendwie wundert der Verlust der Links zu den Grundrechten der USA bei diesem Supreme Court und diesem Präsidenten schon lange nicht mehr. Links reflektieren die Zeichen der Zeit.

Immerhin kann sich der Amerikaner selbst beim Verlust vieler Grundrechte noch am Internet ergötzen. Denn die Redefreiheit und das Recht auf Anonymität, denen die USA ihre Existenz verdanken, dürften Bush und Konsorten überleben. Der Deutsche muss hingegen damit rechnen, dass das Internet abgeschaltet wird, weil einzelne Zensurkammern, wie in Hamburg, die Rede- und Informationsfreiheit für Internetteilnehmer zu gefährlich machen und Kläger pauschal das Abklemmen ganzer Sparten beantragen.


Samstag, den 08. Dez. 2007

Einsicht in CIA-Akten  

.   Der Verfahren zur Einsichtnahme in CIA-Akten nach dem Central Intelligence Agency Information Act of 1984, 50 USC §431(c)(3) und dem Freedom of Information Act, 5 USC §552, vermittelt die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des Hauptstadtbezirks vom 7. Dezember 2007 in Sachen Jefferson Morley v. Central Intelligence Agency, Az. 06-5382.

Hintergrund der Klage ist die einem Journalisten verweigerte Vorlage von CIA-Unterlagen im Zusammenhang mit der Ermordung des Präsidenten Kennedy. Die Kennedy-Untersuchung unterliegt dem zusätzlichen Offenlegungsgebot des John F. Kennedy Assassination Records Collection Act of 1992, 44 USC §2107.


Freitag, den 07. Dez. 2007

Studentin schlecht oder behindert?  

.   Eine Medizinstudentin klagt, weil sie bei Examina versagt und die Uni ihr nach dem Behindertenschutzgesetz mit Sonderprüfungen helfen könnte und dazu nicht mehr bereit ist.

Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks erklärt ausführlich die gesetzlichen Merkmale im Fall Carolyn Singh v. George Washington University School of Medicine and Health Sciences et al., Az. 06-7134, am 4. Dezember 2007. Es bestätigt die untergerichtliche Abweisung der Klage nur teilweise; die Auswirkung der Studierschwäche und Verfahrensfehler der Universität sind erneut zu prüfen.

Im Americans with Disabilities Act werden die erheblichen Behinderungen, substantial Disabilities, nicht definiert. Das Gericht stellt auf einen Vergleich mit der Durchschnittsbevölkerung ab. Das Gesetz verlangt eine Behinderung, die wesentliche Lebensaktvitäten einschränkt. Das Untergericht sah Examina als solche major Life Activities an, versagte jedoch bei der schwierigen Beweiswürdigung und muss den Fall erneut entscheiden.


Donnerstag, den 06. Dez. 2007

Zweitmarkt für Leben in Gefahr?  

.   Life Settlement, der Zweitmarkt für Lebensversicherungen, beruht auf der Erwartung, dass der Investor die Versicherungssumme erhält, wenn der Lebensversicherte verstirbt. Zwei Urteile zum vertraglichen Leistungsausschluss bei Straftaten des Versicherten gefährden diese Prämisse.

Mit der sorgfältigen Auswahl von Policen - insbesondere der Risikostreuung über einen Fonds mit Track Record - sowie einer angepassten Einschätzung nicht nur der Lebenserwartung, sondern auch der Leistungsausschlussklauseln kann der Investor das Risiko eingrenzen. Die Urteile in Sachen Laura Steele v. Life Insurance Company of North America und Brian D. Tourdot v. Rockford Health Plans, Inc., demächst erörtert von Kochinke und Meis in der Auslandsbeilage der Zeitschrift Versicherungsrecht, Karlruhe, bewerten den Leistungsausschluss bei straffälligen Versicherungsnehmern.

Im ersten Fall wird die Ausschlussklausel bestätigt, obwohl der Versicherte unbestraft blieb, weil er starb und nicht mehr verurteilt werden konnte. Im zweiten gilt sie, obwohl der Gesetzgeber für eine Straftat eine Sanktion wählte, die einer zivilrechtlichen Maßnahme entspricht. Auch strafrechtlich vorteilhafte Absprachen zwischen Strafverteidigung und -verfolgung können zu einer berechtigten Leistungsverweigerung führen, die die Investorenerwartung frustriert.


Mittwoch, den 05. Dez. 2007

Condo, Coop und Parkplatz  

.   Mit dem Markteinbruch nach der endlich allgemein wahrgenommenen Hypothekenbetrugskrise wandelt sich selbst in Washington der Immobilienmarkt. Rechtlich schwieriger zu beurteilende, in jedem Staat anders behandelte Immobilieneigentumsformen bleiben länger im Markt.

Das gilt insbesondere für Cooperatives, doch auch für Condominiums. Ein Käufer aus Vermont, Virginia oder Virgin Islands kann sich bei den unterschiedlichen Rechtsordnungen der USA nicht sicher sein, unter dem vertrauten Begriff im anderen Staat oder in der Hauptstadt auch wirklich die gewohnte Eigentumsart zu erwerben.

Am Strand in Delaware oder New Jersey trifft er auf Begriffe wie Fee Simple, die ihm mitteilen, dass er auch Land erwirbt. Bei einem Condo oder einem Coop und vielen Strandhäusern ist das nicht unbedingt der Fall. Selbst bei Parkplätzen, die noch wie warme Semmeln weggehen, sind die Rechtsformen verwirrend.

Der Marktverfall zeigt allerdings auch eine positive Seite. Selbst für Rechtsanwälte werden die selten angebotenen Eigentumswohnungen drei Blocks vom Weißen Haus - Link vorenthalten - allmählich erschwinglich.


Mittwoch, den 05. Dez. 2007

Interessenskonflikt im Baurecht  

.   Endlich einmal ein unschädlicher Interessenskonflikt. Ein Partner berät bei der Enteignung eines Unternehmens, das just dort sass, wo das neue Baseball-Stadion gebaut wird, in dem der Papst im April Amerika segnen wird. Ein anderer berät eine Firma nach amerikanischen Baurecht beim Baugenehmigungsverfahren im Einzugsbereich der Großanlage, während ein Dritter Verträge und Schutzrechte zur Einfuhr von Abwasserrohren bearbeitet.

Ein Mandant möchte kein Stadion, andere hoffen, davon zu profitieren. Das gestaltet sich zum Glück nicht als Conflict of Interest, sonst könnte die Kanzlei-Sparte US-Investition und Grundbesitz-Verwaltung gleich dicht machen. Dann hätten auch nach eminent Domain-Grundsätzen Enteignete keine Anwälte, die mit beiden Seiten der Münze vertraut sind.

Im Botschaftsbaurecht und bei Non-Profits berührt der unschädliche Interessenskonflikt das Portmonaie der Anwälte. Je mehr Bauten dieser Mandanten genehmigt werden, desto weniger Property Tax und Income Tax fließt in den stätischen Säckel, und entsprechend steigen die Steuern für die Steuerpflichtigen. Baurecht USA


Dienstag, den 04. Dez. 2007

Ausländer und Todesstrafe  

.   Die Todesstrafe gegen einen Ausländer, dessen Festnahme die kalifornische Polizei nicht dem Konsulat meldete, bestätigte das oberste Gericht Kaliforniens am 29. November 2007. Der Ausländer sei nicht in seinen Rechten verletzt worden, und ihm stehe ein weiterer Rechtsbehelf, die Habeas Corpus-Prüfung, zur Bewertung von Beweisen über eine behauptete Präjudizierung seiner Rechte durch die unterlassene Meldung nach der Haager Übereinkunft über konsularische Beziehungen von 1963 offen. Das Gericht setzte sich in Sachen The People v. Martin Mendoza, Az. S067678, mit dem Avena-Beschluss des internationalen Gerichtshofs und seinem Gebot einer Überprüfung solcher Fälle durch nationale Gerichte auseinander.


Dienstag, den 04. Dez. 2007

Schulden, Auswandern, Urteil  

.   Nach dem Auswandern verfolgen Urteile Schuldner weiterhin. Schulden lassen sich sogar einfacher in ein Urteil verwandeln, wenn Auswanderer ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen. Für Auswanderer in den USA wäre es leichtsinnig, eine deutsche Klage oder ein Urteil zu ignorieren.

Allgemein gilt, dass deutsche Geldurteile in den USA nach dem Foreign Money Judgments Act anerkannt und vollstreckt werden können. Ein amerikanischer Gerichtsvollzieher ist im Vergleich mit deutschem Recht nicht sonderlich von Verbraucherschutzgedanken belastet. Wer Möbel, PCs, Fotos und sonstigen Hausrat am Straßenrand gesehen hat, besitzt eine Vorstellung vom Vorgehen des Marshal oder Sheriff bei der Räumungsklage; vergleichbar kann es beim US-Inkasso von in Deutschland entstandenen Schulden zugehen.

Bei Unterhaltsfragen wird die Verfolgung der Auswanderer noch vereinfacht. Die amerikanischen und deutschen Behörden arbeiten nicht nur in der Kinderentführung beim Auswandern zusammenen. Auch der Unterhalt ist ihnen ein wichtiges Anliegen, wie sie durch den Beitritt zu internationalen Abkommen zur Verfolgung von Unterhaltsschuldnern durch die vereinfachte Anerkennung von Urteilen bewiesen haben.

Finden und verfolgen lässt sich der verschuldete Auswanderer heute immer besser, auch wenn er den Namen ändert - alles nur eine Frage des Geldes und der Zeit. Die einen zeigen sich im Internet, andere Einwanderer spüren Unternehmen wie ICI Offshore detektivisch auf. Die Verfolgung ist nicht gerade billig, doch die Verteidigung oft ruinös. Vor dem Auswandern ist daher zur Begleichung aller Schulden zu raten. Ansonsten ist der Traum von anderer Freiheit im fremden Land nur Illusion.


Montag, den 03. Dez. 2007

Speichern Sie Breite · Höhe?  

.   Die Diskussion um den überstrapazierten Beweiswert von IP-Anschriften sollte abgeschlossen sein. Ihnen ist zu wenig zu entnehmen. Angesichts der Speicherungsdebatten in den USA und Deutschland sollten vielmehr andere Merkmale in den Vordergrund treten, die eine Zuordnung von Browser-gelieferten, speicherfähigen Daten zu bestimmten Nutzern ermöglichen.

Während hinter einer IP-Addresse ohne Weiteres einer von 250 bis 250 x 250 oder mehr Nutzern stehen können, geben andere von Browsern übermittelte Daten konkrete Hinweise auf Geräte. Bei der URL http://www.vvw.de/vvw/indexall.asp?id=496957804665&breite=5120&hoehe=1440 bei Verlag Versicherungswirtschaft beispielsweise sieht der Besucher einer Webseite selbst, was er über sich preisgibt: Die Höhe · Breite und damit die Pixelzahl des verwandten Monitors in der vom Benutzer gewählten Auflösung.

Kombiniert mit anderen Informationen über Browsermodule, Betriebssystem und Zeiten stellt sich der Besucher viel identifizierbarer dar als sich aus einer IP-Anschrift ergibt. Nicht nur bei der Strafverfolgung und -verteidigung, auch bei einer gesetzlich erforderlichen Datenschutzerklärung oder einer empfohlenen Privacy Notice kann die Erfassung und Verwertung solcher Daten bedeutsam sein.


Montag, den 03. Dez. 2007

Bürokratie für Hartgesottene, 3. Akt  

RM - Washington. Sie wollte nur eine simple Plakette für das Auto, doch ihr Bittgang schlug im ersten Anlauf fehl. Eine Woche später wollte die Assistentin nichts mehr riskieren. Sie packte deshalb ihren Vater gleich mit ein, damit dieser für den auf ihn zugelassenen Wagen selbst die ROSA-Plakette beantragen konnte. Die Fahrt von insgesamt vier Stunden war es ihnen wert. Man fragt sich, was Leute machen, deren Eltern nicht nur zwei Autostunden, sondern einige Bundesstaaten weiter entfernt wohnen.

Beim Amt angekommen, schien es jedoch genauso weiter gehen zu wollen. Erst wollte man den gnadenweise erteilten Fast-Pass nicht akzeptieren. Dann spielte die Behörde ihre Joker-Karte aus. Man bräuchte doch noch einmal die Verwarnung der Polizei von damals, sonst könne keine ROSA-Plakette erteilt werden.

Seit wann muss man erst ein Gesetz gebrochen haben, um in den Genuss einer Ausnahmegenehmigung zu kommen? Um nicht weiter die Gemüter zu erhitzen, bot der Vater an, das Dokument zu faxen oder per Post zu nachzuschicken. Der bereits anwesende Vorgesetzte meinte jedoch schlichtweg, dies ginge nicht. Auch könne man die Verwarnung nicht im Computer anschauen. Obwohl die Assistentin dies noch bei ihrem letzten Besuch mit angeschaut hatte.

Schließlich wurden der Vater und seine Tochter in einen Raum mit der Aufschrift The Advocates Room geleitet, der wohl geschaffen worden war, um sporadisch durch inkompetente Behördenmitarbeiter verursachte Unmutsäußerungen von sichtlich verzweifelten Antragstellern unter Kontrolle halten zu können. Doch gab es doch noch eine wundersame Wendung. Obwohl der Mitarbeiter bereits gesagt hatte, dass man die Verwarnung nicht am Computer betrachten könne, meinte der Behördenvorsteher nun, dass man dazu selbstverständlich in der Lage sei. Über diese letztendlich positive Willkür dankbar, schwiegen die Assistentin und ihr Vater und Erhielten sodann das Objekt ihrer Begierde ausgehändigt, eine ROSA-Plakette.

Die Moral der Washingtoner Behördengeschichte ist gut in einem amerikanischen Sprichwort zusammengefasst:

Never get into the system, it will eat you alive.


Sonntag, den 02. Dez. 2007

Verjährung rettet Microsoft  

.   Wer in den letzten 20 Jahren im Computer-Geschäft kreativ war, kann verstehen, warum Microsoft noch heute wegen alter Wettbewerbsverstöße verklagt wird. Viele der von Kleinstweich brutal Ausgebooteten und Vernichteten haben ihre bitteren Erfahrungen abgeschrieben, andere Opfer kämpfen weiter.

Ein Beispiel ist Go Computer, Inc. Die Firma sah sich aus dem von ihr entwickelten Markt illegal verdrängt und behauptet, dass Microsoft ihre Geschäftsgeheimnisse, Trade Secrets, unterschlug und auf Dritte einwirkte, um das Go-Betriebssystem zu unterminieren. Der Vorwurf klingt aus der Sicht des damaligen Marktbeteiligten überzeugend, doch muss das Gericht in seiner Begründung vom 19. November 2007 darauf nicht eingehen.

In Sachen GO Computer, Incorporated v. Microsoft Corporation, Az. 06-2278, erklärt das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks, das die im Jahre 2005 erhobene Klage wegen des im Jahre 1994 mit Gos Konkurs abgeschlossenen Sachverhalts unerbittlichen Verjährungsschranken unterliegt. Die Begründung ist lesenswert, weil sie ausführlich die Durchbrechung der Verjährung bei betrügerischer Verheimlichung, fraudulent Concealment, erklärt, aaO S. 10 ff.


Sonntag, den 02. Dez. 2007

Bürokratie für Hartgesottene, 2. Akt  

RM - Washington. Die perfekt auf den Amtsgang vorbereitete Assistentin des Anwalts hatte die Rechnung ohne die Behördenmitarbeiter gemacht. Eine zunächst noch freundliche Dame schien von einer ROSA-Plakette für das Auto nichts zu wissen. Und sowieso sei eine andere Variante der Plakette viel besser geeignet. Da die Assistentin aber wusste, dass diese andere Variante versicherungstechnische Nachteile barg, beharrte sie auf der gesetzlichen ROSA-Plakette. Doch wer neben einem freundlichen Blick auch noch fachliche Kompetenz erwartet, verlangt bei amerikanischen Behörden oft zu viel. Die Amtsfrau wollte wegen der ROSA-Plakette erst einmal mit ihrem Vorgesetzten sprechen.

Nach 30-minütigem Warten, ohne dass die Dame mit einer ROSA-Plakette zurückkam, stellte sich heraus, dass man die Kundin offensichtlich vergessen hatte. Zur nächsten Schalterfrau vorgelassen, verlangte diese nach nochmaligem Beharren auf einer ROSA-Plakette jedoch erst einmal einen Versicherungsnachweis; natürlich ist davon in den Richtlinien nichts erwähnt. Glücklicherweise hatte die Anwaltsgehilfin diesen gleich dabei.

Nun aber kam die Gretchenfrage: Was die Assistentin denn überhaupt so in der Hauptstadt mit dem Auto wolle. Neugier ist anscheinend der zweite Vorname der städtischen Angestellten. Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage im DC-Code lässt sich dazu freilich nicht finden. Nach der berechtigten Auskunftsverweigerung der Bittstellerin wich schließlich das letzte bisschen Freundlichkeit aus dem Gesicht der Amtsdame.

Fand sie Rettung beim Vorgesetzten, der keine Fragen mehr stellte? Nein, denn dieser hielt die nächste Hiobsbotschaft bereit. Für eine ROSA-Plakette müsste das KFZ auf die Assistentin zugelassen sein und nicht auf ihren Vater. Auch dies war mit keinem Wort in den Vorschriften auf der Internetseite vorausgesetzt. Dies zeigte die auf nahezu alles vorbereitete Präjuristin den Behördenmitarbeitern dann auch. Man musste diese Replik akzeptieren.

Doch es gab weitere Verteidigungslinien der Behörde. So bemerkte man, dass die mitgebrachte Stromrechnung zum Nachweis des Hauptwohnsitzes nur auf die Mutter ausgestellt sei. Eine Plakette könne mit dieser Rechnung auf keinen Fall erteilt werden. Tröstend hieß es, man könne ja noch einmal mit den richtigen Nachweisen vorbeikommen und händigte einen Fast-Pass an die Gepeinigte aus, um die langen Warteschlangen zu umgehen, die dem ganzen Gebäude in der Hauptstadt der USA den Charme eines deutschen Sozialamtes verleihen.
Fortsetzung folgt …


Samstag, den 01. Dez. 2007

Europa rettet Amerika  

.   Kartoffeln und Kohle verfrachteten Ami-Bomber 1947 nach Berlin, um die deutsche Hauptstadt zu retten. Heute fliegen Volksfrachter Europäer sardinengleich in die US-Hauptstadt, damit sie im nahe am Dulles Airport liegenden Montgomery Mall in Bethesda oder im Leesburg Outlet Center Euros in die notleidende US-Wirtschaft stecken.

Wissen die Billigkäufer, was sie tun? Sie kaufen praktisch Wegwerfware - Mängel können sie nach der Rückkehr nicht effektiv reklamieren. Von der minimalen Gewährleistung nach US-Recht haben sie keine Vorstellung. Hoffentlich merken sie sich, dass die Geschäfte am 26. Dezember offen sind, um Waren umzutauschen.

Die deutschsprachigen Anwälte in den USA stellen sich schon gedanklich auf die Welle von Reklamationen ab Weihnachten ein. Und auf die enttäuschenden Antworten: Nein, die Garantiefrist richtet sich nicht nach deutschem Recht. Ja, die Klage ist teurer als Ihr Anspruch. Nein, Erfolgshonorar ist nicht üblich. Ja, der Kläger bleibt normalerweise auf seinen Kosten sitzen. Nein, Schmerzensgeld gibt es für den Mangel nicht.


Samstag, den 01. Dez. 2007

Letzter Lehrgang  

.   Wieder hat ein Referendar seine Wahlstation in Washington erfolgreich absolviert. Der letzte Lehrgang der Ausbilders mit den Referendaren vor der Zeugnisausgabe betrifft ein relativ neues, wichtiges Thema, die Electronic Discovery.

Unter ihr versteht man nicht nur den schon länger bekannten Ausforschungsbeweis für elektronisch entstandenes oder gespeichertes Beweismaterial, sondern seit dem Inkrafttreten der neuen Verfahrensregeln vor allem das für Parteien und Anwälte kritische Regelwerk zur Sicherung und Offenlegung der Daten im Rahmen der Discovery.

Wichtigster Stichpunkt ist der Litigation Hold. In dem Augenblick, da eine Partei oder ein Anwalt von einem Rechtsstreit erfährt, sind alle Beweise auf Eis zu legen. Veränderungen und erst recht Löschungen von Daten können für alle Beteiligten, auch die Anwälte, drastische Sanktionen bedeuten. Und das betrifft nicht die Daten, die einen selbst interessieren, sondern die Beweise, die die Gegenseite vielleicht gern hätte.

Da nach neuesten Entscheidungen auch Daten im RAM-Speicher, der ja nun wirklich nicht auf alle Ewigkeit speichert, unter die Einfrierpflicht des Litigation Hold fallen, ist höchste Eile bei gleichzeitiger Anwendung höchster Kunstfertigkeit in der Datensicherung unverzichtbar. RAM-gespeicherte Daten sechs Stunden lang ungesichert lassen, sodass sie automatisch überschrieben werden - das hat ein Gericht bereits als Verstoß betrachtet.

Wer sein Betriebssystem nicht bis in die letzte Ecke kennt, wird auch nicht wissen, wo auf der Festplatte alle Daten zu finden sind, die im normalen Betrieb überschrieben werden können. Und wer denkt schon an die flüchtigen Datenmengen in der Grafikkarte oder dem Firewall-Kästchen? Ein versehentliches Überschreibenlassen speicherungsfähiger Daten gilt nach neuester Auslegung der Rule 37 FRCP nicht als der Entschuldigungsgrund, den viele beim Entwurf der neuen Prozessregeln gewollt hatten.

Ein weiteres kritisches Thema ist die Wechselwirkung von Datenerfassungspflicht nach amerikanischem Prozessrecht und Datenvernichtungspflicht nach Datenschutzrecht, vor allem nach europäischem Recht. Hier soll alles festgefroren werden und lange Zeit auf Eis liegen, um dann von diversen Personen gesichtet und verwertet zu werden - im Prozess, der der Öffentlichkeit offensteht.

Dort müssen Daten, sofern sie überhaupt gespeichert werden dürfen, nach kurzer Zeit vernichtet werden. Das Spannungspotential ist erheblich. Die Referendare teilen das Interesse an dieser Schnittstelle im deutsch-amerikanischen Recht, und der ausbildende Attorney denkt an seinen eigenen Abschluss der Wahlstation vor vielen Jahren zurück, als die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen so greifbar geworden waren.


Samstag, den 01. Dez. 2007

Bürokratie für Hartgesottene, 1. Akt  

RM - Washington. Vom zweifelhaften Vergnügen einer Verhandlung mit US-Behörden können nicht nur gestandene deutsche Juristen ein Liedchen singen, wie kürzlich bei der Änderung eines Gesellschaftsvertrages beim Washingtoner Handelsregister, dem Department of Consumer and Regulatory Affairs. Selbst Amerikaner klagen über die ausufernde und oft willkürlich erscheinende Bürokratie. So beschrieb die Assistentin des ausbildenen Rechtsanwaltes ihren Umgang mit der KFZ-Meldestelle in der US-Hauptstadt, dem Department of Motor Vehicles, als Hellish Experience, also Höllenerlebnis.

Da sie wie viele Leute ihren Hauptwohnsitz in Virginia oder Maryland behalten will und nur vorübergehend in Washington wohnt und mit dem Auto in Washington fährt, sollte sie nach einer polizeilichen Verwarnung ihr Auto in Washington anmelden, wofür man aber wiederum seinen Hauptwohnsitz ebenfalls dort haben muss. Weil sie dies aber aus steuerlichen und persönlichen Gründen nicht wollte, entschied sie sich nach gründlicher Recherche der im Internet von der Behörde selbst bereit gestellten Richtlinien für die dort offerierte Ausnahme ROSA, Registration of Out-of-State Automobiles, also Anmeldung von gebietsfremden Fahrzeugen für gelegentliche Fahrten im Stadtgebiet.

Gründlich wie die Absolventin einer der besten amerikanischen Unis nur sein kann, nahm die Assistentin sämtliche in den Regularien aufgeführten Unterlagen mit, fuhr extra mit einem anderen Auto, das keine Registrierungsprobleme hatte, in die Stadt zum Amt und stellte sich pünktlich eine Stunde vor Öffnung der Türen um 7.15 Uhr morgens an. Denn der Amerikaner weiß natürlich, dass die Schlange bereits bei Eröffnung einmal um den Häuserblock reicht.

Weil das Auto ihren Eltern gehörte, musste sie freilich außer dem Fahrzeugschein und ihren Führerschein noch den Führerschein ihrer Eltern in Kopie mitbringen und zum Nachweis, dass sie ihren Hauptwohnsitz wirklich bei ihnen beibehält, eine Erklärung ihrer Eltern. Nicht zu vergessen ist die Kopie einer nicht älter als 60 Tage alten Stromrechnung des elterlichen Hauses. Guten Gewissens konnte man nun also vor das Amtspersonal treten in der Hoffnung auf den Erhalt einer ROSA-Plakette.
Fortsetzung folgt.


Freitag, den 30. Nov. 2007

Kinder hinter Gittern  

MN - Washington.   Eine andere Sicht auf das amerikanische Rechtssystem, jenseits von großer Politik, Sicherheitsgesetzen und Wirtschaftslobbyismus, liefert am 19. November 2007 eine Studie des Centre for Law & Global Justice der University of San Francisco. Darin geht es um die jüngste Veröffentlichung von Zahlen einer Gefangenstatistik.

Doch handelt es sich bei dieser Statistik um eine ganz besondere ihrer Art. Es ist die Statistik zur aktuellen Anzahl der Häftlinge, die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung Kinder oder Jugendliche waren. Und als würde dies nicht schon für hinreichende Aufmerksamkeit sorgen, wird der Fokus wiederum auf eine ganz besondere Gruppe von inhaftierten Kindern und Jugendlichen gerichtet, nämlich die zu lebenslanger Haftststrafe ohne Aussicht auf Bewä;hrung, Life Without Possibility of Parole or Release, LWOP, verurteilten Kindern in amerikanischen Gefängnissen.

Die USA gehören zu den zwei Staaten, die jedenfalls in einzelnen Bundestaaten, welche nach dem föderalen System für die strafrechtliche Sanktionierung die Primärzuständigkeit besitzen, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit lebenslanger Haftstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit belegen. Der andere Staat, Israel, verfügt derzeit über sieben solcher im jugendlichen Alter Inhaftierte - und hat seit 2004 kein weiteres Kind oder Jugendlichen zur lebenslangen Haft verurteilt.

Die Vereinigten Staaten haben 2381 zu lebenslanger Haftstrafe verurteilte Gefangene, die zum Zeitpunkt der Verurteilung die Volljährigkeit noch nicht erreicht hatten, und sind damit für weltweit 99,99 Prozent dieser Gefangenengruppe verantwortlich.

Die letzten Verurteilungen reichen lediglich einige Wochen zurück. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei dem zu LWOP Verurteilten um einen Jugendlichen afro-amerikanischer Abstammung handelt, zehn mal so hoch, in manchen Staaten wie Kalifornien sogar 20 mal so hoch, wie die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung eines weißen Jugendlichen.

13 Einzelstaaten ermöglichen die lebenslange Bestrafung ohne jedwede Alterbeschränkung, ein Staat setzt die Altergrenze bei acht Jahren und weitere 18 Staaten begnügen sich mit einem Mindestalter von zehn Jahren. Ein Mindestalter von 14 Jahren, das in Deutschland Voraussetzung der bloßen Möglichkeit einer Bestrafung ist, die Strafmündigkeit, kennen nur 13 Staaten in den USA.

Die Bestrafungspraxis von Kindern und Jugendlichen ohne jedwede Aussicht auf Rückerlangung der Freiheit begegnet dabei nicht nur moralischen Bedenken. Sie widerspricht auch internationalem Recht. Die Internationale Konvention zu bürgerlichen und politischen Rechten, International Civil and Political Rights Convenant, ICCPR, der Vereinten Nationen, von den Vereinigten Staaten im Jahre 1992 ratifiziert, verbietet in ihrem Artikel 7 grausame und herabwürdigen Behandlung und Bestrafung.

Die Verurteilung von Kindern und Jugendlichen zu lebenslanger Haftststrafe ohne Aussicht auf Bewährung oder Freilassung fällt nach beinahe einhelliger Meinung in der Rechtswissenschsaft unter einen solchen Begriff der grausamen Bestrafung. Die Konvention zum Schutz der Rechte des Kindes, Convention on the Rights of the Child, CRC, die in ihrem Artikel 37(a) die lebenslange Freiheitsstrafe für Kinder und Jugendliche verbietet, wurde von den Vereinigten Staaten bezeichnenderweise nicht unterzeichnet, als einzigem Staat neben Somalia.


Donnerstag, den 29. Nov. 2007

Verzicht auf Verjährung hilft  

.   Das Schatzamt veröffentlichte seine Auslegung des neuen strafverschärfenden International Emergency Economic Powers Enhancement Act am 27. November 2007. Seine noch nicht auf der Webseite verfügbare Auslegung der Anti-Terrorbestimmungen für OFAC-Verletzungen im Finanzsektor ist strenger als die des Amts für Ausfuhrkontrollen im Wirtschaftsministerium, BIS.

Das Treasury Department beabsichtigt nämlich nicht, auf voluntary Disclosures die Strafen des alten Gesetzes anzuwenden, auch wenn die Selbstanzeige vor dem Inkrafttreten des IEEPA Enhancement Act erfolgte. Eine verschleppende Bearbeitung im Ministerium kann daher eine Strafverschärfung bedeuten.

Soweit OFAC Gnade walten lässt, ist dies in der Behandlung von Verjährungsverzichten zu sehen. Hier will das Amt für Foreign Asset Control auf den Stichtag vom 16. November 2007 abstellen. Die Strafe bemisst sich dann nach dem zum Zeitpunkt des Verzichts anwendbaren Recht.


Donnerstag, den 29. Nov. 2007

Homer Simpson im Arbeitsgericht  

RM - Washington. In Sachen Seawright v. Am. Gen. Fin. Servs., Inc., Az. 07-5091 entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 13. November über die Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und führt anschaulich die Grenzen des Konsensualprinzips bei Vertragsabschlüssen ein.

Der Arbeitgeber hatte die Schiedsklausel lediglich betriebsintern in Mitarbeiterversammlungen und Brochüren bekannt gegeben. Die gegen ihre Kündigung klagende Arbeitnehmerin hatte nach Bekanntgabe des neuen Verfahrens noch mehrere Jahre weiter im Betrieb gearbeitet, ohne jedoch der Schiedsklausel explizit zugestimmt oder widersprochen zu haben.

Das Gericht bejahte die Wirksamkeit der neu in den Arbeitsvertrag eingefügten Klausel Schiedsgerichtsvereinbarung. Wesentlich sei nicht das Schweigen der Klägerin auf die Einführung des Schiedgerichtsverfahren gewesen, sondern vielmehr ihre eigene Entscheidung zur weiteren Tätigkeit im Betrieb. Dies stelle eine konkludente Annahme der angebotenen Schiedsgerichtsvereinbarung dar, zumal in den Informationsbrochüren auf die Annahmewirkung als Folge einer weiteren Tätigkeit hingewiesen worden war.

Dagegen kam die Klägerin nicht mit der Behauptung an, es läge keine wirksame Einwilligung vor. Auch der U.S.C. Title 9, Chapter 1, §2 des Federal Arbitration Act verlange nur eine schriftliche Fixierung der Vereinbarung, jedoch keine Unterschrift der Vertragspartner an sich. Der schriftlichen Fixierung wäre hier aber mit den Informationsbrochüren genüge getan.

Das sonst für den wirksamen Vertragsschluss verlangte Bargaining, also Verhandeln, sei unter dem Recht von Tennessee nicht erforderlich, sofern zwei sich deckende Willenserklärungen vorlägen. Auch handele es sich nicht um ein Scheingeschäft, Illusory Contract, da auch der Arbeitgeber zumindest eine Zeit lang an die Vereinbarung gebunden sein wollte.

Eingehend erläutert das Gericht ferner die Unwirksamkeit wegen gewissenloser Ausnutzung eines Formularvertrages, Contracts of Adhesion and Unconscionability, und verneint dies. Denn dazu müsse es für die schwächere Vertragspartei an einer vernünftigen Handlungsalternative fehlen. Eine solche Friss-oder-Stirb-Situation hätte freilich nicht bestanden, weil die Arbeitnehmerin nicht dargelegt habe, dass sie im Fall einer Ablehnung der Schiedsgerichtsvereinbarung keinen gleichwertigen Arbeitsplatz auf dem Arbeitsmarkt gefunden hätte.

Einer der drei erkennenden Richter vermochte seinen Kollegen trotzdem nicht zu folgen. Bei solchen Verträgen würde den Arbeitnehmern eine unzumutbare Pflicht zur ausdrücklichen Annahme auferlegt, was gegen das Konsensualprinzip verstoße. Seinen Dissent belegte der Richter - gar nicht so weltfremd - mit einer Folge der Simpsons (Und Maggie macht drei, von 1995), in der Homer den Herrgott in einen Vertrag hineintrickst.


Mittwoch, den 28. Nov. 2007

Schiedsklauseln vor US-Gerichten  

RM - Washington. Muss eine Schiedsklausel schriftlich vereinbart werden? Lässt sich parallel zu Schiedsverfahren vor ordentlichen US-Gerichten eine einstweillige Maßnahme zum Schutz der geltend gemachten Ansprüche erwirken? Sind im Ausland bereits aufgehobene Schiedssprüche in den USA noch vollstreckbar? Und welche Risiken bestehen bei grundlosen Angriffen auf Schiedssprüche?

Diese Fragen beantworten in der Herbstausgabe (3/2007) des DAJV Newsletters US-Rechtsanwalt Clemens Kochinke, Berliner, Corcoran & Rowe LLP aus Washington, DC, sowie die Stuttgarter Anwälte Dr. Stephan Wilske und Dr. Claudia Krapfl, von Gleiss Lutz.

Beachtenswert sind die besprochenen Entscheidungen nicht nur wegen der wachsenden Bedeutung des Schiedsgerichtsverfahrens an sich, sondern auch weil die Auffassung der US-Gerichte oftmals im Konflikt mit den internationalen Schiedsregeln steht. So bleibt zum Beispiel die Frage der Parteilichkeit von Schiedspersonen ein umkämpftes Feld, vgl. Winfrey et al v. Simmons Food, Inc., Az. 06-3353, vom 18. Juli 2007.


Mittwoch, den 28. Nov. 2007

Prüfer verkennt Mangel: Unfall  

.   Ein Unfall als Folge eines KFZ-Mangels, der bei der jährlichen technischen Überprüfung nach dem Vehicle and Traffic Law übersehen worden war, führt im Staate New York nicht zu einer Schadensersatzhaftung des technischen Prüfbeauftragten gegenüber dem Dritten, der vom untersuchten KFZ geschädigt wird.

Das Obergericht des Staates entschied im Fall Gregory Stiver et al. v. Good & Fair Carting & Moving, Inc., Az. 137, dass eine Vertragsbeziehung vorliegen muss, um eine Haftung auszulösen. Alternativ könnten die Haftungsmerkmale des Präzedenzfalles Espinal v. Melville Snow Contrs., 98 NY2d 136 (2002), greifen. Danach ist eine Haftung aus unerlaubter Handlung, Tort, bei einem Vertragsverhältnis denkbar, wenn eine Vertragsverletzung einen nichtvertraglichen Schadensersatzanspruch ausnahmsweise zulässt.

Ohne eine direkte Vertragsbeziehung gelten drei Ausnahmen, von denen hier keine zutrifft: Eine Vertragspartei setzt eine Gefährdung in Gang; der Geschädigte vertraut der Erfüllung von Pflichten einer vertraglich gebundenen Partei; eine Vertragspartei hat die Sicherungspflichten der schädigenden Partei gänzlich übernommen.

Hier hatte die Inspektion keinen Schaden verursacht oder in Gang gesetzt. Zudem verließ sich das Unfallopfer nicht darauf, dass das andere Fahrzeug inspiziert worden war, und es besaß kein Verhältnis zum Eigentümer. Schließlich ist aus rechtspolitischer Sicht nicht festzustellen, dass eine Inspektionsanstalt als Auffang-Versicherer für Verkehrsunfälle beurteilt werden soll, indem ihr eine fortlaufende Sicherheitsgarantie unterstellt wird, entschied der Court of Appeals am 19. November 2007.


Dienstag, den 27. Nov. 2007

Handelsvertretung Maschinenbau USA  

.   Ein erfahrener Ingenieur in den USA spricht deutsch und ist Handelsvertreter im Bereich Maschinenbau. Ein deutscher Hersteller vertreibt seine Produkte erfolgreich über ihn. Darf er einen zweiten Hersteller vertreten? Wie findet er einen Hersteller, der kein konkurrierendes Produkt anbietet?

Was gilt es außer Wettbewerbsverbot, Vertraulichkeit, Kontentrennung, Ausgleichsfragen oder Auftritt im Internet und auf Briefbogen zu erörtern? Für die Referendare stellen sich einige neue Fragen. Die einen nach deutschem Recht, die anderen nach amerikanischem. Welchem amerikanischen? Es gibt ja über 50 Rechtsordnungen in den USA.

Die Antworten sind Routine und bereits gegeben, doch kann die Übungsaufgabe für die Referendare auch zusätzliche Erkenntnisse bringen. Sie haben schon viel über das amerikanische Recht und auch amerikanische Geschäftspraktiken gelernt.


Dienstag, den 27. Nov. 2007

Rechtsweg im Zollrecht  

.   In Sachen Degussa Corporation v. United States, Az. 07-1020, zeigt das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirk am 26. November 2007 den Rechtsweg im Zollrecht auf. Sachlich betrifft die Begründung die Klassifizierung von Siliciumdioxiden nach HTSUS 3824 und 2811, die das Gericht gegen Degussa auslegt.

Der United States Court of Appeals in Washington, DC besitzt eine landesweite Sonderzuständigkeit nicht nur für bestimmte Fragen des geistigen Eigentumsrechts, sondern auch für Berufungen von einem anderen Sondergericht, dem United States Court of International Trade, der für Zoll- und Außenhandelsrecht zuständig ist, s. Kochinke Der Trade Agreements Act 1979 in den USA, 27 RIW 405 (1980).


Montag, den 26. Nov. 2007

Poker, Bier und Jugend  

.   Einen Einblick in die Souveränität indianischer Stämme vermittelt die am 26. November 2007 in Kraft tretende verordnungsähnliche Liquor Ordinance of the Karuk Tribe of California, die Belange des Karuk-Stammes und des Staates Kalifornien betrifft. Jugendschutz, Spielsucht, Alkoholmissbrauch und Schwangerenschutz regelt der Stamm im Einvernehmen mit dem Staat. Zwar ist der Einfluss des Staates deutlich zu erkennen, doch erklärt der Stamm abschließend:
This provision is not intended to waive KTOC's sovereign immunity status or submit KTOC to any jurisdiction inconsistent with such status. Federal Register, Bd. 72, Heft 226, S. 65983 (November 26, 2007).


Sonntag, den 25. Nov. 2007

Sicherheits-Perfection des BMW  

.   Sicherheitseigentum: Eine komplizierte Materie im deutschen Recht und auch in den USA. Die Lösung im US-Recht steht auf den Säulen des Gewohnheitsrechts, Common Law, und des einzelstaatlichen Rechts, in beiden Fällen unter dem Titel Perfection of a Security Interest.

In Sachen Devin McCarthy v. BMW Bank of North America, Az. 06-7155, erörtert das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 23. November 2007 beide Rechtsgrundlagen. In der Sache geht es um das Sicherheitseigentum des Finanzarms eines Autoherstellers an einem verkauften Kraftfahrzeug.

Wie im Schulbeispiel betrifft der Fall einen Kauf und eine Insolvenz mit der Frage, ob das Sicherheitseigentum wirksam geworden und vom Insolvenzverwalter, Trustee, nach 11 USC §547(b)(4)(A) des Bundesinsolvenzrechts zu beachten ist. Die Lösung hängt davon ab, ob das Security Interest durch die erforderliche Eintragung gemäß der Umsetzung des Art. 9 UCC im District of Columbia. verwirklicht wurde.

Hier war die Perfection durch eine verzögerte amtliche Bearbeitung verhindert worden. Das Common Law kann dem Hersteller nicht helfen, sondern der Gesetzgeber. Einige Staaten stellen auf das Datum des Einreichens der notwendigen Unterlagen für die Eintragung des Sicherheitseigentums ab, um Parteien eines Kaufvertrages mit Sicherheitseigentumsklausel vor schlampigen Ämtern zu schützen. Andere nicht, so die Hauptstadt. Da ihr zuständiges Amt die Sicherheit nicht fristgerecht registrierte, erwarb der Hersteller kein Sicherheitseigentum, entschied der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit.


Samstag, den 24. Nov. 2007

Verjährung im Fotorecht  

.   Für den Rechtskreis New York klärte das oberste Gericht seines Staates am 15. November 2007, dass die Single Publication Rule auch für die Verjährungsfrist von einem Jahr für eine behauptete Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung eines ohne Genehmigung aufgenommenen Fotos gilt.

Das Urteil in Sachen Erno Nussenzweig v. Philip-Lorca diCorcia et al., Az. 155, betrifft einen Anspruch nach den einzelstaatlichen §§50 und 51 Civil Rights Act und kam unter Beteiligung von als amicus curiae das Gericht beratenden interessierter Presse zustande. Der Court of Appeals bestätigte die Untergerichte der Appellate Devision und des Supreme Court.

Nach der Single Publication Rule ist auch für den Beginn der Verjährung demnach die erste Veröffentlichung des Fotos maßgeblich, nicht die erste Kenntnisnahme des Verletzten oder eine spätere Wiederveröffentlichung. Eine andere Entscheidung würde eine schwebende Rechtsunsicherheit auslösen, die das Gericht für unverantwortlich hält.


Freitag, den 23. Nov. 2007

Judg-e-ment  

.   Judgment oder Judgement? Unter Juristen ist es meist Judgment, in der Presse sieht man häufig Judgement mit zwei e. Laut Webster gilt auch die komische Fassung als richtig.


Freitag, den 23. Nov. 2007

Steuerfrei bis Dezember  

.   Die einzelstaatliche Umsatzsteuer verwirrt Touristen, die glauben, der Einzelhandelspreis enthielte die Steuer. Nein, die 5 oder 6 Prozent Sales Tax erscheinen nicht im Angebot, sondern erst auf der Rechnung, gleich ob man einen Hamburger kauft oder ein Auto. Ab dem Black Friday, mit dem am 23. November 2007 der Weihnachtskaufrausch offiziell beginnt, wird es in Washington, DC einfacher: Bei zahlreichen Waren verzichtet die Hauptstadt der USA bis zum 2. Dezember 2007 auf diese Steuer.


Freitag, den 23. Nov. 2007

Unsichtbare Schranken in den USA  

.   Zeit für die Rubrik Ganz schön beschränkt - aber man kann sich ja nicht um alles kümmern? Ein Unternehmen muss in jedem Rechtskreis der USA gesellschaftsrechtlich eingetragen und gewerberechtlich angemeldet sein, in dem es aktiv Geschäfte betreibt, also im Ernstfall über 50 Mal. Das ist man ja gewohnt.

Schockierend ist für den Anwalt, der nicht im Tagesgeschäft regionaler Bauunternehmen steckt, zu erfahren, dass sie interessante Aufträge von jenseits der Staatsgrenze dankend ablehnen. Bei Taxis ist man das ja gewohnt.

Bei sonstigen Transportunternehmen und anderen, die mit Fahrzeugen arbeiten, denkt man nicht dran. Die müssen ihre Laster, Anhänger, Kräne und Bagger auch in jedem Staat anmelden, in denen sie eingesetzt werden sollen. Das kostet nicht nur viel, sondern ist auch aufwendig. Also verzichtet man auf Aufträge vom Staat nebenan.

Als Anwalt fragt man sich, wie das angesichts der seit den 30-iger Jahren weitgreifenden Commerce Clause der Bundesverfassung sein kann. Wahrscheinlich, weil der Bund den Staaten nicht vorschreiben will, wie sie diesen interstate Commerce zu regeln haben. Funktioniert letztlich so ähnlich wie die Erhebung von Sales and Use Taxes und Einkommensteuern durch die Staaten bei Staatsfremden.


Donnerstag, den 22. Nov. 2007

Erfolgshonorar: Nein danke  

.   Also prüfen Sie, wie mein Gerichtsstand in den USA aussieht, und schicken mir dann Ihr Formular für das Erfolgshonorar. Wer wohl hinter dem Angebot steht, deutsches Recht in den USA zu verschaffen?

Ein Spassvogel, der nicht von seinem Recht überzeugt ist? Ein am heimischen Recht Verzweifelnder, der im Ausland auf Gerechtigkeit hofft? Ein Spekulant, der Gerüchten über das US-Recht glaubt? Ein Geizkragen, dem die Vergütungsregeln für Rechtsanwälte nicht schmecken? Jemand, der nicht ahnt, dass der Mandant auch beim Erfolgshonorar für die Auslagen verantwortlich bleibt, beispielsweise ab $1.000 für den Wortprotokollführer pro Vernehmungstag in der Discovery? Oder ein Naiver ohne Vorstellung davon, wie im Erfolgshonorarunwesen abgezockt wird?

Nein danke - das rühren wir erst gar nicht an. Wir prüfen nichts. Wenden Sie sich bitte zuerst an einen Rechtsanwalt in Deutschland. Wahrscheinlich weiß er, dass bei weitem nicht jeder Lawyer in den USA an der Erfolgshonorar-Lotterie teilnimmt.

Natürlich stehen wir Ihrem Anwalt in Deutschland bei Rechtsfragen in den USA gern zu den normalen, moralisch und ethisch vertretbaren Bedingungen und zur unverbindlichen Voranfrage zur Verfügung. Und raten auch gern von einem US-Verfahren ab, wenn Prozesskosten und Erfolgsaussichten es sinnlos machen - oder das Anliegen mit den USA nichts zu tun hat.


Donnerstag, den 22. Nov. 2007

Investor pleite: Mieter auf der Straße  

.   Der Hypothekenskandal hat Washington vorerst auf der politischen Ebene getroffen. Daher muss man sich bei den menschlichen Auswirkungen noch auf Nachrichten aus fernen Gegenden der USA verlassen. Vermieter, die als Grundbesitzinvestoren pleite gehen, können ihre Mieter nicht schützen. Auch wenn diese stets die Miete bezahlt haben, verlieren sie ihr Zuhause, wenn die Hypothekenbank das Anwesen im Wege der Foreclosure übernimmt. Wechselt der Eigentümer, endet auch der mit ihm geschlossene Vertrag.


Mittwoch, den 21. Nov. 2007

Marke auf den Hund gekommen  

.   Handtaschen mit der Marke Chewy Vuiton als Hundespielzeug mögen in ironischer Anspielung an extravagante Zierden älterer Damen erinnern. Doch verletzt diese Marke die Taschenmarke Louis Vuitton weder durch Verwässerung noch Verwechslungsgefahr, erklärt ausführlich das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 13. November 2007 im Rechtsstreit Louis Vuitton Malletier S.A. v. Haute Diggity Dog, LLC, Az. 06-2267.

Als Parodie oder Satire lebt die Hundemarke in Symbiose mit der Fremdmarke. Jedoch setzt sie sich erkennbar vom Original ab. Eine Urheberrechtsverletzung nach 17 USC §501 begründet sie nach dem Fair Use-Grundsatz ebenfalls nicht.


Mittwoch, den 21. Nov. 2007

Waffen für Wehrmacht oder Private?  

.   Die Frage nach einem verfassungsgeschützten Waffenrecht für Privatpersonen stellt sich dem Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC in Sachen District of Columbia et al. v. Dick Heller, Az. 07-290. Der Supreme Court ließ durch seinen Certiorari-Beschluss vom 20. November 2007, 552 US __ (2007), die Frage wie folgt umformuliert zur Revision zu:
The petition for a writ of certiorari is granted limited to the following question: Whether the following provisions - D.C. Code §§7-2502.02(a)(4), 22-4504(a), and 7-2507.02 - violate the Second Amendment rights of individuals who are not affiliated with any state-regulated militia, but who wish to keep handguns and other firearms for private use in their homes?
Der Fall betrifft das von Bürgern angegriffene Waffenverbot in der Hauptstadt, das zwar streng, doch unwirksam ist. Für Juristen lautet eine der interessantesten Fragen in diesem Verfahrensstadium, welche Konstellationen Verbände, Staaten, Kreise, Städte und Unternehmen als Amici Curiae bilden werden. Entsprechende Anträge sind nun von allen einzureichen, die dem Gericht als Amicus Curiae ihre Rechtsansichten vortragen wollen.


Dienstag, den 20. Nov. 2007

MS kopiert Kopierschutz-Patent  

.   Wenn die Geschworenen eine Patentverletzung - wie hier die Verletzung von Patenten gegen Softwarepiraterie - feststellen, kann die verletzende Partei, hier Microsoft, auch nach dem Verdikt und vor dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils eine Richterentscheidung verlangen, um das Verdikt aufzuheben, beispielsweise durch den Antrag auf Judgment as a Matter of Law, auch Judgment Non Obstante Veredicto genannt.

Der von Microsoft wegen seiner Patentpiraterie geschuldete Schadensersatz belief sich nach der Vorstellung der Geschworenen auf $115 Mio. Der Richter setzte noch einmal $25 Mio. sowie - wegen der vorsätzlichen Verletzung - die klägerischen Anwaltskosten darauf. Microsoft verlor auch die Berufung.

Die auf den JMOL-Antrag folgende Entscheidung des Richters unterliegt der Berufung, für die in Patentsachen ein Sondergericht in Washington, DC, der United States Court of Appeals for the Federal Circuit, landesweit zuständig ist. Das Bundesberufungsgericht erklärte am 16. November 2007 in Sachen Z4 Technologies, Inc. v. Microsoft Corporation, Az. 06-1638, auf 27 Seiten die Merkmale der Nachprüfung sowie der Würdigung der von der Jury vorgenommenen Subsumtion.


Montag, den 19. Nov. 2007

USA schützen Sklavenhalter  

.   Die USA schützen Diplomaten mit wie Sklaven gehaltenem Personal, indem sie ihre diplomatische Immunität garantieren, erklärt der 136 Seiten lange Antrag von sechs Angestellten bei der Interamerikanischen Menschenrechtskommission. Er beschuldigt die USA der Menschenrechtsverletzung. Fallbeispiele und Anlagen sollen die Behauptung untermauern. Laut ACLU wurde der Antrag am 15. November 2007 bei der Kommission in Washington eingereicht.

Der Antrag verdeutlicht schwer zu lösende Konflikte zwischen Staatsverträgen und Grundsätzen internationalen Rechts. Auf der einen Seite stehen Menschenrechtsübereinkünfte, die auch das Personal von Diplomaten nicht von ihrem Anwendungsbereich ausschließen. Auf der anderen Seite finden sich Abkommen wie die Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, die durch Gesetze wie den Foreign Sovereign Immunities Act umgesetzt wurden, um Diplomaten im Interesse zwischenstaatlicher Beziehungen vor staatlichen Eingriffen der Gastländer zu schützen.

Die Immunität bewirkt, dass in ihren Menschenrechten von Diplomaten beeinträchtigte Personen ihre Rechte nicht wirksam durchsetzen können, behauptet die Antragsbegründung. Der Konflikt ist typisch für arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Botschaften, Konsulaten und internationalen Organisationen. In Washington wie anderenorts wird oft die Presse eingeschaltet, um auf Missstände hinzuweisen und Druck auf Arbeitgeber auszuüben.

Bei westeuropäischen Ländern stellen sich in der Regel keine Fragen mit Menschenrechtsdimensionen, sondern eher zu unterschiedlichen sozialpolitischen Auffassungen. Beispielsweise lässt sich der von Europa an ein Konsulat in den USA exportierte Mutterschutz nach Ortsrecht als fragwürdiger Eingriff in das berufliche Entfaltungsrecht werten.


Sonntag, den 18. Nov. 2007

Aussetzer im US-Recht  

.   Eine heilige Woche steht vor der Tür. Produktivität und Umsätze sinken in Kanzleien und Gerichten. Der Bundesgesetzgeber hat sich schon für zwei Wochen verabschiedet. Kein Feiertag ist so bedeutsam wie Thanksgiving.

Anders als die meisten Feiertage der USA wird er nicht durch gesetzliches Fiat auf einen Montag verschoben. Den Thanksgiving Day am Donnerstag verbringt man mit der Familie. Das Reiseaufkommen ist so hoch, dass viele schon am Wochenende vorher abreisen und andere erst am Montag danach zurückkehren.

Am Freitag werden viele Kanzleien ohne internationale Mandanten erst gar nicht geöffnet. Am 1. Januar, 4. Juli und 25. Dezember werden die Brückentage weniger genutzt, und an Weihnachten wird wohl mehr gearbeitet als am Turkey Day. Die Referendare dürfen sich am Freitag an der Praxis des Präsidenten und der Bundesgerichte orientieren, die die Washington Post bald verkünden wird.


Samstag, den 17. Nov. 2007

Sammelklage gegen Milch  

.   Milch löst Gase, Blähungen und andere Bauchschmerzen aus, auch für die mit einer Sammelklage von Laktose-Empfindlichen angegangenen neun Milchhändler in Sachen Milton Mills et al. v. Giant of Maryland et al., Az. 06-7148.

Die Kläger behaupten, Milch getrunken zu haben, bevor sie ihre Laktoseintoleranz entdeckten. Sie beurteilen die fehlende Warnung vor der Gesundheitsgefährdung auf den Etiketten der Milchbehälter als Verletzung der Sorgfaltspflicht, Duty of Care, nach dem Recht der unerlaubten Handlungen, Torts, des District of Columbia.

Sowohl die erste Instanz als auch das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks wiesen die Klage jedoch ab. Der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit entschied am 16. November 2007, dass eine weithin bekannte Gefahr keine besonderen Schutzpflicht durch das Schadensersatzrecht der Hauptstadt auslöst. Weder ein Schadensersatz noch eine Verfügung, Milchbehältnisse mit den folgenden, von den Kläger beantragten Warnhinweisen auszustatten, seien angezeigt:
Warning - If you experience diarrhea or stomach cramps after consuming milk, you may be lactose intolerant. Check with your physician.

Warning - Lactose intolerant individuals may experience bloating, diarrhea, or other gastrointestinal discomfort from consuming milk. Check with your physician.
Die Abweisung der Klage folgt aus dem Grundsatz, dass offensichtliche oder weithin bekannte Gefahren nach dem Common Law auch in der Fassung des Restatement (Third) of Torts: Products Liability schon deshalb keine Warnpflicht auslösen, weil die Warnung vor Offensichtlichkeiten den Wert anderer Warnungen vor besonderen oder weniger bekannten Gefahren mindert.

Als Beispiele zitiert das Gericht Präzedenzfälle, die die Bekanntheit von Risiken erörterten: Alkoholisierung durch den Genuss von Bier, Verfettung nach Fast Food-Verzehr und allergische Reaktionen auf Aspirin.

Von diesen Fällen weithin bekannter Folgen ist die Produkthaftung für dem Durchschnittverbraucher unbekannte Zutaten oder unbekannte Gefahren abzugrenzen. Die Klage behaupte jedoch keine unbekannten Milchzutaten. Der Bekanntheitsgrad der Wirkung von Milch sei hoch. Deshalb ist eine Erörterung eines weiteren Abweisungsgrundes, der abschließenden bundesrechtlichen Regelung von Nahrungsmitteln, verzichtbar.


Samstag, den 17. Nov. 2007

Gewaltanwendung als Option?  

RM - Washington. Die Friedrich Naumann Foundation veranstaltete am 16. November 2007 im Washingtoner Willard Hotel die vierte und letzte Veranstaltung ihrer transatlantischen Vortragsreihe, diesmal zum Thema Use of Force - A Decisive Element in Transatlantic Relations.

Unter Moderation von Michael Hanpeter, Politikberater beim AICGS, referierten Frau Dr. Frances Burwell vom Atlantic Counsel of the United States, Alexander Graf Lambsdorff, Abgeordneter im Europaparlament, und Dr. Linton Wells von der National Defense University über die Anwendung von militärischen Mitteln zur Durchsetzung von politischen Zielen.

Dr. Burwell betonte zunächst - wie überraschend viele Amerikaner - den historischen Erfolg des Aufbaus der europäischen Gemeinschaft. Dies sei aber nur durch den Schutz der USA möglich gewesen, die äußere Angriffe abgehalten und damit innere Stabilität und Wachstum ermöglicht hätten. Diese Strategie basierte nach wie vor auf drei Grundprinzipien: Universalismus, Rechtsstaatlichkeit, Gewaltanwendung.

Sodann erläuterte Graf Lambsdorff die Sicht der Europäer, die aus ihrer historischen Erfahrung, die bis zum 30-jährigen Krieg zurückreiche, die Anwendung militärischer Mittel nur als allerletzten Ausweg sehen. Ein Krieg sei rechtlich nur unter drei Voraussetzungen legitim: gerechtfertigter Anlass, Verhätnismäßigkeit und Erfolgswahrscheinlichkeit. Als wichtigste Frage bleibe aber, wer die Entscheidung treffen solle. Dies wird offensichtlich in den USA anders gesehen.

Dr. Wells betonte die Informationsteilung als wichtigstes Element der transantlantischen Beziehungen und teilte die Welt in Kern- und Lückenstaaten auf. Letztere müssten von den Kernstaaten mit Demokratie gefüllt werden, womit er die Universalismustheorie von Dr. Burwell bestätigte.

Anschließend diskutierten die außerordentlich zahlreichen Teilnehmer über die Beiträge, wobei hinsichtlich moderner Konflikte in Somalia, Ruanda, Kosovo und Darfur auch die Frage nach der Unterscheidung zwischen den Rechtsbegriffen der Legalität und Legitimität für Militäreinsätze erörtert wurde. Diese Unterscheidung sei angesichts einer oftmals handlungsunfähigen UN nötig, um Unrecht nicht tatenlos hinzunehmen.


Freitag, den 16. Nov. 2007

Vorsicht beim Vergleich in USA  

.   Der Vergleich ist natürlich auch in den USA bekannt. Außergerichtlich wie gerichtlich spielt er eine bedeutende Rolle. In der Regel handelt es sich beim Vergleich, Settlement, um einen Vertrag, der eingeklagt werden kann.

Für das Schriftformerfordernis oder die Mitwirkung eines Notars, der in den USA als Notary Public nur beglaubigend, nicht beuurkundend handelt, gelten die Bestimmungen des jeweils anwendbaren einzelstaatlichen Vertragsrechts.

Die Urteilsbegründung des obersten Gerichts von Texas in Sachen Knapp Medical Center v.Javier E. De La Garza et al., Az. 06-0575, vom 2. November 2007, erörtert den Prozessvergleich. Nach texanischem Recht muss er zur Durchsetzbarkeit schriftlich abgeschlossen und in die Gerichtsakten aufgenommen werden.

Diese Regel kann nicht als verbindlich für die gesamten USA angesehen werden. Im konkreten Fall ist beim Vergleichsschluss zu prüfen, nach welchem der über 50 Rechtsordnungen der USA der Prozessvergleich wirksam werden soll, siehe auch Kochinke, Verhandlungen in den USA, in Heussen (Hrsg.), Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, Köln 2007.


Donnerstag, den 15. Nov. 2007

Rückreise inklusive  

MN - Washington.   Noch immer erscheint vielen Straffälligen und Straftatverdächtigen die Flucht über die mexikanische Grenze als Ausweg aus all ihren Problemen in den Vereinigten Staaten. Mexiko verspricht sicherer Hafen zu sein, in dem es sich, unbehelligt von Justiz und unter Bedingungen, die ansonsten auch Touristen zu schätzen wissen, leben lässt. So jedenfalls der Mythos, entfacht durch diverse Gangsterfilme.

Dass Mythos und Realität oft voneinander abweichen, musste nun die in den USA beschuldigte Kelsey Petersen erfahren. Den Hintergrund ihrer Flucht nach Mexiko bildete die in den amerikanischen Medien en detail ausgeschlachtete Beziehung zu einem Dreizehnjährigen. Frau Petersen ist 25 und war Lehrerin des Jungen an seiner Highschool. Die gemeinsam mit ihrem juvenilen Geliebten und ihrem Hund unternommene Flucht endete jäh auf dem Parkplatz einer Shopping Mall im Grenzstaat Baja California, Mexiko, wo sie Alfredo Arenas Moreno nach Hinweisen des FBI festnahm.

Moreno leitet in Baja California das internationale Verbindungsbüro der Polizei, dessen Aufgaben darin bestehen, in das Land einreisende Prominente zu schützen und vor allem amerikanische Flüchtige aufzuspüren und festzunehmen. Von der Existenz einer solchen auf die Städte Mexicali und Tijuana verteilten Spezialeinheit, die seit 2001 bereits 195 US-Bürger auf ihrem Weg in einen vermeintlich sicheren Hafen aufgespürt hat, scheinen die Flüchtigen nichts zu ahnen. Dabei arbeitet die Einheit eng mit ihren Kollegen auf der anderen Seite der Grenze zusammen und verfügt über einen ständigen und guten Kontakt zur Bundespolizei FBI.

Ebensowenig scheinen die bereits seit 1862 - seinerzeit noch von Lincoln unterzeichnet - existierenden Auslieferungsabkommen zwischen den USA und Mexiko den Flüchtenden bekannt zu sein, wie aktuell das Auslieferungsübereinkommen aus dem Jahre 1978 in seiner derzeitigen Fassung. In Ausführung dessen wird die Beschuldigte Petersen nach Nebraska überstellt, um dort ihrer Anklage zu begegnen - ergänzt nunmehr um den Vorwurf der Verbringung eines Minderjähringen ins Ausland.

Dabei hat es Petersen noch gut getroffen. Denn noch weniger als über die Existenz der Spezialeinheit und der Auslieferungsübereinkommen scheinen sich die Betroffenen der Härte und Entbehrungen von Verfahren und Haftstrafen in Mexiko bewusst zu sein, mit denen sie oft bei einer Flucht ins benachbarte Ausland konfrontiert werden.


Donnerstag, den 15. Nov. 2007

Wird abgeholt: $30 Mio.  

.   Steuertricks sind oft viel zu kompliziert. Wie man es richtig macht, lernt die Hauptstadt in diesen Wochen. Von Fachleuten. Die Verlustzahlen steigen mit jedem neuen Bericht, doch der Trick bleibt einfach.

Ins Finanzamt haben sich Personen als mittlere Beamte anstellen lassen, um an der Quelle Steuererstattungsschecks zu genehmigen. Manche Schecks ließen sie mit dem Hinweis versehen: Nicht versenden, wird abgeholt.

Die Abholer waren die Beamten selbst oder ihre lieben Verwandten und Bekannten. Am 14. November 2007 wird von $31 Mio. gesprochen. Fiktive Gesellschaften oder tipperfehlverzerrte bekannte Unternehmen wurden auf den Schecks als Mitempfänger ausgewiesen. So wirkten die Anweisungen nahezu echt, erklärt die ausführliche eidliche Versicherung des FBI-Beamten Andrew Sekela vom November 2007.


Mittwoch, den 14. Nov. 2007

Urteil nach dem Tode?  

MN - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Ehefrau eines bei einem Verkehrsunfall getöteten Fahrers die Lebensversicherungssumme zusteht. Hintergrund des Rechtsstreit war die Tatsache, dass sich der Fahrer zur Zeit des Unfalls unter dem Einfluss von Alkohol, Driving Under Influence, befand.

Im Jahre 2000 schloss er über seinen Arbeitgeber eine Lebensversicherung mit einem Versicherungsbetrag von 500.000 USD ab und entrichtete die vertragsgemäßen Versicherungsprämien. Der Versicherungsvertrag enthielt die Klausel, dass ein Benefit nicht gewährt werde, soweit der Versicherungsfall, in diesem Fall der Tod des Versicherungsnehmers, durch ein Verbrechen, Felony, des Versicherten entstanden sei, "resulting from the commission of a felony".

Nun wurde der versicherte Autofahrer aber bereits in der Vergangenheit zwei Mal wegen des Fahrens unter Alkoholeinfluss, DUI, verurteilt. Der dritte Fall der Trunkenheit am Steuer gilt nach dem Recht des Bundesstaates Illinois, das in Übereinstimmung beider Parteien hier zur Anwendung gelangt, als Verbrechen, 625 Ill. Comp. Stat. 5/11-501(b-2).

Die begünstigte Ehefrau argumentierte nun, dass zwar ein dritter Fall einer Trunkenheitsfahrt vorliege, ihr Ehemann aber - als Verstorbener - gerade nicht wegen DUI im dritten Fall verurteilt worden und deshalb kein Verbrechen im Sinne des Versicherungsvertrages gegeben sei.

Der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit bestätigte am 7. November 2007 in Sachen Laura Steele v. Life Insurance Company of North America, Az. 06-1331, die Entscheidung der Vorinstanz im verkürzten spruchreifen Verfahren, Summary Judgment, und wies die Klage auf Zahlung der Versicherungssumme ab. Eine Verurteilung sei gerade nicht Voraussetzung zum Eingreifen der Ausschlussklausel des Versicherungsvertrages.

So bedürfe selbstverständlich die Bestrafung der dritten Trunkenheitsfahrt als Verbrechen einer vorherigen Verurteilung, vgl. 625 Ill. Comp. Stat. 5/11-501(d). Bei der Ausschlussklausel des Versicherungsvertrages müsse aber nach dem Sinn und Zweck etwas anderes gelten. Gerade bei Lebensversicherungen liege es in der Natur der Sache, dass der bei Begehung eines Verbrechens Getötete nicht mehr verurteilt werden könne.

Einem Ausschluss, der eine Verurteilung voraussetze, komme mithin praktisch keine Bedeutung zu. Dementsprechend stelle der Ausschluss im Versicherungsvertrag auch allein auf die Begehung, Commission, des Verbrechens ab. Nach welchen Maßstäben der Beweis der Verbrechensbegehung in Fällen geführt werden soll, bei denen die Tatbegehung nicht so offensichtlich ist und vom Kläger eingeräumt wird wie hier, bleibt indes offen.


Dienstag, den 13. Nov. 2007

Kläger zurück ins Ausland  

.   Amerikanische Gerichte sehen nur ungern Fälle mit rein ausländischem Sachverhalt ohne Anknüpfung an die USA. Eine wichtige Ausnahme betrifft Menschenrechtsverfahren nach dem Alien Tort Claims Act sowie dem Torture Victim Protection Act, und auch da verhalten sie sich restriktiv.

Trotzdem wenden sich ausländische Kläger mit im Ausland geschehenen Sachverhalten an amerikanische Gerichte, und manchmal bringen sie ihre Anwälte dazu, an den Haaren herbeigezogene amerikanische Sachverhaltsmerkmale zu behaupten.

Manche Kläger sind mit den Verfahren nach der eigenen Rechtsordnung unzufrieden, andere hoffen, in den USA höhere Schadensersatzbeträge zu ergattern, weil sie Zeitungsberichten über sensationelle Schmerzensgelder glauben. Wahrscheinlich wissen sie nicht, dass noch in der ersten Instanz die Verdikte der Geschworenen, Jury, gekappt werden können und die Richter der Untergerichte davor keine Scheu zeigen.

Wieder andere haben vom Strafschadensersatz, punitive Damages gehört, den sie aus ihrer Rechtsordnung nicht kennen und sie als geeignet ansehen, einem Beklagten einen Denkzettel zu verpassen und nebenbei ein schönes Sümmchen einzustreichen.

Selbst wenn sich der mit einer Klage behauptete Sachverhalt mit den USA verknüpfen lässt, steht den US-Gerichten ein Ermessen zu, ein Verfahren ins Ausland zu verweisen. Dieses Ermessen ist teilweise kodifiziert, so in Texas:
With respect to a plaintiff who is not a legal resident of the United States, if a court of this state, on written motion of a party, finds that in the interest of justice a claim or action to which this section applies would be more properly heard in a forum outside this state, the court may decline to exercise jurisdiction under the doctrine of forum non conveniens and may stay or dismiss the claim or action in whole or in part on any conditions that may be just. Tex. Civ. Prac. & Rem. Code §71.051(a).
Dieser Gesetzestext setzt die Rechtsprechung zum Grundsatz Forum Non Conveniens um und behält das darin entwickelte Ermessensprinzip bei. Das Ermessen ist im Gericht der ersten Instanz im vom Gesetz und Common Law gesetzten Rahmen auszuüben. Behauptungen des Ermessensmissbrauchs werden von den Obergerichten streng geprüft.

Die Merkmale der Verweisung von Verfahren ins Ausland, die mit den USA nichts oder nur wenig zu tun haben, sowie der Ausübung des Ermessens erörterte das Oberste Gericht des Staates Texas in Sachen In re Pirelli Tire, LLC, Az. 04-1129, am 2. November 2007. Er überprüfte die Ermessensausübung auf die Merkmale des Missbrauchs: arbitrary, unreasonable, and without reference to guiding principles.

Der Sachverhalt weist einen Unfall unter Mexikanern in Mexiko mit einem in Mexiko registrierten und gewarteten Fahrzeug auf, welches aus den Vereinigten Staaten eingeführt und mit amerikanischen Reifen ausgestattet war. Ihre Klage richtet sich gegen den Reifenhersteller, dessen Werk in Iowa Reifen des Fahrzeuges herstellte.

Der Klageanspruch lautete auf Produkthaftung, Product Liability, wegen fehlerhafter Entwicklung und Herstellung der Reifen sowie zusätzlicher Gefährdungshaftung, strict Liability. Der Hersteller beantragte die Verweisung des Verfahrens nach Mexiko und die Anwendung mexikanischen Rechts. Sowohl das Untergericht als auch das Berufungsgericht wiesen den Forum Non Conveniens-Antrag ab.

Beim obersten Gericht beantragte der Reifenhersteller eine Anweisung, Mandamus, an die erste Instanz, dem Verweisungsantrag stattzugeben. Mit dem seltenen und verfahrensstrategisch gefährlichen Mandamus-Antrag gewinnt er. Die Urteilsbegründung geht auf die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Forum Non Conveniens-Prinzips und die Ausübung des Ermessens, Discretion, ein.

Für das Verständnis ist wichtig, dass die Doktrin erst bedeutsam wird, wenn eine Zuständigkeit angenommen werden kann. Die Verweisung erfolgt also, obwohl das Gericht zuständig ist, weil ein Verfahren vor dem zuständigen Gericht unfair oder unpraktikabel wäre. Dabei spielen auch die Finanzen eine Rolle: We have recognized that "[i]t is fundamentally unfair to burden the people of Texas with the cost of providing courts to hear cases that have no significant connection with the State[,]" In re Smith Barney, 975 S.W.2d at 598, zitiert sich das Gericht.


Montag, den 12. Nov. 2007

Streik in Kanzlei  

.   Der heutige Feiertag und der Streik der Fernsehschreiber sensibilisieren für eine Gefahr, die auch Kanzleien treffen könnte: Wer besetzt die Zentrale, wenn sich unerwartet keine Freiwilligen melden?

Bei Intelligent Office lautet die Antwort: Die Rezeption wird nach Nevada ausgelagert. Der Dienst bedient alle Staaten der USA. Die Hauptstadt Washington ist kein Staat, daher ist sie mit ihrer Vorwahl 202 bei der Firma nicht verzeichnet. Neben der dortigen Briefkastenfirmenkultur noch ein Grund, Nevada nicht zu trauen.


Montag, den 12. Nov. 2007

Verschlüsselung: Pflicht ab 2008  

.   Unternehmen dürfen keine unverschlüsselten persönlichen Kundendaten elektronisch versenden, steht nun im Handelsgesetzbuch von Nevada. Die am 1. Oktober 2008 in Kraft tretende Bestimmung NRS 597.970 erlaubt die unverschlüsselte Übermittlung per Telefax und regelt jede Übermittlung vom Betrieb nach außen. Sie wirkt mithin extraterrorial über die Grenzen des Staates Nevada hinweg:
1. A business in this State shall not transfer any personal information of a customer through an electronic transmission other than a facsimile to a person outside of the secure system of the business unless the business uses encryption to ensure the security of electronic transmission.
Möglicherweise kann sich das Gesetz als Standortnachteil erweisen, wenn die Unternehmen des Staates die EMail-Verschlüsselungstechnik nicht in den Griff bekommen, zumal Nevada als Sitz von Briefkastenfirmen bekannt ist. Andererseits scheint das Gesetz den Versand unverschlüsselter EMails zuzulassen, wenn nur die persönlichen Daten beispielsweise als Anlage mit Kruptos2 oder iOpus SEA verschlüsselt übermittelt werden, welche allerdings nur auf Windowsrechnern arbeiten.



Kanzleien in kleiner Besetzung  

.   Wegen des bundesweiten Feiertages zum Kriegsgedenken, Veterans Day, wird der Weg in die Kanzlei einfacher, und dort wird es am 12. November 2007 ruhiger zugehen. Manche Kanzleien in den USA schließen ganz. Andere Law Firms arbeiten in kleinerer Besetzung. Statt des uniformen dunklen Anzugs trägt der Anwalt Casual. Wer nicht gerade als Freight-Hopper auf einem Güterzug in die Haupststadt kommt und bei der Brücke mit den abgestürzten Kohlewagen halten muss, wird auch den Verkehr genießen. Law Firm


Sonntag, den 11. Nov. 2007

Kostenregel: Kunden schmerzlos entlassen  

.   Muss doch alles nicht sein - so schließt ein Bericht über Kundenprobleme mit der Kündigung eines DSL-Vertrages. Aus der Sicht des US-Rechts ist ebenfalls unverständlich, wieso ein Anbieter einen unwilligen Kunden festhält - der allgemeinen Geschäftspraxis in den USA entspricht es nicht, selbst wenn America Online auffiel, als es Kündigungen erschwerte und ignorierte.

In der Regel wird solch ein Kunde bei einem Dauerleistungsverhältnis sofort fallen gelassen oder freundlich verabschiedet. Vielleicht kehrt er ja zurück, wenn das Kündigungserlebnis erfreulich war und der Wettbewerber sich doch nicht als besser erweist.

Am Vertrag festhalten und womöglich klagen - das lohnt sich in der US-Rechtsordnung bei Verbraucherverträgen in der Regel nicht, wie schon im Kapitel Vertragsverhandlungen in den USA in Heussen (Hrsg.), Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2007 erklärt.

Niemand setzt sich freiwillig dem Ärger eines Rechtsstreites aus - von den Verfahrenskosten ganz abgesehen, die nach der American Rule bei jeder Partei verbleiben. Die Kostenerstattung wie nach §91 ZPO gibt es in der Regel nicht. Niemand klagt in den USA einen Vertrag im Wert von $2.000 ein, wenn man allein im einfachen Beweisverfahren ein Kostenrisiko von $20.000 oder mehr eingeht.


Samstag, den 10. Nov. 2007

Kunde verändert Software  

MN - Washington.   Welche Rechte der Anwender mit dem Erwerb eines Computerprogramms erhält untersucht Matthias Geiger in der Reihe Fundamenta Juridica, Beiträge zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung im Nomos Verlag. Unter dem Titel "Das Umarbeitungsrecht des Softwareanwenders" analysiert der ehemalige Referendar bei Berliner, Corcoran & Rowe in Washington, DC die Rechtslage primär nach deutschem und EU-Recht.

Er verweist insbesondere auf die Bedeutung des Quellcodes und seiner Herausgabe. Den Schwerpunkt der Analyse bildet die urheberrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Kodeänderungen zum Programmerhalt, ausgehend von der nach §69c Nr. 2 UrhG zunächst beim Rechteinahber monopolisierten Änderungsbefugnis und der Ausnahme zugunsten des Anwenders gemäß §69d Abs. 1 UrhG. Der Autor verweist ferner auf die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten eines solchen Umarbeitungsrechts und zeigt die urheberrechtlichen Grenzen der vertraglichen Disposition auf.


Freitag, den 09. Nov. 2007

Attorney General = Justizminister  

.   Als 81. Justizminister der USA wurde am 9. November 2007 der ehemalige Bundesrichter Michael Mukasey eingeschworen. Bush dankte dem Senat, dass er ihn befriedigte. Mukasey ist der dritte Justizminister Bushs. Die ersten Minister, Ashcroft und Gonzales, waren ständiger Kritik ausgesetzt. Von Mukasey wird ein ausgeglichenes und ausgleichendes Wesen erwartet, doch löste er einen Sturm der Entrüstung aus, weil er sich weigerte, Folter als rechtswidrig zu bezeichnen.


Freitag, den 09. Nov. 2007

Attorney in fact, at law, of record  

.   Kann ein amerikanischer Rechtsanwalt gleichzeitig Attorney in fact, Attorney at law, und Attorney of record sein? Ja, denn der erste ist ein Stellvertreter, der zweite ein zugelassener Anwalt und der dritte der verfahrensvertretende Rechtsanwalt.

Interessant wird es, wenn ein Amt eine Erklärng zur Zulassung verlangt und der verfahrensvertretende Anwalt die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, wie im Markenrecht der USA. Dort muss der Anwalt bestätigen, dass er in den USA oder Kanada zugelassen ist.

Manchmal entdeckt der nicht so zugelassene Anwalt, dass das Amt dem Markeninhaber erlaubt, selbst aufzutreten. Dazu muss der Mandant eine Erklärung abgeben, dass er anwaltlich nicht vertreten ist. Solche Erklärungen werden im Verkehr mit amerikanischen Ämtern meist eidlich oder eidesstattlich abgegeben, under Penalty of Perjury.

Da Meineide sowie Falscherklägen strikt verfolgt werden, stellt sich die Frage, ob der nichtzugelassene Anwalt dem Mandanten guten Gewissens den Wechsel von anwaltlicher Vertretung zur nichtanwaltlichen Selbstvertretung empfehlen darf, wenn der Anwalt nur im Hintergrund beteiligt sein möchte.


Freitag, den 09. Nov. 2007

Guter Vater-Gericht  

.   Der Fathering Court, nicht als Hof-zum-Kinder-machen zu übersetzen, wirkt als neue Abteilung im D.C. Superior Court, um inhaftierten Männern zu helfen, bessere Väter zu werden und sie zu lehren, wie sie ihre Unterhaltspflichten erfüllen können.

Der E-Brief der DC Bar vom 6. November 2007 beschreibt die Ziele und Methoden. Sie sollen auch die Familiengerichte im Superior Court, die an der Einrichtung beteiligte Staatsanwaltschaft sowie die städtischen Sozialprogramme in Washington entlasten.


Donnerstag, den 08. Nov. 2007

Seminare zur Exportkontrolle  

MN - Washington.   Das amerikanische Exportkontrollrecht, das auch deutsche Unternehmer betrifft, ist Thema zweier Seminare des Internationalen Fachinstituts für Steuer- und Wirtschaftsrecht, IFS, in Frankfurt am Main. Benjamin H. Flowe, Jr. von Berliner, Corcoran & Rowe kommt aus Washington, DC am 12. November 2007 zur Erörterung der US-Reexportkontrollen. Am 13. November 2007 erklärt er die ITAR-Kontrollregularien. Ben Flowe ist als Experte im Exportkontrollrecht international anerkannt. Er wirkt als Mitglied beratender Ausschüsse des Amts, BIS, Bureau of Industry and Security, an der Gestaltung des Ausfuhrkontrollsystems mit.


Donnerstag, den 08. Nov. 2007

Mal in den USA klagen  

.   Die Anfragen aus Europa, in den USA zu klagen, wenn dort der Rechtsweg erfolglos ausgeschöpft wurde, gehen auf den Wecker. Erteilt die Bild-Zeitung den Rat, vor ein US-Gericht zu ziehen, wenn man mit Nachbarn, dem Autohändler oder dem Amt um die Ecke nicht mehr klar kommt?

Der Rahmen der Zuständigkeit amerikanischer Gerichte ist bei weitem nicht so umfangreich, wie ihn die deutsche Presse - und manchmal auch die Fachpresse - beschreibt.

Wer ohne irgendeinen Bezug zu den Vereinigten Staaten in den USA klagen will, sollte sich das Urteil im Fall Sakwe Balantulo Khulumani et al. v. Barclay National Bank Ltd., Az. 05-2141, vom 12. Oktober 2007 zu Gemüte führen. Von Daimler über Isuzu bis zu Nestle wurde die Haute Volée der internationalen Wirtschaft wegen der südafrikanischen Apartheit vor ein US-Gericht gezogen.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks zeigt auf 147 Seiten die Grenzen der Gerichtsbarkeit nach dem Alien Tort Claims Act sowie dem Torture Victim Protection Act auf. Höchst interessant, und sicherlich informativer als einige Nächte mit Boston Legal.

Und überhaupt: Bevor man dem amerikanischen Anwalt seine Lebensgeschichte sowie die Säumnisse der unbedingt zu verklagenden Bundesrepublik, der Hersteller und Lieferanten oder des Wirts nebenan in Romanform vorlegt, sollte man abklären, ob er nicht vielleicht schon die Gegenseite vertritt.

Am besten durch Voranfrage über den Anwalt um die Ecke. Der kann dann auch die erhofften Klagen mit dem Ziel der Nichtigkeitserklärung der Bundesrepublik aussortieren und hat bestimmt einen vernünftigen Vorschlag für den Streit mit dem eBay-Händler im Dorf nebenan.


Mittwoch, den 07. Nov. 2007

IT-Vertrag aus der Schublade  

.   Verträge gehören nicht in die Schublade, sondern sollen dem Mandanten als treue Wegweiser durch gedeihliche Vertragsbeziehungen dienen. Manche bezeichnen sie als Bibel, die man öfter einmal lesen sollte, damit man sich an die eigenen Verpflichtungen erinnert und die der anderen Vertragspartei einfordern kann.

Manche Verträge landen dennoch in der Mottenkiste, gerade im IT-Recht. Die vertragserhebliche Technik ist schon untergegangen, an Vertragsmanagement denkt niemand, der Vertrag gilt noch, und niemand kümmert sich um die alten Lizenzen oder Vertriebsrechte.

Ein passendes Beispiel sind Verträge für Jahr-2000-Software. Denkt man. Das Problem war weitgehend ein Scheinproblem, und soweit es keines war, hat die Software zum Glück keinen Schaden angerichtet.

Bei Software für Mainframes, Big Iron, werden Verträge allerdings selten vergessen. Da wundert es nicht, wenn auch Verträge aus den siebziger oder achtziger Jahre wieder auftauchen. Selbst kleine Programme steuern wichtige Elemente zum zuverlässigen Betrieb von Großanlagen und zu Einnahmen von Hersteller und Vertriebsunternehmen bei.

Da können nach ein paar Jahrzehnten alte Vertragsklauseln Erinnerungen an vergangene Zeiten wachrufen - alte AGB oder unsichere Rechtslage beim analogen Handelsvertreterausgleichanspruch im internationalen Kontext beispielsweise. Kurz und knapp erscheinen die Verträge im Vergleich zum Vertragsrecht des dritten Jahrtausends. So auch beim Jahr-2000-Vertrag, der wieder auftaucht, weil sich die Softwarelösung auch heute noch als nützlich erweist.


Mittwoch, den 07. Nov. 2007

Exportkontrolle in Expertenrunde  

RM - Washington.   Das Practising Law Institute, PLI, veranstaltet am 10. und 11. Dezember 2007 in Washington DC eine Expertenrunde zum Thema Coping with U.S. Export Controls. Das US-Ausfuhrkontrollrecht wird zunehmend komplexer angesichts ständig sich verschärfender Regelungen seit dem 11. September 2001 und betrifft auch deutsche Unternehmen, sogar solche, die nur technologisches Wissen weitergeben.

Für die Tagung sind Vorträge zu aktuellen Exportkontrolländerungen für Länder wie China, Sudan, Iran Syrien und Nordkorea, zum Export von Verteidigungsprodukten und zu Verschlüsselungsmethoden beim globalen Technologietransfer angekündigt. Als weitere Schwerpunkte werden die Durchsetzung der Kontrollen durch die zuständigen Behörden sowie ihre Arbeitsrichtlinien vorgestellt., so von Amtschef Mario Mancuso vom Bureau of Industry and Security, BIS, einer Abteilung im Department of Commerce.

Die Arbeit mit amerikanischem Exportkontrollrecht aus Anwaltssicht wird dabei auch von Benjamin H. Flowe Jr. aus der Kanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, Washington, dargestellt, der die oft sehr problematische Genehmigungseinstufung von Produkten mit militärischer und ziviler Verwendungsmöglichkeit, den Dual-Use Items, erläutert.


Dienstag, den 06. Nov. 2007

Schadensersatz wegen Fötus  

.   Darf das Berufungsgericht dem einzelstaatlichen Oberstgericht Rechtsfragen vorlegen, wenn das Untergericht dies ablehnt? Ja, nach dem Ermessen des Trull v. Volkswagen of Am., Inc.-Präzedenzfalles, 187 F3d 100 (1st Cir. 1999), entscheidet das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks im Fall Michael Pino et al. v. United States of America, Az. 06-7108, am 29. Oktober 2007.

Die im einzelstaatlichen Recht ungeklärte Rechtsfrage betrifft den Schadensersatzanspruch, den Eltern für verlorenen ungeborenen Nachwuchs verlangen dürfen, wenn der Fötus nicht lebensfähig ist. Hier wollen Eltern dem behandelnden Arzt eine Haftung zuweisen.

Bundesgerichte greifen bei der Beurteilung unbekannter Ansprüche nach einzelstaatlichem Common Law den einzelstaatlichen Gerichten nicht vor und dürfen sie ihnen, wie hier dem Supreme Court von Oklahoma, zur Beurteilung vorlegen. Die Begründung erklärt die Merkmale der Vorlage.


Dienstag, den 06. Nov. 2007

Uranverarbeitung und Nachbarn  

.   Gibt es einen Schadensersatzanspruch für Schäden bei Nachbarn durch unwahrnehmbare Partikel, die bei der Uranverarbeitung über die Grenzen des Werkes hinausdringen? Das Untergericht hatte solche Ansprüche nach Land- oder Hausfriedensbruchsrecht, intentional Trespass, und anderen Anspruchsgrundlagen abgelehnt.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks entschied am 2. November 2007 in Sachen Warren Smith et al v. Carbide and Chemicals Corp. et al., Az. 045323, dass die Kläger ihre Ansprüche weiterverfolgen dürfen. Die Einschätzung der erforderlichen Tatbestandsmerkmale und der Beweislast des Untergerichts war fehlerhaft.

Das Urteil erging nach einer Anfrage des Berufungsgerichts beim Oberstgericht von Kentucky im Wege der Certification, weil das Bundesgericht eine bisher ungeklärte Frage des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts nicht selbst entscheiden. Die Begründung führt lehrreich in die Rechtsgrundlagen für die Haftung wegen Emissionen aus der Urananreicherung in der Paducah Gaseous Diffusion Plant gegenüber Nachbarn ein, die im Weg der Sammelklage Schadensersatz fordern.


Montag, den 05. Nov. 2007

Gesetzgeber umgeht Gesetz  

.   Ein Hersteller benutzt einen Begriff als Marke. Der Kongress schreitet ein und verbietet die Eintragung der Marke. Das Untergericht bezeichnet die Gesetzesänderung als nichtig. Das Markenamt der USA geht in die Berufung.

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks entscheidet in Sachen The Last Best Beef, LLC v. Jonathan W. Dudas et al., Az. 06-2219, am 24. Oktober 2007, dass die Änderung wirksam ist. Der Kongress erließ sie zwar durch die Hintertür eines Haushaltsgesetzes anstelle einer direkten Änderung des Markengesetzes des Bundes, Lanham Act.

Doch wählte der Kongress eine Sprachregelung, die der Vermutung der Unwirksamkeit einer indirekten Gesetzesänderung entgegensteht. Das Urteil stellt eine lesenswerte Einführung in die Grenzen der Gesetzgebungsgewalt dar, die jedes Jahr im Herbst bei der Haushaltsgesetzgebung zu versteckten und abstrusen Änderungen missbraucht wird.

In oft nächtelangen Sitzungen produzieren die Gesetzgeber unter dem Einfluß außenstehender Insider Ergebnisse, die als Gesetz unterzeichnet werden, obwohl Wochen vergehen, bis Klarheit darüber herbeigeführt werden kann, welcher genaue Wortlaut eigentlich vereinbart wurde. In diesem Fall handelte der Kongress dumm, sagt das Gericht, nicht verfassungswidrig.


Montag, den 05. Nov. 2007

Ausnahmen zur Strafverschärfung  

.   Der IEEPA Enhancement Act> verschärft Strafen für Exportkontrollverstöße drastisch. Die Exportkontrollen erfassen wie berichtet auch weitere Sektoren im Iranhandel und wirken sich auch in Europa aus.

Die Extraterritorialität der amerikanischen Handelsverbote ist völkerrechtlich bedeutsam, doch faktisch irrelevant. Wer sie missachtet, wird von anderen, die nicht auf der schwarzen Liste der USA erscheinen wollen, nicht mehr beliefert und kann oft die Türen schließen.

Daher verdienen die neuen Regeln mit Ordnungsgeldern bis zu $250.000 und Strafen bis zu $1 Mio. und 20 Jahren Haft Beachtung. Am 1. November 2007 erklärte das Ausfuhrkontrollamt im Wirtschaftsministerium jedoch, dass es die verschärften Strafen bei Vorliegen von fünf Bedingungen nicht anwenden würde.

Außerdem wird die Rückwirkung auf die Wirksamkeit einer Final Order am 16. Oktober 2007 begrenzt. Schließlich hat das BIS erklärt, dass es die Verschwörungstatbestände des Gesetzes verfolgen wird. Die amtlichen Erläuterungen ergänzen die Erklärungen, die der Amtsvorsteher im kleinen Kreis mit im Exportkontrollrecht der USA aktiven Anwälten abgab.


Sonntag, den 04. Nov. 2007

Ende der Sommerzeit  

.   Der Rechtsanwalt in den USA, der sich gerade auf die Zeitumstellung in Deutschland ausrichtete, darf sich wieder umstellen. Um 2 Uhr beträgt der Zeitunterschied wieder die gewohnten sechs Stunden. Jedenfalls zwischen der Ostküste und dem mittleren Europa.


Samstag, den 03. Nov. 2007

Bush: Justizminister Ehrenmann  

.   Im Radio verteidigt Bush den designierten Justizminister Mukasey als Ehrenmann. Michael Mukasey weigerte sich im Senat, der seiner Nominierung zustimmen muss, Waterboarding als Folter zu bezeichnen. Die Folter lehnt Bush nicht ab.

Die simulierte Ertränkung nennt Bush eine Verhörmethode, zu der Mukasey zu recht nichts sagen kann, weil sie geheim ist und Mukasey gar nicht wissen könne, ob sie angewandt werde. Mukasey sei ein aufrichtiger Mensch. Ihm könne nicht zugemutet werden, über ihm unbekannte Dinge zu sprechen.

Glaubwürdig klingt Bush nicht, denn es liegt in der Natur der Senatsanhörung, dass designierte Minister über ihre Ansichten sprechen und noch nicht wissen, was sie konkret erwartet. Die Vernehmung durch den Senat bezieht sich naturgemäß auf Unbekanntes und Spekulation. Die Mukasey ablehnenden Senatoren sehen das Schweigen als Zustimmung zur Folter an.


Samstag, den 03. Nov. 2007

Choice of Court und Arbitration  

MN - Washington.   Einen Einblick in die Arbeit des Office of Private International Law beim Außenministerium der USA, Department of State, und die Haager Konvention zu Gerichtsstandsvereinbarungen sowie die Entwicklungen der Arbitration Rules lieferte David P. Stewart am Mittwoch, den 31. Oktober 2007 in einem Vortrag bei Foley & Lardner in Washington, DC. Auf Einladung der German American Law Association, GALA, referierte Stewart über seine Tätigkeit und Stellung als Legal Adviser im Department of State, die Bedeutung der Rechtsabteilung und deren Einfluss und Schwierigkeiten in der Vermittlung gegenüber der Administration und den über 50 souveränen Rechtsordnungen in den USA.

Den Schwerpunkt seines Vortrages bildete eine Einführung in die Haager Übereinkunft zu Gerichtsstandsvereinbarungen, ihre Umsetzung in den einzelnen Unterzeichnerstaaten bevorsteht. Sie erlaubt es den Parteien in internationalen Privatrechtsstreitigkeiten, eine abschließende Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen. Ein davon abweichendes Gericht besitzt keinerlei Jurisdiktion über die Rechtssache, die Einwände des Forum Non Convenience und des Lis Pendens werden nicht mehr gehört.

Anwesende Praktiker äußerten die Befürchtung, dass eine Zuständigkeitszentralisierung bei einem bestimmten Gericht eintreten könnte, mit einer damit einhergehenden Überlastung. Demgegenüber verwies der Redner auf die weitgehende Akzeptanz des neuen, vielen noch kaum bekannten und bislang lediglich von Mexiko umgesetzten Abkommens in der Wirtschaft und Anwaltschaft. Am Beispiel der Übereinkunft erläuterte er zugleich die Technik und Möglichkeiten der Umsetzung einer völkerrechtlichen Staatsverträge in das innerstaatliche Recht der USA und der Einzelstaaten.

Den abschließenden Teil seines Referats widmete Stewart der Entwicklung der Arbitration Rules, der Regeln zum Schiedsverfahren bei internationalen Privatrechtsstreitigkeiten. Er betonte dabei die zunehmende Verkomplizierung der Verfahren und die Kritik an mangelnder Transparenz bei bestimmten Verfahrensregelwerken, beispielsweise ICSID.


Freitag, den 02. Nov. 2007

Texanische Gerichte und Volkswagen  

RM - Washington. Oft fürchten ausländische Unternehmen in den USA von Gerichten benachteiligt zu werden, weil ihnen gewisses generelles Misstrauen entgegengebracht wird und die amerikanischen Bürger geschützt werden sollen. Dass die Herkunft der Unternehmen vielleicht auf der Ebene der Untergerichte bisweilen eine Rolle spielen mag, dies aber in der Regel spätestens bei den Bundesberufungsgerichten aufhört, zeigt erneut ein Fall aus Texas.

Ein Auto prallt im Dallas auf einen VW Golf und schleudert diesen mit dem Heck voran in einen am Straßenrand geparkten LKW-Anhänger. Durch den Aufprall wird ein Mann im Golf schwer verletzt und seine mitfahrende Enkelin getötet. Deren Angehörigen verklagen darauf VW in dem ca. 150 Meilen östlich von Dallas gelegenen Ort Marshall auf Schadensersatz wegen angeblicher Fehlkonstruktion des Golfs. VW beantragt Verweisung nach Dallas. Das Untergericht in Marshall lehnt ab, weil ein einmal vom Kläger angerufenes Gericht nur aus erheblichen verfahrensökonomischen Gründen verweisen könnte. Diese bestünden nicht; vielmehr hätten auch Bürger im Gerichtsbereich von Marshall ein Interesse daran, vor fehlkonstruierten Autos geschützt zu werden.

Das Bundesberufungsgericht für den fünften Bezirk hob die Entscheidung mit Mandamus-Beschluss vom 24. Oktober 2007 in der Sache In re: Volkswagen, Inc. et al., Az. 07-40058 auf und verwies an das Ausgangsgericht zurück. Denn das Untergericht von Marshall stellt wegen 28 U.S.C. § 1404(a) ein forum non conveniens dar. Sowohl Unfallopfer, Zeugen, als auch der Fahrer des anderen Autos kommen aus Dallas. Das vom Untergericht erwogene generelle Schutzinteresse der Bürger vor gefährlichen Produkten kann allein keine Zuständigkeit begründen, denn ansonsten wäre eine Zuständigkeit an jedem Ort gegeben, an dem der Golf verkauft wird. Auch die sog. 100-Meilen-Regel, deren Überschreitung wegen des erhöhten Reiseaufwandes für Zeugen einen Verweisungsantrag rechtfertigt, war vom Untergericht missachtet worden. Das Untergericht muss nun die beantragte Verweisung des Rechtsstreites vornehmen.


Donnerstag, den 01. Nov. 2007

Firmengründung USA: Welcher Pass?  

.   Erstaunlich, wie oft die Frage nach der Staatsangehörigkeit bei Firmengründungen in den USA gestellt wird. Die Antwort ist einfach: Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Ausländer dürfen eine Corporation genauso wie Amerikaner gründen und führen.

Wer einen Arbeitsplatz beim Unternehmen in den USA wünscht, muss natürlich Amerikaner sein, als Daueraufenthaltsberechtigter eine sogenannte Green Card besitzen oder die als mehr oder wenig vorübergehend in den USA Anwesenden Visa besitzen, die eine bezahlte Anstellung ermöglicht.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Chef der deutschen Mutterfirma nicht in Deutschland bleiben darf und gleichzeitig President, Director und Shareholder der US-Gesellschaft sein dürfte. Dazu braucht er nicht die Staatsangehörigkeit zu wechseln oder ein Visum zu besorgen. Der Inhaber erhält die Gewinnausschüttung legal ohne US-Visum.

Der Gründer braucht zur Gründung nicht einmal in den USA zu kommen, denn der Anwalt in den USA kann den vollständigen Gründungsvorgang ohne die Anwesenheit der zuküftigen Gesellschafter oder Geschäftsführung, Officers erledigen.

Erst wenn das Unternehmen so gewachsen ist, dass es an die Börse soll oder das Geschäft amerikanische Staatsgeheimnisse berührt, stellt sich die Frage nach der Staatsangehörigkeit von Schlüsselpersonen, ohne jedoch ein absolutes Ver- oder Gebot zu bedeuten.


Mittwoch, den 31. Okt. 2007

IPR bei Produkthaftung in USA  

.   Nach welchem Recht richtet sich die Verjährung eines Schadensersatzanspruches aus Produkthaftung, wenn eine Prosthese in einem US-Staat hergestellt und vertrieben, im anderen US-Staat eingesetzt wurde und dort auch den Schaden am Patienten verursacht?

Das Recht des zweiten Staates, entscheidet das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks in Sachen Thomas Klein et al. v. DePuy, Inc. et al., Az. 07-1493, am 25. Oktober 2007. Dazu wägt es unter Berücksichtigung der Rechtsordnungen von North Carolina und Indiana die Merkmale des internen IPR der USA ab, die es ausführlich erörtert.


Dienstag, den 30. Okt. 2007

Jurastudium: Schuldenberg erdrückt  

.   $100.000 Schulden für drei Jahre Law School ist nicht ungewöhnlich. Jurastudenten fehlen vor der Aufnahme des Studiums wirtschaftliche Daten, um das finanzielle Wagnis einzuschätzen, bestätigt am 29. Oktober 2007 das Wall Street Journal.

Die presseträchtigen $160.000-Anfangsgehälter werden nur einem Bruchteil der Absolventen versprochen. Sie sind zudem an soviele Bedingungen geknüpft, dass die Zahl derer, die sie tatsächlich verdienen, eine Dunkelziffer bleibt.

Trotz massiver und massiv publizierter Gehaltssteigerungen in egosüchtigen Kanzleien bleibt für die meisten First Year Associates nur der Ausblick auf einen erdrückenden Schuldenberg. Sie schätzen sich glücklich, bei kleineren renommierten Kanzleien $60.000 zu verdienen. Kein Wunder, dass die Zahl der Law School-Bewerber weiter abnimmt.


Montag, den 29. Okt. 2007

Rechtsrat beim Bestatter  

.   Deutsches Erbrecht oder amerikanisches? Beim Bestatter-Blog werden Unterschiede erörtert. Deutsche Eltern erlebten einen tödlichen Unfall in den USA. Tochter und Sohn fragen, ob sie zuerst nach Vater oder Mutter erben, deren Testamente unterschiedliche Vorkehrungen treffen.

Je nach Kommentator kann deutsches, amerikanisches oder französisches Erbrecht günstig sein - wobei beim US-Recht zu beachten ist, dass es sich aus mehr als 50 Rechtsordnungen zusammensetzt.

In den USA wäre beim Aufsetzen der Testamente in einer Common Disaster Clause das gleichzeitige oder einander nachfolgende Ableben durch eine Fiktion im Last Will und Testament geregelt worden. Für die Fiktion gibt es je nach Staat und Regelungswunsch verschiedene Sprachregelungen.

Staaten, die den Uniform Simultaneous Death Act rezipiert haben, bieten eine Auffanglösung, vgl. New Hampsphire, Indiana und North Carolina. Wo er nicht eingeführt oder wie im Recht von Hawaii wieder abgeschafft wurde, kann Präzedenzfallrecht allein oder in Verbindung mit anderem Gesetzesrecht greifen.


Sonntag, den 28. Okt. 2007

USA, Deutschland angenähert  

.   Über Nacht näherten sich die Vereinigten Staaten und Deutschland, als der Zeitunterschied auf fünf Stunden schrumpfte. Am Montagmorgen bedeutet das enttäuschte Anrufer. Sie vermuten allerdings nicht, dass sie ihren amerikanischen Anwalt schon um sieben Uhr in der Kanzlei anklingelten.

Selbst acht Uhr ist oft früh. Die meisten Law Firms an der Ostküste erwarten ihre Attorneys ohnehin erst gegen neun Uhr. Die Westküste ist hingegen viel früher aktiv, damit sie aus Europa überhaupt telefonisch zu Bürostunden erreichbar ist.


Sonntag, den 28. Okt. 2007

Strafschadensersatz in Deutschland  

.   In Deutschland soll Strafschadensersatz, punitive Damages, verboten sein. Das Ausland sieht das allerdings anders. Genauso wie punitive Damages in den USA wirken sich diverse Schadensersatzzumessungen im deutschen Zivilrecht aus, erklärt John Y. Gotanda, in seiner Studie Charting Developments Concerning Punitive Damages: Is the Tide Changing?, 65, Villanova University School of Law Working Paper Series, 2006, insbesondere ab Seite 16.

Manchmal kommt deutsches Recht einfach anders rüber als zuhause geahnt. Beim amerikanischen Recht ist man das ja gewohnt. Vom Schmerzensgeld über Summary Judgments bis zur Jury wird nur wenig Richtiges in den deutschen Medien, Blogs oder Foren über das Recht der USA dargestellt.

Amerikanische Zustände in Deutschland: Amerikanische Juristen sehen es so. Das sollte Gesetzgebern, beispielsweise bei punitiven Abschöpfungsregeln, oder Richtern beim Abschreckungsschadensersatz in Kartell- oder Antidiskriminierungsfällen oder bei IP-Verletzungen zu denken geben, wenn sie gerade das nicht wollen.


Sonntag, den 28. Okt. 2007

Acuum in Meta Faene Quaerere  

.   Zigtausend EMails. Nadeln im Heu. Beweise müssen zum Prozess ins Ausland und benötigen dafür eine Ausfuhrgenehmigung: Der Partner engagiert und trainiert Zeitanwälte, kauft PCs, setzt ein Netzwerk. Die Suche geht los.

Nach zwei Wochen klemmt's. Nicht im Pentagon oder bei Dr. Condoleezza. Die spielen bei den Genehmigungen nach Export Control- und Waffenhandelsgesetzen mit, denn das Verfahren ist erprobt. Nein - der Mandant entdeckt, dass er zuviele EMails gespeichert hat. Das Verfahren wird zu teuer.

Sarbanes-Oxley greift bei ihm nicht; er sitzt nicht in den USA. Also kann er noch einmal prüfen, was er überhaupt speichern muss. Nur eins gilt nicht: So tun, als würden die gespeicherten EMails über High-Tech-Teile plötzlich nicht mehr existierten. Wenn der Prozess läuft, kann nach dem Beweisrecht nichts mehr verändert werden. Auch bei der Electronic Discovery.


Sonntag, den 28. Okt. 2007

Einfache Gesellschaft aufgestockt  

.   Mandantin will Investor in die Corporation aufnehmen: Seine $150.000 passen gut zum Unternehmensziel. Die Gesellschaft hat sie billig gründen lassen. Gut, dass sie eine Corporation gewählt hat und keine LLC. Die Aufnahme des Investors in eine Corporation geht in den USA schneller und billiger.

Wenn genug Aktien genehmigt sind, reicht es vielleicht schon, ihm neue Aktien auszugeben, nachdem die entsprechenden Beschlüsse, Resolutions, von der Alleinaktionärin in einem Shareholder Meeting gefasst werden.

Doch nein. Sie bringt das Corporate Book, und außer den Articles of Incorporation, der Gründungsurkunde, weist es keine Einträge auf. Nach der Gründung und Eintragung ins staatliche Handelsregister ist die Gesellschaft also nicht aktiviert worden. Die Gründungsversammlung fand nicht statt, By-Laws sind nicht genehmigt, Aktien wurden nicht ausgegeben, Kapital wurde nicht eingezahlt. Es wird also doch etwas teurer.

Zudem wünscht der neue Aktionär Vorrechte. Das bedeutet weitere Beschlüsse, und wenn die Mandantin gewisse Wünsche nicht wegverhandeln kann, auch ein komplexes und damit teureres Shareholder Agreement sowie eine Änderung der Articles of Incorporation. Bleibt das Amendment erforderlich, dauert der Vorgang ein paar Tage länger, weil die Änderung zum Handelsregister muss.

In Delaware warten wir schon vier Wochen auf das bestätigte Amendment, in Illionois geht es schneller und in Washington, DC bekommen wir das in 24 Stunden hin. Das Mandat wandelt sich. Vom Gesellschaftsrecht zum Vertragsrecht. Zuerst braucht die Unternehmerin Unterstützung beim Verhandeln eines gescheiten Vertrages mit dem Investor. Das kostet zwar auch etwas, doch insgesamt nicht so viel wie die Umsetzung komplexer und scheinbar nicht ganz ausgegorener Vorstellungen vom gesellschaftsrechtlich Praktikablen. Die Ziele beider Parteien lassen sich schließlich auch simpler verwirklichen.


Samstag, den 27. Okt. 2007

Freitag, den 26. Okt. 2007

Haftet Hersteller für Wartungsfehler?  

.   Kurz nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von 90 Tagen stürzt das Flugzeug wegen eines Wartungsfehlers ab. Sein Wartungshandbuch zeigt falsche Schaubilder. Der Hersteller hatte keinen Test zur Audeckung des folgenden Wartungsfehlers vorgeschrieben. Erhält der Eigentümer vom Hersteller Schadensersatz?

Das Untergericht verneint, denn das Handbuch gehöre zum Flugzeug und unterliege der 90-Tagesfrist. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks meint im Fall Colgan Air, Inc. v. Raytheon Aircraft Company, Az. 06-1069, am 18. Oktober 2007 hingegen, dass es getrennt beurteilt werden darf und prüft die Ansprüche nach Vertragsrecht und dem Recht der unerlaubten Handlung, Torts.

Da das Untergericht keine ungeklärten Tatsachenfragen entdeckte und ein Summary Judgment zugunsten des Herstellers erliess, das Berufungsgericht jedoch die Beziehung von Flugzeug und Handbuch als ungeklärt ansieht und auch andere Tatsachen als nicht so eindeutig ansieht wie die Vorinstanz, wird der Fall mit der Maßgabe zurückverwiesen, die Fakten den Geschworenen der Jury zur Würdigung im Rahmen ihrer Subsumtion vorzulegen.

Von allgemeiner produkthaftungsrechtlicher Bedeutung ist die Feststellung des Gerichts, dass eine Anweisung im Wartungshandbuch eine haftungsauslösende express Warranty darstellen kann. Ob dies hier zutrifft, muss ebenfalls die Jury entscheiden. Da auch diese Frage noch ungeklärt war, durfte das Untergericht kein Summary Judgment erlassen.


Freitag, den 26. Okt. 2007

Gutachten beachtlich  

.   Wer im US-Prozess gutachterlich auftritt, kennt die strikte Prüfung, die sich erst auf die Gutachtereignung bezieht, und dann die erheblichen Fakten als Grundlage für die Würdigung des Gutachters filtert. Der Sinn der peniblen Vorprüfungen besteht wie bei der intensiven Prüfung von Zeugen darin, die Zivilgeschworenen der Jury vor Verwirrungen zu bewahren, die ihre Subsumtion unwirksam machen.

In Sachen Denise Crowe v. Robert Marchant, Az. 07-1463, überprüfte das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks die Zulässigkeit einer gutachterlichen Stellungnahme am 19. Oktober 2007 nach der Rüge, die Tatsachen seien nicht ordnungsgemäß dargelegt worden und das Gutachten als bar einer faktischen Grundlage zu verwerfen gewesen. Bei einer einem Rollerblade-Unfall folgenden ärtzlichen Behandlung erörtert es im Kunstfehlerprozess die Beweisregeln der Federal Rules of Evidence.

Die Zulässigkeit der Sachverständigenaussage beruht auf Rule 702 FRE. Der Gericht erklärt, unter welchen Umständen die vorgetragenen Tatsachen eine hinreichende Grundlage für die gutachterliche Bewertung darstellen. Die erste Instanz hatte das richterliche Ermessung bei der Zulassung des Gutachtervortrags ordentlich ausgeübt, sodass das unter Berücksichtigung des Gutachtens zustande gekommene Verdikt der Geschworenen und das Urteil des Gerichts bestätigt werden.


Donnerstag, den 25. Okt. 2007

Zu aufdringliches Formular  

.   Welche persönlichen Angaben kann man vom Personal aus Sicherheitsgründen verlangen? Jedenfalls nichts sehr Privates, wenn die Stelle kein Sicherheitsrisiko darstellt, entschied im Fall Nelson et al. v. NASA et al., Az. 07-56424, das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 15. Oktober 2007.

Das Urteil erging als einstweilige Maßnahme zum Schutz von Bundespersonal, das bereits Jahrzehnte seine Stellen inne hatte. Das Recht auf Privatheit ist gründlich gegen das staatliche Interesse abwägen, hatte schon der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington in Whalen v. Roe, 429 U.S. 589, 598-99 (1977), entschieden.

Zur Beurteilung eines Anspruchs auf Privatheit des antragstellenden Personals zog das Gericht den Umstand heran, dass der Bund nach dem Inkrafttreten der Sicherheitsdirektive des Präsidenten, Homeland Security Presidential Directive 12, drei Jahre lang nichts tat, bis er sich mit einem aufdringlichen Formular über das Vorleben des Personals erkundigen wollte.

Die anscheinend überzogene Datensammlerei ist in der Berufung abschließend zu prüfen. Bis dahin genießt der Datenschutz Vorrang, und die sich weigernden Angestellten behalten ihre Anstellung bei der NASA und anderen Bundesämtern.


Donnerstag, den 25. Okt. 2007

Zweimal erwischt: Strafe verschärft  

.   Als sich der Angeklagte nach einer Abschiebung erneut illegal in den USA aufhielt und wegen der vorherigen Abschiebung schärfer bestraft wurde, rügte er das Verfahren: Die erschwerenden Umstände seiner Abschiebung waren nicht den Geschworenen der Jury, sondern nur dem Richter zur Strafzumessung vorgelegt worden.

Vor der Strafzumessung erfuhr der Richter, dass der Angeklagte ein Verbrechen begangen hatte. Ohne dieses würde die Höchststrafe auf zwei Jahre Kerker, mit ihm auf zehn Jahre lauten. Die Berufung entschied, dass ein Verfahrensfehler nach den Grundsätzen des Oberste Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington in Fall Apprendi v. New Jersey, 530 U.S. 466 (2000), geschah.

In Sachen United States of America v. Munuel Salazar-Lopez, Az. 05-50438, bezeichnete das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks den Fehler am 24. Oktober 2007 jedoch als unerheblich und bestätigte die härtere Strafe.


Mittwoch, den 24. Okt. 2007

Strafschadensersatz für Musik  

.   Zwei Musikverlage hielten das Urheberrecht am Musikstück Singing in the Morning, das unlizenziert in einem fremden Werk erschien. Sie gewannen eine Schadensersatzklage. Der erste Verlag verlangte gesetzlichen Schadensersatz nach dem Copyright Act, 16 USC §101, und erhielt $150.000. Der zweite stellte die Forderung in das Ermessen der Zivilgeschworenen, Jury, und erhielt Schadensersatz sowie $3,5 Mio. Strafschadensersatz, punitive Damages.

In der Berufung beurteilt das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks die Schadensersatzzumessung unter zehn Verfahrens- und Anspruchsmerkmalen. Die ausführliche Urteilsbegründung in Sachen Bridgeport Music Inc. et al. v. Justin Combs Publishing et al., Az. 06-6294, vom 17. Oktober 2007 führt lehrreich in die unterschiedlichen Arten von Schadensersatz und die Begrenzung von Strafschadensersatz nach dem Bundesverfassungsrecht ein.

Das Gericht weist das Verfahren an das Untergericht zur Neuprüfung der überzogenen Schadensersatzbeträge zurück. Dabei soll die erste Instanz die ihr zustehenden Möglichkeiten zur Korrektur eines Geschworenenspruchs, Verdict, nutzen, insbesondere das Remittitur zur Betragskappung, vgl. Mittelstädt, Verfahren nach Jury-Entscheidung, 19. Oktober 2007.


Dienstag, den 23. Okt. 2007

Deutsche Koalition für US-Publikum  

MN - Washington.   Einen Überblick über die Politik und den Zustand der derzeitgen Großen Koalition in Deutschland bot die Veranstaltung der Friedrich Naumann Foundation am 19. Oktober 2007 im Willard Hotel in Washington. Unter dem Titel Germany After Two Years of Grand Coalition referierte Dirk Schattschneider, stellvertretender Leiter der Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen beim Bund, über die Erfolge und Versäumnisse der Bundespolitik in den vergangen zwei Jahren und gab zugleich einen Ausblick auf zukünftige gesetzgeberische Entwicklungen und Aufgaben.

Dabei ging er der Frage nach, ob Große auch zugleich großartige Koalition bedeute und brachte dem amerikanischen Publikum die Personen des Merkel-Kabinetts und ihre jeweilige Rolle in der Bundespolitik näher. In der anschließenden Diskussion beantwortete Schattschneider Fragen zu so unterschiedlichen Themen wie der Einführung von Eliteuniversitäten in Deutschland, der Förderung des Mittelstandes und der Terrorismusbekämpfung. Letzteres stößt bei den amerikanischen Zuhörern erfahrungsgemäß immer wieder auf besonderes Interesse.


Montag, den 22. Okt. 2007

Schadensersatz für Dritteinwirkung  

.   In Sachen DL Resources, Inc. v. Firstenergy Solutions Corp., Az. 05-1855, erklärt das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks am 17. Oktober 2007, die Tatbestandsmerkmale für einen Schadensersatz aufgrund rechtswidrigen Eingriffs in zukünftigte Vertragsbeziehungen mit Dritten und die damit erfolgte Vereitelung eines erwarteten Vorteils.

Der Kunde eines Gaslieferanten erfuhr, dass der Gaslieferant einen weiteren Kunden beliefern wollte, obwohl die vertraglichen Lieferansprüche des ersten Kunden noch nicht erfüllt waren. Der erste Kunde drohte dem neuen Kunden mit gerichtlichen Schritten, und dieser nahm deshalb von weiteren Verhandlungen mit dem Lieferanten Abstand.

Der Sachverhalt ist typisch für die unerlaubte Handlung, Tort, der Interference in future contractual Relations. Er verdeutlicht die Vorsicht, die in den USA bei der Kontaktaufnahme mit Dritten geboten ist, wenn eine bestehende oder zukünftige Vertragspartei durch die Intervention einen Schaden erleiden kann, siehe beispielsweise Haftet Mandant oder Anwalt? vom 15. Oktober 2007. Tritt eine Schädigung von Vertragsbeziehungen ein, kann der Dritteinwirkende zum Schadenersatz herangezogen werden.


Sonntag, den 21. Okt. 2007

Bauer Beans Biofleisch  

.   Bauer Bean bietet Biofleisch und wird zum organischen Verbrecher. Er will die überkomplizierten, auf Konzerne ausgelegten Bundesgesetze zur Nahrungsmittelsicherung nicht mehr befolgen. Die Kunden können seinen Hof selbst inspizieren und sich vor dem Kauf ein Bild von Anbau und Zucht machen, meint er.

Andere Bauern, die lokal Organisches verkaufen, schließen sich mit Bean der Independent Consumers and Farmers Association an. Sie wollen die beschwerliche und teure behördliche Aufsicht eindämmen und den Freiraum erhalten, ihr Schwein auch auf dem Bauernhof zu schlachten.

Nachdem Bean die $500-Gebühr für die Bescheinigung als organischer Hersteller nicht überwies und die alten Zertifikatsetiketten weiterverwandte, wird er nun als mutmaßlicher Verbrecher nach Bundesrecht verfolgt.


Samstag, den 20. Okt. 2007

60 : 1 X Baurecht  

.   Ein Beispiel für die in den USA oft unvermutetete Bürokratie liefert die Darstellung in der Washington Post vom 19. Oktober 2007 über ein Zoning-Verfahren. Zoning heißt das Bebauungsplanverfahren im Baurecht der USA, das im Kreis Montgomery in den Vororten der Hauptstadt Washington strikt auf eine Nutzungsänderung von Grundstücken anwendbar ist.

Hochhausbauer möchten 60 Einfamilienhäuser im Stadtkern von Bethesda, das keine Stadtrechte besitzt und daher kein eigenes Zoning durchführen kann, kaufen und zum Bau eines Hochhauses nutzen.

Der für das Bauplanungs- und Baurecht zuständige Kreis kann aus einem Hochhaus eine höhere Property Tax erzielen als 60 Einfamilienhauseigentümer jährlich mit je etwa $10.000 zahlen würden. Wirtschaftlich wäre das Rezoning also für den Kreis bedeutsam.

Der Charakter des Ortes würde allerdings nachhaltig verändert, sodass mit Planungsverfahren von etwa vier Jahren Dauer gerechnet wird. In dieses Verfahren werden zahlreiche andere Behörden einbezogen, die beispielsweise historische wie verkehrstechnische Fragen untersuchen.


Freitag, den 19. Okt. 2007

Verfahren nach Jury-Entscheidung  

RM - Washington. Ein Gerichtsverfahren in den USA endet nicht mit dem Spruch der Jury - Verdict - , sondern mit dem darauf folgenden Urteil des Gerichts. Die Jury entscheidet über die Tatsachenfragen, die ihr präsentiert werden. Vor dem Erlass des Urteils findet eine Überprüfung des Jury-Spruches durch das Gericht unter Berücksichtigung der Parteianträge statt. Dabei ergeben sich jeweils auf Parteiantrag folgende Möglichkeiten:

1) Der Juryspruch ist fehlerfrei. Dann ergeht das Urteil.

2) Judgment as a matter of law - JAML - : Die in der Verhandlung gefundenen Tatsachen reichen auch bei der für den Kläger günstigsten Annahme nicht aus, um den Juryspruch in vollem Umfang zu stützen. Dann erfolgt ein Urteil des Gerichts, das der Klage im geringeren Umfang der bewiesenen Tatsachen stattgibt.

3) New trial: Die Jury trifft eine Entscheidung, die offensichtlich gegen das Gewicht der vorgebrachten Beweise steht oder völlig irrational ist. Dann wird das Gericht auf Antrag ein neues Verfahren - new trial - anordnen.

4) Remittitur: Ein von der Jury zugesprochener Schadensersatz wird wegen offensichtlichen Übermaßes vom Gericht verringert. Dies ist nur der Fall, wenn er ein extremes Maß erreicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Justiz zu erschüttern, aufgrund von Voreingenommenheit der Jury zustande kam oder nicht genügend Beweisstützen hatte.

5) Additur: Erhöhung des Schadensersatzes, unzulässig auf Bundesebene seit Dimick v. Schiedt, 293 U.S. 474 (1935).


Donnerstag, den 18. Okt. 2007

Was von $150 Mio. übrig bleibt  

RM - Washington. Der amerikanische Strafschadensersatz - Punitive Damages - ist für deutsche Juristen oft nur schwer nachvollziehbar. Zu lesen ist immer wieder von astronomisch hohen Dollarsummen, die von einer Jury zugesprochen werden. So anfangs auch im Fall White v. Ford Motor Co, Az. 05-15655.

Wegen eines Handbremsendefektes überrollte in Nevada im Jahr 1994 ein geparkter Ford-Pickup-Truck einen dreijährigen Jungen. Die Geschworenen der Jury sprachen den gegen den Autohersteller klagenden Eltern des getöteten Kindes zunächst $2,3 Mio. als Schadensersatz und weitere $150 Mio. als Strafschadensersatz zu. Denn Ford hatte trotz Kenntnis vom Bremsdefekt keine Rückrufaktion gestartet, wodurch neben dem Jungen noch Dutzende anderer Menschen zu Schaden gekommen waren. Jedoch war die Entscheidung der Jury - wie so oft - nicht entgültig, weil sie gegen das Recht von Nevada verstieß. So war danach schon früher der Strafschadensersatz auf das 30fache des einfachen Schadensersatzes begrenzt. Daher wurde der Strafschadensersatz vom Gericht zunächst auf $69 Mio. im Wege des Remittitur herabgesetzt. Auf die Berufung des Autoherstellers wurde dann ein neues Verfahren - New Trial - vom Gericht angeordnet, da das Jury-Verdikt aus Nevada den Autohersteller darüber hinaus unzulässigerweise auch für Schäden ausserhalb von Nevada bestrafte.

Im neuen Verfahren kam die Jury nur noch auf $52 Mio. Aber auch dieses Urteil hielt der Berufung von Ford nicht stand. Wie das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks, United States Court of Appeals, am 30. August 2007 entschied, hatte der Richter im zweiten Verfahren die Jury ungenügend über die Ausgang des ersten Verfahrens informiert. Überdies verwies das Gericht auf die Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington vom 20. Februar 2007 im Fall Phillip Morris USA v. Williams, 127 S.Ct. 1057, wonach der Strafschadensersatz nicht mehr für Schäden zugesprochen werden darf, welche bei am Prozess unbeteiligten Dritten eingetreten sind.

Wenn demnächst das dritte Verfahren stattfindet, wird vermutlich nicht mehr viel vom anfänglichen Strafschadensersatz übrig bleiben. Denn im Jahr 2003 entschied der United States Supreme Court zu State Farm v. Campbell, 538 US 408 (2003), vom 7. April 2003, dass der verfassungsmäßige Strafschadensersatz das Neunfache des einfachen Schadensersatzes nicht mehr überschreiten darf. Punitive Damages sollten daher zwar niemals unterschätzt werden, jedoch sind Entscheidungen einer Jury zu einer bestimmten Höhe häufig nicht das letzte Wort und werden zudem mehr und mehr auf besondere Fälle begrenzt.


Donnerstag, den 18. Okt. 2007

Golfspieler haftet nicht  

.   Gewisse Aktivitäten sind so risikobehaftet, dass die freiwillige Beteiligung an ihnen einen ansonsten haftpflichtigen Teilnehmer von der Haftung freistellen kann. Für Kontaktsportarten hatte das Obergericht in Kalifornien diese Regel bereits im Präzedenzfall Knight v. Jewett, 3 Cal.4th 296 (1992), aufgestellt. In Sachen Johnny Shin v. Jack Ahn, Az. S146114, erklärt der Supreme Court am 30. August 2007, warum der Grundsatz auch auf Golf und einen vom Ball schwerverletzten Mitspieler anwendbar ist. Sein Urteil wirkt nicht in anderen Staaten der USA.


Mittwoch, den 17. Okt. 2007

In Vinum Veritas  

RM - Washington. Besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei verschiedenen Weinen, wenn sie aus derselben Region in Michigan stammen und teilweise die gleiche Bezeichnung - Leelanau - im Namen tragen? Dieser Frage ging der United States Court Of Appeals im Fall Leelanau Wine Cellars, Ltd. v. Black & Red, Inc., Az. 06-2391 vom 20. September 2007 nach.

Das Gericht entschied den Markenrechtsstreit gegen den Kläger und bestätigte damit die Entscheidung des District Courts. Alleine die Übereinstimmung eines Wortes reicht nicht aus, wenn der übrige Rest des Namens verschieden ist und das übereinstimmende Wort nur die Region des Anbaugebietes bezeichnet. Aber auch die Verwechslungsgefahr sei ein wesentlicher Faktor für die Markenrechtsverletzung und müsste vom Kläger bewiesen werden. Dies ist ihm nach Auffassung des Berufungsgerichts und einer dazu eigens durchgeführten Konsumentenbefragung nicht gelungen.

Pikantes Detail war daneben die Prozessgeschichte. Der District Court hatte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zunächst eine Markenrechtsverletzung angenommen und eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen den Beklagten erlassen, woraufhin dieser bereits auf sämtlichen Weinetiketten sowie T-Shirts und anderen Merchandise-Artikeln das umstrittene Wort Leelanau gestrichen hatte.


Mittwoch, den 17. Okt. 2007

Disziplinarverfahren wegen Sex  

.   Ein Polizist darf im Disziplinarwege entlassen werden, wenn er mit seiner Gemahlin eine Webseite pflegt, die das Paar allein zum Gelderwerb in sexuellen Posen präsentiert. Die Meinungsfreiheitseinrede greift in Sachen Ronald Dible et al v. City of Chandler et al., Az. 05-16577, nicht, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 5. September 2007. Auch sein Recht auf Privatheit wirkt nicht gegen seine Abberufung vom öffentlichen Dienst der beklagten Stadt.


Dienstag, den 16. Okt. 2007

Bundesrechtlicher Standard  

MN - Washington.   Fluggesellschaften trifft keine Pflicht, die Passagiere vor Antritt der Reise vor den Gefahren einer Thrombose oder dem Entstehen von Blutgerinnseln zu warnen. Passagiere, die jeweils nach einem Langstreckenflug unter einer Thrombose litten, verklagten in einem zusammengefassten Prozess insgesamt acht Airlines, den Flugzeugbauer Boeing sowie einen Hersteller von Flugzeugsitzen.

In seinem Urteil vom 5. Oktober 2007 bestätigte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in Sachen Montalvo v. Spirit Airlines, Az. 05-15640, u.a. das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich einer nicht bestehenden Warnpflicht und verwies die Sache im Übrigen bezüglich der Ausgestaltung der Sitzmöglichkeiten zur weiteren Aufklärung zurück.

Von besonderem Interesse war der Prüfungsmaßstab der Sorgfaltspflichten. Insoweit stellte das Gericht fest, dass der Bundesgesetzgeber mit dem Federal Aviation Act, FAA, die Anforderungen an die Luftsicherheit grundsätzlich abschließend geregelt habe. Eine solche Preemption habe zur Folge, dass sich die Warn- und Prüfungspflichten ausschließlich nach dem Bundesrecht richteten, ein Rückgriff auf das gegebenenfalls strengere einzestaatliche Recht sei nicht möglich. Da aber im FAA keine Warnpflicht vor den Gefahren einer Thrombose vorgesehen sei, bestehe auch keine solche zu Lasten der Airlines.

Das Gericht verwies die Klage hinsichtlich der Ausgestaltung der Sitzmäglichkeiten zur weiteren Aufklärung zurück. Entscheidend ist insoweit, ob ein Stattgeben der Klage einen mittelbaren Eingriff in den abschließend bundesrechtlich normierten Airline Deregulation Act of 1978, ADA, bedeutet. Dies sei nur dann anzuerkennen, wenn die Feststellung gefährdender Sitzmöglichkeiten einen langfristigen und schwerwiegenden Eingriff in die Ticketpreisgestaltung der Airlines zur Folge hätte, was weiterer Klärung bedürfe.


Dienstag, den 16. Okt. 2007

Gefahren in der Insolvenz  

MN - Washington.   Grundsätzlich bedeutet die Insolvenz des Vertragspartners nicht das Ende der Einnahmen aus einer laufenden Vertragsbeziehung. Ein sogenannter executory contract kann durch entsprechende Erklärung auch in der Insolvenz und darüberhinaus unter bestimmten Voraussetzungen fortgesetzt werden. Die Bedeutung, die Wahrung seiner Rechte rechtzeitig und eigenständig zu verfolgen, verdeutlicht jedoch eine Entscheidung des Bundesberufungsgerichts für den sechsten Bezirk. Der Kläger war Verkaufsagent für einen Kohlenhändler. Auf Vermittlung des Klägers kam eine laufende Lieferbeziehung mit einem Kunden zustande. Im Rahmen einer vorangegangen rechtlichen Auseinandersetzung einigten sich der Kläger und der Kohlenhändler, dass der Kläger aus dem laufenden Vertrag jeweils eine entsprechende Provision erhält. Der Kohlehändler ist nunmehr insolvent und im Rahmen des Insolvenzverfahrens erwirbt ein Dritter die bestehenden Verträge des Kohlehändlers u.a. mit dem genannten Kunden. Der Kläger verklagt den Erwerber auf weitergehende Zahlung der anfallenden Provisionen.

In seinem Urteil vom 27. September 2007 in Sachen Al Perry Enterprises, Inc. v. Appalachian Fuels, LLC, Az. 06-6505 bestätigte das Gericht die zurückweisende Entscheidung der Vorinstanz.

Das Insolvenzgericht teilte dem Kläger - wie allen Gläubigern - mit, dass der Erwerb der bestehende Verträge beabsichtigt sei, frei von allen Rechten und Verpflichtungen Dritten gegenüber, soweit diese nicht in der Erwerbsvereinbarung ausdrücklich vorbehalten würden. Der Provisionsanspruch des Klägers wurde ausdrücklich nicht erwähnt. Trotz dieser Kenntnis legte der Kläger keinen Widerspruch gegen den Erwerb ein und verwirkte so sein Recht auf Fortbestand des Provisionszahlungsanspruchs. Zwar sah die Erwerbsvereinbarung den Fortbestand von mit dem erworbenen Verträgen unmittelbar verbundenen Ansprüchen vor. Der Provisionsanspruch wird davon aber gerade nicht erfasst, da dieser nicht aus dem erworbenen Vertrag mit dem Kunden folgt, sondern aus der Vereinbarung des Klägers mit dem Kohlehändler.


Dienstag, den 16. Okt. 2007

Rückwirkende Übertragung  

.   Kann der Mitinhaber eines Urheberrechts einem Beklagten helfen, der wegen der Verletzung des Urheberrechts von einem anderen Mithinhaber verklagt wird, indem er dem Beklagten rückwirkend seine Rechte überträgt?

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA verneinte in Sachen Sharice Davis v. Mary J. Blige et al., Az. 05-6844, am 5. Oktober 2007, diese Frage.


Montag, den 15. Okt. 2007

Mit Schulden nach Amerika?  

.   Vielleicht ist Australien als Strafkolonie für deutsche Schuldner ein besseres Ziel als die USA. Hier wird in amtlichen Formularen alles under Penalty of Perjury erklärt - das geht schon bei den Einwanderungsbehörden los. Stimmt die eidliche Erklärung nicht, wird verfolgt.

Dafür gibt es je nach Richter eher eine gesalzene Gefängnisstrafe als für eine Gewalttat. Wenn man frische Auswanderer erlebt, die sich wegen Schulden in Deutschland nominell in den USA ein minimales Gehalt auszahlen lassen, sieht man, dass sie sich über die strafrechtlichen Konsequenzen in den USA für Arbeitnehmer und -geber keine Gedanken gemacht haben. Und das Visum wohl auch nicht.

Selbst wenn es ihnen gelingen sollte, der Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Urteils in den USA auszuweichen, worauf sie sich nicht verlassen können, leben sie unter dem Damoklessschwert der strafrechtlichen Verfolgung. Von Inkasso-Profis ganz abgesehen. Bei einer Strafanklage in Deutschland hilft dann auch gern das FBI aus, denn im Ausland überschuldete Einwanderer will die USA auch nicht unbedingt.

Der frische Start ins schuldenfreie Leben wird dann zum Albtraum. Wer nach Amerika will, sollte vorher die Schulden bereinigen oder nachher ein Settlement and Release vereinbaren.


Sonntag, den 14. Okt. 2007

Haftet Mandant oder Anwalt?  

.   Ein Anwalt erficht eine deutsche eV aufgrund eines seinem Mandanten gekündigten Wettbewerbsverbots zwischen Lieferanten und kündigt dem US-Kunden an, im Falle der Abnahme von Lieferungen des eV-Gegners würden Haftungsansprüche gegen den Kunden folgen. Wer haftet für diesen rechtswidrigen Eingriff in Vertragsbeziehungen Dritter, die tortious Interference in contractual Relations?

Der Anwalt, wenn er keinen Auftrag für den Eingriff besaß? Oder sein Mandant? Beide? Was zwischen ihnen vereinbart war, ist aus US-Sicht für Klage und Beweiserhebung gleich. Im Haftungsprozess in den USA werden die Unterlagen beider Parteien im Rahmen des Discovery-Beweisverfahrens eingesehen und als Parteien kommen beide gleichzeitig in Frage.


Samstag, den 13. Okt. 2007

Stunden- und Erfolgshonorar  

.   Eine Kanzlei verklagt die Mandantschaft nach Erhalt des Stundenhonorars auf das vertraglich vereinbarte Erfolgshonorar von $4,8 Mio., das mit der Entscheidung der Mandantschaft zum Vergleich und Verfahrensende vereitelt wurde.

Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks entschied am 12. Oktober 2007 in King & King v. Harbert International, Inc. et al., Az. 06-7119, dass die Mandantschaft Herrin des Verfahrens bleibt, den Mandatsvertrag mit der Aufgabe ihrer Ansprüche nicht verletzt hat und als Partei auch nicht deliktisch nach dem Grundsatz der tortious Interference in contractual Relations für das verlorene Erfolgshonorar haftbar ist.

Andererseits bestätigt das Gericht, dass ein Rechtsanwalt in jedem Fall zur Vergütung für erbrachte Leistungen berechtigt ist. Das gilt auch, wenn die Leistungen sinnlos oder überflüssig würden.


Freitag, den 12. Okt. 2007

Gierige Steuereintreiber  

RM - Washington.   Das Repräsentantenhaus stimmte für die Beendigung der Eintreibung von Steuerrückständen durch private Inkassofirmen. Am 10. Oktober 2007 verabschiedete das U.S. House of Representatives den Tax Collection Responsibility Act of 2007. Der amerikanische Präsident drohte jedoch bereits sein Veto dagegen an.

Das Programm sollte ursprünglich allein 2007 bis zu $61,8 Millionen in die Kassen der staatlichen Steuerbehörde Internal Revenue Service IRS spülen, brachte jedoch nur $25 Millionen. Dies liegt nicht zuletzt an der üppigen Provision von 25%, die sich die privaten Firmen genehmigen. Auch der Umgang der Firmen mit den persönlichen Daten der Steuerzahler wird von vielen kritisiert.

Das Outsourcing der staatlichen Steuereinziehung ist in Deutschland zwar - soweit ersichtlich - nicht geplant. Jedoch stellt sich das Problem der Höhe der Provisionen im Bereich der Diskussion um die Einführung von Erfolgshonoraren für Anwälte in Deutschland. Wird die Vergütungshöhe entgegen §49 b II BRAO freigegeben, würde vielerorts die Gier zügig folgen.


Freitag, den 12. Okt. 2007

Juristen müssen schreiben lernen  

.   Von der Pressemitteilung eines Anwalts, die wegen falscher Zeichensetzung kaum verständlich ist, ist es nur ein kleiner Gedankensprung zur Idee, Jurastudenten die Kunst der schriftlichen Darstellung zu vermitteln.

In den Law Schools der USA gibt es dafür einen Kurs von zwei Semestern Länge mit je vier Semesterstunden als Pflichtfach. Neben dem Formulieren lehrt Legal Research and Writing auch das Handwerkszeug der Recherche.

Eine neue wissenschaftliche Darstellung von Daniel Barnett namens Form Ever Follows Function: Using Technology to Improve Feedback on Student Writing in Law School wurde am 8. Oktober 2007 als Paper 209 der Boston College Law School Faculty Papers veröffentlicht. Der Verfasser erörtert die Nutzung technischer Möglichkeiten, das Student Writing zu fördern.


Donnerstag, den 11. Okt. 2007

Nobel für Bürokratiegejammer  

.   Kaum wird Positives über die Wissenschaft in Deutschland gesagt, kommt schon das Gejammer, dass die Wissenschaft in Deutschland unter Bürokratie leidet. Irgendwas stimmt da nicht. Die Bürokratie in Deutschland ist nicht schlimmer als beispielsweise in den USA, sondern viel erträglicher.

Warum landet der schwarze Peter in Deutschland immer bei der Bürokratie? Sie ist nicht die Wurzel allen Übels in der Welt - erst recht nicht, wenn sie so bürgerfreundlich und unchaotisch gestaltet ist wie in Deutschland, und zudem unvergleichliche Rechtssicherheit bietet.

Vermutlich wissen diejenigen, die über Deutschland im gleichen Atemzug mit Bürokratie schimpfen, nicht, was Bürokratie anderenorts heißt. Bürokratie nur als Tourist erleben, ist ja auch fein. Leben in einer fremden Bürokratie ist hingegen oft einen augenöffnende Erfahrung.

Warum hat Washington mit 560.000 Einwohnern 70.000 zugelassene Anwälte? Weil hier Bürokratie produziert wird! Warum liegt die primäre Gesetzgebungsgewalt nicht beim US-Bund, sondern den 50 Staaten und den weiteren staatsähnlichen Gebilden? Damit sie auch Bürokratie produzieren können! Warum kriegt der amerikanische Wissenschaftler den Mund nicht auf? Weil er befürchtet, sich mit einem Vortrag in die Gefahr eines Strafverfahrens wegen Verletzung der Exportkontrollen zu begeben!

Diese Bürokratie-Meckerei in Deutschland geht auf den Wecker. Kann man nicht einfach zugeben, dass das Wetter manchmal nicht perfekt ist und die deutsche Seele dann zur Meckerei neigt, aber ansonsten eigentlich ganz zufrieden ist, siehe Fußballweltmeisterschaft und Dinner for One? Man muss doch nicht immer vom eigentlich - und nur vorübergehend - Bedrückenden abweichen und Land und Bürokratie beschimpfen.


Donnerstag, den 11. Okt. 2007

Gesetzes- und Vertragsauslegung  

MN - Washington.   Über die Versicherungsdeckung für Hurrikanschäden berichten in der Auslandsbeilage der Oktober-Ausgabe der Zeitschrift für Versicherungsrecht Kochinke und Meis unter dem Titel Neutrale Vertragsauslegung bei Hurrikanschäden, VersRAl 2007, Heft 4, Oktober 2007, S. 52. Sie analysieren die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des fünften Bezirks vom 6. August 2007, die sich mit den Wortlautgrenzen bei der Auslegung von Gesetz und Vertrag befasst.

In Sachen Chauvin v. State Farm Fire & Cas. Co. hatte das Gericht einstimmig entschieden, dass das Gesetz über Policen mit Wertangaben, Valued Policy Law, des Bundestaates Lousiana keine Erweiterung über das Wording der Police hinaus gestattet. Zudem bestätigte das Gericht, dass Gesetze anders als Versicherungsverträge nicht gegen Versicherer, sondern neutral auszulegen sind.


Mittwoch, den 10. Okt. 2007

Anwaltlicher Umgang mit Metadaten  

.   Am 5. Oktober 2007 weist die Bar Association in Washington, DC die Anwaltschaft auf die rechtmäßige Verwendung von Metadaten in zugegangenen elektronischen Dokumenten hin. Metadaten sind in der Regel nicht in einer ausgedruckten Fassung sichtbar. Um sie zu sehen, ist gelegentlich ein anderes Programm als die Software erforderlich, das die Metadaten schuf, beispielsweise ein Textprogramm wie Kate oder Notepad oder ein Hex-Editor.

Die neuen Bestimmungen finden sich in der Opinion 341 der DC Bar. Ein absolutes Verbot für die Nutzung der gegnerischen Metadaten greift, wenn der Empfänger weiß, dass die Metadaten versehentlich übermittelt wurden.

Die folgenden Standesregeln setzen den Rahmen für die Bewertung des Umgangs mit Metadaten: Vertraulichkeit von Informationen, Fairness gegenüber Gegner und Rechtsanwalt, Respekt für Rechte Dritter und Fehlverhalten. Die Definition von Metadaten orientiert sich am Begriff des Federal Judicial Center: Rothstein, Hedges, Wiggins, Managing Discovery of Electronic Information: A Pocket Guide for Judges 24-25 (Federal Judicial Center 2007).


Dienstag, den 09. Okt. 2007

Ausländer klagt nach Verhaftung  

.   Kann ein Ausländer den ihn verhaftenden Staat auf Schadensersatz verklagen, wenn bei der Festnahme das Recht auf konsularischen Beistand nicht verwirklicht wird? Wie ist Art. 36 der Wiener Übereinkunft über konsularische Beziehungen zu verstehen?

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks sagt nein, weil das Abkommen von 1963 nur dem Heimatstaat ein Schutzrecht einräumt. In Sachen Ezequiel Nunez Corneo v. County of San Diego et al., Az. 05-56202, findet die Mehrheit am 24. September 2007 keinen Anspruch verhafteter Ausländer nach diesem multilateralen Staatsvertrag.

Der Kläger wollte ihn im Rahmen einer Sammelkage nach 42 USC §1983 im Wege der Amtshaftung durchsetzen. International Law Reporter kontrastiert dieses Urteil mit Jogi v. Voges, 480 F.3d 822 (7th Cir. 2007), vom März 2007. Dort wurde dem Ausländer ein Anspruch zuerkannt.


Montag, den 08. Okt. 2007

Beweisverfahren aufgeschoben  

.   Mit einer Zwischenberufung wollten die Beklagten im World Trade Center-Haftungsprozess nach der Schlüssigkeitsprüfung die Beweiserhebung der Discovery - oft in deutscher Literatur als pre-trial Discovery bezeichnet - verschieben oder vermeiden. Sie erlangten einen einstweiligen Aufschub, um ihr Haftungsprivileg überprüfen zu lassen.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks entschied in Sachen In re: World Trade Center Disaster Site Litigation, Az. 06-5324, jedoch, dass das Verfahren im Untergericht weiterlaufen muss. In die Abwägung der Faktoren zum Aufschub wegen einer Zwischenberufung muss auch das Interesse der betroffenen Kläger einfließen.

Diese könnten aufgrund ihrer bei Aufräumarbeiten erlittenen Gesundsheitsschäden das Ende des Verfahrens, vielleicht auch die Beweiserhebung nicht mehr erleben, wenn das Ausforschungbeweisverfahren verzögert würde. Das liege nicht im öffentlichen Interesse, entschied das Gericht am 6. Oktober 2007. Mit einem im US-Prozess selten erlassenen Mandamus-Beschluss wies das Gericht daher das Untergericht an, den Prozess fortzusetzen: …we vacate the stay of proceedings…


Montag, den 08. Okt. 2007

Verlorenes Lied: Abweisung  

.   Der Kläger komponierte 1993 ein Lied und gab Noten und Text seinem Freund. Als er das Lied 2001 auf CDs in Puerto Rico und dem Festland der USA entdeckte, beantragte er die Eintragung seines Urheberrechts im Copyright Office in Washington und erhob Klage gegen das Vertriebsunternehmen.

Am 2. Oktober 2007 wird die Klage auch vom Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks mangels sachlicher Zuständigkeit abgewiesen. Das Zuständigkeitsmerkmal eines zulässigen Eintragungsantrags fehlt, denn der Künstler reichte mit dem Antrag keine Kopie seiner Komposition Noche de Fiesta nach 17 USC §411(a) ein.

Den Verstoß gegen die Hinterlegungspflicht in 17 USC §408(b) konnte er nicht wirksam heilen, indem er das Lied rekonstrierte, weil ihm das Original abhanden kam, entschied das Gericht in Sachen Fernando Torrés-Negrón v. J&N Records, LLC et al., Az. 06-2058. Seine Nachahmung steht nicht einer Kopie seines Originals gleich, vgl. Kodadek v. MTV Networks, Inc., 152 F.3d 1209, 1212 (9th Cir. 1998).


Sonntag, den 07. Okt. 2007

Workshops im deutsch-amerikanischen Recht  

.   Der 6. Oktober 2007 ist der Workshop Day der erfolgreichen ersten Jahrestagung der DAJV in Washington. Erfahrene Juristen, Referendare sowie in Deutschland und USA Studierende lernten Trends oder Neues in folgenden Themenbereichen:
Verhandlung und Umsetzung von Staatsverträgen in den USA.
Transatlantische Schieds- und Schlichtungsverfahren.
Regulierung von Private Equity und Hedge Fonds.
US-Maßnahmen auf Bundes-, Einzelstaats- und Kommunalebene zum Klimaschutz.
Gerade bei den ersten und letzten Themen wurde wieder deutlich, dass das Prinzip der primären Gesetzgebungsgewalt auf einzelstaatlicher Ebene in den USA ein völlig anderes Denken als in Deutschland verlangt, wo Bundesrecht Landesrecht bricht. Die Zusammensetzung der Panels teilten sich die DAJV und ihre Schwestergruppe, das Capital Area Chapter der German American Law Association.


Freitag, den 05. Okt. 2007

DAJV-Jahrestagung eröffnet  

RM - Washington.  Historische Dimension hatte am 4. Oktober 2007 die Auftaktveranstaltung der Deutsch-Amerikanischen-Juristen-Vereinigung DAJV. Erstmalig in seiner über 30jährigen Geschichte findet die Jahrestagung in den USA statt, dazu an einen Ort, der zu einer der juristischen Denkfabriken auf dem Gebiet des internationalen Rechts gehört: die amerikanische Hauptstadt Washington D.C.

Der deutsche Botschafter in Washington D.C., seine Exzellenz Dr. Klaus Scharioth, betonte in seiner Eröffnungsrede die Notwendigkeit des weiteren Ausbaus von Zusammenhalt und Zusammenarbeit zwischen den USA und der EU. Beide Regionen würden ihre Stärke in der Welt aus den gemeinsamen Werten von Demokratie, Freiheit und Bürgerrechten ziehen. Daher müssten sie auch dafür sorgen, dass diese Werte in der übrigen Welt Anerkennung finden. Der Dekan des Georgetown University Law Center, Alexander Aleinikoff, bekräftigte die Worte des deutschen Botschafters und forderte selbst, dass die USA wieder mehr am internationalen Recht teilnehmen müssten. Im Moment habe die USA ihre frühere weltweite Führungsrolle auf diesem Gebiet verloren.

Nach einem historischen Vergleich von Ludwig Leyendecker, dem DAJV-Vorsitzenden, der auch die bedeutende Rolle der in den Hitlerjahren vertriebenen deutschen Juristen in den USA ansprach, folgten rechtsvergleichende Panel Sessions mit Verträgen zum Zivilprozessrecht in Deutschland und den USA sowie zu aktuellen Trends im europäischen Mergers and Aquisitions Bereich.


Freitag, den 05. Okt. 2007

CAFC-Zulassung über DAJV  

RM - Washington.   Im Rahmen der ersten Jahrestagung der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung e.V. in Washington, DC wurden heute fünf DAJV-Mitglieder bei einem Sondergericht der USA zugelassen. Im schräg gegenüber vom Weißen Haus gelegenen United States Court of Appeals for the Federal Circuit bildeten Stefan Büttner aus Berlin, Rendate Dendorfer aus München, Denis Gebhardt aus Düsseldorf sowie Gerhard Wegen und Stephan Wilske aus Stuttgart die DAJV Class of 2007. Als Sponsor der Neuzugelassenen fungierte Clemens Kochinke aus Washington. Die Motion trug Ric Henschel, der neue GALA-Präsident des Capital Area Chapter, vor.


Donnerstag, den 04. Okt. 2007

Neue FDA-Gebühr für Geräte  

RM - Washington.   Der US-Präsident setzte am 27. September 2007 die Medical Device User Fee Amendments of 2007 in Kraft im Rahmen des Food and Drug Administration Amendments Act of 2007. Die Food and Drug Administration , FDA, als Abteilung des Department of Health and Human Services ist verantwortlich für die Zulassung und Kontrolle von Nahrungsmitteln, Medikamenten, biologischen Produkten sowie medizinischen und kosmetischen Geräten.

Nach Sec. 2, Title II des Gesetzes hat die FDA dazu einige Änderungen bei der Registrierung und Erfassung von Geräten aus dem medizinischen und kosmetischen Bereich angekündigt. Diese betreffen auch ausländische Hersteller, die auf dem US-Markt tätig sind. Sie unterliegen nun einer jährlichen Gebühr für die fortlaufende Registrierung und Erfassung ihrer Produkte von $1.706 für das Jahr 2008, die bis zum 31. Dezember 2007 zu zahlen ist.

Zudem muss das Registrierungs- und Erfassungsverfahren nun über das Internet abgewickelt werden, wofür Benutzerkonten und PINs benutzt werden.


Mittwoch, den 03. Okt. 2007

Phisher oder Dummkopf?  

.   Ab morgen wird Ihre Mobilnummer den Telemarketern gegeben und you will be charged for these calls, schreit die EMailmeldung, die um Weiterleitung an alle bittet. Die Rettung: To prevent this, call the following number from your cell phone: 888-382-1222. It is the National DO NOT CALL list.

Netter, doch untauglicher Versuch. Beim zuständigen Bundesamt FCC heißt es deutlich: Contrary to what some of the e-mail campaigns are saying, the federal government does not maintain and is not establishing a separate Do-Not-Call list for wireless phone numbers. Und weiter:
Rest assured that placing telemarketing calls to wireless phones is -- and always has been--illegal in most cases.
Dass der Angerufene für das Gespräch, auch das falsch verbundene, bezahlt - daran ändert sich natürlich auch nichts. Deswegen geben viele in den USA die Mobilnummer auch so selten wie die Kontonummer oder Steuernummer heraus. Und deshalb könnte sich jemand die Mühe geben, über eine fiktive Do Not Call List Mobilnummern zu sammeln.


Dienstag, den 02. Okt. 2007

Zeuge: Angst im Nacken  

.   Kann der Zeuge wegen seiner Aussage verklagt werden? Wenn die Aussage in der Vorlage von Dokumenten besteht, die mit einer Anordnung Subpoena Duces Tecum verlangt werden? Wie hoch ist das Risiko für Prozessunbeteiligte, wenn die verlangten Unterlagen gesetzlichen Datenschutz genießen?

Das Litigation Privilege schützt Zeugen bei Aussagen im amerikanischen Prozess vor einer Haftung wegen Verleumdung. Derselbe Schutz greift, wenn eine Bank nach Erhalt einer Subpoena Kontoauszüge vorlegt, selbst damit mehr Informationen in das Verfahren als in der Subpoena verlangt gelangen.

In seiner Urteilsbegründung vom 24. September 2007 in Sachen Foothill Federal Credit Union v. The Superior Court of Los Angeles County, Az. B198664, erklärt das zweite Berufungsgericht des Staates Kalifornien ausführlich die Grundlagen und Wirkung des Litigation Privilege als prozessualen Schutzprinzips im Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery.


Montag, den 01. Okt. 2007

Genericide im US-Markenrecht  

.   Ein Mitglied einer gemeinnützigen Recycling-Gruppe wendet sich mit Internet-Meinungen gegen die von der Gruppe beantragte Markeneintragung des Begriffes Freecycle. Auf Antrag der Gruppe wird ihm wegen Verletzung von Markenrechten gerichtlich untersagt, den Begriff als Marke oder Logo herabsetzend zu kommentieren. Zudem weist ihn das Gericht an, seine Meinungen aus dem Internet zu löschen.

Am 26. September 2007 hebt das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks die einstweiligen Verfüungen im Urteil The Freecycle Network, Inc. v. Tim Oey et al., Az. 06-16219, auf. Das Gericht erklärt die Voraussetzungen für solche Beschlüsse und folgert, dass das Untergericht das Markenrecht im Lanham Act falsch verstand. Der Beklagte hatte den Begriff nicht gewerblich genutzt, indem er nach einem wirtschaftlichen Nutzen für Waren oder Dienstleistungen trachtete.

Schließlich kann dem Beklagten auch kein Generizid angelastet werden. Wenn er den Begriff frei halten will und die Markeneintragung öffentlich ablehnt, darf er das. Eine Marke ist noch nicht eingetragen und das Risiko der rechtswidrigen generischen Nutzung noch nicht entstanden. Zudem setzt ein Vorgehen gegen die generische Nutzung eine Verletzung markenrechtlicher Vorschriften voraus, woran es hier fehlt.


Montag, den 01. Okt. 2007

Volles Programm im Obergericht  

.   Mit der Red Mass in der Washingtoner St. Mathews-Kathedrale mit Erzbischof Donald Wuerl begann der Oberste Bundesgerichtshof der USA am 30. September 2007 die neue Amtsperiode. Wieder gelangen die kritischsten Fragen des Bundesrechts zu ihm, darunter nun die Todesstrafe, das Recht auf privaten Waffenbesitz und zahlreiche Themen aus dem Wirtschaftrecht und Prozessrecht des US-Bundes.

Seine bedeutsame Rolle erklärt er auf Deutsch in einer PDF-Datei. Die 50 Staaten der USA und sonstige Bezirke wie der District of Columbia oder Puerto Rico unterhalten vergleichbare Obergerichte. Diese werden jedoch nicht unbedingt Supreme Court genannt. In manchen Staaten, wie beispielsweise im Staat New York, steht dieser Begriff für das erstinstanzliche Gericht, während manchenorts ein Court of Appeals die letzte Instanz bedeuten kann.

Dort erhält der amerikanische Rechtsanwalt auch seine erste Zulassung. Ihr kann dann die Zulassung zu den Bundesgerichten und später vielleicht sogar die Zulassung zur Bar des Supreme Court of the United States folgen. Manchen Attorney at Law wundert, dass die Einschwörung vor ihm per Post erfolgen kann, nachdem er beeindruckendere Zulassungszeremonien junger Lawyers bei weniger herausragenden Gerichten der USA erlebt hat.


Sonntag, den 30. Sept. 2007

Kirchen helfen Flüchtigen  

.   Auf Anregung des United States Marshals Service wird flüchtigen Straftätern in der Hauptstadt abgeboten, sich in Kirchen der Justiz zu stellen. Sofern ihnen keine besonders schweren Strafen drohen und sie nicht wegen Gewalttaten, Kindervernachlässigung oder Verletzung von Sorgerechten gesucht sind, sollen sie besser als die in Fahndungen Verhafteten behandelt und in der Regel auf freien Fuß gesetzt werden. Das Safe Surrender Program stellt jedoch keine Amnestie dar. Es soll dem Marshal Service die Jagd auf Schwerverbrecher erleichtern.


Sonntag, den 30. Sept. 2007

Abtretung nach Klage  

.   Wenn der Beklagte Rechte unbeteiligter Dritter am Streitgegenstand behauptet und so die Klage abwenden will, kann der Kläger durch eine der Klage folgende Abtretung, Assignment, mit dem Dritten diese Einrede aushebeln?

Diese Frage lag dem mit Sonderzuständigkeiten ausgestatteten Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington in Sachen IpVenture, Inc. v. ProStar Computer, Inc., et al., Az. 06-1012, zur Prüfung vor. IPVenture behauptete eine Patentverletzung. Die Beklagten behaupteten, Rechte am Patent lägen bei Hewlett-Packard als Arbeitgeberin des Erfinders. Ohne HPs Teilnahme sei die Klage unzulässig.

Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit beurteilte am 28. September 2008 die Frage der indispensible Party und des Assignment aller Ansprüche von HP an IPVenture. Da die Abtretungsvereinbarung die Beteiligten nicht nur zur Abtretung verpflichtete, sondern auch die Übertragung, Conveyance, vornahm, war sie vom Untergericht zu berücksichtigen. Entscheidend war jedoch die Erklärung HPs, nie Rechte am Patent gehalten zu haben.


Sonntag, den 30. Sept. 2007

Vermögen, Prozess verschoben  

.   Das Thema der örtlichen Zuständigkeit amerikanischer Gerichte für Beklagte aus einem anderen Staat schließt nie ab. Ein Urteil vom 27. September 2007 erklärt die Grundsätze der Anwendung von Long Arm Statutes und constitutional Due Process auf natürliche und juristische Personen.

Ein Unternehmen aus Michigan verklagte ein Unternehmen in Kansas und gewann. Als es merkte, dass die Firma aus Kansas und ihr Gesellschafter Vermögen verschoben hatten, um die Vollsteckung des Titels zu frustrieren, verklagte sie beide im Bundesgericht in Michigan. Das Gericht wandte das einzelstaatliche Long Arm Statute an und fand, dass es die Zuständigkeit begründete.

Jedoch hielt es die Ausübung der Zuständigkeit aus Verfassungsgründen nach dem Präzedenzfall International Shoe Company v. Washington,, 326 US 310, 316 (1945), für unzulässig und wies die Klage ab. Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks bestimmt in Sachen Air Products and Controls, Inc. v. Safetech International, Inc. et al. , Az. 06-1885, jedoch, dass die notwendigen minimum Contacts zm Forumstaat bestehen und erklärt beispielhaft die Grundsätze der personal Jurisdiction nach dem Zivilprozessrecht der USA.


Samstag, den 29. Sept. 2007

Neuer Vorstand in Washington  

.   Ab dem 1. Oktober 2007 steht das Capital Area Chapter der German American Law Association unter dem Vorsitz von Rouget F. (Ric) Henschel als President - und Nachfolger von Peter Esser - sowie VP Sebastian Deschler. Der Verfasser als einer der Gründer der Washingtoner Schwestergruppe der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung bleibt ihr im Board treu. Als besonderes Ereignis sieht der neue Vorstand die erste Jahrestagung der DAJV auf amerikanischem Boden an.

Über 150 deutsche Juristen werden nächste Woche in der amerikanischen Hauptstadt eintreffen. Im Rahmen der Tagung hat die DAJV unter dem Vorsitz von Ludwig Leyendecker auch den Vortrag eines Supreme Court-Richters sowie die Einschwörung von DAJV-Mitgliedern vor dem landesweit sonderzuständigen United States Court of Appeals for the Federal Circuit auf dem Programm.


Freitag, den 28. Sept. 2007

Terror: Strategische Gelassenheit  

MN - Washington.   Das Potomac Institute for Policy Studies veranstaltete am 27. September 2007 gemeinsam mit dem am Institut beheimateten International Center for Terrorism Studies ein Seminar unter dem Thema Germany and Terrorism: The Next Phase.

Nach den einleitenden Worten des renommierten Terrorismusexperten und Direktors des International Center for Terrorism Studies, Prof. Yonah Alexander, gab der erste Redner, Dr. Andreas Prothmann, Counselor an der Deutschen Botschaft in Washington, DC einen Überblick über die Situation und die Besonderheiten der Terrorismusbekämpfung in Deutschland. Er verwies dabei auf Entwicklungen jüngerer Zeit und die aktuelle Debatte um die Erweiterung der Sicherheitsgesetzgebung. Im Einzelnen benannte er die beabsichtige Ausweitung elektronischer Überwachung, die Möglichkeiten des Abschusses von Passagierflugzeugen und die Einführung neuer und Erweiterung bestehender Strafgesetze, so dass beispielsweise bereits der Aufenthalt in einem terroristischen Ausbildungslager unter Strafe gestellt werden soll. Er verwies auf die Bedeutung des Internets fürr den Terrorismus des 21. Jahrhunderts und betonte die Wichtigkeit der transatlantischen Zusammenarbeit.

Dr. Dieter Dettke, derzeit Gastdozent am American Institute for Contemporary German Studies und außerordentlicher Professor an der Georgetown Universität, vertiefte im zweiten Referat die bereits durch seinen Vorredner angesprochenen Themen der "hausgemachten", homegrown, islamistischen Terroristen jüngerer Prägung, der Intergation der Muslime in die deutsche und europäische Gesellschaft und der aktuellen Debatte um die Terrorismusbekämpfung in Deutschland. In umfassender und verständlicher Weise vermittelte er dem amerikanischen Publikum die deutsche Sichtweise und die speziellen deutschen Schwierigkeiten bei er Bekämpfung terroristischer Gefahren. Er warb dabei um eine startegische Gelassenheit jenseits extremer Ängste als Grundlage multilateraler Terrorimusbekämpfung. In der anschließenden Debatte verwies Dettke auf die Grenzen strafrechtlicher Terrorismusbekämpfung und sprach sich gegen die Bestrafung bloßer Gesinnung oder zweifelhafter Reisen aus. Anknüpfungspunkt müsse stets eine konkrete Handlung sein und bleiben.


Donnerstag, den 27. Sept. 2007

Verfassungswidriger Patriot Act  

MN - Washington.   Zum zweiten Mal innerhalb weniger Wochen hat ein erstinstanzliches Bundesgericht Teile des Patriot Act als verfassungswidrig erklärt. Nach der Entscheidung aus New York vom 5. September 2007 hat nunmehr das Gericht in Oregon in zwei Bestimmungen, 50 USC §1804 und 50 USC §1823, einen Verstoß gegen den Vierten Verfassungszusatz erblickt, der vor unangemessener Festnahme und Verfolgung schützt.

Hintergrund der Entscheidung ist die zweiwöchige Verhaftung eines Rechtsanwalts, dessen Fingerabdrücke versehentlich mit den terroristischen Anschlägen in Madrid aus dem Jahre 2004 in Verbindung gebracht wurden. Neben der Haft wurden die Privat- und Kanzleiräume durchsucht, Akten kopiert und das Telefon des Anwalts abgehört.

In seinem Urteil vom 26. September 2007 folgt der United States District Court for the District of Oregon in Sachen Mayfield et. al. v. United States of America, Az. 04-1427-AA, der Auffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Eingriffermächtigungen des Patriot Act.

In prozessualer Hinsicht ist von Bedeutung, dass sich die Parteien bereits im November 2006 über eine Abfindung in Höhe von zwei Millionen US-Dollar geeinigt hatten. Die Vereinbarung behielt dem Rechtsanwalt das Recht vor, die Verletzung seiner Verfassungsrechte geltend zu machen. Die genannten Entscheidungen sind die jüngsten Urteile in einer langen Reihe untergerichtlicher Entscheidungen zur Verfassungswidrigkeit von Teilen des Patriot Act.

Anmerkung CK: Der Verfasser ist der Autor des in diesem Jahr erschienenen Buches Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland.


Donnerstag, den 27. Sept. 2007

Musterkind im Klimaschutz  

MN - Washington.   Die europäische und deutsche Klimapolitik stellte am 25. September 2007 der deutsche Minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Sigmar Gabriel, seinen Zuhörern in der Georgetown Universität vor. Die Friedrich Ebert Stiftung hatte im Rahmen ihrer Veranstaltungsreihe FES After-Hours gemeinsam mit dem BMW Center for German and European Studies an der Edmund A. Walsh School for Foreign Service unter dem Titel European Climate and Energy Policies: Innovative Solutions for the Challenges of the 21st Century zu dem Abend geladen.

In seinen einleitenden Worten dankte Professor Jeffrey Anderson, Direktor des BMW Center, dem Minister für sein Erscheinen und stellte ihn dem Publikum vor. Deutschland bezeichnete er dabei als Musterkind in Sachen Umwelt- und Klimaschutz.

Sigmar Gabriel betonte in seinem Vortrag das Ökonomie und Ökologie kein Widerspruch seien. Er appellierte an die Verantwortung der etablierten Industriestaaten eine Vorreiterrolle in Sachen Umwelt- und Klimapolitik einzunehmen, betonte zugleich aber auch die Notwendigkeit der Einbindung neuer Wirtschaftmächte wie China und Indien. Herausforderung sei der wachsenden Weltbevölkerung Zugang zu Energieversorgung zu gewährleisten, ohne dabei das Klima zu zerstören. Der Minister benannte konkrete Ziele deutscher, europäischer und internationaler Klima- und Energiepolitikpolitik und aktuelle deutsche Initiativen. So verwies er auf mehr als 30 Gesetzesänderung die Folge der jüngsten ehrgeizigen Umweltinitiative der Bundesregierung seien. Minister Gabriel zeigte sich optimistisch bei der anstehenden Klimakonferenz in Bali Ende des Jahres den Weg für erfolgsversprechende Verhandlungen hin zu einer neuen völkervertraglichen Vereinbarung mit Blick auf die Post-Kyoto Zeit zu ebnen.

In der anschließenden Diskussion beantwortete der Gast aus Deutschland unter anderem Fragen zur Nutzung der Kernenergie und zur Einbeziehung der Landwirtschaft in eine koordinierte Energie- und Klimapolitik.


Mittwoch, den 26. Sept. 2007

Geistiges Eigentum im Konkurs  

.   Die Beurteilung geistiger Eigentumsrechte in der amerikanischen Insolvenz richtet sich nach komplexen Regeln, die sich teilweise nach einzelstaatlichem, teilweise nach Bundesrecht richten. Wer darf Verträge weiterführen oder außerordentlich kündigen? Wer darf die Rechte des insolventen Rechtsinhabers geltend machen?

Der Fall Frank Morrow et al. v. Microsoft Corporation, Az. 06-1512, betrifft die Frage, ob der Vertreter der Insolvenzmasse, Trustee, Verletzungs- und Schadensersatzansprüche für die Patente des Insolvenzschulders geltend machen darf. Grundsätzlich ja, bestimmt das landesweit für Patentverfahren zuständige Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 19. September 2007.

Hier musste jedoch Microsoft obsiegen, weil den Trustees die Aktivlegitimation fehlte. Denn die sich die Insolvenzmasse aufteilenden Trusts hatten sich das Patent nicht formgerecht übertragen lassen, sondern lediglich im Rahmen einer Globalzession von Immaterialrechtsgütern. Insbesondere hatten sich die Rechtsnachfolger die Rechte aufgeteilt: Einer erhielt das Patentrecht, der andere das Recht, aus dem Patent zu klagen.


Mittwoch, den 26. Sept. 2007

Iran-Embargo verschärft  

.   Bei seinem Besuch in den USA muss der iranische Präsident heute erfahren, dass seinem Land eine Ausdehnung des US-Embargos nach dem Iran Sanctions Act of 1996 bevorsteht. Das Repräsentantenhaus verabschiedete das neue Gesetz HR 1400 am 25. September 2007 als Pendant zum Senatsentwurf S. 970. Auch in den USA stößt der Entwurf nicht nur auf Zustimmung.

Der neue Iran Counter-Proliferation Act of 2007 verbietet weitere Transaktionen durch Unternehmen und ihre verbundenen Gesellschaften im In- und Ausland. Das Beschaffungswesen im Petroleum-Sektor wird neuen Sanktionen unterworfen. Zudem richtet sich das Gesetz gegen die Revolutionsgarden, die der Präsident als Terrorgruppen bezeichnen darf.

Die amerikanische Beteiligung an der Weltbank wird um den Betrag reduziert, der dem Iran zugute kommt. Schließlich richten sich weitere Embargomaßnahmen gegen Drittstaaten, die mit dem Iran im Nuklear- und sonstigen Waffenbereich zusammenarbeiten. Gegner Irans unterstützen den Boykott auch, weil die Exekutive bisher auf die Verhängung von Strafen gegen verletzende Ölfirmen verzichtet hat:
Until now, by shamelessly exploiting its waiver authority and other flexibility in the law, the executive branch has never sanctioned any foreign oil company which invested in Iran, Foreign Affairs Committee Chairman Tom Lantos, D-Calif., said when he introduced the bill in March. Those halcyon days for the oil industry are over, he said. S. US House Panel To Vote On Iran Sanctions Bill Tuesday, Zawya, 25. Juni 2007.


Dienstag, den 25. Sept. 2007

Wettbewerbsverbot bei Lizenzablauf  

.   Eine Lizenzfertigung wird oft mit einem Wettbewerbsverbot verbunden. Nach Ablauf der Lizenz wird die Fertigung konkurrierender Produkte nach US-Recht untersagt.

In Sachen County Materials Corporation v. Allan Block Corporation, Az. 06-2857, bestätigte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 18. September 2007 mit ausführlicher Begründung die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit eines solchen Wettbewerbsverbots.

Die Lizenznehmerin hatte die Verletzung des Lizenzvertrages mit dem Missbrauch des Patents der Lizenzgeberin im Rahmen der anticipatory Patent Misuse-Einrede entschuldigen wollen. Das Druckmittel des Wettbewerbsverbots steht der Lizenzgeberin jedoch zu Recht zu, entschied das Gericht.


Montag, den 24. Sept. 2007

Karriere über'm Teich  

.   Es kommt fast, wie am 1. April 2007 vorhergesagt: Keine Stellen für Juraabsolventen. Sie nagen am Hungertuch. Vor allem, und das berichtet das Wall Street Journal nicht, verlieren die Anfänger die ersten wichtigen Ausbildungsjahre bei erfahrenen Rechtsanwälten, die in den USA aus Akademikern brauchbare Juristen machen.

Wird sich der zweite Teil der Vorhersage bewahrheiten? Werden die jungen US-Juristen nach Deutschland umziehen, um so exotische Dinge wie Impressum, Rechtsschutzversicherungen, Gebührenordnung und Abmahnungkunst zu erlernen?


Montag, den 24. Sept. 2007

Risiko der Software-Weiterentwicklung  

.   Software genießt in den USA neben dem Schutz des Urheber- und Patentrechts den Schutz als Trade Secret, der vierten Säule des amerikanischen geistigen Eigentumsrechts. Dieses ist viel weiter ausgebildet als das deutsche Recht des Geschäftsgeheimnisses.

Je nach Art des Programms ist zu erwägen, welcher Schutztyp der passendste ist. Sollen die Geheimnisse offengelegt werden, wie es beim Patent erforderlich ist? Auch beim Copyright werden zur Eintragung wichtige Teile des Quellkodes preisgegeben. Beide Schutzarten sind im Gegensatz zum Trade Secret zeitlich begrenzt. Beim Trade Secret besteht die wichtigste Schutzvorkehrung im Non-Disclosure Agreement, NDA, oder dem Confidentiality Agreement und bei Software insbesondere im Lizenzvertrag mit maßgeschneiderten Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsklauseln.

In Sachen General Universal Systems Inc. et al. v. Jose S. Lopez et al., Az. 05-21015, untersucht das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks die Durchsetzbarkeit des Trade Secret-Schutzes für ein Softwareprogramm nach dem Recht des Staates Texas nach einen Softwarediebstahl durch ein Unternehmen, welches das Programm an zahlreiche Unternehmen lizensierte.

Die Klägerin erstellte das Programm in Basic für den Hauptbeklagten. Dieser schrieb eine abgewandelte Fassung in Cobol und begann mit Dritten eine neue erweiterte Version, als er plötzlich in einem mexikanischen Gefängnis verschwand. Sein Sohn vereinbarte mit einem Kunden mündlich, dass der Kunde das Programm bis 1993 benutzen durfte, obwohl die Lizenz gekündigt war.

Ab 1994 wurde das neueste Programm vermarktet, und die Klägerin warnte die Kunden, dass sie seine Rechte an der Urfassung verletzten. Nach der Klageerhebung verlor sie bei den Vertragsansprüchen, doch bejahte die Berufung ihre Ansprüche aus den Verletzungen des Geschäftsgeheimnisses, Misappropriation of Trade Secrets, durch die Kunden. Im Untergericht wurden diese Ansprüche daraufhin weiter geprüft, bis sie wegen eingetretener Verjährung abgewiesen wurden.

Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit weist die erneute Berufung am 17. September 2007 ab. Das Gericht erörtert die Tatbestandsmerkmale des Anspruches nach §40 des Restatement Third of Unfair Competition. In Bezug auf den Verjährungsbeginn des Anspruches ist der maßgebliche Zeitpunkt der Beginn der unlizensierten Benutzung, nicht der Zeitpunkt, zu dem der Nutzer die Herausgabe des Programms verweigert.

Zudem schiebt die fortlaufende unerlaubte Benutzung der unlizensierten Software nicht den Verjährungsbeginn hinaus. Die Trade Secret-Verletzung stellt keinen continuing Tort dar, bestimmt das Gericht in seiner für das IT-Recht der USA bedeutsamen Entscheidung.


Sonntag, den 23. Sept. 2007

Dekan als Idiot: Diffamierungen  

.   Als Idiot wird der Dekan der Columbia Universität in einer als seriös geltenden, landesweit ausgestrahlten Politikshow bezeichnet, weil er Mahmoud Ahmadinedschad, den zur Eröffnung der 62. Sitzungsperiode der UN-Vollversammlung nach New York reisenden Präsidenten Irans, zum Vortrag einlud: Die Diffamierung ist vom ersten Verfassungszusatz zur Bundesverfassung und der Rechtsprechung des Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington gedeckt.

Dem Druck auf die Rücknahme einer Einladung des kontroversen Ex-Dekans der Harvard Universität gab Columbia interessanterweise nach. Als General Petraeus als General Betray Us bezeichnet wurde, liessen sich sogar Bush und der Kongress zu einer Erklärung hinreißen.


Sonntag, den 23. Sept. 2007

Adjektiv im Markenrecht  

.   Die Erörterung fehlender Bindestriche im Englischen erklärt auf Umwegen, wieso so viele Mandanten ihre Marken gefährlich falsch verwenden. Der walking-Stick verbindet ein participial Adjective mit einem Nomen. Ohne Hyphen bedeutet der walking Stick umgangssprachlich Spazierstock, nicht den bislang akkuraten wandernden Stock.

In der Diskussion weisen Lehrer darauf hin, dass sich viele Muttersprachler im Englischen des Unterschieds zwischen Akjektiv und Nomen nicht bewusst sind. Der verlorene Bindestrich ist die geringste Sorge der Sprachkundler, und so stimmen sie den in neuen Wörterbüchern für zahlreiche Wortverbindungen gestatteten Alternativen ohne Bindestrich zu.

Im amerikanischen Markenrecht ist die adjektivische Benutzung einer Marke zum Schutz und insbesondere bei der Vorlage eines Verwendungsnachweises im Eintragungsverfahren unverzichtbar. Der Anteil an Mandanten, der das Erfordernis Marke als Eigenschaftswort in Verbindung mit einem Hauptwort wie bei Die GALJ US-Rechtsinfo nicht versteht, ist erstaunlich hoch.

Häufig benutzen sie Marken als Nomen oder im Plural und verlieren den Markenschutz in den USA. Oft hört man die Frage: Was ist ein Adjektiv? Zum Glück begreifen die meisten den Unterschied zwischen ™ und ® ein wenig schneller.


Samstag, den 22. Sept. 2007

Spione, Soldaten und Golf  

.   Während die NSA aus Fort Meade, Maryland sich um erweiterte Ermächtigungen bemüht, um Angreifer auch in nichtgeheimen Netzen zu verfolgen, kämpft ihr Nachbar, die Armee, gegen das Innenministerium um zwei neue Golfplätze.

Die NSA soll sich das Naturschutzgebiet am Patuxent Research Refuge mit 22.000 Soldaten und Zivilisten teilen. Die für diese geplanten Golfplätze seien unverzichtbar, meint die Armee, während der US Fish and Wildlife Service im Department of the Interior das Forschungsreservat nicht aufgeben will.


Samstag, den 22. Sept. 2007

Garantie des Auto-Herstellers  

.   Im Fall Isip v. Mercedes-Benz USA, LLC verurteilte das Gericht einen KFZ-Hersteller auf Schadensersatz wegen verletzter vertraglicher Nebenpflichten für ein Montagsauto. Wegen der implied Warranty of Merchantability unterlag er auch vor dem zweiten einzelstaatlichen Berufungsgericht Kaliforniens.

Das Urteil im Fall B192382 vom 12. September 2007 führt anschaulich in das Recht der implied Warranties im amerikanischen Vertrag ein, s. Goetze, Gewährleistung für KFZ in USA und Deutschland, 14 German American Law Journal (28. Sept. 2005). Der Fall betrifft das kalifornische Gewährleistungsrecht sowie den bundesrechtlichen Magnuson-Moss Warranty Act, 15 USC §2301.

Der Berufungsgrund lautete, dass der Richter den subsumierenden Geschworenen das Recht auf Gewährleistung fehlerhaft erklärte. Er hatte die Jury belehrt, Kunden dürften ein sicheres und im wesentlichen defektfreies Auto erwarten. Die Ansicht des Herstellers wurde abgelehnt, das Auto müsse nach kalifornischen Präzedenzfällen lediglich fahren können.


Samstag, den 22. Sept. 2007

Vor China buckeln und haften  

.   Die Deutsche Welle berichtet in den US-Nachrichten, dass Mattel sich bei China für den Rufschaden entschuldigt hat, für den alleine die Entwicklungsabteilung des Spielzeugherstellers die Verantwortung trägt.

In den USA glaubt niemand, dass ein Hersteller sich so entschuldigen und damit einer Klagewelle ausliefern würde. Daher verwundert nicht, wenn US-Quellen ein Dementi Mattels erwähnen. Das Unternehmen habe sich in China nur bei den Kunden entschuldigt und eine überzogene Rückrufaktion bedauert. Der Abgeordnete Schumer verglich erregt die Worte Mattels mit einer Entschuldigung von Räubern, die sich an Komplizen statt das Opfer richtet.

Selbst wenn Mattel vor China gebuckelt haben sollte, erinnert der Vorgang an Chinas Ansinnen an Indonesien, doch bitte die Sicherheitsstandards abzuschaffen, gegen die chinesische Waren verstoßen, statt chinesische Einfuhren zu blockieren. Bei den USA ist China noch nicht so vorstellig geworden.

Die Meldung der Deutschen Welle vermittelt den Eindruck, sie sei chinesischer Propaganda zum Opfer gefallen. Vielleicht war die DW-Aufzeichnung schon entstanden, als die Nachrichtenagenturen - ebenso wie der Abgeordnete - noch nicht die vollständigen Informationen aus China erhalten hatten.


Freitag, den 21. Sept. 2007

Blog-Grundgesetz USA  

.   Blogs und andere Webveröffentlichungen aus den USA stehen wie in Deutschland unter dem Schutz der Verfassung und im Rahmen der Gesetze. Hier einige Eckdaten:
1. Schreibe anonym
2. Versprich keinen Datenschutz
3. Beleidige nur Politiker
Anmerkungen sind wie bei jedem Gesetz unerlässlich:

Ad 1) Erstens sollst Du Leser nicht mit mysteriösen Worten wie Impressum oder Imprint verwirren. Zweitens schützt die Bundesverfassung, Constitution, im ersten Verfassungszusatz seit Ewigkeiten die anonyme Redefreiheit, vor allem um Diktaturen schon im Keim zu ersticken. Anders als Flugblattschreiber sind Internetquellen leicht zu ermitteln. Anonymität bedeutet nicht Versteck, sondern zusätzliche Verantwortung im System der Demokratie, der Gewaltenteilung und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Feuer! im vollbesetzten Kino zu schreien ist verboten. Vergleichbares gilt im Internet.

Ad 2) Versprich nicht, was Du nicht garantieren kannst. Manche Angebote im Internet sind gehalten, ihre Datenschutzpläne bekannt zu geben. Gibt es keine, dann sag es.

Ad 3) Beleidigungen im Internet sind genauso riskant wie sonst auch. Politiker müssen sich enorm viel gefallen lassen. Das wissen sie. Alle anderen dürfen Schadensersatz und Strafschadensersatz einklagen oder gar zum Sheriff rennen. Manchmal versuchen das auch Politiker. Eine Verteidigung kann sich kaum jemand leisten.


Freitag, den 21. Sept. 2007

Handy, Polizei, Pepper Spray  

MN - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks hatte über die Frage qualifizierter Immunität zweier Polzeibeamter als selbständiger Vorfrage in einem zivilprozessualen Schadensersatzverfahren zu entscheiden. Dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Sachverhalt lag eine Verkehrskontrolle zugrunde, bei welcher die Klägerin ohne gültige Fahrerlaubnis angetroffen wurde.

Entgegen der Weisung der Polzeibeamten setzte sie während der Kontrolle ein Telefongespräch fort und weigerte sich aus ihrem Auto auszusteigen. Nach mehrmaliger Aufforderung und der ausdrücklichen Androhung körperlicher Gewalt, setzten die Beamten schließlich Pfefferspray ein, um die Klägerin aus dem Auto zu bekommen und festzunehmen. Die Klägerin trug keine bleibenden Schäden davon, strengt indes ein Zivilerfahren wegen der Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte durch übertriebene Gewaltanwendung an.

In seiner Entscheidung vom 11. September 2007 verwirft der United States Court of Appeals for the Tenth Circuit in Sachen Mecham v. Frazier and Johnson, Az. 05-4297 die Entscheidung der ersten Instanz, die es abgelehnt hatte, die haftungsrechtliche Immunität der Polzeibeamten festzustellen.

Die bundesgerichtliche Zuständigkeit war begründet, da es sich um einen interlokalen Streit handelt. Um eine vorherige Feststellung der Immunität zu verhindern, muss der Kläger darlegen, dass die Beklagten zum einen ein wesentliches verfassungsrechtliches Recht verletzt haben, zum anderen dass dieses Recht zur Zeit der Tat hinreichend klar begründet und bekannt war. Hier fehlte es bereits an der ersten Voraussetzung, denn auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts handelte es sich um einen objektiv angemessenen Einsatz, der die Klägerin nicht in ihrem aus dem Vierten Verfassungszusatz folgenden Schutz vor unangemessener Festnahme verletzt.


Freitag, den 21. Sept. 2007

Kleben ist nicht Schweißen  

MN - Washington.   Eine Firma stellt einen Regenrinnenschutz her. Das Besondere an ihrem Produkt ist, dass auf einem Gitterrost eine Schutzschicht angebracht ist, die das ungehinderte Ablaufen des Wassers garantieren soll. Die Schutzschicht wird bei diesem Zweikomponentenmodell mit dem Rost verschweißt. Die Firma erhielt ein Patent auf dieses Modell, in dem ausdrücklich darauf Bezug genommen wird, dass Schutzschicht und Gitter miteinander verschweißt, welded, sind.

Wenige Jahre später bringt ein Konkurrenzunternehmen ein ähnliches Zweikomponentenprodukt auf den Markt. Die Schutzschicht ist aber mit dem Trägergitter verklebt. Die Klage wegen Patentrechtsverletzung scheiterte.

Mit Urteil vom 12. September 2007 bestätigte das landesweit zuständige Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks als Sondergericht, der United States Court of Appeals for the Federal Circuit, in Sachen L.B. Plastics, Inc. v. Amerimax Home Products, Inc. et. al., Az. 2006-1465 die Entscheidung der ersten Instanz. Er folgte der ursprünglichen Entscheidung zunächst in einem formalen Argument. Die Klägerin hatte die Klage ausdrücklich nur wegen patentverletzenden Verschweißens der Schutzschicht anhängig gemacht. Soweit die Beklagte aber die Schutzschicht verklebt, war ein solches Verhalten schon gar nicht vom Klagebegehren umfasst.

Aber auch in der Sache stellt die Vorgehensweise der Beklagten keine Patentrechtsverletzung dar. Ihre Methode ist weder identisch, noch stellt sie ein gleichsam geschütztes Äquivalent, equivalent, dar. Das Verkleben erfüllt zwar die selbe Funktion wie ein Schweißen, führt aber auf anderem Wege zu einem anderen Ergebnis. Das Schweißen bewirkt die Zusammenführung der Moleküle zweier Objekte, wohingegen beim Kleben ein dritter Stoff zur Verbindung beigefügt wird.


Donnerstag, den 20. Sept. 2007

Pharmazeutika und IPR  

.   Der Diebstahl von Pharmazeutika auf dem Weg von Japan nach Brasilien führt zur Klärung seltener Rechtsfragen im Bereich des US-Bundesrechts. In der Regel richten sich vertragsrechtliche Ansprüche, also auch solche zwischen Frachtführern und ihren Kunden, nach einzelstaatlichem Recht.

Dieses umfasst in den meisten Staaten auch jeweils ein Common Law, das ursprünglich aus England kam, doch heute nicht immer viel mit ihm gemein hat. Selbst die Bundesgerichte müssen es anwenden, wenn der Sachverhalt nicht auf Bundesrecht weist. Bundesrecht findet auf Vertragsbeziehungen selten Anwendung, doch gibt es auch ein Common Law des Bundes.

Nach brasilianischem Recht wäre auf den Verlust der Pharmazeutika nicht die vereinbarte Haftungsbegrenzung das Frachtvertrages nach der Warschauer Übereinkunft anwendbar. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks erörtert in Sachen Eli Lilly do Brasil, Ltda. v. Federal Express Corporation, Az. 06-0530, am 11. September 2007, dass nach amerikanischem IPR amerikanisches Recht und insbesondere US-Bundesrecht in seiner Common-Law-Ausgestaltung anwendbar ist.

Für die Klägerin aus Brasilien ist es ungünstig. Die brasilianische Kundin der Frachtführerin hätte wohl in Brasilien in der Hoffnung auf ein besseres Ergebnis klagen sollen, statt den mit den USA recht unverbundenen Fall vor ein US-Gericht zu zwingen. Das Urteil zeigt die Risiken auf, einen ausländischen Fall vor ein Gericht in den USA zu bringen, was heute ungerechtfertigt häufig und oft erfolglos angeregt wird - beispielsweise deutscher Kunde gegen deutsches Unternehmen oder deutscher Bürger gegen deutsche Regierung.


Mittwoch, den 19. Sept. 2007

Dickes M&A Malheur  

.   Der Riese schluckt den Kleinen. Vertritt der Anwalt beide, verliert er einen Mandanten. Manchmal wird es komplexer. Riesenmandant schluckt fremden Kleinen, mit dem ein Mittelmandant eine Geschäftsbeziehung unterhält.

Der Erwerb steht noch in den Sternen. Mittelmandant weiß davon nichts. Anwalt auch nicht, weil er den Riesen nur in Spezialfragen berät, nicht bei M&A. Kleiner Dritter räumt auf und kündigt die Softwarevertriebsverträge, die die zukünftige Mutter übernehmen soll.

Auch die mit Mittelmandant. Der bringt Anwalt mal wieder ins Spiel, um aus der Kündigung das Beste zu machen. Mitten im Spiel quietschen die Bremsen: Übernahme! Vorbei der Spaß, denn nun hätte Anwalt einen Interessenskonflikt.

Oder vielleicht nicht? Syndikus vom kleinen Dritten ruft Anwalt wegen der Antwort auf die Kündigung an: War ja ganz zivil im Stil. Moment, bevor wir darüber sprechen: Riese hat Sie heute gekauft - den vertreten wir auch! Conflict of Interest.

Autsch - ich würde einen Conflict Waiver befürworten, sagt er. Gut, versuchen wir. Mal sehen, was Riese sagt, wenn wir die non-adversarial Nature des Konfliktes erklären. Mittelmandant wäre einverstanden. Für Big Iron einen anderen Anwalt in den USA zu finden, fällt ihm schwer. Die Standesregeln würden den Waiver gestatten.


Dienstag, den 18. Sept. 2007

Filmklau: Bewiesen und Bemessen  

MN - Washington.   Die strafrechtliche Bedeutung einer Urheberrechtsverletzung hatte das Revisionsgericht des Ersten Bezirks zu beurteilen. Die erste Instanz hatte die beiden Angeklagten zu 36 sowie 48 Monaten Freiheitsstrafe veruteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sie unautorisierte Kopien von Hollywoodfilmen, teilweise noch vor deren offiziellem Erscheinen als DVD, angefertigt und in ihren Videotheken vertrieben hatten.

Am 14. September 2007 bestätigte der United States Court of Appeals for the First Circuit in Sachen US v. Noraida Beltràn, Az. 06-2220 sowie US v. Nelson Acevedo-Cruz, Az. 06-2221, die erste Instanz. Grundlage findet die Bestrafung in den bundesrechtlichen Strafvorschriften zur Urheberrechtsverletzung, Stolen Property. Der Einwand der Verteidigung der nicht hinreichenden Beweisbarkeit hatte ebensowenig Erfolg wie die Rüge unbestimmter Haftbefehle.

Auch die Strafzumessung hielt der Revision stand. Sie entsprach den Federal Sentencing Guidelines, U.S.S.G., in der zugunsten der Angeklagten zugrundegelegten Fassung zur Tatzeit 2004. Bei den Guidelines handelt es sich um Regeln, die durch die United States Sentencing Commission geschaffen wurden, um eine einheitliche Strafzumessung bei den Bundesgerichten zu gewährleisten.

Ungeachtet der Tatsache, dass der Oberste Bundesgerichtshof in Washington, DC im Jahre 2005 in der Entscheidung US v. Booker (04-104) 543 U.S. 220 (2005) den Verstoß der Guidelines gegen den Sechsten Verfassungszusatz, das Recht der freien Beurteilung durch die Jury, festgestellt hat, bilden sie nach wie vor jedenfalls eine Richtlinie ordnungsgemäßer Strafzumessung. Ihre Anwendung ist in das Ermessen des Gerichts gestellt, ihre Wirkung nicht abschließend und verbindlich. Eine Entscheidung in Übereinstimmung mit den Guidelines trägt jedoch die Vermutung der Ordnungsgemäßheit in sich.


Montag, den 17. Sept. 2007

Produkthaftung nach 65 Jahren  

.   Der Erwerber veränderte eine Druckpresse aus zweiter Hand. Dann verletzte sich eine ungeschulte Arbeiterin an ihr. Haftet der Hersteller, der die Presse vor 65 Jahren auslieferte, nach amerikanischem Recht aus Produkthaftung oder aus einer Verschuldenshaftung wegen Negligence?

Das Berufungsurteil stellt auf die Merkmale der Produkthaftung im Restatement (Second) of Torts und das Recht von South Dakota ab. Produkthaftung greift nach §402A des Restatement für jemanden, … who sells any product in a defective condition unreasonably dangerous to the user or consumer … Das Gefährdungsmerkmal beurteilt sich an der Käufererwartung.

In Sachen Barbara Robinson et al. v. Brandtjen & Kluge, Inc., Az. 06-3668, bestimmte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 11. September 2007, dass der Sachverhalt am Stand der Technik der vierziger Jahre zu messen ist. Es enthebt den Hersteller der Haftung nach beiden Anspruchsgrundlagen. Der Hersteller war auch nicht verpflichtet, vor der Gefahr der Quetschung einer Hand in der Druckpresse beim manuellen Einschub zu warnen, weil die Gefahr offensichtlich ist.


Sonntag, den 16. Sept. 2007

Spätes Risiko: Haftet Hersteller?  

.   Haftet der Hersteller eines Produkts für einen Fehler, der erst Jahre nach dem Verkauf auftritt, weil sich die Käuferumgebung verändert? Besteht dann eine Pflicht des Herstellers, den Kunden vor einer erst später bekannten Gefahr zu warnen?

Der Bund ist für solche Fragen nicht zuständig, da das Produkthaftungsrecht in den USA einzelstaatlich geregelt ist. Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks findet im anwendbaren Recht von Maine keinen Präzedenzfall, der diese Frage beantwortet.

Daher legt es diese Rechtsfrage mit einer kurzen, doch einleuchtenden Begründung in Sachen Claire Brown v. Crown Eqipment Corporation, Az. 06-2705, dem Obersten Gerichtshof des Staates Maine vor. Der Hersteller hatte den Fahrer des gebraucht gekauften Gabelstaplers nicht vor Gefahren gewarnt, die sich bei neuartigen Lagerregalen stellen. Der Hersteller hatte das Gerät 1990 verkauft und erfuhr erst 1995 von solchen Regalen.


Sonntag, den 16. Sept. 2007

Samstag, den 15. Sept. 2007

US-Sicherheit im deutschen Gesetz

 

CC - Washington.   Der Entwurf für ein Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten hochwertiger Erdfernerkundungsdaten, Satellitendatensicherheitsgesetz, SatDSiG ist unter anderem dem deutschen Bemühen geschuldet, den US-amerikanischen Exportkontrollregularien zu entsprechen.

Das SatDSiG bezieht sich in seiner Begründung ausdrücklich auf eine Bedingung der USA, Exportgenehmigungen für Bauteile nur zu erteilen, wenn eine nationale Bestimmung, die Sicherheitsinteressen bei der Erzeugung und Verbreitung von Erdfernerkundungsdaten berücksichtigt, besteht.

Ein solches Gesetz ist als Voraussetzung für die Genehmigungserteilung im einschlägigen US-Gesetz zur Regelung des internationalen Waffenhandels - International Traffic in Arms Regulations, ITAR - nicht erwähnt. Jedoch wird es in Berlin wohl als eine Möglichkeit wahrgenommen, eine Entscheidung des US-Außenministeriums über Exportgenehmigungen für Satellitenbauteile positiv zu beeinflussen.

Das Außenministerium ist zuständig, obwohl der deutsche Gesetzesentwurf auf zivile Satellitensysteme abzielt, weil auch solche nach US-amerikanischem Recht seit 1999 dem ITAR unterliegen. Diese Einstufung erschwert seitdem, auch zum Missfallen der amerikanischen Luft- und Raumfahrtindustrie, die internationale Zusammenarbeit im Bereich kommerzieller Satelliten. Denn das Außenministerium hat längere Bearbeitungszeiten als das vormals zuständige Handelsministerium und es kann einen Antrag schon dann ablehnen, wenn der Export nationalen Sicherheitsinteressen der USA zuwider laufen würde.

Diese Sicherheitsinteressen sind in der US National Space Policy vom 31. August 2006 niedergelegt. Die Förderung der internationalen Zusammenarbeit ist vorgesehen, insbesondere auch für die Entwicklung und Durchführung von Erdbeobachtungssystemen. Indes wird die Exportpolitik für sensible oder fortgeschrittene Technologie oder Daten - um solche handelt es sich bei den vom Gesetzesentwurf erfassten Satellitensystemen regelmäßig - sehr restriktiv angelegt: es soll solches nur selten und durch Einzelfallentscheidungen zum Export frei gegeben werden.

Dies scheint die Bundesregierung zum Anlass genommen zu haben, die Chancen der betroffenen deutschen Firmen und Firmen mit deutscher Beteiligung auf die Erteilung einer Exportgenehmigung zu verbessern, indem sie ein Gesetz erlassen, in dem diese Sicherheitsinteressen berücksichtigt werden.

Die Bundesrepublik muss sich indes fragen lassen, wessen Sicherheitsinteressen dies sind und ob es opportun erscheint, die eines fremden Staates zu beschützen. Dies gilt insbesondere, wenn das Gesetz die innovative Entfaltung deutscher Unternehmen beeinträchtigt, vgl. Genevieve Cohoon Securing Satellite Data und Clemens Kochinke Geodaten: Verbaute Zukunft.


Freitag, den 14. Sept. 2007

Bush behält Supermacht  

on HDTV
.   Nach dem 11. September 2001 hatte Bush die Supermacht an sich gerissen, die er nun um ein Jahr verlängert. Der National Emergencies Act, 50 USC §1622(d), erlaubt ihm, Bürgerrechte zu suspendieren, wie beispielsweise die bundesrichterliche Nachprüfung des Freiheitsentzugs. Die Begründung für die Verlängerung lautet nicht, dass seine Kriege und Regierungsumbauten erfolglos waren, sondern dass die in den Angriffen auf Washington und New York manifestierte Terrorgefahr andauert, s. Federal Register v. 13. September 2007, Bd. 72, Heft 177, S. 52463-52465.


Donnerstag, den 13. Sept. 2007

9-11 im doppelten Sinne  

MN - Washington.   Die Entwicklung der europäisch-amerikanischen Beziehungen im Anschluss an die Attentate des 11. September 2001 und ein Ausblick auf deren Zukunft war Gegenstand einer Veranstaltung am 11. September 2007 in Washington. Das Thema der von der Friedrich Naumann Foundation im Willard Hotel organisierten Zusammenkunft lautete September 11: Changing Perspectives for EU-US Relations. Moderator war Claus Gramckow, zuständig für den transatlantischen Dialog bei der Stiftung in Washington.

Annemie Neyts, belgische Abgeordnete der Liberalen im Europaparlament und Vorsitzende der Europäischen Liberalen Partei (ELDR), betonte die Bedeutung der transatlantischen Beziehungen. Angesichts der Terrorismusbedrohung appellierte sie an die amerikanischen Entscheidungsträger das Vorgehen weniger als Krieg, denn als gemeinsam zu bewältigende Aufgabe zu begreifen. Dabei sei Hoffnung stets besser als Angst.

Alexander Graf Lambsdorff, deutscher Abgeordneter der Liberalen im Europaparlament, verglich die Bedeutung des europäischen 9-11, den Fall des eisernen Vorhangs am 9. November 1989, mit derjenigen des amerikanischen 9-11. Er kam zu dem Schluss, dass man zurückkehren müsse zu der Offensive westlicher Demokratisierung, wie sie 1989 herrschte, und die seit dem 11. September 2001 vorherrschende Defensive verlassen müsse. Dafür erkannte er bereits erste Anzeichen.


Mittwoch, den 12. Sept. 2007

Geodaten: Verbaute Zukunft  

.   Wenn Partner in den größten M&A-Kanzleien weniger verdienen als Partner in kleinen Technologie-orientierten Kanzleien an komplexen amerikanischen Ausfuhrgenehmigungen für Satelliten und ihre Komponenten, Datenblätter sowie Dokumente für Schiedsverfahren im Ausland umsetzen, wirkt eine Kritik am Entwurf für das deutsche Satellitendatensicherheitsgesetz aus dieser Richtung egoistisch. Das SatDSiG soll doch gerade den Export amerikanischer Teile nach Deutschland erleichtern.

Wer denkt jedoch an den deutschen Programmierer, der mit einer kleinen Firma in den USA oder am Südpol das beste Mash-up für Google Earth erfindet? Die Bestimmungen des SatDSiG-Entwurfs wenden sich an etablierte Unternehmen, und selbst auf sie wirken sie erdrückend. Der kleine Erfinder kann sie nicht einmal verstehen, geschweige denn befolgen.

Wenn er außerhalb Deutschlands seinen Code schreibt, kann er dann überhaupt die von ihm verlangte Abwägung der Sensitivität von Daten aus deutscher Sicht und der Sicht der NATO-Allierten und sonstigen außenpolitischen Freunde Deutschlands beachten? Bei den ersten Strafbestimmungen, die extraterritorial wirken sollten, hieß es, sie blieben eine Ausnahme. §30 SatDSiG lässt sie wie die Regel aussehen.

Bei einem solchen Gesetz können auch deutsche Unternehmen, die sich an einem US-Unternehmen beteiligen wollen, ihre Pläne vergessen. Welcher amerikanische Unternehmer möchte - nur wegen eines deutschen Managers - schon mit einem halben Bein im deutschen Gefängnis stehen?

Die vom Bundestag zitierte Kritik scheint unter Geodaten nur Satellitendaten zu verstehen. Geodaten umfassen ein viel weiteres Feld. Datenschutz für Satellitendaten ohne den Rest der Geodaten zu berücksichtigen - und das in einem Einfuhrförderungsgesetz - wirkt wie Stückwerk, nicht wie echter Geodatenschutz.

Der Wirtschaftsausschuss hat sich offensichtlich viel Mühe mit dem Entwurf gegeben. Doch für die deutsche Wirtschaft, der wie mit §202(b) StGB Innovationen verbaut und massive Genehmigungs- sowie teure Datensammlungs- und speicherungspflichten vorgeschrieben werden sollen, scheint der Hinweis eines betroffenen Sachverständigen richtungsweisend: Wir können die Teile auch in Deutschland bauen und brauchen das Gesetz nicht.

Erst wenn das geschähe und damit Exportkontrollgenehmigungen aus den USA überflüssig würden, würden auch die hohen Anwaltskosten wegfallen. Mit dem SatDSiG ändert sich in dieser Beziehung nichts.


Dienstag, den 11. Sept. 2007

Flugschneise ins Weiße Haus  

.   Auf dem Weg in die Flugschneise zum Weißen Haus am 11. September 2007 fällt ein, dass heute anders als in 2001 die Mehrheit wohl einverstanden wäre, wenn das Ziel nicht verfehlt würde.

Damals hatten die Referendare noch Grund zum Zittern, als das vierte Flugzeug noch auf dem Weg nach Washington war und die Rauchsäule auf der anderen Seite des Potomac vom Pentagon in den blauen Himmel stieg.

Kanzleien verloren Abteilungen in New York, und in Washington konnte man den Rest des Tages kaum noch etwas fertig bekommen. Heute haben wir dank der Angriffe auf Washington und New York City neue Aufträge dank einschneidender neuer Gesetze, dafür weniger Freiheiten, mehr Überwachung und immer noch keinen realisierbaren Fluchtplan.

Exekutive und Legislative spielen der verfassungsfreiheitlich gesinnten Judikative neue Bälle zu. Die überhastet geschaffenen Terrorreaktionsgesetze beschäftigt auch junge Juristen, und der erste Referendar mit einer Diss über die Terrorabwehrgesetze ist eingetroffen.


Dienstag, den 11. Sept. 2007

Anwaltshaftung: Verhaftung  

.   Primärquellen als Links gibt es für die anschauliche Darstellung der Anwaltshaftung für Treuepflichtverletzungen noch nicht. Ein Anwalt, dem Fehler im Wert von mehr als $500 bei der Nachlassabwicklung vorgeworfen werden, muss nun in Maryland wie folgt büßen:

1. Verlust der Anwaltszulassung beim Maryland Court of Appeals.
2. Schadensersatzurteil über $219.733,85.
3. Strafanklage durch die Grand Jury beim Kreisgericht.
4. Verhaftung im Strafverfahren.

Julian Izydore soll nach der Auflösung von Konten im Wert von $839.537,91 und der Ausschüttung an Erben $20.000 von einem Erben geliehen und den Betrag nicht zurückgezahlt haben. Der Strafprozess ist noch nicht abgeschlossen. Da sich der Anwalt freiwillig dem Gericht stellte, wurde er zunächst wieder auf freien Fuß gesetzt.



Eigentumsvermutung für Lok widerlegt  

MN - Washington.   Im Streit um die Herausgabe einer historischen Dampflokomotive erzielte ein Verein aus Pennsylvania einen Teilerfolg. Die 1938 dem Lackawanna Chapter of the Railway & Locomotive Historical Society geschenkte Lokomotive wurde 1952 dem damals noch privaten Transportmuseum in Missouri zur dauerhaften Ausstellung überlassen. Nunmehr verlangt der Verein die Herausgabe der Lokomotive vom Kreis St. Louis, der heute das Museum betreibt. Die erste Instanz stellte noch auf die aus dem Besitz abgeleitete Eigentumsvermutung zugunsten des Kreises ab.

Im Urteil vom 14. August 2007 entschied der United States Court of Appeals of the Eighth Circuit in Sachen Lackawanna Chapter of the Railway & Locomotive Historical Society, Inc. et al. v. St. Louis County, Az. 06-3662, dass der Verein unter Widerlegung der Vermutung sein auf ein Eigentumsrecht gestütztes Herausgabeverlangen erneut geltend machen darf.

Das Berufungsgericht stellte zunächst fest, dass im zwischenstaatlichen Rechtskonflikt, Conflict of Laws, das Recht des Staates Missouri Anwendung findet. Es beurteilte die aus dem Besitz des Kreises St. Louis folgende Eigentumsvermutung, die einem Herausgabeverlangen entgegenstehen könnte, als hinreichend widerlegt. Zwar folge aus dem Schriftwechsel der Beteiligten im Jahre 1952 keine Vereinbarung einer konkreten dauerhaften Leihe, permanent Loan.

Indes sei ein Verwahrungsverhältnis, Bailment, auf unbestimmte Zeit zustandegekommen. Ein solches führe nicht zum Eigentumsverlust und ermögliche zugleich grundsätzlich, den Besitz an dem verwahrten Gut zurückzuerhalten. Dass seinerzeit bei der Vereinbarung der Verwahrung die für eine Vereinbarung mit einem öffentlichen Träger erforderliche Form nicht gewahrt wurde, ist bereits deshalb unschädlich, weil sich das Museum damals noch in privater Trägerschaft befand.


Montag, den 10. Sept. 2007

Iran zu $2,6 Mrd. verurteilt  

.   Dem Grunde nach war dem Iran bereits im Oktober 2003 die Haftung für Tod und Verletzungen von vom Präsident Reagan in den Libanon gesandten US-Soldaten am 23. Oktober 1983 zugewiesen worden.

Am 7. September 2007 sprach das unterste Bundesgericht im Hauptstadtbezirk nun nach der Ermittlung und Prüfung des jeweils anwendbaren einzelstaatlichen US-Rechts ihren Nachlässen und Verwandten Schadensersatzbeträge zu. Sie summieren sich auf $2.656.944.877,00, die im Urteil in Sachen Deborah D. Peterson et al. v. Islamic Republic of Iran et al., Az. 01-2094, den Klägern detailliert zuerkannt werden.

Eine Immunitätsschranke nach dem Foreign Sovereign Immunities Act griff nicht, da das Gericht eine Terrorausnahme anwandte, die es für das Versäumnisurteil von Amts wegen prüfte. Weitere Rechtsfragen betreffen das Erbrecht der einschlägigen US-Staaten sowie das jeweils anwendbare Schadensersatzrecht. Strafschadensersatz war gegen den Iran nicht festzusetzen, aaO 41.


Montag, den 10. Sept. 2007

Leben plus 70 Jahre-Monopol  

.   Die Monopolstellung von Urheberrechtsinhabern muss nach der Verfassung zeitlich begrenzt sein. Geschützte Werke müssen nach angemessener Zeit Allgemeingut in der public Domain werden. Aufführende Küstler wandten sich daher gegen die Verlängerung des Copyright um 20 Jahre mit der Bundesgesetzgebung von 1998, dem Copyright Term Extension Act, 17 USC §§302, 304, und §514 des Uruguay Round Agreements Act in 17 USC §§104A und 109.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks erörtert am 4. September 2007 ausführlich in New Lawrence Golan et al. v. Alberto R. Gonzales et al., Az. 05-1259, die Grundlagen des amerikanischen Urheberrechts, des ersten Verfassungszusatzes und der Gesetzgebung nach der Berner Übereinkunft und den Ergebnissen der Uruguay-Runde.

Die Anfechtung des ersten Gesetzes weist es aufgrund des oberstgerichtlichen Präzedenzfalles Eldred v. Ashcroft, 537 US 186 (2003), ab. Das zweite Gesetz verletzt zwar nicht den Urheberrechtsartikel der Bundesverfassung, doch schränkt es die Grundrechte der Kläger aus dem ersten Verfassungszusatz ein. Diese sind vom Untergericht erneut zu prüfen.


Sonntag, den 09. Sept. 2007

Parteilich: Schiedsspruch nichtig  

.   Während des Schiedsverfahrens zwischen Filmfirmen nahm der Schiedsrichter eine leitende Stelle bei einem Unternehmen an, das mit einer der Schiedsparteien Geschäftsbeziehungen unterhielt, und legte diesen Umstand den Parteien nicht offen. Der Schiedsspruch wird daher am 4. September 2007 vom Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks aufgehoben.

In Sachen New Regency Productions, Inc. v. Nippon Herald Films, Inc. Az. 05-55224, stellte das Gericht in seiner 18-seitigen Urteilsbegründung auf das Aufhebungsmerkmal der evident Partiality nach dem Federal Arbitration Act, 9 USC §10(a)(2). ab. Der Schiedsrichter hatte umfangreiches Konfliktpotential vor seiner Auswahl offen gelegt.

Obwohl er nach der Aufnahme der neuen Tätigkeit über die Geschäftsbeziehungen nicht unterrichtet war, war er verpflichtet, sich über neues Konfliktpotential zu informieren und dieses den Parteien offen zu legen, entschied das Gericht. Dies durften die Parteien angesichts der kritischen Bedeutung der Schiedsaufgabe erwarten.

Diese Verpflichtung lässt sich auch aus Standesrecht ableiten, so dem Canon I(C) des American Arbitration Association and American Bar Association Code of Ethics for Arbitrators in Commercial Disputes (2004) und dem General Standard 7(c) der International Bar Association Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration (2004), erklärte der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit.


Samstag, den 08. Sept. 2007

Verfassungswidriger Patriot  

CC - Washington.   Der Richter Victor Marrero des United States District Court for the Southern District of New York hat am 5. September 2007 bereits zum zweiten Mal geurteilt, dass bestimmte Passagen des Patriot Acts einen Verstoß gegen den ersten Verfassungszusatz der freien Meinungsäußerung und die Garantie der Gewaltenteilung darstellen.

In John Doe et al. v. Gonzales et al, Az. 06-00214, wurde die Art und Weise der Informationsbeschaffung durch National Security Letters des Federal Bureau of Investigation, FBI, gerügt, das nach den Bestimmungen des Patriot Acts ohne richterliche Anordnung elektronische Überwachungen durchführen dürfte.

Dieser Vorwurf war schon in Doe v. Ashcroft, 334 F. Supp. 2d 471 (S.D.N.Y. 2004), sowie in Doe v. Gonzales, 386 F. Supp. 2d 66 82 (D.Conn. 2005), beurteilt worden. Die daraufhin vom Kongress vorgenommenen Nachbesserungen am Patriot Act reichten dem Richter nicht, so dass er §2709 c abermals und auch §3511 b als verfassungswidrig einstufte.


Samstag, den 08. Sept. 2007

Schiedsspruch global angegriffen  

.   Ein schweizer Schiedsspruch, der nur in der Schweiz aufgehoben werden konnte, wurde nach einem Verfahrensfehler in Texas, Indonesien und den Cayman Islands angegriffen. Die Siegerin verfolgte gleichzeitig die Anerkennung nach der New York Convention, Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards vom 10. Juni 1958, und war erfolgreich.

Im Urteil vom 7. September 2007 kommt der Fall zu seinem vorläufigen Ende. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks entschied in Sachen Karaha Bodas Co., LLC v. Perusahaan Pertambangan Minyak Dan Gas Bumi Negara (Pertamina), Az. 07-0065, die Frage, ob das Untergericht nach der Anerkennung des Schiedsspruchs auch mit einer anti-suit Injunction ausländische Verfahren zur Aufhebung des Anerkennungsurteils untersagen durfte.

Unter Anwendung des Präzedenzurteils China Trade & Development Corp. v. M.V. Choong Yong, 837 F.2d 33 (2d Cir. 1987), bestätigt der United States Court of Appeals for the Second Circuit die Verfügung. Sie gilt auch noch, nachdem die unterlegene Partei die nach dem Schiedsspruch erforderlichen Zahlungspflichten erfüllt hat.


Freitag, den 07. Sept. 2007

Highway ohne Echo  

.   Der Information Highway wird zur Einbahnstraße. Die Anonymität amerikanischer Webseitenbetreiber ist durch die Verfassung geschützt. Deshalb sind Anbieterkennzeichnungen schon als Begriff unbekannt und erst recht keine Pflicht.

Andererseits rechnet man damit, dass sich ein den Kundenkontakt suchender Verkäufer vorstellt und Kontaktinformationen vermittelt. US-Verbraucherschützer Ed Foster beklagt, dass die Anbieter oft lediglich Datensammler sind und Anfragen nicht beantworten, nachdem sie dem Besucher in Webformularen persönliche Daten abgenommen haben.

In Verbindung mit dem Datenschutzgebot der USA, dem Besucher zu erklären, welchen Datenschutz der Anbieter bietet - auf Wunsch auch keinen -, wird die Interaktivität des Internets zur Falle und ad absurdum geführt.


Freitag, den 07. Sept. 2007

Prüfung des Vertragsbruchs  

CC - Washington.   Endlich ein gut strukturiertes Urteil eines Bundesberufungsgerichtes zum Thema Anspruch aus Vertrag und den darauf anzuwendenden Prüfungsmaßstab. In Compuware Corp. v. Moody's Investors Services, Inc. Az. 05-1851 vom 23. August 2007 bestätigte der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit die Vorinstanz in der Anwendung des Maßstabs der tatsächlichen Böswilligkeit, actual Malice, bei der Prüfung eines Anspruchs aus Vertrag.

Die gerügte Vertragsverletzung bestand in einer angeblich nicht sorgfältig genug recherchierten Rückstufung durch eine vom Kläger beauftragten Rating-Agentur Moody bei der Einstufung seiner Kreditwürdigkeit.

Die genannte Voraussetzung wurde bisher vom Supreme Court im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen genutzt, um die Voraussetzungen der Intensität von Verstößen gegen den ersten Verfassungszusatz der freien Rede zu beschreiben. Auf einen Anspruch aus Vertragsverletzung fand sie bisher jedoch keine Anwendung.

In diesem Fall ist dies aber gerechtfertigt, denn der Kläger hatte seinen Anspruch aus Delikt zwar zurückgezogen. Das Gericht indes befand, dass Ziel der Klage aus Vertrag immer noch Ausgleich für die Rufschädigung war, aber nicht für eine Schlechterfüllung des Vertrages.

Das allgemeine Recht kann hingegen nicht herangezogen werden, um die engeren Voraussetzungen eines Anspruchs aus Verleumdung, Defamation, zu unterlaufen, um die es hier eigentlich ging. Deswegen werden die Mechanismen zum Schutz des ersten Verfassungszusatzes angewendet - und damit der Standard der actual Malice, dessen Voraussetzungen der Kläger im Verfahrensstadium des summary Judgment indes nicht beweisen konnte.


Freitag, den 07. Sept. 2007

Die familiäre Öffentlichkeit  

CC - Washington.   Der Sommer ist auch für den Kongress vorbei, und die Ausschüsse haben ihre Arbeit wieder aufgenommen. Eine der ersten Amtshandlungen des Komitees für auswärtige Angelegenheiten des Senats war eine Anhörung zur Nominierung von Brigadier General Mark Kimmitt als Ministerialdirektor für politisch-militärische Angelegenheiten, Assistant Secretary of State for Political-Military Affairs, im Außenministerium. Diese Position beeinflußt entscheidend die Exportkontroll - Regelungen. Über die Re-export Bestimmungen betrifft seine Nominierung daher auch deutsche Unternehmen.

Als pensionierter Brigadegeneral ist seine Qualifikation kaum zweifelhaft. Interessant war es daher, dass seine Familie nicht nur anwesend war, sondern auch vorgestellt und ihre Lebensläufe dem Komitee zur Kenntnis gebracht wurden. Eine offensichtlich nicht unübliche Praxis, da in derselben Anhörung noch drei weitere Kandidaten vorgestellt wurden, deren Familien ebenfalls Teil der Anhörung waren. Auch frühere Kontakte und gemeinsame Erlebnisse zwischen Kandidaten und anwesenden Senatoren wurden angesprochen.

Im Lichte der Öffentlichkeit kamen, dem gesetzlichen Gebot der Transparenz des Sunshine Acts entsprechend, auch wichtige militärpolitische Ziele zum Vorschein. So überraschte beispielsweise Brigadier General Kimmitt mit der Information, dass das Bundesamt zur Drogenbekämpfung, Drug Enforcement Administration, und die Army bezüglich der Stationierung von Black Hawk - Hubschraubern in Lateinamerika voraussichtlich in ein paar Tagen zu einer Einigung kommen würden, als einer der anderen Kandidaten für das Amt des Botschafters für die Bahamas zu seiner Einstellung zu der Politik der Drogenabwehr in Zusammenarbeit mit den Bahamas befragt wurde.


Donnerstag, den 06. Sept. 2007

Honorarverdreher  

.   Myopisch wirkt der Satz Amerikanische Anwälte arbeiten in den USA in der Regel auf Erfolgshonorarbasis in einer deutschen Sammelklagen-Werbung. Das Wunschdenken entspricht nicht der Wirklichkeit. Wieso sollte ein Rechtsanwalt in den USA sich nicht für seine Leistungen vergüten lassen wollen, und wieso sollte er einem Mandanten einen Wucherbetrag im Erfolgsfalle abnehmen?

Sicherlich gibt es in den USA Anwälte, die bei Erfolg dem Mandanten das x-Fache des wahren Leistungsaufwands abnehmen. Dass einige das ohne Gewissensbisse tun, bedeutet jedoch nicht, dass die Anwaltschaft der USA so hemmungslos dem Geld ihrer Mandanten nachliefe.

Die Mehrheit gibt sich solcher Versuchung nicht hin und beachtet strikt die zahlreichen Regeln über die Honorierung anwaltlicher Leistungen. Gerade bei Sammelklagen sollten Werber vorsichtig sein. Die Gefahr des Missbrauchs ist hoch, zu oft bedienen sich Erfolgshonorar-Spezialisten über Gebühr, und zu selten erhalten Mandanten mehr als einen Warengutschein, während die beklagten Unternehmen vergleichsweise an bestimmte Anwälte Riesensummen zahlen, nur um fragwürdige Verfahren zu beenden.


Donnerstag, den 06. Sept. 2007

Bananenkrieg: Nächste Schlacht  

.   Zehn Jahre nach der Feststellung, dass das EU-Bananeneinfuhrprogramm rechtswidrig ist und die EU zur Abhilfe aufgefordert wird, beginnt die nächste Schlacht. Das Amt des Außenhandelsbeauftragten der USA in Washington lädt mit seiner Verkündung vom 6. September 2007 die Öffentlichkeit zur Eingabe von Stellungnahmen zur Erkenntnis ein, dass die EU keine wirksame Abhilfe geschaffen hat.

Die Stellungnahmen sind bis zum 21. September 2007 beim Amt an der 17. Strasse gegenüber vom West Wing einzureichen, s. Federal Register, Band 72, Heft 172, S. 51267. Wie in der Vergangenheit warten hier spannende Aufgaben auf Rechtsanwälte, die der US-Regierung schriftsätzlich Sorgen und Wünsche der Mandanten aus den USA und dem Rest der Welt übermitteln.

Ziel sind dabei meist Sanktionen gegen EU-Exporte. US-Firmen wollen ihre Konkurrenten aus Europa vom US-Markt ausschließen, während EU-Hersteller den Marktzugang freihalten wollen. Mit Bananen haben die Sanktionen nichts zu tun. Gefährdet sind andere Produkte. Welche? Das wird vom United States Trade Representative nach der Methode The squeaky wheel gets the grease erforscht, vgl. Horlick / Kochinke, Die Behörde des Handelsbeauftragten der USA, RIW 1981, 458.


Donnerstag, den 06. Sept. 2007

Tollwut - The Right to Arm Bears  

.   Der erste tollwütige Bär in Maryland wurde am 5. September 2007 mit einer Feuerwaffe schon vor Beginn der Jagdzeit auf Bären erschossen. Nebenan, im dichtbesiedelten Washington, werden zahlreiche Menschen mit Feuerwaffen erschossen. Das absolute Waffenverbot in der Hauptstadt ist strenger als das deutsche Waffenrecht. In Maryland ist der Waffenbesitz legal.

Wo tollwütige Bären in Häuser klettern, ist kontrollierter Waffenbesitz verständlich. Wie sieht es mit Washington aus, wo tollwütige Menschen ihre Nachbarn oder fremde Kinder auf den Straßen hemmungslos töten?

Solche Umstände reiben Salz in die Wunden der Waffenkontrolle. Einige Washingtoner wollen sich mit Schusswaffen verteidigen und waren mit ihrem Antrag erfolgreich, das Waffenverbot wegen einer Verfassungsunvereinbarkeit aufheben zu lassen.

Zum Erstaunen der Region bestätigte das Berufungsgericht die Aufhebung. Am 4. September 2007 rief die Hauptstadt den Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington an. The Right to Bear Arms - heißumstritten und ironischerweise vom Bären ins Szene gesetzt. Ob ihr Antrag Erfolg hat oder vielleicht dazu führt, dass der Supreme Court absolute Waffenverbote in den gesamten USA abschafft, kann niemand vorhersagen. Womöglich gibt es bald ein Right to Arm Bears.


Donnerstag, den 06. Sept. 2007

Vertragsfortführung verweigert  

.   Bei der Insolvenz nach US-Recht fragt sich, was mit unerfüllten Verträgen geschieht. Nicht nur bei Verträgen über geistiges Eigentum ist die Lösung wegen 11 USC §365(n) im Bundesinsolvenzgesetz diffizil, vgl. Prize Frize, Inc. v. Encino Business Management, Inc., 32 F.3d 426 (9th Cir. 1994).

Der einfachste Weg bedeutet meist, dass der Gläubiger anbietet, ein bestehendes Vertragsverhältnis weiterzuerfüllen, damit der executory Contract nicht vom Masseverwalter, Trustee, aufgelöst wird. Ein anschauliches Beispiel liefert eine Urteilsbegründung vom 22. August 2007 für die Ablehnung des Weiterführungsangebotes durch den Trustee und das Bundesinsolvenzgericht bei einem Nicht-IP-Vertrag.

Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks bestätigte hier den Bankruptcy Court in seiner Ablehnung in Sachen In re: Fleming Companies, Inc. et al., Az. 05-2365, weil der vertragswillige Gläubiger eine wesentliche und wirtschaftlich bedeutsame Vertragspflicht nach §365(f) Bankruptcy Code, 11 USC §365(f), nicht erfüllen kann.


Mittwoch, den 05. Sept. 2007

Die ganze Welt klagt in USA?  

.   Je eine Telekom aus Deutschland, USA und Kuwait kämpfen um einen Staatsauftrag aus dem Libanon. Die Deutschen und Kuwaitis gewinnen. Die Amerikaner werden von der Ausschreibung disqualifiziert und verklagen die Republik Libanon in den USA. Auf Antrag des Staates wies das Gericht die beim Generalkonsul in Detroit zugestellte Klage ab.

Besteht die sachliche Zuständigkeit bei einer ausländischen Ausschreibung nach dem Foreign Sovereign Immunities Act der Vereinigten Staaten, der fremde Staaten bei hoheitlichen Handlungen vor Klagen in den USA schützen soll?

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks zitiert zahlreiche Präzedenzfälle zum Immunitätsrecht vor seiner Prüfung, ob die Ausschreibung unter die Ausnahme für Acta Jure Gestionis fällt und wegen der US-Wirkungen in den USA verhandelt werden darf. Immerhin hatte die Klägerin eine Ausschreibungsgebühr von einem US-Konto an den Libanon transferiert.

In Sachen American Telecom Company LLC v. Republic of Lebanon, Az. 05-2408, am 29. August 2007, stellt das Gericht auf das Erfordernis der direkten Auswirkung auf die USA ab: … an effect is direct if it follows as an immediate consequence of the defendant's activity, hatte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington im Fall Republic of Argentina v. Weltover, Inc., 504 US 607, 618 (1992) erklärt. Die Disqualifizierung wirkte sich überhaupt nicht auf die USA aus.

Dasselbe gilt für die Gebühr. Eine andere Betrachtung des FSIA würde jede staatliche Ausschreibung der Welt, die eine Ausschreibungsgebühr voraussetzt, vor ein US-Gericht bringen, bemerkt der United States Court of Appeals, und das habe der Gesetzgeber nicht gewollt.


Mittwoch, den 05. Sept. 2007

Phisher gewinnen, Kunden verlieren  

.   Banken, Kunden, Daten, Geld: Das Idealziel für Knacker. Die Kunden verklagten die Bank wegen unzulänglicher Sicherung ihrer Kontendaten mit einer Sammelklage auf Ersatz des entstandenen Schadens sowie des zukünftigen Aufwands zur Wiederherstellung ihrer finanziellen Identität. Sie verlieren und gehen in die Berufung.

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks entscheidet mit einer 20 Seiten langen Begründung in Sachen Luciano Pisciotta et al. v. Old National Bancorp, Az. 06-3817, am 23. August 2007, gegen die Kunden. Die Bank hortete die für die Kontoverwaltung benötigten Kundendaten. Phisher griffen auf die Daten zu. Die Methode ist dem Gericht bekannt, doch versiegelt und im Urteil nicht erörtert. Die Bank benachrichtigte die Kunden, nachdem ihr Outsourcer sie auf den Einbruch hingewiesen hatte.

Dem Präzedenzfall Denney v. Deutsche Bank AG, 443 F.3d 253, 264-65 (2d Cir. 2006), folgend, stellt das Gericht zunächst eine sachliche Zuständigkeit für den Fall fest, dass ein messbarer Schaden aufgrund des unbestrittenen Einbruchs noch nicht entstanden sein sollte. Nach dem anwendbaren Recht des Staates Indiana fehlt den Klägern jedoch eine Anspruchsgrundlage. Das Fallrecht des Staates ist noch zu unterentwickelt, und das Gericht kann den Urteilen des obersten Gericht Indianas nicht entnehmen, dass es eine Anspruchsgrundlage für diese Schäden oder die Rechtsfolgen feststellen würde.

Auch das Gesetzesrecht weist keine Anspruchsgrundlage auf. Der Gesetzgeber des Staates setzte zwar eine Regelung gegen den Einbruch in Datenbanken im Jahre 2006 in Kraft. §6 Public Law 125-2006 (Mar. 21, 2006) im Indiana Code §24-4.9 überträgt die Verantwortung für die Durchsetzung des Gesetzes jedoch dem Justizminister, nicht dem betroffenen Kunden. Die Klageabweisung war daher zu bestätigen.


Dienstag, den 04. Sept. 2007

Montag, den 03. Sept. 2007

Warum arbeitet der Beamte?  

.   Das Markenamt ist immer für eine Überraschung gut. Da trifft doch tatsächlich ein Bescheid in einer Markensache ein. An einem der wenigen langen Wochenenden, das landesweit Staat und Wirtschaft, selbst Kanzleien, ernst nehmen, arbeitet ein Beamter? Einer, der nicht den Notdienst an einer Botschaft, bei der Spionageabwehr oder der Verkehrsregelung versieht?

Die ungewöhnliche Eilfertigkeit erklärt sich wohl mit der Arbeitsordnung und dem Vergütungssystem des Trademark Office. Anscheinend arbeiten viele Markenprüfer nicht im Amt selbst, sondern daheim. Ihre Vergütung ist, soweit bekannt, vom erledigten Arbeitspensum abhängig. Es heißt, dass die Trademark Examiners Punkte für jede getroffene Massnahme in einer Office Action erhalten, die letztlich das Gehalt beeinflussen.

Mehr Leistung, mehr Geld, eigentlich eine gerechte Sache. Allerdings mit dem Haken, dass seit der Einführung dieses Systems mehr mit Textbausteinen gearbeitet wird, die in Bescheiden scheinbar wahllos aneinander gereiht werden, selbst wenn sie nur Punkte bringen, doch den Kern eines Bescheides nicht treffen.


Montag, den 03. Sept. 2007

Tag der Lotterie und Arbeit  

.   Alle Ministerien, Ämter und Gerichte sind am heutigen Labor Day geschlossen. Ausnahmen sind die einzelstaatlichen Lotterien sowie die Mautstellen. Letztere werden ein Heidengeld verdienen, weil das ganze Land zum Schul- und Unibeginn heimfahren muss.

Dumm, dass der Bund an diesem Geschäft nicht partizipiert. Den Staatsanwaltschaften des Bundes fehlen nämlich die Mittel für Prozesse und Untersuchungen. Die U.S. Attorneys konzentrieren sich daher auf bestimmte Bereiche, darunter die Wirtschaftskriminalität.


Montag, den 03. Sept. 2007

Beweis für Produkthaftung  

.   Der Arzt verschrieb der Patientin ein medizinisches Kühlgerät. Sie las die Warnungen in der Gebrauchsanweisung nicht. Neun Tage später war ihr Zeh blau und musste nach weiterer Behandlung amputiert werden. Sie verklagte die Herstellerin des Geräts nach Produkhaftungsrecht und verlor.

Die Urteilsbegründung des Bundesberufungsgerichts im siebten Bezirks der USA in Sachen Denise Chlopek et al. v. Federal Insurance Company et al., Az. 06-2927, vom 28. August 2007 ist lesenswert. Der Richter durfte in der ersten Instanz die Geschworenen der Jury die Beratung abbrechen lassen, sobald sie zur Erkenntnis gelangten, dass das vom FDA-Aufsichtsamt genehmigte Gerät nicht fehlerbehaftet war.

Zudem durfte er nach US-Prozessrecht die Vorlage von Beweisen an die Jury verweigern, die Erfrierungen bei anderen Patienten belegten, doch nicht vergleichbar waren. Daher entschied das Untergericht fehlerfrei, als es das Verdikt der Geschworenen durch eine Klagabweisung bestätigte und den Antrag auf ein neues Hauptverfahren, new Trial, ablehnte.


Sonntag, den 02. Sept. 2007

Schwarzer Tag für Spamliste  

.   Den Richtern Ripple, Kanne und Evans des siebten Bundesberufungsgerichts, das nicht nur Urteile, sondern auch Tonaufzeichnungen von Verhandlungsterminen veröffentlicht, wurde der Streit um die Aufnahme eines amerikanischen EMail-Nutzers in die schwarze Liste der englischen Spamhaus-Gruppe vorgelegt.

Die Rechtsfrage betrifft den Verzicht auf Einreden eines ausländischen, gemeinnützigen Internetvereins im US-Gericht, der eine Klageerwiderung einreicht, diese nach einem erfolgreichen Verweisungsantrag zurückzieht und ein Versäumnisurteil hinnimmt - vielleicht in der strategischen Hoffnung, das Urteil beim Anerkennungsversuch im Ausland anzufechten.

Muss das Gericht die Zuständigkeit über den Verein, die personal Jurisdiction, von Amts wegen prüfen? In der Regel: ja. Doch gilt das auch hier, wenn eine Partei auftritt, den Fall vom einzelstaatlichen Gericht an das Bundesgericht verweisen lässt und dort zunäst die Verteidigung aufnimmt? Das Bundesgericht verurteilte die Beklagte zu $11,715 Mio. und zur Unterlassung, und sie ging in Berufung.

In Sachen e360 Insight LLC v. The Spamhaus Project Ltd., Az. 06-3779, fiel das Urteil am 30. August 2007 teilweise zugunsten von Spamhaus aus: Das Versäumnisurteil wird dem Grunde nach bestätigt, während der Tenor im Schadenersatz und der Unterlassungsverfügung aufgehoben und zur Weiterverhandlung im Untergericht zurückverwiesen wird.

e360 war von Spamhaus als Spammer in die schwarze Liste in London aufgenommen worden. Spamhaus hatte sich nicht in den USA betätigt oder der US-Gerichtsbarkeit unterworfen. Das Gericht wertet das Verhalten von Spamhaus im Untergericht nach seiner Beteiligung an ersten Prozesshandlungen als Verzicht auf Einreden. Zudem erörtert das Gericht in lesenswerter Weise die Frage der Klagezustellung nach den Regeln der Haager Übereinkunft vom 15. November 1965.

Die Grundaussage des Berufungsurteils ist wichtig: Tritt die Beklagte erst einmal auf, obliegt es ihr allein, die ihr zustehenden Einreden geltend zu machen. Das Gericht ist dann nicht mehr wie sonst beim Versäumnisurteil, Default Judgment, zur Prüfung der Einreden, hier der Zuständigkeits- und Zustellungseinreden, von Amts wegen verpflichtet.

Die Rücknahme der Klageerwiderung, mit der die Einreden zunächst erhoben wurden, gilt als Verzicht auf die Einreden. Unter diesen Umständen werden sich bei der Anerkennung und Vollstreckung des amerikanischen Urteils im Ausland höchst bedeutsame Rechtsfragen stellen.

Das Urteil ist weniger bedeutsam, soweit es die Abwehr von EMail-Spam und die Berichtigung fehlerhafter Spamabwehr betrifft. Das Versäumnisurteil klärt nicht, welche Mittel zur Spamabwehr nach dem Prinzip einer kartellmäßigen Erfassung und Blockade von Internet-Teilnehmern legitim sind.

Aus dem Spamhaus-Urteil lässt sich auch nicht ableiten, ob Inhabern von IP-Anschriften, die fehlerhaft - beispielsweise wegen Aktivitäten hinterlistiger Dritter oder der Arroganz oder Unfähigkeit der Listenverwalter - auf schwarzen Listen landen und deshalb vom legitimen EMail-Verkehr ausgeschlossen werden, Mittel zur Verfügung stehen, Fehler in schwarzen Spam-Listen zu berichtigen. Angesichts der Rufmord-Wirkung eines falschen Eintrags in eine schwarze Liste wäre eine gerichtliche Klarstellung wünschenswert gewesen.


Sonntag, den 02. Sept. 2007

Bürokratie: Red Tape  

.   Die Bürokratie in den USA: Ein Bund, 50 Staaten, 3077 Kreise, etwa 10,000 Gemeinden. Alle wollen ihren Bürgern beweisen, dass sie für sie da sind, und erfinden laufend neue Gesetze, Verordnungen, Durchführungsbestimmungen, Richtlinien und Formulare.

Deutschland ist paradiesisch im Vergleich und hat zudem ausgebildete Beamten. Selbst die mürrischen wollen die Akten vom Schreibtisch bekommen. Wie kommt der US-Bürger, der oft irreführend als Kunde bezeichnet wird, damit zurecht? Indem er viel ignoriert und die Finger kreuzt. Er kann ja nicht bei jedem unverständlichen Formular den Anwalt aufsuchen - selbst wenn für's Falschausfüllen die Strafverfolgung wegen Meineids angedroht ist.

Ein Paradebeispiel des Wildwuchses wird seit Wochen diskutiert und anschaulich in der Washington Post am 1. September 2007 dargestellt. Ex-Militärs vom Heimatschutz des Bundes fordern von Geflügelzüchtern Auskunft über Propangas, von Unis über Fingerhütchen mit Unterrichts-Chemikalien und von allen über Trinitrotoluen ab 2.000 Pfund. Sie wollen dem Terrorismus in der vielbeschworenen Post 9/11 World begegnen.

TNT wirklich erst ab 2.000 Pfund? Vielleicht doch beruhigend, dass auch die Staaten, Kreise und Gemeinden ihre Bürger mit Formularen und Vorschriften verhätscheln.


Samstag, den 01. Sept. 2007

Ach wie gut, dass niemand weiß  

.   In Deutschland stirbt der Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer. Das Unternehmen macht erfolgreiche Geschäfte mit den USA. Prokura ist nicht erteilt. Erben leben verstreut.

In Amerika sieht das Gesellschaftsrecht drei Officers in der Geschäftsführung vor. Zudem verlangt es in der Regel drei ebenfalls im Namen der Corporation handlungsfähige Directors im Board. Prokura ist unbekannt, doch was soll's - einer der sechs wird schon überleben und für die Gesellschaft handeln dürfen.

Gut, dass die amerikanischen Großkunden zunächst annehmen werden, dass das deutsche Recht wohl so wie die amerikanische Rechtslage ist, und wegen des Labor Day-Feiertages ohnehin alles lahm liegt. Bis die USA wieder die Arbeit aufnehmen, dürfte in Deutschland die Rechtslage geklärt sein.

Wenn es dort nur so einfach ginge wie hier: Beschluss der Directors zur Einsetzung eines President im Special Meeting per Treffen, Telefon, IM oder SMS, sorgfältig vom Anwalt vorbereitetes Protokoll für das Corporate Book, Unterschriften und corporate Seal drauf - fertig. Notar und Gericht nicht erforderlich.


Samstag, den 01. Sept. 2007

Freitag, den 31. Aug. 2007

Freitag, den 31. Aug. 2007

Eingewandert und ausgehalten  

.   Bevor er eine Auswandererin in die USA brachte, musste sich der Kläger beim Einwanderungsamt zum Unterhalt seiner Braut und ihrer Teenager verpflichten. Kurz nach der Auswanderung scheiterte die Ehe. Er klagte auf Scheidung, sie auf Trennung, und die einzelstaatlichen Gerichte sprachen ihr langjährigen Unterhalt zu.

Der Kläger wendet sich mit einer Feststellungsklage ans Bundesgericht, um seine Verbindlichkeit gegenüber dem Immigration Service klären und damit indirekt die Unterhaltsverpflichtung überprüfen zu lassen. Das Bundesgericht winkt wegen mangelnder sachlicher Zuständigkeit, subject-matter Jurisdiction, ab.

Das Bundesberufungsgericht bestätigt die Abweisung in Sachen John J. Davis v. United States of America et al., Az. 06-4514, am 16. August 2007. Zum Einen gehört das Unterhaltsrecht vor einzelstaatliche Gerichte und kann nicht unter dem Deckmantel eines declaratory Judgment-Antrags vor's Bundesgericht gezerrt werden. Zum Anderen ist kein Anspruch aus dem bundesrechtlichen Unterhaltsversprechen reif, weil das Immigration-Amt den Kläger als Sponsor nicht verklagt hat.

Wenn sich dieses Ergebnis herumspricht, werden Amerikanerinnen ihre Staatsangehörigkeit aufgeben, bevor sie einen Landsmann heiraten, und Amerikaner werden vor der ewigen Bindung mit Auswanderern doppelt prüfen. Mit der bundesrechtlichen Unterhaltsverpflichtung, Affidavit of Support, schnitt die einwandernde Beklagte wohl erheblich besser als vergleichbare Amerikanerinnen ab, die sich gerade nach einer Blitzehe bald wieder selbst versorgen müssen.


Donnerstag, den 30. Aug. 2007

Open Source: Vertrag, nicht Lizenz  

.   In einer als falsch bezeichneten Zwischenentscheidung vom 17. August 2007 wertete der United States District Court for the Northern District of California die selten verwandte Artistic Licence als Vertrag, nicht als Lizenz - mit der Wirkung, dass die vorgeschriebene Weitergabe des Urheberrechtsvermerks mit der Lizenz nicht durchsetzbar ist. Die Entscheidung des Gerichts in San Francisco wird teilweise als wegweisend, teilweise als unbedeutend bezeichnet.

Die Klage in Sachen Robert Jacobsen v. Metthew Katzer et al., Az. C06-01905 richtete sich gegen die Einfügung eines Urheberrechtsvermerks eines gewerblichen Herstellers im Bereich von Steuerungssoftware für Modellbahnen als Ersatz für den Urheberrechtsvermerk der Open Source-Programmierer. Die Artistic License wird viel seltener als die GPL verwandt, die ausgefeilter ist und bei Verletzung der Urheberrechtsklausel die Lizenz erlöschen lässt.

Die Entscheidung fiel im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung nach Rule 12(b)(6) der Bundesprozessordnung, Federal Rules of Civil Procedure. Neben einer Teilabweisung wird auch der Antrag auf eine einstweilige Verfügung, temporary Injunction, abgelehnt. Nach Auffassung dieses Verfassers ist die Entscheidung nicht unbedingt falsch.

Das mancherseits unerwartete Ergebnis ist eher auf die ungewöhnlichen Umstände des Sachverhalts und der Klageformulierung zurückzuführen. Das Gericht spricht der Lizenz die Lizenzeigenschaft nicht insgesamt ab, sondern stellt fest, dass die Klage keinen urheberrechtlichen, sondern einen Anspruch nach amerikanischem Vertragsrecht behauptet, der jedoch nicht schlüssig vorgetragen und damit nicht durchsetzbar ist. Bei einer Klageschrift, die den vertragsrechtlichen Vorstellungen des Richters entsprochen hätte, wäre der Klageanspruch möglicherweise auch bei dem vorliegenden Sachverhalt durchsetzbar gewesen.


Mittwoch, den 29. Aug. 2007

Vertriebsvertrag unterlaufen  

.   Die große Liebe - und dann bleibt nur noch ein Markenanspruch. So liest sich die Begründung des Berufungsurteils im Streit zwischen dem Hersteller eines berühmten Teppichklebebands und einem Unternehmen, das sich als Großhändler anbiedert, doch nach einigen glücklichen Jahren insgeheim sein eigenes Produkt entwickelt und in die reservierten Regale der landesweiten Baumärkte stellt.

Dem neuen Produkt gab der Großhändler denselben Produktkode. Auf seiner Webseite verwandte er die Marke des Herstellers weiter. In den Kettenläden fanden Kunden unter der neuen Ware und auf Quittungen die berühmte Marke des Konkurrenzprodukts. Wie konnte der Hersteller unter diesen Umständen keinen einzigen Cent vom hinterlistigen Händler erstreiten?

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks erklärt die Enttäuschung des Herstellers auf 45 lesenswerten Seiten in Optimum Technologies, Inc. v. Henkel Consumer Adhesives, Inc., Az. 06-13677, am 22. August 2007. Zum Einen hatten die Parteien keinen Vertrag geschlossen. Zum Anderen schuldete der Händler keine Treupflicht. Zum Unglück des Herstellers war sein Schadenssachverständiger nicht in der Lage, vor Gericht den durch die unerlaubte Internet-Verwendung der berühmten Marke entstandenen Schaden zu beziffern.


Dienstag, den 28. Aug. 2007

Kongress: Ja, bitte  

.   Die Library of Congress fragte höflich an, ob sie das Schwesterblatt des German American Law Journal, das Embassy Law Blog, in ihre Sammlung aufnehmen und weiterverbreiten darf.

Sicher doch. Fair Use würde die Aktion nach dem amerikanischen Urheberrecht nicht gestatten. Die Kongressbibiliothek, die auch als Urheberrechtsamt der USA und wissenschaftlicher Dienst des Bundesparlaments fungiert, bleibt auf der sicheren Seite.


Dienstag, den 28. Aug. 2007

Boykott von Junganwälten  

.   Der Aufruf zum Boykott von Junganwälten in Megakanzleien nimmt konkrete Formen an. Im Septemberheft der Zeitschrift der amerikanischen Hausjuristen, Corporate Counsel, verzeichnet Michael Sager, Chef der Forensikabteilung der Rechtsabteilung eines amerikanischen Großunternehmens, praktische Schritte, Kanzleien den Einsatz junger Juristen zu untersagen.

Der letzte Gehaltsschub auf jährlich $160.000 für First Year Associates in einigen Kanzleien schlägt sich bei seinem Unternehmen mit einer Kostensteigerung von über $4 Mio. durch, vermerkt er unter dem Titel Not Going To Take It Anymore; aaO 67. Die Werbung vieler Kanzleien sei großmundig. Rat und Beistand erfahrener Rechtsanwälte werde versprochen, während Mandanten mit hochprofitablen, doch unerfahrenen Uniabgängern abgespeist würden.

Sager wendet sich mit einem Fünfpunkteprogramm gegen diese Geschäftspolitik. Wer die Ausbildung in der Großkanzlei mit der in kleinen und mittleren vergleichen kann, wird bestätigen, dass in der kleineren Kanzlei die erfahrenen Chefs selbst die Junganwälte anleiten, ins kalte Wasser werfen, und beaufsichtigen - und sich über die Schulter sehen lassen.

In der großen US-Kanzlei gibt es wegen ausgefeilter Hierarchien allenfalls einen Trickle-Down Effect, und vielen Junganwälten fehlt der direkte Draht zu erfahren Partnern. Andererseits zeichnen sich diese Kanzleien oft durch koordinierte interne Weiterbildungsprogramme aus, während Associates aus kleineren Kanzleien zu Schulungstagungen gesandt werden. Außerdem wird ihnen nicht mit Auftragsmusik der kanzleispezifische Teamgeist eingebleut.


Dienstag, den 28. Aug. 2007

Politiker verwünschen Anonymität  

.   Weit kommen die Politiker mit ihrer Kritik an anonymen Blogschreibern im Weichbild Washingtons nicht. Anonymität bleibt seit mehr als 200 Jahren durch die Bundesverfassung der USA geschützt.

Beim Duck-Blog regen sie sich so auf, dass selbst die Washington Post auf die Sorgen der Politiker eingeht. Doch dürfen sich die Schreiber gerade bei Politikern viel herausnehmen - anonym oder nicht.

Die Grenze liegt ungefähr bei der Anstiftung zum Mord. Eine Verleumdungsklage könnten sie kaum gewinnen, und Abmahnungen dienen eher der Volksbelustigung. Sie müssen sich beleidigen lassen, auch anonym.

Das Recht auf Bloßstellung der Politik und der Politiker genießt unter den Fahnen Transparenz und Sunshine so eine bedeutende Stellung im amerikanischen Recht, dass TMG-ähnliche Pflichtangaben undenkbar sind und den Politiker, der sie fordern würde, in die Ecke von Diktatoren stellt.


Montag, den 27. Aug. 2007

Sonntag, den 26. Aug. 2007

Notstand: Kanzleien stromlos  

.   Alle paar Tage fällt der Strom kürzer oder länger aus. Daran gewöhnt man sich in Washington, und deswegen bleiben Anwälte auch gern in der Kanzlei. In den Bürotürmen beim Weißen Haus versiegt die Quelle nämlich nie.

Zahlreiche Kanzleien leiden jedoch an diesem Wochenende. Die Anwälte dürfen nicht zur Arbeit gehen. Ein Gebäude bleibt außer für Elektriker geschlossen.

Vor einigen Tagen lief bei der Klimaanlagenwartung Flüssiges in die Aufzugkontrollanlage, sodass gleich zwei Aufzüge ausfielen. Dann stellte sich heraus, dass auch die Stromzufuhr Schaden nahm. Erscheint dieser Eintrag, ist der Schaden behoben. Wenn nicht, ist der Anwalt doch tatsächlich einen Sonntag in Urlaub - irgendwo in den USA.


Samstag, den 25. Aug. 2007

Microfiche: Recht im Internet  

.   Urteile, Verordnungen und Gesetze können keinem Verlag gehören, denn sie gehören nicht dem Staat, der ihm daran Rechte einräumen kann, sondern urheberrechtsfrei der Öffentlichkeit.

Vor diesem Hintergrund werden nun Kopien verlagsveröffentlichter Entscheidungssammlungen aus Microfiche-Quellen ins Internet gestellt, die mit ihrerseits urheberrechtsgeschützter Open Source-Software bearbeitet werden. An solche Programme sind ungewöhnlich lockere sowie strengste Nutzungsbedingungen geknüpft, während die kopierten Verlagswerke als Gemeingut behandelt werden.

Angesichts freier Suchmaschinen wie AltLaw wird Verlegern wie Lexis und Thompson prophezeit, langfristig im Geschäftsbereich Primärquellen unterzugehen, wenn sie nicht zu einem anderen Geschäftsmodell wechseln, denn welcher Mandant oder Anwalt würde die in den USA erheblichen Kosten des kommerziellen Datenbankenzugangs noch ohne Not akzeptieren.


Freitag, den 24. Aug. 2007

Arrest wegen WLAN  

.   Wenn in England jemand wegen einer WLAN-Nutzung festgenommen wird, spitzt man in den USA die Ohren. Auch hier kam das schon vor. Das englische Recht stellt im Communications Act auf die Unehrlichkeit ab. Das Netgear WIFI-Telefon und der Nokia 770 PC des Verfassers wählen sich auf dem Gang durch die Stadt überall ein und sind der Unehrlichkeit nicht fähig.

Andererseits könnten sie den Tatbestand des unerlaubten Computerzugangs nach dem Computer Misuse Act erfüllen, wenn das Auffangen der TCP/IP-Bestrahlung des öffentlichen Raums als Zugang zu einem Rechner zu bewerten wäre. Auffällig ist an der Berichterstattung immer wieder, dass die positiven Seiten des WLANs für die Öffentlichkeit ebenso wie das Risiko für den Nutzer unbelichtet bleiben.

Hinter einem offenen WLAN kann ein böser Datenfänger stecken, oder jemand, der den Router der Öffentlichkeit widmet - vielleicht in der Hoffnung, wie der Verfasser von der Washington Post gelobt zu werden, weil beim Stromausfall im Hurrikan wenigstens an einem Ort jedermann der Internetzugang möglich ist. Wenn diese Zeitung einen amerikanischen Rechtsanwalt lobt, dann muss es einfach gut gewesen sein.

Nachtrag: Transblawg greift die Situation in England ebenfalls auf und erörtert die Strafen.


Donnerstag, den 23. Aug. 2007

Verlust nach dem Verdikt  

.   Der Spruch der Geschworenen kommt nicht unbedingt dem Urteil gleich. Der Richter kann vier Alternativen zum Urteil auf der Grundlage des Verdikts anwenden. Ein Weg im amerikanischen Zivilprozess ist ein neues Geschworenenverfahren, New Trial. Dazu bedarf es keiner Berufung. Die Berufung darf jedoch die Ablehnung eines Antrages auf new Trial aufheben.

In Sachen Bobby Proctor v. Fluor Enterprises, Inc, Az. 06-14909, geschah dies am 13. August 2007 mit Erfolg. Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks stellte fest, dass der Richter rechtsfehlerhaft Beweise ausgeschlossen hatte, die der Jury verständlich gemacht hätten, dass ein Unternehmen für sein Personal haftet. Dann hätte sie die Haftungszuweisung richtig vornehmen können, was wiederum ein anderes Ergebnis herbeigeführt hätte.


Mittwoch, den 22. Aug. 2007

Macht und Gefahr der Sprache  

.   Ein deutliches Wort richtete ein US-Anwalt an einen Makler, der im Auftrag seines Mandanten und seiner mit ihm zerstrittenen Schwester handelte. Er warf ihm eine Verschwörung mit der Schwester und einen Betrugsverdacht vor, der Rechtsfolgen haben würde. Die auf Band gesprochene Nachricht erhielt auch die Schwester, die den Rechtsanwalt wegen Verleumdung verklagte.

Das zweite Berufungsgericht Kaliforniens entschied am 13. August 2007 im Fall Sophia Metsos Rohde v. Michael Wolf, Az. F194487, dass die Klage das Recht des Anwalts verletzt, das Verfassungsrecht auf Redefreiheit sowie das Recht auf Anrufung des Staates zur Abhilfe bei Rechtsverletzungen auszuüben. Sie war abzuweisen.

In Kalifornien werden die genannten Verfassungsrechte durch ein Sondergesetz geschützt, das anti-SLAPP Statute in §425.16 Code of Civil Procedure. Eine Klage kann bereits abgewiesen werden, wenn in der Vorprüfung der Angriff auf eine verfassungsgeschützte Aktivität sowie die Unwahrscheinlichkeit des klägerischen Obsiegens ermittelt wird. Der Beklagte trägt die Beweislast für das erste Element, der Kläger für das zweite.

Anwälte in den USA müssen bei der Androhung von Klagen vorsichtig sein; hier rechtfertigte der Sachverhalt die Ankündigung. Zudem konnten Betrug und Verschwörung die Rechtsgrundlagen einer Klage bilden. Dem Anwalt darf kein Mundverbot auf die zu erwartende Rechtsverfolgung erteilt werden. Daher konnte die Klägerin wahrscheinlich nicht gewinnen.


Dienstag, den 21. Aug. 2007

Gekühltes im Hurrikan verdorben  

.   Bevor eine Klage in den USA zum Urteil reift, muss ein Richter entscheiden. Bevor er über das Verdict entscheidet, subsumiert die Jury. Bevor sie den Fall im Trial erhält, muss er die Summary Judgment-Hürde genommen haben. Bevor diese ansteht, muss die Beweisausforschung, Discovery, abgeschlossen sein. Bevor sie beginnt, muss die Klage die Schlüssigkeitsprüfung nach Rule 12 (b)(6) der Federal Rules of Civil Procedure bestehen. Wie sieht diese aus?

Kurz und bündig beschreibt sie die Urteilsbegründung des Bundesberufungsgerichts des fünften Bezirks in Sachen Maria Arias-Benn et al. v. State Farm Fire & Casualty Insurance Company, Az. 06-30771, am 6. August 2007. Die Klage wird in diesem Stadium abgewiesen. Der dieser Sammelklage zugrundeliegende Versicherungsvertrag sieht einen Deckungsschutz für den verdorbenen Kühlschrankinhalt vor, wenn der Schaden auf einem Stromverlust im Anwesen beruht. Die Klägerin behauptete jedoch, dass der Strom weiträumig wegen Hurrikan Katrina ausfiel.

Das Gericht erörtert auch, wie ein Vertrag auszulegen ist. Es orientiert sich dabei am einzelstaatlichen Gesetz des Staates Lousisiana. Da die Klägerin nach dem auszulegenden Vertrag keinen Anspruch vortrug, wurde ihre Klage, die mit Ansprüchen aus Treuepflichtverletzung, Betrug, Täuschung, allgemeiner unerlaubter Handlung und der Verletzung des Unfair Trade Practices and Consumer Protection Law angereichert war, with Prejudice, also mit Rechtskrafterstreckung, abgewiesen.


Montag, den 20. Aug. 2007

Haftungsausschluss wirkt umfassend  

.   Der Uniform Commercial Code von New Jersey regelt das Vertragsverhältnis zwischen einem Verkehrsbetrieb und einem Hersteller. Der 27-seitige Vertrag sieht eine Gewährleistung von einem Jahr Laufzeit für Fahrzeuge voraus. Als ein Fahrzeug im Wert von $2,2 Mio. verbrannte, verklagte der Betrieb den Hersteller wegen Gewährleistungsverletzung, Produkthaftung und unerlaubter Handlung.

Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks erhielt die Klagabweisung am 7. August 2007 aufrecht. Die Urteilsbegründung in Sachen New Jersey Transit Corp. v. Harsco Corp. et al., Az. 06-3507, erklärt gründlich das Verhältnis zwischen Vertrag, implizierter Gewährleistung und den im einzelstaatlichen UCC umgesetzten Modellgesetz zum US-Handelsrecht.

Im Vertrag war die gesetzliche Gewährleistung mit einer längeren Laufzeit hinreichend durch vom Käufer vorgegebene Vertragsklauseln abbedungen worden, sodass nach Ablauf der vertraglichen Garantiefrist kein Anspruch bestehen konnte, selbst wenn der Vertrag die impliziten Garantien nicht ansprach.


Montag, den 20. Aug. 2007

Schutz für Engel  

.   Schmuck in der Gestalt eines urheberrechtlich geschützten Kristallengels fand die Herstellerin bei einer Kette, verklagte diese und ihre Lieferantin wegen unerlaubter Nachahmung und gewann vor den Geschworenen des Bundesgerichts von Rhode Island im ersten Bezirk. Der Richter verwandelte das Verdikt jedoch in eine Klagabweisung.

Das Bundesberufungsgericht ermittelte am 8. August 2007 in Sachen Mag Jewelry Co., Inc v. Cherokee, Inc. et al., Az. 06-1556, dass das Urheberrecht 1995 eingetragen war, und die Klägerin daraufhin ihre Nachahmer abmahnte. Eine Abgemahnte wehrte die Cease and Desist-Forderung mit der Begründung ab, schon 1994 dasselbe Design geschaffen zu haben. Die Klägerin änderte ihren Schutzeintrag auf das Jahr 1992 ab und vereinbarte mit der Abgemahnten, dass beide Unternehmen den Engelschmuck herstellen dürften.

Die Beklagten hatten den Schmuck vom Abgemahnten bezogen. Die Berufungsbegründung erklärt, dass die Jury das Urheberrecht missverstanden und daher falsch subsumiert hatte und der Richter das Verdikt mit einem Judgment as a Matter of Law aufheben durfte.

Die Ausnahmeregelung zur Kostenerstattung nach §505 des Copyright Act wandte das Gericht hingegen falsch an. Bei Anzeichen für eine vermeidbare oder willkürliche Strapazierung der Rechtsordnung muss das Untergericht nun erneut prüfen, ob der Klägerin die Kosten der Beklagten unter Abweichung von der im US-Recht üblichen American Rule, nach der jede Partei die eigenen Kosten trägt, aufzubürden seien.


Samstag, den 18. Aug. 2007

Datenschutz gegen Krieg  

.   Nach dem No Child Left Behind Act von 2001 müssen mit Bundesgeldern teilfinanzierte Schulen dem Pentagon die Namen ihrer Schüler mitteilen, damit es sie für den Wehrdienst anwerben kann. Das Gesetz enthält ein Opt-Out: Untersagen die Schüler die Datenfreigabe, müssen sich die Schulen daran halten.

Das Gesetz hilft dem Pentagon hauptsächlich in den Schulen der Ärmeren, denn es gilt nicht für Privatschulen. Die Washington Post berichtet am 18. August 2007 von empirischen Erkenntnissen mit der Opt-Out-Klausel in Puerto Rico. Dort treffen die Werber auf organisierten Widerstand, der potentielles Kanonenfutter für den Irakkrieg über die Opt-Out-Option aufklärt und Datenschutzformulare verteilt.


Samstag, den 18. Aug. 2007

Private Staatsanwälte  

.   Rechtsanwälte sollen zeitweise als Staatsanwälte arbeiten, wünscht der Staatsanwalt für den Hauptstadtbezirk, Jeffrey Taylor. Die Washington Post hat ermittelt, das dieser Vorschlag landesweit einzigartig ist.

Der Haushalt des Bundes stagniert außerhalb des Pentagon-Budgets, und der Staatsanwaltschaft fehlt daher das erforderliche Personal. Taylor benötigt die Zustimmung des Bundesjustizministeriums sowie des obersten Gerichts der Hauptstadt, um seinen noch unveröffentlichten Vorschlag umzusetzen.

Kritiker halten die Strafverfolgung in den USA für eine Kernaufgabe des Staates, die nicht in die Privatwirtschaft ausgelagert werden darf. Manche Kanzleien in Washington begrüßen den Vorschlag, weil er jungen Anwälten weit mehr forensische Erfahrung als im Rahmen der Spezialisierung in Kanzleien vermitteln würde.


Samstag, den 18. Aug. 2007

Dinner in Washington  

.   Frist für Anmeldungen zum Dinner in Washington nach dem Vortrag von Richter Scalia: 1. September 2007. Das Programm der Jahrestagung des Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung e.V. steht. Sie findet nach 30 Jahren zum ersten Mal auf amerikanischem Boden statt.

Der Verfasser darf die Begrüßung am 6. Oktober zu einem Panel über Treaty Negotiation and Implementation - Washington Practice mit zwei Sprechern aus dem amerikanischen Außeministerium ausbauen. Ronald S. Mlotek, Legal Counsel, vom Office of Foreign Missions und David P Stewart, Assistant Legal Adviser (Private International Law), werden über Staatsverträge und ausländische Vertretungen sprechen - Bereiche, die die anwaltliche Praxis auf typisch Washingtoner Art abrunden.

Im Rahmen der Jahrestagung findet auch eine Einschwörung von DAJV-Mitgliedern, die bei einem einzelstaatlichen Gericht der USA zugelassen sind, bei dem United States District Court of Appeals for the Federal Circuit statt. Die Antragsunterlagen zur Zulassung bei diesem Sondergericht mit landesweiter Zuständigkeit müssen bis zum 31. August 2007 in Washington eintreffen.


Freitag, den 17. Aug. 2007

EMail als Prozessfehler  

.   Auf Probleme des elektronischen Verkehrs zwischen Gerichten und Parteien macht in Sachen Susan F. Kuhn et al. v. Sulzer Orthopedics, Inc. et al., Az. 06-3576, das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 10. August 2007 aufmerksam.

Die klägeranwaltliche EMailanschrift war nicht beim Gericht registriert und der Rechtsanwalt unterrichtete sich nicht elektronisch über den Verlauf des Prozesses. Elektronische Registrierungen leiden oft unter Unzulänglichkeiten, wenn ein System nicht alle vorhersehbaren Fehlerquellen berücksichtigt.

Beispielsweise kann eine eingetragene EMailanschrift ungültig werden - durch Aufgabe oder Verlust des Kontos, den Ausfall des Domainregistrars oder die rechtswidrige Übernahme des Domainnamens durch Unbefugte. Versuche, eine neue Anschrift zu registrieren, scheitern, wenn das System eine Bestätigung nur an die nicht mehr existierende Anschrift versendet, bevor eine Anschriftsänderung angenommen wird. Das Standesrecht verbietet dem Anwalt jedoch, im Wege der Selbsthilfe den Gerichtsserver zu berichtigen.

Der Rechtsanwalt der Kläger hatte eine Berufungsfrist in Cleveland, Ohio verstreichen lassen. Die Wiedereinsetzung lehnte das Gericht ab, weil er die erste Gerichtsverfügung, per EMail erreichbar zu sein, missachtet hatte.

Zudem hatte er das in den USA übliche elektronische Prozessindexsystem, Docket, mit dem Sachstand und ergangenen Beschlüssen ignoriert, nachdem er das Gericht zu einer alsbaldigen Entscheidung gedrängt hatte. Der Anwalt hatte argumentiert, ihm fehle die nötige Software und Geräte, um am elektronischen Verfahren teilzunehmen. Das Gericht wusste jedoch, dass er eine EMailanschrift und Internetzugang besitzt, was hier ausgereicht hätte.


Freitag, den 17. Aug. 2007

Austausch von Straftätern  

CC - Washington.   Für die District of Columbia Bar, die Rechtsanwaltskammer von Washington D.C., moderierte am 25. Juli 2007 Prof. Bruce Zagaris eine Diskussion über das Thema International Prisoner Transfer Application Developments. Teilnehmer waren Richard Preston vom International Prisoner Transfer Unit des United States Department of Justice in Washington und Sylvia Royce, seine Vorgängerin.

Trotz überfüllter Gefängnisse in den USA sitzen in kalifornischen Gefängnissen beispielsweise über 40.000 Mexikaner ein. Doch werden die vorhandenen bi- und multilateralen Verträge zum Gefangenenaustausch wenig genutzt. Die USA haben seit 1977 zwar 2.738 US-Bürger angenommen, sie haben jedoch nicht einmal 6.000 Angehörige anderer Staaten ins Ausland überstellt.

Das Verfahren kann erst nach der rechtsgültigen Verurteilung beginnen, dauert systembedingt etwa ein Jahr und steht im Ermessen der zuständigen Bundes- oder Landesbehörde. Es leidet unter fehlenden gerichtlichen Überprüfungsmechanismen der Entscheidung. Nur etwa ein Prozent der ausländischen Antragsteller sind anwaltlich vertreten. Ms. Royce klagte, die Verfahren von Staaten und Bund seien zu schwerfällig und die Beamten oft unreichend über die Fälle informiert, was anwaltlichen Beistand empfehlenswert mache.


Donnerstag, den 16. Aug. 2007

Wer trägt Hurrikan-Schaden?  

.   20 Ziegeln fliegen im Sturm vom Dach, dann wird das Haus überflutet. Windschaden ist versichert, Flutschaden nicht. Zahlt die Versicherung für das ganze Haus, weil das Gesetz nur eine Methode für die Berechnung versicherter Totalschäden vorschreibt?

Die vom Katrina-Hurrikan überraschten Opfer klagten darauf, denn das unklare Gesetz sei so auszulegen. Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA gelangte am 6. August 2007 zum versichererfreundlicheren Ergebnis.

Erstens sind nur Versicherungsverträge gegen Versicherer auszulegen. Diese Auslegungsregel gilt nicht für Gesetze. Die Auslegung eines Gesetzes darf keine Partei im Prozess bevorzugen.

Zweitens wirke das Gesetz wie eine Haftungszusage im Sinne einer liquidated Damages-Klausel und solle den Kunden vor einer Wertreduzierung im Schadensfall schützen. Gleichzeitig solle es die Überversicherung unterbinden. Sein Zweck bestehe jedoch nicht darin, eine vertrags- und prämienlose Deckung für einen unversicherten Schaden zu schaffen.

Eine andere Auslegung wäre absurd, weil sie den unversicherten Flutschaden ersetze, und verstieße gegen die gesetzlichen Regeln zur Gesetzesauslegung nach dem Recht von Louisiana, entschied das Gericht in Sachen Daryl Chauvin et al. v. State Farm Fire & Casulaty Co., Az. 06-30946.


Mittwoch, den 15. Aug. 2007

Korruption: Lizenz verloren  

.   Spannend liest sich die Urteilsbegründung in Sachen Kleinman & Hochberg, Inc. et al. v. United States Department of Agriculture, Az. 06-1283, vom 14. August 2007, die das Prinzip Respondeat Superior zur Haftung des Unternehmens für die Fehler des Personals beschreibt.

Bestechung bei der Warenkontrolle: Der Beamte erhält $50 für die beschleunigte Bearbeitung. Der Kunde erhält eine Bescheinigung, dass die Ware teilverdorben ist.

Deshalb wird der Kaufpreis reduziert. Der Verkäufer am anderen Ende des Landes muss es glauben. Dafür wird ja ein Beamter zur Prüfung eingesetzt.

Jahrzehntelange geht das gut, dann fliegt die Sache auf, und der bestechende Vizepräsident des Unternehmens wird strafrechtlich verurteilt. Was geschieht mit dem Unternehmen? Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks beschließt, dass es seine Lizenz zum Warenumschlag für landwirtschaftliche Güter nach dem Respondeat Superior-Grundsatz verwirkt hat. Das anwendbare Gesetz ist der Perishable Agricultural Commodities Act, PACA, 7 USC §499a ff., doch der Grundsatz gilt auch außerhalb dieser Sonderregelung des US-Bundesrechts.


Mittwoch, den 15. Aug. 2007

Alter Text neu im Web  

CC - Washington.   Das Berufungsgericht US Court of Appeals for the District of Columbia Circuit erörterte in seinem Urteil vom 24. Juli 2007 M. Jankovic a/k/a Philip Zepter et al. v. International Crisis Group et al., Az. 06-7095, die Anwendung der Single Publication Rule auf Wiederveröffentlichungen von Texten durch Dritte im Internet.

Diese Regel befasst sich mit der haftungsrelevanten Veröffentlichung einer Schrift, insbesondere durch moderne Kommunikationstechniken wie das Internet. Ihre Bedeutung erhält sie beispielsweise bei der Ermittlung von Verjährungsfristen in Verleumdungsklagen.

Das Gericht hält fest, dass für ihre Anwendung auf das Internet Sinn und Zweck der Regel zu ihrer Auslegung heranzuziehen ist. Bei Printmedien stelle die Vervielfältigung keine neue haftungsbegründende Veröffentlichung dar. Dies müsse auch für die selbe Handlung im Internet gelten.

Die Wiederveröffentlichung durch Dritte im Internet sei ein andauernder Ausfluss der Erstveröffentlichung, mere continuing Impact from past Violations. Sie sei keine neue Handlung und als solche nicht justiziabel, wenn die Verjährung, die an der Erstveröffentlichung zu messen ist, abgelaufen sei.


Dienstag, den 14. Aug. 2007

Ausfuhrkontrollen in Planung  

CC - Washington.  Das Federal Register als Bundesanzeiger kündet am 13. August 2007 in Band 72, Nr. 155, Seite 45224, eine Sitzung des President´s Export Council an. Der 1973 eingerichtete Ausschuss berichtet dem Präsidenten durch den Wirtschaftsminister, den Secretary of Commerce.

Im Rat gibt es ein Subcommittee on Export Administration, das die Überwachung des Außenhandels aus Gründen der nationalen Sicherheit und der Außenpolitik zur Aufgabe hat. Der zweite Unterausschuss behandelt die Verschlüsselungspolitik.

Die Ankündigung erwähnt außer dem Treffen für den 23. August 2007 und einem Briefentwurf an den Präsidenten nichts Konkretes. Im Wesentlichen entspricht die öffentliche Ankündigung der Pflicht der Ministerien, den Bürger über ihre Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten und keine geheimen Entscheidungen zu treffen. Über die Sitzung wird daher ein Wortprotokoll veröffentlicht. Ausfuhrkontrollen


Dienstag, den 14. Aug. 2007

Wahlfinanz: 99% für Sammler  

.   Unternehmen und Private zahlen in den USA eine politische Sondersteuer. Laufend werden sie von hartnäckigen Spendensammlern gezwungen, Wahlen zu finanzieren. Unternehmen kalkulieren die Wahlkampffinanzierung wie eine Steuer als Cost of doing Business ein. Andere sparen sich die Beiträge vom Munde ab, weil sie beispielsweise Zellen wie Menschen behandelt wissen wollen.

Da schlägt der Bericht In Fundraising's Murky Corners in der Washington Post vom 13. August 2007 wie eine Bombe ein. Knapp 1% der Spenden gehen in den Wahlkampf, 99% bleiben bei der Sammlerin Linda Chavez, ihrer Familie und ihren Politik-Unternehmen.

Alles legal, wenn man von den versäumten Fristen für die Meldepflichten bei der Federal Elections Commission absieht. Dass Chavez zur Partei der Moral Majority gehört, macht die Sache politisch brisanter, doch eine Money Back-Garantie gibt's im Wahlkampf nicht. Eine Klage in Kansas wegen täuschender Werbung wurde abgewiesen.


Montag, den 13. Aug. 2007

Vorlage Erfolgshonorar  

.   Endlich etwas zur Quota Litis als Vorlage zu EMailanfragen gespeichert:
Sehr geehrte… … … ,

vielen Dank für Ihre freundliche Anfrage, ob wir auf Erfolgshonorarbasis eine Forderung eintreiben würden oder einen Kollegen empfehlen könnten.

Wir bearbeiten keine Rechtsfragen auf Erfolgshonorarbasis und sind auch mit Anwälten nicht vertraut, die so arbeiten. Leider kann ich Ihnen daher nicht direkt behilflich sein.

Die Suche im Internet nach einem Anwalt in … …, USA, könnten Sie bei der dortigen Bar Association vertiefen. Alternativ käme auch beispielsweise die Suche bei martindale-hubbell.com in Frage. Als Suchbegriff würde ich unter anderem Collection und Debt verwenden.


Sonntag, den 12. Aug. 2007

Wer beurteilt Terrorschaden?  

.   Die US-Verfassung garantiert, dass auf Antrag einer Partei die Geschworenen in Zivilfällen die Subsumtion vornehmen. Eine für Rechtsanwälte interessante Diskussion unter dem Titel Jury Trials and Choice of Law in ATS Cases bei Opinio Juris betrifft die Frage, ob diese Garantie auch auf internationale Terrorfälle zutrifft, die nach dem Alien Tort Claims Act der amerikanischen Gerichtsbarkeit unterliegen.

Die Erörterung beginnt mit einem Beschluss in Sachen Odilla Mutaka Mwani et al. v. Usama Bin Laden and Al Qaeda, Az. 88-125, vom 5. August 2007. Ein terroristischer Angriff auf eine Botschaft stellt danach eine Verletzung des Völkerrechts im Sinne des ATCA dar, der die US-Zuständigkeit regelt.

Die Frage nach der Zumessung des Schadensersatzes stellt sich im Rahmen eines Versäumnisverfahrens, in dem den Parteien nach Rule 55(b) des amerikanischen Prozessrechts, Federal Rules of Civil Procedure, der Anspruch auf eine Jury-Entscheidung nicht zusteht. Aus dem Völkerrecht kann jedoch ein anderes Ergebnis folgen, argumentieren die Diskussionsteilnehmer.


Sonntag, den 12. Aug. 2007

Staatenloser US-Staatsbürger  

CC - Washington.   Die Diversity Jurisdiction betrifft amerikanische Verfahren, in denen sich Angehörige verschiedener Staaten der USA gegenüber stehen. Ein erstinstanzliches Bundesgericht, der United States District Court for the District of Columbia, befand am 23. August 2005 im Fall M. Jankovic a/k/a Philip Zepter et al. v. International Crisis Group et al., daß die Rechtsprechung des Obersten Bundesgerichtshof in Washington, DC in Owen Equip. & Erection Co v. Kroger, 437 U.S. 365, 373-74 (1978), so auszulegen sei, daß jeder der Beklagten die Bedingungen der Diversity erfüllen müsse, damit die Zuständigkeit vorliegt.

Die Berufungsinstanz bestätigte das Untergericht in der Nichtanwendung der Diversity Jurisdiction auf den ihm vorgelegten Sachverhalt. Damit war das Gericht unzuständig. Die Voraussetzung Citizenship sei gleichbedeutend mit Wohnsitz, der in den USA als einem Land ohne Meldewesen besonders zu ermitteln ist.

Der Wohnsitz ergibt sich aus zwei Merkmalen: Physische Anwesenheit, und Absicht, an diesem Ort für eine unbestimmte Zeit zu bleiben. Diese Absicht kann durch eine Gesamtschau des Verhaltens bestimmt werden, so durch aktive Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde oder eine Vollzeitarbeitsstelle. Eine Wahlregistrierung und das Innehaben eines Führerscheins aus einem bestimmten Staat reiche nicht, insbesondere wenn das Wahlrecht länger nicht ausgeübt wurde.

Die Tatsache, daß ein US-Staatsangehöriger seinen Wohnsitz nicht mehr in den USA hat, macht ihn daher zu einem stateless American Citizen, der nicht mehr der sachlichen Zuständigkeit, Subject Matter Jurisdiction, eines Bundesgerichtes nach 28 USC §1332(a)(2) unterfällt. Dieser gibt dem Gericht nur die Zuständigkeit für citizens of a State and citizens or subjects of a foreign state, nicht aber staatenlose US-Bürger, die in einem anderen Land außerhalb der USA wohnen.


Sonntag, den 12. Aug. 2007

Unix bleibt bei Novell  

.   Groklaw veröffentlicht das bedeutsame Urteil vom 10. August 2007 in Sachen The SCO Group, Inc. v. Novell, Inc., Az. 2:04CV139DAK, auch als Textdatei. Die von SCO angestrengten Verfahren verwirrten den Linux-Markt und zeichneten sich durch die Weigerung der Klägerin aus, ihre Beweise offen zu legen.

SCO hatte frech ein Eigentum an UNIX behauptet und Linux als illegale Kopie bezeichnet, weil IBM Elemente von UNIX nach Linux übertragen habe. SCO als Nachfolgerin von Santa Cruz Operations, Inc. und Caldera Systems, Inc. hatte mit dem Verfahren die von den Vorgängern erworbene Anerkennung und Gunst des Marktes verspielt.

Die 102 Seiten lange Urteilsbegründung des erstinstanzlichen Bundesgerichts in Utah erklärt, dass SCO nur eine Lizenz besitzt, das Eigentum bei Novell liegt und Novell IBM Rechte einräumen darf.


Samstag, den 11. Aug. 2007

Schulden daheimlassen  

.   Auswandern und Schulden daheimlassen? Schon einmal von Anerkennung und Vollstreckung gehört? Ein deutsches Urteil für eine Geldschuld, ein Vollstreckungsbescheid kann den Auswanderer auch in die USA verfolgen.

Zum Sprachschatz des Auswanderers sollten deshalb auch Begriffe wie Comity, Reciprocity, Foreign Money Judgments Act gehören. Und auch Credit Rating. Ohne ein gutes Credit Rating kommt man in den USA nicht weit, und eine Schuld aus der verlassenen Heimat kann sich schnell im Rating Report, wenn nicht gar den Rechnersystemen der Strafverfolgungsbehörden in den USA wiederfinden.

Vor dem Auswandern also rechtzeitig einen Installment Payment Plan erarbeiten und einen Settlement and Release-Vertrag vereinbaren. Die so dokumentierte Erledigung von Schulden macht sich in den USA recht gut.


Samstag, den 11. Aug. 2007

Freier WLan-Zugang erweitert  

.   Neben dem berühmten Knoten WWW.amlaw.US sind seit Kurzem weitere WLAN-Zugänge für Leser des German American Law Journal und Juristen aus Deutschland zu Besuch im Raum Washington, DC freigeschaltet, darunter der mit der Kennung www.EmbassyLaw.com.

Der erste wurde 2003 beim Hurrikan Isabel an einem Notstromaggregat betrieben, an dem Nutzer auch ihre Laptops auftanken konnten. Berühmt wurde er erst, als der Hurrikan vorbei war und die Washington Post auf der ersten Wirtschaftsseite über den Nutzen des offenen WLANs berichtete. Noch mehr Beifall findet heute das zur nur Krise geöffnete WiFi-Netz in Minneapolis.

Der informierte Leser wird selbst die faktischen, technischen und rechtlichen Vor- und Nachteile eines WLans einschätzen können und daher in der verantwortungsvollen Nutzung nicht eingeschränkt. Wer durch Washington wandert, findet heute ohnehin eine große Auswahl an offenen 802.11-Netzen vor - anders als beispielsweise in L.A., wo das Netz von Raubrittern beherrscht zu sein scheint.


Samstag, den 11. Aug. 2007

Mietgerichtstag klaut weiter  

.   Über dem Zeichen © Mietgerichtstag finden sich geklaute Texte vom German American Law Journal, offensichtlich eine RSS-Feedwiedergabe. Warum solch eine Institution über die Grenzen und Jahre hinweg klaut, steht nicht in den Nutzerhinweisen.

Mit den eigenen Texten geht der Mietgerichtstag vorsichtiger um, wenn er beim Klick auf das Copyright-Zeichen vorschreibt:
Der Mietgerichtstag e.V. gestattet die Nutzung von Texten (wie z.B. Pressemitteilungen und andere Publikationen) auf dieser Web-Site vorausgesetzt (1) … (2) … (3) die Texte werden in keiner Form auf Servern zum Herunterladen durch Dritte bereitgestellt …
Die Spezialisierung auf ein einziges Rechtsgebiet hat so seine Nachteile. Zur Klarstellung sei gesagt, dass das German American Law Journal kein Service des Mietgerichtstages ist, selbst wenn er den Begriff daneben stellt.


Freitag, den 10. Aug. 2007

Rechtswahl nach Verweisung  

.   Welches Recht gilt, wenn eine Klage in den USA von einem Gericht an das in einem anderen Staat gelegene Bundesgericht verwiesen wird, weil das erste örtlich unzuständig ist? Da sich die meisten Rechtsfragen nach einzelstaatlichem Recht beurteilen, wenn dem Gericht keine bundesrechtliche Frage vorgelegt wird, wundert nicht, dass das Gericht einzelstaatliches Recht auf die Fragen der Zuständigkeit und der Einrede der Verjährung anwendet.

Das Zusammenspiel dieser Regeln, die auch die erheblichen Kosten eines Prozesses in den USA erklärlich machen, erörtert das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in Sachen David Eggleton v. Plasser & Theurer Export von Bahnbaumaschinen Gesellschaft mbH et al., Az. 06-2641, am 25. Juli 2007, nach einer Verweisung von Virginia nach Nebraska.

Dabei wendet es das innerhalb der USA geltende IPR, Conflicts of Laws, bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts innerhalb des US-Rechts an, um die Unterschiede zwischen dem Recht von Virginia und Nebraska zu berücksichtigen. Seine Begründung verdeutlicht, dass man mit dem Begriff US-Recht vorsichtig umgehen muss, denn primär gibt es hier das Recht der Einzelstaaten, dem sich ein recht andersartiges Bundesrecht hinzugesellt.


Donnerstag, den 09. Aug. 2007

Finanzkrise trifft Vertrag  

.   Vertragsverhältnisse werden vom Finanzmarkt erschüttert. Wer gewinnt, wenn die Geschäftsgrundlage entfällt? Weil die Kurse und Banken verrückt spielen? Anscheinend die Luftfahrtgesellschaften, weil neu verhandelt und dafür gereist wird. Anwälte wohl auch, sonst würde diese Notiz nicht einige Kilometer über den Rockies geschrieben.


Mittwoch, den 08. Aug. 2007

Harley Hog-Marke bestätigt  

.   Ein Hersteller von Motorrädern gründete einen Verein für Motoradfahrer, der unter der Bezeichnung HOG bekannt ist und als Marke im Bundesmarkenamt, Trademark Office, eingetragen wurde. Seine Kunden gründeten ein Unternehmen, das Kradfahrern mit dem Slogan Hogs on the High Seas, Seefahrten anbietet.

Der Hersteller ging gegen das Reisebüro wegen Markenverletzung vor und verlor vor dem Untergericht. Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks erörtet am 2. August 2007 in Sachen H-D Michigan, Inc. et al. v. Top Quality Service, Inc., Az. 06-3618, warum der Hersteller einen durchsetzbaren Anspruch wegen der Verwechslungsgefahr des Begriffes Hog nach Bundesmarkenrecht, 15 USC §1125(a), besitzt.

Ein anderes Berufungsgericht hatte die Marke als schutzunfähig in Bezug auf schwere Motorräder angesehen, doch wirkt hier kein collateral Estoppel, weil sich die Verwechslungsgefahr auf das konkrete Angebot beziehen muss. Hier bezieht sich das Angebot auf die Reisenden, die auch Vereinsmitglieder sind, nicht auf die Fahrzeuge.


Montag, den 06. Aug. 2007

Steuern in USA und Deutschland  

.   Der Sommer gibt dreifach Anlass, über die naive Vorstellung, Steuern in den USA seien niedriger oder einfacher als in Deutschland, nachzudenken. Drei wichtige Ereignisse treffen jeden Sommer drei Steuerarten.

Die Steuer in den USA steht im rechtlichen Umfeld des föderalen Systems: Bund und über 50 staatliche oder ähnliche Rechtsordnungen sowie zahllose Kreise und Städte genießen die voneinander jeweils unabhängige Steuererhebungshoheit. Im Sommer läuft die knallharte Verlängerungsfrist für das Einreichen von Steuererklärungen für die Einkünfte des Vorjahres ab - gezahlt werden musste spätestens im April.

Mindestens zwei Erklärungen nach völlig unterschiedlichen und oft widersprüchlichen Gesetzen, Verordnungen, Durchführungsbestimmungen und Richtlinien sind fällig: Bund und Staaten koordinieren ihre Formulare nicht. Zwischen Staaten, Kreisen und Orten findet eine gewisse Abstimmung bei den Formularen, Finanzverwaltungen und Steuergesetzgebern statt.

Bei der Hauptverbrauchssteuer, der Sales and Use Tax, tut sich im Sommer auch etwas: Ein paar Tage Steuerfreiheit für Dinge des Schulbedarfs. In Washington, DC kann man deshalb 5,75% sparen, in anderen Steuerbezirken weniger, mehr oder nichts.

Manchmal wird die Sales Tax von 5,75% mit der Mehrwertsteuer verglichen, doch weit gefehlt. Nachdem man diese Steuer beim Erwerb entrichtet hat, ist jährlich die Use Tax fällig, meist zu demselben Satz. Nach wenigen Jahren erscheint damit ein zum Vergleich herangezogener MWSt-Satz von 19% wie ein Schnäppchen.

Wer als Privater nicht unter die Use Tax fällt, sollte sich nicht zu früh freuen: In Virginia jenseits des Potomac beispielsweise darf er nämlich jährlich die Personal Property Tax für seine gesamte Habe errechnen, dokumentieren, erklären und entrichten.

Ausgenommen von der Personal Property Tax und der Use Tax sind Liegenschaften. Doch auch sie dämpfen die Sommerfreude. Während deutsche Touristen die sonnenverwöhnten USA vier Wochen aus dem billigbetankten Wohnmobil bestaunen, trifft beim Amerikaner nämlich mitten im 12-Tages-Jahresurlaub der jährliche Grundsteuerbescheid des Kreises ein. Als Property Tax sind dann schnell für's Eigenheim $20.000 oder $270.000 für's Restaurant beiseite zu legen und mit einem Scheck am Sommerende und einem am Jahresende zu bezahlen.

Ein weiteres Sommerereignis folgt der im April verfrühten Mitteilung, dass der durchschnittliche Steuerzahler in den USA genug gearbeitet hat, um die Steuerlasten aus Einkünften für's Jahr verkraften zu können, und ab jetzt für sich, nicht den Staat arbeitet. Denn über den Tax Freedom Day hinaus muss der Steuerzahler noch für die obigen und weitere Steuerarten arbeiten, sodass er sich erst im Sommer freuen darf.

Wer das amerikanische Steuersystem versteht - was angesichts der über 50 großen und unzähligen kleinen Steuerhoheiten und Finanzverwaltungen in den USA kaum vorstellbar ist -, kann nicht glauben, dass über das vergleichsweise klare deutsche Steuersystem hergezogen wird.

Wer auch noch die Leistungsseite betrachtet - also was für den Bürger mit den Steuern erbracht wird-, weiß, wo er als Bürger den besseren Schnitt macht. Ob Schule, Straßen oder Kriegsschulden - Amerika kann nicht mit Deutschland mithalten. Am Sunset Beach und im Yellowstone Park fällt das nur nicht auf.


Sonntag, den 05. Aug. 2007

Copyright auf Börsenpreise  

.   Eine Börse verkündet auf Geheiß der Regierung Marktpreise aus Termingeschäften. Sie beantragte für die Preise einen Urheberrechtsschutz durch Eintrag beim Copyright Office in Washington, DC. Ihr Antrag wurde abgelehnt.

Sie erhielt den Schutz für die Datenbank, in die sie die Preise aufnimmt. Dann verklagte sie aus Marken- und Urheberrecht und wegen unerlaubten Eingriffs in Vertragsbeziehungen mit Dritten, tortious Interference with Contract, eine Internet-Terminbörse, die die Preise nutzt. Das Gericht wies die Klage ab.

Zum Urheberrecht erklärte es, dass die ermittelten Preise schutzunfähige Ideen und Fakten darstellen. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks bestätigte diese Aufassung nach dem Merger-Grundsatz am 1. August 2007 in Sachen New York Mercantile Exchange, Inc. v. Intercontinental Exchange, Inc., Az. 05-5585. Die unbeteiligten Vereinigten Staaten unterstützten ICE mit einem Amicus Curiae-Schriftsatz.


Samstag, den 04. Aug. 2007

Kühlschrank-Willi gewinnt  

.   Im Rahmen einer FBI-Durchsuchung des Büros eines Abgeordneten nahm das FBI aus dem Kongress zahlreiche Unterlagen mit. Daraus folgte eine Anklage wegen Bestechlichlichkeit, Geldwäsche und anderen Straftaten gegen den Volksvertreter in Washington. Das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt stellte am 3. August 2007 in Sachen United States of America v. Rayburn House Office Building, Az. 06-3105, jedoch klar, dass das FBI die parlamentarischen Privilegien verletzt hatte. Es muss William J. Jefferson die Unterlagen herausgeben, die von der Speech or Debate Clause der Bundesverfassung geschützt werden. Kühlschrank-Willi hatte stapelweise Geldscheine im Kühlschrank versteckt.


Samstag, den 04. Aug. 2007

Anwaltssuche USA  

.   Suche attorny USA? Nicht attorney? Was so an Google herangetragen wird, muss der Suchmaschine Kopfschmerzen bereiten. Halb englisch, halb deutsch. Reines Deutsch ist bestimmt besser für Google.de, genauso wie reines Englisch für Google.com.

Wie die Ergebnisse zeigen, sind die allgemeinen Suchmaschinen nicht für die Suche nach Anwälten optimiert. Die Attorneys, Lawyers oder Counselors in den USA sind Members of a Bar, einer Rechtsanwaltskammer wie die DC Bar in der Hauptstadt Washington, DC. Die Kammern unterhalten wie die deutschen Kammern Verzeichnisse und sind zur Auskunft auch auf Anruf oder Anschreiben bereit.

Ein andere Quelle heißt Lawyers.com, ein Internetverzeichnis. Rechtsanwälte in den USA benutzen für die Auswahl von Kollegen meist das vielbändige Verzeichnis namens Martindale-Hubbell, das in Deutschland allerdings nicht überall zu finden ist. Vom Verlag wird auch das AV-Rating vergeben, das auf Umfragen beruht und ein Gütesiegel darstellen soll.

Weniger beliebt sind unter amerikanischen Anwälten Sonderverzeichnisse, die in nur einem oder zwei Bänden blumenreich oder ledergebunden hervorragende Eigenschaften versprechen und sich für diese Bezeichnung besonders vergüten lassen, ohne objektive Kriterien anzusetzen. Sie sind eher zur Irreführung potentieller Mandanten geeignet - genauso wie die vollmundige Werbung an den Landstraßen und im Nachtfernsehen. Zudem irritieren sie Anwälte mit Werbung für Werbung, die nicht wie Werbung aussehen soll.


Freitag, den 03. Aug. 2007

Werbung aus Barbados  

.   Das Hotel sandte eine Broschüre aus Barbados in die USA. Bei der Massage im Hotel verletzte sich der amerikanische Kläger die Schulter. Die Massage hatte er nach Erhalt der Werbung gebucht. Er verklagte das Hotel in den USA auf Schadensersatz.

Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks hob das wegen mangelnder Zuständigkeit vom Untergericht erlassene abweisende Urteil auf. In Sachen Patrick O'Connor et al. v. Sandy Lane Hotel Co., Ltd., Az. 05-3288, entschied es am 26. Juli 2007, dass eine spezifische Zuständigkeit besteht, sodass das Untergericht den Prozess fortführen muss.

Die Urteilsbegründung erklärt auf 19 Seiten, warum die Werbung des Hotels eine Zuständigkeit nach dem Long Arm Statute des Staates Pennsylvania herbeiführte. Diese Zuständigkeit prüfte das Gericht zudem auf die Vereinbarkeit mit der US-Verfassung nach dem Präzedenzfall International Shoe Co. v. Washington, 326 US 316 (1945).


Donnerstag, den 02. Aug. 2007

Handelsvertreter gekündigt  

.   Bizarr, doch nicht lebensfremd ist die Faktenkonstellation in Sachen Sokol & Associates, Inc. v. Techsonic Industries, Inc. et al., Az. 06-2379: Ein Hersteller und ein Handelsvertreter schließen einen Vertrag für den Vertrieb von Produkt A mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Zwei Jahre später vereinbaren sie einen Vertrag für Produkt B mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen.

Im Laufe der Zeit werden Vertriebsrechte für weitere Produkte hinzugefügt. Vor dem Ablauf von zehn Jahren wird die Herstellung von A eingestellt und der Vertrag für B gekündigt. Der Handelsvertreter klagt mit der Behauptung, B und die weiteren Produkte fielen unter den Vertrag für A.

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks stellt am 26. Juli 2007 darauf ab, ob der A-Vertrag modifiziert wurde, indem die weiteren Vertriebsrechte ihm unterstellt wurden. Das ist nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht auch mündlich möglich. Dafür bringt der Kläger jedoch keinen überzeugenden Beweis. Hingegen ist den Dokumenten zu entnehmen, dass der zweite, schneller kündbare Vertrag die weitere Produkte abdeckte.

Das Urteil ist ein lesenswertes Beispiel für das amerikanische Handelsvertretungsrecht. Das Gericht erläutert seine wesentlichen Grundsätze sowie die Prinzipien der Vertragsergänzung. Die Grundsätze sind auch auf andere Sachverhalte übertragbar.



Sittenwidriger Vertrag mit Bauern  

.   In Sachen Charles Been et al. v. O.K. Industries, Inc. et al., Az. 05-7079, erklärte das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 31. Juli 2007 die Merkmale des sittenwidrigen Vertrages. Landwirte behaupteten die Unconscionability von Verträgen, die ein Hühnerverarbeiter mit ihnen abgeschlossen hatte.

Im 50-seitigen Urteil beschreibt das Gericht, dass der Abnehmer die Farmer zu einheitlichen Verträgen zwang, die von den Bauern erhebliche Investitionen verlangten, ihnen die Hühner vorschrieben, sie zur Abnahme von Futter der Beklagten zwangen und ihnen eine Vergütung zukommen ließ, die nicht vom einzelnen Farmer, sondern einer Vergleichsgruppe abhing, sowie zahlreiche Abzüge zulasten der Landwirte vornahm.

Das Untergericht hatte alle Ansprüche abgewiesen. Zwar sei nach dem Recht von Oklahoma die Unconscionability nicht nur als Einrede zur Abwehr eines Anspruches, sondern auch als Anspruchsgrundlage anerkannt. Jedoch sehe dieses Recht keinen Schadensersatz als Rechtsfolge vor, wenn auf ihr ein Anspruch begründet ist. Die Berufung war erfolgreich, weil das Berufungsgericht die Merkmale des Anspruches und eine passende Rechtsfolge vorfand.


Mittwoch, den 01. Aug. 2007

NDA statt Wettbewerbsverbot  

.   Die Beklagte weigerte sich, ein Wettbewerbsverbot zu unterzeichnen. Jedoch akzeptierte sie eine Vertraulichkeitsvereinbarung in der Form eines Non-Disclosure Agreement. Dann arbeitete sie neun Jahre, bis sie nach einem langen Mutterschaftsurlaub kündigte und bei einem Wettbewerber anfing.

Der alte Arbeitgeber reagierte mit einer Klage auf Untersagung und Schadensersatz wegen Missbrauchs von Geschäftsgeheimnissen, Verletzung des Computer Fraud and Abuse Act, Vertragsverletzung und Treuepflichtverletzung. Zudem beantragte er eine einstweilige Verfügung als temporary Injunction, um bestimmte Tätigkeiten für einen Zeitraum von sechs Monaten zu untersagen. Danach würde das Knowhow der Trade Secrets durch neue Produkte ohnehin der Öffentlichkeit vorgestellt.

Das Gericht wies diesen Antrag ab, und das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks stellt, als es den Fall behandeln kann, am 27. Juli 2007 fest, dass die Sechsmonatsfrist bereits abgelaufen und der Fall damit erledigt und injustiziabel, moot, geworden ist. Das Urteil in Sachen Dorel Juvenile Group, Inc. v. Lois DiMartinis, Az. 06-4012, ist dennoch bedeutsam, weil das Gericht die Voraussetzungen der eV im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen und die Mootness-Grundsätze ausführlich darlegt.


Dienstag, den 31. Juli 2007

USA - Land der Unfreiheit?  

.   Ein Körnchen Wahrheit findet sich auch in extremen Analysen. In Managed People - Rights v. Reality legt Nancy Levant dar, wie unfrei und oppressiv das Recht, insbesondere der Patriot Act, die USA gemacht hat. Sie stellt zahlreiche vermutete Freiheiten und Rechte - vom Autofahren bis zur Religionsausübung - der Realität des geltenden Rechts und seiner Anwendung auf den Alltag gegenüber. Die reflexive Terrorgesetzgebung nach dem 11. September 2001 lässt sie bezweifeln, dass die USA noch das Land der großen Freiheit sind, für das es sich gemeinhin hält.


Montag, den 30. Juli 2007

Oberster Richter gestürzt  

.   Mit von Krisenstimmung belegter Stimme berichten alle Sender vom Unfall des Chief Justice in Port Clyde, Maine. John Roberts, der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, DC, spielt eine verfassungsrechtliche und politische Schlüsselrolle. In den wenigen Jahren seiner Zugehörigkeit zum Supreme Court hat er eine erzkonservative Mehrheit um sich geschart, die mit oft divergierenden Minderheitsbegründungen, doch gleichen Ergebnissen seine Ziele umsetzt. Wenn ein Stein aus diesem Mosaik fällt, kann auch seine Koalition zerbröckeln. Deshalb findet seine Gesundheit genauso viel Beachtung wie die von Bush.


Montag, den 30. Juli 2007

Ist Botschaft immun?  

.   In der Washingtoner Botschaft fehlten zwei Millionen Dollar, unterschlagen vom Kulturattaché und seinen Kollegen. Der Buchhalter deckt die Tat auf, wird befördert, dann selbst eines Fehlverhaltens bezichtigt und auf Druck des zuständigen Ministers unter Rückforderung der von ihm angeblich unterschlagenen Summe entlassen.

Der Minister lässt ihn auch seines nächsten Amts beim Militärattaché entheben. Seither findet er keine Anstellung. Der Buchhalter verklagt die Botschaft und den Staat wegen Vertragsbruchs und Verleumdung. Das Gericht weist deren Einrede der Immunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act ab. Die Beklagten gehen in die Berufung.

In Sachen Mohammed Salem El-Hadad v. United Arab Emirates et al., Az. 06-7075, prüft das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks die Rechtsnatur des Anstellungsverhältnisses unter dem Recht der Staatenimmunität der USA. Der Kläger war nach einer Anstellung im Ministerium von der Botschaft in Washington wie eine Ortskraft und nicht als Beamter beschäftigt.

Die verschiedenen Bundesgerichtsbezirke vertreten unterschiedliche Auffassungen zur Ausnahme von der Staatenimmunität für nichthoheitliche Akte im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnissen; aaO 11 Fn 1. Der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit erachtet die Anstellung des Klägers aufgrund der konkreten Ausgestaltung seiner Arbeitspflichten als nicht hoheitlich und damit nicht immun.

Das das Untergericht bestätigende Urteil vom 27. Juli 2007 ist bedeutsam, weil es mit ausführlichen Begründungen die divergierenden Ansichten der Circuits zum Immunitätsrecht in den USA erörtert und die verschiedenartigen Beschäftigungsverhältnisse an Botschaften, Konsulaten und vergleichbar vom FSIA erfassten Einrichtungen zu klassifizieren versucht.


Montag, den 30. Juli 2007

Das unvermeidbare Wissen  

.   Vertragliche Wettbewerbsverbote zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern waren im US-Recht lange recht unproblematisch. Solange sie vom Rechtsanwalt sorgfältig formuliert waren, ließen sie sich auch gerichtlich durchsetzen. Das German American Law Journal wies auf beachtliche, neuere Ausnahmen, die sich aus der Doktrin vom unvermeidbaren Wissen ableiten und gerade im IT-Bereich bedeutsam sind, seit 2001 hin.

Die Doktrin stellt eine Gefahr für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Trade Secrets, sowie für vertragliche Wettbewerbsverbote dar. Wenn unvermeidbares Wissen von einem Arbeitgeber zum anderen mitgenommen werden darf, höhlt es Wettbewerbsverbote aus.

Die Rechtsprechung setzt sich damit vorsichtig auseinander. Einerseits soll der Arbeitnehmer, der für ein Wettbewerbsverbot durch keine Karenzzahlung entschädigt wird, im beruflichen Fortkommen nicht beeinträchtigt werden. Andererseits sind legitime Wettbewerbsverbote durchzusetzen. Ein neuer Überblick von Garrison und Wendt, The Evolving Law of Employee Non-Competes: Recent Trends and an Alternative Policy Approach, stellt die Trends aus akademischer Sicht auf 97 Seiten dar. Die Verfasser schlagen einen Rahmen für die Weiterentwicklung des amerikanischen Rechts vor.


Sonntag, den 29. Juli 2007

Prorogation und Rechtswahl  

.   Ein Musiker ist wie ein Ballonfahrer an eine vertragliche Gerichtsstandsklausel, Forum Selection Clause, gebunden, erklärt das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks:
A plaintiff may think that as the initiator of a lawsuit he is the lord and master of where the litigation will be tried and under what law. But if he is a party to a contract that contains forum selection and choice of law clauses his view of himself as ruler of all he surveys may, like an inflated balloon, suffer considerable loss of altitude. Such is the situation plaintiff faces in the appeal before us, where we revisit an issue last addressed by us 15 years ago: what is the effect of a forum selection clause on a complaint that asserts claims arising under the Copyright Act?
Die ersten Prüfungsschritte klären, ob die Prorogation der sie bestreitenden Partei mitgeteilt wurde, ob die Klausel zwingend wirkt und ob sie die Ansprüche und Parteien erfasst. Trifft dies zu, greift eine Vermutung für ihre Durchsetzbarkeit, Enforceability. Diese Vermutung, Presumption, darf durch ein Rebuttal widerlegt werden, vgl. M/S Bremen v. Zapata Off-Shore Co., 407 US 1 (1972).

Im Fall des als Pete Rock bezeichneten Klägers wird die Prüfung durch eine Rechtswahlklausel erschwert, die englisches Recht auf seinen Vertrag mit einem Plattenhaus anwendbar macht. Das Gericht wendet in Sachen Peter Phillips v. Audio Active Ltd. et al., Az. 05-7017, mit einer nachvollziehbaren Begründung nicht englisches, sondern US-Bundesverfahrensrecht an, weil die Rechtswahlklausel prozessualer Natur ist, aaO 11.

Hätten die Parteien Besonderheiten des englischen Rechts geltend gemacht, wäre diese Wertung nach einer Prüfung des anwendbaren IPR, Conflicts of Laws, vielleicht anders ausgefallen, aaO 14; vgl. State Trading Corp. of 14 India, Ltd. v. Assuranceforeningen Skuld, 921 F.2d 409, 417 (2d 15 Cir. 1990). Allgemein genießt die Rechtswahlklausel nämlich Vorrang; vgl. Richards v.17 Lloyd's of London, 135 F.3d 1289, 1292-93 (9th Cir. 1998). Das Gericht hält nichts von einer reflexartigen Anwendung lokalen Rechts auf die Prorogation beim gleichzeitigen Vorliegen einer Rechtswahl-und einer Gerichtsstandsklausel, vgl. Yackee, Choice of Law Considerations in the Validity & Enforcement of International Forum Selection Agreements: Whose Law Applies?, 9 UCLA J. Int'l 12 L. & Foreign Aff. 43, 67 (2004).

Die Gerichtsstandsklausel any legal proceedings that may arise out of [the agreement] are to be brought in England wird als zwingend beurteilt, ohne dass das Gericht auf die fehlende Ausschließlichkeits-Qualifizierung exclusively eingehen muss. Sein Verzicht bedeutet jedoch nicht, dass der Rechtsanwalt beim Vertragsentwurf gefahrlos auf diese Qualifizierung verzichten darf, wenn die USA einen Bezug zu Vertrag, Parteien oder Sachverhalt entfalten könnten.

Der Verzicht auf exclusively oder and none other kann von US-Gerichten so verstanden werden, dass trotz der Wahl eines ausländischen Gerichtsstands optional der US-Gerichtsstand als anrufbar gilt. In diesem Fall fallen wegen des Verzichts die vertragsrechtlichen Ansprüche jedoch unter die Klausel. Die urheberrechtlichen Ansprüche nach dem Copyright Act der USA unterlägen ihr, wenn sie sich im Sinne der arise out of-Präzedenzfälle aus dem Vertrag ableiteten.

Anders als im Schiedsrecht der USA nach dem Federal Arbitration Act ist die Wortwahl arise out of nicht weit auszulegen. Die Sachverhaltsprüfung belegt dem United States Court of Appeals for the Second Circuit, dass die urheberrechtlichen Ansprüche des Musikers nicht dem Vertrag entspringen.

Sie behaupten eine Verletzung des künstlerischen Urheberrechts durch das beklagte Studio, welches ohne des Musikers Zustimmung 15 Gesänge auf einer Platte veröffentlichte. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist daher nicht auf die Verletzungsbehauptungen anzuwenden - obwohl die Inbesitznahme der Aufnahmen durch das Studio vom Vertrag gedeckt war -, sondern nur auf die vertraglichen Ansprüche zum vertragsgeregelten Musikalbum Soul Survivor II.

Abschließend prüft der Second Circuit, ob die Abweisung der Vertragsansprüche zur nachfolgenden Behandlung vor einem englischen Gericht zumutbar ist. Dabei geht er auf die zusätzlichen Kosten eines parallel angestrengten Verfahrens und den erschwerten Zugriff auf Zeugen und Urkunden ein, aaO 30. Ebensowenig wie das Argument, eine getrennte Beurteilung der diversen Anspruchsgrundlagen durch fractured Litigation würde die Parteien unzumutbar belasten, sprechen diese Kriterien nach der Auffassung der Richter in New York nicht gegen eine Teilabweisung der Klage.


Samstag, den 28. Juli 2007

Erweiterte interne Ausforschung  

.   Bush meint, die interne Überwachung müsse modernisiert werden. Das FISA-Gesetz von 1978 reiche für eine durchsuchungsbeschlussfreie Surveillance der US-Bürger nicht aus.

Sein Gesetzesentwurf würde den Schutz der Privatsphäre der Bürger wiederherstellen, sagt er am 28. Juni 2007, indem auf die Mitwirkung von Gerichten verzichtet wird. Der Kongress solle FISA bitte noch vor dem Sommerurlaub ändern, sagt er im Radio. Im Jahre 2001 hatte Bush interne Überwachungen bereits rechtswidrig angewiesen, doch war sein Geheimplan kürzlich aufgeflogen.

Mitarbeiter von Geheim- und Überwachungsdiensten sind, wie man in Washington vertraulich vernimmt, nicht unbedingt begeistert, dass ihr Chef sie in einen rechtsfreien Raum stellt. Sicherheits- und Geheimdienste scheinen vielmehr konkrete Vorgaben zu schätzen und scheuen sich nicht, eigene Fehler wie Patriot-Act-Verstöße zu gestehen. Doch Behördenchefs stehen erwartungsgemäß stramm.


Samstag, den 28. Juli 2007

Verjährung des Zahlungsanspruchs  

.   Der Lobbyist erhielt $30.000 als Anzahlung. Sein Anspruch auf die Restvergütung von $620.000 wurde mit der Verkündung eines amtlichen Bescheids fällig. Über drei Jahre später klagt er, da die Auftraggeberin nicht zahlt. Greift die dreijährige Verjährungsfrist des Staates Maryland?

Das Bundesberufungsgericht hebt die Klagabweisung der ersten Instanz, die auf die drei Jahre ab dem Fälligkeitszeitpunkt abstellte, auf. In Sachen Marc Goodman v. Praxair, Inc. et al., Az. 06-1009, entscheidet es am 25. Juli 2007, dass der Fälligkeitszeitpunkt nicht den Beginn den Verjährung bestimmt.

Vielmehr beurteilt sich der Verjährungsbeginn nach dem Datum der Vertragsverletzung durch die Nichtzahlung. Dafür hatte die Klage noch keinen Anhalt geliefert, sodass die Klage nicht schon im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung nach Rule 12(b)(6) der amerikanischen Bundesprozessordnung, Federal Rules of Civil Procedure, auf Antrag der Beklagten abgewiesen werden konnte. Das Untergericht muss das Verfahren fortsetzen.


Freitag, den 27. Juli 2007

Begünstigt durch Schiedsklausel  

.   Wann kann eine Schiedsklausel gegen einen Dritten, der sie nicht unterzeichnet, durchgesetzt werden, sodass der Dritte gegen die Vertragsparteien nicht vor dem ordentlichen Gericht vorgehen kann? Diese Frage stellt sich häufig.

Am 16. Juni 2007 wurde sie nach einzelstaatlichem Recht sowie nach Bundesrecht beantwortet. Die einzelnen Staaten und die verschiedenen Bundesbezirke vertreten unterschiedliche Auffassungen. Das neue Urteil betrifft den Staat Mississippi und den fünften Berufungsbezirk der USA.

Dessen United States Court of Appeals bejahte die Anwendbarkeit der Schiedsklausel auf die Beklagte, deren Mutter in ein Heim eingewiesen wurde, mit dem die Mutter den Vertrag in Vertretung ihrer geschäftsunfähigen Tochter abschloss.

Nach dem Recht von Mississippi können nahe Verwandte eine Person in Gesundheitsfragen auch ohne besondere Vollmacht wirksam vertreten. Dies gilt auch für die Schiedsklausel. Bundesrechtlich bindet die Schiedsklausel die Tochter, weil sie eine Vertragsbegünstigte im Sinne des Federal Arbitration Act ist.

Das Gericht fand es in Sachen JP Morgen Chase & Co; et al. v. Delores Conegie, Az. 06-2419, leichter, diese Fragen nach beiden Rechtsordnungen zu entscheiden, statt zu entscheiden, ob einzelstaatliches oder Bundesrecht Anwendung findet.


Donnerstag, den 26. Juli 2007

Weißes Haus: Besucherfilter  

.   Mit einer neuen Kleiderordnung verdutzt das Weiße Haus Touristen und beweist, dass in den USA nichts ungeregelt gelassen wird, was geregelt werden kann. Der wesentliche Unterschied zu Deutschland ist dabei, dass dort flächenddeckend geregelt und meist öffentlich beraten wird, während hier jeder Popanz Dorfvorsteher sein eigenes Recht schaffen kann und die Presse mit der Berichterstattung kaum Schritt halten kann. Daher geschieht unter dem Radar der Öffentlichkeit so viel, dass diese weiterhin glaubt, die USA seien das Land der großen Freiheit.

Ohne besondere Ermächtigungsgrundlage oder öffentliche Diskussion finden sich also rund um das weiße Haus plötzlich Schilder, die den Touristen Flip-Flops verbieten und eine ziemliche Kleiderordnung vorschreiben, die unbeachtlich des Wetters gilt und nur von klimaanlagen-geschonten Büromenschen eingehalten werden kann.

Bei 100 Grad im Schatten und nahe 100 Prozent Luftfeuchtigkeit schleppen sich Touristen kilometerweit zu Fuß durch Museen, Parks und Alleen. Im Sommer schwitzen stinken sie, verständlicherweise, - und doch gehört ihnen die Stadt, die als Symbol für das ganze Land steht. Sie sind überall so willkommen, wie sie in Heidelberg oder Waikiki willkommen sind und von Einheimischen toleriert werden. Nur nicht mehr im Weißen Haus.


Mittwoch, den 25. Juli 2007

Nicht auswandern - ausprobieren!  

.   Was der Rechtsanwalt in den USA nicht alles zu hören bekommt! Beispielsweise blauäugige Wünsche, in die USA auszuwandern. Und die mancher Auswanderer, die mit blauem Auge wieder zurück wollen und nicht mehr können. Oder derjenigen, die hinausgeworfen werden.

Einwanderungs- und Aufenthaltsrecht, Immigration Law, zählt nicht zu den Schwerpunkten der Kanzlei des Verfassers. Deshalb braucht man sich das nicht lange anzuhören. Tun die teuren Immigration Attorneys anscheinend aber auch nicht, wenn man dem Eindruck glauben darf, den Mandanten von manchen Spezialisten in Immigration Mills vermitteln.

Der Gesamteindruck bleibt, dass die Erwartungen von Auswanderern meist überzogen sind. Leben in Amerika ist nicht wie Urlaub in Amerika. Der Papierkram, die Rechtsvorschriften, der Schilderwald und der Paragrafenwildwuchs sind nicht besser als in Deutschland, sondern 50 Mal intensiver. Jeder Staat hat seine eigenen Gesetze und ist für elementare Dinge zuständig, die in Deutschland einheitlich geregelt sind, beispielsweise Vertragsrecht, Verkehrsregeln, Gesellschaftsrecht oder Erbrecht.

Ganz abgesehen vom Steuerrecht: Da greifen der Bund, die Staaten, die Kreise und die Gemeinden der USA dem Bürger in die Tasche. Jeder mit eigenen komplizierten Formularen und Strafbestimmungen. Und Steuerarten, die man in Deutschland gar nicht kennt, nicht einkalkuliert und ein Unternehmen um Kopf und Kragen bringen.

Interessant zu beobachten, dass diejenigen, die vorübergehend in die USA kommen und Deutschland nicht den Rücken kehren, jedoch aus verschiedenen Gründen in den USA hängenbleiben, besser mit den USA klarkommen als diejenigen, die sich als Auswanderer bezeichnen, feste auf alle Übel in Deutschland schimpfen und hier straucheln, weil der Klee doch nicht so grün ist. Nachdem sie Deutschland verteufelt haben, fällt ihnen die Umkehr schwer.


Mittwoch, den 25. Juli 2007

Bürgerrechte als Kollateralschaden  

CC - Washington.   In der Friedrich Naumann Stiftung in Washington, DC hielt am 21. Juli 2007 Alexander Ritzmann einen Vortrag zum Thema March Divided - Strike United? A Comparative Perspective on German and US Counter Terrorism Strategies and their Effects on Civil Rights.

Er verglich die Anstrengungen der amerikanischen und der deutschen Legislativen, ihre Bürger nach 9/11 vor terroristischen Anschlägen zu schützen. Er kritisierte beide im Hinblick auf die Schwere ihrer Eingriffe in die Bürgerrechte. Der Hinweis auf Guantanamo fehlte nicht; der Hinweis auf die Guantanamoisierung der deutschen Gesetzgebung durfte indes zuungunsten der Vorstöße von Minister Schäuble auf dem Gebiet der inneren Sicherheit verstanden werden.

Als Fazit schloß Herr Ritzmann im Geiste Benjamin Franklins mit dem Hinweis auf die Unteilbarkeit von Sicherheit und Freiheit, die nicht, wie in der gegenwärtigen Diskussion oft, gegeneinander ausgespielt werden dürften. Beide Regierungen sollten sich daher darauf konzentrieren, zu tun, was ihnen als primäre Aufgabe übertragen worden sei: ihre Bürger zu schützen, nicht, sie zu bevormunden. Die Unsicherheit und Uneinigkeit in beiden Staaten über die Angemessenheit der jeweils gewählten Mittel wurde in der anschließenden Diskussion deutlich.


Dienstag, den 24. Juli 2007

Merkmale der EV in den USA  

.   Anhand eines Urheberrechtsstreites zwischen einem Filmstudio und einem Verfasser über den Film Brokeback Mountain erörtert das Bundesgericht des District of Columbia detailliert die Voraussetzung einer einstweiligen Verfügung nach amerikanischem Bundesverfahrensrecht.

Der United States District Court legt die Tatbestandsmerkmale und Abwägungskriterien dieses aus dem Equity-Recht stammenden Rechtsmittels am 19. Juli 2007 in Sachen Janice Scott-Blandon v. Universal City Studios Productions LLLP et al., Az. 07-0148, dar.


Dienstag, den 24. Juli 2007

Geheimnis der Farben  


5 Farben
.   Rechtsanwälte sollten sich an Farben orientieren, wenn sie erfolgreich Mandanten fangen wollen, lautet die Erkenntnis bei morepartnerincome. Das dürfte für Kanzleien gelten, die nicht mit Leistung glänzen, Mandanten glücklich machen oder Korrespondenzanwälte vernünftig bedienen. Ohne ein farblich abgestimmtes Image keine Mandanten, wird suggeriert. Fünf Farben werden vorgeschlagen. Kombiniert man alle, damit man 100% des Marktes abdeckt? Wie wäre es, beim eigenen Leisten zu bleiben?


Dienstag, den 24. Juli 2007

Jetzt sitzen sie wieder  

.   Sitting for the Bar Exam. Im Sechsmonatsturnus wird die Prüfung angeboten. Kandidaten für die Anwaltszulassung lassen sich ab heute wieder zwei Tage lang prüfen. Bar Plus verzeichnet die Anforderungen im District of Columbia für zukünftige Rechtsanwälte in der Hauptstadt.

Die Durchfallquote in Washington ist hoch, obwohl ein vergleichsweise leichter Teil, der MBT, viele Punkte bringen kann. In Kalifornien liegt die niedrige Erfolgsquote daran, dass man vor der Zulassungsprüfung nicht erst Jura studiert haben muss.

In Washington, DC, wo man mehr Jura als beispielsweise in New York studiert haben muss, dürfte der Schwierigkeitsgrad der Prüfung den Ausschlag geben. Erfolglose Wiederholer senken zudem den Durchschnitt. Allen Kandidaten seien eine funkionierende Klimaanlage sowie viel Glück und Erfolg gewünscht!


Montag, den 23. Juli 2007

Schiedsrichter befangen: OK  

.   Ein Schiedsrichter muss nicht neutral sein, wenn die Schiedsklausel dieses Merkmal nicht vorschreibt, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 19. Juli 2007 in Sachen Raymond Winfrey et al v. Simmons Food, Inc., Az. 06-3353. Simmons griff einen Schiedsspruch nach 9 USC §10(a)(2) wegen der Befangenheit des Schiedsrichters an.

Das Schiedsgericht bestand aus drei Schiedsrichtern, von denen jede Partei einen auswählte. Die Kläger erkoren einen Schiedsrichter, der sie früher in Rechtsstreiten und vor dem Kongress vertreten hatte. Das Schiedsgericht wies zweimal Simmons' Antrag, ihn als befangen auszuschließen, zurück, weil die Schiedsklausel nicht die Wahl eines neutralen Schiedsrichters erforderte.

Das Berufungsgericht prüfte den gesetzlichen Ausschlussgrund evident Partiality nach dem amerikanischen Bundesschiedsgesetz. Es bestimmte, dass dieser Ausschlussgrund nicht greift, wenn der Schiedsrichter nur parteiisch, jedoch nicht voreingenommen, prejudiced, ist, wenn die Schiedsklausel nicht ausdrücklich auch die Befangenheit verbietet.


Sonntag, den 22. Juli 2007

IP weiter umstritten  

An der Illusion IP = Beweis für Täterschaft wird auch in Deutschland gekratzt. In den USA wird noch um den Zugang zu IP-Anschriften unter Umgehung der Prozessregeln zum Durchsuchungsbefehl gekämpft.

In der deutschen Presse wird erörtert, wie der Nachbar nicht nur über das drahtlose Netz IP-Irreführungen auslöst - und damit manche Gerichte zu fantasievollen Mitstörer-Ideen verführt -, sondern über einen gemeinsamen ISP sogar PCs von Unbekannten nutzen kann. Wer da alles als Mitstörer verantwortlich werden kann! Womöglich jeder im gleichen Vorwahlbereich.

In den USA lebt der Glaube an die Bedeutung der IP als Beweismittel auch noch, bei der Strafverfolgung ebenso wie bei den Verteidigern der Bürgerrechte. Zwar wird der Glaube durch technische Gutachten unterminiert, doch der Kampf zum Datenzugang auf PCs geht weiter.

Jennifer Granick stellt die kontrastierenden Ergebnisse der Gerichte bei der verdachtslosen Datensammlung in Strafsachen dar. Im Fall US v. Forrester wurde die Durchsuchung eines PCs auf IP- und EMail-Anschriften gerichtlich gutgeheißen, weil der Inhalt der EMail nicht gesammelt wurde. Im Fall Warshak v. United States entschied das in einem anderen Bezirk liegende Gericht hingegen gegen den Staat.


Sonntag, den 22. Juli 2007

Domaininhaber gebrandmarkt  

.   Eine Kurzeinführung in die Unterschiede zwischen dem amerikanischen Domainschutzverfahren nach dem Anticybersquatting Consumer Protection Act und dem sonst verwandten UDRP-Verfahren bietet Hitzelberger in USA - Rechtsstreitigkeiten nach dem ACPA am 17. Juli 2007.

Er betont auch das Merkmal der Böswilligkeit in ihrer Rolle als Abschreckung für Vergleiche. Erfahrungsgemäß wirkt dieses Merkmal so, dass ein Zugeständnis des Domaininhabers an den Anspruchsteller oft daran scheitert, dass der Domaininhaber nicht als böswillig gebrandmarkt werden will.

Gibt er in einem Verfahren die Böswilligkeit vergleichsweise zu, kann dieses Merkmal Dritten Munition in die Hand geben, aus dem Domainnamen-Portfolio des Domaininhabers ebenfalls Domain-Namen herauszuverlangen, selbst wenn diese gutgläubig, irrtümlich oder für nichtverwechselbare Zwecke registriert wurden, ganz abgesehen von den anderen drastischen Rechtsfolgen des Lanham Act, des amerikanischen Markengesetzes.

Eine einvernehmliche, diesen Nachteil vermeidende Lösung eines Rechtsstreits führt daher im amerikanischen Prozess zu unvorhergesehenem Aufwand und damit höheren Anwaltskosten. Ohnehin ist das URDP-Verfahren unvergleichbar kostengünstiger für alle Beteiligten als das ACPA-Verfahren, doch birgt es andere Tücken, vgl. Kochinke, Tücken im Domainrecht.


Samstag, den 21. Juli 2007

Bush nominiert Richter  

.   Robert Conrad, Catharina Haynes, Shalom Stone und John Tinder sollen auf Wunsch des Präsidenten Richter an den Bundesberufungsgerichten im vierten, fünften, dritten und siebten Bezirk werden. Zudem schlug er Sean Mulvaney für das Entwicklungshilfeamt AID vor. Die Liste vom 17. Juli 2007 wird dem Senat zur Bestätigung zugeleitet.


Samstag, den 21. Juli 2007

Freitag, den 20. Juli 2007

Staatsvertrag und privater Anspruch  

.   Im 26. Jahr gibt's im Prozess ein Urteil. Der Auffassung des US-Außenministeriums zuwider wird das vom Obergericht aufgehobene Urteil von 1997 bestätigt und der Weg in die weiteren Instanzen eröffnet. Auch dem Grundsatz amerikanischer Juristen, Ausrufezeichen zu vermeiden, weicht die Begründung nicht aus.

Materiell ist das Urteil des United States District Court for the District of Columbia vom 18. Juli 2007 von internationaler Bedeutung. Die Entscheidungsbegründung verwirft den Hinweis des United States Department of State, vertreten durch den Solicitor General, die Beurteilung eines Freundschaftsvertrags als Anspruchsgrundlage für private Klagen von Investoren gegen die Gastnation könne weltweit gegen die USA eingesetzt werden.

Ein eigentümlicher Meilenstein in der Entwicklung des Foreign Sovereign Immunities-Rechts. Da ein vergleichbarer Freundschaftsvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten in Kraft ist, könnten unter bestimmten Umständen deutsche Investoren, die sich in den USA geprellt sehen, die USA selbst verklagen. Umgekehrt gilt Vergleichbares für Deutschland. Dieses Risiko hatte beim Abschluss solcher Friendship- und Amity-Verträge niemand einkalkuliert.


Freitag, den 20. Juli 2007

Die Gelbe Gefahr  

CC - Washington.   Eine Anhörung der U.S.-China Economic and Security Review Commission vom 12. und 13. Juli 2007 in Washington D.C., Russell Senate Office Building des Senats zum Thema China's Proliferation and the Impact of Trade Policy on Defense Industries in the United States and China versprach einen willkommenen Einblick in die Art und Weise, wie Politik in den USA funktioniert. Denn diese unabhängige, ständige Kommission hat die Aufgabe, die Auswirkungen der bilateralen Handelsbeziehungen der Vereinigten Staaten und China zu überwachen. Sie erstattet dem Kongress direkt, das heißt an den Senatsvorsitzenden und die Sprecherin des Repräsentantenhauses, Bericht über ihre Ergebnisse und unterbreitet Vorschläge. Die Anhörung wurde statt dessen zu einer Lehrstunde über die Wiederholung der Geschichte.

In der Kolonialzeit wurde der Begriff der gelben Gefahr benutzt, um die Verachtung und Angst der europäischen und amerikanischen Staaten vor dem wirtschaftlichen und militärischen Erstarken Ostasiens zum Ausdruck zu bringen.

Eine ähnlich unqualifizierte Ablehnung chinesischer Politik, Produkte und Handelsbeziehungen war den Expertenaussagen und den Äußerungen der Kommissionsmitglieder am zweiten Tag der Anhörung zur Rüstungsindustrie zu entnehmen. Diese qualifizierten chinesische Produkte als regelmäßig mangelhaft, was im Bereich von Dual-Use-Gütern - normalen Produkten, deren Export staatlich überwacht wird, weil sie militärisch genutzt werden könnten - zu Problemen in der amerikanischen Rüstungsindustrie führen könne. Der Einbau solcher Teile in amerikanische Waffensysteme oder Fahrzeuge könnte die Funktionsfähigkeit dieser beeinträchtigen und so die Verteidigungsfähigkeit der USA schwächen. Die geladenen Vertreter der Teilstreitkräfte konnten indes, auf mehrfache Nachfrage eines der Kommissionsmitglieder hin, kein konkretes Beispiel benennen, in dem ein Teil chinesischen Ursprungs schon einmal eine Fehlfunktion ausgelöst hätte oder überhaupt ein solches in militärischem Gerät gefunden worden wäre.

Der Eindruck drängt sich auf, daß durch eine Wiederholung der Propaganda der Yellow Peril der chinesischen Konkurrenz der Zugang zum amerikanischen Markt erschwert werden soll. Grund hierfür ist derselbe wie im ausgehenden 19. Jahrhundert: die Angst vor dem Heranwachsen einer den USA militärisch und wirtschaftlich ebenbürtigen zweiten Supermacht. Diese Reaktion ist politisch, wie auch historisch, bedenklich. Die Anhörung hat Eindruck hinterlassen. Keinen guten.


Donnerstag, den 19. Juli 2007

Fast-Flux - IP beweisungeeignet  

.   Wer sich noch der Illusion hingibt, eine IP-Anschrift als Beweismittel von Wert verwenden zu können, sollte sich neben zahlreichen Gutachten, die das Gegenteil belegen, mit Fast-Flux Service Networks vertraut machen. Auch Kriminelle, beispielsweise Phisher, suchen ihr Glück in der Technik. Wie die Studie Know Your Enemy: Fast-Flux Service Networks erklärt, jonglieren sie mit IP-Adressen ebenso gekonnt wie mit Domainnamen.

Sie machen sich das ihnen unbewusst zur Verfügung gestellte Netzwerk von Privat-PCs, Unternehmens-PCs und ungesicherten Servern zunutze, um sich hinter immer schneller wechselnden Adressen und Namen zu verstecken. Mit Fast-Flux und der Variante Double-Flux können sie ihr Hauptaugenmerk auf die hinter dem fremden Netz stehenden Server lenken, wo vertrauliche Daten gesammelt und verwaltet werden.

Für Juristen, die IP-Anschriften als Beweismittel verwenden, wird damit ihr Einsatz noch fragwürdiger. Eine IP als Beweis, der nicht duch einen Fast-Flux-Test untermauert ist, dürfte jetzt noch unverwertbarer werden, da die Irreführung ungleich höher als der Wert des vermeintlichen Beweismittels ist. Die laienverständlich verfasste Fast-Flux-Erklärung der The Honeynet Project & Research Alliance vom 13. Juli 2007 setzt etwas DNS-Vertrautheit voraus.


Donnerstag, den 19. Juli 2007

Transatlantische Ziele  

CC - Washington.   Die Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) veranstaltete am 17. Juli die FES After Hours unter dem Thema: After the German EU-Presidency - Expectations met? What's Next on Portugal's Agenda?. Frau Almut Wieland-Karimi eröffnete als Geschäftsführerin der FES in Washington die Diskussion mit einer Erklärung zu der sogenannten Fishbowl Discussion. Dieser kreative Aufbau beinhaltet die Sitzordnung des Publikums im Kreis um den inneren Kreis der Vortragenden herum. Dieser Kreis beinhaltet zusätzlich einen leeren Stuhl, um Teilnehmern den Eintritt in die Diskussion aus dem Publikum heraus manifestiert zu ermöglichen.

Zunächst zog der deutsche Botschafter Klaus Scharioth eine positive Bilanz der deutschen EU-Präsidentschaft. Er wies auf die Erfolge vor allem im Hinblick auf die Erhaltung der Handlungsfähigkeit Europas durch die Verabschiedung des Reformvertrages durch den europäischen Rat im Juni 2007, bei der Bekämpfung der Folgen des Klimawandels und der Energieeffizienz hin. Mit Blick auf das Verhältnis zu den USA betonte er die Wichtigkeit der Vertiefung und besseren Abstimmung der transatlantischen Zusammenarbeit.

Diese wurde auch vom portugiesischen Botschafter Joao de Vallera als erklärtes Ziel der portugiesischen Präsidentschaft erwähnt, insbesondere die Aushandlung von Visa Waiver für europäische Staatsangehörige. Dieses Thema hat mit den bereits erwähnten Erschwernissen für Referendare einen schweren Rückschlag erlitten. Außerdem lobte er die gute Zusammenarbeit der deutschen, portugiesischen und slowenischen Regierungen, die die 18 Monate EU-Präsidentschaft, die sie hintereinander leiten würden, zusammen geplant hatten, und er stellte die Prioritäten der portugiesischen Präsidentschaft vor.

Julianne Smith vom Centre of Strategic and International Studies, wo sie Direktorin des Europe Program and the Initiative for a Renewed Transatlantic Partnership ist, berichtete, daß von einer zwar kleinen, aber interessierten Minderheit in Washington die Handlungen der EU und eben auch der jeweiligen Präsidentschaft wahrgenommen werden. Die Fortschritte des deutschen Vorsitzes seien dabei sehr positiv bewertet worden. Dies sei auch auf ein erstarkendes Interesse der USA an neuen Perspektiven auf bestehende Probleme zurückzuführen. Es gebe eine freundlich gesinnte Neugierde der USA an der portugiesischen Präsidentschaft. Man erwarte von der EU in nächster Zeit indes vor allem Einsatz für die Themen Afghanistan, Kosovo, Darfur und Türkei.


Mittwoch, den 18. Juli 2007

Ende der US-Wahlstation?  

RM - Essen.   Nach der neuen Praxis der Vergabe von US-Visen sieht es so aus, dass Rechtsrefendaren nach der ehemaligen Ausnahmeregelung keine B1/B2-Visen mehr von den US-Konsulaten erteilt werden dürfen. Sie müssen jetzt ein reguläres J1-Visum beantragen. Die frühere Ausnahme für Referendare besteht jetzt nur noch für Mediziner.

Dies verursacht jedoch erhebliche Kosten und Aufwand. Denn nun müssen noch mehr Formulare ausgefüllt werden: Zusätzlich DS 158 und DS 2019, I-20, I-901. Zwingend muss zudem das SEVIS-Verfahren - Student and Exchange Visitor System unter anderem mit Sprachnachweis - durchlaufen werden. Außerdem werden neben den 80 Euro Antragsgebühr jetzt für das SEVIS weitere 100 Euro Gebühr fällig. Schließlich wird der Antrag nur bewilligt, wenn die Gastfirma vom Bureau of Educational and Cultural Affairs, einer Abteilung im United States Department of State in Washington, DC als designated Sponsor nach Title 22 of the Code of Federal Regulations, CFR, Part 62, anerkannt ist.

Um anerkannt zu werden, muss die Gastfirma einen Ausbildungsplan und Beschäftigtenverhältnisse mit mindestens fünf Vollzeitbeschäftigten und andere Angaben in einem Antrag darlegen. Da nach derzeitigem Sachstand Kanzleien allerdings nicht in dieser Liste der Anerkannten auftauchen und die Beantragung wahrscheinlich für die meisten Kanzleien viel zu arbeitsaufwendig sein dürfte, bleibt somit als legale Möglichkeit nur noch, gegen weitere ca. $500 von einer sponsoring Agency, etwa der Deutsch-Amerikanischen Handelskammer, eine Visavermittlung zu erkaufen. Insgesamt kommt man solchermaßen auf eine Summe von etwa $650 für das J1-Visum. Referendare, die nicht schon wegen der hohen Unterkunftskosten in den USA abgeschreckt sind, überlegen sich spätestens jetzt, ob der finanzielle Aufwand für drei Monate Wahlstation wirklich lohnt.

Damit aber noch nicht genung: Aus § 212(e) des Immigration and Nationality Act erschließt sich, dass ein J1-Visum nach der sog. "2-Year-Rule" nicht erteilt werden kann, wenn sich der Bewerber in den letzten zwei Jahren vor der Einreise schon einmal in den USA aufgehalten hat. Dies bedeutet im Endeffekt auch, dass ein Rechtsreferendar, der trotz dieser Widrigkeiten ein J1-Visum erhält und seine Wahlstation in den USA absolviert, danach für weitere zwei Jahre nicht mehr in die USA mit einem J1-Visum einreisen darf. Somit wäre es auch für zwei Jahre ausgeschlossen, nach dem Referendariat an einem LLM-Programm an einer US-amerikanischen Universität teilzunehmen! Dies klingt eigentlich unglaublich, ist aber denklogisch die Folge aus der 2-Year-Rule.

Letztlich wird auf einschlägigen Internetseiten die illegale Möglichkeit erwogen, einfach nach dem Visa Waiver-Programm als Tourist einzureisen und seine Wahlstation ohne jegliches Visum zu absolvieren, da die Station ohnehin nur etwa 90 Tage dauert. Reist man allerdings erst am 91. Tag aus oder wird man zwischendurch erwischt, dürfte man bei einer erneuten Einreise in die USA erhebliche Probleme bekommen. Auch kann sich kein seriöser Anwalt in den USA erlauben, illegale Referendare auszubilden. Bedenkt man aber all die Kosten und Schwierigkeiten bei der Beantragung eines J1-Visums und dessen negative Folgen, erscheint die illegale Einreise verlockend.

Alles in allem ist diese Neuregelung völlig unverständlich. Man erschwert nun Rechtsreferendaren die Einreise, obwohl sie mit nahezu völliger Sicherheit die USA wieder wegen ihrer mündlichen Staatsexamensprüfung verlassen werden. Auch das übliche Argument der Sicherheitsbedenken greift nicht. Zum einen werden Rechtsreferendare bereits bei Berufung in den juristischen Vorbereitungsdienst anhand eines vollständigen Bundeszentralregisterauszuges überprüft. Zum anderen mussten auch schon für den üblichen B1-Visum-Antrag Fingerabdrücke genommen werden und die Fragen auf den Formularen DS 156, DS 157 peinlich genau beantwortet werden. Dazu zählten Fragen nach der gesamten Ausbildungslaufbahn, den besuchten Ländern in den letzten zehn Jahren sowie Angaben zu Militärdienst und speziellen Waffenkenntnissen. Auch hat man es gänzlich versäumt, frühzeitig über die Änderung zu informieren oder Übergangsvorschriften zu schaffen. So mussten bereits einige Referendare wegen abgelehnter B1-Visa-Anträge die fest vereinbarte Wahlstation in den USA absagen und sich sehr kurzfristig um eine andere Station bemühen.

Es bleibt zu hoffen, dass die Neuregelung auf diplomatischer Ebene zwischen dem Department of Homeland Security und Department of State einerseits und dem Bundesinnenministerium andererseits zur Sprache kommt und eine bessere Lösung für die Ausbildung deutscher Rechtsreferendare gefunden wird. Ansonsten sieht es zukünftig düster aus um die Wahlstation in den USA.


Mittwoch, den 18. Juli 2007

Treuepflichtverletzung kein Ereignis  

J.G - Washington.  In einer Urteilsbesprechung zum amerikanischen Versicherungsvertragsrecht in der Zeitschrift für Versicherungsrecht, Beilage Ausland, 2007, Jhrg. 48, Heft 3, S.39 erläutern Kochinke und Meis die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des achten Bezirks in Sachen J.E. Jones Construction Co. et al. v. Chubb & Sons Inc, et al., Az. 06-3601, vom 11. Mai 2007.

Dabei befassen sie sich ausführlich mit der für die Haftung des Versicherers maßgeblichen Frage, ob eine Treuepflichtverletzung nach dem anzuwendenden Recht von Missouri ein Ereignis, Occurrence, im Sinne des Versicherungsvertrages darstellt. Sie gehen außerdem detailiert auf die vom Gericht zuvor angestellte Unterscheidung zwischen Schadensursache und Schaden ein.


Dienstag, den 17. Juli 2007

Parteiischer Schiedsrichter  

.   Parteiischer Schiedsrichter - nutzloser Schiedsspruch. In Sachen Applied Industrial Materials Corp. v. Ovalar Mkine Ticaret Ve Sanayl, AS et al., Az. 06-3297, gelangte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in New York am 9. Juli 2007 zur Erkenntnis, dass der Schiedsrichter sich als befangen hätte vom Verfahren ausschließen müssen.

Alternativ hätte er den Parteien offenlegen können, dass sein Arbeitgeber mit einer der Parteien wegen Kokslieferungen Geschäftsbeziehungen unterhielt und er sich hinter einen Schutzwall verschanzt hätte, über den keine Informationen über die Streitsache an ihn gelangen würden.

Da er keine dieser Alternativen nutzte und lediglich eine Chinese Wall errichtete, ohne die Parteien davon zu unterrichten, war der Eindruck einer Parteinahme gerechtfertigt. Daher konnte der Schiedsspruch nach dem Bundesschiedsgesetz der Vereiningten Staaten, Federal Arbitration Action, 9 USC §10(a), nicht zur Anerkennung und Vollstreckung gebracht werden.


Montag, den 16. Juli 2007

Markentroll in eigener Schlinge  

.   Unter Verweis auf YouTube - wo das Video wegen eines Urheberrechtskonfliktes gesperrt ist - wies das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks die Markensache Central Manufacturing, Incorporated et al. v. George Brett et al., Az. 06-2083, am 9. Juli 2007 ab. Der Klägerin werden auch die Kosten auferlegt.

Die Klägerin trug die Marke Stealth 1985 für diverse Waren, auch im Schlagballspielbereich, beim United States Patent and Trademark Office im Bundesmarkenverzeichnis ein, während die Beklagten ihre seit 1999 in den Handel gebrachten Schlagballschläger als Stealth kennzeichneten. 2001 beantragten die Beklagten die Eintragung im Trademark Office für Baseball Bats, die 2004 erfolgte. 2001 und 2003 lizensierte die Klägerin die Marke an Dritte.

Eine Markenverletzung nach 15 USC §§1114, 1125(a) und dem einzelstaatlichen Illinois Deceptive Practices Act, §851 ILCS 510/1, durch die Beklagten sah das Gericht nicht. Die Klägerin registrierte zahlreiche Marken für alle möglichen Waren, ohne die Marken im Handel zu verwenden, und verschaffte sich Lizenzeinnahmen aus der Nutzung der Marken durch Unternehmen, die mit ihrem gutgläubigen Produktvertrieb in die Fallen des Markentrolls trapsten.


Sonntag, den 15. Juli 2007

Hahn kräht, verrät Ausländer  

.   Nachdem die Einwanderungs-Änderungsgesetze im Kongress gescheitert sind, wird die unerlaubte Einwanderung nun auf städtischer, kreislicher und einzelstaatlicher Ebene angegangen.

Krähende Hähne in der Nachbarschaft wirken bei einer eleganten Pool-Party peinlich. Wenn der Hahn illegal Aliens gehört, wird durchgegriffen. Wenn eine Monster Mansion nicht sittsam von drei Amerikanern bewohnt ist, sondern 30 Spanischsprachigen, dann greifen immer mehr Lokalregeln, um den verordneten Lebensstil durch- und Visumsverächter auf die Straße zu setzen.

Viele lokale kulturbewahrende Vorschriften wurden bereits als verfassungswidrig aufgehoben. Doch die die rechtliche Prüfung überlebenden Bestimmungen verbreiten sich wie Lauffeuer im Lande und verleihen dem Grass Roots-Sinn für Recht und Ordnung Flügel.


Samstag, den 14. Juli 2007

Alle Ampeln grün: Unfall USA  

.   Wenn alle Ampeln auf grün schalten, gibt es auch in den USA Unfälle - ein hier völlig vernachlässigtes Thema. Die Verfasser befassen sich nie damit. Vielversprechend als Einführung in das amerikanische Recht der Verkehrsunfallabwicklung ist jedoch das Urteil des zweiten Berufungsgerichts des Staates Louisiana in Sachen Mickey Johnston v. Alvin Shelton et al., Az. 42, 103-CA, vom 27. Juni 2007.

In Homer erhielten beide Fahrer an der Kreuzung beim Gerichtspark grünes Licht und knallten aufeinander. Johnston war als erster in der Kreuzung; ihm wird 20% der Haftung zugewiesen. Der Rest geht an Shelton, denn er hätte Johnston sehen müssen. Das Berufungsgericht schildet den Fall anschaulich und bestätigt das Ergebnis.


Samstag, den 14. Juli 2007

Esel v. Audi lt. Dienstvertrag  

.   Was steht im Dienstvertrag des Weltbankpräsidenten Zoellick? Er will keinen Audi als Dienstwagen. Vielmehr muss es ein umweltgerechtes Vehikel sein. Ironie der Geschichte: Audi bot vor Jahren als erster so ein Auto an.

Aus den Inselerfahrungen des Verfassers im griechisch-türkischen Krieg wäre ein Dienstesel zu empfehlen. Man lernt im Laufe der Zeit, mit den Emissionen umzugehen. Ein bequemes Wägelchen kann man anhängen. Das Durchschnittstempo entspricht dem des Stoßverkehrs in Washington.

Laut Wall Street Journal vom 13. Juli 2007 - unbestätigt auf der Webseite der internationalen Organisation - denkt Zoellick an einen Wagen mit Hybridantrieb. Was hält die Umwelt von den Batterien? Demnächst kommt der Smart nach Washington, DC. Gibt's bestimmt auch in weltbankgrau.


Samstag, den 14. Juli 2007

Strafe für Verrat und Aussage  

.   Auch das Bush-gesinnte Wall Street Journal erinnert sich an das Versprechen, der Präsident würde den feuern, der die CIA-Beamtin Valerie Plame verriet. Nun gesteht er, dass der Verrat bei seinen eigenen Leute begann, doch geht ihm wohl das Pulver aus. In der Pressekonferenz vom 12. Juli 2007 erklärt er, now we're going to move on.

Scooter Libby reicht ihm, erfährt die Presse. Libby wurde nicht wegen des Verrats zu 30 Monaten Gefängnis verurteilt, sondern wegen der Falschaussage, die er als Zeuge in der Vernehmung durch den Sonderstaatsanwalt beging. Diese Strafe erließ ihm Bush, und den Scheck über $250.400,00 für die Geldstrafe hat die rechte Hand von Cheney bereits bei Gericht abgegeben.


Freitag, den 13. Juli 2007

Zeugen werden gefoltert  

.   Zeugen fühlen sich auf die Folter gespannt, wenn sie im Beweisverfahren in den USA vernommen werden. Viele drücken sich, weil sie Bescheid wissen; die meisten lassen sich die grausame Erfahrung eine Lehre sein und lassen sich nie mehr ohne anwaltlichen Beistand vernehmen. Wer den irreführenden Begriff pre-trial Discovery hört, glaubt vielleicht, in einem Vorverfahren könne doch nichts schieflaufen - und wundert sich, wenn später der Deposition ein Meineidsverfahren folgt.

Unangenehmer als eine Zeugenvorladung per Subpoena im Zivilprozess ist ein Anruf vom FBI, doch einmal zur Vernehmung vorbeizuschauen, um ein Statement abzugeben. Wieso? Als Zeuge? Oder als Verdächtiger? Wegen eines Verfahrens im Ausland?

FBI-Beamte können so beruhigend wirken. Statement hört sich doch nicht schlimm an. Die Beamten erscheinen fast freundlich, viel weniger aggressiv als mancher Ortspolizeibeamte mit Waffengürtel und aufgeblähter Brust. FBI-Beamte treten wie Ladies und Gentlemen auf.

Und doch lässt man sich nicht vom professionellen Auftreten blenden: Das Recht auf Schweigen ohne anwaltlichen Beistand im Ermittlungsverfahren gilt in den USA auch bei ihnen.


Donnerstag, den 12. Juli 2007

Ausschreibung zu spät gerügt  

J.G - Washington.  Eine Partei, die den Bestimmungen eines Ausschreibungsverfahrens nicht rechtzeitig widerspricht, verliert die Möglichkeit, anschließend aus den gleichen Gründen Klage vorm Bundesgericht zu erheben. Dies bestätigt das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks am 26. Juni 2007.

Eine der Beklagten, eine staatliche Institution, holte Angebote von potentiellen Vertragspartnern ein. Nach bestimmten Bewertungskriterien entschied sich die Behörde für die andere Beklagte und teilte dies den Mitbewerbern mit. Eine davon klagte daraufhin auf Überprüfung der Entscheidung nach 28 USC §1491(b) beim Bundesgericht, da das Angebot der Beklagten nicht die nach dem Service Contract Act erforderlichen Angaben enthielt.

In Sachen Blue & Gold v. United States and Hornblower, Az. 2006-5064, führt der Court of Appeals aus, dass das Vorbringen der Klägerin sich gegen das Ausschreibungs- und nicht gegen das anschließende Bewertungsverfahren richtet. Denn die Ausschreibung sah die Berücksichtigung des Service Contract Act nicht vor, weshalb die spätere Bewertung anhand der festgelegten Kriterien ordnungsgemäß erfolgte. Das Ausschreibungsverfahren hätte die Klägerin jedoch vor dessen Abschluss beanstanden müssen, da sie wusste, dass die Behörde den SCA in der Ausschreibung nicht berücksichtigt hatte.

Nach der Waiver Rule muss eine Partei, wenn sie von einen offensichtlichen Fehler, patent Error, in einem Ausschreibungsverfahren Kenntnis erlangt, diesen vor Abschluss des Verfahrens geltend machen. Versäumt sie dies, so hat sie ihr Recht verwirkt, später aus den gleichen Gründen Klage zu erheben. Gleiches gilt nach der Patent Ambiguity Doctrine, wenn die Ausschreibung eine offensichtliche Mehrdeutigkeit aufweist.


Mittwoch, den 11. Juli 2007

Anhängige Fälle 7-Eleven  

.   Welche Klagen sind in den USA gegen wen anhängig? Am 7. 11. Juli 2007 kann der Anwalt beispielsweise die Verfahren mit der Partei 7-Eleven Inc. bei Justia finden.

Das Verzeichnis ist auf die Fälle vor der Bundesgerichtsbarkeit begrenzt. Für die weitaus meisten Klagen sind die Gerichte der Einzelstaaten zuständig. Daher ist das Ergebnis unter dem Vorbehalt der Unvollständigkeit zu betrachten.

Die Suche kann auf bestimmte Anspruchsarten beschränkt werden, zum Beispiel Vertrag, Contract, oder unerlaubte Handlung, Tort. So wird 7-Eleven gegenwärtig nicht wegen Produkthaftung nach Contract- und Tort-Grundsätzen des US-Rechts verklagt.


Mittwoch, den 11. Juli 2007

Vertrag mit dem Pentagon  

.   Vertragsrecht ist in den USA einzelstaatliches Recht. Wie beim Wunderlich Act verfügt der Bund jedoch über eine Gesetzgebungskompetenz für Verträge mit dem Bund. Das Verhältnis vom Wunderlich Act zum nachfolgenden Contract Disputes Act erörtert das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Sachen Guy W. Parker v. The United States, Az. 06-701C, am 28. Juni 2007.

Der klagende Softwarelieferant regte sich über EMailnachrichten seines Kunden, des Militärs, auf, die immer mit einem Disclaimer-artigen Hinweis schlossen, dem er sich nicht unterwerfen wollte. Er betrachtete den Hinweis als einseitige Vertragsänderung und verklagte den Bund unter anderem auf $1 Schadensersatz und Erstattung der Gerichtskosten.

Der für das öffentliche Beschaffungswesen und Vergaberecht landesweit zuständige Circuit Court in Washington, DC erörtert das Verfahren für die Geltendmachung des Klägeranspruchs nach Bundesvertragsrecht. Die EMail-Proteste des Programmierers gegen die Hinweise fruchten insofern, als das Gericht die mangelnde Reaktion des Pentagon auf den Einwand des Klägers als konkludente Ablehnung eines geltend gemachten Vertragsanspruchs würdigt, sodass der Rechtsweg zulässig geworden ist.

Dies gilt jedoch nicht für den Anspruch auf $1, weil dieser nicht zuerst im Verwaltungsweg geltend gemacht wurde. Materiell wird der Anspruch wegen behaupteter einseitiger Vertragsänderung abgewiesen, weil der EMail-Hinweis lediglich ohnehin nach dem Vertrag anwendbare Richtlinien wiederholte.


Dienstag, den 10. Juli 2007

Datenschutz durch Veröffentlichung  

.   Der Prostitutionsmanagementfall United States v. D. J. Paltrey, Az. 07-046, nimmt mit der Offenlegung der umstrittenen Kundendaten eine eigentümliche Wendung. Bereits an Medien verteilte CDs mit den Daten seien unzureichend gesichert.

Die Angeklagte will der Gefahr von Manipulationen der CDs vorbeugen. Böswillige könnten Unbeteiligte in die Kundenlisten einfügen. Die Offenlegung der Daten am 9. Juli 2007 soll der Internet-Öffentlicheit Zugang zum Original verleihen und falschen Kopien den Wind aus den Segeln nehmen.

Der Fall vor dem United States District Court for the District of Columbia mit straf- und zivilrechtlichen Komponenten enthält politische Elemente. Obwohl er skandalträchtig begann, wurde er erst von den Mädchengeschichten bei Weltbank und Weltwährungsfonds und dann von einer Hitzewelle überschattet.

Neben der Veröffentlichung von Kundendaten als Form des Daten- und Persönlichkeitsschutzes stellen die Interventionsversuche von Kunden zur Geheimhaltung der Daten im Strafprozess rechtlich interessante Aspekte des Paltrey-Falles dar.


Montag, den 09. Juli 2007

Rückzieher bei Mithaftung  

.   In Sachen Napster und Grokster erfanden die Gerichte neue Rechtsgrundlagen, um Musikvertriebsunternehmen durch eine expansive Auslegung des Urheberrechts zu schützen, indem sie an der Verletzung unbeteiligten Software- und Internet-Dienstleistern eine zivilrechtliche Haftung auferlegten.

Jetzt macht das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks bei geschützten Bildern einen Rückzieher, als es um die Haftung von Finanzdienstleistern geht, die verschiedenen ihnen bekannten Plagiatoren Kreditkartendienste leisten. In der ausführlichen Urteilsbegründung in Sachen Perfect 10, Inc. v. Visa International Service Association et al., Az. 05-15170, vom 3. Juli 2007 erklärt das Gericht die Grenzen der Napster- und Grokster-Präzedenzfälle.

Der Ninth Circuit sieht einen Haftungsanspruch aus secondary Liability gegen die Kreditkartenfirmen als neuartigen Anspruch an, den es weder aus dem Urheberrecht noch dem Markenrecht der USA oder aus dem einzelstaatlichen Recht Kaliforniens ableiten kann. Auch der Umstand, dass Perfect 10 den Firmen die Plagiatoren nennt, spielt keine Rolle.


Sonntag, den 08. Juli 2007

Extraterritorialer Händlerschutz  

.   Wirkt eine einzelstaatliche Regelung, dass gewisse Waren nur über Händler, nicht vom Hersteller, an Verbraucher verkauft werden dürfen, auch beim Vertrieb in Nachbarstaaten? Das Urteil in Sachen Carolina Trucks & Equipment, Inc. v. Volvo Trucks of North America, Inc., Az. 06-1263, führt anschaulich in derartige Gesetze ein, die Händler vor übermächtigen Herstellern schützen sollen.

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 6. Juli 2007 hatte trotz des gesetzlichen Verbots in South Carolina, §56-15-45 S.C. Code, keine Einwendungen gegen den Verkauf von Lastwagen an Kunden aus demselben Staat, wenn der Vertrag zwischen Kunden und einer Tochter der Herstellerin ausschließlich im Nachbarstaat Georgia geschlossen und abgewickelt wird.

Die Geschworenen hatten dem Händler wegen des entgangenen Umsatzes $583.245 Schadensersatz und Strafschadensersatz, punitive Damages, zugesprochen. Ausschlag gab die Gesetzesauslegung, die die extraterritoriale Anwendung einzelstaatlichen Rechts nach dem Bundesverfassungsrecht untersagt, vgl. Baldwin v. G.A.F. Seelig, Inc., 294 U.S. 511, 521 (1935).

Der Circuit Court bezieht sich auf die seit etwa 70 Jahren weit ausgelegte Commerce Clause, die den freien Handel zwischen den Staaten schützt. Die weite Auslegung dehnte die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus. Auf sie nimmt das Gericht auch beim Vorstoß des Händlers Bezug, Volvo hätte keine Werbung nach South Carolina hineinwirken lassen dürfen. Dieses Argument käme zudem einer Verletzung der gewerblichen Meinungsfreiheit gleich.


Samstag, den 07. Juli 2007

Nr. 2000: 50 Monate, 5.4 Mb  

.   Blogeintrag 2000, ausnahmsweise in eigener Sache. 40.000 Zugriffe oder mehr im Monat. Vier Server verschlissen, einer als Beweismittel beim FBI. Ein Blogsystem mit meist handgestrickten Modulen und drei langsam geschaffenen Templates. Erst Linux-Apache, heute Unix-Lighty. Drei Domain-Registrare.

Der Inhalt richtet sich sich vornehmlich auf Entscheidungen, Grundsätze und Trends des US-Rechts aus - unter Verzicht auf Ich-Blog-Stil, Spekulation, Sensationen, Berühmtheiten und Werbung, auch wenn es manchmal unter den Fingern juckt. Der Nachschlagewert ist wohl für die vielen Zugriffe von Suchmaschinen, Feed-Streuern und Klauern verantwortlich.

Eigentlich gehören solche Bemerkungen nicht ins GALJ, sondern die Blogelei. Nach 5 Megabytes Berichten stören 1000 Bytes OT wohl nicht. Dank den Lesern! Und besonders den 41 Mitverfassern, die das German American Law Journal - neben der amerikanischen Auflage und dem Embassy Law Blog - als Lernmittel nutzen.

Amerikanische Urteile erfassen und richtig darstellen, dabei ein vertieftes, realistisches Bewusstsein für die zahlreichen Rechtsordnungen, Gerichtssysteme und Gesetz- und Verordnungsgeber der USA sowie die Praxis des internationalen Rechts entwickeln - das sind hilfreiche Übungen in der intensiven blogunterstützten Wahlstation beim Rechtsanwalt und Attorney in den USA.


Samstag, den 07. Juli 2007

Gericht unzuständig für Täuschung  

J.G - Washington.  Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch bei einer Klage wegen arglistiger Beeinflussung beim Verkaufsgespräch. Dies bestätigte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks, stützte seine Entscheidung vom 28. Juni 2007 allerdings auf eine andere Begründung als das Ausgangsgericht.

Die Beklagte versprach der Klägerin, einer Anästhesistin aus Indiana, während der Vertragsverhandlungen, dass die Behandlung der Patienten mit dem von ihr vertriebenen medizinischen Gerät von den Krankenversicherungen übernommen werde. Die Klägerin schloss daraufhin den Vertrag. Die Versicherungen lehnten eine Erstattung der Behandlungskosten jedoch ab.

Die Parteien hatten in der Forum-Selection Clause des Vertrages das Gericht von Fulton County, Georgia als allgemein zuständig erklärt. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sollte zudem zuvor ein Schiedsverfahren bei Jams/Endispute in Fulton County, Georgia stattfinden.

Die Klägerin erhob Klage wegen fraudulent Inducement vor dem Bezirksgericht in Indiana. Das Gericht wies diese auf Antrag der Beklagten nach 12(b)(3) der Bundesprozessordnung wegen örtlicher Unzuständigkeit ab. Die Täuschung sei zwangsläufig Teil des Vertrages geworden und es handele sich daher um eine Streitigkeit aus dem Vertragsverhältnis, so dass das Gericht in Georgia zuständig sei.

In Sachen Kochert v. Adagen, Az. 05-4483, führt der Court of Appeals aus, dass das Bezirksgericht unzulässiger- und überflüssigerweise auf die Schiedsgerichtsvereinbarung abgestellt hat. Die Unzuständigkeit der Klage ergibt sich vielmehr bereits aus der weiter gefassten Forum-Selection Clause. Darunter fallen alle Streitigkeiten zwischen den Parteien und nicht nur solche, die den Vertrag betreffen.


Samstag, den 07. Juli 2007

Kosten der Sammelklage  

.   Die American Rule verbietet die Kostenverlagerung auf die in Rechtsstreiten unterliegende Partei, wenn keine Ausnahme greift. In der Sammelklagesache Ricky Lott et al. v. Pfizer, Inc., Az. 06-3372, ging es um eine Klage, die am Staatsgericht eingereicht war und auf Antrag der Beklagten ans Bundesgericht ging. Dieses verwies den Fall zurück, weil es nicht zuständig sein konnte, und legte der Beklagten die Kosten für den Umweg auf.

Das gegen die Kostenentscheidung gerichtete Rechtsmittel ist beim Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 25. Juni 2007 erfolgreich. Die Verlagerung der Kosten ist nach dem Präzedenzfall Martin v. Franklin Capital Corp., 546 US 132 (2005), des Obersten Bundesgerichtshofs in Washington statthaft, wenn der erste Verweisungsantrag nicht objektiv nachvollziehbar ist.

Die Kläger hatten die Klage als Sammelklage einen Tag vor dem Inkrafttreten des CAFA-Sammelklagegesetzes eingereicht, das die Zuständigkeit den Bundesgerichten überträgt. Die Beklagte nahm an, dass das Verfahren im Sinne des Class Action Fairness Act erst nach dem Inkrafttreten von CAFA begann. Diese Auffassung vermittelte der Beklagten aufgrund divergierender erstinstanzlicher Entscheidungen eine objectively reasonable basis for seeking removal, entschied der Seventh Circuit.


Samstag, den 07. Juli 2007

NSA-Staatsgeheimnis bleibt  

.   Die National Security Agency wendet zur Verteidigung des vom Untergericht in Detroit aus Verfassungsgründen aufgehobenen Abhörprogramms von Telefonaten ein, ihre Rolle beim Terrorist Surveillance Program sei ein Staatsgeheimnis nach der State Secrets Doctrine. Die Kläger behaupten mit der ACLU, das Abhören internationaler Telefonate verletze Gesetze und drei Verfassungsgrundsätze der USA.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks hob das Abhörverbot mit drei Begründungen von insgesamt 65 Seiten am 6. Juli 2007 auf. In Sachen American Civil Liberties Union et al. v. National Security Agency et al., Az. 06-2095/2140, stellt es letztlich fest, dass den Klägern die Aktivlegitimation fehlt.

Sie kommen wegen des Staatsgeheimnis-Grundsatzes nicht an Beweise heran, dass die NSA im Rahmen des TSP auch ihre Telefonate abhört, und das Gericht kann ihnen im Beweisausforschungsverfahren, Discovery, nicht helfen. Die Begründungen einschließlich der Mindermeinung sind lesenswert und mit zahlreichen Verweisen versehen.


Samstag, den 07. Juli 2007

Partner auf Zeit  

.   Sic transit gloria ist man beim Studium des Wall Street Journal-Berichts über demoted Partners versucht ausrufen. Sieben Jahre oder länger haben sie unter der Fuchtel von Partnern als Associate geknechtet - immer das Ziel vor Augen, es ihnen später gleich zu tun.

Sind sie nach den Associate-Jahren nicht durch's Sieb gefallen, konnten sie als Equal aufatmen, Urlaub nehmen, eine Familie aufbauen und in absoluter finanzieller Sicherheit regieren, bis sie am Schreibtisch auf ewig einschlafen.

Dieser Traum, wenn er je wahr war, ist ausgeträumt, schreibt das WSJ und lockt damit kaum einen Partner hinter dem Ofen hervor. Die Meldung, Partner in US-Kanzleien würden andere Partner schassen oder als Partner zweiter Klasse weiterbeschäftigen, sollte jedoch Träumer aufwecken. Leistung wird immer verlangt. Sanktionen für ungleiche Beiträge zum Wohl der Partnerships gab es auch schon immer.

Das einzig Bedeutsame an der Berichterstattung vom 6. Juli 2007 ist das erklärte Ziel der PR-Maßnahmen der Kanzleien, die von Kündigungen und Herunterstufungen von Partnern berichten: Sie wollen die Aufmerksamkeit der Kundschaft an sich ziehen. So werden wirtschaftlich verständliche, menschlich schwierige Einschnitte werbewirksam verkauft.


Freitag, den 06. Juli 2007

Untersuchte Gesetzgeber  

.   Congresspedia veröffentlicht eine Liste der Abgeordneten im Bundesparlament, die vom Ethikausschuss des Kongresses untersucht werden. Allein dieses Thema sollte dem Wiki die Zukunft sichern.

Doch auch das Verzeichnis aktueller Gesetzgebungsvorhaben des Bundes samt Verweisen auf externe Kommentierungen und Enthüllungen - wie der Bush-Kampagne zur Unterbindung von Protest - macht die Webseite lesenswert.

Sie stellt ein interessantes Gegenstück zu den amtlichen Seiten des Repräsentantenhauses und Senats dar. Jene wirken oft, als beschränkte sich die Teilnahme der Abgeordneten am Internet darauf, ihre Seite bei eBay oder Craigslist an den Meistbietenden zu vermieten.


Donnerstag, den 05. Juli 2007

Keine Haftung für Webseite  

.   Falsche und verleumderische Erklärungen sollten sich mit Schädigungsabsicht auf einer Webseite des Beklagten befinden, behauptete die Umzugsfirma in Sachen Best Van Lines, Inc. v. Tim Walker, Az. 04-3924, und verlangte die Unterlassung sowie Schadensersatz.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks bestätigte am 26. Juni 2007, dass die Klage abzuweisen ist. Der Beklagte wohnt in Iowa, wo er die Aktivitäten solcher Unternehmen kommentiert. Die Klägerin erhob Klage in New York. Die dortigen Gerichte sind jedoch nicht zuständig, da der Beklagte keine Beziehungen dorthin unterhält.

Seine Webseite MovingScam.com reicht nicht zur Anwendung des Long Arm Statute, der gesetzlichen Bestimmung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über staatsfremde Beklagte, genauso wenig wie der Postversand mehrerer verleumderischer Briefe aus einem anderen Staat nach New York ausreichen würde. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte als Betreiber einer schwarzen Liste Geschenke erbat. Dieser Wunsch deutet zwar in eine gewerbliche Richtung, doch steht er in keiner Beziehung zu den klageauslösenden Handlungen.


Mittwoch, den 04. Juli 2007

Referendare, 500000 im Tornado  

.   Wissen die Referendare, dass eben die Tornado-Warnung verkündet wurde? Sind sie mitten unter den 500.000 auf der National Mall zur Feier der Unabhängigkeit? Oder am Rande und können sich ins Kapitol oder ein Museum retten?

Zum Glück ist noch nicht die höchste Warnstufe ausgerufen. Zum Glück gilt sie zunächst nur für die andere Seite des Potomac. Doch den Sprung auf die Mall schafft der Sturm leicht. Keine Hindernisse außer einer halben Million Menschen und dem seit Tagen vorbereiteten Feuerwerk beim Lincoln Memorial.

Die Ruhe in der Kanzlei am Independence Day ist unvorstellbar. Gerade richtig für die schwere Frage: Wie schützt man nachträglich am schnellsten und effizientesten europäische Geschäftsgeheimnisse vor einem Zugriff des Wettbewerbers im Rahmen eines amerikanischen Vergabeverfahrens? Etwas spät für ein Confidentiality Agreement. Das kann man nicht nachreichen. Also ein Thema für eine Diss. auf einen Tag komprimiert. Und doch winzig im Vergleich zur Declaration of Independence.


Mittwoch, den 04. Juli 2007

Alles geschlossen, Parks übervoll  

.   Von Feiertagen lassen sich Kanzleien nicht beeindrucken. Zu den wenigen Ausnahmen zählt der Unabhängigkeitstag. Da setzt man sich höchstens um 21.10 Uhr an den Schreibtisch, um den Blick auf das Feuerwerk auf der National Mall zwischen Kapitol und Potomac zu werfen.

Der riesige Park mit Ministerien und Museen an den Süd- und Nordflanken entlang der Constitution Avenue und der Independence Avenue, den Gesetzgebern im Osten und dem Hauptsitz der Exekutive im Westen sowie Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten und Oberstem Bundesgerichtshof in der Nähe sollte ein Paradies für Juristen sein, doch am 4. Juli gehört er den Menschenmassen, die aus dem ganzen Land anreisen.

In anderen Parkanlagen der Region wird ebenfalls gefeiert - und da entdecken die Parkverwaltungen Probleme. Sie sind nicht auf Feiertage der iranischen, koreanischen oder bolivianischen Immigranten eingerichtet. Erst allmählich lernen sie, wann der Verkehr nach fremden Kalendern geregelt oder portable Toiletten für Gäste bereitgestellt werden müssen, mit denen sie sich kaum verständigen können.


Dienstag, den 03. Juli 2007

Tod dem Rufmord  

.   Wie begegnet man in den USA dem Rufmord im Internet? Wo der Schutz der Anonymität aus historisch nachweisbarem Grund Verfassungsrang genießt, ist auch der Missbrauch des Grundrechts keine Seltenheit. Nicht jeder will sich als Opfer der Meinungsfreiheit damit abfinden, dass der gute Ruf im Internet durch den Schmutz gezogen wird.

Anwälte erarbeiten Lösungsansätze, und Techniker hoffen, Google, austricksen zu können. Blogerfahrung und ein Gefühl für Suchmaschinen können nicht schaden. Die Washington Post stellt Kunden und Preise für technische Wege vor.

Für $10.000 kann man Verleumdungen nach unten spülen lassen und positive Aussagen in die einstelligen Bereiche der Suchmaschinen bringen - natürlich ohne Garantie. Alles schon durchexerziert. Problematisch bleibt, dass das fiese Zeugs nicht verschwindet. Auch nach $20.000 kann eine Verleumdung wieder nach oben blubbern, beispielsweise wenn Suchalgorithmen wechseln.

Mit einer Abmahnung ist oft wenig geholfen, wenn man den anonymen Kritiker ermittelt. Sie kann dank ChillingEffects.org eine Bumerangwirkung auf Mandanten und Anwalt entfalten. Technische und rechtliche Wege lassen sich jedoch verknüpfen, um die Wirkung falscher Behauptungen im Internet verpuffen zu lassen.


Dienstag, den 03. Juli 2007

Freek kein Monster  

.   Seit fünf Jahren finden Energiegetränke breite Akzeptanz im US-Markt, und die Zahl der Rechtsstreite zwischen Herstellern nimmt stetig zu. Zwischen Freek und Monster geht es um die behauptete verwechselbare Aufmachung der Behälter. Der Monster-Hersteller erstritt beim Untergericht eine einstweilige Verfügung gegen den Vertrieb von Freek.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks hob das Verbot am 29. Juni 2007 in Sachen Hansen Beverage Company v. National Beverage Corporation et al., Az. 06-56390, auf. Das Gericht erklärte, dass bei einem markenrechtlichen Anspruch nach §43(a) des Lanham Act, 15 USC §1125(a), nachzuweisen ist, dass die Aufmachung schutzfähig ist und die gegnerische Aufmachung eine Verwechslungsgefahr beim Verbraucher hervorruft.

Das Untergericht hatte nicht konkret die Merkmale der Verwechselbarkeit erörtert, sondern sich lediglich auf Feststellungen wie recht ähnlich verlassen, ohne die sehr unterschiedlichen schriftlichen Merkmale zu berücksichtigen. Die Urteilsbegründung enthählt zahlreiche nützliche Nachweise für die Bewertung einer Verwechslungsgefahr nach dem Bundesmarkenrecht der USA.


Montag, den 02. Juli 2007

Was für eine Begnadigung!  

.   Stunden nachdem ein Gericht entscheidet, dass es I. Lewis Scooter Libby keinen Haftaufschub gewährt, wandelt der Präsident am 2. Juli 2007 die Strafzumessung im Wege der Commutation nach Art. II(2) der Bundesverfassung um. Ins Gefängnis muss die rechte Hand Cheneys nicht. Doch sonstige Strafen werden ihm nicht erlassen.

Allgemein lautet es, Bush wollte seine Parteigenossen durch die Aufhebung der Haftstrafe zufriedenstellen, die die Begnadigung, Clemency, von Libby verlangt hatten, ohne den Demokraten zuviel Futter für den Wahlkampf zu schenken. Doch was ist das für ein Schritt?!

Libby bleibt wegen seiner Falschaussagen im Verratsverfahren Plame als Lügner gestempelt. Oder dient er als Sündenbock? Wahrscheinlich wird er das Rechtsmittel weiterverfolgen können, um den Schuldspruch und die Reststrafen abzuwenden.

Der Gerichtsbeschluss erging durch den United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit in Sachen United States of America v. I. Lewis Libby, Az. 07-3086, am 2. Juli 2007, wegen geringer Erfolgsaussicht.

Möglicherweise erhält Bush auch die Gelegenheit, seine rechte Hand, Karl Rove, zu begnadigen. Dessen Security Clearance wurde trotz seiner Beteiligung am Plame-Verrat erneuert, berichtet die Washington Post am 2. Juli 2007. Der Abgeordnete Henry Waxman erkundigt sich beim Weißen Haus nach den Hintergründen, da auch der fahrlässige Verrat von Staatsgeheimnissen die Richtlinien für den Geheimnisträgerstatus verletzt.


Montag, den 02. Juli 2007

Juryspruch zu früh akzeptiert  

.   Der Spruch der Geschworenen im Zivilverfahren stellt kein Urteil dar. Der Richter erlässt das Urteil, nachdem die Parteien Gelegenheit zu weiteren Anträgen hatten:

Auf ein neues Hauptverfahren als new Trial, Remittitur zur Herabsetzung eines zugesprochenen Betrages oder Additur zu seiner Erhöhung, oder ein Judgment Non Obstante Verdicto, mit dem der Richter das Verdikt der Jury durch seine eigene Subsumtion ersetzt. Das JNOV ist auch als Judgment as a Matter of Law bekannt.

Der Fall Nitco Holding Corp. v. Zareh Boujikian, Az. 05-16438, betrifft eine Berufung, die abgewiesen wird, weil die unterlegene Partei nicht in der ersten Instanz gegen das Verdikt vorging. Damit hat es nicht nur das Verdikt akzeptiert, sondern auch das Rechtsmittel nach Rule 50(b) der Federal Rules of Civil Procedure verwirkt.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied am 25. Juni 2007 unter rückwirkender Bezugnahme auf den nach dem Verdikt vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten erlassenen Präzedenzfall Unitherm Food Systems, Inc. v. Swift-Eckrich, Inc., 546 US 394 (2006).


Sonntag, den 01. Juli 2007

Postulationsfähigkeit der LLC  

.   Die LLC ist bekanntlich ein bedenkliches gesellschaftsrechtliches Gebilde, dem die in Common-Law-Systemen unerlässlichen Präzedenzfälle fehlen. Ohne Präzedenzfälle keine Rechtssicherheit. Bei der seit Ewigkeiten landesweit bekannten Corporation weiß jeder im Geschäftsverkehr, womit er es zu tun hat. Für simple Fragen braucht man keinen Rechtsanwalt. Bei der LLC gibt es von Einzelstaat zu Einzelstaat unterschiedliche Gesetze, und diese Uneinheitlichkeit in den USA wirkt wie ein rechtlicher Klotz am Bein.

Natürlich ist die LLC für Anwälte und Steuerberater in den USA ein gefundenes Fressen: Kein Laie kann reinreden, alles muss neu erfunden werden, und jede Selbstverständlichkeit muss erst ausgeklagt werden, um Rechtssicherheit zu finden. Ein Beispiel zeigt das New York Small Business Law-Blog auf:

Bis zum Mai wusste niemand in New York, ob die LLC postulationsfähig ist. Für Corporations und Vereine besteht eine Anwaltspflicht nach dem Prozessrecht von New York, CPLR 321(a). Nach dem Präzedenzfall Michael Reilly Design, Inc. v Mark Houraney et al., Az. 06-02802, vom 1. Mai 2007 gilt dies auch für die LLC.

In der Hauptstadt Washington sind die Regeln etwas komplizierter, denn Gesellschaften dürfen in bestimmten Fällen selbst auftreten. Jedoch können sich auch diese Fälle in Streitsachen mit einer Anwaltspflicht verwandeln, sodass die Postulationsfähigkeit erlischt und der anwaltlich nicht zugelassene Vertreter die unauthorized Practice of Law begeht.


Samstag, den 30. Juni 2007

Neuer EU-Vertrag  

J.G - Washington.  Ob der Beschluss des neuen EU-Vertrages einen Erfolg darstellt oder nicht, wird in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich beurteilt. Rechtlich enthält er jedenfalls interessante Neuerungen.

Die Mitgliedsstaaten sind von einer echten Verfassung abgerückt und haben sich nur auf einen Vertrag, Treaty, geeinigt. Der Begriff Verfassung kommt im Text nicht mehr vor. Die im Jahr 2000 beschlossene Grundrechtscharta der EU wird rechtsverbindlich, taucht im Vertrag jedoch nicht mehr auf, sondern wird über einen Verweis einbezogen. Darüber hinaus werden auf Drängen Frankreichs Regelungen zur Wettbewerbsfreiheit gestrichen.

Am 28. Juni 2007 organisierte die Friedrich Naumann Foundation unter dem Motto An Assessment of the EU Summit - Implications for the Future eine Veranstaltung, die die Ergebnisse des EU-Gipfels vom 21.-22. Juni 2007 in Washington vorstellte. Der Repräsentant der FNF in Washington, Claus Gramckow, begrüßte als Gastredner Dr. Werner Hoyer.

Hoyer fasste die wichtigsten Erkenntnisse des EU-Gipfels zusammen und analysierte einige relevante Regelungen des neuen EU-Vertrages. Da die Mitgliedsstaaten von einer Verfassung nach deren Scheitern in 2005 zunächst Abstand genommen hatten, sei der nun beschlossene EU-Vertrag äußerst wichtig für die EU. Auch wenn er nur einen kleinen Schritt darstelle, sei er auch für die USA und den transatlantischen Dialog bedeutsam.


Freitag, den 29. Juni 2007

Vertragsanpassung bei Irrtum  

J.G - Washington.  Fahrlässiges Fehlverhalten schließt eine Vertragsanpassung wegen eines beiderseitigen Irrtums nicht aus. Dies entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in seinem Urteil vom 22. Juni 2007. Es hebt die erstinstanzliche Entscheidung teilweise auf und weist das Bezirksgericht an, die Deckungssumme im Versicherungsvertrag auf $5 Millionen zu erhöhen.

Die Berufungsklägerin hatte bei der Berufungsbeklagten für diverse Gebäude eine Versicherung abgeschlossen. Diese sah unter anderem eine Deckungssumme für Erdbebenschäden von $5 Millionen vor. Bei der jährlichen Erneuerung der Police zu den vermeintlich selben Bedingungen trug die Beklagte versehentlich eine Deckungssumme von lediglich $500.000 ein - ebenso konsequenterweise bei den weiteren Erneuerungen in der Folgezeit.

In Sachen Caliber One v. Cook, Az. 04-35181, führt der Court of Appeals aus, dass ein mutual Mistake vorliegt und daher der Vertrag anzupassen ist. Nach dem Recht des Staates Washington liegt ein solcher vor, wenn die Parteien zwar identische Absichten haben, diese aber nicht im Schriftstück niederlegen. Bei der Erneuerung der Police hatten die Parteien nach Überzeugung des Gerichts die übereinstimmende Absicht, die ursprüngliche Deckungssumme zu vereinbaren.

Die Eintragung der niedrigeren Deckungssumme war - auch nach der Beklagten - nur ein Schreibfehler. Die Beklagte hat zudem keinen ausreichenden Beweis dafür erbracht, dass die Klägerin Kenntnis von der niedrigeren Deckungssumme hatte. Ein etwaiges fahrlässiges Verhalten der Klägerin steht der Reformation-Klage ebenfalls nicht entgegen. Denn sonst wäre eine solche fast nie möglich, da die Fahrlässigkeit gewöhnlich aus dem Irrtum herrührt.

Zudem enthielt die Police eine Regelung, wonach der Versicherungsnehmer in einem Erdbebenfall pro Ereignis einen Abzug von fünf Prozent, mindestens $50.000, selbst zu tragen habe. Fünf Prozent wovon - vom gesamten Versicherungsvolumen oder von den Schäden?

Das Gericht bestätigt in diesem Punkt das Ausgangsgericht. Es hält die Klausel für unklar, ambiguous, und stellt nach Berücksichtigung der Beweise auf das Versicherungsvolumen ab. Nach dem einzelstaatlichen Recht von Washington zieht das Gericht bei unklaren Vorschriften zur Ermittlung ihrer Bedeutung äußere, von den Parteien vorgebrachte Beweise heran. Die Klägerin hatte keinen Beweis angeboten, während die Beklagte überzeugende Beweise für ihre Auffassung vorbrachte.


Freitag, den 29. Juni 2007

Bush verweigert Beweisvorlage  

.   Wer den Eindruck erhält, Cheney sei ein disgusting Creep, wundert sich nach der vierteiligen Washington Post-Serie über den aufgebrühten Macchiavelli nicht, dass sein nomineller Vorgesetzter die heute fällige Unterlagenvorlage im Kongress verweigert.

Das von ihm beanspruchte executive Privilege wird also auf den Prüfstand der Gerichte gelangen. Vor denen braucht Bush keine Angst zu haben. Die neuesten rechtspolitisch wichtigen Urteile zeigen, dass er den Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten nun fest in der Hand hält.

So hat der Supreme Court am 28. Juli 20078 die seit Jahrzehnten verfolgte Rassengleichstellung in den Schule mit dem Urteil in Sachen Parents Involved in Community Schools v. Seattle School District No. 1, Az. 05-908, aufgehoben. Auf einer Ebene hat Bush damit einen beachtlichen Sieg errungen, der seine rechtsradikalen Freunde auf Jahrzehnte hinaus beglücken kann.


Donnerstag, den 28. Juni 2007

Strafzettel plus $2250  

.   Ab dem 1. Juli 2007 kostet der Strafzettel in Virginia nicht nur die üblichen $50 oder $100. Ein Aufgeld von $1000 oder mehr soll als Verkehrsmissbrauchsgebühr die Fahrer in Virginia zu besseren Manieren animieren.

Zudem sollen die Civil Remediation Fees, die keine strafrechtlichen Folgen auslösen, die Staatskasse um jährlich $65 Mio. aufbessern. Steuererhöhungen ließen sich politisch nicht durchsetzen, und massive Anstrengungen im Straßenbau sind vor allem in der Region um Washington, DC notwendig. Diese sollen mit den neuen Gebühren finanziert werden.

Um den Bürgern das Programm schmackhaft zu machen, werden Ratenzahlungen akzeptiert. Beispielsweise darf der Zuschlag von $2250 auf die erste Trunkenheitsfahrt über drei Jahre abgestottert werden.


Mittwoch, den 27. Juni 2007

Nach dem Schiedsspruch  

.   Eine Klage kann auch ohne bundesrechtliche Frage vor das Bundesgericht gelangen, wenn die Parteien aus unterschiedlichen Staaten stammen und der Streitwert $75.000 überschreitet. Was geschieht, wenn die Klage suspendiert wird, damit das Schiedsgericht den Streit regelt, und der Sieger vom Gericht die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs von $59.208 beantragt? Entfällt wegen des niedigeren Wertes die sachliche Zuständigkeit des Bundesgerichts?

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks entschied am 20. Juni 2007, dass die sachliche Zuständigkeit wegen der Suspendierung erhalten bleibt. Daher sah es auch keinen Anlass, auf das Argument des Siegers einzugehen, der Wert der Widerklage von $36.935 sei seiner Forderung hinzuzurechnen.

In Sachen Choice Hotels International, Incorporated v. Shiv Hospitality, LLC et al., Az. 05-2201, bestätigte es zudem, dass der Sieger eine Einjahresfrist zur Anerkennung des Schiedsspruchs beachten muss, während der Verlierer mit dem Antrag auf seine Aufhebung, Vacatur, nur drei Monate Zeit hat. Diese Regel des Federal Arbitration Act gilt auch, wenn der Sieger seinen Antrag erst nach drei Monaten stellt: Der Verlierer darf dann das Vacatur nicht mehr geltend machen; sein Recht ist verwirkt.


Mittwoch, den 27. Juni 2007

$2000 plus iPhone  

.   Enttäuschungen kann es beim iPhone-Wiederverkauf wegen der komplexen Vertragsstruktur des AT&T-Apple-Angebotes geben. $2000 dürften die Kosten nicht reinbringen.

Neben dem Kaufvertrag für das Gerät wird ein Dienstleistungsvertrag geschlossen, dessen Mindestwert bei $1440 liegt. Hinzu kommen Steuern und Gebühren, also noch einmal etwa $250.

Die Vertragsstrafenoption, die als early Termination Fee $175 kostet, ändert das Ergebnis im Einzelfall. Eine Strafe wäre als Penalty im amerikanischen Vertragsrecht nichtig, also stellt sie sich als liquidated Damages dar. Im Einzelfall sogar als Bonus.


Mittwoch, den 27. Juni 2007

Bei 101 Grad kein Blau  

.   101 Grad: Der erste Tag, an dem der dunkelblaue Anzug im Schrank bleibt. Der Referendar legt sogar die Jacke ab. Die Mandanten machen es sich schon lange bequem. Washington, DC erstand schließlich an Sumpfland, und die Luftfeuchtigkeit erinnert ständig daran. Bald wird der Kongress in heimische Gefilde flüchten. Der Stillstand der Gesetzgebung wird jedoch die vierte Gewalt nicht ergreifen: Anwälte dienen ihren Mandanten aus den USA und dem Ausland auch, wenn's heiß hergeht.


Dienstag, den 26. Juni 2007

Sinnlose Meinung verboten  

.   Dem Recht auf Meinungsfreiheit sind in der Schule Grenzen gesetzt, entschied der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC am 25. Juni 2007 in Sachen Deborah Morse et al. v. Joseph Frederick, Az. 06-278, 551 US ___ (2007).

Das gilt auch, wenn die Schulverwaltung den sinnlosen Spruch BONG HiTS 4 JESUS auf einem Banner als Aufruf zur Drogenbenutzung missversteht. Die Verwaltung darf den Schüler aus der Schule ausstoßen. Sie muss jedoch die Gesamtumstände und die den Schulbetrieb störende Wirkung abwägen.


Dienstag, den 26. Juni 2007

Hose 23 Seiten wert  

.   Die Hose, die um die Welt ging, ist dem Gericht 23 Seiten wert. Die Urteilsbegründung, die getrennt vom Urteil ergeht, erörtert die materiellen Anspruchsgrundlagen sowie die unterschiedlichen Beweisschwellen, die der Kläger nicht erklimmen konnte. Richterin Bartnoff bestätigte in Sachen Roy L. Pearson, Jr. v. Soo Chung et al., Az. 05 CA 4302 B, dem klagenden Verwaltungsrichter, was jeder mit gesundem Menschenverstand versteht: Klagabweisung.

Seine Ansprüche beruhten auf einem Verbraucherschutzgesetz des Hauptstadtbezirks, Betrug aufgrund einer Zufriedenheitszusicherung sowie Unterschlagung oder allgemeiner Fahrlässigkeit. Neben gesetzlichem, tatsächlichem und Strafschadensersatz wurde eine Verbotsverfügung für die Ladenschilder Satisfaction Guaranteed und Same Day Service beantragt.

Im nächsten Prozessschritt entscheidet der Superior Court of the District of Columbia, ob der Kläger ausnahmsweise das Anwaltshonorar der Beklagten trägt und wegen Missbrauch des Gerichts nach Rule 11 des Prozessrechts von Washington, DC Sanktionen unterliegt.


Montag, den 25. Juni 2007

IP-Anschrift: privat, nutzlos  

.   Auf IP-Anschriften von ISP-Kunden darf im Prinzip niemand zugreifen. Die Ausnahmen bestehen in der Freigabe durch Kunden selbst oder in einem rechtsstaatlichen Eingriff. Als privates Merkmal der Identifizierbarkeit einer Verbindung, vielleicht auch eines Rechners und einer möglicherweise definierbaren Gruppe von Benutzern stehen IP-Anschriften unter dem Schutz der informational Privacy: die staatliche Forderung ihrer Herausgabe bei Untersuchungen für Zivil- oder Strafverfahren muss daher auf einem Gerichtsbeschluss basieren, entschied das Berufungsgericht von New Jersey in Sachen State of New Jersey v. Shirley Reid, Az. A-3424-05T5.

Soweit einzelne Staaten der USA die Expectation of Privacy für die IP-Adresse so definieren, ergibt sich ein verwirrendes Bild. New Jersey kann beispielsweise nicht zum Schutz seines Bürgers einschreiten, dessen ISP in Virginia sitzt, wenn dort jemand aus Kalifornien die IP-Anschrift ohne Gerichtsbeschluss abfragt.

Ebenso verwirrend und verfassungsrechtlich unsystematisch ist auch die Verwertung von Kundendaten. Nach Bundesrecht darf der Staat sie nicht vom Bürger fordern, nach dem Bank Secrecy Act jedoch von Banken. Wenn er sie von Banken erhält, darf er sie nach Belieben verwerten. Dass manche fremde IP-Anschrift bei Banken lagert und in den Datenbestand des Bundes gelangt, dürfte unbezweifelt sein.

Da jeder Browser ohne sichernde Einstellungen IP- und zahlreiche andere Daten über Gerät und Verbindung des jeweiligen Nutzers - oder korrekter: mehrerer oder einzelner Benutzer - herausgibt und die wenigen rechtlichen Sicherungen zur informationellen Selbstbestimmung mehr Löcher als schweizer Käse haben, muss man dem Titel von David Holtzmanns warnendem Buch zustimmen: Privacy Lost: How Technology is Endangering Your Privacy.

Andererseits ist jedoch kaum zu fassen, welcher Wert einer IP-Anschrift aus Empfängersicht und im Rechtsalltag zugemessen wird: Die Empfänger muss immer damit rechnen, eine verbindungsfremde IP-Anschrift zu erhalten. Selbst wenn die Zuordnung der IP-Anschrift zur Verbindung stimmen sollte, können hinter ihr über 250 Geräte stehen, von denen wiederum jedes ein nachbarschaftsfreundliches WLAN oder einen Router mit ca. 250 angeschlossenen Rechnern bedeuten kann.

Sollte ein bestimmtes Gerät durch die zahlreichen vom Browser übermittelten Daten identifizierbar sein - was wegen der Einstellbarkeit von Browsern auch nicht einfach ist -, ist damit noch längst kein Beweis über einen konkreten Benutzer geführt. Für rechtliche Zwecke kann daher eine beim Empfänger eingegangene IP-Anschrift, selbst in Verbindung mit weiterführenden Gerätedaten, höchstens eine infinitesimal geringe und leicht irreführende Indizwirkung besitzen.


Montag, den 25. Juni 2007

Verschwenderische Anwälte  

.   Im Aufzug lernt man, was zum $300-Stundensatz für Anfänger führt:

Schon gehört, dass die Konzerne die K Street verlassen? Sie wird ihnen zu teuer.
Kanzleien bauen dort weiter aus. Marmor, Gold und Glas.
Die Konzerne produzieren, ihre Wasserträger plündern sie aus.
Aus dem Verband der Firmenjuristen kam ein Embargovorschlag für Kanzleien mit exorbitanten Anfängersätzen.


Montag, den 25. Juni 2007

Cheneys Intrigen  

.   Wie kamen die verfassungs- und völkerrechtswidrigen präsidentiellen Anordnungen zustande, die zur Überwachung des internationalen Telefonverkehrs ohne Gerichtsbeschluss und die Entziehung aller Rechte der in Afghanistan Gefangenen führten? Die Washington Post beschreibt ab dem 24. Juni 2007 in einer Sonderserie die Intrigen von Vizepräsident Cheney, der gleichermaßen Bush wie Gonzales um den Finger wickelte sowie die Justiz- und Außenministerien in Washington ignorierte und aus dem von ihm gesteuerten Informationfluss heraushielt. Der Online-Bericht verlinkt auch zu den kritischen Dokumenten. Die Darstellung entspricht den seit dem 11. September 2001 in der Hauptstadt zirkulierenden Berichten.


Sonntag, den 24. Juni 2007

Eritrea, Äthiopien, USA  

.   Äthiopien ließ im Krieg durch die Zentralbank die Konten von Eritreern einfrieren. Diese verklagten in Washington Zentralbank und Republik. Das Gericht wies die Sammelklage ab, und das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks bestätigte nach amerikanischem Prozessrecht die Abweisung am 22. Juni 2007.

Nach dem Foreign Sovereign Immunities Act muss eine gesetzliche Ausnahme von der Staatsimmunität greifen, damit das Gericht die sachliche Zuständigkeit über einen souveränen Staat oder seine Organe ausüben kann. Das Gericht erörtert in Sachen Hiwot Nemariam et al. v. Federal Democratic Republic of Ethiopia et al., Az. 05-7178, ausführlich die Merkmale owned or operated sowie rights in property in 28 USC §1605(a)(3) des FSIA in Bezug auf die Guthaben.

Diese Merkmale sind von den Klägern auch nach einem für das Verfahren zur Ermittlung der Zuständigkeit durchgeführten Beweisausforschungsverfahren, jurisdictional Discovery, nicht hinreichend dargelegt. Der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit hatte den Klägern bereits Hoffnungen gemacht, als er die erste Klagabweisung nach dem forum non conveniens-Grundsatz aufhob, vgl. Nemariam v. Fed. Dem. Pub. of Ethiopia, 315 F.3d 390 (DC Cir. 2003).


Samstag, den 23. Juni 2007

Die amtliche US-Sicht  

.   Ein Dialog der Nationen kann vernünftig verlaufen, wenn die Positionen geklärt werden. Bei den USA bringt Hin- und Herschreien über den Teich nichts. Zum Glück hat der oberste internationale Jurist der USA Anfang Juni einige bedeutsame völkerrechtliche Auffassungen klargestellt.

John B. Bellinger III arbeitet als Legal Adviser im Außenministerium in Washington. Der erste US-Chef des Verfassers war solch ein Legal Adviser, und die erste wichtige Erkenntnis lautete, dass selbst ein ehemaliger Legal Adviser im internationalen Recht so hoch angesehen ist wie eine Ex-Supreme Court-Richter im allgemeinen Recht, und höher als mancher Ex-Justizminister. Diese Erkenntnis war nur schwer zu gewinnen, weil echte Koryphäen in Amerika unglaublich bescheiden, humble, sind, nie mit Titeln herumwerfen, und weil den Anfänger auch diese US-typische Vornamensbenutzung verwirren kann.

Was der jetzige Legal Adviser zu sagen hat, hat also Gewicht. Auf der Webseite des United States Department of State ist seine Rede vom 6. Juni 2007 in Den Haag veröffentlicht. Von der Besteuerung von Botschaftsgebäuden bis zur Benachrichtigung von Konsuln in Strafsachen erörtert sie zahlreiche Fragen des internationalen Rechts aus US-Sicht. Selbst wenn nicht jedes Argument vollständig überzeugt, ist seine Darstellung ernst zu nehmen und kann als Ausgangspunkt für den internationalen Dialog wirken.


Samstag, den 23. Juni 2007

Ihr Elevator Profile?  

.   Auch vom Lawyer wird in den USA ein Elevator Profile erwartet. In der Hauptstadt muss es kurz sein. In der Stadt New York sollte es für 20 Stockwerke reichen.

Deutscher Anwalt, amerikanischer Anwalt - Europäer erwarten Antworten zum amerikanischen Recht, Amerikaner stellen Fragen zum deutschen Recht.

Nein - keine Zweigstelle in Deutschland - wir konkurrieren nicht mit unseren Korrespondenzanwälten. Supreme Court? Ja, auch da als Attorney zugelassen - Ihr Stockwerk: angenehmen Aufenthalt und viel Erfolg in Washington!

Über dem 13. Stock: Studium hier und dort, Heidelberg, London, Berlin, Washington, hat überall Spaß gemacht. Washington ist einfach spannend: Als Anwalt ist man in Rechtsanwendung, Gesetzgebung, Politik, Finanzierung und immer international einbezogen.


Freitag, den 22. Juni 2007

FDA verschiebt Jahresmeldung  

J.G - Washington.  Die Bundesbehörde für Lebens- und Arzneimittel, FDA, verschiebt die jährliche Registrierung für bereits bei ihr angemeldete Unternehmen, die medizinische Geräte in den USA vertreiben, auf Oktober oder November dieses Jahres. In ihrer Benachrichtigung vom 19. Juni 2007 führt sie als Grund umfangreiche Änderungen des Meldesystems an.

Zum einen will die FDA zukünftig im Sinne von §510(p) des Federal Food, Drug, and Cosmetic Act eine elektronische Registrierung der Unternehmen sowie Auflistung der Geräte ermöglichen. Dies soll die Registrierung beschleunigen, erleichtern und absichern. Die obligatorische Erneuerung der Unternehmensangaben könne dann auf einmal pro Jahr reduziert werden. Auch soll es gestattet sein, mehr als einen Markennamen für ein Produkt anzugeben.

Ferner beabsichtigt die FDA, durch Überarbeitung ihrer derzeitigen Bestimmungen in 21 CFR 807 die Meldevoraussetzungen zu vereinfachen und verständlicher zu machen. Die Unternehmen haben die Möglichkeit, mit Kommentaren und Anregungen zu den geplanten Änderungen beizutragen, wenn die Behörde ihren Entwurf im Laufe des Jahres in einer Federal Register Notice vorstellt.

Zudem plant die FDA, bei der Änderung ihrer Bestimmungen den Bioterrorism Act umzusetzen. Dann müssen ausländische Unternehmen im Registrierungsverfahren die Namen aller Importeure der vom Unternehmen in die USA exportierten Waren angeben.

Weitere Informationen sind auf der Seite www.fda.gov/cdrh erhältlich. Fragen können an die FDA telefonisch (001) 240-276-0111 oder per E-Mail device.reg@fda.hhs.gov gerichtet werden. Die FDA benachrichtigt gegenwärtig die Official Correspondents der Hersteller per E-Mail über die Veränderungen und die Fristverlängerung. Von praktischer Bedeutung ist die Fristverlängerung nicht, da die Jahresmeldung ohnehin erst nach Erhalt der entsprechenden Formulare von der FDA bearbeitet und eingereicht werden kann.


Freitag, den 22. Juni 2007

Fluchen im TV  

J.G - Washington.  Die Bundesbehörde für Kommunikationswesen, FCC, hat nicht ausreichend begründet, warum sie nun auch den einzelnen Gebrauch von Kraftausdrücken im Rundfunk bestraft. Die Sanktionen gegen die betroffenen Fernsehsender waren aufzuheben und die Angelegenheit zu erneuten Betrachtung an die Behörde zurückzuverweisen. So entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 4 Juni 2007.

Die FCC bestätigte in ihrer Remand Order die für einige Vorfälle verhängten Sanktionen gegen Fox und andere Sender wegen unanständiger und profaner Sprache nach 18 USC §1464, während sie bei vergleichbaren Vorkommnissen die Bestrafung aufhob. Für die Beurteilung von Indecency und Profanity stellte die Behörde auf die 2003 bei der Golden Globe Order entwickelten Grundsätze ab.

Dort war die Behörde erstmals dazu übergegangen, auch fleeting Expletives im Rundfunk zu sanktionieren. Bis dahin hatte die FCC stets die Auffassung vertreten, dass ein isolated Use nicht bestraft werde. Ebenso war sie von ihrer ursprünglichen Definition von profane abgerückt und fasst darunter nun nicht mehr nur gotteslästerliche Äußerungen. Zudem wird beim F-Wort und beim S-Wort seitdem grundsätzlich Indecency und Profanity vermutet.

In Sachen Fox v. FCC, Az: 06-1760, führt der Court of Appeals aus, dass die Sanktionierung von fleeting Expletives eine signifikante Abkehr von der früheren Politik der FCC darstellt. Diese sei willkürlich und unberechenbar, arbitrary und capricious, so dass das Gericht die Sanktionen nach 5 USC §706(2)(A) aufheben kann.

Zwar steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu, doch muss sie ihre neue Politik zufriedenstellend begründen. Ein generelles Abstellen auf den Schutz der Allgemeinheit - wie es die FCC macht - reicht nicht aus. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbare Gründe für das Abrücken von ihrer dreißigjährigen Praxis darlegen.

Das Gericht macht in seinem umfangreichen Urteil zu den von den Klägern vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken - obwohl es auf diese gar nicht mehr einzugehen brauchte - interessante Ausführungen. Diese lassen erkennen, dass das Gericht es für sehr fraglich hält, ob der Indecency-Test der FCC sowie die neue Definition von profane einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten würden.


Donnerstag, den 21. Juni 2007

Uni Heidelberg in USA  

.   Die Universität Heidelberg hat ein Treffen zur Gründung eines Clubs der Ehemaligen in den USA angekündigt. Die vorbereitende Versammlung findet am 8. und 10. August 2007 in New York City, New York, statt. Eine PDF-Datei auf der Webseite Heidelberg Alumni International der Ruprecht-Karls-Universität beschreibt mehr.

Wer die Webseite studiert, wird dort ein Link zu Alumni.med entdecken. Offensichtlich benötigen die Mediziner eine virtuelle Weiterbildung. Alumni der juristischen Fakultät in Amerika dürfen gern den Verfasser ansprechen. Selbst wenn sie keine virtuelle Weiterbildung benötigen, kann man sich gemeinsam Gedanken über ein ansprechendes Link für Juristen machen.

Im übrigen bleibt zu hoffen, dass die Juristen genauso gut bei der Veranstaltung im August vertreten sind wie sie in der Altstadt anzutreffen waren. Anmeldungen sind noch möglich.


Donnerstag, den 21. Juni 2007

EU-Vertrag oder Verfassung  

J.G - Washington.  Beim EU-Gipfel ab dem 21. Juni 2007 soll unter der deutschen EU-Präsidentschaft erneut versucht werden, in der Frage der EU-Verfassung einen entscheidenden Schritt nach vorne zu machen. Von einer wirklichen Constitution haben die Mitgliedsstaaten nach den Ablehnungen in Frankreich und den Niederlanden bereits Abstand genommen. Favorisiert wird nun eine simple Änderung des EU-Abkommens.

Am 18. Juni 2007 organisierte die Friedrich Naumann Foundation unter dem Motto Perspectives for the EU beyond the German Presidency. Is there a coherent EU strategy? einen Workshop zur Zukunft der EU. Der Repräsentant der FNF in Washington, Claus Gramckow, begrüßte als Gastredner Prof. Dr. Stefan Fröhlich, Christian Wernecke und Dr. Jürgen Wickert.

Neben der Zukunft der EU im Allgemeinen und den transatlantischen Beziehungen zu den USA stand insbesondere die Notwendigkeit einer Verfassung - gleich in welcher Form - im Vordergrund. Dabei gingen die Vortragenden auch auf die Gründe des Scheiterns des umfangreichen Verfassungsentwurfs in 2005 ein und zeigten mögliche Wege aus der Misere auf.


Mittwoch, den 20. Juni 2007

Versichert für Produkthaftung  

.   Versicherer aus Deutschland, England und Holland schlossen mit einem holländischen Hersteller ein weltweites Versicherungsdeckungsprogramm für Risiken aus Produkthaftung ab. Eine Tochter des Herstellers in Kansas war solchen Risiken ausgesetzt. Als das Risiko dem Konsortium angezeigt wurde, lehnte es den Deckungsschutz ab und erhob schließlich vertragsgemäß eine negative Feststellungsklage in Holland, die die Tochter mit einer Klage in den USA erwiderte.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks bestätigte am 12. Juni 2007 die Klagabweisung in Sachen TH Agriculture & Nutrition, LLC v. ACE European Group Limited et al., Az. 06-3105. Die Abweisung erfolgte wegen mangelnder persönlicher Zuständigkeit. Dabei war im ersten Schritt zu prüfen, ob Long Arm Statute des Staates Kansas ausreicht, eine Zuständigkeit zu begründen. Mit diesen Gesetzen wird die personal Jurisdiction geschaffen, wenn die Beklagten nicht im Forumsstaat ansässig oder für Zustellungszwecke unerreichbar sind.

Wenn nach dem Long Arm Statute die sogenannten minimum Contacts eines Beklagten mit dem Forumsstaat bejaht werden können, ist im zweiten Schritt zu ermitteln, ob die Bundesverfassung der Vereinigten Staaten die Zuständigkeit nicht als unzumutbar ansieht. Bei einer Verfassungsunvereinbarkeit ist die Klage wegen mangelnder Zuständigkeit ebenso wie bei fehlenden Minimum Contacts abzuweisen.

Die Tochter hatte den Vertrag nicht geschlossen und keine Prämien gezahlt. Die Versicherer hatten dennoch über die Versicherungspolice selbst Minimalkontakte mit dem Gerichtsstaat im Sinne des Präzedenzfalls World-Wide Volkswagen v. Woodson, 444 US 286 (1980), unterhalten, sodass sie mit der Unterwerfung unter seine Gerichtsbarkeit rechnen mussten.

Der United States Court of Appeals for the Tenth Circuit wies das Argument der Versicherer zurück, das Wording der Police halte sie aus dem Forumsstaat heraus. Die Police enthält nicht die oft übliche Bestimmung, dass die Versicherer die Tochter gegen alle Risiken verteidigen würden, sondern behielt den Versicherern lediglich dieses Recht vor. Der Court of Appeals entschied, dass dies der Sprachregelung gleichkommt, die Versicherer allein aufgrund der Existenz einer Police zugunsten einer Person im Forumsstaat seiner Gerichtsbarkeit unterwirft.

Dennoch war die Klagabweisung aufrechtzuerhalten, denn die Ausübung der Gerichtsbarkeit wäre bei diesen Beklagten und den behaupteten Fakten verfassungsunvereinbar. Gegen die traditional Notions of fair Play and substantial Justice, vgl. Asahi Metal Ind. Co. v. Sup. Ct. of Cal., 480 US 102 (1987), spricht, dass sich die Versicherer unerwartet der Belastung eines Prozesses in den ihnen fremden USA ausgesetzt sehen. Andererseits sprechen die Mittel der modernen Kommunikation gegen eine allzu schwere Belastung.

Der Umstand des bereits anhängigen Zivilprozesses in den Niederlanden und der Anwendbarkeit holländischen Rechts auf den Rechtsstreit ist gegen das Interesse des amerikanischen Forumsstaates abzuwägen, seinen Bürgern zum Recht zu verhelfen - hier ein Patt. Dass die Klägerin in Holland mit einer effektiven Rechtsverfolgung rechnen darf und sich die vertragsrelevanten Zeugen und Beweismittel nicht in Kansas befinden, spricht gegen eine Zuständigkeit des Gerichts in Kansas.

Zudem würde die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Kansas die holländische Souveränität beeinträchtigen. Unter Abwägung dieser Faktoren gelangte das Gericht zur Erkenntnis, dass auch beim Bestehen von minimum Contacts eine Unterwerfung des Versicherungskonsortiums unter die Gerichtsbarkeit von Kansas im Rahmen der personal Jurisdiction unzulässig, weil nicht verfassungsvereinbar ist.


Dienstag, den 19. Juni 2007

Unversehrt in der Schule  

.   Die persönliche, physische und psychische Unversehrtheit seiner Schüler schützt der Kreis Fairfax, Virginia, durch eine Schulregel die jeden physischen Kontakt verbietet. Den Arm um Freunde legen gilt nicht.

Merke: Guns don't kill people. People do. Trotz dieser Einsicht soll die zum Schulausschluss führende Vorschrift gelockert werden. Unklar ist weiterhin, ob das Verfahren gegen die Lehrerin Julie Amero, die 40 Jahren Haft wegen eines unerwünschten Porno-Fensters entgegensieht, eingestellt wird.

Sie hatte mit dem Windows-Schul-PC die Moral ihrer Schüler gefährdet. Die strafrechtliche Verfolgung dürfte ihre psychische Unversehrtheit angegriffen haben, auch nachdem der Schuldspruch aufgehoben wurde.


Dienstag, den 19. Juni 2007

Wo sitzt der Trust?  

.   Nach mehr als 10 Jahren Streit urteilt das Gericht, und der Prozess geht mit umfangreicher Kritik in die nächste Instanz. Das Bundesberufungsgericht schreibt eine lange Begründung und entscheidet wenig: Wo liegt der streitbefangene Trust für das zugrundeliegende Finanzierungsgeschäft? Zurück ans Untergericht zur weiteren Beweisausnahme zur Frage der gerichtlichen Zuständigkeit!

Die Crux liegt in der Natur eines Trusts und der Beurteilung seines Sitzes nach dem Sitz des Verwalters und des Begünstigten. Erst wenn der Sitz im Verhältnis zu Parteien aus den British Virgin Islands, Florida, New Jersey und anderen Staaten ermittelt ist, kann das Vorliegen der Diversity Jurisdiction bestätigt werden, die den Fall ans Bundesgericht statt ans einzelstaatliche Gericht bringt.

Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks setzt sich in Sachen Emerald Investors Trust v. Gaunt Persippany Partners et al., Az. 05-3706, am 13. Juni 2007 gründlich mit den Unterschieden zwischen ausdrücklichen und gesellschaftsrechtlich strukturierten Trusts sowie den Merkmalen des Sitzes von Verwaltung und Begünstigten im Rahmen der Gerichtsbarkeitsermittlung auseinander.

Vor dem Untergericht hatten die Parteien die Tatsachenfragen unzureichend dargelegt, sodass es keine Entscheidung über des Bestehen der Diversity Jurisdiction - und erst recht nicht der materiellen Streitfragen - erlassen kann. Der District Court soll die Parteien wieder das Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, aufnehmen lassen, das vor dem Trial, der Hauptverhandlung, durchgeführt wird, hier also als jurisdictional Discovery. Also nochmal, fast von ganz vorne, bitte!


Montag, den 18. Juni 2007

Montag, den 18. Juni 2007

Nach der Anwaltskarriere  

.   Wie Spam, doch legal, trifft die Nachricht ein, dass Hamm & Associates Inc. erfolgreiche Rechtsanwälte auf den Ausstieg aus dem Beruf vorbereitet. Wenn der Einstieg schon eine Herausforderung darstellt, kann der Abgang ja wohl nicht ohne Berater zu schaffen sein. Faszinierend allerdings, dass noch jemand eine Compuserve-Anschrift benutzt. Wenn das nicht beweist, dass die Firma schon seit Urzeiten im Geschäft ist!


Montag, den 18. Juni 2007

Zwischen Ivy League und Karriere  

.   Er sei freundlich und gebe den Legal Assistants interessante Aufgaben, lautete die Empfehlung der jetzigen rechten Hand an die Bewerberinnen. War das der Stein im Brett, die die beiden gleichwertigen Top-Kandidatinnen zusagen ließ?

Die Entscheidung fiel so schwer, dass beide eingestellt wurden. Hier Ivy League-Uni, dort ein feines Liberal Arts College, in beiden College Transscripts Bestnoten, zudem jeweils Deutsch als Fremdsprache und Auslandserfahrung.

Der letzten Assistentin gelang nach dem ersten Jahr Law School der große Wurf - das Internship beim Federal Judge. Sie kam von derselben Ivy League-Uni. Die jetzige geht auch an eine. Ausnahmsweise nicht als Law Student, sondern - wie einer ihrer Vorgänger - als Jungprofessorin. Was sie in der Kanzlei vom amerikanischen und internationalen Recht lernte, wird ihr trotzdem hilfreich sein, meinte sie.

So soll es sein. Das Jahr als Legal Assistant - oder auch zwei - sollen lehrreich sein und nützen, denn diese Stelle ist keine Endstation nach dem Uniabschluss, sondern ein Sprungbrett. Das Gehalt alleine reicht nicht. Die Aufgaben - und die Chemie mit Anwälten und den anderen Legal Assistants - müssen stimmen. Also etwas anstrengen, um dem Ruf gerecht zu werden.


Sonntag, den 17. Juni 2007

Software unzulässig schlau  

.   Der Programmierer einer Webseite beging rechtswidrige Rechtsberatung, indem er Involvenzkunden sein System gegen ein Honorar zur Verfügung stellte, das nicht nur Einträge in Formularen vornahm, sondern als Expert System auch rechtlich bedeutsame Erklärungen formulierte sowie rechtliche Würdigungen in die Auswahl von Formularen und Textbausteinen einfließen ließ.

Das amerikanische Insolvenzrecht des Bankruptcy Code verlangt wie bei Steuererklärungen die Unterschrift des Beraters. Das Programm der Webseite bot dem Nutzer eine Erklärung an, die auf die Webseitennutzung verwies, die entrichtete Gebühr nicht erwähnte und den Nutzer allein unterzeichnen ließ.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied in Sachen In re: Jayson Reynoso, Az. 04-17190, am 27. Februar 2007, dass der Anbieter der zu schlauen Webseite als Insolvenzberater im Sinne von 11 USC §110 wirkt und nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist. Daher gilt seine Beteiligung an der Vorbereitung von Insolvenzanträgen als betrügerisch, unlauter oder täuschend. Die Verheimlichung seiner Beteiligung und der Vergütung tragen dazu bei, dass es die Unterlassungsverfügung, Injunction, des Untergerichts wegen unzulässiger Rechtsberatung nach dem Recht Kaliforniens bestätigt.

Das Urteil ist in seiner Begründung nachvollziehbar. Doch wirft es Fragen auf. Die Nutzung von Software-Programmen und interaktiven, dynamischen Webseiten zum Ausfüllen von Formularen stellt seit Jahrzehnten eine bedeutsame, sich ständig weiterentwickelnde Errungenschaft der Rechnertechnik dar. Programmierer können die Verantwortung für den Automatisierungsprozess, nicht jedoch das Ergebnis im Einzelfall der Nutzung eines Prozesses tragen.

Eine Anpassung der Gesetzeslage scheint unverzichtbar. Bis das geschieht, müssen Programmier Anwälte in die Prozessentwicklung einbeziehen, um verhängnisvolle Fehler zu vermeiden, die eine Haftung für das Ergebnis auslösen. Alternativ können sie die Nutzung der automatisierten Prozesse auf Rechtsanwälte beschränken, die für das Ergebnis die Verantwortung übernehmen und die fertigen Formulare als zugelassene Preparer unterzeichnen.

Zudem zeigt das Urteil vergleichbare Risiken für intelligente Programme auf, die sich auf andere besonders zugelassene Berufssparten, beispielsweise Architekten, Ärzte, Versicherungsmakler oder Steuerberater, beziehen. Gegenwärtig sind Programmierer und Webseitenanbieter nur geschützt, wenn sie dumme Formulare anbieten, die Einträge von Kunden lediglich darstellen, statt sie auszuwerten und intelligent zu verarbeiten. Auf Artificial Intelligence ist der Gesetzgeber, jedenfalls in Kalifornien, noch nicht vorbereitet.


Sonntag, den 17. Juni 2007

Mit Schmerz zum Vertrag  

.   Selbst das hartgesottene Wall Street Journal setzte Gänsefüßchen, als es diese Verhandlungsphilosophie eines Hedge Fund-Leiters beschrieb: Die Verhandlungen sind wie ein Krieg zu führen. Und sie müssen dem Gegner Schmerz zufügen. So erzwingt man einen Vertrag zu den eigenen Bedingungen.

Im Kapitel Vertragsverhandlungen in den USA im neuen Heussen-Buch verwendet der Verfasser nicht diese Worte. Doch wird die strategische Vielfalt dargestellt, auf die der US-Besucher vorbereitet sein muss. Bei den Verhandlungen unterstützt der mit beiden Rechtsordnungen vertraute Anwalt und Attorney, der nach US-Übung schon vor der Aufnahme von Verhandlungen eingeschaltet wird und auch die unterschiedlichen Wirtschaftskulturen überbrücken hilft.

Dieser Tage kam die Frage auf, ob auch ethnische Herkunft und religiöse Zugehörigkeit das Verhalten in Vertragsverhandlungen in den USA prägen. Sicherlich, genauso wie der regionale Hintergrund! Man kann hier wie in Deutschland nichts über einen Kamm scheren. Das gilt auch für das Vertragsmanagement mit Vertragsparteien aus den Vereinigten Staaten.


Samstag, den 16. Juni 2007

Indianer lassen feststellen  

.   Nicht nur Indianer können vom Urteil vom 11. Juni 2007 lernen, das eine Feststellungsklage betrifft. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks prüfte, ob die Bundesgerichtsbarkeit gegeben war. Diese folgt aus dem Vorliegen eines bundesrechtlichen Anspruches, federal Question, oder aus der Herkunft der Parteien aus unterschiedlichen Staaten.

Indianer gelten nicht als dem Ausland oder einem US-Staat zugehörig, sodass ihre Beteiligung keine Diversity Jurisdiction begründen kann. Der von dem Stamm als Kläger geltende gemachte Anspruch auf Immunität in Bezug auf ein von der Beklagten für erforderlich gehaltenes Schiedsverfahren entstammt dem Bundesrecht. Daher könnte sich die Zuständigkeit der Bundesgerichte aus einer der federal Question zur Immunität ableiten.

Das trifft jedoch bei einer Feststellungsklage nicht zu. In Sachen Oglala Sioux Trive v. C&W Enterprises, Inc., Az. 06-3480, erklärte das Gericht, dass es eine Feststellungsklage als defensiven Schritt ansieht. Bei der Zuständigkeit muss jedoch auf den Anspruch abgestellt werden, der die Verteidigung auslöst.

Hier handelt es sich um einen normalen vertragsrechtlichen Anspruch, den die Beklagte geltend machen könnte. Im US-Recht gehört ein Vertragsanspruch ebenso normal vor das einzelstaatliche Gericht, wenn keine Diversity der Parteien besteht. Daher bestätigt es die Abweisung der Klage mangels Zuständigkeit.


Samstag, den 16. Juni 2007

Wir brauchen Fake-Anwälte  

.   Fake-Anwälte für Fake-Produkte - so etwas fehlt hier. China liefert vergiftetes Tierfutter. Colgate warnt vor chinesischen Zahnpasta, die als südafrikanische Ware deklariert ist, und selbst der Knoblauch aus nichtchinesischem Asien soll aus China kommen. Zwar gibt es keinen Fachanwalt in den USA. Doch der Markt für den Fake-Anwalt blüht schon.


Freitag, den 15. Juni 2007

Die Botschaft versteigern  

.   Am 14. Juni 2007 entschied in Washington der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten, Supreme Court, die nach den Wiener Übereinkommen aus amerikanischer Sicht ungeklärte Steuer- und Immunitätsfrage, ob die kommunale, jährlich erhobene Grundsteuer gerichtlich gegen Botschaften durchgesetzt werden kann.

Dieser Präzedenzfall betrifft die von New York City erhobene Steuer für ein Gebäude im Eigentum der ständigen Vertretung Indiens bei den Vereinten Nationen. Das Gebäude wurde nicht nur für amtliche Zwecke genutzt, sondern es diente auch untergeordnetem Botschaftspersonal als Wohnstätte.

Die Stadt beanspruchte für die nichtdienstliche Nutzung Property Tax und erwarb ein Pfandrecht nach der Weigerung Indiens, diese Steuer zu entrichten. Die Rechtsfrage lautet, ob amerikanische Gerichte zur Durchsetzung dieses Steueranspruches ihre sachliche Zuständigkeit gegen fremde Staaten ausüben dürfen oder vom Foreign Sovereign Immunities Act daran gehindert sind.

In Sachen Permanent Mission of India to the United Nations at al. v. City of New York, Az. 06-134, entschied das Gericht aufgrund der FSIA-Ausnahme in 27 USC §1605(a)(4) für rights in immovable property situated in the United States gegen Indien. Die Entscheidung wird noch genauer zu analysieren sein, da sie Auswirkungen auf das Verhältnis des Bundes, der Einzelstaaten und der Kommunen der USA zu Botschaften, Konsulaten und ständigen Vertretungen des Auslands sowie zu internationalen Organisationen entfaltet.


Freitag, den 15. Juni 2007

Haft wegen Porno-Fenster  

.   Die Staatsanwaltschaft darf nicht ohne weiteres einer Lehrerin die Verantwortung für Porno-Fenster im Browser aufbürden, selbst wenn solche Fenster die strafrechtlich geschützte moralische Entwicklung von Schülern im Unterricht gefährden. Ein Spyware-Opfer ist nicht wie ein Porno-Profi zu verfolgen.

Die Lehrerin Julie Amero war von den Geschworenen in der Strafsache State of Connecticut v. Julie Amero, Az. CR04-93292 bereits für schuldig befunden worden, - siehe Wortprotokoll der Hauptverhandlung von Bob Johnstons, - als die Verteidigung die Gelegenheit wahrnahm, das Gericht auf die technischen Hintergründe von sich selbständig öffnenden Werbe-Fenstern hinzuweisen.

Auf ihren Antrag vom 4. Juni 2007 hin wird das Verfahren nun neu aufgerollt: Teacher Granted New Trial in Pornographic Pop-up Case. Der Ehemann der Lehrerin erklärte schon vor einiger Zeit, dass schädliche Software für die Porno-Darstellungen verantwortlich ist, nicht die Lehrerin:
After two independent forensic investigations concluded that malware, not Julie was responsible for the infestation of pop up ads for pornography sites. The states assertion of a deliberate attempt to access pornographic web sites can only be deemed as persecution of a political nature.


Freitag, den 15. Juni 2007

Lügner ins Gefängnis  

.   Man könnte ja fast Interesse am Strafrecht entwickeln, wenn man sieht, wie fix Lügner Libby ins Gefängnis kommt. Sein Richter entschied am 14. Juli 2007, dass der ehemalige Cheney-Berater während der Berufung nicht auf freiem Fuß bleibt. Alles nur wegen Lügen in dem Untersuchungsverfahren wegen des Verrats der CIA-Beamtin Plame, an dem Libby nicht einmal beteiligt war.

Eine Falschaussage, false Statement, oder ein Meineid, Perjury, werden hier sehr ernst genommen. Dabei ist es gleich, ob die Untersuchung ein Straf- oder ein Zivilverfahren betrifft. Auch die Vernehmung, Deposition, im zivilrechtlichen Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, lange vor der Hauptverhandlung, dem Trial, erfolgt unter Eid und bringt Zeugen regelmäßig an den Rand des emotionalen und psychischen Ruins.

Bei den drohenden Strafen ist das kein Wunder. Zu ihrem Schutz haben Zeugen einen Anwalt an ihrer Seite. Soll er sich doch die Sorgen machen.


Donnerstag, den 14. Juni 2007

1, 2, 3 - Lebenslang dabei  

J.G - Washington.  Wiederholungstätern drohen in den USA in einigen Staaten selbst für verhältnismäßig geringe Straftaten lebenslange Haftstrafen. Dort sehen die Strafgesetze vor, dass die dritte Verurteilung wegen eines Verbrechens, Felony, eine lebenslange Freiheitsstrafe zur Folge hat. Eine Strafaussetzung kommt in den meisten Fällen erst nach fünfundzwanzig Jahren in Betracht.

Die Staaten rechtfertigen diese lange Inhaftierung damit, dass Wiederholungstäter unverbesserlich und chronisch kriminell seien und daher aus Sicherheitsgründen weggesperrt werden müssen. Dem liegt offenkundig ein anderes Verständnis von dem Sinn von Strafe und den Gründen für Straffälligkeit zugrunde als in Deutschland, wo auch bei Wiederholungstätern die Resozialisierung im Vordergrund steht.

Das Three Strikes Law kam in den 90er Jahren auf und seine Grundsätze wurden inzwischen von sechsundzwanzig Staaten in unterschiedlicher Ausgestaltung übernommen. Einige Staaten setzen drei Verurteilungen wegen Gewaltverbrechen voraus, während in anderen Staaten - wie in Kalifornien - schon jedes dritte Verbrechen genügt, soweit die ersten beiden gewalttätig oder schwerwiegend waren.

Am weitreichendsten hat Kalifornien die Three Strikes-Grundsätze umgesetzt, vgl. §667 California Penal Code. Die ersten beiden Strikes werden nach Anklagepunkten und nicht nach individuellen Fällen gezählt. Es können Verurteilung aus allen Staaten und durch Bundesgerichte berücksichtigt werden, selbst wenn diese vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten oder Ergebnis einer Absprache, Plea Bargain, waren. Auch Verurteilungen wegen Jugendstraftaten, die sonst davon unabhängig sind, können gezählt werden.

Zudem sollen Wobbler - das heißt Straftaten, die als Misdemeanor, also leichtere Straftaten, oder Verbrechen gewertet werden können - nach den kalifornischen Vorschriften als Verbrechen angeklagt werden, wenn die Anklage einen dritten Strike darstellt. Dazu kommt, dass Kalifornien sogar Ladendiebstahl als Verbrechen, Felony petty Theft, bestraft, wenn der Angeklagte bereits zuvor wegen Diebstahls oder Raubes verurteilt wurde. Im Fall von Kevin Weber hat dies zu einer lebenslänglichen Inhaftierung wegen des Diebstahls von vier Plätzchen geführt.

Nicht zuletzt diese Entscheidung hat verständlicherweise für erhebliche Kritik am Three Strikes Law geführt. Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten hat am 5. März 2003 in Sachen Ewing v. California, 538 U.S. 11, jedoch entschieden, dass die Three Strikes-Grundsätze nicht gegen den achten Zusatzartikel der amerikanischen Verfassung verstoßen, welcher eine grausame und unübliche Bestrafung verbietet. Damit sind auch in Zukunft aberwitzigen Verurteilung Tür und Tor geöffnet.


Mittwoch, den 13. Juni 2007

Illegales Inkasso: Selbstmord  

.   Der US-Forderungseinzug wird illegal, wenn Gläubiger strafrechtliche Folgen androhen, um einen zivilrechtlichen Anspruch durchzusetzen. Die unüberlegte Drohung verstößt gegen diverse amerikanische Rechtsgrundsätze. Die Folge eines Schadensersatzes wird nun deutlicher.

Ein Kreditkartenunternehmen bedrohte so eine Geisteskranke, die sich dann erschoss. Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks entschied in Sachen Donald MacDermid v. Discover Financial Services, Az. 06-5792, am 29. Mai 2007, dass eine Schadensersatzklage ihres überlebenden Ehegatten unter diesen Umständen nicht abzuweisen ist. Sie ist vielmehr vom Untergericht weiter zu prüfen ist, weil er die Merkmale eines Anspruches aus unterlaubter Handlung hinreichend darlegte, wie das Gericht auf 16 Seiten erklärt.


Mittwoch, den 13. Juni 2007

Herbe Enttäuschung  

.   Eine herbe Enttäuschung droht Ali Al-Marri, wenn er der Tagesschau glaubt oder die Neuesten Geklauten Nachrichten liest, wo ihm die Freilassung angekündigt wird. Das Urteil vom 11. Juni 2007, Az. 06-7427, besagt nichts dergleichen. Ihm wird nach seinem Habeas Corpus-Antrag lediglich die Überführung in die zivile Strafverfolgung gewährt.

Ähnlich wird der Beobachter deutscher Medien bei der Berichterstattung über amerikanisches Recht regelmäßig irregeführt. Besonders fällt die Darstellung der Sprüche der Geschworenen in Zivilverfahren, Jury, als Urteile auf. In Wirklichkeit folgt das Urteil erst später, und der Richter der ersten Instanz kann das Subsumtionsergebnis der Jury, das Verdict, aufheben oder ändern sowie Schadensersatz und Strafschadensersatz erhöhen oder kappen.

Die sensationelle, noch unverbindliche Vorentscheidung wird dann als typisch amerikanisch gelobt oder verschrieen, während die Medien das Urteil oft ignorieren. Typisch ist hingegen, dass es lange dauert und sehr teuer werden kann, bis man im US-Prozess die endgültige Entscheidung erhält. Die unterscheidet sich dann in ihrer Höhe oft kaum von einem deutschen Urteil.

Zudem ist typisch, dass nach der American Rule jeder auf seinen enormen Kosten sitzen bleibt. Man hat sich mit Erfolg verteidigt, Nerven verschlissen, alle Akten, Unterlagen und Zeugen zum Durchleuchten zur Verfügung gestellt. Herausgekommen ist dabei keine, oder eine unsensationelle Zahl - doch die Kosten können in die Millionen gehen - von den Gerichtskosten von läppischen 350 Dollar bis zu den tausenden Dollars pro Tag für Wortprotokollführer und Dokumentensichter in der Discovery, dem Ausforschungsbeweisverfahren, das lange vor der Hauptverhandlung stattfindet.

Drohende Verteidigungskosten im Zivilprozess oder bei einer Strafanklage können als erpresserisch oder unternehmensvernichtend verstanden werden - doch sind solche Details keine Themen für Meldungen in Großbuchstaben auf Seite 1. Sie zwingen allerdings mehr deutsche Unternehmen in den USA in die Knie als die sensationellen Geschworenensprüche.


Dienstag, den 12. Juni 2007

Ohne Anklage in Haft  

.   In Sachen Ali Saleh Kahlah Al-Marri v. S. L. Wright, Az. 06-7427, erklärt das erzkonservative Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 11. Juni 2007 dem Präsidenten Bush, dass mit dem Rechtsstaatsgrundsatz der Bundesverfassung, Due Process, die Inhaftierung einer sich legal in den USA aufhaltenden Person in einem Militärgefängnis ohne Anklage unvereinbar ist.

Zudem hält es das Sondergesetz Military Commissions Act of 2006 für unanwendbar, das nach der Festnahme des Klägers den ordentlichen Gerichten die Gerichtsbarkeit für Terrorfälle entzog. Der Kläger war zwar angeklagt worden, doch am Morgen der Hauptverhandlung hatte Bush ihn als Enemy Combatant bezeichnet, die Klage wurde fallengelassen und der Kläger wurde auf Bushs Anweisung ins Militärgefängnis verbracht.

Der Kläger muss nun der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugeführt werden. Auf Seite 11 der 86-seitigen Begründung dankt das Gericht den Verfassern von Amicus Curiae-Schriftsätzen für Beiträge zu prozessualen und materiellen Rechtsfragen. Die Mindermeinung geht davon aus, dass Bush den Kläger rechtmäßig als feindlichen Kämpfer einstufte.


Montag, den 11. Juni 2007

Zuständig für Ausländer?  

.   Ein Buch erscheint in den USA. Ein im Buch erwähnter Saudi verklagt die US-Verfasserin in England wegen Verleumdung und gewinnt ein Versäumnisurteil. Die Verfasserin erhebt zur Abwehr der Folgen des englischen Urteils eine Festststellungsklage in New York, jedoch im Bundesgericht, und zwar mit der behaupteten Zuständigkeit wegen der unterschiedlichen Herkunft der Parteien, Diversity Jurisdiction.

Abweichend vom Fall Yahoo! v. La Ligue Contre Le Racisme, 433 F.3d 1199, (9th Cir. 2006), entschied das Gericht, dass der Fall nicht aufgrund des Ripeness-Erfordernisses abzuweisen ist. Das englische Urteil ist rechtskräftig und kann daher Wirkungen in den USA entfalten, die sich auf die Verfassungsvereinbarkeit der verleumderischen Behauptungen im Buch auswirken.

Das Gericht gelangt jedoch bei der persönlichen Zuständigkeitsfrage zum Ergebnis, dass es den Fall dem Obergericht des Staates vorlegen muss. Die Zuständigkeit über Personen von außerhalb des Forumsstaates nach dem Long Arm Statute von New York ist unklar. Für die Weiterentwicklung des Rechts von New York ist das Bundesgericht nicht zuständig.

Daher legt das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 8. Juni 2007 in Sachen Rachel Ehrenfeld v. Khalid Salim Bin Mahfouz, Az. 06-2228, die Rechtsfrage dem Court of Appeals vor, ob eine Person, die sich nicht in dem Staat aufhält und dort auch keine Geschäfte abwickelt, der Gerichtsbarkeit in New York unterfällt.

Während eine Abmahnung nicht ausreicht, liegen hier auch die Zustellung eines Schreibens über den englischen Prozess sowie sechs weitere Schreiben und EMails des ausländischen Beklagten vor; zudem wurden Zustellungen von Gerichtsschreiben in New York erwirkt. Schließlich unterhält der Beklagte eine Webseite, die New Yorker erreichen. Ob diese Anknüpfungsmerkmale ausreichen, kann das Gericht nicht selbst entscheiden.


Sonntag, den 10. Juni 2007

Samstag, den 09. Juni 2007

Spass mit Marken und Geheimnissen  

.   Der aufmerksame Leser hat wohl gemerkt, dass Marken und Trade Secrets dem Verfasser den meisten Spaß im geistigen Eigentumsrecht der USA bereiten. Trade Secrets sind interessant, weil einerseits alles mögliche Vertrauliche geschützt werden kann, anderererseits der Unterschied zwischen dem deutschen und amerikanischen Schutz so enorm ist. Viele Parteien missdeuten in Verhandlungen oder im Streit die Bedeutung des US-rechtlichen Geschäftsgeheimnisses, und das bedeutet schöne Herausforderungen für den Anwalt.

Zudem bereitet der Entwurf von Non-Disclosure Agreements oder Confidentiality Agreements für knifflige Situationen Vergnügen. Wie bei einer Due Diligence muss man die Gesamtheit der relevanten Umstände aufklären und zukünftige, noch teilweise unbekannte oder unvorhersehbare Entwicklungen berücksichtigen.

Das ist kein Deckel, der auf jeden Topf passt. Formulare, Vorlagen oder Muster können nur bei größter Not benutzt werden. Zu leicht fällt das NDA und damit der Schutz für die vertraulichen Unterlagen, das Know-How, die Software, patentierbare Ideen oder die Kundenlisten.

Im Markenrecht stellen sich die spannendsten Aufgaben heute nach und aufgrund der Öffnung des US-Markeneintragungssystems für das Ausland über die WIPO- oder IR-Verfahren. Die angestrebte Harmonisierung führt Antragssteller immer wieder zur Annahme, dass auch die USA harmonisch mitspielen und beispielsweise Waren- und Dienstleistungs-Verzeichnisse europäischer Übung akzeptieren.

Weit gefehlt! Immer wieder werden Anträge zurückgewiesen, weil dem amerikanischen Harmonieverständnis prozessuale oder materielle Mängel des IR-Verfahrens zuwiderlaufen.

Prozessual geht es regelmäßlig um den fehlenden Domestic Representative, den Zustellungsbevollmächtigten in den USA, sowie um die mangelnde Postulationsfähigkeit nicht-amerikanischer und nicht-kanadischer Rechtsanwälte. Ein nur in Deutschland zugelassener Anwalt darf vor dem United States Patent and Trademark Office in Markensachen nicht auftreten.

Das gilt gleichermaßen für einen Markenantrag im IR-Verfahren oder dem originär amerikanischen Verfahren, das sich nur nach dem Lanham Act richtet. Gelegentlich wird der fehlende Hinweis auf die Art der Gesellschaftsform gerügt, die bei einer KG oder einer GmbH im US-Markenrecht Probleme aufwerfen kann.

Materiell fällt am häufigsten die Kritik am WDV auf, der Identification of Goods and Services. Wo bleibt da die Harmonie? Selbst die erfahrensten Markenspezialisten Europas sind erschüttert, wenn sie sich an die IR-Regeln halten und das US-Markenamt unerwartet Steine in den Weg legt. Liegt es daran, dass vielleicht nicht die nach dem Lanham Act erforderliche Markenrecherche eingeholt wurde, die Bundesmarken, einzelstaatliche Marken und Common-Law-Marken berücksichtigt?

Nach ihrer gründlichen Auswertung führt die Markenrecherche aufgrund der Bestimmungen des Lanham Act fast immer zu einem ganz anderen WDV als nach der IR-Praxis. Nach WIPO scheint das Grapsch-Prinzip vorzuherrschen. Möglichst viel in den Antrag hineinpacken, lautet die Regel wohl. Im amerikanischen Markenrecht soll sich die Marke auch möglichst weit entfalten.

Doch führt hier die Abgrenzung gegenüber im Markenbericht auftauchenden existierenden Marken zu anderen, meist viel knapperen Formulierungen des WDV. Ein kurzes WDV zu verfassen, scheint die größere Herausforderung zu sein. Geht die Identification zu weit, kommt ein hoffentlich einkalkulierter Rüffel vom Markenamt, - ist sie zu eng, schenkt man Dritten unnötigen Spielraum, den der Mandant vielleicht in der Zukunft gern genutzt hätte.

Wenig Vergnügen bereitet die Office Action, doch hat man sie als einen wichtigen Schritt im Tanz mit dem Markenamt vorhergesehen. Wie der Fragende im Kreuzverhör auf jede denkbare Antwort vorbereitet sein muss, so sind bestimmte Office Actions Teil des kalkulierten Gebens und Nehmens, das zum Erzielen des machbarsten Ergebnisses gehört.

Außerdem bedenkt man, dass die Vergütung im Markenamt leistungsbezogen ist. Ohne Office Action und die dazugehörigen Textbausteine kommt der Sachbearbeiter nie auf einen grünen Zweig. Damit die Spannung bleibt und die Sachbearbeiter ihre Punkte verdienen können, ändert das Trademark Office gelegentlich - wie kürzlich bei der Formulierung der Identification - die internen Spielregeln.

Bestimmt spielt beim Spaß am US-Markenrecht auch die Einstellung der Kollegen eine Rolle. Nicht nur in den USA, sondern scheinbar in vielen Ländern der Welt herrscht in der Markenpraxis ein ungewöhnlich kollegiales Verhalten vor. Ausreißer bestätigen die Regel. Der Gentleman- oder Gentlewoman-Typ ist typisch. Das gilt ebenfalls für die amtlichen Trademark Examiners.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach eingetragener Bundesmarke aus blauem Himmel ein amerikanischer Trademark Attorney mit dem Hinweis auf eine Common Law-Marke Prioritäten geltend macht, die dem Kollegen im Ausland bei der Beantragung einer IR-Marke nicht bekannt waren und zum Schock der Mandantschaft eine noch keine sechs Jahre lang eingetragene Bundesmarke zunichte machen können - wenn sich da nicht der Ausweg über ein Co-Existence Agreement auftäte.


Freitag, den 08. Juni 2007

Nicht immer Punitive Damages  

J.G - Washington.  Kein Strafschadensersatz trotz Wettbewerbsverstoß und kein Schadensersatz für in Erwartung eines späteren Vertragsabschlusses unentgeltlich erbrachte Leistungen: Dies bestätigte das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks am 24. Mai 2007 in Sachen Incase Inc. v. Timex Corp., Az. 06-1577.

Wie berichtet, entwickelte die Klägerin mehrere Entwürfe für Spezialverpackungen für Uhren der Beklagten. Die Entwicklung erfolgte unentgeltlich, doch in der beiderseits verstandenen Erwartung eines späteren Auftrags zur Herstellung der Verpackungen. Die Beklagte ließ dann einen der Entwürfe in nahezu identischer Ausfertigung von einem Dritten herstellen.

Der Court of Appeals führt in seinem Urteil aus, dass punitive Damages - entgegen der aufgrund gelegentlich oberflächlicher Darstellung in Deutschland verbreiteten Meinung - nur unter engen Voraussetzungen gewährt werden. Zwar liegt ein einen Wettbewerbsverstoß nach Chapter 93a des Rechts von Massachusetts darstellendes unfaires Verhalten der Beklagten vor.

Dieses Verhalten allein begründet aber noch keinen Strafschadensersatz. Erforderlich ist im US-Recht nach der Verfassung der USA auch eine besondere Verwerflichkeit, Reprehensibity. Die Klägerin hatte nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht einmal Beweis dafür erbracht, dass das Verhalten der Beklagten willfully und knowingly war, also vorsätzlich und wissentlich.

Das Gericht erläutert zudem die Bemessungsgrundlagen für Schadensersatz für in Erwartung eines späteren Vertragsabschlusses unentgeltlich erbrachte Leistungen. Dabei lässt es offen, ob sich der Anspruch aus konkludentem Vertrag - implied Contract - oder ungerechtfertigter Bereicherung - unjust Enrichment - ergäbe. Kann die Jury den Wert der Leistungen nicht einschätzen, so muss der Kläger Beweis für den Wert der Leistungen und der verwendeten Materialien erbringen. Ein Abstellen auf den entgangenen Gewinn, wie es die Klägerin tat, reicht allein nicht aus.

Verfahrensrechtlich interessant ist, dass der Richter in der ersten Instanz die Entscheidung der Jury teilweise aufgehoben hatte. Dazu ist er im Rahmen eines Judgment as a Matter of Law berechtigt. Ein JMOL kann eine Partei beantragen, wenn sie der Ansicht ist, die Gegenpartei habe nicht ausreichend Beweis erbracht und die Zivilgeschworenen haben fehlerhaft subsumiert.


Freitag, den 08. Juni 2007

Donnerstag, den 07. Juni 2007

Mobbing folgenlos  

.   Mobbing gibt es in den USA nicht als Rechtsfigur. Der Begriff steht für den Ansturm auf Sonderangebote oder Idole. Die Rechtsprechung hat der Verhaltenshaftung deutliche Grenzen gesetzt, die mangelnden Anstand oder Charakter von Rechtsfolgen befreien.

Gegen Bullying und Intimidation wollen 12 Staaten vorgehen, indem sie das Arbeitsrecht gesetzlich ergänzen. Einschüchterungen jenseits der Grenze zur Diskriminierung würden schadensersatzpflichtig. Die aufbrausende Chefin und der ordinäre Mitarbeiter könnten sich nicht mehr aus der Verantwortung ziehen, wenn die Beweise zeigen, dass sie gegenüber allen gleichermaßen ungezogen auftraten.

Die Wirksamkeit solcher Gesetze ist Zweifeln ausgesetzt. Wirksame Wohlverhaltenskontrollen sind dem Arbeitgeber kaum zuzumuten. Ungerechte Behandlungen sind auch mit keinem strikten Gesetz abschließend regulierbar. Bullied by the Boss? in der Legal Times vom 21. Mai 2007 argumentiert gegen gesetzliche Schritte und plädiert für unternehmerische Maßnahmen.

Dazu kann beispielsweise im Personalhandbuch eine Regelung zählen, die an bestimmte Arten unzivilisierten Verhaltens Sanktionen knüpft. Im transatlantischen Bereich ist die Entwicklung beobachtenswert. Was im deutschen Betrieb akzeptiert wird, hat sich in der amerikanischen Niederlassung schon oft als verheerend erwiesen. Die Verabschiedung solcher US-Gesetze erhöht Risiken in den USA.


Donnerstag, den 07. Juni 2007

Einblick ins US-Beweisrecht  

J.G - Washington.  Das amerikanische Beweisrecht macht ein Sechstel der amerikanischen Anwaltsprüfung aus. Es ist jedoch nicht nur in der grauen Theorie sondern auch in der Praxis von enormer Bedeutung.

Einen auf das Wesentliche beschränkten, systematischen Einblick in das äußerst komplizierte und vielfältige amerikanische Beweisrecht vermittelt Lothar Lieske auf Deutsch in seiner Darstellung vom 6. Juni 2007. Nach einer allgemeinen Einführung zu den Beweismitteln erläutert er vertiefend die mit der Zeugenvernehmung zusammenhängenden Befragungs- und Einspruchsmöglichkeiten.


Mittwoch, den 06. Juni 2007

Bürger inspirieren Richter  

.   Auf 373 Seiten legen Bürger mit und ohne Einfluss Zeugnis über den Charakter des verurteilten I. Lewis Scooter Libby ab - von Cheneys Fotograf bis zum Steward der Airforce 2.

Professoren und anonyme Schreiber geben dem Richter Empfehlungen. Manche drängen im pre-sentencing-Schreiben auf die Höchststrafe, andere flehen inständig um Gnade.

Am eindrucksvollsten sind die Hinweise auf die Wirkungen seiner Lügen: CIA-Gate werde deshalb vielleicht nie vollständig aufgeklärt werden; hingegen werde Libby nach der Verbüßung der Haftsstrafe für seine Loyalität von reichen Freunden Bushs belohnt werden.


Mittwoch, den 06. Juni 2007

Handbuch zum Lizenzvertrag  

.   Zum amerikanischen Softwarelizenzrecht erscheint im Juni 2007 die zweite Auflage von A Practical Guide to Software Licensing. Neben Vorlagen und Formularen enthält sie Kapitel über Lizenzverhandlungen und die sogenannten Boilerplate-Bestimmungen im amerikanischen Recht, die sich bei deutschen Verträgen vornehmlich in den AGB finden. Das Werk wird von einem Anwaltsverein, der American Bar Association, verlegt. Eine Leseprobe als PDF geht auf das hier oft erörtete Thema der Schutzes von Software und anderen Rechtsgütern als Trade Secret ein.


Mittwoch, den 06. Juni 2007

Normenhierarchie im US-Recht?  

J.G - Washington.   Eine strikte Normenhierarchie gibt es im amerikanischen Recht nicht. Bei der Einführung einer Verfassungsnorm bestehende einfachgesetzliche Vorschriften können die Verfassung begrenzen. Dies bestätigte am 5. April 2007 das oberste Gericht von Kalifornien.

Der dortige Supreme Court räumte in Sachen Jakob B v. County of Shasta et al., Az. S142496, dem im Zivilgesetzbuch,Civil Code, verankerten Litigation Privilege den Vorrang gegenüber dem durch die kalifornische Verfassung garantierten privaten Datenschutzrecht ein. Eine ausführliche Zusammenfassung der relevanten Punkte der Entscheidung und Erläuterung der Hintergründe verfasste Lothar Lieske am 1. Juni 2007.


Dienstag, den 05. Juni 2007

Hart bei Verrat und Lüge  

.   Immer wieder dasselbe, und diesmal härter: Der Täter wird nicht verfolgt. Der Lügner hingegen kommt ins Gefängnis. I. Scooter Libby gleich für zweieinhalb Jahre. So ähnlich ging es Martha Stewart. Aber so hart bestraft wurden sie nicht einmal wegen Watergate. Kein Wunder, dass die Rechte Amerikas die Begnadigung wünscht. Dies würde allerdings ein Schuldanerkenntnis im CIA-Verratsfall bedeuten. Da dürfte die rechte Hand von Cheney wohl erst den Rechtsweg beschreiten. Ein Urteil ist auf der Seite des Gerichts nicht veröffentlicht, denn heute ging es lediglich um die Strafzumessung. Das Urteil fiel bereits am 6. März 2007.


Dienstag, den 05. Juni 2007

WLAN von Kanzlei bis Cafe  

.   Im Aufzug von der Kanzlei zum Cafe klinkt sich das Netgear Skype-Telefon in zahlreiche Netze ein. In Michigan wird einem PC-Benutzer eine Geldstrafe von $400 aufgebrummt, weil er gegen das dortige Gesetz gegen die WLAN-Nutzung verstieß. Fantasie oder Realität?

Die Laienmeinungen zum Michigan-Fall finden sich beim normalerweise gut unterrichteten InfoWorld. Der Gesetzgeber in Michigan agierte fern der Realität. Ein offenes WLAN ist nun einmal offen - absichtlich oder versehentlich. Es stellt einen Kundendienst oder auch Nachbarschaftsdienst sowie Werbung dar - und der Noch-Nichtkunde entwickelt Sympathie für den Anbieter.

Solche Gesetze legen den Verdacht nahe, dass sie von Lobbyisten gewerblicher WiFi-Anbieter den Gesetzgebern in die Tasche geschoben wurden. Der Polizei, die so gelegentlich ein Bußgeld in die lokalen Haushalte einbringt, kann man das nicht unterstellen. Dass Michigan sich von technischer Innovation abkapselt, ist seinem Gesetzgeber wohl nicht klar.


Dienstag, den 05. Juni 2007

Maskierter Spammer enthüllt  

J.G - Washington.  Die Grand Jury am Bundesgericht Seattle, Washington, traf am 23. Mai 2007 die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen der produktivsten Spammer. Die Anklage in Sachen United States of American v. Robert Alan Soloway et al., Az. CR 070187, lautet auf Geldwäsche, Post- und E-Mail-Betrug, Telefonbetrug und Identitätsdiebstahl in mehreren Fällen.

Soloway, Inhaber der Newport Internet Marketing Corporation und 2003 auf der Worst-of-the-Worst-Liste von Spamhaus, wird vorgeworfen, fremde Webseiten und Internetdomains genutzt zu haben, auf denen er Unternehmen einen vermeintlich legalen E-Mail-Dienst anbot. Ferner soll Soloway Proxy-Computer als Botnets angelegt sowie E-Mail- und Domainnamen mißbraucht haben, um seine mit falschen oder gefälschten Betreffzeilen versehenen Spam-Mails zu verbreiten, aaO 13 ff.

Die Grand Jury sieht darin Verstöße gegen den Computer Abuse and Fraud Act, den CAN-SPAM Act sowie diverse einzelstaatliche Spam-Gesetze. Interessanterweise stuft sie die Nutzung fremder Domains und E-Mail-Adressen zur Versendung von Spam als schweren Identitätsdiebstahl nach 18 USC §1028A(a)(1) ein.


Montag, den 04. Juni 2007

Schwebende Rechtswahl nichtig  

.   Mieter aus Florida mietet von Vermieter in New Jersey. Laut Rechtswahlklausel ist das Recht des Staates des Vermieters oder - sollte er den Vertrag abtreten - seines Zessionärs anwendbar. Zudem unterwerfen sich die Parteien den Gerichten in jenem Staat.

Der Mieter weiß von einer beabsichtigten Abtretung nichts, doch kommt sie zustande. Als der Vermieter als Zedent im Rahmen eines größeren Skandals schlecht leistet, stellt der Mieter die Zahlung ein. Der Zessionär aus Ohio verklagt den Mieter in Ohio auf Zahlung.

Die Rechtswahlklausel mit verbundener Gerichtsstandsklausel wirft zwei interessante Fragen auf: 1. Beurteilt das Bundesgericht sie nach einzelstaatlichem oder Bundesrecht? 2. Kann so eine Klausel überhaupt wirksam sein? Der Mieter konnte bei Vertragsschluss nicht wissen, welches Recht anwendbar sein sollte und welchem Gericht er sich unterwürfe.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks erörtert am 29. Mai 2007 in Sachen Preferred Capital, Inc. v. Sarasota Kennel Club, Inc. et al., Az. 06-3063, auf der Grundlage des allgemeinen Prinzips, dass prozessual Bundesrecht gilt und materiell einzelstaatliches Recht, wenn die Zuständigkeit der Bundesgericht nur auf der Herkunft der Parteien aus unterschiedlichen Staaten beruht, Diversity Jurisdiction. Im Sinne der funktionalen Prüfung zur Vermeidung des Forum Shopping gelangt es zur Anwendung des Rechts von Ohio, nach welchem die Klausel nichtig ist.


Montag, den 04. Juni 2007

Im Dachboden erfunden  

.   Tellerwäscher und Erfinder Gambaro hatte eine Tastatur erfunden, die er patentierte. Die Klägerin erwarb die Patente und meinte, sie sei durch Nokia-Telefontastaturen und Microsoft-Game Controller verletzt.

Zwar wurde der Verletzungsanspruch abgewiesen, doch hielt das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks die Patente am 29. Mai 2007 aufrecht. Eine wichtige Rolle kam dabei dem Geheimnisschutz durch ein Non-Disclosure Agreement, NDA, zu, das Gambaro mit Investoren bei der Offenlegung der Erfindung abgeschlossen hatte.

Zudem wirkte sich vorteilhaft aus, dass die Mustertastatur bei den ersten Vorführungen noch nicht an ein Empfangsgerät angeschlossen war. Solange die vorführende Nutzung nicht öffentlich war, erklärte das Gericht im Fall Motionless Keyboard Company v. Microsoft Corporation et al., Az. 05-1497, war sie einer nachfolgenden Patentanmeldung nicht schädlich.


Sonntag, den 03. Juni 2007

Marke beschreibt Aspirin  

.   Aspirin ist in den USA ein generischer Begriff geworden, und Aspirina ist beschreibend für Aspirin-Produkte, entschied in Sachen In re Bayer Aktiengesellschaft, Az. 06-127, das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks als Spezialgericht für Markenrecht am 24. Mai 2007. Die 23-seitige Begründung erörtert die Eintragungsschranke des §2(e)(1) Lanham Act, 15 USC §1052(e)(1) für beschreibende Marken auch im Zusammenhang mit einer fremdsprachlichen Bedeutung.


Samstag, den 02. Juni 2007

Bremser als Lokführer  

.   Soeben hat Präsident Bush die Pläne für Staatsverträge und Gesetzgebung im Rahmen der G8 offengelegt: Englisch / Spanisch / Audio. Ja, es ist wahr: Der Bremser will Lokführer werden.

Zunächst wird im Bereich Klimaschutz, Global Warming, erst einmal nichts getan, bis dann nach 18 Monaten Ziele genannt werden sollen. Zwischenzeitlich soll die Unternehmen der USA ihre Errungenschaften mit der Welt teilen: … share these technologies with other nations deutet wohl auf neue Schranken im Patentrecht hin, damit die Wohltaten der US-Wirtschaft der ganzen Welt zugute kommen können.

Diese Auslegung bestätigt sein Hinweis: … the American people can be proud of our global leadership and generosity.

Die Opposition wertet seinen Aktionsplan jedoch anders, nämlich als verantwortungslose Verzögerungstaktik. Sie wünscht unverzüglich die notwendige Gesetzgebung, um Kyoto im amerikanischen Recht umzusetzen, und eine progressiv-orientierte Beteiligung am G8-Gipfel.


Samstag, den 02. Juni 2007

Papier oder Plastik?  

.   Beim Einkauf heißt es in jedem Geschäft: Paper or Plastic? Die Frage passt auch zum Einreichen von Formularen: Papier oder PC? Beim Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung und Begründung des Einspruchs gegen einen Markenantrag sind beide Wege zulässig. Das gilt aber nur für Anträge nach §1 oder §44. Bei §66 greift 37 CFR §2.102(a)(2) und In re Börlind Gesellschaft für kosmetische Erzeugnisse mbH, 73 USPQ2d 2019 (TTAB 2005): Definitiv elektronisch. Gleiches trifft auf den Einspruch selbst zu.


Freitag, den 01. Juni 2007

Fotorecht und Schaden  

.   Schlampiger Umgang mit Rechten an Fotografien zeichnet nicht nur Kunden, sondern auch Agenturen aus. In Sachen Arthur Grace v. Corbis-Sygma et. al., Az. 06-0195, beurteilte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 25. Mai 2007 die Rechtsgrundlagen der Haftung für von der Fotoagentur verlorene Bilder eines berühmten Fotografen sowie die Bemessung des Schadensersatzes im US-Recht. Bei der Berechnung des Schadens stellt das Gericht in New York mehrere Methoden vor.


Freitag, den 01. Juni 2007

Geheimnis, Verrat, Ersatz  

.   Die Entwendung von Know-How und ihre Rechtsfolgen erörtert das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks am 24. Mai 2007. Geschäftsgeheimnisse, die als Trade Secrets im US-Recht viel weiter reichen als nach deutschem Recht und umfassend durch zivilrechtliche Haftungsansprüche geschützt sind, waren schon oft Thema im German American Law Journal - meist unter dem Blickwinkel der unverzichtbaren NDAs, also der Non-Disclosure Agreements oder Confidentiality Agreements.

In Sachen Incase Inc. v. Timex Corp., Az. 06-1577, verband eine Herstellerin von Spezialverpackungen Ansprüche gegen den Uhrenhersteller nach Trade Secret-Recht, Vertragsrecht sowie unlauterem und täuschendem Wettbewerb. Das ihr günstige Verdikt der Zivilgeschworenen der Jury hob das Gericht noch in der ersten Instanz teilweise auf.

Der Uhrenhersteller ließ die von der Klägerin entwickelte Verpackung von einer Firma auf den Philippinen herstellen. Die Klägerin hatte verpasst, die ihre Geschäftsgeheimnisse repräsentierenden Dokumente und Muster wie erforderlich zu kennzeichnen, ein NDA mit Timex zu vereinbaren und Timex auf die Geheimnis-Qualität hinzuweisen.

Der Umstand, dass die Klägerin ihre Entwicklungsarbeit außer Timex niemandem offenlegte und damit eine vertrauliche Arbeitsbeziehung bestand, die als Geheimnisschutz zu bewerten sei, überzeugte das Gericht nicht. Es verwies auf den Fall J.T. Healy & Son, Inc. v. James A. Murphy & Son, 357 Mass. 728 (1970):
Protecting a trade secret "calls for constant warnings to all persons to whom the trade secret has become known and obtaining from each an agreement, preferably in writing, acknowledging its secrecy and promising to respect it. To exclude the public from the manufacturing area is not enough."


Donnerstag, den 31. Mai 2007

Grundfragen der Rechtshilfe  

.   Niemand weiß alle Antworten zur internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen. Im eben in Washington eingetroffenen Mai-Heft des Rechts der Internationalen Wirtschaft finden sich die Fragen, und damit ist einem schon viel weiter geholfen.

Prof. Siehr bietet mit der Darstellung Grundfragen der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen, RIW 2007, 321, einen umfassenden Überblick, der für manche als Einführung und für die meisten Leser als Fortführung nützlich ist. Das gilt auch für die verbindlichen Antworten und weiterführenden Anstöße.

Siehrs Quellenangaben mit vielen alten Bekannten, doch immer wieder auch interessanten neuen Verweisen, sind genauso hilfreich wie seine systematische Aufteilung der Rechtshilfe in diese Kernbereiche:
Zustellungen
Beweisaufnahme
Verfahrensüberleitung
Verfahrenshilfe
Rechtsauskunft.
Dass der Justizkonflikt zwischen den USA und Deutschland und Europa aufgrund sehr unterschiedlicher Rechtsordnungen nicht zu kurz kommt, versteht sich von selbst. Sehr lesenswert!


Donnerstag, den 31. Mai 2007

US-Anwalt in einem Moment  

.   Darf ich Sie einen Moment stören? Welche Voraussetzungen muss man als deutscher Anwalt erfüllen, um Anwalt in Amerika zu sein? Wo finde ich Informationen zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen?
Die Mitgliedschaft in der deutschen Anwaltschaft ist für die amerikanische Zulassung zur Anwaltschaft nicht von Bedeutung. Die einzelnen Rechtsordnungen stellen die Vorgaben für die Zulassung. Mithin müssen Bewerber die Bestimmungen in den 50 Staaten und den weiteren Rechtsordnungen prüfen. Diese Bestimmungen ändern sich gelegentlich, sodass man darauf auch die Ausbildung anpassen muss. Mit der deutschen Zulassung kann man in manchen Rechtskreisen eine beschränkte Zulassung als Nichtanwalt zur Beratung im deutschen Recht erhalten. Zahlreiche Informationen finden Sie bei den Obergerichten der verschiedenen Rechtskreise. Und an die DAJV denken, die ist sehr hilfsbereit.
Mit dem Thema kann man auch 1000 Momente oder 142 Seiten füllen … Da gab es ja auch den Weg über das Jurastudium in den USA und die weiteren Schritte.


Mittwoch, den 30. Mai 2007

Formfehler im Gesetz  

.   Darf man Gesetze ignorieren, die formfehlerhaft zustande kommen? Die Bundesverfassung schreibt in Art. I §7 vor, dass ein dem Präsidenten zur Unterzeichnung vorgelegtes Gesetz in identischer Fassung von beiden Häusern angenommen worden sein muss.

Der Fall Public Citizen v. United States District Court for the District of Columbia, Az. 06-5232, betrifft das Steuergesetz Deficit Reduction Act of 2005. Die Klägerin beantragte das Impeachment des Gesetzes, weil es unter anderem die Gerichtsgebühr auf $350 erhöhte, was sie als häufig im öffentlichen Interesse auftretende Klägerin besonders beinträchtige. Der Formfehler betrifft einen Tippfehler, der im Senat korrigiert wurde, nachdem das Haus bereits die Entwurfsfassung mit dem Tippfehler angenommen hatte.

Anschließend unterzeichneten sowohl die Vorstände beider Häuser als auch der Präsident die korrigierte Fassung. Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks entschied am 29. Mai 2007 gegen ein Impeachment unter Berufung auf das Urteil des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Sachen Marshall Field & Co. v. Clark, 143 US 649 (1892). Es begründet seine verfassungsrechtliche Analyse auf 24 Seiten.


Dienstag, den 29. Mai 2007

Wahlrecht für Hauptstadt  

.   Die Debatte um das Wahlrecht für Bürger der Hauptstadt richtet sich auf die bevorstehende Entscheidung im Senat. Dort haben sie nicht einmal einen nichtstimmberechtigen Beobachter. Im Repräsentantenhaus darf eine Bürgerin in ihrem Namen wenigstens zuschauen.

Kompromisslos stehen sich Verfechter von zwei Interpretation der Absichten der Verfassungsgeber gegenüber. Wollten diese mit der Schaffung eines Bundesbezirks, der keinem Staat angehört, den Bürgern des Bezirks das Wahlrecht verweigern? Oder sollte sich diese Bestimmung nicht gegen die Bürger wenden?

Die Verfassungsgeber hatten ausgiebig den Wert der Demokratie, des Wahlrechts und der Gleichbehandlung erörtert und dafür gestimmt. Andererseits räumten sie dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungsgewalt für das Schicksal des District of Columbia ein:
Section 8. The Congress shall have power …
To exercise exclusive legislation in all cases whatsoever, over such District (not exceeding ten miles square) as may, by cession of particular states, and the acceptance of Congress, become the seat of the government of the United States, and to exercise like authority over all places purchased by the consent of the legislature of the state in which the same shall be, for the erection of forts, magazines, arsenals, dockyards, and other needful buildings;… Art. I Sect; 8 Bundesverfassung.

Wollten sie nur die Staaten von einer Einmischung ausschließen, oder auch die Bürger Washingtons? Könnte man deutsche Auslegungsregeln auf diese Verfassungsgeschichte anwenden, wäre klar, dass die Ausschließlichkeit die Staaten trifft, nicht die Bürger, hilfsweise, dass sich die Gesetzgebungsgewalt auf die gesetzgebenden Organe bezieht und nicht auf die Bürger, die die Legislative durch Wahlen schaffen. Nach deutschem Recht dürfte Washingtonern also das Bundeswahlrecht zustehen. Oder?


Montag, den 28. Mai 2007

Pre-Trial Discovery bedeutet ?  

.   Warum wird so oft von pre-trial Discovery gesprochen statt von Discovery? Das Adjektiv pre-trial erscheint überflüssig. Die Beweisausforschung der Discovery findet schließlich immer vor dem Trial, der Hauptverhandlung vor dem Richter oder den Geschworenen im Zivilprozess der USA, statt. Wer bis dann die Beweise nicht rangeschafft hat, hat im US-Recht halt Pech gehabt.

Vielleicht soll pre-trial Discovery ein Hendiadyoin oder Pleonasmus sein? Dazu passen die Einsichten bei Wikipedia: Oft rühren Tautologien aus nicht verstandenen Begriffen oder Fremdwörtern her …, und beim Kollegen Marcus T. Cicero, Esq.: Quousque tandem abutere, Catilina, patientia nostra? Quamdiu nos etiam furor iste tuus eludet? Quem ad finem sese effrenata jactibit audicia?


Montag, den 28. Mai 2007

Nachahmung, Nachrede, Nachsehen  

.   Eine Ärztin imitierte überzeugend die Webseite eines Arztes und setzte einen Disclaimer und falsche Behauptungen über ihn hinzu. Das kalifornische Gericht gewährte ihm Schadensersatz und Strafschadensersatz wegen des gewollten Rufmordes im Internet, der seine Praxis schädigte.

Als Anspruchsgrundlagen nannte er typische Torts des US-Rechts: Defamation; unauthorized Use of Name and Likeness for Business Purposes, § 3344 Civ. Code; unfair Business Practices, §17200 Bus. & Prof. Code; Interference with prospective Business Advantage. Zudem beantragte er die Unterlassung. Er gewann.

Am 9. Mai 2007 hielt das Berufungsgericht des zweiten Bezirks das Urteil über $558.724,90 mit Ausnahme der punitive Damages von $200.000 aufrecht, nachdem der Kläger die Finanzen der Beklagten im Rahmen seiner Beweislast nicht belegt hatte, Tirso del Junco v. V. Georges Hufnagel et al., Az. B191456.


Sonntag, den 27. Mai 2007

Van Gogh bei E. Taylor  

.   Die Sache Andrew J. Orkin et al. v. Elizabeth Taylor, Az. 05-55364, betrifft ein Kunstwerk im Besitz der Schauspielerin, das Nazis oder jüdische Kunsthändler einmal einer Kunstliebhaberin unter Zwang abkauften. Die genauen Umstände des Verkaufs sind ungeklärt, weil das Untergericht die Klage der Rechtsnachfolger der Kunstliebhaberin abwies.

Der US-Kongress erließ 1998 drei Gesetze zur Nazizeit: Holocaust Victims Redress Act, Pub. L. No. 105-158, 112 Stat. 15 (1998), Nazi War Crimes Disclosure Act of 1998, Pub. L. No. 105-167, 114 Stat. 2865 (1998); United States Holocaust Assets Commission Act of 1998, Pub. L. No. 105-186, 112 Stat. 611 (1998). Die Kläger behaupteten, dass sie ihre Untersuchung zur Klärung des gegenwärtigen Besitzes von Kunstgegenständen nach dem Erlass dieser Gesetze aufnahmen und erst 2002 erfuhren, dass Taylor das van Gogh-Gemälde Vue de l'Asile et de la Chapelle de Saint-Rémy ihr Eigen nannte.

Die Herausgabeansprüche nach einzelstaatlichen Rechtsgrundlagen, darunter specific Recovery, Replevin, constructive Trust, Restitution, Conversion, wies das Untergericht in Kalifornien wegen ihrer Verjährung ab. Zudem entschied es, dass die Bundesgesetze Privaten keine Ansprüche zuerkennen.

Das Berufungsgericht stellte auf den Präzedenzfall Cort v. Ash, 422 US 66 (1975), des Obersten Bundesgerichtshofs in Washington bei der Beurteilung des materiellen Anspruchs aufgrund bundesrechtlicher Gesetzgebung ab. Danach muss der Kongress beabsichtigt haben, Privaten ein Rechtsmittel in die Hand zu geben, bevor sie es geltend machen dürfen.

Der Kongress hatte lediglich den Wunsch geäußert, Staaten sollten die Rückgabe eingezogener Kunstwerke erleichtern. Die Gesetzgebung ist mithin precatory und begründet weder Rechte noch Pflichten, vgl. Holocaust Victims' Claims, Hearing before the House Committee on Banking and Financial Services, 105th Cong., 2d Sess. (1998).

Dieses Ergebnis entspricht auch der Erkenntnis, dass der Kongress nicht Private mit neuen Ansprüchen begünstigen wollte. Vielmehr wendet er sich nur an Souveräne. Das gilt auch, wenn die Nazi-Opfer Nutznießer ihrer Maßnahmen sein sollten. Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kongress mehr Rechte schaffen wollte als den Geschädigten bereits nach einzelstaatlichem Recht zustehen.

Im Hinblick auf die Verjährungsfrist von drei Jahren stellt das Gericht auf die zumutbare Kenntnis, constructive Notice, ab. Als Taylor das Gemälde 1990 versteigern wollte, bestand diese verjährungsauslösende Kenntnis, wenn nicht gar schon 1963, als sie es in einer öffentlichen Versteigerung erwarb.


Sonntag, den 27. Mai 2007

Vollstreckung nach Abweisung  

.   Am 25. Mai 2007 beurteilte das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks in Washington die Anwendbarkeit des amerikanischen Bundesschiedsrechts, Federal Arbitration Act, auf internationale Sachverhalte. In der Sache Termorio SA ESP et al. vs. Electranta SP et al. lag ein Schiedsspruch aus Kolumbien dem United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit vor, der bereits vom kolumbianischen Gericht aufgehoben worden war.

Die dem Urteil folgende Klage in den USA beansprucht die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nach dem FAA. Sie wurde als unschlüssig, hilfsweise auch nach dem Forum non convenience-Grundsatz abgewiesen. Das Berufungsgericht stützte die Abweisung nach Art. V(1)(e) der New Yorker Übereinkunft, weil der Schiedsspruch von einer zuständigen Stelle aufgehoben und damit nicht mehr anerkennungs- und vollstreckungsfähig war.

Das Urteil berücksichtigt auch die Auswirkungen der Staatenimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act auf die Stellung der Beklagten Electranta als Instrumentalität des Staates Kolumbien, 28 USC §1603(b).


Samstag, den 26. Mai 2007

VIP wie Wichte  

.   Unterhaltsam liest sich die Darstellung der VIP-Visumspraxis in der Washington Post vom 26. Mai 2007. Sie erörtert Fakten und Hintergründe des Gesetzesentwurfs zum Einwanderungsrecht, mit dem nicht nur eine Amnestie für Illegale zur Debatte gestellt wird, sondern auch die Sonderbehandlung für Berühmtheiten abgeschafft würde.

Zwei Jahre College würden höher bewertet als ein Nobelpreis, der den Inhaber heute nach dem EB-1-System wie früher John Lennon vorne an die Schlange stellen würde. 37.960 Antragsteller erhielten im vergangenen Jahr die VIP-Priorität.

Für die Wirtschaft kann der Gesetzesentwurf einen Rückschlag bedeuten. Zahlreiche Unternehmensführer weisen nicht die Abschlüsse auf, die nach dem angedachten Gesetz erforderlich wären, um aus dem Ausland zur Leitung eines Unternehmens in die USA zu übersiedeln.


Freitag, den 25. Mai 2007

Den Referendaren sei Dank  

.   Erscheint ein Buch, dankt man Eltern, Herausgeber, Verlag sowie Freunden, Kollegen, Hunden, Katzen, Vögeln und Fischen. Beim amerikanischen Kapitel Vertragsverhandlungen und Vertragsmanagement in den USA in Benno Heussens 3. Auflage vom Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement gebührt eine besondere Danksagung auch den Referendaren und Praktikanten.

Ganze Generationen von ihnen wurden mit den Entwürfen getriezt und zu Feedback verurteilt. Dazu befähigten sie ihr frischer Blick auf das US-Recht ebenso wie die in deutschen Kanzleien erworbenen Erfahrungen im Wirtschaftsrecht. Aus dem Feedback entwickelten sich die interessantesten Diskussionen über das amerikanische Recht und die Praxis und Praktiken der Rechtsanwälte - Lawyers, Counselors und Shysters gleichermaßen - und der Gerichte in den USA.

Immer wieder kam darin die Sprache auf die oft überraschende Rolle der Zivilgeschworenen der Jury und ihr Einfluss auf die Vertragsgestaltung, doch auch auf die zahlreichen Rechtsordnungen in den USA als Leinwände und Farbtöpfe der Vertragskunst. Häufig ging es um den ungewohnten Einfluss des amerikanischen Beweisrechts, das bei der Gestaltung wie beim Management oder auch dem Vertragscontrolling zu berücksichtigen ist.

Beim Stil tauchte regelmäßig die Frage auf, wie typische Fehler deutscher Vertragsparteien vor, in und nach Verhandlungen mit Amerikanern aufgezeigt werden dürfen. Im Zweifel fiel die Entscheidung zugunsten deutlicher Beispiele.

Pünktlich zum Memorial Day-Wochenende trifft das Buch vom Otto-Schmidt-Verlag aus Köln nach langer Seefahrt in Washington ein. Montag wird nicht gearbeitet. Also endlich ran an die 1434 Seiten! Ein Memorial Day nicht mit Gedanken an Kriege, sondern der Erinnerung an die produktiven Zeiten mit den Auszubildenden, ohne deren Fragen und Kritik der USA-Vertragsteil wohl dröge wäre. Kein Buchkapitel hat bisher soviel Vergnügen beim Schreiben bereitet.


Freitag, den 25. Mai 2007

Bald $1.276 im Monat  

J.G - Washington.   Der bundesrechtliche Mindestlohn hat derzeit das niedrigste Niveau in mehr als 50 Jahren. Am 24. Mai 2007 verabschiedete der Kongress den Gesetzesentwurf H.R. 2206 zur Erhöhung des Mindestlohns. Diese lang erwartete Anhebung ist die erste innerhalb nahezu einer Dekade.

Der Fair Minimum Wage Act of 2007 ändert den Fair Labor Standards Act of 1938 und sieht innerhalb zwei Jahren eine Erhöhung des Mindestlohns von derzeit $5,15 auf $7,25 vor. Die Mindestlohnanhebung wurde im Kongress lange ignoriert, zumal die Bill einem Gesetzesentwurf zur Regelung von Ausgaben für den Irak-Krieg beigefügt war, über den eine politische Debatte entbrannte.

Die Mindestlohnerhöhung betrifft schätzungsweise 13 Millionen Arbeitnehmer. Bei einer 40-Stunden-Woche erhält ein Arbeitnehmer dann bald also $290. Dreißig Staaten und der District of Columbia haben bereits höhere Mindestlöhne festgesetzt; in D.C. liegt er z.B. bei $7,93.

Der neue Mindestlohn hilft vermutlich wenig Dreißigjährigen. Männer in dieser Altersgruppe haben nach einer neuen Pew-Studie vom 25. Mai 2007, Economic Mobility: Is the American Dream Alive and Well?, im Vergleich zu ihren Vätern schwere Gehaltseinbußen hinnehmen müssen. Im Gegensatz zu ihren Vätern können sie nicht erwarten, mehr als ihre Vorgeneration zu verdienen.


Donnerstag, den 24. Mai 2007

Parteiverrat im M&A  

.   Die Due Diligence ist fast abgeschlossen und das M&A-Geschäft muss über die Bühne gehen. In letzter Minute kommt noch ein Schwung Dokumente aus den USA zum Anwalt in Europa. Und er erweist sich als kritisch und schwierig.

Kann der US-Anwalt auf die Schnelle eine zweite Meinung für die Due Diligence abgeben? Die Verträge nach US-Recht prüfen und ein Memorandum als Second Opinion bereitstellen? Entweder wird's ein Asset Purchase oder ein Share Sale, also unter beiden Aspekten? Kein Problem, wenn kein Interessenskonflikt besteht. Doch der volle Conflicts Check kann dauern.

Drei Ansätze: Offenlegung des Potentials und Verzichtserklärungen der Beteiligten beschaffen. Parteiverratsregeln der betreffenden Rechtsordnungen prüfen und Daumen drücken. Oder abstraktes Mandat zwischen Kanzleien, unter Schwärzung aller Namen und Anschriften. Was ist am sichersten? Was läss sich schnell regeln?

Nicht einmal die Annahme eines Mandates ist einfach! Wenigstens bereiten die Kosten kein Kopfzerbrechen. Der Wert ist belanglos. Die Second Opinion wird ganz normal nach dem Zeitaufwand abgerechnet, und der bleibt erschwinglich.


Mittwoch, den 23. Mai 2007

Schwerer Geheimnisbruch  

.   Dieser Tage wurde eine Gefängnisstrafe wegen Geschäftsgeheimnisbruchs noch zur Bewährung ausgesetzt. Am 23. Mai 2007 folgt ein Gericht im Süden der USA mit saftigeren Verurteilungen: Acht Jahre Gefängnis und drei Jahre beaufsichtigten Freigang sowie fünf Jahre Gefängnis für den zweiten Verschwörer. Die Verurteilten hatten nicht nur Geheimnisse gestohlen, sondern zudem Coca Cola zu erpressen versucht.

Die Presseerklärung des Staatsanwalts liest sich wie eine Detektivgeschichte. Die Verurteilung zeigt das harte Vorgehen zum Schutz von Trade Secrets im amerikanischen Recht auf. Das Unternehmen hatte wichtige formale Voraussetzungen für den Schutz durch das Trade Secret-Recht erfüllt.

Eine Vertraulichkeitserklärung, wie beispielsweise ein Non-Disclosure Agreement oder ein Confidentiality Agreement, ist die Mindestvoraussetzung. Anders als ein Patent kann das Geheimnis, das sich auf Unterlagen ebenso wie auf Know-How, Erfindungen oder anderes geistiges Eigentum beziehen kann, als Trade Secret ohne zeitliche Beschränkung, amtliche Eintragungen oder Registrierungsgebühren wirken.


Mittwoch, den 23. Mai 2007

Urheberrecht legal  

J.G - Washington.   Die das Urheberrecht stärkenden Bestimmungen des Copyright Renewal Act und des Copyright Term Extension Act sind verfassungsmäßig, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in Sachen Kahle v. Gonzalez, Az. 04-17434.

Die Kläger stellen in Internetdatenbanken urheberrechtlich geschützte Werke mit geringem kommerziellen Wert zum Abruf bereit. Sie sahen in der Ausweitung des urheberrechtlichen Schutzes eine unzulässige Änderung des Urheberrechtsschutzes - deren Verfassungsmäßigkeit die Kläger aufgrund des im ersten Verfassungszusatz gewährleisteten Petitionsrechts vom Gericht überprüfen lassen können - sowie eine Verletzung der in der Verfassung verankerten Copyright Clause.

Der United States Court of Appeals schließt sich jedoch in seinem Urteil vom 14. Mai 2007 der Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in dem ähnlich gelagerten Fall Eldred v. Ashcroft, Az. 01-618, an. Das Gericht führt in seiner Begründung unter Bezugnahme auf das Urteil des Supreme Court in Washington aus, dass die Abschaffung des Erneuerungserfordernisses und die Verlängerung des Zeitraumes des Urheberrechtsschutzes zulässig seien und die traditionellen Konturen des Copyright nicht verändern.

Darüber hinaus verletzt der derzeitige Copyright Term nicht die Copyright Clause, nach welcher der Urheber nur für begrenzte Zeit geschützt werden soll. Das Gericht führt aus, dass die Begrenzung des Zeitraums durch eine Abwägung der Interessen des Urhebers gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit erfolge, welche dem Gesetzgeber überlassen sei. Der Kongress habe den Zeitraum verfassungskonform festgelegt.


Mittwoch, den 23. Mai 2007

Geheimnis und Gefängnis  

.   Dass der Duracell-Verräter Kevin J. O'Connor Edward R. Grande zu fünf Jahren Gefängnis auf Bewährung verurteilt wurde, ist bei dem Verrat eines Geschäftsgeheimnisses im deutsch-amerikanischen Vergleich wohl nichts ungewöhnliches. Dass das US-Recht Duracell einen direkten, saftigen Schadensersatzanspruch nach Trade Secret-Recht gewährt, zeigt einen Unterschied auf, obwohl bei einer strafrechtlichen Verurteilung auch im deutschen Recht über §823(2) BGB ein Schadensersatz denkbar ist.

Duracell Corporation hatte seine Geschäftsgeheimnisse durch ordentliche Vorkehrungen geschützt, und der angestellte Batteriezellenentwickler schleppte F&E-Daten erst nach Hause und dann zu Konkurrenten. Die weigerten sich, die Daten anzunehmen, und das FBI kümmerte sich um den Rest. Der Staatsanwalt ist so stolz, dass er zum Urteil vom 17. Mai 2007 eine Presseerklärung ins Internet stellte.

Mit einem sorgfältig erstellten Confidentiality Agreement oder Non-Disclosure Agreement lässt sich in den USA viel erreichen. Die Definition der durch sie geschützten Trade Secrets kann sehr umfassend sein. Andererseits kann man sie auch leicht unwirksam machen, wenn die Verschwiegenheitsvereinbarung schutzunfähiges Wissen oder Dinge schützt oder die Vorlage von Geheimnissen selbst im Gerichtsverfahren auf die falsche Weise verbietet. Entsprechende riskante Vorlagen findet man genug im Internet.

Wenn man bedenkt, dass Trade Secrets keine Offenlegung verlangen - anders als das Patent -, ebenfalls anders als Patente oder Urheberrechte unbefristete Laufzeiten haben und zudem keine amtlichen Gebühren für Eintragungen anfallen, lohnt sich die Erwägung eines NDA als Alternative zu den anderen Schutzmechanismen oft. Die dem Verletzer drohende Gefängnisstrafe macht das Geschäftsgeheimnis amerikanischen Rechts noch attraktiver.
Korrektur: Der Staatsanwalt ist nicht der Verurteilte. There's no such thing as bad press ??


Dienstag, den 22. Mai 2007

Richterin strickt Webseite  

.   Kann man seinen Ohren trauen, wenn eine Richterin dafür kämpft, auch einmal über die Grenzen zu blicken? Seit die Neocons eisern das amerikanische Volk manipulieren, grenzt die Aussage von Sandra Day O'Connor in Fox News Sunday am 20. Mai 2007 an ein Wunder.

O'Connor arbeitet bei Bedarf auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Obersten Bundesgerichtshof in Washington weiterhin gelegentlich als Richterin. Ihre Energie widmet sie jedoch zur Zeit hauptsächlich einer Webseite. Ziel der Seite ist die Ergänzung des Sozialkundeunterrichts.

Als Beispiel zitiert sie Reaktionen auf unpopuläre Urteile: Sie sind nicht als Signal für Pawlow-Reflexe zur Abberufung des Richters zu verstehen. Der erste Verfassungszusatz garantiert jedem, seine Meinung kundzutun. Doch laufende Rufe nach einem Impeachment von Richtern vergiftet das Verständnis für die Gewaltenteilung, die Verfassung und Rechtstaatlichkeit. Kritik ist gut, Bedrohungen gehen zu weit. Leider hat sich selbst der Kongress überzogene Reaktionen zu eigen gemacht, beispielsweise im Schiavo-Fall.


Dienstag, den 22. Mai 2007

Erpresserische Anwälte  

.   Frau Anwalt schlief mit fremden Männern. Herr Anwalt sandte ihnen dann Beweisanforderungen zur Vorbereitung einer Scheidungsklage. Um Aussagen zu vermeiden, zahlten die Männer Herrn und Frau Anwalt erhebliche Summen. Als die Presse darüber berichtete, verklagte sie der Insolvenzverwalter des Paares wegen eines verletzten Persönlichkeitsrechts, Invasion of Privacy, und wegen vorsätzlicher Schmerzzufügung, intentional Infliction of emotional Distress.

Das Gericht wies die Klage im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung ab, und das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks bestätigte die Abweisung am 16. Mai 2007. In Sachen John Patrick Lowe v. Hearst Communications, Inc. et al., Az. 06-50269, legt es die erforderlichen Tatbestandsmerkmale nach dem Recht von Texas dar, zu denen auch die Nachrichtenwürdigkeit, Newsworthiness, zählt, die wie im Bundesrecht beurteilt wird. Obwohl eine Erwartung bestand, dass die im Beweisverfahren vor einer Klageeinreichung angeforderten Informationen in den geschützten Privatbereich fallen, ist der Presse eine legitimes öffentliches Interesse zuzugestehen.

Die erpresserische Vorgehensweise des Paares trifft die Öffentlichkeit, und ihr Interesse ist legitim. Damit ist der Zeitungsbericht gerechtfertigt, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass Journalisten nur durch die Verletzung einer gerichtlichen Schutzverfügung, protective Order, an die Informationen gelangen konnten. Wäre das der Fall, müsste sich der Insolvenzverwalter an das Gericht wenden, das die Schutzverfügung zur Sicherung der Vertraulichkeit der Beweisanforderungen erließ. Das Gericht könnte dann eine Bestrafung wegen Contempt of Court verfügen.

Nachtrag: Dieser Bericht war zunächst nur über Feeds erreichbar.


Montag, den 21. Mai 2007

M4-Karabiner von Colt?  

.   Zwei Waffenhersteller bezeichnen ihre Karabiner als M4. Colt entwickelte die M4-Waffe für das Pentagon. Auch andere Hersteller benutzen diese Bezeichnung. Colt verklagte Bushmaster und Heckler & Koch wegen ihrer behaupteten Verletzung von Colts Markenrecht nach 15 USC § 1501 ff.

Heckler & Koch schloss einen Vergleich und erkannte die Marke als gültig im Sinne des amerikanischen Markenrechts, des Lanham Act, an. Bushmaster hingegen beantragte die Löschung der Marke. Das Gericht hielt den Begriff für generisch und nicht markenfähig.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks in Boston entschied am 18. Mai 2007 in Sachen Colt Defense LLS v. Bushmaster Firearms, Az. 06-1696, gegen Colt, weil M4 aus der Sicht des Kunden keinen bestimmten Hersteller identifiziert, sondern mindestens 15. Nicht nur Kunden, sondern Colt selbst benutzte M4 generisch. Das Urteil ist auch wegen der zahlreichen Quellenangaben zur generischen Natur im amerikanischen Bundesmarkenrecht lesenswert.


Sonntag, den 20. Mai 2007

Bis zum Supreme Court?  

.   Wie weit sollte man die Schlacht um Prinzipien tragen? Bei der Beratung von Staaten stellt sich diese Frage noch intensiver als bei der Vertretung von Unternehmen. Lohnt es sich, einen Streit auf höchster Ebene auszufechten, wenn die Klärung einen Pyrrhussieg bedeutet? Manchmal ist es besser, eine Niederlage einzustecken und das bedeutendere Prinzip auf anderer Ebene weiterzuverfechten.

Der Hauptstadt der USA steht der Weg zum Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten zur Verteidigung seines Waffenverbots offen. Die andere sich aufdrängende Ebene, der Kongress, ist ihm verschlossen, denn die Bürger des District of Columbia haben nur eine beobachtende Vertretung in der Legislative des Bundes. Ihr Wahlrecht ist eingeschränkt.

Das Waffenverbot hat das Bundesgericht aufgehoben; der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit bestätigte das Urteil im Fall Parker v. DC. Die nächste Instanz ist der Supreme Court.

Dort sitzt nun Richter Alito, der sogar ein Verfassungsrecht auf den Besitz von Maschinengewehren verteidigt. Staaten und Gemeinden mit waffenbesitzeinschränkenden Gesetzen befürchten, dass der District of Columbia im Supreme Court verlieren würde. Das Urteil würde Präzedenzwirkung für die gesamten USA entfalten. Auch die weniger strikten Einschränkungen des Waffenbesitzes in zahlreichen Staaten könnten damit fallen.

Verzichtet die Hauptstadt auf die Revision, gewinnt das Land, doch in Washington darf dann legal geballert werden. Bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist könnte D.C. mit den Abgeordneten der Staaten, die ein Waffenverbot kennen, verhandeln, um ein Gesetz durch den Kongress zu schleusen, das sein Verbot wieder legalisiert, und dann auf die Revision verzichten. Der Zeitdruck macht dies unrealistisch.


Samstag, den 19. Mai 2007

Monster im See  

.   Während die alten Wasserleitungen unter den Straßen Washingtons platzen und Nachbarschaften überfluten, wie heute morgen wieder einmal, sitzen etwas weiter entfernt Nachbarn in der Frühlingssonne am Teich und angeln.

Künstliche neue Städte und Strände binden in Maryland und Virginia die Erwerber der Häuser durch privatrechtliche Covenants an zahlreiche Regeln: von der Hausfarbe bis zum Angelrecht ist ihnen ihr Verhalten vorgegeben.

Die Teiche in den Communities sind für ihre Bewohner bestimmt; ihr Hauptzweck liegt im Auffangen von Regenwasser und der Vermeidung von Überschwemmungen. An einem solchen Teich mit einem Strand von einer Meile Länge spielte sich kürzlich ein Drama ab, als ein Angler einen Monsterkarpfen jahrelang verfolgte. Endlich fing er ihn dank eines Geheimrezeptes aus Vietnam, das er dem Köder beimischte.

Den Triumpf belegte er mit einem Foto. Dann warf er den Fisch vorschriftsgemäß ins Wasser zurück. Am Donnerstag erhielt er die Nachricht, dass der Fisch stinkend am Ufer liege. Heute sind Angler und Monsterfisch berühmt.


Samstag, den 19. Mai 2007

Fundierter Schiedsspruch  

.   Ein Schiedsspruch klärte Vertragsfragen zwischen einem Augenarzt und einem Laseraugentechnikdienstleister. Das Bundesgericht erkannte den Spruch an, und in der Revision ist zu prüfen, ob der Schiedsrichter den Spruch ohne Berücksichtigung des Rechts oder nicht rational aus dem Vertrag herleitbar fällte.

In Sachen American Laser Vision PA v. Laser Vision Institute LLC, Az. 06-10260, entschied das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks am 16. Mai 2007, den Schiedsspruch aufrecht zu erhalten. Seine Begründung ist schon allein wegen seines Verzeichnisses der im fünften Bezirk geltenden Präzedenzfälle zum manifest Disregard of the Law und dem Vacatur-Grund Award does not draw its Essence from the Contract nach 9 USC §10(a)(4) lesenswert.

Das Gericht betont, dass es im US-Recht nicht berufen ist, die Fehlerfreiheit des Schiedsspruchs zu bescheinigen. Dieses Risiko akzeptieren Parteien, wenn sie eine private Streitschlichtung vereinbaren und auf die Beurteilung von Streitfällen durch die Bundesgericht verzichten, erklärt es. Ihnen könne kein Gericht helfen, solange ein Schiedsgericht nicht außergewöhnlich missbräuchlich handelt, also dispensing his own Brand of Industrial Justice.


Freitag, den 18. Mai 2007

Schreiber gefesselt, Rechte weg  

.   Eine wesentliche vertragsrechtliche Veränderung zeichnet sich für Buchverfasser ab. Bisher waren sie vertraglich an einen Verlag gebunden, bis die Werke ausverkauft - out of Print - waren. Dann konnten die Schreiber ihr Urheberrecht zurückerwerben, um das Werk anderen Verlagen anzubieten.

Problematisch wurde diese Regelung mit der Technik des Druckens auf Anfrage oder nach Bedarf. Bisher sahen die Standardverträge, die die Verfassergewerkschaft Author's Guild empfiehlt, Regelungen für einen Mindestschwellenwert vor, bei dessen Unterschreitung der out of Print-Status impliziert wurde. Diese Regelung wollen die Verlage abschaffen, und einer der größten geht allen voran.

Gegen den Vorstoß von Simon & Schuster wendet sich eine Stellungnahme der Gilde vom 17. Mai 2007, die eine ewige Verlagsbindung befürchtet, weil das Recht auf Rückforderung des Nutzungsrechts aus dem Copyright faktisch unterginge. Die Gilde fordert die Schreiber zum Boykott auf.


Donnerstag, den 17. Mai 2007

Wolfowitz und Nepotismus  

.   Das schlechte Vorbild dankt ab. Wolfowitz hat einen Deal ausgehandelt, der es dem Aufsichtsrat der Weltbank erlaubt, von ihm den Rücktritt zu verlangen. Eine Erklärung ist bereits auf der Webseite der Weltbank veröffentlicht. Der 30. Juni 2007 ist Wolfowitzes letzter Tag im Amt, das von seinem Inhaber nun einmal die allerhöchste Integrität verlangt. Nepotismus passt nicht dazu, selbst wenn die Person noch so intelligent oder fähig sein soll. Endlich hat Wolfowitz das eingesehen.


Donnerstag, den 17. Mai 2007

Verweise von Google rechtens  

LL - Washington.   Am 16. Mai 2007 entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in der Sache Perfect 10, Inc. v. Amazon.com, Inc.,Google Inc., et al, Az.: 06-55405, über einen Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz in einer Urheberrechtsstreitigkeit. Der Kläger, ein Onlineanbieter erotischer Fotografien, hatte in der Ausgangsinstanz erfolgreich Urheberrechtsverletzungen behauptet. Das erstinstanzliche Gericht begründete die Anordnung damit, dass die Verurteilung der Beklagten im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich sei.

Das Berufungsgericht teilte diese Auffassung nicht und machte darauf aufmerksam, dass auch im Eilrechtsschutz von den Beklagten vorgebrachte Verteidigungsmittel Beachtung finden müssten. Das Gericht unterschied zwischen Verletzungen des Urheberrechtes und Verletzungen von Vertriebsrechten.

Für den Fall, dass Webseiten durch HTML-Befehle auf dritte Webseiten verweisen, deren Inhalte Urheberrechte verletzen, lehnte das Gericht sowohl das Merkmal des Vertriebes als auch das Merkmal der Kopie ab. Da bei der Darstellung der Miniaturansichten eine Kopie im Speicher der Suchmaschine angelegt wird, liegt grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung vor. Diese Nutzung sei jedoch vorliegend vom Rechtsinstitut des Fair Use geschützt.

Die Frage, ob die Beklagten wegen Handlungen Dritter haften, hat das Gericht zur weiteren Sachaufklärung an das Untergericht zurückverwiesen, da die Kenntnis von den Urheberrechtsverletzungen und die Möglichkeit der Verhinderung noch nicht ausreichend ermittelt worden sei.


Donnerstag, den 17. Mai 2007

Henne, Ei: Versandung  

.   Eine Versicherungsdeckung für gewerbliche Unfallrisiken erfasst nicht die Versandung eines Sees, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 11. Mai 2007 in Sachen J.E. Jones Construction Co. et al. v. Chubb & Sons, Inc., Az. 06-3601. Hauserwerber hatten ein Bauunternehmen im einzelstaatlichen Gericht wegen eines schadhaften Eingangsmonuments verklagt und Schadensersatz von $13.960 gewonnen. Den Betrag ersetzte die Versicherung.

Mit einer Verletzung von Treuepflichten begründeten die Erwerber einen zweiten Anspruch: Der Bauherr hätten pflichtwidrig Seen versanden lassen. Die Geschworenen der Jury sprachen $987.940 zu, und das Gericht erließ ein Urteil in dieser Höhe. Als die Versicherung die Haftungsübernahme verweigerte, verklagte sie der Bauherr im Bundesgericht.

Wie dieses entschied die Berufung, dass eine Versandung keine Occurrence im Sinne des Versicherungsvertrages darstellt, also keinen Un- oder Vorfall. Versandung ist ein Schaden, das Ergebnis der Occurrence. Nach dem Wording der Police muss der Schaden durch eine Occurrence verursacht sein. Die Klägerin verwechselt den Schaden mit dem Schadensauslöser. Der Unfall wäre die behauptete Verletzung der Treupflichten des Bauherrn, die ihn zur Vermeidung der Versandung verpflichten. Eine Pflichtverletzung gilt jedoch nicht als Unfall nach dem anwendbaren Recht von Missouri.


Mittwoch, den 16. Mai 2007

Programmkopie und Strafmaß  

.   Hausarrest und Bewährung stellen unzureichende Strafen für einen Software-Kopierer dar, wenn das Gesetz mindestens fünf Jahre Gefängnis vorschreibt und der Richter sich bei der Strafminderung nicht mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft auseinander gesetzt hat, bestimmt das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks in Sachen United States of America v. Dmitr I. Kononchek, Az. 06-2484, am 8. Mai 2007.

Beim gewerblichen Vertrieb kopierter Microsoft-Produkte war der Angeklagte als treibende Kraft an einer Verschwörung mit dem Ziel der Urheberrechts- und Markenverletzung sowie an einer Markennachahmung und zwei Urheberrechtsverletzungen nach US-Bundesrecht beteiligt. Das Gericht nannte die milde Bestrafung unzulässig und hob die Verurteilung mit der Maßgabe ihrer Neubemessung im Tatsachengericht auf.


Mittwoch, den 16. Mai 2007

Blassgelbe Grüne Karte  

.   Eine Alternative zum unglaublich populären illegalen Aufenthalt in den USA ist die Grüne Karte. Grün war sie noch nie. Wer eine von den alten bläulichen besitzt, muss sie eintauschen und $260 zahlen. Die alten galten zwar für die Ewigkeit, aber das Recht hat sich gewandelt.

Daher gibt es heute für jeden Erneuerer ein blässlich gelbes Kärtchen mit viel Metall im Rücken und weiterhin schlimmem Foto. Dem Foto erkennt man an, dass es von einer Staatsdienerin aufgenommen wurde. Was man nicht sieht, ist, dass sie einem freundlich 10 Minuten lang jeden Finger auf einem besonderen Glas massiert hat. Lockern, Linksrolle, Rechtsrolle, Mittel auf Glas streichen, und jetzt nochmal richtig, dann Klick! Solche Daten finden sich wohl im Metallstreifen und seinem Strahlungsfeld wieder.

Die neue Karte begleiten freundliche Worte. Die gab es mit dem ersten Kärtchen nicht. Eine Einweisung in die USA zum Selberdrucken wird auf Englisch, Tagalog, Koreanisch, Portugiesisch, Spanisch, Vienamesisch, Arabisch, haitischem Creole, Chinesisch, Russisch und Französisch angeboten.

Nicht auf Deutsch, was ja überflüssig wäre, denn die meisten Deutschsprachigen behaupten, die englische Sprache gut oder perfekt zu beherrschen - zumindest bis sie einmal im Zeugenstand beim Kreuzverhör zerfetzt wurden und dann einsehen, dass ein Dolmetscher nicht nur strategisch geschickter gewesen wäre.

Mit dem unpassenden Welcome to the United States! trifft auch die Aufforderung ein, trotz fehlender allgemeiner Meldepflicht in den USA dem Sicherheitsamt fürs Heimatland mitzuteilen, wann und wohin ich umziehe. Außerdem muss die Anmeldung zum Wehrdienst beim Selective Service erfolgen - wenn die unglückliche Altersgruppe von 18 bis 26 zuträfe.

Schließlich wird mit dem Willkommensgruß noch der Hinweis auf den Erwerb der US-Staatsbürgerschaft angeboten. Da hat der Schreiber wohl das bereits mehrfache dankende Ablehnen vergessen. So etwas wechselt man ja nicht wie ein Hemd, und Doppelmoppelei scheint auch nicht angezeigt. Möglich ist sie ja seit einigen Jahren dank einer über die deutsche Botschaft und das Bundesverwaltungsamt zu beschaffenden Ausnahmegenehmigung für die doppelte Staatsangehörigkeit.

Doch einerseits dem hiesigen Staat schwören, anderen abgeschworen zu haben, andererseits unter dem Tisch die alte Staatsangehörigkeit behalten - das passt irgendwie nicht zum anwaltlichen Standesrecht. In anderen Berufen mag das weniger problematisch sein. Doch gilt in den USA immer noch, dass ein falscher Eid auch als Meineid energisch verfolgt wird.


Dienstag, den 15. Mai 2007

Vor dem Aufsichtsrat  

.   Vor dem Aufsichtsrat der Weltbank vertritt seit 17 Uhr ihr Präsident Wolfowitz seine Ansicht, seine Verstrickung in der Beförderung seiner Freundin sei ihm nicht anzulasten. Die Executive Directors hatten gestern im Interesse der Transparenz -, die bei Wolfowitz vermisst wurde, - den jüngsten Untersuchungsbericht sofort ins Internet gestellt.

Der Bericht wirft Wolfowitz Regelverletzungen im Nepotismusskandal vor. Über alle Nachrichtenkanäle ließ sein Mentor im Weißen Haus verlautbaren, dass er hinter Wolfowitz stehe.


Dienstag, den 15. Mai 2007

Höhere Gewalt und Vertragsstrafe  

J.G - Washington.  Eine Baufirma stellte Bauarbeiten für eine Stadt verspätet fertig. Die Stadt behielt vertragsgemäß einen Teil der Vergütung ein. Die Baufirma klagte auf Zahlung des ausstehenden Betrages, erhielt jedoch nur einen Teilbetrag, da der Stadt für die Verzögerung ein pauschalierter Schadensersatz zugesprochen wurde. Dies bestätigt das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks in Sachen Hutton Contracting Company, Inc. v. City of Coffeyville, Az. 05-3223.

Der United States Court of Appeals führt in seiner Begründung vom 30. April 2007 aus, dass die Baufirma sich wegen der verzögerten Fertigstellung der Bauarbeiten, die auf verspäteter Lieferung eines Zulieferers beruhen, nicht auf die Force Majeure-Regelung im Vertrag berufen kann. Die Verspätung eines Subunternehmers sei für sich genommen keine höhere Gewalt. Denn die Force Majeure-Regelung sei nicht nur bei Verschulden der Baufirma selbst, sondern auch bei Verschulden von Dritten, die die Baufirma mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt hat, ausgeschlossen.

Das Gericht entschied zudem, dass der im Vertrag geregelte pauschalierte Schadensersatz keine unzulässige Vertragsstrafe darstellt und folglich einklagbar ist. Die Abgrenzung zwischen unzulässiger Penalty und zulässigen Liquidated Damages erfolgt nach dem anwendbaren Recht von Kansas in zwei Schritten. Das Gericht prüft die Angemessenheit der Höhe sowie, ob die Natur des Geschäfts dazu führt, dass der tatsächliche Schaden nicht einfach und abschließend bestimmt werden kann.

Ob für die Angemessenheit auf den Zeitpunkt bei Vertragsschluss abgestellt oder rückblickend der tatsächliche Schaden mit dem pauschalierten Schadensersatz verglichen werden muss, ist nach dem Recht von Kansas nicht geklärt. Das Gericht ließ diese Frage offen, da nach beiden Methoden der pauschalierte Schadensersatz reasonable erschien.

Der behauptete Verstoß der Stadt gegen den Grundsatz des fair Dealing führt nicht zum Ausschluss ihres Schadensersatzanspruchs, sondern lediglich zu seiner Reduzierung. Nach dem einzelstaatlichen Recht ist die Rechtslage aufgrund einiger alter Entscheidungen zur Aufteilung der Vertragsstrafe in diesen Fällen zwar unklar. Jedoch erklärt das Gericht, dass Kansas sich wohl der modernen Auffassung anschließen und eine Aufteilung zulassen würde.


Dienstag, den 15. Mai 2007

Tod, Mord und Ermessen  

.   Im Todesstrafenprozess fällt der Angeklagte dem Verteidiger ins Wort und verbietet ihm den Vortrag entlastender Umstände. Nachdem der Mörder zur Hinrichtung verurteilt wird, besinnt er sich und beantragt die Aufhebung im Habeas Corpus-Verfahren mit Begründung, sein Anwalt habe versagt.

Das Gericht lehnt ab; das Obergericht entscheidet für ihn. Es spekuliert, dass eine andere Strategie des Verteidigers die entlastenden Beweise noch in den Prozess eingeführt und damit ein anderes Ergebnis herbeigeführt haben könnte.

Am 14. Mai 2007 bestätigt der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, das erste Urteil wegen der unzulässigen Spekulation. Es bleibt nach dem Antiterrorism and Effective Death Penalty Act in Sachen Dira B. Schriro v. Jeffrey T. Landrigan aka Hill, Az. 05-1575, bei der Todesstrafe. Das Untergericht hat bei der Beurteilung der Fakten sein Ermessen rechtmäßig ausgeübt, bestimmt der Supreme Court.


Montag, den 14. Mai 2007

Dicke Luft bis Bush geht  

.   Am 14. Mai 2007 ordnet er neue Emissionenregeln an. Am 20. Januar 2009 verlässt er sein Amt. Drei Wochen vorher möchte Bush einen Entwurf sehen. Es eilt.

Unter seiner Ägide hat die Environmental Protection Agency die Notwendigkeit einer Emissionenreduzierung für KFZ heftig bestritten, bis es am 2. April 2007 dem Obersten Bundesgerichtshof zu bunt wurde. Der Supreme Court beschuldigte die EPA der Verletzung des Clean Air Act, s. Klimaschutz ist Bundespflicht.

Zum heute verkündeten 20-in-10-Plan, der dem Klimaschutz und der Energiebedarfssicherung dienen soll, veröffentlicht das Weiße Haus Kommentare und Hintergrundmaterialien. In der Luft und auf den Straßen bleibt alles beim alten, bis Bush geht.


Montag, den 14. Mai 2007

Anderes Erbrecht USA  

CK - Washington.   Erstes Konzept: "Das US-Erbrecht ist der Fachbereich, in dem die Anwälte in rein privaten Angelegenheiten beraten. Unsere internationalen Mandanten - Unternehmen und Staaten - sterben nicht. Doch der Inhaber, das entsandte Schlüsselpersonal und auch die Ortskraft trifft Vorkehrungen für die Zeit, in der der Lebensmittelpunkt in die USA verlegt wird.

Mit dem heimischen Erbrecht sind sie vertraut. Wenn nicht, finden sie eine deutschsprachige Übersicht - allerdings ohne Hinweis auf den erörterten Rechtkreis - beim Fachanwalt-Katalog: Allgemeines zum Erbrecht, gesetzliche Erbfolge, Testamentserrichtung, Enterbung, Vermächtnis, Testamentsvollstreckung, Pflichtteil und allerlei mehr.

Und wie steht es in den USA mit dem Erbrecht, dem bestehenden oder zu verfassenden Testament, der Abwicklung und der Ausschüttung an die Erben? Gibt es den Pflichtteil? Was ist das Probate, das Estate? Wie heißt der Erbschein? Was ist der Letter of Administration, was das Certificate of Inheritance?

Alles ist anders in den USA. Der Erbe tritt nicht in die Fußstapfen des Erblassers. Der Nachlass übernimmt die Erbmasse. Man kann ihn sich wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation vorstellen. Er wird verwaltet, zieht das Vermögen an sich, begleicht Rechnungen, erfüllt Vermächtnisse, zahlt Erbschaftsteuern - die Estate Tax beim Bund und die Inheritance Tax beim Staat - und kehrt den Rest an die Erben aus."

Das sollte für eine Webseite ausreichen. Oder stieße man zu weit - und unzulässig - in den Bereich Rechtsberatung vor? Nein, in einer konkreten Situation kann man damit noch nichts anfangen.


Sonntag, den 13. Mai 2007

Punitive Damages helfen  

.   Diversity bringt Klagen ohne bundesrechtlichen Bezug ins als objektiver geltende Bundesgericht. Neben der Herkunft der Parteien aus verschiedenen, diverse, Staaten muss die Klage nach 298 USC §1332 auch einen Schwellenwert von gegenwärtig $75.000 erreichen. Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks erörtert am 11. Mai 2007, wie der Wert ermittelt wird.

In Sachen OnePoint Solutions, LLC v. Michael Borchert, Az. 06-2481, stellt es darauf ab, was die Zivilgeschworenen der Jury im Ergebnis für angemessen erachten würden, nämlich $66.000 als Wertersatz für gestohlenes Eigentum. Außerdem ist ein Strafschadensersatz, punitive Damages, von mehr als $9.000 denkbar.

Das reicht für die sachliche Zuständigkeit eines Bundesgerichts der USA. Ob eine Jury später so entscheidet, kann das Gericht nicht vorhersagen. Das kommt auf die Parteien und ihre Anwälte an. Immerhin ist der Sprung ins Bundesgericht dank der ansonsten so unerwünschten punitive Damages geschafft.


Samstag, den 12. Mai 2007

Freitag, den 11. Mai 2007

Diskriminierung im Ferienjob  

LL - Washington.   Mit der speziell auf Jugendliche und junge Arbeitnehmer abgestimmten Kampagne Youth@Work klärt die Kommission für Chancengleichheit und Gleichberechtigung in der Arbeitswelt ihre Zielgruppe über Rechte am Arbeitsplatz auf. Die EEOC will den jungen Arbeitnehmern vermitteln, dass auch sie, beispielsweise in Ferienjobs oder als Teilzeitkräfte, nicht schutzlos sind.

Für Arbeitnehmer in den USA gelten die bundeseinheitlich geregelten Mindeststandards des Abschnitts sieben des Civil Rights Act von 1964 und der Age Discrimination in Employment Act von 1967 die darüber hinaus durch einzelstaatliches Recht mit höherer Schutzwirkung ergänzt werden können.

Bundeseinheitlich ist demnach Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund von Rasse, Hautfarbe, religiöser Orientierung, Geschlecht oder Herkunft verboten. Das Diskriminierungsverbot aus Altersgründen schützt nur Arbeitnehmer, die älter als 40 Jahre sind. Arbeitnehmer, die aufgrund ihres jungen Alters diskriminiert werden, sind nach dem Gesetz hingegen nicht geschützt.

Für die übrigen Fälle von Diskriminierung, insbesondere der sexuellen Belästigung, gibt die Kommission ausführliche Hinweise über Tatbestände und Rechtsschutzmöglichkeiten. Ob die Kampagne ihren Zweck erfüllt oder Arbeitgeber wegen eines erhöhten Klagerisikos auf die Einstellung junger Arbeitnehmer eher verzichten, bleibt abzuwarten. Klagen gegen diskriminierende Unternehmen können für diese empfindliche finanzielle Folgen nach sich ziehen.


Freitag, den 11. Mai 2007

Botschaften und Ortspersonal  

.   Das Ortspersonal der britischen Botschaft in Washington beschuldigte am 23. Juni 2005 die englische Regierung bei der Internationalen Arbeitsorganisation, International Labour Organization, die von den Ortskräften gewählte Gewerkschaft nicht anzuerkennen.

ILO erließ am 30. März 2007 eine Entscheidung, die die Regierung zum Verhandeln mit der Gewerkschaft anhält, jedoch nicht zwingt. Die Entscheidungsbegründung im Fall 2437 in Sachen Complaint against the Government of the United Kingdom von 24 Seiten bezieht sich auf zahlreiche Präzedenzfälle. Ein vergleichbarer Fall in Irland, Az. 2197, gegen Südafrika wurde am 20. April 2007 entschieden.


Freitag, den 11. Mai 2007

Klimaschutz durch Innovation  

LL - Washington.  Am 9. Mai 2007 begrüßte der Repräsentant der Friedrich Naumann Foundation in Washington, Claus Gramckow, den Stellvertretenden Ministerpräsidenten und Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie von Nordrhein-Westfalen, Prof. Dr. Andreas Pinkwart. Auf der von der Stiftung in Zusammenarbeit mit dem German Marshall Fund of the United States ausgerichteten Veranstaltung ergänzten die Delegationsmitglieder Prof. Dr. Elmar Wilhelm Weiler, Dr. Ing. Karl A. Theis und Prof. Dr. Achim Bachem den Vortrag des Ministers zu Fragen des Klimaschutzes.

Inhaltlich waren sich die Vortragenden einig, dass Klimaschutz eng mit Innovation verbunden sei. Die Politik trage dabei die Verantwortung für die Schaffung der geeigneten Rahmenbedingungen. Es kamen auch die Schwierigkeiten zur Sprache, die der globalen Dimension des Problems geschuldet sind und sich in den rechtlich und politisch anspruchsvollen Themen des Zertifikatehandels, der Laufzeiten und Sicherheit von Kernreaktoren und der Regulierung der Energiemärkte widerspiegeln.

Die Redner wiesen auf die weltweit unterschiedlichen gesetzlichen Standards hin, die schnellere Innovation verhinderten. Denn rechtliche Gründe seien mitverantwortlich, dass vorhandene Technik nicht im eigenen Land eingesetzt werden könne.


Donnerstag, den 10. Mai 2007

Collage verletzt Fotorechte  

.   Ein Fotograf nahm Sportartikel auf. Die Fotos nutzte und vergütete der Hersteller nicht vertragsgerecht. Deshalb verlangt und erhält der Fotograf auf dem Klagewege Schadensersatz. Dessen Kalkulation prüft und bestätigt die Revision. Gleichzeitig hebt sie jedoch eine Teilabweisung auf, die einen Schadensersatzanspruch für eine vom Hersteller aus den Fotos des Fotografen erstellte Collage betrifft.

In Sachen Chase Jarvis et al. v. K2 Inc. et al., Az. 05-35609, beurteilt der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit die Collage am 20. April 2007 als Derivat der Fotos und nicht nach 17 USC §302(c) als neues Sammelwerk haftungsprivilegiert. Beide Begriffe sind in §101 des Copyright Act definiert.

Anders als ein Album oder ein Lexikon stellt die Collage aus Fotos eine Weiterentwicklung vorhandener, urheberrechtlich geschützter Werke dar. Das Nutzungsrecht zur Erstellung einer Collage hatte der Hersteller nicht erworben; er haftet. Das Untergericht muss nur noch die Höhe des Schadensersatzes bemessen.


Mittwoch, den 09. Mai 2007

Petitions- und Antwortrecht  

.   Das Petitionsrecht der Verfassung kann nicht als Recht auf eine staatliche Antwort auf eine Petition des Bürgers verstanden werden, erklärte das zweithöchste Gericht der USA am 8. Mai 2007 in Washington.

Die Mindermeinung drückt Sympathie für die Kläger in Sachen We The People Foundation Inc. et al. v. USA, Az. 05-5359, aufgrund der Auslegung des Rechts auf Meinungsfreiheit nach dem ersten Verfassungszusatz aus.

Doch gelangt der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit zum einhelligen, auf 18 Seiten gut begründeten Ergebnis. Die Kläger hatten von den USA Antworten auf Fragen zum Steuerrecht, Datenschutz und Krieg gefordert.


Mittwoch, den 09. Mai 2007

Nicht ohne NDA  

.   Headhunter und Venture Capitalists missbrauchen Informationen, zeigt sich an Beispielen bei InfoWorld. Am Telefon heißt es, die Daten bleiben natürlich unter uns, in Wirklichkeit gibt der Anrufer erhaltene Lebensläufe für eigene Zwecke öffentlich preis.

Dann schreiben die Missbrauchten das Ergebnis der eigene Dummheit zu. Den Lebenslauf gibt man nicht so einfach heraus, genauso wenig wie eine Geschäftsidee. Dabei ist die Überlassung solcher Daten leicht zu schützen.

Das Trade Secret-Recht macht's möglich. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung namens Non-Disclosure Agreement oder Confidentiality Agreement wäre ein simpler, kostengünstiger und effektiver Schutz. Noch ein kleiner Hinweis auf dem Lebenslauf - fertig. Besser geschützt als mit einem Patent, und ohne amtliche Gebühren.


Mittwoch, den 09. Mai 2007

Anspruch, nicht Fakten  

.   Nachdrücklich, doch stilvoll ermahnt einer der besten US-Revisionsrichter die Untergerichte, Klagen nicht abzuweisen, die Ansprüche behaupten, ohne Fakten anzubieten. Dem Erfordernis des Notice Pleading im Bundesprozessrecht ist damit Genüge getan, auch wenn eine Abweisung nach einzelstaatlichen Zivilprozessrecht in Frage käme.

Doch bitte: Die Untergerichte sollen gefälligst die zutreffenden Regeln anwenden und nicht immer wieder die Rechtszweige verwechseln. Bund ist Bund, Staat ist Staat, und Notice Pleading erfordert kein Fact Pleading. Um die Beweise sollen sich die Rechtsanwälte in der Discovery kümmern.

Mit dieser überzeugenden Begründung hebt Richter Easterbrook vom Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA am 30. April 2007 in Sachen Veronica Vincent v. City Colleges of Chicago et al., Az. 06-3082, die Klagabweisung nach der Schlüssigkeitsprüfung teilweise auf.

Seine Urteilsbegründung ist als Einführung in die Klagevoraussetzungen in den USA und der von Amts wegen vorgenommenen Parteiberichtigung empfehlenswert, obwohl sie zum materiell vielversprechenden Thema der Ansprüche eines Buchautors auf Schadensersatz bei der unerlaubten Verwendung eines Buches zum Unterricht am College nach Urheberecht und Markenrecht nicht viel hergibt.


Dienstag, den 08. Mai 2007

Signing Fee - nicht bei uns  

.   Signing Fee für den US-Anwalt? Nicht bei uns. Diese Google-Suche geht in die verkehrte Richtung. Solch eine Gebühr mag beim Notary entstehen, der dem deutschen Notar übrigens nicht äquivalent ist. Er stellt lediglich einen Beglaubiger dar, benutzt jedoch hübsche Prägesiegel. Mancher beeindruckt gar mit glitzernden Falschgoldplaketten.

Im Zusammenhang mit gewissen Darlehen kann eine solche Gebühr auch vorkommen. Außerdem gilt in vielen Branchen, dass der Phantasie keine Grenzen gesetzt sind. Also ist die Signing Fee auch bei anderen Geschäften denkbar. Caveat Emptor!

Wir Anwälte sind arm dran. Für uns gibt es meist nur ein schlichtes Honorar, eine Fee. Die Fees werden nach dem Aufwand bemessen. Zeit und Rat - mehr kann der Anwalt nicht bieten, meinte schon Attorney Lincoln und wurde Präsident. Der fähige amerikanische Anwalt kann ein Honorarium durch Vorträge hinzuverdienen. Dies ist jedoch nur eine Ehrenbezeugung, kein aufwandsentschädigendes Honorar.

Lässt sich der Lawyer scheibchenweise oder vorschussweise vergüten, spricht man bei der Zahlung von einem Retainer. Der erinnert an das Retainer Agreement, eine Art des Mandatsvertrags, der auch mit einem Engagement Letter zustande kommen kann. Von einem Mandate spricht man nicht. Den Begriff reklamieren Politiker für sich.

Das vergleichsweise seltene, doch von der Presse hochgeschätzte Erfolgshonorar in der Form einer Quota Litis unterliegt in den USA zahlreichen Beschränkungen und setzt einen besonders ausführlichen Mandatsvertrag voraus. Der darf die Sittenwidrigkeitsregeln der althergebrachten Prinzipien Champerty und Barratry nicht verletzen.

Meist beschränkt sich die anwaltliche Tätigkeit nach einem derartigen Contingency Fee Agreement auf Ansprüche nach den US-Regeln der unerlaubten Handlung, Torts, nicht nach Vertragsrecht, Contracts.

Ab Mitternacht findet man die Werbung derartig tätiger US-Juristen - oder sind sie Pokerspieler? - im Fernsehen. Rund um die Uhr werben sie mit Google-Anzeigen. Rasen sie Krankenwagen hinterher, bezeichnet man sie gern auch als Ambulance Chaser. Shyster passt auch.

Bei den legalen Gebührenvarianten kennt man noch weitere Begriffe. Die Retainer Fee ist so eine Art Reservierungsgebühr. Der Anwalt wird in Bereitschaft gehalten. Die Gebühr kann jedoch auch einen Vorschuss bedeuten. Ein Vorschuss kann auch Advance oder Engagement Fee heißen. Die Engagement Fee ist zwar eine Gebühr für das Anheuern, aber sie kann wie ein Vorschuss auf erbrachte Leistungen des Rechtsanwalts verrechenbar sein. Beim anwaltlichen Vorschuss ist der Begriff Downpayment unüblich, doch trifft er den Kern.

Wie hoch sollte der Vorschuss sein? $300? Das reicht bei manchen Kanzleien kaum für eine Stunde Beratung durch den Frischling, der noch kein Stündchen Anwaltserfahrung besitzt. Solche Gebühren bezeichnete Corporate Counsel kürzlich als Halsabschneiderei und riet Unternehmen, besser einen erfahrenen Partner für $400, $600 oder mehr je Stunde zu engagieren. Eine hourly Rate für einen Associate von $300 deute auf falsches Management der Kanzlei oder einen verkorksten Markt hin. Es werde Zeit, so kalkulierende Kanzleien zu boykottieren.

Machen sich Hausjuristen haftbar, wenn sie solche Fees hinnehmen? Von dieser interessanten Frage des Corporate Governance zurück zur Ausgangsfrage. Die Signing Fee passt also nicht zu US-Anwälten. So sei zum Signing On und den damit anfallenden Belohnungen verwiesen - und damit auf American Arena, das selbst Sportapathische unterhaltende Sportblog - amerikanischer Sport auf Deutsch.

Vielleicht meinte der Google-Sucher auch ein Signing Statement - oder etwa eine Singing Fee? Um das erste kümmert sich der Präsident bei der Annahme von Gesetzen. Die zweite fällt in den USA bei Anwälten auch nicht an. Vielleicht sollten wir sie jedoch dem Partner im Musikgeschäft vorschlagen. Der Gesang seiner Mandanten ist manchmal nur auszuhalten, wenn der Zuhörer entschädigt wird.


Montag, den 07. Mai 2007

FBI muss Daten liefern  

.   Das Federal Bureau of Investigation in Washington muss über die elektronischen Überwachungssysteme DCS-3000 und Red Hook Auskunft erteilen, bestimmte das Bundesgericht in Washington am 7. Mai 2007 auf Antrag der Electronic Frontier Foundation. Das vormals Carnivore benannte System ermöglicht die Beobachtung des EMail-Verkehrs.

In Sachen Electronic Frontier Foundation v. Department of Justice, Az. 06-1708, geht es um die Freigabe nach dem Freedom of Information Act. Das Justizministerium als Vertreterin des FBI hatte argumentiert, die Arbeitsbelastung zur Freigabe von etwa 20.000 Seiten sei außerordentlich. Daher sei nach dem Präzedenzfall Open America v. Watergate Special Prosecution, 547 F.2d 605 (DC Cir. 1976), dem FBI eine längere als die gesetzliche Frist zur Aktenfreigabe zu gewähren.

Das Gericht ging einen Mittelweg, indem es bestimmte, dass die Informationen binnen eines Jahres ausgehändigt werden, wobei das Amt vierwöchentlich Lieferungen vornehmen müsse.


Montag, den 07. Mai 2007

Fall vorm Flug: Schadensersatz  

.   Schuhe aus zur Sicherheitskontrolle: Unfall, Verletzung, Klage. So ein Unfall sei vermeidbar, meint die Unglückliche, wenn die USA den Passagieren Stühle zur Verfügung stellte. Sie verlangt daher vom Staat, der sie kontrollierte, Schadensersatz nach dem Federal Torts Claims Act.

Am 4. April 2007 entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks in Sachen Karen S. Barnes v. United States of America, Az. 06-6061, dass die clog-behaftete Klägerin die Fahrlässigkeit der USA unzureichend begelegt hat und ihr Unfall unvorhersehbar war. Die USA hatte durch die Transportation Security Administration ein sicheres Umfeld zum Ausziehen der Schuhe geboten.

Die bei Straftaten Dritter anwendbare Balancing-Abwägung greife hier nicht. Die interne Anweisung der TSA, Passagieren Stühle zum Anziehen der Schuhe anzubieten, präjudiziere nicht die Vorhersehbarkeit des Falls beim Ausziehen. Beim Ausziehen reiche die gebotene Gelegenheit zum Abstützen.


Montag, den 07. Mai 2007

Sie Dieb! Sie Verleumder!  

.   Wie die Haftungsbefreiung für eidliche Erklärungen im Prozess wirkt, besprach das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 3. Mai 2007. Der erklärende Beklagte hatte behauptet, der Kläger und seine Frau hätten Nachlasswerte geborgt, genommen oder gestohlen. Der Kläger klagte darauf wegen Verleumdung, Libel.

Die eidliche Versicherung, Affidavit, wurde in den Nachlassprozess mit einem Antrag eingeführt. In Sachen Peter E. Kelly v. Robert V. Albarino, Az. 06-0580, bezeichnete das Gericht selbst eine böswillig verleumderische Aussage im Prozess als absolut haftungsprivilegiert. Es wies daher die Verleumdungsklage ab.


Sonntag, den 06. Mai 2007

Lawyers.com keine Marke  

.   Prägnant, doch nicht markengeeignet ist der Domainname Lawyers.com. Am 12. April 2007 prüfte das Sondergericht für Markenrecht in Washington die Ablehnung der Eintragung durch das US-Markenamt für Datenbankdienstleistungen mit rechtlichem Inhalt.

Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit entschied, dass der Begriff nach dem Bundesmarkenrecht im Lanham Act, 15 USC §1052(e), mit den auf der Webseite des Antragstellers angebotenen Dienstleistungen identisch und als Marke beschreibend und damit ungeeignet ist, eine Quelle zu bezeichnen.

Die Begründung in Sachen In re Reed Elsevier Properties, Inc., Az. 06-1309, ist für die Feststellung der generischen Natur einer Marke durch das United States Patent and Trademark Office lesenswert.


Samstag, den 05. Mai 2007

Wayback kein Beweis  

.   Ohne die Wayback Machine ist so mancher Prozess nicht mehr zu gewinnen. Sind die Wayback-Informationen beweisfähig? Nicht ohne eine Authentizierung, bestimmte ein Gericht am 28. März 2007 in Sachen Robert Novak v. Tucows, Inc. et al., Az. 06-CV-1909. Die aufsehenerregende Prozessserie Petswarehouse.com gelangt damit vor dem United States Court, Eastern District of New York zu einer wegweisenden Erkenntnis im Beweisrecht.

Der prozessrechtliche Wert der Wayback Machine wird damit jedoch nicht unterminiert. Die Regeln über das Hörensagen, Hearsay, werden strikter, doch in durchaus noch realisierbarer Form nach den Federal Rules of Evidence angewandt. Wer sich nicht daran halten will, kann erwägen, die National Security Agency als Zeugin mit der Aufforderung zu laden, die von ihr gespeicherten verfahrensrelevanten Internet-Daten vorzulegen und zu authentizieren.

Das dürfte zu interessantem Präzedenzfallrecht im Bereich Subpoena Duces Tecum führen. Das lesenswerte Urteil behandelt zudem eine weitere bedeutsame Frage: Die Wirksamkeit einer Rechtswahl.


Samstag, den 05. Mai 2007

OFAC und Einzelhandel  

.   OFAC verbietet Geschäfte mit Terroristen. Meist denkt man an Banken oder Luftfahrtgesellschaften als Betroffene. Dass der Einzelhandel der Strafandrohung von $10 Mio. oder 30 Jahren Gefängnis unterliegt, springt nicht ins Auge. Doch unter Bürgerrechtsaspekten wird diese dem Handel zugemutete Hilfssheriffrolle nun vom Lawyers' Committee for Civil Right in San Francisco angeprangert.

Kann der Bäcker um die Ecke beim Doughnut-Verkauf die Schwarze Liste der OFAC prüfen oder sich einen spezialisierten Wirtschaftsanwalt leisten, wenn der Kunde zufällig aus dem Umkreis Castros, der Terroristen oder Drogenhändler stammt? Auch der Durchschnittsanwalt oder -richter wüsste nicht, wie er sich nach den komplexen Regeln des Office of Foreign Asset Control im Washingtoner Schatzamt verhalten sollte. Selbst die größten Kanzleien lassen sich von Spezialisten beraten.

Die Washington Post weist in einem Bericht vom 27. März 2007 auch auf Nebenwirkungen hin: Aus Furcht vor den extremen Strafen werden vielen Kunden Waren und Dienstleistungen verweigert, wenn Unternehmen sich der OFAC-Liste bewusst sind. Anscheinend trifft das Handelsverbot mehr Gute als Böse, darunter Amerikaner, die zufällig den Decknamen eines Staatsoberhauptes auf Liste tragen.

Ob diese unbeabsichtigten Auswirkungen auf den amerikanischen Binnenmarkt Auswirkungen auf die OFAC-Arbeit entfalten werden? Das ist zu bezweifeln. OFAC arbeitet laufend an einem ausgefeilteren Regelwerk, das dahin tendiert, eher mehr als weniger natürliche und juristische Personen und Transaktionen im In- und Ausland dem Embargosystem der USA zu unterwerfen.


Samstag, den 05. Mai 2007

Rufmord und Redefreiheit  

.   Tenor: Der Beklagten werden folgende verleumderische Aussagen über den Kläger gegenüber Dritten verboten: … Kläger stellt Sexvideos her; Kläger nimmt an Kinderpornografie teil; Kläger vertreibt illegale Drogen; Kläger hat Mafia-Beziehungen; Kläger fördert lesbische Handlungen; Kläger nimmt an Prostitution teil and wirkt als Bordell; Kläger serviert verdorbenes Essen.… So endet ein Verleumdungsprozess.

Gegen die Verbote wendet sich die Nachbarin einer kalifornischen Inselkneipe. Anne Lemen hatte jahrelang Kunden, Inhabern und Angestellten der Kneipe aufgelauert, sie fotografiert, sie beschimpft und auch als Huren bezeichnet, bis das Gericht ihr einige Behauptungen und Handlungen verbot.

Die Nachbarin ist in der Revision teilweise erfolgreich, als sie eine Verletzung ihres Recht auf Redefreiheit rügt. Das Oberste Gericht Kaliforniens erörtert ausführlich die Entwicklung und Grundlagen des Verleumdungsrechts seit dem englischen Common Law.

In Sachen Balboa Island Village Inn, Inc. v. Anne Lemen, Az. S127904, stellt es dieses am 26. April 2007 in den Kontext der Redefreiheit nach der Bundesverfassung der USA sowie der kalifornischen Verfassung und gelangt zur Erkenntnis, dass die Verbote zu weit gehen und eingegrenzt werden müssen.


Samstag, den 05. Mai 2007

Mitverschulden und Beweis  

.   In den USA gibt es so viele Rechtsordnungen, dass sich wenig verallgemeinern lässt. Doch ist es oft unvermeidbar. Ein Grundsatz aus der Law School bleibt jedoch hängen: Das Mitverschulden im Recht der unerlaubten Handlungen, Torts, ist so unterschiedlich von Staat zu Staat geregelt, dass man ohne Präzedenzfälle und Gesetze gar nichts sagen kann.

Eine lesenswerte Einführung findet sich in der Begründung des Bundesberufungsgerichts des achten Bezirks in Sachen Greyhound Lines, Inc. v. Robert Wade et al., Az. 06-1857, vom 24. April 2007. Das Gericht überprüft die Verteilung der Schadenshaftung nach den Regeln des Mitverschuldens.

Zudem untersucht es mehrere interessante Beweisfragen: Die Wirkung der Beweismittelunterdrückung, Spoliation, sowie die Zeugeneignung einer bei einem Bus- und Lastwagenunfall verletzten und über ihre Vorstrafen lügenden Fahrerin. Die Hirnverletzung ist kein Grund, ihre Aussage nicht zuzulassen. Über die Lügen hätte sich die Gegenseite bereits im Verfahren vor der Hauptverhandlung unterrichten müssen. Sie stellen keinen Aufhebungsgrund dar.


Freitag, den 04. Mai 2007

Alte Masche, neue Täter  

.   Boesky-Levine sollte jedem M&A-Juristen ein Begriff sein. Und doch lassen sich wieder Anwälte erwischen, die mit vertraulichen Informationen handeln. Seit den achtziger Jahren haben die Börsenaufsichten der USA ihre Aufsichts- und Aufklärungsmethoden erheblich verbessert.

Daher fällt es ihnen leichter denn je, Insider Trading-Ringe zu sprengen. Dass Anwälte von renommierten Firmen wie Morgan Stanley zu den heutigen Tätern gehören, wie Eighties Flashback in Corporate Counsel, May 2007, 24 erörtert, sagt auch etwas über die Ausbildung und Kontrolle bei Investment Bankern aus.


Freitag, den 04. Mai 2007

Auf in Steueroasen!  

.   Die Steuerprüfer der USA erleben mehr Schwierigkeiten als erwartet in der Verfolgung von Steuerhinterziehungen über Anlagen in nicht-amerikanischen Steueroasen. Nach dem Untersuchungsbericht GOA-07-237 vom 30. März 2007, der am 3. Mai 2007 dem Kongress vorgelegt wurde, verzichtet die Bundessteuerbehörde, Internal Revenue Service, daher oft auf die Steuerprüfung. Sie befürchtet, die Prüfung nicht im vorgeschriebenen Dreijahreszeitraum abschließen zu können und daher nur wertvolle Arbeitszeit auf solche Anlagen zu verschwenden. Das United States Government Accountability Office hat eine Zusammenfassung sowie den Bericht selbst veröffentlicht. Verbesserungsvorschläge enthalten die Empfehlung, Verjährungsfristen für Steuerzahler zu verlängern, die Konten im Ausland führen.


Donnerstag, den 03. Mai 2007

Anstand nicht vorgeschrieben  

.   Der Nepotismus-Vorwurf gegen den Weltbank-Präsidenten ist entkräftet: Die Vorschriften sind nämlich unklar, erklärte er. Dass Nepotismus genauso schlimm ist wie Korruption, muss ihm natürlich nicht einleuchten.

Wolfowitz ist ja auf die Korruption anderer so spezialisiert, dass man von ihm wirklich nicht erwarten darf, nun auch noch ein Gespür für Nepotismus zu besitzen. Seine Stellungnahme ist auch bei der Washington Post mit einem Bericht vom 3. Mai 2007 zu finden.

Andere sehen es nicht so wie Wolfowitz. In einem viel verführerischen Umfeld hat beispielsweise der Altpräsident von Malta, Dr. Ugo Mifsud Bonnici, von sich und seinem Umkreis stets verlangt, selbst den Anschein von Nepotismus zu vermeiden.


Donnerstag, den 03. Mai 2007

Sperrangelweit offen  

.   Wie man den Nachbarn drahtlos um- oder ihn ins Gefängnis bringt, erklärt der warnende Bericht Hitching a free ride on your neighbor's wireless bei InfoWorld. Wer die unfreundliche Geste der Verschlüsselung des WLans vermeiden und seine Nachbarn nicht rüde mit WEP oder WPA verprellen will, muss besondere Vorkehrungen treffen, damit WLan-Besucher keinen Schaden anrichten.

Strafbares Material kann leicht über offene WiFi-Netze beim ungeliebten Nachbarn abgeladen und mit einem Anruf bei der Polizei verbunden werden. Ob die Strafverfolgungsbehörden, -verteidiger und -gerichte der USA die Risiken wohl verstehen?


Donnerstag, den 03. Mai 2007

Faxspam uneinheitlich beurteilt  

LL - Washington.   In einer Urteilsbesprechung zum amerikanischen Versicherungsvertragsrecht und der Haftung für Faxspam in der Zeitschrift für Versicherungsrecht, Beilage Ausland, 2007, Jhrg. 48, Heft 2, S. 18, erläutern Kochinke und Meis die Entscheidung des obersten kalifornischen Berufungsgerichtes in dem Rechtsstreit ACS Systems, Inc. v. St. Paul Fire and Marine Insurance Company, Az. B181837, vom 29. Januar 2007.

Dabei gehen sie ausführlich auf die für den Fall entscheidenden Möglichkeiten der Verletzung des amerikanischen Persönlichkeitsrechts ein. Sie weisen außerdem darauf hin, dass die amerikanische Rechtsprechung zum Deckungsumfang der Versicherungen von Schäden durch Privacy-Rechtsverletzungen uneinheitlich ist und geben vorbeugende Empfehlungen zum Wording der Policen.


Mittwoch, den 02. Mai 2007

Finanzamt bittet um Ideen  

.   Ausländische Steuerpflichtige können bis zum 25. Mai 2007 die Formularentwürfe, die die amerikanische Bundessteuerbehörde am 1. Mai 2007 vorgestellt hat, kommentieren. Bei den Entwürfen handelt es sich um Formulare in der Serie 1120. Sie betreffen die Bundeskörperschaftsteuer der USA, Anteile an Partnerships, Zinsgewinne, Werbungskosten einschließlich Anlagen zum Hauptformular 1120-F. Stellungnahmen per EMail sind dem Amt willkommen.


Mittwoch, den 02. Mai 2007

Pacta sunt servanda: Deal steht  

LL - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks entschied im Fall United States of America v. Jamal T. Norris, Az. 04-2073, dass Strafverfolgungsorgane an schriftliche vorprozessuale Absprachen auch dann gebunden sind, wenn die Absprache noch nicht von einem Gericht bestätigt wurde.

Das Gericht wendete auf die strafprozessuale Absprache Grundregeln des Vertragsrechts an. Im vorhergegangenen Ermittlungsverfahren war der Beschuldigte mit den Strafverfolgungsbehörden einen Deal eingegangen, der ein schriftliches Geständnis und die Belastung weiterer Verdächtiger enthielt.

Die im Gegenzug dafür eingeräumten Vergünstigungen wurden nach einem personellen Wechsel an der Spitze der Staatsanwaltschaft von dieser als zu weitgehend betrachtet. Die Staatsanwaltschaft widerrief daraufhin ihre Zustimmung und gab bekannt, die Inhalte nicht in anderen Prozessen verwenden zu wollen.

Das Gericht hielt diesen Widerruf für unzulässig und erklärte, dass der Beschuldigte durch seine Einlassungen in der Absprache eine ausreichende vertragliche Gegenleistung erbracht habe. Bei vorprozessualen Absprachen müsse eine Bindung auch für die Verfolgungsorgange bestehen, da ansonsten der Beschuldigte kein Vertrauen in die Absprache haben könne und sich dies auch auf das kriminalistische Mittel der Absprache selbst negativ auswirken könne.


Mittwoch, den 02. Mai 2007

Dauerbrenner SOX  

.   Auf vielfachen Suchmaschinen-Wunsch folgt eine auszugsweise deutsche Übersetzung des Sarbanes-Oxley Act, in der Fassung des Gesetzes im Sarbanes-Oxley Act Community Forum:
§3. Ausschussverordnungen und -durchsetzung
(a) Verordnungsgebung. - Der Ausschuss hat solche Verordnungen und Durchführungbestimmungen zu erlassen, die im öffentlichen Interesse oder für den Investorenschutz notwendig oder angemessen sind und der Zielerreichung dieses Gesetzes dienen.
(b) Durchsetzung. -
(1) Im Allgemeinen. - Eine Verletzung dieses Gesetzes, einer von dem Ausschuss nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung oder einer Durchführungsbestimmung, oder einer Verordnung des Rats durch jedwede Person muss für alle Zwecke im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes als eine Verletzung des Securities Exchange Act of 1934 (15 U.S.C. 78a ff.) oder der danach erlassenen Verordnungen und Durchführungbestimmungen behandelt werden, und jede solche Person muss den selben Strafen und im gleichen Umfang unterworfen werden wie für eine Verletzung jenes Gesetzes oder solcher Verordnungen und Durchführungbestimmungen.
(2) Untersuchungen, Verfügungen und Verfolgung von Verletzungen. - [s. Original].
(3) Abmahnverfahren. - [s. Original].
(4) Durchsetzung durch Bundesbankenämter. - [s. Original].
(c) Wirkung auf Ausschusszuständigkeit. - Nichts in diesem Gesetz oder den Verordnungen des Rates darf ausgelegt werden, als würde -
(1) die Zuständigkeit des Ausschusses zur Regelung des Buchhalterstandes, der Buchhaltungsunternehmen oder der mit solchen Unternehmen verbundenen Personen für die Zwecke der Durchsetzung der Wertschriftengesetze;
(2) die Zuständigkeit des Ausschusses zum Erstellen von Standards für Buchhaltungs- und Wirtschaftsprüfungspraktiken oder Wirtschaftsprüferunabhängigkeit, abgeleitet von anderen Bestimmungen der Wertschriftengesetze oder der nach ihnen erlassenen Verordnungen und Durchführungsbestimmungen, für die Zwecke der Vorbereitung oder Erstellung eines Prüfberichts, oder anderweitig nach anwendbarem Recht; oder
(3) die Befähigung des Ausschusses, auf Veranlassung des Ausschusses rechtliche, verwaltungsartige oder disziplinarische Maßnahmen gegen jedwedes öffentliche Wirtschaftsprüferunternehmen oder jedwede damit verbundene Person einzuleiten,
behindert oder eingeschränkt.
Die restlichen 1106 Paragraphen kann der Besucher wohl im Originaltext nachlesen. Eigentlich nicht zu fassen, dass sich jemand den Sarbanes-Oxley Act auf Deutsch antun will.


Mittwoch, den 02. Mai 2007

Bankräuber schießt auf Personal  

.   Welche Ansprüche besitzt die beim Bankraub angeschossene Schalterangestellte gegen die Bank? Außer einem Anspruch aus der Berufsunfallversicherung keine, erklärte im Fall Martha Locke v. SunTrust Bank, Az. 06-12967, das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks am 23. April 2007, in einer einleuchtenden Urteilsbegründung.

Eine haftungsauslösende Absicht, den Schaden mit erheblicher Wahrscheinlichkeit herbeiführen zu wollen, kann der Bank nicht unterstellt werden, bestimmte der United States Court of Appeals in Anwendung des amerikanischen Tort-Rechts, selbst wenn sie von ähnlichen Vorfällen wusste und aus Kostengründen Sicherheitsvorkehrungen eingeschränkt hatte.


Dienstag, den 01. Mai 2007

Erfinderisch in Washington  

.   Ein Patent muss erfinderisch sein, um den Schutz des US-Patentrechts und der US-Verfassung zu genießen. Das Merkmal der Nonobviousness hat das Spezialgericht für Patentsachen jahrelang zu weit ausgelegt. Daher konnte auch jeder kleine Fortschritt patentiert werden, selbst ein Click weniger bei Software oder Webseiten.

Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington schraubt nun die Auslegung des United States Court of Appeals for the Federal Circuit, der ebenfalls in Washington sitzt, zurück. Eine erfinderische Tätigkeit liegt nicht mehr vor, wenn dem Fachmann im Wissen des Stands der Technik der nächste Verbesserungsschritt nahezu offensichtlich, obvious, ist.

Für die Erfindungshöhe setzt der Supreme Court mehr voraus, wie er in Sachen im Fall KSR International Co. v. Teleflex Inc. et al., Az. 04-1350, am 30. April 2007 begründete. Das Untergericht soll sich dem 21. Jahrhundert anpassen.

Die Verlierer dürften Patent-Trolle, Patentanwälte und Versicherungsgesellschaften sein. Letztere machen sich bei Rechtsanwälten mit Risikozuschlägen für die Beratung im gewerblichen Rechtsschutz unbeliebt, sofern sie auch im geringsten Umfang das Patentrecht berührt. In der Wirtschaft heißt es bereits, dass das KSR-Urteil und das gleichzeitig ergangene Urteil in Sachen Microsoft Corp. v. AT&T Corp., Az. 05-1056, 60% des Patentprozessrisikos ausschalten.

Mit seiner Entscheidung bricht der Supreme Court indirekt eine Lanze für den Schutz von Innovationen durch das Trade Secret-Recht, das viel weiter geht als das deutsche Geschäftsgeheimnisschutzrecht, keine Eintragung und Offenlegung vorsieht und zeitlich unbegrenzt ist.

Durch entsprechend gestaltete Schutzverträge, meist als Non-Disclosure Agreement, NDA oder Confidentiality Agreement bezeichnet, und andere simple Vorkehrungen lässt sich das in einer Erfindung oder Software bestehende Geschäftsgeheimnis dennoch in großem Umfang vermarkten, vgl. Kochinke u. Ernestus, Das Geschäftsgeheimnis im amerikanischen Recht, Computer & Recht 1990, 689; Wittwer, Trade Secrets in den USA - Die "Inevitable Disclosure Doctrine", 10 GALJ (21. Mai 2001).


Dienstag, den 01. Mai 2007

Armer Referendar in USA  

.   Wer bedauert nicht den Referendar, der seine Wahlstation in Washington ausgerechnet am 1. Mai antreten muss?! Kein Feiertag weit und breit. Erst am Monatsende kommt der Memorial Day, der so ernst genommen wird, dass selbst Kanzleien schließen. Und dann muss er bis zum Nationalfeiertag der USA am 4. Juli warten. Den Lichtblick soll dann eben eine intensive juristische Ausbildung durch die Einführung in das amerikanische Recht in all seinen wunderbaren und abschreckenden Facetten bilden.


Dienstag, den 01. Mai 2007

Anerkenntnis und Urteil  

.   $50 boten die Beklagten der Klägerin, die für eine zerstörte Druckanlage $500.000 verlangte, und das Gericht erklärte den Fall für erledigt, weil die Haftung vertraglich auf $50 beschränkt war und die Zahlung seine sachliche Zuständigkeit auflöste, obwohl die Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlten.

Die klagende Versicherung hatte den Anspruch auf dem Wege der Subrogation erworben und ging in die Revision. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks entschied zwar, dass die subject Matter Jurisdiction mit der Zahlung nicht endete - gleich ob conceding Liability im Raum stand.

Doch bestätigte es das Urteil im Fall ABN AMRO Verzekeringen BV v. Geologistics Americas, Inc. et al., Az. 05-1917, am 23. April 2007. Die Versicherung hätte ihren Schaden vermeiden können, wenn ihr Versicherungsnehmer den Transport der Druckanlage durch die Beklagten versichert hätte, bei denen sie zerstört wurde. Vielleicht hätte schon die Erklärung des Werts der Anlage in den Frachtpapieren ausgereicht, um die Haftungsbeschränkung auszuschließen.


Montag, den 30. April 2007

Straftaten gegen Blogger  

.   Mord, Vergewaltigung und andere Straftaten drohen schreibenden Frauen, berichtet die Washington Post am 30. April 2007 unter Bezugnahme auf eine Studie der University of Maryland in College Park, Md. Aufgrund der Drohungen ziehen sich selbst einflussreiche Bloggerinnen vom Medium zurück. Andere halten diese Reaktion für falsch und machen beispielsweise Drohungen in Anmerkungen von Blog-Besuchern zum Thema ihrer Berichte. Da die Polizei nicht einschreiten will oder kann, führt der Trend zur Selbst-Zensur.


Montag, den 30. April 2007

Zuständigkeit und D/B/A  

.   Falsche Werbung sowie Marken- und Patentverletzungen veranlassten die Klägerin zur Klage gegen ein nicht eingetragenes Unternehmen in Texas, das mit einem fiktiven Namen auftrat. Der d/b/a-Name war im Handelsregister eingetragen, vgl. Perz, Doing Business As - Auftreten im Geschäftsverkehr unter anderem Namen, 11 GALJ (3. Sept. 2002).

Nachdem sich die Beklagte auf die Klage materiell eingelassen hatte, beschloss das Gericht von Amts wegen, sua sponte, die Abweisung wegen fehlender Zuständigkeit über die Person der Beklagten, die im US-Recht als personal Jurisdiction teilweise der örtlichen Zuständigkeit im deutschen Recht entspricht.

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks hob die Abweisung am 26. April 2007 in Sachen Vax-D Medical Technologies LLC v. Texas Spine Medical Center et al., Az. 06-12821, auf. Dazu bewegte es die rügelose Einlassung ebenso wie die texanische Bestimmung, dass die hier erfolgte Zustellung an einen Manager zur Zuständigkeitsbegründung ausreicht.


Montag, den 30. April 2007

Schiedsweg oder Gericht?  

.   Gerade bei Sammelklagen, Class Actions, wollen sich Kläger nicht damit abfinden, dass eine Schiedsklausel greift, und bestehen auf einem Verfahren in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Macht der Beklagte die Anwendung der Schiedsvereinbarung geltend und schließt sich ihm das Gericht an, folgt oft unnötig der Umweg über die Revision.

Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des ersten Bezirks in Sachen Joan Berenson et al. v. National Financial Services LLC, Fidelity Brokerage Services LLC, Az. 06-1112, vom 27. April 2007 illustriert die Abgrenzung zwischen beiden Verfahrenswegen im Lichte der Vorgaben des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, DC. Dieser besteht auf dem Schiedsweg nach dem Federal Arbitration Act möglichst ohne Einmischung der ordentlichen Gerichte der USA.

Die Entscheidungsbegründung ist besonders lesenswert, weil die Klausel den Schiedsweg für Klagen zwischen den Beteiligten, doch mit Ausnahme von Sammelklagen, vorsieht und die Entscheidung über die Zulassung einer von den Klägern angestrebten Sammelklage noch ausstand. Hier hatte eine Beklagte das Rechtsmittel eingelegt, nachdem die Parteien vor Gericht bereits umfangreich verhandelt hatten.


Sonntag, den 29. April 2007

Heim aus Afrika  

.   Kehrt man von ein paar Tagen Afrika nach Washington zurück, fällt gleich wieder der Nepotismus auf, den man hier weder bei der Weltbank noch in der amerikanischen Politik in den Griff bekommt.

Noch voll im Lufthansa-Verknotungstrauma fragt man sich, ob die Afrika-Bootsflüchtlinge nicht mehr Beinfreiheit genießen als Flugpassagiere, und ob eine Mindestbeinfreiheit kein Menschenrecht darstellen sollte. Im allgemeinen scheinen die US-Fluglinien so ein Recht zu verwirklichen.

Dann fällt auf, dass Guantanamo hier viel mehr hingenommen wird als im Rest der Welt, der die Legitimität weiterhin nachdrücklich bestreitet, während sie hier, von Tagesthemen überschattet, kaum der Rede wert scheint.

Dringt die typische, tropische, schwüle Hitze Washingtons auf den Reisenden ein, gleich ob im Schatten oder in der Sonne, fragt er sich, ob man Afrikaner vor der Auswanderungsentscheidung einmal hierhin einladen sollte. Alles hat seine zwei oder mehr Seiten. Kein Wunder, dass China sich Afrika krallt und andere Industriestaaten ihm Transparenz, die sie nicht vorleben, verkaufen müssen.


Sonntag, den 29. April 2007

SEC und BAFin kooperieren  

LL - Washington.   Am 26. April haben die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Securities and Exchange Commission in Washington einen Kooperationsvertrag abgeschlossen, der als Grundlage für zukünftigen Informationsaustausch dienen soll.

Zwar arbeiteten die beiden Behörden auch zuvor schon zusammen, das Abkommen kann aber als Versuch verstanden werden, die Zusammenarbeit auf eine breitere Rechtsgrundlage zu stellen und sie gleichzeitig zu vertiefen.

Mit dem Abkommen steigt auch die Gefahr für deutsche Unternehmen und Manager, in den USA Ziel eines Straf- oder Zivilprozesses zu werden, da die SEC in Zusammenarbeit mit dem Department of Justice Verstöße gegen den Foreign Corrupt Practices Act oder den Sarbanes Oxley Act sehr konsequent verfolgt.

Das muss dieser Tage auch der Siemenskonzern bitter erfahren. Das Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden Kleinfeld und des Aufsichtsratsvorsitzenden von Pierer wird in Amerika als Reaktion auf die Angst vor der SEC angesehen. Diese hatte wegen der Korruptionsvorwürfe nach Angaben des Konzerns eine formelle Ermittlung gegen Siemens eingeleitet.


Samstag, den 28. April 2007

IPR in Gran Canaria  

.   Deutsche, Amerikaner, alles trifft sich auf den Kanaren. Spione soll es massenhaft geben. Gemeinsamer Nenner: Internationale Geschäfte über steuer- oder zollbegünstigte Modelle.

Die Dünen am Playa del Ingles heben das Betriebsklima. Das Spanisch klingt etwas freundlicher als sein Pendant im Raum Washington. Für Juristen sind die vielfältigen IPR-Fragen interessant, die durch das inneramerikanische Internationale Privatrecht, Conflicts of Laws, noch angereichert werden.

Im Freihafen Las Palmas spielen auch amerikanische Exportkontrollen eine wichtige Rolle. Wohin gehen die Container, die Produkte mit minimalen Anteilen amerikanischer Technik fassen?


Samstag, den 28. April 2007

Produkthaftung ausgeschlossen  

.   Ist kein Mangel am Produkt nachweisbar, greift keine Produkthaftung. Das gilt auch für ein Auto, das von der Straße abkommmt und nach 100 Metern Wiesenfahrt gegen einen Baum knallt, wenn dann weder Luftsack noch Sicherheitsgurt den Fahrer schützen. Allein aus den Umständen läßt sich weder ein Mangel noch sein Vorhandensein bei der Lieferung des KFZs vom Hersteller ableiten.

In Sachen Joel Douglas Ruminer v. General Motors Corporation, Az. 06-2192, überprüfte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 19. April 2007 die Abweisung der Klage gegen den amerikanischen Hersteller. Sie beruhte auf der Feststellung der Sachverständigen des Klägers, dass eine spezifische Ursache für die unterbliebene Aktivierung des Sicherheitssystems und die Mangelhaftigkeit bei der Warenlieferung nicht erkennbar waren. Das Gericht stützte sich auf die Absätze:
(a)(1) The supplier is engaged in the business of manufacturing, assembling, selling, leasing, or otherwise distributing the product;
(2) The product was supplied by him or her in a defective condition which rendered it unreasonably dangerous; and
(3) The defective condition was a proximate cause of the harm to person or to property
in §4-86-102 des Arkansas Code. Während das Gesetz keine Fahrlässigkeit erfordert, muss der Kläger die Kausalität nachweisen. Eine Vermutung zugunsten des Klägers kann nur greifen, wenn er darlegt, dass der Unfall typischerweise auf einen Fehler zurückzuführen ist.

Hier lagen keine Anzeichen dafür vor, dass der Unfall auf einem Fehler des Sicherheitssystems beruht. Im Gegenteil, viele Anzeichen sprechen dafür, dass zwischen Auslieferung des Autos und dem Eintritt des Unfalls zahlreiche andere Einfluüsse das Sicherheitssystem beeinflusst haben können. Einen Produkthaftungsanspruch kann der Kläger mit seinen Beweisen daher nicht geltend machen.


Freitag, den 27. April 2007

Information zum US-Jurastudium  

.   Am 31. Mai 2007 sind die Anmeldungen zum DAJV-Einführungsprogramm für Jurastudien, Wahlstagen und Praktiken in den USA fällig. Das Informationsseminar findet vom 29. Juni bis zum 1. Juli 2007 in Bad Neuenahr statt.

Die Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung eV veranstaltet dieses Seminar nun zum 34. Mal. Eine Informationsbroschüre vermittelt detaillierte Auskunft über Tagungsprogramm, -ort, -unterbringung und -kosten sowie Empfehlungen von Teilnehmern früherer Seminare.


Donnerstag, den 26. April 2007

Anwaltsgeheimnis in Discovery  

.   Darf der Treuhänder gegenüber seinen Treuhandbegünstigten die Auskunft über seine Beratungen mit dem von ihm eingeschalteten Rechtsanwalt verweigern? Oder darf er nicht darauf bestehen, dass das Anwaltsgeheimnis gegenüber den Begünstigten durchgesetzt wird?

Diese Grundsatzfrage stellt sich im amerikanischen Recht auch bei der Discovery, dem Ausforschungsbeweisverfahren, in dem die Durchbrechung des Anwaltsgeheimnisses von der Treuhandausnahme abhängen kann. Die Gerichte der USA beurteilen diese Frage unterschiedlich.

Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks musste am 2. April 2007 die Fiduciary Exception im Fall Zev Wachtel et al. v. Health Net, Inc. et al., Az. 06-3031, beurteilen, als die treuhänderisch Begünstigten den Treuhänder verklagten und im Beweisverfahren - in Deutschland oft pre-trial Discovery genannt - Auskunft über den von ihm eingeholten Rechtsrat beantragten.

Da im dritten Berufungsbezirk, Circuit, diese Frage noch ungeklärt war, untersuchte der United States Court of Appeals die Rechtsgeschichte des Anwaltsgeheimnisses. Die Entscheidungsbegründung ist aus diesem Grunde als Einführung in den Schutz der Beziehungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant in den USA lesenswert.


Mittwoch, den 25. April 2007

Blick über Grenze: Deutschland  

.   Der Supreme Court muss bei dem Blick ins Ausland Vorsicht walten lassen. Sonst werfen ihm Politiker vor, unamerikanisch zu handeln. Dieser Tage hat er sich den Blick nach Deutschland erlaubt.

Allerdings betrifft der Fall eine Steuerfrage im internationalen Zusammenhang: Darf ein Staat der USA unbezahlte Strafzettel, die Diplomaten erteilt wurden, in eine dingliche Belastung der Anwesen diplomatischer Vertretungen umwandeln? Stehen dem Gesetz die bundesrechtlichen Bestimmungen des Foreign Sovereign Immunities Act und der Wiener Übereinkünfte über diplomatische und konsularische Privilegien entgegen?

Das Wortprotokoll der Verhandlung in Sachen The Permanent Mission of India to the United Nations, et al. v. City of New York, New York, Az. 06-134, vom 24. April 2007, zeigt, dass die Richter des obersten Bundesgerichtshofs der USA in Washington, DC sich auch deutschen Rechts bewusst sind.


Mittwoch, den 25. April 2007

Dem Dieb die Todesstrafe  

.   In der Urteilsbegründung des Obersten Gerichts des Staates New York vom 22. März 2007 in Sachen Louis E. Thyroff v. Nationwide Mutual Insurance Company et al., Az. 41, erörtert der Court of Appeals den Weg von der Todesstrafe für auf frischer Tat ertappte Diebe zur gegenwärtigen Sühne einer Unterschlagung von PC-Daten im Zivilrecht durch einen Schadensersatzanspruch.

Die Begründung stellt eine lesenswerte Wanderung durch die Rechtsgeschichte im Recht der unerlaubten Handlung, Torts, dar, die im hauptsächlich auf Präzedenzfälle basierenden US-Recht öfter erforderlich ist als im deutschen Recht.

Zwar stellt in den USA der Wust der Gesetze Deutschland völlig in den Schatten, doch fehlt ihnen die Systematik, die dem sparsamer ausgestalteten deutschen Recht einen vergleichsweise umfassenderen Anwendungsbereich verschafft. Bei gleichzeitig höherer Rechtssicherheit dank der Vorhersehbarkeit von Rechtsfolgen ist eine Reise durch die Rechtsgeschichte des Mittelalters zur Beurteilung der Merkmale einer unerlaubten Handlung im deutschen Recht nicht erforderlich. In den USA ist der Rückblick unverzichtbar.

Die Entscheidungsbegründung aus New York vermittelt damit auch ein Verständnis für Umständlichkeit und Aufwand der Recherche im Recht der USA. Das schlägt sich natürlich nicht nur im anfangs mangelnden Erfolgsgefühl von deutschen Wahlstation-Referendaren oder amerikanischen Law Students, sondern auch in den Kosten von Verfahren oder Beratung nieder. Auch die modernsten Hilfsmittel ändern nichts an dieser Feststellung.

Ansprüche nach deutschem Recht lassen sich meist effizienter als nach amerikanischem Recht beurteilen - ganz abgesehen davon, dass hier über 50 Rechtsordnungen - die des Bundes, der Einzelstaaten, der Hauptstadt, Puerto Ricos, und weiterer Rechtskreise der USA - einschließlich der inneramerikanischen Regelungen des internationalen Privatrechts, Conflicts of Laws, zu berücksichtigen sind.

Derartige Unterschiede wirken sich auch in Vergleichen von Verfahrens- und Beratungskosten zwischen Deutschland und den USA aus. Was im einen System exzessiv erscheint, beispielsweise ein Erfolgshonorar von 25% bis 30%, kann im anderen gerade die Kosten decken, wo es im allgemeinen von US-Gerichten als angemessen und noch nicht sittenwidrig erachtet wird.


Dienstag, den 24. April 2007

Vergleich bindet Parteien  

.   Parteien, die vor Gericht mündlich einen Vergleich schließen, bleiben durch den Vergleich gebunden. Die Behauptung, der sie vertretende Rechtsanwalt habe sie unzureichend beraten, um mit dem Vergleich ein von der Gegenseite zu zahlendes Honorar von $67.000 zu sichern, begründet im anwendbaren US-Recht keine Aufhebung des Vergleichs.

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks erklärt in Sachen Joseph Baptist et al. v. City of Kankakee et al., Az. 05-4034, am 19. und 26. März 2007 die Rechtsgrundlagen nach einzelstaatlichem Vertragsrecht für das Festhalten am Vergleichsvertrag. Obwohl der Vergleich mündlich abgeschlossen wurde, ist er wegen der erbrachten Gegenleistung wirksam.

Die fünf Kläger hatten in Anwesenheit des Anwalts genickt, als der Richter sie fragte, ob sie den Vergleich verständen und annähmen. Ihr Anwalt hatte den Vergleich mit der Gegenseite in zweitägigen Verhandlungen unter Mitwirkung der Kläger erarbeitet. Später fochten sie ihn wegen einer behaupteten Schlechtberatung an. Sie teilten ihrem Lawyer ihre Bedenken mit, bevor der Gegenanwalt die Zustimmung der Beklagten eingeholt hatte.

Das Gericht wies ihre Beschwerde ab, weil sie erkennbar freiwillig und informiert das ihnen zudem günstige Vergleichsangebot annahmen. Sie erhielten eine Leistung, nämlich die Abhilfe von Ungleichbehandlung. Auf ihren Wert kommt es nicht an, solange überhaupt Leistungen, consideration, ausgetauscht wurden. Die der Gegenseite eingeräumte Bedenkzeit ist unbeachtlich, weil der Vertrag sofort in Kraft trat.


Montag, den 23. April 2007

Zukunft der Weltbank  

LL - Washington.   Eckhardt Deutscher, der deutsche Direktor im Exekutivdirektorium der Weltbank, sprach am 19. April 2007 als Gast der Friedrich-Naumann-Stiftung in Washington, DC über die Zukunft der Weltbank. Zu den derzeitigen Turbulenzen um den Präsidenten Wolfowitz gab er keinen Kommentar ab. In seiner Rede und der anschließenden Fragerunde betonte er jedoch, dass das Kapital der Weltbank ihre Glaubwürdigkeit und ihre Integrität sei. Neben der Darstellung der aus seiner Sicht erfolgreichen Arbeit der Weltbank übte er auch Selbstkritik und mahnte zu Reformen und besserer Koordination der Entwicklungshilfe insbesondere auf multilateraler Ebene.


Montag, den 23. April 2007

Haus der Berichtigung leer  

.   House of Correction heißt das gefährliche Gefängnis in Jessup, Maryland euphemistisch. Kaum jemand glaubt, dass Menschen dort ein besserer Weg gewiesen würde. Die Insassen verwandelten Neulinge in Schwerkriminelle. Damit schien sich der Staat abzufinden.

Ohne jede Ankündigung wurde das Gefängnis nun geschlossen. Die überraschende Verlegung bringt Insassen und Beamten in Sicherheit, Angehörige hingegen in Rage, berichtet die Washington Post. Politiker fragen sich, ob vorher keine Anhörungen hätten stattfinden müssen.

Im Ergebnis hat sich der Umzug jedoch als friedvoll und sicher erwiesen. Deshalb wird die neue demokratische Regierung des Staates sogar von den republikanischen Vorgängern gepriesen. Nacht- und Nebelaktionen sollen im Rechtswesen nicht die Norm werden, verspricht die Exekutive.


Sonntag, den 22. April 2007

Börsenpatent unanwendbar  

.   Die Verletzung eines US-Patents kann belanglos werden, wenn ein Patentinhaber im Antragsverfahren Angaben unterschlagen hat. Beim Patent für eine Börsensoftware durfte der Patentinhaber sein Patent aus Billigkeitsgründen nicht gegen einen behaupteten Verletzer durchsetzen.

In Sachen eSpeed, Inc. et al. v. Brokertec USA, LLC et al., Az. 2006-1385, hatte die Klägerin wesentliche Elemente der patentierten Software mehr als ein Jahr vor dem Patentantrag intern gewerblich eingesetzt und gegenüber dem Patentamt falsche Angaben gemacht.

Das in Washington angesiedelte Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks entschied in seiner Eigenschaft als Spezialgericht für Patentsachen am 20. März 2007, dass das Untergericht die Abwägung nach Equity-Recht ermessensgerecht vorgenommen und das Patent korrekt für undurchsetzbar erklärt hatte.


Samstag, den 21. April 2007

Wettbewerbsverbot wirkt  

.   Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks prüfte ein teilweise unwirksames Wettbewerbsverbot und bestimmte, dass gegen einen wandernden Fabrikleiter eine Verbotsverfügung angezeigt ist, obwohl keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach der wirksamen Teil der Vertragsklausel behauptet war.

Die Klausel war dem Fabrikleiter bei einer Beförderung auferlegt worden. Trotz des Verbots wechselte er zu einem Wettbewerber und nahm dieselbe Funktion ein. Eine Abfindung oder Karenzentschädigung war zur Wirksamkeit dieser Klausel nicht erforderlich:
I shall not, […] during the one year period following termination of my employment with the Company, engage in or contribute my knowledge to any work or activity that involves a product, process, apparatus, service or development (i) which is then competitive with or similar to a product, process, apparatus, service or development on which I worked or (ii) with respect to which I had access to Confidential Information while at the Company at any time during the period prior to such termination. The preceding sentence shall not apply if my employment is terminated by the Company without cause. The above one year period shall not run during any period in which I am in violation of this paragraph.
Bedingung (i) ist nach dem anwendbaren Recht von Pennsylvania, dem Sitz des Arbeitgebers, nichtig. Bedingung (ii) gilt, stellte das Gericht in Sachen CertainTeed Corporation v. Jerome O. Williams, Jr., Az. 06-3048, am 22. März 2007 fest. (ii) setzt keine Aufdeckung vertraulicher Informationen voraus, die üblicherweise in einem Confidentiality Agreement oder Non-Disclosure Agreement geschützt wird, hier jedoch in der Non-Competition Clause.


Freitag, den 20. April 2007

Klage muss substantiieren  

.   Die amerikanische Klage folgt meist den Regeln des Notice Pleading. Beweise werden nicht angeboten. Tatbestandsmerkmale und Ansprüche werden mit darauf hinweisenden Tatsachenbehauptungen dargestellt.

Alles weitere folgt im Motion- und Discovery-Verfahren sowie dem Trial vor den Geschworenen der Jury. Wenn sich die Klage als auf tönernen Füßen aufgebaut erweist, drohen sowohl Kläger als auch Anwalt Sanktionen: Zumindest wird ein colorable Claim erwartet.

Das erfordert erheblichen Aufwand beim Entwurf von Klagen. Sie sehen nach wenig aus, doch fußen sie auf umfangreichen faktischen und rechtlichen Recherchen. Schon bei der Schlüssigkeitsprüfung - meist nach Rule 12(b) - am Anfang des Verfahrens muss die Klage die ersten Hürden nehmen.

In Sachen Nacy Brooks et al. v. AIG Sunamerica Life Assurance Company, Az. 06-1721, erörtete das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks am 23. März 2007 die Abweisung wegen fehlender Substantiierung, die nicht einmal eine vollständige Schlüssigkeitsprüfung zuließ.

Hier hatte die Klägerin Rechtsverstöße so generell behauptet, dass weder die Beklagte noch das Gericht erkennen konnten, worin die Verletzungen bestehen sollten. Die Urteilsbegründung erörtert detailliert die Anforderungen für die Behauptung sowohl vertragsrechtlicher Ansprüche als auch solcher aus unerlaubter Handlung, Torts, im Zusammenhang mit der Kostenberechnung bei variablen Lebensversicherungspolicen.


Donnerstag, den 19. April 2007

Haftung der Fallensteller  

LL - Washington.   Die Computersicherheitsfirma SANS hat in einer Veröffentlichung auf rechtliche Probleme im Umgang mit sogenannten Honeypots aufmerksam gemacht. Honeypots werden eingerichtet, um Hackeraktivitäten anzulocken, beobachten und nachvollziehen zu können.

Der Artikel soll als Leitfaden für die rechtliche Absicherung dienen. Im wesentlichen weist er auf die Gefahren der Verletzung von Persönlichkeitsrechten hin und auf das gelegentlich missverstandene Konstrukt des Entrapment. Am Rande wirft er auch das Problem der Haftung bei der Missachtung von Informationspflichten und der Haftung für Verschulden Dritter, vicarious Liability, wegen weitergehender Hackeraktivitäten auf.

Er stellt fest, dass das Aufzeichnen von Informationen, die den eigenen Honeypot betreffen, legal sind, soweit sie nicht vorgenommen werden, um Straftaten zu begehen. Darunter fiele etwa das Sammeln von Kreditkartendaten in betrügerischer Absicht. Der Bericht zeigt einige Ausnahmen, in denen auch Dritte die Daten eines fremden Honeypot beobachten und speichern dürfen, wie zum Beispiel Provider, Dritte durch Einwilligung oder bei unverschlüsselt versendeten Wireless-Daten.

Er stellt auch klar, dass es sich bei der Figur des Entrapment ausschließlich um ein strafprozessuales Verteidigungsmittel handelt und kein eigenständiges, strafbewährtes Delikt. Betreiber eines Honeypots können der Strafvefolgung ausgesetzt sein, wenn die Daten der Überwachung der Hackeraktivitäten Informationspflichten auslösen.

Diese können je nach Ausgestaltung im jeweiligen Bundesstaat bei Unterlassung mit Strafe bedroht sein. In Betracht kommt etwa die Informationspflicht bei der Kenntnis über kinderpornografische Inhalte.

Eine Haftung des Honeypotbetreibers kommt darüber hinaus in Betracht, wenn Hacker über den Honeypot Straftaten außerhalb des Honeypotnetzwerkes zu begehen und der Betreiber dies verhindern kann. Um die Gefahr der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Haftung zu mindern, macht der Artikel Vorschläge, welche Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden sollten.


Mittwoch, den 18. April 2007

Impressum USA  

.   Im TMG-freien Land kommt bald das Gegenstück zum Impressum: Ein Verbot, private Webseiten und EMail als vom Finanzamt stammend zu kennzeichnen. Der Bürger ist amtlich aussehende Post und sonstiges Material von nichtamtlichen Quellen gewohnt und ignoriert es - bis er ausnahmsweise darauf hineinfällt.

Caveat Emptor schützt den Anbieter, nicht den Kunden. Doch wenn die Steuern auf nichtamtlichen Webseiten bezahlt werden, dann muss sich der Staat ausnahmsweise einmischen, mit dem irreführend bezeichneten Taxpayer Protection Act.


Mittwoch, den 18. April 2007

Unklare Jury: Neuanklage?  

LL - Washington.   Über den Inhalt und die Rechtsfolgen einer Geschworenenentscheidung entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 12. April 2007. Im Fall Ernest Lee Brazzle v. State of Washington, Az. 05-36145, musste es dabei über die Anwendung des im US-Recht geltenden Grundsatzes der Double Jeopardy entscheiden, der in romanisch geprägten Rechtskreisen als ne-bis-in-idem-Grundsatz bekannt ist und besagt, dass ein Täter für keine Tat zweimal angeklagt werden darf.

Kläger Brazzle machte diesen Schutz mit dem Rechtsmittel des Writ of Habeas Corpus beim Bundesgericht geltend, was im deutschen Recht etwa einer Verfassungsklage entspricht. Seine Klage folgte seiner Verurteilung im Strafprozess mit Jury-Beteiligung.

Die Geschworenen hatte Brazzle in drei Anklagepunkten schuldig gesprochen. Wegen der ersten Handlung verurteilte ihn die Jury nur wegen eines mit einem geringeren Strafmaß bedrohten Delikts, ohne ausdrücklich einen Freispruch für das schwerer wiegende Delikt auszusprechen oder zu erklären, dass für diesen Tatvorwurf die Jury keine Einigung finden konnte.

Der United States Court of the Ninth Circuit entschied, dass ihre Entscheidung einen Freispruch für das schwerere Delikt impliziere und verwies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Diese hatte das Rechtsmittel abgewiesen. Zusätzlich bestätigte der United States Court of the Ninth Circuit, dass Brazzle ein Rechtsschutzbedürfnis für die Prüfung seines Rechtsmittels besitze, wenn er in dem von ihm mit der Double Jeopardy-Einrede bekämpften zweiten Jury-Verfahren wieder nur wegen des leichteren Delikts verurteilt wurde.


Dienstag, den 17. April 2007

Marke Desinfizierbar  

.   Zwei Unternehmen streiten sich um die Markeneignung der Bezeichnung disinfectable für desinfizierbare Nagelfeilen. Ein Unternehmen hatte zuerst desinfizierbare Feilen hergestellt und zahlreiche Staaten aufgefordert, Schönheitssalons ihren Einsatz vorzuschreiben.

Kunden des Wettbewerbers verlangten auch desinfizierbare Feilen. Als sie der Wettbewerber als desinfizierbar auf den Markt brachte, verklagte ihn der Erstanbieter mit der Behauptung, disinfectable sei seine Marke.

Warum der Begriff disinfectable nach dem US-Markenrecht generisch und markenunfähig ist, erklärte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks im Urteil Rudolph International Inc. v. Realys, Inc. et al., Az. 05-55605, am 12. April 2007.


Montag, den 16. April 2007

Nepotismus an Weltbank  

LL - Washington.   Der ehemalige Vize-Verteidigungsminister und derzeitige Weltbank-Präsident Paul Wolfowitz könnte durch seine Einflussnahme auf eine personalpolitische Entscheidung gegen die von ihm selbst immer wieder betonten Regeln des Good Governance verstoßen haben. Kurz nach seinem Amtsantritt als Präsident der Weltbank zeigte er dem Ethikkomitee einen möglichen Interessenkonflikt an, da seine Partnerin, Shaha Riza, für die Weltbank arbeitete.

Das Ethikkomitee regte an, Frau Riza an einen Posten zu versetzen, der dem Einflussbereich des Präsidenten entzogen sei. Wolfowitz setzte sich daraufhin dafür ein, dass Frau Riza an das US-Außenministerium abgeordnet wurde. Formal blieb Frau Riza in Diensten der Weltbank und wurde von dieser weiter vergütet. Sie erhielt eine drastische Gehaltserhöhung, die offensichtlich den Beförderungsregeln der Weltbank widersprach.

Im Untersuchungsbericht der für diesen Fall eingesetzten Ad Hoc-Ermittlungsgruppe vom 11. April 2007 wird festgestellt, dass der Vorgang der Abordnung nicht durch das Ethikkomitee oder den Verwaltungsrat geprüft oder genehmigt wurde.

Wolfowitz hatte der Weltbank den Kampf gegen Korruption und für die Einhaltung der Regeln des Good Governance auf die Fahnen geschrieben. Er setzte auch die Gewährung von Entwicklungshilfe als politisches Druckmittel im Kampf gegen die Korruption in Entwicklungsländern ein, obwohl sich die Weltbank selbst nicht als politische Institution versteht, sondern als Entwicklungshilfeorganisation.

In seinem offiziellen Statement vom 15. April 2007 widmete sich das Entwicklungshilfekomitee der Angelegenheit. Die Vorkommnisse seien sehr besorgniserregend. Es sei sicherzustellen, dass die Weltbank ihr Mandat ohne Integritätsverlust unbeschädigt fortführen könne. Weiter werden in dem Statement die internen Ermittlungen befürwortet, da man von der Weltbank erwarte, einem hohen Standard gerecht zu werden.

Vermehrt sieht sich Wolfowitz auch Kritik aus den eigenen Reihen ausgesetzt. Die Personalvertretung der Weltbank forderte am 12. April 2007 in einem offenen Brief an die Kollegen den Rücktritt des Präsidenten, unter anderem, weil die Belegschaft durch diesen Vorfall ihr Vertrauen in die Führungsqualität des Präsidenten verloren habe.

Ob Wolfowitz den selbst gesetzten Zielen im Bereich des Good Governance gerecht geworden ist, erscheint fraglich. Unabhängig von der rechtlichen und moralischen Bewertung dieses Falles dürfte Wolfowitz seinen zahlreichen Gegnern genügend politische Munition geboten haben, um seinen Verbleib im Amt in frage zu stellen.


Montag, den 16. April 2007

Ausdehnung der Zuständigkeit  

.   Wegen des Bürgerkriegs in Papua Neuguinea wird die sachliche Zuständigkeit amerikanischer Gerichte für ausländische Menschenrechtsverletzungen wieder ausgedehnt. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirk widerrief seinen Beschluss vom 7. August 2006, mit dem er Menschenrechtsverletzungen im Ausland als Grundlage für eine US-Zuständigkeit eingrenzte.

Die Kläger in Sachen Alexis Holyweek Sarei et al. v. Rio Tinto, PLC et al., Az. 02-6256, behaupten Misshandlungen durch die eigene Regierung im langwährenden Bürgerkrieg. Die Misshandlungen sollen von der Rio Tinto-Bergbaugesellschaft angeregt worden sein, die gegen Proteste und Sabotage ihrer Bergarbeiter vorging.

Am 12. April 2007 hob das Gericht die Abweisung aller Ansprüche auf der Grundlage der Nichtjustiziabilität auf. Es hob die Abweisung der Diskriminierungsansprüche nach dem Act of State-Prinzip und nach dem Gegenseitigkeitsgrundsatz, Comity, auf. Die Abweisung der Ansprüche aus der Seerechtsübereinkunft muss das Untergericht neu prüfen.

Zudem bestätigte der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit das Untergericht in seiner Feststellung, dass der Alien Tort Claims Act kein Erschöpfungserfordernis enthält. Wenn ein Exhaustion Requirement bestehen sollte, wäre es vom Supreme Court oder dem Kongress zu definieren.


Sonntag, den 15. April 2007

Experiment mit Sammelklage  

.   Der Bundesgesetzgeber hatte bestimmte Sammelklagen vor den als unfair geltenden einzelstaatlichen Gerichten an Bundesgerichte gezogen. Beklagte dürfen nach dem Class Action Fairness Act of 2005, CAFA, Pub. L. No. 109-2, 119 Stat. 4, die Verweisung an die als objektiver geltenden Bundesgerichte beantragen.

In einer Klage wegen Umweltbeeinträchtigungen wurde das Gesetz einer gründlichen Prüfung unterzogen. Neun Kläger hatten 2003 im Jefferson County Circuit Court in Alabama auf einen Schadensersatz von je $1,25 Mio. geklagt. Bis zum Juni 2006 änderten sie die Klage ab, beantragten Schadensersatz und Strafschadensersatz, punitive Damages, und fügten neue Beklagte hinzu.

Eine Neubeklagte beantragte die Verweisung an das Bundesgericht nach dem neuen Sammelklagerecht in 28 USC §132(d)(11). Vor dem Bundesgericht stritten sich die Parteien über dessen Zuständigkeit nach CAFA. Als das Bundesgericht die Rückverweisung an das Gericht des Staates anordnete, gelangte sein Beschluss zur Überprüfung an das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks.

Dieses entschied am 11. April 2007 in Sachen Katie Lowery et al. v. Alabama Power Co., Honeywell International, Inc. et al., Az. 06-16324, dass die Beweislast für die Merkmale des Verweisungsrechts bei den Beklagten liegt. Zudem entschied der United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit, dass ein einziger Beklagter die Verweisung des gesamten Falles nach CAFA initieren darf, auch wenn andere Beklagten dazu unberechtigt wären.

Außerdem bestimmte es, dass zur CAFA-Verweisung weder die Beklagten noch das Bundesgericht auf das Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, zur Prüfung der Voraussetzungen für die gerichtliche Zuständigkeit des Bundesgerichts im Sinne der jurisdictional Discovery zugreifen dürfen. Erst mit der Discovery werden jedoch oft die prozessualen Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme der Zuständigkeit erkennbar.

Dieses Urteil ist klägerfreundlich. Es ermöglicht Sammelklägern, eine CAFA-Verweisung zu vermeiden, indem die Klageschrift mit dem üblichen Notice Pleading so formuliert wird, dass die CAFA-Mindestanforderungen unerkennbar werden. Weder Beklagte noch Bundesgericht können dann ohne eine Discovery ermitteln, ob die Verweisung zulässig ist.

Überraschend ist das Ergebnis allerdings nicht. Die Rechtsprechung in Alabama ist schon seit langer Zeit ungünstiger für Beklagte, sowohl im Recht der Class Action als auch im Recht des Strafschadensersatzes. Gelegentlich wurden die dortigen Entscheidungen später spektakulär revidiert. Erstinstanzliche Urteile aus diesem Staat über hohe Schadensersatzbeträge sind mit besonderer Vorsicht zu lesen, da sie nicht unbedingt einer Revision standhalten.


Samstag, den 14. April 2007

Mast bricht: Schadensersatz  

.   Verrückte Schadensersatzbeträge in US-Urteilen machen immer wieder die Runde; doch mit der Wahrheit haben sie wenig gemein, weil der Richter der ersten Instanz sie oft kappt.

Nach der Entscheidung der Geschworenen können die Parteien das Verdikt schließlich ändern oder aufheben lassen. Das Ergebnis ist für die Medien meist nicht mehr interessant. So bleiben nur die zuerst verkündeten, abschreckenden Märchenzahlen in Erinnerung.

Im Fall Gregory Taylor v. Otter Tail Corporation et al., Az. 06-2589, war es allerdings der Richter, der zu weit ging. Nach der Feststellung des Bundesberufungsgerichts des achten Bezirks am 10. April 2007 hatte die Jury Schadensersatz und Schmerzensgeld für einen schwerst und dauerhaft verunglückten Angestellten richtig bemessen und der Richter zu Unrecht mit dem Rechtsmittel des Remittitur eingegriffen.

Der Unfall geschah, als ein Kabelarbeiter von dem über ihm zusammenbrechenden Telefonmasten, auf dem er arbeitete, getroffen wurde. Die kurze Urteilsbegründung stellt eine lesenswerte Einführung in die Bemessung des Schadensersatzes im allgemeinen und insbesondere bei Arbeitsunfällen dar.


Freitag, den 13. April 2007

EMail weg - befreiend  

.   Ist es nicht befreiend, wenn alte EMails verloren gehen? Sicherlich ein besonderes Geschenk für die rechte Hand des Präsidenten. Erst wurde Karl Rove unterstellt, die Archivierungsvorschriften umgangen zu haben, als er vermutlich rechtswidrig die Entlassung von Bundesstaatsanwälten aus politischen Motiven veranlasste. Er soll sich eines Partei-EMails-Systems statt des amtlichen Systems bedient haben. Dann stellt sich heraus, dass die EMails verschwunden sind.

Wenn der Sicherungsstandard im Weißen Haus denen einer Kanzlei entspricht, sollten sich jedoch noch Spuren finden lassen, vielleicht auch wiederherstellbare Sicherungskopien. Dann kann Rove ja vor dem Kongress antreten und die Harmlosigkeit seiner Umgehungen erklären. Zur Effizienzsteigerung kann er sich mit dem Justizminister zusammentun. Der übt jetzt schon jeden Tag fünf Stunden lang seinen Auftritt, heißt es.

Anwalt Fielding, der das Weiße Haus vertritt, macht seine Sache gut. Er bietet dem Kongress ein paar Unterlagen und ein unverbindliches Gespräch mit Rove an. Das würde jeder Strafverteidiger gern auch für einen Durchschnittsmandanten tun. Allerdings weiß er, dass sich die Staatsanwaltschaft bei einem solchen Angebot totlachen würde.


Freitag, den 13. April 2007

Auslegung des Vertrags  

.   Eine klare Regelung im Vertrag bedarf keiner Auslegung, entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 10. April 2007 in Sachen Robert Brubaker et al. v. Metropolitan Life Insurance Company et al., Az. 06-7096. Die Entscheidungsbegründung erklärt, wie der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit die Klarheit der vertraglichen Terminologie ermittelt. Hilfsweise erörtert es auch Auslegungsregeln, die es jedoch nicht anwendet: [A] rule devised as a tiebreaker is of no relevance when the language in question is clear. Alles klar.


Donnerstag, den 12. April 2007

Adoption neu geregelt  

.   Das amerikanische Außenministerium in Washington fungiert nach dem Intercountry Adoption Act of 2000 als zuständige Zentralbehörde der Vereinigten Staaten für die Umsetzung der Haager Übereinkunft von 1993 über den Kinderschutz und die Zusammenarbeit bei zwischenstaatlichen Adoptionen. Die Übereinkunft ist für die USA noch nicht in Kraft getreten, weil die amerikanische Ratifizierungsurkunde noch nicht in Den Haag hinterlegt ist.

Im Bundesanzeiger vom 11. April 2007 verkündet das United States Department of State einen Stichtag, bis zu dem Adoptionsunternehmen ihre Akkreditierungsunterlagen für die Bearbeitung von Adoptionen nach dem IAA dem Ministerium vorlegen müssen, s. 72 Federal Register, Heft 69, S. 18311 (11. April 2007).

Der 15. Februar 2008 stellt allerdings nur einen weiteren Meilenstein auf dem Wege zur Ratifizierung dar, nicht ihren Abschluss. Präsident Clinton hatte das Gesetz bereits am 6. Oktober 2000 unterzeichnet. Die notwendigen Verordnungen liegen bereits im Entwurf vor.

Die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sind auf der Webseite des Ministeriums abrufbar. Unter ihnen befindet sich auch eine gründliche Kommentierung des weithin bekannten und geachteten ehemaligen Verhandlungsführers der USA für Staatsverträge, Peter Pfund. Er hatte auch an den Verhandlungen dieses multilaterialen Abkommens im Namen der USA mitgewirkt.


Mittwoch, den 11. April 2007

Partners Meeting  

.   Langweiliger kann ein Partners Meeting kaum sein: Boni für Associates wurden vor Monaten geklärt, niemand soll gegangen werden und emotionale Aufwallungen wie in Fernsehserien bleiben einfach aus.

Die Tagesordnung bleibt schlicht: Die Buchhalterin, die lieber 100 Meter läuft als eine EMail an die Partner sendet. Die Gier der Versicherer, die auch IP-Recht mit Zuschlägen belegen wollen, was wohl zu höheren Stundensätzen für einige Anwälte führt. Die überteuerte und in anderen Kanzleien problematische VoIP-Lösung im Vergleich zum Ausbau der Telefonanlage.

Wenn das so weiter geht, können wir das Partners Meeting als Erholungspause institutionalisieren.


Mittwoch, den 11. April 2007

Venire contra factum proprium  

.   Der equitable Estoppel-Grundsatz kann verwirren, muss es jedoch nicht. Ein gute Tatsachenlage kann das Prinzip anschaulich vermitteln. Eine klare Urteilsbegründung ist noch besser. Ein Streit zwischen Anwältskanzleien in Sachen Immigration Law Group, LLP et al. v. Danna McKitrick, PC et al., Az. 06-2209, wird vom Gericht nach diesem Grundsatz gelöst.

Eine Kanzlei berät Investoren bei USA-Visen. Partner Gene McNary wechselt zur Konkurrenz und nimmt Mandanten mit. Dann fordert er von seiner ehemaligen Kanzlei ihre Honorarvorschüsse.

Da er selbst mit dem Vermittlungsdienst AIS, der ihm Mandanten zuführte, zugunsten der ersten Kanzlei vereinbart hatte, dass die Honorare bereits nach der Erbringung erster Leistungen als Einkünfte verrechnet und verteilt werden dürfen - wodurch er schneller an sein Geld kam -, gab es keine unverdienten Vorschüsse an seine neue Kanzlei zu übertragen.

Da er zudem seinen gestohlenen Mandanten versprochen hatte, ihre Mandate ohne Vergütung zu Ende zu bearbeiten, schnitt er sich ins eigene Fleisch, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 4. April 2007.


Dienstag, den 10. April 2007

Gesetzeskonkurrenz im US-Recht  

LL - Washington.   Das Litigation Privilege aus Common Law und Gesetz hat Anwendungsvorrang vor dem neueren, im kalifornischen Verfassungsrecht verankerten privaten Datenschutzrecht. Das oberste Gericht von Kalifornien legte in der Entscheidung vom 5. April 2007 Jakob B. v. County of Shasta, Az. 142496, das kalifornische Verfassungsrecht anhand dieses bereits bestehenden und anerkannten Rechtsprinzips aus.

Der Supreme Court of California sah keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Litigation Privilege durch seine Gesetzgebung habe einschränken wollen. Für den Fall, dass verfassungsrechtliche und nichtverfassungsrechtliche Normen sich widersprechen, müsse zwar grundsätzlich eine Abwägung vorgenommen werden, bei der die Summe nichtverfassungsrechtlich geschützter Interessen ein verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut überragen könnten. In der vorliegenden Frage sei diese Abwägung jedoch bereits vom Gesetzgeber vorgenommen worden.

Das Litigation Privilege habe deshalb den Anwendungsvorrang. Das Gericht macht damit deutlich, dass die Normenhierarchie im amerikanischen System nicht strikt ist, sondern der Geltungsbereich einer Verfassungsnorm durch zeitlich vorher bereits bestehende Gesetze eingeschränkt werden kann.


Montag, den 09. April 2007

USA lernen von EU  

.   Um Schwächen in EU-Umweltschutzgesetzen nicht zu wiederholen, reisen US-Gesetzgeber nach Europa. Die Fact finding Missions erkennen an, dass Europa den Vereinigten Staaten im Umweltschutz weit voraus ist. Mittlerweile glaubt selbst die amerikanische Öffentlichkeit, dass mit dem Wetter etwas nicht mehr stimmt, und gestattet den Gesetzgebern aus Bund und Einzelstaaten, über neue Regeln, selbst in Richtung Kyoto, nachzudenken.

Selten wird aus den USA über die Grenzen geschaut, um aus den Fehlern anderer zu lernen, doch hier toleriert sie eine Ausnahme. Vielleicht entwickelt sich sogar Toleranz für derartige Blicke des Obersten Bundesgerichtshofs in Washington, die bisher mehrheitlich als abweichlerisch kritisiert werden.


Montag, den 09. April 2007

Anspruch indirekt Betroffener  

.   Die Bemerkung we don't serve niggers, ausgesprochen von einer Bedienung hinter dem Rücken eines schwarzen Gasts im Restaurant, verleiht ihm einen Schadensersatzanspruch, denn die Bemerkung verletzt die Vertragsnebenpflicht, ein gleichbehandlungsrechtlich feindliches Umfeld zu vermeiden:
[D]ining at a restaurant generally involves a contractual relationship that continues over the course of the meal and entitles the customer to benefits in addition to the meal purchased. Arguello v. Conoco, Inc., 330 F.3d 355, 360 (5th Cir. 2003).

Erstreckt sich die Verletzung dieser Pflicht auf Gäste, die die Bemerkung nicht selbst vernehmen, sondern sie von dem direkt Betroffenen erfahren? In Sachen Lavonna Eddy et al. v. Waffle-House, Inc., Az. 04-2505, gelangt das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 6. April 2007 unter Anwendung des collateral Estoppel-Grundsatzes zu unterschiedlichen Ergebnissen im Urteil und der Mindermeinung.

Letztlich scheitert der Anspruch an der Beweiswürdigung durch die Zivilgeschworenen der Jury. Diese wurden jedoch durch theatralische Darstellungen des Beklagtenvertreters beeinflusst. Die Mindermeinung würde den Klägern ein neues Verfahren einräumen und Belege über Diskriminierungsvorfälle in anderen Gaststätten derselben Kette als Beweismittel zulassen.


Sonntag, den 08. April 2007

Schiedsklausel bindet nicht ewig  

.   Selbst die beste Schiedsklausel bindet die Vertragsparteien nicht ewig. Am 6. April 2007 galt in einem Verfahren vor dem ordentlichen Gericht die Einrede der Schiedszuständigkeit nach einer Schiedsklausel als verwirkt, weil die Beklagte sich vier Jahre lang am Prozess vor dem Gericht beteiligt hatte, bevor sie die Anwendbarkeit dieser Klausel geltend machte.

In Sachen Jack Ehleiter v. Grapetree Shores, Inc., Az. 06-2542, bestätigte das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks die untergerichtliche Abweisung des Verweisungsantrages durch den Superior Court of the Virgin Islands. Schiedsprozessuale Gateway-Vorfragen sind dem Schiedsgericht zuzuweisen. Gilt dies auch für den Verzicht auf die Einrede durch aktives Prozessieren?

Das Gericht in St. Croix lehnte den Antrag ab, weil die um vier Jahre verschleppte Geltendmachung der Schiedseinrede nach §3 des Bundesschiedsgesetzes, Federal Arbitration Act, als Verzicht auf die Einrede zu beurteilen ist. Das Berufungsgericht, Appellate Division, in den Virgin Islands bestätigte den Beschluss.

Der United States Court of Appeals for the Third Circuit in Philadelphia prüft zunächst die Zuständigkeit der Appellate Divsion für die Nachprüfung des Beschlusses. Dann erörtert es die eigene Zuständigkeit zur Nachprüfung des § 3 FAA-Antrages. In beiden Fällen bejaht es die Frage auf der Grundlage von §16(a)(1)(A) FAA, 9 USC §16(a)(1)(A).

Die nächste Prüfungsebene betrifft die Kernfrage, ob das Gericht oder das Schiedsgericht die Verwirkung aufgrund der Teilnahme am ordentlichen Verfahren ermittelt. Die Entscheidung fällt unter Abwägung der Präzedenzfälle des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington in Sachen Howsam v. Dean Witter Reynolds, Inc., 537 US 79 (2002), und Green Tree Fin. Corp. v. Bazzle, 539 US 444 (2003) zugunsten der ordentlichen Gerichte aus.

Schließlich bestätigt das Bundesberufungsgericht die Einschätzung der Gerichte in den amerikanischen Jungferninseln zum konkludenten Verzicht, Waiver, durch die jahrelange, intensive Beteiligung am Zivilprozess. Der bei dem beklagten Spielkasino angestellte Kläger gewinnt diese Runde. Seinen Arbeitsprozess darf er vor dem ordentlichen Gericht weiterführen.


Samstag, den 07. April 2007

US-Recht lernen  

.   Das wiedererstandene CrimLaw Blog zitiert aus den Gerichtsakten:
Mary is dangrous. I gone to court on Mary befor for saltbatter.
Ken Lammers war Strafverteidiger und ist nun Staatsanwalt in Virginia. Assault and Battery, die Körperverletzung, erinnern normalerweise nicht an Salzteig. Mal sehen, was Lammers sonst noch in den Akten findet.

Fertigen Dienste, die für Schulen und Universitäten Hausarbeiten miteinder vergleichen, rechtswidrige Plagiate an? Diese interessante Urheberrechtsfrage wird im Volokh Blog ausgiebig diskutiert. Die klagenden Schüler und der Turnitin-Dienst werfen wichtige Fragen bei der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke auf.


Samstag, den 07. April 2007

Verfolgung der Korruption  

.   Zu Korruption und Transparenz nimmt das Außenministerium der USA in einem Bericht vom 5. April 2007 über seine Beteiligung am 5. globalen Korruptions-Forum in Johannesburg Stellung. Insbesondere solle die UNCAC-Übereinkunft von allen Staaten alsbald ratifiziert werden. In einer Stellungnahme vom 3. April 2007 zur United Nations Convention Against Corruption erklärte die US-Delegation, dass die USA auf Bundesebene von 2001 bis 2005 landesweit 5.749 Anklagen erhoben haben, bei einer Verurteilungsrate von 85%.

Im internationalen Bereich geht die US-Strafverfolgung intensiv nach dem Foreign Corrupt Practices Act, FCPA, gegen US-Firmen vor, die sich im Ausland direkt oder über Strohpersonen zu Bestechungen hinreißen lassen. Der Corporate Crime Reporter meinte am 29. März 2009 gar, die Zahl der FCPA-Fälle werde demnächst explodieren.

Professor und Partner Bruce Zagaris, der auch den International Enforcement Law Reporter herausgibt, bestätigt diese Prognose. Ein Grund für die verschärften Aktivitäten des United States Department of Justice in der Anwendung des FCPA liege in der Umsetzung internationaler Übereinkünfte.

Wenn deshalb beispielsweise Deutschland oder Frankreich als OECD-Mitglieder intensiver diese Straftaten verfolgten und die USA im Rahmen der Monitoring-Pflichten davon erführen, werde die Grundlage für Verfolgungen auch in anderen Ländern geschaffen, erklärt Zagaris. So machten sich allmählich die Bemühungen der USA um den Abschluss internationaler Korruptions- und Transparenz-Abkommen aus der Sicht der Strafverfolger bezahlt.


Freitag, den 06. April 2007

Ein Tag wie jeder andere  

.   Karfreitag ist kein Feiertag in den Vereinigten Staaten. Rechtsanwälte und Gerichte arbeiten. Die einen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die anderen dürfen über ihre guten Taten reden.

So finden sich beim zweithöchsten Gericht der USA, dem United States District Court for the District of Columbia in Washington, DC, heute bereits sieben frisch verkündete Urteile auf der Webseite. Darunter befindet sich sein Urteil über einen Amerikaner, der im Irak zum Tode verurteilt wurde: Mohammad Munaf et al. v. Pete Green et al., vormals Francis Harvey, Az. 06-5324, 6. April 2007.

Das Gericht kann keine Zuständigkeit amerikanischer Gerichte erkennen und weist den Habeas Corpus-Antrag, unter anderem unter Bezugnahme auf den Fall eines Deutschen in Sachen Flick v. Johnson, 174 F.2d 983 (DC Cir. 1949), ab.


Freitag, den 06. April 2007

Stabile Autos dank VO 126  

.   Elektronische Stabilisatoren muss in fünf Jahren jedes Auto besitzen, schreibt die neue Verordnung Nr. 126 des Verkehrssicherheitsamts in 49 CFR Part 571 ff. vor. Am 6. April 2007 verkündet das Amt die Vorschriften im Bundesanzeiger, 72 Federal Register, Heft 66 S. 17235-17322 (April 6, 2007).

Lesenswert ist die amtliche Erörterung der Eingaben aus der Öffentlichkeit. Im amerikanischen Recht muss der Verordnungsgeber vor Erlass einer Verordnung oder Änderung die Öffentlichkeit zur Stellungnahme einladen.

An der Kommentierung der Entwürfe darf sich nach dem Administrative Procedure Act jeder beteiligen. Vor der Verkündung muss das Amt nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz die eigenen Vorstellungen gegen die Ideen der Öffentlichkeit abwägen. Diese Abwägung veröffentlicht die NHTSA mit dem neuen Verordnungstext zum electronic Stability Control, ESC-System, das KFZ bis zu einem Bruttogewicht von 4.536 kg erfasst.


Freitag, den 06. April 2007

Nach dem Jury-Spruch  

.   Im Zivilverfahren gehören in den USA Common Law-Ansprüche vor die Jury und Equity-Ansprüche vor den Richter. Auf das Juryverfahren können die Parteien verzichten. Doch wenn es beantragt wird, gehört den Geschworenen in der Regel das letzte Wort. Die erste Instanz ist mit ihrem Verdikt aber nicht abgeschlossen.

Nach dem Jury-Spruch können die Parteien weitere Anträge stellen, oder der Richter kann ein Urteil erlassen. Neben Schadensersatzkorrekturen durch Additur oder Remittitur kann ein neues Jury-Verfahren als New Trial beantragt werden. Ein falsches Verdikt kann schließlich vom Richter ersetzt werden. Der Antrag lautet dann auf ein Judgment non Obstante Veredicto oder Judgment as a Matter of Law.

Beispielhaft erörtert das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks am 21. März 2007 in Sachen Action Marine Inc, et al. v. Continental Carbon Inc., China Synthetic Rubber Corp., Az. 06-11311, mehrere Alternativen in diesem Verfahrensstadium. Die vor den Geschworenen unterlegenen Beklagten verloren noch in der ersten Instanz ihre Anträge auf New Trial, Judgment as a Matter of Law und Berichtigung des vom Richter nach der Ablehnung dieser Anträge erlassenen Urteils. Das Berufungsgericht überprüft auch die Zumessung von Strafschadensersatz, punitive Damages.

Angesichts der Vielfalt der Ergebnisse nach einem Geschworenenspruch ist nahezu unverständlich, dass sich die Medien immer wieder auf ihre Verdikte stürzen, wenn sie etwas aus dem Rahmen fallen. Die Korrektur in der ersten Instanz gehört zur Rechtsordnung wie das Amen in der Kirche, und die meisten Ausreißer werden im amerikanischen Recht von den Rechtsanwälten und Richtern als solche erkannt.


Donnerstag, den 05. April 2007

Viel Geduld mit Anwalt  

.   Großzügig erwies sich ein kalifornisches Berufungsgericht gegenüber einem Klägeranwalt, der die Geduld des Untergerichts und der Beklagten unendlich strapazierte. Nach der Klagerhebung im Jahre 1998 unternahm er drei Jahre lang nichts. Dann ließ er Verfügungen des Gerichts links liegen. Auf einen Order to show Cause-Beschluss des Gerichts, zu begründen, warum keine Abweisung angezeigt sei, reagierte er nicht. Die Klagabweisung erfolgte 2001.

Fast zwei Jahre später reichte er eine Klagänderung ein, mit dem eine Doe-Beklagte benannt wurde. Als die Beklagtenvertreterin ihn darauf hinwies, dass die Klage bereits abgewiesen wurde, unternahm er fast ein Jahr lang nichts. Schließlich bequemte er sich zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und rügte, dass das Abweisungsurteil an seine alte Anschrift gesandt wurde, nicht die aktenbekannte neue.

Das Gericht wies den Antrag ab, obwohl das Zivilprozessrecht von Kalifornien einem solchen Anschriftsfehler eine Nichtigkeitswirkung zuschreibt. Das zweite Berufungsgericht entschied am 23. März 2007 in Sachen Hassan Mansour v. Patrick Degas et al., Az. B183943, gegen den Kläger. Unbeachtlich der Nichtigkeitswirkung steht dem Gericht ein Ermessen bei der Beurteilung eines Wiedereinsetzungsantrages zu.

Da das Gericht ermessensfehlerfrei den zwischen der Kenntnis des Klägeranwalts von der Abweisung und dem Antrag auf Wiedereinsetzung verstrichenen Zeitraum berücksichtigte, in dem der Anwalt tatenlos blieb, blieb es bei der Antragsabweisung. Andere Gerichte in den USA drücken sich bei schlampiger Bearbeitung deutlicher aus, verweisen den Vorgang an die Anwaltskammer und legen dem Anwalt auch schon einmal Sanktionen auf.


Mittwoch, den 04. April 2007

Unterschlagung von PC-Daten  

.   Bundesgerichte wenden meist nicht Bundesrecht, sondern einzelstaatliches Recht an. Wenn das einzelstaatliche Recht nicht so weit entwickelt ist, dass das US-Gericht auf Präzedenzfälle zurückgreifen kann, darf es meist nicht selbst das Recht weiterentwickeln - also die Lücke schließen - und entscheiden, sondern legt die ungeklärte Rechtsfrage dem höchsten einzelstaatlichen Gericht zur Beurteilung vor.

Ein neues Beispiel findet sich im Urteil des höchsten Gerichts des Staates New York, dem Court of Appeals, in Sachen Louis E. Thyroff v. Nationwide Mutual Insurance Company et al., Az. 41, vom 22. März 2007. Die Vorlage stammt vom Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA.

Es fragt, ob eine Unterschlagung nach Common Law vorliegt, wenn elektronische Daten auf einem PC der Person vorenthalten werden, die sie geschaffen hat und mit der Eigentümerin des Rechners nach einer Kündigung eines Vertrages im Streit liegt. Das einzelstaatliche Gericht bejahte diese Frage, sodass der Prozess im Bundesgericht fortschreiten kann.

Der Streit betrifft berufliche und private Daten, die ein unabhängiger Versicherungsmakler in einen Rechner eingab, der vom Versicherer gestellt wurde. Sämtliche Daten wurden täglich an eine Zentrale gesandt. Als der Versicherer den Maklervertrag kündigte, wollte der Makler an seine Daten, doch der Versicherer verweigerte ihm den Zugang.

Die Lücke im einzelstaatlichen Recht besteht, weil kein Präzedenzfall und kein Gesetz bestimmt, dass eine Unterschlagung, Conversion, geistigen Eigentums als unerlaubte Handlung und Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch gilt.


Mittwoch, den 04. April 2007

USA-Visum: Quote voll  

.   Am ersten Tag wurde die Quote der H1-B-Visen ausgeschöpft, deuten Recherchen der Washington Post an. Die Jahresquote von 65.000 Visen wurde am 2. April freigegeben. Im vergangenen Jahr dauerte es noch zwei Monate, bis die Quote erreicht war. Das H1-B Visum ist für Akademiker konzipiert und wird von der Abteilung United States Citizenship and Immigration Services des Heimatlandsicherheitsministeriums erteilt.

Wenn die Quote bereits am ersten Tag überschritten wurde, wendet die Abteilung ein Lotterieverfahren an, das sonst erst am Folgetag oder dem vom USCIS angekündigten Final Receipt Date anwendbar wäre. Nicht in allen H-Visumsklassen wird mit demselben Andrang wie beim H1-B-Visum gerechnet. Beispielsweise standen einer Quote on 50 H3-Visen im Jahre 2006 nur 2 Anträge gegenüber.


Dienstag, den 03. April 2007

Zukünftiger Vertragsschluss  

.   Das Interesse an einer Wohnung in einem noch zu errichtenden Gebäude in Florida kann wirksam mit einem Vorvertrag dokumentiert werden, der für beide Seiten den Abschluss eines Kaufvertrages zum bestimmten Preis vorsieht. Dieser Vorvertrag, als Agreement to agree bezeichnet, darf mit einer Klausel versehen werden, der beiden Seiten einseitig den Rücktritt gestattet.

Beweist der Rücktritt von diesem Vertrag mit dem gleichzeitigen Angebot eines neuen Vertrages, der Preissteigerungen berücksichtigt, eine Verletzung des Verbaucherschutzgesetzes von Florida? Einen solchen Verstoß behauptete ein Käufer, dessen Vertragspartner als Bauherr den Vertrag auflöste und für dasselbe Condominium mit dem neuen Vertrag $60.000 mehr verlangte.

In Sachen Philip A. Zlotnick v. Premier Sales Group, Inc. et al., Az. 06-13305, entschied das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA am 19. März 2007, dass hier keine unfair or deceptive acts or practices in the conduct of any trade or commerce vorliegen, s. Fla. Stat. Ann. §501.204(1). Der Reservation Agreement benannte Vorvertrag drücke das Rücktrittsrecht nicht täuschend aus. Er garantiere auch keinen bestimmten Preis für den Fall der Ausübung dieses Rechts beim Angebot eines neuen Vertrages.

Um einer Täuschung vorzubeugen, drücke der Vorvertrag deutlich aus, dass er keinen Kaufvertrag darstelle, nach einem Rücktritt keine weiteren Ansprüche bestünden und er lediglich das Interesse am Erwerb einer bezeichneten Wohneinheit dokumentiere. Ein aufgelöster Vertrag könne weder eine Wirksamkeit entfalten noch täuschen. Daher sei die Klage schon im Schlüssigkeitsstadium nach Rule 12(b)(6) der Federal Rules of Civil Procedure abzuweisen.


Montag, den 02. April 2007

Klimaschutz ist Bundespflicht  

.   Der Bund muss Autoabgase regeln, entschied der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten am 2. April 2007 in Sachen Massachusetts et al. v. Environmental Protection Agency et al., Az. 05-1120. Nach §202(a)(1) des Clean Air Act hatten Einzelstaaten der USA sowie Interessensgruppen beim Bundesumweltschutzamt EPA Vorkehrungen gegen den Klimawandel beantragt.

Die Environmental Protection Agency lehnte mit Unterstützung der Staaten Alaska, Idaho, Kansas, Michigan, Nebraska, North Dakota, Ohio, South Dakota, Texas, und Utah den Antrag ab, da sie kein Mandat für Klimaschutzmaßnahmen besitze. Selbst wenn sie dazu ermächtigt sei, seien Regelungen nicht angezeigt, weil die Kausalität zwischen Abgasen und Klimaveränderungen nicht eindeutig erwiesen sei.

Das Gericht fand die Kläger aktivlegitimiert und stellte fest, dass die EPA zum Erlass von Abgasverordnungen gesetzlich ermächtigt sei. Eine Kausalverbindung dränge sich auf, sodass die EPA auf eine Regelung nur verzichten dürfe, wenn sie feststelle, dass Klimaveränderungen nichts mit Abgasen zu tun haben, oder ihr Ermessen beim Nichterlass von Regelungen rechtmäßig ausübe.


Montag, den 02. April 2007

Druck auf Iran und Dritte  

.   Der Kongress will den Druck auf den Iran erhöhen. Die US-Handelssperren sind bereits umfassend und wenden sich auch gegen Unternehmen in Drittstaaten. Doch wird mit Hochdruck an weiteren Einschränkungen gearbeitet.

Der Iran Sanctions Act soll durch neue Definitionen im Gesetzesentwurf HR 957 Finanzdienstleister, Versicherer, Bürgen und amerikanische Tochtergesellschaften im Ausland lückenlos den bestehenden Kontrollen unterwerfen.

Der neue Iran Counterproliferation Act of 2007 würde weiter gehen und liegt in Haus und Senat als HR 1400 / S 970 vor. Er sieht auch amerikanische Steuernachteile für Töchter ausländischer Ölgesellschaften vor, die in den USA und im Iran tätig sind. Die Mittel der Weltbank würden entsprechend ihrem Engagement im Iran gekürzt werden.

Zahlreiche Bills auf Bundes- und einzelstaatlicher Ebene sollen die Aufgabe von Investitionen im Iran erzwingen. Zum Beispiel würde HR 1357 solche Unternehmen aus dem In- und Ausland mit derartigen Investition im Bundesanzeiger, Federal Register, anprangern und sie verpflichten, Anleger über ihr Engagement im Iran periodisch zu informieren.

Viel Spielraum bleibt den Gesetzgebern nicht, weil die bestehenden drastischen Kontrollen im Export- und Finanzbereich zu Zeiten US-freundlicherer Iranregierungen nicht zurückgeschraubt wurden. Da die USA die Iran-Sanktionen nicht multilateral abstimmen, beziehen sie eine Außenseiterrolle. Die Entwürfe sind eher innenpolitisch bedeutsam, berühren jedoch Unternehmen weltweit extraterritorial.


Sonntag, den 01. April 2007

Juristen fürchten Goople  

.   US-Kanzleien entlassen etwa 150.000 Associates der Jahrgänge 1 bis 5, sobald sie die Suchmaschine Goople nach dem Ende des Markenstreits mit Google einsetzen können. Die Massenkündigung trifft Juristen, die zur Dokumentensichtung im dritten Untergeschloss der Großkanzleien eingesetzt werden.

Goople sichtet Papier und ermöglicht die Rückehr zur Zettelwirtschaft. Deshalb befürchtet auch die IT-Branche erhebliche Einbrüche. Statt unsicheren Festplatten das ganze Leben anzuvertrauen, wird alles wieder mit Stift und Zettel notiert.

Der Goople Page Rank-Algorithmus trifft nur junge Juristen und vervielfacht die Ertragsmargen der Kanzleien. Goople kann Kartons, selbst Wagenladungen Papier so nach ihrem Beweiswert sortieren, dass Dokumente unmittelbar vor Gericht verwertbar sind. Goople erübrigt die mitunter jahrelange Aufarbeitung von Unterlagen im Discovery-Verfahren.

Die juristischen Fakultäten in den USA suspendieren daher für drei Jahre die Bewerbungsverfahren für amerikanische Jurastudenten. Sie hoffen auf ein Überleben durch die forcierte Aufnahme ausländischer LLM-Kandidaten, die bisher die Studiengebühren von US-Studenten subventionierten und noch nicht überall als Profit-Center ausgewiesen waren.

Die meisten entlassenen US-Lawyers wollen nach Deutschland. Dort sind Rechtsanwälte in der Bevölkerung deutlich unterrepräsentiert. Im deutschen Wachstumsmarkt wollen viele die Abmahnkunst erlernen, um sie später in die USA zu übertragen.

Goople wird kein dauerhafter Einfluss prognostiziert. Seit den achtziger Jahren wird kaum noch die Handschrift gelehrt. Daher fertigen nur noch allmählich aussterbende Altersgruppen Papiernotizen an. Jüngere Generationen können sie kaum entziffern.

Nach einem temporären Einbruch sollte deshalb der Einsatz elektronischer Datenträger wieder zunehmen. Die Federal Rules of Civil Procedure sind mit den Bestimmungen zur electronic Discovery vom 1. Dezember 2006 bereits darauf vorbereitet.



Samstag, den 31. März 2007

Schamlose Nachahmung vergolten  

.   Im Streit um Furzpuppen, fartings dolls, sprach das Gericht $575.099 Anwaltshononar, $50.000 Strafschadensersatz, $116.000 Schadensersatz nach Urheberrecht und $125.000 Schadensersatz nach Markenrecht zu. Die Beklagte hatte schamlos die Puppen der Klägerin nachgeahmt.

In Sachen JCW Investments, Inc. v. Novelty, Inc., Az. 05-2498, bestätigte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks diese Entscheidung. Die Höhe des Honorars allein kann angesichts der missbrauchsfreien Ermessensausübung des Untergerichts keinen Anfechtungsgrund darstellen. Das Gericht war nicht durch den Satz einer Quota Litis-Vereinbarung eingeschränkt.

Die Berufung überprüfte auch die Schadensersatzbeurteilung der Geschworenen und des Richters nach Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht. Die Begründung des 17-seitigen Urteils vom 20 März 2007 führt auf lesenswerte Weise in die Bemessungskriterien für Schadensersatz im amerikanischen IP-Recht ein.


Freitag, den 30. März 2007

Ratten und Orden für Truppe  

.   Vorhin schwang sich Bush bei der Kanzlei mit dem üblichen Getöse in die Luft, und landete, wie man nun erfährt, zu einer Inspektion der ratteninfestierten Walter Reed-Klinik. Nachdem auch er sich über die seit Monaten bekannten Zustände entrüstete, die den in seinem Irakkrieg Schwerverletzten zugemutet werden, werden die Anhörungen über die bereits beschlossene Schließung des Klinik-Areals fortschreiten können. Im Kongress wird davon gesprochen, ihre Rechtsgrundlage zu revidieren.

Gestern schloss Bush mit dem Thema Diskriminierung schwarzer US-Soldaten ab, indem er im Kapitol Angehörigen einer im Zweiten Weltkrieg segregierten Truppe, den Tuskagee Airmen, Orden verlieh. Selbst die Nazis konnten nicht begreifen, warum diese Soldaten für ein sie so ungerecht behandelndes Land kämpften, erklärte er.


Freitag, den 30. März 2007

Nach Vergleich keine Stelle  

.   Eine Diskriminierungsklage gegen den Arbeitgeber resultierte in einem Vergleich, mit dem die Arbeitnehmerin auf das Recht verzichtete, je wieder von ihm eingestellt zu werden. Als der Arbeitgeber sie wie zahlreiche andere qualifizierte Personen in einem Rundschreiben bat, eine Bewerbung einzureichen und die Ex-Arbeitnehmerin das tat, wurde sie unter Verweis auf den Vergleich nicht eingestellt. Die Ablehnung führte zu einer neuen Diskriminierungsklage.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks erklärte in seiner Urteilsbegründung vom 19. März 2007 in Sachen Karen A. Jencks v. Modern Woodmen of America, Az. 05-5130, warum diese Art der Diskriminierung keinen Gesetzesverstoß bedeutet: Der Arbeitgeber hatte die Nichteinstellung nicht mit einem Vorwand begründet, sondern legitime Geschäftsinteressen geltend gemacht.


Freitag, den 30. März 2007

150 Mio. Datensätze weg  

.   Die Datensätze von 150 Millionen Personen wurden im vergangenen Jahr in den USA rechtswidrig kopiert. Der größte Einzelfall wurde heute publik gemacht. Daten von 45,7 Millionen Kunden einer Einzelhandelskette werden missbraucht.

Der neue Vorfall betrifft nicht das weitverbreitete Phishing über das Internet, sondern Systemfehler beim Händler und rechtswidrige Veränderungen der zur Datensammlung und -verarbeitung eingesetzten Geräte. Zwar gibt es einen Datenschutz für die Finanzdaten, um die es in diesem Fall geht, doch sind die gesetzlichen Regelungen lückenhaft.

Ranghohe Kritiker in der US-Regierung, darunter der Direktor des Secret Service, werfen den Datenschutzpflichtigen seit langem Schlampigkeit vor. Sie würden ihre Lagerhäuser ausgeklügelt bewachen, doch Kreditkartendaten oder Kundenidentitäten stiefmütterlich behandeln. Allein der Verlust einer Social Security Number oder Employer Identification Number kann erhebliche Verluste auslösen.


Donnerstag, den 29. März 2007

Aufstrebendes Russland  

KS/HW - Washington.   Am 28. März lud die Friedrich Naumann Foundation zu einem Vortrag über das Wiederaufstreben Russlands und die Gefahr eines neuen kalten Krieges ein.

Dabei zeigten zunächst Alexander Graf Lamsdorff, Mitglied des europäischen Parlaments, und Anatol Lieven von der New America Foundation die Probleme der westlichen und insbesondere der europäischen Russlandpolitik auf. Dabei wurde besonders auf die mangelnde Transparenz der russischen Politik, die Korruptheit des Staatssystems, die staatliche Einflußnahme auf Medien und die Behinderung der Presse durch eine Zensur hingewiesen.

Die anschließende Gesprächsrunde verdeutlichte, dass es besser ist, die Demokratie in Russland zu fördern als die Opposition zu unterstützen.



Mittwoch, den 28. März 2007

US-Recht im Aufzug: Lobby  

Wie steht's um Ihren Entwurf?
Nicht gut, und Ihren?
Auch mies. Jeden Tag 'ne neue Priorität auf dem Hügel. Wir wissen nicht, wo wir ihn einfügen sollen, damit er bis zum Wochenende Gesetz wird.
Genau wie bei uns! Und dann macht der Kongress Ferien …
… und wir sehen vor unseren Klienten dumm aus.
Eben! Schönen Tag noch!


Oben: Ein Konsulat, mehrere Kanzleien und Lobby-Firmen, einige PR-Häuser, Verbände. Unten: Cafés, Restaurant, Concierge, Reinigung. Der eifrige Aufzugfahrer schnappt mehr über das Recht auf als er wissen will.


Mittwoch, den 28. März 2007

Bundesgericht - Staatsgericht  

.   Der Bund hat Gerichte, die Staaten haben Gerichte, und Kreise und Städte können auch Gerichte unterhalten. Wo ist dann ein Fall anzusiedeln? Können vielleicht mehrere Gerichte zuständig sein?

Vertragsrecht ist einzelstaatliches Recht, von wenigen Ausnahmen abgesehen. Dasselbe gilt für das Recht der unerlaubten Handlungen. Also gehören sie vor ein einzelstaatliches Gericht - wenn keine prozessualen Ausnahmen greifen.

Eine wichtige Ausnahme, die den Weg zum als objektiver geltenden Bundesgericht eröffnet, ist die Diversity Jurisdiction, die Zuständigkeit aufgrund der Herkunft der Beteiligten aus verschiedenen Staaten. Andere Fälle, die vor das Bundesgericht gehören, betreffen Angelegenheiten des Bundesrechts.

In Sachen Williams Electronics Games, Inc. et al. v. James M. Garrity, et al., Az. 05-4006, prüfte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks die Klagabweisung einer im Bundesgericht erhobenen Klage. Zunächst war dieses Gericht zuständig, weil Ansprüche aus Bundesmarkenrecht, dem Lanham Act, verfolgt wurden. Zur Klage zählten auch Ansprüche aus einzelstaatlichem Markenrecht, die im Rahmen der ergänzenden Bundeszuständigkeit nach 28 USC §1367 vor demselben Gericht verfolgt werden durften.

Nachdem der Richter die bundesrechtlichen Ansprüche abwies, ließ er die Geschworenen über die einzelstaatlichen Forderungen entscheiden. Das Urteil ging in die Berufung, und der Fall kehrte zum selben Richter zurück. Er wies die Klage dann ab und verwies die Parteien an das einzelstaatliche Gericht. Berufungsrichter Posner begründet in einer kurzen, doch anschaulichen Entscheidung, weshalb diese Ermessensentscheidung des Untergerichts statthaft war.


Dienstag, den 27. März 2007

Folter - Rumsfeld haftet nicht  

.   Am 27. März 2007 entschied das Bundesgericht der Hauptstadt gegen eine Haftung des ehemaligen Verteidigungsministers Donald Rumsfeld und weiterer Beamten wegen rechtswidriger Inhaftierung und Folter von neun Personen in Afghanistan und dem Irak. Die Zivilklage der American Civil Liberties Union behauptete Menschenrechtsverletzungen durch rechtswidrige Festnahmen und Verhöre.

Obwohl Richter Hogan den Machtmissbrauch kritisierte, blieb ihm aufgrund der Immunität der Vereinigten Staaten und ihrer Organe nur die Klagabweisung. Auch das Präzedenzfallrecht belegte keine Rechtsgrundlage für Haftungsansprüche von im Ausland gefolterten Ausländern.

Daher musste er die Klage trotz moralischer Bedenken schon vor dem Beweisstadium abweisen. Das Urteil soll 58 Seiten lang sein und ist noch nicht auf der Webseite des Gerichts oder der ACLU abrufbar.


Dienstag, den 27. März 2007

Ein Haus für $1  

.   Wer einen Dollar für ein Haus bezahlt, liefert einen Beweis für einen verkorksten Immobilienmarkt. Wer dem überschuldeten Eigentümer $1 gibt, um ihn von der Last zu befreien, kauft nicht unbedingt den American Dream, sondern einen Albtraum. Doch heute wird dieser schnelle Weg zum Reichtum überall angepriesen.

Dem Markt wird nun die Rechnung für einen Aufschwung präsentiert, der dank unrealistischer Hypotheken entstand. $1 Anzahlung, 100% Darlehen, variable Zinsen, keine Tilgung: Das konnte nicht gut gehen. Kaum ziehen die Zinsen ein wenig an, machen die Erwerber schlapp und müssen ihre Häuser massenhaft versteigern lassen.

Andere hoffen, dabei ein Schnäppchen zu finden. Diese Auktionen drücken auch die Preise bei staatlichen Versteigerungen von Grundbesitz. Sie finden statt, wenn die pleitegegangenen Eigentümer nicht einmal die jährliche Immobiliensteuer zusammenkratzen können.

Viele goldgrabende Erwerber vergessen allerdings die Redemption-Rechte der Voreigentümer. Von Staat zu Staat unterschiedlich sind diese berechtigt, dem Ersteigerer das Haus wieder abzukaufen, manchmal auch nach langer Zeit. Bei bankinitiierten Versteigerungen wird oft das Risiko, weiterbestehende Hypotheken und andere Ansprüche mitzuerwerben, falsch einkalkuliert.

Eine bessere Investition sind wohl die Auktionshäuser. Die verdienen an diesen Vorgängen, selbst wenn sich alle anderen verspekulieren.


Montag, den 26. März 2007

Plagiat oder Synthese?  

.   Hausarbeiten alten Stils haben ausgedient. Professoren sollten sie nicht mehr auf fehlende Gänsefüßchen durchforsten. Wichtiger sei, dass Studenten aus dem Informationsüberangebot das Wesentliche ermitteln und in sinnvoller Synthese zusammenstellen.

Dafür sollten Studenten belohnt, statt für die fehlende Fundstelle bestraft werden. Zum Abfragen von Wissen eigne sich die Hausarbeit nicht mehr. Auch das Plagiat sei eine Kunst, erklärt Jason Johnson in der Washington Post am 25. März 2007. Der Wissensstand lasse sich mit Klausuren ausloten.

Die Kunst der überzeugenden Synthese fremden Wissens mit Hilfe von Cut & Paste entspricht wohl auch dem überwiegenden Bedürfnis der juristischen Praxis einschließlich wissenschaftlicher Arbeiten. Fast alle bauen auf Vorleistungen auf.

Mit juristischen Blogs kann man sich dabei üben, solange man nicht bei Cut & Paste-Vorbildern stehen bleibt. Diese besagen nichts über die Fähigkeit der Verfasser, das Gespiegelte zu verarbeiten. Wenn sie nicht als Plagiate verurteilt werden, werden sie als Fleißarbeit geschätzt, während das wahre Licht unter dem Scheffel verglimmt.


Sonntag, den 25. März 2007

Kamera, Handy, Waffe  

.   In diesen Wochen enden die Legislaturperioden der US-Einzelstaaten. Nach einem frenetischen Beginn haben sie ihre Gesetze abgestimmt. Nun werden die Bills den Gouverneuren zur Unterzeichnung vorgelegt.

Auf der anderen Seite des Potomac entschied Gouverneur Kaine, drei Änderungen anzunehmen: Kameras dürfen wieder Rotlichtsünder aufnehmen. Junge Fahrer dürfen kein Mobiltelefon im Auto benutzen. Privatdetektive dürfen keine Waffenhändler zu verbotenen Verkäufen animieren.

Der Bürgermeister von New York bedauert das letzte Verbot. Er behauptet, viele Waffen in New York stammten aus den Südstaaten. Wenn Detektive in Virginia die Waffenhändler aufsuchten, hülfen sie der Stadt, Händler wegen illegaler Verkäufe anzuklagen. Sein Wunsch ist jedoch nicht Virginias Befehl. Die 400 Jahre alte Kolonie sieht keine Veranlassung, fremde Detektive schnüffeln zu lassen.


Sonntag, den 25. März 2007

Tücken im Domainrecht  

.   Wenn WIPO veraltetes Recht heranzieht, gilt dann die Entscheidung? Das Markenblog macht auf einen wichtigen Spruch aufmerksam: F. Hoffmann-La Roche AG v. Domain Admin Tucows.com Co., Az. D2006-1488, vom 27. Februar 2007. Der Spruch sieht für Domaininhaber, die markengleiche Domains an Inhaber gleicher Namen als EMailanschriften vermieten, zunächst günstig aus.

Der Domaininhaber hatte seit 10 Jahren Domainnamen gesammelt und als EMailanschriften vermietet. Die F. Hoffmann-La Roche AG verlangte die Herausgabe der Domain Roche.org, weil sie eine bösgläubige Nutzung mit Markenverstoß vermutete. Das Panel gab jedoch dem Inhaber recht, der die Roche-Domain an bis zu 20 Kunden namens Roche vermietet hatte.

Das Panel sah darin eine legitime, nichtbösgläubige Verwendung einer Domain aus berechtigtem Interesse für Nichtmarkenzwecke, die zufällig eine gleichlautende Marke berührte. Es verwies auf ein Urteil des neunten Bundesberufungsgerichts, Avery Dennison Corporation v. Jerry Sumption et al., Az. 98-55810, vom 23. August 1999, das ebenfalls eine legitime Nutzung einer fremden Marke als Domain für Vermietungszwecke betraf.

Dieses Urteil hat jedoch zwei Haken. Es ist im vierten Bundesgerichtsbezirk nicht verbindlich, wenn er es nicht ausdrücklich übernimmt. Zudem erging es vor dem Inkrafttreten des bundesrechtlichen Domainschutzgesetzes.

Der vierte Bezirk behandelt die In Rem-Verfahren gegen behauptete Domain-Squatter nach dem Anti-Cybersquatting Consumer Protection Act of 1999, 15 USC §1125(d), vom November 1999, der nach dem Avery-Urteil in Kraft trat. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes war die Zuständigkeit der Gerichte nach In Rem-Regeln für Domainstreite umstritten. Mit dem Gesetz wurde nicht nur die In Rem-Zuständigkeit geklärt, die in den USA nicht greifbare Inhaber auf dem Weg über die Gerichtsbarkeit über die Domain berührt. Zudem verschärfte es materiell das Merkmal der Bösgläubigkeit.

Obwohl der Panelspruch positiv für Domainvermieter ausfällt, wenn die Vermietung von Domainnamen den dem Panel bekannten Fakten entspricht, stellen sich neben die Zweifeln wegen der Anwendung veralteten amerikanischen Rechts diejenigen nach anderem Recht. Im deutschen Recht betrifft dies beispielsweise die Frage, wie §12 BGB den Sachverhalt beurteilen würde. Namensinhaber genießen keinen absoluten, doch einen starken Schutz, nicht nur nach deutschem Recht.

Das WIPO-Panel bestätigt in seiner Begründung, dass die Bindungswirkung des Avery-Urteils umstritten ist und seine Zuständigkeit nicht nationale Rechtsordnungen umfasst. So kann dieser Panelspruch nicht als Garantie dafür gelten, dass ein dem WIPO-Verfahren folgendes Verfahren in den USA nach dem Cybersquatting-Gesetz bei .com, .net und .org-Domainnamen nicht zum entgegengesetzten Urteil führen würde.

Auch die Mindermeinung des WIPO-Panels bezweifelt - aus naheliegenderen Gründen - den Wert des Spruches. Nachdem der First come, first served-Grundsatz des Domainrechts von einer markendominierten Rechtsprechung verdrängt wird, verwundert nicht, dass Panelist Dessemontet die unverkennbar starken Markenrechte der Antragsstellerin dominieren lässt. Dessemontet gibt aber zu bedenken, dass die Markeninhaberin zehn Jahre lang den Domaininhaber duldete. Damit legt er einen Verwirkungsansatz vor, den er wegen mangelnder schriftsätzlicher Unterstützung nicht weiter ausführt.

Es würde nicht wundern, wenn erstens die F. Hoffmann-LaRoche AG dem Domaininhaber die Domain nach dem WIPO-Schiedsverfahren über ein hiesiges In Rem-Verfahren nimmt und zweitens andere Markeninhaber Folgeverfahren gegen den Domaininhaber einleiten, wenn im Roche-Verfahren ein rechtskrafterstreckender bad Faith bejaht wird und ihr Domainanspruch nicht der Verwirkung unterfällt.


Sonntag, den 25. März 2007

Samstag, den 24. März 2007

VoIP gewinnt, verliert  

.   Zwei wichtige Entscheidungen in dieser Woche treffen die Internet-Telefonie. Zuerst entschied Richter Kermit Bye vom Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 21. März 2007, dass nicht die Einzelstaaten, sondern der Bund für die Regulierung von VoIP zuständig ist. Die Entscheidung ermöglicht den Ausbau von VoIP als Datendienst ohne den erheblichen Aufwand, den einzelstaatliche Regulierungsbehörden den Telefongesellschaften zumuten.

Die zweite Entscheidung betrifft ebenfalls die VoIP-Firma Vonage. Sie unterlag am 23. März 2007 im Bundesgericht erster Instanz in Virginia der Telefongesellschaft Verizon in einem Patentverfahren. Das Patent betrifft die Anbindung von VoIP an das Telefonnetz.

Vonage wird die Nutzung der Verizon-Technik untersagt. Unklar ist, ob nun eine Lizenznutzung vereinbart wird oder Verizon die VoIP-Anbieter vom Telefonnetz abkoppeln will, bis das Patent ausläuft. Unklar ist auch, ob die von Vonage eingesetzte SIP-Technik betroffen ist, die viele VoIP-Anbieter anwenden.


Samstag, den 24. März 2007

Klingelmännchen und Vorsatz  

.   Ein Regionalchef der Republikaner geht in die Revision, nachdem er belästigender Anrufe überführt wurde. 47 USC §223(a)(1)(D) verbietet die wiederholte oder andauernde Auslösung der Klingel eines Telefons in der Absicht, eine Person unter der angerufenen Nummer zu belästigen.

Am Wahltag klingelten die Telefone bei den Demokraten aufgrund seines mit einer Telemarketing-Firma vereinbarten Planes. Die Geschworenen fanden ihn der Straftat schuldig, obwohl noch versucht wurde, den Plan abzublasen. Ein Mitverschwörer verbrachte sieben Monate in Haft, und der Chef wurde zu zehn Jahren Haft verurteilt.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks legt in Sachen United States of America v. James Tobin, Az. 06-1883, am 21. März 2007 den vom Gesetz verwirrend formulierten Belästigungsbegriff, Harassment, aus. Da die Geschworenen den Begriff aufgrund der richterlichen Subsumtionshilfe falsch verstanden haben können, wird der Fall an das Untergericht zur Neuverhandlung gesandt.

Die Urteilsbegründung erörtert ausführlich und lesenswert die Common Law-Auslegung der Vorsatz-Begriffe intend und intent. Dem Gesetzgeber vermittelt sie Anregungen für eine klarere Formulierung dieser Begriffe.


Samstag, den 24. März 2007

Pillenrechtsverdreher  

KS - Washington. Die Firma weigert sich, weiblichen Angestellten Verhütungsmittel im Rahmen eines Versicherungsprogramms zu zahlen. Die Angestellten im fortpflanzungsfähigen Alter fühlen sich diskriminiert und klagen.

Im Fall Brandi Standridge et al. v. Union Pacific, Az. 06-1706, hatte das Bundesgericht in Nebraska dieses Vorgehen als Verletzung von Artikel VII des Pregnancy Discrimination Act von 1978, 42 USC §2000e(k), gesehen. Das Berufungsgericht des achten Bundesbezirks nahm die Entscheidung nach Revision der Firma am 15. März 2007 jedoch zurück.

Verschriebene Verhütungsmittel zu nutzen, geschähe schließlich vor einer Schwangerschaft und sei deswegen nicht in Versicherungsplänen enthalten, zumal Frauen durch die Vorenthaltung von Verhütungsmitteln nicht gegenüber Männern diskriminiert würden.

Die deutsche Verfasserin - im fortpflanzungsfähigen Alter - fühlt sich auch diskriminiert und schließt sich daher der dissenting Opinion des Richters Bye und des erstinstanzlichen Bundesgerichts an.


Freitag, den 23. März 2007

In Rem, Domain futsch  

.   WIPO, ICANN und sonstige Domain-Schiedsverfahren sind ja ganz nett. Wenn man gewinnt, ist alles gut. Verliert man, darf man zu Gericht, je nachdem was die Entscheidung, der Vertrag mit dem Registrar oder auch das Schiedsrecht vorschreiben.

Damit hat es sich aber nicht immer. Denn ein Verfahren kann sich gegen die Person des Inhabers der Domain wenden, ohne weitere Verfahren unbedingt auszuschließen. Gewinnt man hier, verliert man vielleicht dort. Rechtshängigkeit? Welche Rechtshängigkeit?

Für Streite über die .com, .net und .org-Domainnamen schreibt der amerikanische Gesetzgeber ein Verfahren vor, das unabhängig von bereits eingeschlagenen Verfahrenswegen aktiviert werden kann. Die In rem-Gerichtsbarkeit unterwirft den Domainnamen selbst dem Verfahren, nicht die Person des Inhabers. Daher fühlt sich das in der Regel zuständige US-Bundesgericht auch nicht von einem bereits anhängigen Verfahren mit Beteiligung des Inhabers in seiner Entfaltungsfreiheit eingeschränkt.

Erst recht nicht, wenn der Inhaber im Ausland sitzt. Im Ergebnis sind zwei einander widersprechende Urteile möglich. Eins weist den Registrar an, die Domain zu übertragen. Das andere lässt alles beim alten. Rechtshängigkeit? Ist dem in rem-Gericht doch egal.

[Notiz f. Verf.: Stimmen die alten Ansichten noch? Kochinke / Schmitter, Anmerkung zu Domain Name Dispute - InterNIC Richtlinie, CR 1998, S. 188, zitiert in: Paulus / Oldenburg, Seminar Internet und Recht, 26. Juni 2006.]


Donnerstag, den 22. März 2007

Grenzen der Wissenschaft  

KS - Washington.   Wissenschaftler veröffentlichen eine Studie über Kindesmissbrauch der Klägerin. Weitere Wissenschaftler bauen darauf auf, veröffentlichen Artikel und werden aufgrund eigener Forschungen detaillierter. Die Missbrauchte erkennt sich in einem Bericht wieder und meint, nun statt anonymisiert für jedermann identifizierbar zu sein. Sie klagt und gibt ihren Namen in der Klageschrift wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts preis.

Im Fall Nicole Taus v. Elizabeth Loftus et al., Az. S133805, stehen sich die Rede- und Wissenschaftsfreiheit der Autorinnen, und das Persönlichkeitsrecht der Missbrauchten einschließlich des in den USA verfassungsgeschützten Rechts auf Anonymität gegenüber.

Der Supreme Court von Kalifornien erörterte auf 79 Seiten am 26. Februar 2007 das Urteil des Berufungsgerichts von Kalifornien: Die meisten Klagepunkte fallen unter das anti-SLAPP Gesetz, das vor den Schutz des Persönlichkeitsrechts wie auch andere Tort-Klagen die Schranke der verfassungsmässig gewährten Redefreiheit stellt.



Mittwoch, den 21. März 2007

Der kleine Mann darf nicht lügen  

.   Die Verfassungskrise um die Vernehmung von Karl Rove ist unbefriedigend. Rove wird dem Kongress zur Aussage angeboten. Unter Eid darf er aber nicht vernommen werden, fordert der Präsident.

Dass das von einem Bush kommt, der Skandalen abschwor und nicht einmal den kleinsten Makel in seinem Weißen Haus tolerieren wollte, ist noch das geringste Wunder. Unter dem Deckmantel einer Verfassungskrise Rove von einer Pflicht zu befreien, die auf den kleinen Mann fällt, ist skandalös. Tagtäglich werden Tausende der eidlichen Vernehmung unterworfen, schikaniert, traumatisiert und in der Luft zerfetzt - doch erst nachdem sie auch bis unter die Leibwäsche inspiziert worden sind.

Die Deposition im Rahmen der Discovery ist die moderne Form der Folter. Ein reines Abfragen ist diese Vernehmung im US-Prozess nicht. Der Zeuge wird in Sicherheit gewogen und mit seinen eigenen Worten erschlagen. Er wird in Rage versetzt, und wie ein Dolch wird eine alte EMail gegen ihn eingesetzt. Versteht er eine meilenlange Frage nicht, wird der Satzwurm um seinen Hals geschlungen, bis er nur noch stammeln kann. Verhaspelt er sich, wird er wegen Meineids angeklagt.

Alles legitime Strategien, die sich der kleine Mann gefallen lassen muss. Alles Dinge, die den Zeugen dazu berechtigen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Nur ein Rove, die rechte Hand des Präsidenten, der schlaueste Kopf im Weißen Haus, soll davon ausgenommen werden.

Verfassungskrise? Der Vorschlag von Bush geht weit darüber hinaus. Rove wird ja meilenweit über den Durchschnittsamerikaner gestellt, in eine rechtliche Stratosphäre, wo die Verfassungsluft unvorstellbar dünn wird.


Mittwoch, den 21. März 2007

Google hilft nicht immer  

.   Google hilft bei Tippfehlern, bestätigte Richter Posner. Auch beim Inkasso? Kann Google einen Schuldner von einem Namensvetter unterscheiden? Delisa Ross hatte die Insolvenz hinter sich und war damit berechtigt, Gläubiger auf Schadensersatz zu verklagen, die noch Zahlungen forderten.

Sie hatte auch Schulden unter dem Namen Lisa Ross gemacht. Eine solche Forderung war an Spezialisten abgetreten worden, die vom Konkurs nichts wussten. Als sie Lisa anschrieben, teilte Delisa mit, dass ihre Schulden erloschen waren, und rief einen Anwalt zu Hilfe. Dieser von Posner als Bulldog bezeichnete Jurist verklagte den Gläubiger nach dem Fair Debt Collection Practices Act.

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks prüfte in Sachen Delisa Ross v. RJM Acquisitions Funding LLC, Az. 06-2059, nach 15 USC §1692e(2)(A), ob der Gläubiger angemessene Vorkehrungen getroffen hatte, um insolvenzentlastete Schuldner nicht zu belästigen. Am 13. März 2007 entschied es nach Google-Recherchen mit einer lesenswerten Begründung, dass das Verstecken hinter einem falschen Namen nicht dem Gläubiger anzulasten ist. Dieser hatte zu erheblichen Kosten Vorbeugemaßnahmen gegen Verletzungen des Schuldnerschutzes unternommen.

Weitere Vorkehrungen könnten das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzen. Das beabsichtigt weder das Schuldnerschutzgesetz noch das mittlerweile datenschutzbewusste Insolvenzgesetz, erklärt der Richter. Posner warnt in diesem Fall den Bulldog. Sonst trifft die Haftung leicht den Gläubiger, vgl. Kochinke / Czechleba, Inkasso als Falle für Rechtsanwälte, 13 German American Law Journal (15. Sept. 2004).


Dienstag, den 20. März 2007

Discovery aktiv  

.   Das Ausforschungsbeweisverfahren der USA ist gefürchtet. Wie man es für ein deutsches Verfahren aktiv nutzt, wird oft übersehen. Dabei hatte schon 2004 der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten die Discovery auch für Ausländer freigegeben, nicht nur für Gerichte und Tribunale, sondern auch interessierte Personen. Wem im deutschen Prozess Beweise fehlen, die in den USA vermutet werden, kann sie sich - mit viel Aufwand und zu hohen Kosten - in den Vereinigten Staaten sichern.

Während der Geschäftsführer einer deutschen Firma gerade durch die Mangel der Deposition gequetscht wird, trifft hier die neue RIW ein, die ab Seite 177 Erfahrungen mit der amerikanischen Beweishilfe zum aktiven Einsatz seit dem Intel-AMD-Urteil von 2004 darlegt.

Keine Angst um den Geschäftsführer! Er ist überzeugt, gutes Englisch zu sprechen. Er wird vom Anwalt einer guten Kanzlei vertreten. Dass er freiwillig sein Englisch als gut bezeichnet und darauf verzichtet hat, als Puffer einen zweisprachigen Kollegen hinzuzuziehen, war eine bewusste Entscheidung.

Wenn ein Zeuge sich in der Discovery-Vernehmung zum freimütigen Erzählen verleiten lässt, wie er es auch Europa gewohnt ist, muss sich allerdings auch die Partei sorgen. Zu oft drehen sich Zeugen in der Deposition den Strick, an dem sie beim Kreuzverhör aufgehängt werden. Also drücken wir dem Zeugen vorsichtshalber die Daumen. Denn nicht einmal ein Amerikaner würde sein Englisch als gut genug für eine Deposition bezeichnen.


Dienstag, den 20. März 2007

D.A.S. zahlt fix  

.   Als Rechtsanwalt in den USA ist man keine Rechtsschutzversicherung gewohnt. Kann man einer Anruferin aus Deutschland glauben, ihre D.A.S. Rechtsschutz würde das Honorar des Anwalts in den USA begleichen? Liest man etwas über solche Versicherungen im Internet, geht es um Werbung oder Kritik.

Die Aufgabe ist interessant. Die Skepsis unterliegt. Der Auftrag wird angenommen. Wie rechnet man als US-Anwalt ab? Die Mandantin hatte keine konkreten Vorgaben. Also wie üblich. Kurz darauf die Bitte von der D.A.S. um Mitteilung der Bankverbindung.

Schon fast klar: Dass in den USA die Scheckzahlung üblich ist und der Umgang mit Kontonummern dem mit Staatsgeheimnissen entspricht, hätte die Rechnung gleich erklären können. Also die Wire-Transfer-Verbindung genannt - und prompt ist die Rechnung bezahlt. Eine Erfahrung reicher. Eine gute Erfahrung.


Montag, den 19. März 2007

Montag, den 19. März 2007

Produktkoppelung unversichert  

.   Erstreckt sich der Versicherungsdeckungsschutz eines Herstellers für Verleumdungsrisiken aus seinem Marketing auch auf einen Kartellverstoß? Dieser Verstoß begründet sich in der Furcht der Kunden vor dem Einsatz von Verbrauchsprodukten dritter Anbieter, die der Hersteller als Piraten bezeichnete. Ihre Produkte sollten den von ihm gelieferten Gerät schaden. Daher sollten die Kunden die Verbrauchsgüter nur von ihm beziehen.

Als die Kunden ihn wegen der preistreibenden Wirkung seiner Produktkoppelung und des resultierenden Marktausschlusses verklagten, verweigerte der Versicherer dem Hersteller den Deckungsschutz, der Kartellklagen nicht umfasste. Der Hersteller verklagte den Versicherer, weil der Kartellklage die Verleumdung zugrunde lag.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks stimmte dem Versicherer zu. Am 8. März 2007 entschied es in Sachen Great American Insurance Company et al. v. Riso, Inc., Az. 05-1857, dass die Kundenklage auf die Preisgestaltung gerichtet war. Im Kern ging es den Kunden nicht um die Diffamierung der Wettbewerber des Herstellers.


Sonntag, den 18. März 2007

Praktikum: Richter, Genf, Boston?  

.   Nach dem zweiten Semester ein Praktikum beim Bundesrichter? Oder einer Internationalen Organisation? Oder einer bekannten nationalen, mit internationaler Ausrichtung? Die Qual der Wahl für eine Ex-Assistentin, die sich schon in der Kanzlei mit Recherchen für das German American Law Journal - American Edition und Berichten im Embassy Law Blog und dem International Enforcement Law Reporter auf das Jurastudium vorbereitete.

Bestnoten und Veröffentlichungen - da öffnen sich auch amerikanischen Jurastudenten sonst verschlossene Türen. Ihre Nachfolgerin steht schon in den Startlöchern - mit derselben Vorbereitung hat sie bereits Angebote von Top-Unis auf studiengebührenfreie Master-Studien.

Eine Meister-Schmiede? Geplant war das nicht, doch freut man sich als Ausbilder im deutsch-amerikanischen Recht mit. Das gilt auch für die deutschen Referendare und Praktikanten, die beeindruckende Erfolge erringen.


Sonntag, den 18. März 2007

Beschränkte Haftung verloren  

.   Die Durchgriffshaftung, piercing the corporate Veil, stellt immer wieder bei und nach der Gründung einer US-Gesellschaft ein wichtiges Thema dar. Wann haftet der Gesellschafter, beispielsweise die deutsche Muttergesellschaft einer amerikanischen Corporation, gegenüber Dritten mit dem eigenen Vermögen, also unter Verlust der Haftungsbeschränkung, die den Hauptgrund für die Gründung einer Corporation bildet?

Glücklicherweise ist das amerikanische Recht nicht sonderlich gesellschafterfeindlich. Gesellschafter müssen die Corporation als Alter Ego vorgeschoben und sich an dem Gesellschaftsvermögen wie am eigenen Konto bedient haben und zudem die wesentlichen, wenigen Formvorschriften und Trennungsmerkmale für die Abgrenzung von Corporation und Gesellschafter ignoriert haben, bevor im allgemeinen eine direkte Haftung auf das Vermögen des Gesellschafters denkbar ist.

Am 16. März 2007 hatte das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, in Sachen Carpenter and Millwrights et al. v. National Labor Relations Board, Az. 05-1416, über solch einen Durchgriff zu entscheiden. Der Gasturbinenhersteller A. J. Mechanical, Inc. wurde verurteilt, an Arbeitnehmer wegen bestimmter unlauterer Praktiken Gelder auszuzahlen. Als das Urteil erging, hatten die beiden Inhaber und alleinigen Aufsichtsratsmitglieder das Vermögen der Gesellschaft an sich ausgeschüttet.

Die klagende Gewerkschaft beantragte den Durchgriff auf ihr persönliches Vermögen und konnte belegen, dass die Gesellschafter ihr Privatvermögen mit dem der Gesellschaft vermischt, die gesellschaftsrechtlichen Formvorschriften missachtet, keine getrennten Bücher geführt und die Gesellschaft unterkapitalisiert gehalten hatten. Diese Faktoren reichten, um die Gesellschafter persönlich zur Haftung heranzuziehen. Ihre Haftung war nicht mehr auf die Kapitaleinlage beschränkt. Die Gesellschaft verfehlte damit für ihre Eigentümer ihren Zweck.


Samstag, den 17. März 2007

Bush: Kein Wahlrecht für DC  

.   Nachdem das geplante Wahlrecht für Bürger der Hauptstadt Washington zwei wichtige Hürden im Kongress nahm, meldet sich der Präsident. Vor der Abstimmung im Repräsentantenhaus teilt er mit, ein Wahlrecht für Bürger des District of Columbia wäre verfassungswidrig. Vielleicht hat er doch mehr Ahnung, als er glauben macht.

Der Rechtsausschuss stimmte am Donnerstag für einen Entwurf, der der Hauptstadt eine Stimme im Repräsentantenhaus zuspricht. Gleichzeitig würde im Staat Utah ein weiterer Wahlbezirk eingerichtet. Das würde Demokraten und Republikanern jeweils eine Stimme mehr geben. Im Senat würde sich nichts ändern. Dort sind die Staaten mit je zwei Sitzen vertreten. Washington, DC ist kein Staat. Der 23. Verfassungszusatz gewährt den DC-Bürgern das Recht zur Wahlbeteiligung bei der Präsidentenwahl, das nicht zugunsten Bushs genutzt wurde.


Samstag, den 17. März 2007

Kind im öffentlichen Prozess  

.   Der wegen Rechnereinbruchs Angeklagte wollte seinen Sohn im Saal behalten, doch der Richter sandte ihn hinaus. Er befürchtete, der Achtjährige würde die Geschworenen, Jury, beeinflussen. Nach der Verurteilung zu vier Monaten Haft ging der Fall United States of America v. Antoine Michael Perry, Az. 05-3119, in die Berufung: Wurde der amerikanische Öffentlichkeitsgrundsatz nach dem sechsten Verfassungszusatz verletzt?

Der Supreme Court in Washington als höchstes Gericht der Vereinigten Staaten hatte bereits jedem Angeklagte das Recht garantiert, Familienmitglieder im Rahmen des Right to a public Trial zur Hauptverhandlung mitzubringen, Waller v. Georgia, 467 US 39 (1984).

Hier erklärte das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, dass ein Verfassungsverstoß, sofern er vorliegt, trivial war. Das Ergebnis hat er nicht beeinflusst. Daher bestätigte es am 16. März 2007 das Urteil.


Freitag, den 16. März 2007

Gesellschaftsstruktur für US-Firmen  

.   Die Haver & Mailänder Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle and Kai Graf von der Recke vermittelten am 16. März 2007 den Mitgliedern der German American Law Assocation - Capital Area Chapter in Washington wichtige Denkanstöße zum Thema der Wahl der Gesellschaftsform und des Gesellschaftssitzes aus der Sicht amerikanischer Unternehmen sowie der Umwälzung im deutschen Gesellschaftsrecht nach dem EuGH-Angriff auf die Sitztheorie.

Aus steuerlicher Sicht interessante Konstrukte für US-Investitionen in Deutschland unter Nutzung von Gesellschaftsformen in Drittstaaten und Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten trafen eben so wie die in den USA unbekannte Strafbarkeit der Involvenzverschleppung und die Nutzung der Regeln des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages auf interessierte Zuhörer.

Die gelungene Darstellung der beiden Stuttgarter Anwälte von rechtlichen Entwicklungen und Ausblicken löste angeregte Erörterungen aus. Bei manchen Teilnehmern resultierten sie in der ernüchternden Erkenntnis, dass die Überlagerung des nationalen Rechts durch das Europarecht samt seiner Rechtsprechung zu USA-ähnlichen Verhältnissen führt.


Freitag, den 16. März 2007

EMail: Loyal Bushies  

.   Die Spur bei der Entlassung der Bundesstaatsanwälte führt zu Bushs rechter Hand Karl Rove. Ein Satz EMail, der den Aussagen des nun im Erklärungsnotstand befindlichen Justizministers Gonzales widerspricht, findet sich bei FindLaw.

Rove wollte Staatsanwälte abgesägt wissen, die sich nicht als loyal Bushies erwiesen. Die Bundesstaatsanwälte sind political Appointees und damit von der Gunst des Chefs im Weißen Haus abhängig.

Andererseits gilt der ungeschriebene Grundsatz, dass die Stellung eines United States Attorney zu politischer Unabhängigkeit in der Anwendung des Rechts verpflichtet.


Donnerstag, den 15. März 2007

Ratlos im Datenschutz  

.   Selbst die USA fordern Datenschutz. Er beschränkt sich bundesrechtlich jedoch auf ausgewiesene Wirtschaftszweige und die amtliche Datenerfassung.

Klaffende Lücken öffnen zahlreiche Wege, um legal oder halblegal an Daten heranzukommen, die zwar unter bestimmten Umständen geschützt sind, doch nach anderen Regeln für jedermann zugreifbar sind. Auf die Lücken bauen neue Dienste, beispielsweise der Einzelhandelsverkauf von EMailanschriften an jeden, der alte Kontakte auffrischen möchte.

Die Furcht vor strengen und umfassenden Datenschutzgesetzen wird teilweise durch bestehende Regelungen mit drakonischen Sanktionen geschürt. Im Gesundheits-, Finanz- und Telekommunikationswesen gelten so komplexe Regeln, dass sie Verwirrung schaffen. Selbst Vorstände, die auf zuverlässigen Rechtsrat zugreifen können, glauben naiv, Zugriff auf geschützte Daten nehmen zu können, und finden sich plötzlich angeklagt und vorbestraft wieder, wie am 14. März 2007 die Ex-HP-Chefin Dunn.

Problematisch sind auch die unternehmensinternen Umsetzungen des Rechts. Aus Furcht vor Strafen werden sie oft zu restriktiv umgesetzt. Ohne beispielsweise den vom Gesetzgeber eingeräumten Spielraum für Gesundheitsdaten nach dem HIPAA-Gesetz zu nutzen, führen interne Richtlinien und Technik-Verbote zu Vorurteilen gegen eine Ausdehnung des Datenschutzes.

So ist es bei der derzeitigen Rechtslage fast ein Wunder, dass Internet-Unternehmen wie beispielsweise der Gratis-SMS-Dienst Gizmo SMS freiwillig auf Datenerhebungen verzichtet. Andererseits wundert es nicht, dass die breite Öffentlichkeit kein Interesse an einem übergreifenden Datenschutz entwickelt.


Donnerstag, den 15. März 2007

Marihuana oder Bertelsmann?  

.   Auf Marihuana als Medikament fällt am 14. März 2007 das Rampenlicht im Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks. In Sachen Raich v. Gonzales, Az. 03-15481, bestätigte das Gericht die Ermächtigung des Bundes, auch auf Todgeweihte sein Strafrecht anzuwenden, die sich mit verbotenem Marihuana zu retten versuchen. Wichtiger für Juristen ist allerdings sein Urteil in Sachen In re: Napster Inc. Copyright Litigation; UMG Recording, Inc. et al. v. Bertelsmann AG et al., Az. 06-15885.

Die Rechtsfrage betrifft die Aufhebung des in Rule 501 Federal Rules of Evidence geschützten Anwaltsgeheimnisses. Konkret geht es um die Anordnung eines Zivilgerichts zu seiner Aufhebung aufgrund einer behaupteten Betrugsausnahme, Crime-Fraud Exception. Die die Aufhebung beantragende Partei im Ausforschungsbeweisverfahren muss den überwiegenden Beweis erbringen, dass die Ausnahme greift. Die sich auf das Anwaltsgeheimnis berufende Partei muss Gelegenheit erhalten, Beweis für die Relevanz der über die Ausnahme angestrebten Informationen zu erbringen.

Beim vorliegenden Sachverhalt im Insolvenzverfahren von Napster hielten die Kläger anwaltliche Informationen über eine Kapitalspritze von Bertelsmann für relevant. Die Ausnahme vom Anwaltsgeheimnis bildet nach ihrer Darstellung die zivilrechtliche betrügerische Täuschung nach §§1709-10 California Civil Code.

Bertelsmanns Anwälte sollen die Kapitalspritze betrügerisch als Darlehen strukturiert haben, während Bertelsmann in Wirklichkeit eine Kapitalinvestition anstrebte. Zum Beweis beriefen sich die Kläger auf Informationen aus dem Discovery-Verfahren, die das Untergericht so überzeugten, dass es die Aufhebung des Anwaltsgeheimnisses verfügte und Bertelsmann zwang, die Anwaltskorrespondenz über das Darlehn den Klägern offenzulegen.

Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit entschied jedoch anhand der genannten Beweisgrundsätze, dass die Kläger keinen hinreichenden Beweis für die Anwendbarkeit der Betrugsausnahme erbracht hatten. Eine geheime, in der Anwaltskorrespondenz versteckte Firmenübernahme sei nicht erkennbar. Hingegen sei bewiesen, dass Bertelsmann Risiken verringern wollte.

Der rechtsanwaltliche Beitrag zu diesem Ziel stelle jedoch keinen Betrug dar. Wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Risikominderung als zivilrechtlicher Betrug gälte, wäre das Anwaltsgeheimnis nahezu wertlos, weil es fast immer durchlöchert werden könnte. Fast die Hälfte der 35-seitigen Urteilsbegründung ist der Erörterung des Anwaltsgeheimnisses im amerikanischen Zivilprozess und seiner Durchbrechung gewidmet.


Mittwoch, den 14. März 2007

Goldener Fallschirm beleuchtet  

.   Beim Ausscheiden von Vorständen heult der Anleger auf, wenn ein Versager fürstlich vergütet wird. Dass ein Unternehmen einen Rausschmiss nicht so handhaben muss, folgt aus einem Best Practices-Hintergrundpapier von Institutional Shareholder Services, auf das das hauseigene Corporate Governance Blog am 12. März 2007 unter dem Titel Exit Pay: Best Practices in Practice verweist. Aufgrund neuer Meldepflichten vermittelt der Bericht zum ersten Mal umfassende Einblicke in die Entwicklung der golden Parachutes und sonstiger Formen der Abfindung in der Praxis. Aus deutscher Sicht besonders interessant dürfte der Verzicht verantwortungsbewusster Vorstände auf einen schriftlichen Anstellungsvertrag sein.


Mittwoch, den 14. März 2007

YouTube-Klage veröffentlicht  

.   Die YouTube-Klage von Viacom International Inc. vom 13. März 2007 umfasst 27 Seiten, behauptet Urheberrechtsverletzungen nach 17 USC § 106(1), (4), (5) und fordert Schadensersatz nach 17 USC §504 sowie eine Unterlassungsverfügung.

Ihr Ton erinnert an medienträchtige Schlachtrufe in Pressemitteilungen des Washingtoner Filmverbandes MPAA. Die Beklagten sind YouTube, Inc., YouTube, LLC und Google, Inc. Viacom reichte die Klage mit einigen Allierten beim untersten Bundesgericht im südlichen Bezirk von New York, United States District for the Southern District of New York, ein. Sie erhielt das Aktenzeichen 07 CV 2103 und ist bei FindLaw veröffentlicht.


Mittwoch, den 14. März 2007

Kopflos in Washington  

.   Hawaii Av.: Dass hier ein Kopf herumliegt, kann praktisch sein: Man könnte ihn der Regierung aufsetzen. Doch so einfach ist es nicht. Schließlich weiß man nicht, wem er gehört.

Kopflos, erinnerungsschwach oder ratlos handelt die Exekutive wieder einmal. Jetzt wurde sie beim Versuch der Entlassung der gesamten Bundessstaatsanwaltschaft erwischt. Wie beim Geheimdienstverrat wird die Schuld anderen zugeschoben.

Acht U.S. Attorneys wurden gefeuert. Chefjustiziarin Harriet Miers im Weißen Haus wollte alle 93 schassen. Im Kongress wurde die politische Säuberungsaktion verleugnet. Heute fühlen sich die Untersuchungsausschüsse belogen.

Um 14 Uhr nahm der Justizminister die Schuld auf sich. Beim Geheimdienstverrat reichte sie nur bis zur rechten Hand des Vizepräsidenten. Noch trifft die Verantwortung für Straftaten weder Bush noch Cheney.


Dienstag, den 13. März 2007

Vertrag vor Gesetz  

HW - Washington.   Selbst wenn ein Sachverhalt gesetzlich geregelt ist, hat die vertragliche Absprache Vorrang, entschied der United States Court of Appeals for the Eighth Circuit in Sachen Matrix Group Limited, Inc. v. Rawlings Sporting Goods Company et al., Az. 05-4345/06-1033.

Die Firmen Matrix und Rawlings hatten 1996 einen Vertrag geschlossen, der den Sporttaschenhersteller und -vertreiber Matrix verpflichtet, den Vertrieb von Produkten des Sportartikelherstellers Rawlings zu fördern, Rawlings im Gegenzug verpflichtet, keine Produkte in Konkurrenz zu Matrix herzustellen. Rawlings wurde jedoch 2003 ebenso wie der Matrix-Konkurrent Worth von K2 übernommen.

Matrix behauptet, daß die Übernahme nicht im Einklang mit der vertraglichen Wettbewerbsverbotsklausel steht und erhebt Klage wegen Vertragsbruchs gegen Rawlings. Rawlings kündigt den Vertrag mit Matrix und behauptet, daß Matrix gegen die Pflicht, den Verkauf seiner Produkte bestmöglich zu fördern, verstieß. Rawlings räumt Matrix nicht die vertraglich vereinbarten 30 Tage zur Heilung des Vertragsverstosses ein, weil Matrix zuerst vertragsbrüchig wurde. Nach Ansicht von Rawlings kann eine Klage wegen Vertragsbruch jedoch nur erfolgreich sein, wenn sich die klagende Partei vertragstreu verhält. Zudem hätten die Parteien ihr Verhalten nach den Gesetzen auszurichten. Das Recht von Delaware, dem der Vertrag unterliegt, verlangt keine Frist zur Heilung des Vertragsverstosses zugunsten der vertragsbrüchigen Partei.

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks entschied jedoch am 20. Februar 2007, daß sich der Vertragsverstoß nach dem Vertrag beurteilt, sofern er die Folgen eines Rechtsverstoßes regelt. Dies folgt aus dem Grundsatz, daß vertragliche Regelungen volle Geltung entfalten müssen. Daher wurde Matrix wegen Vertragsbruchs durch Nichteinhaltung der Wettbewerbsverbotsklausel Schadensersatz zugesprochen. Rawlings hatte vertragswidrig die Heilung ausgeschlossen und unterliegt deshalb.


Dienstag, den 13. März 2007

Wasserskiunfall im Dienst  

.   Piloten mieteten zum Wasserskilauf ein Boot vom Dienstherrn. Einer verunglückt tödlich, als das Gaskabel reißt, das Boot unsteuerbar wird und die Schraube seinen Kopf verletzt. Seine Eltern verklagen den Dienstherrn wegen fahrlässiger Tötung auf Schadensersatz.

In Sachen Lawrence Randall McConnell et al v. United States of America, Az. 06-11624, erklärt das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks, wie die Staatenimmunität nach der Feres-Doktrin als Ausnahme zum Federal Tort Claims Act, 28 USC §§1346(b)(1), 2679, wirkt.

Der Staat als Dienstherr des Militärs haftet nicht, obwohl er nach dem Gesetz ansonsten wie ein Privater haftet. Nach Feres v. United States, 340 US 135 (1950), gilt für das Militär jedoch eine weitreichende Ausnahme, die auch diesen Unfall erfasst.


Montag, den 12. März 2007

Entsorgung des Vertrages  

.   Viel zu oft wird das Auslaufen von Verträgen und Verhandlungen nicht dokumentiert. Später werden Ansprüche geltend gemacht, die mit einem Termination and Release Agreement vermeidbar gewesen wären. Gelegentlich versuchen Parteien aber auch, noch nach Abschluss einer solchen Erledigungsvereinbarung Ansprüche geltend zu machen.

Der Klage in Sachen Dwight D. Myricks v. Federal Reserve Bank of Atlanta, Az. 06-11624, liegt ein solcher Sachverhalt zugrunde. Die Parteien hatten sich auf eine Vertragsaufhebung und Erledigung sämtlicher Ansprüche im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses und einer Klage geeinigt. Myricks war anwaltlich vertreten, schöpfte eine Bedenkzeit von 60 Tagen aus und erhielt beachtliche Leistungen für den Verzicht auf alle Ansprüche. Doch im Zivilprozess verfolgte er weitere Ansprüche. Diese wies das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks unter Hinweis auf folgende zutreffende Faktoren für die wirksame Zustimmung zum Entsorgungsvertrag am 7. März 2007 ab:
[T]he plaintiff's education and business experience; the amount of time the plaintiff considered the agreement before signing it; the clarity of the agreement; the plaintiff's opportunity to consult with an attorney; the employer's encouragement or discouragement of consultation with an attorney; and the consideration given in exchange for the waiver when compared with the benefits to which the employee was already entitled. Beadle v. City of Tampa, 42 F.3d 633, 635 (11th Cir. 1995)


Sonntag, den 11. März 2007

Diplomatische Amnestie  

.   Endet die Steueramnestie für Ortskräfte am 20. Februar oder 30. März 2007? Die Frage ist bedeutsam für Botschaften, Konsulate und internationale Organisationen - sie wollen schließlich keine Kriminellen beschäftigen.

Die Pressemitteilung und die FAQs der Bundessteuerbehörde im Washingtoner Schatzamt bestimmen unterschiedliche Fristen für die Teilnahme an der Bundessteueramnestie, die im Herbst 2006 für Ortskräfte dieser zum Teil in §7701(a)(18) Internal Revenue Code definierten Arbeitgeber angekündigt wurde.

Manche dieser Arbeitgeber lassen sich von Ortskräften die Entrichtung der Steuern durch die Vorlage von Kopien der eingereichten Steuererklärungen bescheinigen. Andere, insbesondere Botschaften, verweisen ihr Personal lediglich auf den Umstand, dass es in den USA im Gegensatz zum diplomatischen und konsularischen Dienst nicht nach den Wiener Übereinkommen von der örtlichen Steuern befreit ist.

Der Internal Revenue Service vermutet nach Stichproben bei der englischen Botschaft, dass die Hälfte der Ortskräfte ihre US-Steuerpflichten nicht erfüllt. Mit der Richtlinie IR-2006-180 vom 17. November 2006 fordert der IRS die gegenwärtig oder vormals als Ortskraft Beschäftigten auf, bis zum 20. Februar 2007 die Einkommensteuer für die Steuerjahre 2003 bis 2005 nachzuzahlen und irrtümlich als steuerbegünstigt angesehene Beiträge fü Rentenpläne rückabzuwickeln.

Die Steuerschuld für weiter zurückliegende Jahre wird dann erlassen. Auf die üblichen Sondersteuern auf Überzahlungen in SEP/IRA-Rentenpläne und vorzeitige Entnahmen verzichtet der Bund ebenfalls.

Die Frist für die Teilnahme an der Foreign Embassy/Foreign Consular Office/International Organization Employee Settlement Initiative wurde am 13. Februar 2007 mit der Notice IR-2007-34 verlängert, die jedoch wenig Beachtung findet. Laut CQ Weekly hatte die deutsche Botschaft in Washington eine längere Frist angeregt, was das Schatzamt jedoch ablehnte. Die IRS-FAQs nennen nun eine Frist zum 30. März 2007. Gewisse Steuererklärungen können bis zum 30. April 2007 nachgereicht werden.

Obwohl die Einkommensteuersysteme vieler Einzelstaaten und Kreise der USA mit dem des Bundes in Wechselwirkung stehen, schützt die großzügige Bundesamnestie nicht vor der vollständigen Besteuerung - auch für zusätzliche Steuerjahre - sowie vor Steuerstrafen und Zinsen auf den unteren Ebenen. Ortskräften, die Ziel eines Steuerstrafverfahrens sind, kommt die Amnestie nicht zugute. Zudem wird die Amnestie von einem Immunitätsverzicht mit dem Einwanderungsformular I-508 abhängig gemacht.

Das der Amnestie zugrunde liegende Problem erklärt sich teilweise mit der verständlichen Ahnungslosigkeit der Ortskräfte, teilweise dem komplexen Steuergesetz, das Ortskräfte in mancher Beziehung als Angestellte, in anderer als Selbständige behandelt, sowie der Gastrolle der Botschaften, Konsulate und internationalen Organisationen in den USA.

Die Wiener Übereinkünfte verpflichten Botschaften und Konsulate zu gutnachbarlichem Verhalten, untersagen ihnen die Einmischung in lokale Angelegenheiten und verlangen Neutralität bei Steuerfragen. Arbeitgeberbeiträge werden für Ortskräfte - wie auch im Fall der internationalen Organisationen - nicht an US-Kassen entrichtet. Kritisch erscheint schon die Forderung der IRS, dass Amnestierte der IRS eine amtliche Gehaltsbescheinigung vom Arbeitgeber vorlegen.

Beim Entwurf von Arbeitsverträgen für Ortskräfte erfolgt daher eine sorgfältige Abwägung dieser Prinzipien. Manche Botschaften verlangen wie die internationalen Organisationen Nachweise von Ortskräften über Steuerzahlungen. Andere wollen interne Steuerfragen der USA auf keinen Fall anrühren. In einer Beziehung sind sie sich einig: Kriminelle können sich diese Arbeitgeber nicht leisten.


Sonntag, den 11. März 2007

Zeitumstellung und Zeitunterschied  

.   Heute früh werden die Uhren in vielen Teilen der USA auf die Daylight Saving Time umgestellt. Der Zeitunterschied zwischen Washington und Berlin beträgt dann bis zum 25. März 2007 fünfsieben Stunden.

Im allgemeinen werden die Kanzleien an der Ostküste der USA deshalb nicht früher öffnen. Wer von Deutschland aus den US-Anwalt um 10 Uhr hiesiger Zeit erreichen will, muss den Anruf für 157 Uhr planen. Nach der Zeitumstellung in Deutschland entspricht dann 15 Uhr am Bundesverfassungsgericht wieder 9 Uhr am Supreme Court.


Samstag, den 10. März 2007

Richtermeinung gefragt  

.   US-Richter sind dafür bekannt, dass sie sich wie Könige aufspielen. Sie entscheiden meist nicht im Namen des Volkes. Über Equity-Fragen entschied früher der König, vertreten durch seine Chancery Courts, was wohl die Attitüde verursacht. Manchen wünscht man, sie würden sich der Wurzeln im Common Law erinnern.

Einer, der auftritt und heißt wie ein König und daher Allüren nicht nötig hat, ist der höchste Richter im Superior Court des District of Columbia. Bei einem ehemaligen Partner ist man voreingenommen, doch scheint, dass Rufus King das grelle Rampenlicht verträgt.

Die Presse will wissen, wie er die überraschende Abschaffung des Waffenverbots beurteilt und ob nun mit mehr Strafverfahren zu rechnen ist. King antwortet wie gewohnt salomonisch, dass das letzte Wort wohl nicht gesprochen ist, wenn die gestrige Entscheidung des Bundesberufungsgerichts noch zum Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten auf dem Hügel nebenan gehen sollte.


Samstag, den 10. März 2007

Der Foreign Legal Consultant  

.   Gelegentlich werden Foreign Legal Consultants mit Rechtsanwälten in den USA verwechselt. Für den Rechtsanwalt gibt es mehrere Bezeichnungen. Daher trägt der Anwaltsstand in den Vereinigten Staaten wohl selbst Schuld an der Verwechslungsgefahr.

Ein Attorney at Law, ein Counselor oder Counsellor, ein Lawyer - darunter versteht man in den USA uneingeschränkt zugelassene Anwälte. Das muss beim Lawyer als Oberbegriff jedoch nicht unbedingt zutreffen, bis er sein Bar Exam geschafft hat und dann noch von einem höhehren Gericht zugelassen wurde.

Ob at Law dabei steht, spielt nicht unbedingt eine Rolle. Der Zusatz soll den Rechtsanwalt vom Attorney in Fact unterscheiden. Das ist ein Vertretungsbevollmächtigter. Er ist in der Regel kein Anwalt, doch kann diese Rolle natürlich auch einem Anwalt zufallen, sodass er als Attorney at Law eine Person rechtlich vertritt und als Attorney in Fact auch noch aufgrund einer anderen, üblicherweise Laien vorbehaltenen Vertretungsmacht auftritt.

Counsel ist wiederum ein Sonderbegriff, der im Plural nicht existiert. Let's refer this to counsel bedeutet nur, dass etwas einem Anwalt überlassen wird. Counsel kann allerdings auch der Rat selbst sein, den der Anwalt erteilt.

Und die Bar? Member of the Bar ist in den USA ein Mitglied der Anwaltschaft, dem der Zutritt zur Schranke des Gerichts gewährt wurde: I am admitted to the bar in Washington, DC, various federal courts and the Supreme Court of the United States, beispielsweise.

Eins ist den Begriffen gemein: Der Anwalt ist in den USA kein Consulant, wenn er nicht gerade diesen nichtanwaltlichen Berufsweg eingeschlagen hat. Entsprechend ist der Foreign Legal Consultant oder Special Legal Consultant auch nicht als Anwalt in dem Bezirk zugelassen, der diesem Consultant eine eingeschränkte Anerkennung seines ausländischen Juristenstatus gewährt hat, damit er in diesem Bezirk im Recht eines ausländischen Rechtskreises beraten darf. Wenn so ein Consultant irgendwo außerhalb als Rechtsanwalt zugelassen sein sollte, könnte er sich mit Fug und Recht auch als Lawyer im Sinne des Oberbegriffs bezeichnen, selbst wenn er in einem bestimmten Rechtskreis nicht als Attorney at Law auftreten darf.

Mit der Bezeichnung Foreign Legal Consultant, die in den verschiedenen Rechtsordnungen ebenso uneinheitlich wie die ebenso fragwürdige und uneinheitliche Gesellschaftsform der Limited Liability Company ausgestaltet ist, weiß die Mandantschaft oft nicht viel anzufangen.

Möglicherweise werden Mandanten sogar irregeführt, wenn sie glauben, einem zugelassenen Rechtsanwalt ihr Vertrauen zu schenken. Oder wenn sie annehmen, dass dieser Consultant im internationalen Recht fähiger als ein Attorney sei. Besonders beim Special Legal Consultant verdreht der Begriff special den Sinn: Er steht hier für weniger als beim US-Anwalt üblich. Als pauschale Erklärung reicht, dass ein solcher Titel in den USA keine Zulassung als Rechtsanwalt in den USA bedeutet und die Beratung im vor Ort anwendbaren Recht verbietet.

Wenn man bedenkt, dass heute die Ausbildung bis zur Anwaltszulassung in mehreren Rechtsordnungen machbar ist, fragt sich, ob noch die Notwendigkeit für die Anerkennung von Beratern, die aufgrund unzureichender Ausbildung und erlassener Prüfung nicht im Ortsrecht beraten dürfen, besteht.

Andererseits ist die Zulassung für $370 ohne eine Prüfung natürlich ein Schnäppchen im Vergleich zum Studium des amerikanischen Rechts, das ohne Weiteres $50.000 im Jahr kosten kann, und den Kosten der Anwaltszulassungsprüfung, Bar Exam, für die der Vorbereitungsveranstalter noch einmal $3,000 verlangt. Zum vorübergehenden Sammeln von Erfahrungen in einem fremden Rechtskreis ist eine solche Anerkennung eine nette, allerdings für Mandanten riskante Geste.


Samstag, den 10. März 2007

Daten und Berichte des FBI  

.   Was das FBI mit Daten anstellte und wie er dem Kongress berichtete, könnte einen Bürger ins Gefängnis bringen. Ihm werden katastrophale Zustände beim Datenschutz vorgeworfen: bei der Sammlung wie bei der Speicherung und ebenso bei der Berichterstattung an den Kongress, der die Schnüffelei im zulässigen Rahmen halten will. Die Aufdeckung dieser Umstände führt jedoch zu Einsicht und Umkehr, kündigt am 9. März 2007 FBI-Direktor Mueller in einer Pressemitteilung und einem Interview an. Neben den düpierten Abgeordneten im Kongress, die den Patriot Act nur auf die Versicherung hin verlängerten, dass der Zugriff auf Bürgerdaten rechtmäßig erfolgen würde, verkündete auch der Verfechter des Patriot Act, Justizminister Gonzales, seine Meinung.


Freitag, den 09. März 2007

Waffenverbot verfassungswidrig  

.   Die Hauptstadt ist stolz auf ihr allgemeines Waffenverbot, doch hat das zweithöchste Gericht der USA dieses gerade für verfassungswidrig erklärt. In Sachen Shelly Parker et al. v. District of Columbia, Az. 04-7041, entschied am 9. März 2007 der United States Court of Appeals mit zwei zu einer Stimme, dass das 30 Jahre alte Verbot den zweiten Verfassungszusatz zur Bundesverfassung verletzt.

Die Mindermeinung von Richter Henderson vertritt die weithin geachtete Auffassung, dass das Second Amendment kein individuelles Recht auf Waffenbesitz vorsieht: A well regulated Militia, being necessary to the security of a free State, the right of the people to keep and bear Arms, shall not be infringed. Diese Ansicht hatte auch das Untergericht in Washington, DC geteilt.


Donnerstag, den 08. März 2007

China-Bucht im Schiedsspruch  

.   In Sachen Apache Bohai Corporation LDC et al. v. Texaco China BV, Az. 05-20413, bestätigte das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks am 27. Februar 2007 einen Schiedsspruch über Ölbohrrechte in einer chinesischen Bucht.

Die Behauptungen, der Schiedsrichter von der American Arbitration Association habe durch die Schiedsklausel keine hinreichende Ermächtigung zur Beurteilung einer vertraglichen Haftungsausschlussklausel erhalten und habe das anwendbare Recht von New York bei der Bemessung von Schadensersatz missachtet, wies das Gericht zurück. Manifest Disregard of the Law setzt zwei hohe Hürden, die das Gericht hier nicht als genommen ansah.


Donnerstag, den 08. März 2007

Schmerzensgeld für Ware  

.   Eine Produkthaftung wegen eines mangelhaften Wohnwagens bedeutet kein Schmerzensgeld, auch wenn der Wagen $130.000 kostet und mehrere Reparaturen fehlschlagen. Die Klage in Sachen Randy Alston et al. v. Fleetwood Motor Homes of Indiana Inc., Az. 06-30014, wegen Redhibition beruhte auf den Umständen, dass die Fehler so gravierend sind, dass die Ware vollständig unbrauchbar ist, und der Käufer bei Kenntnis dieses Umstands die Ware nicht erworben hätte.

Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks entschied am 28. Februar 2007, dass eine Rückabwicklung gerechtfertigt ist, jedoch kein Schmerzensgeld. Der United States District Court of Appeals for the Fifth Circuit hält es allerhöchstens bei einer besonderen emotionalen Beziehung zur Ware für zulässig, die beispielsweise bei einer Antiquität bestehe.


Mittwoch, den 07. März 2007

Chef zwingt Ref ins Bett  

.   Honolulu 13 Uhr: Die Referendarin verlässt Hawaii. In San Francisco erfährt sie, dass Washington 25 Grad bietet. Am nächsten Morgen Landung in der Hauptstadt. Fünf Stunden Zeitunterschied hinzugerechnet: das war eine anstrengende Reise. Mit den Akten sofort in die Kanzlei. Die abschließende Einsatzbesprechung dauert 90 Minuten. Die Praktikantin wird noch eingewiesen und übernimmt den weniger juristischen Teil. Dann schickt der Chef die Referendarin ins Bett. Rund um die Uhr-Einsatz seit Freitagabend. Soviel Energie hat noch kein Referendar in der Wahlstation aufbringen müssen. Bestens gemacht. Die Mandantschaft ist hocherfreut.


Dienstag, den 06. März 2007

Libby als Sündenbock  

.   I. Lewis Scooter Libby, die rechte Hand von Dick Cheney, ist einer Strafverfolgungsbehinderung, zweifachen Meineids und des Lügens gegenüber Beamten schuldig. Die Geschworenen fällten dieses Urteil am 6. März 2007. Das Strafmaß im Meineidsverfahren folgt noch.

Die Verteidigung hat schon angekündigt, in die Berufung zu gehen, wenn der Prozess nicht in der ersten Instanz neu aufgerollt wird, new Trial. Der Zivilprozess der CIA-Beamtin Valerie Plame gegen die Verräter an der Pennsylvania Avenue und der Massachusetts Avenue ist davon nicht berührt. Die Entscheidung gilt als nicht schmeichelhaft für den Vizepräsidenten.

Auch dem Weißen Haus wird vorgeworfen, Libby als Sündenbock vorgeschoben zu haben. Zu den Prozessbeobachtern zählten auch deutsche Juristinnen, die die Wahlstation in Washington ableisten.


Montag, den 05. März 2007

Muster Telemediengesetz USA  

.   Aktive Internetbenutzer in den USA kommen gar nicht so richtig in den Genuss des TMG. Schon §3(1) TMG in Verbindung mit ABl. EG Nr. L 178 S. 1 schiebt den Schreibern einen Riegel vor.

Wie also erhält der binnenmarktschutzgewohnte Besucher auch im Caveat Emptor-Land sein gewohntes Imprint? Schon dieses schicke deutsche Wort löst hier nur ein Achselzucken aus. Da muss der US-Schreiber kreativ werden. Ein paar Angaben lassen sich mit Phantasie zusammenkratzen.

Pixelzählen überflüssig! Über die Schaltfläche TMG sind - bis auf Widerruf - wie in §5(1)(1) Telemediengesetz so nett angedacht einige Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar.

Und was ist mit der Frage, ob sich Amerikaner dem TMG unterwerfen, wenn sie freiwillig darauf verweisen? Nach §3 TMG wohl kaum. Auf diese Idee käme eher ein amerikanisches Gericht.


Sonntag, den 04. März 2007

Haftet Gutachter für Aussage ?  

.   Kann ein Gutachter im Prozess eine Partei beleidigen? Eine Ärztin zerschnippelte einer Patientin den Hals. Sie hält die Aussage eines als Gutachter vernommenen Kollegen für beleidigend. Er bejahte bei seiner Vernehmung, Deposition, im Arzthaftungsprozess der Patientin einen Kunstfehler. Seine Folgerung war umstritten.

Zudem glaubt die Neurochirurgin, unter Kollegen stelle die Aussage eine Vertragsverletzung dar, denn der Ethik-Kodex des Ärzteverbandes wirke wie ein Vertrag und regele Gutachten. Sie gewann den Kunstfehlerprozess und verklagt nun den Gutachter auf Schadensersatz.

Aus ihren Aussagen darf Zeugen kein Strick gedreht werden, lautet der Grundsatz des Gewohnheitsrechts, Common Law, solange sie nicht lügen, vgl. Ritchey v. Maksin, 376 N.E.2d 991 (Ill. 1978). Wenn sie lügen, werden sie wegen Meineids verfolgt.

Gilt für Gutachter eine Ausnahme von diesem immunisierenden absolute Privilege? Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks findet nach einzelstaatlichem Recht eine Ausnahme für Straftaten, die ein Zeuge neben der eigentlichen Aussage behauptet. Wenn ein sachlicher Zusammenhang zur Vernehmung fehlt, darf ein Zeuge beispielsweise nicht haftungsfrei aussagen: Und außerdem ist er ein Mörder, Dieb, Pleitegeier …, s. Macie v. Clark Equipment Co., 290 NE2d 912 (1972).

In Sachen Margaret MacGregor v. L. David Lutberg, Az. 06-2829, erörtert das Gericht am 27. Februar 2007, dass das anwendbare Präzedenzfallrecht von Illinois die von der Klägerin angeregte Ausnahme für Gutachter nicht kennt. Im Gegensatz zu kümmerlich vergüteten Zeugen werden Gutachter und Sachverständige meist leistungsgerecht bezahlt. Aufgrund der Vergütung könnte der Staat bestimmen, dass der expert Witness für Fehler ein Haftungsrisiko trägt.

Andererseits würde eine solche Rechtslage Beleidigungsklagen Tür und Tor öffnen - ohne Gewinn für die Rechtssicherheit. Die Rechtsprechung hat daher andere Vorkehrungen entwickelt, um Fehler von Gutachtern zu vermeiden. So werden ihre Qualifikationen detailliert untersucht. Dieser Filterprozess ist nicht perfekt.

Doch ist er einer Ausnahme vom Haftungsprivileg vorzuziehen. Außerdem greift bei Gutachtern und Zeugen ohnehin die Haftung für Lügen sowie eine bereits von diesem Gericht anerkannte Ausnahme für absichtliche und böswillige Beleidigungen, s. Matheny v. United States, 469 F.3d 1093, 1097 (7th Cir. 2006). Dergleichen wird hier nicht behauptet.

Die Klägerin hätte vielleicht die Präzedenzfälle des Staates für fahrlässige Beleidigungen durch Gutachter umstoßen können, wenn sie vor dem einzelstaatlichen Gericht geklagt hätte, erklärt der immer lesenswert schreibende Richter Posner. Er und seine Kollegen sind nicht bereit, von dem geltenden Recht des Staates abzuweichen, denn hier ist kein Bundesrecht anwendbar, aaO 6. Sie wollen auch nicht raten, ob der oberste Gerichtshof von Illinois diesen Fall abweichend von den Präzedenzfällen entscheiden würde.

Zum Vertragsanspruch erklärt das Gericht, dass beide Ärzte dem Verband AANS angehörten. AANS schreibt Regeln für Gutachter in einem Ehrenkodex vor. Obwohl der beklagte Gutachter den Kodex verletzte und deshalb aus dem Verband entlassen wurde, gewährt dieser Umstand der Klägerin keinen Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung. Ein Vertragsverhältnis besteht nämlich zwischen AANS und jedem Mitglied. Untereinander sind die Mitglieder nicht vertraglich verbunden.

Drittbegünstigt nach Vertragsrecht ist die Klägerin auch nicht, s. Johnson Bank v. George Korbakes & Co., 472 F.3d 439, 441 (7th Cir. 2006). Zudem steht ihr kein Recht zu, den Kodex gegen andere Mitglieder durchzusetzen. Dieses Recht gehört allein dem Verband wie jedem Verein, der sich eine Satzung schafft, s. Pacaud v. Waite, 75 N.E. 779, 782 (Ill. 1905). Niemand würde einem Verein beitreten, wenn sich damit ein Mitglied ohne ausdrückliche Satzungsregelung Klagen anderer Mitglieder aussetzen würde, bestimmt das Gericht, aaO 10.

Das Urteil wägt gründlich die rechtspolitischen und Parteiinteressen ab. Irgendwann muss das Klagen ein Ende haben. Ein Ausufern von Prozessen über den ursprünglichen Streitfall hinaus will das Gericht nicht fördern. Weder der Gesetzgeber noch das Gewohnheitsrecht haben eine Notwendigkeit erkannt, Gutachter oder Zeugen für die Probleme der Parteien eintreten zu lassen. Diese sind in ihrer Haftung auf die Umstände beschränkt, die sie absichtlich und böswillig herbeiführen.

Wer erlebt hat, wie anerkannte Kapazitäten als Gutachter im Kreuzverhör zum Gegenteil ihrer wahren Ansicht geführt werden - oder selbst als Gutachter das Kreuzverhör überstanden hat-, kann das vom Gericht sicherlich bedachte und dem Haftungsprivileg zugrunde liegende, doch hier nicht weiter ausgeführte Argument des Zeugenstresses im Kreuzverhör nachvollziehen.

Gutachter, Sachverständige und Zeugen werden vereidigt und stehen daher ohnehin immer mit einem Bein wegen der Meineidsgefahr im Gefängnis, wenn die Gegenseite das Gegenteil belegt. Gerade bei Rechtsgutachten trifft das regelmäßig zu. Bei ihnen sind mehr noch als die Fachkenntnis eine immense Vertrautheit mit dem Verhör und extrem starke Nerven unverzichtbar.


Samstag, den 03. März 2007

Ref in Hawaii  

.   12 Stunden dauert der Flug der Referendarin nach Hawaii. 16 Stunden ist sie bereits unterwegs. Nach dem Umsteigen in Las Vegas sind es noch einige Stunden, bis der Dienst in Honolulu beginnt. Bis zur Ankunft noch etwa drei Stunden.

In Oahu wird sie gleich nach der Landung am frühen Nachmittag von der Mandantschaft benötigt. Ob sie etwas von der Insel zu sehen bekommt? Vier Wände im Luxushotel in Waikiki sind auch nur vier Wände.

Wie drückt man im Dienstzeugnis für deutsche Referendare den Sondereinsatz in der Wahlstation so aus, dass er nicht als Strandurlaub missverstanden wird? Selbst hawaiianisches Liegenschaftsrecht hört sich dekadent an. Darüber müssen wir uns bald Gedanken machen.


Samstag, den 03. März 2007

Ref wird Chef: Minister verliert  

.   In Washington merkt der Referendar, wie heilig den Amerikanern die Meinungsfreiheit ist. Da passt es, dass der Referendar, der Chef in Berlin wurde, als Rechtsanwalt dem Minister in Sachen Satirefreiheit eine Lehre erteilt.

Politiker in den USA müssen sich eine Menge gefallen lassen, Unverschämtheiten und Lügen einbegriffen. Dafür genießen sie auch einige Privilegien. Wenn sie in Deutschland merken, dass sie nicht gereizt um sich schlagen dürfen, nur weil ein Besucher einem Internet-Forum eine satirische Anmerkung mitteilt, ist auch schon etwas gewonnen.


Samstag, den 03. März 2007

Ref statt Chef: Hawaii  

.   Die Dienstreise nach Honolulu gönnt jeder Chef seiner Referendarin. Dass diese sogar ihr Wochenende für einen Flug von 12 Stunden - und zwei Tage später 12 Stunden zurück - opfert, wird ihr hoch angerechnet. In der Wahlstation hat sie sich in den Fall eingearbeitet. Kurz vor dem Höhepunkt ihrer juristischen Ausbildung kann sie den Chef vertreten. Vielleicht erweist sie sich in diesem Fall sogar als die geeignetere Fachkraft. Bleibt dem Chef nur, fernzusteuern und den verständlichen Neid der Praktikantin in den Ehrgeiz umzuleiten, es der Kollegin eines Tages gleich zu tun. Ein wenig Glück gehört allerdings dazu, denn diese Dienstreise steht nicht immer im Ausbildungsangebot.


Freitag, den 02. März 2007

Vermutung im US-Recht  

MM - Washington.   Im Rahmen zweier Schadensersatzklagen gegen die Tabakindustrie hatte das Revisionsgericht in der Sache Leslie J. Grisham et al. v. Philip Morris U.S.A., Inc. et al., Az. S132772, am 15. Februar 2007 grundlegende Fragen hinsichtlich der Beweisführung zu entscheiden.

Die ursprünglichen Klagegründe wurden dabei zum einen mit der Gesundheitsschädigung in Form von Atmenbeschwerden zum anderen auf die wirtschaftlichen Belastungen bedingt durch die Sucht gestützt. Der oberste kalifornische Gerichtshof hatte nun zu klären, ob generell von der Kenntnis über die Folgen des Rauchens ausgegangen werden kann, so dass die Klage nicht mit dem Vertrauen auf die Unbedenklichkeit des Zigarettenkonsums begründet werden kann. Die Kenntnis ist dabei ausschlaggebend für den Beginn der Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche.

Grundsätzlich kennt das amerikanische Recht bindende wie auch widerlegbare Vermutungen, Presumption . Jede widerlegbare Vermutung, rebuttable Presumption, wirkt sich entweder auf die Darlegungslast, Burden of Producing Evidence, oder die Beweislast, Burden of Proof, aus, die in der Regel auf grundlegenden logischen Folgerungen beruhen und die die Ermittlung des Sachverhalts erleichtern. Ähnlich wie im deutschen Recht gelten Tatsachen, für die die Vermutungsregelung einschlägig ist, als gegeben, solange kein Gegenbeweis hierfür erbracht wird.

Bindende Vermutungen, conclusive presumption , sind weniger als Darlegungsregelungen, sondern vielmehr als Bestimmungen des materiellen Rechts anzusehen, die nicht widerlegbar sind. Solche Vermutungen finden sich selbst im Common Law wieder.

Der Supreme Court of California stellte fest, dass es keine spezielle Vermutung im Rahmen des Verjährungsrechts, Statute of Limitations, gibt, ab welchem Zeitpunkt dem Raucher ein solches Wissen unterstellt wird, insbesondere nachdem das Tobacco Immunity Statute, Stats. 1997, ch. 570, §1, aufgehoben worden war.

Jedoch ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass ein Kläger die Folgen des Rauchens grundsätzlich kennt. Folglich führt eine Klage nur zum Erfolg, solange die Kläger ihr Vertrauen auf die Bedenkenlosigkeit oder ihre Unkenntnis hinsichtlich ihrer Sucht darlegen können und ihre Klagen innerhalb der Verjährungsfristen erheben.

Konsumieren sie aber Tabakwaren trotz Kenntnis der damit verbundenen Risiken, handeln sie in eigener Verantwortung. Demnach ist es Aufgabe des Klägers darzulegen, warum er seine Sucht erst später aufgedeckt und den Anpreisungen der Tabakindustrie weiterhin vertraut hatte. Im vorliegenden Fall fehlt eine solche hinreichende Darlegung, so dass dies aufgrund der Vermutung zu Lasten der Kläger geht.


Donnerstag, den 01. März 2007

Afrikahilfe aus US-Sicht  

HW - Washington.   Wesentliche Unterschiede in der Afrika-Entwicklungspolitik Europas und der USA zeigte Todd Moss vom Center for Global Development in einem Vortrag, zu dem die Friedrich Naumann Foundation am 28. Februar 2007 eingeladen hatte, auf.

Die Unterschiede beruhen nach Moss' Ansicht auf einem unterschiedlichen Verständnis der öffentlichen Fürsorge, historischen Entwicklungen, strukturellen und geographischen Unterschieden sowie grundsätzlich verschiedenen Interessenschwerpunkten der politischen Bemühungen Europas und der USA - gesellschaftliche Ordnungsvorstellungen, die in den jeweiligen Rechtsordnungen unterschiedlich gewichtet werden.

Während die US-amerikanische Entwicklungspolitik von nationalen Interessen getragen wird, basiert die europäische Entwicklungspolitik zudem auf ideologischen Gesichtspunkten. Im Anschluss an den Vortrag eröffnete der Leiter des transatlantischen Dialogprogramms der FNF in Washington Claus Gramckow die Gesprächsrunde, in der die Hilfeleistungen anderer Länder wie China und der arabischen Staaten sowie die Problematik der Korruption diskutiert wurde.


Donnerstag, den 01. März 2007

70.000 Anwälte am Ort  

.   Wenn Duponts Prozessjustiziar auf Seite 63 erklärt, große Kanzleien seien nicht besser, passt das der kleinen Kanzlei, selbst wenn sie das Angebot auf Seite 30 im selben Corporate Counsel-März-Heft ablehnt, sich in die Liste der 2007 Go-To Law Firms aufnehmen zu lassen. Es reicht, wenn Weltunternehmen sie kennen, genug Flexibilität für andere Mandanten bleibt und die Partner Herr im Hause bleiben.

Undifferenziertes Meckern über Großkanzleien erscheint ohnehin nicht gerecht - wenn einem ihre Headhunter nicht gerade penetrant mit Merger-Wünschen auf den Wecker gehen -, denn wohin sollten sonst die Fälle, an die man binnen Stunden 200 Anwälte setzen muss? Außerdem muss mancher Hausjurist in kritischen Situationen behaupten können, dass er sein Bestes versucht hat, indem er die größte oder teuerste Kanzlei wählte - die dann oft eine kleine hinzuzieht.

So bleibt genug Raum für eine Symbiose von kleinen und großen Kanzleien. Klein schaltet Groß bei bestimmten Aufgaben ein, und Groß vergibt besondere Aufträge an Klein. Daher können 70.000 zugelassene Attorneys at Law im 580.000 Einwohner zählenden Washington, DC ganz gut miteinander zurecht kommen.


Mittwoch, den 28. Febr. 2007

Der Geschworene entblößt sich  

.   Sie haben ein Auto angemeldet. Daher haben wir Ihre Anschrift. Sie kommen als Geschworener in Betracht. Bitte beantworten Sie diese Fragen:
1. Sind Sie US-Bürger?
2. Name, Anschrift stimmen?
3. Können Sie Englisch lesen, schreiben, sprechen und verstehen?
4. Sie sind behindert, damit wir für Sie Vorkehrungen treffen können?
5. Leiden Sie an geistigen oder physischen Schwächen, die Ihre Eignung als Geschworener beeinflussen?
6. Sind Sie wegen einer mit mehr als sechs Monaten Haft bedrohten Straftat vorbestraft und nicht begnadigt?
7. Haben Sie in den letzten drei Jahren als Geschworener gedient?
8. Sind Sie aktiver Militärangehöriger?
Das Formular kommt aus heiterem Himmel. Wer hätte gedacht, dass eine einfache Autoanmeldung heute mit dem Jury-System verbunden wird? Ein bisschen Datenschutz wäre doch ganz nett. Und überhaupt, laut Bruder handelt es sich um kein Auto, sondern einen bulgarischen Milchwagen.

Auf dem wahlweise einsetzbaren Internet-Formular für die Jury werden die weiteren Fragen nicht gestellt, beispielsweise nach dem Ausbildungsabschluss, dem Beruf der Gattin und der Dauer des Wohnsitzes im Kreis. Die verwaltende Richterin des Kreisgerichts versteht Internet-Benutzer ganz gut. Sie findet in den Blogs ohnehin mehr über potentielle Geschworene als man mit einem Formular abfragen kann. Und hat dann auch gleich die IP-Anschrift.


Mittwoch, den 28. Febr. 2007

Dieb verliert Rente  

KS - Washington.   Strafrechtliche Opferentschädigungszahlungen, Payments of Restitution to Crime Victims, gehen dem privatrechtlichen Veräußerungsverbot in unternehmensgebundenen Rentenplänen, private Pension Plans, vor.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied am 22. Februar 2007 im Fall United States of America v. Raymond P. Novak, Az. 04-55838, dass der Verurteilte der Nestle Food Company den durch seinen Diebstahl von Telefonanlagen verursachten Schaden von über $3 Millionen ersetzen muss.

Dazu darf trotz des bundesrechtlichen Veräußerungsverbots im ERISA-Gesetz, Employee Retirement Income Security Act, in seine Rentenansprüche vollstreckt werden, weil die strafrechtliche Entschädigung, die ihre Grundlage im ebenfalls bundesrechtlichen MVRA, Mandatory Victims Restitution Act, findet, vorgeht.


Mittwoch, den 28. Febr. 2007

Dieb an Haus gekettet  

CS - Stuttgart.   Nachdem sich Mr. Galloway sein Häuschen für seinen Ruhestand an einem See in North Carolina nach den Bauplänen der Architekten Phelps & Associates ohne deren Erlaubnis errichtet hatte, klagten diese gegen Galloway wegen Verletzung ihres Urheberrechts.

Das Gericht der ersten Instanz bejahte eine Urheberrechtsverletzung und verurteilte Galloway zu $20.000 Schadensersatz. Dieser Betrag entspricht in etwa den Gebühren, die Galloway für die Pläne im ordnungsgemäßen Geschäftsgang hätte entrichten müssen.

Das Bundesrevisionsgericht für den vierten Bundesbezirk stimmte den Architekten in seinem Urteil vom 12. Februar 2007 in Sachen Christopher Phelps & Associates, LLC v. R. Wayne Galloway et al., Az. 05-2266, zwar dahingehend zu, dass ihnen ein Urheberrecht an dem gesamten Werk zustehen würde, wobei das gesamte Werk nicht nur in den dem Haus zu Grunde liegenden Plänen verkörpert sei, sondern auch im Haus selbst. Auch wenn das Gericht die Entscheidung der ersten Instanz, das insoweit anderer Ansicht war, in diesem Punkt für falsch hielt, so sah es diesen Fehler dennoch für folgenlos an.

Denn die Revision gab Galloway insofern recht, dass keine richterliche Verfügung ergehen könne, wonach ihm für immer untersagt werden würde, über das Haus auf irgendeine Art und Weise zu verfügen. Eine derartige Verfügung würde die first Sale Doctrine in 17 USC §109(a) verletzen. Denn diese verleiht dem Bauherrn das Recht, über das Haus nach freiem Willen zu verfügen, nachdem er die Architekten für ihr Werk - nämlich die Pläne - durch Zahlung der $20.000 Schadensersatz quasi vergütete. Anderenfalls hätte der Bauplandiebstahl Galloway an das Haus gekettet, weil er es nie verkaufen könnte.


Mittwoch, den 28. Febr. 2007

Forum - Werbung - Haftung  

.   Haftet ein Forenbetreiber für die Einträge der Besucher? Wenn er Werbeeinnahmen aus dem Forum erzielt? Wenn er nicht an einem zensurgeilen Gerichtsstand verklagt wird? Kritische Kommentare in einem Aktienforum veranlassten eine börsennotierte Gesellschaft zur Klage gegen die unter Pseudonymen schreibenden Kommentatoren sowie den Forumanbieter. Wie zu erwarten, schloss sich in Sachen Universal Communications Systems, Inc. et al. v. Lycos, Inc. et al., Az. 06-1826, das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks am 23. Februar 2007 der herrschenden Auffassung an. Der Forenbetreiber haftet nach §230 Communications Decency Act, 47 USC §230, nicht, weil der Gesetzgeber der USA die Redefreiheit im Internet umfassend schützen wollte. Da auch die Ansprüche gegen die Kommentatoren unschlüssig vorgetragen waren, war die Klage insgesamt abzuweisen.


Dienstag, den 27. Febr. 2007

Crash - Hält der Vertrag?  

.   Wer Verträge für Software schreibt, die in Echtzeit an die Börse geht, kennt das Gefühl. 500 Punkte fällt die NYSE in fünf Minuten. Technischer Fehler: Hoffentlich war's keine Software von Mandanten. Wenn doch, halten die Verträge? Alle Eventualitäten waren bedacht. Hat's vielleicht auf andere Weise gefunkt als vorhergesehen? Reasonably foreseeable? Bisher haben die Software-Lizenzverträge jahrzehntelang gehalten. Auch in den USA. Also ruhig bleiben. Morgen weiß man wohl mehr.


Dienstag, den 27. Febr. 2007

Auf ins Referendariat  

.   Letzte Klausur: Verschmelzung! Heft zu, heim, umziehen, Daumen hoch und zur Autobahn. 12 Stunden später friert der Luzerner See zu. Mit einer bildreichen Zeitung bedeckt versucht der Cand. Iur. & Rel. Pol. am Ufer auf der Bank zu schlafen. Schriftliches vorüber! Ab in den Süden!

Transalpin kommt der freundliche LKW-Fahrer auf der ewigen Autobahnbrücke ins Schleudern: 40 Waschmaschinen, 20 Kühlschränke gerade rücken, bevor wir runterfallen. Dafür gibt's in Rom das beste Frühstück, noch bevor der Tag graut, und die erste Lektion Italienisch. Circus Maximus, Vatikan, weiter nach Süden! Am nächsten Morgen auf der Bank am Justizpalast Messina aufgewacht. Weiter!

Nach Mitternacht von der Fähre in einen finsteren Festungshafen mit zahllosen Bars. Cowboy Bar, Dragon Bar. Huschende Schatten im Regen. Unheimliche Stille. Kein Hotel. Um 6 ist die Kirche gerammelt voll und die Sprache unbekannt. Zu Fuß in die Hauptstadt: Gerichtsbesuch. Hm? Common Law und Kodifizierung? Hybrid? Zwei Rechtskreise vermischt? Zwei Sprachen amtlich, und die Juristen dürfen auch Latein und Italienisch einbringen? Bücher kaufen, Sprache lernen - nicht immer mit Griechisch verwechseln - und noch viel mehr über das eigentümliche Eiland erfahren.

Als der Ausbildungsleiter wenige Monate später die Auslandsstation anpreist, die zuletzt jemand vor 20 Jahren gewagt hat, steht der Entschluss sofort: Malta! Der erste Schritt auf dem Weg zum amerikanischen Recht.


Dienstag, den 27. Febr. 2007

Kausalität fehlt: Abweisung  

HW - Washington.   Wetmore und Holden stritten sich als Gesellschafter einer Corporation über die Geschäftsführung. Zur Konfliktbeilegung zogen sie die Patt-Regel des Gesellschaftsvertrages heran. Nach dieser darf jeder Gesellschafter die Aktien des jeweils anderen erwerben. Der Kaufpreis ist durch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, CPA, zu ermitteln.

Der CPA erstellte das Gutachten. Auf Grundlage dieser Wertermittlung verkaufte Wetmore seine Aktien an Holden. Nach dem Verkauf behauptet Wetmore, dass der vom CPA ermittelte Wert zu niedrig angesetzt war, und verklagte ihn. Das Bundesgericht erster Instanz wies seine Klage wegen Vertragsbruchs und unerlaubter Handlung, professional Negligence und negligent Misrepresentation als unschlüssig ab.

Das Bundesgericht des ersten Bezirks hingegen hält am 12. Februar 2007 die Klage in der Sache Frank U. Wetmore v. Macdonald, Page, Schatz, Fletcher & Company, LLC, Az. 06-2103, für schlüssig, weil die vom Untergericht verneinte Kausalität unter Berücksichtigung aller denkbaren Sachverhaltsvarianten gegeben sein könnte. Somit folgt als nächster Verfahrensschritt in der ersten Instanz die Discovery. In diesem Beweisverfahren kann Wetmore nach dem Beweis für die Kausalverbindung zwischen Wertermittlung und Schaden forschen.


Montag, den 26. Febr. 2007

Steuert Google die Sprache?  

.   Die Referendare lesen Korrektur und finden Klagabweisung erst falsch, dann altsprachlich. Ein weiteres e sei unverzichtbar. Was meinen die ZPO, Google oder Leo?

Erleichtert stellen wir fest, dass Google auf Klageabweisung und Klagabweisung antwortet. Die ZPO will das zweite e, belegt dejure.org. ZPO-Kommentare kennen beide Begriffe. Leo.org reagiert auf beide Schreibweisen, gelangt jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen: Non-suit und Dismissal.

Leo beeinflusst die Sprache also mehr als Google, zumindest bei Übersetzungen. Googlesucher sollten wohl beide Varianten abfragen, um ein vollständiges Ergebnis zu erhalten.

Oder Internet-Verfasser müssten uneinheitlich schreiben, damit Berichte immer auffindbar sind. Also steuert auch Google. Nicht die Sprache, sondern den Stil. Wieviele Begriffe teilen dieses Schicksal wohl?


Montag, den 26. Febr. 2007

Gewalt im Hotel  

.   Haftet das Hotel einem vergewaltigten Gast für die Straftat eines anderen Gasts? Eine Sargfabrikangestellte, die bei einem Kongress im Luxushotel am Rock Creek Park von einem guatemaltekischen Rechtsanwalt, den sie an der Hotelbar kennengelernt hatte, im Aufzug vergewaltigt wurde, verklagte das Hotel auf Schadensersatz.

Die mündliche Verhandlung liegt als mp3 vor, ein Beweismittel als Google Earth-Karte. Unter Anwendung des Rechts der Hauptstadt Washington, DC überprüfte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks in Chicago in Sachen Miranda Shadday v. Omni Hotels Management Corporation, Az. 06-2022, die Klageabweisung.

Im dreiköpfigen Sicherheitsdienst war ein Wächter ausgefallen. Selbst wenn alle Wächter zum Dienst erschienen wären, hätten sie die fraglichen Räumlichkeiten nicht beobachtet. Das Hotel unterlag gewohnheitsrechtlich nach dem Recht der unerlaubten Handlung, Tort, der Pflicht, für die Sicherheit der Gäste in angemessenem Maße Sorge zu tragen. Das Gericht sieht diese Pflicht auch als vertragliche Nebenpflicht, implied term, an.

Da Hotels mit ihren Räumlichkeiten vertrauter als die Gäste sind, unterliegen Hotels in manchen Staaten einer gesteigerten Sorgfaltspflicht, jedoch nicht im District of Columbia. Wie in Kalifornien muss nach dem Recht der Hauptstadt der durch eine Straftat geschädigte Gast eine gesteigerte Vorhersehbarkeit der Verletzung belegen, bevor das Hotel haftet. Richter Posner bezeichnet die Details dieser Haftungsregel als legal mumbo-jumbo. Die praktische Frage lautet, ob das Hotel genug Vorkehrungen traf, um Gäste vor vorhersehbaren Straftaten zu schützen. Die Klägerin hatte keinen Beweis zu dieser konkreten Frage vorgelegt.

Ihr Sachverständiger gab eine Google Earth-Karte zur Illustration der Straftaten im Umkreis des Hotels zu den Akten. Posner bindet sie in die Urteilsbegründung ein und stellt fest, dass das Hotel gar keine Vorkehrungen hätte treffen müssen, wenn man ihr glaubt. Sie besitzt auch keine Aussagekraft in Bezug auf Straftaten zwischen Gästen. Die Vorhersehbarkeit der Gewalttat gilt somit im Hinblick auf die Haftung des Hotels als unbewiesen. Das Berufungsgericht bestätigt am 20. Februar 2007 daher die Klageabweisung der ersten Instanz.


Sonntag, den 25. Febr. 2007

Im Beweisverfahren gelümmelt  

.   Die Klage wegen Vertragsverletzung wurde abgewiesen, weil die Kläger die Vernehmung im Beweisverfahren nicht nach den Vorgaben des Gerichts durchzogen. In Sachen James J. Malot et al. v. Dorado Beach Cottages Associates et al., Az. 06-1035, fand das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks in Boston das harte Durchgreifen jedoch ungerechtfertigt.

Die mangelhafte Beteiligung einer Klägerin an der Discovery, dem Ausforschungsbeweisverfahren, war weniger gravierend als vom Untergericht dargestellt. Zudem konnte die verpatzte Parteivernehmung aus berechtigtem Grund nicht im gerichtlich vorgegebenen Zeitraum abgeschlossen werden. Die Beklagten hatten zum Zeitverlust beigetragen. Schließlich ließ das Untergericht eine Begründung für die Wahl der Sanktion und seine Folgerung vermissen, dass im Vergleich zur Klagabweisung kein milderes Mittel verfügbar war. Daher hob die Berufung die Abweisung am 23. Februar 2007 auf.

Dem Verfahren liegt ein geplatzter Landkauf in Puerto Rico zugrunde. Die Klage wurde dort eingereicht. Die Kläger wohnen in Kalifornien. Sie hatten in der Discovery, dem Ausforschungsbeweisverfahren, bereits eine Frist zur Abgabe der schriftlichen Antworten, Interrogatories, verpasst.

Als eine Klägerin zum fünften Mal einen Termin für ihre Vernehmung, Deposition, in Puerto Rico verschieben wollte, wies das Gericht die Klage auf Antrag der Beklagten nach Rule 37(b)(2) der Zivilprozessordnung ab: … Plaintiffs' misconduct has been extreme, … and have persistently failed to heed to Court's orders even after receiving a forewarning as to sanctions..

Die Berufung bestätigt zunächst die eigene Rechtsprechung zum Ermessensmissbrauch der Untergerichte bei Maßregeln für die Missachtung ihrer Beschlüsse. Missbrauchsbehauptungen haben not received a sympathetic ear from us., s. Damiani v. R.I. Hosp., 704 F.2d 12, 17 (1st Cir. 1983). Die Missachtung von Beschlüssen gilt per se als extremes Verhalten, doch nicht jede Missachtung eines Fristenbeschlusses erlaubt die Klagabweisung, s. Tower Ventures, Inc. v. City of Westfield, 296 F.3d 43, 46 (1st Cir. 2002). Bei jahrelangem Verzug kann sie gerechtfertigt sein.

Hier war eine Verzögerungstaktik erkennbar, doch in der Summe der unentschuldigten Fristversäumnisse der Kläger ging es um Monate. Zudem hatte die Klägerin ihre Vernehmung in einer Videokonferenz angeboten, die das Gericht ohne Begründung ablehnte. Die Beklagten hatten zudem einen Termin versäumt und beantworteten Fristverlängerungsanträge zu zögerlich. Außer dem Zeitverlust war kein Schaden entstanden.

Insbesondere hatte das Untergericht nicht berücksicht, dass Rule 37(b) der Federal Rules of Civil Procedure ihm ein Arsenal an Sanktionen einräumt. Von diesen wandte es ausgerechnet die schärfste an. Die fehlende Begründung der Ermessensentscheidung für seine Abwägung verfügbarer Alternativen und die unterlassene Belehrung über die zu erwartende Abweisung wirken als Hauptfaktoren für die Aufhebung des Urteils.

Zahlreiche Lehren lassen sich diesem Berufungsurteil entnehmen:
1. Eine prozessuale Fristversäumnis ist als Todsünde vor den selbstherrlichen Richtern der ersten Instanz zu vermeiden.
2. Vor der Klagerhebung ist auf einen für den Kläger gut erreichbaren Forumsstaat und Gerichtsstand zu achten, wenn nach den Grundsätzen des US-Prozessrechts zu Jurisdiction und Venue eine Wahl besteht.
3. Können Verfahrenstermine nicht eingehalten werden, sollte der Grund nachvollziehbar sein und in den Gerichtsakten, on the record, festgehalten werden, selbst wenn die Anwälte formlos eine Fristverlängerung aushandeln.
4. Bei der Wahl zwischen Gerichten kann es sinnvoll sein, ihre Einstellung zu Videokonferenzen zu erforschen, um zeitraubende Anreisen zu vermeiden.


Sonntag, den 25. Febr. 2007

Haftung nach Liquidation  

.   Die aufgelöste Gesellschaft kann für Ansprüche haften, die erst nach ihrer Liquidation entstehen, entschied im Staat New York der Court of Appeals am 22. Februar 2007 in Sachen Lena C. Tedesco v. A.P. Green Industries et al., Az. 13. Einerseits gestattet das Gewohnheitsrecht implizit und zudem das Gesetz des Staates explizit während der Auflösungsphase die Verfolgung von Ansprüchen der Gesellschaft und ihre Verteidigung gegen Ansprüche. Die Gesellschaft darf auch Dritten den Streit verkünden, gegen die sie einen Ausgleichsanspruch oder Regress geltend macht.

Andererseits ist eine Gesellschaft nach ihrer Auflösung nicht besser zu stellen als andere Schuldner. Daher kann sie später auch für nach ihrer Löschung entstehende Ansprüche zur Haftung herangezogen werden - und im vorliegenden Fall ihre Haftungsfreistellungsansprüche gegen Dritte geltend machen.

Für Gesellschafter einer aufgelösten Gesellschaft bedeutet das Urteil ein weit über die Liquidation hinauswirkendes Haftungsrisiko. Andererseits ist die Legitimation der Corporation zur Streitverkündung als Positivum zu werten.


Samstag, den 24. Febr. 2007

Asphalt statt Auktionen  

.   Den Einfluss von Gesetzgebung und Gerichtsurteilen auf kulturelle, umweltliche und wirtschaftliche Entwicklungen verdeutlicht die Tabakproduktion in Maryland. In diesem Jahr gibt es keine Auktionen mehr. Die Farmer haben feste Verträge mit Philip Morris, die ihnen weniger als die Auktionen bringen. Der Kunde gibt eine bestimmte Sorte vor, die die bodenständige Sorte bereits verdrängt hat. Der Staat hat fast allen Farmern das Anbaurecht abgekauft. Damit bricht die jahrhundertealte Tabakkultur in Maryland zusammen. Statt 46 Mio. Pfund im Jahre 1946, die eine Auktion lohnenswert machten, bringen die überlebenden Tabakfarmen 2007 gerade noch 300.000 Pfund zusammen. Statt grünem Farmland charakterisieren den Süden des Staates nun riesige Asphaltflächen und Neubaugebiete. Legal ist der Tabak geblieben. Weil er jedoch politisch unkorrekt wirkt, muss er der Verhunzung der Landschaft und Umwelt weichen.


Samstag, den 24. Febr. 2007

Fotos im Leichenschauhaus  

KS - Washington.   Hinterbliebene, deren verstorbene Verwandte in einem Kreisleichenschauhaus fotografiert wurden, verklagten den Kreis, Kreisbedienstete und einen Fotografen wegen einer Zivilverschwörung und der Zufügung emotionaler Schmerzen, Infliction of emotional Distress.

Die Klage beruht auf dem Kunstprojekt des Fotografen, der im Leichenschauhaus mit Unterstützung der Kreisbediensteten Leichen zuerst in einem Lehrfilm für Polizei und Krankenhäuser, und später in unnatürlichen Posen für private Fotoaufnahmen ohne Wissen der Hinterbliebenen oder gar ihre Genehmigung darstellte. Der Kreis und seine Bediensteten machten die Einrede der staatlichen Immunität geltend.

Die erste Instanz wies die Einrede ab. Die sofortige Berufung zum Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks unter Hinweis auf diese Einrede nach dem Recht von Ohio blieb am 16. Februar 2007 erfolglos. Das Gericht bestimmte im Fall Jacqueline Chesher et al. v. Tom Neyer et al., Az. 05-4256, dass eine Ausnahme zur Staatenimmunität greift, da die Fotoaufnahmen nicht in den Rahmen des Arbeitsverhältnisses der Bediensteten fallen.

Der Fall ist noch nicht soweit gereift, dass bereits über mögliche Einreden des Fotografen entschieden werden kann, der sich auf künstlerische Verfassungsrechte nach dem ersten Zusatz zur Bundesverfassung berufen könnte.


Samstag, den 24. Febr. 2007

Ethik-Karte: $31 Mio.  

.   So hatte sich der Gesetzgeber die Umsetzung der Ethik-Bestimmungen wohl nicht vorgestellt: Eine Google-Map mit allen Reden und Einkünften von Bill Clinton. Dank der Meldepflichten für Senatoren wurde sie möglich, obwohl das Einkommen des Altpräsidenten niemanden mehr etwas angehen sollte. Bei seinen Vorgängern war man auf Spekulationen angewiesen, ob sich die schwere Amtszeit später bezahlt macht. Bei Bill Clinton erhält man den Einblick fast in Echtzeit.


Freitag, den 23. Febr. 2007

Lehrgang IP-Recht USA  

.   Ein Lehrgang ist immer wieder ein aufschlussreiches Erlebnis. Im IP-Recht der USA beispielsweise. Was erschließt sich dem deutschen Referendar oder Praktikanten leicht, was nicht?

Zunächst hat man im Laufe der Zeit gelernt, dass nicht jeder die deutschen IP-Rechte kennt, die andere Schwerpunkte besitzen als die amerikanischen. Irgendwie sind selbst Grundbegriffe des Rechts des geistigen Eigentums aus der Ausbildung ausgegliedert. Hatten ihre Professoren Angst, keine Ahnung oder keine Zeit? Können Richter, Anwälte oder Justiziare noch ohne Grundkenntnisse im IP-Recht in der heutigen Wirtschaft bestehen?

Namensschutz, Wettbewerbsrecht und Persönlichkeitsrechte spielen eine andere Rolle im deutschen IP-Recht, insgesamt wohl eine bedeutendere als in Amerika. Titelschutz und Geschmacksmuster sind echte Besonderheiten.

Hingegen fällt im US-Recht das besondere Gewicht des Trade Secret Law als Geschäftsgeheimnisschutz auf. Zudem schaffen die vielfältigen Quellen anfangs Verwirrung:
  • Patent: Bundesverfassung, exklusiv Bundesangelegenheit.
  • Copyright: Bundesverfassung, doch überleben nichtüberschneidende Elemente des einzelstaatlichen Common Law als Ergänzung zum bundesrechtlichen Urheberrecht.
  • Trademark: Drei Quellen für Marken in den USA? Kaum zu fassen. Doch: Bundesverfassung mit Lanham Act und weiteren Bundesgesetzen und Eintragung beim United States Patent and Trademark Office. Außerdem einzelstaatliches Recht, ebenfalls mit Registrierungsoption. Schließlich die Common Law-Marken ohne Eintragung und lediglich der Verwendung im Geschäftsverkehr, die sogar eingetragene Bundesmarken aushebeln können. Sie sind immer die Hauptüberraschung im Lehrgang.
  • Trade Secret: Riesenschutzumfang, einzelstaatliches Recht, einfach zu schützen. An Confidentiality Agreement oder Non-Disclosure Agreement, NDA, denken.
Was steckt sonst noch in der Wundertüte? Beispielsweise die Probleme der USA bei der Umsetzung der internationalen Übereinkünfte im IP-Recht. Oder das Verhältnis vom IT-Recht zu Quellkode, zum Internet. Doch genug für heute und noch viel für den nächsten Lehrgang. Erst mal dies verdauen. Das gelingt auch, denn wer die Wahlstation in Washington wählt, ist schnell von kp.


Donnerstag, den 22. Febr. 2007

Atomare Apotheke  

.   Bei Cracker Barrel wurde der Deal über den Atom-Generator gemacht: Cox kauft ein Cyclotron von CTI, und die Atom-Apotheke PET Net als CTI-Tochter wirbt keine Kundschaft im Umkreis von 150 Meilen um CTI an. Als Cox erfährt, dass CTI mit Verzögerung ein neueres Modell liefern kann und einen Rückzieher bei der Marktgarantie macht, tritt Cox zurück und verklagt CTI wegen Vertragsverletzung und Betrugs.

Die CTI-Tochter PET vertreibt das nukleare Kontrastmittel, das sich nur zwei Stunden hält und ähnlich einem Kontrastmittel bei Röntgenaufnahmen eingesetzt wird. Mit dem CTI-Generator kann Cox das Kontrastmittel vor Ort herstellen. Effektiv stellt der Marktschutz für Cox ein Wettbewerbsverbot für die CTI-Tochter dar. Diese war nicht in die Vertragsverhandlungen einbezogen worden.

CTI erhob Widerklage wegen Vertragsbruchs. Das Untergericht wies die Klage ab und gab der Widerklage dem Grunde nach statt. Vor dem Trial über den Schadensersatz tauchten neue Dokumente auf, die Cox als Beweis für die Klageansprüche ansah. Cox beantragte deshalb die Aufhebung der Abweisung. Das Gericht wies diesen Antrag ab, und Cox legte Berufung ein.

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks prüfte die Abweisung aufgrund mangelnder Schriftform der Marktabgrenzungsvereinbarung in Sachen Cox Nuclear Pharmacy, Inc. et al. v. CTI, Inc. et al., Az. 05-14713, nach dem Statute of Frauds von Alabama, Ala. Code §8-9-2(1).

Weil die Exklusivität länger als ein Jahr wirken sollte, musste sie schriftlich verfasst sein. Das war nicht der Fall. Daher entstand insofern kein Vertrag, während der Liefervertrag für das Gerät zum Anfertigen nuklearer Medizin schriftlich vorlag. Da der Betrugsvorwurf auf demselben Pakt beruhte, der gegen das Schriftformerfordernis verstieß, hielt ihn das Berufungsgericht ebenfalls für unhaltbar.

Das Gericht, der United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit prüfte am 13. Februar 2007 zudem, ob die die Widerklage begründende Vertragsstrafenklausel prozessual wirksam vom Untergericht beurteilt worden war. Zwar schreibt Prozessregel 56(c) der Federal Rules of Civil Procedure einen Hinweis des Gerichts an die Parteien vor, dass nach zehn Tagen eine Entscheidung fallen kann. Doch hatte das Gericht eine 30-Tagesfrist für abschließende Schriftsätze gesetzt, ohne auf die Folgen hinzuweisen, und erließ danach die Entscheidung. Die Berufungsrichter genehmigten jedoch dieses Vorgehen, weil das Gericht den Fall ordentlich zur Entscheidungsreife geführt hatte.

Über die Frage der Vertragsstrafe, Liquidated Damages, hinaus beurteilte das Gericht die Behauptung Cox' eines Prozessbetrugs durch CTI. Es stellte jedoch fest, dass CTI keine Dokumente im Beweisverfahren, Discovery, unterschlagen hatte, die Cox nicht schon besaß, und somit das Urteil nicht betrügerisch herbeigeführt haben konnte.


Donnerstag, den 22. Febr. 2007

Schiedsklausel mit Ausnahmen  

.   Ein Playboy-Zulieferer von Videoaufnahmen verklagt Playboy wegen Verletzung eines Liefervertrages und Markenvertrages. Playboy erwidert mit dem Antrag auf Verweisung des Verfahrens an das Schiedsgericht. Beide Verträge enthalten komplexe Schiedsklauseln mit diversen Ausnahmen, bei deren Vorliegen der Schiedsweg nicht greifen soll.

Das Gericht lehnt den Antrag von Playboy ab, das Schiedsgericht die Frage klären zu lassen, ob die Schiedsklauseln beim vorliegenden Sachverhalt greifen. Auf die Berufung von Playboy entscheidet das vierte kalifornische Berufungsgericht unter Berufung auf das Bundesschiedsgesetz, Federal Arbitration Act, in Sachen Vivid Video, Inc. v. Playboy Entertainment Group, Inc., Az. B192186, am 1. Februar 2007, dass dieser Beschluss berufungsunfähig ist.

Das Untergericht hatte angekündigt, selbst zu beurteilen, wie die Schiedsklauseln wirken. Da die Klauseln so mit Ausnahmen überfrachtet sind, ist fraglich, ob überhaupt die vom FAA, 9 USC §§1-16, geforderten Schiedsvereinbarungen geschlossen wurden. Sein Urteil muss Playboy abwarten, bevor eine Berufung zulässig wird. Das Minderheitsvotum argumentiert allerdings überzeugend, dass die Auslegung der Verträge einschließlich ihrer Schiedsklauseln dem Schiedstribunal der American Arbitration Association durch die Verträge selbst zugewiesen wurde. Diesen Aspekt übersehe die Mehrheit.


Mittwoch, den 21. Febr. 2007

Rechtelos von USA gefangen  

Ausländer im Ausland besitzen keine US-Verfassungsrechte, wie schon Deutsche nach dem 2. Weltkrieg erfuhren, s. Johnson v. Eisentrager, 339 US 763 (1950). In Sachen Lakhtar Boumediene et al. v. George W. Bush, George, Az. 05-5062b, erhielten Guantanamo-Gefangene der USA am 20. Februar 2007 vom Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks dieselbe Auskunft.

Ihre vermeintlichen Rechte hatte die Bush-Regierung für die als Enemy Combatants deklarierten Personen wirksam abgeschnitten, gleich ob sie nach dem Habeas Corpus-Grundsatz oder dem Alien Tort Act, 28 USC §1350, beansprucht werden. Die Habeas-Rechte stehen keinem Ausländer im Ausland zu; die anderen Ansprüche sind gefangenen Ausländern außerhalb der USA vorenthalten.

Zwar hatte der Supreme Court die Habeas-Rechte auf Guantanamo ausgedehnt, Rasul v. Bush, 542 US 466 (2005). Doch griff der Kongress mit dem Erlass des Detainee Treatment Act of 2005, 119 Stat. 2680, ein und revidierte die Auslegung des Obersten Bundesgerichtshofs der USA. Da das Obergericht in Washington bei bereits anhängigen Fällen nicht zustimmte, erließ der Kongress den Military Commissions Act of 2006, 120 Stat. 2600.

Diesem Gesetz beugt sich nun der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit. Wie die Mehrheit der Richter erörtert die Mindermeinung von Judge Rogers ausführlich die Rechtsgeschichte des Habeas-Prinzips. Er begründet auf 34 Seiten, warum jedem Gefangenen ein Rechtsweg zustehen muss.


Dienstag, den 20. Febr. 2007

Punitives als Enteignung  

Urteil
des Jahres?
.   Als verfassungswidrige Enteignung bezeichnete der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington am 20. Februar 2007 in Sachen Philip Morris USA v. Mayola Williams, Az. 05-1256, einen Strafschadensersatz, mit dem die Zivilgeschworenen bei unbeteiligten Dritten entstandene Schäden bestrafen wollen.

Wenn die Jury die Verwerflichkeit des behaupteten Verletzers prüft, darf sie bei Dritten eingetretene Schäden berücksichtigen. Hingegen darf sie diese Schäden nicht zur Bemessung des Strafschadensersatzes heranziehen. Einzelstaatliches Verfahrensrecht muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit die Geschworenen diese zwei strikt zu trennenden Merkmale nicht verkennen. Das heutige Urteil besitzt weitreichende Bedeutung in der Rechtsprechung der gesamten USA zu Punitive Damages, die außerordentlichem Fehlverhalten vorbehalten sein sollen.

Die Entscheidungsbegründung von 21 Seiten wird noch gründlicher analysiert werden müssen. Der Supreme Court verwies den Fall an die Gerichte des Staates Oregon zurück. Er entschied nicht, ob die konkrete Zumessung von Punitive Damages verfassungswidrig ist.

Hier betrug der Strafschadensersatz fast das 100-fache des Schadens. Im Jahre 2003 hatte das Gericht im State Farm-Urteil ein derartiges Missverhältnis als verfassungswidrig bezeichnet, vgl. Kochinke, U.S. Supreme Court setzt Strafschadensersatz Grenzen, 12 German American Law Journal, 8. April 2003.


Dienstag, den 20. Febr. 2007

Hitzewelle nicht im Vertrag  

.   Versicherer werden schnell zur Haftung herangezogen, wenn ein Unternehmen verklagt wird. Haftet der Versicherer bei einer Fehlentscheidung des Altersheims zur Temperatureinstellung während einer Hitzewelle, die den Tod von Betreuten verursacht? Der Versicherer des Verwaltungsbüros verweigerte die Deckung und wollte seine Ansicht mit einer Feststellungsklage bestätigen lassen.

In Sachen American Economy Insurance Company v. Valerie Jackson, Az. 06-2728, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks zugunsten des Versicherers. Die Special Businessowners Policy-Police war in Bezug auf den Deckungsausschluss für persönliche Leistungen so klar, dass aus ihr keine Deckung für die fehlerhafte Temperatureinstellung herauszulesen war.

Die Police versicherte lediglich das Verwaltungsbüro im Altersheim. Eine andere Police mit einem anderen Versicherer war auf die Betriebs- und Gesundheitsrisiken des Altersheim gerichtet, kostete entsprechend mehr und war in seinem Deckungsumfang bereits ausgeschöpft, sodass sich Geschädigte an die Klägerin wandten.

Das Gericht bestätigte am 14. Februar 2007, dass dem Versicherer die Beweislast für ausgeschlossene Risiken zufällt. Diese Hürde nahm AEIC durch die Vorlage der Police, die ausdrücklich Risiken im Zusammenhang mit gesundheitlichen Leistungen ausschließt. Das Untergericht hatte festgestellt, dass die Police die Pflicht zur Verteidigung des Altersheims gegen Klagen gesundheitlich Geschädigter von ihrem Umfang ausnimmt.

Das Berufungsgericht fand zusätzlich, dass sie AEIC von der Pflicht zur Haftungsfreistellung, Indemnification, wirksam befreit. Die Entscheidung über die richtige Reaktion auf eine Hitzewelle war eine medizinische, keine administrative, und kann nicht mit der Versicherung des Büros verbunden werden. Soweit der Wortlaut der Police nicht eindeutig sein sollte, dürfen diese in der ersten Instanz bewiesenen Erkenntnisse bei der Beurteilung des Vertrags berücksichtigt werden.


Montag, den 19. Febr. 2007

Punitives im Ausblick  

.   Die neue RIW ist in Washington eingetroffen. Ein Artikel von Corrigan und Wilske führt in das wichtige Thema Punitive Damages wieder vor dem U.S. Supreme Court ein; Recht der Internationalen Wirtschaft, Jan. 2007, 32. In Sachen Philipp Morris v. Williams, Az. 05-1256, kann an der vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten im Jahre 2003 versprochenen Rechtssicherheit für das Maximum an Strafschadensersatz gerüttelt werden.

Nachtrag: Das Urteil erging am 20. Febuar 2007, s. Kochinke, Punitives als Enteignung.


Montag, den 19. Febr. 2007

President's Day  

.   Die UBahnen fahren seltener, die Zeitungen sind vollgestopft mit Sonderbeilagen und die Gerichte sind geschlossen: President's Day, einer der wichtigen Feiertage für Autohändler und den gesamten Einzelhandel. Dienstleister wie Banken halten sich an die Tradition der Gerichte. Für Steuerberater ist angesichts der Abgabetermine für Körperschaft-, Lohn- und Einkommensteuererklärungen am 15. März und 17. April Hochsaison. Sie arbeiten heute, wohl noch mehr als die Anwaltskanzleien, in denen nur Freiwillige den Partnern zuarbeiten.


Montag, den 19. Febr. 2007

Datenschutz im Gesundheitswesen  

.   Einen globalen Datenschutz bieten die USA nicht. Deshalb wird oft die Verletzung vertraulicher Daten als Eingriff in die Privatsphäre nach dem Recht der unerlaubten Handlung gerügt, das zu Schadensersatz und Strafschadensersatz, punitive Damages, führt. Soweit der Einzelstaat oder Bund eingreift und den Datenschutz vorschreibt, hebelt das entsprechende Gesetz dann die seit 1890 entwickelten Ansprüche aus unerlaubter Handlung aus? Greift eine Preemption?

Eine solche Wirkung müsste sich aus dem Gesetz ergeben. Im Gesundheitswesen gilt ein strenger bundesrechtlicher Datenschutz. Das HIPAA-Gesetz sieht auch eine Preemption vor, doch ist sie eine Einbahnstraße. Die Staaten dürfen keinen weniger starken Datenschutz vorschreiben. Zudem enthält HIPAA keine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatz wegen verletzter Datenschutzpflichten. HIPAA scheint jedoch nach herrschender Auffassung keine Ansprüche nach einzelstaatlichem Recht zu blockieren.

Im Gegenteil, HIPAA setzt einen Mindeststandard für Datenschutzpflichten, der sich bei der behaupteten Verletzung auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen den Verletzer auswirken kann: Hat er seine Pflichten nach dem Bundesgesetz der USA verletzt, sollte diese Pflichtverletzung per se auch als Pflichtverletzung im einzelstaatlichen Tort-Recht zu werten sein.


Sonntag, den 18. Febr. 2007

Versicherer: Faxspam-Haftung  

.   Die Rechtsprechung in den USA zur Frage, ob Versicherer Deckungsschutz gewähren müssen, wenn Versicherte wegen Faxspams verklagt werden, bleibt uneinheitlich. In Sachen Myron Corporation v. Atlantic Mutual Insurance Corporation, Az. BER-L-5539-06, lautet die Antwort ja.

In Sachen ACS Systems, Inc. v. St. Paul Fire and Marine Insurance Company, Az. B181837, lautet sie nein. Das erste Urteil vom 22. Januar 2007 stammt aus New Jersey; das zweite vom 29. Januar 2007 aus Kalifornien.

Beide Gerichte orientieren sich an vergleichbaren Versicherungsverträgen und demselben bundesrechtlichen Spamverbot. Unterschiedlich sind die Ausgestaltungen der Privatsphäre und des Datenschutzes nach einzelstaatlichem Privacy-Recht, das gewohnheitsrechtliche Merkmale sowie verfassungsrechtliche Elemente aufweist.

Vergleichbare Fallkonstellationen vor den Bundesgerichten belegen eine Spaltung auch zwischen den Berufungsbezirken, Circuits. Sie greifen auf die selben Rechtsgrundlagen zurück. Versicherungen ist zu empfehlen, das Wording ihrer Policen so zu formulieren, dass sie für Fax-Spam zumindest zwischen den vier Hauptvarianten im Bermuda-Dreick der Privacy differenzieren.


Sonntag, den 18. Febr. 2007

Vertriebsvertrag beendet  

.   Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks beurteilte am 13. Februar 2007 die rechtmäßige Aufgabe eines Geschäftszweigs. 3M kündigte ihre Verträge mit Hintergrundmusikanbietern, darunter der Klägerin, deren Vertrag eine Kündigungsfrist von 12 Monaten vorsah, welche 3M einhielt. Die Klägerin vertrieb die Musik und Musikgeräte der Beklagten, hatte erhebliche Investitionen in den Vertrieb gesteckt und machte klageweise Ansprüche aus Vertrags- und Franchiserechtsverletzungen sowie billigkeitsrechtlicher Kostenerstattung geltend.

Noch bevor der Fall zur Subsumtion an die Geschworenen, Jury, ging, wies das Gericht die Klage mit dem Mittel des Summary Judgment nach Rule 56(c) des Bundesprozessrechts, Federal Rules of Civil Procedure, ab, bei dem die für die unterliegende Seiten günstigste Beweis- und Rechtslage angenommen wird und eine weitere Beweisprüfung keine weitere Klärung bringen kann. Das Berufungsgericht stellte zunächst fest, dass im Sinne des Präzedenzfalls Waldrige v. American Hoechst Corporation,, 24 F3d 918 (1994), bei Urteilserlass kein Streit über die Beweislage mehr bestand.

Materiell war zu beurteilen, ob die einseitige Kündigung des Vertrags zulässig war. Mittels einer Vertragsauslegung bestimmte das Gericht, dass der Vertrag konkret 3Ms Aufgabe des Geschäftszweigs mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten vorsah. Eine Kündigungsfrist wäre sinnlos, wenn die Klägerin behaupte, der Ausstieg sei zustimmungspflichtig. Anhand der Vertragsauslegungsregeln gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass mit der Fristenregelung eine einseitige Kündigung beabsichtigt und zudem rechtmäßig erfolgt war.

Das 23-seitige Urteil in Sachen Sound of Music Co. v. Minnesota Mining and Manufacturing Co., Az. 05-4109, stellt eine lesenswerte Einführung in Fragen der Kündigung von Vertriebsverträgen dar und zeigt anschaulich, mit welchen Argumenten vermeintliche Ausgleichsansprüche auch nach einer rechtmäßigen Kündigung verfolgt werden.


Samstag, den 17. Febr. 2007

Schiedsklausel begünstigt Dritte  

.   Sammelkläger verklagten Kreditkartenfirmen und wurden an das Schiedsgericht verwiesen, weil die Kreditverträge wirksame Schiedsklauseln enthalten. Nun verklagen sie weitere Firmen wegen desselben Sachverhalts, und das Gericht stellte auf Antrag der Beklagten fest, dass die Schiedsklausel aus den anderen Verträgen auch hier wirkt.

Nach dem equitable Estoppel-Grundsatz sind die Sachverhalte so untrennbar miteinander verbunden, dass die Klausel nach dem Federal Arbitration Act auch wirkt, wenn die neuen Beklagten in ihren Verträgen keine Schiedsklausel mit den Klägern vereinbarten, bestätigte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 13. Februar 2007 in Sachen Robert Ross et al. v. American Express Company et al., Az. 06-4598.


Samstag, den 17. Febr. 2007

Charbucks verwässert?  

.   Die Marke Starbucks kann von der konkurrierenden Marke Charbucks verwässert werden, urteilte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 15. Februar 2007 in Sachen Starbucks Corporation v. Wolfe's Borough Coffee, Inc., Az. 06-0435, nachdem das Untergericht die Ansprüche der Klägerin nach dem Bundesmarkengesetz, Lanham Act, dem gewohnheitsrechtlichen Wettbewerbsrecht, dem Bundesmarkenverwässerungsgesetz, Federal Trademark Dilution Act und dem New Yorker Handelsrecht abwies und der Kongress anschließend den FTDA in 15 USC §1125(c) so änderte, dass berühmten Marken zusätzlicher Schutz zusteht. Das Gericht wies den Fall an die erste Instanz mit der Anweisung zurück, die Gesetzesänderung zu berücksichtigen. Nach ihr reicht die Verwässerungsgefahr für eine Verurteilung aus. Das alte Recht wurde im Victoria Secret-Fall, 537 US 418 (2003), so ausgelegt, dass eine Verwässerung bewiesen sein muss.


Samstag, den 17. Febr. 2007

Frau Marshalls Testament  

.   Das in den Medien vielbeachtete Testament der Frau Vickie Lynn Marshall vom 30. Juli 2001 hat Findlaw veröffentlicht. Artikel 6.1 sieht vor, dass Begünstigte, die das Testament anfechten, von ihrem Erbteil oder Vermächtnis ausgeschlossen werden. Als anwendbares Recht wird in Artikel 4.4 das Recht von Kalifornien gewählt. Der Nachlass wird an den Rechtsanwalt Howard Stern, der auch als Nachlassabwickler, Executor, eingesetzt wird, mit der Bedingung ausgeschüttet, das Vermögen treuhänderisch zu verwalten und an Frau Marshalls Kinder bis zu ihrem 35. Lebensjahr schrittweise auszukehren. Die kürzlich Verschiedene mit den Decknamen A.N. Smith, V.L. Smith und V.L. Hogan hatte am 1. Mai 2006 einen Sieg vor dem Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC errungen, der die Kompetenz der Bundesgerichte im Erbrecht erweitert.


Samstag, den 17. Febr. 2007

Mindestlohn $7,25?  

.   In die Kalkulation einer Niederlassung in den USA fließen auch die Personalkosten ein. Eine wesentliche Änderung ist die geplante Anhebung des Mindestlohns, der nach Vorstellungen des Kongresses von $5,15 in zwei Jahren schrittweise auf $7,25 steigen soll.

In den Ballungszentren der Vereinigten Staaten spielt der Mindeststundenlohn meist keine Rolle, da die Gehälter dort bedeutend höher angesiedelt sind. Am 16. Februar 2007 stimmte das Repräsentantenhaus einem Gesetzesentwurf, Bill, zu, der in ähnlicher Fassung bereits im Senat angenommen wurde.

Dem geplanten Anstieg wird eine Steuerentlastung für Kleinunternehmen gegenübergestellt. Die Steuerentlastung ist in beiden Häusern unterschiedlich geregelt. Erst wenn diese Unterschiede ausgeglichen sind, kann das Gesetz verabschiedet werden. Die Senatsfassung sieht eine intensivere Besteuerung von hochbezahlten Arbeitskräften vor, um die entstehende Steuerlücke zu schließen.

In derselben Sitzung erörterte das Repräsentantenhaus auch den Entwurf H.R. 556, der Investititonen in den USA weiter einschränken kann. Mit dem National Security Foreign Investment Reform and Strengthened Transparency Act of 2007 wird die CFIUS-Kontrolle ausländischer wirtschaftlichen Aktivitäten in den USA verschärft. Auslöser für diese Bill war der im vergangenen Jahr angekündigte Erwerb von Hafenbetreibern duch Anleger aus Dubai.


Samstag, den 17. Febr. 2007

P2P, Deutsche keine Teufel  

.   Die Verteufelung der P2P-Technik seitens der Musik- und Filmkonzerne entbehrt jeder faktischen Grundlage: Der Tausch von Dateien im Internet führt nicht zu Umsatzverlusten, weist ein neue Studie, The Effect of File Sharing on Record Sales: An Empirical Analysis, anhand einer Untersuchung des Download-Verhaltens nach.

Felix Oberholzer-Gee von der Harvard University und Koleman Strumpf von der University of Texas belegen diese im angesehenen Journal of Political Economy, 115. Jahrgang, S. 1 (Febr. 2007), veröffentlichte These unter anderem anhand der Auswirkungen des Urlaubsverhaltens deutscher Nutzer.

Die Studie bestätigt, dass eilfertige Gesetzgeber mit falschen Behauptungen zu rechtlichen Korrekturen und der Unterdrückung wichtiger technischer Entwicklungen verleitet werden. Gerade Deutschland fällt in dieser Beziehung auf, wie jeder weiss, der Trends im Abmahnwesen beobachtet, das in der krassen deutschen Form anderenorts unbekannt und unverständlich ist und wegen einer unhaltbaren GoA-Fiktion ipso facto rechtsstaatswidrig erscheint.


Freitag, den 16. Febr. 2007

Bitte nicht spucken!  

.   Was Babelfish da auftischt! Da wird einem ja schlecht. Erbrecht USA 1x1 wird zu Vomit the USA 1x1 Erb-Recht: von erben und Recht, ein Terminus Technicus des deutschsprachigen Rechts, kein Gesundheitszustand. Bitte, liebe Leser, lassen Sie sich vorsichtshalber das German American Law Journal von einem gelernten Übersetzer erklären. Und die werten Mitverfasser heißen übrigens nicht Circle, Fog, Deer und Gentleman man.


Freitag, den 16. Febr. 2007

Indianer gewinnen gegen Bund  

.   Der Bund macht einen Rückzieher, und die Indianer gewinnen. Glückspiele in den Indianerkasinos bereiteten dem Kongress solche Sorgen, dass er sich zur Gesetzgebung im Indian Gaming Regulatory Act , 25 USC §§2701 ff., gezwungen sah. Das Innenministerium muss Verordnungen entwerfen. Die Entwürfe für 25 CFR Parts 502, 546 und 547 hat es nun zurückgezogen. Der Erlass von Verordnungen setzt nach dem Administrative Procedure Act die Mitwirkung der Öffentlichkeit voraus. Diese Gelegenheit haben sich die Stämme nicht entgehen lassen und den Entwurf zu Technical Standards for Electronic, Computer, or Other Technologic Aids Used in the Play of Class II Games so zerfleddert, dass die National Indian Gaming Commission im Ministerium nun von vorne anfangen will, s. Federal Register, Band 72, Heft 31, S. 7360 (Feb. 15, 2007) u. S. 7359-7360.


Donnerstag, den 15. Febr. 2007

Versicherer hat es satt  

.   State Farm hat sich knüppeln lassen und buckeln müssen. Jetzt hat der Versicherer diese Behandlung satt. Der Strohhalm, der ihm den Rücken brach, ist das neueste Katrina-Urteil aus Mississippi. Trotz klaren Sachverständigengutachten zum von der Police nicht gedeckten Schadensauslöser legte das Gericht den Versicherungsvertrag so aus, dass State Farm für Hurrikanschäden haften muss.

Zudem bürdete Richter Senter vom United States District Court, Southern Distict of Mississippi, im Fall Broussard v. State Farm, Az. 1:06CV5, vom 17. Januar 2007, dem Versicherer einen Strafschadensersatz, punitive Damages, von $2,5 Mio. auf.

Am 14. Februar 2007 meldete State Farm der Versicherungsaufsicht von Mississippi, dass sich dieser Staat doch selbst versichern soll. State Farm mache nicht mehr mit. 98% aller Katrina-Schadensfälle seien bereits abgewickelt. State Farm verlasse den Staat angesichts einer Rechtsordnung, die keine Rechtssicherheit biete, sondern Verträge auf den Kopf stelle.

Zum Missbrauch des amerikanischen Rechtswesens trug beim Hurrikan Katrina auch ein Aufpeitschen der Öffentlichkeit - und damit der potentiellen Geschworenen - durch Politiker, auf Erfolgsbasis arbeitende Anwälte und Medien bei, die die US-Versicherer schon verteufelten, bevor die Schäden überhaupt erfasst waren.


Mittwoch, den 14. Febr. 2007

USA-Vertragsrecht im Handbuch  

.   So sieht also das neue Handbuch über Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement aus, das mit einem USA-Kapitel den hiesigen Referendaren einen heilsamen Schock versetzt. Beim Otto-Schmidt-Verlag wird es bereits vorgestellt. Wieso Schock? Nicht alles, was man über das Recht der USA schwarz auf weiß findet, aus Film und Fernsehen kennt oder schlicht den gängigen Vorstellungen über Anwälte und Recht in Amerika entnimmt, findet sich in der Realität wieder. Das Kapitel zum US-Vertragsrecht soll allerdings nicht schockieren, sondern praktische Hilfen bieten, was ihm nach ersten Kommentaren auch gelingt.


Mittwoch, den 14. Febr. 2007

Unversicherte Untreue  

.   Untreu wurde dem Kunden der Versicherer, der ihm den Schutz gegen eine Klage wegen der Folgen seines Ehebruchs verweigerte. Der Kunde verklagte den Versicherer und unterlag, weil kein Deckungsschutz für Risiken aus seinem Verhältnis mit der Gattin des ihn verklagenden Mannes besteht. Das Ergebnis deckt sich mit der gesunden Volksauffassung.

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks verneinte in Sachen Judson Pins v. Statement Fire and Casualty Company, Az. 06-1981, am 8. Februar 2007, dass der Versicherer vertragswidrig und treubrüchig die Verteidigung ablehnte. Das Untergericht hatte der Klage stattgegeben, weil Pins nicht die fremde Ehe zum Scheitern bringen wollte und die Reaktion des Gehörnten daher ein unerwartetes und versichertes Ereignis darstellte.

Die Berufung stellte auf die Police ab. Ihr Schutz schließt erwartete oder beabsichtigte Schäden aus. Zwar stellt der Verlust von society, aid, consortium, fellowship, company, happiness and support der Ehefrau einen körperlichen Schaden im Sinne der Police dar. Der vom Ehemann durch die Untreue seiner Frau erlittene Verlust in der Art der Alienation of Affection bedeutet jedoch aus der Sicht des Verursachers keinen Unfall, sondern ein mit dem carnal Knowledge beabsichtigtes Ergebnis.


Mittwoch, den 14. Febr. 2007

Gnädige Frau  

.   Wie lange ist es her, dass man Damen noch als Gnädige Frau X anschrieb? Schreibt man noch Sehr verehrte Frau Y? Am Valentine's Day sollte man solche Themen vorsichtshalber wohl nicht vertiefen, sonst rückt man an die in den USA so ungewohnte Frage von /Innen heran, ohne die passende Antwort zu besitzen, und der amerikanische Anwalt lernt an der Uni, dass man keine Frage stellt, ohne die Antwort zu wissen - jedenfalls im Prozess.

Doch gibt es die Gender-Varianten auch hier, beim Nachlassabwickler sowohl die Executrix als auch den Executor oder in manchen Staaten die Administratrix und den Administrator. Andere US-Rechtskreise begnügen sich mit dem neutralen Personal Representative.

Doch ist die Zahl solcher Ausnahmen begrenzt. Und eins ist klar: Dear Ladies and Gentlemen schreibt man nicht.


Mittwoch, den 14. Febr. 2007

Eis bricht Recht  

.   Mitten in den Einführungslehrgang US-amerikanisches Gesellschaftsrecht platzt die dringende Nachricht. Die Referendarinnen verkennen den Ernst der Lage und zeigen sich amüsiert: Die Bundesregierung hat geschlossen! Das bedeutet auch die Evakuierung der restlichen Hauptstadt. Die Referendarinnen wollen's nicht glauben: Kein Schnee in Sicht außer vereinzelten Flöckchen, und kalt ist es auch nicht. Lediglich der Himmel ist ungewohnt grau.

In der Hauptstadt wird die Ankündigung eines Eissturms jedoch ernst genommen. Das gilt besonders, wenn dieser von einem Nor'Easter herrührt. Die Winter Storm Warnings sind bereits bis morgen nachmittag verlängert worden. Schulen und Unis sind in der gesamten Region geschlossen. In den Vorstädten liegen zwei Zentimeter verkrusteter Schnee.

Bäume werden also fallen und Stromleitungen kappen. Bei manchem werden Gas und Wasserpumpe ausfallen. Fahrverbote können folgen. Unklar ist nur noch, wann, wo und in welchem Ausmaß. Nach dem Sturm wird die Sonne wieder scheinen, und dann ist es nur noch eine Frage von Tagen, bis man wieder zur Arbeit fahren darf. Also, Lehrmaterial einpacken und zuhause weiterlernen! Hoffentlich funktioniert dort noch das Notstromaggregat.


Dienstag, den 13. Febr. 2007

Gewerkschaft gegen Indianer  

.   Auf dem Reservat betreiben die Indianer ein Kasino. Die Spieler kommen von außerhalb. Auch die meisten Arbeiternehmer sind keine Indianer. Gilt für das Kasinopersonal im souveränen Reservat das Gewerkschaftsrecht der USA, der National Labor Relations Act? Ja, bestimmt das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt, der United States Court of Appeals for the District of Columbia, in Sachen San Manuel Indian & Casino v. National Labor Relations Board, Az. 05-1392, am 9. Februar 2007.


Dienstag, den 13. Febr. 2007

Form des Schriftsatzes  

.   Jedes Gericht der USA schreibt eigene Regeln für Schriftsätze vor. Dabei unterscheiden sie nach Verfahren, Parteien, Antrag, Erwiderung und anderen Merkmalen. Die Zahl der Seiten wird ebenso wie die Art des Schrifttyps, getrennt nach Text und Fuß- oder Endnoten, die Farbe der Deckblätter und die Art der Bindung oder Klammerung vorgeschrieben.

Kein Wunder ist es daher, dass die Litigators als forensisch tätige Rechtsanwälte fast eine eigene Klasse bilden, wie Barristers in England und Wales. Das gilt vor allem, weil sie in der ersten Instanz zudem die Eignung zum Schau- oder Pokerspieler besitzen müssen und in den weiteren Instanzen auch etwas vom Recht verstehen sollten.

Bei den Formalitäten hilft ihnen das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks mit nützlichen Beispielen. Diese übertrumpfen jedoch nicht die Rules of the Court und stellen somit lediglich eine Einführung dar.


Montag, den 12. Febr. 2007

Anwaltsgeheimnis verloren  

.   Syndikus, nach einer Selbstanzeige beschuldigter Geschäftsführer und dessen Rechtsanwalt besprechen die Strafanschuldigung. Darf der Syndikus von der Staatsanwaltschaft im Eröffnungsverfahren vernommen werden? Am 9. Februar 2007 verneinte das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks die Frage, ob wie vom Angeklagten behauptet das Anwaltsgeheimnis diese Besprechung erfasst, in Sachen In re: Grand Jury, Az. 05-3126. Die besonderen Umstände des Falles deuten durch einen Anscheinsbeweis hinreichend auf eine Kollusion des Syndikus mit dem Geschäftsführer bei den strafrechtlich erheblichen Handlungen hin, die als Furtherance of a Crime, Fraud, or other Misconduct eine Ausnahme zum Anwaltsgeheimnis bildet, aaO 9. Das Zeugnisverweigerungsrecht des Hausjuristen entfällt.


Montag, den 12. Febr. 2007

25 Jahre, 1. Tag  

.   25 Jahre nach der Klage beginnt der erste Verhandlungstag im Trial. Klage, Erwiderung, dann Motions Practice mit jurisdictional Discovery. Auf die Ermittlung der Zuständigkeit - oder ihres Fehlens aus Immunitäts- und Souveränitätsgründen - folgte die materielle Discovery. Zwischendurch ging der Fall mehrfach in die höheren Instanzen. Seit 1982 ein intensiver Prozess. Heute also die erste Verhandlung im Trial, der Krönung des Verfahrens, den 95% aller Prozesse gar nicht erleben. Soeben haben Associates und Assistants einige Wagenladungen Akten zum Bundesgericht gefahren. In 25 Minuten wird es Ernst.


Montag, den 12. Febr. 2007

Datenschutz am Arbeitsplatz  

.   Ein wenig Datenschutz kann am Arbeitsplatz für persönliche Arbeitnehmerdaten gelten, bestimmte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in Sachen USA v. Ziegler, Az. 05-30177, am 30. Januar 2007. Die konkrete Ausgestaltung der Rechte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist äußerst faktenabhängig. Der Arbeitnehmer darf beim passwortgeschützten Dienst-Computer in einem verschließbaren Raum mit mehr Schutz im Verhältnis zum Arbeitgeber und Strafverfolgungsbehörden rechnen als bei einem jedermann zugänglichen Rechner.

Dasselbe Gericht im Westen der USA hatte im Sommer 2006 die arbeitnehmerseitige Hoffnung auf einen verfassungsrechtlichen Schutz der Privatsphäre bei der Benutzung eines PCs am Arbeitsplatz zerstört. Die verfassungs- und gewohnheitsrechtlichen Formen des Datenschutzes werden als Expectation of Privacy bei Fehlen einer gesetzlichen Rechtsgrundlage für einen Datenschutz herangezogen.

Nach dem neuen Urteil hängt der Schutz privater Arbeitnehmerdaten - beispielsweise persönliche EMail - von Richtlinien ab, die Arbeitgeber für die PC-Nutzung erlassen. Diese dürfen auch ein uneingeschränktes Zugangsrecht des Arbeitgebers vorsehen, welches mit ihrer wirksamen Verkündung effektiv die Schutzerwartung eines Arbeitnehmers negiert. Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers auf Schutz privater Angelegenheiten auf dem Dienst-PC besteht somit nicht.


Sonntag, den 11. Febr. 2007

Datenschutz versagt  

.   Das Universalbankengesetz Gramm-Leach-Bliley Act verpflichtet Finanzinstitute zum Datenschutz. Doch lässt es aus Kundensicht einen umfassenden Schutz vermissen. Erstens stellt das Gesetz keine Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch eines Kunden dar, bestimmt das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 5. Februar 2007. Zweitens ist ein gewohnheitsrechtlicher Datenschutzanspruch verwirkt, wenn der Kunde einen Anspruch gegen das Institut geltend macht und dafür Daten offenlegt, entscheidet es in Sachen Delbert L. Dunmire v. Morgan Stanley DW, Inc., Az. 06-1947.


Sonntag, den 11. Febr. 2007

Falsche Firma haftet nicht  

.   Dr. Santana starb, weil die Notrufnummer abgestöpselt war, und die Witwe verklagte nicht die Telefongesellschaft vor Ort in Puerto Rico, sondern deren Mutter aus Delaware. Wie die örtliche Zuständigkeit muss in den USA die personal Jurisdiction bestehen, damit die Beklagte der Gerichtsbarkeit unterliegt. Die Zuständigkeit für die Person des Beklagten setzt zumindest einen realisierten Bezug zum Forumstaat voraus, beispielsweise aktive Geschäftsbeziehungen im Forumstaat beim Fehlen eines dortigen Wohn- oder Geschäftssitzes. Der Kläger muss diesen Nexus behaupten und hinreichend nachweisen.

Zum Beweis der Zuständigkeit darf der Kläger auf die Discovery, das Ausforschungsbeweisverfahren, zurückgreifen. In Sachen Ivis L. Negrón-Torres v. Verizon Communications, Inc., Az. 06-1147, wurde dieser Weg verwehrt, und das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bestätigte den Beschluss der ersten Instanz, des United States District Court for the District of Puerto Rico, am 9. Februar 2007. Die Klägerin hatte die nicht im Gerichtsbezirk sitzende Holding Company verklagt, nicht deren örtliche Telefongesellschaft, die sie für einen Schaden verantwortlich machte.

Sie behauptet, die Beklagte sei vor Ort geschäftlich aktiv, indem sie unter anderem werbe, unter ihrem Namen eine Tochterfirma betreibe und Telefondienstleistungen vertreibe, Preise entgegennehme, durch ihre Stiftung Gelder verteile und 52% an einer puertorikanischen Telekom-Holding besitze. Das Untergericht stützte sich auf den Vortrag der Beklagten, sie sei eine Gesellschaft aus Delaware und als Holding Company nicht geschäftlich aktiv.

Bei einer Holding Company reicht der Beweis des ersten Anscheins nicht aus, entschieden beide Gerichte. Die Klägerin überzeugend beweisen, dass die lokale Firma lediglich eine Hülle darstellt, die von der Holding Company kontrolliert wird. Das gelang ihr nicht, wohl weil die Klägerin bei verschiedenen Gesellschaften auf die Marke Verizon stieß, die sie fälschlich zur Vermutung einer gesellschaftsrechtlichen und marktaktiven Verflechtung führte. Die Discovery wurde hier zu recht verwehrt, weil eine Zuständigkeit nicht einmal prima facie erkennbar war.


Freitag, den 09. Febr. 2007

Spam bleibt unversichert  

.   Muss ein Versicherer für seinen Kunden einspringen, der sich gegen eine Sammelklage wegen Fax-Spams verteidigt? Nein, denn Spamversand fällt nicht unter die versicherten Risiken advertising Injury und Sachschaden, beschied am 29. Januar 2006 das zweite einzelstaatliche Berufungsgericht Kaliforniens in Sachen ACS Systems, Inc. et al. v. St. Paul Fire and Marine Insurance Company et al., Az. B181837. Der Deckungsschutz umfasst nicht Verstöße gegen den Telephone Consumer Protection Act of 1991, TCPA, 47 USC §227(b)(1)(C), und den Datenschutz nach gewohnheitsrechtlichem Privacy-Recht.


Freitag, den 09. Febr. 2007

IT-Gesetze fallen wie Schnee  

.   Wie Schnee fallen die Gesetzesentwürfe um diese Jahreszeit in Washington. Allzu beeindruckt muss man nicht sein; viele schmelzen dahin. Jeder Abgeordnete kann seinen eigenen Entwurf einbringen, und das Weiße Haus steuert auch bei. Im IT-Bereich ist gerade viel los, und dabei fällt auf, dass weniger an die Verfassung als die Sicherheit der Nation und ihrer Bürger gedacht wird - gleich ob diese das wünschen oder verstehen.

Aus der rechten und linken Ecke kommen Vorschläge, ISPs zur Sicherung von Verbindungsdaten zu verpflichten. Druck wird auch auf Datenspeicherer gemacht: Werden ihnen Daten entwendet, sollen sie FBI und Secret Service benachrichtigen, was bereits über IC3.gov möglich, doch nicht befohlen ist. Zudem sollen Betroffene unterrichtet werden, was nach dem Recht einzelner Staaten bereits vorgeschrieben ist. Andere wollen die gewerbliche Datenverwertung einschränken.

Unter den Entwürfen befinden sich einige ernstzunehmende und aussichtsreiche. Was allen gemein ist, ist das Fehlen einer übergreifenden Datenschutz-Lösung. Datenschutzbestimmungen gibt es in den USA an allen Ecken und Enden. Doch überlappen oder widersprechen sie sich, Lücken klaffen, und es gibt kein geschlossenes System.

Der Schutz von Daten wird gesetzgeberisch oft mit schutzvereitelnden Datenspeicherungspfichten verbunden. Unternehmen sollen Daten beischaffen und speichern, die der Staat nicht selbst von der Bürgern verlangen darf. Der Bürger soll sich über das vage Privacy-Konzept nach dem Recht der unerlaubten Handlungen, Torts, selbst gegen Exzesse wehren. Der Grundsatz, dass mit dem Sammeln die Gefahr beginnt und zum Sammeln auch das Löschen gehört, hat sich noch nicht im Land herumgesprochen, wo Lagerhäuser strenger bewacht werden als Datenträger. Im Kongress auch nicht.


Mittwoch, den 07. Febr. 2007

Mit 55 ins Büro  

.   Glitzernde Kristalle verschönern den Morgen, doch heute kommt man mit 55 mph ins Büro. Die Verwaltungsbehörden der regionalen Rechtskreise haben nämlich beschlossen, wegen 5 Zentimeter Puderschnee Schulen, Verwaltungen und andere öffentliche Institution später zu öffnen. Das macht die Straßen nicht schnee-, sondern fast verkehrsfrei. Der Bund sah nach oben, entdeckte herrlichen Sonnenschein und befahl seine Diener ins Amt. Kanzleien haben sich ebenfalls nicht abschrecken lassen, und so genießt die Hauptstadt der USA den ersten Schnee.


Mittwoch, den 07. Febr. 2007

Mittwoch, den 07. Febr. 2007

Schlagloch - na und?  

.   Es gibt viele Gründe, warum dem Verkehrsrecht in den USA keine sonderliche Rolle zukommt. Da das Recht von Staat zu Staat zu unterschiedlich ist, gibt es keine landesweite, aufklärende Medienberichterstattung, die zu Besserwissen oder Gier animiert. Klagen ist, von den billigen Gerichtskosten abgesehen, teuer und lohnt höchstens bei ungewöhnlichen Schadensereignissen. Matratzengroße Schlaglöcher ist man gewohnt und nimmt sie hin, denn allgemein gilt der Spruch: You can't sue City Hall.

Auch in Sachen Estate of Dolores Walters et al. v. United States of America, Az. 06-2705, bewies sich die Wahrheit dieser alten Weisheit, obwohl sich die Klage nicht gegen die Stadt, sondern den Bund richtete.

Vertreten durch das Bundesindianeramt hatte der Bund Straßen im Sioux-Indianer-Reservat in South Dakota verwahrlosen lassen, was mehrere Unfälle auslöste. Ihm bescheinigte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 29. Januar 2007, dass er sein Ermessen bei der Geltendmachung seiner Immunität gegen Klagen nach dem Federal Tort Claims Act, 28 USC §§1346, 2671-2680, ausüben darf. Er haftet also nicht.


Dienstag, den 06. Febr. 2007

US-Haftung des Staatsbetriebs  

.   Ein japanischer Austauschforscher wurde an der Universität Texas in geheime Entwicklungen eingeweiht und weihte später seinen Arbeitgeber darin ein, der darauf ein Lithium-Batterie-Patent anmeldete und sich nun gegen eine Klage der Uni in den USA mit der Einwendung der Immunität gegen die Ausübung der US-Gerichtshoheit nach dem Foreign Sovereign Immunities Act wehrt.

Die Entscheidungsbegründung in Sachen Board of Regents of the University of Texas System et al. v. Nippon Telephone and Telegraph Corporation, Az. 05-51432, vom 1. Februar 2007 erklärt, wieso dem japanischen Arbeitgeber diese Einwendung nicht zusteht und das Telekommunikationsunternehmen sich vor dem US-Gericht gegen diese Behauptungen verteidigen muss: Rechtswidriger Eingriff in Vertragsbeziehungen mit Dritten, unlauterer Wettbewerb, Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen, Unterschlagung und Treuebruch.

Wegen der unerlaubten Handlungen tortious Interference, unfair Competition, Misappropriation of Trade Secrets, Conversion, Breach of a Confidential Relationship werden einfacher Schadensersatz, Strafschadensersatz, Gewinnabschöpfung und eine treuhänderische Übertragung des japanischen Patents verlangt, mithin actual and punitive Damages, Disgorgement of Profits, and a Constructive Trust over the Japanese Patent.

In einer Zwischenstufe seiner Prüfung geht das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks kurz auf die Haager Zustellungsübereinkunft ein, die Hague Convention on the Service Abroad of Judicial and Extrajudicial Documents in Civil or Commercial Matters. Den ermittelten Zustellungsfehler bestätigt das Gericht zugunsten der Beklagten, der die Kläger zunächst eine Fristversäumnis vorwarfen. Der Fehler zwang die Kläger jedoch zu einer übereinkunftskonformen Zustellung und gaben der Beklagten mehr Zeit zur Verteidigung.

Den Immunitätseinwand nach 28 USC §1604, a foreign state shall be immune from the jurisdiction of the courts of the United States and of the States, weist das Gericht zurück, weil NTT kein Organ des Staates im Sinne von §1603(b) FSIA darstellt. Es stellt fest:

NTT wurde nicht vom Staat zur Verfolgung hoheitlicher Ziele geschaffen, sondern steht gewerblich im unternehmerischen Wettbewerb. Der Staat beaufsichtigt NTTs Aktivitäten, abgesehen von einer Genehmigungsrolle, nicht aktiv. NTTs Personal muss nicht dem öffentlichen Dienst angehören. NTT genießt kein Marktmonopol. Zudem behandelt das japanische Recht NTT nicht als Staatsbetrieb wie beispielsweise den Sender NHK, der keine Gewinne erzielen darf und mit amtlich verordneten Mitteln finanziert wird. Japan hat NTT bei der Welthandelsorganisation auch nicht als Staatsbetrieb gemeldet.

Diese Prüfung darf nicht als mechanisches Abklopfen missverstanden werden und muss auch auf die internationalen Belange der USA im Kreis der Rechtsordnungen Rücksicht nehmen, macht die ausführliche Begründung deutlich. Die Entscheidung weist jedoch wertvolle Abwägungskriterien auf, die auch bei deutschen Unternehmen mit US-Aktivitäten in die Prüfung einbezogen werden müssen. So können gewisse deutsche Rundfunkanstalten mit GEZ-Finanzierung dem erwähnten NHK-Modell näher stehen als beispielsweise Telefonfirmen, nach amerikanischem Recht als Staatsbetrieb gelten und damit gegen manche Klagen in den USA immun sein.

Im Ergebnis wird NTT auf den unglücklichsten Weg verwiesen, nämlich vor das einzelstaatliche Gericht in Texas, da kein eine Bundeszuständigkeit begründendes Merkmal erkennbar ist. Um Patentansprüche geht es nicht, Souveränitätsfragen gibt es bei einem Nicht-Staatsbetrieb nicht, und der Joker, Diversity, greift nicht, weil auf der Gegenseite eine andere ausländische Partei sitzt: Diversity does not exist where aliens are on both sides of the litigation. Giannakos v. M/V Bravo Trader, 762 F.2d 1295, 1298 (5th Cir. 1985).


Freitag, den 02. Febr. 2007

DC klopft NY auf die Finger  

.   Korruption in New York? Eine hochkarätige Truppe aus Washingtoner Ministerien bringt den New Yorkern den Foreign Corrupt Practices Act bei. Am 17. und 28. März 2007 zur 17. nationalen Konferenz, die als premier legal and regulatory anti-corruption compliance event vermarket wird. Wie oft auch sonst, gilt beim FCPA ganz besonders, dass sich die Juristen nicht vom Vertrieb abschütteln lassen dürfen.

Hier in der Hauptstadt sind die Regeln schon lange verinnerlicht, und von hier werden sie in die Welt getragen, nicht nur ins eigene Land. Neben der unternehmensinternen Umsetzung des FCPA spielt heute die Verfolgung von Rechtsbrüchen wieder eine herausragende Rolle. Da kann schon einmal ein M&A-Geschäft nach der Due Diligence oder ein Riesenauslandsauftrag nach der internal corporate Investigation auf der Strecke bleiben.

Die extraterritoriale Wirkung der Anti-Korruptionsmaßnahmen Amerikas schreckt das Ausland, doch ist das eigentlich das Ziel eines Gesetzes mit dem Begriff foreign im Titel. Am wichtigsten ist für Washington jedoch, dass die eigenen Unternehmen jeder Versuchung im Ausland standhalten. Wenn das US-Recht auch noch die inländische Korruption in den Griff bekommt, könnten die USA gegenüber dem Ausland glaubwürdiger auftreten.


Donnerstag, den 01. Febr. 2007

Gewaltenteilung im Krieg  

.   Obwohl Kriegszustand herrscht, wie uns das Weiße Haus stets vorhält, wenn es beim illegalen Schnüffeln erwischt wird, zeigt Senator Specter Mut und erinnert Parteifreund Bush an die Gewaltenteilung in der Bundesverfassung. Bush meint, er allein dürfe Kriege führen. Spector mahnt, dass die Constitution dem Kongress ein Mitspracherecht einräumt. Den Krieg erklären - dieses Recht, und einiges drum herum, weist Artikel 1(8) der US-Verfassung der Legislative zu:

To define and punish Piracies and Felonies committed on the high Seas, and Offences against the Law of Nations;
To declare War, grant Letters of Marque and Reprisal, and make Rules concerning Captures on Land and Water;
To raise and support Armies, but no Appropriation of Money to that Use shall be for a longer Term than two Years;
To provide and maintain a Navy;
To make Rules for the Government and Regulation of the land and naval Forces; …
Wer flüstert dem Hampelmann an der sechzehnten Straße soviel Unsinn ein? Der Kongress könnte ihm sogar das Pentagon wegnehmen. Nach Artikel 2(2) bliebe er auch dann Commander in Chief of the Army and Navy und könnte in der Badewanne Schiffe versenken. Das sollte ihm doch reichen.


Mittwoch, den 31. Jan. 2007

Dienstag, den 30. Jan. 2007

Hilfe für Terroristen  

.   Mit Wirkung vom 26. Janur 2007 wird der Begriff auf sonstige Weise verbunden mit in der Antiterror-Verordnung 31 CFR 594.201 neu definiert. Das Amt zur Kontrolle ausländischen Vermögens, das Office of Foreign Assets Control im Schatzamt, verkündet die Änderung der Global Terrorism Sanctions Regulations im Bundesanzeiger vom 30. Januar 2007, 71 Federal Register, Heft 19, S. 4206-07. Die Verordnung setzt Executive Order 13224 von Präsident Bush vom 23. September 2001 um.

Inhaltlich betrifft die Änderung Personen, die mit vermuteten Terrorgruppen in Verbindung stehen, deren Vermögen und Finanztransaktionen eingeschränkt werden. Während einerseits die Aufhebung von Vermögenssperren für Unschuldige erleichert wird, wird andererseits auch materielle und technische Hilfe für Terroristen unterbunden.

Das kann neben Banken und anderen Finanzdienstleistern also auch Software-Hersteller oder Internet- und Logistik-Anbieter betreffen. Sie müssen die amtlichen schwarzen Listen berücksichtigen und notfalls in Washington die Erlaubnis für diverse Leistungen einholen. Wie bei den Exportkontrollen sind für Verstöße gravierende Sanktionen vorgesehen.


Montag, den 29. Jan. 2007

Staatenimmunität USA  

.   Kein Versehen des Gesetzgebers stellt die Formulierung used for a commercial activity im Staatenimmunitätsgesetz FSIA der USA dar, bestimmt das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 25. Januar 2007 in Sachen Af-Cap, Inc. v. Chevron Overseas et al., Az. 04-16387.

Die Frage stellte sich in einem komplexen Sachverhalt, der im Kern jedoch lediglich die Zulässigkeit der Vollstreckung in hoheitliche US-Einkünfte des Kongo betrifft. Die Republik hatte vertraglich auf Einreden aus Immunitätsgründen verzichtet.

Mit dem Verzicht verwirkte sie jedoch nicht ihre Rechte aus 28 USC §§1609-1610 im Foreign Sovereign Immunities Act. §1610(a) stellt bei der Vollstreckung auf das used for a commercial activity-Vermögen eines Staates ab. Eine Verbindung zu gewerblichen Aktivitäten in den USA muss nicht bestehen.

Obwohl US-Unternehmen an den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Kreditverhältnis beteiligt waren, richtete sich der Vollstreckungsversuch - außer dem Kongo nicht zurechenbaren Sicherheitsleistungsverhältnissen - nicht gegen US-Vermögen des Staates für eine Nutzung gewerblicher Art, die die Vollstreckung nach dem FSIA ermöglicht hätte, ermittelte der Court of Appeals.

Das gilt unter anderem auch für Zahlungsansprüche des Kongos gegen amerikanische Erwerber von Anteilen an einem Joint Venture im Kongo und Ansprüche gegen US-Parteien, Gelder zu sozialen Einrichtungen im Kongo beizusteuern.


Montag, den 29. Jan. 2007

IP-Anschrift im US-Datenschutz  

.   Seit 1890 entwickelt sich in den USA der moderne Datenschutz. Dies geschieht vorrangig unter dem Begriff des Schutzes der Privatsphäre, Privacy. Datenschutz fällt in den Teilbereich informational Privacy. Der historische Datenschutz im Common Law beschränkt sich im wesentlichen auf das Persönlichkeitsrecht oder geht, wie beim Missbrauch von Schuldaten durch John Grisham oder den noch rechtshängigen Sexkapaden der Washingtonienne-Bloggerin Jessica Cutler, ernorme Umwege über das einzelstaatliche Tort-Schadensersatzrecht.

New Jersey zählt zu den Staaten, die ihrer Verfassung einen Datenschutz entnehmen. Am 22. Januar 2007 erstreckte das Berufungsgericht des Staates in Sachen State of New Jersey v. Shirley Reid, Az. A-3424-05T5, den Schutz auf IP-Adressen - und zwar im Widerspruch zum Bundesrecht, aaO 7, jedoch mit Wirkung für einzelstaatliche Verfahren. Das Gericht übernimmt von Kang, Information Privacy in Cyberspace Transactions, 40 Stan. L. Rev. 1103 (1998), die Definition geschützter Daten, wie folgt:
[…] any information that is identifiable to an individual. This includes both assigned information, such as a name, address, or social security number, and generated information, such as financial or credit card records, medical records, and phone logs. … [P]ersonal information will be defined as any information, no matter how trivial, that can be traced or linked to an identifiable individual.
Das Gericht erkennt die Grenzen seines Urteils: Wenn ein kalifornischer Polizist ohne Gerichtsbeschluss die Daten einer Person aus New Jersey über eine IP-Adressenabfrage bei America Online in Virginia erfragt, besitzt New Jersey keine Eingriffsmöglichkeiten, s. State v. Evers,, 175 NJ 355 (2003). Dies ist typisch für die gegenwärtige Lage in den Vereinigten Staaten, wie David Holtzman warnend in seinem Buch Privacy Lost: How Technology is Endangering Your Privacy beschreibt.

Das Gericht des Staates New Jersey weist jedoch datenschutzfeindliche Argumente zurück, die sich unter anderem im bundesrechtlichen Bank Secrecy Act von 1970 manifestieren: Wenn die Daten bei Dritten liegen, werden die staatlichen Zugriffsrechte gestärkt. Der Staat, der die von Finanzinstitutionen gespeicherten Kundendaten schließlich nicht unter Verstoß gegen Verfassungsbeschränkungen sammelt, darf im FinCEN-System auf sie ohne Gerichtsbeschluss zugreifen, hatte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in einer Verdrehung der Verfassungprinzipien des Fourth Amendment erklärt.

Dies lässt das Recht von New Jersey nicht zu, denn die Schutzerwartung für die Privatsphäre, Expectation of Privacy, werde nicht allein dadurch eingeschränkt, dass eine Person Daten Dritten anvertraut.

Zudem stellte das Gericht klar, dass der Auftritt mit einer IP-Adresse und einem Screen Name eine verfassungsrechtlich beachtliche Schutzvorkehrung einer Person darstellt, ihre legitime Anonymität zu sichern, aaO 16. Das gilt auch, wenn der Person ein Eingriff in fremde Rechner vorgeworfen wird. Wer den Datenschutz durchbrechen will, muss den Rechtsweg beschreiten und darf sich nicht einfach beim ISP erkundigen.

Bei einer Straftat bedeutet dies in der Regel einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss, Warrant, im Zivilverfahren eine Subpoena im Rahmen der Discovery, des Ausforschungsbeweisverfahrens.


Sonntag, den 28. Jan. 2007

Elektrisierte Signatur  

.   Sauber, ordentlich und mit Muße setzt der Amerikaner seine Unterschrift auf Schecks und sonstige Dokumente. Der Europäer hingegen wirkt in seinen Augen elektrisiert: Ein rascher Schwung, fertig.

Der Amerikaner ist verblüfft. Soll das ein Witz sein? Meint es der Europäer mit dem Vertrag nicht ernst? Wir haben in good Faith ein halbes Jahr verhandelt, sind hin- und hergeflogen, und nun so etwas!

Als Rechtsanwalt muss man dann den US-Mandanten trösten: So machen die das in Europa. Und stellen Sie sich vor, Schecks kennen viele dort auch nicht mehr. Seien Sie froh, dass er nicht mit grüner Tinte unterzeichnet hat.

Die Unterschiede bleiben gewaltig. Schauen Sie sich einmal die elektronische Signatur an. Dort besteht sie aus Bits und Bytes. Hier sieht die elektronische Signatur, beispielsweise beim Markenamt, so aus: /Vorname Nachname/. Schon lustig. Und so ganz anders als im Gesetz, dem Electronic Signatures and National Commerce Act.


Samstag, den 27. Jan. 2007

Erstattung für den Sieger  

.   Vor Gericht kommen so einige Kosten zusammen, darunter auch die selten lumpigen Honorare für Sachverständige. Im US-Prozess hat jede Partei eigene Sachverständige. Nach der American Rule erhält die obsiegende Partei keine Kostenerstattung, doch gibt es Ausnahmen, und dann fragt sich wie in Sachen L&W Supply Corporation v. Acuity, Az. 05-6845, ob solche Honorare zu erstatten sind.

Am 23. Januar 2007 entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks gegen diese Erstattung. Die gesetzliche Grundlage, 28 USC §1920(3), für die Abweichung von der American Rule erwähnt diese Kosten nicht. Sie spricht von Zeugen, Witnesses, nicht von expert Witnesses, den Sachverständigen für Rechts- oder sonstige Fachfragen.

Die Gerichte der dritten und achten Bezirke, Circuits, stellen hingegen nach einem Urteil des Obersten Bundesgerichtshofs der USA in Washington in Sachen Farmer v. Arabian American Oil Co., 379 US 227 (1964), die Erstattungsfähigkeit ins Ermessen des Gerichts, wenn ein Gutachten für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist.

Das Berufungsgericht des sechsten Bezirks bleibt jedoch bei seiner Auffassung, die es als von weiteren Supreme Court-Urteilen gestützt ansieht. Dort hatte das Obergericht der USA eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gefordert, die ein Ermessen ausschließt. Daher ist lediglich eine Auslagenerstattung wie für normale Zeugen zulässig.


Samstag, den 27. Jan. 2007

Deckung für Sims  

.   Der Fabrikant meldete dem Versicherungsmakler eine Klage seines Arbeiters Daniel Sims wegen eines Betriebsunfalls. Der Makler engagiert normalerweise einen Rechtsanwalt und unterrichtet den Versicherer. Dies tat er nicht. Der Magistrate als Hilfsrichter bejahte, dass ein Versäumnisurteil zulässig ist, und empfahl ein Urteil über $31,2Mio. Als der Fabrikant dies erfuhr, versuchte er das Versäumnis gutzumachen, doch der Magistrate lehnte seinen Antrag ab, damit der Makler für seinen Fehler büße. Auf ihn könne der Fabrikant ja den Schaden abwälzen.

Der Richter wies die Empfehlung ab, weil ihm der Betrag übertrieben erschien. Das Verhalten des Maklers, das prozessual dem Fabrikanten zuzurechnen ist, stellte keinen so gravierenden Fehler dar, dass er nur mit dem hohen Betrag geahndet werden könne. Er setzte daher die Parteien in den vorherigen Stand ein. Verhandlungen führten zum Schadensersatz im Rahmen der Versicherungsdeckungssumme.

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks erörtert am 24. Januar 2007 in Sachen Daniel Sims et al. v. EGA Products, Inc., Meadowbrook Risk Management, Ltd., Az. 06-1057, die Zulässigkeit der von Sims und Makler initiierten Berufung ebenso wie die Kriterien für eine Wiedereinsetzung unter Ausschöpfung des Deckungsrahmens als Vergeltung für das maklerverschuldete Verfahrensversäumnis. Die lesenswerte Urteilsbegründung berücksichtigt das Prozessrecht der USA, nicht einzelstaatliches Recht.


Samstag, den 27. Jan. 2007

Harmonie im Markenrecht  

MM - Washington.   In einem erneuten Versuch, dem internationalen Markt gerecht zu werden, erließ das US-Markenamt im Handelsministerium am 16. Januar 2007 die Verordnung Changes to Implement Priority Document Exchange Between Intellectual Property Offices. Damit soll dem Pariser Abkommen sowie dem Madrider Protokoll Rechnung getragen werden.

Primäres Ziel der Abkommen ist die Schaffung eines internationalen Netzwerkes zur Registrierung von Marken, um sie umfänglich zu schützen und ihnen über ihre territoriale Geltung hinaus Schutz zu bieten. Diesem Verfahren haben sich nun auch die USA angeschlossen. Ziel der USA ist dabei die Kostensenkung für die Markenanmeldung im Rahmen des 21th Century Strategy Plans des Amts.

Das US-Markenamt versucht das amerikanische Markenverfahren für andere zugänglicher und transparenter zu machen. Bisher sind diese Versuche fehlgeschlagen, da das Markenrecht der USA mit Bundes-, Staaten- und Common Law-Marken ein sui generis-System ist. Regelmäßig verursacht daher die vermeintlich vereinfachte internationale Anmeldung mehr Ablehnungen, Aufwand und Kosten als eine originäre US-Anmeldungen. Daher ist abzuwarten, wie sich das neue Experiment auswirkt.


Freitag, den 26. Jan. 2007

Staatsanwalt untersucht  

.   Das Verhalten des Staatsanwalts Nifong wegen der Vorverurteilung von Angeklagten in der Presse und der Unterdrückung entlastender Beweismittel wird von der zuständigen Ethikkammer der Anwaltschaft untersucht. Die ergänzte Beschuldigungsschrift in Sachen The North Carolina State Bar v. Michael B. Nifong wurde am 24. Januar 2007 veröffentlicht. Seit März 2006 hatte Nifong Sportstudenten hartnäckig eine Vergewaltigung vorgeworfen und diese in der Presse hochgespielt, obwohl die Beweise in andere Richtungen wiesen.


Donnerstag, den 25. Jan. 2007

Marke fällt trotz Verwendung  

.   Auch nachdem eine Marke registriert ist, kann sie noch vom Inhaber einer älteren, nichteingetragenen Marke angegriffen werden. Der Inhaber der älteren Marke muss seine Common Law-Marke nur benutzt haben. Nach ständiger Rechtsprechung muss diese Nutzung rechtmäßig sein. In Sachen CreAgric, Inc. v. USANA Health Sciences, Inc., Az. 05-15305, erklärte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 16. Januar 2007, dass der Rechtmäßigkeit die Verwendung mit einer rechtswidrigen Etikettierung nach dem Food, Drug and Cosmetics Act entgegensteht.


Donnerstag, den 25. Jan. 2007

Auf nach Kuba!  

.   Kuba ist Bush ein Dorn im Auge, und auf den Dorn klopft nun der Kongress. Er will Amerikaner dorthin reisen lassen. Der Gesetzesentwurf Export Freedom to Cuba Act of 2007 verpflichtet den Präsidenten zum Widerruf von Finanz- und Handelskontrollbestimmungen für amerikanische Kuba-Besucher.

Der Entwurf erfasst neben Bürgern der USA auch Aufenthaltsberechtigte mit der so genannten Green Card. Die neuen Bestimmungen darf der Präsident nur im Kriegsfall oder vergleichbarer Lage aussetzen.

Der Entwurf bestimmt ausdrücklich, dass er in seinem Anwendungsbereich §102(h) des Cuban Liberty and Democratic (Libertad) Solidarity Act of 1996, 22 USC §6032(h), sowie §910(b) des Trade Sanctions Reform and Export Enhancement Act of 2000, 22 USC §7209(b), außer Kraft setzt.

Das schränkt den Spielraum von Bush erheblich ein. Neben den Aktivitäten des Weißen Hauses im Rahmen von executive Orders wären die Export- und Finanzkontrollinstrumente von OFAC im Schatzamt und der Handels-, Außen- und Verteidigungsministerien betroffen.


Mittwoch, den 24. Jan. 2007

Hauswasser, Schokolade  

.   $2.710 kostet das Wurzelziehen samt temporärer Krone - und: Einem Internetzimmer für Patienten. Und strahlende Mädels bringen Wasser in mit der Hausmarke etikettierten Flaschen. Zur Krönung folgt eine mit der Hausmarke bedruckte Tasche mit Zahnbürste mit Marke, Kaffeetasse mit Marke und diversen Nütz- und Niedlichkeiten, jeweils mit der Marke. Nur die Schokolädchen stammen aus einem anderen Haus.

Ein Vorbild für die Kanzlei? Dort erhalten nur die Referendare eine Kanzleitasse. Das Buch über Gründer Corcoran dürfen sie nur lesen. Die Fotos mit Präsidenten, denen die Partner dienten, dürfen Mandanten nur bestaunen. Immerhin, Marken werden auch geboten, ab $1.000 pro Anmeldung beim Bundesmarkenamt. Auf den Zahn fühlen - das gehört zum Ausforschungsbeweisverfahren im US-Prozess, genauso wie pulling Teeth.


Mittwoch, den 24. Jan. 2007

Live im Kongress  

.   Neue Ideen für die Gesetzgeber? Umsetzung der Clinton-Pläne für eine Krankenversicherung? Hauptsächlich Rechtfertigung für Überwachung der Bürger und den Marsch auf Bagdad. Bush hält gerade seine nach Art.2(3) der Verfassung vorgeschriebene State of the Union-Ansprache im Repräsentantenhaus, seine zweite wichtige Amtshandlung diese Woche nach seinem gestrigen Aufruf an Abtreibungsgegner, ihren Kampf auszudehnen. Der Empfang im Kongress ist kühler als auf der National Mall, wo er mit Applaus überschüttet wurde.


Dienstag, den 23. Jan. 2007

Nur mit Pass  

.   Ab heute können Amerikaner zwar visumsfrei in die USA einreisen, aber sie brauchen einen Pass. Das war nicht jedem klar. Daher wurde so mancher US-Bürger bei der Rückkehr verpflichtet, sich alsbald einen Pass zuzulegen. Rausgehalten hat der Immigration Service kulanterweise niemanden, der mindestens einen Führerschein vorlegen konnte.


Dienstag, den 23. Jan. 2007

Freedom gleich Freiheit?  

KR/MM - Washington.   Differenzen in der transatlantischen Politik resultieren oft aus einem unterschiedlichen Grundverständnis des Begriffs Freedom. Dies ist der Tenor des Workshops Freedom - an American View and a German Response vom 19. Januar 2007, zu dem die Friedrich Naumann Stiftung Professor Dr. Stephen Kalberg von der Boston University und Rüdiger Lentz von der Deutschen Welle Washington D.C. als Gastredner eingeladen hatte.

Kalberg sieht die Ursache dafür in der unterschiedlichen Wertevorstellung. Obwohl sich die Amerikaner selbst gerne als self-reliant, heroic Individuals sehen, leiten sie doch die ihre Freiheit definierenden Werte von der Solidargemeinschaft, von civic Associations, ab. Die daraus resultierende freiheitsliebende, hemdsärmelige Lebenseinstellung stoße jedoch bei den risikoscheuen Deutschen auf Skepsis, da sie der wurzelhaften Verflechtung und Eingliederung in den caring State, der ihnen soziale Sicherheit bietet, nichts Negatives abgewinnen können.

Lentz hingegen machte die historische Entwicklung Deutschlands für das abweichende Verständnis verantwortlich, da für die Definition von Freedom meist ein bloßer Vergleich mit dem Osten maßgeblich gewesen ist. Im Übrigen sei bereits zu Zeiten von Sturm und Drang der Ruf nach Freiheit stets subtil in der Literatur und auf der Bühne laut geworden, jedoch selten kämpferisch auf der Straße.

Die insgesamt von viel Pathos und amerikanischem Patriotismus getragenen Vorträge sorgten insbesondere bei den amerikanischen Zuhörern für eine angeregte Diskussion. Unfreiwillig zutreffend erschien daher die von Lentz in einem anderen Kontext geäußerte Feststellung: There is no freedom without conflict.


Dienstag, den 23. Jan. 2007

Befangener Schiedsrichter?  

.   Die Erstattung von $1,5 Mio. Anwaltsgebühren sprach der Schiedsrichter der Beklagten zu, wies die Klage wegen Software-Vertragsverletzung ab und gewährte der Beklagten auf ihre Widerklage $11.000. Die Klägerin prüfte nun den Schiedsrichter und stellte fest, dass er vor vielen Jahren in seiner ehemaligen Kanzlei nominell, doch nicht aktiv dieselbe Partei - die von sieben Kanzleien vertreten wurde - wie die Kanzlei der Beklagten vertreten hatte.

Die Klägerin beantragte vor dem ordentlichen Gericht die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Parteilichkeit des Schiedsrichters. Weder das Gericht noch das Berufungsgericht konnten einen Verfahrensfehler feststellen. In Sachen Positive Software Solutions, Inc. v. New Century Mortgage Corporation et al., Az. 04-11432, bestätigte am 18. Januar 2007 der große Senat der Bundesberufungsgerichts des fünften Bezirks diese Urteile.

Der Federal Arbitration Act spricht in 9 USC §10(a)(2) von evident Partiality or Corruption als Aufhebungsgründen. Legen Schiedsrichter wesentliche Fakten nicht offen, ist auf eine Befangenheit, Bias, zu schließen. Schiedsrichter gelten jedoch nicht als voreingenommen, wenn ihr Verhältnis zu anderen Verfahrensbeteiligten trivial ist. Der Senat vergleicht die Präzedenzfälle mit dem Sachverhalt und entscheidet, dass hier die verschwiegene Beziehung zum Trivialsten zählt und keine Aufhebung rechtfertigt.


Montag, den 22. Jan. 2007

Kandidat tot, Akte beim CIA?  

.   Kann Paul Wolf vom CIA Akten über den Mord am Präsidentschaftskandidaten fordern? Die gesetzlichen Ausnahmen vom Recht des Staates, Unterlagen dem Bürger nicht freizugeben, sind eng auszulegen, vgl. United States Department of Justice v. Julian, 486 US 1 (1988). Bezieht sich die FOIA-Ausnahme auf die Sicherheit der Nation, muss der Verweigerungsgrund nur plausibel dargelegt werden.

Das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt, der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, erklärt in Sachen Paul Wolf v. Central Intelligency Agency and Federal Bureau of Investigation, Az. 05-5394, am 16. Januar 2007, ob die plausibel dargelegte Ausnahme greift, wenn der Staat die Existenz von Unterlagen einmal bestätigt hat. Hier gab es eine Stellungnahme des CIA gegenüber dem Kongress im Jahre 1948 über die Unruhen in Bogotá.

Einen Versuch, defensiv die Grenzen der staatlichen Offenlegungspflicht zum wirtschaftlichen Vorteil im Beschaffungswesen zu nutzen, zeigt das Urteil in Sachen R & W Flammann GmbH v. United States, Az. 03-5014, des Bundesberufungsgerichts des Bundesbezirks, United States Court of Appeals for the Federal Circuit, vom 7. August 2003 auf. Damals wurde ein deutscher Lieferant durch eine selektive Offenlegung von Vertragsbedingungen durch die US-Armee geschädigt.


Sonntag, den 21. Jan. 2007

Bundesrecht bricht Landesrecht?  

.   Den Staaten obliegt die vorrangige Gesetzgebungsgewalt für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Bürger, bestätigte der Oberste Bundesgerichtshof der USA in Washington, DC schon 1996 im Fall Medtronic v. Lohr, 518 US 470. Im Gesundheitswesen hat der Bund gesetzgeberisch eingegriffen, sodass das einzelstaatliche Recht als Ausnahme beim Betrug im Bundesaufsichtsverfahren, fraud-on-the-FDA, wirkt, wie der Präzedenzfall Buckman Co. v. Plaintiff's Legal Comm., 531 US 341 (2001), erklärte.

Hersteller fühlen sich in der Regel beim Bund gut aufgehoben. Die Kläger im Fall Caesar Desiona et al. v. Warner-Lambert & Co. et al., Az. 05-1705, ziehen hingegen die Anwendung einzelstaatlichen Rechts vor, das ihnen als Sahnehäubchen Strafschadensersatz, punitive Damages, gewähren kann.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks erörtert am 18. Januar 2007 im Zusammenhang mit dem Produkthaftungsrecht für Pharmaerzeugnisse die Abwägung der Merkmale der Vermutung, dass nach der Bundesverfassung einzelstaatlichem Recht der Vorrang gilt.


Samstag, den 20. Jan. 2007

Blogger ins Gefängnis?  

.   Aufregung herrscht, weil der Transparenz- und Ethik-Entwurf S.1 des Senats theoretisch Blogger ins Gefängnis bringen kann. §220 wendet sich gegen die Praxis von Lobbyisten, zur Unterstützung der von ihnen forcierten Gesetzgebung mit dem Einsatz von Bloggern Stimmung zu machen.

Statt Grassroots Lobbying, der Stimme des Volkes, werden Gesetzgeber dann mit Astroturf-Propaganda konfrontiert. Die kritisierte Änderungen im Entwurf sind jedoch milder als sie erscheinen. Sie betreffen gewerbliche Blogs mit einem Umsatz von $25.000, die zudem ihre Leser auffordern, bei ihrem Volksvertreter vorzusprechen.

Solange er die erforderliche Transparenz-Meldung einreicht, kann dem Blogger nichts geschehen. Entsprechende Regelungen gibt es schon lange und werden von den Gerichten nicht als verbotene Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte auf Meinungs- und Petitionsfreiheit angesehen. Dies entspricht der Tendenz des Gesetzes, das Transparenz höher als Ethik bewertet.


Freitag, den 19. Jan. 2007

Juwel versteckt im Datenschutz  

.   Der Referendar hatte das richtige Gespür: 15 Minuten reichen nicht für die Auseinandersetzung mit amerikanischem Privacy Law und internationalem Datenschutz. In Williamsburg, Va, fördert David Holtzman, Autor des neuen Buches Privacy Lost: How Technology is Endangering Your Privacy, ein Juwel zutage: Informationelles Selbstbestimmungsrecht. Das hört man selten in Amerika. Dann beschreibt er die Datenschutzkrise in den USA.

Jay Aceto als angestellter Omniplex-Datenknacker führt die konkreten Gefahren vor Augen, die Juristen wie jedermann treffen und liefert sich ein Gefecht mit dem hochspezialisierten, nur für Anwälte und Banken tätigen Datenlieferanten Donald Berlin von ICI, die die positiven Seiten der legitimen Datenaufbereitung im Rahmen des geltenden Rechts darlegt.

Auf dem Rückweg nach Washington kommt die Sonne auf. Resümé: Vortrag umgeworfen und aufgebaut auf dem, was die Nichtjuristen vorwegnahmen. Amerikanisches Prinzip: Life, liberty and property als Grundlage für zuküftigen Datenschutz. Umfassender Datenschutz auch in den USA verfassungsvereinbar. Hilft Dir und mir, aber dank klarer Regeln auch Unternehmen wie Investigative Consultants Inc.

Auf der Landstraße ohne Karte verfahren! Schon wieder im gestern unglücklich wirkenden West Point. Heute die historische Seite: Noch ein Juwel! Die Papierfabrik bläst weiße Schwaden in den strahlenden Himmel. Vor ihr wird neben den Gleisen ein 18-Wheeler Big Rig rückwärts fast senkrecht zum Entladen hochgekippt: Datenentsorgung? Wohl nicht. Papier-Recycling? Schon eher.

Recycling steckt auch im Datenschutzvorschlag von Microsoft: Anpassung an Europa. Man kann es aber auch anders verkaufen: Als Umsetzung der Internet Infrastructure Working Group-Prinzipien von 1995, die Gleis an Gleis zu den UN-, OECD-, und EU-Prinzipien fuhren. Also die Schutzziele definieren, und neben Sammeln auch einmal an Entsorgen denken. Löschen tut bisher niemand. Informationen und Personenbezug als Property Plus statt rein funktionsgebundene Regulierung von Datenströmen im rechtlichen Bermuda-Dreieck der Privacy. Insgesamt: Gut gelaufen. Den Teilnehmern schien zu gefallen, dass Amerika sich nicht dem Ausland anpassen muss, sondern aus eigenen Quellen zum selben Ergebnis gelangen kann. Mit dem erhobenen Zeigefinger können wir Europäer hier ohnehin nichts erreichen.

Auf, weiter nach Washington! Dort findet die Schlacht um den Datenschutz statt. Vielleicht nimmt sich der neue Kongress etwas mehr Zeit für Grundsatzfragen statt hektisch auf Phishing, SPAM und Spyware zu reagieren. Dank an Marshall Curtis. Der Patentanwalt hat in Virginia den Grundstein gelegt und eine interessante Gruppe zusammengestellt. Seine Idee, Profiling-Praktiken wie von Amazon unterzubringen, ging wegen der knappen Zeit unter. Genauso wie Mikado, Geolocation und John Grisham. Dafür gibt es das Handout der Virginia Bar Association.


Freitag, den 19. Jan. 2007

Und dann ein Palast!  

.   Route 30 East, 40 Meilen bis West Point, Va. Eine Schneise, drei Ampeln, Flachland Richtung Atlantik. Der Vortrag geht durch den Kopf. Penisangriff auf Avatar in Second Life: Ein False Light Tort? John Grisham mit dem geklauten Anmeldeformular: Warum emotional Distress statt Datenklau als unerlaubte Handlung? Ah, die Mutter will Schmerzensgeld, die Tochter kriegt nichts. Immerhin, der Supreme Court von Virginia zog mit.

Warum fahren alle exakt 60? Arme Gegend, scharfe Cops. Kiefern, Felder und Sumpf. Schnee liegt in der Luft, das Land ist noch zu warm. Mini-Hütten, fast wie Schrebergartenhäuschen. Darin leben ganze Familien. Im Vorgarten Schrott, aber hin und wieder ein Lichtblick. Kleine Leute, die ihr Anwesen fein herausputzen. Große Leute mit dem Blick von der geringen, hier aber höchsten Erhebung der Region.

Urplötzlich in einer Lichtung ein Palast. Drei Flügel, fast eineinhalbstöckig. Dann die Erklärung, weiss auf blau: Court House. Der Justizpalast, auf Sand gebaut. Daneben eine Tankstelle, ein Drugstore. Weiter mit dem Vortrag! Bis Williamsburg muss er stehen. Da kommt schon West Point, hässlicher als erwartet. Liegt's nur am Wetter? Aus dem hässlichsten Nest kommen oft die besten Leute. Eine großartige Assistentin lebte hier, hat es nun bis zur Jurastudentin geschafft, gar nicht so einfach.

Was stinkt hier? Die Papierfabrik? Die Marsch? Alle fahren exakt nach Vorschrift. Die Polizei muss ja enorm streng sein. Wohl kein Steueraufkommen außer der Papierfabrik.

Ein paar Meilen weiter: Williamsburg, die Welt des 17. Jahrhunderts. Daneben Jamestown, nun 400 Jahre alt, erste Volksvertretung der Eroberer aus dem Osten, lange vergessen im Sumpf. $52 die Nacht im Luxushotel. Vortrag noch einmal durchgehen. FISA Surveillance besser links liegenlassen. Geolocation and Privacy nicht vergessen. Morgen früh geht's los.


Mittwoch, den 17. Jan. 2007

US-Markenschutz für deutsche Ware  

.   Der Markenschutz in den USA wirkt territorial, wie auch sonst in der Welt. Doch darf ihn auch der Europäer beanspruchen, der eine Ware oder Dienstleistung in den USA anbietet. Das deutsche Produkt mit seiner Marke kann also auf die gleiche markengeschützte Weise in den USA vertrieben werden. Die einfachste und billigste Methode der Anmeldung scheint immer noch die direkte Anmeldung beim Markenamt in den USA zu sein.

Zwar haben sich die USA dem internationalen WIPO-Verfahren angeschlossen. Das erlaubt die US-Anmeldung einer Marke zusammen mit einer ausländischen Anmeldung. Das Verfahren dauert jedoch länger, ist teurer und führt immer wieder zu Schwierigkeiten, die weiteren Aufwand in den USA auslösen. Die Kosten der anwaltlichen Ergänzung oder Korrektur in den USA übersteigen dabei regelmäßig die der direkten US-Anmeldung.

Irgendwann wird der Harmonisierungsprozess zwischen den Markenämtern der USA und dem Rest der Welt abgeschlossen sein. Auch dann wird noch zu berücksichtigen bleiben, dass Marken in den USA auf drei Ebenen bestehen: Der Anmeldung nach Bundesrecht, der Anmeldung nach einzelstaatlichem Recht und der Nichtanmeldung und Nutzung nach Common Law. Vermutlich wird bei der Einschätzung der daraus resultierenden Rechtsfragen und Markenverletzungen auch die beste WIPO-Harmonisierung nicht weiterhelfen.


Mittwoch, den 17. Jan. 2007

Geträumte Honorarteilung  

.   Fünf Jahre lang arbeitete die frischgebackene Anwältin Anne-Marie Kagy für ihren Kollegen Steven Perles an zwei Fällen gegen den Iran, die ihm ein Millionenerfolgshonorar einbrachten. Ohne eine schriftliche Vereinbarung beansprucht sie davon ein Drittel. Beide gewinnen in der ersten Instanz. Das Gericht spricht ihr aufgrund einer mündlichen Vereinbarung für einen Fall das Drittel in Höhe von $1,3 Mio. zu und weist den Rest der Klage - außer einem Stundenhonorar - wegen eines fehlenden Vertrages ab.

Am 16. Januar 2007 entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks in Sachen Steven R. Perles et al. v. Anne-Marie Kagy, Az. 05-7077, in der Frage der Honorarteilung gegen Kagy. Anfangs hatte sie für Perles an Nazi-Verfahren für $50 pro Stunde gearbeitet, gelegentlich in Nazi-Wiedergutmachungs-Verwaltungsverfahren auch für ein Drittel seiner gesetzlichen Gebühr.

Als ihr Chef einen Terrorismusfall gegen den Iran annahm, bearbeitete sie ihn und legte Perles den Entwurf einer Vergütungsvereinbarung vor, die ihr ein Drittel seines Erfolgshonorars zusprach. Er lehnte den Entwurf ab und soll Kagy einen höheren Stundensatz versprochen haben. Sie bearbeitete auch seinen zweiten Fall gegen den Iran. Als sie weiter nur $50 erhielt und Perles die Erfolgshonorare nicht mit ihr teilte, verließ sie ihn.

Weil Kagy auf ihrer Forderung beharrte, erhob Perles eine negative Feststellungsklage. Der United States Court of Appeals for the District of Columbia stellte fest, dass die Vertragsvoraussetzungen nach dem Recht der Hauptstadt fehlen: (1) Intention of the parties to be bound; and (2) agreement as to all material terms, aaO 7. Die Beweislast fällt auf die einen Vertrag behauptende Partei. Ihr konnte Kagy nicht genügen, wie das Gericht im Rahmen seiner ausführlichen, faktenintensiven Subsumtion erklärt. Neben dem unbewiesenen Bindungswillen fehlte die Vereinbarung über Dauer, Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen.


Dienstag, den 16. Jan. 2007

Die Libby-Cheney Jury  

.   Augenblicklich werden die Geschworenen für das Verfahren gegen die rechte Hand des Vizepräsidenten ausgewählt. I. Lewis Libby war beschuldigt, den Namen der CIA-Agentin Plame verraten zu haben.

Bei der strafrechtlichen Untersuchung soll er sich unter Eid in Lügen verstrickt haben. Das jetzige Verfahren beruht auf dem Meineid, der ihn jahrzehntelang hinter Gitter bringen kann.

Dick Cheney soll als Zeuge vernommen werden. Das Auswahlverfahren sollte nach Vorstellung des Richters Reggie B. Walton im United States District Court for the District of Columbia bis morgen abend abgeschlossen sein.


Dienstag, den 16. Jan. 2007

Schiedsspruch gegen TV-Star  

.   Darf das einen Schiedsspruch bestätigende Gericht sein Urteil später um einen Betrag ergänzen und weitere Zahlungen anordnen? Im Streit zwischen einer Fernsehberühmtheit und seinem Manager um eine zur Kündigung berechtigende anticipatory Repudiation und Ansprüche aus Vertragsbruch und ungerechtfertigter Bereicherung hatte das Schiedsgericht zugunsten des Managers entschieden und das Gericht in New York den Schiedsspruch bestätigt. Auf den Antrag zur Vollstreckung im Staat New Jersey, wo das Vermögen des Sport-TV-Stars belegen ist, bestimmte das Gericht den konkret geschuldeten Betrag, den der Schuldner zahlte. Daraufhin wurde ihm die Befriedigung des Vollstreckungstitels bestätigt.

Nach der Eintragung dieser Bestätigung im New Yorker Gericht beantragte der Manager eine weitere Zahlung aufgrund verlängerter TV-Verträge, die nach dem Schiedsspruch ebenfalls zu vergüten waren. Das Gericht sprach ihm die Summe im Rahmen eines Ergänzungsurteils, supplementary Judgment, zu. In Sachen Robert Lewis Rosen Associcates, Ltd. v. William Webb, Az. 05-3578, entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 11. Januar 2007, dass das Gericht trotz der Urteilergänzungsfrist von zehn Tagen richtig geurteilt hatte.

Dabei stellte das Gericht auf die besonderen Umstände bei Schiedssprüchen ab, die zur Vollstreckung erst der Anerkennung im ordentlichen Gericht bedürfen. Selbst wenn in Zukunft fällige Ansprüche, die mit dem Schiedsspruch zugesprochen wurden, im Anerkennungsurteil nicht ausdrücklich erwähnt sind, gilt der Grundsatz, dass ein Schiedsspruch in vollem Umfang anerkannt wird, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. In diesem Fall fand keine korrigierende Ergänzung im Sinne eines Abänderungsurteils statt, die der Zehntagesfrist unterlegen hätte, sondern lediglich eine Klarstellung des vollen Umfangs der Anerkennung.


Montag, den 15. Jan. 2007

Kreditkrise: 36% Höchstzins  

.   Eine Krise aufgrund der Einführung eines Höchstzinssatzes von 36% p.a. befürchten fünf Bankenverbände. Die versteckte Gesetzgebung im Militärbudget soll Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums vor höheren Zinsen bewahren. Finanzinstitute müssen die Bestimmungen bis zum Oktober 2007 umsetzen und wissen nicht, wie. Sie befürchten zudem, dass die Politik einer Zinsbegrenzung ausufern und bald auch Zivilisten erfassen könnte. Daher haben sie sich am 5. Januar 2007 mit einem gemeinsamen Schreiben an das Pentagon gewandt, um auf eine enge Auslegung der überraschenden Bestimmungen hinzuwirken, die den Zugang des Militärs zu Krediten erschweren würden.


Montag, den 15. Jan. 2007

Anspruch ohne Schadensmeldung  

KR - Washington.  Von einer höchst fragwürdigen Entscheidung des Obersten Gerichts des US-Bundesstaates New York vom 13. Juni 2006 in der Sache New York Central Mutual Fire Insurance Company (NY Central) v. Jorge Aguirre et al. wird in der Auslandsbeilage der aktuellen Januar-Ausgabe der Zeitschrit für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht, Kochinke / Meis, VersRAl 2007 Heft 1, 10-11, berichtet.

Auch wenn es der Versicherte unterlassen hat, seiner vertraglich geregelten Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht zur ordnungsgemäßen Geltendmachung des behaupteten Schadens durch Ausfüllen und Einreichen des Proof-of-Claim-Formulars nachzukommen, soll der Versicherer nach §3420(d) des Versicherungsgesetzes des Bundesstaates New York dazu verpflichtet sein, den Versicherten as soon as reasonably possible von der Verweigerung des Versicherungsschutzes zu unterrichten. Ganz nebenbei, sozusagen als Tipp für die Praxis, regt das Gericht an, dass die Versicherer von vornherein bestimmte Fristen für die Rücksendung der Formulare festsetzen, um so selbst nicht im Ungewissen zu bleiben, nach welchem Zeitraum sie dann dem Versicherten die Verweigerung anzeigen müssen.

Im Ergebnis sind die Schadensabteilungen im Bundesstaat New York somit künftig gezwungen, auch mit Querulanten schriftlich zu korrespondieren, die eine Geltendmachung von Ansprüchen lediglich pauschal in Aussicht stellen. Man muss kein Prophet sein, um vorhersehen zu können, dass die Versicherer den dadurch anfallenden Mehraufwand über kurz oder lang an die Versicherungsnehmer weiterreichen werden.


Montag, den 15. Jan. 2007

Wettlauf zum Gericht  

.   Der Wettlauf deutscher und amerikanischer Parteien entwickelt sich schnell zum Hürdenlauf. Wer zuerst die Klage einreichen und zustellen kann, hofft auf Vorteile. Die Klagezustellung an Unternehmen in den USA erfolgt bei deutschen Gerichten immer den zeitraubenden und nicht ganz billigen Regeln der Haager Zustellungsübereinkunft. In der Gegenrichtung gibt es auch einfachere und schnellere Wege, die allerdings mit Nachteilen behaftet sind. In den letzten Jahren werden weitere Fallen gelegt.

Auf deutscher Seite wird nach höchstgerichtlichen Entscheidungen schon der Zustellungsversuch aus den USA mit Verfassungsargumenten angegriffen, oft mit Rechtsgutachten aus den USA, die den Missbrauch des amerikanischen Rechtssystems durch Kläger belegen oder andere Missstände im US-Recht darlegen. Das macht Amerikaner nicht gerade glücklich, doch sind sie gewohnt, dass man in allen Instanzen sein Glück versucht.

In den USA greift man zu einem Mittel, das im Ausland oft schockiert. Wenn keine personal Jurisdiction für die ausländischen Gegner besteht, wird die Gerichtsbarkeit in den USA mit der in rem Jurisdiction behauptet. Die Zuständigkeit über die dort belegene Sache trifft in der Regel Domain-Namen oder Grundstücke, die in den USA eingetragen sind.

So kann ein beispielsweise ein bei einem deutschen Domainregister erworbener Domain-Name mit der Endung .com, über den bereits ein Verfahren vor einem deutschen Gericht anhängig ist, vor das nicht zu Unrecht so genannte Rocket Docket auf der anderen Seite des Potomac gebracht werden, weil der .com-Registrar dort sitzt. Die Rechtshängigkeit in Deutschland kann trotz bestehender deutscher Gerichtszuständigkeit effektiv ausgehebelt werden, weil das in rem-Verfahren die Sache, und nominell nicht die Parteien des deutschen Verfahrens, betrifft. Die Sache wird in Amerika weggenommen, während der Prozess in Deutschland erst in Gang kommt.


Sonntag, den 14. Jan. 2007

Kosten der Recherchen  

.   Die Kosten der Recherche in juristischen Datenbanken sind immer für eine Überraschung gut. Meist in dem Sinne, dass sie zu hoch ausfallen. Extra-Kosten für's Ausdrucken von Urteilen. Sondergebühren für eine Suche im Rechtskreis oder Fachbereich außerhalb des unübersichtlichen Angebots.

Der mit Lexis und West konkurrierende Anbieter TheLaw.net wirft den Großen vor, die Effizienzvorteile der Computerisierung nicht an die Kunden weiterzugeben. Sie würden ihre Leistungen weiterhin so abrechnen, als würden sie Bücher mit Entscheidungssammlungen für verschiedene Staaten und Spezialisierungen ausliefern:
In other words, if you practice in Florida, you stay in Florida unless you want to pay a usurious toll to search in, say, Texas. Back in the days of books this was a necessary evil. In the computer age it is simply evil.
Da ist was dran. Neben einer Microsoft-Textverarbeitung ist TheLaw.net mit dem für Juristen wichtigen WordPerfect kompatibel. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass der erforderliche proprietäre Browser auch mit Unix, Linux oder Apple arbeitet.


Sonntag, den 14. Jan. 2007

Man kann's nicht weglegen  

.   Vertragsrecht, amerikanisches? Auf Deutsch? Das Kapitel über Verhandeln in den USA kommt gut an: Es fesselt. Weglegen kann man's nicht. Und zum Schluss hat man das Gefühl, man habe viel gelernt. Die erste, inoffizielle Rezension der Druckfahne erfreut.

Demnächst ab Seite 963 im Standardwerk. Teil 9 wirft den Wissenschaftler nicht um. Aber als Alternative zum In-Flight Entertainment auf dem Weg in die USA? Hauptsache, der Leser vermeidet die Fallen im US-Recht.


Samstag, den 13. Jan. 2007

Vorgeschobene Identität: Schuldig  

.   Wirtschaftskriminalität bringt die Strafverfolgungsbehörden manchmal zum Wettlauf, den im Fall Hewlett-Packard die Staatsanwälte des Bundes zu gewinnen scheinen. Die des Staates Kalifornien haben das Nachsehen. Bryan Wagner soll im Rahmen einer Absprache bereit sein, sich für schuldig zu erklären und dem Bund bei der Verfolgung der Unternehmensorgane behilflich zu sein.

Durch sogenanntes Pretexting, die Verwendung einer vorgetäuschten Identität, soll es Detektiven im Auftrag der Gesellschaftsorgane gelungen sein, von Telefongesellschaften die Offenlegung von Journalisten gehörenden Daten zu erhalten. Der Strafvorwurf gegen Wagner soll auf Identitätsdiebstahl und Verschwörung lauten.

Wagner spielt als Datenmakler aus der Sicht des Unternehmens keine bedeutende Rolle und bildet damit das typische Ziel einer Strafverfolgung. Die Kleinen führen auf die Spur zu den Großen. Die anderen vier Angeklagten, darunter Patricia Dunn als Vorsitzende, haben wie anfangs auch Wagner die Schuld bestritten. Der wirtschaftsstrafrechtliche Erfolg der Bundesstaatsanwaltschaft erregt Aufsehen, weil die Staatsanwaltschaft des Staates die Untersuchung in die Wege geleitet hatte, doch nach §656 California Penal Code keine zusätzliche Anklage wegen derselben Taten erheben kann.

Der Konkurrenz vom Bund stehen Mittel zur Verfügung, über die der Staat nicht verfügt, beispielsweise die neuen Richtlinien Principles of Federal Prosecution of Business Organizations von Paul McNulty im Bundesustizministerium in Washington, die das Thompson Memorandum von 2003 über die Strafverfolgung von Unternehmen ablösten.


Freitag, den 12. Jan. 2007

400 Jahre Eroberung  

.   Des ersten Gesetzgebers der englischen Eroberer, die vor 400 Jahren nach Jamestown kamen, erinnerte sich Dick Cheney am 10. Januar 2007 zum Beginn der Vierhundertjahrfeier in Virginia. Auch die verhängnisvolle Vermischung von Sklaverei und Völkervernichtung, die noch nach Jahrhunderten neue Rechtsfragen hervorbringt, kam zur Sprache. Die Legislative arbeitete schon, als sich die Pilgrims erst auf den Weg machten.


Freitag, den 12. Jan. 2007

Briefgeheimnis an Weihnachten verloren  

KR - Washington.   Von der Öffentlichkeit unbemerkt und ohne großes Aufsehen, so hatte sich Präsident George W. Bush am 20. Dezember 2006 die Unterzeichnung des Postreformgesetzes H.R.6407, dem Postal Accountability and Enhancement Act, vorgestellt. Ein Artikel in der New York Daily Post, wahrscheinlich inspiriert durch die Blogger-Szene, hat jedoch eine Lawine der Entrüstung in der US-amerikanischen Medienlandschaft ausgelöst. Grund dafür ist das Addendum, besser bekannt als das Signing Statement des Präsidenten, welches dieser fast beiläufig dem vom Kongress beschlossenen, insgesamt eher nüchtern anmutenden Postreformgesetz als Anhang beigefügt hat. Der Postal Accountability and Enhancement Act sieht vor, dass den Sicherheitsbehörden ein Öffnen der Post nur mit einem Warrant, einer richterlichen Genehmigung, gestattet sein soll.

In seinem Signing Statement hat Präsident Bush bestimmt, dass die Regelung bis an den äußersten Rand des Zulässigen auszulegen sei und sich im Einzelfall nach Notwendigkeitserwägungen auszurichten habe. Ein solcher Fall sei beim Vorliegen von exigent Circumstances, Gefahr im Verzug, gegeben. Lediglich exemplarisch werden in diesem Zusammenhang der Schutz des menschlichen Lebens, Maßnahmen zur Abwehr von Gefahrstoffen und gesetzlich legitimierte Anträge ausländischer Nachrichtendienste genannt.

Unisono und fast gebetsmühlenartig betonten die Pressesprecher des Weißen Hauses sowie der Post, dass das Signing Statement keine Veränderung der bestehenden Gesetzeslage darstelle und keine neuen Eingriffsbefugnisse der Exekutive schaffe.

Träfe dies zu, würde sich jedoch die Frage nach dem Sinn und Zweck eines rein deklaratorischen Signing Statements aufdrängen. In der Tat gab es die bomb-search Exception schon vorher, aber es lässt sich nicht leugnen, dass der neue Terminus der exigent Circumstances den Sicherheitsbehörden deutlich mehr Spielraum einräumt.

Durch die Verdrängung des Richtervorbehalts bis an den Rand der Bedeutungslosigkeit hat Präsident Bush das Briefgeheimnis faktisch ausgehebelt. Typischerweise wurden Signing Statements bislang von Präsidenten dazu genutzt, zur Auslegung neuer Gesetze beizutragen, und nicht, um die Gesetze des demokratisch legitimierten Gesetzgebers unter dem Deckmantel der nationalen Sicherheit in letzter Minute zu revidieren oder gar zu verwerfen.

Nach Angaben des Boston Globe hat Bush bislang mindestens 750 mal von Signing Statements Gebrauch gemacht. Diese Praxis wird gern mit der Unitary Executive Theory begründet und gerechtfertigt. In den Medien wird diese jedoch als fashionable and neoconservative und als undemocratic Maneuver kritisiert. Auch die American Bar Association sieht darin einen bedenklichen Eingriff in die Gewaltenteilung.

Aus deutscher Sicht, sensibilisiert durch die Diskussion um den Großen Lauschangriff, ist es jedoch verwunderlich bis befremdend, dass bei dem überwiegenden Teil der amerikanischen Bevölkerung das Signing Statement kaum Bedenken hervorgerufen hat. Es scheint, als habe man sich so sehr an die zahlreichen Eingriffe in die Privatsphäre gewöhnt, dass mittlerweile auch die Bereitschaft vorhanden ist, das Briefgeheimnis auf dem Altar der nationalen Sicherheit zu opfern.


Donnerstag, den 11. Jan. 2007

Schutz der Diplomatie siegt  

.   Ein US-Angriff auf ein Konsulat scheint unvereinbar mit dem Schutz, den US-Gerichte in Washington Konsulaten und Botschaften gewähren. Der Angriff im Irak in Irbil am 11. Januar 2007 soll ein ehemaliges Konsulat betroffen haben, das seinen besonderen Status verloren hatte. Ist das eine Schutzbehauptung der Angreifer?

In Washington, DC gibt es immer wieder ehemalige Botschafts- und Konsulargebäude, deren Status das Außenministerium und die Stadtverwaltung des Nicht-Staats Washington verteidigen, selbst wenn der ausländische Staat seine Anwesen vernachlässigt.

Wenn Diplomaten ausgewiesen oder die diplomatischen Beziehungen abgebrochen werden, ist nicht immer sichergestellt, dass eine Vertretung durch die Botschaft eines Drittstaats, manchmal unter Einsatz einer sogenannten Interest Section, verlassene Gebäude des vertretenen Staates wie die eigenen versorgt. Bei einem armen oder in einen Bürgerkrieg verstrickten Staat ist es oft um die Wartung der Anwesen besonders schlecht gestellt. Das bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass ein verlassenes Botschaftsanwesen seinen Sonderstatus verlieren muss.

Noch am 19. Mai 2006 hatte das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks in Sachen FG Hemisphere Associates, LLC v. Democratic Republic of Congo, Az. 05-7098, zugunsten des ausländischen Staates entschieden. Die Klägerin wollte in Gebäude der Republik mit der Behauptung vollstrecken, sie seien lediglich ehemalige Botschaftsgebäude.

Die Republik habe sie nicht im Sinne der Wiener Übereinkunft und des Foreign Sovereign Immunities Act, 28 USC §1609, als property in the United States of a foreign state genutzt. Sie seien von ehemaligem, entlassenem Diplomaten, dem Ex-Botschafter und dem Ex-Militärattaché, bewohnt worden, was auf einen gewerblichen Zweck hinweise, gleich ob die Republik für die Benutzung unvergütet blieb oder einen Mietzins erzielt hätte. Daher seien die Gebäude im diplomatischen Sinne schutzlos.

Das Gericht unternahm besondere Anstrengungen, um der Republik die Wiedereinsetzung aus Gründen der Diplomatie zu gewähren, obwohl das Völkerrecht nicht viel hergab und die Republik im vorangegangenen Schiedsverfahren ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen und auch im Vollsteckungsverfahren alle Fristen verstreichen ließ.

Das Gericht ließ sich schließlich einerseits von Faktoren überzeugen, die einem Staat eigen sind, wie Bürgerkrieg und Chaos in der Verwaltung, sowie andererseits Hindernissen, die jeden treffen: Fehlende Übersetzung, für die Frist zu lange Kurierwege. Zudem hatte die Republik hinreichend dargelegt, dass sie aus Gründen der Staatenimmunität auch materiell die Vollstreckung in die Anwesen verhindern darf. Das Gericht verweist auf den Präzedenzfall Princz v. Federal Republic of Germany, 25 F3d. 1166, 1171 (DC Cir. 1994) zur Beweislast, die nach der hier zu gewährenden Wiedersetzung die Republik trifft.

Für die Republik verwendete sich auch das Bundesjustizministerium, das Justice Department in Washington, als Amicus Curiae, also als beratender Freund des Gerichts, und nicht als Partei. Es legte dem Gericht besonders schlagkräftige Argumente zum Schutz der Republik vor. Besondere Anstrengungen legten die Bundesministerien auch zum Schutz der libyschen Gebäude an den Tag, als die diplomatischen Beziehungen abgebrochen waren.


Donnerstag, den 11. Jan. 2007

Beschreibungen von Wert  

.   Mandanten rät man von beschreibenden Marken ab. Dann kommen Cisco, Apple und das German American Law Journal mit Begriffen daher, die die Warnungen in den Wind schlagen. 4fon.com beschreibt die Smartphone-Fassung der US-Recht auf Deutsch-Ausgabe.

Iphone beschreibt ein Telefon, das auch eine Verbindung zum Internet aufweist. InfoGear konnte die Marke anmelden und eintragen lassen, weil auch beschreibende und somit anfangs sehr schwache und leicht angreifbare Marken stark werden und den gleichen Schutz wie Phantasiemarken erhalten können.

Als Cisco im Jahr 2000 die Marke mit InfoGear erwarb, hatte die Marke schon ein wenig Bedeutung gewonnen. Cisco nutzte sie auf eine Weise, die Ciscos Rechte anscheinend nur stärken konnte. Kein Wunder, dass Cisco nun Apple verklagt - die Werbewirkung für beide Produkte ist phänomenal.


Mittwoch, den 10. Jan. 2007

Im Vertrag!  

.   Schuldner zahlt nicht zum jährlichen Termin. Drei Tage nach der Frist: Die ist doch um vier Monate verschoben worden, weil ich letztes Jahr schon vier Monate später zahlte. Schöne Aufgabe für Referendare: Deutsches und amerikanisches Recht im übersichtlichen Sachverhalt. Beim deutschen Recht ist die Sache einfach. Verzugsfolgen sind sauber und systematisch im BGB erklärt.

Selbst Laien können damit eine Menge anfangen. Manchmal sind sie zu risikofroh, lesen das Gesetz nach den eigenen Vorstellungen und liegen dann falsch. Aber immerhin, so ein feines deutsches Gesetz bietet einen guten Einstieg.

Auf der amerikanischen Seite: Welches Recht gilt denn überhaupt? Das des Schuldnerstaats? Das der anderen Beteiligten? Das der Gläubiger? Bundesrecht? Landesrecht? Und welches Gesetz? Hundert Fallsynopsen in American Jurisprudence lesen, um erst einmal die Richtung zu finden? Uniform Commercial Code? Restatement of the Laws of Contracts?

Ja, all das lesen, denn es bildet. Der Fall lässt sich allerdings anhand des Vertrages lösen. Da steht nämlich alles drin: No Waiver, Time is of the Essence, Interest, late Charges, applicable Law, Conflicts of Laws und Vielerlei mehr. Verklausuliert zwar, doch gründlich und abschließend. Keine Fristsetzung mit Klagandrohung bitte, denn das kann hier auf den Gläubiger als Erpressungsversuch zurückschlagen.

Die Lösung verfasst der Chef selbst. Die Referendare dürfen sie erst lesen, nachdem sie selbst recherchiert haben, und dann vergleichen. Das kann noch interessant werden.


Dienstag, den 09. Jan. 2007

Associate: Zu billig  

.   Was jeder Referendar schnell merkt, ist der Aufwand bei der Erforschung des anwendbaren US-Rechts. Nicht nur gibt es in jedem Staat ein anderes Recht - nein, ein Lebenssachverhalt berührt in der Regel auch mehr als einen Bundesstaat, und manchmal spielt auch das Bundesrecht eine Rolle. Sie beneiden deshalb nicht die Associates, die bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts relativ kostengünstig mitwirken - hinter den Bergen von Entscheidungen auf ihrem Schreibtisch.

Verjährungsfrist? Das kann bei einem gut Geübten schon einmal die detaillierte Auswertung von 50 einschlägigen Urteilen aus 1000 möglicherweise wichtigen und bereits ansortierten Entscheidungen bedeuten. Zu dumm, dass der Mandant aus dem Ausland den Aufwand nicht nachvollziehen kann und die Rechnung anzweifelt, während die Rechnung für diesen Anwalt versehentlich einen Stundensatz von $120 ausweist, was nicht einmal die Kosten für einen effizient und kompetent arbeitenden Associate deckt, dessen Leistung manche Kanzleien mit $500 pro Stunde abrechnen würden.

Gut andererseits, dass der Mandant das Vertrauen entwickelt hat, seine Frage auf den Tisch zu legen statt zu schmollen.


Dienstag, den 09. Jan. 2007

Gerichte, der billige Jakob  

.   Gerichtskosten spielen kaum eine Rolle in den USA. Viel kostspieliger sind Wortprotokolle, Gutachter und Rechtsanwälte. Eine Übersicht über Gerichtskosten in Bundesverfahren ist nun auf dem Stand vom Dezember 2006. Sie enthält nicht die gesetzliche Gebühr für Zivilklagen nach 28 USC §1914(a) von $250,00.

Die Gebühr für das Bundesberufungsgericht beträgt $450,00. Die Gerichtskosten beim Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington richten sich nach den Rules of the Supreme Court und beginnen in Rule 38 mit der Gebühr von $300,00 für den Zulassungsantrag zur Revision, Petition for a Writ of Certiorari. Vor diesem Gericht fallen eher die Druckkosten für die nach Rule 33 gebunden in 40 Exemplaren einzureichenden Schriftsätze ins Gewicht.

Bei einzelstaatlichen Gerichten sind die Gerichtsgebühren meist auch erschwinglich. In der Hauptstadt Washington kostet die Berufung zum District of Columbia Court of Appeals beispielsweise $100,00. In der ersten Instanz ist eine Klage bereits für $5,00 bis $45,00 zu haben. Entsprechend dürftig fällt die Vergütung für Pflichtverteidiger aus, beispielsweise $97,50 für ein Auslieferungsverfahren.

Wer billig kauft, kauft teuer. Das Sprichwort trifft auch auf Prozesse in den USA zu. Da die obsiegende Partei nach der American Rule auf den eigenen Kosten sitzen bleibt, lohnen sich Klagen für Beträge unter einem Rahmen von $50.000 bis $100.000 kaum noch, denn im strittigen Verfahren muss man schnell mit solchen Gesamtkosten rechnen, wenn der Gegner sich verteidigt.


Montag, den 08. Jan. 2007

Wahlfälschung per Gesetz  

.   In den USA gibt es keinen Ausweis. Da fragt sich, ob ein Gesetzgeber für Wahlen eine Ausweispflicht verordnen darf. Der Staat Indiana versuchte es. Verletzt er die Verfassung des Bundes, insbesondere die Verfassungszusätze vier und vierzehn? Richter Evans bejaht die Verletzung. Die Mehrheit des Bundesberufungsgerichts des siebten Bezirks befindet in Sachen William Crawford et al. v. Marion County Election Board et al., Az. 06-2218, am 4. Januar 2007 auf eine verfassungsgerechte Maßnahme zum Schutz vor Wahlbetrug.

Der Staat darf als Ausweis einen Führerschein oder Pass definieren. Wem solche Papiere fehlen, kann sich mit Stromrechnung und Geburtsurkunde beim Verkehrsamt ausweisen und eine Photo-ID erhalten. Sie gilt nicht als amtlicher Ausweis im Sinne des Bundesrechts, weil dieser ja verboten wäre. Doch kann sie einen Ausweis im Sinne des einzelstaatlichen Wahlrechts darstellen. Richter Posner verkennt dabei nicht die Belastung des Bürgers sowie die Beeinflussung der Wahlen:
So some people who have not bothered to obtain a photo ID will not bother to do so just to be allowed to vote, and a few who have a photo ID but forget to bring it to the polling place will say what the hell and not vote, rather than go home and get the ID and return to the polling place.

No doubt most people who don't have photo ID are low on the economic ladder and thus, if they do vote, are more likely to vote for Democratic than Republican candidates. Exit polls in the recent midterm elections show a strong negative correlation between income and voting Democratic, with the percentage voting Democratic rising from 45 percent for voters with an income of at least $200,000 to 67 percent for voters having an income below $15,000.


Sonntag, den 07. Jan. 2007

Spinnt der Richter?  

.   Zum Lachen, wenn's nicht so traurig wäre: Richter Saier bezeichnet das Obergericht als Känguru-Gericht, droht dem Angeklagten mit Lebenslang für Raserei, erzwingt eine illegale Absprache und lässt zu, dass sein Personal die Strafe im schriftlichen Urteil erhöht und Strafen für eine weitere Tat einfügt. Bei Rot durch die Kreuzung: Sechs Jahre Haft als Gnade?

Der Berufungsanwalt findet keine Fehler und lässt das Berufungsgericht selbst suchen, welches gleich acht Schwächen entdeckt. Nach den daraufhin folgenden Schriftsätzen und Beratungen gelangt das Känguruh-Gericht zur Erkenntnis, dass der von seiner Arbeitsbelastung frustrierte Richter den Angeklagten und den Ruf der Justiz geschädigt und Steuergelder verschwendet hat.

Der erschreckende Vorgang wird unterhaltsam und dennoch mit gebotener Würde im Urteil vom 27. Dezember 2006 in Sachen The People v. Donald Louis Zackery, Az. C051431, beschrieben. Lesenswerte Anmerkungen aus Kalifornien gibt es im Blog von Professor Martin. Aus dem Urteil erklärt sich auch die mysteriöse, vielen nur aus Film und Funk bekannte Rolle des Clerk of the Court.


Samstag, den 06. Jan. 2007

Zustellung der Topfklage  

.   Schummelte der Anwalt bei der Klagezustellung? Ein Professor seiner Uni stellt diese Frage in den Raum, als er beschreibt, wie man leicht an eine Viertelmillion kommt. Der Anwalt war wegen Urkundenfälschung verurteilt worden, doch im Fall Alan C. Cruz v. Fagor America, Inc., Az. D048064, verließ sich das Gericht auf seine Bestätigung, dass die Zustellung an die Beklagte, die US-Tochter einer ausländischen Herstellerin, erfolgt war.

Der Kläger verbrannte sich an einem Kochtopf, verlangte Schadensersatz, erhielt ein Angebot von $5000, klagte auf mehr und erwirkte ein Versäumnisurteil über eine Viertelmillion Dollar. Die Beklagte ließ die Widerspruchsfrist von sechs Monaten verstreichen und beantragte die Aufhebung des Urteils erst nach Beginn der Zwangsvollstreckung.

Sie beruft sich auf die Nichtzustellung der Klage. Dem tritt der Kläger mit der Bescheinigung seines Anwalts entgegen, die Post habe auf dem Rückschein den Zustellungsempfang schriftlich bestätigt. Zwar war das Zustellungsschreiben als eine andere Person bei der Beklagten gerichtet als die Unterschrift ausweist, doch gibt sich das Berufungsgericht in Kalifornien am 3. Januar 2007 damit zufrieden.

In der lesenswerten Urteilsbegründung zeigt das Gericht verschiedene Faktoren auf, die die Beklagte hätten obsiegen lassen können, jedoch nicht vorgetragen waren. Die Tatsache, dass der Kochtopf von einem ausländischen Hersteller stammt, wird bei der Frage der Produkthaftung nach US-Recht nicht ausführlich gewürdigt. Die Zustellung ins Ausland hätte unter Umständen für den Klägeranwalt noch einfacher sein können, vgl. Horlick / Kochinke, Auslandszustellungen nach US-amerikanischem Bundesrecht, 28 RIW 458 (Feb. 1982).


Freitag, den 05. Jan. 2007

Ladenunfall: Pech für Kunden  

.   Ein Papierkorb fällt im Geschäft drei Meter und trifft einen Kunden. Der klagt, verliert und gewinnt in der Berufung. Das Obergericht von Texas entscheidet jedoch, dass das Berufungsgericht fehlerhaft der ersten Instanz einen Verfahrensfehler vorwirft, der nur durch ein neues Verfahren geheilt werden könnte. Deshalb erhält der Kunde keinen Schadensersatz - auch im US-Recht kein untypisches Ergebnis.

Das Berufungsgericht wollte dem Kunden eine zweiten Chance mit der Begründung geben, das Untergericht hätte den Zivilgeschworenen die Rechtsfragen falsch erklärt und daher eine falsche Subsumtion durch die Jury herbeigeführt. Die Jury sei vom Richter in der Kausalitätsfrage irregeführt worden.

Das Obergericht entschied am 29. Dezember 2006 in Sachen Bed, Bath & Beyond, Inc. v. Rafael Urista, Az. 04-0332, dass der vom Berufungsgericht festgestellte Fehler, soweit sein Vorliegen zu bestätigen wäre, das Ergebnis der Jury nicht beeinflusst haben kann und damit als harmlos nicht zu einem neuen Verfahren führen darf. Der Fall kehrt nun an das Berufungsgericht zur abschließenden Beurteilung zurück.


Donnerstag, den 04. Jan. 2007

Vom Herd ins Haus  

.   Nancy Pelosi trat am 4. Januar 2007 ihr Amt als ranghöchste Gesetzgeberin der USA an. Die Großmutter sprach den Krieg im Irak und ein Redeployment der US-Truppen an, was als Abzug ausgelegt wurde. Diese Strategie widerspricht der Auffassung des Präsidenten, der angeblich die Truppenzahl steigern will.

Auch wenn die Gesetzgebung im Repräsentantenhaus sowie im Senat in der Hand der Demokraten liegt, behält Bush in der Außen- und Militärpolitik das letzte Wort. Wenn er allerdings noch einen Krieg anfangen wollte, könnte er nicht mehr auf die Zustimmung des Kongresses zählen, dem er Kriege melden muss.

In der Gesetzgebung hat die Legislative allerdings auch keine freie Hand. Selbst mit einer Mehrheit können die Demokraten keine Gesetze gegen den Willen des Präsidenten durchsetzen. Er kann ein Veto einlegen. Den Demokraten fehlen die Stimmen, um ein Veto zu überstimmen.

Allerdings können sie Bush mit Untersuchungen weichklopfen. Untersuchungsausschüsse des Kongresses können die Exekutive lahmlegen. Das weiß auch Bush. Daher wird er sein Vetorecht nicht unbedacht ausüben.


Donnerstag, den 04. Jan. 2007

Links raus aus Weißem Haus  

.   Die Hausjuristin des Weißen Hauses verlässt am Monatsende ihr Amt. Als Bush sie für den Obersten Bundesgerichthof in Washington nominierte, wurde sie als zu linkslastig und unerfahren verschrieen, sodass er die Nominierung zurückziehen musste.

Sandra O'Connor wurde dann durch einen strammen Konservativen ersetzt. Harriet Miers bleibt ihrem Chef bis zum Ende treu und gab keinen Grund für ihren Rücktritt an.


Donnerstag, den 04. Jan. 2007

Schiedsspruch hält Prüfung stand  

.   Warum entscheidet das Gericht über einen Schiedsspruch? Der Schiedsspruch betrifft einen Vertriebsvertrag zwischen einem Pillendreher und einem Billigvertreiber. Kunden, die den Pillendreher anrufen, wird eine Mitgliedschaft beim Vertreiber empfohlen. Beim Erwerb der Mitgliedschaft erhält der Hersteller einen Teil des Beitrags. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Kommission verdient ist, wenn ein Mitglied vor Ablauf eines Jahres kündigt.

Als der Hersteller seinen eigenen Mitgliedervertrieb einrichtete und der Billigvertreiber glaubte, an den Hersteller für die Kurzzeitmitglieder zuviel bezahlt zu haben, wandten sich die Parteien an das mit einer vertraglichen Schiedsklausel vereinbarte Schiedsgericht. Dieses verurteilte den Hersteller zur Rückzahlung überzahlter Kommissionen sowie zum Schadensersatz für die Verletzung der Wettbewerbsklausel, die die Parteien ebenfalls vereinbart hatten.

Die Herstellerin meldete daraufhin Konkurs an und beantragte beim Insolvenzgericht, Bankruptcy Court, die Aufhebung des Schiedsspruchs mit der Begründung, das Schiedsgericht habe sich über das Recht hinweggesetzt, disregarded the law, habe die Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten, exceeded its authority, sei voreingenommen gewesen und habe nicht alle Beweise zugelassen. Das Insolvenzgericht wies den Antrag ab und bestätigte den Schiedsspruch als bindend und vertragsgerecht.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bestätigte In re: Vital Basics Incorporated, Az. 05-2741, am 29. Dezember 2006, den eingeschränkten Ermessensrahmen für die Überprüfung von Schiedssprüchen. Den bei Vertragsfragen maßgeblichen Rahmen setzt der klare Widerspruch zum Vertragstext einerseits und die unplausible oder irrationale Vertragsauslegung andererseits. Beides kann das Gericht nicht feststellen.

Das mit drei Schiedsrichtern besetzte Schiedsgericht hatte sich ordnungsgemäß am Vertrag und seinen Zuständigkeiten orientiert, hatte schon das Untergericht, der United States District Court for the District of Main am auf die Berufung des Insolvenzschuldners am 3. November 2006 geschrieben, Az. 05-2741. Das Bundesberufungsgericht in Boston schloss sich dieser Beurteilung an. Eine weitergehende Prüfung eines Schiedsspruchs ist nach seiner Begründung gemäß 9 USC §10(a) nicht zulässig. Bundesrechtlich ist die Aufhebung eines Schiedsspruchs, Arbitration Award, nur in folgenden Fällen zulässig:
(1) where the award was procured by corruption, fraud, or undue means;
(2) where there was evident partiality or corruption in the arbitrators, or either of them;
(3) where the arbitrators were guilty of misconduct in refusing to postpone the hearing, upon sufficient cause shown, or in refusing to hear evidence pertinent and material to the controversy; or of any other misbehavior by which the rights of any party have been prejudiced; or
(4) where the arbitrators exceeded their powers, or so imperfectly executed them that a mutual, final, and definite award upon the subject matter submitted was not made.


Dienstag, den 02. Jan. 2007

Auch Rauchen verboten  

.   Das Land befindet sich im Kriegszustand, wie man immer wieder ermahnt wird. Auch der innere Feind wird heftig bekämpft. Ab dem 2. Januar 2007 ist in der Hauptstadt das Rauchen in Bars und Restaurants dran. Vor einigen Jahren war es das Rauchen am Arbeitsplatz. Davor der Alkohol für alle unter 21, was dazu führt, dass im Land ohne amtlichen Ausweis niemand ohne Ausweis ein Bier bestellen kann. Und das Küssen im Kindergarten nicht vergessen! Wenn es so weitergeht, darf man, wie beim Verhalten zwischen Mann und Frau, alles Mögliche im Fernsehen betrachten, während der Bürger von Verboten in Schach gehalten wird.


Montag, den 01. Jan. 2007

Vorsatz 2007: Fünfpunkteprogramm  

.   Realisierbare Vorsätze für 2007:
Schon garantiert: Strahlen, wenn die Belegexemplare der für 2006 avisierten Fachbücher mit den Kapiteln zum US-Recht endlich eintreffen.

Die Liste sollte idealerweise so beginnen: Der Gerechtigkeit zum Sieg verhelfen. Philosophisch weniger anspruchsvoll darf es lauten: Die Mandantenwünsche erfüllen. Mit der Gerechtigkeit ist es im amerikanischen, deutschen und sonstigen Recht immer so eine Sache. Auf sie nimmt auch der Blutdruck des Richters, die Wahnvorstellung der Gegenseite und hier die Unberechenbarkeit der Jury Einfluss.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.